KV PAPIER UND PAPPENINDUSTRIE (ARB)

FÜR DAS JAHR 2020 WURDE FOLGENDER

KOLLEKTIVVERTRAGSABSCHLUSS GETÄTIGT: 01.05.2020

New7

Arb. Papierindustrie / Rahmen - 01.05.2020

Stichtag: 28.07.2020

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PAPIERINDUSTRIE / RAHMEN

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Lohnrechtlicher Teil:

+ 1,6%KV- und IST-Löhne per 1.9.2020

+ 1,6%Lehrlingsentschädigungen per 1.9.2020

+ 1,6% Reiseaufwandsentschädigungper 1.9.2020

+ 1,6% Nachmittagszulageab 1.9.2020

+ 4,95% Nachtarbeitszulage(bereits 2019 vereinbart, ab 1.5.2020 auf € 23,30 pro Schicht)

+ € 460,00einmalige Corona-Zulage

Option auf bis zu € 760,00per Empfehlung der KV-Partner € 340,00 für Lehrlinge

Geltungstermin und Laufzeit:

Der neue Kollektivvertrag tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.

Nächste KV-Runde wieder per 1. Mai 2021

§ 1. GELTUNGSBEREICH

1 Die Bestimmungen des Kollektivvertrages gelten

a) räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich;

b) fachlichfür: alle Betriebe der Papier-, Zellstoff-, Holzschliff- und Pappenindustrie Österreichs;

c) persönlich: für alle in den unter b) genannten Betrieben beschäftigten Arbeiter(innen).

2 Ausgenommen von den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages sind die in land- und

forstwirtschaftlichen Nebenbetrieben ständig beschäftigten Arbeiter(innen) sowie alle Angestellten

und kaufmännischen Lehrlinge.

Protokollanmerkung:

Als land- und forstwirtschaftliche Nebenbetriebe gelten auch Holzschlägerungs- und

Holzbringungsabteilungen von Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Papierindustrie,

wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages eine entsprechende

kollektivvertragliche Vereinbarung mit der Gewerkschaft der Arbeiter(innen) in der Landund

Forstwirtschaft bestanden hat.

Als Arbeiter(innen) im Sinne dieses Kollektivvertrages gelten alle Arbeiter, Arbeiterinnen

und gewerblichen Lehrlinge.

§ 2. ARBEITSZEIT

A. Gemeinsame Bestimmungen

3 Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie die Einteilung der Schichten werden einvernehmlich

zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat festgelegt.

4 Sofern durch betriebliche Vereinbarung nichts anderes bestimmt wird, beginnt der Arbeitstag um

6 Uhr morgens und läuft bis 6 Uhr morgens des folgenden Tages.

4a Im Sinne des § 12 Abs. 1 AZG beträgt die ununterbrochene Ruhezeit für männliche

Arbeitnehmer mindestens 10 Stunden.

B. Normalarbeitszeit

5 Vorbehaltlich der Regelung in Punkt 5a beträgt die wöchentliche Normalarbeitszeit 38 Stunden.

5a Die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt für Arbeitnehmer(innen), die im

Durchfahrbetrieb in vollkontinuierlicher Arbeitsweise beschäftigt sind, 36 Stunden.

Unter einem Durchfahrbetrieb im Sinne dieses Kollektivvertrages wird jene Arbeitsweise

verstanden, bei der grundsätzlich Werk-, Sonn- und Feiertags durchlaufend nach einem

Schichtplan im vollkontinuierlichen Wechselschichtbetrieb gearbeitet wird.

5b In Betrieben bzw. Betriebsabteilungen, in denen im Durchfahrbetrieb im obigen Sinn am

1.1.1999 eine Normalarbeitszeit von mehr als 36 Stunden im wöchentlichen Durchschnitt

vorgesehen ist, müssen die Verhandlungen über die Einführung der 36-Stunden-Woche im

Durchfahrbetrieb bis zum 31.12.2001 abgeschlossen sein und muss diese mit 1.1.2002 in Kraft

treten. Sollte aus betrieblichen Gründen eine zusätzliche Übergangsfrist erforderlich sein, ist die

Zustimmung des Betriebsrates notwendig. Die Übergangsfrist beträgt maximal 6 Monate. In der

Pappenindustrie beträgt diese Übergangsfrist maximal 12 Monate.

C. Normalarbeitszeit im Ein-Schicht-Betrieb

5c Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann, insbesondere zur Beibehaltung der Betriebslaufzeit

oder zur Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen, bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden, wenn

dafür ein Zeitausgleich in ganzen Tagen erfolgt. Dieser Zeitausgleich hat innerhalb von 13 Wochen

zu erfolgen. Der 13-Wochen-Zeitraum beginnt ab Geltungsbeginn der betrieblichen Regelung,

ansonsten ab Beendigung des vorangegangenen Zeitraumes. Durch Betriebsvereinbarung kann

dieser Zeitraum bis zu 52 Wochen erstreckt werden.

Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornherein fest, ist der Zeitpunkt im Einvernehmen

zwischen Arbeitgeber(innen) und Arbeitnehmer(innen) festzulegen. Im Falle der Nichteinigung hat

der Zeitausgleich vor Ende des Ausgleichszeitraumes zu erfolgen, wobei in diesem Fall bei Urlaub,

Feiertag und bezahlter Dienstverhinderung vor Ende des Ausgleichszeitraumes der Zeitausgleich

unmittelbar vor- oder nachher zu erfolgen hat. Der Antritt bedarf lediglich der vorherigen Mitteilung

an den(die) Arbeitgeber(in). Ist die Konsumation des Zeitausgleiches aus wichtigen Gründen im

Sinne des § 20 AZG nicht möglich, kann er in den nächsten Kalendermonat vorgetragen werden.

Ist die Lage des Zeitausgleiches nicht im Voraus festgelegt, entsteht für Tage des

Gebührenurlaubes kein Anspruch auf Zeitausgleich.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Inanspruchnahme des Zeitausgleiches ist die über

38 Stunden pro Woche geleistete Zeit als Überstunde zu bezahlen.

5d Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Zeitraumes von 13 Wochen so verteilt werden,

dass sie im Durchschnitt die nach dem Punkt 5 geltende Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Die

Normalarbeitszeit pro Woche darf 40 Stunden nicht überschreiten und 36 Stunden nicht

unterschreiten (Bandbreite). Ein Unterschreiten der 36 Stunden in der Woche ist möglich, wenn

der Zeitausgleich insbesondere in Form von ganzen Arbeitstagen erfolgt. Diese Regelung ist durch

Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, schriftlich mit jedem(r)

Arbeitnehmer(in) zu vereinbaren. Ein längerer Durchrechnungszeitraum bis zu 52 Wochen ist nur

durch Betriebsvereinbarung rechtswirksam. Zur Rechtswirksamkeit ist weiters erforderlich, dass

die Betriebsvereinbarung an die Kollektivvertragspartner mittels eingeschriebenen Briefes

übersandt wird und von diesen innerhalb von 4 Wochen kein Einspruch erfolgt.

Die Verteilung der Normalarbeitszeit ist spätestens 2 Wochen im Vorhinein festzulegen.

Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt der Monatsbezug für das Ausmaß der

durchschnittlichen Normalarbeitszeit. Bei Akkordarbeit und Prämienarbeit ist in der

Betriebsvereinbarung eine Regelung zu treffen, die ein Schwanken des Verdienstes durch die

Bandbreite möglichst vermeidet. Kommt diese Vereinbarung nicht zustande, gebührt der Akkord-,

Prämiendurchschnittsverdienst auf Basis der durchschnittlichen Normalarbeitszeit (38 Stunden pro

Woche). Auf Stunden bezogene Entgeltteile (z.B. Zulagen, Zuschläge) werden nach den

geleisteten Stunden abgerechnet.

Scheidet der(die) Arbeitnehmer(in) durch Kündigung seitens des(der) Arbeitgebers(in), durch

Austritt mit wichtigem Grund oder Entlassung ohne sein(ihr) Verschulden aus, gebührt für die bis

zum Ausscheiden im Verhältnis zur durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel geleistete Arbeit

im Sinne dieses Absatzes Überstundenentlohnung, in den anderen Fällen die Grundvergütung (Punkt 29).

6 Zum Reinigen der Maschinen und Arbeitsplätze ist den Arbeitern(innen) vor Arbeitsschluss die

erforderliche Zeit einzuräumen. Dies gilt – unter Rücksichtnahme auf die Betriebsverhältnisse –

auch für die persönliche Reinigung.

Protokollanmerkung:

Bisherige betriebliche Vereinbarungen, welche bezüglich des Punktes 6 getroffen wurden, bleiben unberührt.

7 Für Wächter(innen), Portiere(innen) und Feuerwachen, deren Tätigkeit im wesentlichen Umfang

in Anwesenheitsdienst besteht, kann über die wöchentliche Normalarbeitszeit hinaus im

Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat die wöchentliche Arbeitszeit um

12 Stunden verlängert werden.

D. Normalarbeitszeit im nichtkontinuierlichen Mehrschichtbetrieb, im

kontinuierlichen Schichtbetrieb mit Sonntagsruhe und im Durchfahrbetrieb

8 Schichtarbeit ist die Arbeit in zwei oder mehreren Schichten innerhalb eines Arbeitstages.

9 Innerhalb eines Arbeitstages gilt nur eine Schicht als Nachtschicht.

10 Bei mehrschichtiger oder kontinuierlicher Arbeitsweise ist aufgrund einer Betriebsvereinbarung

ein Schichtplan zu erstellen. Die Arbeitszeit ist so einzuteilen, dass die gesetzlich gewährleistete

Mindestruhezeit eingehalten und im Durchschnitt die wöchentliche Normalarbeitszeit innerhalb

eines Schichtturnusses nicht überschritten wird.

Wenn es die Betriebsverhältnisse erfordern, kann die wöchentliche Normalarbeitszeit innerhalb

des Schichtturnusses ungleichmäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des

Schichtturnusses 40 Stunden nicht überschreitet.

Die sich daraus ergebenden Über- oder Unterschreitungen der kollektivvertraglichen

Normalarbeitszeit sind innerhalb eines 26 Wochen nicht zu übersteigenden

Durchrechnungszeitraumes auszugleichen.

Ein längerer Durchrechnungszeitraum bis zu 52 Wochen ist nur durch Betriebsvereinbarung

rechtswirksam. Zur Rechtswirksamkeit ist weiters erforderlich, dass die Betriebsvereinbarung an

die Kollektivvertragspartner mittels eingeschriebenen Briefes übersandt wird und von diesen

innerhalb von 4 Wochen kein Einspruch erfolgt.

Die Festlegung des Freizeitausgleiches hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse

einvernehmlich zu erfolgen. Kommt ein solches Einvernehmen nicht zustande, erfolgt der

Zeitausgleich vor Ende des Durchrechnungszeitraumes.

Soweit nicht Gründe im Sinne des § 20 AZG vorliegen, bedarf eine Arbeitsleistung an im

Schichtplan festgelegten Freizeittagen der Zustimmung des(der) einzelnen Arbeitnehmers(innen)

und, soweit es sich nicht um den Tausch von Schichten handelt, der Zustimmung des Betriebsrates.

Die Ansprüche nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz werden durch die Gewährung von

Freischichten im Sinne dieses Punktes nicht berührt.

11 Die Produktionszeit im kontinuierlichen Betrieb mit Sonntagsruhe umfasst die Zeit von Montag,

6.00 Uhr bis zum folgenden Sonntag, 6.00 Uhr.

12 Zur Sicherstellung eines klaglosen Verlaufes der Freizeitgewährung sind Springer(innen)

einzusetzen. In den betreffenden Abteilungen sind Schichtpläne aufzulegen, so dass sich die

Arbeiter(innen) jederzeit über ihre Schichteinteilung und über den Ablauf ihrer arbeitsfreien Tage

informieren können.

Sind Springer(innen) notwendig, sind auch für diese Pläne zu erstellen.

13 Die Einführung der vollkontinuierlichen Betriebsweise bleibt im Einzelfall der schriftlichen

Vereinbarung zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat unter Mitwirkung der vertragsschließenden

Organisationen überlassen.

14 An den folgenden Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ruht die Arbeit in den

vollkontinuierlichen Betriebsabteilungen:

1. Jänner Pfingstsonntag
Ostersonntag Pfingstmontag
Ostermontag 25. Dezember
1. Mai 26. Dezember

Wird an einem dieser Tage aufgrund betrieblicher Übereinkunft gearbeitet oder werden einzelne

Arbeiter(innen) an diesem Tag zur Arbeit eingeteilt, so richtet sich die Entlohnung nach den

kollektivvertraglichen Bestimmungen.

14a Die Bestimmung in Punkt 14 über die Stillstandstage in den vollkontinuierlichen

Betriebsabteilungen gilt bis 31.12.2001. Wird aus betrieblichen Gründen mit Zustimmung des

Betriebsrates eine Übergangsfrist gemäß Punkt 5b vereinbart, so gilt Punkt 14 bis zum Ende

dieser Übergangsfrist.

Protokollanmerkung*)

Als kontinuierliche Betriebsabteilungen ohne Sonntagsruhe gemäß Abschnitt D. gelten

(Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 18. Jänner 1984, BGBl.

Nr. 149/1984, betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe);

VII. ZELLSTOFF UND PAPIER

1. Zellstofferzeugung

Bedienen der im kontinuierlichen Produktionsfluss den Zellstofferzeugungsanlagen

unmittelbar vorgeschalteten Holzvorbereitungsanlagen und der Anlagen zur Gewinnung

der Kochflüssigkeit;

Beschicken und Bedienen der Zellstoffkocher, der Wasch-, Sortier- und

Entwässerungsvorrichtungen sowie Erfassen, Eindämpfen und Verbrennen der

Kocherablauge in kontinuierlich betriebenen Einrichtungen; Bedienen der Anlagen zur

Gewinnung von Nebenprodukten und Stoffen aus der durch den kontinuierlichen

Produktionsprozess anfallenden Kocherablauge, soweit die Fortführung von

Gewinnungsprozessen aus biologischen oder ökologischen Gründen unbedingt notwendig ist;

Bedienen der Anlage für die der Bleiche vorgeschaltete Bereitung und Lagerung von

Bleichmitteln, der Anlagen der Bleicherei sowie der Anlagen im Rahmen des

Trocknungsprozesses.

2. Papier- und Kartonerzeugung

Bedienen der im kontinuierlichen Produktionsfluss unmittelbar vorgeschalteten

Rohstoffaufbereitungsanlagen, der Stoffaufbereitungsanlagen, der Papier- und Kartonmaschinen,

der Umroller und Rollenschneidemaschinen, Papier- und Kartonveredelungsmaschinen, Papierund

Kartonausrüstung, soweit alle diese Tätigkeiten im ununterbrochenen Produktionsfluss erforderlich sind.

3. Holzschleifereien

Bedienen der Holzschleifereianlagen mit Wasserantrieb oder solcher, die Kraftstrom ausschließlich

von Wasserkraftwerken beziehen, bei eingetretenem Wassermangel an 15 Sonntagen im

Kalenderjahr.

Bezüglich des Beginnes der Feiertagsruhe am 24. und 31. Dezember gilt die Bestimmung des

Punktes 20 dieses Kollektivvertrages.

*) Unter Berücksichtigung der seit Inkrafttreten des Kollektivvertrages geänderten gesetzlichen

Bestimmungen.

§ 2A. MEHRARBEIT IM DURCHFAHRBETRIEB

14b Das Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Durchfahrbetrieb

gemäß Punkt 5a (bei bisher 38 Stunden Normalarbeitszeit 2 Stunden pro Woche) ist Mehrarbeit.

Diese Mehrarbeit ist auf Basis der Grundvergütung (Punkt 29 und 29a) zuschlagsfrei zu behandeln

und wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet.

Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne des Punktes 10.

Hinsichtlich der Anordnung dieser Mehrarbeit sind die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die

Anordnung von Überstunden sinngemäß anzuwenden.

Arbeitszeiten, für die aufgrund der Punkte 50, 52 und 55 oder aufgrund von betrieblichen

Regelungen ein Zuschlag von mehr als 50 Prozent gebührt, gelten nicht als Mehrarbeit, sondern

als Überstunden.

Durch die Mehrarbeit darf eine tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht überschritten werden.

Ausgenommen davon sind jene Fälle, in denen eine Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit

über 9 Stunden aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist.

14c Die Bestimmung über die zuschlagsfreie Mehrarbeit gemäß Punkt 14b gilt bis 31.12.2001.

14d Ab 1.1.2002 erfolgt eine Abgeltung von Mehrarbeit in Form von Zeitausgleich im Ausmaß 1:1.

Sofern eine Abgeltung in Form von Zeitausgleich vom(von der) Arbeitgeber(in) nicht innerhalb von

6 Monaten ab Ende des Monats, in dem die Leistung erfolgte, für den(die) Arbeitnehmer(in)

zumutbar angeboten wird, ist diese Mehrarbeit mit einem Zuschlag von 50% in Zeit oder Geld zu vergüten.

§ 3. ÜBERSTUNDEN

15 Als Überstunden gelten jene Arbeitsstunden, die über die vereinbarte tägliche Arbeitszeit bzw.

über eine Mehrarbeit gemäß Punkt 14b hinausgehen.

Bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne der Punkte 5c, 5d und 10 liegen

Überstunden erst dann vor, wenn die aufgrund der anderen Verteilung der Normalarbeitszeit auf

die einzelnen Wochen vereinbarte tägliche Arbeitszeit sowie die Mehrarbeit gemäß Punkt 14b

überschritten werden.

16 Überstunden, die sich infolge unvorhergesehener betriebstechnischer Erfordernisse als

notwendig erweisen und die im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen keiner gesonderten

Genehmigung durch das Arbeitsinspektorat bedürfen sowie Überstunden im Rahmen eines

Bereitschaftsdienstes sind zu leisten. Bezüglich aller übrigen Überstunden ist das Einvernehmen

zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat herzustellen.

17 Bei Überstunden wird eine Pause von 15 Minuten eingeschaltet und in die Arbeitszeit eingerechnet.

§ 4. SONNTAGSARBEIT

18 Die Sonntagsarbeit umfasst die Zeit von Sonntag 6 Uhr morgens bis Montag 6 Uhr morgens.

Die Arbeit im Kesselhaus und bei den Antriebsmaschinen beginnt am Montag zu einer solchen

Stunde, dass Montag 6 Uhr die Betriebsmöglichkeit der Papier- und Kartonmaschinen

gewährleistet ist.

Protokollanmerkung: *)

Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Sonntagsarbeit finden sich im

Arbeitsruhegesetz vom 3. Feber 1983, BGBl. Nr. 144/1983, sowie in der Verordnung des

Bundesministers für soziale Verwaltung vom 18. Jänner 1984, BGBl. Nr. 149/1984, betreffend

Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe.

*) Unter Berücksichtigung der seit Inkrafttreten des Kollektivvertrages geänderten gesetzlichen Bestimmungen.

§ 5. FEIERTAGSARBEIT

19 Gesetzliche Feiertage sind: 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt,

Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8. Dezember, 25. Dezember, 26. Dezember.

20 Für Angehörige der evangelischen Kirche (A.B. und H.B.), der altkatholischen Kirche und der

Methodistenkirche ist der Karfreitag gesetzlicher Feiertag.

Am 24. und 31. Dezember beginnt die Feiertagsruhe mit dem Ende der Frühschicht, jedoch

spätestens um 14 Uhr. Die Bezahlung der entfallenden Arbeitszeit erfolgt gemäß den gesetzlichen

Bestimmungen über die Feiertagsentlohnung.

Protokollanmerkung: *)

Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die Arbeit an Feiertagen finden sich im

Arbeitsruhegesetz vom 3. Feber 1983, BGBl. Nr. 144/1983, sowie in der Verordnung des

Bundesministers für soziale Verwaltung vom 18. Jänner 1984, BGBl. Nr. 149/1984, betreffend

Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe.

*) Unter Berücksichtigung der seit Inkrafttreten des Kollektivvertrages geänderten gesetzlichen Bestimmungen.

§ 6. ENTLOHNUNG

A. Begriffsbestimmungen

21 Die Entlohnung erfolgt auf Monatsbasis. Sie besteht aus dem Monatsbezug, der Schichtzulage,

der Nachtarbeitszulage und allen anderen im Betrieb vereinbarten Zulagen und Zuschlägen.

22 Unter kollektivvertraglichem Monatsbezug ist der Bezug in der in Anlage A zu diesem

Vertrag festgesetzten Höhe zu verstehen. Dasselbe gilt für die kollektivvertraglichen

Lehrlingsentschädigungen.

23 Die Arbeiter(innen) werden in die in Anlage A angeführten Lohngruppen gemäß ihrer normalen

oder vereinbarten Verwendung und je nach den Erfordernissen des Betriebes im Einvernehmen

zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat und unter Berücksichtigung der bisherigen Gepflogenheit

eingereiht; als allgemeine Richtlinien hiefür gelten die in der Anlage B und C diesem Vertrag

beigefügten Kategorisierungstabellen, die in besonderen Fällen sinngemäß anzuwenden sind.

24 Neben dem kollektivvertraglichen Monatsbezug können von der Betriebsleitung im

Einvernehmen mit dem Betriebsrat folgende Zuwendungen gewährt werden:

25 Zulagen, das sind neben dem kollektivvertraglichen Monatsbezug gewährte

Entgeltsbestandteile für bestimmte am jeweiligen Arbeitsplatz gegebene Arbeitsverhältnisse oder

für besondere Qualifikation bestimmte(r) Arbeiter(innen) sowie Zuwendungen fürsorglicher Natur,

so genannte Sozialzulagen.

26 Prämien, das sind neben dem kollektivvertraglichen Monatsbezug für feststellbare

Mehrleistungen hinsichtlich Menge oder Güte oder Ersparnis von Roh- und Hilfsstoffen oder

Ausnützung der maschinellen Anlagen gewährte Entgeltsbestandteile.

27 Unter Akkordlohn und unter arbeitswissenschaftlichem Leistungslohn (z.B. BEDAUX,

REFA, GARTNER usw.) ist eine Entlohnung zu verstehen, bei der die in einer im Voraus

bestimmten Zeiteinheit (Vorgabezeit, Minutenfaktor, Punktewert usw.) erbrachte Leistung die Höhe

des Lohnes bestimmt.

28 Der Monatsbezug ist der effektiv gezahlte laufende Bezug einschließlich allfällig gewährter

Zulagen, jedoch mit Ausnahme der Schichtzulage, Nachtarbeitszulage, Dienstalterszulagen und

Sozialzulagen. Variable Entgeltsbestandteile und nicht auf den Bezug bezogene Zuwendungen

gehören nicht zum Monatsbezug.

29 In jenen Betrieben und Betriebsabteilungen, in denen die wöchentliche Normalarbeitszeit 38

Stunden beträgt bzw. im Durchfahrbetrieb die Übergangsregelung gemäß Punkt 5b zur

Anwendung kommt, ist für die Berechnung der Grundvergütung der Monatsbezug gemäß Punkt 28

durch 165 zu teilen.

29a Bei Arbeitnehmer(innen), deren durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß

Punkt 5a 36 Stunden beträgt, ist für die Berechnung der Grundvergütung der Monatsbezug gemäß

Punkt 28 durch 156 zu teilen.

Für Betriebe bzw. Betriebsabteilungen, die nach Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages die

36-Stunden-Woche im Durchfahrbetrieb einführen, gilt für die Berechnung der Grundvergütung

ebenfalls der Stundenteiler 156.

Wird nach Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages die 36-Stunden-Woche im Durchfahrbetrieb

(Punkt 5b) etappenweise eingeführt, so ist der Stundenteiler entsprechend anzupassen.

Verwenden Betriebe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kollektivvertrages die

36-Stunden-Woche im Durchfahrbetrieb bereits eingeführt haben, einen für den Betrieb

günstigeren Stundenteiler, so ist dieser bis 31.12.2001 aufrecht.

30 Im vollkontinuierlichen Betrieb (Durchfahrbetrieb) können durch Betriebsvereinbarungen die im

Rahmen der Schichteinteilung anfallenden Sonn- und Feiertagszuschläge und Schichtzulagen

unter getrennter Ausweisung in den Monatsbezug einbezogen werden.

31 Unter Bruttoverdienst für die Berechnung des gesetzlichen Urlaubsentgelts, des

Urlaubszuschusses, der Weihnachtsremuneration, der Lohnfortzahlung nach dem EFZG sowie

des Kranken- und Unfallentgelts ist die Summe aller dem(der) Arbeiter(in) innerhalb des jeweils

festgesetzten Berechnungszeitraumes zugekommenen Entgeltsteile nach § 6 zu verstehen.

Protokollanmerkung:

Gesetzliche oder betrieblich vereinbarte Sozialzulagen fürsorglicher Natur zählen nicht zum Bruttoverdienst.

32 Frauen und Jugendliche, die Männerarbeit verrichten, werden in der Entlohnung gleich

behandelt wie Männer.

B. Akkordlohn und arbeitswissenschaftlicher Leistungslohn

33 Bei Akkordarbeit ist die Akkordentlohnung (Geldwert, Minutenfaktor bzw. AE-Wert) zwischen

Betriebsleitung und Betriebsrat so zu vereinbaren, dass sich bei normaler Arbeitsleistung im

Durchschnitt einer Akkordverrechnungsperiode gegenüber der Akkordbasis ein Mehrverdienst von

mindestens 20 Prozent (Akkordrichtsatz) ergibt. Als Akkordbasis gelten 95 Prozent des

kollektivvertraglichen Monatsbezuges laut Anlage A.

34 Unter normaler Leistung ist jene Leistung zu verstehen, die von jedem(r) hinreichend

geeigneten Arbeitnehmer(in) nach genügender Übung und ausreichender Einarbeitung ohne

Gefährdung der Gesundheit auf Dauer mindestens erreichbar ist.

35 Die Akkordsätze sind vor Beginn der Akkordarbeit zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat zu

vereinbaren. Jede(r) im Akkord beschäftigte Arbeiter(in) erhält vor Beginn der Akkordarbeit einen

Akkordzettel, auf dem die Art der Arbeit und die vereinbarten Akkordsätze verzeichnet sein

müssen.

An die Stelle des Akkordzettels kann ein Aushang der Akkordsätze an sichtbarer und leicht

zugänglicher Stelle treten.

36 Wird zufolge schlechten Materials oder durch Umstände, die nicht in der Person des(der)

Akkordarbeiters(in) gelegen sind, die in Punkt 33 festgelegte Verdienstgrenze nicht erreicht, dann

hat der(die) Arbeiter(in) trotzdem Anspruch auf Bezahlung der Akkordbasis zuzüglich 20 Prozent,

er(sie) hat jedoch die Umstände, die ihn(sie) an der ordnungsgemäßen Ausführung der

übernommenen Akkordarbeit behindern, unverzüglich dem unmittelbaren Vorgesetzten zu melden.

37 Wenn ein(e) Arbeiter(in) durch persönlichen Fleiß und erworbene Geschicklichkeit seine(ihre)

Arbeitsleistung steigert, so darf dieser Umstand nicht dazu dienen, bei gleich bleibender

Arbeitsmethode den Akkordsatz zu senken.

38 Betriebsleitung und Betriebsrat sind berechtigt, bei technischer oder organisatorischer

Änderung des Arbeitsablaufes oder bei offensichtlicher Unrichtigkeit des Akkordsatzes eine

Neuregelung desselben zu verlangen.

39 Jede Akkordvereinbarung kann von beiden Seiten mit einmonatiger Frist gekündigt werden.

Erfolgt keine Neufestsetzung gemäß Punkt 38, so ist nach Kündigung des Akkordes die Arbeit im

KV-Lohn zu leisten.

40 Bei Entlohnung auf arbeitswissenschaftlicher Basis (z.B. BEDAUX, REFA, GARTNER usw.)

sind die Bestimmungen der Punkte 33 bis 39 sinngemäß anzuwenden.

C. Prämien

41 Vereinbarungen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat betreffend Prämien haben schriftlich

zu erfolgen.

42 Betriebsleitung und Betriebsrat sind berechtigt, bei technischer oder organisatorischer

Änderung des Arbeitsablaufes oder bei offensichtlicher Unrichtigkeit der Prämie eine Neuregelung

derselben zu verlangen.

D. Zulagen

43 Papiermaschinenführer(innen), Kartonmaschinenführer(innen) und

Entwässerungsmaschinenführer(innen) mit Trockenapparat erhalten eine Zulage von € 2,15 pro

voll geleisteter Schicht. Automatenpappenmaschinenführer(innen) erhalten eine Zulage von € 1,28

pro voll geleisteter Schicht. Diese Zulagen können in den Monatsbezug einbezogen werden.

44 Für Arbeiten, die in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr geleistet werden, wird eine

Nachtarbeitszulage laut Anlage A pro voll geleisteter Schicht gewährt.

45 Bei Schichtarbeit gemäß dem Punkt 8 des Kollektivvertrages wird für die zweite Schicht

(Nachmittagsschicht) eine Schichtzulage laut Anlage A pro voll geleisteter Schicht gewährt.

46 Bei nicht voll geleisteter Schicht gebührt pro geleisteter Arbeitsstunde 1/8 der Zulagen gemäß

Punkt 43, 44 bzw. 45.

Protokollanmerkung:

Mit Rundschreiben vom 18. Juli 1977 hat der Fachverband empfohlen, Fehlzeiten nur insoweit in

Abzug zu bringen, als dies im jeweiligen Betrieb auch bei den entsprechenden Angestellten

(Werkführer(innen), Meister(innen)) erfolgt.

47 Alle Arbeiter(innen), welche nach Beendigung ihrer Arbeitszeit und nach Verlassen des

Betriebes zur Arbeit in den Betrieb geholt werden, erhalten eine Wegvergütung in der Höhe von

1/165 bzw. 1/156 eines kollektivvertraglichen Monatsbezuges.

Wenn ein(e) Arbeiter(in) während seiner(ihrer) normalen Arbeitszeit bereits darüber informiert wird,

dass er (sie) zu einem späteren, festgelegten Zeitpunkt in den Betrieb kommen muss, um

Überstundenarbeit zu leisten, gebührt die Wegvergütung nur dann, wenn er (sie) für weniger als

2 Stunden hereingeholt wird.

Für das Hereinholen im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes gebührt keine Wegvergütung.

48 An bewährte und besonders leistungsfähige Arbeiter(innen) kann im Einvernehmen zwischen

Betriebsleitung und Betriebsrat eine Qualifikationszulage gewährt werden.

49 Für Arbeiten, die einer besonderen Erschwernis infolge von Umgebungseinflüssen (Staub,

Schmutz, Hitze, Lärm, Gestank, Nässe, besondere Gefährdung usw.) unterliegen, ist im

Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat eine entsprechende Zulage festzusetzen.

Die getroffenen Regelungen sind auch auf Lehrlinge anzuwenden.

Protokollanmerkung betreffend Euroumstellung:

Ab 1. Jänner 2002 sind anlässlich des Übergangs auf den Euro die in innerbetrieblichen

Regelungen vorgesehenen Werte von weniger als 5 Euro auf 2 Nachkommastellen zu rechnen,

wobei eine Aufrundung auf den nächsten vollen Cent vorzunehmen ist.

E. Entlohnung der Sonn-, Feiertags- und Überstundenarbeit

Sonntagsarbeit

50 Sonntagsarbeit gemäß § 4 wird mit einem Zuschlag von 100% auf die Grundvergütung

entlohnt.

51 An Sonntagen gemäß § 4 geleistete Überstundenarbeit wird unbeschadet von Punkt 50 mit

einem Zuschlag von 50% auf die Grundvergütung entlohnt.

Feiertagsarbeit

52 Feiertagsarbeit wird, auch wenn es sich um Überstundenarbeit handelt, neben der Bezahlung

des gesetzlichen Feiertagsentgelts mit einem Zuschlag von 100% auf die Grundvergütung entlohnt.

53 Wird an gesetzlichen Feiertagen gearbeitet, gebührt den betreffenden Arbeitern(innen) ein

Gesamtverdienst von 300% der Grundvergütung auch in jenen Fällen, in denen es sich nicht um

Überstunden handelt.

53a Geht die Arbeit an Feiertagen über das normale tägliche Ausmaß hinaus, so gebührt

dem(der) Arbeiter(in) ebenfalls ein Gesamtverdienst von 300% der Grundvergütung.

54 Ein Feiertag, der auf einen Sonntag fällt, wird für Dienstnehmer(innen) in vollkontinuierlichen

Betriebsabteilungen lohnmäßig so behandelt, als ob er auf einen Werktag fiele.

Überstundenarbeit

55 Überstundenarbeit an Werktagen wird mit einem Zuschlag von 50% auf die Grundvergütung

entlohnt. Für Überstunden an Werktagen, die in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr geleistet werden,

beträgt der Zuschlag 100%.

Ab dem 1.1.2020 gilt:

Für Überstunden ab der 11. Arbeitsstunde an einem Tag gebührt, soweit nicht ohnehin Anspruch

auf einen höheren Zuschlag besteht (z.B. Überstundenarbeit nach der 50. Wochenstunde, Sonnund

Feiertagsentlohnung, Nachtarbeit etc.), ein Zuschlag von 100 %. Ausgenommen davon sind

Arbeitnehmer, mit denen gleitende Arbeitszeit im Rahmen einer Betriebs- oder Einzelvereinbarung

vereinbart wurde.

Werden in einer Arbeitswoche mehr als 50 Stunden gearbeitet, so gebührt, ausgenommen bei

gleitender Arbeitszeit, ab der 51. Arbeitsstunde, sofern es sich um eine Überstunde handelt, ein

Zuschlag in Höhe von 100 %.

56 Für reinen Anwesenheitsdienst, wie z.B. bei Wächtern(innen) und Portieren(innen), werden

Überstunden auch in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr mit einem Zuschlag von 50% entlohnt.

56a Vor der Leistung von Überstunden im Sinne von Punkt 15 dieses Kollektivvertrags hat der(die)

Arbeitnehmer(in) die Wahl, in Abstimmung mit den betrieblichen Möglichkeiten anstelle des

Überstundenentgeltes für jede geleistete Überstunde bezahlte Freizeit im Ausmaß der jeweiligen

Wertigkeit der Überstunde zu nehmen (zum Beispiel bei einem Überstundenzuschlag von

50 Prozent bezahlte Freizeit in der Dauer von 1½ Stunden oder bei einem Überstundenzuschlag

von 100 Prozent bezahlte Freizeit in der Dauer von 2 Stunden).

Protokollanmerkung:

Diese Regelung gilt nicht für Gleitzeitvereinbarungen und sonstige flexible Arbeitszeitmodelle in

Betrieben sowie Zeitguthaben innerhalb eines Durchrechnungszeitraums im Schichtbetrieb.

56b Wurde die Abgeltung von Überstunden durch Zeitausgleich vereinbart, so legt der

Arbeitnehmer den Verbrauch der Zeitguthaben fest, er hat sich aber um das Einvernehmen mit

dem Arbeitgeber zu bemühen. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, kann der Arbeitnehmer

mit einer Vorankündigungszeit von 4 Wochen den Verbrauchszeitpunkt für jeweils bis zu

5 Arbeitstage bzw. 5 Schichten einseitig festlegen, sofern keine nachweisbaren schwerwiegenden

betrieblichen Interessen einer einseitigen Konsumation des Zeitguthabens durch den Arbeitnehmer

entgegenstehen.

57 Für im Akkordverdienst stehende Arbeiter(innen) wird ein Zuschlag für Sonn-, Feiertags- und

Überstunden in der Weise berechnet, dass während der im Akkord geleisteten Sonn-, Feiertagsund

Überstunden der Akkordsatz um den gemäß den Punkten 50, 52 bzw. 55 anzuwendenden

Prozentsatz erhöht wird.

58 Sonn-, Feiertags- und Überstunden der im Akkordverdienst stehenden Arbeiter(innen) werden,

wenn diese außerhalb der Akkordarbeit beschäftigt werden, in der Weise entlohnt, dass die

Zuschläge nur vom kollektivvertraglichen Monatsbezug berechnet werden.

F. Schutzbestimmung für langjährige Arbeitnehmer(innen)

59 Für Arbeitnehmer(innen), die das 45. Lebensjahr (Frauen) bzw. das 50. Lebensjahr (Männer)

vollendet haben, gilt nach einer Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren folgende Regelung:

Bei einer nicht aus disziplinären Gründen erfolgenden Versetzung auf niedriger bezahlte

Arbeitsplätze erhalten diese Arbeitnehmer(innen) ein Entgelt in der Höhe ihres bisherigen

Verdienstes weiterbezahlt. Dieser Verdienst wird aus dem Durchschnitt der zuletzt abgerechneten

vollen 3 Monate errechnet. Bei der Errechnung des Verdienstes bleiben

Überstundenentlohnungen, Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszulagen, Schichtzulagen,

Nachtarbeitszulagen, Sonn- und Feiertagszuschläge, Wohnungsbeihilfen, Naturalzulagen,

Dienstalterszulagen, Sozialzulagen, Kinderbeihilfen, Einmal- und Sonderzahlungen,

Spesenvergütungen, Trennungsgelder und dgl. unberücksichtigt. Solche Zulagen und Zuschläge

sind nach Maßgabe des persönlichen Anspruches des(der) Arbeitnehmers(in) und des neuen

Arbeitsplatzes zu bezahlen.

Betriebliche Ausgleichszahlungen können angerechnet werden.

G. Vorübergehende Versetzung

60 Werden Arbeiter(innen) über Anordnung der Betriebsleitung vorübergehend an niedriger

bezahlten Arbeitsplätzen verwendet, so erhalten sie über einen Zeitraum von 4 Wochen den

höheren Verdienst ihres vorhergehenden Arbeitsplatzes weiterbezahlt. Bei Akkordarbeit und bei

Entlohnung auf arbeitswissenschaftlicher Grundlage (BEDAUX, REFA, GARTNER usw.) gilt dies

höchstens für 6 aufeinander folgende Arbeitstage.

61 Arbeitswechsel aufgrund von kollektivvertraglich oder betrieblich vereinbarten Schichtplänen

(Springersystemen) gilt nicht als Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz im Sinne des Punktes 60.

§ 6A. BEREITSCHAFTSDIENST

61a Bereitschaftsdienst liegt dann vor, wenn ein(e) Arbeiter(in) außerhalb der normalen

kollektivvertraglichen Arbeitszeit für die Betriebsleitung an einem von ihm(ihr) bekannt zu

gebenden Ort zur unmittelbaren Überstundenleistung erreichbar sein muss. Dieser

Bereitschaftsdienst wird unter Ausschluss der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr mit 30% der auf die Zeit

des Bereitschaftsdienstes entfallenden Grundvergütung gemäß Punkt 29 bzw. 29a entlohnt.

Für Zeiten des Bereitschaftsdienstes, welche in die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr fallen, wird ein

Entgelt in der Höhe von 15% der Grundvergütung gewährt.

Für Bereitschaftsdienst an Sonn- und Feiertagen beträgt das Bereitschaftsentgelt unter Ausschluss

der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr 50% der errechneten Grundvergütung, für die Zeit von 22 Uhr bis

6 Uhr beträgt das Bereitschaftsentgelt 15% der Grundvergütung.

Diese Entgeltsregelung gilt auch für Fälle der Funkbereitschaft.

Im Falle des Hereinholens des(der) Arbeiters(in) gebührt für die Arbeitszeit im Betrieb

Überstundenentlohnung; das Bereitschaftsentgelt gebührt nicht für jene Stunden, für die

Überstundenentlohnung erfolgt.

Stunden der Bereitschaft gelten nicht als Arbeitszeit und werden daher nicht auf die wöchentliche

Arbeitszeit angerechnet.

Betriebliche Vereinbarungen, welche für den(die) Arbeiter(in) günstiger sind als die Bestimmungen

dieses Punktes, bleiben unberührt.

§ 7. URLAUB

62 Der Urlaub wird nach den gesetzlichen Bestimmungen gewährt.

63 Für die Berechnung des gesetzlichen Urlaubsentgeltes wird der durchschnittliche

Bruttoverdienst gemäß Punkt 31 jenes vorangegangenen Berechnungshalbjahres herangezogen,

welches vor Urlaubsantritt endet. Als Berechnungshalbjahr gelten die Perioden 1. April bis

30. September bzw. 1. Oktober bis 31. März.

Protokollanmerkung:

1. Fällt in den Berechnungszeitraum des durchschnittlichen Bruttoverdienstes eine

Krankheit, ein Unfall oder eine Inspektion bzw. Instruktion (Waffenübung), so wird der für

das seinerzeitige Kranken- und Unfallsentgelt laut Kollektivvertrag ermittelte Anteil des

Durchschnittsverdienstes auf 100 Prozent aufgewertet und in die Berechnung des neuen

durchschnittlichen Bruttoverdienstes einbezogen. Für Zeiten, für welche der(die)

Dienstnehmer(in) eine Entgeltfortzahlung nach dem EFZG erhielt, erfolgt keine

Aufwertung. Für Zeiten der Instruktionen bzw. Inspektionen (Waffenübungen), für welche

der(die) Dienstnehmer(in) vom(von der) Dienstgeber(in) keine Entgeltfortzahlung erhielt,

erfolgt eine Aufwertung dieser Tage auf volle 100 Prozent.

2. Ist der(die) Arbeiter(in) zum Zeitpunkt des Urlaubsantrittes in eine höhere Lohngruppe

eingereiht oder bezieht er(sie) einen höheren Monatsbezug, Prämien- oder

Akkordverdienst, so hat die Ermittlung des durchschnittlichen Bruttoverdienstes – sofern

nicht abweichende betriebliche Vereinbarungen getroffen werden – so zu erfolgen, als ob

der(die) Arbeiter(in) während des gesamten Berechnungszeitraumes in der neuen

Lohngruppe eingereiht gewesen wäre bzw. den neuen Monatsbezug, Prämien- oder

Akkordlohn bezogen hätte.

3. Im Falle einer kollektiven Lohnerhöhung ist die obige Protokollanmerkung 2 sinngemäß anzuwenden.

64 Die vertragsschließenden Organisationen sind sich darüber einig, dass die Anpassung der

Bestimmungen des Urlaubsgesetzes an die atypischen Arbeitsverhältnisse der vollkontinuierlichen

Betriebsweise wie folgt vorzunehmen ist:

a) Als Urlaubstage gelten in vollkontinuierlichen Betriebsabteilungen die Arbeitstage; Arbeitstage

sind jene Kalendertage – ausgenommen gesetzliche Feiertage – an denen laut Schichtplan zu

arbeiten ist; demgemäß sind Sonntage, an welchen laut Schichtplan gearbeitet wird,

Arbeitstage und gelten damit als Urlaubstage. Anderseits gelten schichtfreie Werktage nicht

als Arbeitstage und zählen somit nicht als Urlaubstage;

b) Der Urlaubsanspruch jener Arbeitnehmer(innen), die in Betrieben bzw. Betriebsabteilungen im

Durchfahrbetrieb gemäß Punkt 5b beschäftigt sind, beträgt bei einer durchschnittlichen

wöchentlichen Normalarbeitszeit von 38 Stunden 29 bzw. 35 Arbeitstage, bei einer

durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 36 Stunden bzw. wo gemäß Punkt 5b ab

1.1.1999 36 Stunden pro Woche eingeführt werden 28 bzw. 32 Arbeitstage, entsprechend den

Anwartschaften des Urlaubsgesetzes.

Wird nach Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages die 36-Stunden-Woche im Durchfahrbetrieb

(Punkt 5b) etappenweise eingeführt, so ist der Urlaubsanspruch entsprechend anzupassen.

Haben Betriebe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kollektivvertrages die

36-Stunden-Woche im Durchfahrbetrieb bereits eingeführt haben, einen kürzeren

Urlaubsanspruch für die im Durchfahrbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer(innen) vereinbart, so

bleibt dieser bis zum 31.12.2001 aufrecht.

c) Zur Ermittlung des Urlaubsentgeltes wird der Bruttoverdienst des dem Urlaub vorangehenden

Kalenderhalbjahres gemäß Punkt 31 des Kollektivvertrages herangezogen, der pro

konsumierten Urlaubstag durch 130 geteilt wird.

65 Betriebsstillstände und Aussetzungen werden, sofern sie nicht länger als 26 Wochen dauern,

für die Bemessung der Dauer des Urlaubsanspruches nicht als Unterbrechung des

Dienstverhältnisses gewertet.

§ 8. URLAUBSZUSCHUSS

66 Alle Arbeiter(innen) erhalten einmal in jedem Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss in der Höhe

eines Monatsverdienstes; Lehrlinge erhalten eine monatliche Lehrlingsentschädigung. Der

Urlaubszuschuss ist mit der Auszahlung des Monatsbezuges für Mai fällig.

67 Für die Berechnung des Monatsverdienstes wird der durchschnittliche Bruttoverdienst gemäß

Punkt 31 des Berechnungszeitraumes Oktober bis März herangezogen.

Protokollanmerkung:

Die Protokollanmerkung zu Punkt 63 gilt sinngemäß.

68 Bei einer Dienstzeit unter einem Jahr gebührt der aliquote Teil des im Punkt 66 genannten Betrages.

69 Während des Jahres austretende Arbeiter(innen) erhalten den aliquoten Teil des in Punkt 66

genannten Betrages. Arbeiter(innen), die ohne wichtigen Grund vorzeitig austreten, haben keinen

Anspruch auf den aliquoten Teil im Sinne des vorhergehenden Satzes.

Protokollanmerkung:

Der Präsenzdienst nach den Bestimmungen des Wehrgesetzes sowie die Schutzfrist und der

Karenzurlaub nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes bewirken eine Aliquotierung

nach den Punkten 68 und 69.

70 Für die Berechnung des aliquoten Teiles nach Punkt 68 gilt als Stichtag der 30. Juni des laufenden Jahres.

71 Für die Berechnung des aliquoten Teiles nach Punkt 69 gilt als Stichtag der vorangegangene

1. Juli oder, wenn das Dienstverhältnis nach dem 1. Juli begonnen hatte, das Eintrittsdatum.

§ 9. WEIHNACHTSREMUNERATION

72 Alle Arbeiter(innen) erhalten einmal in jedem Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der

Höhe eines Monatsverdienstes. Lehrlinge erhalten eine monatliche Lehrlingsentschädigung. Die

Weihnachtsremuneration ist mit der Auszahlung des Monatsbezuges für Oktober fällig.

73 Für die Berechnung des Monatsverdienstes wird der durchschnittliche Bruttoverdienst gemäß

Punkt 31 des Berechnungshalbjahres April bis September herangezogen.

Protokollanmerkung:

Die Protokollanmerkung zu Punkt 63 gilt sinngemäß.

74 Bei einer Dienstzeit von unter einem Jahr gebührt der aliquote Teil des in Punkt 72 genannten

Betrages.

75 Während des Jahres austretende Arbeiter(innen) erhalten den aliquoten Teil des in Punkt 72

genannten Betrages. Arbeiter(innen), die ohne wichtigen Grund vorzeitig austreten, haben keinen

Anspruch auf den aliquoten Teil im Sinne des vorhergehenden Satzes.

Protokollanmerkung:

Der Präsenzdienst nach den Bestimmungen des Wehrgesetzes sowie die Schutzfrist und der

Karenzurlaub nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes bewirken eine Aliquotierung

nach den Punkten 74 und 75.

76 Für die Berechnung des aliquoten Teiles nach Punkt 74 gilt als Stichtag der 31. Dezember des laufenden Jahres.

77 Für die Berechnung des aliquoten Teiles nach Punkt 75 gilt als Stichtag der 1. Jänner des

laufenden Jahres oder, wenn das Dienstverhältnis nach dem 1. Jänner begonnen hatte, das Eintrittsdatum.

Zu den §§ 8 und 9 des Arbeiterkollektivvertrages siehe Anlage F.

§ 10. SACHBEZÜGE; SONSTIGE BEGÜNSTIGUNGEN

78 Die Beistellung verbilligter oder unentgeltlich gewährter Sachbezüge durch die Betriebsleitung

bleibt einer allfälligen betrieblichen Regelung überlassen.

79 Unbeschadet der geltenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen

gelten Sachbezüge nicht als Arbeitsentgelt im Sinne eines Kollektivvertrages.

80 Begünstigungen im Sinne dieses Vertrages können nur in Geld- bzw. Sachleistungen oder in

Nutzungen bestehen. Innerbetriebliche Vereinbarungen, die dem Beschäftigten günstigere

Bedingungen zusichern, als es dieser Kollektivvertrag vorsieht, bleiben insoweit aufrecht, als nicht

eine Neuregelung durch die Betriebsleitung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat erfolgt.

§ 10A. DIENSTJUBILÄEN

80a Nach ununterbrochener Dauer des Dienstverhältnisses gebührt:

zum 25-jährigen Dienstjubiläum 1 Monatsbezug
zum 30-jährigen Dienstjubiläum 1 Monatsbezug
zum 35-jährigen Dienstjubiläum 2 Monatsbezüge
zum 40-jährigen Dienstjubiläum 3 Monatsbezüge

als Jubiläumsgeld.

In jenen Fällen, in denen bisher nach 30 Dienstjahren kein Jubiläumsgeld, nach 35 Dienstjahren

jedoch ein über zwei Monatsbezüge hinausgehendes Jubiläumsgeld betrieblich vorgesehen ist, ist

nach 30 Dienstjahren als Jubiläumsgeld ein Monatsbezug auszubezahlen. Diese Auszahlung kann

auf den nach 35 Dienstjahren betrieblich vorgesehenen, zwei Monatsbezüge übersteigenden Teil

des Jubiläumsgeldes angerechnet werden.

Bestehen betriebliche Regelungen über Jubiläumszahlungen oder andere nur von der Dauer des

Dienstverhältnisses abhängige, nicht laufend gewährte besondere Zahlungen, so gelten diese

anstatt der obigen Regelung, soweit sie insgesamt zumindest gleich günstig sind.

Alternativ zum Geldanspruch können maximal die zwei letzten Dienstjubiläen in Zeitguthaben

umgewandelt werden. Voraussetzung für eine Umwandlung dieser Geldansprüche in Zeitguthaben

ist das Vorliegen einer Betriebsvereinbarung (Rahmenvereinbarung) bzw. in Betrieben ohne

Betriebsrat das Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Dienstgeber und

Dienstnehmer. Die Umwandlung kann bei Vorliegen einer Rahmenvereinbarung nur durch

Einzelvereinbarung innerhalb des von der Rahmenvereinbarung vorgegebenen Rahmens erfolgen.

Durch die Umwandlung von Geldansprüchen in Zeitguthaben kommt es nicht zur Vereinbarung

von Teilzeitbeschäftigung. Das Zeitguthaben kann nur im Einvernehmen zwischen Dienstgeber

und Dienstnehmer und entweder durch die Verkürzung der täglichen bzw. wöchentlichen

Normalarbeitszeit oder durch die Vereinbarung von ganztägigem Zeitausgleich (z.B. bei

Schichtarbeit durch Freischichten) konsumiert werden. Für die Berechnung des Lohnanspruchs für

eine Stunde Zeitguthaben ist der Monatsbezug bei Vollzeitbeschäftigten durch 165

(38-Stunden-Woche) bzw. 156 (36-Stunden-Woche) zu dividieren. Bei Teilzeitbeschäftigten ist der

Monatsbezug durch die Zahl der vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen

Normalarbeitsstunden multipliziert mit 4,33 zu dividieren.

Übergangsbestimmung:

Diese Anrechnung anderer von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängiger Zahlungen ist nur

möglich, wenn diese vor dem 1. Juli 1993 nicht neben Jubiläumsgeldern im Sinne der Empfehlung

gewährt wurden.

Karenzen (Karenzurlaube) im Sinne von Punkt 80b, die nach dem 30.4.2017 enden, werden für

Dienstjubiläen, die nach dem 30.4.2017 anfallen, zur Gänze angerechnet.

Anmerkung:Bis zum 30.4.2017 gilt folgende Regelung: Karenzen (Karenzurlaube) im Sinne von

Punkt 80b werden für Dienstjubiläen, die nach dem 30.4.2005 anfallen, bis zum Höchstausmaß

von insgesamt 22 Monaten angerechnet.

§ 10B. ANRECHNUNG DES KARENZURLAUBES (§ 15 MSCHG BZW. § 2

EKUG) UND INFORMATIONSPFLICHT DES(DER) ARBEITGEBERS(IN)

80b Für nach dem 30.4.2017 ausgesprochene Kündigungen, begonnene Krankenstände,

anfallende Dienstjubiläen und begonnene Urlaubsjahre gilt: Karenzen (Karenzurlaube) innerhalb

des Dienstverhältnisses im Sinne des MSchG, EKUG oder VKG, die nach dem 30.4.2017 enden,

werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer des Krankenentgeltanspruches, die

Dauer des kollektivvertraglichen Krankengeldanspruches bei Betriebsunfällen oder einer

Berufskrankheit im Sinne des Punktes 93 dieses Kollektivvertrages, der Dienstjubiläen und der

Urlaubsdauer zur Gänze angerechnet.

Anmerkung:

Bis zum 30.4.2017 gilt folgende Regelung: Für nach dem 30.4.2005 ausgesprochene

Kündigungen, begonnene Krankenstände, anfallende Dienstjubiläen und begonnene Urlaubsjahre

gilt: Karenzen (Karenzurlaube) innerhalb des Dienstverhältnisses im Sinne des MSchG, EKUG

oder VKG werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer des

Krankenentgeltanspruches, die Dauer des kollektivvertraglichen Kranken- geldanspruches bei

Betriebsunfällen oder einer Berufskrankheit im Sinne des Punktes 93 dieses Kollektivvertrages,

der Dienstjubiläen und der Urlaubsdauer bis zum Höchstausmaß von insgesamt 22 Monaten angerechnet.

Voraussetzung ist eine mindestens dreijährige Dauer des Dienstverhältnisses, wobei Karenzen

(Karenzurlaube) im obigen Sinne einzurechnen sind.

Für Karenzen, die nach dem 30.4.2017 enden, gilt: Für die Bemessung der Höhe der Abfertigung

und die Voraussetzungen der fünfjährigen Dienstzeit gemäß § 2 Abs. 1 Arbeiterabfertigungsgesetz

werden Karenzen (Karenzurlaube) im Sinne des vorigen Absatzes zur Gänze angerechnet. Diese

Anrechnung gilt für Arbeitnehmer(innen), die nicht in den Geltungsbereich des Betrieblichen

Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) fallen.

Anmerkung:

Für Karenzen bis zum 30.4.2017 gilt folgende Regelung: Für die Bemessung der Höhe der

Abfertigung und die Voraussetzungen der fünfjährigen Dienstzeit gemäß § 2 Abs. 1

Arbeiterabfertigungsgesetz werden Karenzen (Karenzurlaube) im Sinne des vorigen Absatzes im

Ausmaß von jeweils 10 Monaten je Karenz, bis zum Höchstausmaß von insgesamt 22 Monaten,

angerechnet. Diese Anrechnung gilt für Arbeitnehmer(innen), die nicht in den Geltungsbereich des

Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) fallen.

80c Sofern eine Elternkarenz bis längstens zum zweiten Geburtstag des Kindes beansprucht

wurde, hat der(die) Arbeitgeber(in) im sechsten oder fünften Monat vor dem Ende der Karenz den

in Karenz befindlichen Elternteil an die zuletzt bekanntgegebene Adresse schriftlich zu informieren,

zu welchem Zeitpunkt die Karenz endet.

Wird diese Verständigung unterlassen und erfolgt kein Austritt gemäß § 23a Abs. 3 bzw. 4 AngG,

kann der(die) Arbeitnehmer(in) bis zu vier Wochen nach einer nachgeholten Verständigung im

obigen Sinn die Arbeit antreten (spätestens mit Ablauf des Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld)

oder binnen zwei Wochen nach dieser Verständigung den Austritt erklären; in diesem Fall besteht

Anspruch auf Abfertigung gemäß § 23a Abs. 3 und 4 AngG, sofern nicht das BMVG Anwendung findet.

Die Unterlassung der Dienstleistung zwischen dem Ende der gesetzlichen Karenz und dem

Wiedereintritt im Sinne der obigen Bestimmung gilt als nicht pflichtwidrig. Es besteht kein

Kündigungsschutz über den gesetzlichen Anspruch hinaus.

Diese Regelung gilt für Karenzen, die nach dem 31.5.2004 enden.

§ 10C. BILDUNGSZEIT

80d Bis zum Höchstausmaß von einer Woche pro Jahr ist dem(der) Arbeitnehmer(in) auf sein(ihr)

Verlangen Bildungszeit bei Fortzahlung des Entgeltes unter Berücksichtigung der

betriebsorganisatorischen Voraussetzungen zu ermöglichen.

Der Anspruch besteht nur für Bildungsveranstaltungen, die das persönliche Fortkommen fördern

und Kenntnisse oder Fertigkeiten vermitteln, die innerhalb der Tätigkeitsbereiche der

Unternehmen, für die dieser Kollektivvertrag gilt oder die mit diesen in konzernartiger Verbindung

stehen, angewendet werden können.

Innerbetrieblichen Bildungsveranstaltungen ist Vorrang zu geben.

Durch Betriebsvereinbarung können Grundsätze der Inanspruchnahme, die Bildungsinhalte und

die Übertragung der Inanspruchnahme in Folgejahre festgelegt werden.

§ 11. ENTGELT FÜR DIENSTVERHINDERUNGEN

A. Allgemeines

81 Nach Ausschöpfung des gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruchs nach dem EFZG*) besteht

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Krankenentgelt.

82 Nach 14-tägiger ununterbrochener Beschäftigung im Betrieb hat der(die) Arbeitnehmer(in),

sofern er(sie) durch Krankheit, Unfall oder durch andere im Abschnitt C angeführte Entgeltsfälle an

der Dienstleistung verhindert wird, Anspruch auf ein Entgelt vom ersten Tage der Erkrankung an.

Wird der gesetzliche Entgeltfortzahlungsanspruch gemäß EFZG während eines andauernden

Krankenstandes erschöpft, besteht der Anspruch auf Krankenentgelt ab Beendigung des

gesetzlichen Fortzahlungsanspruchs.

83 Der(die) erkrankte Arbeitnehmer(in) ist entsprechend den Bestimmungen des EFZG

verpflichtet, dem(der) Dienstgeber(in) unverzüglich die Krankmeldung zu erstatten. Bei anderen

Fällen der Dienstverhinderung gemäß Abschnitt C ist, wenn es die Sachlage gestattet, schon vor

Eintritt des Ereignisses, welches die Dienstverhinderung bewirkt, Meldung zu erstatten.

B. Entgelt bei Krankheit und Betriebsunfall

84 Ein Anspruch auf Krankenentgelt besteht nicht, wenn die Krankenkasse die Bezahlung des

Krankengeldes aufgrund der gesetzlichen bzw. satzungsmäßigen Bestimmungen versagt.

85 Das Entgelt bei Betriebsunfall wird unabhängig vom Bezug des Krankenentgeltes gewährt, und

der Anspruch auf dieses Entgelt besteht auch dann, wenn der(die) Arbeitnehmer(in) weniger als 14

Tage im Betrieb beschäftigt ist.

Protokollanmerkung:

Als Betriebsunfall im Sinne des Punktes 85 gelten auch Unfälle auf dem direkten Weg von und zur

Arbeitsstätte unmittelbar vor oder nach der Arbeit, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

87 Als Dienstverhinderung im Sinne des Punktes 82 gilt auch die Vornahme einer

ambulatorischen Behandlung; hierunter ist die Untersuchung und Heilbehandlung durch Ärzte und

Fachärzte zu verstehen, ohne dass Arbeitsunfähigkeit vorliegt.

88 Ein Entgelt für ambulatorische Behandlung gebührt jedoch nur dann, wenn diese nach den

gegebenen Verhältnissen weder außerhalb der Arbeitszeit noch ohne Arbeitszeitversäumnis noch

mit geringerer als der tatsächlich verursachten Arbeitszeitversäumnis hätte durchgeführt werden können.

89 Dienstverhinderungen, die infolge eines Aufenthaltes in Kuranstalten oder Erholungsheimen

aufgrund ärztlicher Vorschreibung und Einweisung durch die Krankenkasse erfolgen, sind einer

Krankheit im Sinne des Punktes 82 gleichzusetzen.

90 Wurde die Krankheit bzw. der Unfall eines(einer) Arbeitnehmers(in) durch einen Dritten

schuldhaft verursacht, so erhält der(die) Arbeitnehmer(in) das Kranken- bzw. Unfallsentgelt

lediglich als einstweiligen Vorschuss auf seinen(ihren) Schadenersatzanspruch gegenüber dem

schuldhaften Dritten. Die Rückzahlung dieses Vorschusses an den(die) Arbeitgeber(in) hat in dem

Zeitpunkt zu erfolgen, in welchem dem(der) geschädigten Arbeitnehmer(in) vom Dritten

Schadenersatz geleistet wird.

91 Nach Erschöpfen des in Punkt 92 festgelegten Entgeltsanspruches besteht weder bei

Fortdauer der Dienstverhinderung noch bei einer neuerlichen Dienstverhinderung ein Anspruch auf Entgelt.

92 Der(die) Arbeiter(in) erhält nach Ausschöpfung des gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruchs

nach dem EFZG (bis zu 5 Jahren: 4 Wochen, nach 5 Jahren: 6 Wochen, nach 15 Jahren:

8 Wochen und nach 25 Jahren: 10 Wochen) bis zur Dauer von maximal 6 Wochen je 35% des Bruttoverdienstes.

Diese Entgeltsdauer kann nur einmal innerhalb eines Kalenderjahres ausgeschöpft werden.

93 Bei einem Betriebsunfall im Sinne des Punktes 85 oder einer Berufskrankheit erhält der(die)

Arbeiter(in) nach Ausschöpfung des gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruchs nach dem EFZG

(bis zu 15 Jahren: 8 Wochen, nach 15 Jahren: 10 Wochen) zusätzlich 2 Wochen Anspruch auf das

volle Entgelt, sodass die Dauer insgesamt 12 Wochen beträgt, wenn das Dienstverhältnis 25 Jahre

ununterbrochen gedauert hat. Ist der gesetzliche bzw. der kollektivvertragliche Anspruch

ausgeschöpft, erhält der(die) Arbeiter(in) bis zur Dauer von maximal 4 Wochen je 35% des Bruttoverdienstes.

Dieser Anspruch beginnt bei einer Dienstverhinderung aufgrund eines neuerlichen Betriebsunfalls

oder einer Berufskrankheit von Neuem zu laufen, unabhängig davon, ob diese Entgeltsdauer

innerhalb eines Kalenderjahres bereits ausgeschöpft wurde oder nicht.

94 Bei einer Krankheitsdauer von 4 Tagen und darüber gebühren für die ersten drei Tage 100% des Bruttoverdienstes.

Dieser Entgeltsanspruch besteht jedoch nur während jener versäumten Arbeitstage, für die seitens

der Krankenkasse ein Krankengeld nicht gewährt wird (Karenztage).

96 Der Bruttoverdienst wird nach den Bestimmungen des Punktes 63 errechnet.

Protokollanmerkung: Die Protokollanmerkung zu Punkt 63 gilt sinngemäß.

97 Betriebsstillstände und Aussetzungen werden, sofern sie nicht länger als 26 Wochen dauern,

für die Dauer des Entgeltsanspruches nach Punkt 92 sowie für den Anspruch nach dem EFZG

nicht als Unterbrechung des Dienstverhältnisses gewertet.

98 Bei wiederholter Erkrankung innerhalb des Kalenderjahres erhält der(die) Arbeiter(in) den Rest

seines(ihres) Entgeltsanspruches bis zur vollen Ausschöpfung der in Punkt 92 festgesetzten Dauer.

99 Bei ambulatorischer Behandlung im Sinne der Punkte 87 und 88 gebührt die Fortzahlung des

Bruttoverdienstes für die tatsächlich notwendigerweise versäumten Arbeitsstunden, und zwar bis

zu einer Höchstdauer der wöchentlichen Normalarbeitszeit laut Punkt 5 innerhalb eines

Kalenderjahres. Dieses Entgelt gebührt neben dem in Punkt 92 angeführten Entgelt.

100 In allen vorgenannten Fällen darf jedoch das Krankenentgelt zuzüglich des Krankengeldes

keinesfalls den Durchschnittsverdienst übersteigen.

C. Andere Entgeltsfälle

101 Als Entgelt für die anderen Entgeltsfälle gebührt die Fortzahlung des Bruttoverdienstes für die

tatsächlich notwendigerweise versäumten Arbeitsstunden, und zwar bis zu einer Höchstdauer der

wöchentlichen Normalarbeitszeit laut Punkt 5 innerhalb eines Kalenderjahres.

102 Der Entgeltsanspruch nach Abschnitt C besteht unabhängig neben dem Entgeltsanspruch

nach Abschnitt B.

103 Vorladungen zu Gerichten, Behörden, Invalidenämtern und öffentlichen Ämtern,

Antragstellung bei Sozialversicherungsinstituten und Gemeinden, wenn es sich nicht um selbst

verschuldete Angelegenheiten handelt und sich der(die) Arbeiter(in) mit der schriftlichen Vorladung

bzw. Bestätigung ausweisen kann.

104 Klagen bei ordentlichen Gerichten, wenn dem Klagebegehren entsprochen wurde, soweit die

beklagte Partei nicht zum Ersatz der Prozesskosten und demnach des Verdienstentganges verurteilt wurde.

105 Verkehrsstörungen bei öffentlichen Verkehrsmitteln gegen Nachweis der vorgelegenen

Verkehrsstörung; ein Entgeltsanspruch besteht jedoch nur dann, wenn die Verkehrsstörung nicht

vorherzusehen war und der Weg zur Arbeit nicht in anderer Weise zurückgelegt werden konnte.

106 Plötzliche Krankheits- oder Unglücksfälle von im gemeinsamen Haushalt lebenden

Familienangehörigen, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass der(die) Arbeiter(in) zur

vorübergehenden persönlichen Hilfeleistung unbedingt benötigt wurde.

107

Bei Wohnungswechsel im Falle eines bereits bestehenden eigenen

Haushaltes oder im Falle der Gründung eines eigenen Haushaltes

2 Arbeitstage

108

Eigene Trauung oder Eintragung im Sinne des EPG 3 Arbeitstage

108a

Trauung von Geschwistern oder Kindern bzw. des Kindes des

eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin im Sinne des EPG

1 Arbeitstag

Keine besondere Freizeit gebührt, wenn die Eheschließung auf einen ohnehin dienstfreien Tag

des(der) Arbeiters(in) fällt.

109

Entbindung der Gattin (Lebensgefährtin) 2 Arbeitstage

110

Tod des Ehegatten bzw. der Ehegattin, des Lebensgefährten bzw. der

Lebensgefährtin, des eingetragenen Partners bzw. der eingetragenen

Partnerin im Sinne des EPG, der Kinder (Ziehkinder) oder Eltern (Zieheltern)

3 Arbeitstage

111

Tod der Geschwister, Großeltern, Schwiegereltern, eines Elternteils oder

Kindes des eingetragenen Partners (der eingetragenen Partnerin) im Sinne

des EPG, Enkelkinder, Geschwister der Ehegatten (der Lebensgefährten)

und Ehegatten (Lebensgefährten) der Geschwister, Geschwister der Eltern,

Kinder der Geschwister, wenn der(die) Arbeiter(in) mit dem(der)

Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt lebte

3 Arbeitstage
lebte der(die) Arbeiter(in) mit dem(der) Verstorbenen nicht im

gemeinsamen Haushalt

1 Arbeitstag

112 Beim Todesfall des Ehegatten bzw. der Ehegattin, des Lebensgefährten bzw. der

Lebensgefährtin, des eingetragenen Partners bzw. der eingetragenen Partnerin im Sinne des

EPG, der Eltern (Zieheltern), Kinder (Ziehkinder), wenn sich der(die) Verstorbene außerhalb des

Betriebsortes befand, ist die Anzahl der freizugebenden Tage, für die Entgelt zu leisten ist, unter

Berücksichtigung des Punktes 110 im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat

festzulegen.

112a Als Lebensgefährte(in) im Sinne der Punkte 101 ff. dieses Kollektivvertrages ist der

Lebenspartner bzw. die Lebenspartnerin anzusehen, sofern die Lebensgemeinschaft (z.B. mittels

Meldezettel) nachweislich bereits 5 Jahre bestanden hat und kein Ehepartner bzw. keine

Ehepartnerin und kein eingetragener Partner bzw. keine eingetragene Partnerin im Sinne des EPG

vorhanden ist.

*) Ein Auszug des Entgeltfortzahlungsgesetzes sowie des Kollektivvertrages vom 30.9.1974 ist in Anlage D abgedruckt.

§ 11A. INTERNATS- UND HEIMFAHRTSKOSTEN FÜR LEHRLINGE

112b Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler(innen)

der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, hat

der(die) Lehrberechtigte dem Lehrling so zu bevorschussen und so zu ersetzen, dass dem

Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer des Internats entspricht, die volle Lehrlingsentschädigung verbleibt.

Gleiches gilt für Arbeitnehmer(innen), die eine integrative Berufsausbildung (auch Vorlehre) absolvieren.

Lehrlinge haben für die Dauer des Berufsschulbesuchs Anspruch auf die wöchentliche Erstattung

der Heimfahrtkosten je einer Hin-/Rückfahrt für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel. Auf

diesen Anspruch können die dem Lehrling gebührenden Förderungen angerechnet werden. Auf

Verlangen des Arbeitgebers/ der Arbeitgeberin sind entsprechende Belege vorzulegen.

§ 11B. LEHRLINGSPRÄMIE

112c Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit gutem Erfolg absolvieren, erhalten eine Prämie

in Höhe von 200 Euro. Lehrlinge, die sie mit Auszeichnung absolvieren, erhalten eine Prämie in

Höhe von 250 Euro. Bestehende betriebliche Regelungen bleiben aufrecht, können aber der Höhe

nach darauf angerechnet werden.

Der Anspruch auf die Prämie besteht nur solange, als Lehrbetriebe nach der Richtlinie des

Bundes-Berufsausbildungsbeirats zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen

gemäß § 19c BAG vom 2.4.2009 gefördert werden. Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie

führt zum Entfall dieses Anspruchs.

§ 11C. INTEGRATIVE LEHRLINGSAUSBILDUNG

112d Bei Verlängerung eines Lehrverhältnisses gemäß § 8b Abs. 1 BAG idF BGBl I 79/2003

werden für die Bemessung der Höhe der Lehrlingsentschädigung die Lehrjahre aliquot im

Verhältnis zur Gesamtlehrzeit verlängert; ergeben sich Teile von Monaten, gebührt für das ganze

Monat die höhere Lehrlingsentschädigung. Bei nachträglicher Verlängerung bleibt das der

Lehrlingsentschädigung zugrunde liegende Lehrjahr solange unverändert, bis sich nach dem

vorstehenden Satz Anspruch auf die Lehrlingsentschädigung eines höheren Lehrjahres ergibt.

Bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages zu einer Teilqualifizierung gemäß § 8b Abs. 2 BAG idF

BGBl I 79/2003 gebührt die Lehrlingsentschädigung des ersten Lehrjahres. Nach einem Jahr

erhöht sich dieser Anspruch um ein Drittel der Differenz zwischen der Lehrlingsentschädigung für

das erste Lehrjahr und jener für das zweite Lehrjahr, nach zwei Jahren um ein weiteres Drittel dieser Differenz.

112e Wird eine teilqualifizierte Lehrausbildung (einschließlich der Berufsschule im Sinne der

Anforderungen des BAG) erfolgreich zurückgelegt, ist sie bei späterer Absolvierung einer

Lehrausbildung im gleichen oder einem verwandten Lehrberuf mindestens im Ausmaß des ersten

Lehrjahres anzurechnen. Besteht kein Anspruch auf diese Anrechnung, darf die spätere

Lehrlingsentschädigung jedenfalls nicht niedriger sein, als die während der teilqualifizierten

Lehrausbildung zuletzt bezahlte.

§ 12. AUSSETZUNG

113 Unter Aussetzung wird die zwischen Dienstgeber(in) und Dienstnehmer(in) unter Mitwirkung

der vertragsschließenden Organisationen schriftlich vereinbarte Unterbrechung des

Dienstverhältnisses für eine bestimmte Frist verstanden, während der die gegenseitigen aus dem

Dienstvertrag erwachsenden Rechte und Pflichten des(der) Dienstgebers(in) und

Dienstnehmers(in) ruhen. Nach Ablauf der Aussetzzeit lebt das Dienstverhältnis automatisch in

vollem Umfange wieder auf.

114 Hinsichtlich der Bemessung des Urlaubsanspruches, des Anspruches auf Kranken- und

Unfallsentgelt und des Anspruches auf Lohnfortzahlung nach dem EFZG gelten die Bestimmungen

der Punkte 65 und 97 dieses Vertrages.

§ 12A. REISEKOSTEN UND KILOMETERGELD

114a Arbeiter(innen), die im Auftrag des(der) Arbeitgebers(in) außerhalb ihres sonst üblichen

Dienstortes Tätigkeiten zu verrichten haben, gebührt eine Reisekosten- und

Aufwandsentschädigung im Sinne der Bestimmungen des Zusatzkollektivvertrages für Angestellte

der Papierindustrie vom 7. November 1983 über Reisekosten- und Aufwandsentschädigungen,

des Zusatzkollektivvertrages über die Entsendung zu Auslandsdienstreisen vom 15. April 1987,

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Papierindustrie und der Gewerkschaft der

Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe, sowie des Zusatzkollektivvertrages über die

Verrechnung von Kilometergeld für Personenkraftwagen vom 7. November 1983, abgeschlossen

zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Sektion Industrie und der Gewerkschaft

der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe, in der jeweils geltenden Fassung.

114b Bei Anwendung von § 7 Abs. 4 (Inlandsdienstreisen) des erstgenannten

Zusatzkollektivvertrages gebührt Arbeitern(innen) der Lohngruppen 3 bis 6 (Pappenindustrie:

Lohngruppen 3–5) das Tag- bzw. Nachtgeld der Verwendungsgruppe III, Arbeitern(innen) der

Lohngruppen 1, 2 und Spezialarbeitern(innen) (Pappenindustrie: Lohngruppen 1, 2 und

Spezialarbeiter(innen)) das Tag- bzw. Nachtgeld der Verwendungsgruppe IV.

114c Punkt 114c in der bisherigen Fassung entfällt.

§ 12B. ALTERSTEILZEIT

114d Die Kollektivvertragsparteien begrüßen die gesetzlichen Regelungen zur Altersteilzeit als

Instrument zur Vermeidung von Altersarbeitslosigkeit und als Beitrag zur Beschäftigungssicherung

älterer Arbeitnehmer(innen).

Die Unternehmen stimmen zu, sofern die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen

vorliegen, dem Wunsch des(der) Antragstellers(in) nach einer Altersteilzeitvereinbarung zu entsprechen.

114e Wird zwischen Arbeitgeber(in) und Arbeitnehmer(in) vereinbart, Altersteilzeit im Sinne des

§ 27 AlVG oder § 37b AMSG (beide i.d.Fg. BGBl I 101/2000 bzw. 71/2003)) in Anspruch zu

nehmen, gelten die nachstehenden Regelungen, solange die genannten Bestimmungen auf

laufende Altersteilzeit-Vereinbarungen anzuwenden sind.

Die nachstehenden Regelungen gelten nur für ab dem 1.12.2000 abgeschlossene Vereinbarungen

oder sofern die Partner früher abgeschlossener Altersteilzeit-Vereinbarungen dies bis längstens

31.3.2001 vereinbart haben.

114f

a) Der(die) Arbeitnehmer(in) hat bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG Anspruch

auf Lohnausgleich von mindestens 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem vor der

Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden (bei Altersteilzeitbeginn ab 1.1.2004:

durchschnittlichen) Entgelt (einschließlich pauschalierter oder regelmäßig geleisteter Zulagen,

Zuschläge und Überstunden – entsprechend den Richtlinien des Arbeitsmarktservice) und dem

der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt.

b) Der(die) Arbeitgeber(in) hat die Sozialversicherungsbeiträge (Pensions-, Kranken-, Unfall- und

Arbeitslosenversicherung) entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der

Normalarbeitszeit zu entrichten.

c) Eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustehende Abfertigung ist auf der Grundlage

der Arbeitszeit vor der Herabsetzung zu berechnen. In die Berechnung der Abfertigung sind

regelmäßige Entgeltbestandteile (z.B. Überstunden) in jenem Ausmaß einzubeziehen, in dem

sie vor Herabsetzung der Arbeitszeit geleistet wurden.

d) Sieht die Vereinbarung unterschiedliche wöchentliche Normalarbeitszeiten, insbesondere eine

Blockung der Arbeitszeit vor, so ist das Entgelt für die durchschnittliche Arbeitszeit fortlaufend zu zahlen.

e) Die Berechnung eines Jubiläumsgeldes ist auf Basis der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der

Normalarbeitszeit vorzunehmen.

f) Vor Abschluss einer Altersteilzeit-Vereinbarung ist der Betriebsrat zu informieren.

114g. Die Vereinbarung kann unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten vorsehen. Insbesondere

kann vereinbart werden, dass so lange im Ausmaß der Normalarbeitszeit weitergearbeitet wird

(Einarbeitungsphase) bis genügend Zeitguthaben erarbeitet wurden, um anschließend durch den

Verbrauch dieser Zeitguthaben den Entfall jeder Arbeitspflicht bis zum Pensionsantritt zu

ermöglichen (Freistellungsphase). In diesem Fall gilt:

a) Urlaubsansprüche, die während der Einarbeitungsphase entstanden sind, können jedenfalls

vor deren Ende, bei Nichteinigung unmittelbar davor, verbraucht werden.

b) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Zeitguthaben an Normalarbeitszeit sind

auf Grundlage des zu diesem Zeitpunkt gebührenden Stundenentgelts (ohne Lohnausgleich),

jedoch ohne Berechnung des in § 19e AZG vorgesehenen Zuschlags auszuzahlen.

Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des(der) Arbeitnehmers(in), so gebührt diese Abgeltung den Erben.

Bei Abwesenheitszeiten ohne Entgeltanspruch werden keine Zeitguthaben erworben.

Dementsprechend endet die Einarbeitungsphase, wenn für die Freistellung ausreichende

Zeitguthaben erworben sind.

114h Empfehlungen:

Die Kollektivvertragspartner empfehlen:

a) Hinsichtlich Zusatzpensionen innerbetrieblich eine Regelung zu treffen, die eine

Minderung der Versorgung möglichst vermeidet.

b) Bei Blockung der Altersteilzeit eine Regelung für den Urlaub in der Freistellungsphase

vorzusehen (z.B. vorzusehen, dass sich für jede Urlaubswoche, die in der

Freistellungsphase entsteht, die Einarbeitungsphase um die vereinbarte durchschnittliche

Wochen-Arbeitszeit verkürzt, sodass der Urlaub in den Zeiträumen jeden Urlaubsjahres

der Freistellungsphase, die den nicht erworbenen Zeitgutschriften entsprechen,

verbraucht werden kann und wird).

c) Eine Regelung zu treffen, die die Rückkehr zur Vollbeschäftigung während der Laufzeit

der Vereinbarung aus außerordentlich wichtigen persönlichen Gründen (wirtschaftliche

Notlage z.B. aus familiären Gründen) ermöglicht, soweit den(der) Arbeitgeber(in) dadurch

keine Pflicht zur Rückzahlung der bereits aufgrund der Altersteilzeit erhaltenen Leistungen

trifft und dem nicht betriebliche Gründe entgegenstehen.

Protokollanmerkung:

Die Kollektivvertragspartner kommen überein, unverzüglich Verhandlungen über eine Neuregelung

des § 12b aufzunehmen, wenn die gesetzlichen Regelungen betreffend Altersteilzeit geändert werden sollten.

§ 13. BEGINN UND LÖSUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES

115 Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monates vereinbart und

während dieser Zeit von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden. Diese Regelung gilt für

Dienstverhältnisse, die ab dem 1. Jänner 1997 beginnen.

116 Für Probezeiten, die nach dem 30.4.2017 beginnen, gebühren mindestens 95% des

jeweiligen kollektivvertraglichen Monatsbezugs der Lohngruppen 5 bis 1 und

Spezialarbeiter(innen) laut Anlage A.

Anmerkung:Für Probezeiten, die vor dem 1.5.2017 beginnen, gilt folgende Regelung: Während

der Probezeit gebühren 95% des jeweiligen kollektivvertraglichen Monatsbezugs laut Anlage A.

117 Vom Beginn des 2. Monats bis zum vollendeten 2. Dienstjahr kann der(die) Arbeitgeber(in)

das Dienstverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen, nach dem vollendeten

2. Dienstjahr von 2 Monaten, nach dem vollendeten 5. Dienstjahr von 3 Monaten, nach dem

vollendeten 15. Dienstjahr von 4 Monaten und nach dem vollendeten 25. Dienstjahr von 5 Monaten

kündigen.

Ab dem 1.1.2021 gilt hinsichtlich der Kündigungstermine bei Arbeitgeberkündigung folgende

Regelung: Für alle bestehenden sowie künftig neu begründeten Dienstverhältnisse gilt gemäß

§ 1159 Abs. 3 ABGB (idF BGBl. Nr. 153/2017) im ersten Jahr des Dienstverhältnisses der

Fünfzehnte und letzte Tag eines jeden Kalendermonats als vereinbarter Kündigungstermin. Ab

dem zweiten Jahr des Dienstverhältnisses gilt nur mehr der letzte Tag eines jeden

Kalendermonats als vereinbarter Kündigungstermin.

Der(die) Arbeitnehmer(in) kann das Dienstverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1

Monat kündigen. Diese Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung ausgedehnt werden; doch darf

die vom(von der) Arbeitgeber(in) einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit dem(der)

Arbeitnehmer(in) vereinbarte Kündigungsfrist.

117a Die Kollektivvertragsparteien empfehlen eine möglichst rechtzeitige Vorgangsweise im Sinne

des § 45a Arbeitsmarktförderungsgesetz (gesetzliche Mindestmeldefrist 30 Tage) zur

Unterstützung der zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit vorgesehenen Maßnahmen.

118 Während der Kündigungsfrist ist dem(der) Arbeiter(in) auf Verlangen zum Aufsuchen eines

neuen Arbeitsplatzes in jeder Woche eine Freizeit im Höchstausmaß eines Arbeitstages unter

Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren.

Der Anspruch auf Freizeit bei Kündigung durch den Arbeitnehmer entfällt für Dienstverhältnisse,

die nach dem 30.4.2019 begründet wurden.

119 Gewerbliche Lehrlinge müssen nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit noch 6

Monate als Arbeiter(in) beschäftigt werden. § 18 Abs. 2 und 3 des Berufsausbildungsgesetzes sind

sinngemäß anzuwenden.

§ 14. ABFERTIGUNG BEI BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES

120

Protokollanmerkung:

Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages, die die Abfertigung betreffen und am 1.7.2002

bestanden haben, gelten für die Arbeitnehmer(innen), die dem BMVG unterliegen nur, soweit sie

für diese Arbeitnehmer(innen) durch das BMVG nicht außer Kraft gesetzt wurden. Dies gilt

sinngemäß auch für die seither abgeschlossenen Regelungen.

121 Der Anspruch auf Abfertigung richtet sich nach den Bestimmungen des

Arbeiter-Abfertigungsgesetzes bzw. des Angestelltengesetzes mit folgenden Ergänzungen:

Nach einer fünfjährigen ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses besteht Anspruch auf

Abfertigung, wenn Arbeitnehmer(innen) das Dienstverhältnis nach Vollendung des

60. Lebensjahres bei Frauen bzw. des 65. Lebensjahres bei Männern oder bei Inanspruchnahme

der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 253b ASVG selbst lösen.

Wird das Dienstverhältnis vor Vollendung einer zehnjährigen Dienstzeit beendet, besteht der

Anspruch auf Abfertigung überdies nur dann, wenn das Dienstverhältnis seitens des(der)

Arbeitnehmers(in) unter Einhaltung jener Kündigungsfrist aufgekündigt wird, die der(die)

Arbeitgeber(in) aufgrund des Punktes 117 einzuhalten hätte.

122 Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des(der) Arbeitnehmers(in) gelöst und hat es länger

als ein Jahr gedauert, so ist der Monatsbezug (Punkt 123) für den Sterbemonat und den folgenden

Monat weiterzubezahlen. Hat das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Todes länger als 5 Jahre

gedauert, so ist der Monatsbezug (Punkt 123) für den Sterbemonat und die beiden folgenden

Monate weiterzuzahlen.

Hatte der(die) Arbeitnehmer(in) zum Zeitpunkt des Todes keinen oder nur einen verringerten

Entgeltanspruch, so ist hinsichtlich des Sterbemonats der Monatsbezug (Punkt 123) in voller Höhe

nur für den ab dem Todestag laufenden restlichen Monatsteil zu leisten.

123 Der Monatsbezug im Sinne des Punktes 122 versteht sich einschließlich allfälliger laufender

Zahlungen, jedoch unter Ausschluss von Überstundenentlohnungen und Einmalzahlungen (z.B.

Gewinnbeteiligungen).

124 Für die Dauer einer Lohnfortzahlung im Sinne des Punktes 122 sind auch die aliquoten Teile

des gebührenden Urlaubszuschusses und der Weihnachtremuneration zu leisten.

124a Anspruchsberechtigt sind die gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der(die) Erblasser(in)

gesetzlich verpflichtet war.

125 Besteht neben dem Anspruch auf Weiterzahlung des Monatsbezugs (Punkt 122 bis 124a)

auch ein Anspruch nach Punkt 126 bis 128, so kann nur einer der beiden Ansprüche geltend

gemacht werden.

126 Sind unter den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der(die) Erblasser(in) gesetzlich

verpflichtet war, Minderjährige, die zum Zeitpunkt des Todes des(der) Arbeitnehmers(in) das

18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, so erhöht sich der Abfertigungsanspruch (§ 23 Abs. 6

Angestelltengesetz) auf die volle Abfertigung.

Dies gilt auch, wenn derartige gesetzliche Erben das 18. Lebensjahr vollendet haben, jedoch in

einem Ausbildungsverhältnis stehen und gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz

Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.

Der letzte Satz ist auch anzuwenden, wenn das Ausbildungsverhältnis wegen einer Ferialpraxis

unterbrochen wird und in diesem Zeitraum keine Familienbeihilfe gewährt wird.

127 Die Abfertigung gebührt in diesen Fällen den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der

Erblasser bzw. die Erblasserin im Zeitpunkt des Todes verpflichtet war und der Witwe oder dem

Witwer bzw. dem eingetragenen Partner oder der eingetragenen Partnerin im Sinne des EPG

gemeinsam und wird unter diesen nach Köpfen zu gleichen Teilen aufgeteilt. Keinesfalls gebührt

im Todesfall insgesamt mehr als die volle Abfertigung.

128 Ist ein Ehegatte oder eine Ehegattin bzw. ein eingetragener Partner oder eine eingetragene

Partnerin im Sinne des EPG, jedoch kein minderjähriger Angehöriger im Sinne des Punktes 126

zum Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers (der Arbeitnehmerin) vorhanden, erhöht sich der

Anspruch von der halben Abfertigung gemäß § 23 Angestelltengesetz auf die volle Abfertigung.

Dieser Anspruch besteht, gleichgültig ob der überlebende Ehepartner oder Ehepartnerin bzw. der

überlebende Partner oder Partnerin im Sinne des EPG zum Zeitpunkt des Todes des

Arbeitnehmers (der Arbeitnehmerin) unterhaltberechtigt war oder nicht.

Voraussetzung ist jedoch, dass die Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft im Sinne des EPG zum

Zeitpunkt des Ablebens des Arbeitnehmers (der Arbeitnehmerin) bereits 3 Jahre gedauert hat.

Dem Ehegatten (der Ehegattin) bzw. dem eingetragenen Partner (der eingetragenen Partnerin) im

Sinne dieses Punktes ist der Lebenspartner bzw. die Lebenspartnerin gleichzusetzen, sofern die

Lebensgemeinschaft (z.B. mittels Meldezettel) nachweislich bereits 5 Jahre bestanden hat und

kein Ehepartner bzw. keine Ehepartnerin und kein eingetragener Partner bzw. keine eingetragene

Partnerin im Sinne des EPG vorhanden ist.

129 Für jenen Zeitraum, der der Dauer der Abfertigungszahlung entspricht, entfallen sonstige

Versorgungsleistungen, wie Pensionszuschüsse, Firmenpensionen und ähnliche Zuwendungen,

die der(die) Arbeitgeber(in) oder eine von ihm(ihr) unterhaltene Unterstützungseinrichtung (z.B.

Pensionsfonds) ansonsten gewähren würde.

§ 14A. ABFERTIGUNG BEI ÜBERTRITT VON VOLLZEIT- IN TEILZEITBESCHÄFTIGUNG

129a Wird das Dienstverhältnis während einer Elternteilzeit im Sinne des Mutterschutzgesetzes

bzw. Väter-Karenzgesetzes beendet oder wird mit dem(der) Arbeiter(in) innerhalb von 5 Jahren vor

Beendigung des Dienstverhältnisses anstelle einer Vollbeschäftigung eine Teilzeitbeschäftigung

vereinbart, ist das Entgelt aus der Vollzeitbeschäftigung bei Berechnung der Abfertigung nach

folgenden Grundsätzen zu berücksichtigen:

Es ist die Zahl der Abfertigungsmonate aufgrund der Gesamtdienstzeit als Arbeiter(in) zu ermitteln.

Danach ist das aliquote Verhältnis von Teilzeit- und Vollbeschäftigungszeit innerhalb des

gesamten Arbeitsverhältnisses festzustellen. Die Anzahl der Monatsentgelte ist gemäß dem so

ermittelten Verhältnis aufzuteilen. Entsprechend dieser Aufteilung sind dann unter Zugrundelegung

der monatlichen Berechnungsgrundlagen nach Voll- und Teilzeitbeschäftigung die

Abfertigungsanteile zu ermitteln und die Gesamtabfertigung festzustellen. Zur Ermittlung der

Berechnungsgrundlage für Vollbeschäftigung ist das letzte Monatsentgelt aufgrund der

Teilzeitbeschäftigung entsprechend aufzuwerten (im Verhältnis tatsächlicher Stundenzahl pro

Woche zur Normalarbeitszeit bei Beendigung des Dienstverhältnisses). Das so aufgewertete

Monatsentgelt verringert sich jedoch um jene Erhöhung des Monatslohns, die im Zusammenhang

mit der Umstellung auf Teilzeit erfolgte und in dieser begründet war.

Durch Betriebsvereinbarung oder, wo kein Betriebsrat errichtet ist, durch Einzelvereinbarung,

können gleichwertige andere Regelungen über die Berücksichtigung von Vollzeitbeschäftigung

abgeschlossen werden.

Sollte eine gesetzliche Regelung betreffend Abfertigung bei Übertritt von Vollzeit- in

Teilzeitbeschäftigung erfolgen, werden Gespräche über eine entsprechende Abänderung dieses

Kollektivvertrages aufgenommen.

Punkt 129a gilt sinngemäß für jene Fälle, in denen eine Verringerung einer Teilzeitbeschäftigung vereinbart wird.

Punkt 129a gilt nicht für jene Fälle, in denen bei Übertritt in Teilzeitbeschäftigung eine Abfertigung erfolgt.

Punkt 129a gilt für Beendigungen von Dienstverhältnissen nach dem 31. Oktober 1999.

Protokollanmerkung:

Das Berechnungsbeispiel zu § 12a Absatz 3 des Rahmenkollektivvertrags für Angestellte der

Industrie (Anmerkung 5) gilt sinngemäß.

§ 14B. WECHSEL IN DAS SYSTEM DER ABFERTIGUNG NEU

129b Vereinbaren Arbeitgeber(in) und Arbeitnehmer(in) einen Übertritt aus dem Abfertigungsrecht

des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes in jenes des BMVG (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz),

ist der(die) Arbeitnehmer(in) berechtigt, binnen einem Monat ab Unterzeichnung der

Übertrittsvereinbarung ohne Angabe von Gründen von dieser zurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern

die Übertrittsvereinbarung inhaltlich durch eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs. 1 Z. 26

Arbeitsverfassungsgesetz (Festlegung von Rahmenbedingungen für den Übertritt in das

Abfertigungsrecht des BMVG) bestimmt ist.

§ 14C. TELEARBEIT

129c Telearbeit ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber(in) und Arbeitnehmer(in) möglich.

Telearbeit liegt dann vor, wenn der Arbeitsplatz eines(einer) Arbeiters(in) in eine außerbetriebliche

Arbeitsstätte, insbesondere die Wohnung verlegt wird und die Verwendung neuer

Kommunikationstechnologie für die Tätigkeit an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte bestimmend ist.

Für die Telearbeit ist eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber(in) und

Arbeitnehmer(in) zu treffen, die schriftlich (Vertrag oder Dienstzettel – siehe Anlage G)

festzuhalten ist.

Über die Bedingungen der Telearbeit können Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden.

Insoweit keine Betriebsvereinbarung besteht, sind Vereinbarungen insbesondere über

Arbeitsstätte, Arbeitszeit, Arbeitsmittel, allfällige Aufwandserstattungen, Haftungsregelungen, über

den Kontakt zum Betrieb und eine Beendigung der Telearbeit zu treffen.

Ein von den Kollektivvertragsparteien ausgearbeiteter Dienstzettel (Anlage G) ist dabei zugrunde zu legen.

§ 15. EINIGUNGSVERFAHREN

130 Alle Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung oder Auslegung dieses Kollektivvertrages

ergeben, sind, wenn eine betriebliche Einigung nicht möglich ist, bevor einer der Streitteile die

Anrufung des Arbeitsgerichtes oder Einigungsamtes verlangt, den vertragsschließenden

Organisationen zur einvernehmlichen Beilegung abzutreten.

131 Die vertragsschließenden Organisationen haben binnen 14 Tagen zu einer gemeinsamen

Verhandlung über die anhängige Streitfrage zusammenzutreten; zu dieser Verhandlung können,

wenn dies eine der Organisationen wünscht, Vertreter(innen) der Streitteile zugezogen werden.

132 Während der Verhandlung der Organisationen sind die Streitteile verpflichtet, Maßnahmen zu

unterlassen, die zu einer Störung der innerbetrieblichen Verhältnisse führen können.

133 Die zwischen den Organisationen einvernehmlich getroffene Regelung ist für die Streitfälle

bindend und schließt weitere betriebliche Verhandlungen oder Einleitung eines arbeitsrechtlichen

bzw. Einigungsamt-Verfahrens über den Streitgegenstand aus.

§ 16. VERJÄHRUNG

134 Alle wie immer gearteten gesetzlichen oder aus diesem Vertrag hervorgehenden

materiell-rechtlichen Ansprüche, ausgenommen jene nach Punkt 135, verjähren mit einer Frist von

6 Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Fälligkeit.

135 Ansprüche auf den kollektivvertraglichen Monatsbezug laut Anlage A verjähren binnen drei Jahren.

136 Im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses gilt die Verjährung gemäß Punkt 135 nur unter

der Voraussetzung, dass der Anspruch binnen 6 Monaten gerechnet vom Tage der Beendigung

des Dienstverhältnisses, schriftlich geltend gemacht wird.

§ 17. VERTRAGSDAUER

137 Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit.

138 Die Kündigungsfrist beträgt für beide Seiten 3 Monate; die Kündigung hat mit

eingeschriebenem Brief zu erfolgen.

139 Spätestens einen Monat nach Ausspruch der Kündigung hat die kündigende Partei den

Verhandlungsentwurf für einen neu abzuschließenden Vertrag der Gegenpartei zu übermitteln.

140 Die Verhandlungen über diesen Entwurf haben spätestens binnen einem Monat nach seiner

Übermittlung zu beginnen.

141 Die Lohnsätze der Anlage A sind mit einer Frist von einem Monat zum Ende des

nächstfolgenden Monates kündbar. Verhandlungen über eine Neufassung der Anlage A haben

innerhalb der Kündigungsfrist zu beginnen.

Wien, am 4. Dezember 1998

Wirtschaftskammer Österreich,

Sektion Industrie, Fachverband der Papierindustrie

Der Vorsteher:

KR Dr. Robert Launsky-Tieffenthal e. h.

Der Geschäftsführer: Dr. Gerolf Ottawa e. h.

Der Referent: Dr. Werner Auracher e. h.

Österreichischer Gewerkschaftsbund,

Gewerkschaft der Chemiearbeiter

Der geschäftsführende Vorsitzende: Wilhelm Beck e. h.

Der geschäftsführende Bundessekretär-Stellvertreter: Peter Schissler e. h.

Der Fachsekretär:

Peter Schaabl e.h.

************************************

ANLAGE B

Kategorisierungstabelle für Papier-, Zellstoff- und Maschinenkartonfabriken sowie für

Holzschleifereien,

die diesen angeschlossen sind

Spezialarbeiter(innen):

Besonders verwendungsfähige, höher qualifizierte Facharbeiter(innen) mit

abgeschlossener Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung).

Arbeitnehmer(innen) mit besonderen Fachkenntnissen und mehrjähriger Betriebserfahrung

sowie mit entsprechender Verantwortung für Betriebsbereiche bzw. für Anlagen und

Maschinen und der Fähigkeit zu selbstständiger Arbeit bzw. zur Führung anderer

Arbeitnehmer(innen).

z. B.:

- Papiermaschinen-, Kartonmaschinenführer(innen)

- Kocherführer(innen)

- Professionisten(innen) und Spezialarbeiter(innen) im Sinne obiger Merkmale

erste(r) selbstständige(r) Kraftwerker(in) (Kessel-, Dampf- und Energieversorgung) in Großanlagen

Vorarbeiter(innen) im Sinne obiger Merkmale

Lohngruppe 1:

Qualifizierte Facharbeiter(innen) mit abgeschlossener Berufsausbildung

(Lehrabschlussprüfung).

Arbeitnehmer(innen) mit entsprechenden fachspezifischen Kenntnissen, Berufserfahrung,

entsprechender Verantwortung und der Fähigkeit zu selbstständiger Arbeit nach

allgemeinen Anweisungen.

z.B.:

- erste(r) Papiermaschinengehilfe(in)

- Kalander-, Roller-, Querschneiderführer(innen)

- Kocherhelfer(innen)

- Entwässerungsmaschinenführer(innen)

- Bleicher(innen)

- Schleiferführer(innen)

- Professionisten(innen) im Sinne obiger Merkmale

- Kraftwerker(innen) (Kessel-, Dampf- und Energieversorgung)

- Wärter(innen) in der Eindampf- und Chemikalienrückgewinnungsanlage

Lohngruppe 2:

Facharbeiter(innen) mit abgeschlossener Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung).

Arbeitnehmer(innen) mit entsprechenden fachspezifischen Kenntnissen und der Fähigkeit

zu selbstständiger Arbeit nach speziellen Anweisungen.

z.B.:

- zweite(r) Papiermaschinengehilfe(in)

- Kalander-, Roller-, Querschneiderhelfer(innen)

- Zellstoff-, Altpapier- u. Ausschussauflöser(innen), Hilfsstoffaufbereiter(innen)

- Wärter(innen) an der Erfassung und Sortierung der Zellstoff-fabrik und der Holzschleiferei

- Professionisten(innen) während der gesetzlichen Behaltepflicht

Lohngruppe 3:

Qualifizierte Arbeitnehmer(innen) mit Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fähigkeiten

erforderlich sind, die durch eine Betriebspraxis von mehr als 12 Monaten erworben werden.

z.B.:

- dritte(r) Papiermaschinengehilfe(in)

- Ballen- und Rollenpacker(innen)

- Helfer(innen) an der Erfassung und Sortierung der Zellstofffabrik und der Holzschleiferei

- Staplerfahrer(innen)

- Aufbereiter(innen) für Frisch- und Kesselspeisewasser

Lohngruppe 4:

Arbeitnehmer(innen) mit Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind,

die durch eine Betriebspraxis von 3 bis 12 Monaten erworben werden.

z.B.:

Zählen, Sortieren, Emballieren

Lohngruppe 5:

Arbeitnehmer(innen) während der Probezeit bzw. Arbeitnehmer (innen) nach der Probezeit

mit Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die durch eine kurze

Betriebspraxis erworben werden.

Lohngruppe 6:

Ferialarbeiter(innen) bzw. Ferialarbeitnehmer(innen): Das sind Personen (z.B. Schüler,

Studenten, insbesondere während der vorlesungs- und unterrichtsfreien Zeit), welche

vorübergehend (maximal 3 Monate) in einem Dienstverhältnis in dieser Lohngruppe

beschäftigt werden.

******

ANLAGE C

Kategorisierungstabelle für Automatenpappenfabriken, Handelsholzschleifereien und

Handpappenfabriken

Spezialarbeiter(innen):

Vertreter(innen) des Werkmeisters, Professionisten(innen) und Spezialarbeiter(innen) mit

besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten, die selbstständig besonderes Vertrauen

erfordernde Arbeiten verrichten, Kraftfahrer(innen) mit handwerksmäßiger Mechanikeroder

Schlosserausbildung.

Lohngruppe 1:

Professionisten(innen), geprüfte Heizer(innen), Maschinisten(innen), Traktorführer(innen),

Chauffeure, Vorarbeiter(innen) einer Arbeitsgruppe von mindestens 8 Arbeitern(innen) pro

Schicht.

Lohngruppe 2:

Vorarbeiter(innen) einer Arbeitsgruppe mit Verantwortung (Nasswerk, Holzputzerei,

Manipulation einschließlich Verladung), Schmierer(innen) bei mehr als einer Maschine,

Schleifer(innen).

Lohngruppe 3:

Schmierer(innen), Holländer(innen), Holzputzer(innen) und Säger(innen), Packer(innen),

Deckelabnehmer(innen), Mitfahrer(innen), Kollerer(innen), sonstige Arbeiter(innen).

Lohngruppe 4:

Sortieren, Hängen, Auswiegen, Stapeln, sonstige qualifizierte Hilfsarbeiten.

Lohngruppe 5:

Hilfsarbeiten ohne Qualifikation.

*****

ANLAGE D

Anhang zu Punkt 81

1. AUSZUG AUS DEM ENTGELTFORTZAHLUNGSGESETZ

(Bundesgesetz vom 26. Juni 1974, BGBl. 399)

§ 2 ANSPRUCH AUF ENTGELTFORTZAHLUNG

(1) Ist ein(e) Arbeitnehmer(in) durch Krankheit (Unglücksfall) an der Leistung seiner(ihrer) Arbeit

verhindert, ohne dass er(sie) die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit

herbeigeführt hat, so behält er(sie) seinen(ihren) Anspruch auf das Entgelt, sofern das

Arbeitsverhältnis bereits vierzehn Tage gedauert hat, bis zur Dauer von vier Wochen. Der

Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von sechs Wochen, wenn das

Arbeitsverhältnis fünf Jahre, von acht Wochen, wenn es fünfzehn Jahre und von zehn Wochen,

wenn es fünfundzwanzig Jahre ununterbrochen gedauert hat.

(2) Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufenthalte in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren

und Rekonvaleszentenheimen, die aus Gründen der Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung

der Arbeitsfähigkeit von einem Träger der Sozialversicherung, dem Bundesminister für soziale

Verwaltung gemäß § 12 Abs. 4 Opferfürsorgegesetz, einem Landesinvalidenamt oder einer

Landesregierung aufgrund eines Behindertengesetzes auf deren Rechnung bewilligt oder

angeordnet wurden, sind unbeschadet allfälliger Zuzahlungen durch den(die) Versicherte(n)

(Beschädigte(n)) der Arbeitsverhinderung gemäß Abs. 1 gleichzuhalten.

(3) Für die Bemessung der Dauer des Anspruches gemäß Abs. 1 sind Arbeitszeiten bei

demselben(derselben) Arbeitgeber(in), die keine längeren Unterbrechungen als jeweils 60 Tage

aufweisen, zusammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung unterbleibt jedoch, wenn die

Unterbrechung durch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens des(der) Arbeitnehmers(in)

oder einen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine vom(von der) Arbeitnehmer(in) verschuldete

Entlassung eingetreten ist.

(4) Bei wiederholter Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) innerhalb eines

Arbeitsjahres besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nur insoweit, als die Dauer des

Anspruches gemäß Abs. 1 noch nicht erschöpft ist.

(5) Wird ein(e) Arbeitnehmer(in) durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit im Sinne der Vorschriften

über die gesetzliche Unfallversicherung an der Leistung seiner(ihrer) Arbeit verhindert, ohne dass

er(sie) die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält

er(sie) seinen(ihren) Anspruch auf das Entgelt ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer

Arbeitsverhinderung bis zur Dauer von acht Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf

die Dauer von zehn Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis 15 Jahre ununterbrochen gedauert hat.

Bei wiederholten Arbeitsverhinderungen, die im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit

einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit stehen, besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des

Entgelts innerhalb eines Arbeitsjahres nur insoweit, als die Dauer des Anspruches nach dem

ersten oder zweiten Satz noch nicht erschöpft ist. Ist ein(e) Arbeitnehmer(in) gleichzeitig bei

mehreren Arbeitgebern(innen) beschäftigt, so entsteht ein Anspruch nach diesem Absatz nur

gegenüber jenem(r) Arbeitgeber(in), bei dem(der) die Arbeitsverhinderung im Sinne dieses

Absatzes eingetreten ist; gegenüber den anderen Arbeitgebern(innen) entstehen Ansprüche nach Abs. 1.

(6) In Abs. 2 genannte Aufenthalte, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit

bewilligt oder angeordnet werden, sind einer Arbeitsverhinderung gemäß Abs. 5 gleichzuhalten.

(7) Die Leistungen für die in Abs. 2 genannten Aufenthalte gelten auch dann als auf Rechnung

einer in Abs. 2 genannten Stelle erbracht, wenn hiezu ein Kostenzuschuss mindestens in der

halben Höhe der gemäß § 45 Abs. 1 lit. a des ASVG geltenden Höchstbeitragsgrundlage für jeden

Tag des Aufenthaltes gewährt wird.

§ 3 HÖHE DES FORTZUZAHLENDEN ENTGELTS

(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974,

kann geregelt werden, welche Leistungen des(der) Arbeitgebers(in) als Entgelt nach diesem

Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch

Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden.

§ 4 MITTEILUNGS- UND NACHWEISPFLICHT

(1) Der(die) Arbeitnehmer(in) ist verpflichtet, ohne Verzug die Arbeitsverhinderung dem(der)

Arbeitgeber(in) bekannt zu geben und auf Verlangen des(der) Arbeitgebers(in), das nach

angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine Bestätigung des zuständigen

Krankenversicherungsträgers oder eines Gemeindearztes über Beginn, voraussichtliche Dauer

und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Diese Bestätigung hat einen Vermerk darüber zu

enthalten, dass dem zuständigen Krankenversicherungsträger eine Arbeitsunfähigkeitsanzeige mit

Angabe über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit übermittelt wurde.

(2) Wird der(die) Arbeitnehmer(in) durch den Kontrollarzt des zuständigen

Krankenversicherungsträgers für arbeitsfähig erklärt, so ist der(die) Arbeitgeber(in) von diesem

Krankenversicherungsträger über die Gesundschreibung sofort zu verständigen. Diese Pflicht zur

Verständigung besteht auch, wenn sich der(die) Arbeitnehmer(in) ohne Vorliegen eines wichtigen

Grundes der für ihn(sie) vorgesehenen ärztlichen Untersuchung beim zuständigen

Krankenversicherungsträger nicht unterzieht.

(3) In den Fällen des § 2 Abs. 2 und 6 hat der(die) Arbeitnehmer(in) eine Bescheinigung über die

Bewilligung oder Anordnung sowie über den Zeitpunkt des in Aussicht genommenen Antrittes und

die Dauer des die Arbeitsverhinderung begründenden Aufenthaltes vor dessen Antritt vorzulegen.

(4) Kommt der(die) Arbeitnehmer(in) einer seiner(ihrer) Verpflichtungen nach Abs. 1 oder Abs. 3

nicht nach, so verliert er(sie) für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf Entgelt. Das Gleiche

gilt, wenn sich der(die) Arbeitnehmer(in) ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes der für ihn(sie)

vorgesehenen ärztlichen Untersuchung beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht unterzieht.

§ 5 BEENDIGUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES

Wird der(die) Arbeitnehmer(in) während einer Arbeitsverhinderung gemäß § 2 gekündigt, ohne

wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den(die) Arbeitgeber(in) ein Verschulden an dem

vorzeitigen Austritt des(der) Arbeitnehmers(in), so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des

Entgelts für die nach diesem Bundesgesetz vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das

Arbeitsverhältnis früher endet.

§ 7 GÜNSTIGERE REGELUNGEN

Gesetzliche Vorschriften, Kollektivverträge, Arbeits (Dienst)ordnungen, Betriebsvereinbarungen,

Arbeitsverträge, die den Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung durch

Krankheit (Unglücksfall) sowie Arbeitsunfall oder Berufskrankheit hinsichtlich Wartezeit (§ 2

Abs. 1), Verschuldensgrad (§ 2 Abs. 1 und 5) oder Anspruchsdauer (§ 2 Abs. 1, 4 und 5) günstiger

regeln, bleiben insoweit unberührt. Jedoch gelten für die Anspruchsdauer nach diesem

Bundesgesetz dessen Bestimmungen anstelle anderer Regelungen.

2. AUSZUG AUS DEM ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG

VOM 30.

SEPTEMBER 1974,

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Papierindustrie einerseits und dem

Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Chemiearbeiter, andererseits.

§ 2 ANWENDUNG DES ENTGELTFORTZAHLUNGSGESETZES (EFZG)

(1) Die Ansprüche aus dem Gesetz über die Entgeltfortzahlung werden vom Arbeitsjahr auf das

Kalenderjahr umgestellt (siehe § 2 Abs. 8 EFZG).

(2) Als Entgeltsbegriff im Sinne des § 3 EFZG gilt der Bruttodurchschnittsverdienst des letzten

vorangegangenen Kalendervierteljahres gemäß den Punkten 47 und 70 des Kollektivvertrages

vom 29. April 1970. (Anmerkung: Durch Kollektivvertrag vom 11. Dezember 1974 Umstellung auf

Berechnungshalbjahr; die angeführten Punkte entsprechen den Punkten 31 und 63 des

Kollektivvertrages vom 10. Jänner 1989.)

(3) Arbeitnehmer(innen), die in der Zeit vom 1.1. bis 30.6. jedes Kalenderjahres eintreten, haben

den vollen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im laufenden Kalenderjahr; Arbeitnehmer(innen), die

ab 1.7. eintreten, haben Anspruch auf die Hälfte der in § 2 (1) und (5) EFZG genannten Dauer.

(4) Der jeweils höhere Anspruch nach § 2 (1) letzter Satz und (5) zweiter Satz EFZG gebührt ab

Beginn jenes Kalenderjahres, in das der Beginn jenes Arbeitsjahres fällt, das den höheren

Anspruch nach Gesetz begründet.

ANLAGE E

Übereinkommen

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Papier-, Zellulose-, Holzstoff- und Pappenindustrie

Österreichs einerseits und der Gewerkschaft der Arbeiter der chemischen Industrie andererseits.

Die Vertragschließenden sind bezüglich folgender Punkte übereingekommen:

1. Als unentgeltlich beigestellte Werkswohnung im Sinne des Wohnungsbeihilfengesetzes gelten

alle jene Wohnungen, bei denen von den darin wohnenden Dienstnehmern(innen) keinerlei Zins,

lnstandhaltungsbeitrag, Wassergebühren und ähnliches eingehoben wird.

2. Alle derzeit bestehenden bzw. in Bau befindlichen Werkswohnungen in der Papier-, Zellulose-,

Holzstoff- und Pappenindustrie Österreichs werden an die Dienstnehmer(innen) unentgeltlich

abgegeben mit Ausnahme der in Punkt 3 genannten Fälle.

3. Falls in Einzelfällen von im Bau befindlichen Werkswohnungen aufgrund bereits eingegangener

Verträge mit Siedlungsgenossenschaften und anderer Verpflichtungen die unentgeltliche Abgabe

dieser Wohnungen nicht gangbar erscheint, behält sich der Fachverband vor, diese Fälle zum

Gegenstand von Sondervereinbarungen zu machen, die zwischen den vertragsschließenden

Organisationen unter Beiziehung der betroffenen Firmen abzuschließen sind.

4. Im Falle des Vorliegens einer betrieblichen Notwendigkeit können zwischen Betriebsleitung und

Betriebsrat unter Mitwirkung der vertragsschließenden Organisationen Vereinbarungen über die

Einhebung eines Entgeltes für Werkswohnungen getroffen werden.

Geschlossen und gefertigt: Wien, am 19. Februar 1973

******

ANLAGE F

zum Kollektivvertrag vom 4. Juni 1992,

abgeschlossen zwischen

dem Fachverband der Papierindustrie einerseits und

der Gewerkschaft der Chemiearbeiter andererseits:

AUTHENTISCHE INTERPRETATION ZU DEN §§ 8 UND 9 DES

ARBEITERKOLLEKTIVVERTRAGES

Zeiten des Dienstverhältnisses ohne Entgeltanspruch vermindern nicht den Anspruch auf

Sonderzahlungen, ausgenommen in den gesetzlich ausdrücklich angeführten Fällen (z.B. §§ 14/4

und 15/2 MSchG, 10 APSG, 119/3 ArbVG). Für Zeiten des ungerechtfertigten Fernbleibens von

der Arbeit stehen keine Sonderzahlungen zu. Für Zeiten des freiwillig vereinbarten Entfalls der

Dienstleistung ohne Entgelt kann der Entfall der Sonderzahlungen vereinbart werden

(ausgenommen für unbezahlten Urlaub für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen iS des § 118

ArbVG über die dort vorgesehene Dauer hinaus). Erhält der(die) Dienstnehmer(in) aufgrund

öffentlich-rechtlicher Vorschriften vollen Entgeltersatz (einschließlich Sonderzahlungen), entfällt

insoweit der Anspruch gegen den(die) Dienstgeber(in).

******

Wien, am 18. September 1995

Wirtschaftskammer Österreich, Sparte Industrie

Fachverband der Papierindustrie

Der Vorsteher:

KR Dr. Robert LAUNSKY-TIEFFENTHAL e.h.

Der Geschäftsführer: Dr. Gerolf OTTAWA e.h.

Der Referent: Dr. Werner AURACHER e.h.

Österreichischer Gewerkschaftsbund,

Gewerkschaft der Chemiearbeiter

Der Vorsitzende: Gerhard LINNER e.h

Der Bundessekretär: Dr. Gerald HIRSS-

WERDISHEIM e.h.

******

ANLAGE G

gemäß § 14b des Kollektivvertrages

Ergänzender Dienstzettel für Telearbeit

1.

Zwischen der Firma (Arbeitgeber(in)) ..................................... und Herrn/Frau

(Arbeitnehmer(in)) ..................................... wird Telearbeit an einer außerbetrieblichen

Arbeitsstätte im Sinne des § 14 b des Kollektivvertrages vereinbart.

Ort der außerbetrieblichen Arbeitsstätte: ..........................................................................

Normalarbeitszeit:

a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

b)

Abweichend von der betrieblichen Normalarbeitszeit wird folgende Lage der

Normalarbeitszeit vereinbart: .....................................

Anmerkung: Im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes ist auch eine

andere Verteilung der Normalarbeitszeit möglich. Die Mitbestimmungsrechte des

Betriebsrates bleiben aufrecht.

c)

Abweichende Vereinbarung über die Einbringung der Normalarbeitszeit:

.....................................

Anmerkung: Selbstbestimmte Normalarbeitszeit kann vereinbart werden, wenn der

tägliche Rahmen der Normalarbeitszeit, die Dauer und das Höchstausmaß von

Übertragungsmöglichkeiten und die Dauer und Lage der fiktiven Normalarbeitszeit

geregelt sind, und im Übrigen die arbeitszeitgesetzlichen Bestimmungen eingehalten

werden.

d)

Die Normalarbeitszeit wird wie folgt zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher

Arbeitszeit aufgeteilt.

Mehrarbeit:

Überstunden und Mehrarbeit an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte werden nur

vergütet, wenn sie ausdrücklich angeordnet werden.

Arbeitszeitaufzeichnungen:

Alle geleisteten Arbeitszeiten sind vom(von der) Arbeitnehmer(in) aufzuzeichnen,

soweit die Arbeitszeit vom(von der) Arbeitnehmer(in) bestimmt wird. Privat bedingte

Unterbrechungen der Arbeitszeit sind dabei festzuhalten. Der(die) Arbeitnehmer(in)

hat die Aufzeichnungen unmittelbar nach dem Monatsletzten vorzulegen.

3.

Folgende Tätigkeiten werden in Telearbeit verrichtet:

......................................................................

4.

Folgende für die Arbeitsleistung notwendige dem ergonomischen und

sicherheitstechnischen Standard entsprechende Arbeitsmittel werden vom(von der)

Arbeitgeber(in) für die Zeit der Tätigkeit an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte zur

Verfügung gestellt: ..................................................................

Diese Arbeitsmittel werden vom(von der) Arbeitgeber(in) installiert und gewartet.

Der(die) Arbeitnehmer(in) ist verpflichtet, diese Arbeitsmittel nur im Rahmen der

vereinbarten Telearbeit zu benutzen und die Benützung durch Dritte auszuschließen.

Die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel sind bei Beendigung der Telearbeit bzw. über

Aufforderung des(der) Arbeitgebers(in) dem(der) Arbeitgeber(in) unverzüglich

zurückzustellen bzw. ihm (ihr) zu ermöglichen, die Arbeitsmittel zu übernehmen.

5.

Aufwandserstattung:

a)

Folgende durch die außerordentliche Arbeitsstätte erforderlichen Aufwendungen

werden dem(der) Arbeitnehmer(in) erstattet: .................................

b) Der Aufwandsersatz wird, wie folgt, pauschaliert: .....................................

6.

Haftung: Der(die) Arbeitnehmer(in) ist verpflichtet, die zur Verfügung gestellten

Arbeitsmittel so zu verwahren, dass eine Beschädigung durch Dritte möglichst

ausgeschlossen ist.

Auf den Schutz von Daten und Informationen ist in gleicher Weise zu achten und zu

sorgen, wie dies für den Betrieb vorgesehen ist. Vertrauliche Daten, Informationen und

Passwörter sind so zu schützen, dass Dritte keine Einsicht und keinen Zugriff nehmen

können.

Für Schäden, die der(die) Arbeitnehmer(in) dem(der) Arbeitgeber(in) im Zusammenhang

mit dem Betrieb der außerbetrieblichen Arbeitsstätte zufügt, haftet er(sie) nach den

Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes. Dies gilt auch für die im

gemeinsamen Haushalt mit dem(der) Arbeitnehmer(in) lebenden Personen.

7.

Kontakt zum Betrieb:

Der(die) Arbeitgeber(in) ist verpflichtet, den Telearbeitnehmern(innen) hinsichtlich Ausund

Weiterbildungsangebot die betrieblichen Informationen zukommen zu lassen. Der(die)

Arbeitgeber(in) ist darüber hinaus verpflichtet, die Arbeitnehmer(innen) an einem

vorhandenen, gemeinsamen betrieblichen Informationssystem teilnehmen zu lassen.

8.

Beendigung der Telearbeit (gilt nur in Fällen, in denen die Telearbeit während eines

aufrechten Dienstverhältnisses im Betrieb vereinbart wird und der(die) Arbeitnehmer(in)

die Räumlichkeit für die außerbetriebliche Arbeitsstätte zur Verfügung stellt):

Die Telearbeit kann bei Weiterbestand des Dienstverhältnisses von beiden Seiten unter

Einhaltung einer dreimonatigen Ankündigungsfrist eingestellt werden. Aus wichtigen

Gründen, wie Verlust der Wohnung vor diesem Zeitpunkt verkürzt sich die

Ankündigungsfrist entsprechend.

9.

Sonstige Vereinbarungen: .....................................................................

Anmerkungen:

Ein Dienstzettel ist nur insoweit notwendig, als die obigen Gegenstände nicht durch

Betriebsvereinbarung geregelt sind. Der Dienstzettel kann daher überhaupt entfallen oder

entsprechend gekürzt werden.

*****

ANLAGE H

GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER KOLLEKTIVVERTRAGSPARTNER ZUR

AUS- UND WEITERBILDUNG

Die Kollektivvertragspartner betonen die Wichtigkeit von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen der

Betriebe und der Arbeiter(innen). Sie empfehlen, Bildungsinteressen der Arbeitnehmer(innen) zu

fördern und betrieblich mögliche Rücksicht zu nehmen. Sie heben hervor, dass die

diskriminierungsfreie Einbeziehung gerade von Frauen in Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen ein

wichtiges gemeinsames Anliegen ist.

Ebenso wichtig ist es, durch rechtzeitige Weiterqualifizierung zur Verbesserung der

Beschäftigungsfähigkeit älterer Arbeitnehmer(innen) beizutragen.

Wirtschaftskammer Österreich, Sparte Industrie

Fachverband der Papierindustrie

Der Obmann:

GD Dr. Veit SORGER e.h.

Der Geschäftsführer: Dr. Gerolf OTTAWA e.h.

Der Referent: Dr. Werner AURACHER e.h.

Österreichischer Gewerkschaftsbund,

Gewerkschaft der Chemiearbeiter

Der Vorsitzende: Der Bundessekretär:

*********

ANLAGE I

ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG PENSIONSKASSE

für die Arbeiter(innen) und Angestellten der Papier-, Zellstoff-, Holzschliff- und Pappenindustrie

Österreichs über die Einführung eines Pensionskassenmodells für die Papierindustrie.

Aufgrund des Kollektivvertragsabschlusses vom 28. Oktober 2003 wird zwischen der

Wirtschaftskammer Österreich, Sparte Industrie, Fachverband der Papierindustrie einerseits und

dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Chemiearbeiter und Gewerkschaft

der Privatangestellten, andererseits nachstehender Zusatzkollektivvertrag vereinbart:

GELTUNGSBEREICH

(1) Dieser Zusatzkollektivvertrag gilt

räumlich:

für alle Bundesländer der Republik Österreich

fachlich:

für alle Mitgliedsfirmen der Papier-, Zellstoff-, Holzschliff- und Pappenindustrie Österreichs

persönlich:

Arbeiter(innen): Für alle in den unter b) genannten Mitgliedsfirmen beschäftigten

Arbeiter(innen), ausgenommen Lehrlinge, auf die der Kollektivvertrag für Arbeiter der

Papierindustrie vom 4. Dezember 1998 Anwendung findet sowie

Angestellte: Für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer(innen),

ausgenommen Lehrlinge, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie

vom 1. November 1991 anzuwenden ist; beide im Folgenden zusammenfassend

Dienstnehmer(innen) genannt.

(2) Ausgenommen vom Geltungsbereich sind jene Dienstnehmer(innen), deren Dienstverhältnis

vor dem 1. Mai 2004 gekündigt oder einvernehmlich gelöst wurde, aber erst nach dem 1. Mai 2004

beendet wird. Ausgenommen vom Geltungsbereich sind auch Dienstnehmer(innen) mit einem

befristeten Dienstverhältnis, das durch Fristablauf bis zum 31. Oktober 2004 beendet wird

§ 2 EINFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN, WARTEZEIT UND

ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN

(1) Auf Dienstnehmer(innen), die voraussichtlich innerhalb der nächsten 5 Jahre ab

Geltungsbeginn dieses Kollektivvertrags bzw. bei späterem Beginn des Dienstverhältnisses

innerhalb von 5 Jahren ab dem jeweiligen Eintrittszeitpunkt die Anspruchsvoraussetzungen für

eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder für das Sonderruhegeld nach dem

Nachtschwerarbeitsgesetz erfüllen, ist § 3 dieses Kollektivvertrags nicht anzuwenden. Diese

Dienstnehmer(innen) sind in einer im Einvernehmen zwischen Dienstgeber(in) und Betriebsrat zu

erstellenden Liste (bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat im Einvernehmen zwischen Dienstgeber(in)

und Dienstnehmer(in)) festzulegen.

(2) Wartezeit:

Die Wartezeit beträgt 12 Monate. Bei Dienstnehmer(innen), die sowohl am 1. November 2003 als

auch am 1. Mai 2004 bei dem(der)selben Dienstgeber(in) ununterbrochen beschäftigt sind, gilt die

Wartezeit unbeschadet Absatz 3 als erfüllt. Ununterbrochene Vordienstzeiten beim(bei der) selben

Dienstgeber(in) oder in einem zum Konzern gehörenden Unternehmen, ausgenommen Zeiten

eines Lehrverhältnisses, werden auf die Wartezeit angerechnet. Zeiten des Dienstverhältnisses

ohne Entgeltanspruch werden auf die Wartezeit nicht angerechnet.

(3) Für Dienstnehmer(innen), die beim(bei der) selben Dienstgeber(in) ihre Lehrzeit verbracht

haben, beginnt die Wartezeit mit deren Ende und beträgt 7 Monate.

Zeiten des Dienstverhältnisses ohne Entgeltanspruch werden auf die Wartezeit nicht angerechnet.

§ 3 BEITRAGSSATZ UND BEMESSUNGSGRUNDLAGE

(1) Der (die) Dienstgeber(in) ist verpflichtet, für alle Dienstnehmer(innen) bei Erfüllung der

Voraussetzungen der §§ 1 und 2 dieses Kollektivvertrags monatlich im Nachhinein einen Betrag

von 2,20% (bis 30.April 2011: 2,00%) der Bemessungsgrundlage in eine durch

Betriebsvereinbarung oder in Betrieben ohne Betriebsrat durch einzelvertragliche Vereinbarung

festzulegende Pensionskasse einzuzahlen. Dieser Betrag ist auf den nächsten vollen Euro

aufzurunden und vom(von der) Dienstgeber(in) 12-mal pro Jahr zu entrichten. Kosten für die

Verwaltung und sonstige Leistungen der Pensionskasse ebenso wie die gesetzliche

Versicherungssteuer sind in der Beitragsleistung des Dienstgebers enthalten.

(2) Die Verpflichtung zur Beitragsleistung des(der) Dienstgebers(in) beginnt bei Vorliegen aller

Voraussetzungen nach den §§ 1 und 2 dieses Kollektivvertrages ab dem 1. Mai 2004, ansonsten

ab dem Ersten des Monats, in den das Ende der Wartezeit fällt. Für die Wartezeit erfolgt ebenso

wie für die Zeiten eines Lehrverhältnisses keine Nachzahlung von Pensionskassenbeiträgen

seitens des(der) Dienstgebers(in).

(3) Die Bemessungsgrundlage für die monatlichen Pensionskassenbeiträge beträgt ein Sechstel

des durchschnittlichen Bruttoverdienstes des vorangegangenen Berechnungshalbjahres, wobei als

Berechnungshalbjahr die Perioden 1. April bis 30. September bzw. 1. Oktober bis 31. März gelten.

Bei der Berechnung des Bruttoverdienstes ist Punkt 31 Arbeiterkollektivvertrag in der Fassung vom

4.12.1998 sinngemäß anzuwenden.

Die Bemessungsgrundlage ist mangels günstigerer Vereinbarung nach oben begrenzt mit der im

jeweiligen Kalenderjahr geltenden Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG.

In den Bruttoverdienst sind beispielsweise nicht einzubeziehen: Innerbetriebliche Prämien,

Erfolgsbeteiligungen, Sachbezüge und Sachdeputate, die auf betrieblicher Ebene gewährt werden.

Ebenfalls nicht enthalten sind der 13. und 14. Monatsbezug (Urlaubszuschuss und

Weihnachtsremuneration), Naturalbezüge gemäß § 8 Zusatzkollektivvertrag für die Angestellten

der Papierindustrie – auch wenn diese in Geld abgelöst werden – und Aufwandsentschädigungen.

(4) Nach einem ununterbrochenen Ruhen der Arbeitsleistung des(der) Dienstnehmers(in) (z.B.

aufgrund von Krankheit, Beschäftigungsverbot gemäß MSchG, Karenz, Präsenz- und Zivildienst)

über eine Dauer von 12 Monaten hinaus ruht ab Beginn des 13. Monats die Verpflichtung des(der)

Dienstgebers(in) zur Beitragsleistung.

Die Konsumation der Freistellungsphase bei Altersteilzeitvereinbarungen in geblockter Form gilt

nicht als Ruhen der Arbeitsleistung.

Die vorangegangenen Bestimmungen dieses Absatzes gelten jedoch nicht bei einer

entsprechenden vertraglichen Vereinbarung zwischen Dienstgeber(in) und Dienstnehmer(in) (zum

Beispiel Vereinbarung der Unterbrechung eines Dienstverhältnisses bei Ruhen der gegenseitigen

Rechte und Pflichten). In derartigen Fällen ruht die Verpflichtung des(der) Dienstgebers(in) zur

Beitragsleistung in die Pensionskasse mangels anders lautender Regelung bereits ab dem

Inkrafttreten der vertraglichen Vereinbarung.

§ 4 AUSSETZEN UND EINSCHRÄNKEN DER

BEITRAGSLEISTUNG

Durch Betriebsvereinbarung kann die Möglichkeit des Aussetzens oder des Einschränkens der

Beitragsleistung – nicht aber deren Widerruf – vorgesehen werden, wenn zwingende

wirtschaftliche Gründe hiefür vorliegen. Solche Betriebsvereinbarungen haben vorzusehen, dass

nach Wegfall dieser Gründe die Beitragsleistung wieder in voller Höhe zu erfolgen hat und darüber

hinaus Verhandlungen über eine Nachzahlung der ausgefallenen Beiträge aufzunehmen sind.

§ 5 BESTEHENDE PENSIONSKASSENREGELUNGEN UND

EINZELVERTRAGLICHE ZUSAGEN

(1) Gibt es zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns dieses Kollektivvertrags bereits eine

Pensionskassenregelung auf betrieblicher Ebene, so kann über Betriebsvereinbarung (bzw. in

Betrieben ohne Betriebsrat über Einzelvereinbarung mit Zustimmung der Kollektivvertragspartner)

für die vom Geltungsbereich dieser Pensionskassenregelung erfassten Dienstnehmer(innen)

alternativ Folgendes vereinbart werden:

Es kann ein Betrag im Sinne des § 3 zusätzlich in die bereits bestehende Pensionskasse

eingezahlt werden. In diesem Fall gelten für diese zusätzliche Beitragsleistung die

Bestimmungen dieses Kollektivvertrags mit Ausnahme von § 2 Absatz 1.

Der Betrag im Sinne des § 3 kann unter Anwendung der Bestimmungen dieses

Kollektivvertrags in eine andere Pensionskasse eingezahlt werden.

Anstelle der zusätzlichen Beitragsleistung in die bereits bestehende oder eine andere

Pensionskasse kann eine Vereinbarung im obigen Sinn die Auszahlung einer

Pensionskassenbeitrags-Ersatzzulage nach § 6 dieses Kollektivvertrags an die vom

Geltungsbereich der bestehenden betrieblichen Pensionskassenregelung erfassten

Dienstnehmer(innen) vorsehen.

(2) Kommt bis zum 31. Dezember 2004 keine Vereinbarung nach Absatz 1 Ziffer 1 bis 3 zustande,

so gilt § 5 Absatz 1, Ziffer 1 dieses Zusatzkollektivvertrages.

(3) Für Dienstnehmer(innen), die eine einzelvertragliche Pensionszusage haben und dem

Kollektivvertrag unterliegen, ist bis spätestens 31. Dezember 2004 entweder eine Regelung

entsprechend § 3 oder § 6 dieses Kollektivvertrags vorzusehen. Kommt bis dahin keine Regelung

zustande, gilt § 6 dieses Kollektivvertrags.

§ 6 PENSIONSKASSENBEITRAGS-ERSATZZULAGE

(1) Dienstnehmer(innen), die in der gemäß § 2 Absatz 1 dieses Kollektivvertrags zu erstellenden

Liste aufscheinen, erhalten eine Pensionskassenbeitrags-Ersatzzulage von monatlich 1,47% (bis

30.April 2011: 1,33%) des tatsächlichen Monatsbezuges ohne Deckelung mit der

Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG.

Für Dienstnehmer(innen), die unter den Geltungsbereich dieses Kollektivvertrags fallen und deren

Dienstverhältnis noch vor Abschluss des Pensionskassenvertrages endet, ist diese Regelung

sinngemäß anzuwenden.

Über Betriebsvereinbarung (bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat über Einzelvereinbarung mit

Zustimmung der Kollektivvertragspartner) wird diese Zulage auch dann ausgezahlt, wenn die

Einbeziehung einzelner Dienstnehmer(innen) oder einzelner Betriebe in eine

Pensionskassenregelung nicht sinnvoll erscheint. Diese Vereinbarung ist den

Kollektivvertragspartnern zu übermitteln.

(2) Für Dienstnehmer(innen), die in der gemäß § 2 Absatz 1 dieses Kollektivvertrags zu

erstellenden Liste aufscheinen, gilt § 4 dieses Kollektivvertrags sinngemäß.

§ 7 GELTUNGSBEGINN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft und gilt für unbestimmte Zeit.

Der Abschluss der entsprechenden Vereinbarungen im Sinne dieses Kollektivvertrags sowie der

Betriebsvereinbarungen gemäß Betriebspensionsgesetz (BPG) und der Pensionskassenverträge

hat bis zum 31. Dezember 2004 zu erfolgen.

Eine Musterbetriebsvereinbarung gemäß § 3 Abs. 1 BPG wird von den Kollektivvertragsparteien

ausgearbeitet und den Dienstgebern(innen) und Betriebsräten zur Verfügung gestellt.

Im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes kann dieser Zusatzkollektivvertrag von jeder

vertragsschließenden Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten mittels

eingeschriebenem Brief gekündigt werden.

Kommt es nach Geltungsbeginn dieses Kollektivvertrags aufgrund einer Gesetzes- oder

Kollektivvertragsänderung zu einer Änderung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Kollektivvertrags maßgeblichen Rechtslage beim Entgeltbezug für Nichtleistungszeiten oder zu

Erhöhungen der Beitragspflicht des(der) Dienstgebers(in), so kommen die Kollektivvertragspartner

überein, Verhandlungen über eine entsprechende Anpassung dieses Kollektivvertrags aufnehmen.

****

ANLAGE J

EMPFEHLUNG DER SOZIALPARTNER ZU DEN PRÄVENTIVZEITEN NACH §

82A ARBEITNEHMERINNENSCHUTZGESETZ

Die Sozialpartner empfehlen, im Rahmen der Präventionszeit gemäß § 82a

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz insbesondere Arbeitspsychologen für die Problembereiche

Burn-out, psychische Belastungen am Arbeitsplatz oder Ähnliches beizuziehen.

****

ANLAGE K

KOLLEKTIVVERTRAG

abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Sparte Industrie, Fachverband der

Papierindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE,

andererseits

*****

§ 1 GELTUNGSBEREICH

Dieser Kollektivvertrag gilt

räumlich:

für alle Bundesländer der Republik Österreich

fachlich:

für alle Betriebe der Papier-, Zellstoff-, Holzschliff- und Pappenindustrie Österreichs

persönlich:

für alle in den unter b) genannten Betrieben beschäftigten ArbeiterInnen und Lehrlinge, auf die

der Kollektivvertrag vom 4.12.1998 Anwendung findet.

§ 2 NEUREGELUNG DER KOLLEKTIVVERTRAGSLÖHNE

Mit Wirksamkeit vom 1.9.2020 werden die kollektivvertraglichen Monatsbezüge, die Zulage für die

zweite Schicht (Nachmittagsschicht) sowie die monatlichen Lehrlingsentschädigungen für

gewerbliche Lehrlinge und Papiertechnikerlehrlinge sowie mit Wirksamkeit vom 1.5.2020 die

Nachtarbeitszulage laut beiliegender Lohntabelle neu festgesetzt. Diese Lohntabelle tritt anstelle

der bisherigen Anlage A des Kollektivvertrages vom 4.12.1998.

§ 3 NEUREGELUNG DER IST-VERDIENSTE

1. Mit Wirksamkeit vom 1.9.2020 werden die effektiv gezahlten Monatsbezüge im Sinne des

Punktes 28 des Kollektivvertrags vom 4.12.1998 um 1,6 % erhöht.

Erreichen die so erhöhten Ist-Löhne (Monatsbezüge) nicht die neuen Mindestlöhne

(kollektivvertraglichen Monatsbezüge), sind sie entsprechend anzuheben. Überstundenpauschalen

sind um den Prozentsatz zu erhöhen, um den sich der jeweilige Ist-Lohn erhöht.

2. In Betrieben, welche die Papiermaschinenführer-, Kartonmaschinenführer- und die

Entwässerungsmaschinenführerzulage sowie die Zulagen für Automatenpappenmaschinenführer

in den Monatsbezug eingebaut haben und nicht gesondert ausweisen zählen diese Zulagen zum

tatsächlich bezahlten Monatsbezug im Sinne von Punkt 1.

3. Die aufgrund der Erhöhung nach den Punkten 1-2 errechneten Monatsbezüge sind auf zwei

Nachkommastellen kaufmännisch auf- bzw. abzurunden.

4. Corona-Zulage:

Im Zuge der Corona-Pandemie und der entsprechenden Maßnahmen kam es zu einer erheblichen

physischen und psychischen Mehrbelastung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Im

Produktionsbereich (Schichtbetrieb) etwa durch das Tragen von Masken, strikte

Hygienevorschriften, zeitlich getrennte Schichtwechsel und komplexere Übergabeprozeduren, bei

Homeoffice durch Mehrbelastung parallel zu Haushalt, Kinderbetreuung, Nutzung eigener

Infrastruktur (Möbel, Telefon, Internet) und einer höheren psychischen Belastung durch die

eingeschränkte Kommunikation mit den Kolleginnen und Kollegen.

Aus diesem Grund ist Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die seit 16.3.2020 beim selben

Unternehmen beschäftigt sind, für ihren besonderen Einsatz und die Arbeitsbelastung während der

Covid-19 Pandemie eine einmalige Corona-Zulage gemäß § 124b Z. 350 lit. a EStG i.V.m. § 49

Abs. 3 Z. 30 ASVG in der Höhe von € 460,00 (Pappenindustrie: € 200,00) auszuzahlen.

Diese Zulage ist jeweils zur Hälfte mit dem Monatslohn bzw. Monatsgehalt für Juni und jeweils zur

Hälfte mit dem Monatslohn bzw. Monatsgehalt für August 2020 auszuzahlen. Lehrlinge erhalten

eine Zulage von € 340,00 (Pappenindustrie: € 200,00). Voraussetzung für die Auszahlung der

jeweils halben Zulage ist ein aufrechtes Dienstverhältnis mit Entgeltanspruch gegenüber dem

Arbeitgeber jeweils zum 15.6. und 15.8.2020. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die aufgrund

einer durch das Unternehmen nach dem 30.4.2020 ausgesprochenen Kündigung vor Fälligkeit der

Corona-Zulage aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, erhalten die gesamte Zulage bei

Beendigung. Die Corona- Zulage ist bei der Berechnung des Bruttoverdienstes nach Punkt 31

Arbeiterkollektivvertrag oder andere arbeitsrechtliche Durchschnittsberechnungen nicht anzuwenden.

Die KV-Partner empfehlen jenen Betrieben mit besonders hoher Belastung der Mitarbeiterinnen

und Mitarbeiter und zusätzlich hoher Auslastung, die Corona-Zulage bis auf € 760,00 zu erhöhen.

Teilzeitbeschäftigte erhalten einen aliquoten Teil der Zulage entsprechend ihrem

Beschäftigungsausmaß laut Arbeitsvertrag vom Februar 2020.

§ 4 GELTUNGSBEGINN

Der vorliegende Kollektivvertrag tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.

§ 5 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

1. Zur Berücksichtigung der vorliegenden Erhöhung der KV- und Ist-Löhne wird bei der

Berechnung des Entgeltes nach dem EFZG, des Krankenentgelts gemäß Punkt 96 sowie des

gesetzlichen Urlaubsentgeltes gemäß Punkt 63 des Kollektivvertrags vom 4.12.1998, sofern diese

Leistungen nach dem 1. September 2020 anfallen, der durchschnittliche Bruttoverdienst gemäß

Punkt 31 des Kollektivvertrages des Berechnungshalbjahres 1. Oktober 2019 bis 31. März 2020

um 1,6 % erhöht.

2. Sofern die erwähnten Leistungen nach dem 1. Oktober 2020 anfallen sowie zur Berechnung der

Weihnachtsremuneration gemäß Punkt 73 des Kollektivvertrags vom 4.12.1998, wird der

durchschnittliche Bruttoverdienst des Berechnungshalbjahres 1. April 2020 bis 30. September

2020 um 1,33 % erhöht.

3. Abrechnungen von Dienstverhältnissen, die zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns dieses

Kollektivvertrags beendet sind, bleiben unberührt.

Wien, am 4. Juni 2020

Wirtschaftskammer Österreich, Sparte Industrie,

Fachverband der Papierindustrie

Der Obmann: Dipl. Ing. Roland FAIHS

Der Geschäftsführer: Dr. Werner AURACHER

Österreichischer Gewerkschaftsbund,

Produktionsgewerkschaft (PRO-GE)

Der Bundesvorsitzende: Rainer WIMMER

Der Bundessekretär: Peter SCHLEINBACH

Der Sekretär:

Gerald CUNY-KREUZER

*****

INFORMATION

Tag- und Nächtigungsgelder

(lt. § 12a Zusatz-KV d. Angestellten)

(im Sinne der Bestimmungen des Zusatzkollektivvertrages für Angestellte der Papierindustrie vom

7. November 1983 über Reisekosten- und Aufwandsentschädigungen)

Werte gelten ab 1. September 2020; bis 31. August 2020 gelten die Werte des KV-Abschlusses Mai 2019:

LG

Angestellte der Verwendungsgruppe

Taggeld Nachtgeld

Volle Reiseaufwandsentschädigung

(Tag- u. Nachtgeld)

3–6 I bis Va, M I–M III € 56,46 € 31,30 € 87,76

1–2 + Spezial

VI € 55,57 € 30,81 € 86,38

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AUSLANDSDIENSTREISEN

Es gelten die Bestimmungen des Zusatzkollektivvertrages über die Entsendung zu

Auslandsdienstreisen vom 15. April 1987 der Angestellten.

AUT Federal Chamber of Commerce and Industry Trade Division - 2020

Anfangsdatum: → 2020-05-01
Enddatum: → 2021-04-30
Name Branche: → Verarbeitendes Gewerbe
Name Branche: → Herstellung von Waren aus Papier, Karton und Pappe
Öffentlicher/ privater Sektor: → In der Privatwirtschaft
Abgeschlossen durch:
Name Gesellschaft: → Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft Sparte Handel
Namen der Arbeitgeber: → 
Namen der Gewerkschaften: →  GdC - Gewerkschaft der Chemiearbeiter

Weiterbildung

Trainingsprogramme → Ja
Ausbildungen → Ja
Arbeitgeber trägt zum Trainingsfond für Arbeitnehmer bei: → Nein

Krankheit und Unfähigkeit

Höchstbetrag des Krankengeldes (für 6 Monate): → The CBA explicitly refers to the law %
Bestimmungen zur Rückkehr an den Arbeitsplatz nach längerer Krankheit, z.B. Krebsbehandlung: → Nein
Bezahter Menstruationsurlaub → Nein
Bezahlung im Falle von Behinderung nach einem Arbeitsunfall → Ja

Gesundheit und Sicherheit und medizinische Versorgung

Medizinische Versorgung vereinbart: → Nein
Medizinische Versorgung für Angehörige vereinbart: → Nein
Beitrag zur Krankenversicherung vereinbart: → Nein
Krankenversicherung für Angehörige vereinbart: → Nein
Gesundheits- und Sicherheitspolitik vereinbart: → Nein
Gesundheits- und Sicherheitstraining vereinbart: → 
Schutzkleidung bereitgestellt: → 
Regelmäßige oder jährliche ärztliche Untersuchung oder Visite bereitgestellt durch Arbeitgeber: → 
Kontrolle von Muskel-und Knochenersuchen an Arbeitsplätzen, Berufsrisiken und/ oder der Beziehung zwischen Arbeit und Gesundheit: → 
Bestattungsleistungen: → Nein

Arbeits- und Familienarragements

Bezahlter Mutterschaftsurlaub: → -10 Wochen
Arbeitsplatzsicherheit nach dem Antritt des Mutterschaftsurlaubs: → Nein
Verbot der Mutterschaft-bezogenen Diskriminierung: → Nein
Verbot schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit zu verpflichten: → 
Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz zur Sicherheit und Gesundheit von schwangeren oder stillenden Frauen: → 
Verfügbarkeit von Alternativen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit für schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen: → 
Ausfallzeit für pränatale medizinische Untersuchungen: → 
Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Regulisierung von Nicht-Standardarbeitskräften: → 
Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Beförderung: → 
Einrichtungen/ Räumlichkeiten für stillende Mütter: → Nein
Durch Arbeitgeber bereitgestellte Kinderbetreuungsplätze: → Nein
Durch Arbeitgeber bezuschusste Kinderbetreuungsplätze: → Nein
Schulgeld/ Zuschuss für die Ausbildung der Kinder: → Nein
Bezahlter Vaterschaftsurlaub: → The CBA explicitly refers to the law Tage
Beurlaubungsdauer in Tagen im Falle des Todes eines Verwandten: → 3 Tage

Themen der Geschlechtergleichstellung

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: → Nein
Klauseln zur Diskriminierung am Arbeitsplatz: → Nein
Gleiche Chancen der Beförderung für Frauen: → Nein
Gleiche Möglichkeiten zur Weiterbildung und Umschulung für Frauen: → Ja
Gewerkschaftlicher Vertantwortlicher für die Geschlechtergleichstellung am Arbeitsplatz → Nein
Klauseln über sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: → Nein
Klauseln über Gewalt am Arbeitsplatz: → Nein
Sonderurlaub für Arbeitnehmer, die häuslicher Gewalt oder Gewalt durch den Intimpartner ausgesetzt sind: → Nein
Unterstützung für Arbeitnehmerinnen mit Behinderung: → Nein
Kontrolle der Gleichstellung der Geschlechter → Nein

Arbeitsverträge

Dauer der Probezeit: → 30 Tage
Teilzeitbeschäftigte von Bestimmung ausgeschlossen: → Nein
Bestimmungen zu Zeitarbeitern: → Nein
Auszubildende von Bestimmung ausgeschlossen: → Nein
Minijobs/ Studentenjobs von Bestimmung ausgeschlossen: → Nein

Arbeitszeiten, Zeitpläne und Urlaub

Arbeitsstunden pro Woche: → 38.0
Höchstgrenze für Überstunden: → 5.0
Bezahlter Jahresurlaub: → -10.0 Tage
Bezahlter Jahresurlaub: → -10.0 Wochen
Ruhezeit von mindestens einem Tag pro Woche vereinbart: → Ja
Maximale Anzahl an Sonn-/ Feiertagen, die in einem Jahr gearbeitet werden kann: → 
Bestimmungen zu flexiblen Arbeitszeitregelungen : → Nein

Löhne

Löhne festgelegt anhand der Durchschnitte der Lohnskalen: → No
Bestimmung, dass die Mindestlöhne von der Regierung beachtet werden müssen: → Ja
Anpassung aufgrund steigender Lebenshaltungskosten: → 

Einmalige Extrazahlung:

Einmalige Extrazahlung: → 100 %
Einmalige Extrazahlung aufgrund von Unternehmensleistung: → Nein
Einmalige Extrazahlung findet statt: → 2020-10

Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit:

Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit: → EUR  pro Monat
Nur Nachtarbeitszuschläge: → Ja

Bezahlung für Bereitschaftsdienst:

Bezahlung für Bereitschaftsdienst: → 30 % des Grundlohns
Bezahlung für Bereitschaftsdienst nur an Sonntagen → Nein
Bezahlung für Bereitschaftsdienst an allen Wochentagen → Nein

Zuzahlung zu Jahresurlaub:

Überstundenzuschläge:

Zuschläge für Sonntagsarbeit:

Zuschläge für Sonntagsarbeit: → 100 %

Pendlerpauschale:

Dienstalterprämie

Dienstalterprämie: → 100.0 % des Grundlohns
Dienstalterprämie nach: → 25 Dienstjahre

Essenscoupons

Verpflegungszuschuss bereitgestellt: → Nein
Kostenfreier Rechtsbeistand → Nein
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