ORDENSSPITÄLER ÖSTERREICH / RAHMEN

KOLLEKTIVVERTRAG

New47

Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Gewerkschaft vida

für die

Dienstnehmer der Ordensspitäler Österreichs abgeschlossen zwischen dem

„Verein Interessenvertretung von Ordensspitälern und von konfessionellen Alten- und Pflegeheimen, Erziehungs- und Bildungseinrichtungen Österreichs“

vertreten durch die Kuhn Rechtsanwälte GmbH

1010 Wien,

Elisabethstraße 22,

einerseits und dem

Österreichischen Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft vida,

1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1 in Kooperation mit der Ärztekammer fürWien Kurie für angestellte Ärzte

1010 Wien, Weihburggasse 10-12

andererseits.

I.ABSCHNITT

§ 1 GELTUNGSBEREICH

Dieser Kollektivvertrag gilt:

a)räumlich:

Für den Bereich des Bundesgebietes Österreich;

b)fachlich:

Für nachstehend genannte Mitglieder des Vereines „Interessenvertretung von Ordensspitälern und von konfessionellen Alten- und Pflegeheimen Österreichs“.

Redaktionelle Anmerkungen

Im Jahr 2007 wurde durch ein OGH-Urteil klargestellt, dass der Kollektivvertrag für die Dienstnehmer der Privatkrankenanstalten Österreichs in § 1 (Geltungsbereich) des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmer Anwendung findet, die bei (Verbands-)Mitgliedern beschäftigt sind, die Einrichtungen betreiben, in denen besondere Pflegeleistungen erbracht werden und der Tätigkeitsschwerpunkt der Leistungen in der ärztlichen Betreuung liegt. Geschäftszahl: 9ObA114/06i Entscheidungsdatum: 09.05.2007”Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Amtsrätin Angelika Neuhauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Österreichischer Gewerkschaftsbund, 1010 Wien, Hohenstaufengasse 10-12, vertreten durch Dr. Georg Grießer ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Antragsgegner Verband der Privatkrankenanstalten Österreichs, 1180 Wien, Canongasse 11, vertreten durch DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung nach § 54 Abs. 2 ASGG, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Dem Eventualantrag des Antragsstellers wird Folge gegeben und festgestellt, dass der Kollektivvertrag für die DienstnehmerInnen der Privatkrankenanstalten Österreichs vom 10. Jänner 2006 lediglich auf die in § 1 des Kollektivvertrages bezeichneten DienstnehmerInnen Anwendung findet, die bei Mitgliedern des Antragsgegners beschäftigt sind, die Einrichtungen betreiben, in denen besondere Pflegeleistungen erbracht werden und der Tätigkeitsschwerpunkt der Leistungen in der ärztlichen Betreuung liegt.Zusammengefasst heißt das, dass für Arbeitnehmer bei nicht konfessionellen und nicht gemeinnützigen Betreibern von Betreuungs- und Pflegeheimen auf die Dienstverhältnisse grundsätzlich die Satzung (BAGS-KV) anzuwenden ist (ausgenommen in Einrichtungen, in denen besondere Pflegeleistungen erbracht werden und der Tätigkeitsschwerpunkt der Leistungen in der ärztlichen Betreuung liegt) [die

Redaktion].

Konvent der Barmherzigen Brüder Wien als Rechtsträger des Krankenhauses der

-Barmherzigen Brüder, 1020 Wien, Große Mohrengasse 9;

Konvent der Barmherzigen Brüder Eisenstadt als Rechtsträger des Krankenhauses der

-Barmherzigen Brüder Eisenstadt, 7000 Eisenstadt, Esterhazystraße 26;

Orthopädisches Spital Speising GmbH als Rechtsträgerin des Orthopädischen Spitals,

-1130 Wien, Speisinger Straße 109;

Krankenhaus Göttlicher Heiland GmbH als Rechtsträgerin des Krankenhauses des

-Göttlichen Heilandes, 1170 Wien, Dornbacher Straße 20-26;

Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern Wien Betriebsgesellschaft mbH als Rechtsträgerin des Krankenhauses der Barmherzigen Schwestern, 1060 Wien,

-Stumpergasse 13;

Herz Jesu Krankenhaus GmbH als Rechtsträgerin des Herz Jesu Krankenhauses, 1030

-Wien, Baumgasse 20a;

Krankenhaus St. Elisabeth GmbH als Rechtsträgerin des St. Elisabeth Krankenhauses,

-1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 4a;

St. Josef Krankenhaus GmbH als Rechtsträgerin des St. Josef Krankenhauses, 1130

-Wien, Auhofstraße 189;

Franziskus Spital GmbH als Rechtsträgerin des Franziskus Spitals, 1050 Wien,

-Nikolsdorfergasse 32-36;

Kardinal Schwarzenberg Klinikum GmbH als Rechtsträgerin des Kardinal Schwarzenberg

-Klinikums, 5620 Schwarzach im Pongau;

-HK-SKA Bad Ischl Betriebs-GmbH, 4820 Bad Ischl, Gartenstraße 9;

-LABCON - Medizinische Laboratorien GmbH, 1060 Wien, Gumpendorfer Straße 108; a.ö. Krankenhaus St. Vinzenz Betriebs GmbH, 6511 Zams, Klostergasse 10.

c)persönlich:

Für alle Dienstnehmer, die in Betrieben und Einrichtungen der in lit. b) genannten Mitglieder beschäftigt sind. Ausgenommen von diesem Kollektivvertrag sind Mitarbeiter, mit denen ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart wurde, sowie Praktikanten (die ein Praktikum im Zuge ihrer Ausbildung absolvieren), Famulanten, weiters leitende Dienstnehmer, bei welchen die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen nicht gelten. Für Ärzte finden die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 5., 20, 21 keine Anwendung.

II.ABSCHNITT - BESTIMMUNGEN FÜR ANGESTELLTE

§ 2 ANSTELLUNG

1.Die Anstellung der Angestellten erfolgt aufgrund der Bestimmungen des Angestelltengesetzes vom 11. Mai 1921, BGBl. Nr. 292, in der jeweils gültigen Fassung, durch den Träger des Krankenhauses nach vorheriger Beratung mit dem Betriebsrat laut § 99 des Arbeitsverfassungsgesetzes.

2.Eine Anstellung auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monates vereinbart und während dieser Zeit von jedem Vertragspartner ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist jederzeit gelöst werden.

3.Dem Angestellten ist bei Beginn des Dienstverhältnisses seine Einreihung in die seiner tatsächlichen Verwendung entsprechenden Verwendungsgruppe sowie Gehaltsstufe schriftlich mitzuteilen (Dienstzettel).

Alle beschäftigten Angestellten sind nach ihrer tatsächlichen Verwendung und ihrer anrechenbaren zurückgelegten Dienstzeit in die entsprechende Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe dieses Kollektivvertrages einzureihen.

Diese Einstufung erfolgt jeweils unter Mitwirkung des Betriebsrates (§ 89 Arbeitsverfassungsgesetz).

4.Dem Angestellten sind vom Dienstgeber für die Einreihung in die Gehaltsstufe - falls ein Probemonat vereinbart ist, nach Ablauf des Probemonats - fünf Dienstjahre anzurechnen, sofern sie jeweils mindestens 6 Monate bei einem Dienstgeber gedauert haben und im EWR-Raum geleistet wurden. Es steht dem Dienstgeber frei, auch mehr Vordienstzeiten anzurechnen.

5.Für die Einreihung in die Gehaltsstufe wird den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, des gehobenen med. technischen Dienstes, des med. technischen Fachdienstes und den Hebammen die Schulausbildung, die für die Erlangung eines Diploms vorgesehen ist, als Dienstzeit angerechnet. Eine doppelte Anrechnung desselben Zeitraums findet nicht statt.

§ 3 ARBEITSZEIT

1.Sofern nicht die Bestimmungen des Abs. 2 oder des § 13 zur Anwendung gelangen, beträgt die Normalarbeitszeit 40 Stunden wöchentlich bzw. 8 Stunden täglich. In jeder Woche muss eine 36-stündige ununterbrochene Ruhezeit gesichert sein.

2.Durch Betriebsvereinbarung, in Ermangelung eines Betriebsrates durch Einzelvereinbarung, kann Gleitzeit oder eine andere Verteilung der Normalarbeitszeit (bis zu 10 Stunden täglich) zur Erreichung einer längeren Freizeit (z.B. 4-Tage-Woche), jeweils auch für Teilzeitkräfte, vereinbart werden. In diesen Fällen beträgt der Durchrechnungszeitraum zwei Kalendermonate, wobei die wöchentliche Normalarbeitszeit auf 50 Stunden ausgedehnt werden kann.

Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den Arbeitnehmern eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann die Ausfallzeit auf die Werktage von maximal 52, die Ausfalltage einschließenden Wochen, verteilt werden. Die Wochenendruhe hat im Einarbeitungszeitraum spätestens am Samstag um 18.00 Uhr zu beginnen.

3.Die Zeiträume zur Einnahme von Mahlzeiten werden in die Arbeitszeit nicht eingerechnet. Die Pause zur Einnahme von Mahlzeiten muss mindestens eine halbe Stunde betragen.

4.Im Bedarfsfall kann auf Anordnung der Anstaltsleitung die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden in dringenden Fällen um 8 Stunden verlängert werden.

5.Die wöchentliche Arbeitszeit der im Strahlendienst (Röntgen, Betatron, Gammatron, Isotopen usw.) und im Labordienst eingesetzten Angestellten beträgt 38 Stunden, sie darf bis zur Höchstgrenze von 48 Stunden wöchentlich verlängert werden. Hiefür ist den Dienstnehmern von der 41. bis 48. Wochenstunde ein Zuschlag von 50 % zu gewähren. Dieser Zuschlag erhöht sich auf 100 %, wenn die angefallene Mehrdienstleistung an Sonn- bzw. Feiertagen geleistet wird.

6.Für jugendliche Dienstnehmer unter 18 Jahren beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 38 Stunden und darf 8 Stunden täglich nicht überschreiten.

Grundsätzlich gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (BGBl. Nr. 146/48) in der jeweils gültigen Fassung.

7.Besteht im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Guthaben des Arbeitnehmers an Normalarbeitszeit oder Überstunden, für die Zeitausgleich gebührt, ist das Guthaben abzugelten.

§ 4 ANSPRUCH BEI DIENSTVERHINDERUNG

1.Der Anspruch auf Entgelt bei Dienstverhinderung der Angestellten regelt sich nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

2.Infolge eines weder vorsätzlich noch grobfahrlässig selbst verschuldeten Arbeitsunfalles oder infolge einer durch Infektion bei der Arbeitstätigkeit im Betrieb entstandenen Erkrankung erhöht sich der Anspruch auf Entgelt auf das Doppelte des im Angestelltengesetz bestimmten Zeitausmaßes.

§ 5 URLAUB

1.Hinsichtlich des Urlaubsanspruches gelten die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes.

2.Angestellte im Strahlendienst (Röntgen, CT, MR), erhalten für diesen Dienst einen Zusatzurlaub von 5 Werktagen pro Jahr.

Angestellte im Bereich Nuklearmedizin (Isotopen etc.), Labordienst, Infektions- und TBC-Abteilungen erhalten für diesen Dienst einen Zusatzurlaub von 6 Werktagen pro Jahr.

War der Angestellte bei Urlaubsantritt noch kein volles Jahr in so einer Abteilung beschäftigt, gebührt ihm der aliquote Teil des Zusatzurlaubes. Bei Bruchteilen von Tagen wird für je angefangenen Tag auf einen ganzen Tag aufgerundet.

3.Dem Krankenpflegepersonal (DGKPP, Hebammen, Pflegefachassistenten, Pflegeassistenten und MAB) ist ein Zusatzurlaub von 6 Werktagen in jedem Dienstjahr zu gewähren.

4.Schwerkriegsbeschädigten und Zivilinvaliden (mindestens 50 %) wird ein zusätzlicher Urlaub von 6 Werktagen in jedem Dienstjahr gewährt.

5.Zusatzurlaube werden bei Teilzeitbeschäftigung im Sinne des § 22 aliquotiert.

6.Für Ärzte gelten ausschließlich die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung sowie Abs. 9.

7.Zeiten des vereinbarten Entfalls der Dienstleistung gegen Entfall der Entgeltansprüche bleiben jedenfalls außer Betracht, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen.

8.Über § 3 Abs. 3 UrlG hinaus wird ein weiteres Jahr Vordienstzeiten gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 UrlG für Urlaubsjahre, die nach dem 28.2.2014 beginnen, für die Bemessung des Urlaubsausmaßes angerechnet, wenn dieses von am 1.3.2014 bereits beschäftigten Angestellten bis 31.7.2014, von am 1.3.2014 in Karenz befindlichen Angestellten binnen 4 Monaten nach Ende der Karenz und von sonstigen Angestellten binnen 4 Monaten ab Beginn des Dienstverhältnisses urkundlich nachgewiesen wird.

9.Angestellte erhalten ab 1.3.2017 für Urlaubsjahre, die nach dem 28.2.2017 beginnen, ab ihrem 54. Geburtstag in Vorgriff auf die Regelungen des Urlaubsgesetzes 6 Wochen (36 Werktage bzw. 30 Arbeitstage) Urlaub, wobei diese 6. Urlaubswoche — solange sie nicht nach dem Urlaubsgesetz zusteht — auf sonstige Zusatzurlaube angerechnet werden kann, jedoch nur soweit, wie von der Gegenrechnung gemäß § 17 nicht Gebrauch gemacht wird (sodass eine doppelte Gegenrechnung unter Berufung auf § 17 nicht stattfindet).

Ab 1.3.2018 tritt an die Stelle des 54. Geburstages der 52. Geburtstag, ab 1.3.2019 der 50. Geburtstag.

Fällt der Geburtstag mitten in ein Urlaubsjahr, findet eine taggenaue Aliquotierung des Zusatzurlaubes statt, die Anzahl der zusätzlichen Urlaubstage wird im Anschluss kaufmännisch gerundet. Dasselbe gilt für den Fall des Ausscheidens während eines Urlaubsjahres.

§ 6 LÖSUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES

Für die Lösung des Dienstverhältnisses der Angestellten finden die Bestimmungen des Angestelltengesetzes Anwendung.

III.ABSCHNITT - BESTIMMUNGEN FÜR DIENSTNEHMER, DIE SICH NICHT IM ANGESTELLTENVERHÄLTNIS BEFINDEN (IM FOLGENDEN KURZ “ARBEITER” GENANNT)

§ 7 AUFNAHME

1.Die Aufnahme von Arbeitern erfolgt durch den Träger des Krankenhauses nach vorheriger Beratung mit dem Betriebsrat laut § 99 des Arbeitsverfassungsgesetzes.

2.Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monats vereinbart und während dieser Zeit von jedem Vertragspartner ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist jederzeit gelöst werden.

3.Dem Arbeiter ist bei Beginn des Dienstverhältnisses seine Einreihung in die seiner tatsächlichen Verwendung entsprechenden Verwendungsgruppe sowie Lohnstufe dieses Kollektivvertrages mitzuteilen (Dienstzettel). Diese Einstufung erfolgt jeweils unter Mitwirkung des Betriebsrates (§ 89 Arbeitsverfassungsgesetz).

4.Dem Dienstnehmer sind vom Dienstgeber für die Einreihung in die Lohnstufe - falls ein Probemonat vereinbart ist - nach Ablauf des Probemonats fünf Dienstjahre anzurechnen, sofern sie jeweils mindestens 6 Monate bei einem Dienstgeber gedauert haben und im EWR-Raum geleistet wurden. Es steht dem Dienstgeber frei, auch mehr Vordienstzeiten anzurechnen.

§ 8 ARBEITSZEIT

1.Sofern nicht die Bestimmungen des Abs. 2 oder des § 13 zur Anwendung gelangen, beträgt die Normalarbeitszeit 40 Stunden wöchentlich bzw. 8 Stunden täglich. In jeder Woche muss eine 36-stündige ununterbrochene Ruhezeit gesichert sein.

2.Durch Betriebsvereinbarung, in Ermangelung eines Betriebsrates durch Einzelvereinbarung, kann Gleitzeit oder eine andere Verteilung der Normalarbeitszeit (bis zu 10 Stunden täglich) zur Erreichung einer längeren Freizeit (z.B. 4-Tage-Woche), jeweils auch für Teilzeitkräfte, vereinbart werden.

In diesen Fällen beträgt der Durchrechnungszeitraum zwei Kalendermonate, wobei die wöchentliche Normalarbeitszeit auf 50 Stunden ausgedehnt werden kann. Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den Arbeitnehmer eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann die Ausfallzeit auf die Werktage von maximal 52, die Ausfalltage einschließenden Wochen, verteilt werden. Die Wochenendruhe hat im Einarbeitungszeitraum spätestens um 18.00 Uhr zu beginnen.

3.Im Bedarfsfall kann auf Anordnung der Anstaltsleitung die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden in dringenden Fällen um 8 Stunden verlängert werden.

4.Die Zeiträume zur Einnahme von Mahlzeiten werden in die Arbeitszeit nicht eingerechnet. Die Pause zur Einnahme von Mahlzeiten muss mindestens eine halbe Stunde betragen.

5.Für jugendliche Dienstnehmer unter 18 Jahren beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 38 Stunden und darf 8 Stunden täglich nicht überschreiten. Grundsätzlich gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (BGBl. Nr. 146/48) in der jeweils gültigen Fassung.

6.Besteht im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitszeitverhältnisses ein Guthaben des/der Arbeitnehmers/In an Normalarbeitszeit oder Überstunden, für die Zeitausgleich gebührt, ist das Guthaben abzugelten.

§ 9 ANSPRUCH BEI DIENSTVERHINDERUNG

Bei kassenärztlich nachgewiesener Erkrankung (Unfall) gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes vom 1. Jänner 2001.

Ab dem 26. Dienstjahr gebührt darüber hinaus für weitere 2 Wochen ein Krankengeldzuschuss in der Höhe von 40 % des Bruttobezuges.

Ist die Krankheit durch Arbeitsunfall oder Infektion (Berufskrankheit) entstanden und übersteigt sie den Zeitraum, für welchen der Arbeiter nach den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes Ansprüche auf Entgeltfortzahlung hat, dann gebührt ihm ein Krankengeldzuschuss von 40 % des Bruttobezuges bei einer Dienstzeit

bis zu 5 Jahren

42 Tage,

ab dem 6. Dienstjahr

84 Tage,

ab dem 16. Dienstjahr

140 Tage,

ab dem 26. Dienstjahr

168 Tage.

Bei Leistungslöhnen oder sonstigen unregelmäßigen Entgelten (Nachtdienstzulagen, Pauschalien usw.) ist das Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen zu bemessen, ansonsten

gelten die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes, soweit sie keine Verschlechterung gegenüber dem im Kollektivvertrag geregelten Entgeltanspruch herbeiführen.

§ 10 URLAUB

1.Hinsichtlich des Urlaubsanspruches gelten die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes. Die Zeit, während der ein Arbeiter durch Krankheit oder durch einen Unfall an der Leistung seines Dienstes verhindert ist, darf in den Urlaub nicht eingerechnet werden.

2.Arbeiter im Strahlendienst (Röntgen, CT, MR) erhalten für diesen Dienst einen Zusatzurlaub von 5 Werktagen pro Jahr.

Arbeiter im Bereich Nuklearmedizin (Isotopen etc.), Labordienst, Infektions- und TBC-Abteilungen sowie Prosekturen erhalten für diesen Dienst einen Zusatzurlaub von 6 Werktagen pro Jahr.

3.Pflegeassistenten und MAB erhalten jährlich einen Zusatzurlaub in der Höhe von 6 Werktagen. War der Arbeiter bei Urlaubsantritt noch kein volles Jahr in so einer Abteilung beschäftigt, gebührt ihm der aliquote Teil des Zusatzurlaubes. Bei Bruchteilen von Tagen wird für je einen begonnenen Tag auf den vollen Tag aufgerundet.

4.Schwerkriegsbeschädigten und Zivilinvaliden (mindestens 50 %) wird ein zusätzlicher Urlaub von 6 Werktagen in jedem Dienstjahr gewährt.

5.Zusatzurlaube werden bei Teilzeitbeschäftigung im Sinne des § 22 aliquotiert.

6.Zeiten des vereinbarten Entfalls der Dienstleistung gegen Entfall der Entgeltansprüche bleiben jedenfalls außer Betracht, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen.

7.Über § 3 Abs. 3 UrlG hinaus wird ein weiteres Jahr Vordienstzeiten gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 UrlG für Urlaubsjahre, die nach dem 28.2.2014 beginnen, für die Bemessung des Urlaubsausmaßes angerechnet, wenn dieses von am 1.3.2014 bereits beschäftigten Arbeitern bis 31.7.2014, von am 1.3.2014 in Karenz befindlichen Arbeitern binnen 4 Monaten nach Ende der Karenz und von sonstigen Arbeitern binnen 4 Monaten ab Beginn des Dienstverhältnisses urkundlich nachgewiesen wird.

8.Arbeiter erhalten ab 1.3.2017 für Urlaubsjahre, die nach dem 28.2.2017 beginnen, ab ihrem 54. Geburtstag in Vorgriff auf die Regelungen des Urlaubsgesetzes 6 Wochen (36 Werktage bzw. 30 Arbeitstage) Urlaub, wobei diese 6. Urlaubswoche — solange sie nicht nach dem Urlaubsgesetz zusteht — auf sonstige Zusatzurlaube angerechnet werden kann, jedoch nur soweit, wie von der Gegenrechnung gemäß § 17 nicht Gebraucht gemacht wird (sodass eine doppelte Gegenrechnung unter Berufung auf § 17 nicht stattfindet).

Ab 1.3.2018 tritt an die Stelle des 54. Geburtstages des 52. Geburtstag, ab 1.3.2019 der 50. Geburtstag.

Fällt der Geburtstag mitten in ein Urlaubsjahr, findet eine taggenaue Aliquotierung des Zusatzurlaubes statt, die Anzahl der zusätzlichen Urlaubstage wird im Anschluss kaufmännisch gerundet. Dasselbe gilt für den Fall des Ausscheidens während eines Urlaubsjahres.

§ 11 LÖSUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES

1.Im ersten Monat (Probemonat) kann das Dienstverhältnis beiderseits jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden.

2.Nach dem ersten Monat kann das Dienstverhältnis einvernehmlich jederzeit zu einem vereinbarten Termin gelöst werden. Bei Kündigung bedarf es beiderseits der Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen:

bis zum vollendeten 1. Dienstjahr

1 Woche,

bis zum vollendeten 5. Dienstjahr

2 Wochen,

bis zum vollendeten 15. Dienstjahr

4 Wochen,

bis zum vollendeten 25. Dienstjahr

6 Wochen,

bei mehr als 25 Dienstjahren

12 Wochen.

Die Kündigung ist für beide Teile nur zum 15. oder letzten Tag eines Monats zulässig und muss schriftlich erfolgen.

IV.ABSCHNITT - GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR ALLE DIENSTNEHMER

§ 12 ABFERTIGUNG

1.Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 gelten ausschließlich für Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis vor dem 1.1.2003 begonnen hat.

2.Die Abfertigung gebührt gemäß § 23 des Angestelltengesetzes.

3.Die Dienstnehmer haben Anspruch auf Abfertigung in der vollen Höhe des gesetzlichen Ausmaßes, wenn sie infolge eines nach dem ASVG erworbenen Pensionsanspruches (Alters-, Früh- sowie Berufsunfähigkeits- oder unverschuldeter Invaliditätspension) selbst kündigen und die vorgeschriebene Kündigungszeit einhalten.

4.Jene Dienstnehmer, die vom Arbeiterverhältnis in das Angestelltenverhältnis übernommen wurden und beim selben Dienstgeber beschäftigt sind, erhalten für die Berechnung der Abfertigung die volle Dienstzeit als Arbeiter angerechnet.

5.Weibliche Dienstnehmer haben nach der Geburt eines Kindes Anspruch auf Abfertigung gemäß der Bestimmung des § 23a Angestelltengesetz. Hat der weibliche Dienstnehmer zum Zeitpunkt der Geburt eines Kindes bereits eine ununterbrochene Dienstzeit von mindestens 5 Jahren beim selben Dienstgeber verbracht, bleibt der Anspruch auf Abfertigung im Ausmaß des § 23a Angestelltengesetz auch dann erhalten, wenn der betreffende Dienstnehmer spätestens drei Monate vor Ablauf des Karenzurlaubes den Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt. Die Abfertigung gebührt auch, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen und Karenzurlaub im dritten Lebensjahr des Kindes vereinbart wurde. Der Abfertigungsanspruch besteht nicht, wenn die Voraussetzungen für die Karenz weggefallen sind. Für männliche Dienstnehmer gelten im Falle der Inanspruchnahme einer Karenz nach dem VKG die Bestimmungen sinngemäß.

§ 12A SABBATICAL

1.Die Dienstnehmer haben die Möglichkeit, ausschließlich im schriftlichen Einvernehmen mit dem Arbeitgeber unter folgenden Bedingungen 6 oder 12 Monate bezahlte Berufspause (= Sabbatical) zu machen:

Während eines Zeitraums von 60 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 90 %

b)des Bruttoentgelts verrechnet, wobei in den letzten 6 Monaten dieses Zeitraumes die Berufspause in Anspruch genommen wird.

Während eines Zeitraumes von 60 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 80 %

c)des Bruttoentgelts verrechnet, wobei in den letzten 12 Monaten dieses Zeitraumes die Berufspause in Anspruch genommen wird.

Während eines Zeitraumes von 48 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 %

d)des Bruttoentgelts verrechnet, wobei in den letzten 12 Monaten dieses Zeitraumes die Berufspause in Anspruch genommen wird.

Während eines Zeitraumes von 24 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 %

e)des Bruttoentgelts verrechnet, wobei in den letzten 6 Monaten dieses Zeitraumes die Berufspause in Anspruch genommen wird.

Andere Modelle können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich festgelegt werden.

2.Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme bzw. Rückkehr aus der Berufspause beendet werden oder die Berufspause nicht zustandekommen, sind die einbehaltenen, nicht für die Finanzierung der Berufspause aufgewendeten Gehaltsteile als Normalarbeitszeit nachzuverrechnen.

3.Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Wiederbeschäftigung im selben Stundenausmaß wie vor Beginn der Ansparphase. Der Arbeitnehmer genießt für die Dauer der Berufspause bis 1 Monat danach Kündigungsschutz, ausgenommen wenn Kündigungsgründe im Sinne des MSchG vorliegen.

4.Für die Vereinbarung eines Sabbaticals ist die Schriftform erforderlich.

§ 12B WEITERER ZUSATZURLAUB

Bei einer Dienstzeit von mehr als 25 Dienstjahren kann der Dienstgeber einem Dienstnehmer im Angestelltenverhältnis, der nicht zum Krankenpflegepersonal gehört und daher auch nicht den Zusatzurlaub gemäß § 5 Abs. 3 beansprucht, einen Zusatzurlaub von 4 Werktagen gewähren. Diese Kannbestimmung gilt auch für alle anderen Dienstnehmer (Arbeiter), die nicht dem Krankenpflegepersonal angehören und daher auch nicht den Zusatzurlaub gemäß § 10 Abs. 3 beanspruchen.

§ 12C ANRECHNUNG VON KARENZURLAUB

1.a Allen Dienstnehmern werden Karenzzeiten nach dem Mutterschutzgesetz und dem Väterkarenzgesetz, Familienzeit bzw. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes in folgenden Fällen

b) bei der Einstufung in die jeweiligen Schemata Dienstjubiläen nach dem 30.6.2011

Urlaub in Urlaubsjahren, die nach dem 31.12.2011 beginnen

a)

unter den nachfolgenden Bedingungen

die Zeiten nach dem Mutterschutzgesetz und dem Väterkarenzgesetz bzw. Zeiten des

b)Präsenz- oder Zivildienstes werden nach dem 31.12.2010 zurückgelegt (Familienzeit nach dem 28.2.2017)

b) das Dienstverhältnis hat bei dem Dienstgeber, bei dem die Anrechnung erfolgt, vor der Karenzzeit bzw. dem Präsenz- oder Zivildienst mindestens 6 Monate gedauert

die Anrechnung im Karenzfall erfolgt im Höchstausmaß gem. § 15 Mutterschutzgesetz und gem. § 2 Abs. 1 Väterkarenzgesetz (endend jedenfalls mit dem Beginn des

d)Beschäftigungsverbotes für das nächste Kind), höchstens aber im Ausmaß von maximal 24 Monaten,

die Anrechnung im Fall des Präsenz- oder Zivildienstes erfolgt jeweils im Höchstausmaß der zur Erfüllung der Wehrpflicht erforderlichen Mindestdauer

ab dem folgenden Monatsersten nach dem Ende des Karenzurlaubes (bzw. Präsenz- oder Zivildienstes) angerechnet.

2.Die Anrechnung nach § 12c 1. findet keine Anwendung für weitere Fälle außer in den dort genannten, insbesondere nicht für eine Abfertigung nach § 12 des Kollektivvertrages. Eine Doppelanrechnung von Zeiten wird ausgeschlossen, insbesondere wenn derartige Zeiten schon aufgrund gesetzlicher Bestimmungen angerechnet werden müssen.

§ 12D FAMILIENZEIT (PAPAMONAT)

1.Unbeschadet der Bestimmungen des Väter-Karenzgesetzes und des Familienzeitbonusgesetzes steht männlichen Dienstnehmern auf ihr Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt ihres Kindes bis längstens 91 Tage nach der Geburt eine Karenz gegen Entfall der Bezüge in der Dauer von mindestens 28 Tagen bis höchstens 31 Tagen zu, wenn er mit der Mutter und dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.

2.Der Dienstnehmer hat Beginn und Dauer der Familienzeit spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin schriftlich bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden und anspruchsbeendenden Umstände bekannt zu geben und nachzuweisen.

3.Unbeschadet des Ablaufs der Frist gemäß Abs. 2 kann Familienzeit gewährt werden, es besteht aber kein Anspruch darauf.

4.Die Familienzeit endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter endet.

5.Die Zeit der Familienzeit wird entgeltrechtlich wie Elternkarenz behandelt.

6.Eine Frau, die gemäß § 144 Abs. 2 ABGB Elternteil ist, gilt als Vater im Sinne dieser Regelung.

§ 13 SONDERBESTIMMUNGEN FÜR ALLE DEM KA-AZG UNTERLIEGENDEN DIENSTNEHMER

1.Für Dienstnehmer, die aufgrund ihrer Tätigkeit dem Krankenanstaltenarbeitszeitgesetz unterliegen, beträgt die durchschnittliche Normalarbeitszeit innerhalb des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden wöchentlich.

Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt bis zu 13 Stunden (für Ärzte bei verlängerten Diensten auch darüber hinaus).

2.Der Dienstplan muss zwei Wochen vor Inkrafttreten für einen Zeitraum von mindestens einem Monat erstellt sein. Die Diensteinteilung laut Dienstplan hat so zu erfolgen, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit vom Dienstnehmer innerhalb des Durchrechnungszeitraumes erfüllt werden kann. Auf Wunsch des Dienstnehmers können Zeitguthaben oder Zeitschuld in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden. Ein mehrmaliges Übertragen dieser Zeitdifferenz ist verboten.

3.Der Durchrechnungszeitraum beträgt maximal 9 Wochen. Ausschließlich durch Betriebsvereinbarung im Sinne des ArbVG kann dieser Durchrechnungszeitraum auf bis zu 13 Wochen verlängert werden, wobei eine derartige Betriebsvereinbarung nicht erzwingbar ist. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes bis zu 60 Stunden (Ärzte 72 Stunden) betragen, wenn die wöchentliche Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum von 48 Stunden (Ärzte 60 Stunden bei verlängerten Diensten) nicht überschritten wird. Der Durchrechnungszeitraum kann in Verbindung mit verlängerten Diensten für Ärzte durch Betriebsvereinbarung auf 26 Wochen ausgedehnt werden.

4.Besteht im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Guthaben des Arbeitnehmers an Normalarbeitszeiten oder Überstunden, für die Zeitausgleich gebührt, ist das Guthaben abzugelten.

§ 13A ÜBERSTUNDENENTLOHNUNG

Für alle Dienstnehmer, ausgenommen Ärzte:

1.Überstunden liegen vor, wenn die gemäß den §§ 3, 8 oder 13 festgelegte Normalarbeitszeit überschritten wird. Einseitig angeordnete Abweichungen vom Dienstplan (nicht aber vereinbarte) führen zu Überstunden. Diese Überstunden kommen am Ende des Folgemonats zur Auszahlung, in dem sie erbracht wurden und bleiben bei der Betrachtung, ob andere Stunden zuschlagpflichtig sind, außer Ansatz.

2.Im Sinne eines geregelten Betriebes müssen Überstunden in notwendigen und dringenden Fällen geleistet werden. Die Anordnung der Überstunden erfolgt durch die Anstaltsleitung oder deren Bevollmächtigten nach Anhörung des Betriebsrates. Dienstnehmer dürfen außerhalb der festgelegten Arbeitszeiteinteilung zu Überstunden nur herangezogen werden, wenn berücksichtigungswürdige Interessen der Dienstnehmer der Überstundenarbeit nicht entgegenstehen.

a)

3.Die Vergütung von Überstunden erfolgt gemäß nachstehender Bedingungen:

Überstunden an Werktagen werden mit dem gesetzlichen Zuschlag von 50 % auf das auf die Normalstunde entfallende Entgelt, das ist 1/173 des Monatsentgeltes pro Stunde, vergütet. Dieser Zuschlag erhöht sich auf 100 %, wenn die geleisteten Überstunden in die Zeit von

b)20.00 Uhr bis 6.00 Uhr Früh fallen. Die Erhöhung auf 100 % gilt nicht bei der Berechnung von Überstundenpauschalien.

Überstunden an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen werden mit einem 100%igen Aufschlag auf das auf die Normalstunde entfallende Entgelt, das ist 1/173 des c) Monatsentgeltes pro Stunde, vergütet. Die Erhöhung auf 100 % gilt nicht bei der Berechnung von Überstundenpauschalien.

Überstunden können in beiderseitigem Einvernehmen zwischen Anstaltsleitung und Dienstnehmern auch in Freizeit abgegolten werden, wobei es dem Dienstgeber freisteht, den prozentuellen Zuschlag in Geld oder Freizeit zu gewähren.

4.Die Abgeltung von Überstunden kann auch in Form einer monatlichen Überstundenpauschale, laut Anhang des jeweiligen Lohnschemas vergütet werden.

§ 13B ARBEITSRUHEGESETZ, ARBEITSZEITGESETZ

Gemäß § 7a Abs. (3) KA-AZG wird vereinbart, dass die wöchentliche Ruhezeit in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz unterbleiben darf, wenn im Durchrechnungszeitraum von 4 Wochen eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird. Der erste Durchrechnungszeitraum wird im Dienstplan ausgewiesen und beginnt spätestens am Wochenbeginn nach dem 1.10.2014. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24-stündige Ruhezeiten herangezogen werden. Die Lage der Ersatzruhe kann abweichend von § 6 Arbeitsruhegesetz festgelegt werden.

§ 13C NACHTDIENSTE, SONNTAGSDIENSTE

1.Unter einem Nachtdienst ist ein Dienst zwischen 20 Uhr eines Tages und 6 Uhr des Folgetages zu verstehen. Als einheitlicher Nachtdienst gilt auch ein Dienst, der an einem Tag beginnt und am Folgetag endet.

2.Unter Sonntagsdienst wird der Dienst an einem Sonntag verstanden, der den Zeitraum von 0 Uhr bis 24 Uhr (allenfalls teilweise) umfasst.

§ 13D SONDERBESTIMMUNGEN FÜR ÄRZTE

1. § 13d gilt für Ärzte.

(1)

2(2)

Für Fachärzte gilt ab 1.3.2018 das Gehaltsschema entsprechend Anhang IX. B.

(3)

Für Stationsärzte gilt ab 1.3.2018 das Gehaltsschema entsprechend Anhang X. B.

Für Ärzte in Ausbildung gilt ab 1.3.2018 das Gehaltsschema gemäß Anhang XI.

(1)

3.

(2) Die Schemata IX. B, X. B und XI. werden mit Wirksamkeit zum 1.3.2018 mit dem durchschnittlichen VPI des Vorjahres (2017) plus 0,2 Prozentpunkte valorisiert.*)

Die Schemata IX. B, X. B und XI. werden mit Wirksamkeit zum 1.3.2019 zusätzlich mit dem durchschnittlichen VPI des Vorjahres (2018) plus 0,2 Prozentpunkte valorisiert.**)

Die Ansätze des Gehaltsschemas X (Stationsärzte) werden mit Wirksamkeit zum 1.1.2019 wie folgt valorisiert (inkl. Berücksichtigung aller bis dahin erfolgten Valorisierungen): Die Gehaltsstufe 1 (inkl. fixe Zulagen) wird mit EUR 5.000,00 festgesetzt, die übrigen (2)Gehaltsstufen werden mit demselben Faktor valorisiert, mit dem die Gehaltsstufe 1 entsprechend der vorstehenden Bestimmung valorisiert wurde.

Das sich aus der vorstehenden Bestimmung ergebende Gehaltsschema für Stationsärzte ab 1.1.2019 wird mit Wirksamkeit zum 1.3.2019 mit dem durchschnittlichen VPI des Vorjahres (2018) plus 0,2 Prozentpunkte valorisiert.***)

(1)

5(2)

Die Einstufung neu eintretender Ärzte erfolgt jeweils in Stufe 1.

Bei neu eintretenden Ärzten werden Vordienstzeiten in der selben Verwendungsgruppe, die in einem Krankenhaus im EWR-Raum geleistet wurden und jeweils mindestens 6 Monate gedauert haben, bis zum Höchstausmaß von 5 Jahren angerechnet.

6.Fachärzte und Stationsärzte, deren Dienstverhältnis vor dem 1.7.2015 begonnen hat, erhalten mit Wirksamkeit ab 1.1.2017 eine Sondervorrückung.

(1)

7.

(2)Für Nachtarbeit, die im Zeitraum 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr erbracht wird, erhält der Arzt eine Nachtzulage von € 14,40 brutto pro Stunde.

Für jeden Dienst, der den Zeitraum Sonntag 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr (auch nur teilweise) umfasst, wird eine Sonntagszulage von € 9,90 brutto pro Stunde.

8.Für jeden geleisteten Nachtdienst sowie geleisteten verlängerten Dienst, der den Zeitraum 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr (zur Gänze) umfasst, werden zwei Ausgleichsstunden gewährt. Die zwei Ausgleichsstunden sind entgeltrechtlich, nicht aber arbeitszeitrechtlich Arbeitszeit. Für einen Zeitpunkt innerhalb der nächsten 3 Monate ist der Verbrauch unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse zu vereinbaren, bei Nichtgewährung ist das Entgelt hiefür nach Ablauf der 3 Monate im Verhältnis 1:1 auszuzahlen, soweit nicht eine Vereinbarung über einen weiteren Übertrag zustande kommt. Die Ausgleichsstunden sind auf allfällige künftige Ansprüche (z.B. bei Einbeziehung der Ärzte in das NSchG) anzurechnen.

9.Der Durchrechnungszeitraum für die Bemessung des Entgelts für Überstunden und Mehrstunden beträgt 2 Monate, beginnend mit den geraden Monaten.

(1)

10.

Der Überstundenzuschlag beträgt 50 %. Für Überstunden in der Nacht (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) und am Sonntag (0:00 Uhr bis 24:00 Uhr) beträgt der Überstundenzuschlag 100 %. Der Überstundenzuschlag gebührt für alle Stunden am Ende eines Durchrechnungszeitraums,

(2)durch die 40 Stunden pro Woche im Schnitt des Durchrechnungszeitraums überschritten werden.

Einseitig angeordnete Abweichungen vom Dienstplan (nicht aber vereinbarte) führen zu Überstunden. Diese Überstunden kommen am Ende des Folgemonats zur Auszahlung, in dem

(3)sie erbracht wurden und bleiben bei der Betrachtung, ob andere Stunden zuschlagpflichtig sind, außer Ansatz.

Überstunden können im beidseitigem Einvernehmen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer auch in Freizeit abgegolten werden, wobei es dem Dienstgeber freisteht, den prozentuellen Zuschlag in Geld oder Freizeit zu gewähren.

11.

Die Höchstzahl der Nachtarbeit (die den Zeitraum 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr zur Gänze umfasst) (2) wird mit 33 im Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen oder 6 Monaten festgelegt. Die Betriebsvereinbarung kann Abweichendes bestimmen.

Die Höchstzahl der Wochenenddienste, die den Zeitraum Samstag 0:00 Uhr bis Sonntag 24:00 Uhr - wenn auch nur teilweise - umfassen, wird mit 13 im Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen oder 6 Monaten festgelegt. Die Betriebsvereinbarung kann Abweichendes bestimmen.

(1)

12.

Für die ärztliche Fortbildung wird eine Freistellung im Ausmaß von 125 % der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit (bei Vollbeschäftigten sohin derzeit 50 Stunden) gewährt. Dieser Freistellungsanspruch gebührt nach Wahl des Krankenhauses pro Kalenderjahr oder pro Arbeitsjahr, bei Entgeltanspruch bloß während eines Teils eines Jahres und bei Wechsel (2)des Beschäftigungsausmaßes aliquot, wird bei sonstigem Verfall nur in das nächste Kalender- bzw. Arbeitsjahr übertragen und bei Beendigung des Dienstverhältnisses nicht abgegolten.

Die Freistellung zur ärztlichen Fortbildung kann auch für die Vorbereitung der Prüfung zum Facharzt oder zum Arzt für Allgemeinmedizin in Anspruch genommen werden.

13.Der Tag der Prüfung zum Facharzt und der Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin wird als Sonderfreizeit gewährt, ebenso der Tag einer universitären Graduierung (maximal ein Tag pro Kalenderjahr).

14.Die Bestimmungen des Kollektivvertrages hinsichtlich der Verpflegung (§ 23) gelten auch für Ärzte.

15.Ein Jubiläumsgeld gebührt Ärzten weiterhin kollektivvertraglich nicht. Bestehende Betriebsvereinbarungen in Bezug auf Jubiläumsgelder bleiben durch Inkrafttreten des Kollektivvertrages unberührt.

16.Die Feiertagsarbeit wird gemäß § 9 ARG entlohnt. Die Entlohnung gemäß § 9 Abs. 1 ARG erfolgt durch Abzüge eines Fünftels der wöchentlichen Normalarbeitszeit (bei Teilzeitbeschäftigten aliquot) von der Sollarbeitszeit für die Feiertage, die auf einen Montag bis Freitag fallen. Die Vorteile daraus werden auf alle Ansprüche gemäß § 9 Abs. 1 ARG im Durchrechnungszeitraum eines Jahres angerechnet.

(1)

17.

Soweit Dienstnehmern durch Einzelvereinbarung oder freie Betriebsvereinbarung einzelvertraglich Besserstellungen oder durch Betriebsvereinbarungen Besserstellung gegenüber den Bestimmungen des § 13d gewährt sind, sind diese Vorteile in ihren (2)Auswirkungen betragsmäßig zu errechnen und diese können vom Krankenhaus auf Ansprüche aus dem Kollektivvertrag angerechnet werden.

Überzahlungen und Zulagen werden durch die Erhöhung des Grundgehalts und die Einführung der Erschwernis- und Gefahrenzulage aufgesogen. Funktionszulagen, die mit der

(3)Ausübung einer Funktion verbunden sind und nur auf Dauer der Ausübung der Funktion

(4)

gewährt werden, bleiben aufrecht und werden nicht aufgesogen. Gehaltsbestandteile über dem Kollektivvertrag sind gesondert auszuweisen.

Ärzten, denen durch die Anwendung des Punkt 6. (1) und der damals gültigen Schematas für Fachärzte und Stationsärzte im Vergleich zwischen dem Grundgehalt und den fixen Zulagen gemäß den Schemata ohne Funktionszulagen, jedoch aufgewertet um 2 %, Stand Juli 2014, eine Bezugserhöhung um weniger als € 425,- brutto (bei Teilzeitbeschäftigung nach dem

(5)Beschäftigungsausmaß aliquotiert) zusteht, erhalten eine Ausgleichszulage im Betrag der Differenz auf € 425,-, jeweils brutto.

(6)Diese Ausgleichszulage wird bei künftigen Bezugsanpassungen im gleichen Verhältnis angepasst wie die Schemata.

Abs. (1), (2) und (4) gelten nur für die Überleitung am 30.6.2015/1.7.2015.

18.Soweit Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen § 13d mit anderen Bestimmungen des Kollektivvertrages im Widerspruch stehen, gehen die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen vor.

*) Faktor (durchschnittlicher VPI2015 für das Jahr 2017 dividiert durch durchschnittlicher VPI2015 für das Jahr 2016 plus 0,2 Prozentpunkte).

**) Faktor (durchschnittlicher VPI 2015 für das Jahr 2017 dividiert durch durchschnittlicher VPI 2015 für das Jahr 2016 plus 0,2 Prozentpunkte) multipliziert mit dem Faktor (Durchschnittlicher VPI 2015 für das Jahr 2018 dividiert durch durchschnittlicher VPI 2015 für das Jahr 2017 plus 0,2 Prozentpunkte).

***) Faktor durchschnittlicher VPI 2015 für das Jahr 2018 dividiert durch durchschnittlicher VPI 2015 für das Jahr 2017 plus 0,2 Prozentpunkte).

§ 14 24. UND 31. DEZEMBER

1.Berechnung der Soll-Arbeitszeit für den Monat Dezember, wenn der 24. und 31. Dezember auf einen Montag bis Freitag fallen und das Dienstverhältnis an diesen Tagen aufrecht ist:

Bei Dienstnehmern mit fixen Dienstformen (z.B. Montag und Dienstag je 10 Stunden, Mittwoch und Donnerstag je 8 Stunden und Freitag 4 Stunden) wird die Sollarbeitszeit b) (laut fixer Arbeitszeitvereinbarung) für den betreffenden Tag (24. und 31. Dezember) von der monatlichen Soll-Arbeitszeit abgezogen.

Bei Dienstnehmern mit variablen Dienstformen (Dienst nach variabler Diensteinteilung) wird für den 24. und 31. Dezember je ein Fünftel der wöchentlichen Normalarbeitszeit von der monatlichen Soll-Arbeitszeit abgezogen.

2.Fällt der 24. und 31. Dezember auf einen Samstag oder Sonntag, erhalten nur die Dienstnehmer, die an diesen Tagen arbeiten, für die Arbeitsstunden am 24. und 31. Dezember eine Zeitgutschrift (1:1) im Ausmaß der geleisteten Arbeitsstunden am 24. und 31. Dezember.

§ 15 URLAUBSGELD (13. MONATSBEZUG) UND WEIHNACHTSREMUNERATION (14. MONATSBEZUG)

1.Allen Dienstnehmern gebühren jährlich ein Urlaubsgeld und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines laufenden Monatsentgeltes (fixe Bezüge zuzüglich Durchschnitt der im betreffenden Monat und den beiden vorhergehenden Monaten ausbezahlten variablen Bezüge).

2.Bei einer Dienstzeit von weniger als einem Jahr gebührt der aliquote Teil. Ein über den aliquoten Teil des Urlaubsgeldes hinausgehendes bereits empfangenes Urlaubsgeld kann mit dem Anspruch auf das aliquote Weihnachtsgeld aufgerechnet werden und umgekehrt.

3.Das Urlaubsgeld ist den Dienstnehmern vor Urlaubsantritt, spätestens aber am 30. Juni, das Weihnachtsgeld spätestens am 30. November des laufenden Jahres zur Auszahlung zu bringen.

4.Arbeitsunfälle und meldepflichtige Infektionskrankheiten infolge der Tätigkeiten in der Krankenanstalt, die zu entgeltlosen Dienstzeiten führen, sind bei der Berechnung der Sonderzahlungen voll zu berücksichtigen (keine Aliquotierung).

§ 16 SONDERFREIZEIT

Gegen Nachweis der Notwendigkeit wird Dienstnehmern mit mindestens einmonatiger Dienstzeit in nachfolgend angeführten Fällen bezahlte Freizeit gewährt:

Bei Vorladung zu Behörden, es sei denn, dass der Dienstnehmer als Beschuldigter oder in einem von ihm oder gegen ihn betriebenen Rechtsstreit geladen ist;

bei eigener Eheschließung

3 Arbeitstage,

bei der Eheschließung der eigenen Kinder, der Adoptiv- und der Stiefkinder

1 Arbeitstag,

bei Wohnungswechsel innerhalb eines Dienstjahres

2 Arbeitstage,

bei Niederkunft der Ehegattin oder Lebensgefährtin

1 Arbeitstag,

bei Todesfällen (einschließlich der Beerdigung) der Eltern, der Ehegatten (Lebensgefährten) sowie der Kinder (Stief- oder Adoptivkinder)

2 Arbeitstage,

bei Teilnahme an der Beerdigung der Geschwister, Stief-, Groß- und Schwiegereltern

1 Arbeitstag,

bei Teilnahme an der Beerdigung sonstiger Familienmitglieder, wenn sie mit dem Arbeitnehmer im gemeinsamen Haushalt lebten

1 Arbeitstag.

Diese freien Tage sind an das Ereignis gebunden.

Die Ansprüche werden auf allfällige Ansprüche gemäß § 8 Angestelltengesetz angerechnet. Die Verpartnerung gemäß Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (BGBl. I 135/2009) wird der Eheschließung in Ansehung der Ansprüche auf Sonderfreizeit gleichgehalten.

§ 17 ANRECHNUNGSBESTIMMUNG

Ein allenfalls gewährter Zusatzurlaub wird - sofern Arbeitsleistungen im Sinne des § 2 der Nachtschwerarbeitsgesetznovelle 1992 erfolgen als Abgeltung für Schichtarbeit, Schwer- und Nachtarbeit gewährt. Demzufolge ist auf das Zeitguthaben nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz in der jeweiligen Fassung der gewährte Zusatzurlaub nach den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages (§ 5, § 10) anzurechnen. Die Abgeltung des Zeitguthabens nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz ist wiederum auf einen aus welchem Titel auch immer zu gewährenden Zusatzurlaub anzurechnen.

§ 18 REISEKOSTEN- UND AUFWANDSENTSCHÄDIGUNG

Bei Dienstreisen gebührt dem Dienstnehmer der Ersatz der verausgabten Fahrtkosten, bei Eisenbahnfahrten der Ersatz der Fahrtspesen II. Klasse. Überdies gebührt dem Dienstnehmer bei Dienstreisen eine Mehraufwandsentschädigung, bestehend aus einem Tages- und Nächtigungsgeld. Die Höhe dieser Gelder richtet sich nach den entsprechenden steuerfreien Sätzen gem. Einkommensteuergesetz in der jeweils gültigen Fassung.

Darüber hinaus gebührt dem Dienstnehmer der Ersatz aller von ihm im Interesse des Dienstgebers oder über dessen Auftrag entstandenen Mehrauslagen. Diese sind durch Belege nachzuweisen.

§ 19 DIENSTKLEIDUNG UND REINIGUNG

Den Angestellten werden Arbeitsmäntel zur Verfügung gestellt, die Eigentum der Anstalt bleiben und deren jeweilige Reinigung kostenlos erfolgt.

Dem Krankenpflegepersonal wird eine entsprechende Dienstkleidung zur Verfügung gestellt. Für Wechsel und Reinigung sorgt die Anstalt.

Den Arbeitern wird alljährlich eine Arbeitskleidung, in den Wäschereien und Garagen werden außerdem Gummistiefel zur Verfügung gestellt.

Die Arbeitskleidung bleibt Eigentum der Anstalt, und es wird deren äußerste Schonung zur Pflicht gemacht.

Badeeinrichtungen, Handtuch und Seife werden den Dienstnehmern kostenlos zur Verfügung gestellt.

Die zur Verfügung gestellte Dienst- und Arbeitskleidung ist bei Auflösung des Dienstverhältnisses unbeschädigt und vollständig zurückzugeben.

§ 20 ENTLOHNUNGSHÖHE EINFÜHRUNG DER NEUEN SCHEMATA UND REGELUNGEN FÜR 2017, 2018 UND 2019

1.Alle Ansätze des Schemas XII.A gelten für den Zeitraum 1.3.2017 bis 28.2.2018

2.Alle Ansätze des Schemas XII.B gelten für den Zeitraum 1.3.2018 bis 28.2.2019. Diese Ansätze werden mit dem durchschnittlichen VPI des Vorjahres (2017) plus 0,2 Prozenpunkte valorisiert.*) Ebenso werden die variablen Zulagen (Zulagenordnung Anhang XII., Punkte 4. und 5.) mit demselben Faktor für Perioden ab 1.3.2018 valorisiert, nicht aber die GSI-/SEG- und Stellvertreterzulage. (Zulagenordnung Anhang XII, Punkte 1,2 und 3)

3.Die Ansätze des Schemas XII.C gelten für den Zeitraum ab 1.3.2019. Sie werden mit dem durchschnittlichen VPI 2017 plus 0,2 Prozentpunkte und dem durchschnittlichen VPI 2018 plus 0,2 Prozentpunkte valorisiert.**) Ebenso werden die variablen Zulagen (Zulagenordnung Anhang XII, Punkte 4. und 5.) mit demselben Faktor für Perioden ab 1.3.2019 valorisiert (gegenüber dem Wert ab 1.3.2017), nicht aber die GSI-/SEG- und Stellvertreterzulage. (Zulagenordnung Anhang XII Punkte 1,2 und 3).

4.Umreihung zum 1.3.2017:

Es wird für alle Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis vor dem 1.3.2017 begonnen hat, das bisherige Entgelt, bestehend au dem kollektivvertraglichen Grundentgelt, den gewährten fixen kollektivvertraglichen Zulagen, allenfalls gewährten über- oder nicht kollektivvertraglichen fixen Zulagen (auch Funktionszulagen***) ) und einer allenfalls gewährten Überzahlung, jeweils für Februar 2017, berechnet, dieses Entgelt wird im Folgenden als “bisheriges Entgelt” bezeichnet. Alle Dienstnehmer werden entsprechend ihrer Verwendung nach den Einordnungskriterien des

Schemas XII in die entsprechende Verwendungsgruppe eingereicht und in derselben Entgeltstufe, in der sie sich im Februar 2017 befinden, eingestuft (diese Einstufung gilt als kollektivvertragliche Einstufung für Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis vor dem 1.3.2017 begonnen hat, ungeachtet des Umstandes, ob die Einstufung den Vordienstzeitenanrechnungsbestimmungen entspricht oder nicht). Allfällige fixe Zulagen entsprechend Zulagenordnung zu Schema XII werden dem derart ermittelten Schemaentgelt zugerechnet, hieraus ergibt sich das neue kollektivvertragliche Entgelt 2017.

5.Alle Dienstnehmer haben für Perioden ab 1.3.2017 Anspruch auf das neue kollektivvertragliche Entgelt 2017. Ist das neue kollektivvertragliche Entgelt 2017 geringer als das bisherige Entgelt zuzüglich eines Sockelbetrages von EUR 85,00 (Verwendungsgruppen G+H) bzw. EUR 110,00 (Verwendungsgruppen E und F) bzw. EUR 135,00 (Verwendungsgruppen A1, A2, A3, B, C1, C2, D1, D2), hat der betreffende Dienstnehmer für Perioden ab 1.3.2017 Anspruch auf das bisherige Entgelt zuzüglich des entsprechenden, vorstehend genannten Sockelbetrages. Die Differenz zwischen dem bisherigen Entgelt und dem neuen kollektivvertraglichen Entgelt 2017 wird als Überzahlung neu 2017 ausgewiesen, ebenso wird der Sockelbetrag als Sockelbetrag 2017 ausgewiesen, jeweils soweit sich solche ergeben.

6.Ist das neue kollektivvertragliche Entgelt höher als das bisherige Entgelt zuzüglich des jeweiligen Sockelbetrages, hat der betreffende Dienstnehmer für Perioden ab 1.3.2017 Anspruch auf das neue kollektivvertragliche Entgelt. In diesem Fall tritt kein Sockelbetrag hinzu und wird daher auch kein Sockelbetrag ausgewiesen, da der betreffende Dienstnehmer einen Entgeltzuwachs in Höhe zumindest des jeweiligen Sockelbetrages erhält. Ist das neue kollektivvertragliche Entgelt höher als das bisherige Entgelt, beträgt die Differenz aber weniger als der jeweilige Sockelbetrag, kommt ein entsprechend verminderter Sockelbetrag zur Anwendung (sodass der betreffende Dienstnehmer einen Entgeltzuwachs in Höhe des jeweiligen Sockelbetrages erhält) und wird als Sockelbetrag 2017 bezeichnet und ausgewiesen.

7.Umreihung zum 1.3.2018:

Die Verwendungsgruppen und die Entgeltstufen bleiben — soweit nicht durch Erreichung des entsprechenden Dienstjahres eine Vorrückung stattfindet — unverändert. Es gebührt jedenfalls das Entgelt gemäß Abs. 2 (Schema XII.B valorisiert gemäß Abs. 2) zuzüglich allfälliger fixer Zulage gemäß Zulagenordnung, Werte ab 1.3.2018. Dies ist das neue kollektivvertragliche Entgelt 2018. Soweit das bisherige Entgelt zuzüglich Sockelbetrag 2017 höher ist als das kollektivvertragliche Entgelt 2018, gebührt das bisherige Entgelt zuzüglich Sockelbetrag 2017, wobei der Sockelbetrag 2017 durch die Erhöhung des Schemas (in der aktuellen Entlohnungsstufe) und der fixen Zulagen (das Schema gem. Abs. 1 wird durch das gem. Abs. 2 anzuwendende Schema ersetzt, die fixen Zulagen werden durch die ab 1.3.2018 geltenden Beträge ersetzt) aufgesogen wird. Die Valorisierung des Schemas XII.B mit dem durchschnittlichen VPI des Jahres 2017 plus 0,2 Prozentpunkte bleibt dabei außer Ansatz. Ein allenfalls verbleibender Sockelbetrag wird mit Sockelbetrag 2018 bezeichnet und ausgewiesen.

8.Umreihung zum 1.3.2019:

Die Verwendungsgruppen und die Entgeltstufen bleiben — soweit nicht durch Erreichung des entsprechenden Dienstjahres eine Vorrückung stattfindet — unverändert. Es gebührt jedenfalls das Entgelt gemäß Abs. 3 (Schema XII.C valorisiert gemäß Abs. 23) zuzüglich allfälliger fixer Zulage gemäß Zulagenordnung, Werte ab 1.3.2019. Dies ist das neue kollektivvertragliche Entgelt 2019. Soweit das bisherige Entgelt zuzüglich Sockelbetrag 2018 höher ist als das kollektivvertragliche Entgelt 2019, gebührt das bisherige Entgelt zuzüglich Sockelbetrag 2018, wobei der Sockelbetrag 2018 durch die Erhöhung des Schemas (in der aktuellen Entlohnungsstufe) und der fixen Zulagen (das Schema gem. Abs. 2 wird durch das gem. Abs. 3 anzuwendende Schema ersetzt, die fixen Zulagen werden durch die ab 1.3.2019 geltenden Beträge ersetzt) aufgesogen wird. Die Valorisierung des Schemas XII.B mit dem durchschnittlichen VPI des Jahres 2017 plus 0,2 Prozentpunkte und des Schemas XII.C mit dem durchschnittlichen

VPI 2017 plus 0,2 Prozentpunkte und dem durchschnittlichen VPI 2018 plus 0,2 Prozentpunkte bleiben dabei außer Ansatz. Ein allenfalls verbleibender Sockelbetrag wird mit Sockelbetrag 2019 bezeichnet und ausgewiesen.

9.Die Überzahlungen neu 2017, 2018 und 2019 können nur durch schriftliche Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer in einheitlicher Ausfertigung verändert werden.

10.Wenn die Subventionierung der kollektivvertragsangehörigen Wiener Krankenhäuser durch das Land Wien entsprechend Verhandlungsstand vom 12.1.2017 nicht (mehr) erfolgt, werden die Kollektivvertragsparteien Verhandlungen über die weitere Vorgehensweise aufnehmen. Führen diese Verhandlungen binnen 2 Monaten zu keinem Ergebnis, können die Bestimmungen der Abs. 2, 3, 5, 6, 7, 8 und 9 (ausgenommen Überzahlung neu 2017 und Sockelbetrag 2017) von der Interessenvertretung gegenüber der Gewerkschaft VIDA mit Wirkung zum zweitfolgend Monatsletzten unter Ausschluss von Nachwirkungen gekündigt werden.

11.Dem Dienstgeber ist freigestellt, monatlich im Vorhinein zu erklären, dass die zu leistenden Überstunden nicht im Wege der Überstundenpauschale, sondern durch gesonderte Entlohnung abzufinden sind. In diesem Falle sind die über die wöchentliche Normalarbeitszeit hinausgehenden Überstunden von der 41. bis inklusive 47. Stunde mit einem Zuschlag von 50 % zu entlohnen. Überstunden sind, soweit sie nicht durch die Pauschale abgegolten werden, vom Dienstgeber anzuordnen.

12.Befristet gewährte fixe Zulagen fallen weiterhin mit Ende der Befristung weg. Sie sind gesondert auszuweisen.

13.Alle Ansätze (auch Sockelbeträge) gebühren aliquot entsprechend dem Beschäftigungsausmaß.

14.Gehaltsbestandteile (insbesondere Sockelbeträge, Überzahlungen, überkollektivvertragliche Zulagen) werden nur soweit valorisiert, wie dies ausdrücklich vorgesehen ist.

15.Die Umreihung zum 1.3.2017, damit auch die Einstufung gemäß Abs. 1 für Perioden ab 1.3.2017, kann von den Dienstgebern bis 30.11.2017 erfolgen, wobei die sich aus der Umreihung und der Anwendung des Schemas XII. ergebenden Ansprüche für Perioden ab 1.3.2017 nachzuzahlen sind.

16.Die Umreihung erfolgt unter Beachtung des Informationsrechts des Betriebsrats.

Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis nach dem 28.2.2017 beginnt, werden (allenfalls rückwirkend) nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages eingereiht und entlohnt, es findet keine Umreihung statt.

*) Faktor durchschnittlicher VPI 2015 für das Jahr 2017 dividiert durch durchschnittlicher VPI 2015 für das Jahr 2016 plus 0,2 Prozentpunkte.

**) Faktor (durchschnittlicher VPI 2015 für das Jahr 2018 dividiert durch durchschnittlicher VPI 2015 für das Jahr 2017 plus 0,2 Prozentpunkte) mal (durchschnittlicher VPI 2015 für das Jahr 2017 dividiert durch durchschnittlicher VPI 2015 für das Jahr 2016 plus 0,2 Prozenpunkte).

***) Für den Fall, dass bis 28.02.2017 gewährte “Zulagen”, insbesondere “Funktionszulagen”, im Zuge der Umreihung im Verwendungsgruppenschema nicht abgebildet werden können, findet im jeweiligen Unternehmen unter Beiziehung des jeweiligen Betriebsrates eine Entscheidung über den Umgang mit dieser Zulage statt.

§ 20A AUSSERORDENTLICHE BELOHNUNG

Für tatsächlich umgesetzte Verbesserungsvorschläge kann dem Dienstnehmer eine einmalige Prämie bis zur Höhe eines Monatslohnes nach Ermessen des Dienstgebers gewährt werden.

§ 21 DIENSTJUBILÄUM

1.Nach 25 Dienstjahren beim gleichen Dienstgeber gebührt dem Dienstnehmer als Anerkennung ein Jubiläumsgeschenk in der Höhe von eineinhalb Monatsbezügen (Funktionszulage und die im Kollektivvertrag gewährten Zulagen mit inbegriffen). Am Tage des Jubiläums ist der Dienstnehmer dienstfrei.

2.Nach 30 Dienstjahren beim gleichen Dienstgeber gebührt dem Dienstnehmer als Anerkennung ein Jubiläumsgeschenk in der Höhe dreier Monatsbezüge gemäß Pkt. 1. Der Jubilar erhält zwei Arbeitstage dienstfrei.

§ 22 TEILZEITBESCHÄFTIGUNG

1.Für teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer gelten ebenfalls alle in diesem Kollektivvertrag angeführten arbeitsrechtlichen Bestimmungen sowie die in den Anhängen VIII bis XIII angeführten Lohn- und Gehaltssätze, jedoch nur im Verhältnis zum Ausmaß der geleisteten Arbeitsstunden. Eine Überstundenleistung im Sinne des § 13a wird erst dann vergütet, wenn die wöchentliche Arbeitszeit die Normalarbeitszeit vollbeschäftigter Dienstnehmer überschreitet.

2.Die Höhe der Zulagen bemisst sich nach dem Ausmaß der jeweils bezahlten Stunden. Hinsichtlich des Urlaubsgeldes und der Weihnachtsremuneration gilt § 15 Abs. 1.

3.Mehrstunden eines Quartals können im darauffolgenden Quartal im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden, andernfalls sind sie in dem diesem folgenden Kalenderquartal folgenden Monat mit einem Zuschlag von 25 % zu vergüten.

§ 22A ALTERSTEILZEIT

1.Dienstnehmer haben unter der Voraussetzung, dass sie eine Altersteilzeitvereinbarung mit den in Abs. 2 angeführten Regelungen beantragen, Anspruch auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung, wenn sie bei Beginn der beantragten Altersteilzeit zumindest 5 Jahre ununterbrochen im Betrieb desselben Dienstgebers beschäftigt waren und der schriftliche Antrag auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung zumindest 6 Monate vor dem Monatsersten, zu dem die Altersteilzeitvereinbarung beginnen soll, beim Dienstgeber eingetroffen ist und die Voraussetzungen für den Bezug von Altersteilzeitgeld (derzeit in § 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz) erfüllt sind.

2.Die Altersteilzeitvereinbarung muss eine kontinuierliche Altersteilzeit auf die Dauer von bis zu 5 Jahren vorsehen; die Altersteilvereinbarung kann frühestens 5 Jahre vor dem Erreichen des Regelpensionsalters des betreffenden Dienstnehmers beginnen; die Altersteilzeitvereinbarung hat die Bestimmung zu enthalten, dass das Dienstverhältnis mit Ende der Altersteilzeitvereinbarung endet und dass sich bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen Dienstgeber und Dienstnehmer zu einer Änderung der Altersteilzeitvereinbarung in der Weise verpflichten, dass die wirtschaftlichen Bedingungen gleich bleiben, insbesondere die Belastung des Dienstgebers durch die Altersteilzeitvereinbarung nicht größer ist als nach den gesetzlichen Regelungen bei Abschluss

der Altersteilzeitvereinbarung. Der Lohnausgleich gebührt gemäß § 27 Abs. (2) Z 3 lit. a) des Arbeitslosenversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass das Wort „mindestens“ entfällt.

3.Vereinbarungen über Altersteilzeit können auch abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 getroffen werden, auf deren Abschluss hat ein Dienstnehmer jedoch keinen Anspruch.

§ 22B SCHWANGERE DIENSTNEHMERINNEN

Schwangere Dienstnehmerinnen haben ab dem der Bekanntgabe der Schwangerschaft folgenden Monatsersten Anspruch auf die variablen Gehaltsbestandteile, die ihnen im Durchschnitt für den 10., 11. und 12. Monat (also den 3 vollen Monaten vor Beginn der Schwangerschaft) vor dem voraussichtlichen, in der ersten vorgelegten ärztlichen Bestätigung ausgewiesenen Geburtstermin ausgezahlt wurden, soweit sie diese variablen Gehaltsbestandteile aufgrund ihrer Schwangerschaft nicht mehr erhalten (z.B. wegen des Verbots der Nacht- oder Überstundenarbeit). Hiedurch werden aber keine zusätzlichen Entgeltfortzahlungsansprüche begründet.

§ 23 VERPFLEGUNG

1.Dienstnehmer, die Verpflegung beanspruchen, haben eine Vergütung laut Anhang VII zu bezahlen. Vergütungen, welche höher als jene im Anhang VII sind, bedürfen der Zustimmung des Betriebsrates.

2.Das Küchenpersonal und die Portionierer sind zum Kostbezug verpflichtet.

§ 24 VERFALL VON ANSPRÜCHEN

Alle Ansprüche der Dienstnehmer gegen den Dienstgeber müssen bei sonstigem Verfall innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit bei der Anstaltsleitung schriftlich geltend gemacht werden. Als Fälligkeitstermin gilt der Auszahlungstag jener Gehalts-(Lohn-)Periode, in welcher der Anspruch entstanden ist. Ansprüche der Dienstgeber gegen die Dienstnehmer müssen ebenfalls innerhalb von drei Monaten geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch des Dienstgebers verfällt. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt.

§ 25 SCHLICHTUNG VON STREITIGKEITEN

1.Sollten über die Anwendung oder Auslegung dieses Kollektivvertrages Differenzen oder Streitigkeiten entstehen, sind diese vor einem Schiedsgericht auszutragen, welches aus je drei Vertretern der vertragschließenden Parteien zusammengesetzt wird. Der Vorsitzende wird jeweils ausgelost. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Nichteinigung ist das zuständige Einigungsamt anzurufen.

2.Es wird im Anlassfall, längstens jedoch bis 30.11.2017, eine paritätisch besetzte Kommission für die Klärung von Differenzen über die Auslegung des § 20 oder die Einstufung betreffend

eingerichtet. Diese besteht aus max. je 3 Vertretern der vertragsschließenden Parteien. Diese Vertreter sind entsprechend dem Anlassfall für die betreffende Einrichtung im Geltungsbereich bis 31.3.2017 zu nominieren und der Gegenseite zu benennen.

§ 26 GÜNSTIGERE BESTIMMUNGEN UND ANHÄNGE

1.Günstigere arbeitsrechtliche Bestimmungen werden durch das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages nicht berührt. In diesem Kollektivvertrag nicht besonders geregelte Belange fallen unter die Bestimmungen der jeweils hiefür geltenden Gesetze oder Verordnungen.

2.Die diesem Kollektivvertrag angeschlossenen Anhänge VII bis XII bilden einen integrativen Bestandteil desselben. Anhang XIII gilt nur für das Krankenhaus Schwarzach.

3.Durch die Erhöhung der kollektivvertraglichen Löhne und Gehälter findet keine Kürzung bestehender Überzahlungen statt, soweit in § 20 nichts Abweichendes bestimmt ist.

§ 27 ENTFÄLLT

§ 28 SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DAS KRANKENHAUS DER BARMHERZIGEN BRÜDER WIEN

Für das Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Wien gilt:

Falls das Entgelt für Dienstnehmer nach dem für den KAV geltenden Schema bezahlt wird, gelten für diese Dienstnehmer Bestimmungen betreffend Gehalt, Zulagen und Valorisierungen nicht. Das kollektivvertragliche Entgelt darf nicht unterschritten werden.

§ 28A SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DAS KRANKENHAUS ST. VINZENZ ZAMS

Für die Ärzte des Krankenhauses der a.ö. Krankenhaus St. Vinzenz Betriebs GmbH gilt der Kollektivvertrag nicht. Für die sonstigen Dienstnehmer dieses Krankenhauses, die vor dem 1.2.2013 eingetreten sind, gelten die Bestimmungen des § 13 Abs. 3 1 . Satz, des § 15 Abs. 1 und Abs. 3, des § 20 und§ 23 sowie Anhang XII nicht.

§ 28B SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DAS KRANKENHAUS DER BARMHERZIGEN BRÜDER EISENSTADT

1. Für die Dienstnehmer des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder Eisenstadt gilt § 20 und Anhang XII nur für Betriebspersonal (Reinigungspersonal und Hausarbeiter), die nach dem 29.2.2015 eingetreten sind, für sonstige Dienstnehmer gelten sie nicht.

2.§ 2 Abs. 4 und § 7 Abs. 4 gelten mit der Maßgabe, dass statt bis zu 5 Jahre bis zu 10 Jahre Vordienstzeiten angerechnet werden, andererseits aber nur einschlägige (in der selben Verwendungsgruppe zugebrachte) Vordienstzeiten angerechnet werden. § 2 Abs. 5 nicht gilt.

3.§ 15 Abs. 1 gilt solange, wie den Mitarbeitern der KRAGES die Mittagspause als Arbeitszeit bezahlt wird; bei Änderungen werden mit der Gewerkschaft Adaptierungen verhandelt.

4.Für die Ärzte gelten die §§ 13d, 15, § 20 und 23 und das Schema sowie sonstige Bestimmungen betreffend Gehalt, Zulagen und Valorisierungen nicht.

5.§ 5 Abs. 2 und 3 gilt nur bis zum Inkrafttreten eines neuen Gehaltsschemas für die Dienstnehmer der KRAGES und dessen Anwendung im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Eisenstadt.

6.§ 5 Abs. 9 und § 10 Abs. 8 gelten mit der Maßgabe, dass das Ausmaß des zusätzlichen Urlaubs (Vorgriff auf die 6. Urlaubswoche) nur 2 Arbeitstage beträgt.

§ 28C SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DIE KARDINAL SCHWARZENBERG KLINIKUM GMBH

1.Für das Kardinal Schwarzenberg Klinikum gelten die Anhänge VII. bis XII. nicht.

2.Soweit Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen mit anderen Bestimmungen des Kollektivvertrags im Widerspruch stehen, gehen die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen vor. —

3.Für—as Kardinal Schwarzenberg Klinikum gelten die Schemata gemäß Anhang XIII., und zwar

Schema XIIIa: Psychologen und Psychotherapeuten

Schema XIIIb: Verwaltungspersonal

Schema XIIIc: Gesundheitspersonal

Schema XIIId: Betriebspersonal (Arbeiter)

Schema XIIIe: Beiträge für Verpflegung Schema XIIIf: Ferialarbeiter

Die Kriterien für die Zugehörigkeit zu den jeweiligen Verwendungsgruppen sind in den Schemata angeführt. Psychologen und Psychotherapeuten (Schema XIIIa) werden als Vordienstzeiten alle Zeiten eines Dienstverhältnisses in der entsprechenden Verwendung (ab Eintragung in die jeweilige Liste), nicht aber sonstige Zeiten angerechnet.

4.Für die Ärzte gelten die Bestimmungen eines Zusatzkollektivvertrages für Ärzte des Kardinal Schwarzenberg Klinikums.

5.a Zusätzlich zu dem Schemaentgelt gebühren nachstehende Zulagen:

Zulagenordnung zu Anhang Schema XIIIb:

b)allen Dienstnehmern des Schemas Verwaltungspersonal gebührt eine Nachtdienstzulage für Dienste zwischen 20 Uhr und 6 Uhr bis zur vollendeten 4. Stunde pro Stunde € 4,72, bei einem Dienst von mehr als 4 Stunden € 37,61.

allen Dienstnehmern des Schemas Verwaltungspersonal gebührt eine Sonntagsdienstzulage bis zur vollendeten 4. Stunde pro Stunde € 4,72, bei einem Dienst von mehr als 4 Stunden €

a)37,61.

Zulagenordnung zu Anhang Schema XIIIc:

b)allen Dienstnehmern des Schemas Gesundheitspersonal gebührt eine Gefahren- oder Strahlen- oder Infektions- oder Geriatrie- oder Zytostatikazulage von € 121,34, soweit überwiegend Dienst an Patienten verrichtet wird.

den Dienstnehmern des Schemas Gesundheitspersonal XIIIc-1, XIIIc-2 gebührt eine

c)Erschwerniszulage von € 72,12, bzw. den Dienstnehmern des Schemas Gesundheitspersonal XIIIc-3, XIIIc-4, XIIIc-5 gebührt eine Erschwerniszulage von € 45,18, soweit überwiegend Dienst an Patienten verrichtet wird.

d)allen Dienstnehmern des Schemas Gesundheitspersonal gebührt eine Nachtdienstzulage für Dienste zwischen 20 Uhr und 6 Uhr bis zur vollendeten 4. Stunde pro Stunde € 4,72, bei einem Dienst von mehr als 4 Stunden € 37,61.

e)allen Dienstnehmern des Schemas Gesundheitspersonal gebührt eine Sonntagsdienstzulage bis zur vollendeten 4. Stunde pro Stunde € 4,72, bei einem Dienst von mehr als 4 Stunden € 37,61.

f)den Dienstnehmern des Schemas Gesundheitspersonal, XIIIc-1, XIIIc-2 gebührt eine Anästhesie- oder Operationszulage von € 133,77, soweit der Dienst in diesen Bereichen verrichtet wird.

den Dienstnehmern des Schemas Gesundheitspersonal, XIIIc-1, XIIIc-2 gebührt eine Wachstation- und Intensivzulage von € 186,92 soweit der Dienst in diesen Bereichen verrichtet a) wird.

Zujagenordnung für Anhang Schema XIIId:

allen Dienstnehmern des Schemas Betriebspersonal gebührt eine Erschwernis- oder Schmutz- oder Gefahren- oder Infektionszulage von € 45,18.

c)allen Dienstnehmern des Schemas Betriebspersonal gebührt eine Nachtdienstzulage für Dienste zwischen 20 Uhr und 6 Uhr bis zur vollendeten 4. Stunde pro Stunde € 4,72, bei einem Dienst von mehr als 4 Stunden € 37,61.

allen Dienstnehmern des Schemas Betriebspersonal gebührt eine Sonntagsdienstzulage bis zur vollendeten 4. Stunde pro Stunde € 4,72, bei einem Dienst von mehr als 4 Stunden € 37,61.

Der Durchrechnungszeitraum für sonstige nicht dem KA-AZG unterliegende Dienstnehmer beträgt 1 Monat. Gleitzeit kann durch Betriebsvereinbarung oder Dienstvertrag eingeführt werden. Soweit das KA-AZG nicht anzuwenden ist, kann eine andere Verteilung der Arbeitszeit durch Betriebsvereinbarungen oder Dienstvertrag festgelegt werden. Soweit das KA-AZG anzuwenden ist, ergibt sich die Arbeitszeit aus dem Dienstplan unter Beachtung der abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen.

6.Valorisierungen zum 01.03.2020:

Die Ansätze der Schemata XIIIa bis XIIIf und die Zulagen gemäß Abs. 5 werden mit Wirksamkeit zum 01.03.2020 jeweils im selben Verhältnis valorisiert, in dem die Ansätze für Landesvertragsbedienstete (SALK) valorisiert wurden. Diese Bestimmung kann von seiten des Dienstgebers und von seiten der Gewerkschaft mit Zustimmung des Betriebsrats des Kardinal Schwarzenberg Klinikums jeweils bis 01.01.2020 gekündigt werden.

7.Für den 24. und 31.12. findet jeweils ein Abzug von der Soll-Arbeitszeit im Ausmaß von je einem Fünftel der wöchentlichen Normalarbeitszeit statt, falls der 24. und 31.12 weder auf einen Samstag noch auf einen Sonntag fällt.

8.Die vorstehenden Bestimmungen treten mit 1.3.2017 in Kraft und gelten in der vorliegenden Fassung ab 1.3.2019..

§ 29 GÜLTIGKEITSDAUER DES KOLLEKTIVVERTRAGES

Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. März 2018 in Kraft und gilt zumindest bis 29. Februar 2020.

§ 30 GESCHLECHTSNEUTRALE BEZEICHNUNG

Alle Bezeichnungen dieses Kollektivvertrages beziehen sich jeweils ungeachtet der wegen der leichteren Lesbarkeit verwendeten Bezeichnung auf das tatsächliche Geschlecht des Betroffenen.

Für den Verein “Interessenvertretung von Ordensspitälern und von konfessionellen Alten- und

Pflegeheimen Österreichs”

Kuhn Rechtsanwälte GmbH

Dr. Christian Kuhn

Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft vida

VorsitzenderBundesgeschäftführer

Roman HebenstreitBernd Brandstetter

FachbereichsvorsitzenderFachbereichssekretärin

Gerald MjkaFarije Selimi

Wien, am 9. April 2019

ANHANG VII

Beiträge für Verpflegung (2019)

Frühstück oder Jause im Ausmaß eines Frühstücks jeje €1,23

Jauseje €1,23

Mittagessenje €2,66

Abendessenje €2,12

Preise inkl. MwSt.

ANHANG VIII

Lehrlinge und Ferialarbeiter (2019)

 

Lehrlinge im ersten Lehrjahr

498,30

Lehrlinge im zweiten Lehrjahr und Ferialbeschäftigte im ersten Monat des ersten Kalenderjahres einer Beschäftigung beim selben Dienstgeber

685,20

Lehrlinge im dritten Lehrjahr und sonstige Ferialbeschäftigte

850,89

Lehrlinge ab dem vierten Lehrjahr

1.170,83

Als Ferialbeschäftigter darf nur beschäftigt werden, wer in Ausbildung steht (Schule oder Studium) oder in den letzten 6 Monaten zuvor in Ausbildung stand (Schule oder Studium) und vom Dienstgeber für höchstens 2 Monate während eines Kalenderjahres beschäftigt wird. Zurückgelegte Beschäftigungsmonate in vergangenen Jahren müssen bei Wiederbeschäftigung beim selben Dienstgeber berücksichtigt werden.

Den Lehrlingen und Ferialbeschäftigten gebühren keine weiteren Zulagen.

ANHANG IX. B

Gehaltsschema Facharzt ab 01.03.2019

Stufe

Grundgehalt

EZ/GZ

Gesamtbrutto

1

5.016,57

427,67

5.444,23

2

5.118,92

427,67

5.546,59

3

5.222,31

427,67

5.649,96

4

5.299,85

427,67

5.727,51

5

5.369,19

427,67

5.796,85

6

5.479,50

427,67

5.907,17

7

5.588,59

427,67

6.016,26

8

5.698,84

427,67

6.126,50

9

5.808,00

427,67

6.235,66

10

6.048,26

427,67

6.475,91

11

6.280,88

427,67

6.708,55

12

6.499,12

427,67

6.926,79

13

6.716,82

427,67

7.144,49

14

6.935,20

427,67

7.362,86

15

7.170,79

427,67

7.598,46

16

7.339,96

427,67

7.767,63

17

7.509,18

427,67

7.936,84

18

7.678,40

427,67

8.106,05

19

7.848,57

427,67

8.276,24

ANHANG X. B

ab 1.3.2019

Gehaltsschema Stationsärzte - 1.1.2019-28.2.2019

Stufe

Grundgehalt

EZ/GZ

Gesamtbrutto

1

4.581,54

418,46

5.000,00

2

4.676,46

418,46

5.094,92

3

4.772,33

418,46

5.190,79

4

4.844,24

418,46

5.262,70

5

4.908,55

418,46

5.327,01

6

5.010,85

418,46

5.429,31

7

5.112,02

418,46

5.530,48

8

5.214,25

418,46

5.632,71

9

5.315,49

418,46

5.733,95

10

5.538,31

418,46

5.956,77

11

5.754,03

418,46

6.172,49

12

5.956,43

418,46

6.374,89

13

6.158,32

418,46

6.576,78

14

6.360,84

418,46

6.779,30

15

6.579,33

418,46

6.997,79

16

6.736,21

418,46

7.154,67

 

 

 

 

17

6.893,16

418,46

7.311,62

18

7.050,07

418,46

7.468,53

19

7.207.89

418,46

7.626,35

ANHANG X. B 2

Gehaltsschema Stationsärzte ab 1.3.2019

Stufe

Grundgehalt

EZ/GZ

Gesamtbrutto

1

4.682,33

427,67

5.110,00

2

4.779,34

427,67

5.207,01

3

4.877,31

427,67

5.304,98

4

4.950,80

427,67

5.378,47

5

5.016,53

427,67

5.444,20

6

5.121,09

427,67

5.548,76

7

5.224,48

427,67

5.652,15

8

5.328,96

427,67

5.756,63

9

5.432,42

427,67

5.860,09

10

5.660,14

427,67

6.087,81

11

5.880,62

427,67

6.308,29

12

6.087,47

427,67

6.515,14

13

6.293,80

427,67

6.721,47

14

6.500,77

427,67

6.928,44

15

6.724,07

427,67

7.151,74

16

6.884,41

427,67

7.312,08

17

7.044,81

427,67

7.472,48

18

7.205,16

427,67

7.632,83

19

7.366,46

427,67

7.794,13

ANHANG XI.

Gehaltsschema Arzt in Ausbildung - 01.03.2019

Stufe

Grundgehalt

EZ/GZ

Gesamtbrutto

1

3.157,72

427,67

3.585,38

2

3.363,46

427,67

3.791,13

3

3.568,16

427,67

3.995,82

4

3.721,14

427,67

4.148,81

5

3.924,29

427,67

4.351,95

6

4.127,43

427,67

4.555,09

7

4.330,57

427,67

4.758,24

8

4.533,71

427,67

4.961,37

ANHANG XII.

EINORDNUNGSKRITERIEN FÜR DIE SCHEMATA A1 BIS H: VERWENDUNGSGRUPPENSCHEMA (1.3.2017 BIS 28.2.2018)

Verwendungsgruppe A1*

A2*A3*B

Verwaltung

Stabstellenleitung (hohe strategische

Verantwortung)/Bereichsleitung (hohe Mitarbeiterverantwortung mit Teamleitung/en oder mit Koordinator/en im jeweiligen Bereich); direkte Zuordnung zu Vorstand

Bereichsleitung

(ohne

Teamleitung/en oder ohne Koordinator/en im jeweiligen Bereich; direkte Zuordnung zu Vorstand)

Teamleitung (Zuordnung zu Stabstellen¬oder

Bereichsleitung)

K

(Z

B

T

Pflege

Bereichsleitung (>= 2 OEinheiten oder Spezialbereich; direkte Zuordnung zu Vorstand/PDL)

Bereichsleitung (direkte Zuordnung zu Vorstand/PDL)

Stationsleitung (Zuordnung zu Bereichsleitung)

Stat

(Z

B

St

MTD/MAB

Sonstige

Bereichsleitung (>= 2 OEinheiten) oder Spezialbereiche; Zuordnung zur medizinischen Abteilungsleitung oder Vorstand

Bereichsleitung (Zuordnung zur medizinischen Abteilungsleitung oder Vorstand)

Teamleitung (Zuordnung zu Bereichsleitung)

(Z

B

St

Berufsgruppen

Teamleitung

(Z

T

Verwendungsgruppe D1D2E

FG

Verwaltung

Pflege

MTD/MAB

qualifizierte Sachbearbeiter

ohneSachbearbeiter

zusätzliche Fachaufgaben

Gehobener Dienst für

Gesundheits-Pflegefachassistent Pflegeassistenz

und

Krankenpflege

qualifizierte

Sachbearbeiter

MTD lt. MTDG/HebG

MTF-SHD-G

MABG/MMHmG (mind. 2.500 Stunden

Ausbildung oder 3 Ausbildungen oder PA und 1 Ausbildung)

MABG/MMHmG (Ausbildungen zw. 1.100 und 1.300 Stunden

Mindestangabe) MAB mit 2 Berechtigungen und

gleichzeitiger Einsatz in bei dem

Sonstige

Berufsgruppen

ARBEITER: Facharbeiter mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung

* Führung fachlich und/oder disziplinarisch ** Koordinator: keine Führungsaufgabe — koordiniert

*** Einsatzbereich OP, Anästhesie und Intensiv, mit Sonderausbildung (§ 65 GuKG) oder Spezialisierung (§ 70a GuKG) C1; ohne Sonderausbildung bzw. Spezialisierung während der Einschulungsphase C2 — nach max. 6 Monaten Umreihung in C1

EINORDNUNGSKRITERIEN FÜR DIE SCHEMATA A1 BIS H: VERWENDUNGSGRUPPENSCHEMA (1.3.2018 BIS 29.2.2020)

Verwendungsgruppe A1*

A2*

A3*B

Verwaltung

Stabstellenleitung (hohe strategische

Verantwortung)/Bereichsleitung (hohe Mitarbeiterverantwortung mit Teamleitung/en oder mit Koordinator/en im jeweiligen

Bereichsleitung

(ohne

Teamleitung/en oder ohne Koordinator/en im jeweiligen

Teamleitung (Zuordnung zu

K

(Z

Bereich); direkte Zuordnung zu Vorstand

Bereich; direkteStabstellen¬Zuordnung zuoder

Vorstand)Bereichsleitung)

B

T

Pflege

Bereichsleitung (>= 2 OEinheiten oder Spezialbereich; direkte Zuordnung zu Vorstand/PDL)

Bereichsleitung (direkte Zuordnung zu Vorstand/PDL)

Stationsleitung (Zuordnung zu Bereichsleitung)

Stat

(Z

B

St

MTD/MAB

Sonstige

Berufsgruppen

Bereichsleitung (>= 2 OEinheiten) oder Spezialbereiche; Zuordnung zur medizinischen Abteilungsleitung oder Vorstand

Bereichsleitung (Zuordnung zur medizinischen Abteilungsleitung oder Vorstand)

Teamleitung (Zuordnung zu Bereichsleitung)

(Z

B

St

Teamleitung (Z T

Verwendungsgruppe D1D2E

F1

Verwaltung

Pflege

MTD/MAB

Sonstige

Berufsgruppen

qualifizierte

Sachbearbeiter

qualifizierte

Sachbearbeiter

ohne

zusätzliche

Fachaufgaben

Sachbearbeiter

Gehobener Dienst für

Gesundheits-Pflegefachassistent Pflegeassistenz

und

Krankenpflege

MTD lt. MTDG/HebG

MTF-SHD-G

MABG/MMHmG (mind. 2.500 Stunden

Ausbildung oder 3 Ausbildungen oder PA und 1 Ausbildung)

MAB mit 2 Berechtigungen und

gleichzeitiger Einsatz in bei dem

ARBEITER: Facharbeiter mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung *

* Führung fachlich und/oder disziplinarisch

** Koordinator: keine Führungsaufgabe — koordiniert

*** Einsatzbereich OP, Anästhesie und Intensiv, mit Sonderausbildung (§ 65 GuKG) oder Spezialisierung (§ 70a GuKG) C1; ohne Sonderausbildung bzw. Spezialisierung während der Einschulungsphase C2 — nach max. 6 Monaten Umreihung in C1

ANHANG XII.B

Schemata ab 1.3.2018 bis 28.2.2019

Dienstjahr Stufe

A1

A2

A3

B1

C1

C2

1. und 2. DJ

1

3.412,21

3.210,93

3.059,96

2.673,29

2.475,45

2.404,28

3. und 4. DJ

2

3.458,48

3.257,20

3.106,24

2.719,80

2.522,20

2.451,03

5. und 6. DJ

3

3.504,75

3.303,47

3.152,51

2.766,31

2.568,95

2.497,78

7. und 8. DJ

4

3.551,03

3.349,75

3.198,79

2.812,82

2.615,68

2.544,51

9. und

10. DJ

5

3.597,30

3.396,02

3.245,06

2.859,33

2.662,43

2.591,26

11. und

12. DJ

6

3.643,57

3.442,29

3.291,33

2.905,84

2.709,18

2.638,01

13. und

14. DJ

7

3.689,85

3.488,57

3.337,61

2.952,36

2.755,93

2.684,76

15. und

16. DJ

8

3.736,11

3.534,83

3.383,87

2.998,85

2.802,69

2.731,52

17. und

18. DJ

9

3.782,38

3.581,10

3.430,14

3.045,36

2.849,42

2.778,25

19. und

20. DJ

10

3.828,65

3.627,37

3.476,41

3.091,87

2.896,17

2.825,00

21. und

22. DJ

11

3.874,94

3.673,66

3.522,70

3.138,39

2.942,91

2.871,74

23. und

24. DJ

12

3.921,20

3.719,92

3.568,96

3.184,90

2.989,67

2.918,50

25. und

26. DJ

13

3.967,47

3.766,19

3.615,23

3.231,40

3.036,41

2.965,23

27. und

28. DJ

14

4.013,74

3.812,46

3.661,50

3.277,91

3.083,15

3.011,98

29. und

30. DJ

15

4.060,02

3.858,74

3.707,78

3.324,42

3.129,91

3.058,74

31. und

32. DJ

16

4.106,32

3.905,04

3.754,08

3.370,96

3.177,22

3.106,05

33. und

34. DJ

17

4.153,33

3.952,05

3.801,09

3.418,21

3.224,72

3.153,55

35. und

36. DJ

18

4.200,34

3.999,06

3.848,10

3.465,46

3.272,21

3.201,04

37. und

38. DJ

19

4.247,35

4.046,07

3.895,11

3.512,71

3.319,71

3.248,53

Dienstjahr Stufe D1

D2

E

F1

F

G

H

1. und 2. DJ

1

2.322,94

2.170,87

2.013,66

1.952,36

1.902,11

1.758,89

1.628,37

3. und 4. DJ

2

2.369,69

2.212,94

2.050,97

1.989,67

1.939,42

1.796,39

1.665,85

5. und 6. DJ

3

2.416,44

2.255,02

2.088,28

2.026,98

1.976,73

1.833,89

1.703,35

7. und 8. DJ

4

2.463,18

2.297,08

2.125,57

2.064,27

2.014,02

1.871,37

1.740,85

9. und

10. DJ

5

2.509,93

2.339,16

2.162,87

2.101,57

2.051,32

1.908,86

1.778,34

11. und

12. DJ

6

2.556,67

2.381,23

2.200,17

2.138,87

2.088,62

1.946,35

1.815,84

13. und

14. DJ

7

2.603,42

2.423,30

2.237,47

2.176,17

2.125,92

1.983,84

1.853,31

15. und

16. DJ

8

2.650,18

2.465,37

2.274,77

2.213,47

2.163,22

2.021,33

1.890,81

17. und

18. DJ

9

2.696,91

2.507,44

2.312,08

2.250,78

2.200,53

2.058,83

1.928,29

19. und

20. DJ

10

2.743,66

2.549,52

2.349,39

2.288,09

2.237,84

2.096,33

1.965,79

21. und

22. DJ

11

2.790,40

2.591,58

2.386,69

2.325,38

2.275,13

2.133,81

2.003,28

23. und

24. DJ

12

2.837,16

2.633,66

2.424,00

2.362,69

2.312,44

2.171,31

2.040,80

25. und

26. DJ

13

2.883,90

2.675,73

2.461,30

2.399,99

2.349,74

2.208,80

2.078,28

27. und

28. DJ

14

2.930,65

2.717,80

2.498,60

2.437,29

2.387,04

2.246,29

2.115,76

29. und

30. DJ

15

2.977,40

2.759,88

2.535,90

2.474,60

2.424,34

2.283,78

2.153,26

31. und

32. DJ

16

3.024,71

2.802,30

2.573,34

2.512,04

2.461,78

2.321,41

2.191,07

33. und

34. DJ

17

3.072,21

2.845,06

2.611,25

2.549,95

2.499,69

2.359,52

2.229,15

35. und

36. DJ

18

3.119,71

2.887,79 2.649,13 2.587,82 2.537,57

2.397,59

2.267,25

37. und

38. DJ

19

3.167,20

2.930,52 2.687,00 2.625,70 2.575,45

2.435,66

2.305,47

ANHANG XII.C

 

 

 

 

 

 

 

 

Schemata ab

1.3.2019 bis 29.2.2020

 

 

Dienstjahr Stufe

A1

A2

A3

B1 C1

 

C2

1. und 2. DJ

1

3.576,69

3.365,71

3.207,47

2.787,86

2.568,43

2.494,59

3. und 4. DJ

2

3.625,20

3.414,21

3.255,98

2.836,36

2.616,94

2.543,10

5. und 6. DJ

3

3.673,70

3.462,72

3.304,48

2.884,87

2.665,44

2.591,60

7. und 8. DJ

4

3.722,21

3.511,22

3.352,99

2.933,37

2.713,94

2.640,09

9. und

10. DJ

5

3.770,71

3.559,73

3.401,49

2.981,88

2.762,44

2.688,60

11. und

12. DJ

6

3.819,21

3.608,22

3.449,99

3.030,37

2.810,95

2.737,10

13. und

14. DJ

7

3.867,72

3.656,74

3.498,50

3.078,89

2.859,45

2.785,61

15. und

16. DJ

8

3.916,21

3.705,22

3.546,98

3.127,37

2.907,97

2.834,13

17. und

18. DJ

9

3.964,71

3.753,73

3.595,49

3.175,88

2.956,45

2.882,61

19. und

20. DJ

10

4.013,22

3.802,23

3.643,99

3.224,38

3.004,96

2.931,11

21. und

22. DJ

11

4.061,73

3.850,75

3.692,51

3.272,90

3.053,45

2.979,61

23. und

24. DJ

12

4.110,23

3.899,24

3.741,00

3.321,39

3.101,97

3.028,12

25. und

26. DJ

13

4.158,72

3.947,74

3.789,50

3.369,89

3.150,46

3.076,62

27. und

28. DJ

14

4.207,22

3.996,24

3.838,00

3.418,39

3.198,97

3.125,12

29. und

30. DJ

15

4.255,73

4.044,75

3.886,51

3.466,90

3.247,48

3.173,64

31. und

32. DJ

16

4.304,27

4.093,28

3.935,05

3.515,43

3.296,57

3.222,72

33.      und

34. DJ

17

4.353,54

4.142,56

3.984,32

3.564,71

3.345,85

3.272,01

35.      und

36. DJ

18

4.402,82

4.191,83

4.033,60

3.613,98

3.395,13

3.321,29

37.      und

38. DJ

19

4.452,09

4.241,11

4.082,87

3.663,26

3.444,40

3.370,56

Dienstjahr Stufe D1

D2

E

F1

F

G

H

1. und 2. DJ

1

2.410,20

2.252,41

2.094,62

2.030,85

1.978,58

1.820,34

1.685,26

3. und 4. DJ

2

2.458,70

2.296,07

2.133,43

2.069,66

2.017,39

1.859,15

1.724,05

5. und 6. DJ

3

2.507,21

2.339,73

2.172,24

2.108,47

2.056,20

1.897,96

1.762,86

7. und 8. DJ

4

2.555,70

2.383,37

2.211,03

2.147,26

2.094,99

1.936,75

1.801,67

9. und

10. DJ

5

2.604,21

2.427,02

2.249,83

2.186,06

2.133,79

1.975,55

1.840,47

11. und

12. DJ

6

2.652,71

2.470,68

2.288,63

2.224,86

2.172,59

2.014,35

1.879,28

13. und

14. DJ

7

2.701,22

2.514,33

2.327,43

2.263,66

2.211,39

2.053,15

1.918,06

15. und

16. DJ

8

2.749,73

2.557,98

2.366,23

2.302,46

2.250,19

2.091,95

1.956,87

17. und

18. DJ

9

2.798,22

2.601,63

2.405,04

2.341,27

2.289,00

2.130,76

1.995,66

19. und

20. DJ

10

2.846,72

2.645,29

2.443,85

2.380,08

2.327,81

2.169,57

2.034,47

21. und

22. DJ

11

2.895,22

2.688,93

2.482,64

2.418,87

2.366,60

2.208,36

2.073,27

23. und

24. DJ

12

2.943,73

2.732,59

2.521,45

2.457,68

2.405,41

2.247,17

2.112,10

25. und

26. DJ

13

2.992,23

2.776,24

2.560,25

2.496,48

2.444,21

2.285,97

2.150,89

27. und

28. DJ

14

3.040,73

2.819,89

2.599,05

2.535,28

2.483,01

2.324,77

2.189,68

29. und

30. DJ

15

3.089,25

2.863,55

2.637,85

2.574,08

2.521,81

2.363,57

2.228,49

31. und

32. DJ

16

3.138,33

2.907,57

2.676,80

2.613,03

2.560,75

2.402,52

2.267,61

33. und

34. DJ

17

3.187,62

2.951,93

2.716,23

2.652,46

2.600,19

2.441,95

2.307,03

35.

36.

und

DJ

18

3.236,89

2.996,27

2.755,63

2.691,86

2.639,59

2.481,35

2.346,46

37.

38.

und

DJ

19

3.286,17

3.040,60

2.795,03

2.731,26

2.678,99

2.520,75

2.386,02

ZULAGENORDNUNG FÜR SCHEMA XII.

1.GSI/SEG — Zulage für die Verwendungsgruppen A1, A2, A3, B, C1, C2, D1, D2, jeweils soweit Pflege oder MTD

ab 1.3.2018 (auch Pflege in E)EUR 191,00

ab 1.3.2019 (auch Pflege in E)EUR 200,00

2.GSI/SEG — Zulage für die Verwendungsgruppen E, F, F1, G, H, jeweils soweit Pflege oder MAB

3.

4.

5.

6.

7.

ab 1.3.2018 (ohne Pflege in E) ab 1.3.2019 (ohne Pflege in E)

Stellvertreterzulage (wenn in Pflege oder MTD eine Stellvertretung mit Anordnungsbefugnis für Dienstnehmer der Verwendungsgruppen A1 bis A3 ausdrücklich schriftlich bestellt ist, allenfalls taggenau aliquotiert) ab 1.3.2017

Nachdienstzulage für Dienst zwischen 20:00 und 6:00 Uhr

bis zur vollendeten 4. Stunde, pro Stunde

bei einem Dienst von mehr als 4 Stunden

Sonntagsdienstzulage

bis zur vollendeten 4. Stunde, pro Stunde

bei einem Dienst von mehr als 4 Stunden

EUR 174,00 EUR 183,00

EUR 130,00

EUR 4,72 EUR 37,61

EUR 4,72 EUR 37,61

Überstundenpauschale pro Wochenstunde 3,75 % vom Schemagehalt entsprechend der jeweiligen Einstufung

Die fixen Zulagen (Punkte 1. bis 3.) gebühren Teilzeitbeschäftigten aliquot entsprechend dem vereinbarten Beschäftigungsausmaß.

ANHANG XIII.A

(2019)

Kardinal Schwarzenberg Klinikum

Psychologen und Psychotherapeuten

StufeI-1I-2I-3I-4I-5

Kl. Psychologen in

Kl. Psychologen Leitung Psych

 

Ausbildung „ . Psychotherapeuten Psychotherapeuten

in Ausbildung

Kl.

Psychologen

mit Eintragung in die Liste der Psychotherapeuten

Leitung

Psychotherap

Ambulan

1

2.396,51 3.171,40

3.547,95

3.694,97

4.050,5

2

3.299,44

3.691,29

3.844,29

4.214,3

3

3.427,49

3.834,64

3.993,61

4.378,1

4

3.555,53

3.977,98

4.142,92

4.541,8

5

3.683,59

4.121,33

4.292,24

4.705,6

6

3.811,63

4.264,67

4.441,56

4.869,4

7

3.939,68

4.408,01

4.590,87

5.033,1

8

4.067,73

4.551,36

4.740,19

5.196,9

9

4.195,77

4.694,70

4.889,50

5.360,6

ANHANG XIII.B

(2019)

Kardinal Schwarzenberg Klinikum

Leitungen

Stabstellen und Stellvertretungen

Experten

Facharbei

II-1

II-2

II-3

II-4

Schuldirektor,-in

Bereichsleiter, -in IT-IS

Bilanzbuchhalter,-in

Sekretär,-in PD,

Einkaufsleiter,-in

BGF u.

Personalentwickler,-in

Controller,-in

Chefsekretärin

Küchenleiter,-in

Strategisches und Medizin. Controlling

Gehaltsverrechner,-in

Einkaufssachbeamtin

Leiter,-in Str.

Leiter,-in

IT-Entwickler,-in

Medizintechniker

Unternehmensentwicklung

Medizintechniker

Rechungswesenleiter,-in

Qualitätsmanager,-in

IT-Techniker,-in

Personalsachbeamtin mit PV

IT-Leiter,-in

Sicherheitsmanager,-in

Projektassisten,-in

Patientenverrechner

Technische,-r Leiter,-in

Strategischer

Controller,-in

Assistent,-in

Direktionen

Buchhalter,-in m

Leiter,-in

stv.

 

 

Unternehmenskommunikation

Personaldirektor,-in

 

 

Personaldirektor,-in

stv. Pflegedirektor,-in

 

 

Pflegedirektor,-in

Stv. Küchenleiter,-in

 

 

Verwaltungspersonal

Stufe

Jahre

II-1

II-2

II-3

II-4

II-5

II-6

1

1-2

3.701,92

2.960,54

2.219,15

2.001,36

1.888,11

1.839,83

3

3-4

3.775,56

3.019,36

2.263,15

2.104,47

1.969,49

1.912,16

5

5-6

3.850,68

3.079,35

2.308,03

2.157,84

2.009,19

1.946,48

7

7-8

3.927,31

3.140,55

2.353,80

2.212,08

2.050,87

1.981,78

9

9-10

4.005,46

3.202,98

2.400,48

2.263,58

2.093,35

2.019,79

11

11-12

4.085,18

3.266,64

2.448,11

2.316,94

2.134,91

2.056,85

13

13-14

4.166,49

3.331,58

2.496,67

2.369,35

2.176,49

2.094,79

15

15-16

4.249,43

3.397,82

2.546,21

2.422,72

2.219,05

2.132,83

17

17-18

4.334,03

3.465,39

2.596,75

2.473,34

2.260,64

2.169,89

19

19-20

4.420,32

3.534,31

2.648,30

2.527,74

2.301,31

2.206,94

21

21-22

4.508,34

3.604,60

2.700,87

2.579,43

2.343,77

2.243,98

23

23-24

4.598,12

3.676,31

2.754,50

2.634,74

2.385,44

2.282,04

25

25-26

4.689,70

3.749,45

2.809,20

2.688,11

2.427,92

2.320,86

27

27-28

4.783,09

3.824,04

2.865,00

2.743,88

2.470,38

2.357,91

29

29-30

4.878,36

3.900,14

2.921,91

2.798,22

2.512,49

2.394,10

31

31-32

4.975,55

3.977,76

2.979,95

2.852,48

2.556,44

2.430,31

33

33-34

5.074,66

4.056,92

3.039,16

2.905,87

2.598,58

2.469,85

35

35-36

5.175,77

4.137,66

3.099,55

2.960,13

2.642,54

2.508,08

37

ab 37

5.278,89

4.220,03

3.161,16

3.014,38

2.684,66

2.546,31

ANHANG XIII.C

(2019)

Kardinal Schwarzenberg Klinikum

Gesundheitspersonal

IV-1

Leitung gehobener Medizin-technischer Dienst

Leitung gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege

IV-2IV-3

Gehobener

Medzin-TechnischerMTF

Dienst**

Gehobener Dienst

für Gesundheits-Seelsorger,-in

und Krankenpflege*

Dipl.

IV-4

Gesundheitsbeamtin nach MAB Gesetz***

Pflegeassistentin

Leitung Sozialdienst

Sozialpädagoge,-in

Pflegefachassistenz

Medizinische

 

BEd

 

Masseur,-in

Lehrkraft für gehobenen Dienst Gesundheits- und Krankenpflege (Master)

Anstaltshebamme

Medizinische

Fachassistenz

Pharm. Kfm Assistent,-i

Hygienefachkraft

Dipl.

Sozialarbeiter/-in

 

 

 

Lehrkraft für

 

 

 

gehobenen Dienst

 

 

Pflegedokumentations-Beauftragte,-r

Gesundheits- und

 

 

 

Krankenpflege

 

 

 

(Bachelor)

 

 

Leitung Seelsorge

* Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/in, BScN (Bachelor of Science in Nursing), BSc (Bachelor of Science in Health Studies)

** Biomedizinische(r) Analytiker,-in, Diätologe,-in, Dipl. Ergotherapeut/-in, Kunsttherapeut/-in, Logopäde,-in, Musiktherapeut/-in, Physiotherapeut,-in, Radiologietechnologe,-in *** Operationsassistenz, Ordinationsassistenz, Prosekturassistenz, Laborassistenz

Gesundheitspersonal

Stufe

Jahre

IV-1

IV-2

IV-3

IV-4

IV-5

1

1-2

2.728,09

2.377,03

2.085,01

1.902,47

1.851,47

3

3-4

2.776,87

2.425,82

2.133,81

1.941,52

1.890,50

5

5-6

2.825,68

2.474,62

2.182,61

1.980,56

1.929,54

7

7-8

2.874,48

2.523,41

2.231,40

2.019,58

1.968,59

9

9-10

2.923,28

2.572,21

2.280,19

2.058,62

2.007,63

11

11-12

2.972,08

2.621,00

2.329,00

2.097,65

2.046,67

13

13-14

3.020,87

2.669,81

2.377,79

2.136,69

2.085,68

15

15-16

3.069,66

2.718,59

2.426,60

2.175,73

2.124,72

17

17-18

3.118,44

2.767,38

2.475,38

2.214,77

2.163,74

19

19-20

3.167,24

2.816,18

2.524,17

2.253,81

2.202,79

21

21-22

3.216,03

2.864,98

2.572,96

2.292,83

2.241,83

23

23-24

3.264,84

2.913,77

2.621,76

2.331,87

2.280,88

25

25-26

3.313,64

2.962,57

2.670,55

2.370,91

2.319,92

27

27-28

3.362,43

3.011,36

2.719,34

2.409,95

2.358,94

29

29-30

3.411,23

3.060,16

2.768,16

2.448,98

2.397,98

31

31-32

3.460,03

3.108,99

2.817,54

2.488,16

2.437,34

33

33-34

3.508,81

3.158,56

2.867,12

2.527,83

2.477,00

35

35-36

3.557,82

3.208,13

2.916,70

2.567,47

2.516,66

37

ab 37

3.606,62

3.257,70

2.966,27

2.607,06

2.556,33

ANHANG XIII.D

Kardinal Schwarzenberg Klinikum (2019)

Stufe Jahre

VI-1

Betriebspersonal

VI-2

VI-3

Betriebselektriker,-in*

Bereichsleiter,-in Transport*

Hauptkoch,-köchin*

Hauptkoch,-köchin/Diätkoch,-köchin*Hausbesorger,-in

Haustechniker,-in*Hilsfkoch,-köchin

Koch,-köchin*Leitstellenleiter,-in

Koch,-köchin/Diätkoch,-köchin* Wäscheversorgungsleiter,-in Konditor-in*

Maler,-in*

Tischler,-in*

Apothekenge Desinfektionsa in Ausbild Krankenträg Küchengehi Prosekturassi Ausbildu Stationshelf Wäschebeschl sonstig Arbeiter,-it

1

1-2

1.845,51

1.742,17

1.663,C

3

3-4

1.886,20

1.781,11

1.663,C

5

5-6

1.927,87

1.817,27

1.675,0

7

7-8

1.969,45

1.855,23

1.702,1

9

9-10

2.011,91

1.893,23

1.727,4

11

11-12

2.055,33

1.932,09

1.730,2

13

13-14

2.098,69

1.971,00

1.755,5

15

15-16

2.143,91

2.010,79

1.782,6

17

17-18

2.183,74

2.049,62

1.805,2

19

19-20

2.230,79

2.088,56

1.832,4

21

21-22

2.275,03

2.130,14

1.857,7

23

23-24

2.319,35

2.168,08

1.883,0

25

25-26

2.360,04

2.208,77

1.909,2

27

27-28

2.404,35

2.247,67

1.937,3

29

29-30

2.448,38

2.285,89

1.961,7

31

31-32

2.491,83

2.326,33

1.988,8

33

33-34

2.535,83

2.368,58

2.015,0

35

35-36

2.581,72

2.408,11

2.042,2

37

ab 37

2.625,70

2.446,85

2.069,3

* jeweils mit Lehrabschluss

ANHANG XIII.E

Ordensspitäler (2019) Kardinal Schwarzenberg Klinikum Beiträge für Verpflegung

Frühstück

je € 1,27

Mittagessen

je €2,74

Abendessen

je € 2,19

Preise inkl. MWSt.

ANHANG XIII.F

Ordensspitäler (2019) Kardinal Schwarzenberg Klinikum

Ferialarbeiter

Ferialbeschäftigte

€ 877,27

Als Ferialbeschäftigter darf nur beschäftigt werden, wer in Ausbildung steht (Schule oder Studium) oder in den letzten 6 Monaten zuvor in Ausbildung stand (Schule oder Studium) und vom Dienstgeber für höchstens 3 Monate während eines Kalenderjahres beschäftigt wird. Den Ferialbeschäftigten gebühren keine weiteren Zulagen.

Ordensspitaler_Österreich_Rahmen_01_03_2019 - 2018

Anfangsdatum: → 2018-03-01
Enddatum: → 2020-02-29
Name Branche: → Gesundheitswesen, Sozialdienste, personenbezogene Dienstleistungen
Öffentlicher/ privater Sektor: → In einem gemeinnützigen Unternehmen
Abgeschlossen durch:
Name Gesellschaft: → 
Namen der Gewerkschaften: →  vida - Gewerkschaft vida

Weiterbildung

Trainingsprogramme → Ja
Ausbildungen → Ja
Arbeitgeber trägt zum Trainingsfond für Arbeitnehmer bei: → Nein

Krankheit und Unfähigkeit

Bestimmungen zur Rückkehr an den Arbeitsplatz nach längerer Krankheit, z.B. Krebsbehandlung: → Nein
Bezahter Menstruationsurlaub → Nein
Bezahlung im Falle von Behinderung nach einem Arbeitsunfall → Ja

Gesundheit und Sicherheit und medizinische Versorgung

Medizinische Versorgung vereinbart: → Nein
Medizinische Versorgung für Angehörige vereinbart: → Nein
Beitrag zur Krankenversicherung vereinbart: → Nein
Krankenversicherung für Angehörige vereinbart: → Nein
Gesundheits- und Sicherheitspolitik vereinbart: → Ja
Gesundheits- und Sicherheitstraining vereinbart: → Nein
Schutzkleidung bereitgestellt: → Ja
Regelmäßige oder jährliche ärztliche Untersuchung oder Visite bereitgestellt durch Arbeitgeber: → Nein
Kontrolle von Muskel-und Knochenersuchen an Arbeitsplätzen, Berufsrisiken und/ oder der Beziehung zwischen Arbeit und Gesundheit: → No clear provision
Bestattungsleistungen: → Nein

Arbeits- und Familienarragements

Bezahlter Mutterschaftsurlaub: → -10 Wochen
Arbeitsplatzsicherheit nach dem Antritt des Mutterschaftsurlaubs: → Nein
Verbot der Mutterschaft-bezogenen Diskriminierung: → Nein
Verbot schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit zu verpflichten: → 
Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz zur Sicherheit und Gesundheit von schwangeren oder stillenden Frauen: → 
Verfügbarkeit von Alternativen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit für schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen: → 
Ausfallzeit für pränatale medizinische Untersuchungen: → 
Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Regulisierung von Nicht-Standardarbeitskräften: → 
Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Beförderung: → 
Einrichtungen/ Räumlichkeiten für stillende Mütter: → Nein
Durch Arbeitgeber bereitgestellte Kinderbetreuungsplätze: → Nein
Durch Arbeitgeber bezuschusste Kinderbetreuungsplätze: → Nein
Schulgeld/ Zuschuss für die Ausbildung der Kinder: → Nein
Bezahlter Vaterschaftsurlaub: → The CBA explicitly refers to the law Tage
Beurlaubungsdauer in Tagen im Falle des Todes eines Verwandten: → 2 Tage

Arbeitsverträge

Dauer der Probezeit: → 30 Tage
Teilzeitbeschäftigte von Bestimmung ausgeschlossen: → Nein
Bestimmungen zu Zeitarbeitern: → Nein
Auszubildende von Bestimmung ausgeschlossen: → Nein
Minijobs/ Studentenjobs von Bestimmung ausgeschlossen: → Nein

Arbeitszeiten, Zeitpläne und Urlaub

Arbeitsstunden pro Tag: → 8.0
Arbeitsstunden pro Woche: → 40.0
Arbeitstage pro Woche: → 5.0
Bezahlter Jahresurlaub: → -10.0 Tage
Bezahlter Jahresurlaub: → -10.0 Wochen
Bezahlte Feiertage: → Christmas Eve (24th December), Neujahr (1. Januar)
Ruhezeit von mindestens einem Tag pro Woche vereinbart: → Ja
Maximale Anzahl an Sonn-/ Feiertagen, die in einem Jahr gearbeitet werden kann: → 
Maximale Anzahl an aufeinanderfolgenden Sonntagen, die in einem Jahr gearbeitet werden kann: → 13.0
Bestimmungen zu flexiblen Arbeitszeitregelungen : → Ja

Löhne

Löhne festgelegt anhand der Durchschnitte der Lohnskalen: → Yes, in more than one table
Anpassung aufgrund steigender Lebenshaltungskosten: → 

Einmalige Extrazahlung:

Einmalige Extrazahlung: → 100 %
Einmalige Extrazahlung aufgrund von Unternehmensleistung: → Nein
Einmalige Extrazahlung findet statt: → 2019-11

Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit:

Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit: → 100 % des Grundlohns
Nur Nachtarbeitszuschläge: → Ja

Bezahlung für Bereitschaftsdienst:

Bezahlung für Bereitschaftsdienst nur an Sonntagen → Nein
Bezahlung für Bereitschaftsdienst an allen Wochentagen → Ja

Zuzahlung zu Jahresurlaub:

Überstundenzuschläge:

Überstundenzuschläge: → 150 % des Grundlohns

Zushläge für schwere Arbeit:

Zuschläge für Sonntagsarbeit:

Zuschläge für Sonntagsarbeit: → 100 %

Dienstalterprämie

Dienstalterprämie: → 150.0 % des Grundlohns
Dienstalterprämie nach: → 25 Dienstjahre

Essenscoupons

Essenscoupons bereitgestellt: → Ja
Verpflegungszuschuss bereitgestellt: → Nein
Kostenfreier Rechtsbeistand → Nein
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