Arb./Ang. Österreichische Privatbahnen / Rahmen - 01.07.2019
Stichtag: 28.07.2020
ÖSTERREICHISCHE PRIVATBAHNEN / RAHMEN
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft vida
PRÄAMBEL
Diese Dienst- und Besoldungsordnung vom 25.03.1999 in der Fassung vom 28.06.2011, im
Folgenden kurz DBO genannt, ist ein Kollektivvertrag im Sinne des § 2 Arbeitsverfassungsgesetz,
BGBl Nr. 22/1974. Sie regelt die gegenseitigen, aus dem Dienstverhältnis entspringenden Rechte
und Pflichten und wird abgeschlossen zwischen
der Wirtschaftskammer Österreich, Sektion Verkehr, Fachverband der Schienenbahnen, Wiedner
Hauptstraße 63, einerseits und
dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien,
andererseits.
************
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 GELTUNGSBEREICH
(1) Die DBO gilt für das Gebiet der Republik Österreich.
(2) Die DBO ist mit Ausnahme der in Anlage 1 genannten Unternehmen auf alle
Verkehrsunternehmen oder Verkehrsbetriebe mit Haupt- oder Nebenbahnen oder Straßenbahnen
(§ 1 I Zif. 1 und 2 Eisenbahngesetz) anzuwenden.
(2a) Für die Nachfolgeunternehmen der ÖBB, die im Art. 1 3. Teil des
Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannt oder Rechtsnachfolger eines dieser Unternehmen und
Mitglied im Fachverband der Schienenbahnen sind, gilt dieser Kollektivvertrag mit Ausnahme der
Bestimmungen des § 8 DBO betreffend Arbeitszeit sowie der §§ 18a und 18b betreffend
Gesundheitsförderung und Zusatzurlaub bei Nachtarbeit; (Abschluss: 02.12.2018)
(3) Die DBO gilt für alle Arbeitnehmer, welche bei den gemäß Abs. 2 der DBO unterliegenden
Unternehmen oder Betrieben beschäftigt sind und deren Dienstverhältnisse vor dem 01.01.2011
begründet wurden. Sie werden als Bedienstete bezeichnet.
(4) Abweichend vom Abs. 3 ist die DBO auf
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft vida
PRÄAMBEL
Diese Dienst- und Besoldungsordnung vom 25.03.1999 in der Fassung vom 28.06.2011, im
Folgenden kurz DBO genannt, ist ein Kollektivvertrag im Sinne des § 2 Arbeitsverfassungsgesetz,
BGBl Nr. 22/1974. Sie regelt die gegenseitigen, aus dem Dienstverhältnis entspringenden Rechte
und Pflichten und wird abgeschlossen zwischen
der Wirtschaftskammer Österreich, Sektion Verkehr, Fachverband der Schienenbahnen, Wiedner
Hauptstraße 63, einerseits und
dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien,
andererseits.
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 GELTUNGSBEREICH
(1) Die DBO gilt für das Gebiet der Republik Österreich.
(2) Die DBO ist mit Ausnahme der in Anlage 1 genannten Unternehmen auf alle
Verkehrsunternehmen oder Verkehrsbetriebe mit Haupt- oder Nebenbahnen oder Straßenbahnen
(§ 1 I Zif. 1 und 2 Eisenbahngesetz) anzuwenden.
(2a) Für die Nachfolgeunternehmen der ÖBB, die im Art. 1 3. Teil des
Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannt oder Rechtsnachfolger eines dieser Unternehmen und
Mitglied im Fachverband der Schienenbahnen sind, gilt dieser Kollektivvertrag mit Ausnahme der
Bestimmungen des § 8 DBO betreffend Arbeitszeit sowie der §§ 18a und 18b betreffend
Gesundheitsförderung und Zusatzurlaub bei Nachtarbeit; (Abschluss: 02.12.2018)
(3) Die DBO gilt für alle Arbeitnehmer, welche bei den gemäß Abs. 2 der DBO unterliegenden
Unternehmen oder Betrieben beschäftigt sind und deren Dienstverhältnisse vor dem 01.01.2011
begründet wurden. Sie werden als Bedienstete bezeichnet.
(4) Abweichend vom Abs. 3 ist die DBO auf
- Lehrlinge,
- Gelegenheitsarbeiter (das sind Arbeitnehmer, die nur stundenweise ohne die tägliche
Normalarbeitszeit zu erreichen oder nur tageweise, durchgehend jedenfalls weniger als
ein Monat beschäftigt werden),
- Hausbesorger sowie
- Ferialpraktikanten, Ferialarbeiter und
- Volontäre
nicht anzuwenden.
(5) Soweit einzelne Bestimmungen nichts anderes vorsehen, finden die jeweiligen Regelungen
sowohl auf kündbare wie auch auf unkündbare Bedienstete Anwendung.
(6) Die DBO findet in der jeweils geltenden Fassung auf die Dienstverhältnisse der in Abs. 3
genannten Bediensteten Anwendung. Soweit auf Gesetze oder andere Regelungskomplexe
verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes bestimmt wird, in der jeweils geltenden Fassung
anzuwenden. Die DBO liegt zur Einsichtnahme auf.
(7) Die in der DBO verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer
gleichermaßen.
(8) Soweit in der DBO von der Personalvertretung die Rede ist, ist darunter der Betriebsrat im
Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes zu verstehen.
(9) Insoweit die DBO nichts anderes bestimmt, kommen die gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung.
§ 2 DIENSTVERTRAG
(1) Der Dienstvertrag wird auf bestimmte oder unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monats vereinbart und
während dieser Zeit von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.
(3) Dem Bediensteten ist anlässlich des Abschlusses des Dienstvertrages eine schriftliche
Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag auszuhändigen,
auf die die Bestimmungen des § 2 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG),
BGBl. Nr. 459/1993, anzuwenden sind.
§ 3 AUSBILDUNG
(1) Ziel der Ausbildung ist es, dem Bediensteten die für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben
erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zu vermitteln, sie zu erweitern und zu vertiefen.
(2) Art und Umfang der Ausbildung sowie die Voraussetzungen hiefür werden durch das
Unternehmen bestimmt. Darüber kann eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden.
(3) Ausbildungsmaßnahmen werden bedarfsorientiert vorgenommen. Die Teilnahme an diesen
Ausbildungsmaßnahmen ist als Arbeitszeit zu werten. Die Kosten werden vom Unternehmen getragen.
(4) Die verantwortliche Dienstleistung setzt die erfolgreiche Absolvierung der vorgesehenen
Ausbildungsmaßnahmen voraus.
(5) Ausbildungsmaßnahmen, die der Bedienstete aus seinem persönlichen Interesse und auf
seine Initiative absolvieren will, sind nach Maßgabe der vom Unternehmen festgelegten
Bestimmungen und unter Ausschluss oder Einschränkung der Bestimmungen des Abs. 3 zulässig.
(6) Aus der erfolgreichen Absolvierung von Ausbildungsmaßnahmen kann kein Recht auf eine
bestimmte Verwendung oder auf bestimmte finanzielle Leistungen aus dem Dienstverhältnis
abgeleitet werden.
§ 4 GLEICHBEHANDLUNG
Niemand darf aufgrund des Geschlechtes, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder
Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung im Zusammenhang mit dem
Arbeitsverhältnis unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden.
§ 5 KONVENTIONALSTRAFEN
Für die Verhängung von Konventionalstrafen und sonstigen Maßnahmen bei
Dienstpflichtverletzungen gelten die Bestimmungen der Anlage 4 (Disziplinarrecht).
II. PFLICHTEN DES BEDIENSTETEN
§ 6 ALLGEMEINE PFLICHTEN
(1) Der Bedienstete hat die Unternehmensinteressen sowohl im Dienst als auch außerhalb des
Dienstes zu wahren und zu fördern. Insbesondere hat der Bedienstete auf eine sichere,
ordnungsgemäße, wirtschaftliche und kundenorientierte Geschäftsabwicklung zu achten und das
Ansehen des Unternehmens zu fördern.
(2) Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse dürfen Dritten oder unberufenen Mitbediensteten nicht
zugänglich gemacht werden. Die gesetzlichen Verpflichtungen zur Aussage bzw. Mitteilung bei
gerichtlichen oder behördlichen Vernehmungen bleiben unberührt.
(3) Der Bedienstete ist verpflichtet, sich den Inhalt der seinen Dienst betreffenden Bestimmungen
anzueignen. Die Unkenntnis entschuldigt nicht ein pflichtwidriges Verhalten.
(4) Dienstliche Angelegenheiten sind möglichst innerhalb des Unternehmens auszutragen. Mit
dienstlichen Wünschen und Beschwerden hat sich der Bedienstete persönlich an den
unmittelbaren Vorgesetzten zu wenden, der zur Anhörung und Behandlung verpflichtet ist. Ist die
Erledigung im Wirkungsbereich des Vorgesetzten nicht möglich, ist dieser zur Weiterleitung der
Angelegenheit an die entscheidungsbefugte Stelle verpflichtet. Die Heranziehung
unternehmensfremder Personen in dienstlichen Angelegenheiten ist untersagt. Das Recht des
Bediensteten, sich jederzeit an die Personalvertretung und über betriebliche
Interessensvertretungen zu wenden, bleibt hierdurch unberührt.
§ 7 ARBEITSPFLICHT
(1) Der Bedienstete hat alle sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Pflichten nach bestem
Wissen und Können zu erfüllen. Er ist für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben verantwortlich.
(2) Die sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Pflichten umfassen neben jenen, die sich aus
Gesetz, der DBO, Betriebsvereinbarungen und etwaigen zusätzlichen Vereinbarungen ergeben,
auch die Pflichten, die aus einzelnen oder allgemeinen Anordnungen resultieren.
(3) Der Bedienstete hat jede übertragene Arbeit zu leisten, die im Hinblick auf seinen
Verwendungsbereich zumutbar ist. Die Veränderung des im Stellenplan vorgesehenen
Einsatzortes oder Einsatzbereiches ist bei dienstlicher Notwendigkeit für einen Zeitraum von mehr
als 13 Wochen möglich, wenn vorher die Zustimmung der Personalvertretung eingeholt wurde.
(4) Bei außerordentlichem Bedarf ist der Bedienstete über Auftrag verpflichtet, vorübergehend
auch Arbeiten zu leisten, die über seinen Verwendungsbereich hinausgehen.
§ 8 ARBEITSZEIT
Begriffsbestimmungen:
Im Sinne des § 8 DBO gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Triebfahrzeugführer im nationalen Verkehr“ ist jeder Arbeitnehmer, der für das Fahren eines
Triebfahrzeuges auf der Strecke einer Haupt- oder Nebenbahn im Sinne des EisbG idgF
verantwortlich ist.
Die Begriffe „Fahrzeit für Triebfahrzeugführer im interoperablen grenzüberschreitenden Verkehr“
sowie „Fahrzeit für Triebfahrzeugführer im nationalen Verkehr“ richten sich nach der RL 2005/47
EG.
(1) Die tägliche Normalarbeitszeit darf acht Stunden, die wöchentliche Normalarbeitszeit vierzig
Stunden nicht überschreiten, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt wird. Vereinbarungen,
die eine kürzere wöchentliche Arbeitszeit vorsehen, bleiben davon unberührt.
(1a) Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann abweichend von Abs 1 mittels Betriebsvereinbarung
auf 38,5 Stunden herabgesetzt werden. (Abschluss: 2.12.2018)
Arbeitsleistungen im Ausmaß der Differenz zwischen verkürzter Normalarbeitszeit (38,5 h) und
gesetzlich erlaubter Normalarbeitszeit (40 h) sind zuschlagsfrei; sie stellen keine Mehrarbeit im
Sinne des § 19d AZG dar.
Die in der DBO enthaltenen weiteren Möglichkeiten der Arbeitszeitflexibilisierung, Regelungen zur
Überstundenarbeit usw. bleiben unverändert aufrecht.
(2) Die tägliche Normalarbeitszeit darf auf 9 Stunden ausgedehnt werden. Die wöchentliche
Normalarbeitszeit kann in einzelnen Wochen bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu acht
Wochen auf höchstens 50 Stunden, bei einem längeren Durchrechnungszeitraum auf höchstens
48 Stunden ausgedehnt werden, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt 40
Stunden nicht überschreitet.
Der Durchrechnungszeitraum beträgt maximal 13 Wochen, Zeitguthaben oder Zeitschulden im
Ausmaß bis zu 24 Stunden dürfen einmalig in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen
werden. Der Durchrechnungszeitraum kann durch Betriebsvereinbarung auf bis zu 26 Wochen
ausgedehnt werden. Dabei können Zeitguthaben oder Zeitschulden im Ausmaß von bis zu 48
Stunden einmalig in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden.
Unter der Voraussetzung der Reduzierung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf 38,5 Stunden
können Zeitguthaben und Zeitschulden im Ausmaß von 72 Stunden in den nächsten
Durchrechnungszeitraum übertragen werden. (Abschluss: 19.6.2019)
Bei regelmäßiger 4-Tage Woche, bei Gleitzeitregelung oder wenn der Zeitausgleich bei einem
Durchrechnungszeitraum von bis zu 26 Wochen in mehrtägigen zusammenhängenden Zeiträumen
verbraucht wird, kann die tägliche Normalarbeitszeit auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden.
In Fällen der Arbeitsbereitschaft darf die tägliche Normalarbeitszeit höchstens 12 Stunden und die
wöchentliche Normalarbeitszeit höchstens 60 Stunden betragen.
(2a)
1. Für Arbeitnehmer in Haupt- oder Nebenbahnunternehmen, die als Fahrpersonal eingesetzt
sind oder fahrplangebundene Tätigkeiten ausüben oder in Straßenbahn oder
Oberleitungsomnibusunternehmen sonstige Tätigkeiten ausüben, die die Kontinuität des
Dienstes gewährleisten, auch wenn sie kurzfristig andere Tätigkeiten ausführen, darf die
tägliche Normalarbeitszeit höchstens 10 Stunden betragen. Die wöchentliche
Normalarbeitszeit kann auf bis zu 50 Stunden erweitert werden.
2. Für das fahrplangebundene oder stationäre Personal, das zur Abwicklung des Verkehrs
eingesetzt wird, kann die tägliche Normalarbeitszeit bis auf höchstens 12 Stunden ausgedehnt
werden. Schließt die Arbeitszeit Warte- und Bereitschaftszeiten ein, die voll auf die Arbeitszeit
angerechnet werden, kann durch Betriebsvereinbarung für das Personal, welches innerhalb
der dem jeweiligen Unternehmen gehörenden Infrastruktur bzw. auf den am 01.09.2004
betriebenen Stammstrecken eingesetzt wird, die Tagesarbeitszeit bis höchstens 15 Stunden
und die Wochenarbeitszeit bis höchstens 56 Stunden ausgedehnt werden.
3. Fahrzeit für Triebfahrzeugführer im interoperablen grenzüberschreitenden Verkehr (RL 2005/47EG):
Die Fahrzeit für Triebfahrzeugführer darf bei Tag 9 Stunden, bei Nacht 8 Stunden nicht
überschreiten. Die maximale Fahrzeit ist pro Zeitraum von zwei Wochen auf 80 Stunden begrenzt.
4. Fahrzeit für Triebfahrzeugführer im nationalen Verkehr:
Die Fahrzeit für Triebfahrzeugführer, die außerhalb der dem jeweiligen Unternehmen
gehörenden Infrastruktur und außerhalb den am 01.09.2004 betriebenen Stammstrecken
eingesetzt werden, darf bei Tag 9 Stunden, bei Nacht 8 Stunden nicht überschreiten.
Die Fahrzeit für Triebfahrzeugführer, die auf der dem jeweiligen Unternehmen gehörenden
Infrastruktur oder auf den am 01.09.2004 betriebenen Stammstrecken eingesetzt werden, darf
die tägliche und wöchentliche höchstzulässige Gesamtarbeitszeit nicht überschreiten.
Die Bestimmung der RL 2005/47 EG, dass die maximale Fahrzeit pro Zeitraum von 2 Wochen
auf 80 Stunden begrenzt ist, ist im gesamten nationalen Verkehr sowie für
1. den grenzüberschreitenden Personennah- und -regionalverkehr
2. den grenzüberschreitenden Güterverkehr, welcher nicht mehr als 15 Kilometer über die
Grenze hinausgeht,
3. den Verkehr zwischen den im Anhang der Richtlinie (EG) Nr. 2005/47 aufgeführten
offiziellen Grenzbahnhöfen und
4. Zugbewegungen auf grenzüberschreitenden Strecken, die ihre Fahrt auf der Infrastruktur
desselben Mitgliedstaats beginnen und beenden und die Infrastruktur eines anderen
Mitgliedstaats nutzen, ohne dort anzuhalten (Korridorverkehr), nicht anwendbar.
4.
3.
2.
1.
4.
3.
2.
1.
Bei regelmäßiger 4-Tage Woche, bei Gleitzeitregelung oder wenn der Zeitausgleich bei einem
Durchrechnungszeitraum von bis zu 26 Wochen in mehrtägigen zusammenhängenden Zeiträumen
verbraucht wird, kann die tägliche Normalarbeitszeit auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden.
In Fällen der Arbeitsbereitschaft darf die tägliche Normalarbeitszeit höchstens 12 Stunden und die
wöchentliche Normalarbeitszeit höchstens 60 Stunden betragen.
(2a)
Für Arbeitnehmer in Haupt- oder Nebenbahnunternehmen, die als Fahrpersonal eingesetzt
sind oder fahrplangebundene Tätigkeiten ausüben oder in Straßenbahn oder
Oberleitungsomnibusunternehmen sonstige Tätigkeiten ausüben, die die Kontinuität des
Dienstes gewährleisten, auch wenn sie kurzfristig andere Tätigkeiten ausführen, darf die
tägliche Normalarbeitszeit höchstens 10 Stunden betragen. Die wöchentliche
Normalarbeitszeit kann auf bis zu 50 Stunden erweitert werden.
Für das fahrplangebundene oder stationäre Personal, das zur Abwicklung des Verkehrs
eingesetzt wird, kann die tägliche Normalarbeitszeit bis auf höchstens 12 Stunden ausgedehnt
werden. Schließt die Arbeitszeit Warte- und Bereitschaftszeiten ein, die voll auf die Arbeitszeit
angerechnet werden, kann durch Betriebsvereinbarung für das Personal, welches innerhalb
der dem jeweiligen Unternehmen gehörenden Infrastruktur bzw. auf den am 01.09.2004
betriebenen Stammstrecken eingesetzt wird, die Tagesarbeitszeit bis höchstens 15 Stunden
und die Wochenarbeitszeit bis höchstens 56 Stunden ausgedehnt werden.
Fahrzeit für Triebfahrzeugführer im interoperablen grenzüberschreitenden Verkehr (RL
2005/47EG):
Die Fahrzeit für Triebfahrzeugführer darf bei Tag 9 Stunden, bei Nacht 8 Stunden nicht
überschreiten. Die maximale Fahrzeit ist pro Zeitraum von zwei Wochen auf 80 Stunden
begrenzt.
Fahrzeit für Triebfahrzeugführer im nationalen Verkehr:
Die Fahrzeit für Triebfahrzeugführer, die außerhalb der dem jeweiligen Unternehmen
gehörenden Infrastruktur und außerhalb den am 01.09.2004 betriebenen Stammstrecken
eingesetzt werden, darf bei Tag 9 Stunden, bei Nacht 8 Stunden nicht überschreiten.
Die Fahrzeit für Triebfahrzeugführer, die auf der dem jeweiligen Unternehmen gehörenden
Infrastruktur oder auf den am 01.09.2004 betriebenen Stammstrecken eingesetzt werden, darf
die tägliche und wöchentliche höchstzulässige Gesamtarbeitszeit nicht überschreiten.
Die Bestimmung der RL 2005/47 EG, dass die maximale Fahrzeit pro Zeitraum von 2 Wochen
auf 80 Stunden begrenzt ist, ist im gesamten nationalen Verkehr sowie für
den grenzüberschreitenden Personennah- und -regionalverkehr
den grenzüberschreitenden Güterverkehr, welcher nicht mehr als 15 Kilometer über die
Grenze hinausgeht,
den Verkehr zwischen den im Anhang der Richtlinie (EG) Nr. 2005/47 aufgeführten
offiziellen Grenzbahnhöfen und
Zugbewegungen auf grenzüberschreitenden Strecken, die ihre Fahrt auf der Infrastruktur
desselben Mitgliedstaats beginnen und beenden und die Infrastruktur eines anderen
Mitgliedstaats nutzen, ohne dort anzuhalten (Korridorverkehr), nicht anwendbar.
5. Pausen für Triebfahrzeugführer im interoperablen grenzüberschreitenden Verkehr (RL
2005/47EG):
Beträgt die Arbeitszeit mehr als 8 Stunden, ist eine Pause von mindestens 45 Minuten
während des Arbeitstages zu gewähren.
6. Pausen für Triebfahrzeugführer im nationalen Verkehr:
Beträgt die Arbeitszeit mehr als 8 Stunden, ist Triebfahrzeugführern, die außerhalb der dem
jeweiligen Unternehmen gehörenden Infrastruktur und außerhalb den am 1.9.2004 betriebenen
Stammstrecken eingesetzt werden, eine Pause von mindestens 45 Minuten während des
Arbeitstages zu gewähren.
Beträgt die Arbeitszeit mehr als 6 Stunden, ist für Triebfahrzeugführer, die auf der dem
jeweiligen Unternehmen gehörenden Infrastruktur oder auf den am 1.9.2004 betriebenen
Stammstrecken eingesetzt werden, eine Pause gemäß § 11 AZG idgF zu gewähren, wovon
durch BV abgewichen werden kann.
(2b) Im Schichtdienst kann die Normalarbeitszeit innerhalb eines festgelegten
Durchrechnungszeitraumes in einzelnen Wochen bis auf 56 Stunden ausgedehnt werden, wenn
sie innerhalb des Durchrechnungszeitraumes im Durchschnitt 40 Stunden nicht überschreitet.
Die tägliche Normalarbeitszeit kann am Wochenende, wenn dies durch Betriebsvereinbarung
geregelt ist (Beginn der Nachtschicht zum Samstag bis zum Ende der Nachtschicht zum Montag),
oder wenn dies mit einem Schichtwechsel in Verbindung steht, bis auf 12 Stunden ausgedehnt
werden.
(2c) In den Fällen 2a–2b ist die Normalarbeitszeit über einen Durchrechnungszeitraum von bis zu
13 Wochen so zu verteilen, dass in der einzelnen Woche dieses Durchrechnungszeitraumes im
Durchschnitt 40 Stunden nicht überschritten werden, Zeitguthaben oder Zeitschulden im Ausmaß
bis zu 24 Stunden dürfen einmalig in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden.
Durch Betriebsvereinbarung kann der Durchrechnungszeitraum auf bis zu 26 Wochen ausgedehnt
werden. Dabei können Zeitguthaben oder Zeitschulden im Ausmaß von bis zu 48 Stunden
einmalig in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden.
Unter der Voraussetzung der Reduzierung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf 38,5 Stunden
können Zeitguthaben und Zeitschulden im Ausmaß von 72 Stunden in den nächsten
Durchrechnungszeitraum übertragen werden. (Abschluss: 19.6.2019)
In Saisonbetrieben ist die Durchrechnung der Normalarbeitszeit über einen Zeitraum von
höchstens 52 Wochen zulässig.
Als Saisonbetriebe gelten Betriebe, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Zeiten des Jahres
arbeiten und ihren Betrieb für mindestens vier zusammenhängende Kalendermonate pro
Kalenderjahr zur Gänze einstellen.
(3a) Für Bedienstete i.S. des Abs. 2a kann die tägliche Ruhezeit auf mindestens 8 Stunden
verkürzt werden. Diese Verkürzung ist innerhalb der nächsten 14 Tage, bei Zulassung durch die
Betriebsvereinbarung innerhalb der nächsten 21 Tage, durch entsprechende Verlängerung einer
anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit auszugleichen. An 2 Tagen pro Woche ist eine
Verkürzung auf mindestens 6 Stunden zulässig, wobei die erste Verkürzung innerhalb von 7
Tagen, die zweite innerhalb von 14 Tagen auszugleichen ist.
Ab 1.1.2019 gilt: An 2 Tagen pro Woche ist eine Verkürzung der täglichen auswärtigen Ruhezeit
auf mindestens 6 Stunden zulässig, wobei die erste Verkürzung innerhalb von 7 Tagen, die zweite
innerhalb von 14 Tagen auszugleichen ist.
Für das Fahrpersonal ist eine Verkürzung der täglichen Ruhezeit auf mindestens 6 Stunden am
Wohnort einmal in der Woche zulässig. (Abschluss: 2.12.2018)
Ab 1.1.2020 gilt: An 2 Tagen pro Woche ist eine Verkürzung der täglichen auswärtigen Ruhezeit
auf mindestens 6 Stunden zulässig, wobei die erste Verkürzung innerhalb von 7 Tagen, die zweite
innerhalb von 14 Tagen auszugleichen ist.
Für das Fahrpersonal ist eine Verkürzung der täglichen Ruhezeit auf mindestens 6 Stunden am
Wohnort nicht zulässig. (Abschluss: 2.12.2018)
Für die anderen Bediensteten kann die tägliche Ruhezeit auf mindestens 8 Stunden verkürzt
werden. Diese Verkürzung ist innerhalb der nächsten zehn Kalendertage durch entsprechende
Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit auszugleichen. Eine
Verkürzung auf weniger als 10 Stunden ist durch entsprechende Verlängerung der nächsten
wöchentlichen Ruhezeit innerhalb von sieben Tagen auszugleichen.
(3b) Die wöchentliche Ruhezeit darf in einzelnen Wochen des für die Normalarbeitszeit
vorgesehenen Durchrechnungszeitraumes 36 Stunden unterschreiten oder ganz unterbleiben,
wenn im Durchrechnungszeitraum eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden
erreicht wird. Zur Berechnung dürfen diesfalls nur mindestens 24-stündige Ruhezeiten
herangezogen werden. Mindestens die Hälfte der Ruhezeiten innerhalb des
Durchrechnungszeitraumes müssen 36 Stunden dauern und einen ganzen Kalendertag
einschließen.
(4) Gemäß § 9 (5) ARG hat der Bedienstete, der während der Feiertagsruhe (§ 7 ARG) beschäftigt
wird – außer dem Entgelt nach § 9 (1) ARG –, Anspruch auf das für die geleistete Arbeit
gebührende Entgelt, es sei denn, es wird Zeitausgleich vereinbart. Die gesetzlichen
Bestimmungen des ARG und der dazu ergangenen Verordnungen sind in der jeweils geltenden
Fassung anzuwenden.
(5) Die nähere Ausgestaltung der Arbeitszeit und der Arbeitsruhe ist durch eine erzwingbare
Betriebsvereinbarung zu regeln (beispielsweise Ruhepausen, Schichtdienst, Beginn und Ende der
Normalarbeitszeit).
Eine zeitliche Bewertung der Abwesenheit vom Dienst ( wie zum Beispiel bei Urlaub oder anderen
wichtigen Verhinderungsgründen) kann eine BV regeln, ansonsten gelten darüber die gesetzlichen
Regelungen.
(6)
1. Überstundenarbeit liegt vor, wenn entweder die im AZG vorgesehene wöchentliche
Normalarbeitszeit oder bei Anwendung von Durchrechnungsbestimmungen die auf einzelne
Wochen im Durchrechnungszeitraum verteilte Normalarbeitszeit überschritten wird oder die
tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird, die sich aufgrund der Verteilung dieser
wöchentlichen Normalarbeitszeit auf einzelne Tage ergibt.
2. Für Zeitguthaben ab 1.1.2020 gilt:
a) Überstunden sind grundsätzlich einer Barabfindung zuzuführen. (Abschluss: 2.12.2018)
b) Über Antrag kann an Stelle der Barabfindung auch die Abgeltung der Überstunden durch
Zeitausgleich unter Berücksichtigung des jeweiligen Überstundenzuschlages oder
Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 mit gleichzeitiger Bezahlung des jeweiligen
Überstundenzuschlages erfolgen. In diesen Fällen ist der Verbrauch des Zeitausgleichs
längstens innerhalb sechs Monaten ab dem Ende des Kalendervierteljahres, in dem die
Überstunde entstanden ist (Abs 6 Z 1), zu vereinbaren. (Abschluss: 2.12.2018)
c) Kann eine Konsumation des Zeitausgleiches innerhalb dieser Frist nicht erfolgen, kann
die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer den Zeitpunkt des Zeitausgleiches, innerhalb eines
Monats, mit einer Vorankündigungsfrist von vier Wochen einseitig bestimmen. Sollten
zwingende betriebliche Erfordernisse diesem Zeitpunkt entgegenstehen, so ist die
Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer berechtigt, die Lage des Zeitausgleiches, innerhalb
eines weiteren Monats, ab der Ablehnung durch den Arbeitgeber, mit einer
Vorankündigungsfrist von vier Wochen einseitig zu bestimmen, sofern sie/er nicht eine
Abgeltung in Geld verlangt.
Die Ablehnung durch den Arbeitgeber hat spätestens eine Woche vor dem
angekündigten Antritt des Zeitausgleichs zu erfolgen. (Abschluss: 2.12.2018)
d) Der vom einseitigen Bestimmungsrecht umfasste Zeitausgleich, muss jedoch innerhalb
eines Zeitraumes von drei Monaten ab der jeweiligen Bekanntgabe konsumiert werden.
Kann eine Konsumation des Zeitausgleiches gemäß obigen Bestimmungen nicht
erfolgen, ist eine Barabfindung vorzunehmen. (Abschluss: 2.12.2018)
(7) Rufbereitschaft kann innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten an 30 Tagen vereinbart werden.
(8) Hinsichtlich der Arbeitszeit für die Lenker von Kraftfahrzeugen gelten die in der Anlage 5
festgelegten Bestimmungen.
§ 9 VERHALTEN IM DIENST
(1) Vom Bediensteten wird höfliches und kooperatives Verhalten erwartet.
(2) Im Kontakt mit Kunden ist der Bedienstete verpflichtet, sein gesamtes Verhalten und
Erscheinungsbild den Interessen des Unternehmens entsprechend zu gestalten. Bestimmten
Bedienstetengruppen kann das Tragen einer Dienstbekleidung vorgeschrieben werden.
(3) Die Annahme geldwerter Geschenke oder die Zuwendung sonstiger Vorteile sowohl von
unternehmensfremden Personen als auch von Mitbediensteten, wodurch eine Beeinflussung der
dienstlichen Tätigkeiten erzielt werden soll oder erwartet werden kann, ist untersagt.
(4) Der Bedienstete ist verpflichtet, seinen Dienst ausgeruht und ohne Beeinträchtigung durch
Alkohol oder andere Suchtgifte anzutreten und ohne derartige Beeinträchtigungen zu versehen.
Während des Dienstes ist der Konsum von Suchtgiften verboten, der Konsum von Alkohol kann in
bestimmten Verwendungen oder Bereichen gänzlich untersagt werden. Der Bedienstete, der im
Verdacht einer Beeinträchtigung durch Alkohol oder anderer Suchtgifte steht, ist verpflichtet, der
Anordnung einer Untersuchung zur Feststellung einer Alkohol- oder anderen
Suchtgiftbeeinflussung sofort Folge zu leisten. Die Verweigerung ist eine schwere Verletzung der
Dienstpflichten.
(5) Der Bedienstete ist verpflichtet, die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit bestehenden
Vorschriften zu befolgen.
§ 10 HAFTUNG UND ERSATZPFLICHT
(1) Der Bedienstete ist für die ihm in Ausübung des Dienstes anvertrauten Güter und Werte
verantwortlich und für Schäden, die dem Unternehmen nachweislich durch sein vorsätzliches oder
fahrlässiges Handeln oder Unterlassen entstanden sind, entsprechend der gesetzlichen
Bestimmungen ersatzpflichtig. Schäden, die durch entschuldbare Fehlleistungen des Bediensteten
verursacht wurden, begründen keine Ersatzpflicht.
(2) Vor dem allfälligen Beschreiten des Rechtsweges ist hinsichtlich der Höhe des
Schadenersatzes das Einvernehmen mit der Personalvertretung anzustreben.
§ 11 AUSÜBUNG VON NEBENBESCHÄFTIGUNGEN UND
NEBENTÄTIGKEITEN
(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Bedienstete außerhalb seines
Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt. Nebentätigkeit ist eine Tätigkeit,
die einem Bediensteten ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben als
weitere Tätigkeit für das Unternehmen in einem anderen Wirkungsbereich übertragen wird.
(2) Der Bedienstete darf eine Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn sie die Erfüllung seiner
dienstlichen Pflichten nicht behindert oder sonstige wesentliche Interessen des Unternehmens
nicht gefährdet.
(3) Jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ist der Unternehmensleitung schriftlich zu melden.
Erwerbsmäßig ist eine Nebenbeschäftigung, wenn sie die Schaffung von nennenswerten
Einkünften bezweckt. Der Betrieb eines Gewerbes sowie jede Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat,
Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person
des privaten Rechts ist in jedem Fall schriftlich zu melden.
(4) Die Ausübung von Nebenbeschäftigungen kann in bestimmten Dienstverwendungen gänzlich
untersagt werden. Sie kann im Einzelfall untersagt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2
nicht gegeben sind.
(5) Keinesfalls dürfen die Bediensteten ohne Genehmigung des Unternehmens in den
Geschäftszweigen des Unternehmens für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte
machen. Übertritt der Bedienstete diese Vorschrift, so kann das Unternehmen Ersatz des
verursachten Schadens fordern oder stattdessen verlangen, dass die für Rechnung des
Bediensteten gemachten Geschäfte als für Rechnung des Unternehmens geschlossen angesehen
werden. Bezüglich der für fremde Rechnung geschlossenen Geschäfte kann das Unternehmen die
Herausgabe der hierfür bezogenen Vergütung oder Abtretung des Anspruches auf Vergütung
begehren. Die Ansprüche des Unternehmens erlöschen in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in
dem es Kenntnis von dem Abschluss des Geschäftes erlangt hat, jedenfalls aber in fünf Jahren
von dem Abschluss des Geschäftes an.
§ 12 MELDEPFLICHTEN
(1) Der Bedienstete hat unter Vorlage der entsprechenden Dokumente alle Tatsachen und
Umstände, die sein Dienstverhältnis oder Leistungen daraus berühren, zu melden, insbesondere:
a) Namensänderung,
b) Änderung des Wohnsitzes,
c) Eheschließung, Scheidung, Aufhebung oder Nichtigkeitserklärung einer Ehe, Aufnahme oder
Aufhebung einer Lebensgemeinschaft,
d) Geburt eines Kindes, Annahme eines Wahlkindes, Übernahme eines Pflegekindes,
e) Tod des Ehepartners oder eines Kindes (Wahl- oder Pflegekindes),
f) Änderung der Staatsbürgerschaft,
g) Verlust einer behördlichen Berechtigung (z.B. Führerschein bei Kraftfahrern),
h) Gegenstand einer bevorstehenden gerichtlichen oder behördlichen Vernehmung,
i) den Besitz eines Bescheides gemäß Behinderteneinstellungsgesetz,
j) Einbringung eines Antrages auf Erlangung eines Ruhegenusses bei einer gesetzlichen
Sozialversicherungsanstalt,
Dienstverhinderung, die durch Dritte schuldhaft verursacht wurde;
(2) Ein in einem gerichtlichen Strafverfahren gegen den Bediensteten ergangenes Urteil
(Strafverfügung) ist zu melden.
(3) Der Bedienstete, der sich während des Dienstes oder auf dem Weg zum oder vom Dienst
verletzt, hat den Unfall – auch wenn keine Dienstunfähigkeit eingetreten ist – unverzüglich zu melden.
(4) Die nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Bestimmungen
bestehenden Meldeverpflichtungen bleiben ebenso unberührt wie die nach anderen
Bestimmungen dieser DBO vorgesehenen Meldepflichten.
§ 13 ERKRANKUNG
(1) Der dienstunfähig erkrankte oder verunfallte Bedienstete ist verpflichtet, dies unverzüglich
selbst oder durch Dritte zu melden. Ist dies nicht möglich, hat die Meldung unverzüglich nach
Wegfall des Hinderungsgrundes zu erfolgen.
(2) Die Dienstunfähigkeit ist durch den behandelnden Arzt zu bestätigen. Die
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist dem Unternehmen unverzüglich vorzulegen.
(3) Alle Veränderungen im Krankenstand, wie Bewilligung oder Änderung der Ausgehzeit, Beginn
und Ende einer Anstaltspflege oder eines Kuraufenthaltes, Adressenänderungen, Änderung des
voraussichtlichen Endes des Krankenstandes, beabsichtigter Dienstantritt, Feststellung der
Dienstfähigkeit oder andere sind unverzüglich zu melden.
(4) Genesungshinderndes Verhalten während des Krankenstandes stellt eine
Dienstpflichtverletzung dar.
(5) Der erkrankte Bedienstete kann ohne neuerliche Konsultierung des behandelnden Arztes auch
vor dem voraussichtlich letzten Tag der Dienstunfähigkeit jederzeit seinen Dienst antreten, wenn er
sich dazu in der Lage fühlt.
§ 14 ÄRZTLICHE UNTERSUCHUNGEN
(1) Der Bedienstete ist verpflichtet, sich auf Anordnung unverzüglich einer ärztlichen
Untersuchung zu unterziehen.
(2) Bei der Übertragung von Aufgaben an Bedienstete ist deren Eignung in Bezug auf Sicherheit
und Gesundheit gemäß § 6 ASchG zu berücksichtigen, wobei nicht nur auf den physischen,
sondern auch auf den psychischen Zustand der Bediensteten Rücksicht zu nehmen ist. Dies gilt
insbesondere bei schweren Unfällen im Sinne des Unfalluntersuchungsgesetzes. (Abschluss:
19.6.2019)
III. RECHTE DES BEDIENSTETEN
§ 15 ANSPRUCH BEI DIENSTVERHINDERUNG
(1) Ist der Bedienstete nach Antritt des Dienstes durch Krankheit oder Unfall an der Leistung
seines Dienstes verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe
Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt nach den jeweils
zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Beruht die Dienstverhinderung jedoch auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit im
Sinne der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung, ohne dass der Bedienstete die
Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen
Anspruch auf das Entgelt nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Die wiederholten
Arbeitsverkürzungen, die im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall
oder einer Berufskrankheit stehen, besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts innerhalb
eines Arbeitsjahres nur insoweit, als die Dauer des Anspruches nicht erschöpft ist.
(3) Die Fortzahlung des Entgelts gemäß den Absätzen 1 und 2 entfällt,
a) wenn der Bedienstete seine Erkrankung schuldhaft nicht oder verspätet meldet (§ 13 Abs. 1),
für die Dauer der Säumnis,
b) wenn der Bedienstete einer ärztlichen Untersuchung gemäß § 14 ungerechtfertigt nicht oder
erst verspätet Folge leistet, für die Zeit ab dem Nicht
(4) In nachstehend angeführten Fällen wird bei Dienstverhinderung dem Bediensteten Freizeit
ohne Schmälerung seines Entgeltes in folgendem Ausmaß gewährt:
a) bei eigener Eheschließung........................ 2 Arbeitstage
b) bei Teilnahme an der Eheschließung eines Kindes ..............1 Arbeitstag
c) bei Tod des Ehegatten bzw. Lebensgefährten, wenn er mit dem
Bediensteten im gemeinsamen Haushalt lebte ..................2 Arbeitstage
d) bei Tod des Vaters oder der Mutter oder eines Kindes............ 1 Arbeitstag
e) bei Teilnahme an der Beerdigung der Eltern, Schwiegereltern,
Kinder, Geschwister, Großeltern sowie nicht im gemeinsamen
Haushalt lebenden Ehegatten................................................. 1 Arbeitstag
f) bei Niederkunft der Ehegattin bzw. der im gemeinsamen Haushalt
lebenden Lebensgefährtin ....................................................1 Arbeitstag
g) bei Wohnungswechsel .......................................................2 Arbeitstage
h) ab 01.01.2019 für die Teilnahme an einer offiziellen
Weiterbildungsmaßnahme im Zusammenhang mit einer
Mitgliedschaft bei der Freiwilligen Feuerwehr oder anerkannten
Rettungsdienstorganisationen, die der Rettung von Menschen
dienen, unter der Voraussetzung der Vorlage einer Bestätigung
über die ehrenamtliche Mitgliedschaft sowie der
Weiterbildungsteilnahme. (Abschluss: 2.12.2018) ......................1 Arbeitstag
Den leiblichen Kindern sind Adoptiv-, Wahl- und Pflegekinder, im gemeinsamen Haushalt lebende
leibliche Kinder des anderen Ehegatten/des eingetragenen Partners im Sinne des EPG
gleichzuhalten. (Abschluss 28.6.2017)
Das Höchstausmaß der in lit a)–h) angeführten Dienstverhinderungen beträgt pro (Kalender-)Jahr
eine Woche (40 Stunden). Der Bedienstete ist verpflichtet, ohne Verzug die Dienstverhinderung
anzuzeigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis
den Anspruch auf das Entgelt.
(5) Bei berufsorientierten Gesundenuntersuchungen im Rahmen der Versicherungsanstalt der
österreichischen Eisenbahnen ist dem Bediensteten auf sein Ansuchen hin eine bezahlte
Dienstfreistellung im erforderlichen Ausmaß zu gewähren.
(6) Bei Aufsuchen eines Arztes (ambulatorische Behandlung oder Zahnbehandlung), falls dies
nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich ist, sowie bei Vorladung zu Behörden, Ämtern und
Gerichten wird Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes im erforderlichen Ausmaß gewährt. Diese
gebührt jedoch nur dann, wenn der Bedienstete keine Entschädigung seitens der vorladenden
Stelle erhalten kann. Eine Fortzahlung entfällt auch dann, wenn der Bedienstete als Beschuldigter
in einem Strafverfahren oder als Partei in einem Zivilprozess geladen ist.
(7) Für die Dauer der Abwesenheit wegen eines Strafvollzuges sind, sofern die Bestrafung nicht
ohnehin die Entlassung nach sich zieht, sämtliche Entgelte einzustellen. Die Gewährung eines
Unterhaltsbetrages an die Angehörigen des betroffenen Bediensteten liegt im freien Ermessen des
Unternehmens.
§ 16 ERHOLUNGSURLAUB, PFLEGE-/BETREUUNGSFREISTELLUNG
(1) Dem Bediensteten gebührt in jedem Urlaubsjahr, welches mit 1. April jeden Kalenderjahres
beginnt, Erholungsurlaub gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Das Urlaubsausmaß beträgt
bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 30 Werktage und erhöht sich nach Vollendung des
25. Jahres auf 36 Werktage. Durch Betriebsvereinbarung kann das Urlaubsjahr abweichend
festgelegt werden.
(2) Kriegsgeschädigte, Beschäftigte nach dem Opferfürsorgegesetz und Unfallverletzte erhalten,
wenn sie seit mindestens einem Jahr aus dem Titel ihrer verminderten Erwerbsfähigkeit eine
Rente beziehen, für das laufende Urlaubsjahr zusätzliche Urlaubstage in folgendem Ausmaß:
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bis zu einschließlich 39% ...........2 Werktage
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bis zu einschließlich 49% ............3 Werktage
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bis zu einschließlich 50% und mehr......6 Werktage
Bezieht ein Bediensteter mehrere Renten aus verschiedenen Schädigungsgründen (Kriegs- und
Unfallversehrte), so sind für die Bemessung des Zusatzurlaubes die Prozentsätze der Minderung
der Erwerbsfähigkeit zusammenzurechnen.
Zwecks Feststellung des Anspruches hat der Bedienstete jedes Mal zu Beginn des Urlaubsjahres
den letzten Postabschnitt – bei halbjährlichem Rentenbezug den Postabschnitt über die erste im
neuen Urlaubsjahr bezogene Rente – vorzuweisen.
(2a) Begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes erhalten neben dem
gesetzlichen Urlaub einen Zusatzurlaub von drei Werktagen pro Urlaubsjahr. Dieser Zusatzurlaub
ist in dem Jahr zu verbrauchen, in dem er entstanden ist.
(2b) Absatz 2a gilt ab dem Urlaubsjahr, das nach dem 30. Juni 2019 beginnt; Absatz 2 tritt mit 30.
Juni 2019 außer Kraft. Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Juli 2019 begonnen
hat und die einen Anspruch auf Zusatzurlaub nach Absatz 2 geltend gemacht haben, gilt Absatz 2
solange weiter als die Voraussetzungen des Absatz 2 erfüllt sind. Absatz 2a kommt in diesen
Fällen nicht zur Anwendung. Eine Erhöhung des Ausmaßes an zusätzlichen Urlaubstagen nach
Absatz 2 ist ab 1. Juli 2019 ausgeschlossen; ein allfälliger Anspruch nach Absatz 2a bleibt davon
unberührt. Ein kumulativer Anspruch nach Absatz 2 und Absatz 2a ist jedenfalls ausgeschlossen.
(Abschluss: 19.6.2019)
(3) Der Erholungsurlaub ist in der Regel derart auszunützen, dass bei einem Urlaubsausmaß von
30 Werktagen wenigstens 12 Urlaubstage
und von
36 Werktagen wenigstens 18 Urlaubstage
ungeteilt ausgenützt werden. Urlaub an Samstagen gilt als ganzer Urlaubstag.
(4) Soweit in dieser DBO keine günstigeren Regelungen getroffen wurden, gelten die
Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die
Einführung einer Pflegefreistellung, BGBl. Nr. 390/76.
(5) Den Anspruch auf Pflege-/Betreuungsfreistellung regeln die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
(6) Abweichungen sind durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung möglich.
§ 17 EINSICHTNAHME IN DIE PERSONALUNTERLAGEN
Der Bedienstete hat das Recht, in seine Personalunterlagen Einsicht zu nehmen.
§ 18 FAHRBEGÜNSTIGUNGEN
(1) Der Bedienstete hat für sich und seine Angehörigen Anspruch auf Fahrbegünstigungen nach
Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen.
(2) Darüber hinausgehende Fahrbegünstigungen werden nach Maßgabe der zwischen den
betreffenden Verkehrsunternehmungen getroffenen Vereinbarungen gewährt.
(3) Bei missbräuchlicher Verwendung werden die Fahrbegünstigungen entzogen. Daraus
erwachsende allfällige Folgen sind vom Betroffenen zu verantworten.
§ 18A GESUNDHEITSBEFÖRDERUNG
(1) Jene Arbeitnehmer/innen, die Nachtarbeit leisten, erhalten die Möglichkeit an
gesundheitsfördernden Maßnahmen (z.B. zur Stressbewältigung) in den Gesundheitseinrichtungen
der Sozialversicherungsträger (z.B. am Josefhof) teilzunehmen.
(2) Nachtarbeit im Sinne von Abs. 1 sind Arbeitsleistungen im Ausmaß von mindestens vier
zusammenhängenden Stunden zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr.
(3) Ab 01.01.2019 gilt: Liegt Nachtarbeit im Sinne des Abs 2 vor, wird jede Nachtarbeitsstunde mit
5 Minuten bewertet. Um gesundheitsfördernde Maßnahmen gemäß Abs 1 in Anspruch nehmen zu
können, muss ein Zeitguthaben von mindestens einem Urlaubstag, jedoch max. 3 Urlaubstage pro
Jahr, angesammelt werden. Die Zeitguthaben können übertragen werden und sind spätestens
zwei Jahre ab Ende des Entstehungsjahres zu verbrauchen. (Abschluss: 02.12.2018)
(4) Darüber hinausgehende Regelungen bleiben der Betriebsvereinbarung vorbehalten.
(5) Die Regelung betreffend gesundheitsfördernde Maßnahmen kommt nur dann zur Anwendung,
wenn keine gleichwertigen Regelungen in Form von Betriebsvereinbarungen oder sonstigen
Vereinbarungen bestehen. Als gleichwertig gelten solche Betriebs- oder sonstige Vereinbarungen,
die Zeitgutschriften bzw. Zusatzurlaubstage für Nachtarbeit vorsehen. (Abschluss: 02.12.2018)
§ 18B ZUSATZURLAUB BEI NACHTARBEIT AUF DER
ÖBB-INFRASTRUKTUR
Abschluss 02.12.2018
(1) Ab 01.01.2019 gilt: Arbeitnehmern, die auf der Eisenbahninfrastruktur der ÖBB-Infrastruktur
AG im Einsatz sind, gebührt pro Kalenderjahr ein Zusatzurlaub im folgendem Ausmaß:
ab 20 geleisteten Nachteinsätzen | 2 Tage; |
zwischen 21 und 30 Nachteinsätzen | 3 Tage; |
zwischen 31 und 40 Nachteinsätzen | 4 Tage; |
zwischen 41 und 50 Nachteinsätzen | 5 Tage; |
zwischen 51 und 60 Nachteinsätzen | 6 Tage; |
ab 61 Nachteinsätzen | 7 Tage; |
(2) Ein Nachteinsatz liegt dann vor, wenn zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens vier Stunden
Arbeitsleistungen erbracht werden.
Der Zusatzurlaub bei Nachtarbeit im Höchstausmaß von 7 Tagen pro Kalenderjahr steht mit
Beginn des nächsten Urlaubsjahres zu; es kommen die Regeln des Urlaubsgesetzes sinngemäß
zur Anwendung.
(3) Darüber hinaus gehende Regelungen bleiben der Betriebsvereinbarung vorbehalten.
(4) Die Regelung zum Zusatzurlaub bei Nachtarbeit kommt nur dann zur Anwendung, wenn keine
gleichwertigen Regelungen in Form von Betriebsvereinbarungen oder sonstigen Vereinbarungen
bestehen. Als gleichwertig gelten solche Betriebs- oder sonstige Vereinbarungen, die
Zusatzurlaubstage bzw. Zeitgutschriften für Nachtarbeit vorsehen.
(5) Hat der/die Arbeitnehmer/in Anspruch auf Zusatzurlaub bei Nachtarbeit nach dieser
Bestimmung, so steht ihm/ihr ein Anspruch betreffend gesundheitsfördernde Maßnahmen gemäß
§ 18a nicht zu.
§ 18C „SABBATICAL“
(Abschluss: 2.12.2018)
Durch Betriebsvereinbarung kann eine Regelung vorgesehen werden, nach der im Anschluss an
eine Ansparphase eine bezahlte Freizeitphase konsumiert werden kann, die das Arbeitsverhältnis
nicht unterbricht (Sabbatical).
In der Betriebsvereinbarung ist jedenfalls die Dauer der (aus Ansparphase und der
darauffolgenden Freizeitphase bestehenden) Rahmenzeit sowie die daraus resultierende
Entgeltreduktion zu regeln. Bei Rückkehr besteht jedenfalls ein Anspruch auf eine Tätigkeit, die
den Fähigkeiten/dem Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers entspricht.“
IV. FINANZIELLE LEISTUNGEN AUS DEM DIENSTVERHÄLTNIS
§ 19 ENTGELT
(1) Der Bedienstete erhält ein Monatsentgelt. Dieses besteht aus dem Gehalt, allfälligen durch
Betriebsvereinbarung festzulegende Zulagen und Nebenbezügen (z.B. Erschwernis-, Gefahren-,
Schmutz- und Mehrleistungszulagen, Nachtdienstzuschlag, Reisegebühren, Fahrgebühren u.d.g.l.)
soweit letztere keinen Aufwandscharakter haben.
(2) Die Höhe des Gehaltes richtet sich nach der Gehaltsgruppe und der Gehaltsstufe (Anlage 3).
Die Gehaltsgruppe ergibt sich aus der Verwendung. Die Zuordnung der einzelnen Verwendungen
zu den Gehaltsgruppen bestimmt die Anlage 2 (Reihung der Dienstverwendungen).
(3) Bei Änderungen, Einstellungen und Kürzungen des Monatsentgeltes wird das Monatsentgelt
entsprechend der Anzahl der Kalendertage aliquot berechnet, wobei jeder Monat mit 30 Tagen
gerechnet wird. Berechnungsgrundlage für eine Arbeitsstunde ist immer 1/173 des
Monatsentgeltes.
(4) Das Unternehmen ist verpflichtet, von den finanziellen Leistungen aus dem Dienstverhältnis
die nach gesetzlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Abgaben
und Steuern sowie die aufgrund gerichtlicher Exekutionen bestimmten Beträge einzubehalten.
Darüber hinaus ist das Unternehmen ohne Zustimmung des Bediensteten berechtigt, die nach den
Bestimmungen dieser DBO festgelegten Kürzungen und Einbehaltungen von den finanziellen
Leistungen aus dem Dienstverhältnis durchzuführen und die im Rahmen der betrieblichen
Altersvorsorge vorgesehenen Beiträge einzubehalten.
(5) Für Arbeitnehmer, bei denen die Arbeitszeit nach dem 1.7.2013 auf 38,5 Stunden gemäß § 8
Abs 1a herabgesetzt wird, gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Betriebsvereinbarung die
Gehaltstabelle der Anlage 3a.
§ 20 ANRECHNUNG VON VORDIENSTZEITEN
(1) Die anrechenbare Dienstzeit der für die Erlangung und den Genuss der von der Dauer der
Dienstzeit abhängigen Rechte beginnt grundsätzlich nach Vollendung des 18. Lebensjahres mit
dem Tag des tatsächlichen Diensteintrittes beim Unternehmen.
(2) Inwieweit dem Bediensteten, der vor der Aufnahme in einem öffentlichen oder nichtöffentlichen
Dienst, in einem freien Beruf oder in Ausbildung für den Dienst nach Vollendung des 18.
Lebensjahres zugebrachte Zeit für die Vorrückung in höhere Bezüge angerechnet werden kann,
bleibt einer Betriebsvereinbarung vorbehalten.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 getroffene Regelung gilt nur insoweit, als nicht bei den einzelnen
von der Dauer der Dienstzeit abhängenden Rechte etwas anderes bestimmt ist.
§ 21 STELLENPLAN
(1) Unter Stellenplan ist die Festsetzung der Zahl der verschiedenen Dienstverwendungen zu
verstehen, die sich aus dem dauernden Bedarf an Bediensteten für die ordnungsgemäße
Erledigung der normalen Inanspruchnahme des betreffenden Dienstzweiges (Dienststelle) ergibt.
(2) Der Stellenplan ist bei auftretenden Änderungen des dauernden Personalbedarfes tunlichst im
Einvernehmen mit der Personalvertretung zu prüfen.
(3) Der Stellenplan ist im Betrieb zur Einsichtnahme aufzulegen.
(4) Die Bediensteten werden nach den ihnen dauernd zugewiesenen Dienstverwendungen und
den für die Erlangung derselben erforderlichen besonderen Voraussetzungen in Gehaltsgruppen eingeteilt.
(5) Die allgemeine Wertung der Dienstverwendungen ist in der Reihung der Dienstverwendungen
(Anlage 2) enthalten, die das Mindestausmaß der Reihung der einzelnen Dienstverwendungen darstellt.
(6) Die Zahl und die Wertung der Dienstverwendungen der einzelnen Dienststellen sind
dienstzweigweise im Stellenplan festzusetzen.
§ 22 ZUORDNUNG VON DIENSTVERWENDUNGEN
(1) Die Besetzung von freien Dienstverwendungen erfolgt aufgrund einer Bewerbung auf eine
Ausschreibung oder aus Dienstrücksichten nach Eignung und Rang. Die Bestimmungen über die
Besetzung von freien Dienstverwendungen sind gesondert geregelt. Die Kriterien für die
Rangbildung können durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden.
(2) Für die Zuordnung einer Dienstverwendung ist die vorherige Erfüllung aller in der Reihung der
Dienstverwendungen geforderten besonderen Erfordernisse notwendig.
(3) Die Zuordnung einer Dienstverwendung gewährt keinen Anspruch auf dauernde Verwendung.
(4) Offene Dienstverwendungen sind nach Möglichkeit binnen Jahresfrist zu besetzen.
§ 23 MEHRAUFWAND BEI DIENSTREISEN
Der Bedienstete hat Anspruch auf angemessenen Ersatz des Mehraufwandes, der ihm aus Anlass
einer angeordneten Dienstreise bzw. einer auswärtigen Dienstverrichtung erwächst. Einzelheiten
sind in einer Betriebsvereinbarung zu regeln.
§ 24 TEILZEITBESCHÄFTIGTE
Bei einem teilzeitbeschäftigten Bediensteten ist das Monatsentgelt im Verhältnis der Arbeitszeit
des Teilzeitbeschäftigten zur Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung zu bemessen.
§ 25 ANFALL UND EINSTELLUNG DES ENTGELTES
Der Anspruch auf das Monatsentgelt beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes und endet
spätestens mit Auflösung des Dienstverhältnisses.
§ 26 AUSZAHLUNG
(1) Der Bedienstete erhält am 1. eines Kalendermonats das Gehalt für den vorangegangenen
Kalendermonat. Allfällige Nebenbezüge sind gemeinsam mit dem Gehalt auszuzahlen. Allfällige
Überzahlungen sind bei Zutreffen der rechtlichen Voraussetzungen bei einer darauf folgenden
Auszahlung des Monatsentgeltes bzw. der Sonderzahlung anzurechnen.
(2) Ist der Fälligkeitstag kein Arbeitstag, so wird das Monatsentgelt am vorhergehenden Arbeitstag fällig.
(3) Der Bedienstete ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass die ihm gebührenden
Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu
erfolgen, dass das Monatsentgelt und die Sonderzahlungen an den in den Abs. 1 und 2
angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.
(4) Dem Bediensteten ist bei Fälligkeit des Gehalts eine schriftliche, übersichtliche,
nachvollziehbare und vollständige Abrechnung von Entgelt und Aufwandsentschädigungen zu
übermitteln. Die Abrechnung kann dem/der Arbeitnehmer/in auch auf elektronischem Weg zur
Verfügung gestellt werden. Die Gehaltsabrechnung muss zumindest folgende Angaben enthalten:
- Bruttobezüge
- Sozialversicherungsbeiträge und deren Bemessungsgrundlage
- Lohnsteuer und deren Bemessungsgrundlage
- Bei der Abfertigung neu: die Bemessungsgrundlage und der geleistete Beitrag an die
betriebliche Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgekasse
Angabe, ob der Familienbonus plus (FB+) berücksichtigt wurde.
(Abschluss: 19.6.2019)
§ 27 SONDERZAHLUNG
(1) Dem Bediensteten gebührt für jedes Kalenderhalbjahr eine Sonderzahlung in der Höhe des
Monatsgehaltes, das er an dem Monatsersten erhält, an dem auch die Sonderzahlung gebührt.
(2) Steht ein Bediensteter während eines Kalenderhalbjahres, für das die Sonderzahlung gebührt,
nicht ununterbrochen im Genuss des vollen monatlichen Gehalts, so gebührt ihm als
Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus
dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis.
(3) Das Monatsgehalt im Sinne des Absatz 1 ist das Gehalt gemäß § 19 Abs. 2 DBO. Durch
Betriebsvereinbarung können auch die Kinderzulagen in die Sonderzahlungen einbezogen
werden.
(4) Die für das erste Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung ist bis zum 10. Juni und die für
das zweite Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung bis zum 10. Dezember des jeweiligen
Jahres fällig. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehendenArbeitstag fällig.
(5) Scheidet ein Bediensteter vor Ablauf eines Kalenderhalbjahres aus dem Dienstverhältnis aus,
so ist die aliquote Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.
(6) Eine vierteljährliche Auszahlung der Sonderzahlung kann durch Betriebsvereinbarung vereinbart werden.
(7) Endet das Dienstverhältnis eines/r Arbeiters/in durch verschuldete Entlassung oder vorzeitigen
Austritt ohne wichtigen Grund stehen dem/der Arbeitnehmer/in keine Sonderzahlungen für das
laufende Kalenderjahr zu. Bereits ausbezahlte Sonderzahlungen sind entsprechend
gegenzurechnen bzw. können rückgefordert werden. (Abschluss 28.6.2017)
§ 28 GEHALTSVORSCHUSS
Wenn ein Bediensteter unverschuldet in eine Notlage geraten ist, oder wenn sonst
berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, kann ihm auf Ansuchen ein unverzinslicher, binnen
drei Jahren zurückzuzahlender Vorschuss bis zur Höhe des dreifachen monatlichen Gehaltes
gemäß § 19 Abs. 2 DBO gewährt werden, wenn die Rückzahlungsraten mit dem unbelasteten
pfändbaren Teil der Bezüge des Bediensteten gedeckt sind.
§ 29 VORRÜCKUNG IN HÖHERE GEHALTSSTUFEN
(1) Der Bedienstete rückt alle zwei Jahre in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Gehaltsgruppe vor.
(2) Die Vorrückungen finden mit dem auf die Vollendung der zweijährigen bzw. dreijährigen
Vorrückungsfrist nächstfolgenden 1. Jänner statt. Endet die zweijährige bzw. dreijährige
Vorrückungsfrist spätestens am 30. Juni, so findet die Vorrückung bereits am vorhergehenden 1.
Jänner statt.
(3) Der Bedienstete, der das 56. Lebensjahr erreicht und bereits zwei Jahre in der letzten
Gehaltsstufe der jeweiligen Gehaltsgruppe vollbracht hat, hat Anspruch auf die erste
Dienstalterszulage (1. DAZ) gemäß der jeweils gültigen Gehaltstabelle (Anlage 3). Nach weiteren 3
Jahren besteht ein Anspruch auf die zweite Dienstalterszulage (2. DAZ), ebenfalls entsprechend
der jeweils gültigen Gehaltstabelle (Anlage 3).
(4) Die Regelung des Abs. 3 tritt mit 31.12.2014 außer Kraft. Mit 01.01.2015 gilt folgende Regelung:
Der/die Arbeitnehmer/in, der/die das 59. Lebensjahr erreicht und bereits drei Jahre in der letzten
Gehaltsstufe der jeweiligen Gehaltsgruppe vollbracht hat, hat Anspruch auf die erste
Dienstalterszulage (1. DAZ) gemäß der jeweils gültigen Gehaltstabelle (Anlage 3). Nach weiteren
vier Jahren besteht ein Anspruch auf die zweite Dienstalterszulage (2. DAZ), ebenfalls
entsprechend der jeweils gültigen Gehaltstabelle (Anlage 3).
§ 30 VORÜBERGEHENDER GEHALTSGRUPPENWECHSEL -
VERWENDUNGSZULAGE
Im Falle eines vorübergehenden Tätigkeitswechsels in eine höhere Gehaltsgruppe aufgrund einer
vollwertigen Vertretung gebührt dem Bediensteten ab einer ununterbrochenen Dauer von einem
Monat eine Zulage in der Höhe der Differenz der bisherigen Einstufung zu jener Einstufung im
Falle eines dauernden Tätigkeitswechsels ab Beginn dieses Tätigkeitswechsels. (Abschluss
28.6.2017)
§ 31 KINDERZULAGE
Für jedes im Rechtssinne eigene Kind gebührt auf Dauer des Bezuges der staatlichen
Familienbeihilfe eine arbeitszeitumfangabhängige Kinderzulage von € 10,90 pro Monat. Für den
Fall, dass beide Elternteile im Unternehmen tätig sind, gebührt diese Zulage nur einem Elternteil.
Die Inanspruchnahme der Zulage ist an die Vorlage der Geburtsurkunde sowie des
Familienbeihilfenbescheides geknüpft, eine rückwirkende Gewährung ist ausgeschlossen.
§ 31A SONN- UND FEIERTAGSZULAGE
(1) Hat der Arbeitnehmer mangels Betriebs- oder sonstiger Vereinbarungen keinen Anspruch auf
eine Sonn- und/oder Feiertagszulage, ist dem Arbeitnehmer für jede an einem Sonntag oder
Feiertag geleistete Arbeitsstunde eine Zulage in der Höhe von € 5,05 zu gewähren.
Die Sonn- und/oder Feiertagszulage steht dem Arbeitnehmer nur dann zu, wenn die
Arbeitsleistung entsprechend dem Dienstplan im Rahmen seiner Normalarbeitszeit erbracht wirld
und es sich dabei um keine Überstundenarbeit handelt.
(2) Hat der Arbeitnehmer aufgrund einer Betriebs- oder sonstigen Vereinbarung Anspruch auf
einen geringeren Betrag als € 5,05 pro Stunde an Sonn- und/oder Feiertagszulage, ist der
Differenzbetrag auszubezahlen.
§ 32 EINMALIGE BELOHNUNGEN
(1) Einmalige Belohnungen können in einzelnen Fällen dem Bediensteten für außergewöhnliche
Dienstleistungen gewährt werden. Auf die Bedeutung dieser Dienstleistung ist dabei Bedacht zu nehmen.
(2) Dem Bediensteten ist aus Anlass der Vollendung einer im Unternehmen verbrachten Dienstzeit
von 25, 35 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumsbelohnung in der Höhe von je einem
monatlichen Gehalt gemäß § 19 Abs. 2 DBO zu gewähren. Die Jubiläumsbelohnung für 40-jährige
Dienstzeit wird auch gewährt, wenn das Dienstverhältnis nach einer mindestens 37,5-jährigen
Dienstzeit infolge Ruhestandsversetzung aufgelöst wird. Unter Dienstzeit ist die tatsächlich beim
Unternehmen zurückgelegte Dienstzeit zu verstehen, wobei folgende Zeiträume nicht als
Dienstzeit gezählt werden: Lehrzeit, Karenzurlaube.
§ 33 KRANKENGELDZUSCHUSS
(1) Wird der Bedienstete durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert, so erhält er,
wenn und solange er Krankengeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung bezieht und das aktive
Dienstverhältnis besteht, einen Krankengeldzuschuss.
(2) Der Krankengeldzuschuss ist dem Bediensteten im 1. bis 5. Dienstjahr 4 Wochen, vom 6. bis
12. Dienstjahr 8 Wochen und ab dem 13. Dienstjahr 26 Wochen zu gewähren.
(3) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine
Dienstverhinderung durch Krankheit ein, so gilt sie für den Anspruch auf Bezug des
Krankengeldzuschusses als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(4) Der Krankengeldzuschuss nach Abs. 1 wird in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen
dem gesetzlich festgesetzten Krankengeld zuzüglich des allenfalls gebührenden Teilentgelts und
99 v.H. des Monatsnettoentgeltes, das dem Bediensteten für den dem Ende des vollen
Entgeltanspruches gemäß § 15 Abs. 1 DBO zuletzt vorangegangenen Kalendermonat in seiner
ständigen Verwendung gebührte, gewährt. Allenfalls in diesem Zeitraum angefallene
Nebenbezüge bleiben dabei unberücksichtigt. Wird nur während eines Teiles des Monats
Krankengeld gezahlt, so wird nur der entsprechende Teil des Krankengeldzuschusses gewährt.
(5) Wird das Krankengeld teilweise versagt, wird der Krankengeldzuschuss im gleichen Ausmaß gekürzt.
(6) Die Bestimmungen über den Krankengeldzuschuss finden nur auf jene Mitarbeiter Anwendung,
deren Dienstverhältnis vor dem 1.3.1999 begründet wurde. Für jene Mitarbeiter, die ab dem
1.3.1999 eingetreten sind, gilt ausschließlich die Entgeltfortzahlung gemäß Angestelltengesetz
1921, BGBl 292 bzw. Entgeltfortzahlungsgesetz 1974, BGBl 1974/399 in der jeweils geltenden Fassung.
§ 34 ABFERTIGUNG
(1) Die Abfertigung gebührt gemäß dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG) in der
jeweils geltenden Fassung.
(2) Für Dienstverhältnisse, die vor dem 1.1.2003 begonnen haben und gemäß BMVG in dem bis
zum 31.12.2002 geltenden Abfertigungsrecht verblieben sind, gelten die nachstehenden
Bestimmungen:
Dem Bediensteten gebührt eine Abfertigung gemäß Arbeiterabfertigungsgesetz, BGBl Nr. 107/79
idjgF. Die Höhe der Abfertigung beträgt demnach nach dem vollendeten
3. Dienstjahr ...............2 Monatsentgelte
5. Dienstjahr ..............3 Monatsentgelte
10. Dienstjahr ..............4 Monatsentgelte
15. Dienstjahr ..................6 Monatsentgelte
20. Dienstjahr ................9 Monatsentgelte
25. Dienstjahr ..............12 Monatsentgelte
(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn der Bedienstete kündigt, wenn er ohne
jeden wichtigen Grund vorzeitig austritt, wenn ihn ein Verschulden an der Auflösung des
Dienstverhältnisses trifft, bei Entlassung oder wenn zwar ein Entlassungsgrund vorgelegen ist,
aber eine andere Auflösung des Dienstverhältnisses vorgenommen wird.
(3) Sofern der Bedienstete in der zusätzlichen Pensionsversicherung des Pensionsinstitutes für
Verkehr und öffentliche Einrichtungen versichert ist oder aufgrund sonstiger Vereinbarungen
Pensionsleistungen vom Unternehmen zu erhalten berechtigt ist, werden diese zusätzlichen
Pensionsleistungen (bei Abfindung die fiktiven Pensionsleistungen), die über die aus der
gesetzlichen Pensionsversicherung gebührenden Leistungen hinausgehen, in die Abfertigung eingerechnet.
§ 35 BETRIEBLICHE ALTERSVORSORGE/BEZUGSUMWANDLUNG
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine zusätzliche Altersvorsorge durch
Leistungszusagen gemäß § 2 BPG idgF zu gewähren. Auf die Bestimmungen des BPG idgF wird
hingewiesen.
(2) Gemäß § 26 Z 7 Einkommensteuergesetz 1988 kann der Arbeitgeber im Einvernehmen mit
dem Arbeitnehmer Beiträge für den Arbeitnehmer an eine betriebliche Kollektivversicherung oder
Pensionskasse – anstelle eines Teiles des bisher gezahlten Gehaltes oder der Gehaltserhöhung,
auf die jeweils ein Anspruch besteht – leisten.
Darüber ist in Betrieben mit Betriebsrat nach § 97 Abs 1 Z 18a ArbVG eine Betriebsvereinbarung
abzuschließen. In Betrieben ohne Betriebsrat kann eine schriftliche Einzelvereinbarung getroffen werden.
§ 35A ANRECHNUNG VON KARENZZEITEN
Gemäß MSchG und VKG wird die erste Karenz im Dienstverhältnis für die Bemessung der
Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das
Urlaubsausmaß bis zum Höchstausmaß von insgesamt zehn Monaten angerechnet.
Weitere Karenzen im Dienstverhältnis nach dem MSchG und VKG werden für Geburten nach dem
01.07.2017 für die Bemessung der Kündigungsfrist und die Dauer der Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall (Unglücksfall) pro Kind bis zu zehn Monaten angerechnet.
Insgesamt werden diese Karenzzeiten bis zu einem Höchstausmaß von 30 Monaten angerechnet.
(Abschluss 28.6.2017)
V. AUFLÖSUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES
§ 36 ARTEN DER AUFLÖSUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES
a) Das Dienstverhältnis wird gelöst durch
b) Auflösungserklärung während der Probezeit
c) Zeitablauf (§ 37)
d) einvernehmliche Auflösung
e) Kündigung (§ 38)
f) Austritt
g) Entlassung (§ 39)
h) aus besonderen Gründen (§ 40)
Tod
§ 37 ZEITABLAUF
Das Dienstverhältnis endet mit Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, wenn es nicht schon
früher durch einen anderen Grund sein Ende gefunden hat.
§ 38 KÜNDIGUNG
(1) Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden, so kann
es von beiden Teilen ohne Angabe von Gründen schriftlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist
zum Ende jedes Kalendermonats durch Kündigung gelöst werden. Die Kündigungsfrist bei
Angestellten endet zum Fünfzehnten oder zum Letzten eines Kalendermonats.
(2) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses im
Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung von
bis zu 1 Jahr ..........................................................................2 Wochen,
bzw. bei Angestellten (Vertragsbeginn nach 31.12.03)... 6 Wochen,
mehr als 1 Jahr bis zu 2 Jahren........................................... 6 Wochen,
mehr als 2 Jahren bis zu 5 Jahren...................................... 2 Monate,
mehr als 5 Jahren bis zu 15 Jahren................................... 3 Monate,
mehr als 15 Jahren bis zu 25 Jahren................................ 5 Monate,
mehr als 25 Jahren ............................................................6 Monate
Unter Dauer des Dienstverhältnisses ist die tatsächlich beim Unternehmen verbrachte Dienstzeit
zu verstehen.
(3) Zum Aufsuchen einer neuen Beschäftigung während der Kündigungsfrist gelten für die
Bediensteten die Bestimmungen des § 1160 ABGB in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Den Bediensteten kann über einstimmigen Beschluss einer paritätisch besetzten Kommission,
die sich aus einem Unternehmensvertreter und einem Vertreter der Personalvertretung
zusammensetzt, ein besonderer Kündigungsschutz gewährt werden. Dieser besondere
Kündigungsschutz kann frühestens nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von 12 Jahren
zuerkannt werden. Der besondere Kündigungsschutz kann von dieser Kommission auch wieder
einstimmig aufgehoben werden.
(5) Die Kündigung eines Bediensteten, dem ein besonderer Kündigungsschutz zuerkannt worden
ist, kann jedenfalls erfolgen, wenn der Bedienstete dienstunfähig ist, soweit er nicht anderweitig im
Unternehmen verwendet werden kann, Anspruch auf Versorgung durch einen gesetzlichen
Sozialversicherungsträger in Form der Alterspension, der vorzeitigen Alterspension bei langer
Versicherungsdauer, der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit oder
Berufsunfähigkeitspension bzw. Invaliditätspension hat. Die Kündigung aus anderen Gründen kann
nur über einstimmigen Beschluss der paritätisch besetzten Kommission erfolgen.
§ 39 ENTLASSUNG
(1) Abgesehen von den im Abs 2 angeführten Tatbeständen kann ein Bediensteter nur entlassen
werden, wenn im Rahmen eines Disziplinarverfahrens die verhängte Disziplinarstrafe auf
“Entlassung” lautet.
(2) Ohne Disziplinarverfahren, nach bloßer Feststellung des Sachverhaltes, kann aus wichtigem
Grund die fristlose Entlassung ausgesprochen werden:
wenn sich nachträglich herausstellt, dass sich der Bedienstete die Aufnahme in das
Dienstverhältnis erschlichen hat,
wenn der Bedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflicht
schuldig macht, durch die er das Vertrauen für den Dienst einbüßt,
wenn der Bedienstete seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt
oder ohne wichtigen Hinderungsgrund dem Dienst fernbleibt,
wenn der Bedienstete sich beharrlich weigert, seine Dienstverrichtungen ordnungsgemäß
zu versehen oder wiederholt sich den dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten
widersetzt,
wenn der Bedienstete von einem Strafgericht wegen eines Verbrechens oder eines aus
Gewinnsucht begangenen oder die Sittlichkeit verletzenden Vergehens verurteilt wurde
oder wegen einer anderen Gesetzesübertretung zu einer 6-monatigen oder längeren
Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
wenn der Bedienstete unfähig wird, die versprochenen oder die nach den Umständen
angemessenen Dienste (analog § 6 AngG) zu leisten, sofern der Bedienstete an seiner
Dienstverrichtung infolge Krankheit oder Unfall mehr als 1 Jahr verhindert war. Bei der
Berechnung der Dauer dieser Dienstverhinderung ist für den Fall, dass innerhalb von 6
Monaten nach einem eventuellen Wiederantritt des Dienstes abermals eine
Dienstverhinderung durch dieselbe Krankheit oder denselben Unfall eintritt, zu
berücksichtigen, dass dies als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung angesehen wird.
(3) Das Dienstverhältnis des Bediensteten gilt mit dem Tag, an dem die Entlassung
ausgesprochen wurde, als aufgelöst.
(4) Die Entgelte des Bediensteten werden mit dem Tag der Auflösung des Dienstverhältnisses
eingestellt. Der entlassene Bedienstete verliert gleichzeitig auch alle sonstigen aus dem
Dienstverhältnis entspringenden Rechte und Begünstigungen für sich und seine
Familienangehörigen.
(5) Das Recht, sich an die Personalvertretung zu wenden, bleibt dem betroffenen Bediensteten
unbenommen.
§ 39A ABGELTUNG VON ZEITGUTHABEN BEI BEENDIGUNG DES
DIENSTVERHÄLTNISSES
Endet das Dienstverhältnis durch Arbeitnehmerkündigung, verschuldete Entlassung oder
vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund gebührt für allfällig bestehende Guthaben an
Normalarbeitszeit kein Zuschlag. (Abschluss 28.6.2017
§ 40 AUFLÖSUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES AUS BESONDEREN GRÜNDEN
Das Dienstverhältnis des Bediensteten endet ohne Kündigung
mit Ablauf des Monats, mit dem der Bedienstete das 65. Lebensjahr vollendet; bei weiblichen
Bediensteten mit Ablauf des Monats, mit dem die Bedienstete das 60. Lebensjahr vollendet hat;
VI. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 40A KONKURRENZKLAUSEL, ABWERBEVERBOT
(1) Dem Bediensteten ist es nach Beendigung seines Dienstverhältnisses untersagt, in den
Geschäftszweigen des Unternehmens in einem Arbeitsverhältnis oder selbständig tätig zu werden,
wenn er dabei seine im Unternehmen erworbenen qualifizierten Fachkenntnisse und Erfahrungen
zum Einsatz bringt.
(2) Das Verbot gilt für die Dauer eines Jahres ab dem Tag der Beendigung des
Dienstverhältnisses und umfasst das gesamte Bundesgebiet.
(3) Im Falle einer Missachtung des Verbots ist eine Konventionalstrafe im Ausmaß des 12-Fachen
Monatsentgeltes, auf das im letzten Monat des Dienstverhältnisses Anspruch gegeben war, zu entrichten.
(4) Dem Bediensteten, der von der Konkurrenzklausel gemäß Abs. 1 erfasst wird, ist weiters
untersagt, andere Bedienstete des Unternehmens, die zur Zeit der Beendigung des
Dienstverhältnisses des ausgeschiedenen Bediensteten oder in den letzten 12 Monaten vor
diesem Zeitpunkt beim Unternehmen beschäftigt waren, abzuwerben oder zu beschäftigen.
(5) Das Verbot gilt für die Dauer von zwei Jahren ab dem Tag der Beendigung des
Dienstverhältnisses und umfasst das gesamte Bundesgebiet.
(5) Im Falle des Verstoßes gegen dieses Verbot ist eine Konventionalstrafe im Ausmaß des
12-Fachen Monatsentgeltes, auf das im letzten Monat des Dienstverhältnisses Anspruch gegeben
war, zu entrichten.
(6) Die Entrichtung einer Konventionalstrafe gem. Abs. 3 entfällt, wenn seitens des Unternehmens
durch schuldhaftes Verhalten dem Bediensteten ein begründeter Anlass zur Beendigung des
Dienstverhältnisses gegeben wurde.
§ 41 VERFALL VON ANSPRÜCHEN
(1) Alle Ansprüche aus dem Dienstverhältnis müssen bei sonstigem Verfall innerhalb von neun
Monaten nach Fälligkeit bzw. Bekanntwerden schriftlich geltend gemacht werden.
(2) Als Fälligkeitstag gilt der Auszahlungstag für jene Gehaltsperiode, in welcher der Anspruch
entstanden ist.
(3) Nach Lösung des Dienstverhältnisses sind Forderungen jedweder Art spätestens binnen drei
Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Auflösung, bei sonstigem Erlöschen, beim Unternehmen
geltend zu machen. Handelt es sich um einen Abfertigungsanspruch gegenüber dem
Unternehmen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren ab Beendigung des
Dienstverhältnisses.
(4) Lehnt das Unternehmen den Anspruch ab, verfällt er, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten
nach Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.
§ 42 IN- UND AUSSERKRAFTSETZUNG VON RECHTSVORSCHRIFTEN
(1) Soweit in § 43 (Übergangsbestimmungen), § 44 (Übergangsbestimmungen STLB und
Lokalbahn Mixnitz – St. Erhard AG) und §§ 45 und 46 (Übergangs- und Sonderbestimmungen für
die GKE) nichts anderes bestimmt wird, treten mit dem jeweiligen für die einzelnen Unternehmen
unterschiedlichen Zeitpunkt der Unterstellung unter diese DBO für den jeweiligen Geltungsbereich,
der von ihr erfasst wird, alle bisher geltenden Kollektivverträge außer Kraft, das sind
- Dienst- und Besoldungsordnung (DBO) vom 1.9.1978 in der Fassung vom 06.2.1998,
- Dienst- und Lohnordnung (Dilo) vom 2.9.1977 in der letztgültigen Fassung,
- Gleichstellungsvertrag für die Bediensteten der Steiermärkischen Landesbahnen vom
7.7.1954, jeweils in der gültigen Fassung,
- Gleichstellungsvertrag für Bedienstete der Lokalbahn und Mixnitz – St. Erhard vom
26.3.1956, jeweils in der letztgültigen Fassung.
(2) Bestehende Betriebsvereinbarungen bleiben im Übrigen unberührt.
§ 43 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
(1) Die bis zum Stichtag dieser DBO nach den Bestimmungen der bisher geltenden DBO
ermittelten Vorrückungsstichtage bleiben unberührt.
(2) Abweichend von § 26 Abs. 1 DBO kann der Zeitpunkt der Auszahlung durch
Betriebsvereinbarung festgelegt werden.
(3) Für den Bediensteten, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser DBO nach den Bestimmungen
der bisherigen DBO den Status eines ”Angestellten” hatte, gelten die Bestimmungen dieser DBO
unter Berücksichtigung der nachstehenden Abweichungen:
- Ist das Dienstverhältnis im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser DBO nach den Bestimmungen
des § 11 der bisherigen DBO unkündbar, bleibt es unkündbar.
- Ist das Dienstverhältnis im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser DBO noch nicht unkündbar, so
erwirbt der Bedienstete die Anwartschaft, dass das Dienstverhältnis nach Zurücklegung von 12
ununterbrochenen Dienstjahren, errechnet vom Diensteintritt beim Unternehmen, unkündbar
wird. Die Bestimmungen des § 11 der bisherigen DBO gelten weiter.
- Anstelle der Bestimmungen des § 33 Abs. 2 DBO gilt Folgendes: Der Krankengeldzuschuss ist
dem Bediensteten im ersten bis fünften Dienstjahr vier Wochen, vom sechsten bis zwölften
Dienstjahr acht Wochen, ab dem dreizehnten Dienstjahr 26 Wochen und ab dem Zeitpunkt der
Unkündbarkeit 52 Wochen zu gewähren.
- Neben den in § 40 DBO angeführten Gründen endet das Dienstverhältnis weiters bei
Vorliegen der Voraussetzungen § 253d. Abs. 1 ASVG in der jeweils gültigen Fassung.
(4) Für den Bediensteten, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser DBO in einem
Lohnbediensteten-Dienstverhältnis gemäß Dienst- und Lohnordnung steht bzw. als
Sondervertragsbediensteter beschäftigt ist, gelten die Bestimmungen dieser DBO, unter
Berücksichtigung der nachfolgenden Abweichungen:
- Der Bedienstete ist in die entsprechende Verwendung der Anlage 2 überzuleiten. Die Zeit als
Lohnbediensteter wird der in Spalte 2 angeführten Gehaltsgruppe bei der entsprechenden
Verwendung gleichgehalten.
- Durch Betriebsvereinbarung ist festzulegen, welcher Bedienstete unter welchen Kriterien die
Anwartschaft auf Unkündbarkeit gemäß § 11 der bisherigen DBO erlangen kann.
(5) Für den Bediensteten, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser DBO in einem
Teilbeschäftigten-Dienstverhältnis gemäß Teilbeschäftigtenordnung steht, gelten die
Bestimmungen dieser DBO, wobei den Teilzeitbeschäftigten das Monatsentgelt gemäß §§ 19 und
24 DBO gebührt.
(6) Insofern Zusatz-Kollektivverträge auf Bestimmungen der bisherigen DBO Bezug nehmen, sind
die analogen Bestimmungen dieser DBO maßgebend.
(7) Anstelle der Bestimmungen des § 43 Abs. 1–6 kommen für das Land
Steiermark/Steiermärkische Landesbahnen (STLB) und die Lokalbahn Mixnitz – St. Erhard AG die
Übergangsbestimmungen des § 44 zur Anwendung.
(8) Für den Bediensteten, der unter Abs. 3 und 4 lit. b fällt, gilt folgende Regelung der Dienstbestimmung:
a) Eine Dienstbestimmung ist die Überstellung eines Bediensteten
auf eine Dienstverwendung derselben Gehaltsgruppe mit niedrigerem Endgehalt,
auf eine Dienstverwendung einer niedrigeren Gehaltsgruppe.
b) Sie kann wegen Auflassung des Dienstpostens, wegen bahn- bzw. amtsärztlich festgestellter
geistiger oder körperlicher Untauglichkeit, wegen minderwertiger Dienstleistung, bei Entzug
des Führerscheines oder der Fahrberechtigung, die für die Dienstverwendung Voraussetzung
ist, vorgenommen werden.
c) Bei einer Dienstbestimmung wird der Bedienstete mit dem der Wirksamkeit der
Dienstbestimmung nächstfolgenden Monatsersten mit seinem bisherigen Gehalt der gleichen
Gehaltsstufe derselben Gehaltsgruppe mit niedrigerem Endgehalt bzw. der niedrigeren
Gehaltsgruppe zugewiesen.
d) Er rückt gemäß § 29 weiter vor, wobei die in der bisherigen Gehaltsstufe erbrachte
Vorrückungszeit gewahrt bleibt. Eine Gehaltserhöhung tritt erst ein, wenn die erreichte
Gehaltsstufe ein höheres Gehalt vorsieht als das bisherige Gehalt betrug, sofern nicht die
Bestimmungen der lit. f) zur Anwendung gelangen.
e) Dienstbestimmungen wegen minderwertiger Dienstleistung sind im Einvernehmen mit der
Personalvertretung durchzuführen.
f) Bei Dienstbestimmung infolge Auflassung des Dienstpostens behält der Bedienstete den
Anspruch auf die ihm laut seiner bisherigen Gehaltsgruppe gebührende regelmäßige
Vorrückung. (Gehaltsstufe, Gehaltsgruppe)
g) Dienstbestimmungen wegen geistiger und körperlicher Untauglichkeit oder
Dienstbestimmungen, deren Ursache nicht im Verschulden des Bediensteten gelegen ist, sind
tunlichst innerhalb derselben Gehaltsgruppe vorzunehmen. Ist dies unmöglich, erfolgt die
Überstellung auf eine Dienstverwendung einer niedrigeren Gehaltsgruppe. Hiebei bleibt das
bisherige Monatsgehalt gewährt. Das Ausmaß der weiteren Vorrückung wird durch den
Unterschiedsbetrag zwischen den jeweiligen Gehaltsstufen (Vorrückungsbetrag) in der
niedrigeren Gehaltsgruppe bestimmt. Bei Beförderung in eine höhere Gehaltsgruppe bleibt der
Bedienstete in der von ihm erreichten Gehaltsstufe.
(9) Anstelle der Bestimmungen des § 43 Abs. (1) – (8) kommen für die GKE die
Übergangsbestimmungen des § 45 sowie die Sonderbestimmungen des § 46 zur Anwendung.
§ 44 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE STEIERMÄRKISCHEN
LANDESBAHNEN (STLB) UND DIE LOKALBAHN MIXNITZ – ST. ERHARD AG
(1) Diese Übergangsbestimmungen sind auf Bedienstete der Steiermärkischen Landesbahnen
(STLB) anzuwenden, deren Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser DBO bereits
bestanden hat.
(2) Alle bis zum Inkrafttreten dieser DBO gewährten Dienstzulagen gelten unter Beibehaltung der
grundsätzlichen Voraussetzungen weiter.
(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser DBO gewährten Nebenbezüge gemäß der
Zulagen- und Nebenbezugsordnung für die Bediensteten der STLB gelten bis zum Abschluss einer
allfälligen Betriebsvereinbarung als Nebenbezüge gemäß § 19 Abs. 1.
(4) Der bis zum Inkrafttreten dieser DBO nach den Bestimmungen des bisher gültigen
Kollektivvertrages erlangte Gehalts-/Lohnansatz des Bediensteten (Gehaltsgruppe/Gehaltsstufe
bzw. Lohngruppe/Lohnstufe bzw. Beschäftigungsgruppe/Vergütungsgruppe/Lohnstufe) sowie die
sich bisher ergebenden besoldungsrechtlichen Ansprüche (Vorrückung, Zeitbeförderung,
Bezugszuerkennung, Überstellung) bleiben weiterhin gewahrt. Zu diesem Zweck sind diese mit
dem Stichtag des Inkrafttretens dieser DBO festzustellen und dem Bediensteten schriftlich
mitzuteilen. Der bisherige Gehalts-/Lohnansatz wird weiterhin nach den jeweiligen
Kollektivvertragsbestimmungen valorisiert.
(5) Für den Bediensteten, der vor dem Inkrafttreten dieser DBO nach den Bestimmungen des § 2
BB-BO 1963 in der bis zum 31.12.1995 geltenden Fassung, angestellt worden ist, gelten die
Bestimmungen dieser DBO unter Berücksichtigung der nachfolgenden Abweichungen:
a) Ist das Dienstverhältnis im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser DBO nach den Bestimmungen
des § 2 Abs. 4 und 5 der BB-BO 1963 in der bis zum 31.12.1995 geltenden Fassung definitiv
(unkündbar), bleibt es unkündbar.
b) Für die Berechnung der Vorrückungen gelten die Bestimmungen des § 3 der BB-BO 1963, in
der bis zum 31.12.1995 geltenden Fassung.
c) Der Anspruch auf Monatsentgelt endet auch mit der Versetzung in den dauernden oder
zeitlichen Ruhestand.
d) Die Bestimmungen des § 26 Abs. 1 erster Satz gelten mit dem Zusatz, dass zu Beginn der
Wirksamkeit dieser DBO das jeweilige Monatsgehalt als zinsenfreier Vorschuss im Vorhinein
ausbezahlt wird.
e) Anstelle der Bestimmungen des § 27 Abs. 3 zweiter Satz gilt Folgendes: „Die Haushaltszulage
gemäß lit h) wird in die Sonderzahlung einbezogen.“
f) Anstelle der Bestimmungen des § 29 gelten die Bestimmungen des § 16 der BBBO 1963 in
der bis zum 31.12.1995 geltenden Fassung, wobei die Ansätze der letzten beiden
g) Gehaltsstufen den Ansätzen der Dienstalterszulage gemäß Anlage 3 dieser DBO entsprechen.
Anstelle der Bestimmungen des § 30 gelten die Bestimmungen des § 12 Abs. 6 der BB-BO
1963 in der bis zum 31.12.1995 geltenden Fassung, soweit durch eine Betriebsvereinbarung
keine andere Regelung getroffen wird.
h) Anstelle der Bestimmungen des § 31 gelten die Bestimmungen der §§ 8 und 9 der BB-BO
1963 in der bis zum 31.12.1995 geltenden Fassung. Abweichend vom § 8 Abs. 6–10 gebührt
der Steigerungsbetrag jedoch nur für ein unterhaltsberechtigtes Kind des Bediensteten, für das
der Bezug der Familienbeihilfe nach den gesetzlichen Bestimmungen nachgewiesen wird.
i) Anstelle der Bestimmungen des § 32 gelten die Bestimmungen des § 27a Abs. 1 bis 5 der
BB-BO 1963 in der bis zum 31.12.1995 geltenden Fassung.
j)Abweichend vom § 33 Abs. 2 wird der Krankengeldzuschuss für 52 Wochen gewährt.
Anstelle der Bestimmungen des § 34 gelten die Bestimmungen der §§ 31 und 32 der BB-BO
1963 in der bis zum 31.12.1995 geltenden Fassung.
k) Von den im § 36 angeführten Auflösungsgründen kommen lediglich zur Anwendung:
einvernehmliche Auflösung, Austritt, Entlassung (§ 39 Abs. 1,3–5), Tod und aus besonderen
Gründen (§ 40 nur lit a).
l) Der Bedienstete kann jederzeit seinen freiwilligen Dienstaustritt bekannt geben. Der freiwillig
ausscheidende Bedienstete verliert alle Rechte aus diesem Dienstverhältnis, insbesondere
jeden Anspruch auf weiteres Entgelt, auf einen Ruhegenuss oder eine Abfertigung für sich und
seine Familie.
m) Diensttitel gemäß BB-BO 1963 in der bis 31.12.1995 geltenden Fassung können unter
Voranstellung der Kurzbezeichnung „STLB“ bei Entlohnung nach der entsprechenden
Gehaltsgruppe aufgrund der ständigen Verwendung von Bediensteten geführt werden. Im
dienstlichen Verkehr sind sie jedoch nicht mehr zu verwenden.
n) Hinsichtlich der Ruhestandsversetzung und des Pensionsrechtes kommen die Bestimmungen
der Pensionsordnung für die Beamten der STLB zur Anwendung (Anlage 6).
(6) Für den Bediensteten, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser DBO in einem
Dienstverhältnis steht, auf das sinngemäß die Bestimmungen der BB-Dienst- und Lohnordnung
1954 (BB-Dilo) oder der Teilbeschäftigtenordnung 1977 (TbO) jeweils in der bis zum 31.12.1995
geltenden Fassung oder des Vertragsbedienstetengesetzes Anwendung finden, gelten die
Bestimmungen dieser DBO unter Berücksichtigung der nachstehenden Abweichungen:
a) Der Bedienstete ist in die entsprechende Verwendung der Anlage 2 überzuleiten. Die Zeit als
Lohnbediensteter oder Teilbeschäftigter oder Sondervertragsbediensteter wird in der in der
Spalte 2 angeführten Gehaltsgruppe bei der entsprechenden Verwendung gleichgehalten,
wobei die bisherigen Lohngruppen 1 bis 7 den Gehaltsgruppen I bis IVb entsprechen.
Die auf diese Weise in die Gehaltstabelle gemäß Anlage 3 übergeleiteten Lohnbediensteten
erhalten zu dem sich aus der Gehaltstabelle ergebenden Ansatz einen Zuschlag. Die Höhe
des Zuschlages ergibt sich aus einem Prozentsatz, der sich aus der Differenz zwischen neu
gebührenden Gehaltsstufe der Gehaltstabelle zum 01.01.1999 und der bisher gebührenden
Lohnstufe der Lohntabelle zum 01.01.1999 errechnet. Diesfalls gebührt kein Anspruch auf
Dienstalterszulage. Die Gewährung des Zuschlages erfolgt nur so lange, bis aufgrund einer
allfälligen Änderung des Dienstverhältnisses (Dienstvertrages) eine Änderung der
Gehaltsgruppenzugehörigkeit erfolgt.
b) Anstelle der Bestimmungen des § 27 Abs. 3 zweiter Satz gilt: Die Haushaltszulage gemäß lit
c) ist in die Sonderzahlungen einzubeziehen.
c) Anstelle der Bestimmungen des § 31 gelten die Bestimmungen des § 15 BB-Dilo bzw. § 15
TbO. Für Teilbeschäftigte gebührt die Haushaltszulage nur anteilsmäßig im Verhältnis ihres
Beschäftigungsausmaßes. Die Bestimmungen des Abs. 5 lit h) sind sinngemäß anzuwenden.
d) Anstelle der Bestimmungen des § 32 gelten die Bestimmungen des § 17 BB-Dilo bzw. § 13 TbO.
e) Die Bestimmungen des § 24 der BB-Dilo kommen weiterhin zur Anwendung.
f) Die bis zum Inkrafttreten dieser DBO gemäß § 13 BB-Dilo bzw. § 14 TbO ermittelten
Vorrückungsstichtage bleiben unberührt.
(7) Der Bedienstete, der am 01.12.1999 als Turnusbediensteter verwendet wurde; erhält, solange
er in der vor dem 01.12.1999 Anspruchs gebenden Verwendung beschäftigt wird, als Ausgleich für
den Wegfall des Turnusurlaubszuschlages (TUZ) einen valorisierbaren pauschalierten
Nebenbezug (TUZ-Pauschale) in der Höhe von monatlich S 500,-.
(8) Der Bedienstete, der vor dem 01.01.1983 ein Dienstverhältnis zu den STLB begründet hat,
erhält als Winterurlaubszuschlag (WUZ) für je 5 (bei 5-Tagewoche) bzw. je 6 Urlaubstage (bei 6
Tagewoche), die er in der Zeit vom 01.11. bis 31.03. (Winterzeit) ausgenommen die Zeit vom
16.12. bis einschließlich 07.01. konsumiert, zusätzlich einen Urlaubstag, insgesamt jedoch nicht
mehr als zwei Urlaubstage. Diese sind ebenfalls während der Winterzeit zu konsumieren, es sei
denn, sie schließen unmittelbar an den Urlaub an, mit dem vor Voraussetzungen für die
Gewährung des WUZ erfüllt werden.
(10) Die in den vorstehenden Absätzen angeführten Bestimmungen der BB-BO 1963, der BB-Dilo
sowie der TbO sind in der bis zum 31.12.1995 geltenden Fassung in Anlage 7 zusammengefasst.
Anlage 7 ist Bestandteil der DBO.
(11) Der § 43 Abs 8 gilt sinngemäß auch für die STLB.
Abweichend zu § 19 Abs. 2 gilt für Bedienstete der Steiermärkischen Landesbahn und Lokalbahn
Mixnitz – St. Erhard AG, für die die Übergangsbestimmungen gem. § 44 zur Anwendung kommen,
die Gehaltstabelle gem. Anlage 3a.
§ 45 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE GKE
(1) Diese Übergangsbestimmungen sind nur auf Bedienstete der Graz-Köflacher Eisenbahn
GmbH (GKE) anzuwenden, die nach dem 30.06.1998, aber vor dem 01.01.2003 in ein
ununterbrochenes Dienstverhältnis zu diesem Unternehmen getreten sind und zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des § 45 dieser DBO noch in einem solchen stehen.
(2) Abweichend von den Bestimmungen des § 16 gebührt den in Abs. (1) genannten Bediensteten
bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen auch der Urlaubszuschlag gemäß Punkt 11.
Der GKE-Urlaubsdienstanweisung in der Fassung vom 01.04.1993 in gleicher Weise wie den vor
dem 01.07.1998 aufgenommenen GKE-Bediensteten.
(3) Abweichend von den Bestimmungen des § 20 werden den in Abs. (1) genannten Bediensteten
für die Vorrückung in den Gehaltsstufen Vordienstzeiten nach den Bestimmungen des § 13 der
Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung in der bei der GKE zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Kollektivvertrages geltenden Fassung angerechnet.
§ 46 SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DIE GKE
(1) Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung richtet sich wie bei den vor dem 01.07.1998
aufgenommenen GKE-Bediensteten nicht nach dem Arbeitsjahr, sondern nach dem Kalenderjahr.
Sofern die Dauer des Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr des Eintritts weniger als 6 Monate
beträgt, haben die Bediensteten für dieses Rumpfjahr Anspruch auf die Hälfte der
Entgeltfortzahlung gemäß § 2 Abs. 1 und 5 EFZG (§ 2 Abs. 8 EFZG).
Der gegenständliche Kollektivvertrag tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.
Die Laufzeit der lohnrechtlichen Bestimmungen beträgt beginnend mit 01. Juli 2019 zwölf Monate.
Wien, am 19.6.2019
WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH | |
FACHVERBAND DER SCHIENENBAHNEN | |
Der Obmann | Der Geschäftsführer |
KR Dr. Thomas Scheiber | Mag. Robert Woppel |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND | |
GEWERKSCHAFT VIDA | |
Der Vorsitzende | Vorsitzender |
Fachbereich Eisenbahn | |
Roman Hebenstreit | Günter Blumthaler |
Der Bundesgeschäftsführer | Stellvertretender Vorsitzender |
Fachbereich Eisenbahn | |
Bernd Brandstetter | Roman Hebenstreit |
****************************
ANLAGE 1
Verzeichnis der von der DBO ausgenommenen Unternehmen oder Betriebe
Folgende Verkehrsunternehmen oder Verkehrsbetriebe sind von der DBO ausgenommen:
Österreichische Bundesbahnen
Wiener Stadtwerke – Verkehrsbetriebe
Grazer Stadtwerke AG – Verkehrsbetriebe
Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme- und Verkehrsbetriebe AG
Salzburg AG/Kraftfahrzeug-Gewerbebetrieb
Graz Köflacher Eisenbahn GmbH (nur hinsichtlich der vor dem 01.07.1998 in ein Dienstverhältnis
zu GKE aufgenommene Bediensteten)
****************************************
ANLAGE 2
Reihung der Dienstverwendungen
1 | 2 | 3 | 4 | |
Erfordernisse f. d. Erlangung e. Dienstpostens | ||||
O.Nr. | Reihung
(GGr/Edzt) |
Dienstverwendung | a)
Ausbildung Art, Dauer u. Vorverwendung |
b)
Prüfungen |
1. | IIa/7
IIb/7 IIIa |
Bahnhelfer
(Oberbauarbeiter, Hilfsarbeiter, für Tätigkeiten einfacher Art), Bürohilfskraft, Angelernter Oberbauarbeiter, Streckenbegeher, Schrankenwärter, Weichen- und Stellwerkswärter, Stationswärter, Materialausgeber, Raumpfleger |
Unterweisung in den
betr. Dienstverwendungen |
vorgeschriebene
Dienstprüfung |
2. | IIb/7
IIIa/7 IIIb |
Vorarbeiter | Unterweisung | -- |
3. | IIb/7
IIIa |
Bürogehilfe,
Werksgehilfe |
Unterweisung | Prüfung für den
Bürogehilfen |
4. | IIb/7
IIIa |
Angelernter Arbeiter
Unterwerkswärter Oberleitungsarbeiter |
Unterweisung | Unterwerkswärter:
Verwendungsprüfung |
5. | IIIa/10
IIIb |
Angelernter
Facharbeiter, Gleiswerker (Bedienung einfacher Maschinen) |
Unterweisung | Verwendungsprüfung |
6. | IIb/7
IIIa |
Lokomotivwart,
Verschieber, Bahnhofgehilfe II, (zB Kassier, Bahnhofschaffner), Gehilfe im Magazindienst |
Unterweisung | vorgeschriebene
Dienstprüfung |
7. | IIIa/10
IIIb |
Güterzugschaffner,
Personenzugschaffner II |
lt. Prüfungsvorschrift | vorgeschriebene
Dienstprüfung |
a | IIIb/15
IVa |
Omnibuslenker II,
Lkw-Fahrer II |
lt Prüfungsvorschrift | Dienstprüfung bzw. entspr.
Führerschein |
8. | IIIa/10
IIIb/3 IVa/4 IVb |
Straßenbahnfahrer,
LkwFahrer I |
lt. Prüfungsvorschrift | Dienstprüfung
bzw. entspr. Führerschein |
9. | IIIa/7
IIIb/3 IVa/7 IVb |
Triebfahrzeugführer II,
Zugführer II |
lt. Prüfungsvorschrift | vorgeschriebene
Dienstprüfung und (für Triebfahrzeugführer) |
11. | IIIa/3
IIIb |
Personenzugschaffner I,
Lokheizer |
lt. Prüfungsvorschrift | vorgeschriebene
Dienstprüfung |
12. | IIIb/7
IVa/3 IVb |
Zugführer I, Kontrollor | lt. Prüfungsvorschrift | vorgeschriebene
Dienstprüfung |
13. | IIIb/3
IVa/7 IVb/8 Va/7 Vb |
Triebfahrzeugführer I
Omnibuslenker I |
lt. Prüfungsvorschrift | vorgeschriebene
Dienstprüfung und entspr. Führerschein |
14. | IVa/7
IVb/8 Vb |
Lokführer für alle
Traktionen |
lt. Prüfungsvorschrift | vorgeschriebene
Dienstprüfung u. behördl. Triebfahrzeugführerprüfung Lokleistung ab 500 PS (= 368 kW) (selbständige Führung von Diesel-, Dampf- od. ELokomotiven) Nachweis der Erlernung des einschlägigen Handwerks |
15. | IVa/7
IVb/8 Va |
Bahnrichter I | Unterweisung | Dienstprüfung |
16. | IIIb/10
IVa |
a)
Bahnhofgehilfe I für den Abfertigungs- und Verrechnungsdienst (Zugabfertiger, Zugmelder, Haltestellenu. Ladestellenaufseher, Kassier in qual. Verwendung) b) Fahrdienstleiter ohne kommerz. Prüfung |
lt. Prüfungsvorschrift | vorgeschriebene
Dienstprüfung bzw. Verkehrsprüfung bzw. kommerzielle Fachprüfung |
17. | IIIb/7
IVa |
hochqualifizierter
Werkmann |
Unterweisung | Gesellen- bzw.
Facharbeiterprüfung |
18. | IIIb/3
IVa/7 IVb |
Werkmann | Unterweisung | Gesellen- bzw.
Facharbeiterprüfung |
19. | IVa/7
IVb |
hochqualifizierter
Werkmann |
Unterweisung | Gesellen- bzw.
Facharbeiterprüfung |
20. | IVb/8
Va |
Werkführer,
Wagenmeister (Führung einer Gruppe von Professionisten) |
Unterweisung | Gesellen- bzw.
Facharbeiterprüfung vorgeschriebene Dienstprüfung |
21. | IVb/8
Va |
Bürobediensteter I,
Techn. Bürobediensteter |
Unterweisung | vorgeschriebene
Dienstprüfung; im technischen Bereich zusätzlich: Nachweis d. Kenntnisse im techn. Zeichnen |
22. | IVb/8
Va |
Materiallagerführer I | Unterweisung | vorgeschriebene
Dienstprüfung |
23. | IVb/8
Va/12 Vb |
Fahrdienstleiter mit
kommerzieller Prüfung, Bahnhofvorstand II |
lt. Prüfungsvorschrift | Verkehrsprüfung,
kommerzielle Fachprüfung |
24. | Va/8
Vb |
Revisor,
Schulungsbediensteter |
lt. Prüfungsvorschrift | vorgeschriebene
Dienstprüfung |
25. | Va/8
Vb |
Verwaltungsbediensteter
IV, Techn. Bediensteter IV |
Unterweisung | vorgeschriebene
Dienstprüfung |
26. | Vb/5
VIa/12 VIb |
Werkmeister,
Bahnmeister, Fahrleitungsmeister, Signalmeister |
Unterweisung | vorgeschriebene
Dienstprüfung Nachweis d. Erlernung des der Fachrichtung entspr. Handwerks, Absolvierung einer Werkmeisterschule der entspr. Fachrichtung bzw. einer Bahnmeisterschule |
27. | Vb/15
VIa |
Bahnhofvorstand I | lt. Prüfungsvorschrift | Verkehrsprüfung,
kommerzielle Fachprüfung |
28. | VIa/20
VIb |
Verwaltungsbediensteter
III, Techn. Bediensteter III |
__ | Verkehrsprüfung,
vorgeschriebene Fachprüfung |
29. | VIb/20
VIIa |
Verwaltungsbediensteter
II, Techn. Bediensteter II |
__ | wie O. Nr. 28 |
30. | VIIa/20
VIIb |
Verwaltungsbediensteter
I, Techn. Bediensteter I |
-- | wie O. Nr. 28 |
31. | VIIa | Fachbediensteter mit
voller Hochschulbildung |
Nachweis d. vollen
Hochschulbildung |
Anordnung der
Unternehmensleitung vorbehalten |
32. | VIIb/20
VIII |
Fachbediensteter II | -- | -- |
33. | VIII/20
IXa |
Fachbediensteter I | -- | -- |
34. | VIII/20
IXa |
Abteilungsvorstand | -- | -- |
35. | IXa/20
IXb***) |
Abteilungsleiter II | -- | -- |
36. | IXb/20
X***) |
Abteilungsleiter I | -- | -- |
37. | X/20
**),***) |
Direktor | -- | -- |
*) Anordnung der Unternehmensleitung vorbehalten
**) Zuerkennung des um eine Gehaltsstufe höheren Bezuges bzw. bei Endbezug Zulage in der
Höhe des letzten Vorrückungsbetrages.
***) Für Bedienstete mit voller Hochschulbildung beträgt die Wartezeit statt 20 Jahre 15 Jahre.
Anmerkungen:
Bei Aufnahme muss der Bedienstete die bei der betreffenden Dienstverwendung in der Spalte 4
angeführten Erfordernisse erfüllen, ausgenommen jene vorgeschriebene Ausbildung, deren
erfolgreiche Absolvierung ihm für einen späteren Zeitpunkt vorgeschrieben wird.
Bei Beförderung muss der Bedienstete die bei der betreffenden Dienstverwendung in der Spalte 4
angeführten Erfordernisse erfüllen.
Ab der Gehaltsgruppe Vb müssen auch die vorrückungsmäßigen Gehaltsstufen erfüllt sein. Ist dies
nicht der Fall, so ist auf eine vorangehende Gehaltsgruppe so lange zurückzugreifen, bis die
Gehaltsstufe in der entsprechenden Gehaltsgruppe erfüllt ist.
Abkürzungen
O.Nr.: = Ordnungsnummer
Edzt: = Eisenbahndienstzeit
GGr.: = Gehaltsgruppe
GSt.: = Gehaltsstufe
betr.: = betreffenden
entspr: = entsprechenden
************************************
ANLAGE 3
Gehaltstabelle
gültig ab 1.7.2019
40 Stunden wöchentliche Normalarbeitszeit
(Monatsgehalt in Euro)
Für Eisenbahnpersonal
I | IIA | IIB | IIIA | IIIB | |
1 | 2.057,65 | 2.082,20 | 2.118,57 | 2.166,52 | 2.220,31 |
2 | 2.071,30 | 2.096,82 | 2.134,52 | 2.184,17 | 2.239,90 |
3 | 2.084,81 | 2.111,13 | 2.150,49 | 2.201,34 | 2.259,59 |
4 | 2.084,81 | 2.125,94 | 2.166,66 | 2.218,98 | 2.278,95 |
5 | 2.110,80 | 2.139,00 | 2.181,27 | 2.234,80 | 2.296,78 |
6 | 2.121,16 | 2.150,16 | 2.194,19 | 2.248,82 | 2.312,50 |
7 | 2.131,42 | 2.161,46 | 2.207,15 | 2.262,58 | 2.328,47 |
8 | 2.141,99 | 2.172,98 | 2.219,78 | 2.276,69 | 2.344,31 |
9 | 2.153,99 | 2.185,82 | 2.234,19 | 2.292,24 | 2.361,93 |
10 | 2.165,83 | 2.198,45 | 2.248,57 | 2.307,66 | 2.379,63 |
11 | 2.177,92 | 2.211,30 | 2.262,88 | 2.323,40 | 2.397,04 |
12 | 2.191,93 | 2.226,64 | 2.279,47 | 2.343,29 | 2.419,24 |
1. DAZ | 2.212,95 | 2.250,05 | 2.305,37 | 2.375,83 | 2.456,31 |
2. DAZ | 2.243,94 | 2.283,81 | 2.341,74 | 2.419,12 | 2.504,20 |
Für Eisenbahnpersonal
IVa | IVb | Va | Vb | |
1 | 2.281,53 | 2.347,96 | 2.411,44 | -- |
2 | 2.306,12 | 2.376,96 | 2.447,62 | 2.473,12 |
3 | 2.330,32 | 2.405,96 | 2.483,45 | 2.521,70 |
4 | 2.354,58 | 2.434,89 | 2.519,84 | 2.571,31 |
5 | 2.376,86 | 2.462,14 | 2.554,44 | 2.620,65 |
6 | 2.397,47 | 2.487,21 | 2.587,67 | 2.670,89 |
7 | 2.417,96 | 2.512,46 | 2.622,92 | 2.723,76 |
8 | 2.438,49 | 2.537,34 | 2.658,93 | 2.777,12 |
9 | 2.460,77 | 2.564,79 | 2.699,03 | 2.832,37 |
10 | 2.482,53 | 2.593,29 | 2.739,54 | 2.888,09 |
11 | 2.504,80 | 2.622,92 | 2.780,18 | 2.943,13 |
12 | 2.534,65 | 2.662,20 | 2.832,27 | 3.002,78 |
1. DAZ | 2.587,39 | 2.732,13 | 2.926,16 | 3.110,77 |
2. DAZ | 2.652,76 | 2.815,50 | 3.034,16 | 3.235,08 |
Für Eisenbahnpersonal
VIa | VIb | VIIa | VIIb | VIIIa | |
1 | -- | -- | -- | -- | -- |
2 | 2.543,35 | -- | -- | -- | -- |
3 | 2.560,64 | 2.631,41 | 2.704,84 | 3.041,34 | -- |
4 | 2.625,29 | 2.714,73 | 2.817,39 | 3.088,04 | 3.091,71 |
5 | 2.692,02 | 2.800,34 | 2.927,12 | 3.132,59 | 3.154,68 |
6 | 2.760,23 | 2.883,22 | 3.035,51 | 3.175,05 | 3.337,55 |
7 | 2.828,55 | 2.965,93 | 3.142,67 | 3.316,29 | 3.523,15 |
8 | 2.896,46 | 3.047,95 | 3.254,35 | 3.459,39 | 3.707,11 |
9 | 2.966,60 | 3.133,66 | 3.370,30 | 3.605,16 | 3.894,95 |
10 | 3.035,90 | 3.220,06 | 3.486,76 | 3.749,78 | 4.081,71 |
11 | 3.107,28 | 3.309,93 | 3.603,28 | 3.895,38 | 4.268,29 |
12 | 3.178,06 | 3.398,82 | 3.719,62 | 4.040,23 | 4.454,38 |
13 | -- | -- | -- | 4.165,74 | 4.619,03 |
14 | -- | -- | -- | -- | 4.807,53 |
15 | -- | -- | -- | -- | -- |
16 | -- | -- | -- | -- | -- |
1.DAZ | 3.311,78 | 3.563,85 | 3.937,11 | 4.461,23 | 5.184,06 |
2.DAZ | 3.464,08 | 3.747,04 | 4.174,84 | 4.756,69 | 5.517,12 |
Für Eisenbahnpersonal
VIIIb | IXa | IXb | X | |
1 | -- | -- | -- | -- |
2 | -- | -- | -- | -- |
3 | -- | -- | -- | -- |
4 | -- | -- | -- | -- |
5 | 3.323,68 | -- | -- | -- |
6 | 3.508,09 | -- | -- | -- |
7 | 3.693,53 | 3.863,53 | 4.160,03 | -- |
8 | 3.932,07 | 4.156,62 | 4.455,00 | -- |
9 | 4.174,18 | 4.452,88 | 4.752,34 | 5.408,59 |
10 | 4.415,47 | 4.748,59 | 5.049,80 | 5.844,47 |
11 | 4.656,51 | 5.043,94 | 5.297,69 | 6.279,64 |
12 | 4.894,28 | 5.289,66 | 5.586,90 | 6.713,47 |
13 | 5.106,99 | 5.550,35 | 5.847,19 | 7.113,15 |
14 | 5.302,62 | 5.840,23 | 6.281,89 | 7.657,81 |
15 | -- | 6.275,48 | 6.716,31 | 8.202,21 |
16 | -- | -- | 7.151,22 | 8.746,04 |
1.DAZ | 5.708,53 | 7.145,67 | 8.021,18 | 9.833,33 |
2.DAZ | 6.332,18 | 8.015,92 | 8.891,04 | 10.920,89 |
************************************
ANLAGE 3A
Gehaltstabelle
gültig ab 1.7.2019
38,5 Stunden wöchentliche Normalarbeitszeit
(Monatsgehalt in Euro)
Stufe | I | IIa | IIb | IIIa | IIIb |
1 | 1.992,15 | 2.015,88 | 2.051,02 | 2.097,36 | 2.149,31 |
2 | 2.005,36 | 2.030,00 | 2.066,44 | 2.114,38 | 2.168,24 |
3 | 2.018,41 | 2.043,84 | 2.081,86 | 2.130,99 | 2.187,28 |
4 | 2.031,83 | 2.058,14 | 2.097,48 | 2.148,03 | 2.205,98 |
5 | 2.043,51 | 2.070,78 | 2.111,59 | 2.163,32 | 2.223,20 |
6 | 2.053,53 | 2.081,54 | 2.124,09 | 2.176,86 | 2.238,40 |
7 | 2.063,44 | 2.092,46 | 2.136,60 | 2.190,14 | 2.253,83 |
8 | 2.073,65 | 2.103,59 | 2.148,81 | 2.203,80 | 2.269,12 |
9 | 2.085,25 | 2.115,98 | 2.162,73 | 2.218,82 | 2.286,15 |
10 | 2.096,69 | 2.128,20 | 2.176,64 | 2.233,73 | 2.303,26 |
11 | 2.108,38 | 2.140,61 | 2.190,46 | 2.248,93 | 2.320,08 |
12 | 2.121,89 | 2.155,44 | 2.206,50 | 2.268,14 | 2.341,53 |
1. DAZ | 2.142,23 | 2.178,06 | 2.231,50 | 2.299,57 | 2.377,33 |
2. DAZ | 2.172,17 | 2.210,68 | 2.266,63 | 2.341,40 | 2.423,61 |
Stufe | VIII | IXa | IXb | X |
1 | -- | -- | -- | -- |
2 | -- | -- | -- | -- |
3 | -- | -- | -- | -- |
4 | 2.989,19 | -- | -- | -- |
5 | 3.050,04 | -- | -- | -- |
6 | 3.225,09 | -- | -- | -- |
7 | 3.404,01 | 3.732,88 | 4.019,38 | -- |
8 | 3.581,75 | 4.016,06 | 4.304,36 | -- |
9 | 3.763,23 | 4.302,28 | 4.591,65 | 5.225,68 |
10 | 3.943,69 | 4.587,99 | 4.879,04 | 5.646,83 |
11 | 4.123,95 | 4.873,37 | 5.118,55 | 6.067,28 |
12 | 4.303,74 | 5.110,79 | 5.397,96 | 6.486,44 |
13 | 4.462,82 | 5.362,67 | 5.649,46 | 6.872,59 |
14 | 4.644,93 | 5.642,73 | 6.069,47 | 7.398,85 |
15 | -- | 6.063,25 | 6.489,20 | 7.924,84 |
16 | -- | -- | 6.909,41 | 8.450,28 |
1. DAZ | 5.008,75 | 6.904,04 | 7.749,95 | 9.500,78 |
2. DAZ | 5.330,56 | 7.744,85 | 8.590,37 | 10.551,59 |
***************
ANLAGE 3B
Gehaltstabelle
gültig ab 1.7.2019
40 Stunden wöchentliche Normalarbeitszeit
(Monatsgehalt in Euro)
für Bedienstete der Steiermärkischen LB mit Diensteintritt vor 1.1.2000
I | IIa | IIb | IIIa | IIIb | |
1 | 1.916,14 | 1.940,70 | 1.977,05 | 2.025,03 | 2.078,79 |
2 | 1.929,79 | 1.955,29 | 1.993,01 | 2.042,62 | 2.098,36 |
3 | 1.943,29 | 1.969,59 | 2.008,94 | 2.059,84 | 2.118,05 |
4 | 1.957,19 | 1.984,41 | 2.025,11 | 2.077,44 | 2.137,46 |
5 | 1.969,28 | 1.997,46 | 2.039,74 | 2.093,29 | 2.155,27 |
6 | 1.979,65 | 2.008,63 | 2.052,69 | 2.107,29 | 2.171,00 |
7 | 1.989,90 | 2.019,96 | 2.065,62 | 2.121,05 | 2.186,95 |
8 | 2.000,44 | 2.031,47 | 2.078,28 | 2.135,17 | 2.202,80 |
9 | 2.012,48 | 2.044,28 | 2.092,68 | 2.150,68 | 2.220,41 |
10 | 2.024,31 | 2.056,95 | 2.107,08 | 2.166,13 | 2.238,13 |
11 | 2.036,42 | 2.069,77 | 2.121,37 | 2.181,87 | 2.255,52 |
12 | 2.050,40 | 2.085,13 | 2.137,95 | 2.201,79 | 2.277,72 |
1. DAZ | 2.071,44 | 2.108,53 | 2.163,85 | 2.234,29 | 2.314,78 |
2. DAZ | 2.102,41 | 2.142,29 | 2.200,23 | 2.277,59 | 2.362,67 |
für Bedienstete der Steiermärkischen LB mit Diensteintritt vor 1.1.2000
VIa | VIb | VIIa | VIIb | |
1 | -- | -- | -- | -- |
2 | 2.401,84 | -- | -- | -- |
3 | 2.419,12 | 2.489,90 | 2.543,26 | 2.877,37 |
4 | 2.483,78 | 2.571,54 | 2.653,41 | 2.924,06 |
5 | 2.549,34 | 2.655,42 | 2.763,10 | 2.968,61 |
6 | 2.615,97 | 2.738,30 | 2.871,54 | 3.011,05 |
7 | 2.683,65 | 2.821,02 | 2.978,69 | 3.150,96 |
8 | 2.751,54 | 2.903,05 | 3.090,20 | 3.292,30 |
9 | 2.821,66 | 2.988,77 | 3.204,01 | 3.438,05 |
10 | 2.890,96 | 3.075,12 | 3.319,65 | 3.582,68 |
11 | 2.962,35 | 3.163,84 | 3.436,21 | 3.728,30 |
12 | 3.033,10 | 3.251,12 | 3.552,53 | 3.873,15 |
13 | -- | -- | -- | 3.998,66 |
14 | -- | -- | -- | -- |
15 | -- | -- | -- | -- |
16 | -- | -- | -- | -- |
1.DAZ | 3.165,61 | 3.416,18 | 3.770,01 | 4.294,13 |
2.DAZ | 3.316,41 | 3.599,31 | 4.007,74 | 4.589,56 |
für Bedienstete der Steiermärkischen LB mit Diensteintritt vor 1.1.2000
VIII | IXa | IXb | X | |
1 | -- | -- | -- | -- |
2 | -- | -- | -- | -- |
3 | -- | -- | -- | -- |
4 | 2.918,57 | -- | -- | -- |
5 | 2.981,59 | -- | -- | -- |
6 | 3.162,74 | -- | -- | -- |
7 | 3.346,73 | -- | -- | -- |
8 | 3.530,67 | 3.980,54 | 4.279,10 | -- |
9 | 3.718,51 | 4.276,81 | 4.576,44 | 5.232,86 |
10 | 3.905,29 | 4.572,49 | 4.873,90 | 5.668,76 |
11 | 4.091,85 | 4.867,87 | 5.165,43 | 6.103,89 |
12 | 4.277,96 | 5.157,19 | 5.410,95 | 6.537,74 |
13 | 4.442,59 | 5.374,28 | 5.671,30 | 6.937,42 |
14 | 4.631,11 | 5.664,15 | 6.106,00 | 7.482,08 |
15 | -- | 6.099,42 | 6.540,40 | 8.026,52 |
16 | -- | -- | 6.975,32 | 8.570,31 |
1.DAZ | 5.007,64 | 6.969,60 | 7.845,29 | 9.657,56 |
2.DAZ | 5.340,69 | 7.839,86 | 8.715,14 | 10.745,16 |
****************
ANLAGE GKB/SALZBURG AG/RAABER BAHN
Gehaltstabelle
gültig ab 1.7.2019
40 Stunden wöchentliche Normalarbeitszeit
(Monatsgehalt in Euro)
I | IIa | IIb | IIIa | IIIb | |
1 | 2.057,65 | 2.082,20 | 2.118,57 | 2.166,52 | 2.220,31 |
2 | 2.071,30 | 2.096,82 | 2.134,52 | 2.184,17 | 2.239,90 |
3 | 2.084,81 | 2.111,13 | 2.150,49 | 2.201,34 | 2.259,59 |
2.098,70 | 2.125,94 | 2.166,66 | 2.218,98 | 2.278,95 | |
5 | 2.110,80 | 2.139,00 | 2.181,27 | 2.234,80 | 2.296,78 |
6 | 2.121,16 | 2.150,16 | 2.194,19 | 2.248,82 | 2.312,50 |
7 | 2.131,42 | 2.161,46 | 2.207,15 | 2.262,58 | 2.328,47 |
8 | 2.141,99 | 2.172,98 | 2.219,78 | 2.276,69 | 2.344,31 |
9 | 2.153,99 | 2.185,82 | 2.234,19 | 2.292,24 | 2.361,93 |
10 | 2.165,83 | 2.198,45 | 2.248,57 | 2.307,66 | 2.379,63 |
11 | 2.177,92 | 2.211,30 | 2.262,88 | 2.323,40 | 2.397,04 |
12 | 2.191,93 | 2.226,64 | 2.279,47 | 2.343,29 | 2.419,24 |
13 | 2.212,95 | 2.250,05 | 2.305,37 | 2.375,83 | 2.456,31 |
14 | 2.243,94 | 2.283,81 | 2.341,74 | 2.419,12 | 2.504,20 |
Für Eisenbahnpersonal
VIa | VIb | VIIa | VIIb | VIIIa | |
1 | -- | -- | -- | -- | -- |
2 | 2.543,35 | -- | -- | -- | -- |
3 | 2.560,64 | 2.631,41 | 2.704,84 | 3.041,34 | -- |
4 | 2.625,29 | 2.714,73 | 2.817,39 | 3.088,04 | 3.091,71 |
5 | 2.692,02 | 2.800,34 | 2.927,12 | 3.132,59 | 3.154,68 |
6 | 2.760,23 | 2.883,22 | 3.035,51 | 3.175,05 | 3.337,55 |
7 | 2.828,55 | 2.965,93 | 3.142,67 | 3.316,29 | 3.523,15 |
8 | 2.896,46 | 3.047,95 | 3.254,35 | 3.459,39 | 3.707,11 |
9 | 2.966,60 | 3.133,66 | 3.370,30 | 3.605,16 | 3.894,95 |
10 | 3.035,90 | 3.220,06 | 3.486,76 | 3.749,78 | 4.081,71 |
11 | 3.107,28 | 3.309,93 | 3.603,28 | 3.895,38 | 4.268,29 |
12 | 3.178,06 | 3.398,82 | 3.719,62 | 4.040,23 | 4.454,38 |
13 | 3.311,78 | 3.563,85 | 3.937,11 | 4.165,74 | 4.619,03 |
14 | 3.464,08 | 3.747,04 | 4.174,84 | 4.461,23 | 4.807,53 |
15 | -- | -- | 4.756,69 | 5.184,06 | |
16 | -- | -- | -- | 5.517,12 | |
17 | -- | -- | -- | -- | |
18 | -- | - | -- | -- |
Für Eisenbahnpersonal
VIIIb | IXa | IXb | X | |
1 | -- | -- | -- | -- |
2 | -- | -- | -- | -- |
3 | -- | -- | -- | -- |
4 | -- | -- | -- | -- |
5 | 3.323,68 | -- | -- | -- |
6 | 3.508,09 | -- | -- | -- |
7 | 3.693,53 | 3.863,53 | 4.160,03 | -- |
8 | 3.932,07 | 4.156,62 | 4.455,00 | -- |
9 | 4.174,18 | 4.452,88 | 4.752,34 | 5.408,59 |
10 | 4.415,47 | 4.748,59 | 5.049,80 | 5.844,47 |
11 | 4.656,51 | 5.043,94 | 5.297,69 | 6.279,64 |
12 | 4.894,28 | 5.289,66 | 5.586,90 | 6.713,47 |
13 | 5.106,99 | 5.550,35 | 5.847,19 | 7.113,15 |
14 | -- | 5.840,23 | 6.281,89 | 7.657,81 |
15 | -- | 6.275,48 | 6.716,31 | 8.202,21 |
16 | -- | 7.145,67 | 7.151,22 | 8.746,04 |
17 | -- | 8.015,92 | 8.021,18 | 9.833,33 |
18 | -- | -- | 8.891,04 | 10.920,89 |
*****************
ANLAGE 4
Disziplinarrecht
1. Disziplinarmaßnahmen
Bei schuldhafter Verletzung von Dienstpflichten sind Maßnahmen zu setzen, die geeignet sind,
den Bediensteten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten und die
ordnungsgemäße, sichere und wirtschaftliche Geschäftsabwicklung im Unternehmen zu
gewährleisten. Solche Maßnahmen sind beispielsweise
die Ermahnung
die Verwarnung
der Abzug vom Dienst und vorübergehende Verwendung auf einer Dienstverwendung mit
niedrigerer Gehaltsgruppe (Anfangsreihung)
Die Geldbuße im Ausmaß von 1 bis 5 % des Monatsentgeltes
die Verhängung von Disziplinarstrafen
2. Disziplinarstrafen
Disziplinarstrafen sind
die Geldbuße bis zur Höhe von drei Monatsgehältern
die Entlassung.
Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Auf die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bediensteten ist
Bedacht zu nehmen.
Die Disziplinarkammer kann die Abstattung einer Geldbuße in höchstens 24 Monatsraten
bewilligen. Die Geldbuße ist durch Abzug vom Monatsentgelt hereinzubringen.
3. Disziplinarkammer
Zur Verhängung von Disziplinarstrafen ist die Disziplinarkammer zuständig.
Die Disziplinarkammer besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, wobei der
Vorsitzende und ein Beisitzer vom Unternehmen und ein Beisitzer von der Personalvertretung
bestellt wird. Die Mitglieder der Disziplinarkammer sind in dieser Eigenschaft
weisungsunabhängig.
Der Vorsitzende soll eine langjährige Dienstzeit aufweisen. Nach Bedarf werden ein oder
mehrere Stellvertreter bestellt, die die gleichen Voraussetzungen erfüllen müssen wie der
Vorsitzende selbst.
4. Disziplinaranwalt
Im Verfahren vor der Disziplinarkammer vertritt ein vom Unternehmen bestellter Disziplinaranwalt
die Interessen des Unternehmens.
5. Schriftführer
Für jede Disziplinarkammer bestimmt der Vorsitzende einen Schriftführer.
6. Verteidiger
Der Beschuldigte hat das Recht, sich im Disziplinarverfahren einen aktiven Bediensteten als
Verteidiger zu wählen. Bedienstete, die dienstlich mit dem den Gegenstand des
Disziplinarverfahrens bildenden Anstand befasst waren, und Vorgesetzte können nicht als
Verteidiger fungieren. Eine Verteidigung durch andere Personen – insbesondere durch solche, die
in keinem Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen – ist ausgeschlossen.
7. Mündliche Verhandlung
In einer mündlichen Verhandlung ist durch Einvernahme des beschuldigten Bediensteten,
durch Zeugen oder andere geeignete Beweise, zu ermitteln, ob die den Beschuldigten zur Last
gelegten Verfehlungen zutreffend sind oder nicht. Erforderlichenfalls ist eine Disziplinarstrafe
durch die Disziplinarkammer zu verhängen.
Die Verhängung der Disziplinarstrafe gemäß Pkt. 2 Abs. 1 lit b) kann nur einstimmig erfolgen.
8. Rechtswirksamkeit der Disziplinarstrafen
Die verhängte Disziplinarstrafe wird mit dem Ausspruch durch den Vorsitzenden rechtswirksam.
Eine schriftliche Ausfertigung ist dem Beschuldigten unverzüglich nachzureichen.
9. Die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gem. § 102 ArbVG iV § 69 BBVG bedarf der
Zustimmung der Personalvertretung.
*********************
ANLAGE 5
KOLLEKTIVVERTRAG
abgeschlossen zwischen der
Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Schienenbahnen, Wiedner Hauptstraße 63, 1045
Wien einerseits und
dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, Margaretenstraße 166, 1050 Wien
andererseits,
womit die Dienst- und Besoldungsordnung für die Bediensteten der österreichischen Privatbahnen
vom 25.3.1999 in der Fassung vom 21.12.2006 abgeändert wird.
I.
Die Anlage 5 lautet wie folgt:
„DBO DER PRIVATBAHNEN
ANLAGE 5
ANPASSUNG
AZG/ARG-NOVELLE
EU-VERORDNUNG 561/2006
Arbeitszeit- und Arbeitsruhebestimmungen für die Lenker von Kraftfahrzeugen
1. Allgemeines
Die Anlage 5 setzt das europäische Arbeitszeitrecht (Richtlinie 2002/15/EG und Verordnung (EG)
561/2006) sowie das österreichische Arbeitszeitrecht (BGBL I 138/2006) um.
Wenn sich eine Bestimmung auf die Verordnung EG 561/2006 bezieht, dann sind damit
Fahrzeuge im Straßenverkehr (mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen) gemeint, die
zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich des
Anhängers oder Sattelanhängers 3,5 t übersteigt,
zur Personenbeförderung dienen und nach Bauart und Ausstattung geeignet und
dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers zu befördern,
und die nicht von der Verordnung 561/2006 ausgenommen sind.
Diese Fahrzeuge werden in der Folge „Verordnungs-Fahrzeuge (VO-Fahrzeuge)“ genannt. Die
wichtigsten Bestimmungen der Verordnung (EG) 561/2006 sind am Ende der Anlage 5
zusammengefasst.
„Sonstige Fahrzeuge“ sind alle Fahrzeuge, die nicht „VO-Fahrzeuge“ sind.
Die Anlage 5 schließt die Anwendbarkeit des § 8 dieses Kollektivvertrages (Arbeitszeit) nicht
aus.
2. Wöchentliche Höchstarbeitszeit
Gemäß § 13b AZG sind zusätzlich zu den nach § 7 Absatz 1 AZG zulässigen Überstunden weitere
Überstunden zulässig. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen 60 Stunden
und innerhalb eines aus technischen bzw. arbeitsorganisatorischen Gründen 26 Wochen
umfassenden Durchrechnungszeitraumes im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten.
Die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit darf 55 Stunden betragen, wenn zumindest
die über 48 Stunden hinausgehende Arbeitszeit in Form von Arbeitsbereitschaft geleistet wird.
Der Beginn des Durchrechnungszeitraumes ist durch Betriebsvereinbarung, wenn kein Betriebsrat
gewählt ist, durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, festzulegen. Bei Fehlen
einer Vereinbarung beginnt der Durchrechnungszeitraum jeweils mit dem Beginn bzw. mit dem
1.7. des Kalenderjahres.
Die Bestimmungen des § 8 DBO über die höchstzulässige tägliche und wöchentliche
Normalarbeitszeit bleiben neben den Bestimmungen der Anlage 5 weiterhin anwendbar.
3. Lenkzeit
VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 2a und 2b AZG
Die Lenkzeiten für das Lenken von VO-Fahrzeugen (LKW, deren zulässiges Gesamtgewicht
einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt, sowie Autobusse mit
mehr als 9 Sitzplätzen einschließlich des Fahrers) richten sich nach den Vorschriften der
Verordnung (EG) 561/2006.
Sonstige Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG
Die gesamte tägliche Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten (Tagesruhezeiten oder einer
täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit) darf 9 Stunden nicht überschreiten. Zweimal pro
Woche darf die Tageslenkzeit auf 10 Stunden verlängert werden.
Innerhalb einer Woche darf die gesamte Lenkzeit 56 Stunden, innerhalb eines Zeitraumes von
zwei aufeinander folgenden Wochen 90 Stunden nicht überschreiten.
4. Lenkpausen
VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 2a und 2b AZG
Die Lenkpausen für das Lenken von VO-Fahrzeugen (LKW, deren zulässiges Gesamtgewicht
einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt sowie Autobusse mit mehr
als 9 Sitzplätzen einschließlich des Fahrers) richten sich nach den Vorschriften der
Verordnung (EG) 561/2006.
Fahrzeuge im regionalen Kraftfahrlinienverkehr (Linienstrecke bis maximal 50 km)
Im Kraftfahrlinienverkehr mit einer Linienstrecke von nicht mehr als 50 Kilometer kann die
Lenkpause von mindestens 45 Minuten nach einer Lenkzeit von höchstens viereinhalb
Stunden ersetzt werden durch:
mehrere Lenkpausen von mindestens je 15 Minuten, die in die Lenkzeit oder
unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, dass bei Beginn des letzten Teiles der
Lenkpause die Lenkzeit von 4½ Stunden noch nicht überschritten ist, oder
eine Lenkpause von mindestens 15 Minuten und eine Lenkpause von mindestens 30
Minuten, wobei bei Beginn der zweiten Lenkpause die Lenkzeit von 4½ Stunden noch
nicht überschritten sein darf, oder
mehrere Lenkpausen mit mindestens je 10 Minuten, die insgesamt 1/6 der
fahrplanmäßigen Lenkzeit betragen müssen, oder
eine Lenkpause von mindestens 30 Minuten nach einer ununterbrochenen Lenkzeit
von höchstens 4½ Stunden.
Sonstige Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG
Nach einer Lenkzeit von höchstens 4 Stunden ist eine Lenkpause von mindestens 30 Minuten
einzulegen. Zeiten, die der Lenker im fahrenden Fahrzeug verbringt, ohne es zu lenken,
können auf Lenkpausen angerechnet werden. Andere Arbeiten dürfen nicht ausgeübt werden.
Lenkpausen dürfen nicht auf die tägliche Ruhezeit angerechnet werden.
5. Ruhepause
Die tägliche unbezahlte Ruhepause beträgt
bei einer Tagesarbeitszeit von sechs bis neun Stunden mindestens 30 Minuten,
bei einer Tagesarbeitszeit von mehr als neun Stunden mindestens 45 Minuten
und ist spätestens nach sechs Stunden einzuhalten.
Die tägliche unbezahlte Ruhepause kann in mehrere Teile von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
Im Kraftfahrlinienverkehr mit einer Linienstrecke von maximal 50 Kilometer kann die Ruhepause in
einen Teil von mindestens 20 Minuten und einen bzw. mehrere Teile von mindestens 10 Minuten
geteilt werden.
6. Tägliche Ruhezeit
VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 2a und 2b AZG
Die tägliche Ruhezeit für das Lenken von VO-Fahrzeugen (LKW, deren zulässiges
Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt sowie
Autobusse mit mehr als 9 Sitzplätzen einschließlich des Fahrers) richtet sich nach den
Vorschriften der Verordnung (EG) 561/2006.
Fahrzeuge im regionalen Kraftfahrlinienverkehr (Linienstrecke bis maximal 50 km)
Die tägliche Ruhezeit kann 3 x wöchentlich auf mindestens 9 zusammenhängende Stunden
verkürzt werden. Jede Verkürzung der täglichen Ruhezeit ist bis zum Ende der Folgewoche
durch eine zusätzliche Ruhezeit im Ausmaß der Verkürzung auszugleichen. Diese
Ausgleichsruhezeit ist zusammen mit einer anderen, mindestens 8-stündigen Ruhezeit zu
gewähren.
Wenn eine tägliche Ruhezeit von insgesamt mindestens 12 Stunden eingehalten wird, kann
die tägliche Ruhezeit in zwei oder drei Abschnitten genommen werden, von denen einer
mindestens 8 zusammenhängende Stunden, die übrigen Teile jeweils mindestens 1 Stunde
betragen müssen. In diesem Fall beginnt eine neue Tagesarbeitszeit nach Ablauf des
mindestens 8-stündigen Teiles der Ruhezeit.
Über die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 hinaus sind auch die Verkürzungsmöglichkeiten
der täglichen Ruhezeit unter Anwendung der Bestimmungen des § 8 Absatz 3a DBO
anwendbar.
Sonstige Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG
Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist dem Lenker eine ununterbrochene Ruhezeit von
mindestens 11 Stunden zu gewähren.
Die tägliche Ruhezeit kann gemäß § 8 Absatz 3a DBO entsprechend verkürzt werden.
7. Wöchentliche Ruhezeit
a) VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 2a und b AZG
b) Die wöchentliche Ruhezeit für das Lenken von VO-Fahrzeugen (LKW, deren zulässiges
Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt sowie
Autobusse mit mehr als 9 Sitzplätzen einschließlich des Fahrers) richtet sich nach den
Vorschriften der EU-Verordnung 561/2006.
c) Fahrzeuge im regionalen Kraftfahrlinienverkehr (Linienstrecke bis maximal 50 km)
Die wöchentliche Ruhezeit im Kraftfahrlinienverkehr mit einer Linienstrecke von nicht mehr als
50 Kilometer richtet sich nach § 19, 22b und c Arbeitsruhegesetz.
Die wöchentliche Ruhezeit kann außerhalb des Standortes des Fahrzeuges oder des
Heimatortes des Lenkers auf 24 zusammenhängende Stunden verkürzt werden.
Die Bestimmungen des § 8 DBO über die wöchentliche Ruhezeit bleiben neben den
Bestimmungen der Anlage 5 weiterhin anwendbar.
d) Sonstige Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG
Die wöchentliche Ruhezeit für sonstige Fahrzeuge richtet sich nach den § 2 bis 5 und 19
Arbeitsruhegesetz.
Die Bestimmungen des § 8 DBO über die wöchentliche Ruhezeit bleiben neben den
Bestimmungen der Anlage 5 weiterhin anwendbar.
8. Einsatzzeit
Die Einsatzzeit umfasst die zwischen zwei Ruhezeiten anfallende Arbeitszeit und die
Arbeitszeitunterbrechungen. Bei Teilung der täglichen Ruhezeit oder bei Unterbrechung der
täglichen Ruhezeit bei kombinierter Beförderung beginnt eine neue Einsatzzeit nach Ablauf der
gesamten Ruhezeit. Bei Teilung der täglichen Ruhezeit im Kraftfahrlinienverkehr bis 50 km
Linienstrecke beginnt eine neue Einsatzzeit nach Ablauf des mindestens 8-stündigen Teiles der
Ruhezeit. Die Einsatzzeit darf grundsätzlich 12 Stunden nicht überschreiten.
Fahrzeuge im Sinne von § 16 Absatz 3 AZG (LKW, deren zulässiges Gesamtgewicht
einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt sowie Autobusse
mit mehr als 9 Sitzplätzen einschließlich des Fahrers)
Gemäß § 16 Abs. 3 AZG kann die Einsatzzeit über 12 Stunden hinaus so weit verlängert
werden, dass die innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden, bei 2-Fahrerbesetzung
innerhalb eines Zeitraumes von 30 Stunden, vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.
Fahrzeuge im Sinne von § 16 Absatz 4 AZG (Übrige Fahrzeuge)
Die Einsatzzeit beim Lenken von Fahrzeugen im Sinne von § 16 Absatz 4 AZG beträgt
maximal 14 Stunden.
9. Nachtarbeit
Als Nachtzeit gilt die Zeit zwischen 0.00 Uhr und 4.00 Uhr,
Als Nachtarbeit gilt jede Tätigkeit, die in der Zeit zwischen 0.00 Uhr und 4.00 Uhr den
Zeitraum von einer Stunde überschreitet,
Die Tagesarbeitszeit des Lenkers darf an Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet, zehn
Stunden überschreiten,
Gemäß § 14 Abs. 4 AZG gebührt aus arbeitsorganisatorischen Gründen für geleistete
Nachtarbeit kein Ausgleich.
10. Kraftwagensonderfahrten
Das Entgelt für die Durchführung von Kraftwagensonderfahrten kann im Einzelfall nach der
jeweiligen Ausbleibezeit pauschaliert vereinbart werden.
II.
Jeder Arbeitgeber hat an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle einen Abdruck
der EG-VO 561/2006 und 3821/85 aufzulegen.
III.
Der gegenständliche Kollektivvertrag tritt mit 01.10.2007 in Kraft.
Der gegenständliche Kollektivvertrag tritt mit 01. Juli 2018 bzw. mit dem bei der jeweiligen
Bestimmung angegebenen Wirksamkeitsdatum in Kraft.
Die Laufzeit der lohnrechtlichen Bestimmungen beträgt beginnend mit 01. Juli 2018 zwölf Monate.
**********
Der gegenständliche Kollektivvertrag tritt mit 1. Juli 2019 bzw. mit dem bei der jeweiligen
Bestimmung angegebenen Wirksamkeitsdatum in Kraft.
Die Laufzeit der lohnrechtlichen Bestimmungen beträgt beginnend mit 1. Juli 2019 zwölf Monate.
Wien, am 19.6.2019
WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH | |
FACHVERBAND DER SCHIENENBAHNEN | |
Der Obmann | Der Geschäftsführer |
KR Dr. Thomas Scheiber | Mag. Robert Woppel |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND | |
GEWERKSCHAFT VIDA | |
Der Vorsitzende | Vorsitzender |
Fachbereich Eisenbahn | |
Roman Hebenstreit | Günter Blumthaler |
Der Bundesgeschäftsführer | Stellvertretender Vorsitzender |
Fachbereich Eisenbahn | |
Bernd Brandstetter | Roman Hebenstreit |
ZUSAMMENFASSUNG DER WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN DER VO
561/2006
Geltungsbereich der EU-Verordnung 561/2006
Fachlicher Geltungsbereich
Erfasst wird jede ganz oder teilweise auf einer öffentlichen Straße durchgeführte Fahrt eines
leeren oder beladenen Fahrzeuges (Beförderung im Straßenverkehr) mit Verwendung zur
Güterbeförderung, wenn das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges (einschließlich
Anhänger oder Sattelanhänger) 3,5 t übersteigt,
Personenbeförderung, wenn das Fahrzeug für die Beförderung von mehr als 9 Personen
einschließlich des Lenkers konstruiert und bestimmt ist (Va-Fahrzeuge im Sinne von § 13
Absatz 1 Ziffer 2 b AZG).
Örtlicher Geltungsbereich
Die VO gilt unabhängig vom Land der Zulassung des Fahrzeuges für Beförderungen im
Straßenverkehr
ausschließlich innerhalb der EU oder
zwischen der EU, der Schweiz und den Vertragsstaaten des EWR
Wichtigste Ausnahme vom Geltungsbereich
Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr verwendet werden, wenn die
Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt (regionaler Kraftfahrlinienverkehr)
Lenkzeiten
Tägliche Lenkzeit
Die gesamte tägliche Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten (Tagesruhezeiten oder einer täglichen
und einer wöchentlichen Ruhezeit) darf 9 Stunden nicht überschreiten. Zweimal pro Woche darf
die Tageslenkzeit auf 10 Stunden verlängert werden.
Wöchentliche Lenkzeit
Innerhalb einer Woche darf die gesamte Lenkzeit 56 Stunden, innerhalb eines Zeitraumes von
zwei aufeinander folgenden Wochen 90 Stunden nicht überschreiten.
Lenkpause (Fahrtunterbrechung)
Nach einer Lenkzeit von höchstens 4½ Stunden ist eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung
(Lenkpause) von mindestens 45 Minuten einzulegen, sofern der Lenker nicht eine Ruhezeit oder
eine Ruhepause nimmt. Lenkpausen können durch Ruhepausen ersetzt werden.
Die Lenkpause von 45 Minuten kann folgendermaßen geteilt werden:
1. Teil mindestens 15 Minuten,
2. Teil mindestens 30 Minuten
Die Lenkpausenteile sind so abzuhalten, dass bei Beginn des letzten Teiles der Lenkpause die
Lenkzeit von 4½ Stunden noch nicht überschritten ist.
In der Lenkpause darf der Fahrer keine Fahrtätigkeit ausüben und keine anderen Arbeiten
ausführen. Zeiten, die während der Fahrt neben dem Fahrer verbracht werden (bei
2-Fahrer-Besetzung) können auf Lenkpausen angerechnet werden.
Tägliche Ruhezeit
Regelmäßige tägliche Ruhezeit
Innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder
wöchentlichen Ruhezeit ist dem Lenker eine ununterbrochene tägliche Ruhezeit von mindestens
11 Stunden zu gewähren.
Reduzierte tägliche Ruhezeit
Die tägliche Ruhezeit kann 3 x wöchentlich auf mindestens 9 zusammenhängende Stunden
verkürzt werden.
Geteilte Ruhezeit
Wenn eine tägliche Ruhezeit von insgesamt mindestens 12 Stunden eingehalten wird, kann die
tägliche Ruhezeit auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen
ununterbrochenen Zeitraum von 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum
von 9 Stunden umfassen muss.
2-Fahrer-Besetzung
Bei Besetzung des Fahrzeuges mit 2 Lenkern ist innerhalb jedes Zeitraumes von 30 Stunden
jedem Lenker nach dem Ende einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine ununterbrochene
tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden zu gewähren.
Abhaltung der täglichen Ruhezeit im Fahrzeug
Sofern sich der Fahrer dafür entscheidet, können nicht am Standort eingelegte tägliche Ruhezeiten
im Fahrzeug verbracht werden, sofern dieses über eine geeignete Schlafmöglichkeit für jeden
Fahrer verfügt und nicht fährt.
Wöchentliche Ruhezeit
Regelmäßige wöchentliche Ruhezeit
Der Lenker hat in jeder Woche Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit von
mindestens 45 Stunden.
Reduzierte wöchentliche Ruhezeit
Die wöchentliche Ruhezeit kann auf mindestens 24 zusammenhängende Stunden verkürzt
werden.
Doppelwoche
In zwei aufeinander folgenden Wochen sind dem Lenker folgende Ruhezeiten zu gewähren:
zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder
eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit.
Jede Reduzierung ist bis zum Ende der dritten Woche nach der verkürzten Woche im Anschluss
an eine andere, mindestens 9-stündige Ruhezeit auszugleichen.
Beginn der wöchentlichen Ruhezeit
Die wöchentliche Ruhezeit beginnt spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach
dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit.
Eine wöchentliche Ruhezeit, die in einer Woche beginnt und in die darauffolgende Woche reicht,
kann der ersten oder der zweiten Woche zugerechnet werden.
Abhaltung der reduzierten wöchentlichen Ruhezeit im Fahrzeug
Sofern sich der Fahrer dafür entscheidet, können nicht am Standort eingelegte reduzierte
wöchentliche Ruhezeiten im Fahrzeug verbracht werden, sofern dieses über eine geeignete
Schlafmöglichkeit für jeden Fahrer verfügt und nicht fährt.
Kombinierte Beförderung
Wenn der Lenker ein Fahrzeug begleitet, das auf einem Fährschiff oder der Eisenbahn befördert
wird, kann die tägliche Ruhezeit höchstens zweimal durch andere Tätigkeiten unterbrochen
werden. Die Unterbrechung darf insgesamt 1 Stunde nicht überschreiten. Dem Lenker muss
während dieser täglichen Ruhezeit ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung stehen.
Die Anfahrts- oder Rückreisezeit zu einem außerhalb des Wohnsitzes des Lenkers oder der
Betriebsstätte des Arbeitgebers befindlichen VO-Fahrzeug gilt nur dann als Ruhepause oder
Ruhezeit, wenn sich der Lenker in einem Zug oder Fährschiff mit Zugang zu einer Koje bzw. einem
Liegewagen befindet. Wird diese Anfahrts- oder Rückreisezeit mit einem sonstigen Fahrzeug (§ 13
Absatz 1 Ziffer 3 AZG) zurückgelegt, gilt sie als Arbeitszeit.
Halteplatz
Wenn es mit der Sicherheit im Straßenverkehr vereinbar ist, kann der Lenker, um einen
geeigneten Halteplatz zu erreichen, von den Regelungen über Lenkzeit, Lenkpause, täglicher und
wöchentlicher Ruhezeit, Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierter Beförderung,
abweichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeuges oder
seiner Ladung zu gewährleisten.
Der Lenker hat Art und Grund der Abweichung spätestens bei Erreichen des Halteplatzes
handschriftlich zu vermerken:
auf dem Schaublatt (bei Fahrzeugen mit analogem Kontrollgerät) oder
auf einem Ausdruck aus dem Kontrollgerät (bei Fahrzeugen mit digitalem Kontrollgerät) oder
im Arbeitszeitplan (bei Fahrzeugen ohne Kontrollgerät gemäß VO 3821/85 im nationalen
Personenlinienverkehr bzw. grenzüberschreitenden Personenlinienverkehr mit maximal
100 km Fahrstrecke und maximal 50 km Entfernung der Endpunkte von einer Grenze
zwischen zwei Mitgliedstaaten in der Luftlinie)
****************
ANLAGE 6
Pensionsordnung
für die Beamten der Steierm. Landesbahnen
***************
ANLAGE 7
Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung 1954 (BB-Dilo)
Bundesbahn – Besoldungsordnung 1963 (BB-BO)
geltende Bestimmungen aus der
Weiterhin aufgrund der Übergangsbestimmungen
( § 44 DBO)
Teilbeschäftigtenordnung 1977 (TbO)
jeweils in der Fassung vom 31.12.1995
**************
ANLAGE 8
Zusatzpension
WLB-Zusatzpension
INTERNE ERGÄNZUNG GEWERKSCHAFT VIDA / FACHBEREICH EISENBAH
Änderungsverzeichnis und Ergänzungen
Geführt ab KV Abschluss 2017
Bis 31. Oktober 2019 werden Gespräche der Sozialpartner über Maßnahmen bei
Dienstuntauglichkeit aus gesundheitlichen Gründen von Arbeitnehmern mit eisenbahnspezifischen
Tätigkeiten geführt. (Abschluss: 19.6.2019)
§ 1 Geltungsbereich
Absatz 2a: Abschluss: 2.12.2018
§ 8 Arbeitszeit
Absatz 1a: Abschluss 2.12.2018
Absatz 2, 2. und 3. Unterabsatz: Abschluss 19.6.2019
Absatz 2c, 1 und 2. Unterabsatz: Abschluss 19.6.2019
Absatz 3a, neuer 3. Satz: Abschluss 2.12.2018
Neuer Absatz 6 Ziffer 2 (Bestehender erhält Ziffer 1): Abschluss 2.12.2018
§ 14 Ärztliche Untersuchungen
Neuer Absatz 2 (Bestehender wird Absatz 1): Abschluss 19.6.2019
§ 15 Anspruch bei Dienstverhinderung
Absatz 4: Abschluss 28.6.2017
Absatz 4 litera h: Abschluss 2.12.2018
§ 16 Urlaub
Neue Absätze 2a und 2b: Abschluss 19.6.2019
§ 18a Gesundheitsförderung
Absatz 3: Abschluss 2.12.2018
Absatz 5: Abschluss 2.12.2018
§ 18b Zusatzurlaub bei Nachtarbeit auf der ÖBB-Infrastruktur: Abschluss 2.12.2018
§ 18c „Sabbatical“: Abschluss 2.12.201
§ 26 Auszahlung
Neuer Absatz 4: Abschluss 19.6.2019
§ 27 Sonderzahlung
Neuer Absatz 7: Abschluss 28.6.2018
§ 30 Vorübergehender Gehaltsgruppenwechsel – Verwendungszulage: Abschluss 28.6.2017
§ 31a Sonn- und Feiertagszulage: Abschluss 19.6.2019
§ 35a Anrechnung von Karenzzeiten: Abschluss 28.6.2017
§ 39a Abgeltung von Zeitguthaben bei Beendigung des Dienstverhältnisses: Abschluss
28.6.2017
ANLAGE 3: Abschluss 19.6.2019
ANLAGE 3a: Abschluss 19.6.2019
ANLAGE 3b: Abschluss 19.6.2019
ANLAGE GKB/Salzburg AG/Raaber Bahn: Abschluss 19.6.2019