KOLLEKTIVVERTRAG

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Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier Alternativtitel: KV für Angestellte bei Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder

Dentisten

Gültig ab 1. April 2018

abgeschlossen zwischen der Österreichischen Zahnärztekammer 1010 Wien, Kohlmarkt 11/6 einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Gesundheit, Soziale Dienstleistungen, Kinder- und Jugendwohlfahrt, 1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1, andererseits.

§ 1 RÄUMLICHER UND SACHLICHER GELTUNGSBEREICH

Dieser Kollektivvertrag gilt für das ganze Bundesgebiet und regelt die gegenseitigen, aus dem Angestelltenverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten und die sonstigen, für das Arbeitsverhältnis wirtschaftlich bedeutenden Angelegenheiten für alle bei Zahnärzten, Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder Dentisten beschäftigten Angestellten der nachfolgenden Art:

a)zahnärztliche Assistentinnen sowie Auszubildende zu diesem Beruf,

b)Prophylaxeassistentinnen,

c)Zahntechnikergesellen,

d)Zahntechnikermeister,

die in der weiteren Folge alle kurz Angestellte genannt werden.

In diesem Kollektivvertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen beziehen sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 2 GELTUNGSDAUER

1.Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. April 2018in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit. Er tritt anstelle der bisherigen von den Vertragsparteien abgeschlossenen Kollektivverträge.

2.Seine Kündigung kann von jeder der zwei Vertragsparteien unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum Ende eines Kalenderquartals erfolgen. Die Kündigung ist schriftlich durch eingeschriebenen Brief auszusprechen und ist rechtzeitig erfolgt, wenn das betreffende Schriftstück vor dem ersten Tag der dreimonatigen Kündigungsfrist zur Post gegeben wurde.

3.Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen wegen Erneuerung des Kollektivvertrages zu führen. Über Verlangen eines der beiden Vertragsteile müssen auch während der Geltungsdauer des Kollektivvertrages Verhandlungen wegen Abänderungen desselben geführt werden.

4.Kommt innerhalb eines halben Jahres nach erfolgter Kündigung kein neuer Kollektivvertrag zwischen den Vertragsparteien zustande, so treten die Bestimmungen der §§ 154 und 155 Arbeitsverfassungsgesetz (BGBl. Nr. 22/1974) in Kraft.

5.Vom kündigenden Teil ist gleichzeitig mit dem Ausspruch der Kündigung das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz von der erfolgten Kündigung des Kollektivvertrages zu verständigen.

§ 3 ANSTELLUNGSVERHÄLTNIS

Alle im § 1 dieses Kollektivvertrages aufgezählten Personen, die bei einem Zahnarzt, Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder Dentisten beschäftigt sind, stehen im Angestelltenverhältnis zu ihm.

§ 4 GESETZLICHE BESTIMMUNGEN

Soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes (BGBI. Nr. 292/1921) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5 ARBEITSZEIT

1.Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.

2.Als tägliche normale Arbeitszeit von Montag bis Freitag gilt die Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr, an Samstagen bis 13.00 Uhr. Der 24. und 31.Dezember jeden Jahres sind dienstfrei. Zur Normalarbeitszeit zählen neben den Ordinationszeiten auch die Zeiten der Vor- und Nacharbeit, sowie Zeiten der Ausbildung und vom Dienstgeber angeordnete Zeiten der Weiterbildung.

3.In der einzelnen Praxis ist die regelmäßige Arbeitszeit durch Vereinbarung zwischen Angestellten und Dienstgeber, in einer Praxis mit mindestens fünf oder mehr Beschäftigten zwischen dem Betriebsrat und dem Dienstgeber festzulegen. Diese Vereinbarung muss den Angestellten in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht werden. Die normale tägliche Arbeitszeit darf 9 Stunden nicht übersteigen.

4.Örtlich bedingte Ausnahmen in der Arbeitszeiteinteilung sind einvernehmlich zwischen Angestellten und Dienstgeber festzulegen. Die Bestimmungen über die Bezahlung von Überstunden und Überstundenzuschlägen, Mehrstunden und Mehrstundenzuschlägen sowie über die Zuschläge für die Sonn- und Feiertagsarbeit werden dadurch nicht berührt.

§ 6 ÜBERSTUNDEN

1.Bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes kann die Arbeitszeit um 5 Überstunden in der einzelnen Woche und darüber hinaus um höchstens 60 Überstunden innerhalb eines Kalenderjahres verlängert werden. Wöchentlich sind jedoch nicht mehr als 10 Überstunden zulässig. Die Tagesarbeitszeit darf 10 Stunden nicht überschreiten.

2.Als Grundlage für die Überstundenberechnung gilt 1/168 des Bruttomonatsgehaltes, zuzüglich des aliquoten Remunerationsanteiles (Beispiel: Gehalt + 1/6:168 = Grundstundengehalt). Die Überstunden sind zuzüglich eines Zuschlages zu entlohnen oder in Freizeit mit einem 50-prozentigen oder 100-prozentigen Freizeitzuschlag zu gewähren.

Die Überstundenzuschläge betragen:

50 Prozent für Überstunden, die im Tageszeitraum zwischen 7.00 und 20.00 Uhr zu leisten sind.

Für die außerhalb des normalen Arbeitszeitraumes gemäß § 5 Z 2 und am 24.12. und 31.12. zu leistenden Überstunden beträgt der Zuschlag 100 Prozent.

3.Die geleisteten Überstunden sind monatlich zu verrechnen. Der Anspruch ist bei sonstiger Verwirkung innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Ableistung der Überstunden beim Dienstgeber geltend zu machen.

§ 6A MEHRSTUNDEN

Gern. § 19d Abs. 3f AZG wird vereinbart, dass Mehrarbeitsstunden nicht zuschlagspflichtig sind, wenn sie innerhalb des Kalenderhalbjahres oder eines anderen festgelegten Zeitraumes von sechs Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden.

§ 7 SONN- UND FEIERTAGE BZW. NACHTDIENST

1.Alle gesetzlichen Feiertage sowie die von der Bundesregierung jeweils angeordneten außerordentlichen Staatsfeiertage sind bezahlte Ruhetage. Für diese Feiertage ist das volle Entgelt so wie für jeden anderen Arbeitstag zu bezahlen.

2.Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen und am 24.12. und 31.12. ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Wird jedoch auf Anordnung des Dienstgebers an einem solchen Tag oder während eines Nachtdienstes gearbeitet, so ist diese Arbeit mit dem Zuschlag von 100 Prozent gemäß § 6 Z 2 zu entlohnen. Wenn für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen und am 24.12. und 31.12. in der darauffolgenden Woche ein bezahlter Ruhetag gewährt wird, ermäßigt sich der Zuschlag auf 50 Prozent. Dieser Zuschlag entfällt, wenn der Zahnarzt, Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder Dentist an den genannten Tagen regelmäßig ordiniert und der Angestellte in der darauffolgenden Woche einen Ruhetag erhält. Wird über Anordnung des Dienstgebers an diesem Ruhetag gearbeitet, so gebührt dem Angestellten der oben angeführte Zuschlag von 100 Prozent.

§ 8 ZAHNÄRZTLICHE ASSISTENTINNEN IN AUSBILDUNG

1.Voraussetzung für den Berufseintritt als Auszubildende für die Berufsausbildung als zahnärztliche Assistentin ist:

a)die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht;

b)körperliche und gesundheitliche Eignung, die erforderlichenfalls durch eine ärztliche Untersuchung festzustellen ist;

2.Die Ausbildungszeit zur zahnärztlichen Assistentin beträgt 3 Jahre und beinhaltet eine praktische und theoretische Ausbildung (Duales System). Falls zahnärztliche Assistentinnen in Ausbildung in einem zusammenhängenden Zeitraum von über vier Monaten aus in ihrer Person gelegenen Gründen verhindert sind, so ist die vier Monate überschreitende Zeit nicht auf die Ausbildungszeit anzurechnen.

a)Die praktische Ausbildung erfolgt durch die Beschäftigung als Auszubildende bei einem Zahnarzt, Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder Dentisten; sie kann auch an einer zahnärztlichen Universitätsklinik erfolgen.

b)Die theoretische Ausbildung erhält die auszubildende zahnärztliche Assistentin neben ihrer praktischen Ausbildung in einem im Anhang 1 angeführten Lehrgang für Zahnärtzliche Assistenz, der mit einer positiven Prüfung abzuschließen ist. Die für den Besuch dieser Fachausbildung erforderliche Zeit ist vom Dienstgeber unter Fortbestand des Gehaltsanspruches freizugeben. Diese Zeit darf in den Urlaub nicht eingerechnet werden.

3.Die Auszahlung des Monatsgehaltes für zahnärztliche Assistentinnen in Ausbildung erfolgt mit Monatsende. Fällt der letzte Tag eines Monats auf einen arbeitsfreien Tag, so erfolgt die Auszahlung am Tage vorher. Die monatlichen Mindestgehälter für zahnärztliche Assistentinnen in Ausbildung inkl. Gefahrenzulage betragen:

Ab 1. 4. 2018

im ersten Ausbildungsjahr

470,00 + 90,00=

560,00

im zweiten Ausbildungsjahr

689,00 + 90,00=

779,00

im dritten Ausbildungsjahr

798,00 + 90,00=

888,00

Ab 1. 4. 2019

im ersten Ausbildungsjahr

480,00 + 120,00=

600,00

im zweiten Ausbildungsjahr

714,00 + 120,00=

834,00

im dritten Ausbildungsjahr

832,00 + 120,00=

952,00

4.Bei Arbeitgeberkündigung oder einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses gibt es keine Verpflichtung der zahnärztlichen Assistentin Ausbildungskostenrückersatz zu leisten.

5.Die Kosten der Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsmitteln zum Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz gemäß Anhang 1 werden vom Dienstgeber bezahlt (unter Einrechnung etwaiger Freifahrten).

Abs 4 und 5 gelten ab 1.4.2018

§ 9 ZAHNÄRZTLICHE ASSISTENTIN

1.Die zahnärztliche Assistentin übt ihre Tätigkeit gem. § 73 ZÄG aus.

2.Reinigungsarbeiten, welche einem Bedienungspersonal zustehen, gehören nicht zu den Obliegenheiten einer zahnärztlichen Assistentin.

§ 9A PROPHYLAXEASSISTENTINNEN

1.Die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Prophylaxeassistentin" richtet sich nach § 84 Abs. 3 ZÄG.

2.Prophylaxeassistentinnen üben ihre Tätigkeiten gem. § 84 Abs. 1 ZÄG aus.

3.Prophylaxeassistentinnen, die die Tätigkeiten gemäß § 84 Abs. 1 ZÄG in der Ordination im Ausmaß von mindestens 25 % ihrer Arbeitszeit ausüben, erhalten einen Zuschlag von 20 % zu den Gehaltsansätzen von § 18a).

§ 10 ZAHNTECHNIKER

1.Die im § 1 lit. c) angeführten Personen sind ausschließlich auf die zahnprothetische Laboratoriumstätigkeit beschränkt und dürfen zu Tätigkeiten im menschlichen Munde nicht herangezogen werden.

2.Zahntechnikermeister sind darüber hinaus zu Tätigkeiten gem. § 148a GewO 1994 berechtigt.

§ 11 URLAUB

1.Für den Urlaub gelten, soweit in diesem Vertrag keine abweichenden Regelungen enthalten sind, die gesetzlichen Bestimmungen des Angestelltengesetzes und das Bundesgesetz über die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes BGBl. Nr. 390 vom 7.Juli 1976 in der jeweils gültigen Fassung.

2.Vordienstzeiten, die im selben Betrieb zugebracht wurden, werden bei Wiedereintritt in den gleichen Betrieb bei der Urlaubsberechnung, wenn die Unterbrechung nicht länger als 180 Tage gedauert hat und die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber erfolgt ist, sofort angerechnet.

3.Der Urlaubsantritt ist mit Rücksicht auf die Betriebsverhältnisse, die gesicherte ärztliche Versorgung der Bevölkerung und die Erholungsmöglichkeit des Angestellten einvernehmlich so zu bestimmen, dass dem Angestellten ein angemessener Zeitraum zur Vorbereitung zur Verfügung steht. Das Urlaubsentgelt ist dem Angestellten bei Urlaubsantritt im Vorhinein zu bezahlen.

4.Während des Urlaubes darf der Dienstnehmer keine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.

§ 12 VORDIENSTZEITEN

1.Vordienstzeiten, die bei einem Zahnarzt, Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, Dentisten, in einer Zahnklinik oder einem Zahnambulatorium zurückgelegt wurden und eine zusammenhängende Dienstzeit von mehr als 6 Monate umschließen, werden bei Berechnung des Entgeltes zur Gänze angerechnet.

2.Karenzzeiten gem. Mutterschutzgesetz und Väter-Karenzgesetz sind

ab 1. 1.2014 im Ausmaß von einem halben Jahr,

ab 1. 1.2015 im Ausmaß von einem Jahr,

ab 1. 1.2016 im Ausmaß von eineinhalb Jahren und

ab 1. 1.2017 in vollem Ausmaß als Berufsjahre anzurechnen.

§ 13 ANSPRUCH BEI DIENSTVERHINDERUNG

1. Ist ein Angestellter nach Antritt seines Dienstes durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste verhindert, so behält er seinen Anspruch auf Entgelt bis zur Dauer von 6 Wochen zur Gänze, durch weitere 4 Wochen zur Hälfte. Im Übrigen wird auf die Bestimmungen des § 8 Angestelltengesetz verwiesen.

2. Der Angestellte ist verpflichtet, ohne Verzug die Dienstverhinderung dem Dienstgeber anzuzeigen und diesem innerhalb von 3 Tagen eine Bestätigung der Krankenkasse oder eines Amts- oder Gemeindearztes über die durch die Krankheit bedingte Arbeitsunfähigkeit und deren wahrscheinliche Dauer zu erbringen. Die Vorlage einer solchen Bestätigung kann nach angemessener Zeit erneut verlangt werden. Kommt der Angestellte diesem Verlange nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt. Kann einem alleinstehenden Angestellten infolge einer schweren Erkrankung die zeitgerechte Beibringung der erforderlichen Bestätigung nicht zugemutet werden, so hat er nach Fortfall der Behinderung dies ohne Verzug nachzuholen.

§ 14 FREIZEIT BEI NACHGEWIESENER DIENSTVERHINDERUNG

Bei angezeigtem oder nachgewiesenem Eintritt nahestehender Familienangelegenheiten ist jedem Angestellten eine Freizeit ohne Schmälerung seines monatlichen Entgeltes zu gewähren:

bei Eheschließung des Angestellten oder bei Tod des Ehepartners

(Lebensgefährten)3 Werktage,

im Todesfall von Eltern oder unmündigen Kindern (Zieh- oder Stiefkindern) 2 Werktage, bei Eheschließung von Geschwistern oder eines Kindes (Zieh- oder

Stiefkinder)1 Werktag,

nach der Geburt eines Kindes2 Werktage,

im Todesfall von großjährigen Kindern (Zieh- oder Stiefkindern),

Geschwistern, Schwiegereltern oder Großeltern1 Werktag,

zuzüglich einer notwendigen Hin- und Rückfahrt zum Orte des Begräbnisses im Höchstausmaß eines weiteren Werktages

bei Wohnungswechsel im Falle der Führung eines eigenen Haushaltes2 Werktage.

§ 15 KÜNDIGUNG

1.Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden, so unterliegt dessen Lösung den Bestimmungen des § 20 Angestelltengesetz. Bezüglich der Kündigungsfrist wird gemäß § 20 Abs. 3 des Angestelltengesetzes vereinbart, dass sie am Letzten eines Kalendermonates endigt.

2.Kündigungen müssen bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit schriftlich erfolgen.

§ 16 GARDEROBE

Der Dienstgeber hat dem Angestellten die Möglichkeit zu geben, seine Kleider sicher und vor fremden Zugriff geschützt aufzubewahren.

§ 17 PROBEZEIT

Für neu aufgenommene Angestellte beträgt die Probezeit einen Monat. Für Auszubildende zu zahnärztlichen Assistentinnen kann nach Ablauf der Probezeit von einem Monat ein befristetes Dienstverhältnis von weiteren 2 Monaten schriftlich vereinbart werden. Während der Probezeit (1 Monat) kann das Dienstverhältnis ohne vorherige Kündigung nach Abschluss der täglichen Arbeitszeit für beendigt erklärt werden.

§ 18 ENTLOHNUNG

Die Auszahlung des Monatsgehaltes erfolgt mit Monatsende. Fällt der letzte Tag eines Monats auf einen arbeitsfreien Tag, so erfolgt die Auszahlung am Tage vorher. Die monatlichen Mindestgehälter inkl. Gefahrenzulage betragen:

Ab 1. 4. 2018

a)

Für zahnärztliche Assistentinnen:

soweit sie die Ausbildung gem. § 8 dieses Kollektivvertrages bzw. §§ 81 ff ZÄG positiv absolviert haben (§ 77 Abs. 2 ZÄG kommt sinngemäß zur Anwendung)

 

 

 

 

 

im 1. und 2. Berufsjahr

1.310,00 + 90,00

1.400,00

 

 

im 3. und 4. Berufsjahr

1.325,00 + 90,00

1.415,00

 

 

im 5. und 6. Berufsjahr

1.340,00 + 90,00

1.430,00

 

 

im 7. und 8. Berufsjahr

1.384,00 + 90,00

1.474,00

 

 

im 9. und 10. Berufsjahr

1.437,00 + 90,00

1.527,00

 

 

im 11. und 12. Berufsjahr

1.481,00 + 90,00

1.571,00

 

 

im 13. und 14. Berufsjahr

1.534,00 + 90,00

1.624,00

 

 

im 15. und 16. Berufsjahr

1.587,00 + 90,00

1.677,00

 

 

im 17. und 18. Berufsjahr.

1.638,00 + 90,00

1.728,00

 

b)

Für Zahntechnikergesellen:

 

 

im 1. und 2. Berufsjahr

1.310,00 + 90,00

1.400,00

 

 

im 3. und 4. Berufsjahr

1.325,00 + 90,00

1.415,00

 

 

im 5. und 6. Berufsjahr

1.395,00 + 90,00

1.485,00

 

 

im 7. und 8. Berufsjahr

1.468,00 + 90,00

1.558,00

 

 

im 9. und 10. Berufsjahr

1.548,00 + 90,00

1.638,00

 

 

im 11. und 12. Berufsjahr

1.620,00 + 90,00

1.710,00

 

 

im 13. und 14. Berufsjahr

1.700,00 + 90,00

1.790,00

 

 

im 15. und 16. Berufsjahr

1.781,00 + 90,00

1.871,00

 

 

 

 

 

 

 

im 17. und 18. Berufsjahr

1.859,00 + 90,00

1.949,00

c)

Für Zahntechnikermeister:

 

im 1. Berufsjahr

1.662,00 + 90,00

1.712,00

 

im 2. u. jedem weiteren Berufsjahr

1.786,00 + 90,00

1.876,00

Ab 1. 4. 2019

a)

Für zahnärztliche Assistentinnen:

soweit sie die Ausbildung gem. § 8 dieses Kollektivvertrages bzw. §§ 81 ff ZÄG positiv absolviert haben (§ 77 Abs. 2 ZÄG kommt sinngemäß zur Anwendung)

 

 

 

im 1. und 2. Berufsjahr

1.380,00 + 120,00

1.500,00

 

im 3. und 4. Berufsjahr

1.396,00 + 120,00

1.516,00

 

im 5. und 6. Berufsjahr

1.412,00 + 120,00

1.532,00

 

im 7. und 8. Berufsjahr

1.460,00 + 120,00

1.580,00

 

im 9. und 10. Berufsjahr

1.516,00 + 120,00

1.636,00

 

im 11. und 12. Berufsjahr

1.563,00 + 120,00

1.683,00

 

im 13. und 14. Berufsjahr

1.620,00 + 120,00

1.740,00

 

im 15. und 16. Berufsjahr

1.677,00 + 120,00

1.797,00

 

im 17. und 18. Berufsjahr

1.732,00 + 120,00

1.852,00

b)

Für Zahntechnikergesellen:

 

im 1. und 2. Berufsjahr

1.380,00 + 120,00

1.500,00

 

im 3. und 4. Berufsjahr

1.396,00 + 120,00

1.516,00

 

im 5. und 6. Berufsjahr

1.471,00 + 120,00

1.591,00

 

im 7. und 8. Berufsjahr

1.550,00 + 120,00

1.670,00

 

im 9. und 10. Berufsjahr

1.635,00 + 120,00

1.755,00

 

im 11. und 12. Berufsjahr

1.712,00 + 120,00

1.832,00

 

im 13. und 14. Berufsjahr

1.798,00 + 120,00

1.918,00

 

im 15. und 16. Berufsjahr

1.884,00 + 120,00

2.004,00

 

im 17. und 18. Berufsjahr

1.968,00 + 120,00

2.088,00

c)

Für Zahntechnikermeister:

 

im 1. Berufsjahr

1.715,00 + 120,00

1.835,00

 

im 2. u. jedem weiteren Berufsjahr

1.890,00 + 120,00

2.010,00

Wird die regelmäßige Arbeitszeit mit weniger als der in diesem Kollektivvertrag vorgesehenen Stundenzahl festgesetzt, so gebührt dem Angestellten das aliquote Monatsgehalt. (Errechnungsformel: Bei einer normalen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden: 1/173 des Monatsgehaltes x Stundenanzahl x 4,33).

§ 19 SONDERZAHLUNG

1.Den Angestellten gebührt in jedem Kalenderjahr eine Sonderzahlung im Ausmaß von 2 Monatsgehältern inklusive Gefahrenzulage, wobei die 1. Hälfte bei Antritt des Urlaubes, spätestens am 1.Juli, die 2. Hälfte am 1.Dezember fällig wird. Den während eines Kalenderjahres austretenden oder eintretenden Angestellten wird der aliquote Teil dieser Sonderzahlung bezahlt; ein während des Jahres ausbezahlter Teil dieser Sonderzahlung ist auf den aliquoten Teil anzurechnen.

2.Für langjährige Dienste sind den Arbeitnehmern nach einer Beschäftigung in derselben Praxis von 25 Jahren mindestens 1 1/2 Bruttomonatsgehälter als einmalige Anerkennungszahlung zu gewähren, nach einer Beschäftigung in derselben Praxis von 35 Jahren mindestens 2 Bruttomonatsgehälter als einmalige Anerkennungszahlung zu gewähren.

§ 20 ABFERTIGUNG

Der Abfertigungsanspruch richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 23 und 23a Angestelltengesetz bzw. jenen des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes ("Abfertigung neu").

§ 21 GEFAHRENZULAGE

1.Angestellte, die in Ausübung ihrer Tätigkeit mit Blut, Sputum, kariösen und putriden Massen, Amalgam, all dies auch innerhalb des Spraynebels (Tröpfcheninfektion) oder Zahnersatz aus dem Mund des Patienten in Berührung kommen, erhalten ab 1.4. 2018 eine monatliche Zulage in Höhe von € 90,00 und ab 1.4. 2019 eine monatliche Zulage in Höhe von € 120,00.

2.Diese Zulage wird zu den kollektivvertraglichen Gehaltssätzen gewährt.

3.Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Anteil dieser Zulage entsprechend der geleisteten Arbeitszeit.

4.Gemäß den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 sind die Zulagen steuerfrei zu behandeln.

§ 22 WEITERGELTUNG BESTEHENDER SONDERVEREINBARUNGEN

Bestehende Vereinbarungen zwischen Dienstgeber und Angestellten bleiben unverändert aufrecht, wenn sie für den Angestellten günstiger sind als die in diesem Kollektivvertrag festgelegten Bedingungen.

Durch Sondervereinbarungen zwischen Dienstgeber und Angestellten können die in diesem Kollektivvertrag festgelegten Bedingungen nicht verschlechtert werden.

Wien, am 15. November 2017

AUT Austrian Dental Association - 2018

Anfangsdatum: → 2018-04-01
Enddatum: → 2018-04-01
Name Branche: → Gesundheitswesen, Sozialdienste, personenbezogene Dienstleistungen
Name Branche: → Zahnarztpraxen
Öffentlicher/ privater Sektor: → In der Privatwirtschaft
Abgeschlossen durch:
Name Gesellschaft: → Österreichischen Zahnärztekammer
Namen der Gewerkschaften: →  GPA-djp - Gewerkschaft der Privatangestellen - Druck, Journalismus, Papier

Weiterbildung

Trainingsprogramme → Ja
Ausbildungen → Ja
Arbeitgeber trägt zum Trainingsfond für Arbeitnehmer bei: → Nein

Krankheit und Unfähigkeit

Höchstbetrag des Krankengeldes (für 6 Monate): → The CBA explicitly refers to the law %
Maximale Tageszahl des bezahlten Krankenurlaubs → 42 Tage
Bestimmungen zur Rückkehr an den Arbeitsplatz nach längerer Krankheit, z.B. Krebsbehandlung: → Nein
Bezahter Menstruationsurlaub → Nein
Bezahlung im Falle von Behinderung nach einem Arbeitsunfall → Nein

Gesundheit und Sicherheit und medizinische Versorgung

Medizinische Versorgung vereinbart: → 
Medizinische Versorgung für Angehörige vereinbart: → 
Beitrag zur Krankenversicherung vereinbart: → 
Krankenversicherung für Angehörige vereinbart: → 
Gesundheits- und Sicherheitspolitik vereinbart: → Ja
Gesundheits- und Sicherheitstraining vereinbart: → 
Schutzkleidung bereitgestellt: → 
Regelmäßige oder jährliche ärztliche Untersuchung oder Visite bereitgestellt durch Arbeitgeber: → 
Kontrolle von Muskel-und Knochenersuchen an Arbeitsplätzen, Berufsrisiken und/ oder der Beziehung zwischen Arbeit und Gesundheit: → 
Bestattungsleistungen: → 

Arbeits- und Familienarragements

Bezahlter Mutterschaftsurlaub: → -9 Wochen
Arbeitsplatzsicherheit nach dem Antritt des Mutterschaftsurlaubs: → Ja
Verbot der Mutterschaft-bezogenen Diskriminierung: → Nein
Verbot schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit zu verpflichten: → 
Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz zur Sicherheit und Gesundheit von schwangeren oder stillenden Frauen: → 
Verfügbarkeit von Alternativen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit für schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen: → 
Ausfallzeit für pränatale medizinische Untersuchungen: → 
Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Regulisierung von Nicht-Standardarbeitskräften: → 
Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Beförderung: → 
Einrichtungen/ Räumlichkeiten für stillende Mütter: → Nein
Durch Arbeitgeber bereitgestellte Kinderbetreuungsplätze: → Nein
Durch Arbeitgeber bezuschusste Kinderbetreuungsplätze: → Nein
Schulgeld/ Zuschuss für die Ausbildung der Kinder: → Nein
Bezahlter Vaterschaftsurlaub: → The CBA explicitly refers to the law Tage
Beurlaubungsdauer in Tagen im Falle des Todes eines Verwandten: → 3 Tage

Arbeitsverträge

Dauer der Probezeit: → 30 Tage
Abfindung nach 5 Dienstjahren (Anteil des Monatsgehalts): → The CBA explicitly refers to the law %
Abfindung nach einem Dienstjahr (Anteil des Monatsgehalts): → The CBA explicitly refers to the law %
Teilzeitbeschäftigte von Bestimmung ausgeschlossen: → Nein
Bestimmungen zu Zeitarbeitern: → Nein
Auszubildende von Bestimmung ausgeschlossen: → Nein
Minijobs/ Studentenjobs von Bestimmung ausgeschlossen: → Nein

Arbeitszeiten, Zeitpläne und Urlaub

Arbeitsstunden pro Tag: → 9.0
Arbeitsstunden pro Woche: → 40.0
Arbeitstage pro Woche: → 6.0
Höchstgrenze für Überstunden: → 10.0
Bezahlter Jahresurlaub: → -10.0 Tage
Bezahlter Jahresurlaub: → -10.0 Wochen
Bezahlte Feiertage: → Additional Special (non-working) days (24th December), New Year's Eve / Day of Solidarity of World Azerbaijanis (31st December)
Ruhezeit von mindestens einem Tag pro Woche vereinbart: → Ja
Maximale Anzahl an Sonn-/ Feiertagen, die in einem Jahr gearbeitet werden kann: → 
Bestimmungen zu flexiblen Arbeitszeitregelungen : → Nein

Löhne

Löhne festgelegt anhand der Durchschnitte der Lohnskalen: → Yes, in more than one table
Anpassung aufgrund steigender Lebenshaltungskosten: → 

Einmalige Extrazahlung:

Einmalige Extrazahlung: → 100 %
Einmalige Extrazahlung aufgrund von Unternehmensleistung: → Nein
Einmalige Extrazahlung findet statt: → 2018-07

Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit:

Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit: → 200 % des Grundlohns
Nur Nachtarbeitszuschläge: → Nein

Überstundenzuschläge:

Zuschläge für Sonntagsarbeit:

Zuschläge für Sonntagsarbeit: → 100 %

Dienstalterprämie

Dienstalterprämie: → 150.0 % des Grundlohns
Dienstalterprämie nach: → 25 Dienstjahre

Essenscoupons

Verpflegungszuschuss bereitgestellt: → Nein
Kostenfreier Rechtsbeistand → Nein
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