VERSICHERUNGSUNTERNEHMUNGEN / AUSSENDIENST / RAHMEN

KOLLEKTIVVERTRAG

New39

Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier [Druckfassung]

für Angestellte des Außendienstes der Versicherungsunternehmen

abgeschlossen am 21. August 1951

zwischen dem

Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs

1030 Wien, Schwarzenbergplatz 7

und dem

Österreichischen Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier,

Wirtschaftsbereich Versicherung

1030 Wien, Alfred Dallinger Platz 1

Stand 1. März 2019

§ 1 RÄUMLICHER UND FACHLICHER GELTUNGSBEREICH

(1)Der Kollektivvertrag gilt:

a)Räumlich für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.

b)Fachlich für alle dem Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs angehörigen Versicherungsunternehmen und deren inländische Betriebsstätten.

c)Persönlich für Angestellte, die akquisitorisch oder verkaufsorganisatorisch im Werbeaußendienst tätig sind.

§ 2 ABGRENZUNG DES PERSÖNLICHEN GELTUNGSBEREICHES

(1)Für die in § 1 bezeichneten Angestellten gelten die für den Innendienst jeweils in Kraft stehenden kollektivvertraglichen Vereinbarungen nicht.

(2)Wenn nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages für den Innendienst dieser auf Personen zur Anwendung kommt, die auch in den Geltungsbereich nach § 1 des vorliegenden Kollektivvertrages fallen würden, entfällt die Anwendung des vorliegenden Kollektivvertrages zur Gänze.

§ 2A GLEICHBEHANDLUNG

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Männliche und weibliche Angestellte sind hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus diesem Kollektivvertrag gleichgestellt. Sämtliche aus diesem Kollektivvertrag Ehepartnern zustehende Ansprüche gelten auch für eingetragene Partner gem EPG.

(§ 2a gilt ab 1.3. 2013)

§ 3 PROVISION, MINDESTENTGELT

(1)Die Entlohnung ist durch Einzelvertrag zu regeln.

Sieht der Einzelvertrag neben der Entlohnung auch eine separate Vergütung von Auslageersätzen (Reisekosten, Diäten, etc.) vor, so wird ausdrücklich die Ermächtigung erteilt, dass durch Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs 1 Z 12 ArbVG Reisekostenersätze geregelt werden können, die auch die Festlegung von Taggeldern umfassen. Die Betriebsvereinbarung kann die Taggeldsätze abhängig von der Häufigkeit von Dienstreisen an bestimmte Orte oder innerhalb eines bestimmten Dienstortebereiches unterschiedlich hoch festsetzen. Durch Betriebsvereinbarung können auch günstigere Regelungen über die Verrechnung anteiliger Taggelder festgelegt werden, als sie in § 26 EstG enthalten sind.

Eine Dienstreise im Sinne des Kollektivvertrages liegt dann vor, wenn ein Angestellter über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort bzw im Falle eines Dienstortebereiches jenen Ort, welchem er arbeitsstättenmäßig (zB Landesdirektion, Regionaldirektion, etc) organisatorisch zugeordnet ist, zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt. Gleiches gilt, wenn er über Auftrag des

Arbeitgebers soweit weg von seinem ständigen Wohnsitz (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnsitz (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann.

(Letzter Satz idF ab 01.03.2016)

(2)Angestellte, deren Dienstverhältnis vor dem 1.7.1999 begonnen hat, haben Anspruch auf ein durchschnittliches monatliches Mindestentgelt von

Stufe

Dienstjahr

durchschnittliches monatl. Mindestentgelt in €

1

1.-3.

1.589,35

2

4.-9.

1.652,88

3

10.-12.

1.738,03

4

13.-15.

1.797,23

5

16.-18.

1.854,98

6

19.-20.

1.970,47

7

21.-22.

2.098,92

8

ab dem 23.

2.225,95

(Werte gelten ab 01.03.2019)

(3)Angestellte, deren Dienstverhältnis nach dem 30.6.1999 begonnen hat, haben Anspruch auf ein Jahresmindestentgelt von der in nachstehender Staffel angeführten Höhe. Die Jahresmindestentgelte umfassen 12 durchschnittliche Monatsentgelte und 2 Sonderzahlungen (Abs 7). Der Arbeitgeber kann das Jahresmindestentgelt aber auch auf 12 durchschnittliche Monatsentgelte und mehr als 2 Sonderzahlungen aufteilen.

Stufe

Dienstjahr

Jahresmindestentgelt in Euro

1

1.-3.

23.298,04

2

4.-9.

24.347,76

3

10.-12.

25.647,98

4

13.-15.

27.599,73

5

16.-18.

29.366,88

6

ab dem 19.

31.147,81

(Werte gelten ab 01.03.2019)

(3a) Sollte die jeweilige einzelvertragliche Entlohnung gem § 3 Abs 2 KVA bzw in einem Monat das aufgrund einer Aufteilung des Jahresmindestentgeltes nach § 3 Abs 3 KVA errechnete durchschnittliche monatliche Mindestentgelt (exklusive Sonderzahlungen) unterschreiten, so hat der Angestellte auf schriftliche Mitteilung Anspruch auf eine Zuzahlung in Höhe des diesbezüglichen Differenzbetrages. Das monatliche Mindestentgelt gem § 3 Abs 2 KVA bzw das Jahresmindestentgelt nach § 3 Abs 3 KVA wird dadurch in keinem Fall erhöht.

(4)Angestellte, die diesem Kollektivvertrag unterliegen und die in Abweichung zum Zusatzprotokoll zum Kollektivvertrag für den Außendienst Punkt 1., vereinbart am 7. Mai 1991,

nicht überwiegend, sondern ausschließlich Tätigkeiten der Verkaufsleitung und direkten Verkaufsunterstützung des dem Kollektivvertrag Außendienst unterliegenden Werbeaußendienstes ausüben, haben Anspruch auf ein monatliches Mindestentgelt gem Abs 2 bzw Jahresmindestentgelt gem Abs 3 zuzüglich 20% des jeweiligen Staffelsatzes, sofern die Summe der Provisionen aus Eigengeschäft im vorangegangenen Kalenderjahr € 872,07 nicht überschritten hat.

Diese Bestimmung ist sinngemäß auch auf Abs 7 (Sonderzahlungen) anzuwenden.

(5)Das in Abs 2 bzw Abs 3 festgelegte Mindestentgelt kann in Form eines Gehalts, einer Provisionsgarantie oder einer anderen Entlohnungsform gegeben werden, wobei sich das Mindestentgelt auch aus mehreren der genannten Einkunftsarten zusammensetzen kann.

(6)Nach einer Dienstzeit von 3 Jahren werden Dienstjahre als Angestellte innerhalb der Versicherungsbranche für die Einreihung in die Staffel des monatlichen Mindestentgelts gem Abs 2 bzw des Jahresmindestentgelts gem Abs 3 bis zu einem Ausmaß von max. 10 Jahren angerechnet. Wechselt der Angestellte innerhalb des eigenen Unternehmens in den Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages, erfolgt die Anrechnung sofort.

Diese Bestimmung gilt für Dienstverhältnisse, die ab 1.1.1994 begründet wurden bzw für Übertritte innerhalb des eigenen Unternehmens vom Innen- in den Außendienst ab 1.1.1994.

(7)Außer den durchschnittlichen monatlichen Mindestentgelten nach Abs 2 bzw den sich aus einer Aufteilung nach Abs 3 ergebenden Monatsmindestentgelten für die einzelnen laufenden Kalendermonate gebührt dem Angestellten alljährlich eine Urlaubs- und eine Weihnachtssonderzahlung.

Die Urlaubssonderzahlung wird zur Hälfte spätestens am 1. April im Ausmaß des halben Mindestentgelts für März und spätestens am 1. Juli im Ausmaß des halben Mindestentgelts für Juni ausbezahlt.

Die Weihnachtssonderzahlung wird zur Hälfte spätestens am 1. Oktober im Ausmaß des halben Mindestentgelts für September und zur Hälfte spätestens am 1. Dezember im Ausmaß des halben Mindestentgelts für November ausbezahlt.

Angestellte nach Abs 3, deren Jahresmindestentgelt auf mehr als 14 Teile aufgeteilt ist, erhalten neben der Urlaubs- und Weihnachtssonderzahlung eine weitere Sonderzahlung (bei Teiler 15) oder weitere Sonderzahlungen (bei einem größeren Teiler als 15) deren Fälligkeit im Kalenderjahr festzulegen ist.

Davon abweichend können die kollektivvertraglichen Sonderzahlungen jeweils als ganzer Bezug jeweils Ende Mai und Ende November ausbezahlt werden.

(Letzter Satz gilt ab 1.3. 2011)

(8)Für die ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses besteht kein Anspruch auf Sonderzahlungen gem Abs 7. Das Jahresmindestentgelt gem Abs 3 ist daher im ersten Dienstjahr um die Höhe der in den ersten 6 Monaten nicht gebührenden Sonderzahlungen zu reduzieren.

(9)Bei Beginn und/oder Ende des Dienstverhältnisses während des Kalenderjahres gebühren die Sonderzahlungen anteilig. Die zu viel erhaltenen Sonderzahlungen können rückverrechnet werden.

(10)Als Beitrag zur Altersvorsorge erhalten alle Angestellten ab dem vollendeten 45. Lebensjahr eine Sonderzahlung in der Höhe von € 181,68 jährlich, auszahlbar erstmals mit dem Dezemberbezug des Kalenderjahres, in dem das dritte Dienstjahr vollendet wird. Dieser Anspruch besteht zur Gänze auch dann, wenn das Dienstverhältnis wegen Pensionierung während des Kalenderjahres gelöst wird.

Kein Anspruch besteht, wenn das Dienstverhältnis aus anderen Gründen als Pension während des Kalenderjahres gelöst wird. Für weibliche Angestellte, die im Dezember 1999 bereits einen Beitrag zur Altersvorsorge erhalten haben, bleibt der Anspruch weiter bestehen.

Diesem Betrag können nur jene Leistungen gegengerechnet werden, die als periodische Remuneration über die Ansprüche des KVA hinaus, regelmäßig gewährt werden und keinerlei

persönliches Erfolgshonorar, Leistungsentgelt bzw Aufwandsentschädigung darstellen; ferner bestehende und zukünftige Zahlungen des Arbeitgebers zur Altersvorsorge.

(11)Die Abrechnung des Mindestentgelts erfolgt am Ende eines jeden Kalenderjahres; jedenfalls aber bei Endigung des Dienstverhältnisses.

(12)Neben dem Mindestentgelt haben die Angestellten, solange für ihr eheliches und uneheliches, Pflege- (iSd §§ 186 und 186a ABGB) und Adoptivkind eine gesetzliche Familienbeihilfe (unabhängig von wem) bezogen wird, ab dem 2. Dienstjahr Anspruch auf eine Kinderzulage in der Höhe von monatlich € 83,18 bzw jährlich € 1.164,52 wenn sie in Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen für den Unterhalt dieser Kinder aufkommen. Bei Teilzeitbeschäftigten gebührt diese Kinderzulage im Verhältnis des vereinbarten Teilzeitausmaßes zu der im Rahmen der Normalarbeitszeit zu leistenden Dienstzeit.

(Werte gelten ab 01.03.2019)

Die Kinderzulage wird ab Bekanntgabe der anspruchsbegründenden Daten maximal sechs Monate rückwirkend ausbezahlt.

(Letzter Satz gilt ab 1. 3. 2010)

Bezieht einer der beiden Elternteile aus dem gleichen Titel auf Grund eines Dienst- oder Pensionsverhältnisses Zuwendungen vom gleichen Unternehmen oder von einem anderen Konzernunternehmen werden diese auf die Kinderzulagen nach diesem Kollektivvertrag angerechnet. Doch können in Härtefällen im Einvernehmen zwischen Direktion und Betriebsrat Ausnahmen vereinbart werden.

Soweit Betriebsvereinbarungen, andere Regelungen oder Einzelvereinbarungen der einzelnen Unternehmen eine höhere als die die gegenständliche kollektivvertragliche Kinderzulage vorsehen, werden diese wie bisher weiter bezahlt.

(13)In Erweiterung der Bestimmungen des § 15f Mutterschutzgesetz (MSchG) und des § 7c Väter-Karenzgesetz (VKG) werden Zeiten eines Karenzurlaubes nach dem MSchG und dem VKG bei der Festsetzung dienstzeitabhängiger Ansprüche dann als Dienstzeit angerechnet, wenn das Dienstverhältnis über den Monatsletzten des 6. Monats nach dem Ende eines vom Angestellten in Anspruch genommenen Karenzurlaubes fortbesteht.

Die Vorrückung im Sinne des durchschnittlichen monatlichen Mindestentgeltes bzw des Jahresmindestentgeltes bleibt auf jeden Fall gewahrt.

(Abs 13 gilt ab 1.3. 2013)

(14)Gemäß § 26 Z 7 Einkommensteuergesetz 1988 besteht die Möglichkeit, dass Arbeitgeber im Einvernehmen mit den Arbeitnehmern Beiträge für Arbeitnehmer an eine betriebliche Kollektivversicherung oder Pensionskasse - teilweise anstelle des bisher gezahlten Gehalts oder der Gehaltserhöhungen, auf die jeweils ein Anspruch besteht - leisten. Die Betriebsparteien werden ermächtigt, die Gestaltung einer solchen Bezugsumwandlung und die Höhe (unter Beachtung der kollektivvertraglichen Mindestentlohnung) der umzuwandelnden Bezugsteile durch Betriebsvereinbarung in Ergänzung zu § 97 Abs 1 Z 18a bzw 18b Arbeitsverfassungsgesetz zu regeln. Bei Streitigkeiten über den Abschluss einer solchen Betriebsvereinbarung sind die KV-Parteien schlichtend beizuziehen.*

* Erläuterung

Bezüglich der Ermächtigungsnorm in KVI und KVA für eine BKV-Lösung wird vereinbart, dass eine derartige Betriebsvereinbarung folgende Eckpunkte enthalten wird:

2.Freiwilligkeit

3.

Möglichkeit eines Widerrufs

4.

Sozialversicherungspflicht der Beiträge (nach derzeitiger Gesetzeslage)

Sicherstellung, dass durch Umwandlung keinesfalls das KV-Mindesteinkommen unterschritten wird (dh nur überkollektivvertragliche Bezüge können Gegenstand der . Umwandlung sein)

Alle Ansprüche, die sich nach der Höhe des Engelts richten, werden auf Basis des Entgelts vor Umwandlung berechnet.

(Abs 14 gilt ab 1.3. 2014)

§ 4 URLAUB, FEIERTAGSRUHE, KRANKHEIT; AUSGLEICH DES PROVISIONSENTGANGES WÄHREND DES URLAUBES, DER FEIERTAGSRUHE UND IM KRANKHEITSFALL

(1)Hinsichtlich der Dauer des Erholungsurlaubes sowie der Dauer der Entgeltzahlung während der Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unglücksfall gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes und des Urlaubsgesetzes. Bei Bemessung des Urlaubes ist die in anderen Dienstverhältnissen im EWR innerhalb des Versicherungsgewerbes zugebrachte Dienstzeit voll, die im EWR außerhalb des Versicherungsgewerbes verbrachte Dienstzeit bis zu 10 Jahren anzurechnen.

(1a) Begünstigte Behinderte iS des Behinderten-Einstellungsgesetzes (BeEinstG) gebührt außer dem gesetzlichen Urlaub ein Zusatzurlaub von vier Werktagen in jedem Urlaubsjahr. Übersteigt das Ausmaß des gesetzlichen Urlaubs inklusive der Resturlaubsansprüche aus zurückliegenden Urlaubsjahren zuzüglich dieses Zusatzurlaubes am Beginn eines Urlaubsjahres 60 Werktage, so entsteht für das gesamte Urlaubsjahr kein Anspruch auf diesen Zusatzurlaub.

(2)Für die Berechnung des während der Dauer des Urlaubes, der Feiertagsruhe und während der durch Krankheit oder Unglücksfall verursachten Dienstverhinderung gebührenden Entgeltes gelten folgende Grundsätze:

2. Der Angestellte behält den Anspruch auf das Gehalt gemäß Abs 1.

Zum Ausgleich des Provisionsentganges während des Urlaubes, der Feiertagsruhe und im Krankheitsfall erhalten Angestellte für jeden Werktag, auf den entweder ein Urlaubstag oder ein gesetzlicher Feiertag oder eine Dienstverhinderung infolge Krankheit gemäß Abs 1 fällt: 1/300 der Abschlussprovision, die im Laufe der letzten 12 Monate durch selbständige Vermittlung von Lebens-, Kranken- und Sachversicherungen verdient wurde, und zwar einschließlich des im Bemessungszeitraum tatsächlich bezahlten Provisionsausgleiches im Urlaubs-, Feiertags- oder Krankheitsfalle; wenn jedoch die Erfassung der Abschlussprovision in der Unfall- und Schadenversicherung besonders schwierig oder unmöglich ist, erhält der Angestellte für jeden Werktag, auf den entweder ein Urlaubstag oder ein gesetzlicher Feiertag oder eine Dienstverhinderung infolge Krankheit gemäß Abs 1 fällt, 1 1/2% des auf die Unfall- und Schadenversicherung entfallenden auf Lohnkonto verrechneten durchschnittlichen Monatsbruttobezuges (Gehalt, Abschluß- und Folgeprovisionen) der letzten 12 Monate; nach dem 5. Dienstjahr verringert sich dieser Satz von 1 1/2 auf 1 1/4%. Als Bemessungsgrundlage der letztvorangegangenen 12 Monate kann einheitlich die Zeit vom 1.Mai des Vorjahres bis 30.April des laufenden Jahres angenommen werden; im Krankheitsfalle ist dieser Bemessungszeitraum vom letztvorangegangenen Monatsersten zurückzurechnen. Der Ausgleich des Provisionsentganges für die Feiertagsruhe eines Kalenderjahres ist mit dem 3. Ende November oder Anfang Dezember fälligen Monatsbezug auszuzahlen.

Für eingesparte Werbungskosten wird bis zu einem Betrag von € 60,00 pro Werktag kein Abzug vorgenommen. Von dem darüber hinausgehenden Betrag werden 20% des Provisionsdurchschnittes gem Z 2 oder die nachgewiesenen geringeren Werbungskosten für eingesparte Werbungskosten in Abzug gebracht.

(Z 3 idF ab 1.3.2019)

(3)Ereignisse, welche einen Angestellten an der Verrichtung seines Dienstes hindern, sind unverzüglich dem Arbeitgeber zur Kenntnis zu bringen und auf Verlangen nachzuweisen. Bei einer Dienstverhinderung infolge Krankheit oder Unfall hat der Angestellte, soweit zumutbar, am 4. Tage seiner Dienstverhinderung eine kassenärztliche Bestätigung oder die Bestätigung eines Amts¬oder Gemeindearztes vorzulegen. In begründeten Ausnahmefällen ist der Arbeitgeber berechtigt, bereits ab dem 1. Tag der Dienstverhinderung des Angestellten eine entsprechende Bestätigung zu verlangen.

(3a) Bei nachfolgenden Anlässen ist ein Sonderurlaub gem § 8 Abs 3 AngG jedenfalls wie folgt zu gewähren:

bei eigener Eheschließung

3 Tage

bei Teilnahme an der Eheschließung der Kinder, Geschwister oder Eltern

1 Tag

bei Niederkunft der Ehegattin bzw Lebensgefährtin

2 Tage

bei Wohnungswechsel, bei Bestehen oder Begründung eines eigenen Haushaltes

2 Tage

bei Tod der Ehegatten bzw lebensgefährten oder von Kindern

3 Tage

bei Tod der Eltern bzw Schwiegereltern

2 Tage

bei Teilnahme an der Beerdigung von Großeltern oder Geschwistern

1 Tag.

Als Kinder iS dieser Regelung gelten auch Kinder des/der Lebensgefährten/in.

Für Zeiten dieses Sonderurlaubs entsteht kein Anspruch gem § 4 Abs 2 Ziff 2

(Abs 3a gilt ab 1.3. 2012)

(4)Hinsichtlich des Ersatzes des Provisionsverdienstentganges bei der Rückkehr aus der Elternkarenz/Elternteilzeit wird der durchschnittliche Provisionsbezug der letzten zwölf Monate vor Karenzzeit/Mutterschutz herangezogen

(Abs 4 gilt ab 1.3. 2010)

§ 4A ARBEITSZEIT

Es gilt die gesetzliche Arbeitszeit.

Außer an Sonntagen und an den gesetzlichen Feiertagen herrscht am 24.Dezember und am 31. Dezember Arbeitsruhe. Der Reformationstag ist für Angehörige des evangelischen und der Lange Tag für Angehörige des mosaischen Glaubensbekenntnisses dienstfrei. Für den 24.Dezember und 31. Dezember, den Reformationstag und den Langen Tag besteht jedenfalls kein Anspruch nach § 4 Abs 2 Ziff 2.

(2. Satz gilt ab 1.3. 2015)

§ 5 KÜNDIGUNG UND ABFERTIGUNG

(1)Es gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes. Angestellte, die Anspruch auf eine Alters oder Berufsunfähigkeitspension aus der Sozialversicherung haben und mindestens zehn Dienstjahre bei dem gleichen Dienstgeber verbracht haben, erhalten einen Zuschlag zur gesetzlichen Abfertigung in der Höhe von 25% ihres monatlichen Mindestentgelts gemäß § 3 Abs 2 bzw des sich aus einer Aufteilung nach § 3 Abs 3 ergebenden Monatsmindestentgelts für den einzelnen laufenden Kalendermonat.

(2)Angestellte, die mindestens fünf Dienstjahre bei dem gleichen Dienstgeber verbracht haben, können vom Dienstgeber nur jeweils zum Ablauf eines Kalendervierteljahres gekündigt werden.

(3)Nach Erreichung des 50. Lebensjahres und 15 Dienstjahren im Unternehmen beträgt die Kündigungsfrist bei Arbeitgeberkündigung 6 Monate.

(4)Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Angestellen aufgelöst, so beträgt die Abfertigung nur die Hälfte des in § 23 Abs. 1 AngG bezeichneten Betrages und gebührt jedenfalls den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Angestellte gesetzlich verpflichtet war. Bei Witwen/Witwern wird dabei auf das Vorliegen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht Bedacht genommen.

(Abs 4 gilt ab 1.3. 2014)

§ 6 PROVISIONSZAHLUNG NACH AUFLÖSUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES

(1)Die vereinbarte Folgeprovision bleibt dem Angestellten unter der Bedingung einer ununterbrochenen Dauer eines diesem Kollektivvertrag unterliegenden Dienstverhältnisses bei dem gleichen Dienstgeber durch mindestens 3 Jahre gemäß den folgenden Bestimmungen gewahrt, längstens jedoch bis zum Ablauf der ursprünglich vereinbarten Dauer der von ihm selbständig vermittelten Versicherungsverträge nach Maßgabe des Prämieneinganges; dabei werden nach Beendigung des Dienstverhältnisses eingetretene Prämienzuwächse nicht berücksichtigt.

(Abs 1 idF ab 1.3. 2013)

(2)Insoweit dem Angestellten eine Folgeprovision unter Berücksichtigung des Abs 1 zusteht, beträgt diese nach Endigung des Dienstverhältnisses, längstens bis zu seinem Tode, 50% jener Folgeprovision, auf die der Angestellte Anspruch hätte, wenn noch ein Dienstverhältnis bestünde. Besteht bei Beendigung des Dienstverhältnisses ein Anspruch auf eine Alters oder Berufsunfähigkeitspension aus der Sozialversicherung, so erhöht sich der Prozentsatz auf 60%. Dasselbe gilt bei Beendigung des Dienstverhältnisses infolge Krankheit oder Unglücksfall des Angestellten nach Ablauf des Zeitraumes, für den ein Entgeltanspruch gem § 8 Angestelltengesetz besteht.

(3)Endigt das Dienstverhältnis durch Tod oder stirbt der Angestellte nach Übertritt in den Ruhestand, bleibt der/dem nicht wieder verheirateten Witwe/dem Witwer nach dem Tod des Angestellten bzw Pensionisten und bei Ableben den minderjährigen gesetzlich unterhaltsberechtigten Waisen der Anspruch auf Folgeprovisionen der Dauer nach im Sinne des Abs 1 und in der Höhe von 50% jener Folgeprovisionen, auf die der Angestellte Anspruch hätte, wenn noch ein Dienstverhältnis bestünde, gewahrt.

(1. Absatz idF ab 1.3. 2012)

Als Witwe/Witwer gilt nur die/der mit dem Angestellten bzw Pensionisten im Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehegemeinschaft lebende Ehegattin/-gatte.

Diese Folgeprovisionen gebühren der Witwe/dem Witwer jedoch nicht -

wenn die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem der Angestellte bereits Anspruch

2.gemäß dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz auf eine Rente aus dem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit hatte,

wenn die Ehe in einem Zeitpunkte geschlossen wurde, in dem der Angestellte bereits das 65.

3.(60. Lebensjahr bei Frauen) Lebensjahr überschritten und keinen Anspruch auf eine in Z 1 bezeichnete Rente hatte,

wenn der Angestellte nach Vollendung des 55. Lebensjahres geheiratet hat und der Altersunterschied zwischen ihm und seiner Ehegattin/ihrem Ehegatten größer als 15 Jahre gewesen ist.

Diese Folgeprovisionen gebühren der Witwe/dem Witwer nach einem Pensionisten (bzw dessen Waisen) auch dann nicht, wenn der Pensionist vor dem 1.1. 1964 verstarb.

Diese Regelungen kommen analog für hinterbliebene eingetragene Partner gem EPG zur Anwendung.

(Letzter Absatz gilt ab 1. 3. 2011)

(4)Kündigt der Dienstnehmer das Dienstverhältnis und betätigt er sich sodann für einen anderen Versicherungsvertreiber, so behält er den Anspruch auf die Hälfte der ihm gem. Abs 2 zustehenden Folgeprovision.

(Abs 4 idF ab 1.3.2019)

(5)Es besteht kein Anspruch auf Folgeprovision oder auf Teile einer solchen, wenn der Angestellte etwas unternimmt, was eine Beeinträchtigung oder Schmälerung des Geschäftsbestandes oder der geschäftlichen Interessen oder des Ansehens des Dienstgebers zur Folge haben könnte.

(6)Ebenso besteht kein Anspruch auf Folgeprovision oder auf Teile einer solchen, wenn der Angestellte vom Dienstgeber vorzeitig entlassen wird (§ 27 Angestelltengesetz).

(7)Abweichungen von diesen Bestimmungen können für mit Versicherungsbeginn ab 1.7. 2010 oder später vermittelte Versicherungsverträge durch Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat geregelt werden. Diese Abweichungen können insbesondere andere Anspruchsvoraussetzungen (beispielsweise Folgeprovisionen auch für näher zu bestimmendes zugewiesenes Geschäft), Folgeprovisionsausschlüsse oder eine andere Höhe der Folgeprovision an sich betreffen. Durch solche abweichende Betriebsvereinbarungen kann jedoch der Anspruch auf Folgeprovision bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis mit Anspruch auf Alters- oder Berufsunfähigkeitspension aus der Sozialversicherung (Abs 2 Satz 2 und Satz 3) weder dem Grunde noch der Höhe nach geschmälert werden.

Sollte eine entsprechende Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, ist der Betriebsrat unter Wahrung des Daten- und Versicherungsgeheimnisses über die durchgeführte Übertragung bzw Verwendung der Folgeprovision zu informieren.

(8)Darüber hinaus bleibt es jedenfalls einer Betriebsvereinbarung vorbehalten, Provisionszahlungen im Sinne dieser Bestimmung nach Wahl des Angestellten in Pensionskassenbeiträge umzuwandeln.

(Abs 1, 7 und 8 gültig ab 1.7. 2010)

§ 7 STERBEQUARTAL

(1)Endet das Dienstverhältnis nach mindestens einjähriger Dienstzeit durch Tod des Angestellten, gebührt nachstehenden Personen ein Sterbequartal in Höhe des dreifachen monatlichen Mindestentgelts nach § 3 Abs 2 bzw des sich aus einer Aufteilung nach § 3 Abs 3 ergebenden Monatsmindestentgelts für den einzelnen laufenden Kalendermonat.

(2)Das Sterbequartal gebührt unabhängig von der allfälligen gesetzlichen Abfertigung nach § 23 Abs 6 Angestelltengesetz demjenigen, der die Begräbniskosten zur Gänze oder im wesentlichen bestritten hat, wenn er folgendem Personenkreis angehört:

Der Hinterbliebene, nicht geschiedene Eheteil; ist ein solcher nicht vorhanden, die Person, mit der der Angestellte seit mindestens 8 Monaten ununterbrochen in Lebensgemeinschaft gelebt hat;

unterhaltsberechtigte und entsprechend unterstützte Eltern; die Kinder und deren Nachkommen;

die Geschwister und deren Nachkommen, die mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und von ihm unterstützt wurden.

(3)In Ermangelung von anspruchsberechtigten Hinterbliebenen wird demjenigen, der die Begräbniskosten aus eigenem bestritten hat und dies bei sonstigem Ausschluss unter entsprechendem Nachweis binnen 3 Monaten nach dem Tod des Angestellten schriftlich beim Arbeitgeber geltend macht, eine Vergütung der aufgewendeten Begräbniskosten bis zur maximalen Höhe des Sterbequartals gewährt. Mehrere solche Personen erhalten die Vergütung anteilsmäßig im Verhältnis der von ihnen nachweislich getragenen Kosten.

(4)Wurden die Begräbniskosten von keiner Person aus dem Kreise des Abs 2 getragen und erfolgte auch keine rechtzeitige Anspruchsgeltendmachung im Sinne des Abs 3, gebührt das Sterbequartal der ersten vorhandenen Person des in Abs 2 angeführten Personenkreises in der dort bezeichneten Reihenfolge. Bei mehreren gleichrangigen Personen gebührt das Sterbequartal zu gleichen Teilen nach Köpfen.

(5)Die Rangordnung, nicht aber die übrigen Anspruchsvoraussetzungen, kann vom Angestellten durch eigenhändig geschriebene und unterschriebene, beim Arbeitgeber hinterlegte Erklärung geändert werden.

(6)Der allfällige Anspruch auf Abfertigung nach § 23 Abs 6 Angestelltengesetz wird durch das Sterbequartal nicht berührt.

§ 8 NEBENBESCHÄFTIGUNG

Jede selbständige oder unselbständige Nebenbeschäftigung ist vor Beginn schriftlich zu melden. Nebenbeschäftigungen, die an der gewissenhaften Erfüllung der Dienstpflichten hindern oder die Vermutung einer Befangenheit oder Interessenkollision hervorrufen könnten, sind untersagt.

§ 8A VERÄNDERUNGEN IN DEN STANDESVERHÄLTNISSEN, WOHNUNGSÄNDERUNG

Alle Veränderungen in den Standes- und Familienverhältnissen sind dem Arbeitgeber unter Vorlage geeigneter Urkunden unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die infolge solcher Veränderungen zu gewährenden Zulagen gebühren erst vom Tage der erfolgten Verständigung an, wenn der Angestellte die Verständigung schuldhaft verzögert hat. Ebenso sind Wohnungsänderungen unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Solange eine solche Bekanntgabe nicht erfolgt ist, können Mitteilungen an den Angestellten an seine alte Wohnadresse rechtswirksam vorgenommen werden.

§ 9 PROVISIONSABGABEVERBOT

Dem Angestellten ist verboten, Versicherungsnehmern oder Versicherten oder deren Arbeitgebern bzw Einrichtungen für die Vermittlung von Versicherungen, Provisionen oder ähnliche Vergütungen mittelbar oder unmittelbar einzuräumen.

§ 10 AUS- UND WEITERBILDUNG

Das Versicherungsunternehmen hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihr aufgenommenen Außenangestellten sowohl nach der theoretischen als auch nach der praktischen Seite hin eine ausreichende Schulung erfahren.

Alle diesem Kollektivvertrag unterliegenden Angestellten haben nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften sowie der inhaltlichen und organisatorischen Vorgaben durch das Versicherungsunternehmen die jeweils angebotenen Schulungs- und laufenden beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen zu absolvieren, um die jeweils erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erlangen.

(Letzter Abs gilt ab 1.3.2019)

§ 11 FRISTEN

(1) Ansprüche aus den diesem Kollektivvertrag unterliegenden Dienstverhältnissen sind bei sonstigem Ausschluss innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses, im Zweifel also nach Ablauf der Kündigungsfrist gerichtlich geltend zu machen soweit nicht kürzere Ausschlussfristen im Gesetz oder in diesem Kollektivvertrag festgesetzt sind.

Das gilt nicht, wenn zwingende gesetzliche Regelungen (wie zB § 176 VersVG) andere Rückrechenzeiträume vorsehen.

(Letzter Absatz gilt ab 1. 5. 2009)

(1a) Abrechungen wie zB Provisionsabrechnung, Gehaltszettel und sonstige Unterlagen können auch elektronisch übermittelt werden.

(Abs 1a gilt ab 1. 3. 2011)

(2) Provisionsabrechnungen sowie die Verrechnung des Urlaubsentgeltes und des Entgeltes im Krankheitsfalle können nur binnen 12 Monaten nach Empfangnahme der Abrechnung schriftlich beanstandet werden. Nicht bemängelte Abrechnungen gelten als genehmigt.

§ 12 VERTRAGSDAUER

Dieser Kollektivvertrag kann mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Letzten eines jeden Kalendervierteljahres beiderseits gekündigt werden.

§ 13 AUSFOLGUNG DES KOLLEKTIVVERTRAGES

Der Arbeitgeber hat jedem Angestellten des Außendienstes ein Exemplar dieses Kollektivvertrages auszuhändigen bzw in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

(§ 13 idF ab 1. 5. 2009)

Wien, 19. März 2019

VERBAND DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN ÖSTERREICHS

KR Mag. Dr. Othmar EdererDr. Louis Norman-Audenhove

PräsidentGeneralsekretär

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier Teiber, MADürtscher

gf. VorsitzendeGeschäftsbereichsleiter

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier Wirtschaftsbereich Versicherungen WiehartFichtinger

Vorsitzender des WB 24Stv. Geschäftsbereichsleiterin

ZUSATZPROTOKOLL

zu der zwischen dem Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs (VVO) einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Versicherungen (GPA-DJP), andererseits am 1.April 2009 getroffenen Vereinbarung für Angestellte des Außendienstes der Versicherungsunternehmen.

1.Sofern sich das kollektivvertragliche Mindestentgelt auch aus einer dienstalter-, leistungs- und erfolgsunabhängigen sowie gleichmäßigen Entlohnungsart (sog. „Fixum") zusammensetzt, so wird diese Einkunftsart „Fixum” einmalig ab 1.Mai 2009 jeweils monatlich um € 12,- erhöht.

Diesem Betrag können ab diesem Zeitpunkt sämtliche Erhöhungen gegengerechnet werden, die der Dienstgeber aufgrund freiwilliger Valorisierungen der Einkunftsart „Fixum” gewährt.

2.Die im Ergebnis der Kollektivvertragsverhandlungen für den Außendienst vom 1.April 2009 unter Punkt l angeführte Einkunftsart „Fixum” wurde ausdrücklich einmalig verhandelt und stellt kein Präjudiz für künftige KV-Verhandlungen dar.

Versicherungsunternehmungen_Aussendienst_Rahmen_01_03_2019 - 2019

Anfangsdatum: → 2019-03-01
Enddatum: → Ohne nähere Angaben
Name Branche: → Kredit- und Versicherungsgewerbe
Name Branche: → Mit dem Versicherungsgewerbe verbundene Tätigkeiten
Öffentlicher/ privater Sektor: → In der Privatwirtschaft
Abgeschlossen durch:
Name Gesellschaft: → 
Namen der Gewerkschaften: →  GPA-djp - Gewerkschaft der Privatangestellen - Druck, Journalismus, Papier

Weiterbildung

Trainingsprogramme → Ja
Ausbildungen → Nein
Arbeitgeber trägt zum Trainingsfond für Arbeitnehmer bei: → Nein

Krankheit und Unfähigkeit

Bestimmungen zur Rückkehr an den Arbeitsplatz nach längerer Krankheit, z.B. Krebsbehandlung: → Nein
Bezahter Menstruationsurlaub → Nein
Bezahlung im Falle von Behinderung nach einem Arbeitsunfall → Nein

Gesundheit und Sicherheit und medizinische Versorgung

Medizinische Versorgung vereinbart: → Nein
Medizinische Versorgung für Angehörige vereinbart: → Nein
Beitrag zur Krankenversicherung vereinbart: → Nein
Krankenversicherung für Angehörige vereinbart: → Nein
Gesundheits- und Sicherheitspolitik vereinbart: → Nein
Gesundheits- und Sicherheitstraining vereinbart: → 
Schutzkleidung bereitgestellt: → 
Regelmäßige oder jährliche ärztliche Untersuchung oder Visite bereitgestellt durch Arbeitgeber: → 
Kontrolle von Muskel-und Knochenersuchen an Arbeitsplätzen, Berufsrisiken und/ oder der Beziehung zwischen Arbeit und Gesundheit: → 
Bestattungsleistungen: → Ja

Arbeits- und Familienarragements

Bezahlter Mutterschaftsurlaub: → -9 Wochen
Arbeitsplatzsicherheit nach dem Antritt des Mutterschaftsurlaubs: → Nein
Verbot der Mutterschaft-bezogenen Diskriminierung: → Nein
Verbot schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit zu verpflichten: → 
Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz zur Sicherheit und Gesundheit von schwangeren oder stillenden Frauen: → 
Verfügbarkeit von Alternativen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit für schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen: → 
Ausfallzeit für pränatale medizinische Untersuchungen: → 
Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Regulisierung von Nicht-Standardarbeitskräften: → 
Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Beförderung: → 
Einrichtungen/ Räumlichkeiten für stillende Mütter: → Nein
Durch Arbeitgeber bereitgestellte Kinderbetreuungsplätze: → Nein
Durch Arbeitgeber bezuschusste Kinderbetreuungsplätze: → Nein
Schulgeld/ Zuschuss für die Ausbildung der Kinder: → Ja
Bezahlter Vaterschaftsurlaub: → Not specified Tage
Beurlaubungsdauer in Tagen im Falle des Todes eines Verwandten: → 3 Tage

Themen der Geschlechtergleichstellung

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: → Nein
Klauseln zur Diskriminierung am Arbeitsplatz: → Ja
Gleiche Chancen der Beförderung für Frauen: → Nein
Gleiche Möglichkeiten zur Weiterbildung und Umschulung für Frauen: → Nein
Gewerkschaftlicher Vertantwortlicher für die Geschlechtergleichstellung am Arbeitsplatz → Nein
Klauseln über sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: → Nein
Klauseln über Gewalt am Arbeitsplatz: → Nein
Sonderurlaub für Arbeitnehmer, die häuslicher Gewalt oder Gewalt durch den Intimpartner ausgesetzt sind: → Nein
Unterstützung für Arbeitnehmerinnen mit Behinderung: → Nein
Kontrolle der Gleichstellung der Geschlechter → Nein

Arbeitsverträge

Abfindung nach 5 Dienstjahren (Anteil des Monatsgehalts): → The CBA explicitly refers to the law %
Abfindung nach einem Dienstjahr (Anteil des Monatsgehalts): → The CBA explicitly refers to the law %
Teilzeitbeschäftigte von Bestimmung ausgeschlossen: → Nein
Bestimmungen zu Zeitarbeitern: → Nein
Auszubildende von Bestimmung ausgeschlossen: → Nein
Minijobs/ Studentenjobs von Bestimmung ausgeschlossen: → Nein

Arbeitszeiten, Zeitpläne und Urlaub

Bezahlter Jahresurlaub: → -10.0 Tage
Bezahlter Jahresurlaub: → -10.0 Wochen
Bezahlte Feiertage: → New Year's Eve / Day of Solidarity of World Azerbaijanis (31st December), Reformation Day (31st October), Christmas Eve (24th December)
Ruhezeit von mindestens einem Tag pro Woche vereinbart: → Nein
Bestimmungen zu flexiblen Arbeitszeitregelungen : → Nein

Löhne

Löhne festgelegt anhand der Durchschnitte der Lohnskalen: → Yes, in more than one table
Anpassung aufgrund steigender Lebenshaltungskosten: → 

Einmalige Extrazahlung:

Einmalige Extrazahlung: → 100 %
Einmalige Extrazahlung aufgrund von Unternehmensleistung: → Nein
Einmalige Extrazahlung findet statt: → 2019-12

Essenscoupons

Verpflegungszuschuss bereitgestellt: → Nein
Kostenfreier Rechtsbeistand → Nein
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