KOLLEKTIVVERTRAG FÜR DAS FLIEGENDE PERSONAL DER EUROWINGS EUROPE GMBH - 01.03.2018

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Ang. Eurowings Europe / Rahmen - 01.03.2018

Stichtag: 28.07.2020

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EUROWINGS EUROPE / RAHMEN

abgeschlossen zwischen der

Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida

Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien

und der

Wirtschaftskammer Österreich,

Fachverband der Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen

Berufsgruppe Luftfahrt

Wiedner Hauptstraße 63, 1040 Wien

Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Gewerkschaft vida // Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales,

Gesundheit und Konsumentenschutz

2. GELTUNGSBEREICH

a) Dieser Kollektivvertrag gilt ausschließlich für Bordpersonal der Eurowings Europe GmbH

welches seinen Dienstort (Homebase) im Bundesgebiet der Republik Österreich hat.

b) Unter Bordpersonal ist zu verstehen:

- Cockpitpersonal (z.B. Kapitäne und First-Officer)

- Kabinenpersonal (das ist ein entsprechend qualifiziertes Besatzungsmitglied mit

Ausnahme von Piloten, dem von der Dienstgeberin Aufgaben im Zusammenhang mit der

Sicherheit der Fluggäste und des Fluges während des Betriebes übertragen wurden, z.B.

Flugbegleiter und Purser)

c) Werden im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen verwendet, so gilt die jeweils

gewählte Formulierung für beide Geschlechter.

3. GELTUNGSBEGINN, GELTUNGSDAUER

a) Dieser Kollektivvertrag tritt am 01.03.2018 in Kraft.

b) Dieser Kollektivvertrag kann unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist mittels

eingeschriebenen Briefes zum Ende eines Kalenderjahres von beiden Kollektivvertragspartnern

gekündigt werden.

4. SENIORITÄT UND UMSTATIONIERUNG

Angelegenheiten die das Senioritätsreglement und den Umstationierungsmodus betreffen, werden

in einer Betriebsvereinbarung geregelt.

5. ANSTELLUNG

Eine Anstellung kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erfolgen und kann zunächst längstens

für die jeweils gesetzlich zulässige Dauer als Dienstverhältnis auf Probe abgeschlossen werden.

Die Signatur der Standarddienstverträge bei Unternehmenseintritt kann von der Dienstgeberin

ausschließlich elektronisch erfolgen. Der Dienstnehmer hat diese anschließend schriftlich zu unterfertigen

6. KÜNDIGUNG

a) Das Dienstverhältnis zu Dienstnehmern des Cockpitpersonals kann vom Dienstnehmer oder

von der Dienstgeberin unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Letzten eines

jeden Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. Die Kündigungsfrist erhöht sich für

Kündigungen der Dienstgeberin nach Vollendung des 15. Dienstjahres auf 4 und nach Vollendung

des 25. Dienstjahres auf 5 Monate.

b) Das Dienstverhältnis zu Dienstnehmern des Kabinenpersonals kann grundsätzlich – auch

während des Zeitraums einer allfälligen Befristung – vom Dienstnehmer oder von der

Dienstgeberin unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen zum 15. oder zum letzten Tag

eines jeden Kalendermonats gekündigt werden.

Das Dienstverhältnis wird befristet auf die Dauer der Ausbildung abgeschlossen. Der erste Monat

der Beschäftigung gilt als Probemonat. Wird das Dienstverhältnis über den Zeitpunkt der positiven

Beendigung der Ausbildung hinaus fortgesetzt, geht es in ein unbefristetes Dienstverhältnis über.

c) Die Kündigungsfrist der Dienstgeberin für Dienstnehmer des Kabinenpersonals deren

Dienstverhältnis zum Zeitpunkt der Feststellung des Verlustes der flugmedizinischen Tauglichkeit

mindestens 6 Monate gedauert hat, beträgt 6 Monate, wenn ein unverschuldeter Verlust der

flugmedizinischen Tauglichkeit (Berufsunfähigkeit) vorliegt. Der Verlust der Tauglichkeit muss von

einem flugmedizinischen Sachverständigen bestätigt werden. Die Dienstgeberin ist berechtigt, auf

ihre Kosten ein zweites flugmedizinisches Gutachten einzufordern.

d) Wird dem Dienstnehmer die behördliche Erlaubnis zur Ausübung der in seinem Dienstvertrag

bedungenen Dienste aus seinem Verschulden dauerhaft rechtskräftig entzogen, so kann das

Dienstverhältnis durch die Dienstgeberin aus wichtigem Grund im Sinne des Angestelltengesetzes aufgelöst werden.

7. HOMEBASE

a) Die Begriffe "Dienstort", "Stationierungsort" und "Homebase" sind Synonyme.

b) Unter "Homebase" ist der vertraglich vereinbarte Ort zu verstehen, an dem ein Dienstnehmer

stationiert und an dem die Dienstgeberin grundsätzlich nicht für seine Unterkunft verantwortlich ist.

c) Die Homebase des Dienstnehmers ist im Einzeldienstvertrag zu vereinbaren.

d) Ist der Dienstnehmer aufgrund einer angeordneten Änderung der Homebase, insbesondere im

Falle der Schließung der vereinbarten Homebase, zu einer Änderung seines Wohnsitzes

gezwungen, so gebührt dem Dienstnehmer für die einmalige Verlegung seines Wohnsitzes an den

neuen Wohnsitz eine Mobilitätspauschale in der Höhe von brutto EUR 10.000,00 Euro. Die

Mobilitätspauschale ist bis spätestens einen Monat vor Umstationierung zu zahlen. Verlässt der

Dienstnehmer infolge Arbeitnehmerkündigung oder Entlassung bis spätestens von 3 Monaten

nach Umstationierung das Unternehmen, ist er verpflichtet die Mobilitätspauschale in voller Höhe zurückzuerstatten.

e) Eine Änderung der Homebase ist dem Dienstnehmer zumindest 3 Monate im Vorhinein bekannt zu geben

8. KRISENGEBIET

a) Als Krisengebiet gelten Destinationen, für die eine gültige Reisewarnung der Stufe 5 (partielle

Reisewarnung für das betreffende Gebiet) und/oder Stufe 6 (Reisewarnung für das ganze Land)

vom Österreichischen Außenministerium (BMIEA) veröffentlicht sind welche folgende Gebiete betreffen:

- Das Gebiet des Flughafens oder

- Das Gebiet des Crewhotels oder

- Das Gebiet der nächstgelegenen geeigneten Übernachtungsmöglichkeit (wenn kein

Aufenthalt geplant ist) oder

- Die Anfahrtswege zum Crewhotel bzw. zur nächstgelegenen geeigneten

Übernachtungsmöglichkeit

b) Sofern es sich bei einer Destination um ein Krisengebiet im Sinne dieses Punktes handelt, kann

ein Crew-Mitglied bei einem solchen Flug ohne nähere Begründung vom Einsatz zurücktreten und

steht der Einsatzplanung für anderweitige Einsätze zur Verfügung.

c) Ein Rücktritt vom Einsatz hat unverzüglich nach Kenntnisnahme der entsprechenden

Klassifizierung bzw. Publikation der Reisewarnung zu erfolgen.

9. DIENSTKLEIDUNG (UNIFORM)

a) Dienstnehmer des Kabinenpersonals erhalten als Beitrag zu den Kosten der Reinigung der

Dienstkleidung pro Kalendermonat einen Betrag in der Höhe von brutto € 10,00, der gemeinsam

mit den fixen Gehaltsbestandteilen für den Monat ausgezahlt wird.

b) Detaillierte Regelungen zur Dienstuniform können in einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden.

10. MEDIZINISCHE UNTERSUCHUNGEN

a) Der Dienstnehmer ist verpflichtet, sich den für seine Dienstverwendung erforderlichen ärztlichen

Untersuchungen zu unterziehen.

b) Die Kosten für diese Untersuchungen, für etwaige dienstlich begründete Impfungen, für

eventuelle vom Flugmediziner angeordnete Zusatzuntersuchungen und für die Ausstellung des

Tauglichkeitszeugnisses werden bis zu einem festgelegten Maximalbetrag von der Dienstgeberin

ersetzt. Dieser Maximalbetrag wird in einer Betriebsvereinbarung festgelegt.

11. LIZENZEN UND BEHÖRDLICHE BERECHTIGUNGEN

a) Der Dienstnehmer ist persönlich für die Aufrechterhaltung der behördlichen Erlaubnis (z.B.

Zivilluftfahrerschein, Tauglichkeitszeugnis), die für seine Dienstverwendung erforderlich ist, verantwortlich.

b) Für die Dauer des Dienstverhältnisses trägt die Dienstgeberin die Kosten für die Ausstellung,

Erneuerung, Verlängerung und Ergänzung von Lizenzen und Berechtigungen.

c) Cockpitpersonal: Für den Fall, dass die Dienstgeberin die Kosten der für den Eintritt ins

Unternehmen erforderlichen Musterberechtigung trägt, ist der Dienstnehmer unter folgenden

Bedingungen zur Rückzahlung dieser Kosten verpflichtet:

- Diese Rückzahlungsverpflichtung kommt nur dann zur Anwendung, wenn der

Dienstnehmer das Unternehmen vor Ablauf von 24 Monaten wegen

Arbeitnehmerkündigung oder schuldhafter Entlassung (d.h. nicht wirksam bei zum Beispiel

unverschuldetem Lizenzverlust, schuldlosem Verlust der Flugtauglichkeit) verlässt.

- Die Rückzahlungsverpflichtung reduziert sich pro Monat Unternehmenszugehörigkeit um

ein Vierundzwanzigstel der ursprünglichen Summe.

d) Kabinenpersonal: Trägt die Dienstgeberin die Kosten der für den Eintritt ins Unternehmen

erforderlichen Flugbegleiter-Attestation, ist der Dienstnehmer unter folgenden Bedingungen zur

Rückzahlung dieser Kosten verpflichtet:

- Diese Rückzahlungsverpflichtung kommt nur dann zur Anwendung, wenn der

Dienstnehmer das Unternehmen vor Ablauf von 12 Monaten wegen

Arbeitnehmerkündigung oder schuldhafter Entlassung (d.h. nicht wirksam bei zum Beispiel

unverschuldetem Verlust der Berechtigung, schuldlosem Verlust der Flugtauglichkeit) verlässt.

- Die Rückzahlungsverpflichtung reduziert sich pro Monat Unternehmenszugehörigkeit um

ein Zwölftel der ursprünglichen Summe.

e) Über den Maximalbetrag der Rückzahlung wird eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen.

12. ALLGEMEINE PFLICHTEN

a) Der Dienstnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Möglichkeit der

elektronischen Kommunikation (z.B. per E-Mail) mit der Dienstgeberin besteht. Zu diesem Zwecke

hat der Dienstnehmer einen Zugang zum Internet zu unterhalten. Die Kosten dafür sind mit dem

Grundgehalt abgegolten.

b) Der Dienstnehmer ist verpflichtet, der Dienstgeberin im Zuge seiner Einstellung

wahrheitsgemäße Auskünfte über seine fachlichen Qualifikationen und seinen beruflichen

Werdegang (insbesondere über absolvierte Flugzeiten auf bestimmten Flugzeugtypen) zu erteilen.

13. DIENSTREISE, PROCEEDING UND FLUGEINSATZ

a) Die Dienstnehmer haben gemäß nachstehenden Regelungen Anspruch auf Abgeltung des

Mehraufwandes, der ihnen anlässlich der Durchführung einer Dienstreise – auch im aktiven

Flugdienst – entsteht. Ein Anspruch auf Reisekostenabgeltung besteht, sobald sich der

Dienstnehmer in Durchführung einer Dienstreise weiter als 25 km von der Ortsgrenze der

Homebase entfernt.

b) Die Dienstreise beginnt

- Bei Reisen mit Massentransportmittel (z.B. Proceeding) zum Zeitpunkt der planmäßigen Abfahrt.

- Bei Flugdienst als aktives Besatzungsmitglied mit block-off an der Homebase.

c) Die Dienstreise endet

- Bei Reisen mit Massentransportmittel (z.B. Proceeding) zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückkehr zur Homebase.

- Bei Flugdienst als aktives Besatzungsmitglied mit dem letzten block-on an der Homebase

vor einer Ruhezeit auf der Homebase.

d) Die zu benutzenden Verkehrsmittel (Eisenbahn, Bus, Flugzeug, Taxi, etc.) werden von der

Dienstgeberin bestimmt bzw. zur Verfügung gestellt.

e) Bei Bahnfahrten wird die 2. Wagen klasse (inklusive Sitzplatzreservierung) und bei Flugreisen

die Tourist-/Economy-/Basic-Klasse zur Verfügung gestellt. Bei Proceedings mit unmittelbar

anschließendem Flugdienst (ohne dazwischenliegende Ruhezeit) ist eine Beförderung am

Jumpseat nur mit Zustimmung des Dienstnehmers möglich.

f) Die Kosten für die Benützung der Verkehrsmittel trägt die Dienstgeberin.

g) Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwandes erhält

der Dienstnehmer ein Taggeld, welches auf Minutenbasis berechnet wird. Das Taggeld bei

Dienstreisen im Inland und im Ausland beträgt brutto € 2,75 pro Stunde Dauer der Dienstreise.

h) Ist mit der Dienstreise eine notwendige Nächtigung verbunden, so stellt die Dienstgeberin eine

Hotelunterkunft ohne Verpflegung zur Verfügung und trägt die hierfür anfallenden Kosten.

i) Über den Standard der zur Verfügung zu stellenden Hotelunterkünfte ist eine

Betriebsvereinbarung abzuschließen.

14. URLAUB, SONDERURLAUB

Der Dienstnehmer hat unter Berücksichtigung einer 7 Tage Woche Anspruch auf Urlaub im

Ausmaß von mindestens 35 Kalendertagen pro Jahr.

Nach Vollendung des 15. Dienstjahres im Betrieb der Dienstgeberin erhöht sich der

Urlaubsanspruch des Dienstnehmers auf 38 Kalendertage pro Jahr.

Nach Vollendung des 25. anrechenbaren Dienstjahres erhöht sich der Urlaubsanspruch des

Dienstnehmers auf 42 Kalendertage pro Jahr.

a) Das Urlaubsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

b) Über die Grundsätze des Verbrauchs und den Vergabemodus von Urlaub ist eine

Betriebsvereinbarung abzuschließen.

c) Der Dienstnehmer hat Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub ohne Anrechnung auf den Urlaub

in den in der nachstehenden Tabelle genannten Fällen und in dem ebendort genannten Ausmaß:

Anlass Ausmaß
Eheschließung oder Verpartnerung (gemäß dem Eingetragene

Partnerschaft-Gesetz (EPG)) des Dienstnehmers

3 Tage
Eheschließung oder Verpartnerung (gemäß EPG) der Kinder, der

Geschwister oder eines Elternteiles des Dienstnehmers

1 Tag
Niederkunft der Ehefrau oder der Lebensgefährtin oder der eingetragenen

Partnerin (gemäß EPG) des Dienstnehmers

1 Tag
Ableben des Ehepartners, des eingetragenen Partners (gemäß EPG) eines

Kindes, eines Elternteiles oder des im gemeinsamen Haushalt lebenden

Lebensgefährten des Dienstnehmers

3 Tage
Ableben der Schwiegereltern, Großeltern oder Geschwister des

Dienstnehmers

1 Tag
Wechsel der Wohnung mit Übersiedlung des Haushaltes des

Dienstnehmers (maximal 1 x pro Kalenderjahr; Nachweis durch

Meldebescheinigung erforderlich)

2 Tage

d) Über das Vorliegen eines Anlasses für Sonderurlaub ist die Dienstgeberin unverzüglich zu

informieren. Der Sonderurlaub ist anlassbezogen in zeitlicher Nähe zum auslösenden Ereignis zu

konsumieren. Die Lagerung ist zwischen der Dienstgeberin und Dienstnehmer zu vereinbaren. Die

Dienstgeberin darf die Zustimmung nur aus triftigem Grund und nach Rücksprache mit dem

Betriebsrat verweigern. Auf Verlangen der Dienstgeberin hat der Dienstnehmer den Grund für die

Dienstverhinderung glaubhaft zu machen. Besteht Sonderurlaubsanspruch aufgrund einer

Eheschließung bzw. Verpartnerung ist auf Wunsch jedenfalls der Tag der Eheschließung bzw.

Verpartnerung zu gewähren. Aufgrund von Ableben ist jedenfalls der Wunsch nach Sonderurlaub

am Tag des Begräbnisses zu gewähren.

15 DIENSTVERHINDERUNG

a) Bei Dienstverhinderung infolge Krankheit oder Unglücksfall behält der Dienstnehmer seinen

Anspruch auf das Entgelt nach Maßgabe der Bestimmung des Angestelltengesetzes in seiner

jeweils gültigen Fassung. Davon abweichende Sonderbestimmungen sind in Punkt 29 geregelt.

b) Der Dienstnehmer ist verpflichtet, die Dienstverhinderung ohne schuldhafte Verzögerung der

Dienstgeberin telefonisch oder schriftlich mitzuteilen. Verletzt der Dienstnehmer diese

Verpflichtung, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes.

c) Der Dienstnehmer hat der Dienstgeberin über deren Verlangen, was nach angemessener Zeit

wiederholt werden kann, eine Krankenstandsbestätigung der dazu befugten Stelle vorzulegen. Die

Dienstgeberin kann, in Ausnahmefällen, bereits am ersten Tag der Dienstverhinderung eine solche

Bestätigung schriftlich verlangen. Der Betriebsrat ist über ein solches Verlangen zu informieren.

Überschreitet eine Dienstverhinderung das Ausmaß von drei Tagen, so hat der Dienstnehmer der

Dienstgeberin eine solche Bestätigung auch ohne gesonderte Aufforderung schnellst möglich

vorzulegen. Kommt der Dienstnehmer diesen Verpflichtungen schuldhaft nicht nach, so verliert er

für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt.

16 TEILZEIT

Regelungen betreffend Teilzeitbeschäftigung sowie die damit verbundene Entlohnung sind in einer

Betriebsvereinbarung zu regeln.

17 NEBENBESCHÄFTIGUNG

a) Nebenbeschäftigungen die der Tätigkeit, die sie bei ihrer Dienstgeberin verrichten, gleich oder

ähnlich sind oder die eine mögliche Interessenskollision bedeuten bzw. das Ansehen der

Dienstgeberin negativ beeinflussen könnten, bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der Dienstgeberin.

b) Eine fliegerische Tätigkeit in der gewerbsmäßigen Luftfahrt, einschließlich Fliegerschulen, ist

nur mit Zustimmung der Dienstgeberin zulässig.

c) Der Dienstnehmer darf eine Betätigung auf dem Gebiet der Luftfahrt auch zu Sportzwecken nur

in dem Maße ausüben, dass der Dienstbetrieb nicht beeinträchtigt wird.

d) Nebenbeschäftigungen sind der Dienstgeberin zu melden.

e) Jedenfalls sind Nebenbeschäftigungen nur in einem solchen Ausmaß erlaubt, dass sie die

Einsetzbarkeit des Dienstnehmers bei der Dienstgeberin im Rahmen der vereinbarten

leistungsverpflichtung nicht beschränken.

f) Der Dienstnehmer ist dafür verantwortlich, dass die behördlichen Regelungen über Flug-,

Dienst- und Ruhezeiten auch unter Berücksichtigung der außerhalb der bei der Dienstgeberin

geleisteten Tätigkeiten eingehalten werden.

18. AUS- UND FORTBILDUNG

a) Der Dienstnehmer ist verpflichtet sämtliche betriebsbedingten Aus- und Fortbildungen, die von

der Dienstgeberin im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit des Dienstnehmers für erforderlich

erachtetet werden, zu absolvieren und (auch außerhalb Österreichs) jene Ausbildungen zu

absolvieren und jene Prüfungen abzulegen, die erforderlich sind, um den Tätigkeitsbereich des

Dienstnehmers nach Maßgabe der gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften zu erweitern oder zu ergänzen.

b) Die Kosten für diese Fortbildungsmaßnahmen inkl. Reise- und Übernächtigungskosten werden

von der Dienstgeberin getragen.

c) Ein allfälliger Rückersatz der von der Dienstgeberin getragenen Ausbildungskosten ist

Gegenstand entsprechender einzelvertraglicher Vereinbarungen zwischen dem jeweiligen

Dienstnehmer und der Dienstgeberin.

19. VERFALL

a)

Ansprüche aus dem Dienstverhältnis sind beidseitig binnen

- 6 Monaten (bis 30.9.2019)

- 2 Jahren (ab 1.10.2019)

ab deren Entstehung schriftlich und jedenfalls binnen

- 6 Monaten (bis 30.9.2019)

- 12 Monaten (ab 1.10.2019)

ab Beendigung des Dienstverhältnisses geltend zu machen.

Ansonsten verfällt der Anspruch.

20. DIENSTEINTEILUNG

a) Die Einteilung und Dauer der Arbeitszeit richten sich grundsätzlich nach den betrieblichen

Erfordernissen. Die Dienstgeberin wird Dienstpläne derart erstellen, dass die zu leistende

Dienstzeit möglichst gleichmäßig auf die in Frage kommenden Dienstnehmer aufgeteilt wird. Die

Dienstgeberin wird einer stabilen Dienstplanung eine hohe Priorität einräumen.

b) Die periodische Verteilung bzw. Einteilung der Arbeitszeit erfolgt ohne Berücksichtigung von

Sonn- und Feiertagen, sowie Nachtstunden durch die Dienstgeberin.

c) Die Dienstgeberin erstellt monatlich Dienstpläne, die spätestens 10 Tage vor Beginn des

betreffenden Monats veröffentlicht werden, sowie eine Dienstplanvorschau (umfasst mindestens

die angesuchten und gewährten OFF-Tage, MEDICAL-OFF und gewährten Urlaub(Sonderurlaub),

die bis zum 12. des Vormonats veröffentlicht wird.

d) Die maximale Anzahl geplanter aufeinanderfolgender Einsatztage beträgt 6.

e) Die maximale Anzahl geplanter Sektoren in jeder Periode aufeinanderfolgender Flugeinsatztage beträgt:

- Cockpitpersonal: 22

- Kabinenpersonal: 20

f) Am Kalendertag vor einem Urlaubstag bzw. vor einem Urlaubs-OFF-Tag endet ein eingeteilter

Dienst geplant spätestens um 20:00 Uhr Lokalzeit an der Homebase. Am Kalendertag nach einem

Urlaubstag bzw. nach einem Urlaubs-OFF-Tag beginnt ein eingeteilter Dienst geplant frühestens

um 06:00 Uhr Lokalzeit an der Homebase. "Geplant" im Sinne dieses Punktes bezeichnet den im

Dienstplan abgebildeten Status um 24:00 Uhr Lokalzeit am Vortag des Dienstes. Ein zugewiesener

Dienst aus dem Standby (Reserve ist an Tagen vor und nach Urlaub bzw. Urlaub-OFF ebenso nur

in den oben genannten Zeiten möglich.

g) Vor Beginn einer Flugplanperiode sind auf Wunsch des Betriebsrats Beratungen über die

saisonale Rotationsplanung durchzuführen. Die Ergebnisse der saisonalen Rotationsberatung sind

mittels Protokoll festzuhalten.

Der Betriebsrat hat im Rahmen dieser Beratung das Recht zum Firmenvorschlag der geplanten

Besatzungsrotationen Änderungsvorschläge einzubringen. Diese Änderungsvorschläge sind zu

berücksichtigen, soweit dies die betrieblichen Erfordernisse zulassen.

h) Weichen die geplanten Flugzeiten wesentlich von den aktuell geflogenen ab, so ist darüber auf

Anfrage mit dem Betriebsrat zu beraten.

i) Die Dienstgeberin ist berechtigt, Dienstnehmer, die gemäß Mutterschutzgesetz nicht an Bord

eines Flugzeuges eingesetzt werden dürfen, mit Zustimmung des betroffenen Dienstnehmers auf

freiwilliger Basis im Bodendienst einzusetzen. Werden Dienstnehmer im Bodendienst eingesetzt,

sind die weiteren Details in einer Betriebsvereinbarung zu regeln.

j) Über die Bekanntgabe von Diensteinteilungspräferenzen durch den Dienstnehmer kann eine

Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden.

21. DIENSTPLANÄNDERUNG

a) Sofern in diesem Kollektivvertrag nicht anders festgelegt ist, sind Dienstplanänderungen nur im

Einvernehmen mit dem Dienstnehmer zulässig.

b) Folgende Änderungen bedürfen nicht der Zustimmung des Dienstnehmers:

- Eine Vorverlegung des geplanten Dienstbeginnes (z.B. Check-in) von bis zu 3 Stunden oder

- Eine Verspätung des geplanten Dienstendes (z.B. Check-out) von bis zu 3 Stunden oder

- Eine Kombination aus Vorverlegung der Check-in Zeit und Verspätung der Check-out Zeit

im Gesamtausmaß von bis zu 3 Stunden, sowie

- eine Verspätung des Dienstbeginns, sowie

eine Vorverlegung des Dienstendes.

- Eine Änderung der Art der Tätigkeit, mit Ausnahme von berufsfremden Tätigkeiten.

c) Wird ein Dienst in einen Bereitschaftsdienst geändert, so gelten für Aktivierungen aus diesem

Bereitschaftsdienst die Regelungen nach diesem Punkt.

Maßgebend dafür ist der mit Dienstplanveröffentlichung ursprünglich geplante Dienst.

d) Der Ausdruck „geplanter Dienst“ meint für diesen Punkt den zur Dienstplanveröffentlichung

geplanten Dienst.

22 BEREITSCHAFTSDIENST (STANDBY)

a) Ein Kalendertag mit Bereitschaftsdienst gilt als nicht-arbeitsfreier Tag.

b) Bereitschaftsdienst ist, sofern in diesem Kollektivvertrag nicht anders geregelt, grundsätzlich mit

dem Grundgehalt abgegolten.

c) Bereitschaftsdienst kann bis zu 12 Stunden umfassen. Die dienstfreie Zeit nach und vor

Standby-Diensten beträgt mindestens 12 Stunden.

d) Bereitschaftsdienste werden möglichst gleichmäßig auf alle Arbeitnehmer des Bordpersonals

jeweils derselben Beschäftigungsgruppe und derselben Station verteilt.

e) Eine telefonische Aktivierung vor Beginn des Standby-Dienstes ist nicht zulässig.

f) Der Dienstnehmer darf aus dem Bereitschaftsdienst zu keinem Dienst aktiviert werden, der

später als 90 Minuten nach dem geplanten Ende des Bereitschaftsdienstes beginnt.

g) Mit einer Aktivierung aus dem Standby endet der Bereitschaftsdienst.

h) Die Zeitspanne ab Beginn des Bereitschaftsdienstes bis zum Ende (Check-Out) eines daraus

geplanten Flugdienstes darf

- für Flugdienste deren Check-In zwischen 00:00 Lokalzeit und 07:00 Lokalzeit liegt und bei

denen die geplante Flugzeit (Blockzeit) jedes einzelnen Sektors 3,5 Stunden überschreitet 18 Stunden

- für alle anderen Flugdienste 16 Stunde

nicht überschreiten.

i) Für Dienstnehmer mit Homebase auf Stationen mit mehr als 4 Flugzeugen werden maximal 50

Standby-Dienste im Kalenderjahr eingeteilt. Unterjähriger Eintritt wird zum Monatsersten

aliquotiert. Ausschlaggebend hierbei ist die Summe der geplanten Standby-Dienste und von Dienst

in Standby gewandelten Dienste. Standby Training bleibt hiervon unberührt.

j) Das unter Punkt i) genannte Limit gilt nicht für Dienstnehmer mit einer Station als Homebase,

die dauerhaft weniger als fünf Flugzeuge betreibt. Als Stichtag wird hierfür der 01.06 eines jeden

Kalenderjahres herangezogen. Übersteigt die Anzahl von Flugzeugen auf einer Station vier, so

wird das unter i) angeführte Jahreslimit aliquot ab dem darauffolgenden Stichtag angewendet.

Dienstnehmern solcher Stationen werden lediglich Standby-Dienste zugeteilt, die an diesem

Einsatzort anfallen. Die Vergabe von Standby-Diensten für einen Dienstbeginn an Orten, welche

von dieser Homebase abweichen, ist in diesem Fall unzulässig. Temporäre Abweichungen davon

können mittels Betriebsvereinbarung vereinbart werden.

k) Dienstnehmern mit Homebase an Stationen mit weniger als 5 Flugzeugen nach Punkt j) darf an

einem Tag mit geplantem Flugdienst oder Proceeding (Dead-Head-Beförderung) kein diesem

Dienst unmittelbar vorangehender Bereitschaftsdienst eingeteilt werden.

l) Im letzten Quartal des Jahres werden Dienstnehmern mit Homebase an in Punkt j) genannten

Stationen (weniger als 5 Flugzeuge) pro Dienstnehmer in Summe maximal 13 Bereitschaftsdienste geplant.

m) Während des Bereitschaftsdienstes (Standby) haben die Dienstnehmer bereit zu sein, einen

dienstlichen Einsatz ehestmöglich, spätestens aber 90 Minuten nach Aktivierung, aufzunehmen.

n) Während des Bereitschaftsdienstes haben die Dienstnehmer telefonisch erreichbar zu sein.

Allfällige Kosten für die Bereithaltung eines Telefonanschlusses/Mobiltelefons sind vom

Dienstnehmer zu tragen und mit dem Grundgehalt abgegolten. Zusätzliche Kosten während einer

Einsatzperiode im Ausland (z.B. Roaminggebühren) für dienstlich veranlasste Gespräche werden

dem Dienstnehmer auf Antrag ersetzt.

o) Eine Aktivierung aus Bereitschaftsdiensten für Schulungs- und Trainingsmaßnahmen, die mit

einer Überprüfung, oder Bewertung der individuellen Leistungen eines Dienstnehmers

23. RESERVE

a) Reserve ist ein festgelegter Zeitraum, in dem sich der Dienstnehmer der Dienstgeberin zur

Verfügung halten muss, um für einen Flug, eine Positionierung oder einen anderen Dienst mit

mindestens zwölf Stunden Vorlauf eingesetzt werden zu können. Hierbei zu berücksichtigen sind

die unter 22 lit. o) angeführten Beschränkungen.

b) Reservedienst wird jeweils für einen vollen Kalendertag im monatlichen Dienstplan eingeteilt.

c) An einem Reservetag dem kein Reservetag folgt, endet der geplante Dienst spätestens um

24:00 Uhr Lokalzeit an der Homebase.

d) Ein Reservedienst ist ein Dienst, bei dem die Dienstgeberin berechtigt ist, eine Eintragung in

den Dienstplan bis 14:00 Uhr (Lokalzeit an der Homebase) des Vortages dahingehend

vorzunehmen, dass der Dienstnehmer am darauffolgenden Tag einen Dienst (ausgenommen

Bereitschaftsdienst) zu verrichten hat, oder einen OFF-Tag hat.

e) Eine Eintragung eines OFF-Tages aus einem Reservedienst findet keine Anrechnung auf das

Kontingent gemäß Punkt 25.1. c) und d).

f) Reservedienst darf, mit Ausnahme Punkt g), nicht in Standby umgewandelt werden.

g) Kommt bis zum Ende des dem Reservetag vorangehenden Kalendertages kein Kontakt

zwischen Dienstnehmer und Dienstgeberin zustande, so wandelt sich der Reservedienst

automatisch in Standbydienst um, welcher

- nach der Ruhezeit des vorangegangenen Dienstes, frühestens aber um 04:00 Uhr

Lokalzeit am Tag des Reservedienstes, beginnt und

- 12 Stunden dauert

24 FLUG-, DIENST- UND RUHEZEITEN

Die Flug-, Dienst- und Ruhezeitenregelung im Betrieb der Dienstgeberin richten sich nach den

anwendbaren gesetzlichen und behördlichen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung und

den hier im Kollektivvertrag geregelten Punkten.

25 OFF-TAGE

25.1 Anspruch und Einteilung

a) Definitionen:

- Ein „OFF-Tag“ wird definiert durch den Zeitraum von 00:00 bis 24:00 Uhr Lokalzeit

(Kalendertag), welcher keinerlei dienstliche Beanspruchung, oder Bereitschaftsdienst

enthält. Ein OFF-Tag gilt auch als dienstfreie Zeit im Sinne der notwendigen

Aufenthalts- und Ruhezeiten.

- Ein „einzelner OFF-Tag“ („single day off“) umfasst einen OFF-Tag mit 2 Ortsnächten.

Eine Ortsnacht ist der Zeitraum von 8 Stunden im Zeitraum zwischen 22:00 Uhr LT

und 08:00 Uhr LT.

b) Die unter Punkt c) und unter Punkt d) als Minimum geregelten OFF-Tag werden an der

Homebase gewährt.

b) Dem Dienstnehmer stehen in jedem Kalenderjahr 121 OFF-Tage zu.

c) Die OFF-Tage sind wie folgt zu verteilen:

Zeitraum JAN-MAR APR-JUN JUL-SEP OCT-DEC
OFF-Tage Minimum pro Monat 10 (Feb: 9) 9 9 10
OFF-Tage Minimum pro Zeitraum 30 29 27 31
Sonderregelung „Peak Season“ Im Zeitraum Jun-Sep

kann in zwei nicht

aufeinander folgenden

Monaten die

Mindestanzahl

OFF-Tage auf 8 reduziert

werden. Diese Regelung

mindert jedoch nicht den

Anspruch an OFF Tagen

je Quartal

e) Zusätzlich wird pro Kalenderjahr ein dienstfreier Tag gewährt und im Dienstplan speziell

gekennzeichnet. Mit diesem dienstfreien Tag sind die zeitlichen Aufwände für die

Vorbereitungen auf die wiederkehrenden Schulungen (z.B. CBT) pauschal kompensiert. Dieser

dienstfreie Tag begründet keine Ruhezeit.

f) Zusätzlich wird zur Absolvierung behördlich vorgeschriebener flugmedizinischer

Untersuchungen ein (ab dem 60. Lebensjahr: 2) Medical-OFF Tag(e) gewährt. Dieser Tag ist

gemeinsam mit dem monatlichen Ansuchen um OFF-Tage vom Dienstnehmer bekannt zu geben.

g) Werden im Kalenderjahr pro Dienstnehmer mehr als 5 bei Dienstplanveröffentlichung

eingeteilte einzelne OFF-Tage („single day off“) geplant, werden die die Anzahl 5

übersteigenden einzelnen OFF-Tage keinem der unter Pkt. 26.1. lit. c) und d) Limits angerechnet.

Darüber hinaus werden folgende Tage nicht dem oben angeführten 5-Tages Kontingent angerechnet:

- Einzelne OFF-Tage, welche direkt an Tage ohne dienstliche Verpflichtung angrenzen

- Gewünschte einzelne OFF-Tage

- Zusätzliche OFF-Tage nach Punkt e) und f)

Von diesem Punkt g) kann mittels Betriebsvereinbarung abgewichen werden.

Zeiten, in denen der Dienstnehmer Urlaub konsumiert, oder aufgrund von Krankheit oder

Unfall an der Dienstverrichtung verhindert ist, reduzieren die pro Monat und im jeweiligen

Zeitraum zustehenden OFF-Tage um 0,27 Tage pro Tag der Dauer der Dienstverhinderung

oder des Urlaubs. Das Ergebnis der entsprechenden Berechnungen ist jeweils kaufmännisch

auf ganze Tage zu runden. Beispiel: 14 Tage Urlaub. 14 x 0,27 = 3,8 gerundet auf 4 ergibt

Reduktion der zustehenden OFF-Tage um 4. Verbleiben in einem Monat nach Abzug der

Urlaubstage weniger Kalendertage als der verbleibende Anspruch an OFF-Tagen, so verfallen

die überzähligen OFF-Tagen mit Monatswechsel.

Hat der Dienstnehmer auf eigenen Wunsch auf OFF-Tage verzichtet (etwa indem er durch

einen Diensttausch an einem OFF-Tag den Dienst eines anderen Dienstnehmers verrichtet

hat), so ist die betreffende Anzahl an OFF-Tagen von der zu gewährenden Anzahl von

OFF-Tagen abzuziehen.

Im Dienstplan eingeteilte OFF-Tage dürfen, mit Ausnahme des Punktes l), nur im

Einvernehmen mit dem Dienstnehmer verändert werden.

Der Dienstnehmer ist verpflichtet seinen bereits begonnenen Flugdienst auch dann zu

beenden, wenn dieser aufgrund von Flugunregelmäßigkeiten in einen im Dienstplan

veröffentlichten OFF-Tag des Dienstnehmers hineinreicht.

Wird durch eine Flugunregelmäßigkeit ein ursprünglicher OFF-Tag berührt und beginnt die

folgende Aufenthaltszeit nach 01:00 Uhr LT, so ist dieser OFF-Tag nachzugewähren:

- Liegt der betroffene OFF-Tag im Zeitraum „1. – 20.“ des jeweiligen Monats:

Nachgewährung innerhalb desselben Monats.

- Liegt der betroffene OFF-Tag im Zeitraum „21. – Ende“ des jeweiligen Monats:

- Nachgewährung innerhalb desselben oder des Folgemonats.

- Die datumsmäßige Lagerung des nachgewährten OFF-Tages wird nach Rücksprache

mit dem Dienstnehmer von der Dienstgeberin bestimmt.

- Der von der Flugunregelmäßigkeit betroffene OFF-Tag zählt nicht als OFF-Tag und ist

über die Verspätung hinaus frei von dienstlichen Beanspruchungen.

Erfolgt das Check-out bis spätestens 01:00 Uhr ist dieser davon betroffene OFF-Tag nicht

nachzugewähren. Dies trifft auch dann zu, wenn dadurch die Mindestanzahl OFF-Tage nach

Punkt 26.1 c) und d) unterschritten wird.

25.2 Ansuchen um OFF-Tage

a) Pro Kalendermonat hat der Dienstnehmer Anspruch auf entweder zweimal zwei

aufeinanderfolgende OFF-Tage („2-Tage-Request“), oder auf einmal 4 aufeinanderfolgende

OFF-Tage („4-tage-Request“) – „Monatsrequest“.

b) Das entsprechende Ansuchen des Dienstnehmers ist der Dienstgeberin spätestens an

folgenden Tagen zu übermitteln:

- Wünsche, welche Zeiträume nach dem 5. Tag des Monats betreffen: bis zum 1. Tag

des Vormonats

- Wünsche welche Zeiträume vor dem 6. Tag des Monats betreffen: bis zum 10. Tag

des Vorvormonats

c) Übersteigt an einer Station die Summe aus angesuchten OFF-Tagen und aufgrund

gesetzlicher oder kollektivvertraglicher oder in Betriebsvereinbarungen festgehaltener

Regelungen (z.B. Urlaub) zwingend zu vergebenden dienstfreien Tagen 25% der

Dienstnehmer einer Funktionsgruppe, so können die diese Quote übersteigenden Ansuchen

von der Dienstgeberin abgelehnt werden. Die Ablehnung hat in umgekehrter Reihenfolge der

Dauer der Firmenzugehörigkeit zu erfolgen – d.h. Ansuchen von Dienstnehmern mit der

kürzesten Firmenzugehörigkeit werden zuerst abgelehnt. Hiervon unabhängig, hat pro Station

mindestens 1 Request pro Dienstnehmergruppe pro angesuchtem Kalendertag genehmigt zu werden.

In Monaten mit mindestens 7 Tagen Urlaub kann der OFF-Request abgelehnt werden, sollte

sich durch die Lagerung der durch den Dienstnehmer angesuchten OFF-Tage eine zwingende

Erhöhung der OFF-Tage über das Monatsminimum hinaus ergeben.

d) Über abgelehnte Ansuchen ist der Dienstnehmer spätestens am 12. des Vormonats des

betroffenen Monats zu informieren. Außerdem ist dem Betriebsrat auf Anfrage Einsicht in jene

Unterlagen/Daten zu gewähren, die notwendig sind um die Einhaltung der 25%-Quote zu kontrollieren.

e) Unmittelbar vor und nach einer Urlaubsperiode mit zumindest 7 aufeinanderfolgenden

Urlaubstagen wird jeweils ein OFF-Tag („Urlaubs-OFF-Tage“) geplant. Diese

Urlaubs-OFF-Tage zählen nicht als OFF-Tage Request, werden allerdings als Teil der

OFF-Tage nach Pkt. 26.1 d) gerechnet. Der Dienstnehmer kann bis spätestens dem 1. Tag

des Vormonats die Einplanung der Urlaubs-OFF-Tage ablehnen.

f) Pro in einem Kalendermonat in Summe gewährte volle 7 Urlaubstage reduziert sich die Anzahl

der zustehenden ansuchbaren OFF-Tage um einen Tag.

Anzahl Urlaubstage im Kalendermonat Ansuchbare OFF-Tage im Kalendermonat
1 bis 6 4
7 bis 13 3
14 bis 20 2
21 bis 27 1
Ab 28 0

g) Zwei Mal pro Kalenderjahr kann ein Dienstnehmer einen „2-Tage-OFF-Request“ oder

„4-Tage-OFF-Request“ frühestens 6 Monate vor dem Wunschzeitpunkt bekannt geben

(„Langzeitrequest“). Dieser Request kann bis zu 3 alternative OFF-Perioden beinhalten und ist

ausschließlich mittels vom Unternehmen bereitgestelltem Formular einzubringen. Dem

Ansuchen ist unter Bedachtnahme von Punkt c) zu entsprechen. Der Dienstnehmer ist

spätestens 14 Tage nach Einbringen des Ansuchens von der Gewährung bzw. Absage und

dem Grund der Absage zu unterrichten. Diese OFF-Tage sind Teil des Kontingents nach Pkt.

a). Wird der Request abgelehnt kann er maximal einmal wiederholt werden.

h) Zwischen zwei mittels Langzeitrequests beantragten OFF-Perioden müssen mindestens 14

Kalendertage liegen.

i) Von den Bestimmungen der Punkte g) und h) kann mittels einer Betriebsvereinbarung

abgewichen werden (z.B. bei Einführung eines elektronischen OFF-Tage-Wunschsystems).

j) Besondere Bestimmungen:

- Für den Zeitraum 22.12. bis 3.1. sind keine Langzeitrequests zulässig.

- Monatsrequests können nur entweder für Weihnachten oder für Silvester beantragt

werden. Als "Weihnachten" gelten im Rahmen dieser Vereinbarung der 24. und/oder

25. Dezember, als "Silvester" der 31. Dezember und/oder 1.Jänner.

- Während der Zeit der Ausbildung (1. geplanter Kurstag bis den Kurs abschließende

finale Beurteilung im Liniendienst) kann ein OFF-Request jedenfalls ohne

Bedachtnahme auf Punkt c) abgelehnt werden.

26 LOSS-OF-LICENCE

a) Den Dienstnehmern des Cockpitpersonals gebührt nach Maßgabe der nachstehenden

Bestimmungen eine Unterstützungsleistung im Fall von unverschuldetem Lizenzverlust.

b) Falls das Dienstverhältnis durch Auflösung wegen unverschuldeten Lizenzverlustes endet und

kein Ausschließungsgrund gemäß Punkt e) („Außergewöhnliche Gefahren“) vorliegt, gebührt dem

Dienstnehmer eine Unterstützungsleistung in Höhe von:

- Kapitäne: € 195.000,00

- First Officer: € 97.500,00

c) Während der letzten 10 Jahre vor Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters, verringert

sich im Hinblick auf die Verkürzung der Karriereerwartungen die Unterstützungsleistung in den

ersten 4 Jahren bei Kapitänen um € 55.000,00 und bei First Officer um € 27.500,00 und danach

pro Jahr bei Kapitänen um € 22.000,00 und bei First Officer um € 11.000,00.

(Beispiel Kapitän: Jahr 10 bis 7 vor Regelpensionsalter € 140.000,00 Jahr 6 € 118.000,…, Jahr 1 € 0,00)

d) Ein unverschuldeter Lizenzverlust liegt nur dann vor, wenn dem Dienstnehmer der

Zivilluftfahrerschein bzw. das medizinische Tauglichkeitszeugnis gemäß seiner letzten Tätigkeit

wegen– Krankheit oder Unfalles für mindestens 12 Monate oder dauernd entzogen wird, ohne dass

dies auf einen oder mehrere der nachfolgend angeführten Umstände zurückzuführen wäre:

- Selbstverstümmelung, Selbstmordversuch, Trunkenheit, Gebrauch von Rauschgiften oder

giftigen Mitteln ohne entsprechende ärztliche Verordnung;

- Rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat;

Außergewöhnliche Gefahren (Punkt e) denen sich der Dienstnehmer freiwillig ausgesetzt

hat (ausgenommen in Ausübung seines Berufes oder beim Versuch, ein Menschenleben

zu retten oder den Verlust oder die Beschädigung des Luftfahrzeuges zu verhindern);

- Bürgerliche Unruhen, sofern der Dienstnehmer an diesen auf Seiten der Unruhestifter

teilgenommen hat.

e) Als außergewöhnliche Gefahren gemäß Punkt d) gelten insbesondere:

- Öffentliche Kunstflug-Vorführungen,

- Rekord- und Verbandflüge,

- Drachenflüge,

- Schädlingsbekämpfungs-Flüge,

- Einflüge von Neukonstruktionen,

- Fallschirmspringen, außer zur Rettung des eigenen Lebens,

- Tauchen unter 30 Meter,

- Wettbewerbsfahrten zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, zwecks Erzielung einer

- Höchstgeschwindigkeit,

- Teilnahme an Expeditionen in unwirtliche Gebiete.

27 GEHALT

27.1 Allgemeine Bestimmungen

Der Dienstnehmer erhält ein fortlaufendes Bruttomonatsgehalt, welches aus folgenden

Bestandteilen besteht:

- Grundgehalt

- Variable Vergütung bezahlrelevanter Dienstzeit

- Bordverkaufsprovision (ausschließlich Kabinenpersonal)

sonstige Zulagen (soweit in diesem Kollektivvertrag, in einer Betriebsvereinbarung

oder im Dienstvertrag vorgesehen)

b) Das Grundgehalt und allfällige andere fixe Gehaltsbestandteile werden am Ende eines jeden

Kalendermonats für den laufenden Monat ausbezahlt. Die Vergütung bezahlrelevanter

Dienstzeit und andere variable Gehaltsbestandteile werden jeweils gemeinsam mit den fixen

Gehaltsbestandteilen des folgenden Monats im Nachhinein ausbezahlt.

27.2 Einstufung

Verwendungsgruppen:

- A Kapitäne

- B First-Officer

- C Purser

- D Flugbegleiter

Für die Einstufung eines Dienstnehmers in die entsprechende Verwendungsgruppe ist

entweder die Art seiner Funktion, oder seine Ernennung durch die Dienstgeberin maßgeblich.

Für die Einordnung, oder für Vorrückungen in den Gehaltsstufen der jeweiligen

Verwendungsgruppen, sind grundsätzlich nur jene Dienstzeiten zu berücksichtigen, die der

Dienstnehmer in einem Dienstverhältnis zur Dienstgeberin absolviert hat. Abweichungen

hiervon sind im Abschnitt "Anerkennung von Vorerfahrung" geregelt.

Wird ein First-Officer zum Kapitän befördert, wird er in die erste Gehaltsstufe "Kapitän"

eingestuft. Das Vorrückungsdatum beginnt neu mit der Beförderung.

Wird ein First-Officer mit Vorerfahrung als Verantwortlicher Pilot auf Flugzeugen mit einer

höchstzulässigen Startmasse von mindestens 19,5 t MTOM zum Kapitän befördert, erfolgt die

Einstufung entsprechend Punkt 27.3.

Wird ein Flugbegleiter zum Purser befördert, wird er in die erste Gehaltsstufe " Purser"

eingestuft. Das Vorrückungsdatum beginnt neu mit der Beförderung.

Nach einem Jahr Verweildauer in einer jeweiligen Gehaltsstufe wird der Dienstnehmer in die

nächsthöhere Gehaltsstufe umgruppiert. Ist die höchste Gehaltsstufe erreicht, verbleibt der

Dienstnehmer in dieser.

Sind die Voraussetzungen einer Einstufung bzw. einer Umstufung im Zeitraum 1. bis 15. eines

Monats gegeben, so erfolgt die Einstufung bzw. Umstufung sowie die entsprechende

Vergütung zum 1. des betreffenden Monats, andernfalls zum folgenden Monats-Ersten.

Der Vorrückungsstichtag wird erstmalig mit dem ersten Tag im Monat des Eintrittsdatums

festgesetzt. Die in der Gehaltstabelle angeführte jährliche Vorrückung erfolgt am jeweiligen

Vorrückungsstichtag. Zeiten, in denen der Dienstnehmer gegen Entfall des Entgelts in Summe

mehr als 3 Monate pro Kalenderjahr karenziert war, werden für die Berechnung der

Dienstjahre nicht herangezogen und verändern demnach den Vorrückungsstichtag. Zeiten der

Elternkarenz sind für Vorrückungen in den Gehaltsstufen gemäß den Gehaltstabellen im

Ausmaß von höchstens 12 Monaten pro Kind zu berücksichtigen.

Als Eintrittsdatum im Sinne des Kollektivvertrages gilt der Vertragsbeginn des aktuellen

Dienstvertrages oder des unmittelbar ohne Unterbrechung dem Dienstvertrag vorangehenden

Ausbildungsvertrages. Das frühere Datum kommt zur Anwendung.

27.3 Anrechnung Vorerfahrung

Die Eingruppierung von Kapitänen die bei Eintritt bereits über Vorerfahrung als

Verantwortlicher Pilot (PIe) verfügen, erfo lgt in Abhängigkeit von der Flugerfahrung als Pie auf

einem Luftfahrzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von über 19,5 t gemäß

folgender Tabelle:

Flugerfahrung als PIC auf A/c >

19,5 t MTOM

Verwendungsgruppenjahr
Bis 699 Stunden 1
700 - 1.399 Stunden 2
1.400 - 2.099 Stunden 3
2.100 - 2.799 Stunden 4
2.800 - 3.499 Stunden 5
3.500 - 4.199 Stunden 6
4.200 - 4.899 Stunden 7
4.900 - 5.599 Stunden 8
5.600 - 6.299 Stunden 9
6.300 - 6.999 Stunden 10

für jede weiteren vollendeten 700 Stunden

Ein

Verwendungsgruppenjahr

höher (analog Systematik

in den Zeilen darüber)

Die Eingruppierung von First-Officer. die bei Eintritt bereits über Vorerfahrung als First-Officer

verfügen, erfolgt in Abhängigkeit von der Flugerfahrung als First-Officer auf einem Luftfahrzeug

mit einer höchstzulässigen Startmasse von über 19,5 t gemäß folgender Tabelle:

Flugerfahrung als FO auf A/c >

19,5 t MTOM

Verwendungsgruppenjahr
Bis 1.399 Stunden 1
1.400 - 2.099 Stunden 2
2.100 - 2.799 Stunden 3
2.800 - 3.499 Stunden 4
3.500 - 4.199 Stunden 5
4.200 - 4.899 Stunden 6
4.900 - 5.599 Stunden 7
5.600 - 6.299 Stunden 8
6.300 - 6.599 Stunden 9
6.600 - 7.199 Stunden 10
7.200 - 7.799 Stunden 11
Ab 7.800 Stunden 12

Die Eingruppierung von Pursern, die bei Eintritt bereits über Vorerfahrung als Purser verfügen,

erfolgt in Abhängigkeit von der Berufserfahrung als Purser gemäß folgender Tabelle:

Berufserfahrung als Purser in Jahren

Verwendungsgruppenjahr
Bis vollendetem 2. Jahr 1

Mehr als 2 bis vollendetem 3. Jahr

2

Mehr als 3 bis vollendetem 4. Jahr

3

Mehr als 4 bis vollendetem 5. Jahr

4

Mehr als 5 bis vollendetem 6. Jahr

5

Mehr als 6 bis vollendetem 7. Jahr

6

Mehr als 7 bis vollendetem 8. Jahr

7

Mehr als 8 bis vollendetem 9. Jahr

Mehr als 9 vollendete Jahre 9

27.4 Sonderzahlungen

Alle Dienstnehmer erhalten ein Monatsgrundgehalt als Sonderzahlung am 31. Mai jeden

Jahres (Urlaubsgeld) und ein Monatsgrundgehalt als weitere Sonderzahlung am 30. November

jeden Jahres (Weihnachtsgeld).

Für das Urlaubsgeld gilt als Berechnungsgrundlage das Bruttomonatsgrundgehalt zum 1. Mai,

für das Weihnachtsgeld das Bruttomonatsgrundgehalt zum 1. November des jeweiligen

Jahres. Im Falle eines unbezahlten Urlaubs im Monat Mai oder November gilt als

Berechnungsgrundlage das letzte volle Bruttomonatsgrundgehalt.

Die Dienstnehmer sind verpflichtet, den aliquoten Teil der ihnen bereits ausbezahlten

Sonderzahlung (inklusive Variablenpauschale) auf Verlangen der Dienstgeberin

zurückzubezahlen, wenn sie selbst kündigen, oder wenn das Dienstverhältnis aus ihrem

Verschulden gelöst wird.

Ab 01.01.2019 erhalten alle Dienstnehmer zusätzlich jeweils folgende Brutto-Zahlung

(Variablen pauschale) als zusätzlichen Teil des Urlaubsgeldes und des Weihnachtsgeldes.

Verwendungsgruppe

Variablenpauschale Urlaubsgeld

Variablenpauschale Weihnachtsgeld

Kapitän € 850,00 € 850,00
First Officer € 500,00 € 500,00
Purser € 150,00 € 150,00
Flugbegleiter € 50,00 € 50,00

Den während des Jahres eintretenden und austretenden Dienstnehmern gebührt der ihrer

Dienstzeit im Kalenderjahr entsprechende aliquote Teil der Sonderzahlung und Variablen

pauschale.

27.5 Grundgehalt

Dienstnehmer des Bordpersonals erhalten ein monatliches Grundgehalt in der in den

Gehaltstabellen festgelegten Höhe.

Der Grundgehalt setzt sich aus Basisgehalt und Gefahrenzulage, Sonntags-, Feiertags- und

Nachtzulage zusammen.

Kalkulatorische Grundlagen der Gefahren-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtzulage

Die kalkulatorische Grundlage der Sonn- und Feiertagszulage, der Nachtzulage sowie

der Gefahrenzulage wird folgendermaßen gebildet: In Ansehung der mit dem

Flugdienst einhergehenden Strahlenbelastung wird eine pauschale Gefahrenzulage in

Höhe von 8 % des Grundgehalts ausbezahlt. Darüberhinausgehend gibt es keine

Abgeltung allfälliger weiterer schmutz- oder erschwernisbedingter Bezugsansprüche.

Der Nacht- bzw. Sonn- und Feiertagszulage werden monatlich durchschnittlich 166

Stunden Arbeitszeit zugrunde gelegt, wovon im Schnitt 16,6 Stunden an Nachtarbeit

und 16,6 Stunden an Sonn- und Feiertagen berücksichtigt werden. Die Nachtzulage

ergibt sich aus den mit einem 50-%-igen Zuschlag versehenen 16,6 Stunden für

Nachtarbeit. Die Sonn- und Feiertagszulage ergibt sich aus den mit einem 100-%-igen

Zuschlag versehenen 16,6 Stunden für Sonn- und Feiertagsarbeit.

Da die Nachtzulage und die Sonn-/Feiertagszulage in Form einer Pauschale

ausbezahlt werden, sind damit alle Zuschläge für vom Dienstnehmer im Monat

geleisteten Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszeiten abgegolten.

Werden vom Dienstnehmer in einem Monat mehr als die in der kalkulatorischen

Grundlage berücksichtigten Stunden an Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit geleistet,

besteht kein Anspruch auf Erhöhung der Pauschale. Im Gegenzug dazu führt aber

auch eine Minderleistung zu keiner Bezugsreduktion.

Nach derzeitiger Rechtslage bzw. Verwaltungspraxis sind die Gefahrenzulage, sowie

die Sonn- und Feiertagszulage und die Nachtzulage unter bestimmten

Voraussetzungen maximal bis insgesamt € 360,00 (bzw. in Einzelfällen € 540,00) pro

Monat steuerfrei. Die Steuerbefreiung für die Sonn- und Feiertagszulagen und die

Nachtzulagen wird jeweils anhand der konkreten Zeitaufzeichnungen nach Ende

eines Kalenderjahres im Rahmen der Lohnverrechnung geprüft und ggf. verrechnet.

27.6 Vergütung bezahlrelevanter Dienstzeit

Anrechnung

Ausschließlich folgende bezahlrelevante Dienstzeit kommt im in den Folgepunkten definierten

Ausmaß zur Anrechnung:

Flugdienstzeit

Simulator

Recurrent Training

Proceeding

Airportstandby

Nicht-Homebase Bereitschaftszeit

Non-Flight Crew-Duty

Sonstige etwaige in Betriebsvereinbarungen oder Dienstverträgen vereinbarte Zeiten

Flugdienstzeit

"Flugdienstzeit" bezeichnet einen Zeitraum während dem der Dienstnehmer

diensttuendes Besatzungsmitglied ist und

der zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem sich der Dienstnehmer für einen

Flugdienst zu melden hat (Check-In)

der einen Flug oder eine Abfolge von Flügen beinhaltet

der mit dem Ende der zum Zeitpunkt des Check-In geplanten Flugabschlusszeit

(Check-Out) des letzten Flugs endet.

Fällt nach Check-In der/die geplanten Flüge aus, so endet die Flugdienstzeit mit

dem von der Dienstgeberin bekannt gegebenen tatsächlichen Dienstende.

Angerechnet wird die geplante im Dienstplan eingetragene Flugdienstzeit. Überschreitet

die tatsächliche Flugdienstzeit die geplante Flugdienstzeit um mehr als 30 Minuten

kommt die gesamte tatsächliche Flugdienstzeit zu Anrechnung.

Für Urlaub und im Voraus (vor Dienstplanausgabe) bekannt gegebene

Dienstverhinderungen gemäß § 8 AngG werden pro Tag 4:42 Stunden (4,7)

bezahlrelevante Dienstzeit angerechnet.

Für nicht im Voraus bekannt gegebene Dienstverhinderungen gemäß § 8 AngG werden

im Sinne des Ausfallsprinzips jene bezahlrelevanten Dienstzeiten laut Dienstplan

angerechnet, die der Dienstnehmer zu leisten gehabt hätte, wenn er nicht am Dienst

verhindert gewesen wäre.

Für Betriebsratsfreistellungen (einschließlich Aufsichtsratssitzungen) werden -

unabhängig davon, ob sie im Voraus oder nachträglich und ob sie für einen Einsatztag

oder einen dienstfreien Tag bekanntgegeben werden - pro vollem Kalendertag pauschal

8:10 Stunden (8,16) bezahlrelevante Dienstzeit angerechnet. Das Ausfallsprinzip kommt

damit nicht zusätzlich zum Tragen.

Bei Betriebsratsfreistellungen welche mit Flugdienst kombiniert sind kommen die 8:10

plus die sich aus dem Flugdienst ergebende Flugdienstzeit, maximal aber in Summe

12:00 Stunden pro Kalendertag zur Anrechnung.

Simulator

Bei Simulatoreinsätzen als aktiver Pilot kommt die geplante im Dienstplan eingetragene Zeit im

Simulator plus 2 Stunden zur Anrechnung. Diese Regelung gilt nicht für Simulatoreinsätze in

der Rolle des Fluglehrers, Flugprüfers oder Trainers.

Recurrent Training

Bei gesetzlich vorgeschriebenem Recurrent Training kommt die angemessen geplante im

Dienstplan eingetragene Dauer des Trainings zur Anrechnung, auch dann, wenn dieses

Training aus organisatorischen Gründen öfter als gesetzlich vorgeschrieben absolviert wird.

Proceeding

Proceeding-Zeiten sind solche Zeiten, in denen der Dienstnehmer auf Anweisung der

Dienstgeberin zwecks Antritt eines Dienstes, oder nach der Absolvierung eines Dienstes

von seiner Homebase zu einem Einsatzort

von einem Einsatzort zu einem anderen Einsatzort oder

von einem Einsatzort zu seiner Homebase

befördert wird.

Proceeding-Zeiten im Ausmaß von bis zu 4 Stunden pro Monat sind mit dem

Grundgehalt abgegolten und werden nicht gesondert vergütet.

Geplante im Dienstplan eingetragene Proceedingzeiten, welche 4 Stunden pro

Kalendermonat überschreiten, kommen zu 50% zur Anrechnung.

Wartezeiten zwischen einem Dienst und einem Proceeding innerhalb einer

Einsatzperiode sind Proceedingzeiten im Sinne dieses Absatzes, sofern kein

Hotelzimmer zur Verfügung gestellt wird.

Airportstandby

Airportstandby ist ein Standbydienst, welcher am Flughafen verbracht wird.

Für die ersten 4 Stunden kommen SO%, für die darüber hinausgehende Zeit 100% der

tatsächlichen Dauer des Airportstandbys zur Anrechnung (Beginn des Airportstandbys

bis Check-in des aus dem Airportstandby heraus angetretenen Fluges oder bis Ende des

Airportstandbys).

Nicht-Homebase Bereitschaftszeit

Für Bereitschaftsdienst für einen Ort des Dienstbeginns, welcher von der Homebase abweicht,

kommen 50% der Bereitschaftszeit zur Anrechnung. Dies kommt auch dann zur Anwendung,

wenn aus dem Bereitschaftsdienst keine Aktivierung erfolgt.

Non-Flight Crew-Duty

"Non-Flight Crew-Duty" meint mit dem Beruf als Pilot oder Flugbegleiter/Purser im

Zusammenhang stehende nichtfliegerische Tätigkeit (z.B. Mitarbeitergespräch,

Pilotsmeeting, Flugbegleitermeeting, etc.).

Jegliche mit einer Management-Zusatzfunktion (z.B. Cheffluglehrer, Head of Cabin

Crews, Base Pilot, Base Purser, etc.) im Zusammenhang stehende Tätigkeit fällt nicht

unter den Begriff der "Non-Flight Crew-Duty".

Jegliche schulungsbezogene Tätigkeit als Schulungsteilnehmer (z.B. CBT,

Schulungskurse, etc.) fällt nicht unter den Begriff der "Non-Flight Crew-Duty" .

27.7 Bordverkaufsprovision

Die Bordverkaufsprovision beträgt 12% der Erlöse aufgeteilt in gleichen Teilen auf die aktiven

Dienstnehmer des Kabinenpersonals des jeweiligen Fluges.

Dienstnehmern der Verwendungsgruppen A und B steht ein Anspruch auf

Bordverkaufsprovision nicht zu.

Detaillierte Regelungen über die Bordverkaufsprovision können in einer Betriebsvereinbarung

festgelegt werden.

27.8 Zusatzfunktionen Training

Die Vergütung von Trainingstätigkeit (z.B. TRI, TRE, Line Training Captain, Training First Officer

TRAFO ... ) wird in einer Betriebsvereinbarung geregelt.

27.9 Gehaltstabellen

Grundgehalt

Am 1.1.2020 werden die Grundgehälter einmalig um 2% angehoben.

Am 1.1.2021 werden die Grundgehälter einmalig um 2% angehoben.

Tabellen Grundgehalt

Kapitän
Gehaltsstufe Basisgehalt Gefahrenzulage Nachtzulage Sonn- und

Feiertagszulage

Grundgehalt
1 4.868,00 € 389,00 € 243,00 € 487,00 € 5.988,00 €
2 4.868,00 € 389,00 € 243,00 € 487,00 € 5.988,00 €
3 5.042,00 € 403,00 € 252,00 € 504,00 € 6.202,00 €
4 5.042,00 € 403,00 € 252,00 € 504,00 € 6.202,00 €
5 5.217,00 € 417,00 € 261,00 € 522,00 € 6.416,00 €
6 5.217,00 € 417,00 € 261,00 € 522,00 € 6.416,00 €
7 5.449,00 € 436,00 € 272,00 € 545,00 € 6.702,00 €
8 5.449,00 € 436,00 € 272,00 € 545,00 € 6.702,00 €
9 5.681,00 € 454,00 € 284,00 € 568,00 € 6.988,00 €
10 5.681,00 € 454,00 € 284,00 € 568,00 € 6.988,00 €
11 5.913,00 € 473,00 € 296,00 € 591,00 € 7.274,00 €
12 5.913,00 € 473,00 € 296,00 € 591,00 € 7.274,00 €
13 6.146,00 € 492,00 € 307,00 € 615,00 € 7.559,00 €
14 6.146,00 € 492,00 € 307,00 € 615,00 € 7.559,00 €
15 6.378,00 € 510,00 € 319,00 € 638,00 € 7.845,00 €
16 6.378,00 € 510,00 € 319,00 € 638,00 € 7.845,00 €
17 6.610,00 € 529,00 € 331,00 € 661,00 € 8.131,00 €
18 6.610,00 € 529,00 € 331,00 € 661,00 € 8.131,00 €
19 6.843,00 € 547,00 € 342,00 € 684,00 € 8.416,00 €
20 6.843,00 € 547,00 € 342,00 € 684,00 € 8.416,00 €
21 7.075,00 € 566,00 € 354,00 € 707,00 € 8.702,00 €
22 7.075,00 € 566,00 € 354,00 € 707,00 € 8.702,00 €
23 7.075,00 € 566,00 € 354,00 € 707,00 € 8.702,00 €
24 7.312,00 € 585,00 € 366,00 € 731,00 € 8.994,00 €
25 7.312,00 € 585,00 € 366,00 € 731,00 € 8.994,00 €
26 7.312,00 € 585,00 € 366,00 € 731,00 € 8.994,00 €
27 7.550,00 € 604,00 € 377,00 € 755,00 € 9.286,00 €
28 7.550,00 € 604,00 € 377,00 € 755,00 € 9.286,00 €
29 7.550,00 € 604,00 € 377,00 € 755,00 € 9.286,00 €
30 7.787,00 € 623,00 € 389,00 € 779,00 € 9.579,00 €

Sonderregelung

Im Zeitraum 01.03.2018 bis 31.12.2021 werden unabhängig von der tatsächlich

erbrachten bezahlrelevanten Dienstzeit pro Monat 70 bezahlrelevante Stunden mit den

jeweiligen Stundensätzen für 1. bis 70. Stunde und 5 bezahlrelevante Stunden mit den

jeweiligen Stundensätzen für 70. bis 110. Stunde zur Auszahlung gebracht. Erbringt der

Dienstnehmer in einem Monat mehr als 75 Stunden bezahlrelevante Dienstzeit, werden

die 75 Stunden übersteigenden Stunden entsprechend den Bestimmungen des Punktes

28.9.2 vergütet.

*) während der Ausbildungsphase, maximal 6 Wochen

28 MOBILITÄTSVERGÜNSTIGUNGEN

Über Art und Umfang von Mobilitätsvergünstigungen (z.B. Parkplatz, Zuschuss) kann eine

Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden.

29 ENTGELTFORTZAHLUNG IM KRANKHEITSFALL

a) Bei Krankheit und Unglücksfall behält der Dienstnehmer den Anspruch auf das Entgelt gemäß §

8 Angestelltengesetz mit der Maßgabe, dass an Stelle des halben Entgeltes das volle bezahlt wird.

b) Eine auf Fluguntauglichkeit beruhende Dienstverhinderung ist hinsichtlich der

Entgeltfortzahlung als Krankheit anzusehen.

c) Zusätzlich zum Krankengeld gemäß ASVG, gewährt der Dienstgeber über die Leistungen

gemäß Punkt a) und b) hinaus nach Ablauf des sich aus Punkt a) ergebenden Zeitraumes bis zum

Ablauf von 22 Wochen ab Eintritt des Ereignisses (Krankheit, Unglücksfall, Fluguntauglichkeit) eine

Fürsorgeleistung in der Höhe bis zur jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage zur

Pensionsversicherung nach dem ASVG. Die Summe von Krankengeld und Fürsorgeleistung darf

jedoch das Bruttomonatsgehalt, das dem Dienstnehmer gebührt hätte, wenn er nicht durch den

Eintritt des Ereignisses an der Leistung seiner Dienste verhindert gewesen wäre, nicht übersteigen

d) Punkte a) und c) kommen nur dann zur Anwendung, wenn die Krankheit oder der Unfall nicht

auf einen oder mehrere der nachfolgend angeführten Umstände zurückzuführen wäre:

- Selbstverstümmelung, Selbstmordversuch, Trunkenheit, Gebrauch von Rauschgiften oder

giftigen Mitteln ohne entsprechende ärztliche Verordnung;

- Rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat;

- Außergewöhnliche Gefahren (Punkt e) denen sich der Dienstnehmer freiwillig ausgesetzt

- hat (ausgenommen in Ausübung seines Berufes oder beim Versuch, ein Menschenleben

- zu retten oder den Verlu st oder die Beschädigung des Luftfahrzeuges zu verhindern);

- Bürgerliche Unruhen, sofern der Dienstnehmer an diesen auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat.

e) Als außergewöhnliche Gefahren gemäß Punkt d) gelten insbesondere:

Öffentliche Kunstflug-Vorführungen,

Rekord- und Verbandflüge,

Drachenflüge,

Schädlingsbekämpfungs-Flüge,

Einflüge von Neukonstruktionen,

Fallschirmspringen, außer zur Rettung des eigenen Lebens,

Tauchen unter 30 Meter,

Wettbewerbsfahrten zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, zwecks Erzielung einer

Höchstgeschwindigkeit,

Teilnahme an Expeditionen in unwirtliche Gebiete.

30 ANHÄNGE

Nachfolgende Anhänge zu diesem Vertrag bilden einen integrierten Bestandteil dieses

Kollektivvertrages:

Anhang 1: Übergangsbestimmungen

WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH
FACHVERBAND DER AUTOBUS-, LUFTFAHRT- UND SCHIFFFAHRTUNTERNEHMUNGEN
BERUFSGRUPPE LUFTFAHRT
Obmann der Berufsgruppe Luftfahrt Geschäftsführer-Stv.
Mag. Christian DOMANY Dr. Manfred HANDEREK
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND, GEWERKSCHAFT VIDA
Vorsitzender Vorsitzender des Fachbereiches Luft- und

Schiffverkehr

Roman HEBENSTREIT Johannes SCHWARCZ-BREUER
Bundesgeschäftsführer Fachbereichssekretär
Bernd BRANDSTETTER Philip GASTINGER
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND, GEWERKSCHAFT GPA-djp
Vorsitzende Geschäftsbereichsleiter
Barbara TEIBER, MA Karl DÜRTSCHER
Wirtschaftsbereichsvorsitzender Wirtschaftsbereichssekretär
Thomas SCHÄFFER Bernd KULTERER
Geschäftsführer Geschäftsführer
Robert JAHN Dieter WATZAK-HELMER

1 ANHANG 1: ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

1.1 Übergangsbestimmungen Allgemein

Dienstnehmer, welche das Unternehmen nach dem 28.2.2018 und vor Unterzeichnung dieses

KVs verlassen haben, müssen bei sonstigem Verfall den Anspruch auf die sich aus diesem KV

ergebenden etwaige Nachzahlung von Grundgehalt und bezahlrelevante Dienstzeit bis

spätestens 31.12.2018 geltend machen.

Folgende Punkte treten erst am 1.10.2018 in Kraft:

10

20

22 a) Für Dienstnehmer mit auf Stationen mit mehr als 4 Flugzeugen werden im

Zeitraum 1.10.2018 – 31.12.2018 maximal 13 Standbydienste eingeteilt.

25.1 a)-b)

25.1 c) Dem Dienstnehmer stehen im Zeitraum 1.10.2018 – 31.12.2018 31 OFF-Tage

zu

25.1 e) Jedem Dienstnehmer wird im Zeitraum 1.9.2018 – 31.12.2018 ein dienstfreier

Tag für die Vorbereitungen auf die wiederkehrenden Schulungen (z.B. CBT) eingeteilt

25.1 f) Im Zeitraum 1.9.2018 – 31.12.2018 wird zur Absolvierung von in diesem

Zeitraum anfallender behördlich vorgeschriebener flugmedizinischer Untersuchungen

ein dienstfreier Tag gewährt. Für vor dem 1.9.2018 absolvierte behördlich

vorgeschriebene flugmedizinische Untersuchungen erfolgt keine rückwirkende

Gewährung des dienstfreien Tages

25.1 g) Abweichend zu dem in diesem Punkt geregelten Kontingent wird dieses für

den Zeitraum vom 01.10.2018 bis 31.12.2018 auf 1 festgesetzt.

25.1 h)-i)

25.2 a)-f)

25.2 g) Im Zeitraum 1.10.2018 bis 31.12.2018 kann ein Langzeitrequest beantragt

werden.

25.2 h)-j)

Folgende Punkte treten erst am Tag der Unterschrift in Kraft:

19

21

22 b)-h), j)-o)

23

25.1 j)-l)

27.3

Folgender Punkt tritt erst am 1.1.2019 in Kraft:

14 a)

h) Für den Zeitraum 1.3.2018 – 30.9.2018 kommen in Abweichung zu Punkt 27.6.2 die aktuellen

Check-Out Zeiten zur Berechnung der bezahlrelevanten Flugdienstzeit zur Anwendung.

Die Parteien verpflichten sich bis spätestens 31.12.2018 Verhandlungen über ein Modell

aufzunehmen, welches bei gutem Geschäftsverlauf variable Erfolgszahlungen an die

Dienstnehmer und bei krisenhaftem Geschäftsverlauf temporäre Kostensenkungen vorsieht.

Einzelvertragliche Vereinbarungen welche vor dem Unterzeichnungstermin dieses KVs

geschlossen wurden und die Themenbereiche

Ausmaß des Urlaubsanspruchs

Kündigungsfristen

Teilzeit

Nebenbeschäftigung

bleiben jedenfalls aufrecht.

Darüber hinaus kommen die gesetzlichen Regelungen hinsichtlich Günstigkeitsprinzip zur

Anwendung.

Nach den ersten 12 Monaten Laufzeit des Kollektivvertrages kommt es zu einer Evaluierung

der Regelungen des KV.

1.2 Übergangsbestimmungen Einstufung

Definitionen

IST-Tabellengehalt:

Der zum Stichtag 28.2.2018 anwendbare Jahres-Grundgehalt laut nachfolgender Tabelle:

Jahr der

Anstellung bei

EWEU

Capt F/O PUR Shared

Leadership

PUR

FB
1 78.100,00 € 44.050,00 € 27.860,00 € 24.500,00 € 21.000,00 €
2 78.100,00 € 44.050,00 € 27.860,00 € 24.500,00 € 21.000,00 €
3 78.100,00 € 44.050,00 € 27.860,00 € 24.500,00 € 21.000,00 €
4 78.100,00 € 44.050,00 € 27.860,00 € 24.500,00 € 21.000,00 €
5 78.100,00 € 44.050,00 € 27.860,00 € 24.500,00 € 21.000,00 €
6

101.530,00 €

58.265,00 € 27.860,00 € 27.860,00 € 21.000,00 €

IST-Grundgehalt:

Der zum Stichtag 28.2.2018 anwendbare einzelvertraglich vereinbarte laufende, 14-mal im

Jahr ausbezahlte und von den geflogenen Sektoren unabhängige, Lohn inklusive etwaiger

Vorerfahrungszuschläge. Nicht darunter fallen Reisespesen, Sektorvergütung und

funktionsbezogene Zulagen (z.B. Trainerzulage, Managementzulage,…)

IST-Grundgehalt-6:

Der fiktive zu Beginn des 6. Dienstjahres bei EWEU anwendbare, im zum Zeitpunkt des

Abschlusses des Kollektivvertrages gültigen Einzelvertrags vereinbarte laufende, 14-mal im

Jahr ausbezahlte und von den geflogenen Sektoren unabhängige, Lohn inklusive etwaiger

Vorerfahrungszuschläge. Nicht darunter fallen Reisespesen, Sektorvergütung und

funktionsbezogene Zulagen (z.B. Trainerzulage, Managementzulage,…)

IST-Vorrückungsdatum:

Das zum Stichtag 28.2.2018 zutreffende Vorrückungsdatum

KV-Vorrückungsdatum:

Das ab 1.3.2018 anwendbare Vorrückungsdatum

KV-Zukunftstabelle:

Die zum erstmaligen Abschluss des Kollektivvertrages vereinbarte Gehaltstabelle, welche am

1.2.2021 gültig ist.

Aufsaugbare Zulage:

Differenz zwischen zum jeweiligen Zeitpunkt anwendbarer KV-Gehaltsstufe und

IST-Grundgehalt

Zugehörigkeitsdauer:

Der in Kalendertagen ausgedrückte Zeitraum vom Eintrittsdatum bis zum 28.2.2018.

Referenzgehaltsstufe:

Die Zugehörigkeitsdauer wird durch 365 dividiert. Die sich daraus ergebende Zahl wir auf die

nächsthöhere ganze Zahl aufgerundet. Die sich daraus ergebende ganze Zahl entspricht der

Referenzgehaltsstufe.

KV-Gehaltstabelle:

Die zum jeweiligen Zeitpunkt gültige Tabelle des Kollektivvertrages

Kapitäne und First Officer mit Eintrittsdatum vor dem 1.3.2018 und Purser und

Flugbegleiter unabhängig vom Entrittsdatum

Kapitän

KV-Grundgehalt in der Referenzgehaltsstufe ist kleiner als € 140.369.-

Es wird die erste Gehaltsstufe in der KV-Zukunftstabelle ermittelt, welche

gleich oder höher als der IST-Grundgehalt-6 ist.

Von der Zahl 2.190 wird die Zugehörigkeitsdauer abgezogen.

Die sich aus Schritt 2) ergebende Zahl wird durch 365 dividiert und

kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet

Die in Schritt 3 ermittelte Zahl wird vom Ergebnis aus Schritt 1 abgezogen

Die höhere der beiden Zahlen

Die sich aus Schritt 4) ergebende Zahl

Die erste KV-Gehaltsstufe welche gleich oder höher als der

IST-Grundgehalt ist

entspricht der KV-Gehaltsstufe in die der Dienstnehmer eingestuft wird

Das IST-Vorrückungsdatum wird zum KV-Vorrückungsdatum

IST-Grundgehalt größer als € 140.368.-

Der Dienstnehmer wird in die Gehaltsstufe 30 eingestuft

Zusätzlich zum KV-Grundgehalt wird eine aufsaugbare Zulage ausgezahlt

Das IST-Vorrückungsdatum wird zum KV-Vorrückungsdatum

First Officer

Die Flugstunden auf einem Luftfahrzeug mit einer MTOM von über 19,5 t

werden mit 0,52 multipliziert.

Die sich aus Schritt 1) ergebende Zahl wird um die Zugehörigkeitsdauer erhöht

Die sich aus Schritt 2) ergebende Zahl wir durch 365 dividiert und auf eine

ganze Zahl aufgerundet

Die sich aus Schritt 3) ergebende Zahl entspricht der KV-Gehaltsstufe in die der

Dienstnehmer eingestuft wird

Das IST-Vorrückungsdatum wird zum KV-Vorrückungsdatum

Purser

Purser mit weniger als 3 Jahren Vorerfahrung als Flugbegleiter und

ohne Vorerfahrung als Purser

Die Referenzgehaltsstufe entspricht der KV-Gehaltsstufe in die der

Dienstnehmer eingestuft wird

Das IST-Vorrückungsdatum wird zum KV-Vorrückungsdatum

Purser mit Purser Vorerfahrung von weniger als einem Jahr und mit 3

Jahren oder mehr Vorerfahrung als Flugbegleiter und aufrechtes

Dienstverhältnis am 1.10.2018

Die um 1 erhöhte Referenzgehaltsstufe entspricht der KV-Gehaltsstufe in

die der Dienstnehmer eingestuft wird

Das IST-Vorrückungsdatum wird zum KV-Vorrückungsdatum

Vorerfahrung als Purser

Die Betriebszugehörigkeit zuzüglich der nachgewiesene Vorerfahrung als

Purser in vollen Jahren entspricht der Referenzgehaltstufe.

Das IST-Vorrückungsdatum wird zum KV-Vorrückungsdatum

Flugbegleiter

Die Referenzgehaltsstufe entspricht der KV-Gehaltsstufe in die der

Dienstnehmer eingestuft wird

Das IST-Vorrückungsdatum wird zum KV-Vorrückungsdatum

Kapitäne und First Officer mit Eintritt ab dem 1.3.2018

Kapitän mit Eintritt vor dem 4.5.2018

Es wird die erste Gehaltsstufe in der KV-Zukunftstabelle ermittelt, welche gleich

oder höher als der IST-Grundgehalt-6 ist.

Von der im Schritt 1 ermittelten Zahl wird die Zahl 5 abgezogen

Die höhere der beiden Zahlen

Die sich aus Schritt 2) ergebende Zahl

Die erste KV-Gehaltsstufe welche gleich oder höher als der

IST-Grundgehalt ist

entspricht der KV-Gehaltsstufe in die der Dienstnehmer eingestuft wird

Das IST-Vorrückungsdatum wird zum KV-Vorrückungsdatum

Kapitän mit Eintritt ab dem 4.5.2018

Es wird die erste Gehaltsstufe in der KV-Zukunftstabelle ermittelt, welche gleich

oder höher als der IST-Grundgehalt-6 ist.

Von der im Schritt 1 ermittelten Zahl wird die Zahl 5 abgezogen

Die sich aus Schritt 2) ergebende Zahl entspricht der KV-Gehaltsstufe in die der

Dienstnehmer eingestuft wird

Liegt der IST-Grundgehalt höher als der KV-Grundgehalt so wird die Differenz

der beiden Gehälter als aufsaugbare Zulage ausbezahlt.

Das IST-Vorrückungsdatum wird zum KV-Vorrückungsdatum

Erhöhungen der kollektivvertraglichen Gehaltstabellen werden im gleichen

prozentuellem Ausmaß auch auf die unter diesen Pkt. 3.2. fallenden

IST-Gehälter angewandt

First Officer

Die Flugstunden auf einem Luftfahrzeug mit einer MTOM von über 19,5 t

werden mit 0,52 multipliziert.

Die sich aus Schritt 1) ergebende Zahl wir durch 365 dividiert und auf eine

ganze Zahl aufgerundet und um 1 erhöht

Die sich aus Schritt 2) ergebende Zahl entspricht der KV-Gehaltsstufe in die der

Dienstnehmer eingestuft wird

Das IST-Vorrückungsdatum wird zum KV-Vorrückungsdatum

Sonderfälle

Für Fälle, welche nicht in das unter Punkt XX bis YY beschriebene Verfahren fallen wird eine

Lösung im Einvernehmen zwischen Dienstgeberin und Betriebsrat vereinbart.

1.3 Übergangsbestimmungen variable Vergütung

Die im Zeitraum 01.01.2018 bis 28.02.2018 vom Dienstnehmer absolvierten Sektoren werden

mit dem Faktor 0,33 multipliziert.

Von den im Zeitraum 01.01.2018 bis 28.02.2018 vom Dienstnehmer absolvierten Sektoren

werden 33 Sektoren abgezogen.

Die höhere Anzahl der unter Pkt. a) und b) errechneten Sektoren wird kaufmännisch auf eine

ganze Zahl gerundet und mit folgenden Sektorsätzen multipliziert:

Kapitän: € 100,00

Kopilot: € 50,00

Purser: € 10,00

Flugbegleiter: € 8,50

Die sich so ergebende Summe pro Dienstnehmer wird als Pauschale mit dem Oktober 2018

Gehalt ausbezahlt.

Für den Zeitraum ab 01.03.2018 wird die variable Vergütung entsprechend den Regelungen

des KV ermittelt. Etwaige bereits ausbezahlt Sektorenvergütung wird in Anrechnung gebracht

und reduziert die Vergütung aus bezahlrelevanter Dienstzeit.

EUROWINGS EUROPE GMBH - 01.03.2018 - 2018

Anfangsdatum: → 2018-01-03
Enddatum: → Ohne nähere Angaben
Name Branche: → Transport, Logistik, Post u. Telekommunikation
Name Branche: → Linienflugverkehr
Öffentlicher/ privater Sektor: → In der Privatwirtschaft
Abgeschlossen durch:
Name Firma: → 
Namen der Gewerkschaften: →  ÖGB - Österreichischer Gewerkschaftsbund

Weiterbildung

Trainingsprogramme → Ja
Ausbildungen → Nein
Arbeitgeber trägt zum Trainingsfond für Arbeitnehmer bei: → Nein

Krankheit und Unfähigkeit

Höchstbetrag des Krankengeldes (für 6 Monate): → 100 %
Maximale Tageszahl des bezahlten Krankenurlaubs → 154 Tage
Bestimmungen zur Rückkehr an den Arbeitsplatz nach längerer Krankheit, z.B. Krebsbehandlung: → Nein
Bezahter Menstruationsurlaub → Nein
Bezahlung im Falle von Behinderung nach einem Arbeitsunfall → Ja

Gesundheit und Sicherheit und medizinische Versorgung

Medizinische Versorgung vereinbart: → Nein
Medizinische Versorgung für Angehörige vereinbart: → Nein
Beitrag zur Krankenversicherung vereinbart: → Nein
Krankenversicherung für Angehörige vereinbart: → Nein
Gesundheits- und Sicherheitspolitik vereinbart: → Nein
Gesundheits- und Sicherheitstraining vereinbart: → 
Schutzkleidung bereitgestellt: → 
Regelmäßige oder jährliche ärztliche Untersuchung oder Visite bereitgestellt durch Arbeitgeber: → 
Kontrolle von Muskel-und Knochenersuchen an Arbeitsplätzen, Berufsrisiken und/ oder der Beziehung zwischen Arbeit und Gesundheit: → 
Bestattungsleistungen: → Nein

Arbeits- und Familienarragements

Arbeitsplatzsicherheit nach dem Antritt des Mutterschaftsurlaubs: → 
Verbot der Mutterschaft-bezogenen Diskriminierung: → 
Verbot schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit zu verpflichten: → 
Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz zur Sicherheit und Gesundheit von schwangeren oder stillenden Frauen: → 
Verfügbarkeit von Alternativen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit für schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen: → 
Ausfallzeit für pränatale medizinische Untersuchungen: → 
Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Regulisierung von Nicht-Standardarbeitskräften: → 
Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Beförderung: → 
Einrichtungen/ Räumlichkeiten für stillende Mütter: → Nein
Durch Arbeitgeber bereitgestellte Kinderbetreuungsplätze: → Nein
Durch Arbeitgeber bezuschusste Kinderbetreuungsplätze: → Nein
Schulgeld/ Zuschuss für die Ausbildung der Kinder: → Nein
Beurlaubungsdauer in Tagen im Falle des Todes eines Verwandten: → 3 Tage

Arbeitsverträge

Dauer der Probezeit: → The CBA explicitly refers to the law Tage
Teilzeitbeschäftigte von Bestimmung ausgeschlossen: → Nein
Bestimmungen zu Zeitarbeitern: → Nein
Auszubildende von Bestimmung ausgeschlossen: → Nein
Minijobs/ Studentenjobs von Bestimmung ausgeschlossen: → Nein

Arbeitszeiten, Zeitpläne und Urlaub

Bezahlter Jahresurlaub: → 35.0 Tage
Bezahlter Jahresurlaub: → 7.0 Wochen
Ruhezeit von mindestens einem Tag pro Woche vereinbart: → Ja
Maximale Anzahl an Sonn-/ Feiertagen, die in einem Jahr gearbeitet werden kann: → 
Bestimmungen zu flexiblen Arbeitszeitregelungen : → Nein

Löhne

Löhne festgelegt anhand der Durchschnitte der Lohnskalen: → Yes, in one table
Anpassung aufgrund steigender Lebenshaltungskosten: → 

Gehaltserhöhung:

Gehaltserhöhung: → 2.0 %
Gehaltserhöhung beginnt: → 2020-01

Einmalige Extrazahlung:

Einmalige Extrazahlung: → EUR 50.0 %
Einmalige Extrazahlung aufgrund von Unternehmensleistung: → Nein
Einmalige Extrazahlung findet statt: → 2018-11

Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit:

Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit: → 150 % des Grundlohns
Nur Nachtarbeitszuschläge: → Ja

Zushläge für schwere Arbeit:

Zushläge für schwere Arbeit: → 8% des Grundlohns

Zuschläge für Sonntagsarbeit:

Zuschläge für Sonntagsarbeit: → 100 %

Essenscoupons

Verpflegungszuschuss bereitgestellt: → Nein
Kostenfreier Rechtsbeistand → Nein
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