KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten in TABAKTRAFIKEN

Tabak

Zusatzkollektivvertrag zum Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben

vom 4. 11.2015

GÜLTIG AB 1. JÄNNER 2016

Nur Sie als Mitglied erhalten diesen Kollektivvertrag

Liebe Kollegin, lieber Kollege!

Wertes Mitglied!

Als Mitglied der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier überreichen wir Ihnen mit diesem Schreiben die Neuauflage des für Sie gültigen Kollektivvertrages. Dieser exklusive Service wird Ihnen durch den Geschäftsbereich Interessenvertretung der GPA-djp ermöglicht.

Diese Neuauflage ist das positive Ergebnis aller bisherigen, gemeinsamen und sozialen Errungen¬schaften in der Ihnen zugehörigen Branche und sie unterstreicht die enorme Bedeutung kollektivver¬traglicher Vereinbarungen auf überbetrieblicher Ebene durch Ihre starke Gewerkschaft. Denn nur da¬durch wurde der abermals erfolgreiche Abschluss dieses Kollektivvertrages bewirkt, zu dem auch Sie als treues Gewerkschaftsmitglied entscheidend beigetragen haben.

Kollektivverträge werden nicht von Seiten des Gesetzgebers beschlossen und sie sind ebenfalls keine Selbstverständlichkeit. Da sie in oftmals sehr schwierigen Verhandlungen - nicht selten von Aktionen begleitet - zwischen den Gewerkschaften auf Arbeitnehmerinnenseite und den Vertreterinnen der Arbeitgeber zur Durchsetzung gebracht werden müssen, ist der gewerkschaftliche Organisations¬grad einer Branche von beträchtlichem Einfluss. Aus diesem Grund ist jedes einzelne Mitglied und in weiterer Folge die damit verbundene Stärke der Gewerkschaft von unschätzbarem Wert, damit wir auch weiterhin gemeinsam Verbesserungen für Sie erreichen und dadurch den sozialen Fort¬schritt für alle Arbeitnehmerinnen sicherstellen können.

Die Voraussetzung und die Kraft für die Durchsetzung unserer Ziele und unserer gemeinsamen Be-mühungen liegen in eben dieser gewerkschaftlichen Mitgliedschaft aller Arbeitnehmerinnen, denn nur gemeinsam sind wir stark! Deshalb geben Sie bitte unseren Leitsatz an all jene weiter, die nicht dieser grundlegenden Überzeugung sind:

Es gibt vieles, für das es sich lohnt, organisiert zu sein!

Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung. Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.

Mit kollegialen Grüßen

Wolfgang Katzian Vorsitzender Alois Bachmeier Geschäftsbereichsleiter

KOLLEKTIVVERTRAG FÜR DIE HANDELSANGESTELLTEN ÖSTERREICHS

PER 1.1.2016

1.In der Gehaltstafel A werden im Gehaltsgebiet A die kollektivvertraglichen Mindestgehälter um jeweils 1,55 % erhöht.

2.Die sich aus Punkt 1 in Gehaltstafel A ergebende euromäßige Erhöhung der kollektivvertraglichen Min-destgehälter wird ebenso auf die Gehaltstafel A, Ge-haltsgebiet B angewendet sowie auf die Gehaltstafeln B, C, D, E, F und G übertragen.

3.Die Lehrlingsentschädigungen der Gehaltstafel A, Gehaltsgebiet A werden um 1,55% erhöht. Die sich daraus ergebenden euromäßigen Erhöhungen der Lehrlingsentschädigungen werden auf die Gehaltstafel A, Gehaltsgebiet B sowie auf die Gehaltstafeln B, C, D, E, F und G übertragen.

4.Die sich aus der Berechnung nach 1. bis 3. ergeben den Gehälter und Lehrlingsentschädigungen werden kaufmännisch auf ganze Euro gerundet.

5.Die am 31.12.2015 bestehenden Überzahlungen werden in euromäßiger Höhe (centgenau)aufrechter- halten.

Wien, am 4. November 2015

6.Das Thema der erweiterten Anrechnung von Ka-renzzeiten für dienstzeitabhängige Ansprüche, insbe-sondere für die Vorrückungen, wird im Rahmen der Gespräche zur Entwicklung des neuen Gehaltssche¬mas mit dem Ziel einer qualitativen Weiterentwick¬lung weiter behandelt.

7.Zu Abschnitt 11. Geltungsbeginn und Geltungs¬dauer wird der 2. Absatz wie folgt geändert:

Der Abschnitt VI., C, 2., Z 2.5. gilt ab 1.9.2013 bis zum 31.12.2016. Wird die Geltungsdauer dieses Ab¬schnitts überden 31.12.2016 hinaus nicht verlängert, muss dies dem Vertragspartner schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes bis spätestens 31.8.2016 mit¬geteilt werden.

8.Ein Abschluss in derselben Höhe wird für den KV Pharmagroßhandel nach Maßgabe des Punktes 9 des Abschlussprotokolls zum Pharmagroßhandel 2007 übernommen und soll auch für Tabaktrafiken Geltung erlangen.

9.Sämtliche Änderungen treten mit 1.1.2016 in Kraft.

Franz Georg BrantnerManfred Wolf Vorsitzender WB HandelStv. Geschäftsbereichsleiter

KommR Peter BuchmüllerMSc MBA Mag. Rene Tritscher, LL.M Obmann Bundessparte HandelGeschäftsführer Bundessparte Handel

ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG

zum Kollektivvertrag für die Angestellten und Lehrlinge in Handelsbetrieben

vom 4.11.2015

abgeschlossen am 9.12.2015 zwischen dem Bundes-gremium der Tabaktrafikanten der Wirtschafts-kammer Österreich, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, 1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1

I.GELTUNGSBEREICH

a)Räumlich:

für das gesamte Bundesgebiet Österreichs,

b)Fachlich:

fürsämtliche dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten angehörenden Unternehmen

c)Persönlich:

für alle Angestellten, die vor dem 1. Jänner 1998 in ei¬ne Tabaktrafik eingetreten sind. Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Dienstnehmer (auch Aushilfskräfte), auf welche das AngG., BGBl 292/21, Anwendung findet.

II.GELTUNGSBEGINN

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt am 1.1.2016 in Kraft, soweit im Zusatzkollektivvertrag nichts anderes bestimmt ist.

III.

Soweit im folgenden Abschnitt IV. keine Sonderbe-stimmungen für Angestellte in Tabaktrafiken verein¬bart sind, gelten die Bestimmungen des Kollektivver¬trages für die Handelsangestellten Österreichs 4. No¬vember 2015.

a)Gleichbehandlung

Im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis darf niemand aufgrund seines Geschlechtes unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

1.bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses,

2.bei der Festsetzung des Entgelts,

3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,

4. bei Maßnahmen der Aus- undWeiterbildung auf betrieblicher Ebene,

5.beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beför-derungen,

6.bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und

7.bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzie-rung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenommen wird.

IV. SONDERBESTIMMUNGEN FÜR ANGESTELLTE IN TABAKTRAFIKEN

1.Arbeitszeit

Wöchentliche Arbeitszeit:

1.1.Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ohne Ruhepausen 38 1/2 Stunden.

1.2 Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit:

Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeits¬zeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Dauer und Lage der Pausen sind nach Maßgabe der gesetzlichen und der folgenden kollektivvertraglichen Bestimmun-

gen zu vereinbaren. Bei wechselnder Lage der Nor-malarbeitszeit ist deren Lage unbeschadet § 19c Abs 3 AZG für die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen im Vorhinein zu vereinbaren. Diese Regelung kann durch Betriebsvereinbarung (im Sinne des § 97 ArbVG) erfolgen.

1.3.Soweit keine Regelung durch Betriebsvereinba¬rung gem Pkt 1.2. besteht, sind den Arbeitnehmern in den Monaten Jänner bis November wöchentlich zwei freie Halbtage zu gewähren.

Mit Ausnahme der Trafiken bis zu 4 Arbeitnehmern ist diese Freizeit unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse und unter Bedachtnahme auf die Interessen des Arbeitnehmers einmal innerhalb ei¬nes Zeitraumes von 6 Wochen am Samstag (freier Samstag) zu gewähren. Bei Filialbetrieben ist die Ge¬samtzahl der Angestellten des Unternehmens zugrun¬de zu legen. Abweichend kann auch vereinbart wer¬den, dass in einem Durchrechnungszeitraum von

8Wochen zumindest 8 ganze Werktage arbeitsfrei bleiben.

1.4.Die Gewährung freier Halbtage gem Pkt 1.3. gilt nicht für jene Betriebe und in jenen Wochen, wo meh¬rere halbe Werktage oder ein ganzer Werktag geschlossen gehalten werden.

1.5.Wird an einem Werktag weniger als 8 Stunden oder überhaupt nicht gearbeitet, kann die entfallende Arbeitszeit auf andere Tage der Woche verteilt werden, doch darf die tägliche Arbeitszeit in diesem Falle

9Stunden nicht überschreiten.

Durchrechenbare Arbeitszeit:

1.6.a) Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in einzelnen Wochen eines Zeitraumes von 26 Wochen bis zu 44 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die wöchentliche Normalarbeitszeit 38,5 Stunden nicht überschreitet.

b)Durch Betriebsvereinbarung - in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch Einzeldienstvertrag - kann der Durchrechnungszeitraum bis zu 52 Wochen ausgedehnt werden.

c)Die Dauer der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum ist im Vorhinein zu vereinbaren. Bei einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 13 Wochen muss die Dauer der wöchentlichen Nor-malarbeitszeit zumindest für 13 Wochen im Vorhinein vereinbart werden.

d)Änderungen, die sich aus den jeweiligen Betriebs-erfordernissen oder aus der Bedachtnahme auf die Interessen der Arbeitnehmer ergeben, sind rechtzeitig vorher zu vereinbaren.

e)Der zur Erreichung dieser durchschnittlichen Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum erforderliche Zeitausgleich ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse und unter Bedachtnahme auf die Interessen der Arbeitnehmer in halben Tagen zu gewähren.

Arbeitszeit am 24. und 31. Dezember:

1.7.Am 24. Dezember und 31. Dezember endet die Arbeitszeit mit der durch den Landeshauptmann fest-gesetzten Ladenschlusszeit. Die Arbeitszeit endet am 24. Dezember um 16 Uhr und am 31. Dezember um 17 Uhr, wenn durch den Landeshauptmann keine oder spätere Ladenschlusszeiten festgesetzt sind.

1.8.Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Le-bensjahres gelten die Bestimmungen des KJBG (Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz) in der jeweils geltenden Fassung sowie die vorstehenden Punkte 1.1. bis 1.7.

Vier-Tage-Woche

1.9.Wird die Wochenarbeitszeit regelmäßig auf vier oder weniger zusammenhängende Tage verteilt, kann die tägliche Normalarbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten (ausgenommen Jugendliche) auf zehn Stunden ausgedehnt werden. Bei Teilzeitbeschäftigten (ausgenommen Jugendliche) kann die tägliche Normalarbeitszeit auf zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn der Angestellte an jedem Tag, an dem er zum Einsatz kommt, mindestens 8 Stunden beschäftigt wird.

Zeitguthaben

1.10.Für Zeitguthaben am Ende des Dienstverhältnisses gebührt der Normalstundenlohn, wenn das Dienstverhältnis wegen Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers, Kündigung durch den Arbeitnehmer oder Austritt des Arbeitnehmers ohne wichtigen Grund endet.

2.Mehrarbeit

2.1.Arbeitsleistung im Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit (bei bisher 40 Stunden Normalarbeitszeit) von 1 1/2 Stunden pro Woche ist Mehrarbeit. Diese Mehrarbeit (von 38,5 bis einschlie߬lich 40 Stunden) ist zuschlagsfrei zu behandeln und wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Ver¬teilung der Normalarbeitszeit nach Pkt 1.2. bis 1.6. und 1.8. mit der Maßgabe, dass jeweils 1 1/2 Stunden pro Woche über die sich aus der anderen Verteilung der Normalarbeitszeit ergebenden jeweiligen wöchentlichen Arbeitszeit als Mehrarbeit gelten. Durch Mehrarbeit darf - ausgenommen bei Einarbeiten von Feiertagen gem § 4 Abs 3 AZG - eine Wochenarbeits¬zeit von 44 Stunden nicht überschritten werden. Hin¬sichtlich der Anordnung dieser Mehrarbeit gelten die Bestimmungen über die Anordnung von Überstunden sinngemäß.

2.2.Arbeitszeiten, für die gem Pkt 3 dieses Abschnit¬tes ein Zuschlag von mehr als 50 % gebührt, gelten nicht als Mehrarbeit im Sinne des Punktes 2.1., son¬dern als Überstunden.

2.3.Die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden und die Ar-beitszeiten gem Pkt 1.7. dürfen durch Mehrarbeit im Sinne des Pkt 2.1. nicht überschritten werden.

2.4.Zur Berechnung der Vergütung für Mehrarbeit ist das Bruttomonatsgehalt durch 167 zu teilen.

2.5.Anstelle der Bezahlung von Mehrarbeit kann eine Abgeltung derselben durch Zeitausgleich im Ausmaß von 1: 1 vereinbart werden.

2.6.Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten bis zum In-Kraft-Treten einer weiteren Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit.

3.Überstunden

3.1.Überstunden:

a)Als Überstunde gilt jede Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der aufgrund der Bestimmungen des Pkt 1 jeweils festgelegten täglichen Arbeitszeit ein¬schließlich allfälliger Mehrarbeit gem Pkt 2 überschritten wird.

b)Als Überstunde gelten Arbeiten an Feiertagen, soweit die für den betreffenden Wochentag festge¬legte Normalarbeitszeit überschritten wird. Als Überstunde gelten weiters Arbeiten an Sonntagen.

c)Sind von der Monopolverwaltungsstelle längere Verschleißzeiten als 40 Stunden pro Woche (Mon¬tag bis Samstag) festgelegt, ist im Sinne von § 7 Abs 1 Arbeitszeitgesetz die Leistung von 6 Überstunden pro Woche zulässig.

Sind von der Monopolverwaltungsstelle Ver-schleißzeiten festgelegt, die eine längere als 46- stündige Arbeitsleistung pro Woche erfordern, ist im Sinne von § 7 Abs 2 Arbeitszeitgesetz die Leistung von 4 weiteren Überstunden pro Woche zuläs¬sig.

d)Bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit gem Pkt 1 liegen Überstunden erst dann vor, wenn die aufgrund der anderen Verteilung der Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochen jeweils vereinbarte tägliche Arbeitszeit einschließlich der Mehrarbeit gem Pkt 2 überschritten wird.

e)Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für die Vollzeitbeschäf- tigten festgesetzten täglichen Arbeitszeit oder eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden überschritten wird.

f)Die Anordnung von Überstunden durch den Arbeit¬geber erfolgt tunlichst nach Anhörung des Be¬triebsrates im Rahmen der gesetzlich zulässigen Arbeitszeitüberschreitungen.

3.2.Überstundenentlohnung:

a)Die Überstundenentlohnung besteht aus dem Grundstundenlohn und einem Zuschlag.

b)Der Grundstundenlohn beträgt 1/158 des Brutto-monatsgehaltes.

c)Der Überstundenzuschlag beträgt 50 %. Überstunden, die an den verkaufsoffenen Samstagen vor Weihnachten nach 13 Uhr geleistet werden, sind mit einem Zuschlag von 100% zu entlohnen. Überstunden in der Zeit von 20 bis 6 Uhr und an Sonn und Feiertagen sind mit einem Zuschlag von 100% zu entlohnen.

d)Überstunden sind spätestens am Ende der ihrer Leistung folgenden Gehaltsperiode zu bezahlen.

3.3.Verfall von Überstunden:

Ansprüche auf Überstundenentlohnungen sind am Zahlungstag der Gehaltsperiode, in welcher sie ent¬standen sind, durch nachstehendes Verfahren geltend zu machen:

a)Der Arbeitgeber ist verpflichtet, laufend ordentliche Aufzeichnungen über die von seinen Arbeitnehmern geleisteten Überstunden zu führen, die vom Arbeitgeber am Ende der betreffenden Gehaltsperiode dem Arbeitnehmer zur Bestätigung vorzulegen sind.

b)Verweigert der Arbeitnehmer die Unterschrift mit begründetem Hinweis auf eine höhere Überstun-denleistung, so gilt dies als Geltendmachung des höheren Anspruches des Arbeitnehmers. Für die nach lit a) und b) geltend gemachten Überstundenansprüche gelten die Verjährungsfristen des ABGB.

c)Etwaige seitens des Arbeitnehmers nach dem Verfahren nach lit b) nicht geltend gemachte Überstunden verfallen nach Ablauf von 3 Monaten.

d)Werden vom Arbeitgeber entgegen diesen Bestimmungen die vorgeschriebenen Überstundenauf-zeichnungen nicht geführt, so verfallen allfällige Überstundenentgeltsansprüche nach Ablauf von 2 Jahren.

3.4.Pauschalabfindung:

Durch Vereinbarung zwischen einzelnen Arbeitgebern und Arbeitnehmern kann ein Überstundenpauschale festgesetzt werden, doch darf es im Durchschnitt der Geltungsdauer den Arbeitnehmer nicht ungünstiger stellen als die Überstundenentlohnung.

3.5.Abgeltung in Freizeit:

Anstelle der Bezahlung von Überstunden kann eine Abgeltung in Freizeit vereinbart werden. Überstunden mit einem Zuschlag von 50% sind im Verhältnis 1: 1,5 und solche mit einem Zuschlag von 100% im Verhältnis 1: 2 abzugelten. Wird eine Abgeltung im Verhältnis 1 : 1 vereinbart, bleibt der Anspruch auf den Überstundenzuschlag bestehen.

4. Gehaltstafel

Berufsjahr

Burgenland,

Kärnten, Niederösterreich,

Oberösterreich,

Steiermark, Tirol

u Wien

Salzburg und

Vorarlberg

19.

1.869,00

1.955,00

 

5.Aufrechterhaltung der Überzahlungen

Die am 31.12.2015 bestehenden Überzahlungen der kollektivvertraglichen Mindestgehälter sind in ihrer euromäßigen Höhe (centgenau) gegenüber den ab 1.1.2016 erhöhten kollektivvertraglichen Mindestgehältern aufrechtzuerhalten.

6.Jubiläumsgeld

Für die ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von je 10 Jahren in ein und demselben Betrieb erhält der Ar-beitnehmer jeweils ein Jubiläumsgeld in der Höhe eines Monatsgehaltes, das anläßlich des Antrittes des Erholungsurlaubes auszuzahlen ist. Als Betriebszuge-hörigkeit gelten auch Unterbrechungen des Dienst-verhältnisses, wenn sie die Gesamtdauer von 3 Mona¬ten nicht überschreiten und die Lösung des Dienstverhältnisses nicht durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder durch vorzeitige Entlassung infolge eines wichtigen Grundes erfolgt ist.

7.Weihnachtsremuneration

a)Alle Angestellten erhalten spätestens am 1. Dezember eine Weihnachtsremuneration. Diese beträgt 100% des Novembergehaltes.

b)Den während des Jahres ein- oder austretenden Angestellten gebührt der aliquote Teil; bei austretenden Angestellten berechnet nach dem letzten Monatsgehalt.

c)Bei teilzeitbeschäftigten Angestellten mit unter-schiedlichem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung berechnet sich die Weihnachtsremuneration nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen vor der Fälligkeit.

d)In jenen Betrieben, in denen bisher regelmäßig eine höhere Weihnachtsremuneration bezahlt wur-

de, bleibt diese Regelung aufrecht und darf durch das In-Kraft-Treten dieses Zusatz-Kollektivvertra¬ges nicht gekürzt werden.

8.Urlaubsbeihilfe

a)Alle Angestellten erhalten im Kalenderjahr beim Antritt ihres gesetzlichen Urlaubes, falls dieser in Teilen gewährt wird, bei Antritt des längeren, bei gleich großen Urlaubsteilen bei Antritt des ersten Urlaubsteiles, spätestens aber am 31. Juli, eine Urlaubsbeihilfe. Diese beträgt 100% des im Zeit¬punkt des Urlaubsantrittes bzw am 31. Juli zustehenden Bruttomonatsgehaltes. Steht bei Urlaubsantritt die Beendigung des Dienstverhältnisses be¬reits fest, gebührt der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe.

b)Den während eines Kalenderjahres eintretenden Angestellten gebührt für dasselbe lediglich der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe. Erfolgt der Eintritt nach dem 30. Juni, ist diese aliquote Urlaubsbeihilfe am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres, berechnet nach der Höhe des Dezembergehal¬tes auszubezahlen.

c)Den während des Kalenderjahres austretenden Angestellten gebührt für dasselbe ebenfalls der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe, und zwar berechnet nach dem letzten Bruttomonatsgehalt.

d)Wenn ein Angestellter nach Erhalt der für das lau¬fende Kalenderjahr gebührenden Urlaubsbeihilfe sein Dienstverhältnis selbst aufkündigt, aus sei¬nem Dienstverhältnis ohne wichtigen Grund vor¬zeitig austritt oder infolge Vorliegens eines wichtigen Grundes vorzeitig entlassen wird, muss er sich die im laufenden Kalenderjahr anteilsmäßig zu viel bezogene Urlaubsbeihilfe auf seine ihm aus dem Dienstverhältnis zustehenden Ansprüche (insbesondere Restgehalt und Weihnachtsremuneration) in Anrechnung bringen lassen.

e)Bei teilzeitbeschäftigten Angestellten mit unter-schiedlichem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung berechnet sich die Urlaubsbeihilfe nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen vor Fälligkeit.

f)Auf die Urlaubsbeihilfe sind die bereits bisher aus Anlass des Urlaubes oder der Erholung gewährten besonderen Zuwendungen einzurechnen.

Soweit darüber hinausgehende Regelungen bestehen, werden dieselben durch diesen Zusatz-Kollektivvertrag nicht berührt.

9.Sicherung der Transportmöglichkeit bei Nachtarbeit der Frauen

Für Tabaktrafiken mit Offenhaltezeiten vor 6.00 Uhr bis nach 22.00 Uhr ist im Sinne der Ausnahmebestimmungen des § 4 Abs 1, des Bundesgesetzes vom 25.7.1969 über die Nachtarbeit der Frauen im Dienst¬vertrag die Obsorge des Arbeitgebers über die entsprechende Transportmöglichkeit aufzunehmen, so¬fern die Entfernung vom Wohnsitz des Arbeitnehmers zum Arbeitsplatz 1 Kilometer oder mehr beträgt. Die dabei für den Arbeitnehmer anfallenden Mehrkosten sind gegen Nachweis vom Arbeitgeber zu refundieren.

Dies kann auch durch ein Kilometergeld von € 0,25 pro Kilometer des kürzestmöglichen Weges abgegolten werden. Bei Veränderungen des Wohnsitzes des Arbeitnehmers ist diesbezüglich eine neue Vereinbarung zu treffen, wodurch die Bestimmungen des § 20 des Angestelltengesetzes (BGBl 292/21 in der derzeitigen Fassung) unberührt bleiben.

V.SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1.Zur Berechnung der Normalstunde ist das Brutto-monatsgehalt durch 167 zu teilen.

2.Bestehende höhere Gehälter und günstigere ar-beitsrechtliche Vereinbarungen werden durch das In- Kraft-Treten dieses Zusatz-Kollektivvertrages nicht berührt.

3.Mit In-Kraft-Treten dieses Zusatz-Kollektivvertrages verlieren die Bestimmungen des bisher gültigen Zusatzkollektivvertrages vom 9.12.2014 ihre Gültigkeit.

BUNDESGREMIUM DER TABAKTRAFIKANTEN

DER WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH

Der Obmann: Der Geschäftsführer:

Komm.Rat Peter Trinkl Dr. Otmar Körner

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND

GEWERKSCHAFT der PRIVATANGESTELLTEN

DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER

Der Vorsitzende: Der Geschäftsbereichsleiter:

Wolfgang Katzian Alois Bachmeier

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND

GEWERKSCHAFT der PRIVATANGESTELLTEN

DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER

Wirtschaftsbereich Handel

Der Vorsitzende: Der Stv. Geschäftsbereichsleiter:

Franz Georg Brantner Manfred Wolf

AUT Federal Council of Tabaktrafikanten of the Austrian Federal Economic Chamber - 2016

Anfangsdatum: → 2016-01-01
Enddatum: → Ohne nähere Angaben
Name Branche: → Einzelhandel
Öffentlicher/ privater Sektor: → In der Privatwirtschaft
Abgeschlossen durch:
Name Gesellschaft: → Bundesgremium der Tabaktrafikanten der Wirtschaftskammer Österreich
Namen der Gewerkschaften: →  vida - Gewerkschaft vida

Weiterbildung

Trainingsprogramme → Nein
Ausbildungen → Nein
Arbeitgeber trägt zum Trainingsfond für Arbeitnehmer bei: → Nein

Themen der Geschlechtergleichstellung

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: → Ja
Besondere Verweis auf Geschlechter zur Lohngleichheit: → Nein
Klauseln zur Diskriminierung am Arbeitsplatz: → Ja
Gleiche Chancen der Beförderung für Frauen: → Nein
Gleiche Möglichkeiten zur Weiterbildung und Umschulung für Frauen: → Nein
Gewerkschaftlicher Vertantwortlicher für die Geschlechtergleichstellung am Arbeitsplatz → Nein
Klauseln über sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: → Nein
Klauseln über Gewalt am Arbeitsplatz: → Nein
Sonderurlaub für Arbeitnehmer, die häuslicher Gewalt oder Gewalt durch den Intimpartner ausgesetzt sind: → Nein
Unterstützung für Arbeitnehmerinnen mit Behinderung: → Nein
Kontrolle der Gleichstellung der Geschlechter → Nein

Arbeitszeiten, Zeitpläne und Urlaub

Arbeitsstunden pro Woche: → 38.5
Maximale Anzahl an Sonn-/ Feiertagen, die in einem Jahr gearbeitet werden kann: → 
Bestimmungen zu flexiblen Arbeitszeitregelungen : → Nein

Löhne

Löhne festgelegt anhand der Durchschnitte der Lohnskalen: → No
Bestimmung, dass die Mindestlöhne von der Regierung beachtet werden müssen: → Nein
Anpassung aufgrund steigender Lebenshaltungskosten: → 

Einmalige Extrazahlung:

Einmalige Extrazahlung: → 8,3 %
Einmalige Extrazahlung aufgrund von Unternehmensleistung: → Nein

Überstundenzuschläge:

Zuschläge für Sonntagsarbeit:

Zuschläge für Sonntagsarbeit: → 100 %

Pendlerpauschale:

Pendlerpauschale: → EUR 0.0 pro Monat

Essenscoupons

Verpflegungszuschuss bereitgestellt: → Nein
Kostenfreier Rechtsbeistand → Nein
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