Arb. Kleintransportgewerbe / Rahmen - 01.04.2020
Stichtag: 28.07.2020
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KLEINTRANSPORTGEWERBE / RAHMEN
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Arbeiter
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft vida
Gültig ab 1.4.2020
ARTIKEL I. VERTRAGSPARTNER
Dieser Kollektivvertrag wird zwischen dem Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe
Österreichs in der Bundessparte Transport und Verkehr der Wirtschaftskammer Österreich, 1040
Wien, Wiedner Hauptstraße 68/5, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft vida, 1020 Wien Johann-Böhm-Platz 1, andererseits – in den weiteren
Ausführungen dieses Kollektivvertrages als Fachverband und Gewerkschaft bezeichnet – abgeschlossen.
ARTIKEL II. GELTUNGSBEREICH
1. Räumlich:
Für das gesamte Gebiet der Republik Österreich.
2. Fachlich:
Für die dem Fachverband zugehörigen Unternehmungen, welche das Gewerbe der Beförderung
von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg nicht
übersteigt, ausüben.
3. Persönlich:
Gilt für alle Arbeiter und Arbeiterinnen.
Soweit in diesem Kollektivvertrag personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form
angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung
auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
ARTIKEL III. GELTUNGSDAUER UND ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Dieser Kollektivvertrag gliedert sich in zwei Teile:
arbeitsrechtlicher Teil, lohnrechtlicher Teil.
2. Der arbeitsrechtliche Teil des Kollektivvertrages kann von jedem der vertragschließenden
Partner mittels eingeschriebenen Briefes dreimonatig, jedoch nur zum Ende eines
Kalenderviertels, gekündigt werden.
Der lohnrechtliche Teil des Kollektivvertrages (Lohn- und Zulagenordnung) kann beiderseits
dreimonatig zum Ende jeden Kalendermonats mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
3. Der Kollektivvertrag tritt am 1. April 2020 in Kraft und ersetzt alle bis dahin wirksamen
kollektivvertraglichen Bestimmungen, die zwischen dem Fachverband und der Gewerkschaft
abgeschlossen wurden.
4. Entsprechend dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974 in der jeweils geltenden
Fassung, sind Dienstverträge oder bestehende innerbetriebliche Vereinbarungen, die für den
Dienstnehmer ungünstiger als dieser Kollektivvertrag sind, ungültig.
5. Mit der Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung des Kollektivvertrages
ergeben, hat sich ein paritätisch aus je zwei Vertretern der vertragschließenden Körperschaften
zusammengesetzter Ausschuss und einem Vorsitzenden zu befassen. Die Vertreter der
vertragschließenden Körperschaften werden aus dem Kreis der an den Verhandlungen über
diesen Kollektivvertrag Beteiligten namhaft gemacht. Der Vorsitzende ist einvernehmlich von den
Vertretern zu bestellen und muss über nachweisbare, einschlägige Kenntnisse des europäischen
und österreichischen Arbeitsrechtes verfügen. Dieser paritätische Ausschuss hat über Anrufung
durch einen vertragschließenden Partner (Gewerkschaft oder Fachverband) binnen vierzehn
Tagen – die Postlaufzeit ist nicht inbegriffen – zusammenzutreten.
ARTIKEL IV. GRUNDSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN
1. Die Dienstnehmer haben alle ihnen übertragenen Arbeiten mit der erforderlichen Sorgfalt zu
verrichten, übernommenes Gut, Fahrzeuge und Werkzeuge sorgsam zu betreuen und in allen
Belangen das Interesse ihres Dienstgebers wahrzunehmen, sofern dies mit den gesetzlichen
Vorschriften oder behördlichen Anordnungen vereinbar ist.
2. Allenfalls eingetretene Verluste oder Beschädigungen von Gegenständen, welche im Eigentum
des Dienstgebers stehen oder ihm anvertraut wurden, sowie Verkehrsunfälle sind dem
Dienstgeber ohne Rücksicht auf den Zeitverlust anzuzeigen und erforderlichenfalls dem nächsten
Sicherheitsorgan (Polizeistation) zu melden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des
Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965.
3. Die Bestimmungen über den Dienstzettel gem. § 2 AVRAG BGBl. 459/1993 sowie § 17 c
Absatz 1 AZG und § 22 d ARG sind einzuhalten.
Im Dienstzettel bzw. schriftlichen Arbeitsvertrag muss zusätzlich zu den gemäß § 2 AVRAG
vorgeschriebenen Mindestangaben auch ein Hinweis auf folgende Rechtsvorschriften (soweit sie
für die Betriebsstätte in Betracht kommen) samt Einsichtsmöglichkeiten enthalten sein:
- Arbeitszeitgesetz samt Verordnungen
- Verordnung 561/2006
- Verordnung 165/2014 (Kontrollgerätverordnung)
- Arbeitsruhegesetz samt Verordnungen und betriebsbezogener Bescheide
ARTIKEL V. PFLICHTEN DES DIENSTNEHMERS
1. Vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges hat sich der Lenker zu überzeugen, ob sich das Fahrzeug
in betriebsfähigem Zustand befindet. Dazu gehören insbesondere die Überprüfung der Bremsen
sowie der Lichtanlagen und des Motorölstandes.
2. Während der Dienstzeit darf das Fahrzeug nur im Sinne des Betriebszweckes verwendet
werden. Fahrten für andere Zwecke sind nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den Arbeitgeber gestattet.
3. Die Dienstnehmer können für Betriebserfordernisse innerhalb der Arbeitszeit auch zu sonstigen
geschäftsbezogenen Arbeitsleistungen herangezogen werden.
ARTIKEL VI. ARBEITSZEIT
1. Wöchentliche Normalarbeitszeit
Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden.
2. Wöchentliche Höchstarbeitszeit
a) Lenker von Kraftfahrzeugen
Gemäß § 13b AZG sind zusätzlich zu den nach § 7 Absatz 1 AZG zulässigen Überstunden
weitere Überstunden zulässig. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen
60 Stunden und innerhalb eines aus technischen bzw. arbeitsorganisatorischen Gründen 26
Wochen umfassenden Durchrechnungszeitraumes im Durchschnitt 48 Stunden nicht
überschreiten.
Die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit darf 55 Stunden betragen, wenn
zumindest die über 48 Stunden hinausgehende Arbeitszeit in Form von Arbeitsbereitschaft
geleistet wird.
Zur Arbeitsbereitschaft zählen insbesondere Zeiten, die nach der allgemeinen
Verkehrsanschauung nicht dem Fahrvorgang oder verwandten Tätigkeiten zuzurechnen sind.
Im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse im Kleintransportgewerbe liegt Arbeitsbereitschaft
im Umfang von jedenfalls durchschnittlich 7 Stunden pro Woche vor. Arbeitsbereitschaft ist
jene Zeit, in der der Lenker über seine Zeit nicht frei verfügen kann und sich bereithalten muss,
um seine Arbeit jederzeit aufnehmen zu können (z.B. Be- und Entladen durch Dritte).
Der Beginn des Durchrechnungszeitraumes ist in Betrieben mit gewähltem Betriebsrat durch
Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer festzulegen. Bei Fehlen einer Vereinbarung beginnt der
Durchrechnungszeitraum mit dem Beginn des Kalenderjahres bzw. mit 1.7. des Kalenderjahres.
b) Sonstige Arbeiter
Im Hinblick auf die im Kleintransportgewerbe vorliegenden besonderen Verhältnisse kann im
Sinne des § 7 Abs. 3 bzw. § 5 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes (Arbeitsbereitschaft) die
wöchentliche Arbeitszeit auf 60 Stunden, die Tagesarbeitszeit auf 13 Stunden ausgedehnt
werden. Die über die wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden hinausgehende
Arbeitszeit wird gemäß Abschnitt VIII. dieses Kollektivvertrages vergütet.
3. Lenkzeit
Die gesamte Lenkzeit innerhalb der zulässigen Arbeitszeit darf zwischen zwei Ruhezeiten neun
Stunden und innerhalb einer Woche 56 Stunden nicht überschreiten. Zweimal in der Woche darf
die Lenkzeit auf zehn Stunden ausgedehnt werden.
Innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinander folgenden Wochen darf die Lenkzeit 90 Stunden nicht überschreiten.
4. Lenkpause
Nach einer Lenkzeit von höchstens vier Stunden ist eine Lenkpause von mindestens 30 Minuten einzulegen.
Zeiten im fahrenden Fahrzeug können auf Lenkpausen angerechnet werden. Andere Arbeiten
dürfen nicht ausgeübt werden. Lenkpausen dürfen nicht auf die tägliche Ruhezeit angerechnet werden.
5. Ruhepause (Lenker)
Die tägliche unbezahlte Ruhepause beträgt
- bei einer Tagesarbeitszeit von sechs bis neun Stunden mindestens 30 Minuten,
- bei einer Tagesarbeitszeit von mehr als neun Stunden mindestens 45 Minuten
und ist spätestens nach sechs Stunden einzuhalten.
Die tägliche unbezahlte Ruhepause kann in mehrere Teile von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
6. Tägliche Ruhezeit
Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist allen Arbeitnehmern eine ununterbrochene Ruhezeit
von 11 Stunden zu gewähren.
7. Wöchentliche Ruhezeit
Die wöchentliche Ruhezeit richtet sich nach den § 2 bis 5 Arbeitsruhegesetz.
8. Einsatzzeit (Lenker)
Die Einsatzzeit umfasst die zwischen zwei Ruhezeiten anfallende Arbeitszeit und die
Arbeitszeitunterbrechungen. Bei Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierter
Beförderung beginnt eine neue Einsatzzeit nach Ablauf der gesamten Ruhezeit.
Die Einsatzzeit beträgt gemäß § 16 Absatz 4 AZG maximal 13 Stunden.
9. Lenkprotokoll
Gemäß § 5 Abs. 3 Ziffer 2 der Lenkprotokollverordnung entfällt die Aufzeichnung aller sonstigen
Arbeitszeiten und der Gesamtdauer der Lenkzeit.
ARTIKEL VIA. NACHTARBEIT FÜR LENKER VON KRAFTFAHRZEUGEN
1. Als Nacht gilt die Zeit zwischen 0.00 Uhr und 4.00 Uhr.
2. Als Nachtarbeit gilt jede Tätigkeit, die in der Zeit zwischen 0.00 Uhr und 4.00 Uhr den Zeitraum
von 1 Stunde überschreitet.
3. Die Tagesarbeitszeit des Lenkers darf an Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet, zehn Stunden
nicht überschreiten.
4. Gemäß § 14 Abs. 4 AZG gebührt aus arbeitsorganisatorischen Gründen für geleistete
Nachtarbeit kein Ausgleich.
ARTIKEL VII. ÜBERSTUNDENARBEIT
1. Arbeitnehmer dürfen zur Überstundenarbeit nur dann herangezogen werden, wenn diese nach
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugelassen ist und berücksichtigungswürdige
Interessen des Arbeitnehmers der Überstundenarbeit nicht entgegenstehen.
2. Die Überschreitungen der im Abschnitt VI, Punkt 1 festgelegten regelmäßigen Arbeitszeit sind,
sofern sie über Anordnung des Arbeitgebers oder seines Bevollmächtigten geleistet werden, als
Überstunden zu entlohnen. Gemäß § 7 Abs. 2 und 3 Arbeitszeitgesetz ist für sonstige Arbeiter
gemäß Artikel VI Ziffer 2 Buchstabe b die Leistung von 20 Überstunden pro Woche zulässig.
ARTIKEL VIII. ÜBERSTUNDENENTLOHNUNG
Die Überstundenentlohnung besteht aus dem Grundstundenlohn und einem Zuschlag. Der
Grundstundenlohn beträgt 1/40 des Bruttowochenlohnes bzw. 1/173 des Bruttomonatslohnes. Ab
der 41. Wochenstunde beträgt der Zuschlag 50 Prozent.
ARTIKEL IX. SONN- UND FEIERTAGSARBEIT, RUHETAG
1. Grundsätzlich ist jeder Sonn- und gesetzliche Feiertag ein Ruhetag.
2. Die gesetzlichen Feiertage sind derzeit: 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi
Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8. Dezember,
25. und 26. Dezember.
4. Am 24. und 31. Dezember hat die Normalarbeitszeit um 15 Uhr ohne Lohnausfall zu enden.
5. Hinsichtlich der Sonn- und gesetzlichen Feiertage gelten die einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes.
Mit Wirkung 1. April 2020 gilt für die Samstagsnachmittagsarbeit folgende Bestimmung:
1. Gemäß § 12a ARG wird die Beschäftigung für die Zustellung von Produkten, die im
stationären oder im Online-Handel vom Letztverbraucher bestellt oder gekauft wurden, am
Samstagnachmittag, sofern dies ein Werktag ist, bis 18.00 Uhr zugelassen.
2. Für die Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr gebührt ein Zuschlag für die Normalarbeitszeit von 50 %.
3. Diese Bestimmung ist bis zum nächsten Kollektivvertragsabschluss befristet.
ARTIKEL X. URLAUB
Für den Urlaub des Dienstnehmers gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 7. Juli
1976 betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer
Pflegefreistellung, BGBl. Nr. 390/1976 in der jeweils geltenden Fassung.
ARTIKEL XI. FORTZAHLUNG DES LOHNES BEI ARBEITSVERHINDERUNG
1. Für die Fortzahlung des Lohnes bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall),
Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gelten die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes.
2. Nach ununterbrochener Betriebszugehörigkeit von mindestens vier Wochen hat der
Dienstnehmer bei Eintritt eines der nachstehend aufgezählten Verhinderungsgründe Anspruch auf
Freistellung von der Arbeit im nachstehenden Umfang und auf Fortzahlung des Lohnes:
a | bei eigener Eheschließung | 2 Tage; | ||
b | bei Niederkunft der Ehegattin oder der im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährtin |
2 Tage; | ||
c | ||||
bei Tod des Ehegatten oder des im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten |
2 Tage; | |||
d | Tod der Eltern, Schwiegereltern oder der eigenen Kinder | 2 Tage; | ||
e | bei Wohnungswechsel mit eigenem Mobiliar | 2 Tage; | ||
f | Teilnahme an der Beerdigung von Geschwistern und Großeltern | 1 Tage; | ||
g | Teilnahme an der Eheschließung der Kinder, Geschwister und Eltern | 1 Tage; |
ARTIKEL XII. AUFLÖSUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES
1. Bei einer Beschäftigungsdauer bis zu einem Monat sowie im beiderseitigen Einverständnis kann
das Dienstverhältnis jederzeit gelöst werden.
2. Nach einmonatiger Betriebszugehörigkeit kann das Dienstverhältnis vom Dienstgeber und
Dienstnehmer nur zum Ende einer Lohnwoche gelöst werden.
3. Wird das Dienstverhältnis vom Dienstgeber oder Dienstnehmer gelöst, gelten nachstehende Kündigungsfristen:
bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit
von mehr als einem Monat bis zu einem Jahr | 1 Woche, |
von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren | 2 Woche, |
von über fünf Jahren | 3 Woche, |
4. Während der Kündigungsfrist ist dem Dienstnehmer im Einvernehmen mit dem Dienstgeber
gemäß § 1160 ABGB Freizeit zum Aufsuchen einer anderen Arbeitsstelle zu gewähren. Diese
Freizeit beträgt pro Kündigungswoche vier Stunden, bei Selbstkündigung des Arbeitnehmers
besteht kein Anspruch auf diese Freizeit.
5. Alle gesetzlichen und kollektivvertraglichen Ansprüche des Dienstnehmers aus dem
Dienstverhältnis müssen innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit bei sonstigem Verfall beim
Dienstgeber schriftlich geltend gemacht werden. Als Fälligkeitstag gilt der Auszahlungstag jener
Lohnzahlungsperiode, in welcher der Anspruch entstand und dem Dienstnehmer eine
ordnungsgemäße Lohnabrechnung ausgefolgt wurde.
Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt.
6. Ansprüche des Dienstgebers gegen den Dienstnehmer wegen von diesem verursachter
Schäden müssen vom Dienstgeber binnen drei Monaten ab Kenntnis gegen den Dienstnehmer
schriftlich geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch verfällt. Bei rechtzeitiger
Geltendmachung bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen gewahrt.
ARTIKEL XIII. URLAUBSZUSCHUSS UND WEIHNACHTSREMUNERATION
1. Dienstnehmer, die am 1. Juli ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind, erhalten einen
Urlaubszuschuss, der am 1. Juli fällig ist. Der Urlaubszuschuss beträgt einen Monatslohn. Der
Urlaubszuschuss gebührt abweichend vom Kalenderjahr jeweils für den Zeitraum vom letzten
Fälligkeitstag bis zum 1. Juli.
2. Dienstnehmer, die am 1. Dezember ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind, erhalten eine
Weihnachtsremuneration, die am 1. Dezember fällig ist. Die Weihnachtsremuneration beträgt
einen Monatslohn. Die Weihnachtsremuneration gebührt abweichend vom Kalenderjahr jeweils für
den Zeitraum vom letzten Fälligkeitstag bis zum 1. Dezember.
3. Dienstnehmer, die am 1. Juli oder 1. Dezember noch nicht ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind,
erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration, berechnet
vom Eintritt bis zum jeweiligen Stichtag.
4. Bei Ausscheiden des Dienstnehmers gebührt der aliquote Teil des Urlaubszuschusses und der
Weihnachtsremuneration, berechnet vom Eintritt bis zum Austritt (wenn zwischen Eintritt und
Austritt noch kein Urlaubszuschuss bzw. keine Weihnachtsremuneration fällig war) bzw. vom
letzten Fälligkeitstag bis zum Austritt. Der aliquote Teil von Urlaubszuschuss und
Weihnachtsremuneration gebührt bei Ausscheiden des Dienstnehmers nur dann, wenn das
Arbeitsverhältnis zwei Monate gedauert hat.
5. Der Anspruch auf den aliquoten Teil entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis durch unberechtigten
vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers oder durch Entlassung endet.
6. Ist ein Dienstnehmer durch Krankheit (Unglücksfall) an der Arbeitsleistung verhindert, ohne
dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, sind
entgeltfreie Zeiten der Arbeitsverhinderung bei der Berechnung von Urlaubszuschuss und
Weihnachtsremuneration voll zu berücksichtigen (keine Aliquotierung).
7. Bei wechselndem Arbeitszeitausmaß innerhalb der Bezugsperiode (zB. Wechsel von Vollzeitauf
Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt, Erhöhung oder Verminderung des Teilzeitausmaßes)
werden Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration nach der durchschnittlichen in der
Bezugsperiode geleisteten Normalarbeitszeit berechnet.
ARTIKEL XIV. ABFERTIGUNG
Für die Abfertigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeiterabfertigungsgesetzes.
1. Hinsichtlich der Abfertigung gelten für alle Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1.1.2003 begonnen
haben, die Bestimmungen des Arbeiterabfertigungsgesetzes, sofern kein Übertritt gemäß § 47
BMSVG erfolgt. Für alle Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31.12.2002 begonnen haben, gilt das
Betriebliche Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz (BMSVG) in der jeweiligen Fassung.
2. Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des
Angestelltengesetzes/Arbeiter-Abfertigungsgesetzes in jenes des BMSVG (Betriebliches
Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz), kann diese Vereinbarung vom Mitarbeiter
widerrufen werden, sofern der Arbeitgeber binnen einem Monat ab dem Abschluss der
Übertrittsvereinbarung schriftlich Kenntnis vom Widerruf des Mitarbeiters erhält. Dies gilt nicht,
sofern die Übertrittsvereinbarung inhaltlich durch eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs. 1 Z
26 ArbVG (Festlegung von Rahmenbedingungen für den Übertritt in das Abfertigungsrecht des
BMSVG) bestimmt ist.
ARTIKEL XV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Der gegenständliche Kollektivvertrag wird in zwei Exemplaren ausgefertigt, welche nach
Unterzeichnung durch die Kollektivvertragspartner gegenseitig ausgetauscht werden.
Mit der Hinterlegung einer Kollektivvertragsabschrift beim zuständigen Einigungsamt wird die
vertragschließende Gewerkschaft betraut. Die Hinterlegungs- und Registrierungskosten werden
von beiden Vertragspartnern je zur Hälfte getragen.
2. Bestehende höhere Löhne oder sonstige günstigere betriebliche Vereinbarungen werden durch
das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages nicht berührt, soweit dem nicht die Bestimmungen
dieses Vertrages bezüglich Arbeitszeit und Überstunden entgegenstehen.
ARTIKEL XVI. LOHNORDNUNG
Lenker dürfen nicht nach Maßgabe der zurückgelegten Strecke oder der Menge der beförderten
Güter entlohnt werden, auch nicht in Form von Prämien oder Zuschlägen für diese Fahrtstrecken
oder Gütermengen, es sei denn, dass diese Entgelte nicht geeignet sind, die Sicherheit im
Straßenverkehr zu beeinträchtigen.
Bei Schadenersatz- und Regressansprüchen zwischen Arbeitgebern und Lenkern gelten als Grund
für die Minderung oder den gänzlichen Ausschluss von Ersatz- oder Regressansprüchen im Sinne
des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl Nr. 80/1965 in der jeweils geltenden Fassung, alle in §
15f Ziffer 1 bis 3 AZG genannten Verstöße, es sei denn, dass diese Verstöße auf den Eintritt des
Schadens oder die Schadenshöhe keinen Einfluss haben konnten.
Dem Arbeitnehmer ist mit dem Lohn eine Aufstellung über Bruttoverdienst, Normal- und
Überstundenlohn, Zuschläge, Zulagen, Spesenvergütung und die einzelnen Abzüge auszuhändigen.
ARTIKEL XVII. LOHNTAFEL
A. Stunden-, Wochen- und Monatslöhne
a) bei Betriebszugehörigkeit bis zu fünf Jahren,
b) bei Betriebszugehörigkeit von länger als fünf Jahren bis zu zehn Jahren,
c) bei Betriebszugehörigkeit von länger als zehn Jahren bis zu fünfzehn Jahren,
d) bei Betriebszugehörigkeit von länger als fünfzehn Jahren bis zu zwanzig Jahren,
e) bei Betriebszugehörigkeit von länger als zwanzig Jahren.
Lohnkategorie
Kraftfahrer für Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Gütern bis 3.500 kg höchstzulässiges
Gesamtgewicht sowie alle sonstigen Arbeiter
Lohntabelle KV-Kleintransporteure ab 1.1.2020
Stundenlöhne | Normal Wochenlöhne | Monatslöhne | |
in € | in € | in € | |
a | 8,71 | 348,29 | 1.506,34 |
b | 8,79 | 351,48 | 1.520,14 |
c | 8,80 | 351,86 | 1.521,78 |
d | 8,85 | 353,90 | 1.530,63 |
e | 8,92 | 356,67 | 1.542,58 |
B. Tagesgeld
Als Abgeltung für den erhöhten Lebensaufwand bei Fahrtätigkeit oder Dienstleistungen außerhalb
des Dienstortes (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) werden Tagesgelder gewährt. Als
Dienstort (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) gilt jener Ort (Anschrift), an dem der
Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet ist. Das Tagesgeld beträgt € 26,16 pro
Kalendertag. Dauert die Fahrtätigkeit oder Abwesenheit vom Dienstort mehr als drei Stunden,
gebührt für jede angefangene Stunde 1/12 des Tagesgeldes; bis drei Stunden Fahrtätigkeit oder
Abwesenheit vom Dienstort gebührt kein Tagesgeld.
Für jeden Kalendertag gebührt maximal 1 Tagessatz.
Wien, am 15. April 2020
Wirtschaftskammer Österreich | |
Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe Österreichs | |
Der FV-Obmann: | Der Geschäftsführer: |
Günther Reder, MBA | Mag. Dr. Peter Michael Tropper |
Der Verhandlungsleiter: | |
KR Ing. Christian Freitag | |
Österreichischer Gewerkschaftsbund | |
Gewerkschaft vida | |
Der Vorsitzende: | Der Bundesgeschäftsführer: |
Roman Hebenstreit | Bernd Brandstetter |
Der Fachbereichssekretär: | |
Karl Delfs |
ANHANG 1 – EMPFOHLENER MUSTERDIENSTZETTEL
1 | Arbeitgeber (Name und Anschrift):.................................................................... |
2 | Arbeitnehmer(in) Vor und Zuname: ................................................................... |
Geburtsdatum und -ort: .................................................................................... | |
Wohnadresse: .................................................................................................. | |
Familienstand: .................................................................................................. | |
Staatsbürgerschaft: .......................................................................................... | |
3 | Mitarbeitervorsorgekasse: ................................................................................ |
4 | Beginn des Arbeitsverhältnisses: ...................................................................... |
unbefristet*) [o] befristet*) [o] bis zum: .............................................................. | |
5 | Hinsichtlich der Kündigungsfristen und -termine gilt Art. XII KV1. |
6 | Arbeits (Standort) ort: ................................ |
Verwendung: .............................................: | |
7 | Eingestuft in: ............................................................................................... |
8 | Anfangsbezug: ............................. |
Sonderzahlungen gem. Art. XIII KV1 | |
9 | Hinsichtlich des Urlaubes gilt Art. X KV1bzw. das Urlaubsgesetz in der jeweils gültigen Fassung. |
10 | Hinsichtlich der Arbeitszeit gilt Art. VI KV1 |
Auf das gegenständliche Arbeitsverhältnis ist der
Kollektivvertrag für das
Kleintransportgewerbe Österreichs für Arbeiter in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. |
|
Dieser Kollektivvertrag liegt im Betrieb ............................................3auf. | |
Gemäß § 17c Abs. 1 Arbeitszeitgesetz sowie § 22d
Arbeitsruhegesetz sind auf das
gegenständliche Arbeitsverhältnis weiters das Arbeitszeitgesetz samt Verordnungen, die Verordnung (EG) 561/2006, die Verordnung (EG) 165/2014 (Kontrollgerätverordnung) und das Arbeitsruhegesetz samt Verordnungen und betriebsbezogener Bescheide anzuwenden, soweit diese Vorschriften für die Betriebsstätte in Betracht kommen. |
|
Diese gesetzlichen Bestimmungen liegen im Betrieb an folgender Stelle auf: ............................................3 |
Fußnote 1: KV = Kollektivvertrag Kleintransportgewerbe Österreichs für Arbeiter in der jeweils
gültigen Fassung
Fußnote 2: Standort der Firma
Fußnote 3: z.B. genaue Beschreibung der Räumlichkeit, in der der Kollektivvertrag bzw. die
gesetzlichen Vorschriften aufliegen.
*) Zutreffendes bitte ankreuzen