EUROWINGS EUROPE / RAHMEN

KOLLEKTIVVERTRAG FÜR DAS FLIEGENDE PERSONAL DER EUROWINGS EUROPE GMBH

New23

abgeschlossen zwischen der

Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida

Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien

und der

Wirtschaftskammer Österreich,

Fachverband der Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen

Berufsgruppe Luftfahrt

Wiedner Hauptstraße 63, 1040 Wien

Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Gewerkschaft vida // Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales,

Gesundheit und Konsumentenschutz

2GELTUNGSBEREICH

a)Dieser Kollektivvertrag gilt ausschließlich für Bordpersonal der Eurowings Europe GmbH welches seinen Dienstort (Homebase) im Bundesgebiet der Republik Österreich hat.

b)Unter Bordpersonal ist zu verstehen:

-Cockpitpersonal (z.B. Kapitäne und First-Officer)

-Kabinenpersonal (das ist ein entsprechend qualifiziertes Besatzungsmitglied mit Ausnahme von Piloten, dem von der Dienstgeberin Aufgaben im Zusammenhang mit der Sicherheit der Fluggäste und des Fluges während des Betriebes übertragen wurden, z.B. Flugbegleiter und Purser)

c)Werden im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen verwendet, so gilt die jeweils gewählte Formulierung für beide Geschlechter.

3GELTUNGSBEGINN, GELTUNGSDAUER

a)Dieser Kollektivvertrag tritt am 01.03.2018 in Kraft.

b)Dieser Kollektivvertrag kann unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes zum Ende eines Kalenderjahres von beiden Kollektivvertragspartnern gekündigt werden.

4SENIORITÄT UND UMSTATIONIERUNG

Angelegenheiten die das Senioritätsreglement und den Umstationierungsmodus betreffen, werden in einer Betriebsvereinbarung geregelt.

5ANSTELLUNG

Eine Anstellung kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erfolgen und kann zunächst längstens für die jeweils gesetzlich zulässige Dauer als Dienstverhältnis auf Probe abgeschlossen werden.

Die Signatur der Standarddienstverträge bei Unternehmenseintritt kann von der Dienstgeberin ausschließlich elektronisch erfolgen. Der Dienstnehmer hat diese anschließend schriftlich zu unterfertigen.

6KÜNDIGUNG

a)Das Dienstverhältnis zu Dienstnehmern des Cockpitpersonals kann vom Dienstnehmer oder von der Dienstgeberin unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Letzten eines jeden Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. Die Kündigungsfrist erhöht sich für Kündigungen der Dienstgeberin nach Vollendung des 15. Dienstjahres auf 4 und nach Vollendung des 25. Dienstjahres auf 5 Monate.

b)Das Dienstverhältnis zu Dienstnehmern des Kabinenpersonals kann grundsätzlich - auch während des Zeitraums einer allfälligen Befristung - vom Dienstnehmer oder von der Dienstgeberin unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen zum 15. oder zum letzten Tag eines jeden Kalendermonats gekündigt werden.

Das Dienstverhältnis wird befristet auf die Dauer der Ausbildung abgeschlossen. Der erste Monat der Beschäftigung gilt als Probemonat. Wird das Dienstverhältnis über den Zeitpunkt der positiven Beendigung der Ausbildung hinaus fortgesetzt, geht es in ein unbefristetes Dienstverhältnis über.

c)Die Kündigungsfrist der Dienstgeberin für Dienstnehmer des Kabinenpersonals deren Dienstverhältnis zum Zeitpunkt der Feststellung des Verlustes der flugmedizinischen Tauglichkeit mindestens 6 Monate gedauert hat, beträgt 6 Monate, wenn ein unverschuldeter Verlust der flugmedizinischen Tauglichkeit (Berufsunfähigkeit) vorliegt. Der Verlust der Tauglichkeit muss von einem flugmedizinischen Sachverständigen bestätigt werden. Die Dienstgeberin ist berechtigt, auf ihre Kosten ein zweites flugmedizinisches Gutachten einzufordern.

d)Wird dem Dienstnehmer die behördliche Erlaubnis zur Ausübung der in seinem Dienstvertrag bedungenen Dienste aus seinem Verschulden dauerhaft rechtskräftig entzogen, so kann das Dienstverhältnis durch die Dienstgeberin aus wichtigem Grund im Sinne des Angestelltengesetzes aufgelöst werden.

7HOMEBASE

a)Die Begriffe "Dienstort", "Stationierungsort" und "Homebase" sind Synonyme.

b)Unter "Homebase" ist der vertraglich vereinbarte Ort zu verstehen, an dem ein Dienstnehmer stationiert und an dem die Dienstgeberin grundsätzlich nicht für seine Unterkunft verantwortlich ist.

c)Die Homebase des Dienstnehmers ist im Einzeldienstvertrag zu vereinbaren.

d)Ist der Dienstnehmer aufgrund einer angeordneten Änderung der Homebase, insbesondere im Falle der Schließung der vereinbarten Homebase, zu einer Änderung seines Wohnsitzes gezwungen, so gebührt dem Dienstnehmer für die einmalige Verlegung seines Wohnsitzes an den neuen Wohnsitz eine Mobilitätspauschale in der Höhe von brutto EUR 10.000,00 Euro. Die Mobilitätspauschale ist bis spätestens einen Monat vor Umstationierung zu zahlen. Verlässt der Dienstnehmer infolge Arbeitnehmerkündigung oder Entlassung bis spätestens von 3 Monaten nach Umstationierung das Unternehmen, ist er verpflichtet die Mobilitätspauschale in voller Höhe zurückzuerstatten.

e)Eine Änderung der Homebase ist dem Dienstnehmer zumindest 3 Monate im Vorhinein bekannt zu geben.

8KRISENGEBIET

a)Als Krisengebiet gelten Destinationen, für die eine gültige Reisewarnung der Stufe 5 (partielle Reisewarnung für das betreffende Gebiet) und/oder Stufe 6 (Reisewarnung für das ganze Land) vom Österreichischen Außenministerium (BMIEA) veröffentlicht sind welche folgende Gebiete betreffen:

-Das Gebiet des Flughafens oder

-Das Gebiet des Crewhotels oder

-Das Gebiet der nächstgelegenen geeigneten Übernachtungsmöglichkeit (wenn kein Aufenthalt geplant ist) oder

-Die Anfahrtswege zum Crewhotel bzw. zur nächstgelegenen geeigneten Übernachtungsmöglichkeit

b)Sofern es sich bei einer Destination um ein Krisengebiet im Sinne dieses Punktes handelt, kann ein Crew-Mitglied bei einem solchen Flug ohne nähere Begründung vom Einsatz zurücktreten und steht der Einsatzplanung für anderweitige Einsätze zur Verfügung.

c)Ein Rücktritt vom Einsatz hat unverzüglich nach Kenntnisnahme der entsprechenden Klassifizierung bzw. Publikation der Reisewarnung zu erfolgen.

9DIENSTKLEIDUNG (UNIFORM)

a)Dienstnehmer des Kabinenpersonals erhalten als Beitrag zu den Kosten der Reinigung der Dienstkleidung pro Kalendermonat einen Betrag in der Höhe von brutto € 10,00, der gemeinsam mit den fixen Gehaltsbestandteilen für den Monat ausgezahlt wird.

b)Detaillierte Regelungen zur Dienstuniform können in einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden.

10MEDIZINISCHE UNTERSUCHUNGEN

a)Der Dienstnehmer ist verpflichtet, sich den für seine Dienstverwendung erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen.

b)Die Kosten für diese Untersuchungen, für etwaige dienstlich begründete Impfungen, für eventuelle vom Flugmediziner angeordnete Zusatzuntersuchungen und für die Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses werden bis zu einem festgelegten Maximalbetrag von der Dienstgeberin ersetzt. Dieser Maximalbetrag wird in einer Betriebsvereinbarung festgelegt.

11LIZENZEN UND BEHÖRDLICHE BERECHTIGUNGEN

a)Der Dienstnehmer ist persönlich für die Aufrechterhaltung der behördlichen Erlaubnis (z.B. Zivilluftfahrerschein, Tauglichkeitszeugnis), die für seine Dienstverwendung erforderlich ist, verantwortlich.

b)Für die Dauer des Dienstverhältnisses trägt die Dienstgeberin die Kosten für die Ausstellung, Erneuerung, Verlängerung und Ergänzung von Lizenzen und Berechtigungen.

c)Cockpitpersonal: Für den Fall, dass die Dienstgeberin die Kosten der für den Eintritt ins Unternehmen erforderlichen Musterberechtigung trägt, ist der Dienstnehmer unter folgenden Bedingungen zur Rückzahlung dieser Kosten verpflichtet:

-Diese Rückzahlungsverpflichtung kommt nur dann zur Anwendung, wenn der Dienstnehmer das Unternehmen vor Ablauf von 24 Monaten wegen Arbeitnehmerkündigung oder schuldhafter Entlassung (d.h. nicht wirksam bei zum Beispiel unverschuldetem Lizenzverlust, schuldlosem Verlust der Flugtauglichkeit) verlässt.

-Die Rückzahlungsverpflichtung reduziert sich pro Monat Unternehmenszugehörigkeit um ein Vierundzwanzigstel der ursprünglichen Summe.

d)Kabinenpersonal: Trägt die Dienstgeberin die Kosten der für den Eintritt ins Unternehmen erforderlichen Flugbegleiter-Attestation, ist der Dienstnehmer unter folgenden Bedingungen zur Rückzahlung dieser Kosten verpflichtet:

-Diese Rückzahlungsverpflichtung kommt nur dann zur Anwendung, wenn der Dienstnehmer das Unternehmen vor Ablauf von 12 Monaten wegen Arbeitnehmerkündigung oder schuldhafter Entlassung (d.h. nicht wirksam bei zum Beispiel unverschuldetem Verlust der Berechtigung, schuldlosem Verlust der Flugtauglichkeit) verlässt.

-Die Rückzahlungsverpflichtung reduziert sich pro Monat Unternehmenszugehörigkeit um ein Zwölftel der ursprünglichen Summe.

e)Über den Maximalbetrag der Rückzahlung wird eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen.

12ALLGEMEINE PFLICHTEN

a)Der Dienstnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation (z.B. per E-Mail) mit der Dienstgeberin besteht. Zu diesem Zwecke hat der Dienstnehmer einen Zugang zum Internet zu unterhalten. Die Kosten dafür sind mit dem Grundgehalt abgegolten.

b)Der Dienstnehmer ist verpflichtet, der Dienstgeberin im Zuge seiner Einstellung wahrheitsgemäße Auskünfte über seine fachlichen Qualifikationen und seinen beruflichen Werdegang (insbesondere über absolvierte Flugzeiten auf bestimmten Flugzeugtypen) zu erteilen.

13DIENSTREISE, PROCEEDING UND FLUGEINSATZ

a)Die Dienstnehmer haben gemäß nachstehenden Regelungen Anspruch auf Abgeltung des Mehraufwandes, der ihnen anlässlich der Durchführung einer Dienstreise - auch im aktiven

Flugdienst - entsteht. Ein Anspruch auf Reisekostenabgeltung besteht, sobald sich der Dienstnehmer in Durchführung einer Dienstreise weiter als 25 km von der Ortsgrenze der Homebase entfernt.

b)Die Dienstreise beginnt

-Bei Reisen mit Massentransportmittel (z.B. Proceeding) zum Zeitpunkt der planmäßigen Abfahrt.

-Bei Flugdienst als aktives Besatzungsmitglied mit block-off an der Homebase.

c)Die Dienstreise endet

-Bei Reisen mit Massentransportmittel (z.B. Proceeding) zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückkehr zur Homebase.

-Bei Flugdienst als aktives Besatzungsmitglied mit dem letzten block-on an der Homebase vor einer Ruhezeit auf der Homebase.

d)Die zu benutzenden Verkehrsmittel (Eisenbahn, Bus, Flugzeug, Taxi, etc.) werden von der Dienstgeberin bestimmt bzw. zur Verfügung gestellt.

e)Bei Bahnfahrten wird die 2. Wagen klasse (inklusive Sitzplatzreservierung) und bei Flugreisen die Tourist-/Economy-/Basic-Klasse zur Verfügung gestellt. Bei Proceedings mit unmittelbar anschließendem Flugdienst (ohne dazwischenliegende Ruhezeit) ist eine Beförderung am Jumpseat nur mit Zustimmung des Dienstnehmers möglich.

f)Die Kosten für die Benützung der Verkehrsmittel trägt die Dienstgeberin.

g)Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwandes erhält der Dienstnehmer ein Taggeld, welches auf Minutenbasis berechnet wird. Das Taggeld bei Dienstreisen im Inland und im Ausland beträgt brutto € 2,75 pro Stunde Dauer der Dienstreise.

h)Ist mit der Dienstreise eine notwendige Nächtigung verbunden, so stellt die Dienstgeberin eine Hotelunterkunft ohne Verpflegung zur Verfügung und trägt die hierfür anfallenden Kosten.

i)Über den Standard der zur Verfügung zu stellenden Hotelunterkünfte ist eine Betriebsvereinbarung abzuschließen.

14URLAUB, SONDERURLAUB

Der Dienstnehmer hat unter Berücksichtigung einer 7 Tage Woche Anspruch auf Urlaub im Ausmaß von mindestens 35 Kalendertagen pro Jahr.

Nach Vollendung des 15. Dienstjahres im Betrieb der Dienstgeberin erhöht sich der Urlaubsanspruch des Dienstnehmers auf 38 Kalendertage pro Jahr.

Nach Vollendung des 25. anrechenbaren Dienstjahres erhöht sich der Urlaubsanspruch des Dienstnehmers auf 42 Kalendertage pro Jahr.

a)Das Urlaubsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

b)Über die Grundsätze des Verbrauchs und den Vergabemodus von Urlaub ist eine Betriebsvereinbarung abzuschließen.

c)Der Dienstnehmer hat Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub ohne Anrechnung auf den Urlaub in den in der nachstehenden Tabelle genannten Fällen und in dem ebendort genannten Ausmaß:

Anlass

Ausmaß

Eheschließung oder Verpartnerung (gemäß dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG)) des Dienstnehmers

3 Tage

Eheschließung oder Verpartnerung (gemäß EPG) der Kinder, der Geschwister oder eines Elternteiles des Dienstnehmers

1 Tag

Niederkunft der Ehefrau oder der Lebensgefährtin oder der eingetragenen Partnerin (gemäß EPG) des Dienstnehmers

1 Tag

Ableben des Ehepartners, des eingetragenen Partners (gemäß EPG) eines Kindes, eines Elternteiles oder des im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten des Dienstnehmers

3 Tage

Ableben der Schwiegereltern, Großeltern oder Geschwister des Dienstnehmers

1 Tag

Wechsel der Wohnung mit Übersiedlung des Haushaltes des Dienstnehmers (maximal 1 x pro Kalenderjahr; Nachweis durch Meldebescheinigung erforderlich)

2 Tage

d)Über das Vorliegen eines Anlasses für Sonderurlaub ist die Dienstgeberin unverzüglich zu informieren. Der Sonderurlaub ist anlassbezogen in zeitlicher Nähe zum auslösenden Ereignis zu konsumieren. Die Lagerung ist zwischen der Dienstgeberin und Dienstnehmer zu vereinbaren. Die Dienstgeberin darf die Zustimmung nur aus triftigem Grund und nach Rücksprache mit dem Betriebsrat verweigern. Auf Verlangen der Dienstgeberin hat der Dienstnehmer den Grund für die Dienstverhinderung glaubhaft zu machen. Besteht Sonderurlaubsanspruch aufgrund einer Eheschließung bzw. Verpartnerung ist auf Wunsch jedenfalls der Tag der Eheschließung bzw. Verpartnerung zu gewähren. Aufgrund von Ableben ist jedenfalls der Wunsch nach Sonderurlaub am Tag des Begräbnisses zu gewähren.

15DIENSTVERHINDERUNG

a)Bei Dienstverhinderung infolge Krankheit oder Unglücksfall behält der Dienstnehmer seinen Anspruch auf das Entgelt nach Maßgabe der Bestimmung des Angestelltengesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung. Davon abweichende Sonderbestimmungen sind in Punkt 29 geregelt.

b)Der Dienstnehmer ist verpflichtet, die Dienstverhinderung ohne schuldhafte Verzögerung der Dienstgeberin telefonisch oder schriftlich mitzuteilen. Verletzt der Dienstnehmer diese Verpflichtung, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes.

c)Der Dienstnehmer hat der Dienstgeberin über deren Verlangen, was nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine Krankenstandsbestätigung der dazu befugten Stelle vorzulegen. Die Dienstgeberin kann, in Ausnahmefällen, bereits am ersten Tag der Dienstverhinderung eine solche Bestätigung schriftlich verlangen. Der Betriebsrat ist über ein solches Verlangen zu informieren. Überschreitet eine Dienstverhinderung das Ausmaß von drei Tagen, so hat der Dienstnehmer der Dienstgeberin eine solche Bestätigung auch ohne gesonderte Aufforderung schnellst möglich vorzulegen. Kommt der Dienstnehmer diesen Verpflichtungen schuldhaft nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt.

16 TEILZEIT

Regelungen betreffend Teilzeitbeschäftigung sowie die damit verbundene Entlohnung sind in einer Betriebsvereinbarung zu regeln.

17 NEBENBESCHÄFTIGUNG

a)Nebenbeschäftigungen die der Tätigkeit, die sie bei ihrer Dienstgeberin verrichten, gleich oder ähnlich sind oder die eine mögliche Interessenskollision bedeuten bzw. das Ansehen der Dienstgeberin negativ beeinflussen könnten, bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der Dienstgeberin.

b)Eine fliegerische Tätigkeit in der gewerbsmäßigen Luftfahrt, einschließlich Fliegerschulen, ist nur mit Zustimmung der Dienstgeberin zulässig.

c)Der Dienstnehmer darf eine Betätigung auf dem Gebiet der Luftfahrt auch zu Sportzwecken nur in dem Maße ausüben, dass der Dienstbetrieb nicht beeinträchtigt wird.

d)Nebenbeschäftigungen sind der Dienstgeberin zu melden.

e)Jedenfalls sind Nebenbeschäftigungen nur in einem solchen Ausmaß erlaubt, dass sie die Einsetzbarkeit des Dienstnehmers bei der Dienstgeberin im Rahmen der vereinbarten leistungsverpflichtung nicht beschränken.

f)Der Dienstnehmer ist dafür verantwortlich, dass die behördlichen Regelungen über Flug-,

Dienst- und Ruhezeiten auch unter Berücksichtigung der außerhalb der bei der Dienstgeberin geleisteten Tätigkeiten eingehalten werden.

18 AUS- UND FORTBILDUNG

a)Der Dienstnehmer ist verpflichtet sämtliche betriebsbedingten Aus- und Fortbildungen, die von der Dienstgeberin im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit des Dienstnehmers für erforderlich erachtetet werden, zu absolvieren und (auch außerhalb Österreichs) jene Ausbildungen zu absolvieren und jene Prüfungen abzulegen, die erforderlich sind, um den Tätigkeitsbereich des Dienstnehmers nach Maßgabe der gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften zu erweitern oder zu ergänzen.

b)Die Kosten für diese Fortbildungsmaßnahmen inkl. Reise- und Übernächtigungskosten werden von der Dienstgeberin getragen.

c)Ein allfälliger Rückersatz der von der Dienstgeberin getragenen Ausbildungskosten ist Gegenstand entsprechender einzelvertraglicher Vereinbarungen zwischen dem jeweiligen Dienstnehmer und der Dienstgeberin.

19 VERFALL

a)

Ansprüche aus dem Dienstverhältnis sind beidseitig binnen _ 6 Monaten (bis 30.9.2019)

2 Jahren (ab 1.10.2019)

ab deren Entstehung schriftlich und jedenfalls binnen _ 6 Monaten (bis 30.9.2019)

12 Monaten (ab 1.10.2019)

ab Beendigung des Dienstverhältnisses geltend zu machen. Ansonsten verfällt der Anspruch.

20DIENSTEINTEILUNG

a)Die Einteilung und Dauer der Arbeitszeit richten sich grundsätzlich nach den betrieblichen Erfordernissen. Die Dienstgeberin wird Dienstpläne derart erstellen, dass die zu leistende Dienstzeit möglichst gleichmäßig auf die in Frage kommenden Dienstnehmer aufgeteilt wird. Die Dienstgeberin wird einer stabilen Dienstplanung eine hohe Priorität einräumen.

b)Die periodische Verteilung bzw. Einteilung der Arbeitszeit erfolgt ohne Berücksichtigung von Sonn- und Feiertagen, sowie Nachtstunden durch die Dienstgeberin.

c)Die Dienstgeberin erstellt monatlich Dienstpläne, die spätestens 10 Tage vor Beginn des betreffenden Monats veröffentlicht werden, sowie eine Dienstplanvorschau (umfasst mindestens die angesuchten und gewährten OFF-Tage, MEDICAL-OFF und gewährten Urlaub(Sonderurlaub), die bis zum 12. des Vormonats veröffentlicht wird.

d)Die maximale Anzahl geplanter aufeinanderfolgender Einsatztage beträgt 6.

e)Die maximale Anzahl geplanter Sektoren in jeder Periode aufeinanderfolgender Flugeinsatztage beträgt

Cockpitpersonal: 22 Kabinenpersonal: 20

f)Am Kalendertag vor einem Urlaubstag bzw. vor einem Urlaubs-OFF-Tag endet ein eingeteilter Dienst geplant spätestens um 20:00 Uhr Lokalzeit an der Homebase. Am Kalendertag nach einem Urlaubstag bzw. nach einem Urlaubs-OFF-Tag beginnt ein eingeteilter Dienst geplant frühestens um 06:00 Uhr Lokalzeit an der Homebase. "Geplant" im Sinne dieses Punktes bezeichnet den im Dienstplan abgebildeten Status um 24:00 Uhr Lokalzeit am Vortag des Dienstes. Ein zugewiesener Dienst aus dem Standby (Reserve ist an Tagen vor und nach Urlaub bzw. Urlaub-OFF ebenso nur in den oben genannten Zeiten möglich.

g)Vor Beginn einer Flugplanperiode sind auf Wunsch des Betriebsrats Beratungen über die saisonale Rotationsplanung durchzuführen. Die Ergebnisse der saisonalen Rotationsberatung sind mittels Protokoll festzuhalten.

Der Betriebsrat hat im Rahmen dieser Beratung das Recht zum Firmenvorschlag der geplanten Besatzungsrotationen Änderungsvorschläge einzubringen. Diese Änderungsvorschläge sind zu berücksichtigen, soweit dies die betrieblichen Erfordernisse zulassen.

h)Weichen die geplanten Flugzeiten wesentlich von den aktuell geflogenen ab, so ist darüber auf Anfrage mit dem Betriebsrat zu beraten.

i)Die Dienstgeberin ist berechtigt, Dienstnehmer, die gemäß Mutterschutzgesetz nicht an Bord eines Flugzeuges eingesetzt werden dürfen, mit Zustimmung des betroffenen Dienstnehmers auf freiwilliger Basis im Bodendienst einzusetzen. Werden Dienstnehmer im Bodendienst eingesetzt, sind die weiteren Details in einer Betriebsvereinbarung zu regeln.

j)Über die Bekanntgabe von Diensteinteilungspräferenzen durch den Dienstnehmer kann eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden.

21DIENSTPLANÄNDERUNG

a)Sofern in diesem Kollektivvertrag nicht anders festgelegt ist, sind Dienstplanänderungen nur im Einvernehmen mit dem Dienstnehmer zulässig.

b)Folgende Änderungen bedürfen nicht der Zustimmung des Dienstnehmers:

Eine Vorverlegung des geplanten Dienstbeginnes (z.B. Check-in) von bis zu 3 Stunden oder

Eine Verspätung des geplanten Dienstendes (z.B. Check-out) von bis zu 3 Stunden oder

Eine Kombination aus Vorverlegung der Check-in Zeit und Verspätung der Check-out Zeit im Gesamtausmaß von bis zu 3 Stunden, sowie

eine Verspätung des Dienstbeginns, sowie eine Vorverlegung des Dienstendes.

Eine Änderung der Art der Tätigkeit, mit Ausnahme von berufsfremden Tätigkeiten.

c)Wird ein Dienst in einen Bereitschaftsdienst geändert, so gelten für Aktivierungen aus diesem Bereitschaftsdienst die Regelungen nach diesem Punkt.

Maßgebend dafür ist der mit Dienstplanveröffentlichung ursprünglich geplante Dienst.

d)Der Ausdruck „geplanter Dienst" meint für diesen Punkt den zur Dienstplanveröffentlichung geplanten Dienst.

22BEREITSCHAFTSDIENST (STANDBY)

a)Ein Kalendertag mit Bereitschaftsdienst gilt als nicht-arbeitsfreier Tag.

b)Bereitschaftsdienst ist, sofern in diesem Kollektivvertrag nicht anders geregelt, grundsätzlich mit dem Grundgehalt abgegolten.

c)Bereitschaftsdienst kann bis zu 12 Stunden umfassen. Die dienstfreie Zeit nach und vor Standby-Diensten beträgt mindestens 12 Stunden.

d)Bereitschaftsdienste werden möglichst gleichmäßig auf alle Arbeitnehmer des Bordpersonals jeweils derselben Beschäftigungsgruppe und derselben Station verteilt.

e)Eine telefonische Aktivierung vor Beginn des Standby-Dienstes ist nicht zulässig.

f)Der Dienstnehmer darf aus dem Bereitschaftsdienst zu keinem Dienst aktiviert werden, der später als 90 Minuten nach dem geplanten Ende des Bereitschaftsdienstes beginnt.

g)Mit einer Aktivierung aus dem Standby endet der Bereitschaftsdienst.

h)Die Zeitspanne ab Beginn des Bereitschaftsdienstes bis zum Ende (Check-Out) eines daraus geplanten Flugdienstes darf

für Flugdienste deren Check-In zwischen 00:00 Lokalzeit und 07:00 Lokalzeit liegt und bei denen die geplante Flugzeit (Blockzeit) jedes einzelnen Sektors 3,5 Stunden überschreitet 18 Stunden

für alle anderen Flugdienste 16 Stunden nicht überschreiten.

i)Für Dienstnehmer mit Homebase auf Stationen mit mehr als 4 Flugzeugen werden maximal 50 Standby-Dienste im Kalenderjahr eingeteilt. Unterjähriger Eintritt wird zum Monatsersten aliquotiert. Ausschlaggebend hierbei ist die Summe der geplanten Standby-Dienste und von Dienst in Standby gewandelten Dienste. Standby Training bleibt hiervon unberührt.

j)Das unter Punkt i) genannte Limit gilt nicht für Dienstnehmer mit einer Station als Homebase, die dauerhaft weniger als fünf Flugzeuge betreibt. Als Stichtag wird hierfür der 01.06 eines jeden Kalenderjahres herangezogen. Übersteigt die Anzahl von Flugzeugen auf einer Station vier, so wird das unter i) angeführte Jahreslimit aliquot ab dem darauffolgenden Stichtag angewendet. Dienstnehmern solcher Stationen werden lediglich Standby-Dienste zugeteilt, die an diesem Einsatzort anfallen. Die Vergabe von Standby-Diensten für einen Dienstbeginn an Orten, welche von dieser Homebase abweichen, ist in diesem Fall unzulässig. Temporäre Abweichungen davon können mittels Betriebsvereinbarung vereinbart werden.

k)Dienstnehmern mit Homebase an Stationen mit weniger als 5 Flugzeugen nach Punkt j) darf an einem Tag mit geplantem Flugdienst oder Proceeding (Dead-Head-Beförderung) kein diesem Dienst unmittelbar vorangehender Bereitschaftsdienst eingeteilt werden.

l)Im letzten Quartal des Jahres werden Dienstnehmern mit Homebase an in Punkt j) genannten Stationen (weniger als 5 Flugzeuge) pro Dienstnehmer in Summe maximal 13 Bereitschaftsdienste geplant.

m)Während des Bereitschaftsdienstes (Standby) haben die Dienstnehmer bereit zu sein, einen dienstlichen Einsatz ehestmöglich, spätestens aber 90 Minuten nach Aktivierung, aufzunehmen.

n)Während des Bereitschaftsdienstes haben die Dienstnehmer telefonisch erreichbar zu sein. Allfällige Kosten für die Bereithaltung eines Telefonanschlusses/Mobiltelefons sind vom Dienstnehmer zu tragen und mit dem Grundgehalt abgegolten. Zusätzliche Kosten während einer Einsatzperiode im Ausland (z.B. Roaminggebühren) für dienstlich veranlasste Gespräche werden dem Dienstnehmer auf Antrag ersetzt.

o)Eine Aktivierung aus Bereitschaftsdiensten für Schulungs- und Trainingsmaßnahmen, die mit einer Überprüfung, oder Bewertung der individuellen Leistungen eines Dienstnehmers

23RESERVE

a) Reserve ist ein festgelegter Zeitraum, in dem sich der Dienstnehmer der Dienstgeberin zur Verfügung halten muss, um für einen Flug, eine Positionierung oder einen anderen Dienst mit

mindestens zwölf Stunden Vorlaut eingesetzt werden zu können. Hierbei zu berücksichtigen sind die unter 22 lit. o) angeführten Beschränkungen.

b)Reservedienst wird jeweils für einen vollen Kalendertag im monatlichen Dienstplan eingeteilt.

c)An einem Reservetag dem kein Reservetag folgt, endet der geplante Dienst spätestens um 24:00 Uhr Lokalzeit an der Homebase.

d)Ein Reservedienst ist ein Dienst, bei dem die Dienstgeberin berechtigt ist, eine Eintragung in den Dienstplan bis 14:00 Uhr (Lokalzeit an der Homebase) des Vortages dahingehend vorzunehmen, dass der Dienstnehmer am darauffolgenden Tag einen Dienst (ausgenommen Bereitschaftsdienst) zu verrichten hat, oder einen OFF-Tag hat.

e)Eine Eintragung eines OFF-Tages aus einem Reservedienst findet keine Anrechnung auf das Kontingent gemäß Punkt 25.1. c) und d).

f)Reservedienst darf, mit Ausnahme Punkt g), nicht in Standby umgewandelt werden.

g)Kommt bis zum Ende des dem Reservetag vorangehenden Kalendertages kein Kontakt zwischen Dienstnehmer und Dienstgeberin zustande, so wandelt sich der Reservedienst automatisch in Standbydienst um, welcher

nach der Ruhezeit des vorangegangenen Dienstes, frühestens aber um 04:00 Uhr Lokalzeit am Tag des Reservedienstes, beginnt und

12 Stunden dauert

24FLUG-, DIENST- UND RUHEZEITEN

Die Flug-, Dienst- und Ruhezeitenregelung im Betrieb der Dienstgeberin richten sich nach den anwendbaren gesetzlichen und behördlichen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung und den hier im Kollektivvertrag geregelten Punkten.

25OFF-TAGE

25.1 Anspruch und Einteilung

Definitionen:

Ein „OFF-Tag" wird definiert durch den Zeitraum von 00:00 bis 24:00 Uhr Lokalzeit (Kalendertag), welcher keinerlei dienstliche Beanspruchung, oder Bereitschaftsdienst enthält. Ein OFF-Tag gilt auch als dienstfreie Zeit im Sinne der notwendigen _ Aufenthalts- und Ruhezeiten.

Ein „einzelner OFF-Tag" („single day off") umfasst einen OFF-Tag mit 2 Ortsnächten. Eine Ortsnacht ist der Zeitraum von 8 Stunden im Zeitraum zwischen 22:00 Uhr LT und 08:00 Uhr LT.

b)

Die unter Punkt c) und unter Punkt d) als Minimum geregelten OFF-Tag werden an der Homebase gewährt.

c)

Dem Dienstnehmer stehen in jedem Kalenderjahr 121 OFF-Tage zu.

d)

Die OFF-Tage sind wie folgt zu verteilen:

Zeitraum

JAN-MAR

APR-JUN

JUL-SEP

OCT-DEC

OFF-Tage Minimum pro Monat

10 (Feb: 9)

9

9

10

OFF-Tage Minimum pro Zeitraum

30

29

27

31

Sonderregelung „Peak Season"

 

Im Zeitraum Jun-Sep kann in zwei nicht aufeinander folgenden Monaten die Mindestanzahl OFF-Tage auf 8 reduziert werden. Diese Regelung mindert jedoch nicht den Anspruch an OFF Tagen je Quartal

 

e)

Zusätzlich wird pro Kalenderjahr ein dienstfreier Tag gewährt und im Dienstplan speziell gekennzeichnet. Mit diesem dienstfreien Tag sind die zeitlichen Aufwände für die Vorbereitungen auf die wiederkehrenden Schulungen (z.B. CBT) pauschal kompensiert. Dieser

dienstfreie Tag begründet keine Ruhezeit.

Zusätzlich wird zur Absolvierung behördlich vorgeschriebener flugmedizinischer Untersuchungen ein (ab dem 60. Lebensjahr: 2) Medical-OFF Tag(e) gewährt. Dieser Tag ist gemeinsam mit dem monatlichen Ansuchen um OFF-Tage vom Dienstnehmer bekannt zu

geben.

Werden im Kalenderjahr pro Dienstnehmer mehr als 5 bei Dienstplanveröffentlichung eingeteilte einzelne OFF-Tage („single day off") geplant, werden die die Anzahl 5 übersteigenden einzelnen OFF-Tage keinem der unter Pkt. 26.1. lit. c) und d) Limits angerechnet.

Darüber hinaus werden folgende Tage nicht dem oben angeführten 5-Tages Kontingent angerechnet:

-Einzelne OFF-Tage, welche direkt an Tage ohne dienstliche Verpflichtung angrenzen

-Gewünschte einzelne OFF-Tage Zusätzliche OFF-Tage nach Punkt e) und f)

h)Von diesem Punkt g) kann mittels Betriebsvereinbarung abgewichen werden.

Zeiten, in denen der Dienstnehmer Urlaub konsumiert, oder aufgrund von Krankheit oder Unfall an der Dienstverrichtung verhindert ist, reduzieren die pro Monat und im jeweiligen Zeitraum zustehenden OFF-Tage um 0,27 Tage pro Tag der Dauer der Dienstverhinderung oder des Urlaubs. Das Ergebnis der entsprechenden Berechnungen ist jeweils kaufmännisch auf ganze Tage zu runden. Beispiel: 14 Tage Urlaub. 14 x 0,27 = 3,8 gerundet auf 4 ergibt Reduktion der zustehenden OFF-Tage um 4. Verbleiben in einem Monat nach Abzug der Urlaubstage weniger Kalendertage als der verbleibende Anspruch an OFF-Tagen, so verfallen

die überzähligen OFF-Tagen mit Monatswechsel.

Hat der Dienstnehmer auf eigenen Wunsch auf OFF-Tage verzichtet (etwa indem er durch einen Diensttausch an einem OFF-Tag den Dienst eines anderen Dienstnehmers verrichtet hat), so ist die betreffende Anzahl an OFF-Tagen von der zu gewährenden Anzahl von

OFF-Tagen abzuziehen.

Im Dienstplan eingeteilte OFF-Tage dürfen, mit Ausnahme des Punktes l), nur im

Einvernehmen mit dem Dienstnehmer verändert werden.

Der Dienstnehmer ist verpflichtet seinen bereits begonnenen Flugdienst auch dann zu beenden, wenn dieser aufgrund von Flugunregelmäßigkeiten in einen im Dienstplan

veröffentlichten OFF-Tag des Dienstnehmers hineinreicht.

Wird durch eine Flugunregelmäßigkeit ein ursprünglicher OFF-Tag berührt und beginnt die folgernde Aufenthaltszeit nach 01:00 Uhr LT, so ist dieser OFF-Tag nachzugewähren:

Liegt der betroffene OFF-Tag im Zeitraum „1. - 20." des jeweiligen Monats:

-Nachgewährung innerhalb desselben Monats.

Liegt der betroffene OFF-Tag im Zeitraum „21. - Ende" des jeweiligen Monats:

-Nachgewährung innerhalb desselben oder des Folgemonats.

Die datumsmäßige Lagerung des nachgewährten OFF-Tages wird nach Rücksprache

-mit dem Dienstnehmer von der Dienstgeberin bestimmt.

Der von der Flugunregelmäßigkeit betroffene OFF-Tag zählt nicht als OFF-Tag und ist über die Verspätung hinaus frei von dienstlichen Beanspruchungen.

Erfolgt das Check-out bis spätestens 01:00 Uhr ist dieser davon betroffene OFF-Tag nicht nachzugewähren. Dies trifft auch dann zu, wenn dadurch die Mindestanzahl OFF-Tage nach Punkt 26.1 c) und d) unterschritten wird.

25.2 Ansuchen um OFF-Tage

Pro Kalendermonat hat der Dienstnehmer Anspruch auf entweder zweimal zwei aufeinanderfolgende OFF-Tage („2-Tage-Request“), oder auf einmal 4 aufeinanderfolgende

b)OFF-Tage („4-tage-Request“) - „Monatsrequest“.

Das entsprechende Ansuchen des Dienstnehmers ist der Dienstgeberin spätestens an folgenden Tagen zu übermitteln:

Wünsche, welche Zeiträume nach dem 5. Tag des Monats betreffen: bis zum 1. Tag

-des Vormonats

Wünsche welche Zeiträume vor dem 6. Tag des Monats betreffen: bis zum 10. Tag

des Vorvormonats

c)

Übersteigt an einer Station die Summe aus angesuchten OFF-Tagen und aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher oder in Betriebsvereinbarungen festgehaltener Regelungen (z.B. Urlaub) zwingend zu vergebenden dienstfreien Tagen 25% der Dienstnehmer einer Funktionsgruppe, so können die diese Quote übersteigenden Ansuchen von der Dienstgeberin abgelehnt werden. Die Ablehnung hat in umgekehrter Reihenfolge der Dauer der Firmenzugehörigkeit zu erfolgen - d.h. Ansuchen von Dienstnehmern mit der kürzesten Firmenzugehörigkeit werden zuerst abgelehnt. Hiervon unabhängig, hat pro Station mindestens 1 Request pro Dienstnehmergruppe pro angesuchtem Kalendertag genehmigt zu werden.

In Monaten mit mindestens 7 Tagen Urlaub kann der OFF-Request abgelehnt werden, sollte sich durch die Lagerung der durch den Dienstnehmer angesuchten OFF-Tage eine zwingende

Erhöhung der OFF-Tage über das Monatsminimum hinaus ergeben.

Über abgelehnte Ansuchen ist der Dienstnehmer spätestens am 12. des Vormonats des betroffenen Monats zu informieren. Außerdem ist dem Betriebsrat auf Anfrage Einsicht in jene Unterlagen/Daten zu gewähren, die notwendig sind um die Einhaltung der 25%-Quote zu

kontrollieren.

Unmittelbar vor und nach einer Urlaubsperiode mit zumindest 7 aufeinanderfolgenden Urlaubstagen wird jeweils ein OFF-Tag („Urlaubs-OFF-Tage“) geplant. Diese Urlaubs-OFF-Tage zählen nicht als OFF-Tage Request, werden allerdings als Teil der OFF-Tage nach Pkt. 26.1 d) gerechnet. Der Dienstnehmer kann bis spätestens dem 1. Tag

des Vormonats die Einplanung der Urlaubs-OFF-Tage ablehnen.

Pro in einem Kalendermonat in Summe gewährte volle 7 Urlaubstage reduziert sich die Anzahl der zustehenden ansuchbaren OFF-Tage um einen Tag.

Anzahl Urlaubstage im Kalendermonat

Ansuchbare OFF-Tage im Kalendermonat

 

1 bis 6

4

 

7 bis 13

3

14 bis 20

2

21 bis 27

1

Ab 28

0

Zwei Mal pro Kalenderjahr kann ein Dienstnehmer einen „2-Tage-OFF-Request“ oder „4-Tage-OFF-Request“ frühestens 6 Monate vor dem Wunschzeitpunkt bekannt geben („Langzeitrequest“). Dieser Request kann bis zu 3 alternative OFF-Perioden beinhalten und ist ausschließlich mittels vom Unternehmen bereitgestelltem Formular einzubringen. Dem Ansuchen ist unter Bedachtnahme von Punkt c) zu entsprechen. Der Dienstnehmer ist spätestens 14 Tage nach Einbringen des Ansuchens von der Gewährung bzw. Absage und dem Grund der Absage zu unterrichten. Diese OFF-Tage sind Teil des Kontingents nach Pkt.

a). Wird der Request abgelehnt kann er maximal einmal wiederholt werden.

Zwischen zwei mittels Langzeitrequests beantragten OFF-Perioden müssen mindestens 14

Kalendertage liegen.

Von den Bestimmungen der Punkte g) und h) kann mittels einer Betriebsvereinbarung

abgewichen werden (z.B. bei Einführung eines elektronischen OFF-Tage-Wunschsystems).

Besondere Bestimmungen:

Für den Zeitraum 22.12. bis 3.1. sind keine Langzeitrequests zulässig.

Monatsrequests können nur entweder für Weihnachten oder für Silvester beantragt werden. Als "Weihnachten" gelten im Rahmen dieser Vereinbarung der 24. und/oder 25. Dezember, als "Silvester" der 31. Dezember und/oder 1.Jänner.

Während der Zeit der Ausbildung (1. geplanter Kurstag bis den Kurs abschließende finale Beurteilung im Liniendienst) kann ein OFF-Request jedenfalls ohne Bedachtnahme auf Punkt c) abgelehnt werden.

26LOSS-OF-LICENCE

a)Den Dienstnehmern des Cockpitpersonals gebührt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen eine Unterstützungsleistung im Fall von unverschuldetem Lizenzverlust.

b)Falls das Dienstverhältnis durch Auflösung wegen unverschuldeten Lizenzverlustes endet und kein Ausschließungsgrund gemäß Punkt e) („Außergewöhnliche Gefahren“) vorliegt, gebührt dem Dienstnehmer eine Unterstützungsleistung in Höhe von:

Kapitäne: € 195.000,00

First Officer: € 97.500,00

c)Während der letzten 10 Jahre vor Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters, verringert sich im Hinblick auf die Verkürzung der Karriereerwartungen die Unterstützungsleistung in den ersten 4 Jahren bei Kapitänen um € 55.000,00 und bei First Officer um € 27.500,00 und danach pro Jahr bei Kapitänen um € 22.000,00 und bei First Officer um € 11.000,00.

(Beispiel Kapitän: Jahr 10 bis 7 vor Regelpensionsalter € 140.000,00 Jahr 6 € 118.000,..., Jahr 1 € 0,00)

d)Ein unverschuldeter Lizenzverlust liegt nur dann vor, wenn dem Dienstnehmer der Zivilluftfahrerschein bzw. das medizinische Tauglichkeitszeugnis gemäß seiner letzten Tätigkeit

wegen Krankheit oder Unfalles für mindestens 12 Monate oder dauernd entzogen wird, ohne dass dies auf einen oder mehrere der nachfolgend angeführten Umstände zurückzuführen wäre:

Selbstverstümmelung, Selbstmordversuch, Trunkenheit, Gebrauch von Rauschgiften oder giftigen Mitteln ohne entsprechende ärztliche Verordnung;

Rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat;

Außergewöhnliche Gefahren (Punkt e) denen sich der Dienstnehmer freiwillig ausgesetzt hat (ausgenommen in Ausübung seines Berufes oder beim Versuch, ein Menschenleben zu retten oder den Verlust oder die Beschädigung des Luftfahrzeuges zu verhindern);

Bürgerliche Unruhen, sofern der Dienstnehmer an diesen auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat.

e)Als außergewöhnliche Gefahren gemäß Punkt d) gelten insbesondere:

Öffentliche Kunstflug-Vorführungen,

Rekord- und Verbandflüge,

Drachenflüge,

Schädlingsbekämpfungs-Flüge,

Einflüge von Neukonstruktionen,

Fallschirmspringen, außer zur Rettung des eigenen Lebens,

Tauchen unter 30 Meter,

Wettbewerbsfahrten zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, zwecks Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit,

Teilnahme an Expeditionen in unwirtliche Gebiete.

27GEHALT

27.1 Allgemeine Bestimmungen

Der Dienstnehmer erhält ein fortlaufendes Bruttomonatsgehalt, welches aus folgenden Bestandteilen besteht:

Grundgehalt

Variable Vergütung bezahlrelevanter Dienstzeit Bordverkaufsprovision (ausschließlich Kabinenpersonal)

sonstige Zulagen (soweit in diesem Kollektivvertrag, in einer Betriebsvereinbarung b)oder im Dienstvertrag vorgesehen)

Das Grundgehalt und allfällige andere fixe Gehaltsbestandteile werden am Ende eines jeden Kalendermonats für den laufenden Monat ausbezahlt. Die Vergütung bezahlrelevanter Dienstzeit und andere variable Gehaltsbestandteile werden jeweils gemeinsam mit den fixen Gehaltsbestandteilen des folgenden Monats im Nachhinein ausbezahlt.

27.2 Einstufung

Verwendungsgruppen:

A Kapitäne

B First-Officer C Purser

b)D Flugbegleiter

Für die Einstufung eines Dienstnehmers in die entsprechende Verwendungsgruppe ist

entweder die Art seiner Funktion, oder seine Ernennung durch die Dienstgeberin maßgeblich.

Für die Einordnung, oder für Vorrückungen in den Gehaltsstufen der jeweiligen Verwendungsgruppen, sind grundsätzlich nur jene Dienstzeiten zu berücksichtigen, die der Dienstnehmer in einem Dienstverhältnis zur Dienstgeberin absolviert hat. Abweichungen

hiervon sind im Abschnitt "Anerkennung von Vorerfahrung" geregelt.

Wird ein First-Officer zum Kapitän befördert, wird er in die erste Gehaltsstufe "Kapitän"

eingestuft. Das Vorrückungsdatum beginnt neu mit der Beförderung.

Wird ein First-Officer mit Vorerfahrung als Verantwortlicher Pilot auf Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von mindestens 19,5 t MTOM zum Kapitän befördert, erfolgt die

Einstufung entsprechend Punkt 27.3.

Wird ein Flugbegleiter zum Purser befördert, wird er in die erste Gehaltsstufe "Purser"

eingestuft. Das Vorrückungsdatum beginnt neu mit der Beförderung.

Nach einem Jahr Verweildauer in einer jeweiligen Gehaltsstufe wird der Dienstnehmer in die nächsthöhere Gehaltsstufe umgruppiert. Ist die höchste Gehaltsstufe erreicht, verbleibt der

Dienstnehmer in dieser.

Sind die Voraussetzungen einer Einstufung bzw. einer Umstufung im Zeitraum 1. bis 15. eines Monats gegeben, so erfolgt die Einstufung bzw. Umstufung sowie die entsprechende Vergütung zum 1. des betreffenden Monats, andernfalls zum folgenden Monats-Ersten.

Der Vorrückungsstichtag wird erstmalig mit dem ersten Tag im Monat des Eintrittsdatums festgesetzt. Die in der Gehaltstabelle angeführte jährliche Vorrückung erfolgt am jeweiligen Vorrückungsstichtag. Zeiten, in denen der Dienstnehmer gegen Entfall des Entgelts in Summe mehr als 3 Monate pro Kalenderjahr karenziert war, werden für die Berechnung der Dienstjahre nicht herangezogen und verändern demnach den Vorrückungsstichtag. Zeiten der Elternkarenz sind für Vorrückungen in den Gehaltsstufen gemäß den Gehaltstabellen im

Ausmaß von höchstens 12 Monaten pro Kind zu berücksichtigen.

Als Eintrittsdatum im Sinne des Kollektivvertrages gilt der Vertragsbeginn des aktuellen Dienstvertrages oder des unmittelbar ohne Unterbrechung dem Dienstvertrag vorangehenden Ausbildungsvertrages. Das frühere Datum kommt zur Anwendung.

27.3Anrechnung Vorerfahrung

Die Eingruppierung von Kapitänen die bei Eintritt bereits über Vorerfahrung als Verantwortlicher Pilot (PIe) verfügen, erfolgt in Abhängigkeit von der Flugerfahrung als Pie auf einem Luftfahrzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von über 19,5 t gemäß folgender Tabelle:

Flugerfahrung als PIC auf A/c > 19,5 t MTOM

Verwendungsgruppenjahr

Bis 699 Stunden

1

700 - 1.399 Stunden

2

1.400 - 2.099 Stunden

3

2.100 - 2.799 Stunden

4

2.800 - 3.499 Stunden

5

3.500 - 4.199 Stunden

6

4.200 - 4.899 Stunden

7

4.900 - 5.599 Stunden

8

5.600 - 6.299 Stunden

9

 

6.300 - 6.999 Stunden

10

 

für jede weiteren vollendeten 700 Stunden

Ein

Verwendungsgruppenjahr höher (analog Systematik in den Zeilen darüber)

 

Die Eingruppierung von First-Officer. die bei Eintritt bereits über Vorerfahrung als First-Officer verfügen, erfolgt in Abhängigkeit von der Flugerfahrung als First-Officer auf einem Luftfahrzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse von über 19,5 t gemäß folgender Tabelle:

Flugerfahrung als FO auf A/c > 19,5 t MTOM

Verwendungsgruppenjahr

Bis 1.399 Stunden

1

1.400 - 2.099 Stunden

2

2.100 - 2.799 Stunden

3

2.800 - 3.499 Stunden

4

3.500 - 4.199 Stunden

5

4.200 - 4.899 Stunden

6

4.900 - 5.599 Stunden

7

5.600 - 6.299 Stunden

8

6.300 - 6.599 Stunden

9

6.600 - 7.199 Stunden

10

7.200 - 7.799 Stunden

11

Ab 7.800 Stunden

12

Die Eingruppierung von Pursern, die bei Eintritt bereits über Vorerfahrung als Purser verfügen, erfolgt in Abhängigkeit von der Berufserfahrung als Purser gemäß folgender Tabelle:

< <sp

Berufserfahrung als Purser in Jahren

Verwendungsgruppenjahr

Bis vollendetem 2. Jahr

1

Mehr als 2 bis vollendetem 3. Jahr

2

Mehr als 3 bis vollendetem 4. Jahr

3

Mehr als 4 bis vollendetem 5. Jahr

4

Mehr als 5 bis vollendetem 6. Jahr

5

 

 

Mehr als 6 bis vollendetem 7.

6

 

Jahr

 

 

Mehr als 7 bis vollendetem 8.

7

 

Jahr

 

Mehr als 8 bis vollendetem 9.

8

 

Jahr

Mehr als 9 vollendete Jahre

9

 

b)

27.4 Sonderzahlungen

Alle Dienstnehmer erhalten ein Monatsgrundgehalt als Sonderzahlung am 31. Mai jeden Jahres (Urlaubsgeld) und ein Monatsgrundgehalt als weitere Sonderzahlung am 30. November

jeden Jahres (Weihnachtsgeld).

Für das Urlaubsgeld gilt als Berechnungsgrundlage das Bruttomonatsgrundgehalt zum 1. Mai, für das Weihnachtsgeld das Bruttomonatsgrundgehalt zum 1. November des jeweiligen Jahres. Im Falle eines unbezahlten Urlaubs im Monat Mai oder November gilt als

Berechnungsgrundlage das letzte volle Bruttomonatsgrundgehalt.

Die Dienstnehmer sind verpflichtet, den aliquoten Teil der ihnen bereits ausbezahlten Sonderzahlung (inklusive Variablenpauschale) auf Verlangen der Dienstgeberin zurückzubezahlen, wenn sie selbst kündigen, oder wenn das Dienstverhältnis aus ihrem Verschulden gelöst wird.

Ab 01.01.2019 erhalten alle Dienstnehmer zusätzlich jeweils folgende Brutto-Zahlung (Variablen pauschale) als zusätzlichen Teil des Urlaubsgeldes und des Weihnachtsgeldes. 

Verwendungsgruppe

Variablenpauschale

Urlaubsgeld

Variablenpauschale

Weihnachtsgeld

Kapitän

€ 850,00

€ 850,00

First Officer

€ 500,00

€ 500,00

Purser

€ 150,00

€ 150,00

Flugbegleiter

€ 50,00

€ 50,00

Den während des Jahres eintretenden und austretenden Dienstnehmern gebührt der ihrer Dienstzeit im Kalenderjahr entsprechende aliquote Teil der Sonderzahlung und Variablen b) pauschale.

27.5 Grundgehalt

Dienstnehmer des Bordpersonals erhalten ein monatliches Grundgehalt in der in den

Gehaltstabellen festgelegten Höhe.

Der Grundgehalt setzt sich aus Basisgehalt und Gefahrenzulage, Sonntags-, Feiertags- und

Nachtzulage zusammen.

Kalkulatorische Grundlagen der Gefahren-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtzulage

Die kalkulatorische Grundlage der Sonn- und Feiertagszulage, der Nachtzulage sowie der Gefahrenzulage wird folgendermaßen gebildet: In Ansehung der mit dem Flugdienst einhergehenden Strahlenbelastung wird eine pauschale Gefahrenzulage in Höhe von 8 % des Grundgehalts ausbezahlt. Darüberhinausgehend gibt es keine Abgeltung allfälliger weiterer schmutz- oder erschwernisbedingter Bezugsansprüche.

- Der Nacht- bzw. Sonn- und Feiertagszulage werden monatlich durchschnittlich 166 Stunden Arbeitszeit zugrunde gelegt, wovon im Schnitt 16,6 Stunden an Nachtarbeit und 16,6 Stunden an Sonn- und Feiertagen berücksichtigt werden. Die Nachtzulage ergibt sich aus den mit einem 50-%-igen Zuschlag versehenen 16,6 Stunden für Nachtarbeit. Die Sonn- und Feiertagszulage ergibt sich aus den mit einem 100-%-igen Zuschlag versehenen 16,6 Stunden für Sonn- und Feiertagsarbeit.

Da die Nachtzulage und die Sonn-/Feiertagszulage in Form einer Pauschale ausbezahlt werden, sind damit alle Zuschläge für vom Dienstnehmer im Monat geleisteten Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszeiten abgegolten.

Werden vom Dienstnehmer in einem Monat mehr als die in der kalkulatorischen Grundlage berücksichtigten Stunden an Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit geleistet, besteht kein Anspruch auf Erhöhung der Pauschale. Im Gegenzug dazu führt aber auch eine Minderleistung zu keiner Bezugsreduktion.

Nach derzeitiger Rechtslage bzw. Verwaltungspraxis sind die Gefahrenzulage, sowie die Sonn- und Feiertagszulage und die Nachtzulage unter bestimmten Voraussetzungen maximal bis insgesamt € 360,00 (bzw. in Einzelfällen € 540,00) pro Monat steuerfrei. Die Steuerbefreiung für die Sonn- und Feiertagszulagen und die Nachtzulagen wird jeweils anhand der konkreten Zeitaufzeichnungen nach Ende eines Kalenderjahres im Rahmen der Lohnverrechnung geprüft und ggf. verrechnet.

27.6 Vergütung bezahlrelevanter Dienstzeit Anrechnung

Ausschließlich folgende bezahlrelevante Dienstzeit kommt im in den Folgepunkten definierten Ausmaß zur Anrechnung:

- Flugdienstzeit

- Simulator

27.6.2

a)

- Recurrent Training Proceeding Airportstandby

Nicht-Homebase Bereitschaftszeit

Non-Flight Crew-Duty

Sonstige etwaige in Betriebsvereinbarungen oder Dienstverträgen vereinbarte Zeiten

Flugdienstzeit

"Flugdienstzeit" bezeichnet einen Zeitraum während dem der Dienstnehmer diensttuendes Besatzungsmitglied ist und

der zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem sich der Dienstnehmer für einen Flugdienst zu melden hat (Check-In)

b)der einen Flug oder eine Abfolge von Flügen beinhaltet

der mit dem Ende der zum Zeitpunkt des Check-In geplanten Flugabschlusszeit (Check-Out) des letzten Flugs endet.

c)Fällt nach Check-In der/die geplanten Flüge aus, so endet die Flugdienstzeit mit dem von der Dienstgeberin bekannt gegebenen tatsächlichen Dienstende.

Angerechnet wird die geplante im Dienstplan eingetragene Flugdienstzeit. Überschreitet

die tatsächliche Flugdienstzeit die geplante Flugdienstzeit um mehr als 30 Minuten kommt die gesamte tatsächliche Flugdienstzeit zu Anrechnung.

Für Urlaub und im Voraus (vor Dienstplanausgabe) bekannt gegebene Dienstverhinderungen gemäß § 8 AngG werden pro Tag 4:42 Stunden (4,7) bezahlrelevante Dienstzeit angerechnet.

e)

27.6.3

27.6.4

Für nicht im Voraus bekannt gegebene Dienstverhinderungen gemäß § 8 AngG werden im Sinne des Ausfallsprinzips jene bezahlrelevanten Dienstzeiten laut Dienstplan angerechnet, die der Dienstnehmer zu leisten gehabt hätte, wenn er nicht am Dienst verhindert gewesen wäre.

Für Betriebsratsfreistellungen (einschließlich Aufsichtsratssitzungen) werden - unabhängig davon, ob sie im Voraus oder nachträglich und ob sie für einen Einsatztag oder einen dienstfreien Tag bekanntgegeben werden - pro vollem Kalendertag pauschal 8:10 Stunden (8,16) bezahlrelevante Dienstzeit angerechnet. Das Ausfallsprinzip kommt damit nicht zusätzlich zum Tragen.

Bei Betriebsratsfreistellungen welche mit Flugdienst kombiniert sind kommen die 8:10 plus die sich aus dem Flugdienst ergebende Flugdienstzeit, maximal aber in Summe 12:00 Stunden pro Kalendertag zur Anrechnung.

Simulator

Bei Simulatoreinsätzen als aktiver Pilot kommt die geplante im Dienstplan eingetragene Zeit im Simulator plus 2 Stunden zur Anrechnung. Diese Regelung gilt nicht für Simulatoreinsätze in der Rolle des Fluglehrers, Flugprüfers oder Trainers.

Recurrent Training

Bei gesetzlich vorgeschriebenem Recurrent Training kommt die angemessen geplante im Dienstplan eingetragene Dauer des Trainings zur Anrechnung, auch dann, wenn dieses Training aus-organisatorischen Gründen öfter als gesetzlich vorgeschrieben absolviert wird.

27.6.6

Proceeding

Proceeding-Zeiten sind solche Zeiten, in denen der Dienstnehmer auf Anweisung der Dienstgeberin zwecks Antritt eines Dienstes, oder nach der Absolvierung eines Dienstes von seiner Homebase zu einem Einsatzort

von einem Einsatzort zu einem anderen Einsatzort oder von einem Einsatzort zu seiner Homebase befördert wird.

Proceeding-Zeiten im Ausmaß von bis zu 4 Stunden pro Monat sind mit dem Grundgehalt abgegolten und werden nicht gesondert vergütet.

Geplante im Dienstplan eingetragene Proceedingzeiten, welche 4 Stunden pro Kalendermonat überschreiten, kommen zu 50% zur Anrechnung.

Wartezeiten zwischen einem Dienst und einem Proceeding innerhalb einer Einsatzperiode sind Proceedingzeiten im Sinne dieses Absatzes, sofern kein Hotelzimmer zur Verfügung gestellt wird.

Airportstandby

27.6.7Airportstandby ist ein Standbydienst, welcher am Flughafen verbracht wird.

Für die ersten 4 Stunden kommen SO%, für die darüber hinausgehende Zeit 100% der tatsächlichen Dauer des Airportstandbys zur Anrechnung (Beginn des Airportstandbys bis Check-in des aus dem Airportstandby heraus angetretenen Fluges oder bis Ende des

27.6.8Airportstandbys).

Nicht-Homebase Bereitschaftszeit

Für Bereitschaftsdienst für einen Ort des Dienstbeginns, welcher von der Homebase abweicht, kommen 50% der Bereitschaftszeit zur Anrechnung. Dies kommt auch dann zur Anwendung, wenn aus dem Bereitschaftsdienst keine Aktivierung erfolgt.

Non-Flight Crew-Duty

"Non-Flight Crew-Duty" meint mit dem Beruf als Pilot oder Flugbegleiter/Purser im

Zusammenhang stehende nichtfliegerische Tätigkeit (z.B. Mitarbeitergespräch, Pilotsmeeting, Flugbegleitermeeting, etc.).

Jegliche mit einer Management-Zusatzfunktion (z.B. Cheffluglehrer, Head of Cabin Crews, Base Pilot, Base Purser, etc.) im Zusammenhang stehende Tätigkeit fällt nicht

unter den Begriff der "Non-Flight Crew-Duty".

Jegliche schulungsbezogene Tätigkeit als Schulungsteilnehmer (z.B. CBT,

b)Schulungskurse, etc.) fällt nicht unter den Begriff der "Non-Flight Crew-Duty" .

27.7 Bordverkaufsprovision

Die Bordverkaufsprovision beträgt 12% der Erlöse aufgeteilt in gleichen Teilen auf die aktiven Dienstnehmer des Kabinenpersonals des jeweiligen Fluges.

Dienstnehmern der Verwendungsgruppen A und B steht ein Anspruch auf Bordverkaufsprovision nicht zu.

Detaillierte Regelungen über die Bordverkaufsprovision können in einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden.

27.9.1

27.8Zusatzfunktionen Training

Die Vergütung von Trainingstätigkeit (z.B. TRI, TRE, Line Training Captain, Training First Officer

TRAFO ...) wird in einer Betriebsvereinbarung geregelt. c)

27.9Gehaltstabellen

Grundgehalt

Am 1.1.2020 werden die Grundgehälter einmalig um 2% angehoben.

Am 1.1.2021 werden die Grundgehälter einmalig um 2% angehoben.

Tabellen Grundgehalt

Kapitän

 

Gehaltsstufe

Basisgehalt

Gefahrenzulage

Nachtzulage

Sonn- und Feiertagszulage

Grundgehalt

 

1

4.868,00 €

389,00 €

243,00 €

487,00 €

5.988,00 €

 

2

4.868,00 €

389,00 €

243,00 €

487,00 €

5.988,00 €

 

3

5.042,00 €

403,00 €

252,00 €

504,00 €

6.202,00 €

 

4

5.042,00 €

403,00 €

252,00 €

504,00 €

6.202,00 €

 

5

5.217,00 €

417,00 €

261,00 €

522,00 €

6.416,00 €

 

6

5.217,00 €

417,00 €

261,00 €

522,00 €

6.416,00 €

 

7

5.449,00 €

436,00 €

272,00 €

545,00 €

6.702,00 €

 

8

5.449,00 €

436,00 €

272,00 €

545,00 €

6.702,00 €

 

9

5.681,00 €

454,00 €

284,00 €

568,00 €

6.988,00 €

 

10

5.681,00 €

454,00 €

284,00 €

568,00 €

6.988,00 €

 

11

5.913,00 €

473,00 €

296,00 €

591,00 €

7.274,00 €

 

12

5.913,00 €

473,00 €

296,00 €

591,00 €

7.274,00 €

 

13

6.146,00 €

492,00 €

307,00 €

615,00 €

7.559,00 €

 

14

6.146,00 €

492,00 €

307,00 €

615,00 €

7.559,00 €

 

15

6.378,00 €

510,00 €

319,00 €

638,00 €

7.845,00 €

16

6.378,00 €

510,00 €

319,00 €

638,00 €

7.845,00 €

17

6.610,00 €

529,00 €

331,00 €

661,00 €

8.131,00 €

18

6.610,00 €

529,00 €

331,00 €

661,00 €

8.131,00 €

19

6.843,00 €

547,00 €

342,00 €

684,00 €

8.416,00 €

20

6.843,00 €

547,00 €

342,00 €

684,00 €

8.416,00 €

21

7.075,00 €

566,00 €

354,00 €

707,00 €

8.702,00 €

22

7.075,00 €

566,00 €

354,00 €

707,00 €

8.702,00 €

23

7.075,00 €

566,00 €

354,00 €

707,00 €

8.702,00 €

24

7.312,00 €

585,00 €

366,00 €

731,00 €

8.994,00 €

25

7.312,00 €

585,00 €

366,00 €

731,00 €

8.994,00 €

26

7.312,00 €

585,00 €

366,00 €

731,00 €

8.994,00 €

27

7.550,00 €

604,00 €

377,00 €

755,00 €

9.286,00 €

28

7.550,00 €

604,00 €

377,00 €

755,00 €

9.286,00 €

29

7.550,00 €

604,00 €

377,00 €

755,00 €

9.286,00 €

30

7.787,00 €

623,00 €

389,00 €

779,00 €

9.579,00 €

Kopilot (First Officer)

Gehaltsstufe

Basisgehalt

Gefahrenzulage

Nachtzulage

Sonn- und Feiertagszulage

Grundgehalt

1

2.816,00 €

225,00 €

141,00 €

282,00 €

3.464,00 €

2

2.816,00 €

225,00 €

141,00 €

282,00 €

3.464,00 €

3

2.991,00 €

239,00 €

150,00 €

299,00 €

3.679,00 €

4

2.991,00 €

239,00 €

150,00 €

299,00 €

3.679,00 €

5

3.126,00 €

250,00 €

156,00 €

313,00 €

3.845,00 €

6

3.126,00 €

250,00 €

156,00 €

313,00 €

3.845,00 €

7

3.238,00 €

259,00 €

162,00 €

324,00 €

3.982,00 €

8

3.238,00 €

259,00 €

162,00 €

324,00 €

3.982,00 €

9

3.354,00 €

268,00 €

168,00 €

335,00 €

4.125,00 €

10

3.354,00 €

268,00 €

168,00 €

335,00 €

4.125,00 €

11

3.441,00 €

275,00 €

172,00 €

344,00 €

4.232,00 €

Purser

 

Gehaltsstufe

Basisgehalt

Gefahrenzulage

Nachtzulage

Sonn- und Feiertagszulage

Grundgehalt

 

1

1.667,00 €

133,00 €

83,00 €

167,00 €

2.051,00 €

2

1.667,00 €

133,00 €

83,00 €

167,00 €

2.051,00 €

3

1.708,00 €

137,00 €

85,00 €

171,00 €

2.101,00 €

4

1.708,00 €

137,00 €

85,00 €

171,00 €

2.101,00 €

5

1.749,00 €

140,00 €

87,00 €

175,00 €

2.151,00 €

6

1.749,00 €

140,00 €

87,00 €

175,00 €

2.151,00 €

7

1.789,00 €

143,00 €

89,00 €

179,00 €

2.201,00 €

8

1.789,00 €

143,00 €

89,00 €

179,00 €

2.201,00 €

9

1.789,00 €

143,00 €

89,00 €

179,00 €

2.201,00 €

10

1.830,00 €

146,00 €

91,00 €

183,00 €

2.251,00 €

11

1.830,00 €

146,00 €

91,00 €

183,00 €

2.251,00 €

12

1.830,00 €

146,00 €

91,00 €

183,00 €

2.251,00 €

13

1.870,00 €

150,00 €

94,00 €

187,00 €

2.301,00 €

14

1.870,00 €

150,00 €

94,00 €

187,00 €

2.301,00 €

15

1.870,00 €

150,00 €

94,00 €

187,00 €

2.301,00 €

16

1.929,00 €

154,00 €

96,00 €

193,00 €

2.372,00 €

Flugbegleiter

Gehaltsstufe

Basisgehalt

Gefahrenzulage

Nachtzulage

Sonn- und Feiertagszulage

Grundgehalt

0*)

9.2

670,00 €

670,00 €

a) 1

1.382,00 €

111,00 €

69,00 €

138,00 €

1.700,00 €

2

1.382,00 €

111,00 €

69,00 €

138,00 €

1.700,00 €

3

1.382,00 €

111,00 €

69,00 €

138,00 €

1.700,00 €

4

1.402,00 €

112,00 €

70,00 €

140,00 €

1.725,00 €

5

1.402,00 €

112,00 €

70,00 €

140,00 €

1.725,00 €

6

1.402,00 €

112,00 €

70,00 €

140,00 €

1.725,00 €

7

1.460,00 €

117,00 €

73,00 €

146,00 €

1.796,00 €

 

 

Vergütung pro Stunde in Prozent eines Monatsgrundgehalts

 

Verwendungsgruppe

Bereich 1 (bis 70 Stunden)

Bereich 2 (über 70 bis 110 Stunden)

Bereich 3 (über 110 Stunden)

 

Kapitän

0,182%

0,308%

0,490%

 

Kopilot (First Officer)

0,182%

0,308%

0,490%

Purser

0,091%

0,154%

0,245%

Flugbegleiter

0,000%

0,154%

0,252%

Sonderregelung

Im Zeitraum 01.03.2018 bis 31.12.2021 werden unabhängig von der tatsächlich erbrachten bezahlrelevanten Dienstzeit pro Monat 70 bezahlrelevante Stunden mit den jeweiligen Stundensätzen für 1. bis 70. Stunde und 5 bezahlrelevante Stunden mit den jeweiligen Stundensätzen für 70. bis 110. Stunde zur Auszahlung gebracht. Erbringt der Dienstnehmer in einem Monat mehr als 75 Stunden bezahlrelevante Dienstzeit, werden die 75 Stunden übersteigenden Stunden entsprechend den Bestimmungen des Punktes

28.9.2vergütet.

*) während der Ausbildungsphase, maximal 6 Wochen

28MOBILITÄTSVERGÜNSTIGUNGEN

Über Art und Umfang von Mobilitätsvergünstigungen (z.B. Parkplatz, Zuschuss) kann eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden.

29ENTGELTFORTZAHLUNG IM KRANKHEITSFALL

a)Bei Krankheit und Unglücksfall behält der Dienstnehmer den Anspruch auf das Entgelt gemäß § 8 Angestelltengesetz mit der Maßgabe, dass an Stelle des halben Entgeltes das volle bezahlt wird.

b)Eine auf Fluguntauglichkeit beruhende Dienstverhinderung ist hinsichtlich der Entgeltfortzahlung als Krankheit anzusehen.

c)Zusätzlich zum Krankengeld gemäß ASVG, gewährt der Dienstgeber über die Leistungen gemäß Punkt a) und b) hinaus nach Ablauf des sich aus Punkt a) ergebenden Zeitraumes bis zum Ablauf von 22 Wochen ab Eintritt des Ereignisses (Krankheit, Unglücksfall, Fluguntauglichkeit) eine Fürsorgeleistung in der Höhe bis zur jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage zur Pensionsversicherung nach dem ASVG. Die Summe von Krankengeld und Fürsorgeleistung darf jedoch das Bruttomonatsgehalt, das dem Dienstnehmer gebührt hätte, wenn er nicht durch den Eintritt des Ereignisses an der Leistung seiner Dienste verhindert gewesen wäre, nicht übersteigen

d)Punkte a) und c) kommen nur dann zur Anwendung, wenn die Krankheit oder der Unfall nicht auf einen oder mehrere der nachfolgend angeführten Umstände zurückzuführen wäre:

Selbstverstümmelung, Selbstmordversuch, Trunkenheit, Gebrauch von Rauschgiften oder giftigen Mitteln ohne entsprechende ärztliche Verordnung;

Rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat;

Außergewöhnliche Gefahren (Punkt e) denen sich der Dienstnehmer freiwillig ausgesetzt - hat (ausgenommen in Ausübung seines Berufes oder beim Versuch, ein Menschenleben zu retten oder den Verlust oder die Beschädigung des Luftfahrzeuges zu verhindern);

Bürgerliche Unruhen, sofern der Dienstnehmer an diesen auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat.

e)Als außergewöhnliche Gefahren gemäß Punkt d) gelten insbesondere:

Öffentliche Kunstflug-Vorführungen,

Rekord- und Verbandflüge,

Drachenflüge,

Schädlingsbekämpfungs-Flüge,

Einflüge von Neukonstruktionen,

* Fallschirmspringen, außer zur Rettung des eigenen Lebens,

Tauchen unter 30 Meter,

Wettbewerbsfahrten zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, zwecks Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit,

Teilnahme an Expeditionen in unwirtliche Gebiete.

30ANHÄNGE

Nachfolgende Anhänge zu diesem Vertrag bilden einen integrierten Bestandteil dieses Kollektivvertrages:

Anhang 1: Übergangsbestimmungen

WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH

 

FACHVERBAND DER AUTOBUS-, LUFTFAHRT- UND SCHIFFFAHRTUNTERNEHMUNGEN

 

BERUFSGRUPPE LUFTFAHRT

 

Obmann der Berufsgruppe Luftfahrt

Geschäftsführer-Stv.

 

Mag. Christian DOMANY

Dr. Manfred HANDEREK

 

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND, GEWERKSCHAFT VIDA

 

Vorsitzender

Vorsitzender des Fachbereiches Luft- und Schiffverkehr

 

Roman HEBENSTREIT

Johannes SCHWARCZ-BREUER

 

Bundesgeschäftsführer

Fachbereichssekretär

 

Bernd BRANDSTETTER

Philip GASTINGER

 

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND, GEWERKSCHAFT GPA-djp

 

Vorsitzende

Geschäftsbereichsleiter

 

Barbara TEIBER, MA

Karl DÜRTSCHER

 

Wirtschaftsbereichsvorsitzender

Wirtschaftsbereichssekretär

 

Thomas SCHÄFFER

Bernd KULTERER

 

b)

 

 

EUROWINGS EUROPE GmbH

 

 

Geschäftsführer

 

Geschäftsführer

 

-

Robert JAHN

 

Dieter WATZAK-HELMER

ANHANG 1: ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

1.1Übergangsbestimmungen Allgemein

Dienstnehmer, welche das Unternehmen nach dem 28.2.2018 und vor Unterzeichnung dieses KVs verlassen haben, müssen bei sonstigem Verfall den Anspruch auf die sich aus diesem KV ergebenden etwaige Nachzahlung von Grundgehalt und bezahlrelevante Dienstzeit bis spätestens 31.12.2018 geltend machen.

Folgende Punkte treten erst am 1.10.2018 in Kraft:

- 10

- 20

-22 a) Für Dienstnehmer mit auf Stationen mit mehr als 4 Flugzeugen werden im

-Zeitraum 1.10.2018 - 31.12.2018 maximal 13 Standbydienste eingeteilt.

25.1a)-b)

-25.1 c) Dem Dienstnehmer stehen im Zeitraum 1.10.2018 - 31.12.2018 31 OFF-Tage zu

25.1e) Jedem Dienstnehmer wird im Zeitraum 1.9.2018 - 31.12.2018 ein dienstfreier Tag für die Vorbereitungen auf die wiederkehrenden Schulungen (z.B. CBT) eingeteilt

25.1f) Im Zeitraum 1.9.2018 - 31.12.2018 wird zur Absolvierung von in diesem

-Zeitraum anfallender behördlich vorgeschriebener flugmedizinischer Untersuchungen

-ein dienstfreier Tag gewährt. Für vor dem 1.9.2018 absolvierte behördlich

_ vorgeschriebene flugmedizinische Untersuchungen erfolgt keine rückwirkende Gewährung des dienstfreien Tages

25.1g) Abweichend zu dem in diesem Punkt geregelten Kontingent wird dieses für den Zeitraum vom 01.10.2018 bis 31.12.2018 auf 1 festgesetzt.

-25.1 h)-i)

25.2a)-f)

25.2g) Im Zeitraum 1.10.2018 bis 31.12.2018 kann ein Langzeitrequest beantragt werden.

25.2h)-j)

Folgende Punkte treten erst am Tag der Unterschrift in Kraft:

19

21

22 b)-h), j)-o)

_ 23

_ 25.1 j)-l)

27.3

Folgender Punkt tritt erst am 1.1.2019 in Kraft: 14 a)

h)Für den Zeitraum 1.3.2018 - 30.9.2018 kommen in Abweichung zu Punkt 27.6.2 die aktuellen Check-Out Zeiten zur Berechnung der bezahlrelevanten Flugdienstzeit zur Anwendung.

Die Parteien verpflichten sich bis spätestens 31.12.2018 Verhandlungen über ein Modell aufzunehmen, welches bei gutem Geschäftsverlauf variable Erfolgszahlungen an die 1.2 Dienstnehmer und bei krisenhaftem Geschäftsverlauf temporäre Kostensenkungen vorsieht.

Einzelvertragliche Vereinbarungen welche vor dem Unterzeichnungstermin dieses KVs geschlossen wurden und die Themenbereiche Ausmaß des Urlaubsanspruchs Kündigungsfristen Teilzeit

Nebenbeschäftigung bleiben jedenfalls aufrecht.

Darüber hinaus kommen die gesetzlichen Regelungen hinsichtlich Günstigkeitsprinzip zur Anwendung.

Nach den ersten 12 Monaten Laufzeit des Kollektivvertrages kommt es zu einer Evaluierung der Regelungen des KV.

1.2Übergangsbestimmungen Einstufung Definitionen IST-Tabellengehalt:

Der zum Stichtag 28.2.2018 anwendbare Jahres-Grundgehalt laut nachfolgender Tabelle:

Jahr der Anstellung bei EWEU

Capt

F/O

PUR

Shared

Leadership

PUR

FB

1

78.100,00 €

44.050,00 €

27.860,00 €

24.500,00 €

21.000,00 €

2

78.100,00 €

44.050,00 €

27.860,00 €

24.500,00 €

21.000,00 €

3

78.100,00 €

44.050,00 €

27.860,00 €

24.500,00 €

21.000,00 €

4

78.100,00 €

44.050,00 €

27.860,00 €

24.500,00 €

21.000,00 €

5

78.100,00 €

44.050,00 €

27.860,00 €

24.500,00 €

21.000,00 €

6

101.530,00

58.265,00 €

27.860,00 €

27.860,00 €

21.000,00 €

IST-Grundgehalt:

Der zum Stichtag 28.2.2018 anwendbare einzelvertraglich vereinbarte laufende, 14-mal im Jahr ausbezahlte und von den geflogenen Sektoren unabhängige, Lohn inklusive etwaiger Vorerfahrungszuschläge. Nicht darunter fallen Reisespesen, Sektorvergütung und funktionsbezogene Zulagen (z.B. Trainerzulage, Managementzulage,...)

IST-Grundgehalt-6:

Der fiktive zu Beginn des 6. Dienstjahres bei EWEU anwendbare, im zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kollektivvertrages gültigen Einzelvertrags vereinbarte laufende, 14-mal im Jahr ausbezahlte und von den geflogenen Sektoren unabhängige, Lohn inklusive etwaiger Vorerfahrungszuschläge. Nicht darunter fallen Reisespesen, Sektorvergütung und funktionsbezogene Zulagen (z.B. Trainerzulage, Managementzulage,.)

IST-Vorrückungsdatum:

Das zum Stichtag 28.2.2018 zutreffende Vorrückungsdatum

KV-Vorrückungsdatum:

Das ab 1.3.2018 anwendbare Vorrückungsdatum

KV-Zukunftstabelle:

Die zum erstmaligen Abschluss des Kollektivvertrages vereinbarte Gehaltstabelle, welche am 1.2.2021. gültig ist.

Aufsaugbare Zulage:

Differenz zwischen zum jeweiligen Zeitpunkt anwendbarer KV-Gehaltsstufe und IST-Grundgehalt 2)

Zugehörigkeitsdauer:

Der in Kalendertagen ausgedrückte Zeitraum vom Eintrittsdatum bis zum 28.2.2018.

Referenzgehaltsstufe:

Die Zugehörigkeitsdauer wird durch 365 dividiert. Die sich daraus ergebende Zahl wir auf die nächsthöhere ganze Zahl aufgerundet. Die sich daraus ergebende ganze Zahl entspricht der Referenzgehaltsstufe.

KV-Gehaltstabelle:

Die zum jeweiligen Zeitpunkt gültige Tabelle des Kollektivvertrages

Kapitäne und First Officer mit Eintrittsdatum vor dem 1.3.2018 und Purser und

Flugbegleiter unabhängig vom Entrittsdatum

Kapitän

KV-Grundgehalt in der Referenzgehaltsstufe ist kleiner als € 140.369.-

Es wird die erste Gehaltsstufe in der KV-Zukunftstabelle ermittelt, welche gleich oder höher als der IST-Grundgehalt-6 ist.

1.2.2.2.Von der Zahl 2.190 wird die Zugehörigkeitsdauer abgezogen.

Die sich aus Schritt 2) ergebende Zahl wird durch 365 dividiert und kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet

2)Die in Schritt 3 ermittelte Zahl wird vom Ergebnis aus Schritt 1 abgezogen

3)Die höhere der beiden Zahlen

Die sich aus Schritt 4) ergebende Zahl

4)Die erste KV-Gehaltsstufe welche gleich oder höher als der IST-Grundgehalt ist

5)entspricht der KV-Gehaltsstufe in die der Dienstnehmer eingestuft wird Das IST-Vorrückungsdatum wird zum KV-Vorrückungsdatum

1.2.2.3

1.2.2.3.1IST-Grundgehalt größer als € 140.368.-

Der Dienstnehmer wird in die Gehaltsstufe 30 eingestuft

Zusätzlich zum KV-Grundgehalt wird eine aufsaugbare Zulage ausgezahlt Das IST-Vorrückungsdatum wird zum KV-Vorrückungsdatum

First er

1.2.2.3.Die Flugstunden auf einem Luftfahrzeug mit einer MTOM von über 19,5 t werden mit 0,52 multipliziert.

Die sich aus Schritt 1) ergebende Zahl wird um die Zugehörigkeitsdauer erhöht

Die sich aus Schritt 2) ergebende Zahl wir durch 365 dividiert und auf eine ganze Zahl aufgerundet

Die sich aus Schritt 3) ergebende Zahl entspricht der KV-Gehaltsstufe in die der Dienstnehmer eingestuft wird

Das IST-Vorrückungsdatum wird zum KV-Vorrückungsdatum

Purser

2)

1.2.2.4

Purser mit weniger als 3 Jahren Vorerfahrung als Flugbegleiter und ohne Vorerfahrung als Purser

1)Die Referenzgehaltsstufe entspricht der KV-Gehaltsstufe in die der Dienstnehmer eingestuft wird

2)Das IST-Vorrückungsdatum wird zum KV-Vorrückungsdatum

1.2.3

1.2.3.1

Purser mit Purser Vorerfahrung von weniger als einem Jahr und mit 3 Jahren oder mehr Vorerfahrung als Flugbegleiter und aufrechtes Dienstverhältnis am 1.10.2018

Die um 1 erhöhte Referenzgehaltsstufe entspricht der KV-Gehaltsstufe in die der Dienstnehmer eingestuft wird

2)

3)

Das IST-Vorrückungsdatum wird zum KV-Vorrückungsdatum

Vorerfahrung als Purser

Die Betriebszugehörigkeit zuzüglich der nachgewiesene Vorerfahrung als Purser in vollen Jahren entspricht der Referenzgehaltstufe.

Das IST-Vorrückungsdatum wird zum KV-Vorrückungsdatum

4)

Flugbegleiter

1.2.3.2Die Referenzgehaltsstufe entspricht der KV-Gehaltsstufe in die der 1) Dienstnehmer eingestuft wird

Das IST-Vorrückungsdatum wird zum KV-Vorrückungsdatum

2)

Kapitäne und First Officer mit Eintritt ab dem 1.3.2018

Kapitän mit Eintritt vor dem 4.5.2018

Es wird die erste Gehaltsstufe in der KV-Zukunftstabelle ermittelt, welche gleich oder höher als der IST-Grundgehalt-6 ist.

1.2.3.3

5)Von der im Schritt 1 ermittelten Zahl wird die Zahl 5 abgezogen

6)Die höhere der beiden Zahlen

Die sich aus Schritt 2) ergebende Zahl

Die erste KV-Gehaltsstufe welche gleich oder höher als der IST-Grundgehalt ist

1)

entspricht der KV-Gehaltsstufe in die der Dienstnehmer eingestuft wird Das IST-Vorrückungsdatum wird zum KV-Vorrückungsdatum

Kapitän mit Eintritt ab dem 4.5.2018

Es wird die erste Gehaltsstufe in der KV-Zukunftstabelle ermittelt, welche gleich oder höher als der IST-Grundgehalt-6 ist.

3)Von der im Schritt 1 ermittelten Zahl wird die Zahl 5 abgezogen

Die sich aus Schritt 2) ergebende Zahl entspricht der KV-Gehaltsstufe in die der

4)Dienstnehmer eingestuft wird

Liegt der IST-Grundgehalt höher als der KV-Grundgehalt so wird die Differenz 1.2.4der beiden Gehälter als aufsaugbare Zulage ausbezahlt.

Das IST-Vorrückungsdatum wird zum KV-Vorrückungsdatum

Erhöhungen der kollektivvertraglichen Gehaltstabellen werden im gleichen prozentuellem Ausmaß auch auf die unter diesen Pkt. 3.2. fallenden IST-Gehälter angewandt

a)

First Officer

Die Flugstunden auf einem Luftfahrzeug mit einer MTOM von über 19,5 t

werden mit 0,52 multipliziert.

c)

Die sich aus Schritt 1) ergebende Zahl wir durch 365 dividiert und auf eine ganze Zahl aufgerundet und um 1 erhöht

Die sich aus Schritt 2) ergebende Zahl entspricht der KV-Gehaltsstufe in die der

Dienstnehmer eingestuft wird

Das IST-Vorrückungsdatum wird zum KV-Vorrückungsdatum Sonderfälle

d)Für Fälle, welche nicht in das unter Punkt XX bis YY beschriebene Verfahren fallen wird eine Lösung im Einvernehmen zwischen Dienstgeberin und Betriebsrat vereinbart.

e)

1.3Übergangsbestimmungen variable Vergütung

Die im Zeitraum 01.01.2018 bis 28.02.2018 vom Dienstnehmer absolvierten Sektoren werden mit dem Faktor 0,33 multipliziert.

Von den im Zeitraum 01.01.2018 bis 28.02.2018 vom Dienstnehmer absolvierten Sektoren werden 33 Sektoren abgezogen.

Die höhere Anzahl der unter Pkt. a) und b) errechneten Sektoren wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet und mit folgenden Sektorsätzen multipliziert:

Kapitän: € 100,00

Kopilot: € 50,00 Purser: € 10,00 Flugbegleiter: € 8,50

Die sich so ergebende Summe pro Dienstnehmer wird als Pauschale mit dem Oktober 2018 Gehalt ausbezahlt.

Für den Zeitraum ab 01.03.2018 wird die variable Vergütung entsprechend den Regelungen des KV ermittelt. Etwaige bereits ausbezahlt Sektorenvergütung wird in Anrechnung gebracht und reduziert die Vergütung aus bezahlrelevanter Dienstzeit.

EUROWINGS EUROPE / ANHANG

ANHANG 2 „KRISENVEREINBARUNG“ ZUM KOLLEKTIVVERTRAG FÜR DAS FLIEGENDE PERSONAL DER EUROWINGS EUROPE GMBH

abgeschlossen zwischen der

Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida

Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien

und der

Wirtschaftskammer Österreich,

Fachverband der Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen

Berufsgruppe Luftfahrt

Wiedner Hauptstraße 63, 1040 Wien

Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Gewerkschaft vida

2PRÄAMBEL

Die aktuelle, durch Corona 19 hervorgerufene Situation führte zu einem dramatischen Einbruch des Luftverkehrs. Eurowings Europe GmbH ist wegen ihres Geschäftsmodelles (Wet-Lease Provider) im besonderen Maße betroffen. Die Abhängigkeit von den Auftraggebern, die sich

zumeist selbst in einer tiefgreifenden Krise befinden, ist hoch. Das in diesem Anhang beschriebene Krisenpaket behandelt im Wesentlichen die Bereiche: i) Maßnahmen während des Groundings (Kurzarbeit) und ii) Maßnahmen während des Restarts (temporäres Krisenpaket).

Sollte der Fall eintreten, dass zur Sicherung der Existenz von Eurowings Europe GmbH am Standort Wien weitere Maßnahmen notwendig werden, vereinbaren die Parteien unabhängig von den in diesem Anhang 1 getroffenen Regelungen Gesprächsbereitschaft.

Während der Laufzeit dieses Anhangs, jedenfalls aber im Jahr 2021, wird ein hoher Anteil an Einsätzen außerhalb der Homebase stattfinden, um ein gewisses Maß an Beschäftigung der Mitarbeiter sicherzustellen. Das Ziel dieses Anhangs 1 ist es, dieses Einsatzspektrum zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Sollte es Regelungen geben, die diesem Einsatzspektrum entgegenstehen und in diesem Anhang nicht explizit behandelt werden oder Auslegungsspielräume zulassen, so ist es das gemeinsame Verständnis der Parteien, auch nach Inkrafttreten des Anhangs 1 Lösungen zu suchen, die, unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Mitarbeiter, Einsätze außerhalb der Homebase sicherstellen.

3GÜLTIGKEIT

a)Dieser Anhang tritt zum 1.1.2021 in Kraft.

b)Dieser Anhang ist gültig bis 31.12.2023, es sei denn, er wird gemäß der nachfolgenden Bestimmungen vorzeitig beendet.

c)Dieser Anhang endet automatisch bei Eintreten einer der folgenden Ereignisse:

a.Auszahlung von Dividenden an die Aktionäre der Deutsche Lufthansa AG nach dem 31.3.2022

b.Insolvenz der Eurowings GmbH

c.Liquidation der Eurowings GmbH

d)Sonderkündigungsrecht 2021: Dieser Anhang kann von der Wirtschaftskammer Österreich einmalig zum 31.3.2022 ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Diese Kündigung muss bis zum 31.12.2021 schriftlich ausgesprochen werden.

In diesem Fall können betriebsbedingte Kündigungen - vorbehaltlich der Möglichkeit in Hinblick auf betriebsbedingte Kündigungen gemäß Punkt 13. - frühestens am 1.4.2022 ausgesprochen werden.

e)Sonderkündigungsrecht: Jede Kollektivvertrags-Partei kann diesen Anhang mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum nächsten Monatsende kündigen. Diese Kündigung kann erstmalig zum 31.3.2022 ausgesprochen werden.

Mit Beginn der zuvor genannten Kündigungsfristen verpflichten sich die Kollektivvertrags-Parteien in Verhandlungen zu treten, um eine zur Beendigung alternative Lösung zu finden.

f)Mit Außerkrafttreten dieses Anhangs werden alle Krisenmaßnahmen ausgesetzt, sofern nicht nachfolgend ausdrücklich etwas anderes angeführt ist.

g)Sollte während der Laufzeit dieses Anhangs Kurzarbeit vereinbart werden, so wird Punkt 5 (in seiner Form als „Abzug" zu den KV-Gehältern) für die Dauer der Kurzarbeit ausgesetzt.

4BESONDERE UMSTÄNDE

a)Stationsschließung: Für den Fall, dass eine Basis in Österreich geschlossen wird, verpflichten sich die Kollektivvertrags-Parteien, Gespräche mit dem Ziel zu führen, eine Lösung, welche sowohl betriebliche, als auch soziale Aspekte berücksichtigt, zu finden.

5KRISENBEITRAG

a)Monatlich wird mit der Gehaltsauszahlung ein Krisenbeitrag (Summe aus Krisenbeitrag I und Krisenbeitrag II) vom Bruttogrundgehalt zum Abzug gebracht. Die Höhen der Krisenbeiträge betragen:

Brutto-Monats-Grundgehalt in € (progressive Anwendung)

Krisenbeitrag I Reduktion Grundgehalt

Krisenbeitrag II Abzug Stufensprünge

<=4.000

4,2%

1,8% (CP/FO) 1,2% (PU) 0,8% (FB)

>4.000...<=7.000

9,2%

>7.000...<=9.000

14,2%

>9.000

19,2%

Es wird eine progressive Anwendung der Reduktion des Brutto-Monats-Grundgehaltes vereinbart. Beispiel: Annahme 9.500€ Brutto-Monats-Grundgehalt. Berechnung des Krisenbeitrags I: minus 4,2% von 4.000 €, minus 9,2% von 3.000 €, minus 14,2% von 2.000 €, minus 19,2% von 500 €. Somit erfolgt ein Gesamtabzug von 168€ + 276 € + 284 € + 96€ = 824 € (-8.7%).

b)Die Prozentsätze für die bezahlrelevante Dienstzeit laut der Tabelle KV Pkt. 27.9.2 a) werden auf den Brutto-Monats-Grundgehalt nach Abzug des Krisenbeitrages angewandt.

c)Der Krisenbeitrag wird mit dem Gehalt des ersten Monats nach Ende der Kurzarbeit einbehalten, frühestens aber ab Januar 2021 und letztmalig mit dem Dezember 2023.

d)Das 13./14. Gehalt wird ohne Krisenbeitrag voll ausbezahlt.

6GARANTIERTE STUNDEN & TABELLENANPASSUNG

a)Die Sonderregelung laut KV Pkt. 27.9.2 b) (garantierte Stunden) wird außer Kraft gesetzt und kommt ab 1.1.2021 nicht mehr zur Anwendung.

b)Die Sonderregelung laut KV Pkt. 27.9.1 b) (2% Erhöhung der Tabelle zum 1.1.2021) wird dauerhaft außer Kraft gesetzt und kommt ab 1.1.2021 nicht mehr zur Anwendung.

7DIENSTPLANAUSGABE

Es wird in Punkt 20 c) des KVs bis 31.12.2021 der Satz

„Die Dienstgeberin erstellt monatlich Dienstpläne, die spätestens 10 Tage vor Beginn des betreffenden Monats veröffentlicht werden“ durch den Satz

„Die Dienstgeberin erstellt monatlich Dienstpläne, die im Rahmen der gesetzlichen Regularien spätestens jedoch 4 Tage vor Beginn des betreffenden Monats veröffentlicht werden“ ersetzt. Danach tritt wieder die ursprüngliche Regelung in Kraft.

8DIENSTPLANVORSCHAU

Es wird in Punkt 20 c) des KVs bis 31.12.2021 der Satzteil

„sowie eine Dienstplanvorschau (umfasst mindestens die angesuchten und gewährten OFF-Tage, MEDICAL-OFF und gewährten Urlaub/Sonderurlaub), die bis zum 12. des Vormonats veröffentlicht

wird.“

durch den Satz

„sowie eine Dienstplanvorschau (umfasst mindestens die angesuchten und gewährten OFF-Tage, die nach EASA min OFF Tage, MEDICAL-OFF und gewährten Urlaub/Sonderurlaub), die bis zum 18. des Vormonats veröffentlicht wird.“ ersetzt. Danach tritt wieder die ursprüngliche Regelung in Kraft.

9STANDBY-REGELUNG

Ab 1.1.2021 werden die KV Punkte 22 i) und 22 j) und 22 k) und 22 l) für die Dauer des Anhangs durch folgenden Text ersetzt:

22 i) Für Dienstnehmer mit Homebase auf Stationen mit mehr als 6 (CAP, FO, PUR)/18 (FB) dort stationierten bezahlrelevanten „Full Time Equivalents" (FTE) wird die folgende maximale Anzahl an Standby-Diensten im Kalenderjahr eingeteilt:

Anzahl auf der Station beschäftigte bezahlrelevante FTEs

Maximale Anzahl Standby-Dienste pro Mitarbeiter und Kalenderjahr*)

CAP, FO, PUR

FB

 

>6 bis 12

>18 bis 36

70

>12 bis 18

>36 bis 54

60

Mehr als 18

Mehr als 54

50

Für die Ermittlung der maximalen Anzahl an Standby-Diensten wird jede Funktionsgruppe (CAP, FO, PUR, FB) getrennt betrachtet, wodurch die Limits der einzelnen Funktionsgruppen auf derselben Station voneinander abweichen können.

Für die Ermittlung der FTEs pro Funktionsgruppe wird der Mittelwert der mit Stichtag 1.1 und 1.6 eines jeden Kalenderjahres an der Station beschäftigten bezahlrelevanten FTEs herangezogen. Ändert sich die Anzahl der FTEs auf einer Station, so wird das neue Jahreslimit aliquot ab dem darauffolgenden Stichtag angewendet.

Unterjähriger Eintritt wird zum Monatsersten aliquotiert. Ausschlaggebend hierbei ist die Summe der geplanten Standby-Dienste und von Dienst in Standby gewandelten Dienste. Standby Training bleibt hiervon unberührt.

22 j) Die unter Punkt i) genannten Limits gelten nicht für Dienstnehmer mit einer Station als Homebase, auf der dauerhaft nicht mehr als 6 (CAP, FO, PUR)/18 (FB) bezahlrelevante FTEs beschäftigt sind.

Dienstnehmern mit Homebase auf Stationen, auf denen nicht mehr als 6 (CAP, FO, PUR)/18 (FB) bezahlrelevante FTEs beschäftigt sind, werden lediglich Standby-Dienste zugeteilt, die an diesem

Einsatzort anfallen. Die Vergabe von Standby-Diensten für einen Dienstbeginn an Orten, welche von dieser Homebase abweichen, ist in diesem Fall unzulässig. Temporäre Abweichungen davon können mittels Betriebsvereinbarung vereinbart werden.

22 k) Dienstnehmern mit Homebase auf Stationen, auf denen nicht mehr als 6 (CAP, FO, PUR)/18 (FB) bezahlrelevante FTEs beschäftigt sind nach Punkt j), darf an einem Tag mit geplantem Flugdienst oder Proceedings (Dead-Head-Beförderung) kein diesem Dienst unmittelbar vorangehender Bereitschaftsdienst eingeteilt werden.

22 l) Im letzten Quartal des Jahres werden Dienstnehmern mit Homebase auf Stationen, auf denen nicht mehr als 6 (CAP, FO, PUR)/18 (FB) bezahlrelevante FTEs beschäftigt sind, pro Dienstnehmer in Summe maximal 13 Bereitschaftsdienste geplant.

*) Diese Grenze wird für Mitarbeiter in Teilzeit aliquot zur jährlichen Leistungsverpflichtung angewendet.

10RESERVEDIENST

Es wird in Punkt 23 d) des KVs der Satzteil

„Ein Reservedienst ist ein Dienst, bei dem die Dienstgeberin berechtigt ist, eine Eintragung in den Dienstplan bis 14:00 Uhr (Lokalzeit an der Homebase) des Vortages dahingehend vorzunehmen“ durch den Satz

„Ein Reservedienst ist ein Dienst, bei dem die Dienstgeberin berechtigt ist, eine Eintragung in den Dienstplan bis 17:00 Uhr (Lokalzeit an der Homebase) des Vortages dahingehend vorzunehmen.“ ersetzt. Nach Beendigung des Anhanges tritt wieder die ursprüngliche Formulierung in Kraft.

11OFF-REQUEST

Punkt 25.2. c) des KVs der Satzteil

„c) Übersteigt an einer Station die Summe aus angesuchten OFF-Tagen und aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher oder in Betriebsvereinbarungen festgehaltener Regelungen (z.B. Urlaub) zwingend zu vergebenden dienstfreien Tagen 25% der Dienstnehmer einer Funktionsgruppe, so können die diese Quote übersteigenden Ansuchen von der Dienstgeberin abgelehnt werden. Die Ablehnung hat in umgekehrter Reihenfolge der Dauer der Firmenzugehörigkeit zu erfolgen - d.h. Ansuchen von Dienstnehmern mit der kürzesten Firmenzugehörigkeit werden zuerst abgelehnt. Hiervon unabhängig, hat pro Station mindestens 1 Request pro Dienstnehmergruppe pro angesuchtem Kalendertag genehmigt zu werden.“ wird dauerhaft (d.h. auch nach Beendigung des Anhanges) durch den Satz „c) Übersteigt an einer Station die Summe aus angesuchten OFF-Tagen und aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher oder in Betriebsvereinbarungen festgehaltener Regelungen (z.B. Urlaub) zwingend zu vergebenden dienstfreien Tagen 25% der Dienstnehmer einer Funktionsgruppe, so können die diese Quote übersteigenden Ansuchen von der Dienstgeberin abgelehnt werden. Die Ablehnung hat in umgekehrter Reihenfolge der Dauer der Firmenzugehörigkeit zu erfolgen - d.h. Ansuchen von Dienstnehmern mit der kürzesten Firmenzugehörigkeit werden zuerst abgelehnt. Aus zwingend erforderlichen operativen Gründen können Mitarbeiter mit Zusatzfunktion (z.B. Trainer) die requesteten OFF Tage über dem 25%-Kontingent auch außerhalb der Reihenfolge der Firmenzugehörigkeit abgelehnt werden. Hiervon unabhängig, hat pro Station mindestens 1 Request pro Dienstnehmergruppe pro angesuchtem Kalendertag genehmigt zu werden.“ ersetzt.

12SINGLE-OFF

Es wird in Punkt 25.1. g) des KVs der Aufzählungspunkt

„- Einzelne OFF Tage, die über das monatliche Minimum OFF Tage Limit nach Punkt 25.1 d) hinaus verplant wurden.“

zusätzlich eingefügt. Nach Beendigung des Anhanges tritt wieder die ursprüngliche Regelung in Kraft.

13BETRIEBSBEDINGTE KÜNDIGUNGEN UND BESCHÄFTIGUNGSANGEBOT

a)

Betriebsbedingte Kündigungen dürfen während der Laufzeit des Anhanges ausgesprochen, aber nicht wirksam werden, es sei denn, mindestens ein verbindliches Vertragsangebot („Job-Offer") für einen alternativen Standort („Crew Base") an dem ein Bedarf besteht, wurde

•bis 31.3.2022 innerhalb Österreichs

ab 1.4.2022 innerhalb Deutschland, Österreich, Schweiz und Spanien

in der Eurowings Europe GmbH unter allen Mitarbeitern der relevanten Funktionsgruppe ausgeschrieben und ein oder mehrere Mitarbeiter haben dies abgelehnt oder erfüllen die personenbezogenen Voraussetzungen für das Land nicht (z.B. Arbeitserlaubnis).

Entsteht in der Folge eines gemäß dieses Punktes abgelehnten Vertragsangebots ein Personalüberhang in Österreich, können Kündigungen in diesem Fall für maximal die Anzahl der nicht besetzten (der ausgeschriebenen) Stellen auch während der Laufzeit dieses Anhanges ausgesprochen und wirksam werden.

Diese Ausschreibung muss jedem Mitarbeiter per Firmen-Email übermittelt werden. Parallel dazu wird die Ausschreibung per Crew-Order veröffentlicht. Die Bewerbungsfrist beträgt mindestens 2 Wochen nach der Veröffentlichung per Crew-Order.

Weitere, zulässige Standorte können auf Wunsch der Eurowings Europe GmbH mit dem Betriebsrat vereinbart werden. Es besteht eine Verhandlungsverpflichtung zu weiteren Standorten mit dem Ziel, dies zu ermöglichen.

b)Etwaiger Personalabbau findet entsprechend der Betriebsvereinbarung Seniorität statt, mit der Maßgabe, dass bei Kündigungen nur Mitarbeiter mit Homebase in Österreich zu beachten sind und es in jeder Funktionsgruppe eine eigene Seniorität gibt. Dies schließt auch Mitarbeiter ein, die im Rahmen einer befristeten Entsendung ihren Dienstort temporär außerhalb Österreich vertraglich vereinbart haben.

c)Die „Job-Offer" basieren auf der jeweiligen Funktionsgruppe (Kapitän, First Officer, Purser, Flugbegleiter) und einem Brutto-Monats-Grundgehalt, welches nicht niedriger ist als,

das im letzten Beschäftigungsmonat bei Eurowings Europe GmbH bezogene

•Brutto-Monats-Grundgehalt ohne Abzug des Krisenbeitrag gemäß Punkt 2

das im Kollektivvertrag angeführte Brutto-Monats-Grundgehalt der KV-Gehaltsstufe

•15 (Kapitän)

•11 (Co-Pilot)

•16 (Purser)

7 (Flugbegleiter)

Der niedrigere der beiden Werte kommt als Mindestbetrag zur Anwendung.

d)

Das Recht zum Ausspruch von:

•Entlassungen im Allgemeinen

•Kündigungen gemäß Paragraph 6 d) des Kollektivvertrags

sowie Kündigungen aus personenbezogenen Kündigungsgründen, worunter die folgenden zu verstehen sind:

aus Verursachung schwerwiegender Vorfälle oder Unfälle, die nicht durch die

•„Just Culture Policy" geschützt sind

•Rufschädigendes oder diffamierendes Verhalten

•Wiederholte Verletzungen der STBY-Regeln, die zur Cancellation führen

•Verletzung von Vertraulichkeitsverpflichtungen

•Untreue oder Veruntreuung von Firmeneigentum

•Grobe Verletzung von Dienstpflichten

•Arbeitsverweigerung

Nichterreichen von Ausbildungszielen gemäß Failure-Policy und einer etwaigen

•BV „Corona Training"

•Vertuschen von schweren fliegerischen Vorfällen

Drei oder mehr schriftliche Abmahnungen innerhalb der vorangegangen 24

•Monate

Verlust (nicht vorrübergehend, aber mindestens mehr als 12 Monate) der Medizinischen Flugtauglichkeit oder der für die Dienstverrichtung notwendigen behördlichen Lizenzen, Erlaubnisse und Berechtigungen. Die Verlängerung der

•Kündigungsfrist gemäß 6c bleibt erhalten.

Der Anlassfall ist so schwerwiegend, dass er auch den Ausspruch einer

•Entlassung rechtfertigen würde.

Deren Anlass in der Sache der sexuellen Belästigung, diffamierendem Verhalten oder Mobbing welches mit gesetzlichen Strafen bedroht ist oder internen Vorschriften wiederspricht. Die alleinige Behauptung der Sache ist dafür nicht

•ausreichend.

Verstoß gegen die Bestimmungen hinsichtlich Nebenbeschäftigung oder

•Konkurrenzverbote

Wenn das Betriebsklima durch das schuldhafte Verhalten des Mitarbeiters nachhaltig gestört wird und nach mehrmaliger, schriftlicher Abmahnung das Verhalten auch nicht gebessert wird.

bleiben durch diese Regelung unberührt.

Unberechtigte Entlassungen (rechtskräftige Entscheidung) beenden das Arbeitsverhältnis nur dann, wenn einer der oben genannten Gründe vorliegt. Der Anspruch auf Kündigungsentschädigung bleibt in diesem Fall der Beendigung aufrecht.

Mit Außerkrafttreten des Anhangs 2 „Krisenvereinbarung" treten sämtliche Kündigungsbeschränkungen gemäß dieses Anhangs wieder außer Kraft.

Die Parteien kommen überein noch im Jahr 2021 Gespräche über die Einführung eines Schiedsverfahrens für Angelegenheiten von strittigen Kündigungen zu führen, mit dem Ziel diese Regelung 13 d) abzulösen.

Sofern eine Übereinkunft zwischen Betriebsrat und Unternehmen zur Erweiterung der unter 13 d) angeführten Punkte besteht, verpflichten sich die Parteien die zuvor genannte Liste entsprechend zu erweitern.

e)Sollte ein Mitarbeiter gekündigt werden, kommt als Basis für eine etwaige Abfertigung das Brutto-Monats-Grundgehalt ohne den Abzug von Krisenbeiträgen zur Anwendung.

14BESONDERE TRAININGSMASSNAHMEN AUFGRUND DER COVID 19-SITUATION

Die COVID 19-Krise führt auch dazu, dass Crewmitglieder ihre aktive Tätigkeit während eines längeren Zeitraums unterbrechen mussten. Durch besondere Trainings- und Requalifizierungsmaßnahmen soll der Restart der Operations aus dem Grounding besser ermöglicht werden. Details dazu, wie z.B. fliegerische Inübungshaltung, Failure Policy oder Hygienemaßnahmen sind in einer Betriebsvereinbarung zu regeln.

EUROWINGS EUROPE GmbH

Geschäftsführer

Geschäftsführer

Robert JAHN

Dieter WATZAK-HELMER

Für den Betriebsrat Bord

Für den Betriebsrat Bord

Ralph SCHÖNFELDER

Thorge HANSEN

WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH

FACHVERBAND DER AUTOBUS-, LUFTFAHRT- UND SCHIFFFAHRTUNTERNEHMUNGEN

BERUFSGRUPPE LUFTFAHRT

Obmann der Berufsgruppe Luftfahrt

Geschäftsführer-Stv.

Dr. Günther OFNER

Dr. Manfred HANDEREK

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND, GEWERKSCHAFT VIDA

Vorsitzender

Vorsitzender des Fachbereiches Luft- und Schiffverkehr

Roman HEBENSTREIT

Daniel LIEBHART

Bundesgeschäftsführer

Fachbereichssekretär

Bernd BRANDSTETTER

Philip GASTINGER

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND, GEWERKSCHAFT GPA-djp

Vorsitzende

Geschäftsbereichsleiter

Barbara TEIBER, MA

Karl DÜRTSCHER

Eurowings_Europe_Rahmen_01_03_2021 - 2018

Anfangsdatum: → 2018-03-01
Enddatum: → Ohne nähere Angaben
Name Branche: → Transport, Logistik, Post u. Telekommunikation
Name Branche: → Linienflugverkehr
Öffentlicher/ privater Sektor: → In der Privatwirtschaft
Abgeschlossen durch:
Name Firma: → 
Namen der Gewerkschaften: →  vida - Gewerkschaft vida
Name professioneller Verband: → 

Weiterbildung

Trainingsprogramme → Ja
Ausbildungen → Nein
Arbeitgeber trägt zum Trainingsfond für Arbeitnehmer bei: → Nein

Krankheit und Unfähigkeit

Höchstbetrag des Krankengeldes (für 6 Monate): → 100 %
Maximale Tageszahl des bezahlten Krankenurlaubs → 154 Tage
Bestimmungen zur Rückkehr an den Arbeitsplatz nach längerer Krankheit, z.B. Krebsbehandlung: → Nein
Bezahter Menstruationsurlaub → Nein
Bezahlung im Falle von Behinderung nach einem Arbeitsunfall → Ja

Gesundheit und Sicherheit und medizinische Versorgung

Medizinische Versorgung vereinbart: → Nein
Medizinische Versorgung für Angehörige vereinbart: → Nein
Beitrag zur Krankenversicherung vereinbart: → Nein
Krankenversicherung für Angehörige vereinbart: → Nein
Gesundheits- und Sicherheitspolitik vereinbart: → Nein
Gesundheits- und Sicherheitstraining vereinbart: → 
Schutzkleidung bereitgestellt: → 
Regelmäßige oder jährliche ärztliche Untersuchung oder Visite bereitgestellt durch Arbeitgeber: → 
Kontrolle von Muskel-und Knochenersuchen an Arbeitsplätzen, Berufsrisiken und/ oder der Beziehung zwischen Arbeit und Gesundheit: → 
Bestattungsleistungen: → Nein

Arbeits- und Familienarragements

Arbeitsplatzsicherheit nach dem Antritt des Mutterschaftsurlaubs: → 
Verbot der Mutterschaft-bezogenen Diskriminierung: → 
Verbot schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit zu verpflichten: → 
Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz zur Sicherheit und Gesundheit von schwangeren oder stillenden Frauen: → 
Verfügbarkeit von Alternativen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit für schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen: → 
Ausfallzeit für pränatale medizinische Untersuchungen: → 
Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Regulisierung von Nicht-Standardarbeitskräften: → 
Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Beförderung: → 
Einrichtungen/ Räumlichkeiten für stillende Mütter: → Nein
Durch Arbeitgeber bereitgestellte Kinderbetreuungsplätze: → Nein
Durch Arbeitgeber bezuschusste Kinderbetreuungsplätze: → Nein
Schulgeld/ Zuschuss für die Ausbildung der Kinder: → Nein
Beurlaubungsdauer in Tagen im Falle des Todes eines Verwandten: → 3 Tage

Arbeitsverträge

Dauer der Probezeit: → 30 Tage
Teilzeitbeschäftigte von Bestimmung ausgeschlossen: → Nein
Bestimmungen zu Zeitarbeitern: → Nein
Auszubildende von Bestimmung ausgeschlossen: → Nein
Minijobs/ Studentenjobs von Bestimmung ausgeschlossen: → Nein

Arbeitszeiten, Zeitpläne und Urlaub

Bezahlter Jahresurlaub: → 35.0 Tage
Bezahlter Jahresurlaub: → 7.0 Wochen
Ruhezeit von mindestens einem Tag pro Woche vereinbart: → Ja
Maximale Anzahl an Sonn-/ Feiertagen, die in einem Jahr gearbeitet werden kann: → 
Bestimmungen zu flexiblen Arbeitszeitregelungen : → Nein

Löhne

Löhne festgelegt anhand der Durchschnitte der Lohnskalen: → Yes, in more than one table
Anpassung aufgrund steigender Lebenshaltungskosten: → 

Gehaltserhöhung:

Gehaltserhöhung: → 2.0 %
Gehaltserhöhung beginnt: → 2021-01

Einmalige Extrazahlung:

Einmalige Extrazahlung: → EUR 50.0 %
Einmalige Extrazahlung aufgrund von Unternehmensleistung: → Nein

Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit:

Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit: → 150 % des Grundlohns
Nur Nachtarbeitszuschläge: → Ja

Zushläge für schwere Arbeit:

Zushläge für schwere Arbeit: → 8% des Grundlohns

Zuschläge für Sonntagsarbeit:

Zuschläge für Sonntagsarbeit: → 100 %

Essenscoupons

Verpflegungszuschuss bereitgestellt: → Nein
Kostenfreier Rechtsbeistand → Nein
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