Ang. Eurowings Europe / Rahmen - 01.03.2018
Stichtag: 28.07.2020
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EUROWINGS EUROPE / RAHMEN
abgeschlossen zwischen der
Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida
Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien
und der
Wirtschaftskammer Österreich,
Fachverband der Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen
Berufsgruppe Luftfahrt
Wiedner Hauptstraße 63, 1040 Wien
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft vida // Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales,
Gesundheit und Konsumentenschutz
2. GELTUNGSBEREICH
a) Dieser Kollektivvertrag gilt ausschließlich für Bordpersonal der Eurowings Europe GmbH
welches seinen Dienstort (Homebase) im Bundesgebiet der Republik Österreich hat.
b) Unter Bordpersonal ist zu verstehen:
- Cockpitpersonal (z.B. Kapitäne und First-Officer)
- Kabinenpersonal (das ist ein entsprechend qualifiziertes Besatzungsmitglied mit
Ausnahme von Piloten, dem von der Dienstgeberin Aufgaben im Zusammenhang mit der
Sicherheit der Fluggäste und des Fluges während des Betriebes übertragen wurden, z.B.
Flugbegleiter und Purser)
c) Werden im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen verwendet, so gilt die jeweils
gewählte Formulierung für beide Geschlechter.
3. GELTUNGSBEGINN, GELTUNGSDAUER
a) Dieser Kollektivvertrag tritt am 01.03.2018 in Kraft.
b) Dieser Kollektivvertrag kann unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist mittels
eingeschriebenen Briefes zum Ende eines Kalenderjahres von beiden Kollektivvertragspartnern
gekündigt werden.
4. SENIORITÄT UND UMSTATIONIERUNG
Angelegenheiten die das Senioritätsreglement und den Umstationierungsmodus betreffen, werden
in einer Betriebsvereinbarung geregelt.
5. ANSTELLUNG
Eine Anstellung kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erfolgen und kann zunächst längstens
für die jeweils gesetzlich zulässige Dauer als Dienstverhältnis auf Probe abgeschlossen werden.
Die Signatur der Standarddienstverträge bei Unternehmenseintritt kann von der Dienstgeberin
ausschließlich elektronisch erfolgen. Der Dienstnehmer hat diese anschließend schriftlich zu unterfertigen
6. KÜNDIGUNG
a) Das Dienstverhältnis zu Dienstnehmern des Cockpitpersonals kann vom Dienstnehmer oder
von der Dienstgeberin unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Letzten eines
jeden Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. Die Kündigungsfrist erhöht sich für
Kündigungen der Dienstgeberin nach Vollendung des 15. Dienstjahres auf 4 und nach Vollendung
des 25. Dienstjahres auf 5 Monate.
b) Das Dienstverhältnis zu Dienstnehmern des Kabinenpersonals kann grundsätzlich – auch
während des Zeitraums einer allfälligen Befristung – vom Dienstnehmer oder von der
Dienstgeberin unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen zum 15. oder zum letzten Tag
eines jeden Kalendermonats gekündigt werden.
Das Dienstverhältnis wird befristet auf die Dauer der Ausbildung abgeschlossen. Der erste Monat
der Beschäftigung gilt als Probemonat. Wird das Dienstverhältnis über den Zeitpunkt der positiven
Beendigung der Ausbildung hinaus fortgesetzt, geht es in ein unbefristetes Dienstverhältnis über.
c) Die Kündigungsfrist der Dienstgeberin für Dienstnehmer des Kabinenpersonals deren
Dienstverhältnis zum Zeitpunkt der Feststellung des Verlustes der flugmedizinischen Tauglichkeit
mindestens 6 Monate gedauert hat, beträgt 6 Monate, wenn ein unverschuldeter Verlust der
flugmedizinischen Tauglichkeit (Berufsunfähigkeit) vorliegt. Der Verlust der Tauglichkeit muss von
einem flugmedizinischen Sachverständigen bestätigt werden. Die Dienstgeberin ist berechtigt, auf
ihre Kosten ein zweites flugmedizinisches Gutachten einzufordern.
d) Wird dem Dienstnehmer die behördliche Erlaubnis zur Ausübung der in seinem Dienstvertrag
bedungenen Dienste aus seinem Verschulden dauerhaft rechtskräftig entzogen, so kann das
Dienstverhältnis durch die Dienstgeberin aus wichtigem Grund im Sinne des Angestelltengesetzes aufgelöst werden.
7. HOMEBASE
a) Die Begriffe "Dienstort", "Stationierungsort" und "Homebase" sind Synonyme.
b) Unter "Homebase" ist der vertraglich vereinbarte Ort zu verstehen, an dem ein Dienstnehmer
stationiert und an dem die Dienstgeberin grundsätzlich nicht für seine Unterkunft verantwortlich ist.
c) Die Homebase des Dienstnehmers ist im Einzeldienstvertrag zu vereinbaren.
d) Ist der Dienstnehmer aufgrund einer angeordneten Änderung der Homebase, insbesondere im
Falle der Schließung der vereinbarten Homebase, zu einer Änderung seines Wohnsitzes
gezwungen, so gebührt dem Dienstnehmer für die einmalige Verlegung seines Wohnsitzes an den
neuen Wohnsitz eine Mobilitätspauschale in der Höhe von brutto EUR 10.000,00 Euro. Die
Mobilitätspauschale ist bis spätestens einen Monat vor Umstationierung zu zahlen. Verlässt der
Dienstnehmer infolge Arbeitnehmerkündigung oder Entlassung bis spätestens von 3 Monaten
nach Umstationierung das Unternehmen, ist er verpflichtet die Mobilitätspauschale in voller Höhe zurückzuerstatten.
e) Eine Änderung der Homebase ist dem Dienstnehmer zumindest 3 Monate im Vorhinein bekannt zu geben
8. KRISENGEBIET
a) Als Krisengebiet gelten Destinationen, für die eine gültige Reisewarnung der Stufe 5 (partielle
Reisewarnung für das betreffende Gebiet) und/oder Stufe 6 (Reisewarnung für das ganze Land)
vom Österreichischen Außenministerium (BMIEA) veröffentlicht sind welche folgende Gebiete betreffen:
- Das Gebiet des Flughafens oder
- Das Gebiet des Crewhotels oder
- Das Gebiet der nächstgelegenen geeigneten Übernachtungsmöglichkeit (wenn kein
Aufenthalt geplant ist) oder
- Die Anfahrtswege zum Crewhotel bzw. zur nächstgelegenen geeigneten
Übernachtungsmöglichkeit
b) Sofern es sich bei einer Destination um ein Krisengebiet im Sinne dieses Punktes handelt, kann
ein Crew-Mitglied bei einem solchen Flug ohne nähere Begründung vom Einsatz zurücktreten und
steht der Einsatzplanung für anderweitige Einsätze zur Verfügung.
c) Ein Rücktritt vom Einsatz hat unverzüglich nach Kenntnisnahme der entsprechenden
Klassifizierung bzw. Publikation der Reisewarnung zu erfolgen.
9. DIENSTKLEIDUNG (UNIFORM)
a) Dienstnehmer des Kabinenpersonals erhalten als Beitrag zu den Kosten der Reinigung der
Dienstkleidung pro Kalendermonat einen Betrag in der Höhe von brutto € 10,00, der gemeinsam
mit den fixen Gehaltsbestandteilen für den Monat ausgezahlt wird.
b) Detaillierte Regelungen zur Dienstuniform können in einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden.
10. MEDIZINISCHE UNTERSUCHUNGEN
a) Der Dienstnehmer ist verpflichtet, sich den für seine Dienstverwendung erforderlichen ärztlichen
Untersuchungen zu unterziehen.
b) Die Kosten für diese Untersuchungen, für etwaige dienstlich begründete Impfungen, für
eventuelle vom Flugmediziner angeordnete Zusatzuntersuchungen und für die Ausstellung des
Tauglichkeitszeugnisses werden bis zu einem festgelegten Maximalbetrag von der Dienstgeberin
ersetzt. Dieser Maximalbetrag wird in einer Betriebsvereinbarung festgelegt.
11. LIZENZEN UND BEHÖRDLICHE BERECHTIGUNGEN
a) Der Dienstnehmer ist persönlich für die Aufrechterhaltung der behördlichen Erlaubnis (z.B.
Zivilluftfahrerschein, Tauglichkeitszeugnis), die für seine Dienstverwendung erforderlich ist, verantwortlich.
b) Für die Dauer des Dienstverhältnisses trägt die Dienstgeberin die Kosten für die Ausstellung,
Erneuerung, Verlängerung und Ergänzung von Lizenzen und Berechtigungen.
c) Cockpitpersonal: Für den Fall, dass die Dienstgeberin die Kosten der für den Eintritt ins
Unternehmen erforderlichen Musterberechtigung trägt, ist der Dienstnehmer unter folgenden
Bedingungen zur Rückzahlung dieser Kosten verpflichtet:
- Diese Rückzahlungsverpflichtung kommt nur dann zur Anwendung, wenn der
Dienstnehmer das Unternehmen vor Ablauf von 24 Monaten wegen
Arbeitnehmerkündigung oder schuldhafter Entlassung (d.h. nicht wirksam bei zum Beispiel
unverschuldetem Lizenzverlust, schuldlosem Verlust der Flugtauglichkeit) verlässt.
- Die Rückzahlungsverpflichtung reduziert sich pro Monat Unternehmenszugehörigkeit um
ein Vierundzwanzigstel der ursprünglichen Summe.
d) Kabinenpersonal: Trägt die Dienstgeberin die Kosten der für den Eintritt ins Unternehmen
erforderlichen Flugbegleiter-Attestation, ist der Dienstnehmer unter folgenden Bedingungen zur
Rückzahlung dieser Kosten verpflichtet:
- Diese Rückzahlungsverpflichtung kommt nur dann zur Anwendung, wenn der
Dienstnehmer das Unternehmen vor Ablauf von 12 Monaten wegen
Arbeitnehmerkündigung oder schuldhafter Entlassung (d.h. nicht wirksam bei zum Beispiel
unverschuldetem Verlust der Berechtigung, schuldlosem Verlust der Flugtauglichkeit) verlässt.
- Die Rückzahlungsverpflichtung reduziert sich pro Monat Unternehmenszugehörigkeit um
ein Zwölftel der ursprünglichen Summe.
e) Über den Maximalbetrag der Rückzahlung wird eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen.
12. ALLGEMEINE PFLICHTEN
a) Der Dienstnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Möglichkeit der
elektronischen Kommunikation (z.B. per E-Mail) mit der Dienstgeberin besteht. Zu diesem Zwecke
hat der Dienstnehmer einen Zugang zum Internet zu unterhalten. Die Kosten dafür sind mit dem
Grundgehalt abgegolten.
b) Der Dienstnehmer ist verpflichtet, der Dienstgeberin im Zuge seiner Einstellung
wahrheitsgemäße Auskünfte über seine fachlichen Qualifikationen und seinen beruflichen
Werdegang (insbesondere über absolvierte Flugzeiten auf bestimmten Flugzeugtypen) zu erteilen.
13. DIENSTREISE, PROCEEDING UND FLUGEINSATZ
a) Die Dienstnehmer haben gemäß nachstehenden Regelungen Anspruch auf Abgeltung des
Mehraufwandes, der ihnen anlässlich der Durchführung einer Dienstreise – auch im aktiven
Flugdienst – entsteht. Ein Anspruch auf Reisekostenabgeltung besteht, sobald sich der
Dienstnehmer in Durchführung einer Dienstreise weiter als 25 km von der Ortsgrenze der
Homebase entfernt.
b) Die Dienstreise beginnt
- Bei Reisen mit Massentransportmittel (z.B. Proceeding) zum Zeitpunkt der planmäßigen Abfahrt.
- Bei Flugdienst als aktives Besatzungsmitglied mit block-off an der Homebase.
c) Die Dienstreise endet
- Bei Reisen mit Massentransportmittel (z.B. Proceeding) zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückkehr zur Homebase.
- Bei Flugdienst als aktives Besatzungsmitglied mit dem letzten block-on an der Homebase
vor einer Ruhezeit auf der Homebase.
d) Die zu benutzenden Verkehrsmittel (Eisenbahn, Bus, Flugzeug, Taxi, etc.) werden von der
Dienstgeberin bestimmt bzw. zur Verfügung gestellt.
e) Bei Bahnfahrten wird die 2. Wagen klasse (inklusive Sitzplatzreservierung) und bei Flugreisen
die Tourist-/Economy-/Basic-Klasse zur Verfügung gestellt. Bei Proceedings mit unmittelbar
anschließendem Flugdienst (ohne dazwischenliegende Ruhezeit) ist eine Beförderung am
Jumpseat nur mit Zustimmung des Dienstnehmers möglich.
f) Die Kosten für die Benützung der Verkehrsmittel trägt die Dienstgeberin.
g) Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwandes erhält
der Dienstnehmer ein Taggeld, welches auf Minutenbasis berechnet wird. Das Taggeld bei
Dienstreisen im Inland und im Ausland beträgt brutto € 2,75 pro Stunde Dauer der Dienstreise.
h) Ist mit der Dienstreise eine notwendige Nächtigung verbunden, so stellt die Dienstgeberin eine
Hotelunterkunft ohne Verpflegung zur Verfügung und trägt die hierfür anfallenden Kosten.
i) Über den Standard der zur Verfügung zu stellenden Hotelunterkünfte ist eine
Betriebsvereinbarung abzuschließen.
14. URLAUB, SONDERURLAUB
Der Dienstnehmer hat unter Berücksichtigung einer 7 Tage Woche Anspruch auf Urlaub im
Ausmaß von mindestens 35 Kalendertagen pro Jahr.
Nach Vollendung des 15. Dienstjahres im Betrieb der Dienstgeberin erhöht sich der
Urlaubsanspruch des Dienstnehmers auf 38 Kalendertage pro Jahr.
Nach Vollendung des 25. anrechenbaren Dienstjahres erhöht sich der Urlaubsanspruch des
Dienstnehmers auf 42 Kalendertage pro Jahr.
a) Das Urlaubsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
b) Über die Grundsätze des Verbrauchs und den Vergabemodus von Urlaub ist eine
Betriebsvereinbarung abzuschließen.
c) Der Dienstnehmer hat Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub ohne Anrechnung auf den Urlaub
in den in der nachstehenden Tabelle genannten Fällen und in dem ebendort genannten Ausmaß:
Anlass | Ausmaß |
Eheschließung oder Verpartnerung (gemäß dem Eingetragene
Partnerschaft-Gesetz (EPG)) des Dienstnehmers |
3 Tage |
Eheschließung oder Verpartnerung (gemäß EPG) der Kinder, der
Geschwister oder eines Elternteiles des Dienstnehmers |
1 Tag |
Niederkunft der Ehefrau oder der Lebensgefährtin oder der
eingetragenen
Partnerin (gemäß EPG) des Dienstnehmers |
1 Tag |
Ableben des Ehepartners, des eingetragenen Partners (gemäß EPG)
eines
Kindes, eines Elternteiles oder des im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten des Dienstnehmers |
3 Tage |
Ableben der Schwiegereltern, Großeltern oder Geschwister des
Dienstnehmers |
1 Tag |
Wechsel der Wohnung mit Übersiedlung des Haushaltes des
Dienstnehmers (maximal 1 x pro Kalenderjahr; Nachweis durch Meldebescheinigung erforderlich) |
2 Tage |
d) Über das Vorliegen eines Anlasses für Sonderurlaub ist die Dienstgeberin unverzüglich zu
informieren. Der Sonderurlaub ist anlassbezogen in zeitlicher Nähe zum auslösenden Ereignis zu
konsumieren. Die Lagerung ist zwischen der Dienstgeberin und Dienstnehmer zu vereinbaren. Die
Dienstgeberin darf die Zustimmung nur aus triftigem Grund und nach Rücksprache mit dem
Betriebsrat verweigern. Auf Verlangen der Dienstgeberin hat der Dienstnehmer den Grund für die
Dienstverhinderung glaubhaft zu machen. Besteht Sonderurlaubsanspruch aufgrund einer
Eheschließung bzw. Verpartnerung ist auf Wunsch jedenfalls der Tag der Eheschließung bzw.
Verpartnerung zu gewähren. Aufgrund von Ableben ist jedenfalls der Wunsch nach Sonderurlaub
am Tag des Begräbnisses zu gewähren.
15 DIENSTVERHINDERUNG
a) Bei Dienstverhinderung infolge Krankheit oder Unglücksfall behält der Dienstnehmer seinen
Anspruch auf das Entgelt nach Maßgabe der Bestimmung des Angestelltengesetzes in seiner
jeweils gültigen Fassung. Davon abweichende Sonderbestimmungen sind in Punkt 29 geregelt.
b) Der Dienstnehmer ist verpflichtet, die Dienstverhinderung ohne schuldhafte Verzögerung der
Dienstgeberin telefonisch oder schriftlich mitzuteilen. Verletzt der Dienstnehmer diese
Verpflichtung, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes.
c) Der Dienstnehmer hat der Dienstgeberin über deren Verlangen, was nach angemessener Zeit
wiederholt werden kann, eine Krankenstandsbestätigung der dazu befugten Stelle vorzulegen. Die
Dienstgeberin kann, in Ausnahmefällen, bereits am ersten Tag der Dienstverhinderung eine solche
Bestätigung schriftlich verlangen. Der Betriebsrat ist über ein solches Verlangen zu informieren.
Überschreitet eine Dienstverhinderung das Ausmaß von drei Tagen, so hat der Dienstnehmer der
Dienstgeberin eine solche Bestätigung auch ohne gesonderte Aufforderung schnellst möglich
vorzulegen. Kommt der Dienstnehmer diesen Verpflichtungen schuldhaft nicht nach, so verliert er
für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt.
16 TEILZEIT
Regelungen betreffend Teilzeitbeschäftigung sowie die damit verbundene Entlohnung sind in einer
Betriebsvereinbarung zu regeln.
17 NEBENBESCHÄFTIGUNG
a) Nebenbeschäftigungen die der Tätigkeit, die sie bei ihrer Dienstgeberin verrichten, gleich oder
ähnlich sind oder die eine mögliche Interessenskollision bedeuten bzw. das Ansehen der
Dienstgeberin negativ beeinflussen könnten, bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der Dienstgeberin.
b) Eine fliegerische Tätigkeit in der gewerbsmäßigen Luftfahrt, einschließlich Fliegerschulen, ist
nur mit Zustimmung der Dienstgeberin zulässig.
c) Der Dienstnehmer darf eine Betätigung auf dem Gebiet der Luftfahrt auch zu Sportzwecken nur
in dem Maße ausüben, dass der Dienstbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
d) Nebenbeschäftigungen sind der Dienstgeberin zu melden.
e) Jedenfalls sind Nebenbeschäftigungen nur in einem solchen Ausmaß erlaubt, dass sie die
Einsetzbarkeit des Dienstnehmers bei der Dienstgeberin im Rahmen der vereinbarten
leistungsverpflichtung nicht beschränken.
f) Der Dienstnehmer ist dafür verantwortlich, dass die behördlichen Regelungen über Flug-,
Dienst- und Ruhezeiten auch unter Berücksichtigung der außerhalb der bei der Dienstgeberin
geleisteten Tätigkeiten eingehalten werden.
18. AUS- UND FORTBILDUNG
a) Der Dienstnehmer ist verpflichtet sämtliche betriebsbedingten Aus- und Fortbildungen, die von
der Dienstgeberin im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit des Dienstnehmers für erforderlich
erachtetet werden, zu absolvieren und (auch außerhalb Österreichs) jene Ausbildungen zu
absolvieren und jene Prüfungen abzulegen, die erforderlich sind, um den Tätigkeitsbereich des
Dienstnehmers nach Maßgabe der gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften zu erweitern oder zu ergänzen.
b) Die Kosten für diese Fortbildungsmaßnahmen inkl. Reise- und Übernächtigungskosten werden
von der Dienstgeberin getragen.
c) Ein allfälliger Rückersatz der von der Dienstgeberin getragenen Ausbildungskosten ist
Gegenstand entsprechender einzelvertraglicher Vereinbarungen zwischen dem jeweiligen
Dienstnehmer und der Dienstgeberin.
19. VERFALL
a)
Ansprüche aus dem Dienstverhältnis sind beidseitig binnen
- 6 Monaten (bis 30.9.2019)
- 2 Jahren (ab 1.10.2019)
ab deren Entstehung schriftlich und jedenfalls binnen
- 6 Monaten (bis 30.9.2019)
- 12 Monaten (ab 1.10.2019)
ab Beendigung des Dienstverhältnisses geltend zu machen.
Ansonsten verfällt der Anspruch.
20. DIENSTEINTEILUNG
a) Die Einteilung und Dauer der Arbeitszeit richten sich grundsätzlich nach den betrieblichen
Erfordernissen. Die Dienstgeberin wird Dienstpläne derart erstellen, dass die zu leistende
Dienstzeit möglichst gleichmäßig auf die in Frage kommenden Dienstnehmer aufgeteilt wird. Die
Dienstgeberin wird einer stabilen Dienstplanung eine hohe Priorität einräumen.
b) Die periodische Verteilung bzw. Einteilung der Arbeitszeit erfolgt ohne Berücksichtigung von
Sonn- und Feiertagen, sowie Nachtstunden durch die Dienstgeberin.
c) Die Dienstgeberin erstellt monatlich Dienstpläne, die spätestens 10 Tage vor Beginn des
betreffenden Monats veröffentlicht werden, sowie eine Dienstplanvorschau (umfasst mindestens
die angesuchten und gewährten OFF-Tage, MEDICAL-OFF und gewährten Urlaub(Sonderurlaub),
die bis zum 12. des Vormonats veröffentlicht wird.
d) Die maximale Anzahl geplanter aufeinanderfolgender Einsatztage beträgt 6.
e) Die maximale Anzahl geplanter Sektoren in jeder Periode aufeinanderfolgender Flugeinsatztage beträgt:
- Cockpitpersonal: 22
- Kabinenpersonal: 20
f) Am Kalendertag vor einem Urlaubstag bzw. vor einem Urlaubs-OFF-Tag endet ein eingeteilter
Dienst geplant spätestens um 20:00 Uhr Lokalzeit an der Homebase. Am Kalendertag nach einem
Urlaubstag bzw. nach einem Urlaubs-OFF-Tag beginnt ein eingeteilter Dienst geplant frühestens
um 06:00 Uhr Lokalzeit an der Homebase. "Geplant" im Sinne dieses Punktes bezeichnet den im
Dienstplan abgebildeten Status um 24:00 Uhr Lokalzeit am Vortag des Dienstes. Ein zugewiesener
Dienst aus dem Standby (Reserve ist an Tagen vor und nach Urlaub bzw. Urlaub-OFF ebenso nur
in den oben genannten Zeiten möglich.
g) Vor Beginn einer Flugplanperiode sind auf Wunsch des Betriebsrats Beratungen über die
saisonale Rotationsplanung durchzuführen. Die Ergebnisse der saisonalen Rotationsberatung sind
mittels Protokoll festzuhalten.
Der Betriebsrat hat im Rahmen dieser Beratung das Recht zum Firmenvorschlag der geplanten
Besatzungsrotationen Änderungsvorschläge einzubringen. Diese Änderungsvorschläge sind zu
berücksichtigen, soweit dies die betrieblichen Erfordernisse zulassen.
h) Weichen die geplanten Flugzeiten wesentlich von den aktuell geflogenen ab, so ist darüber auf
Anfrage mit dem Betriebsrat zu beraten.
i) Die Dienstgeberin ist berechtigt, Dienstnehmer, die gemäß Mutterschutzgesetz nicht an Bord
eines Flugzeuges eingesetzt werden dürfen, mit Zustimmung des betroffenen Dienstnehmers auf
freiwilliger Basis im Bodendienst einzusetzen. Werden Dienstnehmer im Bodendienst eingesetzt,
sind die weiteren Details in einer Betriebsvereinbarung zu regeln.
j) Über die Bekanntgabe von Diensteinteilungspräferenzen durch den Dienstnehmer kann eine
Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden.
21. DIENSTPLANÄNDERUNG
a) Sofern in diesem Kollektivvertrag nicht anders festgelegt ist, sind Dienstplanänderungen nur im
Einvernehmen mit dem Dienstnehmer zulässig.
b) Folgende Änderungen bedürfen nicht der Zustimmung des Dienstnehmers:
- Eine Vorverlegung des geplanten Dienstbeginnes (z.B. Check-in) von bis zu 3 Stunden oder
- Eine Verspätung des geplanten Dienstendes (z.B. Check-out) von bis zu 3 Stunden oder
- Eine Kombination aus Vorverlegung der Check-in Zeit und Verspätung der Check-out Zeit
im Gesamtausmaß von bis zu 3 Stunden, sowie
- eine Verspätung des Dienstbeginns, sowie
eine Vorverlegung des Dienstendes.
- Eine Änderung der Art der Tätigkeit, mit Ausnahme von berufsfremden Tätigkeiten.
c) Wird ein Dienst in einen Bereitschaftsdienst geändert, so gelten für Aktivierungen aus diesem
Bereitschaftsdienst die Regelungen nach diesem Punkt.
Maßgebend dafür ist der mit Dienstplanveröffentlichung ursprünglich geplante Dienst.
d) Der Ausdruck „geplanter Dienst“ meint für diesen Punkt den zur Dienstplanveröffentlichung
geplanten Dienst.
22 BEREITSCHAFTSDIENST (STANDBY)
a) Ein Kalendertag mit Bereitschaftsdienst gilt als nicht-arbeitsfreier Tag.
b) Bereitschaftsdienst ist, sofern in diesem Kollektivvertrag nicht anders geregelt, grundsätzlich mit
dem Grundgehalt abgegolten.
c) Bereitschaftsdienst kann bis zu 12 Stunden umfassen. Die dienstfreie Zeit nach und vor
Standby-Diensten beträgt mindestens 12 Stunden.
d) Bereitschaftsdienste werden möglichst gleichmäßig auf alle Arbeitnehmer des Bordpersonals
jeweils derselben Beschäftigungsgruppe und derselben Station verteilt.
e) Eine telefonische Aktivierung vor Beginn des Standby-Dienstes ist nicht zulässig.
f) Der Dienstnehmer darf aus dem Bereitschaftsdienst zu keinem Dienst aktiviert werden, der
später als 90 Minuten nach dem geplanten Ende des Bereitschaftsdienstes beginnt.
g) Mit einer Aktivierung aus dem Standby endet der Bereitschaftsdienst.
h) Die Zeitspanne ab Beginn des Bereitschaftsdienstes bis zum Ende (Check-Out) eines daraus
geplanten Flugdienstes darf
- für Flugdienste deren Check-In zwischen 00:00 Lokalzeit und 07:00 Lokalzeit liegt und bei
denen die geplante Flugzeit (Blockzeit) jedes einzelnen Sektors 3,5 Stunden überschreitet 18 Stunden
- für alle anderen Flugdienste 16 Stunde
nicht überschreiten.
i) Für Dienstnehmer mit Homebase auf Stationen mit mehr als 4 Flugzeugen werden maximal 50
Standby-Dienste im Kalenderjahr eingeteilt. Unterjähriger Eintritt wird zum Monatsersten
aliquotiert. Ausschlaggebend hierbei ist die Summe der geplanten Standby-Dienste und von Dienst
in Standby gewandelten Dienste. Standby Training bleibt hiervon unberührt.
j) Das unter Punkt i) genannte Limit gilt nicht für Dienstnehmer mit einer Station als Homebase,
die dauerhaft weniger als fünf Flugzeuge betreibt. Als Stichtag wird hierfür der 01.06 eines jeden
Kalenderjahres herangezogen. Übersteigt die Anzahl von Flugzeugen auf einer Station vier, so
wird das unter i) angeführte Jahreslimit aliquot ab dem darauffolgenden Stichtag angewendet.
Dienstnehmern solcher Stationen werden lediglich Standby-Dienste zugeteilt, die an diesem
Einsatzort anfallen. Die Vergabe von Standby-Diensten für einen Dienstbeginn an Orten, welche
von dieser Homebase abweichen, ist in diesem Fall unzulässig. Temporäre Abweichungen davon
können mittels Betriebsvereinbarung vereinbart werden.
k) Dienstnehmern mit Homebase an Stationen mit weniger als 5 Flugzeugen nach Punkt j) darf an
einem Tag mit geplantem Flugdienst oder Proceeding (Dead-Head-Beförderung) kein diesem
Dienst unmittelbar vorangehender Bereitschaftsdienst eingeteilt werden.
l) Im letzten Quartal des Jahres werden Dienstnehmern mit Homebase an in Punkt j) genannten
Stationen (weniger als 5 Flugzeuge) pro Dienstnehmer in Summe maximal 13 Bereitschaftsdienste geplant.
m) Während des Bereitschaftsdienstes (Standby) haben die Dienstnehmer bereit zu sein, einen
dienstlichen Einsatz ehestmöglich, spätestens aber 90 Minuten nach Aktivierung, aufzunehmen.
n) Während des Bereitschaftsdienstes haben die Dienstnehmer telefonisch erreichbar zu sein.
Allfällige Kosten für die Bereithaltung eines Telefonanschlusses/Mobiltelefons sind vom
Dienstnehmer zu tragen und mit dem Grundgehalt abgegolten. Zusätzliche Kosten während einer
Einsatzperiode im Ausland (z.B. Roaminggebühren) für dienstlich veranlasste Gespräche werden
dem Dienstnehmer auf Antrag ersetzt.
o) Eine Aktivierung aus Bereitschaftsdiensten für Schulungs- und Trainingsmaßnahmen, die mit
einer Überprüfung, oder Bewertung der individuellen Leistungen eines Dienstnehmers
23. RESERVE
a) Reserve ist ein festgelegter Zeitraum, in dem sich der Dienstnehmer der Dienstgeberin zur
Verfügung halten muss, um für einen Flug, eine Positionierung oder einen anderen Dienst mit
mindestens zwölf Stunden Vorlauf eingesetzt werden zu können. Hierbei zu berücksichtigen sind
die unter 22 lit. o) angeführten Beschränkungen.
b) Reservedienst wird jeweils für einen vollen Kalendertag im monatlichen Dienstplan eingeteilt.
c) An einem Reservetag dem kein Reservetag folgt, endet der geplante Dienst spätestens um
24:00 Uhr Lokalzeit an der Homebase.
d) Ein Reservedienst ist ein Dienst, bei dem die Dienstgeberin berechtigt ist, eine Eintragung in
den Dienstplan bis 14:00 Uhr (Lokalzeit an der Homebase) des Vortages dahingehend
vorzunehmen, dass der Dienstnehmer am darauffolgenden Tag einen Dienst (ausgenommen
Bereitschaftsdienst) zu verrichten hat, oder einen OFF-Tag hat.
e) Eine Eintragung eines OFF-Tages aus einem Reservedienst findet keine Anrechnung auf das
Kontingent gemäß Punkt 25.1. c) und d).
f) Reservedienst darf, mit Ausnahme Punkt g), nicht in Standby umgewandelt werden.
g) Kommt bis zum Ende des dem Reservetag vorangehenden Kalendertages kein Kontakt
zwischen Dienstnehmer und Dienstgeberin zustande, so wandelt sich der Reservedienst
automatisch in Standbydienst um, welcher
- nach der Ruhezeit des vorangegangenen Dienstes, frühestens aber um 04:00 Uhr
Lokalzeit am Tag des Reservedienstes, beginnt und
- 12 Stunden dauert
24 FLUG-, DIENST- UND RUHEZEITEN
Die Flug-, Dienst- und Ruhezeitenregelung im Betrieb der Dienstgeberin richten sich nach den
anwendbaren gesetzlichen und behördlichen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung und
den hier im Kollektivvertrag geregelten Punkten.
25 OFF-TAGE
25.1 Anspruch und Einteilung
a) Definitionen:
- Ein „OFF-Tag“ wird definiert durch den Zeitraum von 00:00 bis 24:00 Uhr Lokalzeit
(Kalendertag), welcher keinerlei dienstliche Beanspruchung, oder Bereitschaftsdienst
enthält. Ein OFF-Tag gilt auch als dienstfreie Zeit im Sinne der notwendigen
Aufenthalts- und Ruhezeiten.
- Ein „einzelner OFF-Tag“ („single day off“) umfasst einen OFF-Tag mit 2 Ortsnächten.
Eine Ortsnacht ist der Zeitraum von 8 Stunden im Zeitraum zwischen 22:00 Uhr LT
und 08:00 Uhr LT.
b) Die unter Punkt c) und unter Punkt d) als Minimum geregelten OFF-Tag werden an der
Homebase gewährt.
b) Dem Dienstnehmer stehen in jedem Kalenderjahr 121 OFF-Tage zu.
c) Die OFF-Tage sind wie folgt zu verteilen:
Zeitraum | JAN-MAR | APR-JUN | JUL-SEP | OCT-DEC |
OFF-Tage Minimum pro Monat | 10 (Feb: 9) | 9 | 9 | 10 |
OFF-Tage Minimum pro Zeitraum | 30 | 29 | 27 | 31 |
Sonderregelung „Peak Season“ | Im Zeitraum Jun-Sep
kann in zwei nicht aufeinander folgenden Monaten die Mindestanzahl OFF-Tage auf 8 reduziert werden. Diese Regelung mindert jedoch nicht den Anspruch an OFF Tagen je Quartal |
e) Zusätzlich wird pro Kalenderjahr ein dienstfreier Tag gewährt und im Dienstplan speziell
gekennzeichnet. Mit diesem dienstfreien Tag sind die zeitlichen Aufwände für die
Vorbereitungen auf die wiederkehrenden Schulungen (z.B. CBT) pauschal kompensiert. Dieser
dienstfreie Tag begründet keine Ruhezeit.
f) Zusätzlich wird zur Absolvierung behördlich vorgeschriebener flugmedizinischer
Untersuchungen ein (ab dem 60. Lebensjahr: 2) Medical-OFF Tag(e) gewährt. Dieser Tag ist
gemeinsam mit dem monatlichen Ansuchen um OFF-Tage vom Dienstnehmer bekannt zu geben.
g) Werden im Kalenderjahr pro Dienstnehmer mehr als 5 bei Dienstplanveröffentlichung
eingeteilte einzelne OFF-Tage („single day off“) geplant, werden die die Anzahl 5
übersteigenden einzelnen OFF-Tage keinem der unter Pkt. 26.1. lit. c) und d) Limits angerechnet.
Darüber hinaus werden folgende Tage nicht dem oben angeführten 5-Tages Kontingent angerechnet:
- Einzelne OFF-Tage, welche direkt an Tage ohne dienstliche Verpflichtung angrenzen
- Gewünschte einzelne OFF-Tage
- Zusätzliche OFF-Tage nach Punkt e) und f)
Von diesem Punkt g) kann mittels Betriebsvereinbarung abgewichen werden.
Zeiten, in denen der Dienstnehmer Urlaub konsumiert, oder aufgrund von Krankheit oder
Unfall an der Dienstverrichtung verhindert ist, reduzieren die pro Monat und im jeweiligen
Zeitraum zustehenden OFF-Tage um 0,27 Tage pro Tag der Dauer der Dienstverhinderung
oder des Urlaubs. Das Ergebnis der entsprechenden Berechnungen ist jeweils kaufmännisch
auf ganze Tage zu runden. Beispiel: 14 Tage Urlaub. 14 x 0,27 = 3,8 gerundet auf 4 ergibt
Reduktion der zustehenden OFF-Tage um 4. Verbleiben in einem Monat nach Abzug der
Urlaubstage weniger Kalendertage als der verbleibende Anspruch an OFF-Tagen, so verfallen
die überzähligen OFF-Tagen mit Monatswechsel.
Hat der Dienstnehmer auf eigenen Wunsch auf OFF-Tage verzichtet (etwa indem er durch
einen Diensttausch an einem OFF-Tag den Dienst eines anderen Dienstnehmers verrichtet
hat), so ist die betreffende Anzahl an OFF-Tagen von der zu gewährenden Anzahl von
OFF-Tagen abzuziehen.
Im Dienstplan eingeteilte OFF-Tage dürfen, mit Ausnahme des Punktes l), nur im
Einvernehmen mit dem Dienstnehmer verändert werden.
Der Dienstnehmer ist verpflichtet seinen bereits begonnenen Flugdienst auch dann zu
beenden, wenn dieser aufgrund von Flugunregelmäßigkeiten in einen im Dienstplan
veröffentlichten OFF-Tag des Dienstnehmers hineinreicht.
Wird durch eine Flugunregelmäßigkeit ein ursprünglicher OFF-Tag berührt und beginnt die
folgende Aufenthaltszeit nach 01:00 Uhr LT, so ist dieser OFF-Tag nachzugewähren:
- Liegt der betroffene OFF-Tag im Zeitraum „1. – 20.“ des jeweiligen Monats:
Nachgewährung innerhalb desselben Monats.
- Liegt der betroffene OFF-Tag im Zeitraum „21. – Ende“ des jeweiligen Monats:
- Nachgewährung innerhalb desselben oder des Folgemonats.
- Die datumsmäßige Lagerung des nachgewährten OFF-Tages wird nach Rücksprache
mit dem Dienstnehmer von der Dienstgeberin bestimmt.
- Der von der Flugunregelmäßigkeit betroffene OFF-Tag zählt nicht als OFF-Tag und ist
über die Verspätung hinaus frei von dienstlichen Beanspruchungen.
Erfolgt das Check-out bis spätestens 01:00 Uhr ist dieser davon betroffene OFF-Tag nicht
nachzugewähren. Dies trifft auch dann zu, wenn dadurch die Mindestanzahl OFF-Tage nach
Punkt 26.1 c) und d) unterschritten wird.
25.2 Ansuchen um OFF-Tage
a) Pro Kalendermonat hat der Dienstnehmer Anspruch auf entweder zweimal zwei
aufeinanderfolgende OFF-Tage („2-Tage-Request“), oder auf einmal 4 aufeinanderfolgende
OFF-Tage („4-tage-Request“) – „Monatsrequest“.
b) Das entsprechende Ansuchen des Dienstnehmers ist der Dienstgeberin spätestens an
folgenden Tagen zu übermitteln:
- Wünsche, welche Zeiträume nach dem 5. Tag des Monats betreffen: bis zum 1. Tag
des Vormonats
- Wünsche welche Zeiträume vor dem 6. Tag des Monats betreffen: bis zum 10. Tag
des Vorvormonats
c) Übersteigt an einer Station die Summe aus angesuchten OFF-Tagen und aufgrund
gesetzlicher oder kollektivvertraglicher oder in Betriebsvereinbarungen festgehaltener
Regelungen (z.B. Urlaub) zwingend zu vergebenden dienstfreien Tagen 25% der
Dienstnehmer einer Funktionsgruppe, so können die diese Quote übersteigenden Ansuchen
von der Dienstgeberin abgelehnt werden. Die Ablehnung hat in umgekehrter Reihenfolge der
Dauer der Firmenzugehörigkeit zu erfolgen – d.h. Ansuchen von Dienstnehmern mit der
kürzesten Firmenzugehörigkeit werden zuerst abgelehnt. Hiervon unabhängig, hat pro Station
mindestens 1 Request pro Dienstnehmergruppe pro angesuchtem Kalendertag genehmigt zu werden.
In Monaten mit mindestens 7 Tagen Urlaub kann der OFF-Request abgelehnt werden, sollte
sich durch die Lagerung der durch den Dienstnehmer angesuchten OFF-Tage eine zwingende
Erhöhung der OFF-Tage über das Monatsminimum hinaus ergeben.
d) Über abgelehnte Ansuchen ist der Dienstnehmer spätestens am 12. des Vormonats des
betroffenen Monats zu informieren. Außerdem ist dem Betriebsrat auf Anfrage Einsicht in jene
Unterlagen/Daten zu gewähren, die notwendig sind um die Einhaltung der 25%-Quote zu kontrollieren.
e) Unmittelbar vor und nach einer Urlaubsperiode mit zumindest 7 aufeinanderfolgenden
Urlaubstagen wird jeweils ein OFF-Tag („Urlaubs-OFF-Tage“) geplant. Diese
Urlaubs-OFF-Tage zählen nicht als OFF-Tage Request, werden allerdings als Teil der
OFF-Tage nach Pkt. 26.1 d) gerechnet. Der Dienstnehmer kann bis spätestens dem 1. Tag
des Vormonats die Einplanung der Urlaubs-OFF-Tage ablehnen.
f) Pro in einem Kalendermonat in Summe gewährte volle 7 Urlaubstage reduziert sich die Anzahl
der zustehenden ansuchbaren OFF-Tage um einen Tag.
Anzahl Urlaubstage im Kalendermonat | Ansuchbare OFF-Tage im Kalendermonat |
1 bis 6 | 4 |
7 bis 13 | 3 |
14 bis 20 | 2 |
21 bis 27 | 1 |
Ab 28 | 0 |
g) Zwei Mal pro Kalenderjahr kann ein Dienstnehmer einen „2-Tage-OFF-Request“ oder
„4-Tage-OFF-Request“ frühestens 6 Monate vor dem Wunschzeitpunkt bekannt geben
(„Langzeitrequest“). Dieser Request kann bis zu 3 alternative OFF-Perioden beinhalten und ist
ausschließlich mittels vom Unternehmen bereitgestelltem Formular einzubringen. Dem
Ansuchen ist unter Bedachtnahme von Punkt c) zu entsprechen. Der Dienstnehmer ist
spätestens 14 Tage nach Einbringen des Ansuchens von der Gewährung bzw. Absage und
dem Grund der Absage zu unterrichten. Diese OFF-Tage sind Teil des Kontingents nach Pkt.
a). Wird der Request abgelehnt kann er maximal einmal wiederholt werden.
h) Zwischen zwei mittels Langzeitrequests beantragten OFF-Perioden müssen mindestens 14
Kalendertage liegen.
i) Von den Bestimmungen der Punkte g) und h) kann mittels einer Betriebsvereinbarung
abgewichen werden (z.B. bei Einführung eines elektronischen OFF-Tage-Wunschsystems).
j) Besondere Bestimmungen:
- Für den Zeitraum 22.12. bis 3.1. sind keine Langzeitrequests zulässig.
- Monatsrequests können nur entweder für Weihnachten oder für Silvester beantragt
werden. Als "Weihnachten" gelten im Rahmen dieser Vereinbarung der 24. und/oder
25. Dezember, als "Silvester" der 31. Dezember und/oder 1.Jänner.
- Während der Zeit der Ausbildung (1. geplanter Kurstag bis den Kurs abschließende
finale Beurteilung im Liniendienst) kann ein OFF-Request jedenfalls ohne
Bedachtnahme auf Punkt c) abgelehnt werden.
26 LOSS-OF-LICENCE
a) Den Dienstnehmern des Cockpitpersonals gebührt nach Maßgabe der nachstehenden
Bestimmungen eine Unterstützungsleistung im Fall von unverschuldetem Lizenzverlust.
b) Falls das Dienstverhältnis durch Auflösung wegen unverschuldeten Lizenzverlustes endet und
kein Ausschließungsgrund gemäß Punkt e) („Außergewöhnliche Gefahren“) vorliegt, gebührt dem
Dienstnehmer eine Unterstützungsleistung in Höhe von:
- Kapitäne: € 195.000,00
- First Officer: € 97.500,00
c) Während der letzten 10 Jahre vor Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters, verringert
sich im Hinblick auf die Verkürzung der Karriereerwartungen die Unterstützungsleistung in den
ersten 4 Jahren bei Kapitänen um € 55.000,00 und bei First Officer um € 27.500,00 und danach
pro Jahr bei Kapitänen um € 22.000,00 und bei First Officer um € 11.000,00.
(Beispiel Kapitän: Jahr 10 bis 7 vor Regelpensionsalter € 140.000,00 Jahr 6 € 118.000,…, Jahr 1 € 0,00)
d) Ein unverschuldeter Lizenzverlust liegt nur dann vor, wenn dem Dienstnehmer der
Zivilluftfahrerschein bzw. das medizinische Tauglichkeitszeugnis gemäß seiner letzten Tätigkeit
wegen– Krankheit oder Unfalles für mindestens 12 Monate oder dauernd entzogen wird, ohne dass
dies auf einen oder mehrere der nachfolgend angeführten Umstände zurückzuführen wäre:
- Selbstverstümmelung, Selbstmordversuch, Trunkenheit, Gebrauch von Rauschgiften oder
giftigen Mitteln ohne entsprechende ärztliche Verordnung;
- Rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat;
Außergewöhnliche Gefahren (Punkt e) denen sich der Dienstnehmer freiwillig ausgesetzt
hat (ausgenommen in Ausübung seines Berufes oder beim Versuch, ein Menschenleben
zu retten oder den Verlust oder die Beschädigung des Luftfahrzeuges zu verhindern);
- Bürgerliche Unruhen, sofern der Dienstnehmer an diesen auf Seiten der Unruhestifter
teilgenommen hat.
e) Als außergewöhnliche Gefahren gemäß Punkt d) gelten insbesondere:
- Öffentliche Kunstflug-Vorführungen,
- Rekord- und Verbandflüge,
- Drachenflüge,
- Schädlingsbekämpfungs-Flüge,
- Einflüge von Neukonstruktionen,
- Fallschirmspringen, außer zur Rettung des eigenen Lebens,
- Tauchen unter 30 Meter,
- Wettbewerbsfahrten zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, zwecks Erzielung einer
- Höchstgeschwindigkeit,
- Teilnahme an Expeditionen in unwirtliche Gebiete.
27 GEHALT
27.1 Allgemeine Bestimmungen
Der Dienstnehmer erhält ein fortlaufendes Bruttomonatsgehalt, welches aus folgenden
Bestandteilen besteht:
- Grundgehalt
- Variable Vergütung bezahlrelevanter Dienstzeit
- Bordverkaufsprovision (ausschließlich Kabinenpersonal)
sonstige Zulagen (soweit in diesem Kollektivvertrag, in einer Betriebsvereinbarung
oder im Dienstvertrag vorgesehen)
b) Das Grundgehalt und allfällige andere fixe Gehaltsbestandteile werden am Ende eines jeden
Kalendermonats für den laufenden Monat ausbezahlt. Die Vergütung bezahlrelevanter
Dienstzeit und andere variable Gehaltsbestandteile werden jeweils gemeinsam mit den fixen
Gehaltsbestandteilen des folgenden Monats im Nachhinein ausbezahlt.
27.2 Einstufung
Verwendungsgruppen:
- A Kapitäne
- B First-Officer
- C Purser
- D Flugbegleiter
Für die Einstufung eines Dienstnehmers in die entsprechende Verwendungsgruppe ist
entweder die Art seiner Funktion, oder seine Ernennung durch die Dienstgeberin maßgeblich.
Für die Einordnung, oder für Vorrückungen in den Gehaltsstufen der jeweiligen
Verwendungsgruppen, sind grundsätzlich nur jene Dienstzeiten zu berücksichtigen, die der
Dienstnehmer in einem Dienstverhältnis zur Dienstgeberin absolviert hat. Abweichungen
hiervon sind im Abschnitt "Anerkennung von Vorerfahrung" geregelt.
Wird ein First-Officer zum Kapitän befördert, wird er in die erste Gehaltsstufe "Kapitän"
eingestuft. Das Vorrückungsdatum beginnt neu mit der Beförderung.
Wird ein First-Officer mit Vorerfahrung als Verantwortlicher Pilot auf Flugzeugen mit einer
höchstzulässigen Startmasse von mindestens 19,5 t MTOM zum Kapitän befördert, erfolgt die
Einstufung entsprechend Punkt 27.3.
Wird ein Flugbegleiter zum Purser befördert, wird er in die erste Gehaltsstufe " Purser"
eingestuft. Das Vorrückungsdatum beginnt neu mit der Beförderung.
Nach einem Jahr Verweildauer in einer jeweiligen Gehaltsstufe wird der Dienstnehmer in die
nächsthöhere Gehaltsstufe umgruppiert. Ist die höchste Gehaltsstufe erreicht, verbleibt der
Dienstnehmer in dieser.
Sind die Voraussetzungen einer Einstufung bzw. einer Umstufung im Zeitraum 1. bis 15. eines
Monats gegeben, so erfolgt die Einstufung bzw. Umstufung sowie die entsprechende
Vergütung zum 1. des betreffenden Monats, andernfalls zum folgenden Monats-Ersten.
Der Vorrückungsstichtag wird erstmalig mit dem ersten Tag im Monat des Eintrittsdatums
festgesetzt. Die in der Gehaltstabelle angeführte jährliche Vorrückung erfolgt am jeweiligen
Vorrückungsstichtag. Zeiten, in denen der Dienstnehmer gegen Entfall des Entgelts in Summe
mehr als 3 Monate pro Kalenderjahr karenziert war, werden für die Berechnung der
Dienstjahre nicht herangezogen und verändern demnach den Vorrückungsstichtag. Zeiten der
Elternkarenz sind für Vorrückungen in den Gehaltsstufen gemäß den Gehaltstabellen im
Ausmaß von höchstens 12 Monaten pro Kind zu berücksichtigen.
Als Eintrittsdatum im Sinne des Kollektivvertrages gilt der Vertragsbeginn des aktuellen
Dienstvertrages oder des unmittelbar ohne Unterbrechung dem Dienstvertrag vorangehenden
Ausbildungsvertrages. Das frühere Datum kommt zur Anwendung.
27.3 Anrechnung Vorerfahrung
Die Eingruppierung von Kapitänen die bei Eintritt bereits über Vorerfahrung als
Verantwortlicher Pilot (PIe) verfügen, erfo lgt in Abhängigkeit von der Flugerfahrung als Pie auf
einem Luftfahrzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von über 19,5 t gemäß
folgender Tabelle:
Flugerfahrung als PIC auf A/c >
19,5 t MTOM |
Verwendungsgruppenjahr |
Bis 699 Stunden | 1 |
700 - 1.399 Stunden | 2 |
1.400 - 2.099 Stunden | 3 |
2.100 - 2.799 Stunden | 4 |
2.800 - 3.499 Stunden | 5 |
3.500 - 4.199 Stunden | 6 |
4.200 - 4.899 Stunden | 7 |
4.900 - 5.599 Stunden | 8 |
5.600 - 6.299 Stunden | 9 |
6.300 - 6.999 Stunden | 10 |
für jede weiteren vollendeten 700 Stunden |
Ein
Verwendungsgruppenjahr höher (analog Systematik in den Zeilen darüber) |
Die Eingruppierung von First-Officer. die bei Eintritt bereits über Vorerfahrung als First-Officer
verfügen, erfolgt in Abhängigkeit von der Flugerfahrung als First-Officer auf einem Luftfahrzeug
mit einer höchstzulässigen Startmasse von über 19,5 t gemäß folgender Tabelle:
Flugerfahrung als FO auf A/c >
19,5 t MTOM |
Verwendungsgruppenjahr |
Bis 1.399 Stunden | 1 |
1.400 - 2.099 Stunden | 2 |
2.100 - 2.799 Stunden | 3 |
2.800 - 3.499 Stunden | 4 |
3.500 - 4.199 Stunden | 5 |
4.200 - 4.899 Stunden | 6 |
4.900 - 5.599 Stunden | 7 |
5.600 - 6.299 Stunden | 8 |
6.300 - 6.599 Stunden | 9 |
6.600 - 7.199 Stunden | 10 |
7.200 - 7.799 Stunden | 11 |
Ab 7.800 Stunden | 12 |
Die Eingruppierung von Pursern, die bei Eintritt bereits über Vorerfahrung als Purser verfügen,
erfolgt in Abhängigkeit von der Berufserfahrung als Purser gemäß folgender Tabelle:
Berufserfahrung als Purser in Jahren |
Verwendungsgruppenjahr |
Bis vollendetem 2. Jahr | 1 |
Mehr als 2 bis vollendetem 3. Jahr |
2 |
Mehr als 3 bis vollendetem 4. Jahr |
3 |
Mehr als 4 bis vollendetem 5. Jahr |
4 |
Mehr als 5 bis vollendetem 6. Jahr |
5 |
Mehr als 6 bis vollendetem 7. Jahr |
6 |
Mehr als 7 bis vollendetem 8. Jahr |
7 |
Mehr als 8 bis vollendetem 9. Jahr |
|
Mehr als 9 vollendete Jahre | 9 |
27.4 Sonderzahlungen
Alle Dienstnehmer erhalten ein Monatsgrundgehalt als Sonderzahlung am 31. Mai jeden
Jahres (Urlaubsgeld) und ein Monatsgrundgehalt als weitere Sonderzahlung am 30. November
jeden Jahres (Weihnachtsgeld).
Für das Urlaubsgeld gilt als Berechnungsgrundlage das Bruttomonatsgrundgehalt zum 1. Mai,
für das Weihnachtsgeld das Bruttomonatsgrundgehalt zum 1. November des jeweiligen
Jahres. Im Falle eines unbezahlten Urlaubs im Monat Mai oder November gilt als
Berechnungsgrundlage das letzte volle Bruttomonatsgrundgehalt.
Die Dienstnehmer sind verpflichtet, den aliquoten Teil der ihnen bereits ausbezahlten
Sonderzahlung (inklusive Variablenpauschale) auf Verlangen der Dienstgeberin
zurückzubezahlen, wenn sie selbst kündigen, oder wenn das Dienstverhältnis aus ihrem
Verschulden gelöst wird.
Ab 01.01.2019 erhalten alle Dienstnehmer zusätzlich jeweils folgende Brutto-Zahlung
(Variablen pauschale) als zusätzlichen Teil des Urlaubsgeldes und des Weihnachtsgeldes.
Verwendungsgruppe | Variablenpauschale Urlaubsgeld |
Variablenpauschale Weihnachtsgeld |
Kapitän | € 850,00 | € 850,00 |
First Officer | € 500,00 | € 500,00 |
Purser | € 150,00 | € 150,00 |
Flugbegleiter | € 50,00 | € 50,00 |
Den während des Jahres eintretenden und austretenden Dienstnehmern gebührt der ihrer
Dienstzeit im Kalenderjahr entsprechende aliquote Teil der Sonderzahlung und Variablen
pauschale.
27.5 Grundgehalt
Dienstnehmer des Bordpersonals erhalten ein monatliches Grundgehalt in der in den
Gehaltstabellen festgelegten Höhe.
Der Grundgehalt setzt sich aus Basisgehalt und Gefahrenzulage, Sonntags-, Feiertags- und
Nachtzulage zusammen.
Kalkulatorische Grundlagen der Gefahren-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtzulage
Die kalkulatorische Grundlage der Sonn- und Feiertagszulage, der Nachtzulage sowie
der Gefahrenzulage wird folgendermaßen gebildet: In Ansehung der mit dem
Flugdienst einhergehenden Strahlenbelastung wird eine pauschale Gefahrenzulage in
Höhe von 8 % des Grundgehalts ausbezahlt. Darüberhinausgehend gibt es keine
Abgeltung allfälliger weiterer schmutz- oder erschwernisbedingter Bezugsansprüche.
Der Nacht- bzw. Sonn- und Feiertagszulage werden monatlich durchschnittlich 166
Stunden Arbeitszeit zugrunde gelegt, wovon im Schnitt 16,6 Stunden an Nachtarbeit
und 16,6 Stunden an Sonn- und Feiertagen berücksichtigt werden. Die Nachtzulage
ergibt sich aus den mit einem 50-%-igen Zuschlag versehenen 16,6 Stunden für
Nachtarbeit. Die Sonn- und Feiertagszulage ergibt sich aus den mit einem 100-%-igen
Zuschlag versehenen 16,6 Stunden für Sonn- und Feiertagsarbeit.
Da die Nachtzulage und die Sonn-/Feiertagszulage in Form einer Pauschale
ausbezahlt werden, sind damit alle Zuschläge für vom Dienstnehmer im Monat
geleisteten Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszeiten abgegolten.
Werden vom Dienstnehmer in einem Monat mehr als die in der kalkulatorischen
Grundlage berücksichtigten Stunden an Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit geleistet,
besteht kein Anspruch auf Erhöhung der Pauschale. Im Gegenzug dazu führt aber
auch eine Minderleistung zu keiner Bezugsreduktion.
Nach derzeitiger Rechtslage bzw. Verwaltungspraxis sind die Gefahrenzulage, sowie
die Sonn- und Feiertagszulage und die Nachtzulage unter bestimmten
Voraussetzungen maximal bis insgesamt € 360,00 (bzw. in Einzelfällen € 540,00) pro
Monat steuerfrei. Die Steuerbefreiung für die Sonn- und Feiertagszulagen und die
Nachtzulagen wird jeweils anhand der konkreten Zeitaufzeichnungen nach Ende
eines Kalenderjahres im Rahmen der Lohnverrechnung geprüft und ggf. verrechnet.
27.6 Vergütung bezahlrelevanter Dienstzeit
Anrechnung
Ausschließlich folgende bezahlrelevante Dienstzeit kommt im in den Folgepunkten definierten
Ausmaß zur Anrechnung:
Flugdienstzeit
Simulator
Recurrent Training
Proceeding
Airportstandby
Nicht-Homebase Bereitschaftszeit
Non-Flight Crew-Duty
Sonstige etwaige in Betriebsvereinbarungen oder Dienstverträgen vereinbarte Zeiten
Flugdienstzeit
"Flugdienstzeit" bezeichnet einen Zeitraum während dem der Dienstnehmer
diensttuendes Besatzungsmitglied ist und
der zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem sich der Dienstnehmer für einen
Flugdienst zu melden hat (Check-In)
der einen Flug oder eine Abfolge von Flügen beinhaltet
der mit dem Ende der zum Zeitpunkt des Check-In geplanten Flugabschlusszeit
(Check-Out) des letzten Flugs endet.
Fällt nach Check-In der/die geplanten Flüge aus, so endet die Flugdienstzeit mit
dem von der Dienstgeberin bekannt gegebenen tatsächlichen Dienstende.
Angerechnet wird die geplante im Dienstplan eingetragene Flugdienstzeit. Überschreitet
die tatsächliche Flugdienstzeit die geplante Flugdienstzeit um mehr als 30 Minuten
kommt die gesamte tatsächliche Flugdienstzeit zu Anrechnung.
Für Urlaub und im Voraus (vor Dienstplanausgabe) bekannt gegebene
Dienstverhinderungen gemäß § 8 AngG werden pro Tag 4:42 Stunden (4,7)
bezahlrelevante Dienstzeit angerechnet.
Für nicht im Voraus bekannt gegebene Dienstverhinderungen gemäß § 8 AngG werden
im Sinne des Ausfallsprinzips jene bezahlrelevanten Dienstzeiten laut Dienstplan
angerechnet, die der Dienstnehmer zu leisten gehabt hätte, wenn er nicht am Dienst
verhindert gewesen wäre.
Für Betriebsratsfreistellungen (einschließlich Aufsichtsratssitzungen) werden -
unabhängig davon, ob sie im Voraus oder nachträglich und ob sie für einen Einsatztag
oder einen dienstfreien Tag bekanntgegeben werden - pro vollem Kalendertag pauschal
8:10 Stunden (8,16) bezahlrelevante Dienstzeit angerechnet. Das Ausfallsprinzip kommt
damit nicht zusätzlich zum Tragen.
Bei Betriebsratsfreistellungen welche mit Flugdienst kombiniert sind kommen die 8:10
plus die sich aus dem Flugdienst ergebende Flugdienstzeit, maximal aber in Summe
12:00 Stunden pro Kalendertag zur Anrechnung.
Simulator
Bei Simulatoreinsätzen als aktiver Pilot kommt die geplante im Dienstplan eingetragene Zeit im
Simulator plus 2 Stunden zur Anrechnung. Diese Regelung gilt nicht für Simulatoreinsätze in
der Rolle des Fluglehrers, Flugprüfers oder Trainers.
Recurrent Training
Bei gesetzlich vorgeschriebenem Recurrent Training kommt die angemessen geplante im
Dienstplan eingetragene Dauer des Trainings zur Anrechnung, auch dann, wenn dieses
Training aus organisatorischen Gründen öfter als gesetzlich vorgeschrieben absolviert wird.
Proceeding
Proceeding-Zeiten sind solche Zeiten, in denen der Dienstnehmer auf Anweisung der
Dienstgeberin zwecks Antritt eines Dienstes, oder nach der Absolvierung eines Dienstes
von seiner Homebase zu einem Einsatzort
von einem Einsatzort zu einem anderen Einsatzort oder
von einem Einsatzort zu seiner Homebase
befördert wird.
Proceeding-Zeiten im Ausmaß von bis zu 4 Stunden pro Monat sind mit dem
Grundgehalt abgegolten und werden nicht gesondert vergütet.
Geplante im Dienstplan eingetragene Proceedingzeiten, welche 4 Stunden pro
Kalendermonat überschreiten, kommen zu 50% zur Anrechnung.
Wartezeiten zwischen einem Dienst und einem Proceeding innerhalb einer
Einsatzperiode sind Proceedingzeiten im Sinne dieses Absatzes, sofern kein
Hotelzimmer zur Verfügung gestellt wird.
Airportstandby
Airportstandby ist ein Standbydienst, welcher am Flughafen verbracht wird.
Für die ersten 4 Stunden kommen SO%, für die darüber hinausgehende Zeit 100% der
tatsächlichen Dauer des Airportstandbys zur Anrechnung (Beginn des Airportstandbys
bis Check-in des aus dem Airportstandby heraus angetretenen Fluges oder bis Ende des
Airportstandbys).
Nicht-Homebase Bereitschaftszeit
Für Bereitschaftsdienst für einen Ort des Dienstbeginns, welcher von der Homebase abweicht,
kommen 50% der Bereitschaftszeit zur Anrechnung. Dies kommt auch dann zur Anwendung,
wenn aus dem Bereitschaftsdienst keine Aktivierung erfolgt.
Non-Flight Crew-Duty
"Non-Flight Crew-Duty" meint mit dem Beruf als Pilot oder Flugbegleiter/Purser im
Zusammenhang stehende nichtfliegerische Tätigkeit (z.B. Mitarbeitergespräch,
Pilotsmeeting, Flugbegleitermeeting, etc.).
Jegliche mit einer Management-Zusatzfunktion (z.B. Cheffluglehrer, Head of Cabin
Crews, Base Pilot, Base Purser, etc.) im Zusammenhang stehende Tätigkeit fällt nicht
unter den Begriff der "Non-Flight Crew-Duty".
Jegliche schulungsbezogene Tätigkeit als Schulungsteilnehmer (z.B. CBT,
Schulungskurse, etc.) fällt nicht unter den Begriff der "Non-Flight Crew-Duty" .
27.7 Bordverkaufsprovision
Die Bordverkaufsprovision beträgt 12% der Erlöse aufgeteilt in gleichen Teilen auf die aktiven
Dienstnehmer des Kabinenpersonals des jeweiligen Fluges.
Dienstnehmern der Verwendungsgruppen A und B steht ein Anspruch auf
Bordverkaufsprovision nicht zu.
Detaillierte Regelungen über die Bordverkaufsprovision können in einer Betriebsvereinbarung
festgelegt werden.
27.8 Zusatzfunktionen Training
Die Vergütung von Trainingstätigkeit (z.B. TRI, TRE, Line Training Captain, Training First Officer
TRAFO ... ) wird in einer Betriebsvereinbarung geregelt.
27.9 Gehaltstabellen
Grundgehalt
Am 1.1.2020 werden die Grundgehälter einmalig um 2% angehoben.
Am 1.1.2021 werden die Grundgehälter einmalig um 2% angehoben.
Tabellen Grundgehalt
Kapitän | |||||
Gehaltsstufe | Basisgehalt | Gefahrenzulage | Nachtzulage | Sonn- und
Feiertagszulage |
Grundgehalt |
1 | 4.868,00 € | 389,00 € | 243,00 € | 487,00 € | 5.988,00 € |
2 | 4.868,00 € | 389,00 € | 243,00 € | 487,00 € | 5.988,00 € |
3 | 5.042,00 € | 403,00 € | 252,00 € | 504,00 € | 6.202,00 € |
4 | 5.042,00 € | 403,00 € | 252,00 € | 504,00 € | 6.202,00 € |
5 | 5.217,00 € | 417,00 € | 261,00 € | 522,00 € | 6.416,00 € |
6 | 5.217,00 € | 417,00 € | 261,00 € | 522,00 € | 6.416,00 € |
7 | 5.449,00 € | 436,00 € | 272,00 € | 545,00 € | 6.702,00 € |
8 | 5.449,00 € | 436,00 € | 272,00 € | 545,00 € | 6.702,00 € |
9 | 5.681,00 € | 454,00 € | 284,00 € | 568,00 € | 6.988,00 € |
10 | 5.681,00 € | 454,00 € | 284,00 € | 568,00 € | 6.988,00 € |
11 | 5.913,00 € | 473,00 € | 296,00 € | 591,00 € | 7.274,00 € |
12 | 5.913,00 € | 473,00 € | 296,00 € | 591,00 € | 7.274,00 € |
13 | 6.146,00 € | 492,00 € | 307,00 € | 615,00 € | 7.559,00 € |
14 | 6.146,00 € | 492,00 € | 307,00 € | 615,00 € | 7.559,00 € |
15 | 6.378,00 € | 510,00 € | 319,00 € | 638,00 € | 7.845,00 € |
16 | 6.378,00 € | 510,00 € | 319,00 € | 638,00 € | 7.845,00 € |
17 | 6.610,00 € | 529,00 € | 331,00 € | 661,00 € | 8.131,00 € |
18 | 6.610,00 € | 529,00 € | 331,00 € | 661,00 € | 8.131,00 € |
19 | 6.843,00 € | 547,00 € | 342,00 € | 684,00 € | 8.416,00 € |
20 | 6.843,00 € | 547,00 € | 342,00 € | 684,00 € | 8.416,00 € |
21 | 7.075,00 € | 566,00 € | 354,00 € | 707,00 € | 8.702,00 € |
22 | 7.075,00 € | 566,00 € | 354,00 € | 707,00 € | 8.702,00 € |
23 | 7.075,00 € | 566,00 € | 354,00 € | 707,00 € | 8.702,00 € |
24 | 7.312,00 € | 585,00 € | 366,00 € | 731,00 € | 8.994,00 € |
25 | 7.312,00 € | 585,00 € | 366,00 € | 731,00 € | 8.994,00 € |
26 | 7.312,00 € | 585,00 € | 366,00 € | 731,00 € | 8.994,00 € |
27 | 7.550,00 € | 604,00 € | 377,00 € | 755,00 € | 9.286,00 € |
28 | 7.550,00 € | 604,00 € | 377,00 € | 755,00 € | 9.286,00 € |
29 | 7.550,00 € | 604,00 € | 377,00 € | 755,00 € | 9.286,00 € |
30 | 7.787,00 € | 623,00 € | 389,00 € | 779,00 € | 9.579,00 € |
Sonderregelung
Im Zeitraum 01.03.2018 bis 31.12.2021 werden unabhängig von der tatsächlich
erbrachten bezahlrelevanten Dienstzeit pro Monat 70 bezahlrelevante Stunden mit den
jeweiligen Stundensätzen für 1. bis 70. Stunde und 5 bezahlrelevante Stunden mit den
jeweiligen Stundensätzen für 70. bis 110. Stunde zur Auszahlung gebracht. Erbringt der
Dienstnehmer in einem Monat mehr als 75 Stunden bezahlrelevante Dienstzeit, werden
die 75 Stunden übersteigenden Stunden entsprechend den Bestimmungen des Punktes
28.9.2 vergütet.
*) während der Ausbildungsphase, maximal 6 Wochen
28 MOBILITÄTSVERGÜNSTIGUNGEN
Über Art und Umfang von Mobilitätsvergünstigungen (z.B. Parkplatz, Zuschuss) kann eine
Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden.
29 ENTGELTFORTZAHLUNG IM KRANKHEITSFALL
a) Bei Krankheit und Unglücksfall behält der Dienstnehmer den Anspruch auf das Entgelt gemäß §
8 Angestelltengesetz mit der Maßgabe, dass an Stelle des halben Entgeltes das volle bezahlt wird.
b) Eine auf Fluguntauglichkeit beruhende Dienstverhinderung ist hinsichtlich der
Entgeltfortzahlung als Krankheit anzusehen.
c) Zusätzlich zum Krankengeld gemäß ASVG, gewährt der Dienstgeber über die Leistungen
gemäß Punkt a) und b) hinaus nach Ablauf des sich aus Punkt a) ergebenden Zeitraumes bis zum
Ablauf von 22 Wochen ab Eintritt des Ereignisses (Krankheit, Unglücksfall, Fluguntauglichkeit) eine
Fürsorgeleistung in der Höhe bis zur jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage zur
Pensionsversicherung nach dem ASVG. Die Summe von Krankengeld und Fürsorgeleistung darf
jedoch das Bruttomonatsgehalt, das dem Dienstnehmer gebührt hätte, wenn er nicht durch den
Eintritt des Ereignisses an der Leistung seiner Dienste verhindert gewesen wäre, nicht übersteigen
d) Punkte a) und c) kommen nur dann zur Anwendung, wenn die Krankheit oder der Unfall nicht
auf einen oder mehrere der nachfolgend angeführten Umstände zurückzuführen wäre:
- Selbstverstümmelung, Selbstmordversuch, Trunkenheit, Gebrauch von Rauschgiften oder
giftigen Mitteln ohne entsprechende ärztliche Verordnung;
- Rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat;
- Außergewöhnliche Gefahren (Punkt e) denen sich der Dienstnehmer freiwillig ausgesetzt
- hat (ausgenommen in Ausübung seines Berufes oder beim Versuch, ein Menschenleben
- zu retten oder den Verlu st oder die Beschädigung des Luftfahrzeuges zu verhindern);
- Bürgerliche Unruhen, sofern der Dienstnehmer an diesen auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat.
e) Als außergewöhnliche Gefahren gemäß Punkt d) gelten insbesondere:
Öffentliche Kunstflug-Vorführungen,
Rekord- und Verbandflüge,
Drachenflüge,
Schädlingsbekämpfungs-Flüge,
Einflüge von Neukonstruktionen,
Fallschirmspringen, außer zur Rettung des eigenen Lebens,
Tauchen unter 30 Meter,
Wettbewerbsfahrten zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, zwecks Erzielung einer
Höchstgeschwindigkeit,
Teilnahme an Expeditionen in unwirtliche Gebiete.
30 ANHÄNGE
Nachfolgende Anhänge zu diesem Vertrag bilden einen integrierten Bestandteil dieses
Kollektivvertrages:
Anhang 1: Übergangsbestimmungen
WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH | |
FACHVERBAND DER AUTOBUS-, LUFTFAHRT- UND SCHIFFFAHRTUNTERNEHMUNGEN | |
BERUFSGRUPPE LUFTFAHRT | |
Obmann der Berufsgruppe Luftfahrt | Geschäftsführer-Stv. |
Mag. Christian DOMANY | Dr. Manfred HANDEREK |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND, GEWERKSCHAFT VIDA | |
Vorsitzender | Vorsitzender des Fachbereiches Luft- und
Schiffverkehr |
Roman HEBENSTREIT | Johannes SCHWARCZ-BREUER |
Bundesgeschäftsführer | Fachbereichssekretär |
Bernd BRANDSTETTER | Philip GASTINGER |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND, GEWERKSCHAFT GPA-djp | |
Vorsitzende | Geschäftsbereichsleiter |
Barbara TEIBER, MA | Karl DÜRTSCHER |
Wirtschaftsbereichsvorsitzender | Wirtschaftsbereichssekretär |
Thomas SCHÄFFER | Bernd KULTERER |
Geschäftsführer | Geschäftsführer |
Robert JAHN | Dieter WATZAK-HELMER |
1 ANHANG 1: ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
1.1 Übergangsbestimmungen Allgemein
Dienstnehmer, welche das Unternehmen nach dem 28.2.2018 und vor Unterzeichnung dieses
KVs verlassen haben, müssen bei sonstigem Verfall den Anspruch auf die sich aus diesem KV
ergebenden etwaige Nachzahlung von Grundgehalt und bezahlrelevante Dienstzeit bis
spätestens 31.12.2018 geltend machen.
Folgende Punkte treten erst am 1.10.2018 in Kraft:
10
20
22 a) Für Dienstnehmer mit auf Stationen mit mehr als 4 Flugzeugen werden im
Zeitraum 1.10.2018 – 31.12.2018 maximal 13 Standbydienste eingeteilt.
25.1 a)-b)
25.1 c) Dem Dienstnehmer stehen im Zeitraum 1.10.2018 – 31.12.2018 31 OFF-Tage
zu
25.1 e) Jedem Dienstnehmer wird im Zeitraum 1.9.2018 – 31.12.2018 ein dienstfreier
Tag für die Vorbereitungen auf die wiederkehrenden Schulungen (z.B. CBT) eingeteilt
25.1 f) Im Zeitraum 1.9.2018 – 31.12.2018 wird zur Absolvierung von in diesem
Zeitraum anfallender behördlich vorgeschriebener flugmedizinischer Untersuchungen
ein dienstfreier Tag gewährt. Für vor dem 1.9.2018 absolvierte behördlich
vorgeschriebene flugmedizinische Untersuchungen erfolgt keine rückwirkende
Gewährung des dienstfreien Tages
25.1 g) Abweichend zu dem in diesem Punkt geregelten Kontingent wird dieses für
den Zeitraum vom 01.10.2018 bis 31.12.2018 auf 1 festgesetzt.
25.1 h)-i)
25.2 a)-f)
25.2 g) Im Zeitraum 1.10.2018 bis 31.12.2018 kann ein Langzeitrequest beantragt
werden.
25.2 h)-j)
Folgende Punkte treten erst am Tag der Unterschrift in Kraft:
19
21
22 b)-h), j)-o)
23
25.1 j)-l)
27.3
Folgender Punkt tritt erst am 1.1.2019 in Kraft:
14 a)
h) Für den Zeitraum 1.3.2018 – 30.9.2018 kommen in Abweichung zu Punkt 27.6.2 die aktuellen
Check-Out Zeiten zur Berechnung der bezahlrelevanten Flugdienstzeit zur Anwendung.
Die Parteien verpflichten sich bis spätestens 31.12.2018 Verhandlungen über ein Modell
aufzunehmen, welches bei gutem Geschäftsverlauf variable Erfolgszahlungen an die
Dienstnehmer und bei krisenhaftem Geschäftsverlauf temporäre Kostensenkungen vorsieht.
Einzelvertragliche Vereinbarungen welche vor dem Unterzeichnungstermin dieses KVs
geschlossen wurden und die Themenbereiche
Ausmaß des Urlaubsanspruchs
Kündigungsfristen
Teilzeit
Nebenbeschäftigung
bleiben jedenfalls aufrecht.
Darüber hinaus kommen die gesetzlichen Regelungen hinsichtlich Günstigkeitsprinzip zur
Anwendung.
Nach den ersten 12 Monaten Laufzeit des Kollektivvertrages kommt es zu einer Evaluierung
der Regelungen des KV.
1.2 Übergangsbestimmungen Einstufung
Definitionen
IST-Tabellengehalt:
Der zum Stichtag 28.2.2018 anwendbare Jahres-Grundgehalt laut nachfolgender Tabelle:
Jahr der
Anstellung bei EWEU |
Capt | F/O | PUR | Shared
Leadership PUR |
FB |
1 | 78.100,00 € | 44.050,00 € | 27.860,00 € | 24.500,00 € | 21.000,00 € |
2 | 78.100,00 € | 44.050,00 € | 27.860,00 € | 24.500,00 € | 21.000,00 € |
3 | 78.100,00 € | 44.050,00 € | 27.860,00 € | 24.500,00 € | 21.000,00 € |
4 | 78.100,00 € | 44.050,00 € | 27.860,00 € | 24.500,00 € | 21.000,00 € |
5 | 78.100,00 € | 44.050,00 € | 27.860,00 € | 24.500,00 € | 21.000,00 € |
6 | 101.530,00 € |
58.265,00 € | 27.860,00 € | 27.860,00 € | 21.000,00 € |
IST-Grundgehalt:
Der zum Stichtag 28.2.2018 anwendbare einzelvertraglich vereinbarte laufende, 14-mal im
Jahr ausbezahlte und von den geflogenen Sektoren unabhängige, Lohn inklusive etwaiger
Vorerfahrungszuschläge. Nicht darunter fallen Reisespesen, Sektorvergütung und
funktionsbezogene Zulagen (z.B. Trainerzulage, Managementzulage,…)
IST-Grundgehalt-6:
Der fiktive zu Beginn des 6. Dienstjahres bei EWEU anwendbare, im zum Zeitpunkt des
Abschlusses des Kollektivvertrages gültigen Einzelvertrags vereinbarte laufende, 14-mal im
Jahr ausbezahlte und von den geflogenen Sektoren unabhängige, Lohn inklusive etwaiger
Vorerfahrungszuschläge. Nicht darunter fallen Reisespesen, Sektorvergütung und
funktionsbezogene Zulagen (z.B. Trainerzulage, Managementzulage,…)
IST-Vorrückungsdatum:
Das zum Stichtag 28.2.2018 zutreffende Vorrückungsdatum
KV-Vorrückungsdatum:
Das ab 1.3.2018 anwendbare Vorrückungsdatum
KV-Zukunftstabelle:
Die zum erstmaligen Abschluss des Kollektivvertrages vereinbarte Gehaltstabelle, welche am
1.2.2021 gültig ist.
Aufsaugbare Zulage:
Differenz zwischen zum jeweiligen Zeitpunkt anwendbarer KV-Gehaltsstufe und
IST-Grundgehalt
Zugehörigkeitsdauer:
Der in Kalendertagen ausgedrückte Zeitraum vom Eintrittsdatum bis zum 28.2.2018.
Referenzgehaltsstufe:
Die Zugehörigkeitsdauer wird durch 365 dividiert. Die sich daraus ergebende Zahl wir auf die
nächsthöhere ganze Zahl aufgerundet. Die sich daraus ergebende ganze Zahl entspricht der
Referenzgehaltsstufe.
KV-Gehaltstabelle:
Die zum jeweiligen Zeitpunkt gültige Tabelle des Kollektivvertrages
Kapitäne und First Officer mit Eintrittsdatum vor dem 1.3.2018 und Purser und
Flugbegleiter unabhängig vom Entrittsdatum
Kapitän
KV-Grundgehalt in der Referenzgehaltsstufe ist kleiner als € 140.369.-
Es wird die erste Gehaltsstufe in der KV-Zukunftstabelle ermittelt, welche
gleich oder höher als der IST-Grundgehalt-6 ist.
Von der Zahl 2.190 wird die Zugehörigkeitsdauer abgezogen.
Die sich aus Schritt 2) ergebende Zahl wird durch 365 dividiert und
kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet
Die in Schritt 3 ermittelte Zahl wird vom Ergebnis aus Schritt 1 abgezogen
Die höhere der beiden Zahlen
Die sich aus Schritt 4) ergebende Zahl
Die erste KV-Gehaltsstufe welche gleich oder höher als der
IST-Grundgehalt ist
entspricht der KV-Gehaltsstufe in die der Dienstnehmer eingestuft wird
Das IST-Vorrückungsdatum wird zum KV-Vorrückungsdatum
IST-Grundgehalt größer als € 140.368.-
Der Dienstnehmer wird in die Gehaltsstufe 30 eingestuft
Zusätzlich zum KV-Grundgehalt wird eine aufsaugbare Zulage ausgezahlt
Das IST-Vorrückungsdatum wird zum KV-Vorrückungsdatum
First Officer
Die Flugstunden auf einem Luftfahrzeug mit einer MTOM von über 19,5 t
werden mit 0,52 multipliziert.
Die sich aus Schritt 1) ergebende Zahl wird um die Zugehörigkeitsdauer erhöht
Die sich aus Schritt 2) ergebende Zahl wir durch 365 dividiert und auf eine
ganze Zahl aufgerundet
Die sich aus Schritt 3) ergebende Zahl entspricht der KV-Gehaltsstufe in die der
Dienstnehmer eingestuft wird
Das IST-Vorrückungsdatum wird zum KV-Vorrückungsdatum
Purser
Purser mit weniger als 3 Jahren Vorerfahrung als Flugbegleiter und
ohne Vorerfahrung als Purser
Die Referenzgehaltsstufe entspricht der KV-Gehaltsstufe in die der
Dienstnehmer eingestuft wird
Das IST-Vorrückungsdatum wird zum KV-Vorrückungsdatum
Purser mit Purser Vorerfahrung von weniger als einem Jahr und mit 3
Jahren oder mehr Vorerfahrung als Flugbegleiter und aufrechtes
Dienstverhältnis am 1.10.2018
Die um 1 erhöhte Referenzgehaltsstufe entspricht der KV-Gehaltsstufe in
die der Dienstnehmer eingestuft wird
Das IST-Vorrückungsdatum wird zum KV-Vorrückungsdatum
Vorerfahrung als Purser
Die Betriebszugehörigkeit zuzüglich der nachgewiesene Vorerfahrung als
Purser in vollen Jahren entspricht der Referenzgehaltstufe.
Das IST-Vorrückungsdatum wird zum KV-Vorrückungsdatum
Flugbegleiter
Die Referenzgehaltsstufe entspricht der KV-Gehaltsstufe in die der
Dienstnehmer eingestuft wird
Das IST-Vorrückungsdatum wird zum KV-Vorrückungsdatum
Kapitäne und First Officer mit Eintritt ab dem 1.3.2018
Kapitän mit Eintritt vor dem 4.5.2018
Es wird die erste Gehaltsstufe in der KV-Zukunftstabelle ermittelt, welche gleich
oder höher als der IST-Grundgehalt-6 ist.
Von der im Schritt 1 ermittelten Zahl wird die Zahl 5 abgezogen
Die höhere der beiden Zahlen
Die sich aus Schritt 2) ergebende Zahl
Die erste KV-Gehaltsstufe welche gleich oder höher als der
IST-Grundgehalt ist
entspricht der KV-Gehaltsstufe in die der Dienstnehmer eingestuft wird
Das IST-Vorrückungsdatum wird zum KV-Vorrückungsdatum
Kapitän mit Eintritt ab dem 4.5.2018
Es wird die erste Gehaltsstufe in der KV-Zukunftstabelle ermittelt, welche gleich
oder höher als der IST-Grundgehalt-6 ist.
Von der im Schritt 1 ermittelten Zahl wird die Zahl 5 abgezogen
Die sich aus Schritt 2) ergebende Zahl entspricht der KV-Gehaltsstufe in die der
Dienstnehmer eingestuft wird
Liegt der IST-Grundgehalt höher als der KV-Grundgehalt so wird die Differenz
der beiden Gehälter als aufsaugbare Zulage ausbezahlt.
Das IST-Vorrückungsdatum wird zum KV-Vorrückungsdatum
Erhöhungen der kollektivvertraglichen Gehaltstabellen werden im gleichen
prozentuellem Ausmaß auch auf die unter diesen Pkt. 3.2. fallenden
IST-Gehälter angewandt
First Officer
Die Flugstunden auf einem Luftfahrzeug mit einer MTOM von über 19,5 t
werden mit 0,52 multipliziert.
Die sich aus Schritt 1) ergebende Zahl wir durch 365 dividiert und auf eine
ganze Zahl aufgerundet und um 1 erhöht
Die sich aus Schritt 2) ergebende Zahl entspricht der KV-Gehaltsstufe in die der
Dienstnehmer eingestuft wird
Das IST-Vorrückungsdatum wird zum KV-Vorrückungsdatum
Sonderfälle
Für Fälle, welche nicht in das unter Punkt XX bis YY beschriebene Verfahren fallen wird eine
Lösung im Einvernehmen zwischen Dienstgeberin und Betriebsrat vereinbart.
1.3 Übergangsbestimmungen variable Vergütung
Die im Zeitraum 01.01.2018 bis 28.02.2018 vom Dienstnehmer absolvierten Sektoren werden
mit dem Faktor 0,33 multipliziert.
Von den im Zeitraum 01.01.2018 bis 28.02.2018 vom Dienstnehmer absolvierten Sektoren
werden 33 Sektoren abgezogen.
Die höhere Anzahl der unter Pkt. a) und b) errechneten Sektoren wird kaufmännisch auf eine
ganze Zahl gerundet und mit folgenden Sektorsätzen multipliziert:
Kapitän: € 100,00
Kopilot: € 50,00
Purser: € 10,00
Flugbegleiter: € 8,50
Die sich so ergebende Summe pro Dienstnehmer wird als Pauschale mit dem Oktober 2018
Gehalt ausbezahlt.
Für den Zeitraum ab 01.03.2018 wird die variable Vergütung entsprechend den Regelungen
des KV ermittelt. Etwaige bereits ausbezahlt Sektorenvergütung wird in Anrechnung gebracht
und reduziert die Vergütung aus bezahlrelevanter Dienstzeit.