KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten der Raiffeisen Bankengruppe und

Raiffeisen-Revisionsverbände - 01.01. 2008

New7

Ang. Raiffeisen Bankengruppe und Raiffeisen-Revisionsverbände /

Rahmen - 01.04.2020

Stichtag: 28.07.2020

RAIFFEISEN BANKENGRUPPE UND RAIFFEISEN-REVISIONSVERBÄNDE /RAHMEN

für die Angestellten der Raiffeisen Bankengruppe und

Raiffeisen-Revisionsverbände

GÜLTIG AB 1. FEBRUAR 2008

STAND 1. APRIL 2020

Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier [Druckfassung]

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 VERTRAGSSCHLIESSENDE

Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen dem Österreichischen Raiffeisenverband, 1020

Wien, Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Platz 1, einerseits und dem Österreichischen

Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier,

Wirtschaftsbereich Raiffeisen, Volksbanken, Hypobanken, 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1, andererseits.

§ 2 GELTUNGSBEREICH

Der Kollektivvertrag gilt:

1. Räumlich:

für das gesamte Bundesgebiet Österreich.

2. Fachlich:

- für die Raiffeisenbanken/Raiffeisenkassen (nachfolgend Raiffeisenbanken)

- für den Österreichischen Raiffeisenverband,

- für die Raiffeisenlandesbank Burgenland und Revisionsverband reg.Gen.m.b.H.

- für die Raiffeisenlandesbank Kärnten – Rechenzentrum und Revisionsverband

reg.Gen.m.b.H.,

- für den Raiffeisenverband Salzburg eGen

- für den Raiffeisen-Revisionsverband Niederösterreich-Wien eGen,

- für den Raiffeisenverband Tirol,

- für die Raiffeisenlandesbank Vorarlberg Waren- und Revisionsverband reg.Gen.m.b.H.,

- für die Raiffeisenlandesbank Niederösterreich-Wien AG,

- für die Raiffeisenlandesbank Oberösterreich AG,

- für die Raiffeisen-Landesbank Tirol AG,

- für die Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG,

- für die DZR Immobilien und Beteiligungs GmbH

- für die Raiffeisen Bausparkasse Ges. m. b. H.,

- für Posojilnica Bank eGen

- für die ZVEZA BANK, r. Z zo. j., Bank und Revisionsverband, reg.Gen.m.b.H.,

-für die Raiffeisen-Holding Niederösterreich-Wien reg.Gen.m.b.H.,

- für den Raiffeisen-Revisionsverband Niederösterreich-Wien reg.Gen.m.b.H.

(idF ab 1. April 2018)

3. Persönlich:

a) für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer der unter 2. angeführten

Unternehmen mit der Maßgabe, dass die Ansprüche von Teilzeitbeschäftigten entsprechend

der vereinbarten Stundenzahl unter Berücksichtigung des Durchschnittes der im letzten

Kalenderjahr geleisteten Mehrarbeitsstunden aliquotiert werden. Stichtag für die Feststellung

ist jeweils der 31.Dezember.

b) Der Kollektivvertrag gilt jedoch nicht für Bedienungs- und Reinigungspersonal, Hausbetreuer,

Volontäre, zeitlich befristet beschäftigte Praktikanten und Ferialaushilfen.

c) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter

d) Aufgrund des Geschlechtes, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder

Familienstand, darf im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis niemand unmittelbar oder

mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung

und Umschulung.

ARBEITSZEIT

§ 3 NORMALARBEITSZEIT*

* Siehe auch Anlage 4

(1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt für alle Dienstnehmer einschließlich der

Geschäftsleiter 38,5 Stunden. Die Einteilung der täglichen Normalarbeitszeit ist grundsätzlich im

Einvernehmen zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat vorzunehmen. Abweichende

Regelungen können über Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung getroffen werden. In

Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, ist die tägliche Normalarbeitszeit durch schriftliche

Einzelvereinbarung mit dem betroffenen Dienstnehmer nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen festzulegen. Bestehende günstigere Übungen und Vereinbarungen über die

Arbeitszeit bleiben unberührt.

(2) Bei Dienstnehmern, bei denen regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft

besteht, kann die wöchentliche Normalarbeitszeit bis zu 60 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit

bis zu 12 Stunden erstreckt werden. Diesen Dienstnehmern wird für die über die

kollektivvertragliche Arbeitszeit hinausgehende Dienstverwendung bis zu 60 Wochenstunden ein

Pauschale auf Basis des halben normalen Überstundensatzes gewährt. Bei Kraftfahrern und

ständigen Beifahrern ist durch dieses Pauschale eine Dienstleistung an Samstagen ab 13 Uhr

sowie an Sonn- und Feiertagen nicht abgegolten. Für Dienststunden von 20 Uhr bis 6 Uhr ist bei

Kraftfahrern und ständigen Beifahrern jedenfalls der 100%ige Mehrarbeitszuschlag

(Nachtarbeitszuschlag) zu bezahlen. Auch für Portiere und Hausmeister kann die wöchentliche

Dienstzeit bis zu 60 Stunden, jedoch höchstens auf 12 Stunden täglich erstreckt werden, wobei

eine Dienstzeit über 38,5 Wochenstunden nach § 4 zu bezahlen ist.

(3) Durch Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung kann eine 4-Tage-Woche gemäß § 4

Abs 8 AZG eingeführt werden, wobei die tägliche Normalarbeitszeit auf bis zu 10 Stunden

ausgedehnt werden kann, wenn die regelmäßige Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf 4

zusammenhängende Tage erfolgt.

(Abs 4 idF ab 1.April 2013)

(4) In durch Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung eingeführten Vereinbarungen über

Arbeitszeitflexibilisierung kann die tägliche Normalarbeitszeit bis zu 10 Stunden betragen, wenn

ein Zeitausgleich auch in ganzen Tagen ermöglicht wird.

(5) Außer den gesetzlichen Feiertagen gelten als Bankfeiertage der Karsamstag, der

Pfingstsamstag und der 24.Dezember. Der Tag des Landespatrons – in Kärnten auch der

10.Oktober (Abstimmungstag) – ist ein Arbeitstag. Für einen solchen Arbeitstag gebührt allen

aktiven Dienstnehmern Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1, sofern und solange dieser Tag

aufgrund eines Gesetzes oder einer landesbehördlichen Regelung als Feiertag begangen und für

die Landesbediensteten generell als dienstfrei erklärt wird. Mit Dienstnehmern, die ihre im

gemeinsamen Haushalt lebenden schulpflichtigen Kinder zu betreuen haben, ist unter

Rücksichtnahme auf die betrieblichen Erfordernisse vorrangig am Landesfeiertag die

Inanspruchnahme von Freizeitausgleich zu vereinbaren. Für Angehörige der evangelischen

Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche gilt

der Karfreitag, für die Angehörigen der israelitischen Religionsgemeinschaft der Versöhnungstag als Feiertag.

(Abs 5 idF ab 1.Februar 2008)

§ 4 ÜBERSTUNDEN

(1) Eine über die Normalarbeitszeit gemäß § 3 hinausgehende Arbeitsleistung ist, wenn keine

Vereinbarung über Arbeitszeitflexibilisierung besteht, als Überstundenleistung zu betrachten.

Wenn eine Vereinbarung über Arbeitszeitflexibilisierung vorliegt, ist dort der Überstundenbegriff zu

definieren. Beide Vertragspartner erklären die Leistung von Überstunden als unerwünscht und

verpflichten sich, alles Zweckdienliche vorzukehren, um Überstunden zu vermeiden.

(2) Der Anspruch auf Überstundenentlohnung entsteht nach Ablauf der in § 3 festgesetzten

Arbeitszeit, soferne die Überstundenleistung angeordnet wurde oder im Nachhinein genehmigt wird.

(3) Die Vergütung von Überstunden erfolgt auf Basis von 1/150 des Bruttomonatsbezuges,

ausschließlich der Sozialzulagen und der für besondere Verwendung gewährten Zulagen (zB

Tresor-, Kassier-, Maschinenzulage). Hiezu kommt ein Überstundenzuschlag von 50%. Dieser

Zuschlag erhöht sich auf 100% für alle in der Zeit zwischen 20 und 6 Uhr, an Samstagen ab

13 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen geleisteten Überstunden.

(4) Bei regelmäßig wiederkehrender Überstundenarbeit (Jahresabschluss ua) oder bei Arbeiten

aus besonderen Anlässen können Überstundenpauschalien vereinbart werden.

(5) Einzeln zu verrechnende Überstunden müssen binnen drei Monaten nach dem Tage der

Überstundenleistung geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

(6) Werden für unaufschiebbare Rechnungs- und Postarbeiten zur Erstellung des

Jahresabschlusses in den hiefür zuständigen organisatorischen Einheiten am 1.Jänner und/oder

6.Jänner Dienstnehmer beschäftigt, so gebührt hiefür Überstundenentgelt. Die Anzahl der zu

beschäftigenden Personen ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festzulegen.

(7) Die Regelungen des Abs 6 gelten auch für an weiteren Feiertagen geleistete Arbeitsstunden.

Allfällige Überstunden sind gemäß Abs 6 abzugelten. Die Höchstgrenzen der täglichen Arbeitszeit

gemäß dem Arbeitszeitgesetz sind zu beachten.

Durch Betriebsvereinbarung ist festzulegen:

- Der Arbeitszeitrahmen (Beginn und Ende der Feiertagsarbeit).

- Der Jahresplan über die Arbeitseinsätze der Dienstnehmer. Ein Dienstnehmer soll nach

Möglichkeit nicht an mehr als 5 Feiertagen tätig sein.

- Regelungen für Dienstnehmer, deren Überstunden nicht einzeln abgerechnet werden

sowie für Dienstnehmer, die an mehr als 5 Feiertagen im Jahr beschäftigt werden.

§ 5 MEHRARBEITSSTUNDEN

Mehrarbeitsstunden können, außer bei Teilzeitbeschäftigten, nur im Rahmen einer Vereinbarung

über Arbeitszeitflexibilisierung anfallen und sind je nach betrieblicher oder einzelvertraglicher

Regelung zumindest mit 1:1 in Freizeit abzubauen oder zu bezahlen. Mehrarbeitsstunden, die über

eine vereinbarte Übertragungsmöglichkeit nach § 8 hinausgehen, müssen wie Überstunden

geltend gemacht werden. Ein Verfall von geleisteten Mehrarbeitsstunden ist ausgeschlossen,

wenn ein Freizeitausgleich aus betrieblichen Gründen bis zum Ende des

Durchrechnungszeitraumes nicht möglich war.

§ 6 SONDERREGELUNGEN

Für Dienstnehmer im Rechnungswesen, für mittelbar oder unmittelbar mit Arbeiten für den

Jahresabschluss befasste Dienstnehmer in Organisations- und IT-Abteilungen sowie für

Dienstnehmer von Prüfungsverbänden bzw Dienstnehmer, welche im Auftrag eines Verbandes

Mitgliedsinstitute revidieren, können durch Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung folgende

Flexibilisierungsmöglichkeiten vorgesehen werden: Innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes

von bis zu 52 Wochen kann die wöchentliche Normalarbeitszeit bis zu 48 Stunden ausgedehnt

werden, wenn dafür Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1 gewährt wird. Die tägliche

Normalarbeitszeit kann dabei bis zu 10 Stunden betragen, falls ein zusammenhängender

mehrtägiger Zeitausgleich ermöglicht wird.

§ 7 ABRECHNUNG DER ARBEITSZEIT BEI AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENSTVERHÄLTNIS

Erreicht ein Dienstnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung seines Dienstverhältnisses im Schnitt

nicht die kollektivvertraglich vorgeschriebene wöchentliche Normalarbeitszeit, so werden die

fehlenden Stunden bei der Abrechnung in Abzug gebracht; Mehrarbeitsleistungen sind gemäß

§ 19e Abs 2 AZG zu vergüten. Für Guthaben an Normalarbeitszeit gebührt jedoch kein Zuschlag.

§ 8 MINDESTREGELUNGEN IN VEREINBARUNGEN ÜBER

ARBEITSZEITFLEXIBILISIERUNG

Die Betriebs- bzw Einzelvereinbarung hat jedenfalls Regelungen über folgende Punkte zu enthalten:

- Länge des Durchrechnungszeitraumes

- Ober- und Untergrenze der wöchentlichen Normalarbeitszeit

- Ausmaß von Übertragungsmöglichkeiten in den nächsten Durchrechnungszeitraum

- Wöchentliche Normalarbeitszeit

- Tägliche Normalarbeitszeit

- Tägliche Rahmenarbeitszeit

- Definition der Mehrarbeitsstunden

- Definition der Überstunden

- Form der Arbeitszeitaufzeichnung

- Regelungen für Überstundenpauschalien (wenn vorhanden)

- Regelungen zur Verrechnung von Abwesenheitszeiten

§ 8A SABBATICAL

Ein Sabbatical liegt vor, wenn aufgrund einer besonderen Vereinbarung eine mehrwöchige

zusammenhängende Freizeitphase in Anspruch genommen werden kann. Das Sabbatical ist

zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Vorhinein schriftlich im Einvernehmen zu vereinbaren;

insbesondere sind Beginn und Dauer der Vorbereitungsphase und Beginn und Dauer der

Freizeitphase festzulegen. Der Eintritt unvorhersehbarer wichtiger Gründe bedarf neuerlich einer

schriftlichen einvernehmlichen Regelung, wobei dem Arbeitnehmer keine Nachteile erwachsen dürfen.

(§ 8a gilt ab 1.Februar 2010)

§ 8B ALL-IN-VERTRÄGE

Die Sozialpartner betrachten Pauschalentlohnungsvereinbarungen

(Sonderverträge/All-in-Verträge) prinzipiell als sinnvolles Element der Vertragsgestaltung.

Durch den Abschluss von Pauschalentlohnungsvereinbarungen (Sonderverträge/All-in-Verträge)

dürfen gesetzliche oder kollektivvertragliche Ansprüche nicht geschmälert werden. Für jeden

Dienstnehmer ist eine Grundeinstufung vorzunehmen. Über den Sondervertrag/All-in-Vertrag

hinausgehende monatliche Entgeltbestandteile aus dem Kollektivvertrag sowie der

Betriebsvereinbarung sind ausdrücklich im Dienstvertrag anzuführen, andernfalls sind sie

abgegolten.

Bei Pauschalentlohnungsvereinbarungen (Sonderverträge/All-in-Verträge) ist die tatsächlich

erforderliche und geleistete Mehrarbeit ausreichend zu berücksichtigen. Bei der Gesamtwürdigung

im Einzelfall ist die Gestaltungsmöglichkeit der Dienstnehmer hinsichtlich der Lage und des

Ausmaßes der Arbeitsleistung zu berücksichtigen.

Diese Bestimmungen kommen für alle ab dem 1.4.2011 abgeschlossenen Sonderverträge/All-in

Verträge zur Anwendung.

§ 8C PAPAMONAT

(1) Einem Dienstnehmer ist auf sein Ansuchen innerhalb eines Zeitraumes von 91 Tagen ab dem

Tag der Geburt des Kindes ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Papamonat) im Ausmaß von bis

zu 31 Tagen zu gewähren, wenn er mit dem Kind und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt

und keine wesentlichen betrieblichen Interessen entgegenstehen.

(Abs 1 idF ab 1. April 2018)

(2) Der Dienstnehmer hat Beginn und Dauer des Papamonats spätestens zwei Monate vor dem

voraussichtlichen Geburtstermin bekanntzugeben und in weiterer Folge die

anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände darzulegen.

(3) Der Papamonat endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter

aufgehoben wird.

(4) Die Zeit des Papamonats ist für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche zu berücksichtigen.

(5) Diese Regelung gilt für Geburten ab dem 1.7.2018.

(Für Geburten bis zum 30.6.2018 gelten die Bestimmungen des § 8c der Fassung vom 1.4.2017.)

GEHALTSORDNUNG

§ 9A FÜR DAS SCHEMA ANRECHENBARE DIENSTZEITEN (ALT)

Folgende Bestimmungen gelten für Dienstnehmer, die bis 31.1.2006 eingetreten sind:

(1) Bei Neuaufnahmen wird jede der gegenwärtigen Stellung vorangegangene in Kreditinstituten,

land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften und deren Verbänden verbrachte Vordienstzeit

für das Schema bis zu höchstens 8 Jahren voll und darüber hinaus zur Hälfte angerechnet.

Vordienstzeiten unter 6 Monaten bleiben unberücksichtigt. Andere gleichwertige Vordienstzeiten

werden zur Hälfte angerechnet.

(2) Neueintretende Handelsschüler werden bei entsprechender Verwendung in die

Verwendungsgruppe II, neueintretende Absolventen der Handelsakademie sowie Maturanten mit

Abiturientenkurs an der Handelsakademie bzw an der Wirtschaftsuniversität werden bei

entsprechender Verwendung in die Verwendungsgruppe III eingestuft. (Gilt nur für Dienstnehmer,

die dem Kollektivvertrag für die Angestellten der Raiffeisenkassen unterlegen sind.)

(3) Ein vollendetes Hochschulstudium ist bei Neuaufnahmen für die Einreihung in das Schema bis

zum Höchstausmaß der vorgeschriebenen Studienzeit (maximal 5 Jahre) anzurechnen, sofern der

betreffende Dienstnehmer für eine dieser Vorbildung entsprechende Dienstverwendung in Aussicht

genommen ist.

(4) Erfolgte der Eintritt vor dem 1.Oktober eines Jahres, gilt das Eintrittsjahr, erfolgte der Eintritt

nach dem 30.September eines Jahres, gilt das dem Eintrittsjahr folgende Jahr als erstes Dienstjahr.

Sind nach (1), (2) oder (3) anrechenbare Dienstzeiten zu berücksichtigen, gilt Folgendes:

Die anzurechnende Dienstzeit wird vom tatsächlichen Eintrittstag zurückgerechnet. Gelangt man

bei dieser Rückrechnung zu einem ermittelten Eintrittstag vor dem 1.Oktober, gilt bereits dieses

Jahr, gelangt man zu einem ermittelten Eintrittstag nach dem 30.September, gilt das folgende Jahr

als erstes Dienstjahr.

(5) Die bei Neuaufnahmen vor In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages (1.Juli 2007) erfolgte

Einreihung in das Schema bleibt unberührt.

§ 9B FÜR DAS SCHEMA ANRECHENBARE DIENSTZEITEN (NEU)

Folgende Bestimmungen gelten für Dienstnehmer, die ab 1.2.2006 eintreten:

(1) Bei Neuaufnahmen wird jede der gegenwärtigen Stellung vorangegangene in Kreditinstituten,

land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften und deren Verbänden verbrachte Vordienstzeit

für das Schema bis zu höchstens 8 Jahren voll und darüber hinaus zur Hälfte angerechnet.

Vordienstzeiten unter 6 Monaten bleiben unberücksichtigt. Andere gleichwertige Vordienstzeiten

werden zur Hälfte angerechnet.

(2) Eine vollendete kaufmännische Lehre bzw Handelsschule ist bei Neuaufnahmen für die

Einreihung in das Schema im Ausmaß von einem Jahr, eine absolvierte Banklehre bzw

Reifeprüfung im Ausmaß von zwei Jahren anzurechnen.

(2a) Ein vollendetes Fachhochschulstudium ist bei Neuaufnahmen für die Einreihung in das

Schema bis zum Höchstausmaß der vorgeschriebenen Studienzeit (maximal 4 Jahre), ein

vollendetes Hochschulstudium ist bei Neuaufnahmen für die Einreihung in das Schema bis zum

Höchstausmaß der vorgeschriebenen Studienzeit (maximal 5 Jahre) anzurechnen, sofern der

betreffende Dienstnehmer für eine dieser Vorbildung entsprechende Dienstverwendung in Aussicht

genommen ist.

(2b) Jede kumulative Anrechnung der in den Absätzen 2 und 2a genannten Ausbildungen ist

ausgeschlossen.

(2c) Fallen anrechenbare Vordienstzeiten zusammen, so sind sie nur einmal zu berücksichtigen.

(3) Erfolgte der Eintritt vor dem 1.Oktober eines Jahres (Zeitraum von 1.2. bis 31.1.), gilt das

Eintrittsjahr, erfolgte der Eintritt nach dem 30.September eines Jahres, gilt das dem Eintrittsjahr

folgende Jahr (Zeitraum von 1.2. bis 31.1.) als erstes Dienstjahr.

Sind nach (1), (2) oder (2a) anrechenbare Dienstzeiten zu berücksichtigen, gilt Folgendes:

Die anzurechnende Dienstzeit wird vom tatsächlichen Eintrittstag zurückgerechnet. Gelangt man

bei dieser Rückrechnung zu einem ermittelten Eintrittstag vor dem 1.Oktober, gilt bereits dieses

Jahr (Zeitraum von 1.2. bis 31.1.), gelangt man zu einem ermittelten Eintrittstag nach dem

30.September, gilt das folgende Jahr (Zeitraum von 1.2. bis 31.1.) als erstes Dienstjahr.

§ 10A GEHALTSREGELUNG (ALT)

Folgende Bestimmungen gelten bis 30.6.2018 für Dienstnehmer, die bis 31.1.2006 eingetreten sind und für die ab 1.7.2006

das Überleitungsschema (Anlage 1 bzw 1a)*) anwendbar ist

I. Schema

(1) Verwendungsgruppen

Gruppe I:

Dienstnehmer mit manipulativen und schematischen Tätigkeiten.

Gruppe II:

Dienstnehmer, die einfache bürotechnische Arbeiten ausüben sowie Dienstnehmer, bei

fachlichem Einsatz als Professionisten.

Gruppe III:

Dienstnehmer, die qualifizierte Tätigkeiten ausüben sowie Leiter von Gruppen, denen

überwiegend Dienstnehmer der Gruppe II angehören.

Gruppe IV:

Dienstnehmer in gehobener Dienstverwendung sowie Leiter von Gruppen, denen

überwiegend Dienstnehmer der Gruppe III angehören.

Gruppe V:

Dienstnehmer in gehobener Dienstverwendung mit selbstständigem Aufgabenbereich

sowie Leiter von Gruppen, denen überwiegend Dienstnehmer der Gruppe IV angehören.

Gruppe VI:

Dienstnehmer mit besonderem eigenen Verantwortungsbereich und besonderer Qualifikation.

Trifft die Verwendung eines Dienstnehmers auf mehrere Verwendungsgruppen zu, so ist er in die

für ihn günstigere Verwendungsgruppe einzureihen. Eine Verwendung von bis zu 6 Monaten in

einer höheren Gruppe bedingt nicht die Einstufung in diese.

(Letzter Absatz idF ab 1.Februar 2008)

(2) Die Gehälter gelangen vierzehnmal jährlich zur Auszahlung, und zwar zwölf Monatsbezüge an

jedem Monatsersten im Nachhinein, sowie ein voller Monatsbezug mit dem Junigehalt als

Urlaubsgeld, und ein voller Monatsbezug mit dem Novembergehalt als Weihnachtsgeld.

Anstelle der vorstehenden Sonderzahlungen können diese auch vierteljährlich in 4 gleichen Teilen

ausbezahlt werden.

Wo bisher Gehaltszahlung im Vorhinein erfolgte, bleibt es bei dieser Regelung und das

Weihnachtsgeld kann mit dem Dezembergehalt ausbezahlt werden. In diesem Fall kann

Gehaltszahlung im Nachhinein im Wege einer Betriebsvereinbarung oder innerbetrieblich

vereinbart werden.

(Abs 2 idF ab 1.April 2015)

(3) Überstundenentlohnungen werden bei der Berechnung der Sonderzahlungen nicht

einbezogen.

(4) Im Laufe eines Kalenderjahres neu eintretende oder ausscheidende Dienstnehmer erhalten für

jeden Monat, den sie während dieses Kalenderjahres dem Betrieb angehören, je ein Zwölftel

dieser Sonderzahlungen.

II. Grundsätze für die Einreihung bei Neueintritten und die Vorrückung

(1) Die Einstufung in das Schema erfolgt nach den gemäß § 9a anzurechnenden Dienstjahren.

(2) Für die Vorrückung in eine höhere Verwendungsgruppe ist Verwendung und Leistung

maßgebend. Zur Beurteilung der Leistung ist die Qualifikation bzw falls eine solche nicht vorliegt

oder trotz Vorliegens einer solchen eine einwandfreie Einstufung nicht vorgenommen werden

kann, die Beurteilung des Abteilungsleiters heranzuziehen. Die Umreihung hat in den gegenüber

dem bisherigen Bezug nächsthöheren Bezug der neuen Verwendungsgruppe zu erfolgen. Bei den

Dienstnehmern der Raiffeisenbanken erfolgt zusätzlich die Vorrückung um eine Stufe in der neuen

Verwendungsgruppe.

III. Sozialzulagen

Als Sozialzulagen werden Familienzulagen und Kinderzulagen gewährt.

(1) Familienzulagen erhalten ab Antragstellung folgende Dienstnehmer:

Verheiratete. Sind beide Ehepartner im selben Unternehmen beschäftigt, gebührt die Zulage

nur einmal;

Verwitwete, solange sie mindestens einen unterhaltsberechtigten Angehörigen überwiegend

erhalten;

Geschiedene und Ledige für unterhaltsberechtigte Angehörige, solange sie diese überwiegend

erhalten, für Kinder jedoch nur dann, wenn sie mit dem Dienstnehmer im gemeinsamen

Haushalt leben und solange nachweislich die staatliche Familienbeihilfe gebührt.

Die Familienzulage beträgt € 53,05 monatlich und gelangt vierzehnmal jährlich, und zwar mit den

laufenden Monatsbezügen und dem Urlaubs- und Weihnachtsgeld zur Auszahlung.

Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nur für Dienstnehmer, denen die Familienzulage bis

zum Stichtag 31.1.2006 bereits gewährt wurde.

(2) Kinderzulagen erhalten Dienstnehmer für jedes eheliche oder gesetzlich ebenso zu

behandelnde Kind, für welches sie unterhaltspflichtig sind.

An geschiedene Dienstnehmer wird eine Kinderzulage nur dann gewährt, wenn das Kind in ihrem

Haushalt lebt oder nachweislich ein Betrag, der mindestens der Höhe der Kinderzulage entspricht,

seitens des Dienstnehmers für dasselbe aufgewendet werden muss.

Für außereheliche (uneheliche) Kinder wird eine Kinderzulage an Dienstnehmer nur dann gewährt,

wenn das Kind in ihrem Haushalt lebt oder wenn sie nachweisen, dass sie für das Kind einen

Betrag aufwenden müssen, der mindestens der Kinderzulage entspricht.

Hat ein Dienstnehmer für Stief- oder Pflegekinder nachweislich zur Gänze zu sorgen, so hat er

ebenfalls Anspruch auf die Kinderzulage.

Der Anspruch auf Kinderzulage endet jedenfalls – außer bei Vorliegen einer beträchtlichen

körperlichen oder geistigen Behinderung – mit Vollendung des 24. Lebensjahres.

(Dieser Satz idF 1.4. 2016)

In allen Fällen muss der Anspruch des Dienstnehmers oder eines Dritten auf die gesetzliche

Familienbeihilfe (bei beträchtlicher körperlicher oder geistiger Behinderung auf die erhöhte

gesetzliche Familienbeihilfe) bestehen; diesen hat der Dienstnehmer nachzuweisen.

Die Kinderzulage beträgt € 140,59*) monatlich und gelangt vierzehnmal jährlich, und zwar mit den

laufenden Monatsbezügen und dem Urlaubs- und Weihnachtsgeld zur Auszahlung. Die

Kinderzulage gebührt für ein Kind nur einmal.

*) (Wert gilt ab 1.April 2020)

(3) Der Anspruch auf Sozialzulagen ist vom Dienstnehmer entsprechend nachzuweisen. Fallen die

Voraussetzungen für die Gewährung der Sozialzulagen weg, hat dies der Dienstnehmer dem

Dienstgeber unverzüglich mitzuteilen. Zu Unrecht bezogene Sozialzulagen können vom

Dienstgeber zurückgefordert werden.

(4) Werden die Sonderzahlungen gemäß § 10a I. Abs 2 in vier Teilbeträgen gewährt, sind auch die

Sozialzulagen analog zu teilen.

*) Das Überleitungsschema entspricht den bis zum 31.1.2006 als Gehaltsschema geltenden

Mindestgrundgehältern (6 Verwendungsgruppen, 35 Stufen).

§ 10B GEHALTSREGELUNG (NEU)

Folgende Bestimmungen gelten:

für Dienstnehmer, die ab 1.2.2006 eintreten

nach Maßgabe der Bestimmungen des „Kollektivvertrages Überleitung” ab 1.7.2006 für Dienstnehmer, die bis

31.1.2006 eingetreten sind und für die ab 1.7.2006 das Gehaltsschema (Anlage 2) anwendbar ist sowie

nach Maßgabe der Bestimmungen des „Kollektivvertrages Überleitung” für alle Dienstnehmer generell ab 1.7.2018

I. Schema

(1) Beschäftigungsgruppen

BESCHÄFTIGUNGSGRUPPE A:

Dienstnehmer, die einfache schematische Tätigkeiten ausführen.

zB:

Hilfsdienste, Boten

BESCHÄFTIGUNGSGRUPPE B:

Dienstnehmer, die überwiegend Routinetätigkeiten nach vorgegebenen Richtlinien und

genauen Anweisungen durchführen.

zB:

Sachbearbeiter mit einfachen Abwicklungsaufgaben

Assistenten mit einfachen Unterstützungsaufgaben

Kundenbetreuer im Servicebereich mit Unterstützungsfunktion

BESCHÄFTIGUNGSGRUPPE C:

Dienstnehmer, die mit geringer Verantwortung in einem abgegrenzten Bereich Tätigkeiten

selbstständig ausführen.

Ebenso Dienstnehmer, die mit der dauernden Führung von Dienstnehmern einer

niedrigeren Beschäftigungsgruppe betraut sind.

zB:

Sachbearbeiter

Assistenten

Kundenbetreuer im Mengengeschäft

Führungskraft

BESCHÄFTIGUNGSGRUPPE D:

Dienstnehmer, die mit beträchtlicher Verantwortung vielfältige Tätigkeiten selbstständig

ausführen.

Ebenso Dienstnehmer, die mit der dauernden Führung von Dienstnehmern einer

niedrigeren Beschäftigungsgruppe betraut sind.

zB:

Experten mit Spezialisierung auf bestimmte Produkte oder Sachgebiete

Kundenbetreuer mit direkt zugeordneten Kunden bzw mit direkt zugeordneten Kunden- oder

Produktsegmenten

Führungskraft, Bankstellenleiter

BESCHÄFTIGUNGSGRUPPE E:

Dienstnehmer, die mit hoher Entscheidungsbefugnis in einem eigenständigen

Aufgabenbereich tätig sind.

Ebenso Dienstnehmer, die mit der dauernden Führung von Dienstnehmern einer

niedrigeren Beschäftigungsgruppe betraut sind.

zB:

hoch qualifizierte Experten

Top-Kunden Betreuer

Führungskraft, Bankenstellenleiter mit überwiegend komplexem Geschäftsbereich

BESCHÄFTIGUNGSGRUPPE F:

Dienstnehmer in leitender, das Unternehmen entscheidend beeinflussender Stellung.

zB:

Geschäftsleiter, Leiter von größeren Organisationseinheiten

Trifft die Beschäftigung eines Dienstnehmers auf mehrere Beschäftigungsgruppen zu, so ist er in

die für ihn günstigere Beschäftigungsgruppe einzureihen. Eine Beschäftigung von bis zu 6

Monaten in einer höheren Gruppe bedingt nicht die Einstufung in diese.

(Letzter Absatz idF ab 1.Februar 2008)

(2) Die Gehälter gelangen vierzehnmal jährlich zur Auszahlung, und zwar zwölf Monatsbezüge an

jedem Monatsersten im Nachhinein, sowie ein voller Monatsbezug mit dem Junigehalt als

Urlaubsgeld, und ein voller Monatsbezug mit dem Dezembergehalt als Weihnachtsgeld.

Anstelle der vorstehenden Sonderzahlungen können diese auch vierteljährlich in 4 gleichen Teilen

ausbezahlt werden.

Wo bisher Gehaltszahlung im Vorhinein erfolgte, bleibt es bei dieser Regelung. In diesem Fall

kann Gehaltszahlung im Nachhinein im Wege einer Betriebsvereinbarung oder innerbetrieblich

vereinbart werden.

(Letzter Satz idF ab 1.April 2013)

(3) Überstundenentlohnungen werden bei der Berechnung der Sonderzahlungen nicht einbezogen.

(4) Im Laufe eines Kalenderjahres neu eintretende oder ausscheidende Dienstnehmer erhalten für

jeden Monat, den sie während dieses Kalenderjahres dem Betrieb angehören, je ein Zwölftel

dieser Sonderzahlungen.

II. Grundsätze für die Einreihung bei Neueintritten und die Vorrückung

(1) Die Einstufung in das Schema erfolgt nach den gemäß § 9b anzurechnenden Dienstjahren.

Jede Beschäftigungsgruppe ist in neun Stufen unterteilt; die Verweildauer in den einzelnen Stufen

ergibt sich aus den Verweiljahren gemäß Gehaltsschema (Anlage 2).

(2) Bei Umreihungen von einer Beschäftigungsgruppe in eine höhere Beschäftigungsgruppe wird

in den nächst höheren Gehaltsansatz der höheren Beschäftigungsgruppe gewechselt. Im nächst

höheren Gehaltsansatz der höheren Beschäftigungsgruppe wird die Verweildauer in der Stufe der

alten Beschäftigungsgruppe voll angerechnet, was zu einer Einreihung in eine höhere Stufe führen

kann, wenn mehr Verweiljahre anzurechnen sind, als in der Stufe des nächsthöheren

Gehaltsansatzes bestehen.

Bei einer allfälligen Umreihung von einer Beschäftigungsgruppe in eine höhere

Beschäftigungsgruppe zum Stichtag 1. Februar erfolgt zunächst die tourliche Vorrückung. Erst

dann ist die Umreihung gemäß der Sätze 1, 2 und 3 dieses Absatzes durchzuführen.

(Abs 2 idF ab 1. April 2018)

III. Sozialzulagen

Als Sozialzulagen werden Familienzulagen und Kinderzulagen gewährt.

(1) Familienzulagen erhalten ab Antragstellung folgende Dienstnehmer:

a) Verheiratete. Sind beide Ehepartner im selben Unternehmen beschäftigt, gebührt die Zulage nur einmal;

b) Verwitwete, solange sie mindestens einen unterhaltsberechtigten Angehörigen überwiegend erhalten;

c) Geschiedene und Ledige für unterhaltsberechtigte Angehörige, solange sie diese überwiegend

erhalten, für Kinder jedoch nur dann, wenn sie mit dem Dienstnehmer im gemeinsamen

Haushalt leben und solange nachweislich die staatliche Familienbeihilfe gebührt.

Die Familienzulage beträgt € 53,05 monatlich und gelangt vierzehnmal jährlich, und zwar mit den

laufenden Monatsbezügen und dem Urlaubs- und Weihnachtsgeld zur Auszahlung.

Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nur für Dienstnehmer, denen die Familienzulage bis

zum Stichtag 31.1.2006 bereits gewährt wurde.

(2) Kinderzulagen erhalten Dienstnehmer für jedes eheliche oder gesetzlich ebenso zu

behandelnde Kind, für welches sie unterhaltspflichtig sind.

An geschiedene Dienstnehmer wird eine Kinderzulage nur dann gewährt, wenn das Kind in ihrem

Haushalt lebt oder nachweislich ein Betrag, der mindestens der Höhe der Kinderzulage entspricht,

seitens des Dienstnehmers für dasselbe aufgewendet werden muss.

Für außereheliche (uneheliche) Kinder wird eine Kinderzulage an Dienstnehmer nur dann gewährt,

wenn das Kind in ihrem Haushalt lebt oder wenn sie nachweisen, dass sie für das Kind einen

Betrag aufwenden müssen, der mindestens der Kinderzulage entspricht.

Hat ein Dienstnehmer für Stief- oder Pflegekinder nachweislich zur Gänze zu sorgen, so hat er

ebenfalls Anspruch auf die Kinderzulage.

Der Anspruch auf Kinderzulage endet jedenfalls – außer bei Vorliegen einer beträchtlichen

körperlichen oder geistigen Behinderung – mit Vollendung des 24. Lebensjahres.

(Dieser Satz idF 1.4. 2016)

In allen Fällen muss der Anspruch des Dienstnehmers oder eines Dritten auf die gesetzliche

Familienbeihilfe (bei beträchtlicher körperlicher oder geistiger Behinderung auf die erhöhte

gesetzliche Familienbeihilfe) bestehen; diesen hat der Dienstnehmer nachzuweisen.

Die Kinderzulage beträgt € 140,59 monatlich und gelangt vierzehnmal jährlich, und zwar mit den

laufenden Monatsbezügen und dem Urlaubs- und Weihnachtsgeld zur Auszahlung. Die

Kinderzulage gebührt für ein Kind nur einmal.

(Neuer Wert ab 1.April 2020)

(3) Der Anspruch auf Sozialzulagen ist vom Dienstnehmer entsprechend nachzuweisen. Fallen die

Voraussetzungen für die Gewährung der Sozialzulagen weg, hat dies der Dienstnehmer dem

Dienstgeber unverzüglich mitzuteilen. Zu Unrecht bezogene Sozialzulagen können vom

Dienstgeber zurückgefordert werden.

(4) Werden die Sonderzahlungen gemäß § 10b I. Abs 2 in vier Teilbeträgen gewährt, sind auch die

Sozialzulagen analog zu teilen.

§ 11 DIENSTREISEN UND AUSLANDSENTSENDUNGEN

Der Dienstgeber ist zum Ersatz von Reisekosten verpflichtet. Die Höhe der Dienstreisegebühren

sowie die Definition von Dienstreisen im In- und Ausland und von Auslandsentsendungen sind

durch Betriebsvereinbarung oder innerbetrieblich festzulegen.

(Tritt mit 1.Jänner 2008 in Kraft)

§ 12A VORRÜCKUNG (ALT)

Folgende Bestimmungen gelten bis 30.6.2018 für Dienstnehmer, die bis 31.1.2006 eingetreten sind und für die ab 1.7.2006

das Überleitungsschema (Anlage 1 bzw 1a)*) anwendbar ist

(1) Jeder Dienstnehmer hat in Hinblick auf die erworbene Berufserfahrung Anspruch auf die

jährliche schemamäßige Vorrückung. Diese erfolgt jeweils unter Berücksichtigung von § 9a (4) mit

1.Februar, erstmalig mit 1.Februar 2007. Diese tourlichen Vorrückungen werden durch den

Karenzurlaub nach dem Mutterschutzgesetz bzw Väter-Karenzgesetz und Präsenzdienst, die nach

dem 1.1.1983 angetreten werden, nicht gehemmt.

(Abs 1 letzter Satz idF 1.Februar 2010)

(2) Der Anspruch auf die schemamäßige Vorrückung wird durch außertourliche Vorrückungen

nicht berührt. Außertourlichen Vorrückungen kommt volle Gehaltswirkung zu.

*) Das Überleitungsschema entspricht den bis zum 31.1.2006 als Gehaltsschema geltenden

Mindestgrundgehältern (6 Verwendungsgruppen, 35 Stufen).

§12B VORRÜCKUNG (NEU)

Folgende Bestimmungen gelten:

1. für Dienstnehmer, die ab 1.2.2006 eintreten

2. nach Maßgabe der Bestimmungen des „Kollektivvertrages Überleitung” ab 1.7.2006 für Dienstnehmer, die bis

31.1.2006 eingetreten sind und für die ab 1.7.2006 das Gehaltsschema (Anlage 2) anwendbar ist sowie

3. nach Maßgabe der Bestimmungen des „Kollektivvertrages Überleitung” für alle Dienstnehmer generell ab 1.7.2018

(1) Jeder Dienstnehmer hat in Hinblick auf die erworbene Berufserfahrung unter Berücksichtigung

der Verweiljahre Anspruch auf die schemamäßige Vorrückung. Diese erfolgt unter

Berücksichtigung von § 9b (3) jeweils mit 1.Februar. Diese tourlichen Vorrückungen werden durch

den Karenzurlaub nach dem Mutterschutzgesetz bzw Väter-Karenzgesetz und Präsenzdienst, die

nach dem 1.1.1983 angetreten werden, nicht gehemmt.

(Abs 1 letzter Satz idF 1.Februar 2010)

(2) Der Anspruch auf die schemamäßige Vorrückung wird durch außertourliche Vorrückungen

nicht berührt. Außertourlichen Vorrückungen kommt volle Gehaltswirkung zu.

§ 13 KASSIERFEHLGELD

(1) Den Kassieren gebührt für jeden Tag, an dem sie als Kassier tätig sind, ein Kassierfehlgeld von € 5,32.

(Wert gilt ab 1.April 2011)

(2) Das Kassierfehlgeld wird auf ein verzinsliches Konto des Kassiers, das zugunsten des

Dienstgebers zur Deckung allfälliger Kassenabgänge gesperrt ist, solange erlegt, bis ein Betrag in

der Höhe des 240fachen täglichen Kassierfehlgeldes angespart ist. Sobald dieser Betrag erreicht

ist, wird das weitere Kassierfehlgeld an den Kassier ausgefolgt.

(3) In Betriebsvereinbarungen kann das Kassierfehlgeld über den in Abs 1 genannten Betrag erhöht werden.

(4) Durch Betriebsvereinbarungen bzw in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche

Einzelvereinbarungen kann von der Auszahlung des Kassierfehlgeldes abgesehen werden, wenn

der Dienstgeber sich zur Übernahme allfälliger Kassenabgänge verpflichtet.

In diesen Vereinbarungen kann ein finanzieller Ausgleich bzw Anreiz zur Vermeidung von

Kassenabgängen geregelt werden.

DIENSTRECHTLICHE BESTIMMUNGEN

§ 14 URLAUB

(1) Alle Dienstnehmer haben Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub entsprechend den

gesetzlichen Bestimmungen. Während des Urlaubes darf der Dienstnehmer keine dem

Erholungszweck widersprechende Erwerbstätigkeit ausüben.

Für die Bemessung der Urlaubsdauer gilt § 3 des Urlaubsgesetzes in der jeweils geltenden

Fassung mit der Maßgabe, dass die bei Kreditinstituten, land- und forstwirtschaftlichen

Genossenschaften und deren Verbänden verbrachte Vordienstzeit unbegrenzt angerechnet wird.

Bei Zusammentreffen von Vordienstzeiten bei Kreditinstituten, land- und forstwirtschaftlichen

Genossenschaften und deren Verbänden und Vordienstzeiten gem § 3 Abs 2, Z 1, 5 und 6 UrlG

vermehrt sich das Höchstausmaß von 5 Jahren jedenfalls nur um den 5 Jahre übersteigenden

Anteil der Vordienstzeiten bei den vorher genannten Instituten.

Werden Vordienstzeiten bei Kreditinstituten von 7 oder mehr Jahren angerechnet, so werden keine

Schulzeiten angerechnet. In diesem Fall wird dem Dienstnehmer ein Jahr für die Matura

angerechnet, wenn er die Matura vor Eintritt abgelegt hat. Die vorgenommene Anrechnung von

einem Jahr für die Matura gilt nicht für Dienstnehmer mit abgeschlossenem

(Fach-)Hochschulstudium. Diese Anrechnung gilt erstmals für das Urlaubsjahr, in das der 1.Jänne 1977 fällt.

Mit dem im Jahre 1986 beginnenden Urlaubsjahr besteht folgender Urlaubsanspruch:

5-Tage-Woche 6-Tage-Woche
1. bis 20. Urlaubsjahr 25 Arbeitstage 30 Werktage
ab dem 21. Urlaubsjahr 31 Arbeitstage 37 Werktage

Fällt der 24.Dezember auf einen Arbeitstag, gilt er nicht als Urlaubstag.

(2) Kur- und Erholungsaufenthalte werden auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet, sofern die

Aufnahme in ein Heim eines Sozialversicherungsträgers erfolgt oder hiefür geldliche Zuschüsse

durch ein Sozialversicherungsinstitut oder das Bundessozialamt geleistet werden.

(3) Behinderte, sofern sie im Sinne des § 2 Abs 1 Behinderteneinstellungsgesetz als begünstigt

anzusehen sind, sowie Inhaber vom Amtsbescheinigungen gemäß Opferfürsorgegesetz in der

Fassung des BGBl 93/75 haben einen weiteren Anspruch auf 6 Werktage (5 Arbeitstage).

§ 15 SONDERURLAUB

Ein Sonderurlaub bis zu drei Tagen kann aus Familiengründen gewährt werden. Jedenfalls ist bei

angezeigtem und nachträglich nachgewiesenen Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten

jedem Dienstnehmer eine Freizeit ohne Schmälerung seines monatlichen Entgeltes in folgendem

Ausmaß zu gewähren, jedoch in einem Jahr nicht mehr als bis zu sechs Arbeitstagen insgesamt, und zwar:

bei eigener Eheschließung / bei eigener Eintragung der Partnerschaft

3 Arbeitstage
beim Tode des Ehepartners / des eingetragenen Partners 3 Arbeitstage
beim Tode eines Elternteiles 2 Arbeitstage
beim Tode eines Kindes, das mit dem Dienstnehmer im

gemeinsamen Haushalt lebte

2 Arbeitstage
beim Wohnungswechsel im Falle der Führung eines eigenen

Haushaltes bzw im Falle der Begründung eines eigenen

Haushaltes

2 Arbeitstage pro

Kalenderjahr

bei Eheschließung / bei Eintragung der Partnerschaft von

Geschwistern oder Kindern

1 Arbeitstag
bei Niederkunft der Ehefrau 1 Arbeitstag
beim Tode von Kindern, die mit dem Dienstnehmer nicht im

gemeinsamen Haushalt lebten, von Geschwistern, eines

Schwiegerelternteiles oder eines Großelternteiles

1 Arbeitstag

Bei Dienstverhinderung durch Todesfall gebührt, wenn das Begräbnis außerhalb des Wohnortes

des Dienstnehmers stattfindet, außerdem die notwendige Freizeit für die Hin- und Rückfahrt zum

Begräbnisort im Höchstausmaß eines weiteren Arbeitstages.

§ 16 BEZÜGE IM KRANKHEITSFALL

(1) Im Allgemeinen gelten unter Berücksichtigung von Abs 4 dieses Paragraphen hinsichtlich

Fortzahlung des Entgeltes im Falle der Erkrankung eines Dienstnehmers die Bestimmungen der

§§ 8 und 9 des Angestelltengesetzes mit der Maßgabe, dass das volle Entgelt auch dann bezahlt

wird, wenn nach § 8 Abs 1 und 2 des Angestelltengesetzes nur eine teilweise Entgeltzahlung gebührt.

Karenzzeiten nach dem Mutterschutzgesetz bzw. Väter-Karenzgesetz, die für nach dem 1.4.2012

geborene Kinder in Anspruch genommen werden, sind für die Dauer der Entgeltfortzahlung im

Krankheitsfall (Unglücksfall) bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwölf Monaten je Kind anzurechnen.

(Letzter Absatz gilt ab 1.April 2012)

(2) Über die im § 8 des Angestelltengesetzes vorgesehenen Zeiträume hinaus erhalten in

ungekündigtem Dienstverhältnis stehende Dienstnehmer nach Vollendung einer fünfjährigen im

Unternehmen verbrachten Dienstzeit bis zu einer Krankheitsdauer von sechs Monaten, nach

Vollendung einer zehnjährigen im Unternehmen verbrachten Dienstzeit bis zu einer

Krankheitsdauer von zwölf Monaten (beide Male vom Beginn der Erkrankung gezählt) einen

monatlichen Zuschuss zu den gesetzlichen Leistungen. Für Krankenstände, die aus einer

körperlichen Verletzung als direkte Folge eines Raubüberfalles entstanden sind, entfällt das

Erfordernis der fünfjährigen Dienstzeit für den Zuschuss.

(3) Der Zuschuss beträgt 49% der vollen Geld- und Sachbezüge des Monats, das für die

Berechnung des Krankengeldes nach dem ASVG herangezogen wird.

(4) Krankheitszeiten, die durch einen Zeitraum von nicht mehr als acht Wochen getrennt sind,

werden zusammengezählt.

(5) Während der Gesamtdauer der Erkrankung besteht Anspruch auf die vollen Sonderzahlungen

(§ 10a, I (2) bzw § 10b, I (2)).

§ 17 STERBEQUARTAL

(1) Im Falle des Ablebens eines aktiven Dienstnehmers gebührt ein Sterbequartal in der Höhe

eines Viertels des dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührenden Jahresbezuges.

Anspruchsberechtigt sind nachfolgende Hinterbliebene:

a) die Witwe/der Witwer, wenn die Ehe nicht gerichtlich aufgelöst wurde,

b) die ehelichen Kinder des Verstorbenen,

c) die Eltern, sofern sie vom Verstorbenen unterstützt wurden,

d) die Geschwister und unehelichen Kinder, sofern sie mit dem Verstorbenen im gemeinsamen

Haushalt gelebt haben und von ihm unterstützt wurden.

Das Sterbequartal gebührt nur einmal und steht jener Person zu, die für das Begräbnis vorgesorgt

hat, im Zweifels- oder Streitfalle gilt derjenige als zum Erhalt des Sterbequartals berechtigt, der die

materiellen Aufwendungen für das Begräbnis des Verstorbenen gemacht hat.

(2) In Ermangelung von anspruchsberechtigten Hinterbliebenen (Abs 1) wird solchen Personen,

welche den Verstorbenen nachweisbar gepflegt oder dessen Begräbniskosten aus eigenem

bestritten haben, eine Vergütung der Pflege- und Begräbniskosten bis zur Höhe des

Sterbequartals gewährt, sofern sie binnen vier Wochen nach dem Tod des Dienstnehmers ihre

Ansprüche beim Unternehmen geltend machen. Haben mehrere Personen Aufwendungen

gemacht, deren Summe den Betrag des Sterbequartals überschreitet, so erhalten sie die

Vergütung anteilsmäßig im Verhältnis zu den von ihnen nachweislich getragenen Kosten.

(3) Für die Berechnung des Sterbequartals ist der letzte Bezug vor dem Tode maßgeblich. Das

Sterbequartal gebührt neben einer allfälligen Abfertigung.

§ 18 LÖSUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES

(1) Soweit im Nachstehenden nichts anderes gesagt ist, gelten für die Lösung des

Dienstverhältnisses die gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Im Falle einer vom Dienstgeber ausgesprochenen Kündigung eines Dienstnehmers mit mehr

als zehn Dienstjahren in einem Unternehmen gemäß § 2 Ziffer 2 lit b) bis r) erhöht sich die

gesetzliche Abfertigung um zwei Monatsgehälter. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nur

für Dienstnehmer, deren Diensteintritt bis zum 31.12.2002 erfolgte.

(3) Die nach dem Angestelltengesetz für den Fall der Kündigung des Dienstverhältnisses seitens

des Dienstgebers vorgesehene Abfertigung gebührt auch bei Kündigung seitens des

Dienstnehmers infolge der Erreichung des für die Inanspruchnahme der Alterspension bei langer

Versicherungsdauer bzw der vorzeitigen Alterspension gemäß §§ 253, 270 und 607 Abs 10 ASVG

maßgeblichen Lebensalters.

(4) Die gesetzliche Abfertigungsregelung bei Niederkunft findet auch bei Adoption eines Kindes

Anwendung, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Adoption nicht älter als ein Jahr ist.

§ 19 JUBILÄUMSGELD

Dienstnehmer mit einer 25-jährigen Betriebszugehörigkeit erhalten eineinhalb Monatsgehälter,

Dienstnehmer mit einer 35- jährigen Betriebszugehörigkeit erhalten zwei Monatsgehälter als Jubiläumsgeld.

Bestehende günstigere Regelungen bleiben aufrecht.

§ 20 AUSBILDUNGSKOSTENRÜCKZAHLUNG

(1) Der Dienstgeber ist berechtigt, die Ausbildungskosten zurückzuverlangen, wenn der

Dienstnehmer innerhalb von drei Jahren nach Kursende durch Selbstkündigung, durch vorzeitigen

Austritt ohne wichtigen Grund oder durch berechtigte Entlassung ausscheidet.

(2) Der rückzuerstattende Ausbildungsbetrag reduziert sich um 1/36 für jeden Monat, der nach

Abschluss der Ausbildung im Unternehmen verbracht wird.

(Abs 2 idF 1. April 2015)

(3) Unter Ausbildungskosten im Sinne dieser Bestimmung sind die für die Grund- und

Fachausbildung laut Bildungskonzept vom Dienstgeber zu zahlenden Kurs- und Seminarkosten

sowie Fahrt- und Aufenthaltskosten und die Kosten für Lernbehelfe zu verstehen.

(4) Für andere Ausbildungsmaßnahmen können individuelle Rückzahlungsvereinbarungen getroffen werden.

§ 21 BEGÜNSTIGUNGSKLAUSEL

Kein Dienstnehmer darf durch den Kollektivvertrag in seinen Bezügen verkürzt werden. Günstigere

Rechte, die in Einzelverträgen enthalten sind, welche zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses

Kollektivvertrages in Geltung stehen, bleiben gewahrt.

§ 22 SICHERHEIT IN DEN GELDINSTITUTEN

Durch Sicherheitseinrichtungen und Schulungen soll die Gefahr für Leben und Gesundheit der

Dienstnehmer verhindert bzw verringert werden.

§ 22A BANKÜBERFÄLLE UND GEWALTANWENDUNG*)

*) Diese Kollektivvertragsbestimmung berücksichtigt Ergebnisse einer insbesondere aus Sicherheitsbeauftragten

zusammengesetzten Expertengruppe.

Das Kreditinstitut hat dafür Sorge zu tragen, dass Dienstnehmer und Lehrlinge entsprechend der

Art ihrer Tätigkeit und Verwendung im Unternehmen und der Art des Arbeitsplatzes im Hinblick auf

die Gefahren und Risiken im Zusammenhang mit Banküberfällen und damit verbundene, gegen

den Dienstnehmer in dieser Eigenschaft gerichtete Gewaltanwendungen (zB Geiselnahme,

Bombendrohung) geschult und unterwiesen werden.

Die Schulungs- und Unterweisungsmaßnahmen haben so zu erfolgen, dass Dienstnehmer und

Lehrlinge in einem nahen zeitlichen Zusammenhang – tunlichst unmittelbar – mit der Aufnahme

oder Änderung seiner Tätigkeit die hierfür erforderlichen sicherheitsrelevanten Kenntnisse für den

konkreten Arbeitsplatz, auf dem sie eingesetzt werden, vermittelt bekommen. Sie haben

insbesondere präventive Maßnahmen, das Verhalten im Überfallsanlass sowie geeignete

Unterstützungsmaßnahmen zu beinhalten. Darüber hinaus ist dafür Sorge zu tragen, dass diese

Kenntnisse durch regelmäßig wiederkehrende – tunlichst 1x jährlich – Unterweisungen und

Übungen aufgefrischt und zusätzlich bedarfsabhängig oder anlassfallbezogen (zB Alarmproben) vertieft werden.

Dienstnehmern und Lehrlingen, die in dieser Eigenschaft von einem Banküberfall oder einer damit

zusammenhängenden Gewaltanwendung (zB Geiselnahme, Bombendrohung) betroffen sind, ist in

einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Anlassfall, tunlichst am selben Tag, ein

Gespräch mit einer psychosozialen Fachkraft mit Erfahrung im Gewalttraumabereich anzubieten.

Darüber hinaus ist unter Berücksichtigung von Leistungen der Gebietskrankenkassen eine

therapeutisch angemessene psychologische Nachbetreuung anzubieten.

§ 22B BETRIEBLICHE GESUNDHEITSVORSORGE UND BETRIEBLICHES

EINGLIEDERUNGSMANAGEMENT

(1) Die betriebliche Gesundheitsförderung ist eine moderne Unternehmensstrategie und zielt

darauf ab, Krankheiten am Arbeitsplatz vorzubeugen (einschließlich arbeitsbedingter

Erkrankungen, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und Stress), Gesundheitspotentiale zu stärken

und das Wohlbefinden am Arbeitsplatz zu erhöhen. Als Grundlage können betriebliche

Gesundheitsindikatoren und -daten dienen, die im Gesundheitsausschuss einvernehmlich

festgelegt werden. Die betriebliche Gesundheitsförderung ersetzt nicht die rechtlichen

Verpflichtungen im Rahmen des ArbeitnehmerInnenschutzes, sondern muss als Ergänzung und

Erweiterung gesehen werden.

Zur Wahrnehmung der oben proklamierten Zielsetzung haben Kreditinstitute, in denen ein

Arbeitsschutzausschuss (§ 88 ASchG) einzurichten ist, einen Gesundheitsausschuss zu

etablieren, dem Vertreter der Dienstgeber- und Dienstnehmerseite (Betriebsrat) sowie sachlich

zuständige Präventivdienste angehören. Darüber hinaus können im Einvernehmen auch externe

Experten beigezogen werden.

(2) Das betriebliche Eingliederungsmanagement stellt ein System dar, wie Dienstnehmer nach

längeren krankheitsbedingten Abwesenheiten wieder in den Arbeitsprozess integriert werden

können. Damit soll erreicht werden, dass Dienstnehmer nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen

wieder auf den gleichen Arbeitsplatz zurückkehren können bzw an einem anderen adäquaten

Arbeitsplatz dem Unternehmen erhalten bleiben. Mit einem derartigen betrieblichen

Eingliederungsmanagement haben sich Kreditinstitute, in denen ein Arbeitsschutzausschuss (§ 88

ASchG) einzurichten ist, im Rahmen des betrieblichen Gesundheitsausschusses auseinander zusetzen.

Beim betrieblichen Eingliederungsmanagement sollen folgende Prinzipien beachtet werden:

- Freiwilligkeit der Teilnahme betroffener Dienstnehmer

- Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen

- Transparenz des Systems

- Berücksichtigung der konkreten Arbeitsbedingungen

§ 23 SCHIEDSKOMMISSION

Mit der Beilegung von Gesamtstreitigkeiten, die sich aus der Auslegung dieses Kollektivvertrages

ergeben, hat sich vor Anrufung der Schlichtungsstelle ein paritätisch aus je drei Vertretern der

vertragsschließenden Teile zusammengesetzter Ausschuss zu befassen, dessen Mitglieder

tunlichst dem Kreise der an den Verhandlungen über diesen Kollektivvertrag Beteiligten zu

entnehmen sind. Kann eine Einigung nicht erzielt werden, ist die Schlichtungsstelle beim Arbeitsund

Sozialgericht zuständig.

§ 24 BETRIEBSVEREINBARUNG

Die „Raiffeisen” Bausparkasse ist ermächtigt, auf gehalts- und dienstrechtlichem Gebiet eine

Betriebsvereinbarung abzuschließen.

§ 25 VERFALLSFRIST

Ansprüche aus einem diesem Kollektivvertrag unterliegenden Dienstverhältnis sind, soweit nicht

ausdrücklich in diesem Kollektivvertrag oder im Gesetz eine kürzere Verfallsfrist bzw andere

Zeitpunkte für die Geltendmachung festgelegt sind, bei sonstigem Verfall bis zum Ablauf eines

Jahres nach Ende des Dienstverhältnisses schriftlich geltend zu machen.

§ 26 AUFKÜNDIGUNG DES KOLLEKTIVVERTRAGES

(1) Der Kollektivvertrag tritt am 1.Juli 2007 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit.

(2) Der Kollektivvertrag kann von beiden vertragsschließenden Teilen zu jedem Jahresende mit

dreimonatiger Frist gekündigt werden.

(3) Die materiellen Bestimmungen (§§ 4, 10a, 10b) können beiderseits zu jedem Monatsletzten mit

Einhaltung einer vierwöchigen Frist gekündigt werden.

PENSIONSZUSCHUSSREGELUNG

Für allfällige bestehende Vereinbarungen, die auf die Pensionszuschussregelung dieses

Kollektivvertrages Bezug nehmen, gilt Folgendes:

Klargestellt wird, dass allfällige Verweise auf die bisherigen §§ 22 bis 35 –

Pensionszuschussregelung – des Kollektivvertrages für die Angestellten der Raiffeisenkassen

nunmehr als Verweise auf die §§ 27 bis 40 – Pensionszuschussregelung – des Kollektivvertrages

für die Angestellten der Raiffeisen Bankengruppe und der Raiffeisen-Revisionsverbände gelten.

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 27 GELTUNGSBEREICH

Diese Zuschussregelung gilt für alle Dienstnehmer von Raiffeisenbanken mit einer Bilanzsumme

von mindestens 150 Millionen Schilling, die zum 31.1.1996 in Verwendungsgruppe VI eingestuft waren.

§ 28 LEISTUNGEN

(1) Für aktive Dienstnehmer:

a) Zuschuss zur gesetzlichen Alters- bzw vorzeitigen Alterspension.

b) Zuschuss zur gesetzlichen Berufsunfähigkeitspension.

(2) Für Hinterbliebene von Anspruchsberechtigten:

a) Zuschuss zur Witwenpension.

b) Zuschuss zur Waisenpension.

(3) Alle Zuschüsse werden so oft wie die gesetzliche Pension ausbezahlt.

§ 29 PENSIONSFÄHIGE DIENSTZEITEN

(1) Für die Berechnung der Pension werden alle in der Raiffeisenkasse verbrachten Dienstjahre

angerechnet, soweit sie nach dem 1.Jänner des Jahres liegen, in dem das 19. Lebensjahr

vollendet wurde.

(2) Zeiten des Wehrdienstes bzw Präsenzdienstes werden, wenn sie während des

Dienstverhältnisses zur Raiffeisenkasse verbracht wurden, angerechnet.

(3) Abgeschlossene Hochschulstudien werden im Ausmaß der normalen Studiendauer, höchstens

jedoch bis maximal 5 Jahre, angerechnet.

(4) Sonstige einschlägige Vordienstzeiten (gemäß § 9a Abs 1 bzw § 9b Abs 1) können

angerechnet werden.

(5) Bei Feststellung der anrechenbaren Vordienstzeiten werden Bruchteile, wenn sie 6 Monate

oder mehr betragen, auf ein volles Jahr aufgerundet, andernfalls vernachlässigt.

Vordienstzeiten werden zu den in der Raiffeisenkasse verbrachten anrechenbaren Dienstzeiten

hinzugerechnet. Der so errechnete fiktive Eintrittstag kann keinesfalls vor dem 1.Jänner des

Jahres liegen, in dem das 19. Lebensjahr vollendet wurde.

II. AUSMASS DER LEISTUNGEN

§ 30 ZUSCHUSS ZUR ALTERS- BZW VORZEITIGEN ALTERSPENSION ODER

BERUFSUNFÄHIGKEITSPENSION

(1) Der Zuschuss zur gesetzlichen Pension beträgt mit dem vollendeten 20.

pensionsanrechenbaren Dienstjahr 7% und steigt jährlich um 0,4% bis zum 40.

pensionsanrechenbaren Dienstjahr. Mit dem 40. pensionsanrechenbaren Dienstjahr beträgt der

Zuschuss 15%.

(2) Bei der Berechnung des Zuschusses zur Berufsunfähigkeitspension infolge eines

Dienstunfalles werden zur bereits geleisteten bzw angerechneten Dienstzeit 10 Dienstjahre

hinzugerechnet, wobei aber das Höchstausmaß von 40 pensionsanrechenbaren Dienstjahren nicht

überschritten werden kann.

(3) Bei der Berechnung der Berufsunfähigkeitspension infolge von Gewaltanwendung gegen die

Bank (Raubüberfall) werden der verbrachten bzw angerechneten Dienstzeit 20 Dienstjahre

hinzugerechnet, wobei aber das Höchstausmaß von 40 pensionsanrechenbaren Dienstjahren nicht

überschritten werden kann.

§ 31 ZUSCHÜSSE ZUR WITWEN- BZW WAISENPENSION

(1) Der Zuschuss zur Witwenpension beträgt 60% des dem Ehegatten gebührenden Zuschusses.

(2) Der Zuschuss zur Waisenpension beträgt für Halbwaisen 20%, für Vollwaisen 40% des dem

pensionsberechtigten Dienstnehmer gebührenden Zuschusses.

(3) Die Hinterbliebenenzuschüsse (Witwen- und Waisenpensionszuschüsse) dürfen den Zuschuss

des pensionsberechtigten Dienstnehmers nicht übersteigen. Ist dies der Fall, so werden die

Waisenpensionen entsprechend gekürzt.

III. ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN, BEGINN UND ENDE DER ANSPRÜCHE

§ 32 ALTERS- BZW VORZEITIGE ALTERSPENSION

(1) Der Zuschuss zur Alterspension bzw vorzeitigen Alterspension gebührt, wenn

a) mindestens 20 pensionsanrechenbare Dienstjahre gemäß § 29 erreicht wurden und der

Anspruchsberechtigte bereits 5 Jahre in der jeweils höchsten Verwendungsgruppe eingestuft war;

b) die Voraussetzung für den Anfall der gesetzlichen Alterpension bzw vorzeitigen gesetzlichen

Alterspension (§ 253 bzw § 607 Abs 10 ASVG) gegeben ist;

c) das Dienstverhältnis nicht durch begründete fristlose Entlassung, Kündigung durch den

Dienstnehmer oder unbegründeten vorzeitigen Austritt beendet wird.

(2) Der Zuschuss gebührt erstmals in dem Monat, in dem die gesetzliche Alterspension bzw

vorzeitige gesetzliche Alterspension gebührt (siehe jedoch § 39). Der Anspruch auf die

vorerwähnte Zuschussleistung endet mit Ablauf des Kalendermonates, in dem der

Pensionsanspruch aus der gesetzlichen Pensionsversicherung erlischt.

(3) Wenn ein Zuschussempfänger eine Handlung setzt, die den Dienstgeber bei einem aktiven

Dienstverhältnis zur begründeten fristlosen Entlassung berechtigt, kann der Pensionszuschuss

eingestellt werden. Weiters kann der Pensionszuschuss eingestellt werden, wenn der

Zuschussempfänger ohne schriftliche Zustimmung der Genossenschaft eine selbstständige oder

unselbstständige Erwerbstätigkeit ausübt. Während der aktiven Dienstzeit erteilte Bewilligungen

zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bleiben aufrecht.

§ 33 BERUFSUNFÄHIGKEITSPENSION

(1) Der Zuschuss zur gesetzlichen Berufsunfähigkeitspension gebührt, wenn mindestens 20

pensionsanrechenbare Dienstjahre vorliegen (davon fünf in der jeweils höchsten

Verwendungsgruppe) und die Berufsunfähigkeit vom gesetzlichen Sozialversicherungsträger

anerkannt wurde.

(2) Bei Berufsunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles entfällt das Erfordernis einer fünfjährigen

Einstufung in der jeweils höchsten Verwendungsgruppe.

(3) Bei Berufsunfähigkeit infolge eines Raubüberfalles entfallen die in Abs 1 genannten

Voraussetzungen mit Ausnahme der Anerkennung der Berufsunfähigkeit durch den gesetzlichen

Sozialversicherungsträger.

(4) Der Zuschuss gebührt erstmals in dem Monat, in dem die gesetzliche

Berufsunfähigkeitspension gebührt und endet mit Ablauf des Kalendermonates, in dem der

Anspruch aus der gesetzlichen Pensionsversicherung erlischt (siehe jedoch § 39).

§ 34 WITWENPENSION

(1) Ein Zuschuss zur Witwenpension gebührt einer Witwe eines Dienstnehmers oder

Zuschussempfängers, soferne für diesen die Anspruchsvoraussetzungen des § 30 zutreffen und

a) die Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens des Dienstnehmers aufrecht war und 5 Jahre vor Eintritt

in den Ruhestand geschlossen wurde;

b) der Altersunterschied nicht mehr als 15 Jahre beträgt;

c) die Witwe Anspruch auf die gesetzliche Witwenpension hat.

(2) Der Zuschuss gebührt erstmals in dem Monat, in dem die gesetzliche Witwenpension gebührt

(siehe jedoch § 39). Der Anspruch auf Zuschuss zur gesetzlichen Witwenpension endet mit Ablauf

des Kalendermonates, in dem die Witwenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung erlischt.

§ 35 WAISENPENSION

(1) Ein Zuschuss zur Waisenpension gebührt, wenn die gesetzliche Waisenpension zuerkannt wird.

(2) Der Zuschuss gebührt erstmals in dem Monat, ab dem die gesetzliche Waisenpension zusteht

(siehe jedoch § 39) und endet mit Ablauf des Kalendermonates, ab dem die gesetzliche

Waisenpension erlischt.

IV. SONSTIGE BESTIMMUNGEN

§ 36 PENSIONSBEMESSUNGSGRUNDLAGE

(1) Grundlage für die Bemessung des Pensionszuschusses bildet das letzte kollektivvertragliche

Monatsgehalt zuzüglich allfälliger Zulagen mit Ausnahme von Überstundenentlohnung,

Aufwandsentschädigungen, Sachleistungen. Für Zwecke der Bemessung des letzten

kollektivvertraglichen Monatsgehalts wird generell (auch nach dem 30.6.2018) das

Überleitungsschema (Anlage 1a) herangezogen.

(2) Die Pensionsbemessungsgrundlage darf nicht höher als 120% des höchsten Bezuges gemäß

Überleitungsschema (Anlage 1a) sein.

§ 37 MAXIMIERUNG DES PENSIONZUSCHUSSES

Der Pensionszuschuss und die Pensionsleistung des gesetzlichen Pensionsversicherungsträgers

dürfen zusammen nicht mehr als 80% der Pensionsbemessungsgrundlage (gemäß § 36) betragen.

§ 38 AUTOMATIK-KLAUSEL

Die Pensionsbemessungsgrundlage ändert sich im selben Ausmaß, in dem die

Kollektivvertragsgehälter der aktiven Dienstnehmer geändert werden; die Erhöhung wird jedoch ab

1.4.2018 maximal mit dem Verbraucherpreisindex des Kalenderjahres, das vor dem

Valorisierungsstichtag liegt, durchgeführt.

(idF ab 1. April 2018)

§ 39 ZUSCHUSSLEISTUNG

Gebührt bei Auflösung des Dienstverhältnisses im Zusammenhang mit der Pension Abfertigung,

ruht die Zuschussleistung so viele Monate, als Monatsentgelte Abfertigung gebühren.

§ 40 MELDEPFLICHT ZUSCHUSSEMPFÄNGER

Verliert ein Zuschussempfänger den Anspruch auf die gesetzliche Pensionsleistung, ist dies

umgehend der Raiffeisenkasse mitzuteilen.

PENSIONSKASSENREGELUNG

Für allfällige bestehende Vereinbarungen, die auf die Pensionskassenregelung dieses

Kollektivvertrages Bezug nehmen, gilt Folgendes:

Klargestellt wird, dass allfällige Verweise auf die bisherigen §§ 36 bis 39 –

Pensionskassenregelung – des Kollektivvertrages für die Angestellten der Raiffeisenkassen bzw

§§ 20 bis 23 des Kollektivvertrages für die Angestellten der Revisionsverbände und Landesbanken

der Raiffeisenorganisation nunmehr als Verweise auf die §§ 41 bis 44 – Pensionskassenregelung

– des Kollektivvertrages für die Angestellten der Raiffeisen Bankengruppe und der

Raiffeisen-Revisionsverbände gelten.

§ 41 BEITRITT ZUR PENSIONSKASSE

(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, der überbetrieblichen Valida Pension AG beizutreten. Der

Beitritt hat auf Basis einer Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs 1 Z 18a ArbVG iVm § 3 Abs 1

BPG oder einer Vorsorgevereinbarung gemäß § 3 Abs 2 BPG zu erfolgen. Dienstnehmer, die die

Voraussetzung erfüllen, haben Anspruch auf Abschluss und Einbeziehung in die nachstehende

Pensionskassenregelung durch den Dienstgeber.

(2) Die Betriebsvereinbarung ist nach dem Muster in Anhang A, die Vorsorgevereinbarung nach

dem Muster in Anhang B zu gestalten. Diese und der Anhang C der Pensionskassenregelung

bilden einen integrierenden Bestandteil des Kollektivvertrages.

(3) In 1d.ie Vorsorge sind alle Dienstnehmer von Dienstgebern einzubeziehen, die

- die Wartezeit erfüllt und

- die Zustimmungserklärung nach dem Muster in Anhang D unterfertigt haben und

- deren Gehalt über der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 (2) ASVG liegt.

(4) Die Wartezeit endet mit dem Ablauf von fünf Dienstjahren (ab 1.7.2011: nach Ablauf von vier

Dienstjahren) beim Dienstgeber, frühestens jedoch mit der Vollendung des 25. Lebensjahres

durch den Dienstnehmer.

(Abs 4 idF 1.April 2011)

(5) Bei einem Wechsel des Dienstgebers innerhalb von Unternehmen, die dem Geltungsbereich

des „Kollektivvertrages für die Angestellten der Raiffeisen Bankengruppe und der

Raiffeisen-Revisionsverbände” unterliegen (bzw vormals dem Geltungsbereich des

„Kollektivvertrages für die Angestellten der Revisionsverbände und Landesbanken der

Raiffeisenorganisation” oder des „Kollektivvertrages für die Angestellten der Raiffeisenkassen”

unterlegen sind) oder innerhalb von Unternehmen, deren Mehrheitsbeteiligung bei einem oder

mehreren Unternehmen liegt, die in den Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages fallen, wird die

Dienstzeit des Dienstnehmers innerhalb dieser Unternehmen auf die Wartezeit gemäß Abs 4

angerechnet. (Absatz 5 ist mit 1.2.2006 in Kraft getreten.)

(6) Ein Wechsel gemäß Abs 5 liegt dann vor, wenn das Arbeitsverhältnis beim neuen Dienstgeber

innerhalb zweier Monate und einem Tag an das beendete Arbeitsverhältnis anschließt und kein

anderes Arbeitsverhältnis in diesem Zeitraum bestanden hat (dh beispielsweise bei einem Austritt

mit 31.August endet die Frist für diesen Zeitraum am 1.November). Fällt das Ende der Frist auf

einen Sonn- oder Feiertag, endet die Frist mit dem nächstfolgenden Werktag. (Absatz 6 ist mit

1.2.2006 in Kraft getreten.)

§ 42 ARTEN DER PENSIONSLEISTUNGEN

(1) Bei Erfüllung der Voraussetzung gemäß Abschnitt II der Gemeinsamen Bestimmungen für

Betriebsvereinbarung, Vorsorgevereinbarung und Pensionskassenvertrag über den Beitritt zur

Valida Pension AG (Anhang C) sind an den Dienstnehmer nachstehende Pensionsleistungen zu

erbringen:

1) Alterspension/vorzeitige Alterspension

2) Berufsunfähigkeitspension

(2) Bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abschnitt II der Gemeinsamen Bestimmungen für

Betriebsvereinbarung, Vorsorgevereinbarung und Pensionskassenvertrag über den Beitritt zur

Valida Pension AG sind an die Hinterbliebenen des Dienstnehmers nachstehende

Pensionsleistungen zu erbringen:

1) Witwen(r)pension

2) Waisenpension

§ 43 BEITRÄGE

(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, zur Finanzierung der Versorgungsleistungen für jeden

Dienstnehmer Beiträge in der Höhe von 2,7% dessen Monatsgrundgehaltes (brutto) entsprechend

der kollektivvertraglichen Einstufung zu entrichten. Zum Monatsgrundgehalt (brutto) entsprechend

der kollektivvertraglichen Einstufung zählt auch die Überleitungszulage gemäß § 3 Abs 3 lit c) des

„Kollektivvertrages Überleitung” (Anlage 5).

(Der aktuelle Prozentwert gilt ab 1.Februar 2008)

(2) Der Dienstnehmer kann sich verpflichten, gemäß Anhang C eigene Beiträge zur Finanzierung

der Versorgungsleistungen in der Höhe von bis zu 2,5% seines Monatsgrundgehaltes zu entrichten.

(Abs 2 idF ab 1.Februar 2008)

§ 44 VERHÄLTNIS ZU ANDEREN PENSIONSREGELUNGEN

(1) Die gegenständliche Pensionskassenregelung gilt für jene Dienstnehmer, die zum 31.1.1996

keine dienstgeberfinanzierte betriebliche Pensionszusage (§§ 27 bis 40 oder sonstige) hatten und

für jene Dienstnehmer, die ab 1.2.1996 neu eintreten.

(1a) Die §§ 27 bis 40 gelten für Dienstnehmer, die nach dem 31.1.1996 in die

Verwendungsgruppe VI eingestuft wurden, nicht.

(2) Eine Übertragung von Ansprüchen der Dienstnehmer aus direkten Leistungszusagen

(insbesondere auch jener der §§ 27 bis 40) kann im Einvernehmen zwischen Dienstgeber und

Dienstnehmer nach Maßgabe des § 48 PKG erfolgen, wobei eine Pensionskassenzusage

zumindest dann mit der angeführten Regelung als gleichwertig zu betrachten ist, wenn unter

Zugrundelegung der Wertverhältnisse zum Übertragungsstichtag dieselbe Höhe an

Altersversorgungsleistungen finanziert wird.

ANHANG A

Betriebsvereinbarung

gemäß § 97 Abs 1 Z 18a des Arbeitsverfassungsgesetzes abgeschlossen zwischen der

Raiffeisenbank, dem Revisionsverband, bzw der Landesbank der Raiffeisenorganisation

(BLZ) PLZ ORT, Straße .............

(im Folgenden: Dienstgeber) und dem

Betriebsrat der Raiffeisenbank, des Revisionsverbandes, bzw der Landesbank der

Raiffeisenorganisation .............

(im Folgenden: Betriebsrat)

über den Beitritt des Dienstgebers zur Valida Pension AG (im Folgenden: Pensionskasse)

§ 1 ZEITLICHER UND PERSÖNLICHER GELTUNGSBEREICH

(1) Diese Betriebsvereinbarung tritt mit dem der Unterzeichnung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die Betriebsvereinbarung gilt für alle vom Betriebsrat vertretenen Dienstnehmer, die dem

Kollektivvertrag für die Angestellten der Raiffeisen Bankengruppe und der

Raiffeisen-Revisionsverbände unterliegen, unter folgenden Voraussetzungen:

- aufrechtes Dienstverhältnis,

- Gehalt über Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs 2 ASVG,

- keine dienstgeberseitig finanzierte betriebliche Pensionsregelung.

(3) Der Betriebsvereinbarung unterliegen weitere Dienstnehmer, die eine Vereinbarung gemäß § 5

(2) abgeschlossen haben.

§ 2 BEITRITT ZUR PENSIONSKASSE

Der Dienstgeber verpflichtet sich, die vom persönlichen Geltungsbereich dieser

Betriebsvereinbarung erfassten Dienstnehmer im Sinne des § 2 der Gemeinsamen Bestimmungen

für Betriebsvereinbarung, Vorsorgevereinbarung und Pensionskassenvertrag über den Beitritt zur

Valida Pension AG in der jeweils geltenden Fassung (Anhang C zum Kollektivvertrag für die

Angestellten der Raiffeisen Bankengruppe und der Raiffeisen-Revisionsverbände) in die

Pensionskassenvorsorge einzubeziehen.

§ 3 RECHTE UND PFLICHTEN AUS DER BETRIEBSVEREINBARUNG

Für die Rechte und Pflichten von Dienstgeber und Dienstnehmer aus dieser Betriebsvereinbarung

gelten die §§ 41 bis 44 des Kollektivvertrages für die Angestellten der Raiffeisen Bankengruppe

und der Raiffeisen-Revisionsverbände sowie die Gemeinsamen Bestimmungen für

Betriebsvereinbarung, Vorsorgevereinbarung und Pensionskassenvertrag über den Beitritt zur

Valida Pension AG in der jeweils geltenden Fassung (Anhang C zum Kollektivvertrag für die

Angestellten der Raiffeisen Bankengruppe und der Raiffeisen-Revisionsverbände).

§ 4 ABÄNDERUNG UND BEENDIGUNG

(1) Machen wesentliche Änderungen der österreichischen Rechtslage eine Abänderung dieser

Betriebsvereinbarung erforderlich, so ist sie von beiden Vertragspartnern einvernehmlich

anzupassen.

(2) Die Betriebsvereinbarung endet mit dem In-Kraft-Treten einer für den Geltungsbereich dieser

Betriebsvereinbarung anwendbaren Kollektivvertragsregelung, die inhaltlich dieser

Betriebsvereinbarung entspricht und auf einer gesetzlichen Regelung beruht, die den direkten

Beitritt von Unternehmen zu Pensionskassen mittels Kollektivvertrag ermöglicht.

§ 5 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) Auf diese Betriebsvereinbarung finden das Betriebspensionsgesetz und das

Pensionskassengesetz Anwendung.

(2) Eine Übertragung von Ansprüchen aus direkten Leistungszusagen kann im Einvernehmen

zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer nach Maßgabe des § 48 PKG erfolgen, wobei eine

Pensionskassenzusage zumindest dann mit der angeführten Regelung als gleichwertig zu

betrachten ist, wenn unter Zugrundelegung der Wertverhältnisse zum Übertragungsstichtag

dieselbe Höhe an Altersversorgungsleistungen finanziert wird.

ANHANG B

VORSORGEVEREINBARUNG

gemäß § 3 Abs 2 des Betriebspensionsgesetzes über den Beitritt der Raiffeisenbank, des

Revisionsverbandes bzw der Landesbank der Raiffeisenorganisation XXX zur Valida

Pension AG

zwischen Raiffeisenbank, Revisionsverband, bzw Landesbank der Raiffeisenorganisation XXX

(BLZ) PLZ ORT, Straße

(im Folgenden: Dienstgeber) und

Frau/Herrn ............... , geb. am ................. (im Folgenden: Dienstnehmer)

§ 1 ZEITLICHER GELTUNGSBEREICH

Diese Vorsorgevereinbarung tritt mit dem der Unterzeichnung folgenden Tag in Kraft.

§ 2 BEITRITT ZUR PENSIONSKASSE

Der Dienstgeber verpflichtet sich, den unterfertigten Dienstnehmer im Sinne des § 2 der

Gemeinsamen Bestimmungen für Betriebsvereinbarung, Vorsorgevereinbarung und

Pensionskassenvertrag über den Beitritt zur Valida Pension AG in der jeweils geltenden Fassung

(Anhang C zum Kollektivvertrag für die Angestellten der Raiffeisen Bankengruppe und der

Raiffeisen-Revisionsverbände) in die Pensionskassenvorsorge einzubeziehen.

§ 3 RECHTE UND PFLICHTEN AUS DER VORSORGEVEREINBARUNG

Für die Rechte und Pflichten von Dienstgeber und Dienstnehmer aus dieser Vorsorgevereinbarung

wird die Geltung der §§ 41 bis 44 des Kollektivvertrages für die Angestellten der Raiffeisen

Bankengruppe und der Raiffeisen-Revisionsverbände sowie die Gemeinsamen Bestimmungen für

die Betriebsvereinbarung, Vorsorgevereinbarung und Pensionskassenvertrag über den Beitritt zur

Valida Pension AG (Anhang C zum Kollektivvertrag für die Angestellten der Raiffeisen

Bankengruppe und der Raiffeisen-Revisionsverbände, genehmigt vom BMAS mit Bescheid vom

1.3.1996, Zl. 51.182/17-1/96) in der jeweils geltenden zuletzt im Rahmen der gesetzlichen

Erfordernisse genehmigten Fassung vereinbArt Die genannten Bestimmungen bilden vorbehaltlich

§ 4 einen Bestandteil dieser Vorsorgevereinbarung und werden den Dienstnehmern bei

Vertragsabschluss ausgehändigt.

§ 4 ABÄNDERUNG UND BEENDIGUNG

(1) Diese Vorsorgevereinbarung endet mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

(2) Erfolgt aufgrund wesentlicher Änderungen der österreichischen Rechtslage eine Änderung

dieses Vertragsmusters, so erklären sich Dienstgeber und Dienstnehmer damit einverstanden,

dass die Anpassung des Vertrages diese Vorsorgevereinbarung automatisch abändert, sofern

auch eine Abänderung des Pensionskassenvertrages erfolgt und der Dienstgeber den

Dienstnehmer davon schriftlich verständigt.

(3) Diese Vorsorgevereinbarung endet mit dem In-Kraft-Treten einer für den Dienstnehmer

anwendbaren Kollektivvertragsregelung, die inhaltlich dieser Vorsorgevereinbarung entspricht und

auf einer gesetzlichen Regelung beruht, die den direkten Beitritt von Unternehmen zu

Pensionskassen mittels Kollektivvertrag ermöglicht.

§ 4 idF ab 1.Februar 2008

§ 5 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) Auf diese Vorsorgevereinbarung finden das Betriebspensionsgesetz und das

Pensionskassengesetz Anwendung.

ANHANG C

Gemeinsame Bestimmungen für Betriebsvereinbarung, Vorsorgevereinbarung und

Pensionskassenvertrag über den Beitritt zur Valida Pension AG

*************

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 GELTUNGSBEREICH UND RECHTSGRUNDLAGEN

Diese Bestimmungen regeln die gemeinsamen Bedingungen eines zwischen Dienstgeber und der

Valida Pension AG (im Folgenden „Pensionskasse” genannt) abgeschlossenen

Pensionskassenvertrages (im Folgenden „PKV” genannt) und (einer) zwischen dem Dienstgeber

und dessen Dienstnehmer abgeschlossenen bzw abzuschließenden Vorsorgevereinbarung(en) (im

Folgenden „VV” genannt) oder einer zwischen dem Dienstgeber und dem zuständigen Betriebsrat

abgeschlossenen bzw abzuschließenden Betriebsvereinbarung iSd § 97 Abs 1 Z 18a ArbVG (im

Folgenden „BV” genannt) für das mit der Bezeichnung KOMPLETT-PENSION bezeichnete

Vorsorgemodell.

Rechtsgrundlage für den PKV, die BV und die VV sind das Betriebspensionsgesetz (BPG), das

Pensionskassengesetz (PKG) und der von der Finanzmarktaufsicht (FMA) genehmigte

Geschäftsplan der Pensionskasse (im Folgenden „Geschäftsplan” genannt), sämtliche in der

jeweils geltenden Fassung. Es ist österreichisches Recht anzuwenden.

§ 2 ERFASSTER PERSONENKREIS UND EINBEZIEHUNG IN DIE

PENSIONSKASSENVORSORGE

(1) Die Einbeziehung erfolgt aufgrund eines Pensionskassenvertrages gemäß § 15 des

Pensionskassengesetzes zwischen dem Dienstgeber und der Valida Pension AG. Der Dienstgeber

verpflichtet sich, den Pensionskassenvertrag ohne Verzögerung abzuschließen, sodass der

Stichtag für die erstmalige Einbeziehung entsprechend Abs 5 zu liegen kommt.

Für Dienstnehmer, die am 1.2.1996 die Einbeziehungskriterien gemäß Abs 5 lit a) und b) erfüllen

und für die alle erforderlichen Unterlagen unterfertigt bis spätestens 30.11.1996 in der

Pensionskasse vorliegen, gilt als Beitragszahlungs- und Haftungsbeginn der 1.2.1996. Werden die

Einbeziehungskriterien gemäß Abs 5 zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt und liegen alle

erforderlichen Unterlagen unterfertigt bis 30.11.1996 oder spätestens zwei Monate nach der

Erfüllung der Einbeziehungskriterien gemäß Abs 5 lit a) und b) bei der Pensionskasse auf, gilt der

Zeitpunkt der Erfüllung der Einbeziehungskriterien als Beitragszahlungs- und Haftungsbeginn.

(2) Anwartschaftsberechtigte (im Folgenden „AWB” genannt) sind jene Personen, zu deren

Gunsten aufgrund des PKV, der BV und der VV Beiträge an die Pensionskasse geleistet wurden.

Leistungsberechtigte (im Folgenden „LB” genannt) sind frühere AWB, an die die Pensionskasse

Leistungen entsprechend Abschnitt II erbringt.

(3) Hinterbliebene (im Folgenden „HB” genannt) sind nach Maßgabe der VV und der BV die

Witwe/der Witwer eines verstorbenen AWB/LB und/oder seine Kinder.

Die für Ehegatten bzw Witwen/Witwer maßgebenden Bestimmungen sind auf eingetragene

Partner gemäß EPG sinngemäß anzuwenden.

(Letzter Satz gilt ab 1.April 2011)

(4) Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt

sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf

bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

(5) Die Einbeziehung von AWB erfolgt jeweils zu dem Monatsersten, der dem im PKV

vereinbarten Vertragsbeginn und der Erfüllung der in der VV festgelegten Einbeziehungskriterien

folgt (Stichtag) sowie nach Einlangen aller Unterlagen bei der Pensionskasse. Der Dienstgeber

verpflichtet sich, einen Monat vor dem Stichtag alle für die Einbeziehung erforderlichen Unterlagen

an die Pensionskasse zu übermitteln.

Die Einbeziehung setzt voraus:

die Vollendung von 25 Lebensjahren

die Vollendung von 4 Dienstjahren beim Dienstgeber (tritt mit 1.7.2011 in Kraft; bis zum

30.6.2011 gilt eine 5-jährige Wartefrist.)

[lit b) idF ab 1.April 2011]

die Unterfertigung der Zustimmungserklärung durch den Dienstnehmer

(5a) Bei einem Wechsel des Dienstgebers innerhalb von Unternehmen, die dem Geltungsbereich

des „Kollektivvertrages für die Angestellten der Raiffeisen Bankengruppe und der

Raiffeisen-Revisionsverbände” unterliegen (bzw vormals dem Geltungsbereich des

„Kollektivvertrages für die Angestellten der Revisionsverbände und Landesbanken der

Raiffeisenorganisation” oder des „Kollektivvertrages für die Angestellten der Raiffeisenkassen”

unterlegen sind) oder innerhalb von Unternehmen, deren Mehrheitsbeteiligung bei einem oder

mehreren Unternehmen liegt, die in den Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages fallen, wird die

Dienstzeit des Dienstnehmers innerhalb dieser Unternehmen auf die Wartezeit gemäß Abs 5

angerechnet. (Absatz 5a ist mit 1.2.2006 in Kraft getreten.)

(5b) Ein Wechsel gemäß Abs 5a liegt dann vor, wenn das Arbeitsverhältnis beim neuen

Dienstgeber innerhalb zweier Monate und einem Tag an das beendete Arbeitsverhältnis anschließt

und kein anderes Arbeitsverhältnis in diesem Zeitraum bestanden hat (dh beispielsweise bei einem

Austritt mit 31.August endet die Frist für diesen Zeitraum am 1.November). Fällt das Ende der Frist

auf einen Sonn- oder Feiertag, endet die Frist mit dem nächstfolgenden Werktag. (Absatz 5b ist

mit 1.2.2006 in Kraft getreten.)

(6) Der Dienstgeber legt der Pensionskasse einen Monat vor einer geplanten Einbeziehung eine

Liste der einzubeziehenden AWB vor und schließt mit deren vertretungsbefugtem Betriebsrat eine

BV gemäß § 97 Abs 1 Z 18a ArbVG ab. Wo kein Betriebsrat besteht, schließt der Dienstgeber mit

den künftigen AWB selbst rechtzeitig vor Einbeziehung eine VV gemäß § 3 BPG ab. Gleichzeitig

werden die von der Pensionskasse benötigten Erklärungen und Unterlagen übermittelt.

(7) Der AWB verpflichtet sich, die von der Pensionskasse benötigten Erklärungen und Unterlagen

auszufüllen, zu unterzeichnen und der Pensionskasse zukommen zu lassen; insbesondere wird

der AWB eine Erklärung zur Datenübermittlung und Auskunftserteilung für die Pensionskasse

unterzeichnen. Eine Einbeziehung in die Pensionskasse erfolgt jedenfalls erst nach Einlangen aller

Unterlagen bei der Pensionskasse.

(8) Dienstgeber, Betriebsrat und AWB stimmen der automationsunterstützten Übermittlung der der

Pensionskasse zur Verfügung gestellten Daten an den Vertriebspartner der Pensionskasse zu.

(9) Der AWB wird sämtliche für die Bemessung der Beiträge, Anwartschaften und Leistungen

maßgeblichen Umstände und deren Änderungen dem Dienstgeber unverzüglich mitteilen. Der

AWB verpflichtet sich, die von der Pensionskasse benötigten Erklärungen und Unterlagen

auszufüllen, zu unterzeichnen und der Pensionskasse zukommen zu lassen. Weiters stimmt der

AWB ausdrücklich zu, dass die in Zusammenhang mit seiner Pensionskassen-Vorsorge stehenden

Daten iSd DSG an die Pensionskasse und ihre Vertriebspartner übermittelt werden.

(10) Der AWB ermächtigt die Pensionskasse ausdrücklich und unwiderruflich, auch über seinen

Tod hinaus Sanitätsdienste, Versicherungsträger, Ärzte und Krankenanstalten über seinen

Gesundheitszustand und ihn beeinflussende Faktoren zu befragen. Er entbindet diese Stellen und

Personen sowie deren Repräsentanten auch über seinen Tod hinaus von der Schweigepflicht.

II. VERSORGUNGSLEISTUNGEN

§ 3 ARTEN DER VERSORGUNGSLEISTUNGEN

(1) Den AWB werden aufgrund der nach diesem Vertrag erworbenen Anwartschaften folgende

Arten von Versorgungsleistungen (Eigenpension) gewährt:

- Alterspension/vorzeitige Alterspension

- Berufsunfähigkeitspension

(2) Den HB der AWB/LB werden aufgrund der nach diesem Vertrag erworbenen Anwartschaften

folgende Versorgungsleistungen (Hinterbliebenenpension) gewährt:

- Witwen-/Witwerpension

- Vollwaisenpension/Halbwaisenpension

§ 4 ANSPRUCH AUF VERSORGUNGSLEISTUNGEN

(1) Alterspension

Alterspension gebührt einem AWB, wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hat, unter der

Voraussetzung, dass sein Arbeitsverhältnis zum Dienstgeber beendet wurde.

(2) Vorzeitige Alterspension

Vorzeitige Alterspension gebührt den Dienstnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben,

wenn das Arbeitsverhältnis beendet wurde.

Die vorzeitige Alterspension ruht während Zeiten, in denen der Dienstnehmer ein

Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze lt § 5 (2) ASVG erzielt. Der Dienstnehmer hat

diesen Umstand in geeigneter Form nachzuweisen.

(3) Berufsunfähigkeitspension

Berufsunfähigkeitspension gebührt einem AWB, wenn er das Pensionsalter gemäß § 4 Abs 1 noch

nicht vollendet hat und für ihn einer der folgenden Punkte zutrifft:

Berufsunfähigkeitspension gebührt einem AWB, der in einem erlernten oder angelernten Beruf

tätig ist, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines ärztlich nachzuweisenden körperlichen oder

geistigen Zustandes voraussichtlich auf Lebenszeit auf weniger als die Hälfte derjenigen eines

körperlich und geistig gesunden AWB von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen

Kenntnissen und Fähigkeiten in diesem Beruf herabgesunken ist; ein angelernter Beruf liegt

vor, wenn der AWB eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit

qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Berufe

gleichzuhalten sind.

Berufsunfähigkeitspension gebührt einem AWB, der nicht in einem erlernten oder angelernten

Beruf tätig ist, wenn er infolge seines ärztlich nachzuweisenden körperlichen oder geistigen

Zustandes voraussichtlich auf Lebenszeit nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf

dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm

ausgeübten Tätigkeit zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu

erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder AWB regelmäßig durch eine solche

Tätigkeit zu erzielen pflegt.

Berufsunfähigkeitspension gebührt einem AWB auch, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge

seines ärztlich nachzuweisenden körperlichen oder geistigen Zustandes voraussichtlich auf

Lebenszeit auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden AWB

von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist

(Berufsunfähigkeit).

Voraussetzung für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ist, dass das Arbeitsverhältnis

nach Eintritt der Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmungen beendet wurde und

voraussichtlich beendet bleibt.

(4) Hinterbliebenenpension

Im Falle des Ablebens eines AWB/LB gebührt dem Ehegatten eine Witwen-/Witwerpension, sofern

die Ehe mit dem AWB/LB zum Zeitpunkt des Todes mindestens drei Jahre bestanden hat und die

Witwe (der Witwer) nicht mehr als 20 Jahre jünger ist als der AWB. Wenn der überlebende

Ehegatte mehr als 20 Jahre jünger ist, wird die Witwen-/Witwerpension lebenslänglich, maximal

jedoch fünf Jahre ausbezahlt. Wurde bereits eine Eigenpension gewährt, gebührt

Witwen-/Witwerpension nur, wenn die Ehe bereits vor Inanspruchnahme der Eigenpension

bestanden hat.

Im Falle des Ablebens eines AWB/LB gebührt den Kindern eine Waisenpension. Wurde bereits

eine Eigenpension gewährt, so gebührt Waisenpension nur, wenn die Kindeseigenschaft bereits

vor Inanspruchnahme der Eigenpension gegeben war. Als Kinder gelten bis zum vollendeten

18. Lebensjahr:

die ehelichen, die legitimierten Kinder und die Wahlkinder des AWB/LB;

die unehelichen Kinder eines weiblichen AWB/LB;

die unehelichen Kinder eines männlichen AWB/LB, wenn seine Vaterschaft durch Urteil

oder durch Anerkenntnis festgestellt ist

(idF ab 1.April 2013)

Die Kindeseigenschaft besteht auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und

solange das Kind sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft

überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres; zur Schul- und

Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung

der entsprechenden Abschlussprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Ist

die Schul- oder Berufsausbildung durch die Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht, durch

Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, so besteht die

Kindeseigenschaft über das 26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung

angemessenen Zeitraum, längstens aber bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.

(5) Ansprüche auf Versorgungsleistungen aus dieser Vereinbarung entstehen nur für

Leistungsfälle, die nach der Zahlung des ersten von der Pensionskasse vorgeschriebenen

Beitrages eintreten, sofern im § 2 Abs 1 nichts anderes festgelegt ist.

(6) Weichen die für einen AWB tatsächlich gezahlten Beiträge von den gemäß PKV, BV und VV

für den AWB zu entrichteten Beiträgen ab, so entstehen Ansprüche auf Versorgungsleistungen

jedenfalls nur in dem Ausmaß, das den für den AWB laut Geschäftsunterlagen der Pensionskasse

entrichteten Beiträgen entspricht.

§ 5 HÖHE UND DAUER DER VERSORGUNGSLEISTUNGEN

(1) Alterspension

Die Höhe der Alterspension/vorzeitigen Alterspension ergibt sich aus der Verrentung der für das

Risiko des Alters geschäftsplanmäßig zu bildenden Deckungsrückstellung zum Zeitpunkt des

Anfalles der Alterspension/vorzeitigen Alterspension unter Berücksichtigung einer allfälligen

Anwartschaft auf Hinterbliebenenpension.

(2) Berufsunfähigkeitspension

a) Die Höhe der Berufsunfähigkeitspension ergibt sich aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des

Anfalles der Berufsunfähigkeitspension geschäftsplanmäßig zu bildenden

Deckungsrückstellung. Es besteht ein erhöhter Risikoschutz bis zur Vollendung des

50. Lebensjahres. Die Berufsunfähigkeitspension nach dem ersten Satz wird auf jenes

Ausmaß erhöht, das sich unter der Annahme ergibt, dass die Berufsunfähigkeitspension mit

dem 50. Lebensjahr anfällt. Die zum Ende des erhöhten Risikoschutzes zu verrentende

Deckungsrückstellung wird unter Zugrundelegung einer gemäß § 10 und § 11 bis zum Ende

des erhöhten Risikoschutzes erfolgenden laufenden Beitragsleistung in Höhe des zuletzt

gezahlten Betrages ermittelt.

b) Tritt während einem Ruhen der Arbeitgeberbeiträge gemäß § 12 Berufsunfähigkeit ein, so wird

der letzte volle laufende Beitrag gemäß § 10 und § 11 zugrundegelegt. Dieser letzte volle

laufende Beitrag darf nicht länger als 24 Monate zurückliegen. Bei Änderung des

Beschäftigungsausmaßes (Teilzeit) in diesem Zeitraum ist auch ein gemäß dem

Beschäftigungsausmaß aliquotierter Beitrag als voller laufender Beitrag zu sehen.

Die Höhe des für den erhöhten Risikoschutz zusätzlichen, zur vorhandenen

Deckungsrückstellung erforderlichen Kapitals, ist mit € 14.000,00 begrenzt.

(Abs 2 idF ab 1.Februar 2008)

(3) Hinterbliebenenpension

Die Höhe der Hinterbliebenenpension bemisst sich am Anspruch des verstorbenen AWB/LB auf

Eigenpension. Dieser ist bei Ableben des AWB vor Vollendung des im PKV, in der BV und in der

VV vereinbarten Pensionsalters und vor Anfall einer Berufsunfähigkeitspension der Anspruch des

AWB auf Berufsunfähigkeitspension gemäß (2), bei Ableben des AWB nach Vollendung des im

PKV, in der BV und in der VV genannten Pensionsalters und vor Anfall einer Alterspension der

Anspruch des AWB auf Alterspension, und bei Ableben des AWB nach Anfall einer Alters- oder

Berufsunfähigkeitspension die laufende Pension. Die Witwen(r)pension beträgt 60% des

Anspruches des verstorbenen AWB/LB auf Eigenpension; die Vollwaisenpension 36%, die

Halbwaisenpension 24% dieses Anspruchs.

Sollte das Gesamtausmaß der Hinterbliebenenpensionen 110% des Anspruches des verstorbenen

AWB/LB auf Eigenpension überschreiten, können die Waisenpensionen anteilsmäßig gekürzt werden.

(4) Dauer

Alterspension/vorzeitige Alterspension und Witwen-/Witwerpension wird mit Ausnahme des in § 4

Abs 4 2. Satz geregelten Falles lebenslang, Berufsunfähigkeitspension auf Dauer der

Berufsunfähigkeit, und Waisenpension auf Dauer der Kindeseigenschaft nach § 4 (4) geleistet.

Erreicht ein LB, dem die Berufsunfähigkeitspension zuerkannt wurde, das Anfallsalter für die

Alterspension, ohne dass die Berufsunfähigkeit weggefallen wäre, wird die

Berufsunfähigkeitspension als Alterspension weitergewährt.

(5) Technischer Zinssatz

Bei der Verrentung und den versicherungstechnischen Bewertungen kommt der Zinsfuß gemäß

Geschäftsplan für die im § 26 (2) genannte Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zur Anwendung.

(6) Wertanpassung der Versorgungsleistungen

Die Versorgungsleistungen werden alljährlich zum Bilanzstichtag der Pensionskasse (31.12.)

entsprechend dem Geschäftsplan unter Zugrundelegung des anteiligen Veranlagungserfolges und

des anteiligen versicherungstechnischen Ergebnisses der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

der Pensionskasse angepasst. Die Versorgungsleistungen können auch bei einer von der

Aufsichtsbehörde (FMA) verfügten/genehmigten Änderung der Rechnungsgrundlagen im

Geschäftsplan angepasst werden.

(7) Wechselt ein AWB/LB in die Sicherheits-VRG gemäß § 12a PKG, wird für ihn die

Mindestertragsgarantie gemäß § 2 PKG ausgeschlossen.

(Abs 7 gilt ab 1.April 2013)

§ 6 ERBRINGUNG DER VERSORGUNGSLEISTUNGEN

(1) Die Erbringung der Versorgungsleistungen erfolgt auf schriftlichen Antrag des AWB bzw seiner

HB an die Pensionskasse. Die Versorgungsleistungen fallen erstmals mit dem auf die Erfüllung der

Anspruchsvoraussetzungen folgenden Monatsersten an. Sollten die Anspruchsvoraussetzungen

an einem Monatsersten eintreten, so fallen die Versorgungsleistungen mit diesem Zeitpunkt an.

Die Versorgungsleistung ruht für den Zeitraum der Abfertigungszahlungen. Während des

Ruhenszeitraumes erfolgt eine versicherungsmathematische Weiterführung der gebildeten

Deckungsrückstellung.

Der Ruhenszeitraum kann auf Antrag des AWB bzw seiner HB entfallen.

(Letzter Satz gilt ab 1.April 2011)

(2) Die vorstehend angeführten Versorgungsleistungen werden durch die Pensionskasse wie folgt

erbracht: An jedem ersten Werktag im Monat werden die jeweils gebührenden Monatsleistungen

im Ausmaß von 1/14 der vorgesehenen jährlichen Versorgungsleistung an die LB/HB überwiesen.

Darüber hinaus wird am ersten Werktag der Monate Juli und Dezember jeweils eine zusätzliche

Monatsleistung überwiesen. Eine Aliquotierung der zusätzlichen Monatsleistungen am Beginn und

Ende des Gehaltszeitraumes erfolgt nicht.

Die Versorgungsleistungen werden nur auf legitimierten Konten (Girokonten) des LB/HB

gutgeschrieben, über die nur der jeweilige LB/HB oder sein gesetzlicher Vertreter verfügungs- und

zeichnungsberechtigt sein darf. Abweichende Vereinbarungen über die Empfängerkonten sind

gegebenenfalls zwischen dem LB/HB und der Pensionskasse zu treffen.

§ 7 BARABFINDUNG

Die Ansprüche eines AWB/LB/HB können in den in § 1 (2) PKG bzw § 5 (4) BPG genannten Fällen

abgefunden werden; über das Verlangen des AWB/LB/HB ist in diesen Fällen jedenfalls die

Barabfindung vorzunehmen.

§ 8 BEGRENZUNG UND AUSSCHLUSS DER ANSPRÜCHE AUF ERHÖHTEN

RISIKOSCHUTZ GEMÄSS § 5 (2) UND (3)

(1) Der erhöhte Risikoschutz gebührt nicht

a) einem AWB, der den Leistungsfall durch Selbstbeschädigung vorsätzlich herbeigeführt hat;

b) einem AWB/LB/HB, der den Leistungsfall durch Verübung einer mit Vorsatz begangenen

strafbaren Handlung veranlasst hat, derentwegen er zu einer mehr als einjährigen

Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist;

c) einem HB, wenn der Leistungsfall vor Ablauf eines Jahres seit Einlangen der ersten

Beitragszahlung durch Selbstmord des AWB herbeigeführt wurde.

(2) Der erhöhte Risikoschutz kann eingeschränkt werden, wenn der Leistungsfall verursacht wurde

a) unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse;

b) unmittelbar oder mittelbar durch aktive Teilnahme an Aufruhr oder inneren Unruhen, es sei

denn, der AWB ist von Berufs wegen zu deren Bekämpfung verpflichtet;

c) unmittelbar oder mittelbar durch den Einfluss ionisierender Strahlen im Sinne des

Strahlenschutz-gesetzes in der jeweils gültigen Fassung, mit Ausnahme von

Strahlungseinflüssen, die zu medizinischen Zwecken unter ärztlicher Aufsicht erfolgt sind, oder

durch Kernenergie, soferne dieses Risiko nicht als Berufsrisiko des AWB eingeschlossen wurde.

[lit c) idF ab 1.Februar 2008]

(3) Der erhöhte Risikoschutz gebührt bei Eintritt des Leistungsfalles im ersten Jahr der Aufnahme

oder Wiederaufnahme der Beiträge zu 1/4, im zweiten Jahr zur Hälfte, im dritten Jahr zu 3/4 und

ab dem vierten Jahr zur Gänze. Bei Erhöhungen des prozentuellen Ausmaßes der

Beitragszahlung gilt diese Regelung sinngemäß für die Erhöhung.

§ 9 RÜCKFORDERUNG ZU UNRECHT ERBRACHTER LEISTUNGEN

(1) Die Pensionskasse ist berechtigt, zu Unrecht erbrachte Versorgungsleistungen

zurückzufordern, insbesondere wenn der Bezug durch unwahre Angaben, Verschweigung

maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Informationspflichten herbeigeführt wurde oder zu

erkennen war, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

(2) Die Pensionskasse ist berechtigt, Ihren Rückforderungsanspruch gegen den Anspruch des

LB/HB auf Versorgungsleistungen bzw nach seinem Ableben gegen die Ansprüche seiner HB

aufzurechnen. Bei mangelnder Gegenseitigkeit treten leistungsberechtigte HB an die Stelle des

verstorbenen AWB als Aufrechnungsgegner.

III. BEITRÄGE

§ 10 DIENSTGEBERBEITRÄGE

(1) Als Gehalt wird im Folgenden der Monatsgrundgehalt eines Dienstnehmers entsprechend der

kollektivvertraglichen Einstufung exklusive aller Zulagen (mit Ausnahme der Überleitungszulage

gemäß § 43), Zuschläge, Mehrdienstleistungsvergütungen etc verstanden. Bei Inanspruchnahme

der Altersteilzeitarbeit gemäß § 27 AIVG in der jeweils geltenden Fassung ist, wenn die

Altersteilzeitvereinbarung frühestens mit 1.2.2005 wirksam wird, als

Beitragsbemessungsgrundlage das letzte unmittelbar vor Eintritt in die Altersteilzeitarbeit

bezogene Gehalt iSd ersten Satzes heranzuziehen. Für die Bemessung der Beiträge wird von 14

Monatsgehältern jährlich ausgegangen.

(2) Der Dienstgeber verpflichtet sich, zur Finanzierung der Versorgungsleistungen für jeden AWB

Beiträge (Dienstgeberbeiträge) in der Höhe von 2,7% dessen Gehaltes zu entrichten.

(Prozentwert ab 1.Februar 2008)

(3) Für AWB, die bis zum 31.12.1995 das 50. Lebensjahr vollendet haben oder älter sind, gilt

folgende zusätzliche Beitragszahlungsverpflichtung des Dienstgebers:

vollendetes Lebensjahr per

31.12.1995

zusätzlicher Beitrag
50 1% des Gehaltes
51 1,1% des Gehaltes
52 1,25% des Gehaltes
53 1,4% des Gehaltes
54 1,7% des Gehaltes
55 2% des Gehaltes
56 2,5% des Gehaltes
57 3,3% des Gehaltes
58 5% des Gehaltes
59 10% des Gehaltes

(4) In den vereinbarten Dienstgeberbeiträgen ist der vom Dienstgeber zu leistende

Verwaltungskostenbeitrag gemäß PKV und die gesetzliche Versicherungssteuer enthalten.

(5) Der nach Abzug der gesetzlichen Versicherungssteuer und des Verwaltungskostenbeitrages

verbleibende Nettobeitrag wird für die Finanzierung der Leistungen gemäß § 3 unter

Berücksichtigung einer allfälligen Einschränkung gemäß § 8 verwendet.

(6) Die Zahlung der Beiträge erfolgt, unbeschadet ihrer Bemessung auf der Basis von 14

Gehältern, in zwölf gleich hohen Raten, entsprechend dem jeweiligen

Gehaltsauszahlungsrhythmus.

(7) Die Beitragspflicht des Dienstgebers endet

- mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des AWB,

- mit Vollendung eines Lebensalters von 65 Jahren des AWB (mit 1.2.2004 in Kraft getreten) oder

- mit der Inanspruchnahme einer Leistung nach § 4 durch den AWB.

§ 11 DIENSTNEHMERBEITRÄGE

(1) Ein Dienstnehmer kann sich ab Erfüllung der Voraussetzungen verpflichten, Beiträge

(Dienstnehmerbeiträge) in Höhe von 100% oder 50% des Dienstgeberbeitrages an die

Pensionskasse zu leisten. Bei Inanspruchnahme der Altersteilzeitarbeit gemäß § 27 AIVG in der

jeweils geltenden Fassung ist, wenn die Altersteilzeitvereinbarung frühestens mit 1.2.2005 wirksam

wird, als Beitragsbemessungsgrundlage der letzte Dienstgeberbeitrag unmittelbar vor Eintritt in die

Altersteilzeitarbeit heranzuziehen. Für die Bemessung der Beiträge wird von 14 Monatsgehältern

ausgegangen. (Änderung hinsichtlich des Prozentsatzes mit Bezug auf den Dienstgeberbeitrag ist

mit 1.2.2008 in Kraft getreten, allfällige zu diesem Zeitpunkt bereits festgelegte

Dienstnehmerbeiträge können in unveränderter Höhe weitergeleistet werden.)

Der Arbeitnehmer kann sich alternativ auch verpflichten, Arbeitnehmerbeiträge in Höhe des in

§ 108a Abs 2 EStG angeführten höchstmöglichen Beitrags, für den eine Prämienbegünstigung in

Anspruch genommen werden kann (derzeit € 1.000,00 p.a.), an die Pensionskasse zu leisten

(1.000 €-Prämienmodell). Voraussetzung für die Inanspruchnahme des 1.000-€-Prämienmodells

ist die Erfüllung der jeweils aktuellen Datenmeldeerfordernisse durch den Arbeitgeber bei

Meldungen an die Pensionskasse.

Ohne Prämienantrag gemäß § 108a EStG ist kein über den Arbeitgeberbeitrag hinausgehender

Arbeitnehmerbeitrag möglich. Soweit der Arbeitnehmerbeitrag das gesetzlich zulässige Ausmaß

überschreitet (zB Prämienantrag gemäß § 108a EStG liegt nicht vor oder ist unzulässig), wird der

Arbeitnehmerbeitrag auf das höchstmögliche zulässige Ausmaß gekürzt; die Verrechnung erfolgt

über den Arbeitgeber. Eine allfällige Prämie gemäß § 108a EStG kann von der Pensionskasse als

Arbeitnehmerbeitrag dem Arbeitnehmerkonto bei der Pensionskasse gutgeschrieben werden.

(Abs 1 idF ab 1.Februar 2008)

(2) Unter der Voraussetzung, dass der Dienstnehmer den Grundbeitrag in Höhe von 100% lt (1)

leistet, kann er sich auch verpflichten, Zusatzbeiträge im Sinne des § 10 (3) dieser Bestimmungen

in derselben Höhe wie der Dienstgeber zu leisten. Für den Fall, dass die Summe aus Grundbeitrag

und Zusatzbeitrag von Dienstgeber und Dienstnehmer in einem Unternehmen die Höhe des in § 4

(4) 2.a) bb) EStG angegebenen Betrages übersteigt, können die Dienstnehmerbeiträge auf diese

Höhe gekürzt werden.

(Abs 2 idF ab 1.Februar 2008)

(3) Der Dienstgeber wird diese Beiträge zur Weiterleitung an die Valida Pension AG vom

monatlichen Gehalt einbehalten. Die Zahlung der Beiträge erfolgt gleichzeitig mit den Beiträgen

gemäß § 10 durch den Dienstgeber.

(4) Der Verwaltungskostenbeitrag ist vom Dienstgeber entsprechend dem Pensionskassenvertrag

zu tragen. Die angeführten Beiträge verstehen sich inklusive der gesetzlichen

Versicherungssteuer.

Übersteigt der Arbeitnehmerbeitrag den zu leistenden Arbeitgeberbeitrag, ist der zu leistende

Verwaltungskostenbeitrag gemäß Pensionskassenvertrag für den übersteigenden Teil im

Arbeitnehmerbeitrag enthalten.

(Letzter Absatz gilt ab 1.Februar 2008)

(5) § 10 Abs 7 gilt sinngemäß

§ 12 RUHEN DER BEITRAGSLEISTUNGEN

(1) Beiträge gemäß § 10 und § 11 ruhen in Zeiten, in denen der AWB von der Arbeitsleistung

gegen Entfall der Bezüge karenziert ist, sofern diese Karenzierung den gesamten Kalendermonat andauert.

(2) Als Zeiten gemäß (1) gelten insbesondere Zeiten des Karenzurlaubes, des Präsenz- bzw

Zivildienstes, eines unbezahlten Sonderurlaubes und der Krankheit über den

Entgeltfortzahlungszeitraum hinaus.

§ 13 VERZUGSFOLGEN

(1) Erfolgen Beitragszahlungen gemäß § 10 und § 11 später als zu den vereinbarten Terminen, so

kommt für Verzugszinsen ein Zinssatz in Höhe der 1,5fachen durchschnittlichen

Sekundärmarktrendite der letzten 3 Monate zur Anwendung. Zusätzlich wird der erhöhte

Verwaltungskostenaufwand in Rechnung gestellt.

(2) Anwartschaften und Ansprüche auf Versorgungsleistungen werden nur im Ausmaß der

tatsächlich bei der Pensionskasse eingelangten Beiträge erworben.

(3) Sollte der Dienstgeber mit Leistungen unter diesem Vertrag drei Monate in Verzug kommen, so

ist die Pensionskasse berechtigt, die AWB darüber zu informieren.

(4) Sollte die Pensionskasse im Verzugsfall Mahnschreiben an den Dienstgeber richten, so ist sie

berechtigt, dem Dienstgeber für den erhöhten Verwaltungskostenaufwand eine angemessene

Mahngebühr in Rechnung zu stellen. Eine Verpflichtung zur gerichtlichen oder außergerichtlichen

Geltendmachung der ausstehenden Forderung durch die Pensionskasse besteht nicht, sofern eine

Verständigung des/der AWB gemäß (3) erfolgt ist. Mit dieser Verständigung können die

Beitragsvorschreibungen an den Dienstgeber unterbleiben. Einlangende Zahlungen werden

zunächst auf die Mahngebühr, dann auf die Verzugszinsen angerechnet. Sollten bei Eintritt eines

Leistungsfalles ausstehende Beträge nicht eingelangt sein, so können die Versorgungsleistungen

auf das der tatsächlich vorhandenen Deckungsrückstellung entsprechende Maß angepasst werden.

(5) Sollte der Dienstgeber mit der ersten Leistung unter diesem Vertrag einen Monat in Verzug

kommen, so ist die Pensionskasse berechtigt, ihren Rücktritt vom Vertrag unter Setzung einer

weiteren Nachfrist von einem Monat zu erklären. Der Vertrag ist mit wirkungslosem Verstreichen

der gesetzten Nachfrist aufgelöst. Das Recht zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen

bleibt unberührt. Die Pensionskasse ist berechtigt, von ihrer Rücktrittserklärung sowohl die

Aufsichtsbehörde (FMA) als auch die AWB/LB zu verständigen.

IV. INFORMATIONS- UND AUSKUNFTSPFLICHTEN

§ 14 PFLICHTEN DER PENSIONSKASSE

(1) Die Pensionskasse hat jedem AWB/LB einmal jährlich einen schriftlichen Auszug über

erworbene Ansprüche auf Versorgungsleistungen aus der Pensionskasse zur Verfügung zu

stellen. Dieser Auszug enthält auch eine Information über die vom Dienstgeber bzw vom AWB

geleisteten Beiträge. Dieser Auszug wird den AWB über den Dienstgeber, den LB direkt von der

Pensionskasse zugestellt.

(2) Die Pensionskasse hat die AWB/LB bei Abschluss und bei späteren Änderungen des PKV

über den Vertragsinhalt zu informieren. Diese Information übernimmt der Dienstgeber.

(3) Die Pensionskasse hat auf Verlangen des Dienstgebers den Prüfbericht des Prüfaktuars der

Pensionskasse oder die Kurzfassung des Berichtes (§ 21 (8) PKG) und den Rechenschaftsbericht

des Abschlussprüfers (§ 30a (2) PKG) unverzüglich zu übermitteln.

(Abs 3 idF ab 1.Februar 2008)

§ 15 PFLICHTEN DER AWB/LB

(1) AWB/LB sind verpflichtet, der Pensionskasse sämtliche für die Bemessung der Beiträge,

Anwartschaften und Leistungen maßgeblichen Umstände und deren Änderungen unverzüglich

schriftlich mitzuteilen. Die Information der Pensionskasse durch die AWB hat über den Dienstgeber zu erfolgen.

(2) Erfolgen die Mitteilungen gemäß (1) an die Pensionskasse unrichtig, verspätet oder gar nicht,

so haben allfällige Nachteile daraus der Dienstgeber bzw die AWB/LB zu tragen. Die Änderung der

Daten gemäß (1) führt erst dann zur Entstehung von Anwartschaften und Leistungsansprüchen,

wenn sie der Pensionskasse nachweislich schriftlich oder aufgrund einer entsprechenden

Vereinbarung durch Datenträger zur Kenntnis gebracht wurden.

(3) Die AWB sind verpflichtet, bei Einbeziehung in die Pensionskasse eine Erklärung gemäß DSG

zu unterfertigen, sowie die allfälligen sonstigen von der Pensionskasse benötigten Erklärungen

und Unterlagen auszufüllen und zu unterfertigen.

§ 16 PFLICHTEN DES DIENSTGEBERS

(1) § 15 (1) und (2) gilt sinngemäß für den Dienstgeber, darüber hinaus hat der Dienstgeber

Änderungen des Firmenwortlautes sowie der Adresse unverzüglich schriftlich an die

Pensionskasse zu melden.

(Abs 1 idF ab 1.Februar 2008)

(2) Der Dienstgeber hat der Pensionskasse den Abschluss sowie die beabsichtigte Änderung bzw

Beendigung der BV oder VV rechtzeitig schriftlich mitzuteilen und mit der Pensionskasse eine

eventuelle Anpassung dieses Vertrages zu beraten. Die jeweils gültige VV oder die jeweils gültige

BV ist der Pensionskasse gegebenenfalls in Form einer Kopie unverzüglich nach erstmaligem

Abschluss zu übermitteln.

(3) Der Dienstgeber ist verpflichtet, Meldungen des AWB gemäß § 15 (1) und § 21 unverzüglich in

der im PKV festgelegten Form an die Pensionskasse weiterzuleiten. § 15 (2) gilt sinngemäß. Der

Dienstgeber verpflichtet sich, die von der Pensionskasse von jedem AWB bei Einbeziehung in die

Pensionskassenvorsorge benötigten Erklärungen und Unterlagen gemäß § 15 (3) unverzüglich an

die Pensionskasse zu übermitteln.

V. UNVERFALLBARKEIT UND UNVERFALLBARKEITSBETRAG

§ 17 UNVERFALLBARKEIT VON ANWARTSCHAFTEN

(1) Die aus Dienstgeberbeiträgen erworbenen Anwartschaften auf Alters- und

Hinterbliebenversorgung werden nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Aufnahme der

Beitragszahlung unverfallbar. Ein Wechsel des Arbeitsverhältnisses lässt die Unverfallbarkeit

sofort eintreten, wenn er innerhalb von Unternehmen erfolgt, die dem Geltungsbereich des

„Kollektivvertrages für die Angestellten der Raiffeisen Bankengruppe und der

Raiffeisen-Revisionsverbände” unterliegen (bzw vormals dem Geltungsbereich des

„Kollektivvertrages für die Angestellten der Revisionsverbände und Landesbanken der

Raiffeisenorganisation” oder des „Kollektivvertrages für die Angestellten der Raiffeisenkassen”

unterlegen sind) oder innerhalb von Unternehmen, deren Mehrheitsbeteiligung bei einem oder

mehreren Unternehmen liegt, die in den Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages fallen.

Anwartschaften auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung aus Dienstnehmerbeiträgen sind sofort unverfallbar.

(2. Satz ist mit 1.9. 2002 in Kraft getreten).

(1. Satz idF ab 1.4. 2013)

(1a) Ein Wechsel gemäß Abs 1 liegt dann vor, wenn das Arbeitsverhältnis beim neuen

Dienstgeber innerhalb zweier Monate und einem Tag an das beendete Arbeitsverhältnis anschließt

und kein anderes Arbeitsverhältnis in diesem Zeitraum bestanden hat (dh beispielsweise bei einem

Austritt mit 31.August endet die Frist für diesen Zeitraum am 1.November). Fällt das Ende der Frist

auf einen Sonn- oder Feiertag, endet die Frist mit dem nächstfolgenden Werktag. Die Meldung an

die Pensionskasse über einen solchen Wechsel erfolgt innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab

Beendigung des Arbeitsverhältnisses; erfolgt keine diesbezügliche Meldung an die Pensionskasse,

liegt kein Wechsel im Sinne des Abs 1 vor.

(2) Die Fristen des (1) gelten nicht bei Widerruf der Dienstgeberbeiträge sowie bei Beendigung

des Arbeitsverhältnisses infolge der Insolvenz des Dienstgebers oder infolge einer

Betriebsstilllegung oder wenn im Zuge der Übertragung des Unternehmens der neue Dienstgeber

eine Fortzahlung der Beiträge verweigert.

(3) Der Dienstgeber hat den Dienstnehmern den Wechsel in eine betriebliche

Kollektivversicherung gemäß § 5 (5) BPG zu ermöglichen. Dazu ist er verpflichtet, mit der

Raiffeisen Versicherung einen Vertrag über eine betriebliche Kollektivversicherung abzuschließen.

Für die betriebliche Kollektivversicherung gelten die §§ 3, 4, 5, 6, 8, 9 sinngemäß; dabei tritt an die

Stelle der Pensionskasse die betriebliche Kollektivversicherung und an die Stelle des PKV der

Vertrag über die betriebliche Kollektivversicherung. Sinngemäß zu § 7 können die Ansprüche

eines HB aus der betrieblichen Kollektivversicherung in den in § 6c (4) BPG genannten Fall

abgefunden werden, über das Verlangen des HB ist in diesem Fall jedenfalls eine Barabfindung

vorzunehmen.

(Abs 3 gilt ab 1. April 2015)

§ 18 UNVERFALLBARKEITSBETRAG

(1) Der Unverfallbarkeitsbetrag wird entsprechend den Bestimmungen des § 5 BPG und des

Geschäftsplanes der Pensionskasse errechnet.

(2) Die Berechnung des Unverfallbarkeitsbetrages erfolgt, insbesondere bei unterjährigem

Ausscheiden (§ 15 (3) Z 11 PKG), gemäß Geschäftsplan.

VI. EINSEITIGE BEENDIGUNG/REDUKTION DER

BEITRAGSLEISTUNG WÄHREND DES AUFRECHTEN

ARBEITSVERHÄLTNISSES

§ 19 WIDERRUF DER DIENSTGEBERBEITRÄGE

(1) Der Dienstgeber kann die laufenden Beitragsleistungen zur Gänze und endgültig einstellen, wenn

a) sich die wirtschaftliche Lage des Dienstgebers nachhaltig so wesentlich verschlechtert, dass

die Aufrechterhaltung der zugesagten Beitragsleistung eine Gefährdung des Weiterbestandes

des Unternehmens des Dienstgebers zur Folge hätte und

b) mindestens drei Monate vor dem Einstellen der Beitragsleistung die AWB darüber informiert

wurden bzw in Betrieben, in denen ein zuständiger Betriebsrat besteht, mindestens drei

Monate vor dem Einstellen der Beitragsleistung dieser informiert wurde und

c) der Dienstgeber dies 1 Monat vor Wirksamwerden der Maßnahme der Pensionskasse mitgeteilt hat.

(2) Ein AWB kann nach dem Widerruf der Dienstgeberbeiträge bei der Pensionskasse über die

erworbenen Anwartschaften im Sinne von § 6 (3) und (4) BPG verfügen. § 7 (Barabfindung) gilt sinngemäß.

(3) Die gemäß (2) gewählte Alternative ist der Pensionskasse schriftlich bekannt zu geben. Gibt

ein AWB binnen sechs Monaten keine Erklärung über die Verwendung des

Unverfallbarkeitsbetrages ab, so wird dieser in eine beitragsfreie Anwartschaft gemäß § 6 (3) Z 1

BPG umgewandelt, sofern er nicht gemäß (2) von der Pensionskasse abgefunden wird.

(4) Die Verwaltungskostenbeiträge für beitragsfreie Anwartschaften gemäß § 6 (3) Z 1 BPG

betragen jährlich in Abhängigkeit von der Höhe der Deckungsrückstellung zwischen 0,12% und

0,5% der Deckungsrückstellung, höchstens jedoch der in § 16a (3) PKG genannte Betrag,

wertangepasst gemäß § 16a (5) PKG. Diese Kosten werden der Deckungsrückstellung jeweils zu

Jahresende angelastet. Im Fall des § 6 (3) Z 3 BPG betragen die Verwaltungskosten zehn Prozent

der geleisteten Beiträge.

§ 20 AUSSETZEN UND EINSCHRÄNKEN DER DIENSTGEBERBEITRÄGE

(1) Der Dienstgeber kann die laufenden Beitragsleistungen nur dann und solange zur Gänze

aussetzen oder der Höhe nach einschränken, wenn

a) zwingende wirtschaftliche Gründe vorliegen und

b) mindestens drei Monate vor dem Aussetzen oder Einschränken der Beitragsleistung die AWB

darüber informiert wurden bzw in Betrieben, in denen ein zuständiger Betriebsrat besteht,

mindestens drei Monate vor dem Aussetzen und Einschränken der Beitragsleistung dieser

informiert wurde und

c) er dies 1 Monat vor Wirksamwerden der Maßnahme der Pensionskasse mitgeteilt hat.

(2) Sobald die zwingenden wirtschaftlichen Gründe, die zur Aussetzung bzw Einschränkung der

laufenden Beitragsleistungen geführt haben, nicht mehr vorliegen, ist die Pensionskasse

unverzüglich zu benachrichtigen und sodann sind die Beitragsleistungen mit dem nächstfolgenden

Fälligkeitstermin (§ 10 (6)) wieder aufzunehmen.

(3) Während des Zeitraumes des Aussetzens bzw Einschränkens der Dienstgeberbeiträge kann

der AWB entweder die Beiträge des Dienstgebers übernehmen oder etwaige

Dienstnehmerbeiträge aussetzen oder im selben Ausmaß einschränken oder etwaige eigene

Beiträge in der bisherigen Höhe weiterzahlen.

(4) Die Kostenberechnung und die Höhe der Kostenanlastung erfolgt in den Fällen des (3) analog zu § 19 (4).

(5) Durch das Aussetzen oder Einschränken der Dienstgeberbeiträge wird der Ablauf allenfalls

vereinbarter Unverfallbarkeitsfristen nach § 17 (1) nicht berührt.

§ 21 EINSTELLEN, AUSSETZEN UND EINSCHRÄNKEN DER

DIENSTNEHMERBEITRÄGE

(1) Der AWB kann erklären, seine Beitragsleistung zur Gänze endgültig einzustellen, ohne hiefür

Gründe anzuführen. Eine einseitige Wiederaufnahme des Dienstnehmerbeitrages ist dann

während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen.

(2) Der AWB kann erklären, seine Beitragsleistung zeitlich befristet zur Gänze auszusetzen oder

der Höhe nach auf die Hälfte der Beiträge gemäß § 11 einzuschränken.

Das Aussetzen und Einschränken hat sich jedoch auf einen Zeitraum von zumindest 2 Jahren zu

beziehen. Die Bestimmung des § 20 (5) bleibt unberührt.

(3) Die Erklärung des AWB bedarf der Schriftform und ist vom Dienstgeber mindestens 1 Monat

vor Wirksamwerden der Maßnahme an die Pensionskasse weiterzuleiten.

VII. BEENDIGUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES VOR DEM LEISTUNGSFALL

§ 22 BEENDIGUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES VOR DEM LEISTUNGSFALL

(1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines AWB vor Eintritt des Leistungsfalles werden die

vom AWB bisher erworbenen Anwartschaften auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach

Maßgabe der §§ 17 und 18 unverfallbar.

(2) Endet das Dienstverhältnis eines AWB vor dem Leistungsfall, kann ein AWB insbesondere

die Umwandlung des Unverfallbarkeitsbetrages (§ 18) in eine beitragsfrei gestellte

Anwartschaft verlangen;

die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages in eine Pensionskasse eines neuen

Dienstgebers oder in eine Gruppenrentenversicherung verlangen;

die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages in eine direkte Leistungszusage eines neuen

Dienstgebers verlangen, wenn ein Dienstgeberwechsel unter Wahrung der

Pensionsansprüche aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis innerhalb eines Konzerns stattfindet;

die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages in eine ausländische

Altersversorgungseinrichtung verlangen, wenn der AWB seinen Arbeitsort dauernd ins Ausland verlegt;

die Fortsetzung nur mit eigenen Beiträgen verlangen, sofern bereits unverfallbare

Anwartschaften erworben wurden.

(Abs 2 1. Satz idF ab 1.4.2013)

(3) Die gemäß (2) gewählte Alternative ist der Pensionskasse schriftlich bekannt zu geben. Gibt

der AWB binnen sechs Monaten keine Erklärung über die Verwendung seines

Unverfallbarkeitsbetrages ab, ist dieser in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft ((2) lit a)) umzuwandeln.

(4) § 7 (Barabfindung) gilt sinngemäß.

§ 23 EINZELVEREINBARUNG

(1) Verbleibt ein AWB nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles in

der Pensionskasse (beitragsfreie Anwartschaft, § 22 (2) lit a); Fortsetzung mit eigenen Beiträgen,

§ 22 (2) lit e), so ist über die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen dem AWB und der

Pensionskasse eine Einzelvereinbarung abzuschließen. Diese hat auch die Frage der

Kostenberechnung und Kostenanlastung (§ 15 (3) Z 13 PKG) zu regeln.

(2) Solange eine solche Einzelvereinbarung nicht zustande kommt, gelten die Bestimmungen

dieses Vertrages sinngemäß als Einzelvereinbarung weiter. In diesem Fall werden die Kosten

analog zu § 19 (4) berechnet und angelastet.

VIII. MITWIRKUNG DER AWB/LB AN DER VERWALTUNG DER PENSIONSKASSE

§ 24 MITWIRKUNG DER AWB/LB AN DER VERWALTUNG DER PENSIONSKASSE

(1) Gemäß § 29 PKG haben die AWB/LB wie auch der beitragleistende Dienstgeber das Recht zur

Teilnahme an der Hauptversammlung der Pensionskasse, wobei ihnen die Informationsrechte

gemäß § 118 Aktiengesetz, insbesondere in Bezug auf die eigene Veranlagungs- und

Risikogemeinschaft, zustehen. Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt durch

Bekanntmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung”. Voraussetzung für die Teilnahme ist die

fristgerechte Anmeldung bis zum in der Einladung bekannt gegebenen Stichtag.

(Abs 1 idF ab 1.4.2013)

(2) Gemäß § 27 PKG und den satzungsmäßigen Bestimmungen der Pensionskasse sind auch

Vertreter der AWB/LB in den Aufsichtsrat zu entsenden. Die Vertreter der AWB/LB sind gemäß der

Aufsichtsratswahlordnung für die Vertreter der AWB/LB zu wählen.

IX. VERANLAGUNGEN

§ 25 VERANLAGUNGSFORMEN

Für die Veranlagung des dem Dienstgeber und den AWB/LB zugeordneten Vermögens sind

sämtliche Veranlagungsformen des § 25 PKG zulässig.

§ 26 VERANLAGUNGSPOLITIK

(1) Bei der Veranlagung hat die Pensionskasse im Interesse des Dienstgebers und der AWB/LB

vor allem auf die Sicherheit, Rentabilität und den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine

angemessene Mischung und Streuung der Vermögenswerte Bedacht zu nehmen.

(2) Die Pensionskasse ist verpflichtet, die AWB/LB der Dienstgeber in einer Veranlagungs- und

Risikogemeinschaft zu führen, nachdem die gesetzlichen Voraussetzungen für deren Errichtung erreicht sind.

X. KÜNDIGUNG DES PKV

§ 27 KÜNDIGUNGSFRIST/KÜNDIGUNGSTERMIN

Der PKV kann unter der Voraussetzung des § 28 von jedem Vertragsteil unter Einhaltung einer

Frist von einem Jahr jeweils zum Bilanzstichtag der Pensionskasse (31.12.) gekündigt werden.

§ 28 KÜNDIGUNGSVORAUSSETZUNG

Voraussetzung für die Kündigung des PKV durch den Dienstgeber ist, dass die Übertragung der in

§ 30 genannten Vermögensteile auf eine andere Pensionskasse sichergestellt ist. Diese

Voraussetzung ist durch eine entsprechende, während der gesamten Kündigungsfrist gültige

schriftliche Übernahmeerklärung einer anderen Pensionskasse nachzuweisen.

§ 29 KÜNDIGUNGSWIRKUNGEN

(1) Die Kündigung bewirkt die Beendigung des PKV und die Bewertung der Vermögenswerte

gemäß § 30 zum Bilanzstichtag.

(2) Von der Beendigung des PKV nicht erfasst sind solche Anwartschaften und

Leistungsansprüche, welche zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bereits auf einer

Einzelvereinbarung gemäß § 23 beruhen.

§ 30 UMFANG UND ART DER VERMÖGENSÜBERTRAGUNG

(1) Die im Falle der Kündigung des PKV zu übertragenden Vermögensanteile werden

entsprechend den Bestimmungen des § 17 PKG und des Geschäftsplanes der Valida Pension AG ermittelt.

(2) Die Übertragung der Vermögensanteile gemäß (1) erfolgt durch Überweisung auf ein Konto der

übernehmenden Pensionskasse unverzüglich nach Bilanzerstellung, spätestens jedoch 6 Monate

nach der Beendigung des PKV.

Wien, am 10.März 2020

ÖSTERREICHISCHER RAIFFEISENVERBAND

Dr. Rothensteiner............ Dr. Pangl

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND

Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

Teiber, MA................... Dürtscher

GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER

Wirtschaftsbereich Raiffeisen, Volksbanken, Hypobanken

Feilmair .......................Mag. Hons

ANLAGE 1

Überleitungsschema § 10a Mindestgrundgehälter Raiffeisenlandesbanken und Revisionsverbände

Gültig ab 1.April 2020

Alle Werte in €

Verwendungsgruppe
Stufe I II III IV V VI
1 1.798,93 1.922,39 1.965,94 2.054,47 2.142,82 2.582,87
2 1.828,82 1.965,94 2.012,04 2.098,11 2.221,24 2.662,22
3 1.853,87 2.031,96 2.064,42 2.168,93 2.308,60 2.740,95
4 1.883,78 2.094,31 2.112,90 2.240,08 2.393,29 2.814,39
5 1.911,00 2.150,42 2.166,63 2.300,99 2.486,56 2.887,81
6 1.943,51 2.204,07 2.211,34 2.387,16 2.567,64 2.968,95
7 1.968,67 2.249,96 2.269,87 2.458,07 2.661,06 3.043,68
8 1.995,86 2.273,81 2.318,51 2.519,11 2.714,71 3.118,21
9 2.025,75 2.307,39 2.379,42 2.573,95 2.768,21 3.199,39
10 2.053,17 2.338,54 2.438,29 2.632,59 2.820,56 3.274,22
11 2.070,58 2.358,35 2.476,70 2.676,09 2.872,91 3.348,88
12 2.093,20 2.389,66 2.519,11 2.720,91 2.926,54 3.425,03
13 2.115,39 2.413,15 2.550,25 2.763,34 2.979,93 3.502,02
14 2.138,91 2.445,68 2.588,87 2.810,78 3.034,86 3.576,86
15 2.154,28 2.476,70 2.627,48 2.856,60 3.083,30 3.655,19
16 2.168,93 2.504,02 2.661,06 2.904,01 3.145,86 3.726,25
17 2.198,86 2.532,83 2.698,52 2.951,32 3.199,39 3.807,27
18 2.211,34 2.558,93 2.733,55 2.992,56 3.251,58 3.880,82
19 2.235,08 2.590,06 2.768,21 3.037,49 3.302,59 3.961,88
20 2.253,68 2.613,86 2.804,25 3.077,22 3.356,49 4.037,80
21 2.268,70 2.645,01 2.842,87 3.127,02 3.412,51 4.112,56
22 2.290,98 2.676,09 2.875,43 3.170,78 3.460,92 4.190,91
23 2.309,70 2.702,21 2.915,32 3.214,28 3.516,93 4.268,35
24 2.337,21 2.733,55 2.951,32 3.260,22 3.571,88 4.344,29
25 2.356,04 2.760,85 2.987,45 3.304,03 3.625,38 4.415,09
26 2.375,82 2.790,76 3.022,48 3.351,47 3.679,00 4.495,05
27 2.394,49 2.820,56 3.060,99 3.391,08 3.726,25 4.572,30
28 2.413,15 2.851,68 3.100,80 3.441,10 3.786,19 4.646,93
29 2.438,29 2.875,43 3.133,36 3.485,94 3.841,01 4.699,25
30 2.459,41 2.907,61 3.169,46 3.529,46 3.887,05 4.781,61
31 2.485,52 2.938,94 3.206,79 3.574,29 3.940,65 4.855,16
32 2.500,52 2.966,35 3.241,69 3.619,30 4.000,51 4.931,09
33 2.522,92 2.993,76 3.276,44 3.667,62 4.052,72 5.007,02
34 2.541,52 3.022,48 3.311,41 3.713,95 4.107,53 5.080,56
35 2.558,93 3.047,42 3.347,69 3.756,26 4.164,77 5.156,61

ANLAGE 2

Gehaltsschema im § 10b Raiffeisen Bankengruppe und Raiffeisen-Revisionsverbände

Gültig ab 1.April 2020

Alle Werte in €

Stufe Verweiljahre Beschäftigungsgruppen
A B C D E F
1 2 Verweiljahre 1.802,58 1.955,08 2.179,09 2.404,47 2.588,60 3.039,36
2 2 Verweiljahre 1.830,05 1.983,96 2.214,84 2.447,07 2.638,08 3.095,72
3 1 Verweiljahr 1.858,90 1.983,96 2.257,42 2.496,55 2.694,43 3.158,91
4 3 Verweiljahre 1.950,98 2.019,70 2.370,15 2.616,11 2.820,87 3.300,47
5 3 Verweiljahre 2.043,05 2.231,33 2.482,81 2.735,66 2.947,27 3.442,01
6 3 Verweiljahre 2.135,12 2.330,27 2.592,72 2.848,34 3.066,82 3.572,55
7 3 Verweiljahre 2.227,23 2.429,21 2.702,69 2.961,04 3.186,38 3.703,10
8 3 Verweiljahre 2.312,41 2.521,29 2.805,75 3.066,82 3.299,08 3.826,78
9 X Verweiljahre 2.312,41 2.613,35 2.908,79 3.172,66 3.411,73 3.950,46

ANLAGE 2A

Gültig ab 1.April 2020

Sozialzulagen:

Kinderzulage: € 140,59
Familienzulage: € 53,05

Lehrlingsentschädigungen:

1 Lehrjahr € 881,24
2 Lehrjahr € 1.039,85
3 Lehrjahr € 1.211,69

ANLAGE 3

KOLLEKTIVVERTRAG

betreffend die Berechnung des Entgeltes gemäß § 6 Urlaubsgesetz, BGBl Nr

390/76,

abgeschlossen am 12.Februar 1979

zwischen dem Österreichischen Raiffeisenverband, 1020 Wien, Hollandstraße 2,und dem

Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Geld

und Kredit, 1013 Wien, Deutschmeisterplatz 2.

*******

§ 1 GELTUNGSBEREICH

Für alle Dienstnehmer, die dem Kollektivvertrag für die Angestellten der Revisionsverbände und

Landesbanken der Raiffeisenorganisation vom 12.Juni 1963 oder dem Kollektivvertrag für die

Angestellten der Raiffeisenkassen vom 15.Dezember 1970 bzw ab 1.Juli 2007 dem

Kollektivvertrag für die Angestellten der Raiffeisen Bankengruppe und der

Raiffeisen-Revisionsverbände in der jeweils gültigen Fassung unterliegen.

§ 2 ENTGELTBEGRIFF

(1) Als Entgelt im Sinne des § 6 Urlaubsgesetz (UrlG) gelten nicht Aufwandsentschädigungen

sowie jene Sachbezüge und sonstige Leistungen, welche wegen ihres unmittelbaren

Zusammenhanges mit der Erbringung der Arbeitsleistung von Dienstnehmern während des

Urlaubs gemäß § 2 Urlaubsgesetz nicht in Anspruch genommen werden können.

Als derartige Leistungen kommen insbesondere in Betracht: Kassierfehlgelder, Tages- und

Nächtigungsgelder, Trennungsgelder, Entfernungszulagen, Fahrtkostenvergütungen, freie oder

verbilligte Mahlzeiten oder Getränke, die Beförderung der Dienstnehmer zwischen Wohnung und

Arbeitsstätte auf Kosten des Dienstgebers sowie der teilweise oder gänzliche Ersatz der Kosten für

Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

(2) Als Bestandteil des regelmäßigen Entgeltes im Sinne des § 6 Urlaubsgesetz gelten auch

Überstundenpauschalien sowie Leistungen für Überstunden, die aufgrund der Arbeitszeiteinteilung

zu erbringen wären, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre. Hat der Dienstnehmer vor

Urlaubsantritt regelmäßig Überstunden geleistet, so sind diese bei der Entgeltbemessung im

bisherigen Ausmaß mit zu berücksichtigen, es sei denn, dass sie infolge einer wesentlichen

Änderung des Arbeitsanfalles nicht oder nur im geringeren Ausmaß zu leisten gewesen wären.

§ 3 REGELMÄSSIGKEIT

Eine regelmäßige Überstundenleistung liegt nur dann vor, wenn während eines Kalenderjahres

(Betrachtungszeitraum) durch mindestens acht Monate Überstunden geleistet werden.

§ 4 EINMALZAHLUNG

Zur Abgeltung der in das Urlaubsentgelt einzurechnenden Entgelte für regelmäßige, nicht

pauschalierte Überstundenleistungen gewährt der Dienstgeber eine Einmalzahlung. Diese beträgt

für jeden Urlaubstag, auf den der Dienstnehmer im Betrachtungszeitraum gemäß § 14 Abs 1 und 3

des KV für die Angestellten der Raiffeisen Bankengruppe und der Raiffeisen-Revisionsverbände

Anspruch hatte, 0,38% des ihm im Betrachtungszeitraum zugeflossenen Entgelts für einzeln

verrechnete Überstunden.

§ 5 AUSZAHLUNG

Die Einmalzahlung ist jeweils bis zum 30.April des dem Entstehen des Urlaubsanspruches

folgenden Kalenderjahres im Nachhinein flüssig zu machen. Als Basis für die Einmalzahlung

gelten die laut Lohnkonto im Betrachtungszeitraum verrechneten Entgelte für effektiv geleistete

Überstunden.

§ 6 GELTUNGSDAUER UND AUFKÜNDIGUNG DES KOLLEKTIVVERTRAGES

Der Kollektivvertrag gilt auf unbestimmte Zeit; er kann von beiden vertragschließenden Teilen zu

jedem Jahresende mit dreimonatiger Frist gekündigt werden.

§ 7

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1.Jänner 1978 in Kraft.

Wien, am 12.Februar 1979.

ANLAGE 4

KOLLEKTIVVERTRAG

betreffend die Arbeitszeitverkürzung und Flexibilisierung in den

Kreditinstituten vom 3.März 1988

abgeschlossen zwischen dem Verband österreichischer Banken und Bankiers, dem

Österreichischen Genossenschaftsverband (Schulze-Delitzsch), dem Verband der

österreichischen Landes-Hypothekenbanken, dem Österreichischen Raiffeisenverband und

dem Hauptverband der österreichischen Sparkassen einerseits und dem Österreichischen

Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Geld und Kredit,

andererseits.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

GELTUNGSBEREICH

Dieser Kollektivvertrag gilt für die dem Kollektivvertrag für Angestellte der Banken und Bankiers

vom 21.Oktober 1949, dem Kollektivvertrag für Teilzeitbeschäftigte der Banken und Bankiers vorn

27.November 1986, dem Kollektivvertrag für die Angestellten der gewerblichen

Kreditgenossenschaften Österreichs vom 5.Mai 1966, dem Kollektivvertrag für Angestellte der

österreichischen Landes-Hypothekenbanken vom 18.November 1983, dem Kollektivvertrag der

Angestellten der Raiffeisenkassen vom 21.Dezember 1984, dem Kollektivvertrag der Angestellten

der Revisionsverbände und Zentralkassen der österreichischen Raiffeisenorganisation vom

21.Dezember 1984 (die beiden letzteren ersetzt durch den Kollektivvertrag für die Angestellten der

Raiffeisen Bankengruppe und der Raiffeisen-Revisionsverbände), dem Sparkassen-Dienstrecht

vom 15.Juni 1966 und dem Kollektivvertrag für Teilzeitbeschäftigte der österreichischen

Sparkassen vom 1.Juli 1980 in deren jeweiliger Fassung unterliegenden Dienstnehmer.

BESONDERE BESTIMMUNGEN

§ 1 ARBEITSZEIT

(1) Die Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Ruhepausen 38,5 Stunden in der Woche

(Normalarbeitszeit).

§ 2 FLEXIBILISIERUNG

(1) Bandbreitenmodell (Modell A)

Die Normalarbeitszeit gemäß § 1 muss nicht in jeder einzelnen Arbeitswoche, sondern kann auch

im Durchschnitt von 26 Wochen (Durchrechnungszeitraum) festgesetzt werden, wobei die

Wochenarbeitszeit 36 Stunden nicht unter- und 40 Stunden nicht überschreiten darf (Bandbreite).

Jede Arbeitsstunde innerhalb dieser Bandbreite wird der Berechnung der durchschnittlichen

Arbeitszeit mit 1:1 Stunden zugrunde gelegt.

(2) Ansparmodell (Modell B)

Durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat durch Einzelvereinbarung, kann die

Wochenarbeitszeit bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden, wenn für die die Normalarbeitszeit

gemäß § 1 überschreitenden Arbeitsstunden Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 gewährt wird. Der

Zeitausgleich kann durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat durch

Einzelvereinbarung, nach Maßgabe der betrieblichen Erfordernisse einerseits und der

Freizeitbedürfnisse des Dienstnehmers andererseits zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer

vereinbart werden. Die Ansparfrist beträgt 13 Wochen, der Zeitausgleich ist in den 13 darauf

folgenden Wochen zu verbrauchen. Der Zeitausgleich soll im Einzelfall nicht unter 4 Stunden

betragen.

(3) Sind bei den Modellen gemäß Abs 1 und 2 zum Ende des Durchrechnungszeitraumes (Modell

A) bzw innerhalb von 26 Wochen (Modell B) Mehrarbeitsstunden bis zu 40 Stunden pro Woche

nicht ausgeglichen, so sind diese Stunden mit einem 1/165stel des Monatsgehaltes abzugelten. Ab

1.Juli 1990 gelten diese Mehrarbeitsstunden als Überstunden.

Mehrarbeit zwischen der 38,5. und der 40. Stunde wird mit 1/165stel des Monatsgehaltes entlohnt,

falls es zu keiner Flexibilisierungsregelung gemäß Abs 1 oder 2 kommt. Ab 1.Juli 1990 gelten

diese Mehrarbeitsstunden als Überstunden.

(4) Erreicht ein Dienstnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung seines Dienstverhältnisses aufgrund

vereinbarter Durchrechnung gemäß Abs 1 oder 2 im Schnitt nicht 38,5 Stunden pro Woche, so

werden die fehlenden Stunden bei der Abrechnung in Abzug gebracht; geleistete Mehrstunden

sind zu vergüten.

§ 3 ÜBERSTUNDEN

Als Überstunde gilt

eine über 40 Stunden wöchentlich oder 9 Stunden pro Tag hinausgehende Arbeitszeit, falls

Modell A (gemäß § 2 Abs 1) oder Modell B (gemäß § 2 Abs 2) vorliegt.

eine über 38,5 Stunden wöchentlich hinausgehende Arbeitszeit, falls keine Modelle gemäß § 2

Abs 1 oder 2 vorliegen ab dem 1.Juli 1990.

jede Mehrarbeitsstunde gemäß § 2 Abs 3 ab dem 1.Juli 1990.

§ 4 GLEITZEIT

Die Einführungen von Gleitzeitregelungen bleiben Betriebsvereinbarungen vorbehalten.

§ 5 ÜBERSTUNDENPAUSCHALIEN

Entsprechende Anpassungen der Überstundenpauschalien sind jeweils institutsintern

vorzunehmen.

§ 6 TEILZEITBESCHÄFTIGUNG

Die Dienstverträge von Teilzeitbeschäftigten sind hinsichtlich des zeitlichen Arbeitsumfanges oder

des Entgeltes entsprechend anzupassen.

§ 7 WIRKSAMKEITSBEGINN

Dieser Vertrag tritt mit 1.September 1988 in Kraft.

ANLAGE 5

KOLLEKTIVVERTRAG

betreffend Zugehörigkeit von Dienstverhältnissen zum Überleitungsschema

bzw Gehaltsschema („Kollektivvertrag Überleitung”) abgeschlossen am 25.11. 2005

zwischen dem Österreichischen Raiffeisenverband, 1020 Wien,

Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Platz 1, und demÖsterreichischen Gewerkschaftsbund,

Gewerkschaft der Privatangestellten, Wirtschaftsbereich Raiffeisen, Volksbanken,

Hypobanken, 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

GELTUNGSBEREICH

Für alle Dienstnehmer, die dem Kollektivvertrag für die Angestellten der Revisionsverbände und

Landesbanken der Raiffeisenorganisation vom 21.Dezember 1984 oder dem Kollektivvertrag für

die Angestellten der Raiffeisenkassen vom 21.Dezember 1984 bzw ab 1.Juli 2007 dem

Kollektivvertrag für die Angestellten der Raiffeisen Bankengruppe und der

Raiffeisen-Revisionsverbände in der jeweils gültigen Fassung unterliegen, deren Dienstverhältnis

spätestens am 31.Jänner 2006 begonnen hat und am 1.Juli 2006 aufrecht ist.

BESONDERE BESTIMMUNGEN

§ 1 GRUNDSÄTZLICHES

Mit Wirkung vom 1.Juli 2006 gilt für die diesem Kollektivvertrag unterliegenden Dienstnehmer

entweder das Überleitungsschema (Anlage 1 für Raiffeisenlandesbanken und Revisionsverbände

bzw Anlage 1a für die Raiffeisenbanken) oder das Gehaltsschema (Anlage 2). Das

Überleitungsschema entspricht den bis zum 31.1.2006 als Gehaltsschema geltenden

Mindestgrundgehältern und wird in weiterer Folge im selben Ausmaß wie das Gehaltsschema valorisiert.

§ 2 ANWENDBARKEIT DES ÜBERLEITUNGSSCHEMAS

(1) Übersteigt am 1.Juli 2006 die Summe der zukünftigen 13 Gehaltsansätze des

Überleitungsschemas die fiktive Summe der unter Berücksichtigung der Verweiljahre ermittelten 13

zukünftigen Gehaltsansätze des Gehaltsschemas, ist das Überleitungsschema anzuwenden.

(2) Die Summe der zukünftigen 13 Gehaltsansätze des Überleitungsschemas ergibt sich aus dem

zum 1.Juli 2006 bestehenden und den nachfolgenden 12 Gehaltsansätzen im

Überleitungsschema.

(3) Die fiktive Summe der 13 zukünftigen Gehaltsansätze des Gehaltsschemas wird wie folgt

ermittelt:

Dienstnehmer der Verwendungsgruppe (VG) I des Überleitungsschemas werden zu

Dienstnehmern der Beschäftigungsgruppe (BG) A des Gehaltsschemas, Dienstnehmer der VG

II werden zu Dienstnehmern der BG B, Dienstnehmer der VG III werden zu Dienstnehmern der

BG C, Dienstnehmer der VG IV werden zu Dienstnehmern der BG D, Dienstnehmer der VG V

werden zu Dienstnehmern der BG E und Dienstnehmer der VG VI werden zu Dienstnehmern

der BG F.

Ausgehend von dem am 1.Juli 2006 bestehenden Gehaltsansatz im Überleitungsschema wird

auf Basis der lit a) der nächsthöhere, mangels eines solchen der höchste Gehaltsansatz im

Gehaltsschema ermittelt. Bei einem ermittelten Gehaltsansatz in den Stufen 1–3 des

Gehaltsschemas beginnt die Berechnung mit dem 1. Verweiljahr, ansonsten (Stufen 4–9) mit

dem 2. Verweiljahr.

Absatz 2 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 3 ANWENDBARKEIT DES GEHALTSSCHEMAS

(1) Übersteigt oder entspricht die fiktive Summe der unter Berücksichtigung der Verweiljahre

ermittelten 13 zukünftigen Gehaltsansätze des Gehaltsschemas die bzw der Summe der

zukünftigen 13 Gehaltsansätze des Überleitungsschemas, ist das Gehaltsschema anzuwenden.

Die Einstufung erfolgt diesfalls analog zu § 2 Absatz 3 lit a und lit b.

(2) Die Berechnung der Summen der zukünftigen 13 Gehaltsansätze des Überleitungsschemas

und Gehaltsschemas erfolgt analog zu § 2 Absatz 2 und 3.

(3) Dienstnehmer, auf die in Hinblick auf § 2 Absatz 1 das Überleitungsschema anzuwenden ist,

wechseln nach Maßgabe folgender Kriterien mit 1.Juli 2018 jedenfalls in das Gehaltsschema:

Dienstnehmer der Verwendungsgruppe (VG) I des Überleitungsschemas werden zu

Dienstnehmern der Beschäftigungsgruppe (BG) A des Gehaltsschemas, Dienstnehmer der VG

II werden zu Dienstnehmern der BG B, Dienstnehmer der VG III werden zu Dienstnehmern der

BG C, Dienstnehmer der VG IV werden zu Dienstnehmern der BG D, Dienstnehmer der VG V

werden zu Dienstnehmern der BG E und Dienstnehmer der VG VI werden zu Dienstnehmern

der BG F.

Ausgehend von dem am 30.Juni 2018 bestehenden Gehaltsansatz im Überleitungsschema

wird auf Basis der lit a) der nächstniedrigere Gehaltsansatz im Gehaltsschema ermittelt, wobei

die Einstufung in das jeweils letzte Verweiljahr erfolgt.

Die Differenz zwischen dem Gehaltsansatz im Überleitungsschema und dem Gehaltsansatz

im Gehaltsschema wird dem Dienstnehmer durch die Gewährung der Überleitungszulage

ausgeglichen. Diese Überleitungszulage unterliegt der Valorisierung, bildet gemeinsam mit

dem Gehaltsansatz im Gehaltsschema den kollektivvertraglichen Mindestansatz, zählt zur

Bemessungsgrundlage für die Pensionskassenbeiträge (§ 43 des Kollektivvertrages für die

Angestellten der Raiffeisen Bankengruppe und der Raiffeisen-Revisionsverbände) und wird

durch zukünftige Vorrückungen im Gehaltsschema nicht aufgezehrt.

ÖSTERREICHISCHER RAIFFEISENVERBAND

Dr. Konrad .......................Dr. Maier

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND

Gewerkschaft der Privatangestellten

Katzian................ Mag. Kral-Bast

GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN

Wirtschaftsbereich Raiffeisen, Volksbanken, Hypobanken

Feilmair ...........Bödenauer

********************

KOLLEKTIVVERTRAG

betreffend Ausnahmebestimmungen nach § 12a ARG

(„KV Samstag-Nachmittag”)

vom 1. April 2011

in der Fassung vom 1.Februar 2006

gültig ab 1.April 2015

zwischen dem

ÖSTERREICHISCHEN RAIFFEISENVERBAND

1020 Wien, Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen Platz 1

und dem

ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND

Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

Wirtschaftsbereich Raiffeisen, Volksbanken, Hypobanken

1034 Wien, Alfred Dallinger Platz 1

I. GELTUNGSBEREICH

Der gegenständliche Kollektivvertrag hat den gleichen räumlichen, fachlichen und persönlichen

Geltungsbereich wie der Kollektivvertrag für die Angestellten der Raiffeisen Bankengruppe und der

Raiffeisen-Revisionsverbände. Ausgenommen vom Geltungsbereich sind Angestellte in

Geschäftsstellen, in welchen Angestellte an Samstagen nur bis 13 Uhr arbeiten oder aufgrund

eines Gesetzes oder einer Verordnung auch am Samstag-Nachmittag beschäftigt werden dürfen.

(idF 1. April 2015)

II.

Aufgrund des § 12a ARG wird das Beschäftigen von Dienstnehmern an Samstagen nach 13 Uhr in

Geschäftsstellen, die im Einzugsgebiet von Einkaufszentren oder Einkaufsstraßen gelegen sind,

zur Durchführung von Privatkundengeschäften unter folgenden Bedingungen zugelassen:

1. Dienstnehmer dürfen in diesen Geschäftsstellen an allen Samstagen, auch wenn es sich um

kollektivvertragliche Bankfeiertage (ausgenommen der 24.Dezember) handelt, bis 17 Uhr, an den

letzten vier Samstagen vor Weihnachten bis 18 Uhr beschäftigt werden.

2. Ein Dienstnehmer darf an höchstens zwei Samstag-Nachmittagen innerhalb von vier Wochen

beschäftigt werden. Sollte die Beschäftigung an mehr als zwei Samstag-Nachmittagen nötig sein,

so ist diese Arbeit entweder mit 100% Überstundenzuschlag oder mit Zeitausgleich im Verhältnis

1:2 abzugelten. Dienstnehmer mit weniger als 4 Arbeitstagen pro Woche können jeden Samstag

eingesetzt werden, wenn der Samstag als Arbeitstag vertraglich vereinbart wurde.

3. Die Anzahl der Geschäftsstellen mit Samstag-Nachmittag-Öffnung ist pro Bundesland auf

maximal 10% aller Geschäftsstellen der Raiffeisen-Bankengruppe dieses Bundeslandes

beschränkt. Diesbezüglich ist eine Koordinierung durch die jeweilige Landeszentrale (Landesbank

oder Revisionsverband) vorzunehmen.

4. Die Beschäftigung an Samstag-Nachmittagen ist wie folgt zu vergüten:

Bei einer 5-Tage-Woche (38,5 Stunden) erhalten ständig beschäftigte Dienstnehmer jeweils

für an Samstagen ganztägig geleistete Arbeit eine Zulage in der Höhe von € 90,50 brutto.

Bei einer 4-Tage-Woche (38,5 Stunden) erhalten ständig beschäftigte Dienstnehmer jeweils

für an Samstagen ganztägig geleistete Arbeit eine Zulage in der Höhe von € 45,25 brutto.

[Werte in lit a) und b) gelten ab 1.April 2015]

Bei stundenweisem Einsatz gebührt die Zulage aliquot.

5. Der Einsatz von Bankmitarbeitern in Geschäftsstellen, die an Samstag-Nachmittagen geöffnet

haben, erfolgt freiwillig.

Den in diesen Geschäftsstellen eingesetzten Mitarbeitern steht die Möglichkeit offen, unter

Wahrung einer einmonatigen Ankündigungsfrist an einen adäquaten Arbeitsplatz im regulären

Bankdienst zurückkehren.

Dies gilt nicht für neu für die Tätigkeit am Samstag-Nachmittag aufgenommene Dienstnehmer.

6. Vor dem Einsatz in Geschäftsstellen in Einkaufszentren und Einkaufsstraßen sind die

Mitarbeiter entsprechend zu schulen.

III.

Der vorliegende Kollektivvertrag tritt mit 1.April 2015 in Kraft.

ÖSTERREICHISCHER RAIFFEISENVERBAND

Dr. Rothensteiner............. Dr. Pangl

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND

Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

Katzian ..................Proyer

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND

GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER

Wirtschaftsbereich Raiffeisen, Volksbanken, Hypobanken

Feilmair ...............Bödenauer

Wien, am 10.März 2015

Raiffeisen Bankengruppe und Raiffeisen-Revisionsverbände - 01.01. 2008 - 2008

Anfangsdatum: → 2008-02-01
Enddatum: → Ohne nähere Angaben
Name Branche: → Kredit- und Versicherungsgewerbe
Öffentlicher/ privater Sektor: → In der Privatwirtschaft
Abgeschlossen durch:
Name Gesellschaft: → 
Namen der Gewerkschaften: →  ÖGB - Österreichischer Gewerkschaftsbund

Weiterbildung

Trainingsprogramme → Nein
Ausbildungen → Nein
Arbeitgeber trägt zum Trainingsfond für Arbeitnehmer bei: → Nein

Krankheit und Unfähigkeit

Bestimmungen zur Rückkehr an den Arbeitsplatz nach längerer Krankheit, z.B. Krebsbehandlung: → Nein
Bezahter Menstruationsurlaub → Nein
Bezahlung im Falle von Behinderung nach einem Arbeitsunfall → Ja

Gesundheit und Sicherheit und medizinische Versorgung

Medizinische Versorgung vereinbart: → Nein
Medizinische Versorgung für Angehörige vereinbart: → Nein
Beitrag zur Krankenversicherung vereinbart: → Nein
Krankenversicherung für Angehörige vereinbart: → Nein
Gesundheits- und Sicherheitspolitik vereinbart: → Ja
Gesundheits- und Sicherheitstraining vereinbart: → Ja
Schutzkleidung bereitgestellt: → Ja
Regelmäßige oder jährliche ärztliche Untersuchung oder Visite bereitgestellt durch Arbeitgeber: → Nein
Kontrolle von Muskel-und Knochenersuchen an Arbeitsplätzen, Berufsrisiken und/ oder der Beziehung zwischen Arbeit und Gesundheit: → No clear provision
Bestattungsleistungen: → Ja
Mindestbeitrag des Unternehmens zu Bestattungs-/ Beisetzungskosten: → EUR 

Arbeits- und Familienarragements

Arbeitsplatzsicherheit nach dem Antritt des Mutterschaftsurlaubs: → 
Verbot der Mutterschaft-bezogenen Diskriminierung: → 
Verbot schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit zu verpflichten: → 
Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz zur Sicherheit und Gesundheit von schwangeren oder stillenden Frauen: → 
Verfügbarkeit von Alternativen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit für schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen: → 
Ausfallzeit für pränatale medizinische Untersuchungen: → 
Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Regulisierung von Nicht-Standardarbeitskräften: → 
Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Beförderung: → 
Einrichtungen/ Räumlichkeiten für stillende Mütter: → Nein
Durch Arbeitgeber bereitgestellte Kinderbetreuungsplätze: → Nein
Durch Arbeitgeber bezuschusste Kinderbetreuungsplätze: → Nein
Schulgeld/ Zuschuss für die Ausbildung der Kinder: → Ja
Bezahlter Vaterschaftsurlaub: → 30 Tage
Beurlaubungsdauer in Tagen im Falle des Todes eines Verwandten: → 3 Tage

Themen der Geschlechtergleichstellung

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: → Nein
Klauseln zur Diskriminierung am Arbeitsplatz: → Ja
Gleiche Chancen der Beförderung für Frauen: → Ja
Gleiche Möglichkeiten zur Weiterbildung und Umschulung für Frauen: → Ja
Gewerkschaftlicher Vertantwortlicher für die Geschlechtergleichstellung am Arbeitsplatz → Nein
Klauseln über sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: → Nein
Klauseln über Gewalt am Arbeitsplatz: → Ja
Sonderurlaub für Arbeitnehmer, die häuslicher Gewalt oder Gewalt durch den Intimpartner ausgesetzt sind: → Nein
Unterstützung für Arbeitnehmerinnen mit Behinderung: → Nein
Kontrolle der Gleichstellung der Geschlechter → Nein

Arbeitsverträge

Abfindung nach 5 Dienstjahren (Anteil des Monatsgehalts): → No provision %
Abfindung nach einem Dienstjahr (Anteil des Monatsgehalts): → No provision %
Teilzeitbeschäftigte von Bestimmung ausgeschlossen: → Nein
Bestimmungen zu Zeitarbeitern: → Nein
Auszubildende von Bestimmung ausgeschlossen: → Nein
Minijobs/ Studentenjobs von Bestimmung ausgeschlossen: → Nein

Arbeitszeiten, Zeitpläne und Urlaub

Arbeitsstunden pro Woche: → 39.0
Höchstgrenze für Überstunden: → 21.0
Bezahlter Jahresurlaub: → 25.0 Tage
Bezahlter Jahresurlaub: → 5.0 Wochen
Bezahlte Feiertage: → Patron Saint's Festival (different in every city), Holy Saturday (Saturday before Easter) / Saturday following Good Friday
Bestimmungen zu flexiblen Arbeitszeitregelungen : → Nein

Löhne

Löhne festgelegt anhand der Durchschnitte der Lohnskalen: → Yes, in one table
Anpassung aufgrund steigender Lebenshaltungskosten: → 

Einmalige Extrazahlung:

Einmalige Extrazahlung: → 100 %
Einmalige Extrazahlung aufgrund von Unternehmensleistung: → Nein
Einmalige Extrazahlung findet statt: → 2020-11

Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit:

Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit: → 100 % des Grundlohns
Nur Nachtarbeitszuschläge: → Ja

Überstundenzuschläge:

Überstundenzuschläge: → 150 % des Grundlohns

Dienstalterprämie

Dienstalterprämie: → 150.0 % des Grundlohns
Dienstalterprämie nach: → 25 Dienstjahre

Essenscoupons

Verpflegungszuschuss bereitgestellt: → Nein
Kostenfreier Rechtsbeistand → Nein
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