WIENER HAFEN-, LAGER- UND UMSCHLAGSBETRIEBE GESMBH / RAHMEN

KOLLEKTIVVERTRAG

für Angestellte des Wiener Hafens

New44

gültig ab 1. April 2019

Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier [Druckfassung]

SPRACHLICHE GLEICHBEHANDLUNG

Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

VERTRAGSSCHLIESSENDE

Der Kollektivvertrag ist abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtunternehmungen, Berufsgruppe Schifffahrt, 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Verkehr, 1030 Wien, Alfred Dallinger-Platz 1, andererseits.

§ 1 GELTUNGSBEREICH

Dieser Kollektivvertrag gilt für sämtliche DienstnehmerInnen der Wiener Hafen, Lager- und Umschlagsbetriebe GmbH (WHL) mit Ausnahme von bestellten Geschäftsführern gemäß GmbH-Gesetz; Wiener Hafen und Lager Ausbau- und Vermögensverwaltung, GmbH & Co KG (WHV), Wiener Hafen, GmbH & Co KG (WHG), ( vormals Wiener Hafen Gesellschaft m. b.H., Wiener Hafen Lager-und Umschlagsbetriebe Gesellschaft m.b.H., Wiener Hafen und Lager Ausbau und Vermögensverwaltungsgesellschaft m.b.H.) und Wiener Hafen Management GmbH (WHM) in der Folge Hafen Wien genannt, 1020 Wien, Seitenhafenstraße 15, die dem Angestelltengesetz vom 11. Mai 1921, BGBl Nr 292 in seiner jeweils gültigen Fassung unterliegen. Dieser Kollektivvertrag ist gültig für das Gebiet der Stadt Wien.

(idF ab 1. April 2019)

§ 2 GELTUNGSBEGINN UND GELTUNGSDAUER

Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.April 2019 in Kraft.

Dieser Kollektivvertrag kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes zum Ende des Kalendervierteljahres von beiden Kollektivvertragspartnern gekündigt werden.

§ 3 ANSTELLUNG

1.Bei Neuaufnahme von DienstnehmerInnen ist der Betriebsrat vor deren Einstellung in den Betrieb vom Betriebsinhaber bzw dessen Vertreter zu informieren.

2.Die Anstellung kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erfolgen, wobei der 1. Monat als Probemonat gilt.

3.Dem/Der Dienstnehmerin ist bei Abschluss des Dienstvertrages vom Dienstgeber ein Dienstzettel lt § 2 AVRAG (Arbeitsvertragsrechtanpassungsgesetz) in der jeweils geltenden Fassung auszuhändigen. Die Einreihung des/der Angestellten in die Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe erfolgt nach Anhörung des Betriebsrates.

§ 4 ARBEITSZEIT

1.Die Arbeitszeit für die DienstnehmerInnen und Jugendlichen unter 18 Jahren beträgt 40 Stunden pro Woche. Jugendliche unter 18 Jahre dürfen jedoch nur im Tagdienst beschäftigt werden. Die normale Arbeitszeit fällt in die Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr.

Soweit es die Betriebsverhältnisse nicht anders erfordern, gilt die 5-Tage-Woche.

Der 24.12. und der 31.12. sind grundsätzlich dienstfrei. Sollte aus betrieblichen Gründen eine Dienstleistung doch notwendig sein, wird die aufgewendete Dienstzeit als Zeitausgleich in Form von 100%igen Überstunden abgegolten. Eine finanzielle Abgeltung ist auf Wunsch möglich.

2.Die Verteilung bzw Einteilung der Arbeitszeit erfolgt mit Zustimmung des Betriebsrates unter Bedachtnahme auf die betrieblichen Bedürfnisse durch den Dienstgeber bzw durch dessen ermächtigten Vertreter. Wird an einem Werktag weniger als 8 Stunden oder überhaupt nicht gearbeitet, kann die entfallende Arbeitszeit innerhalb zweier Wochen verteilt werden, doch darf die tägliche Normalarbeitszeit unter Bedachtnahme auf § 4 Absatz 7 Ziffer 1 AZG in diesen Fällen 10 Stunden nicht überschreiten.

3.Nach § 4 (9) Arbeitszeitgesetz vom 11.12. 1969, BGBl Nr 461, in seiner jeweils gültigen Fassung, kann durch Betriebsvereinbarung eine andere Arbeitszeiteinteilung festgelegt werden.

§ 5 RUHETAGE

Als Ruhetage gelten die gesetzlichen Feiertage sowie alle Sonntage oder die hiefür bestimmten Ersatzruhetage gemäß den Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes vom 3.2. 1983, BGBl Nr 144, in seiner jeweils gültigen Fassung.

§ 6 ÜBERSTUNDEN, SONN- UND FEIERTAGSARBEIT

1.Überstunden sind vom Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigten angeordnete Arbeitsstunden, die über die im § 4 festgelegte Arbeitszeit hinausgehen.

2.Die Überstundenentlohnung besteht aus dem Grundstundenlohn und einem Zuschlag. Grundlage für die Berechnung des Grundstundenlohnes ist 1/155 des Bruttomonatsgehaltes inklusive der in diesem Monat anfallenden Zulagen.

3.

Der Überstundenzuschlag beträgt ab der 1. Überstunde an Werktagen in der Zeit zwischen 6 und 20 Uhr 50%, an Werktagen in der Zeit zwischen 20 und 6 Uhr 100%.

Für Überstunden an Sonn- und Feiertagen gebührt ein Zuschlag von 100%.

Überstunden können im Einvernehmen mit dem Dienstgeber in Freizeit abgegolten werden, wobei der Zuschlag gem lit a) zu berücksichtigen ist.

Die Abgeltung von Überstunden in Freizeit ist durch eine Betriebsvereinbarung festgelegt.

4.Durch Vereinbarung zwischen Dienstgeber und DienstnehmerInnen kann ein Überstundenpauschale vereinbart werden, doch darf es im Durchschnitt der Geltungsdauer den/die DienstnehmerIn nicht ungünstiger stellen als die Überstundenentlohnung.

5.Überstundenentlohnung bzw deren Abgeltung in Freizeit müssen binnen 4 Monaten nach dem Tage der Leistung dem Grunde nach geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

§ 7 FORTZAHLUNG DES ENTGELTES BEI DIENSTVERHINDERUNG

1.Bei Erkrankung behält der/die DienstnehmerIn den Anspruch auf das Entgelt gemäß § 8 Angestelltengesetz mit der Maßgabe, dass nach Ausschöpfen des gesetzlichen Anspruches für weitere 4 Wochen 49% des Entgelts gebührt.

2.Bei Arbeitsunfällen, die durch die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt anerkannt sind, werden nach Ausschöpfen des gesetzlichen Anspruches für weitere 4 Wochen 49% des Entgelts gewährt.

3.In nachstehend angeführten Fällen wird Freizeit ohne Schmälerung des Entgeltes gewährt: Zum Beispiel:

a)

bei eigener Eheschließung

3 Arbeitstage

b)

bei Eheschließung von Kindern, Geschwistern und Eltern

1 Arbeitstag

c)

bei Tod des Ehegatten bzw Ehegattin, Lebensgefährtin oder Lebensgefährten, sofern zur Zeit des Ablebens ein gemeinsamer Haushalt bestand

3 Arbeitstage

d)

bei Tod des Vaters, der Mutter oder eines Kindes

2 Arbeitstage

e)

bei Tod von Geschwistern, Großeltern, Stief- und Schwiegereltern sowie von nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten

1 Arbeitstag

f)

bei Wohnungswechsel die notwendige Zeit, höchstens jedoch innerhalb eines Jahres

2 Arbeitstage

g)

bei Niederkunft der Ehegattin (Lebensgefährtin)

2 Arbeitstage

h)

die notwendige Zeit zur ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung, wenn diese nicht außerhalb der Arbeitszeit vorgenommen werden kann

i)

bei der notwendigen Pflege erkrankter naher Angehöriger gemäß den Bestimmungen des § 8 Abs 3, des Angestelltengesetzes

j)

für die Teilnahme am Begräbnis, der unter c) bis e) genannten Personen, der Tag der Beerdigung.

§ 8 URLAUB

1.Für den Urlaubsanspruch des/der Dienstnehmerin gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 7.6. 1976, BGBl Nr 390, betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung eine Pflegefreistellung in der jeweils gültigen Fassung.

2.Begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Behinderteneinstellungsgesetz erhalten außer dem gesetzlichen Urlaub einen Zusatzurlaub von 3 Tagen.

3.Dienstverhinderungen nach § 7, Z 3 a) bis g), die während des Urlaubes eintreten, werden auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet.

§ 8A FAMILIENZEITBONUS “PAPAMONAT”

De(r)m Arbeitnehmerin gebührt eine Familienzeit sofern ein Anspruch nach dem FamZeitbG besteht und für Geburten ab dem 01.04.2018 nach folgenden Bestimmungen:

Die Inanspruchnahme der Familienzeit ist spätestens 3 Monate vor dem geplanten Geburtstermin des Kindes dem Arbeitgeber schriftlich anzuzeigen. Tritt der Anlassfall gem § 3 Abs 3 FamZeitbG aus unvorhersehbaren Gründen vor dem voraussichtlichen Termin ein, so reduziert sich entsprechend der daraus ergebenden Differenz die dreimonatige Bekanntgabefrist.

Ab der fristgerechten Bekanntgabe gilt für d(i)en Arbeitnehmerin ein Kündigungsschutz, der bis zum Ablauf von 4 Wochen nach Beendigung des Familienzeitbonus andauert.

Zeiten einer nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommenen Familienzeit sind als Dienstzeit für das Ausmaß des Erholungsurlaubes, für die Bemessung der Kündigungsfrist und für den Anspruch auf Abfertigung alt - sofern für diese Zeit nicht ohnedies ein gesetzlicher Anspruch auf Anrechnung besteht - sowie auf die Vorrückung anzurechnen.

(§ 8a gilt ab 1. April 2018)

§ 8B ANRECHNUNG DES KARENZURLAUBES

Der Karenzurlaub wird auf alle Rechte, welche sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, angerechnet.

(idF ab 1. April 2019)

§ 9 KÜNDIGUNG

1.Hinsichtlich der Kündigung gelten grundsätzlich die Bestimmungen des AngG in der jeweils gültigen Fassung mit der Maßgabe, dass das Dienstverhältnis am Letzten eines Kalendermonats endigt.

2.Dienstnehmerinnen mit einer mindestes 2-jährigen ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit zum Hafen Wien können nur mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres gekündigt werden.

3.Angestellte, die Karenzierungen gemäß bzw infolge diverser gesetzlichen Bestimmungen in Anspruch nehmen, dürfen erst einen Monat nach Beendigung ihrer Karenzierung gekündigt werden.

4.Weiterverwendung:

Hinsichtlich der Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen gelten die Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes mit der Maßgabe, dass an die gesetzliche Weiterverwendung eine

betriebliche Weiterverwendung im Ausmaß von 3 Monaten anschließt.

Wird gemäß § 18 Abs 3 Berufsausbildungsgesetz die Verpflichtung zur Weiterverwendung erlassen oder die Bewilligung zur Kündigung erteilt, so schließt sich keine weitere vertragliche Weiterverwendungszeit an.

Endet die Zeit der Weiterverwendung nicht mit dem Letzten eines Kalendermonats, ist sie auf diesen zu erstrecken. Will der Arbeitgeber das Dienstverhältnis mit dem Angestellten nicht über die Zeit der Weiterverwendung hinaus fortsetzen, hat er es mit vorhergehender 6-wöchiger Kündigungsfrist zum Ende der Weiterverwendungszeit zu kündigen.

§ 10 ABFERTIGUNG

1.Bezüglich der Abfertigung gelten grundsätzlich die Bestimmungen des Angestelltengesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

2.Bei Kündigung durch die/den DienstnehmerIn im Falle des Antrittes einer gesetzlichen Pension wird diesem/dieser gegen entsprechenden Nachweis ebenfalls die Abfertigung gem Z 1 gewährt.

3.Nach dem Tod eines/er Dienstnehmer(s)in erhalten die gesetzlichen Erben im Sinne des § 23 Abs 6 Angestelltengesetz oder Personen, die den Haushalt des Verstorbenen führten und Pflege und Beerdigung besorgten, oder Verwandte, die nachweislich die Kosten der Krankenpflege und des Begräbnisses getragen haben, die volle Abfertigung.

Es wird festgehalten, dass im Falle des Todes der/des Angestellten das volle Entgelt für den Sterbemonat gebührt.

4.Angestellte mit einer mindestens 3-jährigen Firmenzugehörigkeit, die nach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb von 3 Monaten oder bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes nach dem Gesetz spätestens 3 Monate vor Ende des Karenzurlaubes ihren Austritt erklären, haben Anspruch auf die volle Abfertigung.

5.Zeiten des Karenzurlaubes, bis zu maximal 24 Monate, innerhalb der Dienstzeit beim Hafen Wien werden für die Bemessung der Abfertigung voll angerechnet.

6.Besteht ein Anspruch auf Abfertigung, wird diese bei Beendigung des Dienstverhältnisses in voller Höhe fällig.

Für alle Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31.12. 2002 eingegangen wurden, gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die betriebliche Mitarbeitervorsorge (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz) - BMSVG - BGBl Nr 1000/2002 idgF.

§ 11 JUBILÄUMSGELD

1.Die Bemessungsgrundlage (Bruttomonatsbezug) des Jubiläumsgeldes ist der laufende Bezug des Auszahlungsmonates. Dazu gehören das Gehalt zuzüglich Überzahlung sowie regelmäßige Zulagen und Überstunden berechnet aus dem Durchschnitt der vorangegangenen 6 Monate. Sonstige einmalige Bezüge im Auszahlungsmonat, wie zB Prämien, Sonderzahlungen, Zuschüsse und Beihilfen werden nicht berücksichtigt.

Zeiten des Karenzurlaubes, bis zu maximal 24 Monate, innerhalb der Dienstzeit beim Hafen Wien werden für die Bemessung des Jubiläumsgeldes voll angerechnet.

2.Die DienstnehmerInnen erhalten als Jubiläumsgabe nach einer

3.Bei Kündigung durch die/den Dienstnehmerin im Falle des Antrittes einer gesetzlichen Pension, bei gerechtfertigtem Austritt, ungerechtfertigter Entlassung oder bei Kündigung durch den Dienstgeber ohne Verschulden des/der Dienstnehmerln oder einvernehmlicher Auflösung, wenn dieser kein Entlassungstatbestand zugrunde liegt, erhält der/die Dienstnehmerln folgende Aliquotierung bei einem ununterbrochenen Dienstverhältnis von:

länger als 25 Jahre und weniger als 30 Jahre2,5 Bruttomonatsbezüge

länger als 35 Jahre und weniger als 40 Jahre3,5 Bruttomonatsbezüge

4.Während des Bezuges von Altersteilzeitgeld ist die Berechnungsgrundlage für das Jubiläumsgeld der letzte Bruttomonatsbezug vor Herabsetzung der Arbeitszeit von Normal- auf Altersteilzeit zuzüglich der regelmäßigen Zulagen und Überstunden berechnet aus dem Durchschnitt der vorangegangenen 6 Monate unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen kollektivvertraglichen Erhöhungen der Mindestgehälter sowie der damit in Verbindung stehenden sich erhöhenden kollektivvertraglichen Entgeltbestandteile.

§ 12 SONDERZAHLUNGEN

1 a)

Urlaubszuschuss:

Die DienstnehmerInnen erhalten bei Antritt des Urlaubes, spätestens jedoch am 1.6. eines jeden Jahres, einen Urlaubszuschuss in der Höhe des zum Zeitpunkt der Auszahlung zustehenden Bruttomonatsgehaltes zuzüglich Zulagen.

Weihnachtsremuneration:

Die DienstnehmerInnen erhalten bis spätestens 1.11. eines jeden Jahres eine Weihnachtsremuneration in der Höhe des Novemberbruttogehaltes zuzüglich Zulagen.

2. Den während des Jahres ein- und austretenden DienstnehmerInnen gebührt der ihrer Dienstzeit im Kalenderjahr entsprechende aliquote Teil, bei austretenden DienstnehmerInnen berechnet nach dem letzten Bruttomonatsgehalt zuzüglich Zulagen.

Bei wechselndem Arbeitszeitausmaß im Kalenderjahr (zB Wechsel von Vollzeit- auf Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt, Erhöhung oder Verminderung des Teilzeitausmaßes) werden Weihnachtsremuneration und Urlaubsbeihilfe nach der im Kalenderjahr durchschnittlich geleisteten Normalarbeitszeit berechnet.

(Letzter Absatz gilt ab 1. April 2018)

3. Diese Bestimmungen gelten bei aufrechtem Arbeitsverhältnis auch für Zeiten, in denen die ArbeitnehmerInnen kein Entgelt gemäß § 8 AngG beziehen.

4.Die DienstnehmerInnen sind verpflichtet, den aliquoten Teil der ihnen bereits ausbezahlten Sonderzahlung auf Verlangen des Dienstgebers zurückzuzahlen, wenn sie selbst kündigen oder wenn das Dienstverhältnis aus ihrem Verschulden gelöst wird.

§ 13 REISEKOSTEN UND AUFWANDSENTSCHÄDIGUNGEN

(1)Wenn der/die DienstnehmerIn im Auftrag des Dienstgebers außerhalb des Hafenbetriebes und Wiens Dienstreisen zu unternehmen hat, ist ihm/ihr eine Fahrvergütung bzw Reisekosten und Aufwandsentschädigung zu gewähren. Die näheren Bestimmungen werden durch Betriebsvereinbarungen festgelegt.

(2)Eine Reiseaufwandsentschädigung entfällt bei Entsendung de(r)s Arbeitnehmern zu Veranstaltungen (zB Seminaren, Kursen, Informationsveranstaltungen) sofern die Kosten der Teilnahme sowie Verpflegung und Nächtigung an dieser Veranstaltung vom Dienstgeber getragen werden.

Passive Reisezeiten, das sind Zeiten, in denen der/die Arbeitnehmern ein Verkehrsmittel benützt, ohne es selbst zu lenken und ohne eine Arbeitsleistung zu erbringen. Diese werden mit dem Normalstundensatz vergütet.

Aktive Reisezeiten, das sind Zeiten, in denen der/die Arbeitnehmern eine Arbeitsleistung im Rahmen des erteilten Auftrages erbringt. Entlohnung gem geltender AZ-Regelung.

(Abs 2 gilt ab 1. April 2018)

§ 14 FEHLGELD

Der Kassier erhält ein Fehlgeld in der Höhe von € 15,- im Monat. Bei Erkrankung oder Urlaub erhält dieses Fehlgeld sein Stellvertreter.

§ 15 VORDIENSTZEITANRECHNUNG

Die als Arbeiter im Hafen Wien verbrachte Dienstzeit wird bei Übernahme in das Angestelltenverhältnis für alle Belange, für die die Dauer der Dienstzeit maßgebend ist, in Anrechnung gebracht.

§ 16 GEHALTSREGELUNG

Die gehaltsrechtlichen Bestimmungen werden in den Anhängen I-VI geregelt.

§ 17 ZULAGEN

Über Zulagen können zwischen dem Dienstgeber und dem Betriebsrat gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden.

Wien, am 13.Mai 2019

ANHÄNGE

ANHANG I

1)Allgemeine Bestimmungen

Dem/Der Dienstnehmerin ist ein monatliches Bruttogehalt nach den in der Gehaltstabelle nach Verwendungsgruppen und Gehaltsstufen gestaffelten Grundsätzen zu bezahlen.

Die DienstnehmerInnen erhalten nach einer Betriebszugehörigkeit von drei Monaten und bei einem unbefristeten Dienstverhältnis das Gehalt im Vorhinein.

FerialpraktikantInnen, Ferialangestellte:

FerialpraktikantInnen und Ferialangestellte haben Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe der jeweils geltenden Lehrlingsentschädigung für das zweite Lehrjahr.

Als FerialpraktikantInnen gelten SchülerInnen sowie StudentInnen, die aufgrund schulrechtlicher bzw studienrechtlicher Vorschriften ein Betriebs-/Pflichtpraktikum absolvieren müssen.

Als Ferialangestellte gelten SchülerInnen sowie StudentInnen, die während ihrer Schulausbildung bzw ihres Studiums in der für sie geltenden gesetzlichen Ferienzeit ein befristetes Dienstverhältnis eingehen.

Die Dauer des Ferialpraktikums kann maximal 3 Monate, die Zeit als Ferialangestellte(r) maximal 2 Monate - pro Kalenderjahr - betragen.

2)Einstufung

Für die Einstufung eines/einer Dienstnehmer(s)In in die Verwendungsgruppen ist die Art seiner/ihrer Tätigkeit maßgebend. Neueintretenden Dienstnehmer(n)Innen können Vordienstzeiten für die Einstufung in die jeweilige Gehaltsstufe angerechnet werden. Als Berufsjahre gelten die Jahre der praktischen Tätigkeit als Angestellte/r.

3)Vorrückung

Die zweijährige Vorrückung (Biennien) fallen zu folgenden Terminen an:

für Eintritte vom 16.12. bis 15.3. eines jeden Jahres

1.August

für Eintritte vom 16.3. bis 15.6. eines jeden Jahres 1.November

für Eintritte vom 16.6. bis 15.9. eines jeden Jahres für Eintritte vom 16.9. bis 15.12. eines jeden Jahres

4)Höher- und Umreihung

Bei Höherreihung in derselben Verwendungsgruppe oder Umreihung in eine andere Verwendungsgruppe bleibt der festgesetzte Vorrückungstermin (tatsächlicher oder fiktiver Eintrittstag) bestehen.

Bei Umreihung erhält der/die DienstnehmerIn in der neuen Verwendungsgruppe jene Gehaltsstufe, die betragsmäßig unmittelbar über seinem bisherigen Kollektivvertragsgehalt liegt.

5)Dienstalterszulage

Nach einem ununterbrochenen Dienstverhältnis im Hafen Wien von 17 Jahren gebührt den DienstnehmerInnen eine 14-mal jährlich auszuzahlende Zulage im Ausmaß von 3,5% der jeweils gültigen Kollektivvertragsgehälter. Nach einem ununterbrochenen Dienstverhältnis von 20 Jahren erhöht sich diese Zulage auf 5,5% der jeweils gültigen Kollektivvertragsgehälter, nach einem ununterbrochenen Dienstverhältnis von 25 Jahren erhöht sich diese Zulage auf 6,5% der jeweils gültigen Kollektivvertragsgehälter.

Umwandlung in Zeitguthaben

Nach einer ununterbrochenen Dienstzeit im Hafen Wien von 17 Jahren, besteht erstmalig die

Möglichkeit, die 14 mal jährlich auszuzahlende Zulage auf Wunsch des/der Arbeitnehmerin im Ausmaß von 3,5% des jeweils gültigen Kollektivvertragsgehalts in Zeitguthaben umzuwandeln. Diese Wahlmöglichkeit besteht erneut bei jedem Sprung in die jeweils nächste Stufe der Dienstalterszulage, unmittelbar vor Antritt der Altersteilzeit oder im beiderseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitnehmerin und Dienstgeber. Der Dienstgeber kann bei zwingenden betrieblichen Erfordernissen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat die Umwandlung in Zeitguthaben auf einen späteren Zeitpunkt verschieben, oder untersagen.

Bei einer ununterbrochenen Dienstzeit von 20 Jahren erhöht sich die Zulage von 3,5% auf 5,5% und ab 25 Dienstjahren auf 6,5% des jeweils gültigen Kollektivvertrages.

Alle Arbeitnehmerinnen die bereits einen Anspruch auf eine 14 mal jährlich auszuzahlende Dienstalterszulage haben, haben ebenfalls die Möglichkeit diese Zulage in Zeitguthaben umzuwandeln. Bei Umwandlung wird jährlich für die Dienstalterszulage von 3,5% ein Zeitguthaben im Ausmaß von 85 Stunden, für die Dienstalterszulage von 5,5% im Ausmaß von 135 Stunden sowie für die Dienstalterszulage von 6,5% im Ausmaß von 160 Stunden gewährt.

Durch die Umwandlung von Geldansprüchen in Zeitguthaben kommt es nicht zur Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung.

Das Zeitguthaben kann entweder durch Verkürzung der täglichen bzw wöchentlichen Normalarbeitszeit oder durch die Vereinbarung von ganztägigem Zeitausgleich konsumiert werden. Das angesammelte Zeitguthaben muss bis Ende jedes Kalenderjahres verbraucht werden. Sollte der Zeitausgleich aus betrieblichen oder anderen wichtigen Gründen sowie krankheitsbedingt nicht konsumiert werden können, dann wird für das offene Zeitguthaben Ende des Jahres aliquot der entsprechende prozentuelle Anteil der Dienstalterszulage ohne Zuschlag ausbezahlt.

Befristung: Diese Bestimmung ist bis 31.12.2020 befristet. Bis spätestens 01.07.2020 hat die Geschäftsführung mit dem Betriebsrat eine ausführliche Evaluierung der Auswirkungen dieser Bestimmung durchzuführen. Im zweiten Halbjahr 2020 finden Gespräche zwischen den KV-Verhandlungspartnern statt, mit dem Ziel diese Bestimmung zu verlängern bzw gegebenenfalls zu adaptieren.

Bei Anfall einer Abfertigung nach § 10 des Kollektivvertrages wird eine freiwillige Abfertigung in der Höhe der DAZ zusätzlich zur gesetzlichen Abfertigung in der Zahl der zustehenden Monatsentgelte berechnet und zeitgleich mit der gesetzlichen Abfertigung zur Auszahlung gebracht.

Bei Anfall eines Jubiläumsgeldes wird die DAZ in die Berechnung mit einbezogen.

Bei der Wahl der Freizeitvariante der DAZ wird die Dienstalterszulage bei der Berechnung der Sonderzahlungen nicht berücksichtigt.

Die Wahl der Freizeitvariante kann für bestehende DAZ Bezieherinnen erstmals mit 1. Juli 2018 erfolgen und es erfolgt eine anteilsmäßige Zubuchung des Freizeitguthabens für den Rest des Jahres 2018. Ab 2019 erfolgt dann eine Zubuchung in der jeweiligen Höhe jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres. Das gleiche Prinzip gilt für den Fall, dass eine Dienstalterszulage erst im Laufe eines Kalenderjahres entsteht.

6)Istgehaltsregelung

Bei Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter sowie bei Höher- oder Umreihungen innerhalb der Gehaltstafel bleiben bestehende Überzahlungen in ihrer euromäßigen Höhe aufrecht.

7)Alle Angestellten und Lehrlinge (m/w) welche sich im Zeitraum 01.04.2018 bis 31.03.2019 und zum Stichtag 30.06.2019 in einem aufrechten Dienstverhältnis befinden, erhalten mit der Abrechnung Juli 2019 eine Einmalzahlung in der Höhe von EUR 925,00. Jene Angestellten und Lehrlinge (m/w), die in diesem Zeitraum nur zeitweise beschäftigt waren, erhalten diese Einmalzahlung aliquotiert.

Aus dem Absatz 7 ausgenommen sind Angestellte, die zum Zeitpunkt des Kollektivvertragsabschlusses in die Verwendungsgruppe V mit Leitungsfunktion eingestuft sind und bereits eine dienstvertraglich zugesicherte Prämienzahlung mit Rechtsanspruch für 2018 erhalten.

(idF ab 1. April 2019)

ANHANG II VERWENDUNGSGRUPPEN

Verwendungsgruppe II*)

Angestellte, die einfache, nicht schematische oder mechanische Arbeiten nach gegebenen Richtlinien und Arbeitsanweisungen verrichten.

Angestellte im operativen, technischen oder Verwaltungsbereich, sofern sie nicht in eine höhere Verwendungsgruppe einzureihen sind

Bürokaufleute, die ihre Lehrzeit im Hafen Wien absolviert haben Verwendungsgruppe III

Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen technische oder kaufmännische Arbeiten im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages selbstständig erledigen.

Angestellte im operativen, technischen oder Verwaltungsbereich, die selbstständig Dispositionen treffen, sofern sie nicht in eine höhere Verwendungsgruppe einzureihen sind

Buchhalter, Lohn-Gehaltsverrechner, Kassiere

Sekretärinnen

Operator

selbstständige Fakturisten Magazineure

Verwendungsgruppe IV

Angestellte, die schwierige Arbeiten selbstständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen erforderlich sind.

Grundstücks-Gebäudeverwalter Buchhalter bis Rohbilanz

EDV- und Datenbankadministratoren, Systementwickler, selbstständige Programmierer selbstständige Lohn-Gehaltsverrechner

Leiter von Arbeitsgruppen im operativen Bereich (zB Magazinsmeister)

Sekretärinnen, die auch Sachbearbeitertätigkeiten selbstständig ausführen (Direktionssekretärinnen)

Hafenmeister

Gefahrengutbeauftragte, Sicherheitsbeauftragte nach erfolgreichem Abschluss der dafür gesetzlich notwendigen Ausbildung und Prüfung

Verkäufer mit Abschlussbefugnis für Sondervereinbarungen Betriebsleiter Freilager

Abteilungsleiterstellvertreter, sofern sie zur uneingeschränkten Vertretung des Abteilungsleiters ermächtigt wurden

Verwendungsgruppe V

Angestellte mit umfassenden Kenntnissen und Erfahrungen in leitenden, das Unternehmen in ihrem Wirkungsbereich entscheidend beeinflussenden Stellungen. Ferner Angestellte mit verantwortungsreicher und schöpferischer Arbeit.

Leiter EDV Bilanzbuchhalter Betriebsleiter (Lager, Auto)

Abteilungsleiter Technik - Einkauf - Grundstücksverwaltung Abteilungsleiter Finanz-RW Abteilungsleiter Hafenbetrieb/Umschlag

*) Ab 01.04.2017 wird die Verwendungsgruppe I ersatzlos gestrichen.

ANHANG III ÜBERLEITUNGSBESTIMMUNGEN

Die folgenden Bestimmungen gelten für alle DienstnehmerInnen, die am

31.03.2002ein aufrechtes Dienstverhältnis zum Hafen Wien hatten.

Übertritt der bestehenden Dienstverhältnisse per 01.04.2002 in diesen Kollektivvertrag mit den bestehenden Bruttoentgelten und mit einer Gehaltstafel bis 20 Jahre.

Die im März 2002 auf Basis des Kollektivvertrages der WHL zustehenden Bruttogehälter (inkl Überzahlungen, allenfalls Vorrückungszulage, Dienstalterszulage, exkl Wechseldienstzulage und Überstundenpauschalen) bilden die neuen Istgehälter. Diese gliedern sich ab 01.04.2002 in KV-Gehälter laut Anhang V dieses Kollektivvertrages, allenfalls Vorrückungszulage, Dienstalterszulage laut Anhang I dieses Kollektivvertrages sowie Überzahlungen. Die Wechseldienstzulage gemäß Punkt 9 der Betriebsvereinbarung und Überstundenpauschalen in €-mäßiger Höhe bleiben aufrecht.

Alle bei der WHL verbrachten Dienstzeiten werden für alle Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, in voller Höhe angerechnet.

Bei Kündigung durch den Arbeitgeber, unberechtigter Entlassung, berechtigtem vorzeitigem Austritt, innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren, gebührt die Differenz zwischen KV-alt und KV-neu. Dieser Differenzbetrag ist in Form einer freiwilligen Abfertigung abzugelten.

Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer und einvernehmlicher Lösung des Arbeitsverhältnisses bis

31.10.2002gebührt die Abfertigung in voller Höhe.

Übernahme aller bestehenden Betriebsvereinbarungen.

GEHALTSTABELLE 2019

Erhöhung der KV-Gehälter und Lehrlingsentschädigungen ab 1.4.2019 um 2,85% und EZ 925,00

ANHANG IV

Die Bestimmungen dieser Gehaltsordnung gelten für alle DienstnehmerInnen, deren Dienstverhältnis ab dem 01.04.2002 begründet wurde.

Gehaltstabelle 01.04.2019*)

 

II

III

IV

V

½

2.114,00

2.374,00

2.706,00

3.312,00

¾

2.163,00

2.452,00

2.806,00

3.432,00

5/6

2.212,00

2.539,00

2.901,00

3.546,00

7/8

2.261,00

2.616,00

3.001,00

3.669,00

9/10

2.312,00

2.706,00

3.105,00

3.785,00

11/12

2.362,00

2.784,00

3.206,00

3.909,00

13/14

2.410,00

2.870,00

3.306,00

4.026,00

15/16

2.461,00

2.949,00

3.400,00

4.149,00

1. Lehrjahr

 

737,00

2. Lehrjahr

 

898,00

3. Lehrjahr

 

1.301,00

4. Lehrjahr (bei Doppellehre)

1.900,00

*) Ab 01.04.2017 wird die Verwendungsgruppe I ersatzlos gestrichen.

ANHANG V

Die Bestimmungen dieser Gehaltsordnung gelten für alle DienstnehmerInnen, die bereits vor dem

01.04.2002in einem Dienstverhältnis zur Wiener Hafen Lager- und Umschlagsbetriebe GmbH standen.

Gehaltstabelle 1.4.2019

 

II

III

IV

V

1/2

2.114,00

2.374,00

2.706,00

3.312,00

3/4

2.163,00

2.452,00

2.806,00

3.432,00

5/6

2.212,00

2.539,00

2.901,00

3.546,00

7/8

2.261,00

2.616,00

3.001,00

3.669,00

9/10

2.312,00

2.706,00

3.105,00

3.785,00

11/12

2.362,00

2.784,00

3.206,00

3.909,00

13/14

2.410,00

2.870,00

3.306,00

4.026,00

15/16

2.461,00

2.949,00

3.400,00

4.149,00

17/18

2.511,00

3.038,00

3.503,00

4.266,00

19/20

2.561,00

3.117,00

3.606,00

4.389,00

1. Lehrjahr

737,00

2. Lehrjahr

898,00

3. Lehrjahr

1.301,00

4. Lehrjahr (bei Doppellehre)

1.900,00

ANHANG VI

Die folgenden Punkte werden mittels Sideletter geregelt:

Zusätzlich müssen noch alle notwendigen Erklärungen für die tatsächlichen Umreihungen angeführt werden.

Bei Veränderungen der Tätigkeiten ist eine richtige Einstufung in die Verwendungsgruppen nach Anhörung des Betriebsrates sicherzustellen.

Zukünftige und bereits erfolgte Aufnahmen im Hafen Wien haben nur in diesem KV zu erfolgen. Nachbesetzungen müssen zuerst im Unternehmen ausgeschrieben werden.

Aus- und Weiterbildung der MitarbeiterInnen.

Investition in den Hafenausbau mit allen seinen Geschäftsfeldern.

WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH

Fachverband der Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtunternehmungen,

Berufsgruppe Schifffahrt

Dipl. Ing. Wolfram Mosser

Mag. Paul Blachnik

Obmann

Geschäftsführer

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND

Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

Barbara Teiber, MA

Karl Dürtscher

Vorsitzende

Geschäftsbereichsleiter

Wirtschaftsbereich Verkehr

Thomas Schäffer

Vorsitzender

AUT Federal Chamber of Commerce and Industry Trade Division - 2019

Anfangsdatum: → 2019-01-04
Enddatum: → Ohne nähere Angaben
Name Branche: → Transport, Logistik, Post u. Telekommunikation
Name Branche: → Güterbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt  
Öffentlicher/ privater Sektor: → Im öffentlichen Dienst
Abgeschlossen durch:
Name Gesellschaft: → Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft Sparte Handel
Namen der Gewerkschaften: →  GPA-djp - Gewerkschaft der Privatangestellen - Druck, Journalismus, Papier

Weiterbildung

Trainingsprogramme → Nein
Ausbildungen → Ja
Arbeitgeber trägt zum Trainingsfond für Arbeitnehmer bei: → Nein

Krankheit und Unfähigkeit

Maximale Tageszahl des bezahlten Krankenurlaubs → The CBA explicitly refers to the law Tage
Bestimmungen zur Rückkehr an den Arbeitsplatz nach längerer Krankheit, z.B. Krebsbehandlung: → Nein
Bezahter Menstruationsurlaub → Nein
Bezahlung im Falle von Behinderung nach einem Arbeitsunfall → Ja

Gesundheit und Sicherheit und medizinische Versorgung

Medizinische Versorgung vereinbart: → 
Medizinische Versorgung für Angehörige vereinbart: → 
Beitrag zur Krankenversicherung vereinbart: → 
Krankenversicherung für Angehörige vereinbart: → 
Gesundheits- und Sicherheitspolitik vereinbart: → 
Gesundheits- und Sicherheitstraining vereinbart: → 
Schutzkleidung bereitgestellt: → 
Regelmäßige oder jährliche ärztliche Untersuchung oder Visite bereitgestellt durch Arbeitgeber: → 
Kontrolle von Muskel-und Knochenersuchen an Arbeitsplätzen, Berufsrisiken und/ oder der Beziehung zwischen Arbeit und Gesundheit: → 
Bestattungsleistungen: → 

Arbeits- und Familienarragements

Bezahlter Mutterschaftsurlaub: → -10 Wochen
Arbeitsplatzsicherheit nach dem Antritt des Mutterschaftsurlaubs: → Nein
Verbot der Mutterschaft-bezogenen Diskriminierung: → Nein
Verbot schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit zu verpflichten: → 
Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz zur Sicherheit und Gesundheit von schwangeren oder stillenden Frauen: → 
Verfügbarkeit von Alternativen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit für schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen: → 
Ausfallzeit für pränatale medizinische Untersuchungen: → 
Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Regulisierung von Nicht-Standardarbeitskräften: → 
Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Beförderung: → 
Einrichtungen/ Räumlichkeiten für stillende Mütter: → Nein
Durch Arbeitgeber bereitgestellte Kinderbetreuungsplätze: → Nein
Durch Arbeitgeber bezuschusste Kinderbetreuungsplätze: → Nein
Schulgeld/ Zuschuss für die Ausbildung der Kinder: → Nein
Bezahlter Vaterschaftsurlaub: → The CBA explicitly refers to the law Tage
Beurlaubungsdauer in Tagen im Falle des Todes eines Verwandten: → 3 Tage

Arbeitsverträge

Dauer der Probezeit: → 30 Tage
Teilzeitbeschäftigte von Bestimmung ausgeschlossen: → Nein
Bestimmungen zu Zeitarbeitern: → Nein
Auszubildende von Bestimmung ausgeschlossen: → Nein
Minijobs/ Studentenjobs von Bestimmung ausgeschlossen: → Nein

Arbeitszeiten, Zeitpläne und Urlaub

Arbeitsstunden pro Tag: → 8.0
Arbeitsstunden pro Woche: → 40.0
Arbeitstage pro Woche: → 5.0
Bezahlter Jahresurlaub: → -10.0 Tage
Bezahlter Jahresurlaub: → -10.0 Wochen
Bezahlte Feiertage: → Christmas Eve (24th December), New Year's Eve / Day of Solidarity of World Azerbaijanis (31st December)
Ruhezeit von mindestens einem Tag pro Woche vereinbart: → Ja
Maximale Anzahl an Sonn-/ Feiertagen, die in einem Jahr gearbeitet werden kann: → 
Bestimmungen zu flexiblen Arbeitszeitregelungen : → Ja

Löhne

Löhne festgelegt anhand der Durchschnitte der Lohnskalen: → Yes, in more than one table
Anpassung aufgrund steigender Lebenshaltungskosten: → 

Gehaltserhöhung:

Gehaltserhöhung: → 2.85 %
Gehaltserhöhung beginnt: → 2019-04

Einmalige Extrazahlung:

Einmalige Extrazahlung: → 100 %
Einmalige Extrazahlung aufgrund von Unternehmensleistung: → Nein
Einmalige Extrazahlung findet statt: → 2018-11

Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit:

Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit: → 200 % des Grundlohns
Nur Nachtarbeitszuschläge: → Ja

Überstundenzuschläge:

Überstundenzuschläge: → 150 % des Grundlohns

Zuschläge für Sonntagsarbeit:

Zuschläge für Sonntagsarbeit: → 100 %

Dienstalterprämie

Dienstalterprämie: → 3.5 % des Grundlohns
Dienstalterprämie nach: → 17 Dienstjahre

Essenscoupons

Verpflegungszuschuss bereitgestellt: → Nein
Kostenfreier Rechtsbeistand → Nein
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