RAIFFEISEN WARE AUSTRIA / RAHMEN

KOLLEKTIVVERTRAG

für die Angestellten der RWA Raiffeisen Ware Austria AG

New44

gültig ab 1. Jänner 2006 in der Fassung

vom 1. Jänner 2019

Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier [Druckfassung]Alternativtitel: RWA-KV

I. TEIL ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 VERTRAGSSCHLIESSENDE

Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen dem Österreichischen Raiffeisenverband, 1020 Wien, Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Platz 1, namens der RWA Raiffeisen Ware Austria Aktiengesellschaft, 1100 Wien, Wienerbergstraße 3, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft / Nahrung / Genuss,1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1, andererseits.

§ 2 GELTUNGSBEREICH

Der Kollektivvertrag gilt:

1.Räumlich:

Für das Bundesgebiet Österreich.

2.Fachlich:

Für die Angestellten und Lehrlinge der RWA AG sowie die Angestellten und Lehrlinge der AFS Franchise Systeme GmbH sowie für die Angestellten und Lehrlinge der Lagerhaus e-Service GmbH.

3.Persönlich:

Für alle Angestellten, die dem Angestelltengesetz unterliegen. Im Sinne einer einfacheren Lesbarkeit wurde in der Folge für alle personenbezogenen Bezeichnungen für beide Geschlechter eine Form gewählt.

4.Diesem Kollektivvertrag unterliegen auch Ferialaushilfen und Pflichtpraktikanten, mit denen ein Dienstverhältnis begründet wird.

5.Ausgenommen sind Praktikanten ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung und Volontäre.

§ 3 GELTUNGSBEGINN UND GELTUNGSDAUER

Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.1. 2006in Kraft und gliedert sich in zwei Teile.*)

I.Teil:Allgemeine Bestimmungen (arbeitsrechtlicher Teil) § 1 bis § 16.

II.Teil:Gehaltsordnung (lohnrechtlicher Teil) § 17 bis § 20.

Dieser Kollektivvertrag kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes zum Jahresende gekündigt werden.

Während dieser Kündigungsfrist sind Verhandlungen wegen Erneuerung bzw Änderung oder Ergänzung der Vereinbarungen von den vertragsschließenden Parteien zu führen.

Die gekündigten Vertragsbestimmungen bleiben so lange in Geltung, bis sie durch neue Vereinbarungen ersetzt werden.

*) In der vorliegenden Fassung sind alle Änderungen bis zum 1.1.2019 eingearbeitet.

§ 4 ANSTELLUNG

1.Auf die Dienstverhältnisse der durch diesen Kollektivvertrag betroffenen Angestellten finden die Bestimmungen des Angestelltengesetzes und der Landarbeitsordnung des jeweiligen Bundeslandes Anwendung.

2.Vor jeder Aufnahme ist der Betriebsrat schriftlich in Kenntnis zu setzen und anzuhören. Die Verständigung und Beratung ist tunlichst vor Dienstantritt, spätestens jedoch bei der Anmeldung zur Sozialversicherung vorzunehmen.

3.Eine Anstellung auf Probe („Probemonat”) kann längstens auf die Dauer eines Monats erfolgen.

4.Die Einreihung der Angestellten in die Verwendungsgruppen ist durch den Dienstgeber nach Anhören des Betriebsrates vorzunehmen.

5.Bei Einstellung ist dem Angestellten ein Dienstzettel oder Dienstvertrag mit den im Gesetz vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen. Jede Änderung des Gehaltes ist dem Angestellten schriftlich mitzuteilen.

§ 4A ANSTELLUNG VON LEHRLINGEN

Es gelten die Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) sowie der entsprechenden Landarbeitsordnungen.

§ 5 ARBEITSZEIT UND FEIERTAGE

1.Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt, soweit in der Folge nichts anderes bestimmt ist, 38,5 Stunden. Maximal 1,5 Stunden je Woche (von 38,5 auf 40 Wochenstunden) gelten als Mehrarbeit.

2.Durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung über gleitende Arbeitszeit kann die tägliche Normalarbeitszeit bis auf zehn Stunden und die wöchentliche Normalarbeitszeit entsprechend den Bestimmungen der geltenden Landarbeitsordnung im Durchschnitt insoweit ausgedehnt werden, als auch Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen ermöglicht wird.

3.In die Normalarbeitszeit sind Pausen, welcher Art auch immer, nicht einzurechnen.

4.Der Samstag ist im Großhandel dienstfrei.

5.Als Feiertage gelten die gesetzlichen Feiertage der jeweiligen Landarbeitsordnungen. Für die Landesfeiertage kann durch eine Betriebsvereinbarung ein Ersatz festgelegt werden.

6.Darüber hinaus sind der 24.Dezember und der 31.Dezember dienstfrei.

7.Karfreitag ist für evangelische und altkatholische Glaubensangehörige dienstfrei.

§ 6 DURCHRECHENBARE ARBEITSZEIT

1.Mit dem Betriebsrat kann eine variable Arbeitszeitregelung vereinbart werden.

2.Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes ungleichmäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt 38,5 Stunden/ Woche nicht überschreitet.

3.Die Normalarbeitszeit pro Woche kann dabei bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden. Die wöchentliche Mindestarbeitszeit muss 31 Stunden betragen.

4.Mehrarbeit ist auch bei Durchrechnungsvereinbarung möglich, wobei von der jeweiligen wöchentlichen Normalarbeitszeit des wöchentlichen Durchrechnungszeitraumes auszugehen ist und die Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit von 40 Stunden nicht überschritten werden darf.

5.Fällt ein Feiertag auf einen Werktag, so ist die betriebsübliche Normalarbeitszeit dieses Werktages in die Normalarbeitszeit dieser Woche einzurechnen. Beim Urlaubsverbrauch ist je beanspruchten Urlaubstag bzw je beanspruchter Urlaubswoche die in diesen Zeitraum fallende vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit anzurechnen.

6.Wird ein Dienstverhältnis im Verlauf eines Durchrechnungszeitraumes aufgelöst, so sind allfällige Stunden, die über die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden hinausgehen, zu vergüten. Allenfalls auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit fehlende Arbeitsstunden können auf ausstehende Entgeltbestandteile aufgerechnet werden, ausgenommen im Falle der Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber, des berechtigten vorzeitigen Austrittes oder der ungerechtfertigten Entlassung. Im Falle des Beginns des Dienstverhältnisses im Verlaufe eines Durchrechnungszeitraumes ist die Arbeitszeiteinteilung für diesen Angestellten so festzulegen, dass bis zum Ende des Durchrechnungszeitraumes die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden erreicht wird. Ist dies nicht der Fall, können fehlende Arbeitsstunden dem Angestellten nicht angelastet werden.

7.Der Beginn und das Ende des Durchrechnungszeitraumes und die wöchentliche und tägliche Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum sind im Vorhinein mit allen Angestellten schriftlich zu vereinbaren.

8.Besteht ein Betriebsrat, so hat dies durch Betriebsvereinbarung zu erfolgen.

9.Änderungen der so vereinbarten Normalarbeitszeit, die sich aus Betriebserfordernissen ergeben, sind unter Bedachtnahme auf die Interessen der Angestellten und unter Mitwirkung des Betriebsrates rechtzeitig (mindestens 3 Kalendertage) vorher schriftlich zu vereinbaren.

10.Die Gehaltszahlung im Durchrechnungszeitraum erfolgt mit gleich bleibendem Monatsgehalt (für 38,5 Wochenstunden Normalarbeitszeit).

§ 7 ÜBERSTUNDENENTLOHNUNG UND MEHRARBEIT

1.Der Anspruch auf Überstundenentlohnung entsteht nach Ablauf der im § 5 festgesetzten Arbeitszeit, inklusive einer etwaigen Mehrarbeitszeit, sofern die Überstundenleistung vom zuständigen Vorgesetzten oder dessen Bevollmächtigten angeordnet oder genehmigt wurde und weder eine Betriebsvereinbarung gem § 5 Z 2 noch eine Betriebsvereinbarung gem § 6 Z 1 vorliegt.

2.Beide Vertragsteile erklären die Leistung von Überstunden als unerwünscht und verpflichten sich, alles Zweckdienliche zu unternehmen, um Überstunden zu vermeiden.

3.Im Allgemeinen soll durch Leistung von Überstunden die wöchentliche Arbeitszeit um nicht mehr als 10 Stunden überschritten werden. Bei Festsetzung allfälliger höherer Überstundenleistung ist der Betriebsrat anzuhören.

4.Die Vergütung erfolgt auf der Basis von 1/164 des Bruttomonatsgehaltes.

5.Mehrarbeit ist als Normalstunde ohne Zuschlag zu vergüten oder an Stelle der Bezahlung durch Zeitausgleich im Ausmaß von 1:1 im Durchrechnungszeitraum abzugelten.

Mehrarbeitsstunden sind zu einem in der Betriebsvereinbarung festzusetzenden Ausmaß in den nächsten Durchrechnungszeitraum vorzutragen. Darüber hinausgehende Mehrarbeitsstunden werden als Normalstunden ohne Zuschlag abgegolten.

a)Für Überstunden gebührt ein Zuschlag von 50% des Normalstundengehaltes.

b)Sonn- und Feiertagsarbeit wird mit 100% Aufschlag auf das Normalstundengehalt entlohnt. Nachtstunden in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr werden ebenfalls mit 100% Aufschlag auf das Normalstundengehalt entlohnt.

6.Ansprüche auf Überstundenentlohnung sind bei sonstigem Verfall binnen 3 Monaten ab Fälligkeit schriftlich beim Dienstgeber geltend zu machen. Die Überstundenaufstellung ist grundsätzlich vom zuständigen Vorgesetzten zu unterfertigen und der Personalabteilung zu übergeben.

§ 8 URLAUB

1.Alle Angestellten haben Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub entsprechend den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen. Der Urlaub wird nicht in Werktagen, sondern in Arbeitstagen berechnet. Bei einer anrechenbaren Dienstzeit von weniger als 25 Jahren beträgt dieser 25 Arbeitstage, nach Vollendung des 25. Jahres 30 Arbeitstage.

2.Behinderte im Sinne des § 2 Abs 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes 1988, in der jeweils geltenden Fassung, haben in jedem Dienstjahr Anspruch auf einen Zusatzurlaub von drei Arbeitstagen.

3.Kuraufenthalte werden auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet, sofern die Aufnahme in ein Heim eines Sozialversicherungsträgers erfolgt oder geldliche Zuschüsse durch einen Sozialversicherungsträger geleistet werden.

4.Es soll jedem Angestellten ermöglicht werden, seinen Urlaub in der Zeit vom 1.April bis 31.Oktober zu konsumieren.

§ 9 BEZÜGE IM KRANKHEITSFALL UND BEI DIENSTVERHINDERUNG

1.Im Allgemeinen gelten hinsichtlich Fortzahlung des Entgeltes im Falle der Erkrankung eines Angestellten die Bestimmungen der §§ 8 und 9 des Angestelltengesetzes.

2.Für die Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes. So besteht Anspruch auf Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes zum Beispiel in folgenden Fällen:

a)bei eigener Eheschließung (drei Arbeitstage);

b)bei Teilnahme an der Eheschließung eines Elternteiles (glf. Wiederverehelichung), der Kinder oder Geschwister (ein Arbeitstag);

c)bei Tod des Ehegatten/Lebensgefährten (drei Arbeitstage);

d)bei Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Kinder (zwei Arbeitstage);

e)zur Teilnahme an der Beerdigung der Geschwister oder Großeltern (ein Arbeitstag);

f)Niederkunft der Ehefrau/Lebensgefährtin (zwei Arbeitstage);

g)bei Wohnungswechsel die notwendige Zeit, höchstens jedoch zwei Arbeitstage innerhalb des Jahres;

h)für die Zeit notwendiger ärztlicher oder zahnärztlicher Behandlung, sofern eine ärztliche Bescheinigung vorgewiesen wird;

i)für die Zeit behördlicher Vorladungen, die Ausübung öffentlicher Ämter oder Funktionen in der Berufsvertretung.

§ 9A KARENZZEITENANRECHNUNG

Karenzurlaube nach dem MSchG und VKG, die ab dem 1.1.2019 oder danach beginnen, werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß im Höchstausmaß von 24 Monaten angerechnet.

§ 10 SONDERZAHLUNGEN

1.Alle Angestellten erhalten jährlich ein Urlaubs- und ein Weihnachtsgeld in der Höhe von je einem Monatsbruttogehalt.

2.Das Urlaubsgeld gelangt mit dem Mai-Gehalt, das Weihnachtsgeld mit dem Oktober-Gehalt zur Auszahlung.

3.Die Grundlage für die Berechnung des Urlaubsgeldes und des Weihnachtsgeldes bildet das Kalenderjahr. Während des Jahres ein- und austretende Angestellte haben Anspruch auf die aliquoten Anteile der Sonderzahlungen. Endet ein Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, können allfällig zu viel ausbezahlte Sonderzahlungen gegenverrechnet werden bzw sind sie zurückzuzahlen.

4.Lehrlinge erhalten wie die Angestellten jährlich ein Urlaubs- und Weihnachtsgeld in der Höhe ihrer monatlichen Bruttolehrlingsentschädigung.

§ 11 JUBILÄUMSGELD

Für langjährige Dienste in der RWA AG bzw AFS Franchise Systeme GmbH werden den Angestellten nach einer Beschäftigung von

25 Jahrenmindestens zwei Monatsbruttogehälter

35 Jahrenmindestens drei Monatsbruttogehälter

als einmalige Anerkennungszahlung gewährt.

Lehrzeiten im selben Unternehmen werden angerechnet. Zeiten eines Karenzurlaubes nach dem MSchG bzw VKG werden ebenfalls bei der Berechnung der Dienstzeit berücksichtigt. Berücksichtigt werden ferner jene Dienstzeiten, die im Zuge eines Betriebsüberganges nach den geltenden Rechtsbestimmungen in die RWA AG bzw AFS Franchise Systeme GmbH eingeflossen sind, soweit das Dienstverhältnis nicht unterbrochen wurde. Wurde das Dienstverhältnis aus dem Grund und für die Dauer der Kindererziehung, der Pflege von nahen Angehörigen, der Anstellung in einem RWA-Konzernunternehmen (das sind Unternehmen, an denen die RWA mehrheitlich beteiligt ist) oder in einem RWA-Mitgliedslagerhaus unterbrochen, so werden auch Dienstzeiten, die sich vor der Unterbrechung ergeben haben, angerechnet. Aus Anlass dieses Jubiläums wird dem Angestellten unter Fortzahlung des Entgeltes ein freier Tag gewährt.

§ 12 ABFERTIGUNG

Die folgenden Regelungen zur Abfertigung gelten für Dienstverhältnisse, die vor In-Kraft-Treten des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG) abgeschlossen wurden und für welche das BMVG nicht Kraft individueller Vereinbarung in Geltung gesetzt wurde.

1.Im Falle einer vom Dienstgeber ausgesprochenen Kündigung eines Angestellten gebührt ihm die gesetzlich zustehende Abfertigung. Bei Kündigung durch den Angestellten infolge Zuerkennung einer gesetzlichen Pension gebührt ebenfalls die volle Abfertigung. Darüber hinaus gebührt die Abfertigung in allen gesetzlich vorgesehenen Fällen.

2.Im Falle des Ablebens eines aktiven Angestellten gebührt den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen die Abfertigung in der Höhe, auf die der Verstorbene zum Zeitpunkt des Ablebens Anspruch hatte. In jenen Fällen, wo aufgrund der Dienstzeit der Abfertigungsanspruch geringer als 3 Monatsbezüge war, erhalten die Hinterbliebenen eine Abfertigung in der Höhe von 3 Monatsbruttobezügen.

3.Anspruchsberechtigt sind nachfolgend angeführte Hinterbliebene:

a) die Witwe oder der Witwer, wenn die Ehe nicht gerichtlich aufgelöst wurde;

die ehelichen Kinder des Verstorbenen;

c)die Eltern, sofern sie vom Verstorbenen überwiegend unterstützt wurden;

die Geschwister und unehelichen Kinder, sofern sie mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm überwiegend unterstützt wurden.

4.Weibliche Angestellte, die mindestens 5 Jahre im Unternehmen beschäftigt sind, erhalten, wenn sie innerhalb von 3 Monaten nach der Niederkunft das Dienstverhältnis selbst auflösen, die volle Abfertigung.

5.Die Grundlage für die Berechnung der Abfertigung bilden sämtliche anerkannten Vordienstzeiten, sofern bei Beendigung des jeweiligen Dienstverhältnisses eine Abfertigung nicht ausbezahlt wurde.

§ 13 REISEGEBÜHREN

Reisegebühren müssen durch Betriebsvereinbarung (siehe Anhang I) im Sinne des ArbVG bzw der Landarbeitsordnungen vereinbart werden.

§ 14 REISEZEIT

Ungeachtet der vertraglichen Vereinbarung darüber, ob die Reisetätigkeit zum ständigen Aufgabenbereich des Angestellten gehört, gilt die innerhalb und außerhalb der Normalarbeitszeit liegende Reisezeit als Arbeitszeit. Erbringt der Angestellte jedoch während der Dienstreise keine unmittelbare Arbeitsleistung (zB während einer Bahnfahrt, im Flugzeug oder als Mitfahrer im Pkw etc), so gilt diese Arbeitszeit als „passive Reisezeit”.

Wird während der Dienstreise eine unmittelbare Arbeitsleistung erbracht (zB Vorbereitungsarbeiten, Arbeiten am Notebook während einer Bahnfahrt, im Flugzeug oder als Mitfahrer im Pkw etc), so gilt diese Arbeitszeit nicht als passiv, sondern ist als Arbeitszeit, gegebenenfalls mit Zuschlägen, abzurechnen. Das Lenken eines Pkws gilt jedenfalls als unmittelbare Arbeitsleistung.

Außerhalb der täglichen Normalarbeitszeit liegende „passive Reisezeiten” werden 1:1 mit dem Grundstundensatz laut Überstundenteiler gem § 7 Abs 4 dieses Kollektivvertrages ohne Zuschläge abgegolten.

Die „passive Reisezeit” ist auf der Reisekostenabrechnung durch den Angestellten als solche zu deklarieren, soweit diese außerhalb der täglichen Normalarbeitszeit liegt. Wenn die tägliche Normalarbeitszeit fehlt, so ist auf die regelmäßig tatsächlich erbrachte Arbeitszeit abzustellen. Innerhalb der täglichen Normalarbeitszeit erfolgt jedoch keine gesonderte Wertung der Arbeitszeit. Für Angestellte, die einer Betriebsvereinbarung über Gleitzeit unterliegen, gilt als Normalarbeitszeit die jeweils festgelegte fiktive Normalarbeitszeit.

Mittagspausen, Ruhezeiten und vereinbarte Unterbrechungen (zB durch Privattermin) der Dienstreise gelten nicht als Arbeitszeit.

§ 15 SCHLICHTUNG

Streitigkeiten aus diesem Vertrag sollen, bevor die Arbeitsgerichte angerufen werden, durch die vertragsschließenden Parteien geschlichtet werden.

§ 16 BEGÜNSTIGUNGSKLAUSEL

1.Kein Angestellter darf durch diesen Kollektivvertrag in seinen Bezügen schlechter gestellt werden. Günstigere Rechte, die in Einzelverträgen enthalten sind, bleiben gewahrt.

2.Zum Zeitpunkt der Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter bleiben Überzahlungen in ihrer euromäßigen Höhe aufrecht.

3.Die besonderen Zehntelerhöhungen gemäß § 2 Ziffer 2.2 des Zusatzkollektivvertrages vom 9.1. 2006 erfolgen ohne Aufrechterhaltung der Überzahlungen.

II. TEIL GEHALTSORDNUNG FÜR DAS JAHR 2019

§ 17 ENTLOHNUNG

Die Entlohnung erfolgt nach Verwendungsgruppen. Die Auszahlung der Gehälter erfolgt im Nachhinein am letzten Arbeitstag jedes Monats.

§ 18 EINTEILUNG IN VERWENDUNGSGRUPPEN UND MINDESTSÄTZE

Verwendungsgruppe 1:

Angestellte, die sehr einfache schematische Tätigkeiten erledigen.

zB administrative Hilfskräfte, schematische Datenerfassung;

Mindestsatz ab 1.1.2019€ 1.697,00

Verwendungsgruppe 2:

Angestellte, die überwiegend Routinetätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen ausführen.

zB kfm. administrative Kräfte, Fakturisten, Angestellte in der Datenerfassung;

Mindestsatz ab 1.1.2019€ 1.909,00

Verwendungsgruppe 3:

Angestellte, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien eigenständig ausführen. Ferner Angestellte mit abgeschlossener berufsspezifischer Lehre oder Berufsbildender Mittelschule (BMS), wenn die Qualifikation für die Tätigkeit bestimmend ist.

zB kfm. administrative/technische Fachkräfte, Lagerfachkräfte, Buchhalter (Debitoren-, Kreditorenbuchhalter ...), Assistenten im Ein- und Verkauf (Sales Assistant), Mitarbeiter in der Kundenbetreuung (Reklamationsbearbeitung, Auftragsabwickler), Angestellte im Sekretariat, in der Personaladministration, vorbereitende Personalverrechnung;

Mindestsatz ab 1.1.2019

€ 2.182,00

Verwendungsgruppe 4:

Angestellte, die mit besonderen Kenntnissen/Qualifikationen selbstständig Tätigkeiten in einem Fachgebiet ausführen. Ferner Angestellte mit abgeschlossener Berufsbildender Höherer Schule (BHS), wenn diese Qualifikation für die Tätigkeit bestimmend ist.

zB Buchhalter, Sachbearbeiter im Ein- und Verkauf, Kundenfachberater, Personalverrechner, Office Manager, Lagerdisponenten;

Mindestsatz ab 1.1.2019€ 2.626,00

Verwendungsgruppe 5:

Angestellte, die mit erweiterten Kenntnissen/Qualifikationen selbstständig und mit entsprechender Verantwortung in einem umfangreichen Fachgebiet arbeiten.

Ferner Angestellte mit abgeschlossenem Studium einer Universität oder Fachhochschule, wenn diese Qualifikation für die Tätigkeit bestimmend ist.

zB Jurist, Controller, Kundenbetreuer, Account Manager, Lagerhausbetriebsberater;

Mindestsatz ab 1.1.2019€ 2.827,00

Verwendungsgruppe 6:

Angestellte, die mit spezifischen Qualifikationen selbstständig in einem umfangreichen Fachgebiet (technischen, kommerziellen oder landwirtschaftlichen) mit beträchtlicher Verantwortung arbeiten und fallweise Entscheidungen im entsprechenden Fachgebiet treffen.

Ferner Angestellte, die über organisatorische Leitungsbefugnisse hinaus Führungsaufgaben übernehmen.

zB Projektmanager, Prozessmanager, Key Account Manager, Human Resources Manager;

Mindestsatz ab 1.1.2019€ 3.084,00

Verwendungsgruppe 7:

Angestellte, die mit hoher Entscheidungsbefugnis und hoher Verantwortung in einem eigenständigen Aufgabengebiet selbstständig arbeiten.

Ferner Angestellte, die über einzelne Führungsaufgaben hinaus eine ständige Führungsverantwortung übernehmen.

zB hoch qualifizierte Experten;

Mindestsatz ab 1.1.2019€ 3.768,00

Verwendungsgruppe 8:

Angestellte, die mit weitreichender fachlicher und hoher Verantwortung sowie mit beträchtlicher Entscheidungsbefugnis ständig eine hohe Führungsverantwortung tragen.

zB Abteilungsleiter;

Mindestsatz ab 1.1.2019

€ 4.677,00

Verwendungsgruppe 9:

Angestellte in einer das Unternehmen entscheidend beeinflussenden Stellung.

zB Geschäftsführer, Bereichsleiter;

Mindestsatz ab 1.1.2019€ 4.677,00

§ 19 LEHRLINGSENTSCHÄDIGUNGEN

im 1.

Jahr mindestens

€ 666,00

im 2.

Jahr mindestens

€ 885,00

im 3.

Jahr mindestens

€ 1.096,00

im 4.

Jahr mindestens

€ 1.285,00

§ 20 PFLICHTPRAKTIKANTEN UND FERIALAUSHILFEN

Pflichtpraktikanten und Ferialaushilfen

Die in § 20 des Kollektivvertrages vom 1.Jänner 2007 angeführte Gruppe wird entsprechend dem Übereinkommen der Sozialpartner über den Mindestlohn von € 1.000,00 in lit a) und b) unterteilt.

Pflichtpraktikanten:

Sind von der Mindestlohnbestimmung ausgenommen. b) Der Mindestsatz beträgt 914,00 €.

Der Mindestansatz beträgt 1.258,00 €.

FÜR DEN ÖSTERR. RAIFFEISENVERBAND 1020 Wien, Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Platz 1 GD DI Reinhard WolfMag. Helmut Raunig

GeneralanwaltGeneralsekretär

FÜR DEN ÖSTERR. GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT D. PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER

1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 Barbara Teiber, MAKarl Dürtscher

gf. VorsitzendeGeschäftsbereichsleiter

FÜR DEN ÖSTERR. GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT D. PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER

WIRTSCHAFTSBEREICH LAND- U FORSTWIRTSCHAFT/NAHRUNG/GENUSS

1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 Gerlinde TremlMag.a Judith Reitstätter

VorsitzendeWB-Sekretärin

FÜR DEN ZENTRALBETRIEBSRAT / BETRIEBSRAT Ursula BruckbergerChristopher Cech

ZBR-VorsitzendeBetriebsratsvorsitzender, Wbg.-Kbg.

DI Dr. Marianne HietzWolfgang Schröfl

Wien, 19. Dezember 2018

ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG

zum Kollektivvertrag für die Angestellten der RWA Raiffeisen Ware Austria AG

vom 9.Jänner 2006

gültig ab 1. Jänner 2006

PRÄAMBEL

Angestellte, die nach dem 31.7. 1994 in die RWA eingetreten sind, unterliegen nicht der Betriebsvereinbarung vom 1.6. 1995 über die Fortführung und Neufassung bestehender Rechte anlässlich der Unternehmensübergänge. Diese wurde im Zuge der Unternehmenszusammenführung aus dem Verband ländlicher Genossenschaften in Niederösterreich, der Oberösterreichischen Warenvermittlung, dem Steirischen Landwirteverband sowie der Österreichischen Raiffeisen- Warenzentrale und Gründung der RWA Reg. Gen.m.b.H. zwischen der Unternehmensleitung und dem Angestelltenbetriebsrat abgeschlossen.

Die Betriebsvereinbarung vom 1.6. 1995 sieht in § 16 „Kategorienschema und Gehaltstabelle für übernommene Angestellte” in der jeweils gültigen Fassung höhere Mindestgrundgehälter als die kollektivvertraglichen Mindestsätze (in Folge kurz als KV-Mindestsätze bezeichnet) vor. Im Zuge der Kollektivvertragsverhandlungen 2006 wurde vereinbart, die KV-Mindestsätze in Etappen über einen Zeitraum von 10 Jahren an die Mindestgrundgehälter der Betriebsvereinbarung vom 1.6. 1995 anzugleichen.

Als Grundlage dieser Harmonisierung wird der gegenständliche Zusatzkollektivvertrag abgeschlossen.

§ 1 GELTUNGSBEREICH

Räumlich:Für das Bundesgebiet Österreich.

Fachlich:Für die Angestellten der RWA AG sowie die Angestellten der AFS Franchise Systeme GmbH.

Persönlich:Für alle Angestellten der Verwendungsgruppen eins bis neun.

Zeitlich:Der gegenständliche Zusatzkollektivvertrag tritt mit 1.1. 2006in Kraft.

§ 2 ANHEBUNG DER KV-MINDESTSATZE

Vor der allfälligen prozentuellen Erhöhung der KV-Mindestsätze im Zuge der alljährlichen Kollektivvertragsverhandlungen (in der Folge als „normale” jährliche KV-Erhöhung bezeichnet) werden die KV-Mindestsätze wie folgt erhöht:

1.Zielwerte:

Die am 1.1.2005 aufgrund der Betriebsvereinbarung vom 1.6. 1995 geltenden Mindestgrundgehälter (in der Folge kurz als BV-Sätze bezeichnet) werden als Zielwerte für die Anpassung der KV-Mindestsätze ab 1.1.2006 herangezogen. In den Folgejahren werden die (valorisierten) BV-Sätze des jeweiligen Vorjahres als Zielwerte herangezogen.

2.1.Zehntelerhöhung

Von diesen in Ziffer 1 ermittelten Zielwerten werden jeweils die KV-Mindestsätze desselben Jahres (bei der Erhöhung per 1.1.2006 also jene vom 1.1.2005) subtrahiert. Das Ergebnis aus der Subtraktion wird erstmals vor der „normalen” KV-Erhöhung 2006 durch zehn geteilt und auf die nächsten 50 Cent aufgerundet. Der Teiler vermindert sich in jedem Folgejahr um eins (dh 2007 = 1/9, 2008 = 1/8 und so fort bis 2015 = 1). Das so ermittelte „Erhöhungszehntel“ wird jeweils vor der „normalen" jährlichen KV-Erhöhung zu den KV-Mindestsätzen addiert.

2.2.Zehntelerhöhung und individuelle Überzahlungen

Diese besonderen Zehntelerhöhungen gemäß Ziffer 2.1 erfolgen ohne Aufrechterhaltung der bestehenden individuellen Überzahlungen (siehe § 16 Ziffer 3 des Kollektivvertrages für die Angestellten der RWA).

Dasselbe gilt für die als Dienstalterszulage gewährten individuellen Überzahlungen der Geschäftsführer der Raiffeisenlagerhäuser in Niederösterreich.

3.„Normale” jährliche KV-Erhöhung:

Die um das „Erhöhungszehntel” gemäß Ziffer 2.1 angehobenen KV-Mindestsätze des jeweiligen Vorjahres bilden die Grundlage für die im Zuge der alljährlichen Kollektivvertragsverhandlungen gewährte prozentuelle Erhöhung. Dabei bleiben die Überzahlungen in ihrer euromäßigen Höhe aufrecht (siehe § 16 Ziffer 2 des Kollektivvertrages für die Angestellten der RWA).

4.Neu Eintretende:

Für während der Geltungsdauer dieses Zusatzkollektivvertrages neu eintretende Angestellte gelten die gemäß Ziffer 3 ermittelten KV-Mindestsätze.

5.Berechnungstabellen:

Berechnungstabelle 2006

Gruppen

Zehntelerhöhung 2006 (Werte in €)

 

BV-Sätze

2005

(Zielwerte)

KV-Mindestsätze

2005

Differenz

Zehntelerhöhung

(=1/10)

Ausgangsbasis für „normale” KV-Erhöhung

 

1

1.187,00

1.110,00

77,00

8,00

1.118,00

 

2

1.340,00

1.195,00

145,00

14,50

1.209,50

 

3

1.539,00

1.271,00

268,00

27,00

1.298,00

 

4

1.869,00

1.420,00

449,00

45,00

1.465,00

 

5

2.018,00

1.618,00

400,00

40,00

1.658,00

 

6

2.204,00

1.834,00

370,00

37,00

1.871,00

 

 

 

 

 

 

 

 

7

2.695,00

2.185,00

510,00

51,00

2.236,00

8

3.345,00

2.757,00

588,00

59,00

2.816,00

9

3.345,00

2.757,00

588,00

59,00

2.816,00

Gruppen

„normale” KV-Erhöhung 2006 um 2,65% (Werte in €)

„normale” KV-Erhöhung 2006

KV-Mindestsätze 2006

1

30,00

1.148,00

2

32,50

1.242,00

3

34,50

1.332,50

4

39,00

1.504,00

5

44,00

1.702,00

6

50,00

1.921,00

7

59,50

2.295,50

8

75,00

2.891,00

9

75,00

2.891,00

Berechnungstabelle 2007

Gruppen

Zehntelerhöhung 2007 (Werte in €)

BV-Sätze

2006

(Zielwerte)

KV-Mindestsätze

2006

Differenz

Zehntelerhöhung

(=1/9)

Ausgangsbasis für „normale” KV-Erhöhung

1

1.218,50

1.148,00

70,50

8,00

1.156,00

2

1.376,00

1.242,00

134,00

15,00

1.257,00

3

1.580,00

1.332,50

247,50

27,50

1.360,00

4

1.919,00

1.504,00

415,00

46,50

1.550,50

5

2.071,50

1.702,00

369,50

41,50

1.743,50

6

2.262,50

1.921,00

341,50

38,00

1.959,00

7

2.766,50

2.295,50

471,00

52,50

2.348,00

8

3.434,00

2.891,00

543,00

60,50

2.951,50

9

3.434,00

2.891,00

543,00

60,50

2.951,50

6.Umstufungen

Umstufungen auf Grund der Neugestaltung der Verwendungsgruppen gem § 18 des Kollektivvertrages der RWA Angestellten können ohne Aufrechterhaltung der Überzahlung erfolgen.

Beispiel für eine Erhöhung:

Zehntelerhöhung mit Verminderung der individuellen Überzahlung:

Ein Angestellter der Verwendungsgruppe 4 verdient beispielsweise

€ 1.570,00

 

Dieses Brutto-Istgehalt gliedert sich in:

 

 

KV-Mindestsatz

€ 1.420,00

brutto

Überzahlung

€ 150,00

brutto

Summe:

€ 1.570,00

 

Mit 1.1.2006 wird der KV-Mindestsatz um 1/10 angehoben.

Danach erhält der Angestellte ein Brutto-Istgehalt wie folgt:

KV-Mindestsatz

€ 1.465,00

brutto

Überzahlung

€ 105,00

brutto

Summe:

€ 1.570,00

 

„Normale” KV-Erhöhung:

Durch den Kollektivvertragsabschluss 2006 mit 2,65% unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Überzahlung erhöht sich dieses Brutto-Istgehalt mit 1.1.2006 wie folgt:

KV-Mindestsatz                                                                                                               € 1.504,00                                                                                                       brutto

Überzahlung                                                                                                               € 105,00 brutto

Summe:                                                                                                               € 1.609,00

 

Im Gesamten daher um € 39,00 auf ein Brutto-Istgehalt von insgesamt € 1.609,00.

FÜR DEN ÖSTERR. RAIFFEISENVERBAND 1020 Wien, Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Platz 1 KonradMaier

GeneralanwaltGeneralsekretär

FÜR DEN ÖSTERR. GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT D. PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER

1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 KatzianProyer

VorsitzenderGeschäftsbereichsleiter

FÜR DEN ÖSTERR. GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT D. PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER WIRTSCHAFTSBEREICH LAND- U FORSTWIRTSCHAFT / NAHRUNG / GENUSS

1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1

Neumärker

Reitstätter

WB-Vorsitzender

Wirtschaftsbereichssekretärin

Höller

ZBR Vorsitzende

Wien, 9.Jänner 2006

KOMMENTAR

zum Zusatzkollektivvertrag vom 9.Jänner 2006

BERECHNUNGSTABELLEN 2007-2015: Berechnungstabelle 2007 Zehntelerhöhung 2007 (Werte in €)

Gruppen 2006

(Zielwerte)

KV-Mindestsätze

2006

Differenz

1

1.218,50

1.148,00

70,50

2

1.376,00

1.242,00

134,00

3

1.580,00

1.332,50

247,50

4

1.919,00

1.504,00

415,00

5

2.071,50

1.702,00

369,50

6

2.262,50

1.921,00

341,50

7

2.766,50

2.295,50

471,00

8

3.434,00

2.891,00

543,00

9

3.434,00

2.891,00

543,00

Berechnungstabelle 2008

 

Zehntelerhöhung 2008 (Werte in €)

 

 

BV-Sätze

KV-Mindestsätze

2007

 

Gruppen 2007

(Zielwerte)

Differenz

1

1.247,50

1.183,50

64,00

2

1.408,50

1.287,00

121,50

3

1.617,50

1.392,00

225,50

„normale” K um 2,35% (W

Zehntelerhöhung

(=1/-9)

Ausgangsbasis für „normale” KV-Erhöhung

„normale”

KV-Erhöhung

2007

8,00

1.156,00

27,50

15,00

1.257,00

30,00

27,50

1.360,00

32,00

46,50

1.550,50

36,50

41,50

1.743,50

41,00

38,00

1.959,00

46,50

52,50

2.348,00

55,50

60,50

2.951,50

69,50

60,50

2.951,50

69,50

„normale” K um 2,35% (W

Zehntelerhöhung

(=1/-9)

Ausgangsbasis für „normale” KV-Erhöhung

„normale”

KV-Erhöhung

2007

8,00

1.156,00

27,50

15,00

1.257,00

30,00

27,50

1.360,00

32,00

46,50

1.550,50

36,50

41,50

1.743,50

41,00

38,00

1.959,00

46,50

52,50

2.348,00

55,50

60,50

2.951,50

69,50

60,50

2.951,50

69,50

„normale” K um 3,1%, min -Rundung au

Zehntelerhöhung

(=1/-8)

Ausgangsbasis für „normale” KV-Erhöhung

„normale”

KV-Erhöhung

2008

 

8,00

1.191,50

45,00

 

15,50

1.302,50

45,00

 

28,50

1.420,50

45,00

 

1.964,50

1.587,00

377,50

47,50

1.634,50

50,67

2.120,50

1.784,50

336,00

42,00

1.826,50

56,62

2.316,00

2.005,50

310,50

39,00

2.044,50

63,38

2.832,00

2.403,50

428,50

54,00

2.457,50

76,18

3.515,00

3.021,00

494,00

62,00

3.083,00

95,57

3.515,00

3.021,00

494,00

62,00

3.083,00

95,57

Berechnungstabelle 2009

 

Zehntelerhöhung 2009 (Werte in €)

BV-Sätze Gruppen 2008

(Zielwerte)

KV-Mindestsätze

2008

1

1.293,00

1.237,00

2

1.454,00

1.348,00

3

1.668,00

1.466,00

4

2.026,00

1.686,00

5

2.187,00

1.884,00

6

2.388,00

2.108,00

7

2.920,00

2.534,00

8

3.624,00

3.179,00

9

3.624,00

3.179,00

Berechnungstabelle 2010

Zehntelerhöhung 2010 (Werte in €)

BV-Sätze Gruppen 2009

(Zielwerte)

KV-Mindestsätze

2009

1

1.341,00

1.291,00

2

1.506,00

1.414,00

3

1.728,00

1.549,00

4

2.099,00

1.797,00

5

2.266,00

1.997,00

6

2.474,00

2.225,00

7

3.025,00

2.683,00

„normale” K VwGr 1 und 2 3-9 +3,6%, ki Rundung aul

 

Differenz

Zehntelerhöhung

(=1/-7)

Ausgangsbasis für „normale” KV-Erhöhung

„normale”

KV-Erhöhurn

2009

56,00

8,00

1.245,00

46,00

106,00

15,50

1.363,50

50,00

202,00

29,00

1.495,00

54,00

340,00

49,00

1.735,00

62,00

303,00

43,50

1.927,50

69,00

280,00

40,00

2.148,00

77,00

386,00

55,50

2.589,50

93,00

445,00

64,00

3.243,00

117,00

445,00

64,00

3.243,00

117,00

„normale” K 1,5%, mind € kaufmännisc volle Euro

 

Differenz

Zehntelerhöhung

(=1/-6)

Ausgangsbasis für „normale” KV-Erhöhung

„normale”

KV-Erhöhurn

2010

 

50,00

8,50

1.299,50

22,00

 

92,00

15,50

1.429,50

22,00

 

179,00

30,00

1.579,00

24,00

 

302,00

50,50

1.847,50

27,50

 

269,00

45,00

2.042,00

31,00

 

249,00

41,50

2.266,50

33,50

 

342,00

57,00

2.740,00

41,00

 

8

3.754,00

3.360,00

394,00

66,00

3.426,00

51,00

9

3.754,00

3.360,00

394,00

66,00

3.426,00

51,00

Berechnungstabelle 2011

 

 

 

 

Zehntelerhöhung 2011 (Werte in Euro)

 

 

 

„normale” KV 2,3% auf KV- 1.500,-, 2,1% von € 1.501,- auf KV-Gehä Aufrundung vollen Euro

BV-Sätze Gruppen 2010

(Zielwerte)

KV-Mindestsätze 2010 Differenz

Zehntelerhöhung

(=1/-5)

Ausgangsbasis für „normale” KV-Erhöhung

„normale”

KV-Erhöhung

2011

1

1.363,00

1.321,50

41,50

8,50

1.330,00

31,00

2

1.529,00

1.451,50

77,50

15,50

1.467,00

34,00

3

1.754,00

1.603,00

151,00

30,50

1.633,50

34,50

4

2.131,00

1.875,00

255,00

51,00

1.926,00

39,00

5

2.300,00

2.073,00

227,00

45,50

2.118,50

42,50

6

2.511,00

2.300,00

211,00

42,50

2.342,50

47,50

7

3.070,00

2.781,00

289,00

58,00

2.839,00

57,00

8

3.810,00

3.477,00

333,00

67,00

3.544,00

71,00

9

3.810,00

3.477,00

333,00

67,00

3.544,00

71,00

Berechnungstabelle 2012

 

 

 

 

Zehntelerhöhung 2012 (Werte in Euro)

 

 

 

„normale” KV 3,6% auf KV- 1-4, 3,5% aul Gruppen 5-9 den nächsten

BV-Sätze Gruppen 2011

(Zielwerte)

KV-Mindestsätze

2011 Differenz

Zehntelerhöhung

(=1/-4)

Ausgangsbasis für „normale” KV-Erhöhung"

„normale”

KV-Erhöhung

2012

1

1.395,00

1.361,50

34,00

8,50

1.369,50

49,50

2

1.562,00

1.501,50

61,00

15,50

1.516,50

55,50

3

1.791,00

1.668,00

123,00

31,00

1.699,00

62,00

4

2.173,00

1.965,00

208,00

52,00

2.017,00

73,00

5

2.346,00

2.161,00

185,00

46,50

2.207,50

77,50

6

2.562,00

2.390,00

172,00

43,00

2.433,00

86,00

7

3.132,00

2.896,00

236,00

59,00

2.955,00

104,00

8

3.887,00

3.615,00

272,00

68,00

3.683,00

129,00

9

3.887,00

3.615,00

272,00

68,00

3.683,00

129,00

Berechnungstabelle 2013

Zehntelerhöhung 2013 (Werte in Euro)

 

 

BV-Sätze

KV-Mindestsätze

2012

 

Gruppen 2012

(Zielwerte)

Differenz

1

1.444,00

1.419,00

25,00

2

1.617,00

1.572,00

45,00

3

1.854,00

1.761,00

93,00

4

2.250,00

2.090,00

160,00

5

2.429,00

2.285,00

144,00

6

2.652,00

2.519,00

133,00

7

3.242,00

3.059,00

183,00

8

4.024,00

3.812,00

212,00

9

4.024,00

3.812,00

212,00

Berechnungstabelle 2014

 

Zehntelerhöhung 2014 (Werte in Euro)

 

BV-Sätze

KV-Mindestsätze

2013

 

Gruppen 2013

(Zielwerte)

Differenz

1

1.488,00

1.471,00

17,00

2

1.666,00

1.635,00

31,00

3

1.910,00

1.846,00

64,00

4

2.318,00

2.208,00

110,00

5

2.502,00

2.403,00

99,00

6

2.732,00

2.640,00

92,00

7

3.339,00

3.213,00

126,00

8

4.144,00

3.999,00

145,00

9

4.144,00

3.999,00

145,00

Berechnungstabelle 2015 Zehntelerhöhung 2015 (Werte in Euro)

„normale“ K 2,98%, Aufruf nächsten vol

Zehntelerhöhung

(=1/-3)

Ausgangsbasis für „normale” KV-Erhöhung"

„normale”

KV-Erhöhung

2013

8,50

1.427,50

43,50

15,00

1.587,00

48,00

31,00

1.792,00

54,00

53,50

2.143,50

64,50

48,00

2.333,00

70,00

44,50

2.563,50

76,50

61,00

3.120,00

93,00

71,00

3.883,00

116,00

71,00

3.883,00

116,00

„normale“ K 2,65% Grupp Gruppen 5-9 den nächstei

 

Zehntelerhöhung

(=1/-3)

Ausgangsbasis für „normale” KV-Erhöhung"

„normale”

KV-Erhöhung

2014

8,50

1.479,50

39,50

15,50

1.650,50

44,50

32,00

1.878,00

50,00

55,00

2.263,00

60,00

49,50

2.452,50

61,50

46,00

2.686,00

68,00

63,00

3.276,00

82,00

72,50

4.071,50

102,50

72,50

4.071,50

102,50

Buchungstabelle 2015

Zehntelerhöhung 2015 (Werte in Euro) normal

2,07%

BV-Sätze

Ausgangsbasis „normal KV-Mindestsätze Differenz Zehntelerhöhung für „normale“ KV-Erhöhung

 

 

2014(Zielwerte) 2014

 

(=1/1)

KV-Erhöhung

2015

1

1.528,00

1.519,00

9,00

9,00

1.528,00

32,0

2

1.711,00

1.695,00

16,00

16,00

1.711,00

35,0

3

1.961,00

1.928,00

33,00

33,00

1.961,00

41,0

4

2.380,00

2.323,00

57,00

57,00

2.380,00

49,0

5

2.565,00

2.514,00

51,00

51,00

2.565,00

53,0

6

2.801,00

2.754,00

47,00

47,00

2.801,00

58,0

7

3.423,00

3.358,00

65,00

65,00

3.423,00

71,0

8

4.248,00

4.174,00

74,00

74,00

4.248,00

88,0

9

4.248,00

4.174,00

74,00

74,00

4.248,00

88,0

BETRIEBSVEREINBARUNG

über Dienstreisen und den Ersatz von Reisekosten

abgeschlossen zwischen der RWA Raiffeisen Ware Austria AG

und dem

Zentralbetriebsrat der RWA Raiffeisen Ware Austria AG

gemäß § 13 des Kollektivvertrages für die Angestellten der RWA Raiffeisen Ware Austria AG

§ 1 GELTUNGSBEREICH

1.Persönlicher Geltungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Angestellten und kaufmännischen Lehrlinge der RWA Raiffeisenware Austria AG.

2.Zeitlicher Geltungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung tritt mit 1.1. 2008 in der vorliegenden Fasung auf unbestimte Zeit in Kraft. Sie ersetzt alle bisher zu diesem Bereich getroffenen Regelwerke und kann von beiden Vertragsparteien unter einer Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes zum Jahresende aufgekündigt werden.

3.Sachlicher Geltungsbereich

Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Dienstnehmer im Auftrag des Dienstgebers seinen Dienstort zur Ausführung des erteilten Auftrags verlässt

oder so weit weg von seinem ständigen Wohnort arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort nicht zugemutet werden kann.

Als Dienstort im Sinne dieser Bestimmung gilt die Betriebsstätte, an der die Arbeitsleistung regelmäßig erbracht wird.

Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr ist widerlegbar dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom beauftragten Beschäftigungsort mehr als 120km entfernt ist.

Ist der Dienstnehmer ständig in einem Raiffeisen-Lagerhaus beschäftigt, gilt als Dienstreise nur eine Reise außerhalb des Genossenschaftsgebietes; allfällige Fahrtspesen werden gemäß § 6 lit 1) dieser Betriebsvereinbarung ersetzt.

§ 2 GENEHMIGUNG

Jede Dienstreise ist vor Antritt beim zuständigen Vorgesetzten anzumelden. Auslandsdienstreisen sind schriftlich zu beantragen.

RLH-Geschäftsführer bzw GF von Beteiligungsunternehmen und Bereichsleiter benötigen keine Anmeldung bzw Genehmigung.

§ 3 WIRTSCHAFTLICHKEIT

Dienstreisen sind auf das kürzest mögliche Ausmaß zu beschränken. Bei mehrtägigen Dienstreisen sind bezüglich täglicher Heimfahrt wirtschaftliche Gesichtspunkte und familiäre Interessen gleichermaßen zu berücksichtigen.

§ 4 REISEZEIT

Die Dienstreise beginnt, wenn sie von der Betriebsstätte aus angetreten wird, mit dem Verlassen der Betriebsstätte. In allen anderen Fällen beginnt die Dienstreise mit dem reisenotwendigen Verlassen der Wohnung. Die Dienstreise endet mit der Rückkehr zur Arbeitsstätte bzw mit der reisenotwendigen Rückkehr in die Wohnung oder mit der Begründung eines neuen Dienstortes (im arbeitsrechtlichen Sinn).

Ungeachtet der vertraglichen Vereinbarung darüber, ob die Reisetätigkeit zum ständigen Aufgabenbereich des Dienstnehmers gehört, gilt die innerhalb und außerhalb der Normalarbeitszeit liegende Reisezeit als Arbeitszeit.

§ 5 WAHL DES VERKEHRSMITTELS

Der Dienstnehmer hat bei der Verwendung des Verkehrsmittels die wirtschaftlichste und zweckmäßigste Variante auszuwählen:

Bahnfahrten: Wenn die Bahnfahrt mindestens 4 Stunden in der Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr beträgt, kann ein Schlafwagen benützt werden.

Flugreisen: Bedürfen der Genehmigung des zuständigen Bereichsleiters.

Taxis dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen benützt werden.

Kraftfahrzeuge: Den Einsatz von Kraftfahrzeugen regelt die Richtlinie: „Dienst- u Poolfahrzeuge”

§ 6 VERGÜTUNG VON REISEKOSTEN

1. Fahrtspesen a)

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Öffentliches Verkehrsmittel: Vergütet werden die tatsächlichen Kosten, wobei in der RWA angebotene Vergünstigungen (wie zB Gruppenermäßigung) zu nützen sind. Bei Bahnfahrten ist die Klasse II, bei Flugreisen ist die „economy” Klasse zu buchen.

Privatfahrzeug: Bei Benützung eines Privatfahrzeuges werden die amtlichen Sätze des Kilometergeldes vergütet. Sondervereinbarungen, welche die generelle Nutzung des Privatfahrzeuges für Dienstfahrten regeln, können auch andere Sätze zulassen. Mit dem Kilometergeldersatz sind sämtliche PKW-Aufwendungen, so auch Park- und Mautgebühren, abgegolten.

Sollten die Parkgebühren höher sein als das Kilometergeld, so können statt des Kilometergeldes die Parkgebühren verrechnet werden.

Für Mitreisende kann kein zusätzliches Kilometergeld verrechnet werden.

Dienstfahrzeug: Bei Benützung eines Dienstfahrzeuges entfällt jeder Anspruch auf Fahrtkostenvergütung. Private Nutzung für Dienstfahrzeuge muss separat vereinbart werden.

2. Diäten und Nächtigungsgeld

Tag- und Nächtigungsgelder ersetzen die Verpflegungs- und Nächtigungsmehraufwendungen des Dienstnehmers, die ihm durch die Dienstreise entstehen. Das Taggeld dient zur Abdeckung der

Mehrausgaben für Verpflegung sowie aller mit der Reise verbundenen persönlichen

endungen (ausgenommen Fahrtkosten). Trinkgelder sind mit dem Taggeld abgegolten.

Taggeld bei Inlandsdienstreisen

Das amtliche Taggeld gebührt pro Kalendertag ab einer Reisedauer von mehr als drei Stunden, für Dienstreisen außerhalb des Gemeindegebietes, sofern sie über einen Umkreis von 12km vom Dienstort (Betriebsstätte - siehe § 1 Abs 3) hinausreichen. Für jede angefangene Stunde wird 1/12 des vollen Taggeldes (in der Höhe von derzeit € 26,40) gem EStG vergütet.

Werden die Kosten für ein Mittag- oder Abendessen vom Dienstgeber übernommen, sind diese Mahlzeiten mit je 50% des vollen Taggeldsatzes (das sind dzt € 13,20) zu bewerten und vom Taggeld abzuziehen. Das Gleiche gilt, wenn im Rahmen der Dienstreise der c) Dienstnehmer von dritter Seite zum Mittag- bzw Abendessen eingeladen wird. Insbesondere gilt dies auch für Seminare, Kurse und sonstige Veranstaltungen. Eine Kürzung unter null ist nicht vorzunehmen.

Bei Dienstreisen innerhalb des Gemeindegebietes von Wien und zwischen den RWA Standorten Wien und Korneuburg gilt ausschließlich nachfolgende Sonderregelung: Ab einer Reisedauer von mehr als drei Stunden wird ein Taggeld in der Höhe des am Standort Wienerberg gewährten Essenszuschusses ausbezahlt, sofern ein Essenszuschuss nicht in Anspruch genommen werden kann.

Bei Dienstreisen zwischen den sonstigen RWA-Standorten ist ein in Anspruch genommener Essenszuschuss abzuziehen.

Nächtigungsgeld bei Inlandsdienstreisen

Das Nächtigungsgeld dient zur Abdeckung der Ausgaben für Unterkunft einschließlich der Kosten des Frühstücks. Das Nächtigungsgeld entfällt, wenn mit der Dienstreise keine Nächtigung verbunden ist, Quartier beigestellt wird, die tatsächlichen Beherbergungskosten vergütet werden oder ein Schlafwagen benutzt wird und die entsprechenden Kosten ersetzt werden.

Als Nächtigungsgeld wird der Maximalbetrag nach den Bestimmungen des § 26 Z 4 lit c) EStG in der jeweils gültigen Fassung ausbezahlt.

Übersteigen die tatsächlichen Kosten für eine angemessene Unterkunft das vorgesehene Nächtigungsgeld, so wird voller Ersatz für belegte Kosten geleistet, wobei erwartet wird, dass jeweils die günstigste zumutbare Nächtigungsmöglichkeit gewählt wird.

Tag- und Nächtigungsgelder bei Auslandsdienstreisen

d) Bei Dienstreisen in das Ausland werden die Tag- und Nächtigungsgelder gemäß EStG 1988 im höchstmöglichen steuerfreien Ausmaß der jeweils gültigen Fassung für den Kalendertag vergütet, wenn der Auslandsaufenthalt, gerechnet ab Grenzübertritt, länger als 3 Stunden dauert. Bei kürzerer Verweildauer im Ausland steht maximal das Inlandstaggeld gem § 6 Z 2 lit

a) dieser Vereinbarung zu. Diese Inlandstaggeldregel gilt jedenfalls auch für die Inlandsstrecken bis zum Grenzübertritt, soweit die Gesamtreisedauer 3 Stunden übersteigt.

Bei Flugreisen ins Ausland gilt als Grenzübertritt der Abflug bzw die Ankunft im Inland.

Ab einem Auslandsaufenthalt von mehr als 3 Stunden gebührt für jede angefangene Stunde der Auslandsreise 1/12 des jeweils geltenden Landessatzes, wodurch ab der angefangenen zwölften Stunde das volle Taggeld gebührt.

Erstrecken sich die dienstlichen Obliegenheiten im Ausland auf mehrere Staaten, so sind die jeweiligen Tag- und Nächtigungsgelder entsprechend dem annähernden Verhältnis der jeweiligen Aufenthaltsdauer anteilig nach den für die verschiedenen Staaten geltenden Sätze zu berechnen. Pro Kalendertag stehen maximal 12/12 des vollen Taggeldes zu. Werden im Rahmen der Dienstreise die Kosten eines Geschäftsessens von der RWA oder von 3. Seite getragen, so kommt es zu keiner Kürzung des Auslandstaggelds. Trägt die RWA 2 Geschäftsessen pro Tag oder wird die volle Verpflegung durch Dritte übernommen, stehen nur 4/12 des gebührenden Auslandsreisesatzes zu.

Reisekosten- und Spesenersatz in Fremdwährung sind zum nachgewiesenen Wechselkurs oder allenfalls zum durchschnittlichen Valutenwechselkurs zum Zeitpunkt des Anfalls zu verrechnen.

Behandlungskosten und sonstige Aufwendungen

Notwendige ärztliche Behandlungskosten und Medikamente, die im Zuge der Dienstreise entstanden sind und von der inländischen Sozialversicherung nicht ersetzt werden, hat der Dienstgeber zu tragen. Sonstige mit der Dienstreise im Zusammenhang stehende notwendige, dienstlich veranlasste Auslagen, wie Porti, Telegramm- und Fernsprechgebühren, Kosten für die Zu- und Abfahrt vom Bahnhof und dergleichen werden in ihrem notwendigen Ausmaß gegen Beleg vergütet.

§ 7 RECHNUNGSLEGUNG

Der Dienstnehmer hat für eine ordnungsgemäße Rechnungslegung eine Aufstellung über sämtliche Reisespesen mittels aufliegendem RWA-Formular spätestens am letzten Arbeitstag des darauf folgenden Monats vorzulegen.

Alle Aufwendungen, die nicht kollektivvertraglich festgelegt oder durch Pauschalsätze geregelt sind, müssen durch Beleg nachgewiesen werden. Die Rechnungslegung hat dem jeweils aktuellen RWA Reisekostenmerkblatt zu entsprechen. Jede Änderung im Merkblatt wird dem Betriebsrat und den Dienstnehmern zur Kenntnis gebracht.

Ist die Vorlage von Originalbelegen grundsätzlich möglich und liegen diese der Reisekostenabrechnung nicht bei, werden die betreffenden Kosten um die dem Unternehmen entgangene Vorsteuer gekürzt.

Verhandelt im Dezember 2007

FÜR DIE RWA RAIFFEISEN WARE AUSTRIA AG

Buchleitner

Kulich

Generaldirektor

Bereichsleiter Personal

FÜR DEN ZENTRALBETRIEBSRAT

Höller

Hietz

Vorsitzende

Vorsitzender Stellvertreter

Raiffeisen_Ware_Austria_Rahmen_01_01_2019 - 2019

Anfangsdatum: → 2019-01-01
Enddatum: → Ohne nähere Angaben
Name Branche: → Großhandel, Einzelhandel, Verarbeitendes Gewerbe
Name Branche: → Kaufhäuser und Supermärkte, Großhandel mit landwirtschaftlichen Grundstoffen und lebenden Tieren  , Großhandel mit sonstigen Maschinen, Ausrüstungen und Zubehör  , Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen  
Öffentlicher/ privater Sektor: → In der Privatwirtschaft
Abgeschlossen durch:
Name Gesellschaft: → 
Namen der Gewerkschaften: →  GPA-djp - Gewerkschaft der Privatangestellen - Druck, Journalismus, Papier

Weiterbildung

Trainingsprogramme → Nein
Ausbildungen → Ja
Arbeitgeber trägt zum Trainingsfond für Arbeitnehmer bei: → Nein

Krankheit und Unfähigkeit

Höchstbetrag des Krankengeldes (für 6 Monate): → The CBA explicitly refers to the law %
Bestimmungen zur Rückkehr an den Arbeitsplatz nach längerer Krankheit, z.B. Krebsbehandlung: → Nein
Bezahter Menstruationsurlaub → Nein
Bezahlung im Falle von Behinderung nach einem Arbeitsunfall → Nein

Gesundheit und Sicherheit und medizinische Versorgung

Medizinische Versorgung vereinbart: → Nein
Medizinische Versorgung für Angehörige vereinbart: → Nein
Beitrag zur Krankenversicherung vereinbart: → Nein
Krankenversicherung für Angehörige vereinbart: → Nein
Gesundheits- und Sicherheitspolitik vereinbart: → Nein
Gesundheits- und Sicherheitstraining vereinbart: → 
Schutzkleidung bereitgestellt: → 
Regelmäßige oder jährliche ärztliche Untersuchung oder Visite bereitgestellt durch Arbeitgeber: → 
Kontrolle von Muskel-und Knochenersuchen an Arbeitsplätzen, Berufsrisiken und/ oder der Beziehung zwischen Arbeit und Gesundheit: → 
Bestattungsleistungen: → Nein

Arbeits- und Familienarragements

Bezahlter Mutterschaftsurlaub: → -10 Wochen
Arbeitsplatzsicherheit nach dem Antritt des Mutterschaftsurlaubs: → Nein
Verbot der Mutterschaft-bezogenen Diskriminierung: → Nein
Verbot schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit zu verpflichten: → 
Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz zur Sicherheit und Gesundheit von schwangeren oder stillenden Frauen: → 
Verfügbarkeit von Alternativen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit für schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen: → 
Ausfallzeit für pränatale medizinische Untersuchungen: → 
Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Regulisierung von Nicht-Standardarbeitskräften: → 
Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Beförderung: → 
Einrichtungen/ Räumlichkeiten für stillende Mütter: → Nein
Durch Arbeitgeber bereitgestellte Kinderbetreuungsplätze: → Nein
Durch Arbeitgeber bezuschusste Kinderbetreuungsplätze: → Nein
Schulgeld/ Zuschuss für die Ausbildung der Kinder: → Nein
Bezahlter Vaterschaftsurlaub: → Not specified Tage
Beurlaubungsdauer in Tagen im Falle des Todes eines Verwandten: → 2 Tage

Arbeitsverträge

Dauer der Probezeit: → 30 Tage
Abfindung nach 5 Dienstjahren (Anteil des Monatsgehalts): → The CBA explicitly refers to the law %
Abfindung nach einem Dienstjahr (Anteil des Monatsgehalts): → The CBA explicitly refers to the law %
Teilzeitbeschäftigte von Bestimmung ausgeschlossen: → Nein
Bestimmungen zu Zeitarbeitern: → Nein
Auszubildende von Bestimmung ausgeschlossen: → Nein
Minijobs/ Studentenjobs von Bestimmung ausgeschlossen: → Nein

Arbeitszeiten, Zeitpläne und Urlaub

Arbeitsstunden pro Woche: → 38.5
Höchstgrenze für Überstunden: → 10.0
Bezahlter Jahresurlaub: → 25.0 Tage
Bezahlter Jahresurlaub: → 3.0 Wochen
Bezahlte Feiertage: → Additional Special (non-working) days (24th December), New Year's Eve / Day of Solidarity of World Azerbaijanis (31st December), Good Friday / Holy Friday (second day before Easter)
Ruhezeit von mindestens einem Tag pro Woche vereinbart: → Ja
Maximale Anzahl an Sonn-/ Feiertagen, die in einem Jahr gearbeitet werden kann: → -999.0
Bezahlter Urlaub um vor Gericht zu erscheinen oder für administrative Aufgaben: →  Tage
Bestimmungen zu flexiblen Arbeitszeitregelungen : → Nein

Löhne

Löhne festgelegt anhand der Durchschnitte der Lohnskalen: → Yes, in more than one table
Vereinbarter niedrigster Lohn pro: → 
Niedrigster Lohn: → EUR 
Anpassung aufgrund steigender Lebenshaltungskosten: → 

Gehaltserhöhung:

Gehaltserhöhung: → 2.07 %

Einmalige Extrazahlung:

Einmalige Extrazahlung: → 100 %
Einmalige Extrazahlung aufgrund von Unternehmensleistung: → Nein

Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit:

Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit: → 200 % des Grundlohns
Nur Nachtarbeitszuschläge: → Nein

Überstundenzuschläge:

Zuschläge für Sonntagsarbeit:

Zuschläge für Sonntagsarbeit: → 100 %

Dienstalterprämie

Dienstalterprämie: → 200.0 % des Grundlohns
Dienstalterprämie nach: → 25 Dienstjahre

Essenscoupons

Verpflegungszuschuss bereitgestellt: → Nein
Kostenfreier Rechtsbeistand → Nein
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