PHARMAZEUTISCHER GROSSHANDEL / RAHMEN

KOLLEKTIVVERTRAG

New18

für die Angestellten des pharmazeutischen Großhandels in Österreich Stand 1. Jänner 2022

Kommentierte Ausgabe Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Gewerkschaft GPAAnmerkung: Dienstzettel, Muster Übertrittsvereinbarung, Inventur-KV und -Verordnung, KV über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen und das Beschäftigungsgruppenschema ALT sind ausschließlich in der Druckfassung der GPA enthalten.

ABKÜRZUNGEN

AngG

= Angestelltengesetz

ArbVG

= Arbeitsverfassungsgesetz

AVRAG

= Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

AZG

= Arbeitszeitgesetz

ARG

= Arbeitsruhegesetz

ASVG

= Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

ABGB

= Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch

BAG

= Berufsausbildungsgesetz

BGBI

=

Bundesgesetzblatt

BMVG

=

Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz (NEU)

EKUG

=

Elternkarenzurlaubsgesetz

EStG

=

Einkommensteuergesetz

KJBG

=

Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

KV

=

Kollektivvertrag

MSchG

=

Mutterschutzgesetz

ÖZG

=

Öffnungszeitengesetz

SCHOG

=

Schulorganisationsgesetz

VKG

=

Väterkarenzurlaubsgesetz

abgeschlossen am 23. November 2021 zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Bundesgremium des Handels mit Arzneimitteln, Drogerie- und Parfümeriewaren sowie Chemikalien und Farben, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, und der Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Handel, 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1.

I.GELTUNGSBEREICH

(1)Räumlich:

Für das gesamte Bundesgebiet Österreich.

(2)Fachlich:

Für die Betriebe, die der Berufsgruppe des pharmazeutischen Großhandels im Bundesgremium des Handels mit Arzneimitteln, Drogerie- und Parfümeriewaren sowie Chemikalien und Farben laut Liste (Anhang 2) zum Stichtag 31.12.2021 angehören, sofern sie noch nicht gemäß den Übergangsbestimmungen XIV in den Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben umgestiegen sind.

(3)Persönlich:

Für alle Angestellten und Lehrlinge. Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Arbeitnehmer (auch Aushilfskräfte), auf welche das Angestelltengesetz (BGBl Nr292/1921) Anwendung findet.

Dieser Kollektivvertrag gilt nicht für Ferialpraktikanten; Ferialpraktikanten sind Studierende, die zum Zwecke einer beruflichen (technischen, kaufmännischen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung entsprechend der öffentlichen Studienordnung vorübergehend beschäftigt werden.

II.GELTUNGSBEGINN UND GELTUNGSDAUER

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 2022in Kraft. Dieser Vertrag gliedert sich in zwei Teile:

III.GEHALTSORDNUNG UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

1.Die Gehaltsordnung ist im Anhang 1 des Kollektivvertrages enthalten, der einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages bildet.

2.Unter Anwendung der nachstehenden Übergangsbestimmungen müssen alle durch den Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages erfassten Betriebe ab dem 1.1.2020 zu jedem ersten eines Monats, spätestens aber am 1.1.2022 die Arbeitnehmerinnen in den Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben überführen.

3.Alle Arbeitnehmerinnen sind unter Mitwirkung des Betriebsrates in das Gehaltsystem NEU einzustufen. Insbesondere hat eine Abstimmung über die Information der Arbeitnehmerinnen, zur betrieblichen Handhabung der Übergangsbestimmungen und zum Gehaltssystem NEU zu erfolgen.

4.Dienstzettel NEU

Die Einstufung in die Beschäftigungsgruppe NEU, das Beschäftigungsgruppenjahr und die Höhe des Mindestgehaltes und gegebenenfalls der Reformbetrag 1 sind den Arbeitnehmerinnen mittels Dienstzettel NEU mitzuteilen. Ebenso ist der Anspruch auf das Jubiläumsgeld in der Höhe von 2 Brutto Monatsgehältern sowie die Befreiung von zwei Arbeitstagen unter Fortzahlung des Entgelts nach 30 Jahren Dienstzugehörigkeit anzuführen.

Im Dienstzettel NEU ist bei Lehrlingen der Anspruch auf die längere Weiterbeschäftigung von 6 Monaten anzuführen. Damit bleibt dieser Anspruch für alle Lehrverhältnisse, die vor dem Umstiegsstichtag begründet wurden, erhalten.

Der Dienstzettel NEU ist bis spätestens vier Wochen vor dem Umstiegsstichtag den Arbeitnehmerinnen zu übermitteln. Der Dienstzettel neu für bestehende Allin- Vereinbarungen hat den Formvorschriften des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben gemäß Abschnitt 3) A. Punkt 7. zu entsprechen.

5.Einstufung in das Beschäftigungsgruppenschema NEU

Arbeitnehmerinnen der Beschäftigungsgruppen 1 bis 6 sind in das Beschäftigungsgruppenschema NEU in die ihrer Tätigkeit entsprechende Beschäftigungsgruppe A bis H bis spätestens zum 1.1.2022 zuzuordnen.

Als grobe Orientierung kann folgende Tabelle herangezogen werden:

Beschäftigungsgruppe Gehaltsordnung ALT

1

2

3

4

5

6

Beschäftigungsgruppe Gehaltssystem NEU

A, B, C

C, D, E

C, D, E, F

E, F

F, G

H

6.Einstufung in die neue Gehaltstabelle

Die Einstufung erfolgt in das nächst höhere kollektivvertragliche Mindestgehalt der entsprechenden Beschäftigungsgruppe. Steht kein höherer Betrag in der entsprechenden Beschäftigungsgruppe zur Verfügung, hat die Einstufung in die höchste Stufe der entsprechenden Beschäftigungsgruppe zu erfolgen. Diese Erhöhungen des kollektivvertraglichen Mindestgehaltes können auf bestehende Überzahlungen angerechnet werden.

Sollte das kollektivvertragliche Mindestgehalt ALT höher sein als das kollektivvertragliche Mindestgehalt der 5. Stufe (ab 13 Jahre) der neuen Gehaltstabelle, so ist trotzdem in diese Gehaltsstufe einzustufen. Die Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Mindestgehalt NEU der 5. Stufe und des kollektivvertraglichen Mindestgehalts ALT wird als „Reformbetrag 1" ausgewiesen. Bestehende Überzahlungen bleiben in diesem Fall aufrecht. Günstigere Lösungen für die Arbeitnehmerinnen sind möglich.

Der „Reformbetrag 1" darf nicht zur Abgeltung von Mehr- und Überstunden, Prämien, Provisionen, Zulagen, Zuschläge und Reiseaufwandsentschädigungen herangezogen werden. Der „Reformbetrag 1" wird alljährlich wie die Kollektivvertragsgehälter erhöht.

7.Altersteilzeit im Übergangszeitraum

Zum Umstiegsstichtag bestehende Vereinbarungen zur Altersteilzeit müssen entsprechend den Übergangsbestimmungen angepasst werden. Für Arbeitnehmerinnen, die sich zum Umstiegszeitpunkt bereits in der Freizeitphase der Altersteilzeit befinden, wird jene Tätigkeit für die Einstufung in das Beschäftigungsgruppenschema NEU zu Grunde gelegt, die vor Beginn der Altersteilzeit vereinbart war.

8.Vorrückungsstichtag

Bei dieser Einstufung NEU ist der laufende Vorrückungsstichtag weiter anzuwenden. Fällt die Einstufung NEU mit einer Vorrückung zusammen, so ist zuerst die Vorrückung vorzunehmen, und danach die Einstufung NEU.

Die erste Vorrückung nach dem Umstiegsstichtag erfolgt im dritten Jahr (gerechnet ab dem Umstiegsstichtag) mit jenem Monatsersten, der dem Vorrückungsstichtagsmonat vor dem Übertritt in die Gehaltsordnung NEU entspricht.

9.Verfalls- und Verjährungsbestimmungen

Rechtsansprüche der Arbeitnehmerinnen, welche sich aufgrund der Einstufung NEU zum Übertrittsstichtag ergeben, verfallen mangels Geltendmachung mit Ablauf von drei Jahren. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 ABGB aufrecht.

10.Benachteiligungsverbot

Keine Arbeitnehmerin darf aufgrund der Einstufung NEU und unterschiedlicher Auffassung darüber, wie einzustufen ist, benachteiligt werden.

Im Zuge der Überführung der bestehenden Gehaltsansprüche in das

Beschäftigungsgruppenschema NEU dürfen diese durch Einzelvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.

IV.SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1.Bestehende höhere Gehälter und günstigere arbeitsrechtliche Vereinbarungen werden durch das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages nicht berührt.

2.Die am 31. Dezember 2021 bestehenden Überzahlungen der kollektivvertraglichen Mindestgehälter sind in ihrer euromäßigen Höhe (centgenau) gegenüber den ab 1. Jänner 2022 erhöhten kollektivvertraglichen Mindestgehältern aufrechtzuerhalten.

3.Mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages verlieren die Bestimmungen des bisher gültigen Kollektivvertrages vom 21. Oktober 2020 ihre Gültigkeit.

BUNDESGREMIUM DES HANDELS MIT ARZNEIMITTELN, DROGERIE- UND PARFÜMERIEWAREN SOWIE

CHEMIKALIEN UND FARBEN

Der Bundesgremialobfrau:

Der Geschäftsführer:

KommR Barbara Kremser

Mag. Christoph Tamandl MBA

Der Vorsitzende des Ausschusses Pharmagroßhandel/Depositeure:

Komm.-Rat Dkfm. Dr. Kwizda

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND

GEWERKSCHAFT GPA

Die Vorsitzende:

Der Bundesgeschäftsführer:

Barbara Teiber, MA

Karl Dürtscher

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND

GEWERKSCHAFT GPA

Der Vorsitzende:

Martin Müllauer

Wirtschaftsbereich Handel

Die Wirtschaftsbereichssekretärin:

Anita Palkovich

ANHANG 1

a)

Gehaltsgebiete und Gehaltstafel

1. Gehaltsgebiete

b)Gehaltsgebiet A

Alle Orte der Bundesländer Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol und Wien.

Gehaltsgebiet B

Alle Orte der Bundesländer Salzburg und Vorarlberg.

2. Gehaltstafel Beschäftigungsgruppe 1

 

Gehaltsgebiet

A

Gehaltsgebiet

B

Sonstige Angestellte im 1., 2. und 3. Angestelltendienstjahr

1.655,00

1.655,00

Beschäftigungsgruppe 2

 

Gehaltsgebiet A

Gehaltsgebiet B

 

 

Drogisten

Nichtdrog.

Drogisten

Nichtdrog.

 

1. Berufsjahr

1.794,00

1.744,00

1.852,00

1.744,00

 

3. Berufsjahr

1.814,00

1.744,00

1.872,00

1.757,00

 

5. Berufsjahr

1.843,00

1.744,00

1.901,00

1.784,00

 

7. Berufsjahr

1.872,00

1.758,00

1.938,00

1.813,00

 

9. Berufsjahr

1.987,00

1.859,00

2.057,00

1.918,00

 

10. Berufsjahr

2.097,00

1.955,00

2.169,00

2.022,00

 

1

 

 

1

1

 

12. Berufsjahr

2.208,00

2.053,00

2.285,00

2.123,00

15. Berufsjahr

2.366,00

2.200,00

2.450,00

2.275,00

18. Berufsjahr

2.404,00

2.232,00

2.491,00

2.311,00

Beschäftigungsgruppe 3

 

Gehaltsgebiet A

Gehaltsgebiet B

 

Drogisten

Nichtdrog.

Drogisten

Nichtdrog.

1. Berufsjahr

1.799,00

1.744,00

1.857,00

1.744,00

3. Berufsjahr

1.830,00

1.744,00

1.888,00

1.771,00

5. Berufsjahr

1.946,00

1.819,00

2.013,00

1.876,00

7. Berufsjahr

2.043,00

1.905,00

2.112,00

1.973,00

9. Berufsjahr

2.201,00

2.048,00

2.276,00

2.116,00

10. Berufsjahr

2.420,00

2.248,00

2.510,00

2.324,00

12. Berufsjahr

2.549,00

2.364,00

2.640,00

2.447,00

15. Berufsjahr

2.720,00

2.517,00

2.818,00

2.605,00

18. Berufsjahr

2.766,00

2.562,00

2.865,00

2.651,00

Beschäftigungsgruppe 4

 

Gebiet A

Gebiet B

 

Drogisten

Nichtdrog.

Drogisten

Nichtdrog.

1. Berufsjahr

1.948,00

1.820,00

2.015,00

1.879,00

3. Berufsjahr

2.034,00

1.899,00

2.104,00

1.966,00

5. Berufsjahr

2.130,00

1.981,00

2.204,00

2.049,00

7. Berufsjahr

2.366,00

2.199,00

2.449,00

2.273,00

9. Berufsjahr

2.663,00

2.469,00

2.755,00

2.554,00

10. Berufsjahr

2.930,00

2.718,00

3.035,00

2.815,00

12. Berufsjahr

3.101,00

2.874,00

3.211,00

2.974,00

15. Berufsjahr

3.339,00

3.093,00

3.457,00

3.204,00

18. Berufsjahr

3.402,00

3.156,00

3.524,00

3.267,00

Beschäftigungsgruppe 5

 

Gebiet A

Gebiet B

 

 

Nicht-Drog.

Nicht-Drog.

 

5. Berufsjahr

2.795,00

2.893,00

 

7. Berufsjahr

3.024,00

3.129,00

 

 

 

 

 

9. Berufsjahr

3.267,00

3.384,00

10. Berufsjahr

3.470,00

3.592,00

12. Berufsjahr

3.638,00

3.768,00

15. Berufsjahr

3.891,00

4.028,00

18. Berufsjahr

3.969,00

4.107,00

Beschäftigungsgruppe 6

 

Gebiet A Nicht-Drog.

Gebiet B Nicht-Drog.

im 5. Berufsjahr

3.141,00

3.252,00

im 10. Berufsjahr

3.702,00

3.836,00

im 15. Berufsjahr

4.262,00

4.416,00

im 18. Berufsjahr

4.348,00

4.503,00

Die Gehaltstafel dient als Basis für den Umstieg in das neue Gehaltsystem des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben zum letztmöglichen Umstiegsstichtag am 1.1.2022. Die Einstufung in diese Tafel erfolgte auf Basis der Bestimmungen des Kollektivvertrages aus den Vorjahren in der jeweils gültigen Fassung.

Die Bestimmungen für Lehrlinge sind dem Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben Abschnitt 4) in der Fassung vom 1.1.2022 zu entnehmen.

ANHANG 2 ZUM ABSCHNITT I

des Kollektivvertrages für den Pharmazeutischen Großhandel

LISTE DER FIRMEN, DIE DEM KOLLEKTIVVERTRAG FÜR DEN PHARMAZEUTISCHEN GROSSHANDEL UNTERLIEGEN (STAND 31. DEZEMBER 2019)

Aewige ärztliche Wirtschaftsges.m.b.H., Wien

AOP Orphan Pharmaceuticals Aktiengesellschaft, Wien

Herba Chemosan Apotheker AG, Wien, Graz, Klagenfurt, Linz, Salzburg, Innsbruck-Rum, Dornbirn

PHOENIX Arzneiwarengroßhandlung GmbH, Wien, Graz, Linz, Jenbach, Hagenbrunn

Jacoby GM Pharma GmbH, Hallein, Hohenems, Klagenfurt, Braunau, Salzburg, Innsbruck

Kwizda Pharmahandel GmbH, Wien, Graz, Linz, Grödig, Innsbruck

Richter Pharma AG, Wels

L. Kögl Pharma GesmbH, Innsbruck

Pharmosan Arzneiwaren- und Drogengroßhandelsges.m.b.H., Wien

Eisai GmbH, Wien

Amomed Pharma GmbH, Wien

gm Pharma Gmbh, Braunau/Inn

Thea Pharma GmbH, Wien

AGEA Pharma GmbH, Wien CompLex Vertriebs GmbH, Wien OmniVision GmbH, Wien WABOSAN, ArzneimittelvertriebsGmbH, Wien Vertex Pharmaceuticals (Austria) GmbH, Wien

AUT Federal Chamber of Commerce and Industry Trade Division - 2022

Anfangsdatum: → 2022-01-01
Enddatum: → Ohne nähere Angaben
Name Branche: → Einzelhandel
Name Branche: → Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln  
Öffentlicher/ privater Sektor: → In der Privatwirtschaft
Abgeschlossen durch:
Name Gesellschaft: → Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft Sparte Handel
Namen der Gewerkschaften: →  GPA-djp - Gewerkschaft der Privatangestellen - Druck, Journalismus, Papier

Themen der Geschlechtergleichstellung

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: → Nein
Klauseln zur Diskriminierung am Arbeitsplatz: → Nein
Gleiche Chancen der Beförderung für Frauen: → Nein
Gleiche Möglichkeiten zur Weiterbildung und Umschulung für Frauen: → Nein
Gewerkschaftlicher Vertantwortlicher für die Geschlechtergleichstellung am Arbeitsplatz → Nein
Klauseln über sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: → Nein
Klauseln über Gewalt am Arbeitsplatz: → Nein
Sonderurlaub für Arbeitnehmer, die häuslicher Gewalt oder Gewalt durch den Intimpartner ausgesetzt sind: → Nein
Unterstützung für Arbeitnehmerinnen mit Behinderung: → Nein
Kontrolle der Gleichstellung der Geschlechter → Nein

Löhne

Löhne festgelegt anhand der Durchschnitte der Lohnskalen: → Yes, in more than one table
Anpassung aufgrund steigender Lebenshaltungskosten: → 

Dienstalterprämie

Dienstalterprämie: → 200.0 % des Grundlohns
Dienstalterprämie nach: → 30 Dienstjahre

Essenscoupons

Verpflegungszuschuss bereitgestellt: → Nein
Kostenfreier Rechtsbeistand → 
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