KOLLEKTIVVERTRAG FÜR DIE BESCHÄFTIGTEN DER MÜRZTALER VERKEHRS-GMBH - 1. Jänner 2015

New7

Arb./Ang. Mürztaler Verkehrs-GmbH / Rahmen - 01.01.2015

Stichtag: 28.07.2020

*****

MÜRZTALER VERKEHRS-GMBH / RAHMEN

gültig ab 1. Jänner 2015

Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

ACHTUNG: Ab 01.01.2017 gilt für die Verkehrsbediensteten der Mürztaler Verkehrsbetriebe der

Kollektivvertrag für private Autobusbetriebe.

KOLLEKTIVVERTRAG

abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Schienenbahnen,

Wien 4, Wiedner Hauptstraße 63, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund,

Gewerkschaft vida, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, andererseits, für alle bei der Mürztaler

Verkehrs-GesmbH beschäftigten Bediensteten.

I. GELTUNGSBEREICH

Dieser Kollektivvertrag gilt für alle bei der Mürztaler Verkehrs-GesmbH beschäftigten Bediensteten.

Für die Angestellten gilt die Gehaltsordnung laut Beilage 1. Der Kollektivvertrag findet für

Ferialpraktikanten keine Anwendung.

Soweit dieser Kollektivvertrag keine günstigeren Bestimmungen für die Angestellten enthält, gelten

für diese sinngemäß die Bestimmungen des Angestelltengesetzes, BGBl Nr. 292/1921 in der

jeweiligen Fassung sowie das Arbeitszeitgesetz in der jeweils gültigen Fassung.

Soweit in diesem Kollektivvertrag personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form

angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung

auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

II. WIRKSAMKEIT, VERTRAGSDAUER UND KÜNDIGUNG

1. Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit

abgeschlossen. Dieser Kollektivvertrag kann von beiden Vertragsteilen vier Wochen nach Ablauf

eines Kalendervierteljahres mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.

2. Während der Kündigungsfrist sind zwischen den Vertragspartnern Verhandlungen wegen

Erneuerung bzw. Änderung des Kollektivvertrages zu führen, der anstelle des gekündigten

Vertrages zu treten hat.

III. ARBEITSZEIT

1. Die Normalarbeitszeit

beträgt in der Regel 167 Stunden pro Monat bzw. 38,5, Stunden in der Woche, die je nach

Erfordernis im Tag- oder Nachtdienst zu leisten ist.

2. Fahrpersonal

a) Allgemeines

Die Arbeitszeit im Fahrdienst (mit Ausnahme des Gelegenheitsverkehrs) wird nach der Dauer

des fahrplanmäßigen Dienstes inklusive Stehzeiten unter 30 Minuten errechnet. Sie beträgt in

der Durchrechnung 167 Stunden pro Monat, welche Stundenzahl sich nach Absolvierung des

vollen Turnusses als monatliche Durchschnittsleistung zu ergeben hat.

Neu ab 01.02.2015:

Die Arbeitszeit im Fahrdienst wird nach der Dauer des Dienstes inklusive Stehzeiten unter 30

Minuten errechnet. Die Durchrechnung (Linienverkehr) beträgt pro Monat 167 Stunden, welche

Stundenzahl sich nach Absolvierung des vollen Turnusses als monatliche

Durchschnittsleistung zu ergeben hat.

Im Gelegenheitsverkehr kann die tägliche Normalarbeitszeit bis auf 10 Stunden täglich und

max. 50 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden, wenn sich im Durchrechnungszeitraum von

8 Wochen nur durchschnittlich 38,5 Stunden pro Woche ergeben.

Der Stichtag für den Durchrechnungszeitraum für ausschließlich im Gelegenheitsverkehr

Beschäftigte DienstnehmerInnen wird durch Betriebsvereinbarung geregelt.

Gemäß § 13b AZG sind zusätzlich zu den nach § 7 Absatz 1 AZG zulässigen Überstunden

weitere Überstunden zulässig. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen

60 Stunden und innerhalb eines aus technischen bzw. arbeitsorganisatorischen Gründen 26

Wochen umfassenden Durchrechnungszeitraumes im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten.

Die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit darf 55 Stunden betragen, wenn

zumindest die über 48 Stunden hinausgehende Arbeitszeit in Form von Arbeitsbereitschaft geleistet wird.

Der Beginn des Durchrechnungszeitraumes ist durch Betriebsvereinbarung, wenn kein

Betriebsrat gewählt ist durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

festzulegen. Bei Fehlen einer Vereinbarung beginnt der Durchrechnungszeitraum jeweils mit

dem Beginn bzw. mit dem 1.7. des Kalenderjahres.

Gemäß § 97 Abs.1 Ziff. 2 Arbeitsverfassungsgesetz ist, innerhalb der Firma unter

Berücksichtigung der innerbetrieblichen Dispositionsmöglichkeiten, ein Wochendienstplan zu

erstellen, in dem die wöchentliche Ruhezeit zu fixieren ist.

(gültig bis 31.01.2015)

(gültig ab 01.02.2015)

b) Einsatzzeit

Die Einsatzzeit umfasst die zwischen zwei Ruhezeiten anfallende Arbeitszeit und die

Arbeitszeitunterbrechungen.

Bei Teilung der täglichen Ruhezeit oder bei Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei

kombinierter Beförderung beginnt eine neue Einsatzzeit nach Ablauf der gesamten Ruhezeit.

Bei Teilung der täglichen Ruhezeit im Kraftfahrlinienverkehr bis 50 km Linienstrecke beginnt

eine neue Einsatzzeit nach Ablauf des mindestens 8-stündigen Teiles der Ruhezeit. Die

Einsatzzeit darf grundsätzlich 12 Stunden nicht überschreiten. (gültig bis 31.01.2015)

Neu ab 01.02.2015:

Die Einsatzzeit umfasst die zwischen zwei Ruhezeiten anfallende Arbeitszeit und die

Arbeitszeitunterbrechungen (Steh-, Warte-und Umkehrzeiten) einschließlich der täglichen

unbezahlten Ruhepause im Ausmaß von: Die tägliche unbezahlte Ruhepause beträgt im

Linien-und im Gelegenheitsverkehr bei einer Einsatzzeit von bis zu 6 Stunden höchstens 30

Minuten und bei einer Einsatzzeit von über 6 Stunden höchstens 90 Minuten.

Bei Teilung der täglichen Ruhezeit oder bei Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei

kombinierter Beförderung beginnt eine neue Einsatzzeit nach Ablauf der gesamten Ruhezeit.

Bei Teilung der täglichen Ruhezeit im Kraftfahrlinienverkehr bis 50 km Linienstrecke beginnt

eine neue Einsatzzeit nach Ablauf des mindestens 8-stündigen Teiles der Ruhezeit. Die

Einsatzzeit darf grundsätzlich 12 Stunden nicht überschreiten.

1) Fahrzeuge im Sinne von § 16 Absatz 3 Ziffer 2 AZG (Fahrzeuge mit mehr als 9

Sitzplätzen einschließlich des Fahrers). Gemäß § 16 Abs. 3 AZG kann die Einsatzzeit

über 12 Stunden hinaus soweit verlängert werden, dass die innerhalb eines Zeitraumes

von 24 Stunden, bei 2-Fahrerbesetzung innerhalb eines Zeitraumes von 30 Stunden,

vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.

2) Fahrzeuge im Sinne von § 16 Absatz 4 AZG (Übrige Fahrzeuge). Die Einsatzzeit beim

Lenken von Fahrzeugen im Sinne von § 16 Absatz 4 AZG beträgt maximal 14 Stunden.

c) Lenkzeit

1) VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 2 b AZG

Die Lenkzeiten für das Lenken von VO-Fahrzeugen (Autobusse mit mehr als 9

Sitzplätzen einschließlich des Fahrers) richten sich nach den Vorschriften der

EU-Verordnung 561/2006 (in der jeweils gültigen Fassung).

2) Sonstige Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG

Die gesamte tägliche Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten (Tagesruhezeiten oder einer

täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit) darf 9 Stunden nicht überschreiten. Zweimal

pro Woche darf die Tageslenkzeit auf 10 Stunden verlängert werden. Innerhalb einer

Woche darf die gesamte Lenkzeit 56 Stunden, innerhalb eines Zeitraumes von zwei

aufeinander folgenden Wochen 90 Stunden nicht überschreiten.

d) Lenkpause

1) VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 2 b AZG

Die Lenkpausen für das Lenken von VO-Fahrzeugen (Autobusse mit mehr als 9

Sitzplätzen einschließlich des Fahrers) richten sich nach den Vorschriften der

EU-Verordnung 561/2006 ( in der jeweiligen gültigen Fassung).

2) Fahrzeuge im regionalen Kraftfahrlinienverkehr (Linienstrecke bis maximal 50 km)

Im Kraftfahrlinienverkehr mit einer Linienstrecke von nicht mehr als 50 Kilometer kann

die Lenkpause von mindestens 45 Minuten nach einer Lenkzeit von höchstens

viereinhalb Stunden ersetzt werden durch:

- mehrere Lenkpausen von mindestens je 15 Minuten, die in die Lenkzeit oder

unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, dass bei Beginn des letzten Teiles

der Lenkpause die Lenkzeit von 4½ Stunden noch nicht überschritten ist , oder

- eine Lenkpause von mindestens 15 Minuten und eine Lenkpause von

mindestens 30 Minuten, wobei bei Beginn der zweiten Lenkpause die Lenkzeit

von 4½ Stunden noch nicht überschritten sein darf, oder

- mehrere Lenkpausen mit mindestens je 10 Minuten, die insgesamt der

fahrplanmäßigen Lenkzeit betragen müssen, oder

- eine Lenkpause von mindestens 30 Minuten nach einer ununterbrochenen

Lenkzeit von höchstens 4 Stunden.

3) Sonstige Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG

Nach einer Lenkzeit von höchstens 4 Stunden ist eine Lenkpause von mindestens 30

Minuten einzulegen. Zeiten, die der Lenker im fahrenden Fahrzeug verbringt, ohne es zu

lenken, können auf Lenkpausen angerechnet werden. Andere Arbeiten dürfen nicht

ausgeübt werden. Lenkpausen dürfen nicht auf die tägliche Ruhezeit angerechnet werden.

e) Tägliche Ruhezeit

1) VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 2 b AZG

Die tägliche Ruhezeit für das Lenken von VO-Fahrzeugen (Autobusse mit mehr als 9

Sitzplätzen einschließlich des Fahrers) richtet sich nach den Vorschriften der

EU-Verordnung 561/2006 (in der jeweiligen gültigen Fassung).

2) Fahrzeuge im regionalen Kraftfahrlinienverkehr (Linienstrecke bis maximal 50 km)

Die tägliche Ruhezeit kann 3 x wöchentlich auf mindestens 9 zusammenhängende

Stunden verkürzt werden. Jede Verkürzung der täglichen Ruhezeit ist, bis zum Ende der

Folgewoche, durch eine zusätzliche Ruhezeit im Ausmaß der Verkürzung auszugleichen.

Diese Ausgleichsruhezeit ist zusammen mit einer anderen, mindestens 8-stündigen

Ruhezeit zu gewähren. Wenn eine tägliche Ruhezeit von insgesamt mindestens 12

Stunden eingehalten wird, kann die tägliche Ruhezeit in zwei oder drei Abschnitten

genommen werden, von denen einer mindestens 8 zusammenhängende Stunden, die

übrigen Teile jeweils mindestens 1 Stunde betragen müssen. In diesem Fall beginnt eine

neue Tagesarbeitszeit nach Ablauf des mindestens 8-stündigen Teiles der Ruhezeit.

3) Sonstige Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG

Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist dem Lenker eine ununterbrochene Ruhezeit

von mindestens 11 Stunden zu gewähren.

f) Wöchentliche Ruhezeit

1) VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 2 b AZG

Die wöchentliche Ruhezeit für das Lenken von VO-Fahrzeugen (Autobusse mit mehr als

9 Sitzplätzen einschließlich des Fahrers) richtet sich nach den Vorschriften der

EU-Verordnung 561/2006 (in der jeweiligen gültigen Fassung).

2) Fahrzeuge im regionalen Kraftfahrlinienverkehr (Linienstrecke bis maximal 50 km)

Die wöchentliche Ruhezeit im Kraftfahrlinienverkehr mit einer Linienstrecke von nicht

mehr als 50 Kilometer richtet sich nach § 22b und c Arbeitsruhegesetz.

3) Sonstige Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG

Die wöchentliche Ruhezeit für sonstige Fahrzeuge richtet sich nach den §§ 2 bis 5 und

19 Arbeitsruhegesetz.

4) Ruhetag außerhalb des Beschäftigungsortes

Bei Fahrten im Gelegenheitsverkehr kann dem Arbeitnehmer auch außerhalb seines

Beschäftigungsortes ein Ruhetag gegeben werden, doch ist für solche Tage neben der

Spesenvergütung, Verpflegung und Quartier noch der Lohn für 462 Minuten zu gewähren.

g) Ruhepause (im Fahrdienst)

Die tägliche unbezahlte Ruhepause beträgt – bei einer Tagesarbeitszeit von sechs bis neun

Stunden mindestens 30 Minuten, – bei einer Tagesarbeitszeit von mehr als neun Stunden

mindestens 45 Minuten und ist spätestens nach sechs Stunden einzuhalten.

Die tägliche unbezahlte Ruhepause kann in mehrere Teile von mindestens 15 Minuten

aufgeteilt werden.

Im Kraftfahrlinienverkehr mit einer Linienstrecke von maximal 50 Kilometer kann die

Ruhepause in einen Teil von mindestens 20 Minuten und einen bzw. mehrere Teile von

mindestens 10 Minuten geteilt werden.

h) Nachtarbeit für Lenker von Kraftfahrzeugen

1) Als Nachtzeit gilt die Zeit zwischen 0:00 Uhr und 4:00 Uhr,

2) Als Nachtarbeit gilt jede Tätigkeit, die in der Zeit zwischen 0:00 Uhr und 4:00 Uhr den

Zeitraum von einer Stunde überschreitet,

3) Die Tagesarbeitszeit des Lenkers darf an Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet, zehn

Stunden überschreiten,

4) Gemäß § 14 Abs. 4 AZG gebührt aus arbeitsorganisatorischen Gründen für geleistete

Nachtarbeit kein Ausgleich.

3. Betriebspersonal

Die ununterbrochene tägliche Ruhezeit (ausgenommen Fahrdienst) beträgt mindestens 11

Stunden, bei Schichtwechsel ausnahmsweise 8 Stunden.

Die unbezahlte Ruhepause sowie die wöchentliche Ruhezeit des Betriebspersonals richten sich

grundsätzlich nach den Bestimmungen des Arbeitszeit- bzw. Arbeitsruhegesetzes in der jeweils

geltenden Fassung.

Der Arbeitnehmer, der während seiner wöchentlichen Ruhezeit beschäftigt wird, hat in der

folgenden Arbeitswoche Anspruch auf Ersatzruhe, die auf seine Wochenarbeitszeit anzurechnen

ist. Die Ersatzruhe ist im Ausmaß der in der wöchentlichen Ruhezeit geleisteten Arbeit zu

gewähren, die innerhalb von 36 Stunden vor dem Arbeitsbeginn in der nächsten Arbeitswoche

erbracht wurde (§ 6 ARG).

Die gesetzliche Ruhepause von 30 Minuten bei einer Tagesarbeitszeit von mehr als 6 Stunden

kann in zwei Ruhepausen von je 15 Minuten oder drei Ruhepausen von je 10 Minuten aufgeteilt werden.

In der Werkstätte und Garage (Garagenfahrer) ist die Diensteinteilung so zu treffen, dass die

Dienstnehmer mindestens an zwei Sonntagen im Monat dienstfrei sind.

Gemäß § 97 Abs.1 Ziff. 2 Arbeitsverfassungsgesetz ist, innerhalb der Firma unter

Berücksichtigung der innerbetrieblichen Dispositionsmöglichkeiten ein Wochendienstplan zu

erstellen, in dem die wöchentliche Ruhezeit zu fixieren ist.

IV. ÜBERSTUNDEN, DIENST AN FREIEN TAGEN, SONN- UND FEIERTAGEN

1. Überstunden

a) Bei außergewöhnlichem Bedarf ist über die festgesetzte Arbeitszeit hinaus Dienst zu leisten.

Die Bediensteten sind zur Leistung von Überstunden nur dann berechtigt und verpflichtet,

wenn diese von ihrem Vorgesetzten angeordnet werden.

b) Für Überstunden wird auf Löhne und Gehälter folgender Zuschlag gewährt:

- Tagesüberstunden zwischen 06.00 Uhr und 22.00 Uhr werden mit einem Zuschlag von 50 % entlohnt.

- Nachtüberstunden zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr mit einem Zuschlag von 100 % entlohnt.

c) Die täglich geleistete Arbeitszeit des Fahrpersonals wird in Minuten erfasst. Die Summe der

monatlich geleisteten Mehrarbeit wird von der ersten bis zur 29. Minute mit einer halben

Stunde und ab der 31. Minute mit einer Stunde aufgerundet.

d) Werden an die Normalarbeitszeit mindestens 2 Überstunden angeschlossen, so ist eine

bezahlte Pause von 10 Minuten zu gewähren.

2. Dienst an freien Tagen

Werden Dienstnehmer im Linienverkehr und in der Werkstätte an einem laut Diensteinteilung

dienstfreien Tag über Anordnung der Geschäftsführung zu Arbeiten herangezogen, erhalten sie

zum Normallohn einen Zuschlag von 100 %.

3. Dienst an Feiertagen

Für Arbeitsstunden im Linienverkehr und in der Werkstätte, welche an gesetzlichen Feiertagen zu

leisten sind und am Ostersonntag und Pfingstsonntag bzw. wenn Dienstleistungen nach 12 Uhr am

Karsamstag, Pfingstsamstag, 24. sowie 31.Dezember zu erbringen sind, wird ein Zuschlag von 100 % gewährt.

4. Überstunden

die nicht unter die Regelung gemäß Z. 1 bis 3 fallen, werden wie folgt entlohnt: Für die nach

Ableistung der über die Normalarbeitszeit hinausgehenden Arbeitsleistungen im

Gelegenheitsverkehr erhalten die Dienstnehmer für die geleisteten Stunden einen fixen, von der

jeweiligen Einstufung und Entlohnung unabhängigen Nettolohn, der sohin für sämtliche betroffene

Mitarbeiter gleich hoch ist. Dieser jeweils allgemein gültige Stundensatz gelangt in Form einer

Nettolohnvereinbarung zur Auszahlung. Seine Höhe wird durch die Geschäftsführung und die

Belegschaftsvertretung einvernehmlich festgelegt.

(gültig bis 31.01.2015)

Neu ab 01.02.2015:

Überstunden im Gelegenheitsverkehr sind am sechsten Einsatztag mit einem Zuschlag von 50

% zu entlohnen. Überstunden am siebenten Einsatztag (Ausland, je Kalenderwoche) werden mit

einem Zuschlag von 100 % entlohnt.

5. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes (ARG), BGBl. Nr. 144/1983, in

der jeweils gültigen Fassung.

V. LOHN- UND GEHALTSAUSZAHLUNG

1. Die Lohnauszahlung der Monats- und Stundenlöhne erfolgt spätestens am 15. des

Folgemonats. Die Bezahlung der Überstunden erfolgt in der laufenden Verrechnungsperiode.

2. Die Gehaltsauszahlung für die Angestellten erfolgt spätestens am Letzten des laufenden

Monats. Die Bezahlung der Überstunden erfolgt im Folgemonat.

3. Allen Bediensteten sind bei Lohn- und Gehaltsauszahlungen Abrechnungen auszufolgen, aus

denen Verdienst und Zulagen sowie sämtliche Abzüge ersichtlich sind. Die Abrechnung für

sämtliche Dienstnehmer erfolgt monatlich.

4. Bei den Monatslöhnen und Gehältern wird der auf die Stunde entfallende Lohnanteil mit 1/167

des Monatslohnes und der auf die Stunde entfallende Gehaltsanteil mit 1/143 des Gehaltes

bemessen. Hierbei wird unter einem Cent ab- und von einem halben Cent aufgerundet

5. Die im Punkt IV, 4 fixierte Nettolohnvereinbarung setzt sich zusammen aus dem Entgeltanteil

und der Reisekostenvergütung gemäß Z.3 der Betriebsvereinbarung 01/01/A. Dieser Nettobetrag

ist somit auf einen Bruttobetrag umzurechnen. Die Umrechnungsdifferenz von netto auf brutto

(Dienstnehmer- und Dienstgeberanteile) wird zur Gänze vom Arbeitgeber getragen. Die

Abrechnung erfolgt monatlich.

(gültig bis 31.01.2015, dieser Punkt 5 wird danach ersatzlos gestrichen)

VI. ENTLOHNUNG

Die Höhe der Entlohnung wird im Anhang, Beilage 2, festgesetzt.

1. Die Grundlage der Einreihung der DienstnehmerInnen in Lohngruppen und

Verwendungsgruppen ist die Art ihrer Verwendung.

2. Die Einstufung der DientnehmerInnen innerhalb ihrer Lohn- oder Verwendungsgruppe ergibt

sich aus den jeweiligen Definitionen der Lohn- oder Verwendungsgruppe dieses Kollektivvertrages.

A Lohngruppeneinteilung für das Fahrpersonal

Lohngruppe 1 und Lohngruppe A1

Fahrer bei der Mürztaler Verkehrs-GesmbH, wenn sie auf allen Linien und zu allen Fahrten

im Gelegenheitsverkehr eingesetzt werden können.

Lohngruppe 2

Fahrer, welche im Liniendienst eingesetzt werden bzw. zeitweise Dienst im

Gelegenheitsverkehr versehen.

Lohngruppe 3

Fahrer, die ihren Dienst in der Werkstätte versehen.

Lohngruppe 4

Fahrer, welche mit Führerschein der Klasse B eingesetzt werden.

B Lohngruppeneinteilung für das Werkstättenpersonal

Lohngruppe 1 - Spitzenfacharbeiter

Das sind Facharbeiter, die weit reichende theoretische und organisatorische

Fachkenntnisse und Berufserfahrung besitzen sowie Arbeiten selbstständig ausführen.

Lohngruppe 2 - qualifizierte Facharbeiter

Das sind Facharbeiter mit umfassenden Fachkenntnissen und Berufserfahrung, die ihre

Arbeiten zumeist selbstständig ausführen.

Lohngruppe 3 - Facharbeiter

Das sind Facharbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung sowie besonders

qualifizierte, angelernte Arbeiter nach einer mindestens 10-jährigen Betriebszugehörigkeit*)

Lohngruppe 4 - qualifizierte angelernte Arbeiter

Das sind angelernte Arbeiter, welche sich besondere Fachkenntnisse erworben haben, die

sie befähigen, qualifizierte Arbeitsverrichtungen zu erfüllen. Nach mindestens 2-jähriger

Tätigkeit in der Lohngruppe kann die Einstufung in die Lohngruppe 4 erfolgen. Weiters

können langjährige Betriebsangehörige, welche sich ein universales Wissen angeeignet

haben, in die Lohngruppe 4 eingestuft werden.

Lohngruppe 5 - angelernter Arbeiter

Als angelernte Arbeiter gelten Arbeiter, welche befähigt sind, einfache Arbeitsverrichtungen

selbstständig und in eigener Verantwortung durchzuführen.

Lohngruppe 6 - qualifizierte Hilfsarbeiter

Das sind Hilfsarbeiter, die zu Arbeiten herangezogen werden, für die eine Anlernzeit nötig

ist.

Lohngruppe 7 - Hilfsarbeiter

Das sind Arbeiter, die zu einfachen Arbeiten herangezogen werden.

C Gehaltsgruppeneinteilung für DienstnehmerInnen der Werkstatt und vom

Fahrpersonal im Angestelltenverhältnis

(gültig für alle nach dem 01.01.2014 neu in das Unternehmen eingetretenen DienstnehmerInnen).

Gehaltsgruppe M I

a) Fahrpersonal mit mindestens 15-jähriger Betriebszugehörigkeit und ohne

Berufskraftfahrerprüfung, deren Eintritt vor dem 01.01.2006 erfolgte.

b) Fahrpersonal mit mindestens 10-jähriger Betriebszugehörigkeit und mit

Berufskraftfahrerprüfung, deren Eintritt vor dem 01.01.2006 erfolgte.

Für die entsprechende Einstufung in die Lohngruppen M II – M IV ist laut gültiger

Geschäftsordnung immer die Zustimmung des MVG-Aufsichtsrates erforderlich.

D Gehaltsgruppeneinteilung für Angestellte im Verwaltungsbereich

(gültig für alle nach dem 01.01.2014 neu in das Unternehmen eingetretenen DienstnehmerInnen)

Gehaltsgruppe I

DienstnehmerInnen mit oder ohne Zweckausbildung, die sehr einfache, schematische

Arbeiten nach allgemeinen Richtlinien mit vorgegebener Abfolge verrichten.

Funktion:

Bürohilfskraft

Qualifikationen:

Pflichtschulabschluss oder

Abgeschlossene Lehre, die jedoch für die Tätigkeit nicht einschlägig ist

Gehaltsgruppe II

DienstnehmerInnen mit Zweckausbildung, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und

Anweisungen selbstständig ausführen.

Funktion:

Sachbearbeitung

Qualifikationen:

- Abgeschlossene Lehre, die für die Tätigkeit einschlägig ist oder

- eine gleichwertige Schulausbildung wie eine mittlere Reife oder Matura oder

- DienstnehmerInnen mit mindestens 3-jähriger Betriebszugehörigkeit

Gehaltsgruppe III

DienstnehmerInnen die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien ohne Anweisungen

selbstständig durchführen und über zusätzliche Fachkenntnisse verfügen.

Funktion:

Sachbearbeitung

Qualifikationen:

- Abschluss einer höheren Schulausbildung, sofern die Qualifikation für die Tätigkeit von

Bedeutung ist, wie Matura, Bsc oder

- spezifische Fachkenntnisse

- zusätzlich mindestens 5 Jahre einschlägige Berufserfahrung

Gehaltsgruppe IV

DienstnehmerInnen, die verantwortungsvolle und schwierige Tätigkeiten selbstständig

ausführen, für die einschlägige Fachausbildungen oder besondere Fachkenntnisse oder

praktische Erfahrungen erforderlich sind.

Funktion:

Abteilungsleiter, Unternehmensbereichsleiter, leitender Angestellter, GeschäftsführerIn in Tochterunternehmen

Qualifikationen:

- abgeschlossenes, einschlägiges Studium an einer Universität, Fachhochschule

- oder mittlere Reife oder Matura und mehrjährige zumindest 5-jährige, einschlägige Berufserfahrung

Gehaltsgruppe V

DienstnehmerInnen, die selbstständig sehr schwierige und besonders verantwortungsvolle

Tätigkeiten mit beträchtlichem Entscheidungsspielraum verrichten oder bei vergleichbarer

Aufgabenstellung Ergebnisverantwortung für Ihren Bereich tragen.

Funktion:

leitender Angestellter, Geschäftsführung

Qualifikationen:

- abgeschlossene höhere Schulbildung (Matura) oder

- abgeschlossenes Studium an einer Universität, Fachhochschule

- sowie 5 Jahre einschlägige Berufserfahrung und 3 Jahre einschlägige Unternehmenserfahrung

Gehaltsgruppe VI

DienstnehmerInnen in leitender, das Unternehmen entscheidend beeinflussender Stellung.

Funktion:

GeschäftsführerIn

Qualifikationen:

- abgeschlossene höhere Schulbildung wie Matura oder

- abgeschlossenes Studium an einer Universität, Fachhochschule

- sowie 10 Jahre einschlägige Berufserfahrung

Für die entsprechende Einstufung in die Verwendungsgruppen IV – VI ist laut gültiger

Geschäftsordnung immer die Zustimmung des MVG-Aufsichtsrates erforderlich.

E Fortbildung “Berufskraftfahrer”

Zum Besuch des Vorbereitungskurses zur Lehrabschlussprüfung für den Beruf des

Berufskraftfahrers ist dem Dienstnehmer unter Berücksichtigung der betrieblichen Möglichkeiten im

Einvernehmen mit dem Dienstgeber eine unbezahlte Dienstfreistellung bis max. drei Wochen zu gewähren.

Einreihung nach Verdienststufen des Fahr- und Werkstättenpersonals

Die DienstnehmerInnen werden in die ihrer Tätigkeit entsprechenden Lohngruppen eingereiht und

erhalten während des Probemonats den Einstelllohn. Die weiteren Einreihungen in die

Verdienststufen II und III werden durch Betriebsvereinbarungen geregelt.

Umstufungen

Umstufungen/Vorrückungen in andere Lohngruppen bzw. Verdienststufen erfolgen unter

Mitwirkung des Betriebsrates immer zum 1. Jänner und 1. Juli eines Kalenderjahres und müssen

durch die Geschäftsführung genehmigt werden.

Übernahme in das Angestelltenverhältnis

Bei Einstelldatum bis 30. Juni erfolgt die Übernahme in das Angestelltenverhältnis am

vorhergehenden 1. Jänner und bei Einstelldatum ab 1. Juli erfolgt die Übernahme am 1. Jänner

des nächsten Jahres.

Für Fahrer, welche nach dem 1.1.1992 in das Unternehmen neu eingetreten sind, erfolgt die

Übernahme in das Angestelltenverhältnis nach Vollendung des 15. Dienstjahres zum jeweils

gültigen 1. Jänner des Jahres.

Für Berufskraftfahrer mit bestandener Lehrabschlussprüfung, welche nach dem 1.1.1992 in das

Unternehmen neu eingetreten sind, erfolgt die Übernahme in das Angestelltenverhältnis nach

Vollendung des 10. Dienstjahres ebenfalls zum jeweils gültigen 1. Jänner des Jahres.

Für Fahrer/Innen und Berufskraftfahrer/Innen, welche nach dem 1.1.2006 neu in das Unternehmen

eingetreten sind, gilt diese Regelung der Übernahme in das Angestelltenverhältnis nicht mehr.

*) Definition Betriebszugehörigkeit

Unter Betriebszugehörigkeit sind Zeiten in einschlägiger betriebstypischer Verwendung zu

verstehen. Unternehmensfremde Vordienstzeiten werden nicht angerechnet.

VII. AUTOBUS-GELEGENHEITSVERKEHR (FERNREISEFAHRTEN)

Entlohnung

a) Überstunden, die nicht unter die Regelung gemäß Punkt IV, Z. 1, fallen, sind im Punkt IV, Z. 4

und Punkt V, Z. 5, geregelt. (gültig bis 31.01.2015)

Neu ab 01.02.2015:

Überstunden, die nicht unter die Regelung gemäß Punkt IV, Z. 1, fallen, sind im Punkt IV, Z. 4 geregelt.

b) Tag- und Nächtigungsgeld ist zwischen Geschäftsführung und Betriebsrat durch

Betriebsvereinbarung festzulegen (gültig bis 31.01.2015).

Neu ab 01.02.2015:

Spesenvergütung Gelegenheitsverkehr:

Als Abgeltung für den erhöhten Lebensaufwand bei Fahrtätigkeit oder Dienstleistungen

außerhalb des Dienstortes (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager, usw.) werden Tages- und

Nächtigungsgelder gewährt. Das Taggeld beträgt EURO 16 für je volle 24 Stunden. Dauert die

Fahrtätigkeit oder Abwesenheit vom Dienstort mehr als drei Stunden, gebührt für jede

angefangene Stunde 1/12 des Taggeldes; bis 3 Stunden Fahrtätigkeit oder Abwesenheit vom

Dienstort gebührt kein Taggeld. Im Falle einer Nächtigung sind zusätzlich EURO 13 zu zahlen.

Wenn kein Quartier zur Verfügung gestellt werden kann, werden die Nächtigungsspesen dem

Standard der Reisegruppe entsprechend unter Vorlage bzw. eines diesbezüglichen Beleges

(Rechnung) rückvergütet.

Nach Möglichkeit ist dem/der LenkerIn im Hotel in dem die Fahrgäste untergebracht sind, ein

Einbettzimmer mit einer Duschmöglichkeit im Hause zuzuweisen.

Für Auslandsfahrten gebührt dem Dienstnehmer ein Tagesgeld von EURO 18 für je volle 24

Stunden. Die Auslandsreisezeit beginnt mit dem Grenzübertritt (aus Österreich) und endet

wieder mit dem Grenzübertritt (nach Österreich). Dauert der Aufenthalt im Ausland mehr als

drei Stunden, gebührt für jede angefangene Stunde 1/12 des Taggeldes. Bis zu 3 Stunden

Aufenthalt im Ausland gebührt das aliquote Tagesgeld für Inlandsreisen, wenn die gesamte

Abwesenheit vom Dienstort (Inland und Ausland) mehr als 3 Stunden beträgt.

Für jeden 24-Stunden Zeitraum gebührt maximal 1 Tagessatz.

Falls Orte passiert werden, wo besonders hohe Verpflegungskosten entstehen, sind

tatsächlich entstandene angemessene Kosten unter Nachweis derselben zu vergüten.

VIII. ZULAGEN

1. Nachtdienstzulage

Sämtliche im normalen Nachtdienst eingeteilten Bediensteten erhalten für den geleisteten

Nachtdienst eine Zulage von € 1,74 pro Stunde.

Die Nachtschicht umfasst die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr. Die Nachtdienstzulage ist nur dann zu

gewähren, wenn mindestens 2 Arbeitsstunden in die oben angeführte Nachtzeit fallen.

Die im Gelegenheitsverkehr eingesetzten Fahrer haben einen Anspruch auf die

Nachtdienstzulage.

2. Erschwerniszulage im Linienverkehr

Für die im Linienverkehr geleistete Arbeit gebührt eine Erschwerniszulage von pauschal 38

Stunden pro Woche, unabhängig von der tatsächlich geleisteten Stundenanzahl in Höhe von €

0,98 pro Stunde.

3. Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage

Für Arbeiten, die unter besonders erschwerenden Arbeitsbedingungen mit einer zusätzlichen

Belastung verbunden sind, gebührt für die Zeit der Tätigkeit, die durch eine Betriebsleitung zu

bestätigen ist, eine Zulage, welche in zwei Stufen aufgrund nachstehender Tätigkeitsmerkmale zur

Verrechnung kommt.

Stufe 1:

a) Instandsetzung von Sanitäranlagen, welche nicht in den Arbeitsbereich der normalen Pflege fallen

b) Mithilfearbeiten bei den 1-2 Mal im Jahr stattfindenden Grubendienstarbeiten (Hauptarbeit wird

durch Fremdfirma durchgeführt)

c) lang andauernde Arbeiten mit dem Dampfstrahlreiniger

d) Spritzlackierungsarbeiten, welche unbedingt mit Spritzmaske durchgeführt werden müssen

e) Abschlepp- und Fahrzeugreparaturarbeiten im Freien Die Höhe der Zulage beträgt € 0,68 pro Stunde

f) SEG Zulage für Fahrten mit dem Fahrradanhänger für die gesamte (tägliche) Einsatzzeit Höhe der Zulage € 12,26

Stufe 2:

a) außergewöhnliche Verunreinigung der Fernreisebusse

b) lang andauernde Abschleifarbeiten (Schleifen von Karosserieblechen bei Lackierungsarbeiten)

Die Höhe der Zulage beträgt € 1,01 pro Stunde.

c) außergewöhnliche Verunreinigung der Fernreise- und Linienbusse durch Erbrochenes € 6,22 einmalig

Dieser Betrag soll mit jedem kollektivvertraglichen Lohn- und Gehaltsabschluss valorisiert werden.

4. Sonntagszulage

a) Arbeitnehmer in der Werkstätte, im Linienverkehr eingesetzte Fahrer und

dienstaufsichtshabende Angestellte, welche an einem Sonntag laut Dienstplan Normalstunden

leisten, erhalten zu ihrem Normalverdienst eine Zulage in der Höhe von € 2,95 pro Arbeitsstunde.

b) Wird eine Arbeitsstunde geleistet, bei der entweder ein Mehrarbeitszuschlag und/oder ein

Sonn- und Feiertagszuschlag verrechnet wird, entfällt die Bezahlung der Sonntagszulage.

IX. ENTLOHNUNG BEI WECHSEL IN DER DIENSTVERWENDUNG

1. Bei vorübergehender Heranziehung zu einer höheren Arbeitsverrichtung bleibt während einer

Woche der alte Lohn aufrecht.

Nach dieser Zeit erfolgt die Entlohnung aufgrund der neuen Arbeitsverrichtung.

2. Erfolgt eine Versetzung in den Fahrdienst, so gilt der neue Lohn ab sofort.

3. Erfolgt die Versetzung aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch, gilt der neue Lohn ab sofort.

X. URLAUB

1. Es gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Vereinheitlichung des

Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung, BGBl. Nr. 390/1976 in der jeweils

gültigen Fassung.

Unbezahlte Fehlzeiten (insbesondere Krankenstand über den Entgeltfortzahlungsanspruch hinaus)

bewirken lediglich den Entfall des laufenden Lohnes, der Zulagen und Zuschläge, vermindern aber

nicht den Urlaubsanspruch für das laufende Urlaubsjahr.

2. Als Urlaubsjahr gilt das Kalenderjahr.

3. Unbezahlte Fehlzeiten, wie Krankenstände, die über den Entgeltfortzahlungsanspruch

hinausgehen, bewirken lediglich den Entfall des laufenden Lohnes/Gehalts, der Zulagen und

Zuschläge, vermindern jedoch nicht den Urlaubsanspruch für das laufende Urlaubsjahr.

4. Freiwillige Karenzierung (Karenzierungen ohne gesetzlichen Anspruch) bzw. unbezahlter Urlaub

kann nur in besonderen Fällen ausnahmsweise von der Geschäftsführung nach Anhörung des

Betriebsrates gewährt werden, wenn alle damit zusammenhängenden Fragen wie

Sozialversicherungsrecht, Verkürzung des Urlaubsanspruches etc. geklärt worden sind.

Eine solche im Interesse des Dienstnehmers vereinbarte unbezahlte Freistellung bewirkt jedoch

eine Verkürzung des Urlaubsanspruches im betreffenden Urlaubsjahr.

5. Haftzeiten, die dem Opferfürsorgegesetz unterliegen, sind bei der Bemessung des

Urlaubsanspruches einzurechnen.

6. Der Urlaub ist im laufenden Dienstjahr zu verbrauchen. Der Urlaubsanspruch verjährt nach

Ablauf von 2 Jahren ab Ende des Urlaubsjahres in dem er entstanden ist.

7. Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber einvernehmlich

festzulegen. Hiebei sind die betrieblichen Erfordernisse und die Erholungsmöglichkeiten des

Dienstnehmers zu berücksichtigen.

8. Sonderurlaub von 3 Tagen bei Invalidität nach einem bei der MVG erlittenen Arbeitsunfall.

Dieser gilt für Begünstigte nach dem Invalidengesetz mit mindestens 50 % Invalidität.

XI. ARBEITSVERSÄUMNIS

1. Bleibt ein Bediensteter der Arbeit fern, so verliert er, sofern nicht dieser Kollektivvertrag etwas

anderes bestimmt, für diese Zeit den Anspruch auf Entgelt.

2. Bei folgenden Unterbrechungen wird das Entgelt bis zu einem Ausmaß von 40 Arbeitsstunden

pro Jahr fortgezahlt, wenn die Erledigung nicht außerhalb der Arbeitszeit bzw. nach deren

Verlegung möglich ist.

a) Bei Einberufung zur Ablegung von Prüfungen auf Anordnung und im Interesse des Betriebes

oder bei dienstlich angeordneten ärztlichen Untersuchungen.

b) Bei Teilnahme an Abordnungen zu Begräbnissen oder Verabschiedungen, sofern sie im

Einvernehmen mit der Geschäftsführung erfolgten.

c) Bei angeordneten Untersuchungen durch den Amts- oder Vertrauensarzt, bei Aufsuchen des

Arztes oder ambulatorischer Zahnbehandlung, falls diese nicht außerhalb der Arbeitszeit

geschehen kann. Ohne eine Bestätigung erfolgt keine Vergütung.

d) 3 Tage bei Todesfällen (einschließlich Beerdigung) der Eltern (Stief- oder Adoptiveltern),

Ehegatten (Lebensgefährten), der Kinder (Stief- oder Adoptivkinder), sofern sie mit dem

Arbeitnehmer im gemeinsamen Haushalt lebten.

e) 3 Tage bei eigener Eheschließung.

f) 2 Tage bei Teilnahme an der Beerdigung der Eltern (Stief- oder Adoptiveltern) der Kinder

(Stief- oder Adoptivkinder), sofern sie nicht mit dem Arbeitnehmer im gemeinsamen Haushalt

lebten, ferner bei Beerdigung der Geschwister und der Schwiegereltern.

g) 1 Tag bei Teilnahme an der Beerdigung sonstiger Familienmitglieder nur, wenn sie im

gemeinsamen Haushalt lebten, ferner von Großeltern bzw. Enkelkinder, wenn sie nicht im

gemeinsamen Haushalt lebten.

h) 1 Tag bei Entbindung der Ehefrau oder Lebensgefährtin.

i) 1 Tag bei Wohnungswechsel mit eigenem Mobiliar innerhalb eines halben Jahres.

j) 1 Tag bei Eheschließung der Kinder (Stief- oder Adoptivkinder).

3. Bei Vorladung von Behörden, Ämtern und Gerichten gebührt eine Fortzahlung des Entgeltes

nur dann, wenn der Betreffende keine Entschädigung seitens der vorladenden Stelle erhält.

Wenn der Arbeitnehmer in einem Strafverfahren oder als Beklagter in einem Zivilprozess geladen

ist und schuldig gesprochen wird, entfällt der Anspruch auf Entgelt für die Dauer der

Arbeitsverhinderung.

4. Der Vorgesetzte muss vom Eintritt einer der oben angeführten Ereignisse unmittelbar

benachrichtigt werden. Bei Fernbleiben vom Dienst ohne vorherige Meldung wird das Versäumnis nicht vergütet.

XII. ENTGELT WÄHREND DER KRANKHEIT

1. Für Angestellte regelt die Gehaltsfortzahlung das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in

der jeweils gültigen Fassung.

2. Für alle übrigen Dienstnehmer gelten die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes,

BGBl. Nr. 399/1974, in der jeweils gültigen Fassung.

XIII. WEIHNACHTSREMUNERATION

1. Alle DienstnehmerInnen, die am 30. November beschäftigt sind, erhalten am 1.Dezember als

Weihnachtsremuneration einen kollektivvertraglichen Monatslohn ausbezahlt.

2. DienstnehmerInnen, die am 1.Dezember noch kein volles Jahr beschäftigt sind oder früher

ausscheiden, erhalten den ihrer Dienstzeit entsprechenden Anteil an Weihnachtsremuneration

ausbezahlt, sofern ihr Dienstverhältnis nicht aus Gründen einer Entlassung gelöst wurde.

3. Der Anspruch auf Sonderzahlung wird durch den Entfall des Anspruches auf den Monatslohn

bzw. auf die Gehaltszahlung infolge von Krankheit nicht berührt.

4. Für den Fall, dass aufgrund eines längeren Krankenstandes bereits ein Krankengeldanspruch

gegenüber der Sozialversicherung entstanden ist, kann der Dienstgeber die Sonderzahlung um

diesen Zeitraum anteilig kürzen, da dieser Teil von der Versicherung getragen wird.

XIV. URLAUBSZUSCHUSS

1. Alle DienstnehmerInnen, die am 31. Mai beschäftigt sind, erhalten am 1.Juni als

Urlaubszuschuss einen kollektivvertraglichen Monatslohn ausbezahlt.

2. DienstnehmerInnen, die am 31. Mai noch kein volles Jahr beschäftigt sind oder früher

ausscheiden, erhalten den ihrer Dienstzeit entsprechenden Anteil am Urlaubszuschuss

ausbezahlt, sofern ihr Dienstverhältnis nicht aus Gründen einer Entlassung gelöst wurde.

3. Der Anspruch auf Sonderzahlung wird durch den Entfall des Anspruches auf den Monatslohn

bzw. auf die Gehaltszahlung infolge von Krankheit nicht berührt.

4. Für den Fall, dass aufgrund eines längeren Krankenstandes bereits ein Krankengeldanspruch

gegenüber der Sozialversicherung entstanden ist, kann der Dienstgeber die Sonderzahlung um

diesen Zeitraum anteilig kürzen, da dieser Teil von der Versicherung getragen wird.

XV. JUBILÄUMSZUWENDUNG

1. Arbeitnehmern wird aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25, 30 und 35 Jahren für

treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt.

2. Zur Dienstzeit im Sinne der Z. 1 zählen:

a) Die im bestehenden Arbeitsverhältnis zur Mürztaler Verkehrs-GesmbH zurückgelegte Dienstzeit.

b) Die aufgrund der jeweils geltenden Bestimmungen der Betriebsvereinbarung über die

Anrechnung von Vordienstzeiten bis 31.12.1988 bei VEW/Böhler angerechnete Dienstzeit.

3. Arbeitnehmer, die wegen Alters oder Invalidität in den Ruhestand treten, erhalten die

Jubiläumszuwendung auch dann, wenn das 25., 30. oder 35. Dienstjahr im Zeitpunkt des

Übertrittes in den Ruhestand erst begonnen wurde. Dies gilt auch für den Fall, dass dem

Arbeitnehmer die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gewährt wird. Der durch

diese Regelung anfallende Arbeitnehmerlohnsteueranteil ist unter Berücksichtigung der jeweils in

Geltung stehenden gesetzlichen Bestimmungen dem betroffenen Arbeitnehmer anzulasten.

4. Hat der Arbeitnehmer die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung gemäß

Z. 1 und 3 erfüllt und ist er verstorben ehe die Jubiläumszuwendung ausbezahlt worden ist, so wird

die Jubiläumszuwendung den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der verstorbene

Arbeitnehmer verpflichtet war, zur ungeteilten Hand ausbezahlt.

Höhe der Jubiläumszuwendung

Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von

25 Jahren 1 ½ Monatsbezüge
30 Jahren 2 ½ Monatsbezüge
35 Jahren 3 ½ Monatsbezüge

Freizeit von der Arbeit

Arbeitnehmer, die die Voraussetzung der Bestimmungen des Art XV, Z. 1 und 3 erfüllen, werden

am Tag der jährlich stattfindenden allgemeinen Ehrung von der Arbeit gegen Fortzahlung des

Entgeltes freigestellt.

XVI. KÜNDIGUNG UND ABFERTIGUNG

1. Kündigung:

Für Angestellte gilt hinsichtlich der Kündigung das Angestelltengesetz.

Bei Kündigung von Lohnempfängern beträgt die Kündigungsfrist nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von

1 Monat 1 Woche
1 Jahr 2 Wochen
5 Jahren 3 Wochen
10 Jahren 4 Wochen

Wird das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer gekündigt, so beträgt die Kündigungsfrist nach

einer ununterbrochenen Dienstzeit von

über 1 Monat 1 Woche
über 1 Jahr 2 Wochen

Das Dienstverhältnis kann von beiden Seiten unter Einhaltung der oben angeführten

Kündigungsfristen zum Ende einer Arbeitswoche gelöst werden.

2. Abfertigung:

Arbeitnehmer, die bis zum 31.12.2002 eingetreten sind, erhalten nach einer mindestens 3-jährigen

ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit eine Abfertigung, wenn sie

a) vom Arbeitgeber gekündigt werden,

b) unverschuldet entlassen werden,

c) aus einem wichtigen Grund austreten,

d) bei Erreichung des 65. Lebensjahres (Männer) oder bei Erreichung des 60. Lebensjahres

(Frauen) unter Einhaltung der kollektivvertraglichen Kündigungsfrist ihr Arbeitsverhältnis lösen, oder

e) nach mindestens 10-jähriger Betriebszugehörigkeit wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen

Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung

unter Einhaltung der kollektivvertraglichen Kündigungsfrist ihr Arbeitsverhältnis lösen.

Diese Abfertigung beträgt nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von

3 Dienstjahren 2 Monatsverdienste
5 Dienstjahren 3 Monatsverdienste
10 Dienstjahren 4 Monatsverdienste
15 Dienstjahren 6 Monatsverdienste
20 Dienstjahren 9 Monatsverdienste
25 Dienstjahren 12 Monatsverdienste

Endet das Arbeitsverhältnis nach einer mindestens 3-jährigen ununterbrochenen

Betriebszugehörigkeit durch den Tod des Arbeitnehmers, gebührt den gesetzlichen Erben, zu

deren Erhaltung der verstorbene Arbeitnehmer zurzeit seines Ablebens gesetzlich verpflichtet war,

die Hälfte der oben angeführten Sätze der Abfertigung.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes und des

Arbeiterabfertigungsgesetzes für die jeweiligen Arbeitnehmer in der jeweils gültigen Fassung.

Name und Adresse der Mitarbeitervorsorgekasse:

BAWAG-Allianz Vorsorgekasse AG

Postfach 2000,

Hietzinger Kai 101-105

A-1131 Wien

3. Verfall von Ansprüchen

Ansprüche des Dienstgebers sowie des Dienstnehmers aus dem Dienstverhältnis sind bei

sonstigem Verfall innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit eingeschrieben geltend zu machen.

Als Fälligkeitstag für vom Dienstgeber allfällig zu erhebende Schadenersatzansprüche gilt jener

Tag, an dem der Dienstgeber von dem erlittenen Schaden Kenntnis erhielt.

Als Fälligkeitstag für Ansprüche der Dienstnehmer gilt der Auszahlungstag jener Lohnperiode, in

welcher der Anspruch entstanden ist.

Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt.

XVII. AUFNAHMEN UND KÜNDIGUNGEN

Bei Aufnahmen und Kündigungen ist das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen. Wird

innerhalb von 5 Werktagen nach erfolgter Mitteilung der Geschäftsführung an den Betriebsrat von

diesem kein Einwand erhoben, so gilt das Einvernehmen über die beabsichtigte Aufnahme oder

Kündigung als hergestellt.

XVIII. DIENSTBEKLEIDUNG

1. Dienstbekleidung Fahrpersonal:

a) Bedienstete im Fahrdienst haben bei Ausübung ihres Dienstes die entsprechende

b) Dienstkleidung und keine etwaige Freizeitbekleidung zu tragen.

c) Ein Tragen der Dienstbekleidung außerhalb des Dienstes ist unstatthaft.

Der Bezug der Dienstbekleidung ist durch ein Punktesystem geregelt. Die Punktevergabe

erfolgt jährlich (1.Jänner). Nicht verbrauchte Punkte werden im darauffolgenden Jahr

gutgeschrieben. Alle nach dem 1.Jänner 2012 neu in die Firma eingetretenen und im

Fahrdienst beschäftigten FahrerInnen erhalten nach Ihrer Befristung eine Grundausstattung

bestehend aus Uniformhose, Uniformrock, 5 Hemden oder Poloshirts (Kurz- oder Langarm), 1

Krawatte sowie eine Winterjacke. Am darauffolgenden 1.Jänner erhalten diese

MitarbeiterInnen dafür einmalig nur die Hälfte der zu vergebenden Punkte.

d) Für MVG-Bedienstete, welche nicht zum ständigen Fahrpersonal gehören und nur

gelegentlich für Sonderfahrten eingesetzt sind, gibt es eine genehmigungspflichtige Ausnahmeregelung.

2. a )Arbeitsbekleidung Werkstätte und Garage:

Für Bedienstete der Werkstätte und der Garage wird Nachstehendes gewährt:

1 Schlosseranzug bestehend aus 1 Schlosserhose und -bluse

1x jährlich
1 Kälteschutzkleidung 2 Jahre Tragedauer
1 Paar Arbeitsschuhe 1 Jahr Tragedauer
Arbeitshandschuhe bei Bedarf
1 Regenschutz 5 Jahre Tragedauer

b) Für die Bediensteten in der Werkstätte und Garage besteht kein Dienstkleidungszwang,

jedoch erhalten dieselben die in Ziff. 2, lit. a, fest gehaltene Schutzbekleidung

3. Reinigung

Eine einmalige chemische Reinigung der nicht waschbaren Bekleidungsstücke übernimmt

innerhalb der vorgesehenen 2-jährigen Tragedauer die Firma. Bei nachweisbarer

außergewöhnlicher Verschmutzung ist ausnahmsweise eine kurzfristige Reinigung möglich.

4. Es dürfen keinerlei eigenmächtige Änderungen vorgenommen werden.

5. Dienstnehmer im Verkehr erhalten während Ihrer Befristung – wenn vorhanden – eine

gebrauchte, chemisch gereinigte Uniform.

6. Jeder Dienstnehmer haftet bei Verlust, Beschädigung und vorsätzlicher übermäßiger Abnutzung

eines Dienstkleidungsstückes nach Maßgabe des tatsächlichen Wertes den das

Dienstkleidungsstück unter Berücksichtigung seiner natürlichen Abnutzung bei pfleglicher

Behandlung hatte.

7. Sämtliche Dienstbekleidungsstücke bleiben im Eigentum der MVG und sind bei Beendigung der

Tätigkeit, für die die Gewährung der Dienstbekleidung vorgesehen ist, sowie bei Auflösung des

Dienstverhältnisses gereinigt abzugeben.

XIX. FAHRBEGÜNSTIGUNGEN

Alle DienstnehmerInnen der Mürztaler Verkehrsgesellschaft m.b.H. erhalten bei Eintritt in das

Unternehmen einen Dienstausweis. Dieser berechtigt zur Benützung aller Linien der MVG Unternehmungen.

Freie Fahrt auf dem Liniennetz der Mürztaler Verkehrs-GesmbH in der Zone 102 oder 103 können

nachstehende Personen in Anspruch nehmen, wenn sie ihren Hauptwohnsitz innerhalb der

jeweiligen Zone 102 oder 103 haben (ausdrücklich davon ausgenommen sind aber die Liniennetze

der Tochtergesellschaften):

a) Ehegattinnen/Ehegatten bzw. Witwen/Witwer. Die/Der Lebensgefährtin/ Lebensgefährte wird

der/dem Ehegattin/Ehegatten gleichgestellt. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist ein

gemeinsamer Haushalt (Nachweis mit Meldezettel).

b) Kinder von DienstnehmerInnen vom 6. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr, haben Freifahrt an

Werktagen von Montag bis Freitag ab 13:00 Uhr, an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen

ganztags, ebenso während der gesetzlichen Ferien ganztags (ausgenommen davon sind

Fahrten zum Arzt, Behörden etc.). Voraussetzung ist allerdings, dass die Kinder im

c) Familienverband des/der DienstnehmerIn wohnen und dort auch behördlich gemeldet sind. Für

die gesetzliche Schüler- und Lehrlingsfreifahrt sind die dazu notwendigen Anträge ergänzend

zu stellen und der entsprechende Selbstbehalt zu entrichten.

Für SchülerInnen, die ein Top-Ticket besitzen, wird kein Freifahrtsausweis ausgestellt.

Fahrbegünstigungen werden unter der Maßgabe gewährt, dass Sitzplätze nur eingenommen

werden dürfen, wenn dabei kein zu zahlender Gast benachteiligt wird. Alle angeführten

Personen haben bei Inanspruchnahme der Fahrbegünstigung den Fahrausweis immer

unaufgefordert vorzuweisen.

Für die Ausstellung des Freifahrtsausweises ist eine Gebühr von € 5,– zu entrichten.

Die Gültigkeitsdauer der Freifahrtscheine beträgt max. 3 Jahre. Für verlorene Freifahrscheine

wird ein Ersatzfahrschein nur dann ausgestellt, wenn bei der Polizei eine Verlustanzeige

erstattet wurde und diese Bescheinigung vorliegt.

Für verlorene Freifahrscheine wird ein Ersatzfahrschein nur dann ausgestellt, wenn bei der

Polizei eine Verlustanzeige erstattet wurde und in der Geschäftsführung die entsprechende

Bescheinigung vorliegt. Für die Neuausstellung wird ein Betrag in der Höhe von € 3,00

eingehoben.

XIXA. ÜBERFÜHRUNGSKOSTEN

Überführungskosten bei in Ausübung seines Dienstes verunglückten bzw. erkrankten

Dienstnehmer, zu dem lt. polizeilichen Meldezettel nachgewiesenen Wohnort in Österreich sind

dann vom Dienstgeber zu tragen, wenn nicht eine Versicherungseinrichtung diese Kosten zur

Gänze ersetzt. Bei teilweisem Kostenersatz ist der Differenzbetrag vom Dienstgeber zu tragen.

XIXB. DIGITALES KONTROLLGERÄT – KOSTEN DER FAHRERKARTE

Übereinstimmend wird festgehalten, dass in allen Fällen einer Kostenersatzpflicht von

Arbeitgebern für Fahrerkarten (Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 18.10.2006) folgende

Vorgangsweise zu wählen ist:

1) Der Arbeitgeber hat die anteiligen Kosten der Fahrerkarte für den Zeitraum von der

erstmaligen Verwendung im Betrieb bis zum Ablauf der Gültigkeit zu übernehmen.

2) Für eine Fahrerkarte, die zur Verwendung im Betrieb des Arbeitgebers nicht benötigt wird und

vom Arbeitnehmer ohne Verlangen des Arbeitgebers beantragt wurde, hat der Arbeitgeber

keinen Kostenersatz zu leisten.

3) Der Kostenanteil beträgt für jeden Monat 1/60 der Kosten der Fahrerkarte. Angefangene

Monate sind anteilig zu berücksichtigen.

4) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der Gültigkeit der

Fahrerkarte die anteiligen Kosten vom Ende des Arbeitsverhältnisses bis zum Gültigkeitsende

der Fahrerkarte an den Arbeitgeber zurückzuzahlen. Angefangene Monate sind anteilig zu

berücksichtigen. Die Rückzahlung kann durch Abzug von der Endabrechnung erfolgen.

XIXC. KOSTENTRAGUNG FÜR WEITERBILDUNG GEMÄSS § 14C

GELEGENHEITSVERKEHRSGESETZ UND § 44 KRAFTFAHRLINIENGESETZ

Der Arbeitgeber hat die Kosten, die dem Arbeitnehmer für im betrieblichen Interesse absolvierte

Weiterbildungsmaßnahmen gemäß § 14c Gelegenheitsverkehrsgesetz (GelVG) und § 44c

Kraftfahrliniengesetz (KfLG) in Verbindung mit GWB-Verordnung vom 02.05.2008 § 12 Ziffer 2

entstehen, zu tragen. Die Auswahl des konkreten Anbieters (Ausbildungseinheiten bzw.

ermächtigte Ausbildungsstätten) sowie die Festlegung der zeitlichen Lage des Kursbesuches

erfolgt durch den Arbeitgeber.

Die vom Arbeitnehmer aufgewendete Zeit für den Kursbesuch bzw. für den Besuch einer

Ausbildungseinheit wird ab 01.01.2013 wie im Kapitel IV, Zif. 4 abgegolten. Die Zeit des

Kursbesuches bzw. des Besuches der Ausbildungseinheit stellt Arbeitszeit im arbeitsrechtlichen Sinne dar.

Diese Kosten von Weiterbildungsmaßnahmen stellen Ausbildungskosten im Sinne von § 2d

AVRAG (Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz) dar. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

kann über diese Ausbildungskosten unter den Voraussetzungen des § 2d AVRAG eine

Rückerstattung vereinbart werden.

XIXD. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Bestehende höhere Löhne oder günstigere sonstige arbeitsrechtliche Vereinbarungen dürfen

durch Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages nicht herabgesetzt oder aufgehoben werden.

2. Mit dem Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages verlieren die Bestimmungen des bisher in

Geltung gewesenen Kollektivvertrages für den räumlichen, fachlichen und persönlichen

Geltungsbereich ihre Gültigkeit.

XX. GÜLTIGKEITSTERMIN

Mit Inkrafttreten dieses für alle Bediensteten der Mürztaler Verkehrs-GesmbH gültigen

Kollektivvertrages tritt der Kollektivvertrag vom 1.1.2014 außer Kraft.

Der gegenständliche Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTEREICH
FACHVERBAND DER SCHIENENBAHNEN
Der Obmann: Der Geschäftsführer:
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT VIDA
Sektion Verkehr
Bernd Brandstetter Gottfried Winkler
Bundesgeschäftsführer Vorsitzender
Karl Delfs Walter Pferschy
Fachbereichssekretär Landessekretär

*******

ZUSAMMENFASSUNG DER WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN DER VO

561/2006 GELTUNGSBEREICH DER EU-VERORDNUNG 561/2006

Fachlicher Geltungsbereich

Erfasst wird jede ganz oder teilweise auf einer öffentlichen Straße durchgeführte Fahrt eines

leeren oder beladenen Fahrzeuges (Beförderung im Straßenverkehr) mit Verwendung zur

Güterbeförderung , wenn das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges (einschließlich Anhänger

oder Sattelanhänger) 3,5t übersteigt, Personenbeförderung, wenn das Fahrzeug für die

Beförderung von mehr als 9 Personen einschließlich des Lenkers konstruiert und bestimmt ist

(VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 2 b AZG).

Örtlicher Geltungsbereich

Die VO gilt unabhängig vom Land der Zulassung des Fahrzeuges für Beförderungen im

Straßenverkehr. Ausschließlich innerhalb der EU, oder zwischen der EU, der Schweiz und den

Vertragsstaaten des EWR.

Wichtigste Ausnahme vom Geltungsbereich: Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung im

Linienverkehr verwendet werden, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 Km beträgt (regionaler

Kraftfahrlinienverkehr)

Lenkzeiten

Tägliche Lenkzeit

Die gesamte tägliche Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten (Tagesruhezeiten oder einer täglichen

und einer wöchentlichen Ruhezeit) darf 9 Stunden nicht überschreiten. Zweimal pro Woche darf

die Tageslenkzeit auf 10 Stunden verlängert werden.

Wöchentliche Lenkzeit

Innerhalb einer Woche darf die gesamte Lenkzeit 56 Stunden, innerhalb eines Zeitraumes von

zwei aufeinander folgenden Wochen 90 Stunden nicht überschreiten.

Lenkpause (Fahrtunterbrechung)

Nach einer Lenkzeit von höchstens 4 ½ Stunden ist eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung

(Lenkpause) von mindestens 45 Minuten einzulegen, sofern der Lenker nicht eine Ruhezeit oder

eine Ruhepause nimmt. Lenkpausen können durch Ruhepausen ersetzt werden.

Die Lenkpause von 45 Minuten kann folgendermaßen geteilt werden:

1. Teil mindestens 15 Minuten,

2. Teil mindestens 30 Minuten

Die Lenkpausenteile sind so abzuhalten, dass bei Beginn des letzten Teiles der Lenkpause die

Lenkzeit von 4 ½ Stunden noch nicht überschritten ist.

In der Lenkpause darf der Fahrer keine Fahrtätigkeit ausüben und keine anderen Arbeiten

ausführen. Zeiten, die während der Fahrt neben dem Fahrer verbracht werden (bei

2-Fahrer-Besetzung) können auf Lenkpausen angerechnet werden.

Tägliche Ruhezeit

Regelmäßige tägliche Ruhezeit

Innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder

wöchentlichen Ruhezeit ist dem Lenker eine ununterbrochene tägliche Ruhezeit von mindestens

11 Stunden zu gewähren.

Reduzierte tägliche Ruhezeit

Die tägliche Ruhezeit kann 3 x wöchentlich auf mindestens 9 zusammenhängende Stunden

verkürzt werden.

Geteilte Ruhezeit

Wenn eine tägliche Ruhezeit von insgesamt mindestens 12 Stunden eingehalten wird, kann die

tägliche Ruhezeit auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen

ununterbrochenen Zeitraum von 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum

von 9 Stunden umfassen muss.

2-Fahrer-Besetzung

Bei Besetzung des Fahrzeuges mit 2 Lenkern ist innerhalb jedes Zeitraumes von 30 Stunden

jedem Lenker nach dem Ende einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine ununterbrochene

tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden zu gewähren.

Abhaltung der täglichen Ruhezeit im Fahrzeug

Sofern sich der Fahrer dafür entscheidet, können nicht am Standort eingelegte tägliche Ruhezeiten

im Fahrzeug verbracht werden, sofern dieses über eine geeignete Schlafmöglichkeit für jeden

Fahrer verfügt und nicht fährt.

Wöchentliche Ruhezeit

Regelmäßige wöchentliche Ruhezeit

Der Lenker hat in jeder Woche Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit von

mindestens 45 Stunden.

Reduzierte wöchentliche Ruhezeit

Die wöchentliche Ruhezeit kann auf mindestens 24 zusammenhängende Stunden verkürzt

werden.

Doppelwoche

In zwei aufeinander folgenden Wochen sind dem Lenker folgende Ruhezeiten zu gewähren: Zwei

regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten, oder eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine

reduzierte wöchentliche Ruhezeit.

Jede Reduzierung ist bis zum Ende der dritten Woche nach der verkürzten Woche im Anschluss

an eine andere, mindestens 9-stündige Ruhezeit auszugleichen.

Beginn der wöchentlichen Ruhezeit

Die wöchentliche Ruhezeit beginnt spätestens am Ende von sechs 24-Stunden- Zeiträumen nach

dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit.

Eine wöchentliche Ruhezeit, die in einer Woche beginnt und in die darauf folgende Woche reicht,

kann der ersten oder der zweiten Woche zugerechnet werden.

Abhaltung der reduzierten wöchentlichen Ruhezeit im Fahrzeug

Sofern sich der Fahrer dafür entscheidet, können nicht am Standort eingelegte reduzierte

wöchentliche Ruhezeiten im Fahrzeug verbracht werden, sofern dieses über eine geeignete

Schlafmöglichkeit für jeden Fahrer verfügt und nicht fährt.

12 Tage Regelung

Wenn es mit der Sicherheit im Straßenverkehr vereinbar ist, kann der Lenker, um einen

geeigneten Halteplatz zu erreichen, von den Regelungen über Lenkzeit, Lenkpause, täglicher und

wöchentlicher Ruhezeit, Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierter Beförderung,

abweichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeuges oder

seiner Ladung zu gewährleisten.

a) der Dienst dauert mindestens 24 aufeinander folgende Stunden in einem anderen

Mitgliedsstaat oder unter diese Verordnung fallenden Drittstaat als demjenigen, in dem der

dienst begonnen wurde, und

b) nach der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nimmt der Fahrer:

i) entweder zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten

ii) oder eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden. Dabei wird

jedoch die Reduzierung durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen, die ohne

Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach dem Ende des

Ausnahmezeitraumes genommen werden muss, und

c) ab dem 1. Januar 2014muss das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät entsprechend den

Anforderungen des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgestattet sein und

d) ab dem 1. Januar 2014 muss das Fahrzeug während des Zeitraumes von 22.00 Uhr bis 06.00

Uhr mit mehreren Fahrern besetzt oder die Lenkdauer nach Artikel 7 auf drei Stunden vermindert werden.

Kombinierte Beförderung

Wenn der Lenker ein Fahrzeug begleitet, das auf einem Fährschiff oder der Eisenbahn befördert

wird, kann die tägliche Ruhezeit höchstens zweimal durch andere Tätigkeiten unterbrochen

werden. Die Unterbrechung darf insgesamt 1 Stunde nicht überschreiten. Dem Lenker muss

während dieser täglichen Ruhezeit ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung stehen.

Die Anfahrts- oder Rückreisezeit zu einem außerhalb des Wohnsitzes des Lenkers oder der

Betriebsstätte des Arbeitgebers befindlichen VO-Fahrzeug gilt nur dann als Ruhepause oder

Ruhezeit, wenn sich der Lenker in einem Zug oder Fährschiff mit Zugang zu einer Koje bzw. einem

Liegewagen befindet. Wird diese Anfahrts- oder Rückreisezeit mit einem sonstigen Fahrzeug (§ 13

Absatz 1 Ziffer 3 AZG) zurückgelegt, gilt sie als Arbeitszeit.

Halteplatz

Wenn es mit der Sicherheit im Straßenverkehr vereinbar ist, kann der Lenker, um einen

geeigneten Halteplatz zu erreichen, von den Regelungen über Lenkzeit, Lenkpause, täglicher und

wöchentlicher Ruhezeit, Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierter Beförderung,

abweichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeuges oder

seiner Ladung zu gewährleisten.

Der Lenker hat Art und Grund der Abweichung spätestens bei Erreichen des Halteplatzes

handschriftlich zu vermerken: Auf dem Schaublatt (bei Fahrzeugen mit analogem Kontrollgerät),

oder auf einem Ausdruck aus dem Kontrollgerät (bei Fahrzeugen mit digitalem Kontrollgerät), oder

im Arbeitszeitplan (bei Fahrzeugen ohne Kontrollgerät gemäß VO 3821/85 im nationalen

Personenlinienverkehr bzw. grenzüberschreitenden Personenlinienverkehr mit maximal 100 km

Fahrstrecke und maximal 50 km Entfernung der Endpunkte von einer Grenze zwischen zwei

Mitgliedstaaten in der Luftlinie)

MVG – LOHNMERKBLATT

Gültig ab 1.1.2015

Betr.: Betriebsvereinbarung 01/2015 über Lohnfestlegung für die Mürztaler Verkehrs-Ges.m.b.H.

46. Ersatz bzw. Ergänzung zu LM 001/01 vom 25.7.1973

Lohnschema:

Abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der Gewerblichen Wirtschaft, Fachverband der

Schienenbahnen, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Vida und der

Mürztaler Verkehrs-Ges. m. b. H.

Die in den Beilagen 2 und 3, 45. Ergänzung des gegenständlichen Lohnmerkblattes, mit Gültigkeit

vom 1.1.2014 festgelegten Stundenverdienste treten hiermit außer Kraft und werden durch die in

den Beilagen 2 und 3 des LM 46 mit Gültigkeit 01.Jänner 2015 festgelegten Stundenverdienste ersetzt.

Alle übrigen Bestimmungen des gegenständlichen Lohnmerkblattes bleiben vollinhaltlich aufrecht.

Kapfenberg, im Jänner 2015

f. d. Geschäftsführung f. d. Arb. und Ang. Betriebsrat
GF Gerhard Deutsch BRV Kurt Zwirn

Verteiler:

Geschäftsführung, MVG

Arbeiter- u. Angestelltenbetriebsrat, MVG

Fachverband der Schienenbahnen, WKÖ

Fachbereich Straße, Gewerkschaft vida, ÖGB

MVG – GEHALTSMERKBLATT

Gültig ab 1.1.2015

Betr.: Betriebsvereinbarung 01/2015 über die Gehaltsfestlegung für die Mürztaler

Verkehrs-Ges.m.b.H.

Gehaltsordnung:

Abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der Gewerblichen Wirtschaft, Fachverband der

Schienenbahnen, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Vida und der

Mürztaler Verkehrs-Ges. m. b. H.

Die Einstufung der Angestellten erfolgt nach Beilage 1 und 4.

Die bisherige Gehaltsordnung, gültig ab 1.1.2014 ist damit gegenstandslos.

Kapfenberg, im Jänner 2015

f. d. Geschäftsführung f. d. Arb. und Ang. Betriebsrat
GF Gerhard Deutsch BRV Kurt Zwirn

Verteiler:

Geschäftsführung, MVG

Arbeiter- u. Angestelltenbetriebsrat, MVG

Fachverband der Schienenbahnen, WKÖ

Fachbereich Straße, Gewerkschaft vida, ÖGB

***********

GEHALTSORDNUNG IN EURO

per 1.1.2015

Erhöhung: 1,20% – 2,20% Zulagen Erhöhung: 2,00%

VG I II III IV V VI
1. u. 2. J. 1.576,48 1.639,29 1.929,24 2.481,74 3.420,65 5.016,71
nach 2 J. 1.641,38 1.718,22 2.035,88 2.626,18 3.628,72 5.546,20
nach 4 J. 1.736,96 1.794,50 2.144,81 2.773,46 3.836,59 5.897,70
nach 6 J. 1.771,12 1.872,19 2.253,34 2.921,92 4.044,83 6.249,50
nach 8 J. 1.836,19 1.949,78 2.361,67 3.070,51 4.252,74 6.601,01
nach 10 J. 1.899,04 2.027,25 2.467,83 3.216,02 4.456,37 --
nach 12 J. 1.963,80 2.107,82 2.576,72 3.364,17 4.664,00 --
nach 14 J. 2.030,46 2.188,22 2.687,50 3.512,49 -- --
nach 16 J. 2.097,90 2.268,92 2.799,59 3.661,11 -- --
nach 18 J. 2.131,55 2.309,14 2.855,79 3.735,36 -- --

Erhöhung: 1,20 % – 1,80 %

VG M I M II o. F. M II m. F. M III M IV
1. u. 2. J. 2.262,31 2.575,14 2.717,92 2.838,83 3.179,05
nach 2 J. 2.262,31 2.575,80 2.717,92 3.015,09 3.380,85
nach 4 J. 2.349,42 2.733,97 2.875,85 3.191,72 3.582,65
nach 6 J. 2.436,51 2.894,99 2.987,89 3.368,06 3.784,36
nach 8 J. 2.523,71 3.056,45 3.108,59 3.544,78 3.986,16
nach 10 J. 2.612,14 3.217,65 3.238,63 3.721,02 4.188,13
nach 12 J. 2.698,37 3.375,54 3.365,58 3.893,55 --
nach 14 J. 2.777,06 3.485,26 3.474,99 -- --
nach 16 J. 2.855,35 3.594,81 3.584,22 -- --
nach 18 J. 2.894,59 3.649,48 3.638,72 -- --

************

ENTLOHNUNGSSCHEMA FÜR DAS FAHRPERSONAL (LOHNEMPFÄNGER)

01.01.2015

Erhöhung: 1,70% – 2,30% Erhöhung Erschwerniszulage: 2,00 % Erhöhung sonstige

Zulagen: 2,20%

Lohngruppe Einstelllohn VERDIENSTSTUFEN
I II III IV V VI
A1 -- 12,27 12,53 12,79 13,03 13,31 13,56
-- 2.049,48 2.091,85 2.135,97 2.176,21 2.222,06 2.263,93
1 -- 11,47 11,53 11,59 11,63 11,72 --
-- 1.915,97 1.926,17 1.935,13 1.942,08 1.957,99 --
2 10,92 11,11 11,23 11,35 11,37 11,43 --
1.823,62 1.855,58 1.875,12 1.894,65 1.899,13 1.909,34 --
3 10,00 10,27 10,83 10,49 10,64 10,83 --
1.670,48 1.715,00 1.732,81 1.752,39 1.777,38 1.809,40 --
4 9,27 9,43 9,63 10,02 10,11 -- --
1.548,84 1.575,60 1.607,73 1.673,75 1.688,02 -- --

Erschwerniszulage: € 0,98

Nachtdienstzulage: € 1,74

Sonntagszulage: € 2,95

*********************************

ENTLOHNUNGSSCHEMA FÜR DAS WERKSTÄTTENPERSONAL (LOHNEMPFÄNGER)

01.01.2015

Erhöhung: 1,70% – 2,30% Erhöhung Zulagen: 2,20%

Lohngruppe Einstelllohn VERDIENSTSTUFEN
I II III IV V
A1 -- 12,81 -- -- -- --
-- 2.139,50 -- -- -- --
1 -- 11,92 13,24 13,77 14,20 14,62
-- 1.989,83 2.211,88 2.300,15 2.371,96 2.440,74
2 -- 11,38 12,05 12,43 -- --
-- 1.899,80 2.012,82 2.076,50 -- --
3 11,27 10,43 11,51 11,69 -- --
1.882,08 1.741,95 1.922,85 1.952,97 -- --
4 -- 10,17 10,69 11,06 -- --
-- 1.699,10 1.784,56 1.846,701 -- --
5 10,11 9,56 10,43 10,56 -- --
1.688,42 1.597,23 1.741,80 1.763,14 -- --
6 9,29 9,56 9,60 9,70 -- --
1.550,90 1.597,23 1.602,59 1.620,41 -- --
7 9,06 9,16 9,34 9,53 -- --
1.513,15 1.529,21 1.559,54 1.591,67 -- --

************

Nachtdienstzulage: € 1,74
Sonntagszulage: € 2,95
SEG – Zulage 1a-e: € 0,68
SEG – Zulage 2a, 2b: € 1,01
SEG – Zulage 2c: € 1,01
SEG – Zulage 1f: € 12,26

*****

DIENSTZEITZULAGE FÜR LOHNEMPFÄNGER

per 1.1.2015

Gruppe Dienstjahre Betrag ab 01.01.2014 in €
1 5 - 10 59,16
2 10 - 15 81,60
3 15 – 20 102,00
4 über 20 Jahre 127,50

Die Auszahlung der Dienstzeitzulage richtet sich nach der wirtschaftlichen Lage des

Unternehmens und erfolgt jeweils monatlich.

Die Auszahlung der Dienstzeitzulage ist daran gebunden, dass die erforderliche Dienstzeit im

laufenden Jahr vollendet wird.

Alle übrigen Bestimmungen, die mit der Betriebsvereinbarung Nr. 3/75 festgelegt wurden, bleiben

vollinhaltlich aufrecht.

Die Dienstzeitzulage wird auf ganze Eurobeträge aufgerundet.

****************

DIENSTZEITZULAGE FÜR ANGESTELLTE

per 1.1.2015

Gruppe Dienstjahre Betrag ab 01.01.2014 in €
1 5 - 10 145,86
2 10 - 15 209,10
3 15 – 20 411,06
4 über 20 Jahre 604,86
5 über 25 Jahre 806,82

Die Auszahlung der Dienstzeitzulage richtet sich nach der wirtschaftlichen Lage des

Unternehmens und die Auszahlung erfolgt einmal jährlich, mit 01. April.

Die Auszahlung der Dienstzeitzulage ist daran gebunden, dass die erforderliche Dienstzeit im

laufenden Jahr vollendet wird.

Die Dienstzeitzulage wird auf ganze Eurobeträge aufgerundet.

DIE BESCHÄFTIGTEN DER MÜRZTALER VERKEHRS-GMBH - 2015 - 2015

Anfangsdatum: → 2015-01-01
Enddatum: → 2020-07-20
Name Branche: → Transport, Logistik, Post u. Telekommunikation
Öffentlicher/ privater Sektor: → In der Privatwirtschaft
Abgeschlossen durch:
Name Firma: → 
Namen der Gewerkschaften: →  ÖGB - Österreichischer Gewerkschaftsbund

Weiterbildung

Trainingsprogramme → Ja
Ausbildungen → Nein
Arbeitgeber trägt zum Trainingsfond für Arbeitnehmer bei: → Nein

Krankheit und Unfähigkeit

Bestimmungen zur Rückkehr an den Arbeitsplatz nach längerer Krankheit, z.B. Krebsbehandlung: → Nein
Bezahter Menstruationsurlaub → Nein
Bezahlung im Falle von Behinderung nach einem Arbeitsunfall → Nein

Gesundheit und Sicherheit und medizinische Versorgung

Medizinische Versorgung vereinbart: → Nein
Medizinische Versorgung für Angehörige vereinbart: → Nein
Beitrag zur Krankenversicherung vereinbart: → Ja
Krankenversicherung für Angehörige vereinbart: → Nein
Gesundheits- und Sicherheitspolitik vereinbart: → Nein
Gesundheits- und Sicherheitstraining vereinbart: → 
Schutzkleidung bereitgestellt: → 
Regelmäßige oder jährliche ärztliche Untersuchung oder Visite bereitgestellt durch Arbeitgeber: → 
Kontrolle von Muskel-und Knochenersuchen an Arbeitsplätzen, Berufsrisiken und/ oder der Beziehung zwischen Arbeit und Gesundheit: → 
Bestattungsleistungen: → Nein

Arbeits- und Familienarragements

Arbeitsplatzsicherheit nach dem Antritt des Mutterschaftsurlaubs: → 
Verbot der Mutterschaft-bezogenen Diskriminierung: → 
Verbot schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit zu verpflichten: → 
Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz zur Sicherheit und Gesundheit von schwangeren oder stillenden Frauen: → 
Verfügbarkeit von Alternativen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit für schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen: → 
Ausfallzeit für pränatale medizinische Untersuchungen: → 
Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Regulisierung von Nicht-Standardarbeitskräften: → 
Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Beförderung: → 
Einrichtungen/ Räumlichkeiten für stillende Mütter: → Nein
Durch Arbeitgeber bereitgestellte Kinderbetreuungsplätze: → Nein
Durch Arbeitgeber bezuschusste Kinderbetreuungsplätze: → Nein
Schulgeld/ Zuschuss für die Ausbildung der Kinder: → Nein
Beurlaubungsdauer in Tagen im Falle des Todes eines Verwandten: → 3 Tage

Themen der Geschlechtergleichstellung

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: → Nein
Klauseln zur Diskriminierung am Arbeitsplatz: → Nein
Gleiche Chancen der Beförderung für Frauen: → Nein
Gleiche Möglichkeiten zur Weiterbildung und Umschulung für Frauen: → Nein
Gewerkschaftlicher Vertantwortlicher für die Geschlechtergleichstellung am Arbeitsplatz → Nein
Klauseln über sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: → Nein
Klauseln über Gewalt am Arbeitsplatz: → Nein
Sonderurlaub für Arbeitnehmer, die häuslicher Gewalt oder Gewalt durch den Intimpartner ausgesetzt sind: → Nein
Unterstützung für Arbeitnehmerinnen mit Behinderung: → Nein
Kontrolle der Gleichstellung der Geschlechter → Nein

Arbeitsverträge

Dauer der Probezeit: → 30 Tage
Teilzeitbeschäftigte von Bestimmung ausgeschlossen: → Nein
Bestimmungen zu Zeitarbeitern: → Nein
Auszubildende von Bestimmung ausgeschlossen: → Nein
Minijobs/ Studentenjobs von Bestimmung ausgeschlossen: → Nein

Arbeitszeiten, Zeitpläne und Urlaub

Arbeitsstunden pro Woche: → 39.0
Arbeitsstunden pro Woche: → 167.0
Höchstgrenze für Überstunden: → -10.0
Bezahlter Jahresurlaub: → -10.0 Tage
Bezahlter Jahresurlaub: → -10.0 Wochen
Ruhezeit von mindestens einem Tag pro Woche vereinbart: → Ja
Maximale Anzahl an Sonn-/ Feiertagen, die in einem Jahr gearbeitet werden kann: → 2.0
Bezahlter Urlaub um vor Gericht zu erscheinen oder für administrative Aufgaben: →  Tage
Bestimmungen zu flexiblen Arbeitszeitregelungen : → Nein

Löhne

Löhne festgelegt anhand der Durchschnitte der Lohnskalen: → Yes, in more than one table
Anpassung aufgrund steigender Lebenshaltungskosten: → 

Gehaltserhöhung:

Einmalige Extrazahlung:

Einmalige Extrazahlung: → 100 %
Einmalige Extrazahlung aufgrund von Unternehmensleistung: → Nein
Einmalige Extrazahlung findet statt: → 2015-12

Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit:

Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit: → EUR  pro Monat
Nur Nachtarbeitszuschläge: → Ja

Zuzahlung zu Jahresurlaub:

Zuzahlung zu Jahresurlaub: → 100.0 % des Grundlohns

Überstundenzuschläge:

Überstundenzuschläge: → 150 % des Grundlohns

Zushläge für schwere Arbeit:

Zushläge für schwere Arbeit: → EUR  pro Monat

Zuschläge für Sonntagsarbeit:

Zuschläge für Sonntagsarbeit: → EUR 2.95 pro Sonntag

Dienstalterprämie

Dienstalterprämie: → 150.0 % des Grundlohns
Dienstalterprämie nach: → 25 Dienstjahre

Essenscoupons

Verpflegungszuschuss bereitgestellt: → Nein
Kostenfreier Rechtsbeistand → Nein
Loading...