FACHVERBAND DER SCHIENENBAHNEN

(DBO)

für die Bediensteten der österreichischen Privatbahnen

Stand 01.07.2019

Dienst- und Besoldungsordnung

New7

Arb./Ang. Österreichische Privatbahnen / Rahmen - 01.07.2019

Stichtag: 28.07.2020

ÖSTERREICHISCHE PRIVATBAHNEN / RAHMEN

Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Gewerkschaft vida

PRÄAMBEL

Diese Dienst- und Besoldungsordnung vom 25.03.1999 in der Fassung vom 28.06.2011, im

Folgenden kurz DBO genannt, ist ein Kollektivvertrag im Sinne des § 2 Arbeitsverfassungsgesetz,

BGBl Nr. 22/1974. Sie regelt die gegenseitigen, aus dem Dienstverhältnis entspringenden Rechte

und Pflichten und wird abgeschlossen zwischen

der Wirtschaftskammer Österreich, Sektion Verkehr, Fachverband der Schienenbahnen, Wiedner

Hauptstraße 63, einerseits und

dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien,

andererseits.

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I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 GELTUNGSBEREICH

(1) Die DBO gilt für das Gebiet der Republik Österreich.

(2) Die DBO ist mit Ausnahme der in Anlage 1 genannten Unternehmen auf alle

Verkehrsunternehmen oder Verkehrsbetriebe mit Haupt- oder Nebenbahnen oder Straßenbahnen

(§ 1 I Zif. 1 und 2 Eisenbahngesetz) anzuwenden.

(2a) Für die Nachfolgeunternehmen der ÖBB, die im Art. 1 3. Teil des

Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannt oder Rechtsnachfolger eines dieser Unternehmen und

Mitglied im Fachverband der Schienenbahnen sind, gilt dieser Kollektivvertrag mit Ausnahme der

Bestimmungen des § 8 DBO betreffend Arbeitszeit sowie der §§ 18a und 18b betreffend

Gesundheitsförderung und Zusatzurlaub bei Nachtarbeit; (Abschluss: 02.12.2018)

(3) Die DBO gilt für alle Arbeitnehmer, welche bei den gemäß Abs. 2 der DBO unterliegenden

Unternehmen oder Betrieben beschäftigt sind und deren Dienstverhältnisse vor dem 01.01.2011

begründet wurden. Sie werden als Bedienstete bezeichnet.

(4) Abweichend vom Abs. 3 ist die DBO auf

Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Gewerkschaft vida

PRÄAMBEL

Diese Dienst- und Besoldungsordnung vom 25.03.1999 in der Fassung vom 28.06.2011, im

Folgenden kurz DBO genannt, ist ein Kollektivvertrag im Sinne des § 2 Arbeitsverfassungsgesetz,

BGBl Nr. 22/1974. Sie regelt die gegenseitigen, aus dem Dienstverhältnis entspringenden Rechte

und Pflichten und wird abgeschlossen zwischen

der Wirtschaftskammer Österreich, Sektion Verkehr, Fachverband der Schienenbahnen, Wiedner

Hauptstraße 63, einerseits und

dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien,

andererseits.

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 GELTUNGSBEREICH

(1) Die DBO gilt für das Gebiet der Republik Österreich.

(2) Die DBO ist mit Ausnahme der in Anlage 1 genannten Unternehmen auf alle

Verkehrsunternehmen oder Verkehrsbetriebe mit Haupt- oder Nebenbahnen oder Straßenbahnen

(§ 1 I Zif. 1 und 2 Eisenbahngesetz) anzuwenden.

(2a) Für die Nachfolgeunternehmen der ÖBB, die im Art. 1 3. Teil des

Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannt oder Rechtsnachfolger eines dieser Unternehmen und

Mitglied im Fachverband der Schienenbahnen sind, gilt dieser Kollektivvertrag mit Ausnahme der

Bestimmungen des § 8 DBO betreffend Arbeitszeit sowie der §§ 18a und 18b betreffend

Gesundheitsförderung und Zusatzurlaub bei Nachtarbeit; (Abschluss: 02.12.2018)

(3) Die DBO gilt für alle Arbeitnehmer, welche bei den gemäß Abs. 2 der DBO unterliegenden

Unternehmen oder Betrieben beschäftigt sind und deren Dienstverhältnisse vor dem 01.01.2011

begründet wurden. Sie werden als Bedienstete bezeichnet.

(4) Abweichend vom Abs. 3 ist die DBO auf

- Lehrlinge,

- Gelegenheitsarbeiter (das sind Arbeitnehmer, die nur stundenweise ohne die tägliche

Normalarbeitszeit zu erreichen oder nur tageweise, durchgehend jedenfalls weniger als

ein Monat beschäftigt werden),

- Hausbesorger sowie

- Ferialpraktikanten, Ferialarbeiter und

- Volontäre

nicht anzuwenden.

(5) Soweit einzelne Bestimmungen nichts anderes vorsehen, finden die jeweiligen Regelungen

sowohl auf kündbare wie auch auf unkündbare Bedienstete Anwendung.

(6) Die DBO findet in der jeweils geltenden Fassung auf die Dienstverhältnisse der in Abs. 3

genannten Bediensteten Anwendung. Soweit auf Gesetze oder andere Regelungskomplexe

verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes bestimmt wird, in der jeweils geltenden Fassung

anzuwenden. Die DBO liegt zur Einsichtnahme auf.

(7) Die in der DBO verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer

gleichermaßen.

(8) Soweit in der DBO von der Personalvertretung die Rede ist, ist darunter der Betriebsrat im

Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes zu verstehen.

(9) Insoweit die DBO nichts anderes bestimmt, kommen die gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung.

§ 2 DIENSTVERTRAG

(1) Der Dienstvertrag wird auf bestimmte oder unbestimmte Zeit abgeschlossen.

(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monats vereinbart und

während dieser Zeit von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.

(3) Dem Bediensteten ist anlässlich des Abschlusses des Dienstvertrages eine schriftliche

Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag auszuhändigen,

auf die die Bestimmungen des § 2 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG),

BGBl. Nr. 459/1993, anzuwenden sind.

§ 3 AUSBILDUNG

(1) Ziel der Ausbildung ist es, dem Bediensteten die für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben

erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zu vermitteln, sie zu erweitern und zu vertiefen.

(2) Art und Umfang der Ausbildung sowie die Voraussetzungen hiefür werden durch das

Unternehmen bestimmt. Darüber kann eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden.

(3) Ausbildungsmaßnahmen werden bedarfsorientiert vorgenommen. Die Teilnahme an diesen

Ausbildungsmaßnahmen ist als Arbeitszeit zu werten. Die Kosten werden vom Unternehmen getragen.

(4) Die verantwortliche Dienstleistung setzt die erfolgreiche Absolvierung der vorgesehenen

Ausbildungsmaßnahmen voraus.

(5) Ausbildungsmaßnahmen, die der Bedienstete aus seinem persönlichen Interesse und auf

seine Initiative absolvieren will, sind nach Maßgabe der vom Unternehmen festgelegten

Bestimmungen und unter Ausschluss oder Einschränkung der Bestimmungen des Abs. 3 zulässig.

(6) Aus der erfolgreichen Absolvierung von Ausbildungsmaßnahmen kann kein Recht auf eine

bestimmte Verwendung oder auf bestimmte finanzielle Leistungen aus dem Dienstverhältnis

abgeleitet werden.

§ 4 GLEICHBEHANDLUNG

Niemand darf aufgrund des Geschlechtes, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder

Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung im Zusammenhang mit dem

Arbeitsverhältnis unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden.

§ 5 KONVENTIONALSTRAFEN

Für die Verhängung von Konventionalstrafen und sonstigen Maßnahmen bei

Dienstpflichtverletzungen gelten die Bestimmungen der Anlage 4 (Disziplinarrecht).

II. PFLICHTEN DES BEDIENSTETEN

§ 6 ALLGEMEINE PFLICHTEN

(1) Der Bedienstete hat die Unternehmensinteressen sowohl im Dienst als auch außerhalb des

Dienstes zu wahren und zu fördern. Insbesondere hat der Bedienstete auf eine sichere,

ordnungsgemäße, wirtschaftliche und kundenorientierte Geschäftsabwicklung zu achten und das

Ansehen des Unternehmens zu fördern.

(2) Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse dürfen Dritten oder unberufenen Mitbediensteten nicht

zugänglich gemacht werden. Die gesetzlichen Verpflichtungen zur Aussage bzw. Mitteilung bei

gerichtlichen oder behördlichen Vernehmungen bleiben unberührt.

(3) Der Bedienstete ist verpflichtet, sich den Inhalt der seinen Dienst betreffenden Bestimmungen

anzueignen. Die Unkenntnis entschuldigt nicht ein pflichtwidriges Verhalten.

(4) Dienstliche Angelegenheiten sind möglichst innerhalb des Unternehmens auszutragen. Mit

dienstlichen Wünschen und Beschwerden hat sich der Bedienstete persönlich an den

unmittelbaren Vorgesetzten zu wenden, der zur Anhörung und Behandlung verpflichtet ist. Ist die

Erledigung im Wirkungsbereich des Vorgesetzten nicht möglich, ist dieser zur Weiterleitung der

Angelegenheit an die entscheidungsbefugte Stelle verpflichtet. Die Heranziehung

unternehmensfremder Personen in dienstlichen Angelegenheiten ist untersagt. Das Recht des

Bediensteten, sich jederzeit an die Personalvertretung und über betriebliche

Interessensvertretungen zu wenden, bleibt hierdurch unberührt.

§ 7 ARBEITSPFLICHT

(1) Der Bedienstete hat alle sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Pflichten nach bestem

Wissen und Können zu erfüllen. Er ist für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben verantwortlich.

(2) Die sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Pflichten umfassen neben jenen, die sich aus

Gesetz, der DBO, Betriebsvereinbarungen und etwaigen zusätzlichen Vereinbarungen ergeben,

auch die Pflichten, die aus einzelnen oder allgemeinen Anordnungen resultieren.

(3) Der Bedienstete hat jede übertragene Arbeit zu leisten, die im Hinblick auf seinen

Verwendungsbereich zumutbar ist. Die Veränderung des im Stellenplan vorgesehenen

Einsatzortes oder Einsatzbereiches ist bei dienstlicher Notwendigkeit für einen Zeitraum von mehr

als 13 Wochen möglich, wenn vorher die Zustimmung der Personalvertretung eingeholt wurde.

(4) Bei außerordentlichem Bedarf ist der Bedienstete über Auftrag verpflichtet, vorübergehend

auch Arbeiten zu leisten, die über seinen Verwendungsbereich hinausgehen.

§ 8 ARBEITSZEIT

Begriffsbestimmungen:

Im Sinne des § 8 DBO gelten folgende Begriffsbestimmungen:

„Triebfahrzeugführer im nationalen Verkehr“ ist jeder Arbeitnehmer, der für das Fahren eines

Triebfahrzeuges auf der Strecke einer Haupt- oder Nebenbahn im Sinne des EisbG idgF

verantwortlich ist.

Die Begriffe „Fahrzeit für Triebfahrzeugführer im interoperablen grenzüberschreitenden Verkehr“

sowie „Fahrzeit für Triebfahrzeugführer im nationalen Verkehr“ richten sich nach der RL 2005/47

EG.

(1) Die tägliche Normalarbeitszeit darf acht Stunden, die wöchentliche Normalarbeitszeit vierzig

Stunden nicht überschreiten, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt wird. Vereinbarungen,

die eine kürzere wöchentliche Arbeitszeit vorsehen, bleiben davon unberührt.

(1a) Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann abweichend von Abs 1 mittels Betriebsvereinbarung

auf 38,5 Stunden herabgesetzt werden. (Abschluss: 2.12.2018)

Arbeitsleistungen im Ausmaß der Differenz zwischen verkürzter Normalarbeitszeit (38,5 h) und

gesetzlich erlaubter Normalarbeitszeit (40 h) sind zuschlagsfrei; sie stellen keine Mehrarbeit im

Sinne des § 19d AZG dar.

Die in der DBO enthaltenen weiteren Möglichkeiten der Arbeitszeitflexibilisierung, Regelungen zur

Überstundenarbeit usw. bleiben unverändert aufrecht.

(2) Die tägliche Normalarbeitszeit darf auf 9 Stunden ausgedehnt werden. Die wöchentliche

Normalarbeitszeit kann in einzelnen Wochen bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu acht

Wochen auf höchstens 50 Stunden, bei einem längeren Durchrechnungszeitraum auf höchstens

48 Stunden ausgedehnt werden, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt 40

Stunden nicht überschreitet.

Der Durchrechnungszeitraum beträgt maximal 13 Wochen, Zeitguthaben oder Zeitschulden im

Ausmaß bis zu 24 Stunden dürfen einmalig in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen

werden. Der Durchrechnungszeitraum kann durch Betriebsvereinbarung auf bis zu 26 Wochen

ausgedehnt werden. Dabei können Zeitguthaben oder Zeitschulden im Ausmaß von bis zu 48

Stunden einmalig in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden.

Unter der Voraussetzung der Reduzierung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf 38,5 Stunden

können Zeitguthaben und Zeitschulden im Ausmaß von 72 Stunden in den nächsten

Durchrechnungszeitraum übertragen werden. (Abschluss: 19.6.2019)

Bei regelmäßiger 4-Tage Woche, bei Gleitzeitregelung oder wenn der Zeitausgleich bei einem

Durchrechnungszeitraum von bis zu 26 Wochen in mehrtägigen zusammenhängenden Zeiträumen

verbraucht wird, kann die tägliche Normalarbeitszeit auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden.

In Fällen der Arbeitsbereitschaft darf die tägliche Normalarbeitszeit höchstens 12 Stunden und die

wöchentliche Normalarbeitszeit höchstens 60 Stunden betragen.

(2a)

1. Für Arbeitnehmer in Haupt- oder Nebenbahnunternehmen, die als Fahrpersonal eingesetzt

sind oder fahrplangebundene Tätigkeiten ausüben oder in Straßenbahn oder

Oberleitungsomnibusunternehmen sonstige Tätigkeiten ausüben, die die Kontinuität des

Dienstes gewährleisten, auch wenn sie kurzfristig andere Tätigkeiten ausführen, darf die

tägliche Normalarbeitszeit höchstens 10 Stunden betragen. Die wöchentliche

Normalarbeitszeit kann auf bis zu 50 Stunden erweitert werden.

2. Für das fahrplangebundene oder stationäre Personal, das zur Abwicklung des Verkehrs

eingesetzt wird, kann die tägliche Normalarbeitszeit bis auf höchstens 12 Stunden ausgedehnt

werden. Schließt die Arbeitszeit Warte- und Bereitschaftszeiten ein, die voll auf die Arbeitszeit

angerechnet werden, kann durch Betriebsvereinbarung für das Personal, welches innerhalb

der dem jeweiligen Unternehmen gehörenden Infrastruktur bzw. auf den am 01.09.2004

betriebenen Stammstrecken eingesetzt wird, die Tagesarbeitszeit bis höchstens 15 Stunden

und die Wochenarbeitszeit bis höchstens 56 Stunden ausgedehnt werden.

3. Fahrzeit für Triebfahrzeugführer im interoperablen grenzüberschreitenden Verkehr (RL 2005/47EG):

Die Fahrzeit für Triebfahrzeugführer darf bei Tag 9 Stunden, bei Nacht 8 Stunden nicht

überschreiten. Die maximale Fahrzeit ist pro Zeitraum von zwei Wochen auf 80 Stunden begrenzt.

4. Fahrzeit für Triebfahrzeugführer im nationalen Verkehr:

Die Fahrzeit für Triebfahrzeugführer, die außerhalb der dem jeweiligen Unternehmen

gehörenden Infrastruktur und außerhalb den am 01.09.2004 betriebenen Stammstrecken

eingesetzt werden, darf bei Tag 9 Stunden, bei Nacht 8 Stunden nicht überschreiten.

Die Fahrzeit für Triebfahrzeugführer, die auf der dem jeweiligen Unternehmen gehörenden

Infrastruktur oder auf den am 01.09.2004 betriebenen Stammstrecken eingesetzt werden, darf

die tägliche und wöchentliche höchstzulässige Gesamtarbeitszeit nicht überschreiten.

Die Bestimmung der RL 2005/47 EG, dass die maximale Fahrzeit pro Zeitraum von 2 Wochen

auf 80 Stunden begrenzt ist, ist im gesamten nationalen Verkehr sowie für

1. den grenzüberschreitenden Personennah- und -regionalverkehr

2. den grenzüberschreitenden Güterverkehr, welcher nicht mehr als 15 Kilometer über die

Grenze hinausgeht,

3. den Verkehr zwischen den im Anhang der Richtlinie (EG) Nr. 2005/47 aufgeführten

offiziellen Grenzbahnhöfen und

4. Zugbewegungen auf grenzüberschreitenden Strecken, die ihre Fahrt auf der Infrastruktur

desselben Mitgliedstaats beginnen und beenden und die Infrastruktur eines anderen

Mitgliedstaats nutzen, ohne dort anzuhalten (Korridorverkehr), nicht anwendbar.

4.

3.

2.

1.

4.

3.

2.

1.

Bei regelmäßiger 4-Tage Woche, bei Gleitzeitregelung oder wenn der Zeitausgleich bei einem

Durchrechnungszeitraum von bis zu 26 Wochen in mehrtägigen zusammenhängenden Zeiträumen

verbraucht wird, kann die tägliche Normalarbeitszeit auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden.

In Fällen der Arbeitsbereitschaft darf die tägliche Normalarbeitszeit höchstens 12 Stunden und die

wöchentliche Normalarbeitszeit höchstens 60 Stunden betragen.

(2a)

Für Arbeitnehmer in Haupt- oder Nebenbahnunternehmen, die als Fahrpersonal eingesetzt

sind oder fahrplangebundene Tätigkeiten ausüben oder in Straßenbahn oder

Oberleitungsomnibusunternehmen sonstige Tätigkeiten ausüben, die die Kontinuität des

Dienstes gewährleisten, auch wenn sie kurzfristig andere Tätigkeiten ausführen, darf die

tägliche Normalarbeitszeit höchstens 10 Stunden betragen. Die wöchentliche

Normalarbeitszeit kann auf bis zu 50 Stunden erweitert werden.

Für das fahrplangebundene oder stationäre Personal, das zur Abwicklung des Verkehrs

eingesetzt wird, kann die tägliche Normalarbeitszeit bis auf höchstens 12 Stunden ausgedehnt

werden. Schließt die Arbeitszeit Warte- und Bereitschaftszeiten ein, die voll auf die Arbeitszeit

angerechnet werden, kann durch Betriebsvereinbarung für das Personal, welches innerhalb

der dem jeweiligen Unternehmen gehörenden Infrastruktur bzw. auf den am 01.09.2004

betriebenen Stammstrecken eingesetzt wird, die Tagesarbeitszeit bis höchstens 15 Stunden

und die Wochenarbeitszeit bis höchstens 56 Stunden ausgedehnt werden.

Fahrzeit für Triebfahrzeugführer im interoperablen grenzüberschreitenden Verkehr (RL

2005/47EG):

Die Fahrzeit für Triebfahrzeugführer darf bei Tag 9 Stunden, bei Nacht 8 Stunden nicht

überschreiten. Die maximale Fahrzeit ist pro Zeitraum von zwei Wochen auf 80 Stunden

begrenzt.

Fahrzeit für Triebfahrzeugführer im nationalen Verkehr:

Die Fahrzeit für Triebfahrzeugführer, die außerhalb der dem jeweiligen Unternehmen

gehörenden Infrastruktur und außerhalb den am 01.09.2004 betriebenen Stammstrecken

eingesetzt werden, darf bei Tag 9 Stunden, bei Nacht 8 Stunden nicht überschreiten.

Die Fahrzeit für Triebfahrzeugführer, die auf der dem jeweiligen Unternehmen gehörenden

Infrastruktur oder auf den am 01.09.2004 betriebenen Stammstrecken eingesetzt werden, darf

die tägliche und wöchentliche höchstzulässige Gesamtarbeitszeit nicht überschreiten.

Die Bestimmung der RL 2005/47 EG, dass die maximale Fahrzeit pro Zeitraum von 2 Wochen

auf 80 Stunden begrenzt ist, ist im gesamten nationalen Verkehr sowie für

den grenzüberschreitenden Personennah- und -regionalverkehr

den grenzüberschreitenden Güterverkehr, welcher nicht mehr als 15 Kilometer über die

Grenze hinausgeht,

den Verkehr zwischen den im Anhang der Richtlinie (EG) Nr. 2005/47 aufgeführten

offiziellen Grenzbahnhöfen und

Zugbewegungen auf grenzüberschreitenden Strecken, die ihre Fahrt auf der Infrastruktur

desselben Mitgliedstaats beginnen und beenden und die Infrastruktur eines anderen

Mitgliedstaats nutzen, ohne dort anzuhalten (Korridorverkehr), nicht anwendbar.

5. Pausen für Triebfahrzeugführer im interoperablen grenzüberschreitenden Verkehr (RL

2005/47EG):

Beträgt die Arbeitszeit mehr als 8 Stunden, ist eine Pause von mindestens 45 Minuten

während des Arbeitstages zu gewähren.

6. Pausen für Triebfahrzeugführer im nationalen Verkehr:

Beträgt die Arbeitszeit mehr als 8 Stunden, ist Triebfahrzeugführern, die außerhalb der dem

jeweiligen Unternehmen gehörenden Infrastruktur und außerhalb den am 1.9.2004 betriebenen

Stammstrecken eingesetzt werden, eine Pause von mindestens 45 Minuten während des

Arbeitstages zu gewähren.

Beträgt die Arbeitszeit mehr als 6 Stunden, ist für Triebfahrzeugführer, die auf der dem

jeweiligen Unternehmen gehörenden Infrastruktur oder auf den am 1.9.2004 betriebenen

Stammstrecken eingesetzt werden, eine Pause gemäß § 11 AZG idgF zu gewähren, wovon

durch BV abgewichen werden kann.

(2b) Im Schichtdienst kann die Normalarbeitszeit innerhalb eines festgelegten

Durchrechnungszeitraumes in einzelnen Wochen bis auf 56 Stunden ausgedehnt werden, wenn

sie innerhalb des Durchrechnungszeitraumes im Durchschnitt 40 Stunden nicht überschreitet.

Die tägliche Normalarbeitszeit kann am Wochenende, wenn dies durch Betriebsvereinbarung

geregelt ist (Beginn der Nachtschicht zum Samstag bis zum Ende der Nachtschicht zum Montag),

oder wenn dies mit einem Schichtwechsel in Verbindung steht, bis auf 12 Stunden ausgedehnt

werden.

(2c) In den Fällen 2a–2b ist die Normalarbeitszeit über einen Durchrechnungszeitraum von bis zu

13 Wochen so zu verteilen, dass in der einzelnen Woche dieses Durchrechnungszeitraumes im

Durchschnitt 40 Stunden nicht überschritten werden, Zeitguthaben oder Zeitschulden im Ausmaß

bis zu 24 Stunden dürfen einmalig in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden.

Durch Betriebsvereinbarung kann der Durchrechnungszeitraum auf bis zu 26 Wochen ausgedehnt

werden. Dabei können Zeitguthaben oder Zeitschulden im Ausmaß von bis zu 48 Stunden

einmalig in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden.

Unter der Voraussetzung der Reduzierung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf 38,5 Stunden

können Zeitguthaben und Zeitschulden im Ausmaß von 72 Stunden in den nächsten

Durchrechnungszeitraum übertragen werden. (Abschluss: 19.6.2019)

In Saisonbetrieben ist die Durchrechnung der Normalarbeitszeit über einen Zeitraum von

höchstens 52 Wochen zulässig.

Als Saisonbetriebe gelten Betriebe, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Zeiten des Jahres

arbeiten und ihren Betrieb für mindestens vier zusammenhängende Kalendermonate pro

Kalenderjahr zur Gänze einstellen.

(3a) Für Bedienstete i.S. des Abs. 2a kann die tägliche Ruhezeit auf mindestens 8 Stunden

verkürzt werden. Diese Verkürzung ist innerhalb der nächsten 14 Tage, bei Zulassung durch die

Betriebsvereinbarung innerhalb der nächsten 21 Tage, durch entsprechende Verlängerung einer

anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit auszugleichen. An 2 Tagen pro Woche ist eine

Verkürzung auf mindestens 6 Stunden zulässig, wobei die erste Verkürzung innerhalb von 7

Tagen, die zweite innerhalb von 14 Tagen auszugleichen ist.

Ab 1.1.2019 gilt: An 2 Tagen pro Woche ist eine Verkürzung der täglichen auswärtigen Ruhezeit

auf mindestens 6 Stunden zulässig, wobei die erste Verkürzung innerhalb von 7 Tagen, die zweite

innerhalb von 14 Tagen auszugleichen ist.

Für das Fahrpersonal ist eine Verkürzung der täglichen Ruhezeit auf mindestens 6 Stunden am

Wohnort einmal in der Woche zulässig. (Abschluss: 2.12.2018)

Ab 1.1.2020 gilt: An 2 Tagen pro Woche ist eine Verkürzung der täglichen auswärtigen Ruhezeit

auf mindestens 6 Stunden zulässig, wobei die erste Verkürzung innerhalb von 7 Tagen, die zweite

innerhalb von 14 Tagen auszugleichen ist.

Für das Fahrpersonal ist eine Verkürzung der täglichen Ruhezeit auf mindestens 6 Stunden am

Wohnort nicht zulässig. (Abschluss: 2.12.2018)

Für die anderen Bediensteten kann die tägliche Ruhezeit auf mindestens 8 Stunden verkürzt

werden. Diese Verkürzung ist innerhalb der nächsten zehn Kalendertage durch entsprechende

Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit auszugleichen. Eine

Verkürzung auf weniger als 10 Stunden ist durch entsprechende Verlängerung der nächsten

wöchentlichen Ruhezeit innerhalb von sieben Tagen auszugleichen.

(3b) Die wöchentliche Ruhezeit darf in einzelnen Wochen des für die Normalarbeitszeit

vorgesehenen Durchrechnungszeitraumes 36 Stunden unterschreiten oder ganz unterbleiben,

wenn im Durchrechnungszeitraum eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden

erreicht wird. Zur Berechnung dürfen diesfalls nur mindestens 24-stündige Ruhezeiten

herangezogen werden. Mindestens die Hälfte der Ruhezeiten innerhalb des

Durchrechnungszeitraumes müssen 36 Stunden dauern und einen ganzen Kalendertag

einschließen.

(4) Gemäß § 9 (5) ARG hat der Bedienstete, der während der Feiertagsruhe (§ 7 ARG) beschäftigt

wird – außer dem Entgelt nach § 9 (1) ARG –, Anspruch auf das für die geleistete Arbeit

gebührende Entgelt, es sei denn, es wird Zeitausgleich vereinbart. Die gesetzlichen

Bestimmungen des ARG und der dazu ergangenen Verordnungen sind in der jeweils geltenden

Fassung anzuwenden.

(5) Die nähere Ausgestaltung der Arbeitszeit und der Arbeitsruhe ist durch eine erzwingbare

Betriebsvereinbarung zu regeln (beispielsweise Ruhepausen, Schichtdienst, Beginn und Ende der

Normalarbeitszeit).

Eine zeitliche Bewertung der Abwesenheit vom Dienst ( wie zum Beispiel bei Urlaub oder anderen

wichtigen Verhinderungsgründen) kann eine BV regeln, ansonsten gelten darüber die gesetzlichen

Regelungen.

(6)

1. Überstundenarbeit liegt vor, wenn entweder die im AZG vorgesehene wöchentliche

Normalarbeitszeit oder bei Anwendung von Durchrechnungsbestimmungen die auf einzelne

Wochen im Durchrechnungszeitraum verteilte Normalarbeitszeit überschritten wird oder die

tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird, die sich aufgrund der Verteilung dieser

wöchentlichen Normalarbeitszeit auf einzelne Tage ergibt.

2. Für Zeitguthaben ab 1.1.2020 gilt:

a) Überstunden sind grundsätzlich einer Barabfindung zuzuführen. (Abschluss: 2.12.2018)

b) Über Antrag kann an Stelle der Barabfindung auch die Abgeltung der Überstunden durch

Zeitausgleich unter Berücksichtigung des jeweiligen Überstundenzuschlages oder

Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 mit gleichzeitiger Bezahlung des jeweiligen

Überstundenzuschlages erfolgen. In diesen Fällen ist der Verbrauch des Zeitausgleichs

längstens innerhalb sechs Monaten ab dem Ende des Kalendervierteljahres, in dem die

Überstunde entstanden ist (Abs 6 Z 1), zu vereinbaren. (Abschluss: 2.12.2018)

c) Kann eine Konsumation des Zeitausgleiches innerhalb dieser Frist nicht erfolgen, kann

die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer den Zeitpunkt des Zeitausgleiches, innerhalb eines

Monats, mit einer Vorankündigungsfrist von vier Wochen einseitig bestimmen. Sollten

zwingende betriebliche Erfordernisse diesem Zeitpunkt entgegenstehen, so ist die

Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer berechtigt, die Lage des Zeitausgleiches, innerhalb

eines weiteren Monats, ab der Ablehnung durch den Arbeitgeber, mit einer

Vorankündigungsfrist von vier Wochen einseitig zu bestimmen, sofern sie/er nicht eine

Abgeltung in Geld verlangt.

Die Ablehnung durch den Arbeitgeber hat spätestens eine Woche vor dem

angekündigten Antritt des Zeitausgleichs zu erfolgen. (Abschluss: 2.12.2018)

d) Der vom einseitigen Bestimmungsrecht umfasste Zeitausgleich, muss jedoch innerhalb

eines Zeitraumes von drei Monaten ab der jeweiligen Bekanntgabe konsumiert werden.

Kann eine Konsumation des Zeitausgleiches gemäß obigen Bestimmungen nicht

erfolgen, ist eine Barabfindung vorzunehmen. (Abschluss: 2.12.2018)

(7) Rufbereitschaft kann innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten an 30 Tagen vereinbart werden.

(8) Hinsichtlich der Arbeitszeit für die Lenker von Kraftfahrzeugen gelten die in der Anlage 5

festgelegten Bestimmungen.

§ 9 VERHALTEN IM DIENST

(1) Vom Bediensteten wird höfliches und kooperatives Verhalten erwartet.

(2) Im Kontakt mit Kunden ist der Bedienstete verpflichtet, sein gesamtes Verhalten und

Erscheinungsbild den Interessen des Unternehmens entsprechend zu gestalten. Bestimmten

Bedienstetengruppen kann das Tragen einer Dienstbekleidung vorgeschrieben werden.

(3) Die Annahme geldwerter Geschenke oder die Zuwendung sonstiger Vorteile sowohl von

unternehmensfremden Personen als auch von Mitbediensteten, wodurch eine Beeinflussung der

dienstlichen Tätigkeiten erzielt werden soll oder erwartet werden kann, ist untersagt.

(4) Der Bedienstete ist verpflichtet, seinen Dienst ausgeruht und ohne Beeinträchtigung durch

Alkohol oder andere Suchtgifte anzutreten und ohne derartige Beeinträchtigungen zu versehen.

Während des Dienstes ist der Konsum von Suchtgiften verboten, der Konsum von Alkohol kann in

bestimmten Verwendungen oder Bereichen gänzlich untersagt werden. Der Bedienstete, der im

Verdacht einer Beeinträchtigung durch Alkohol oder anderer Suchtgifte steht, ist verpflichtet, der

Anordnung einer Untersuchung zur Feststellung einer Alkohol- oder anderen

Suchtgiftbeeinflussung sofort Folge zu leisten. Die Verweigerung ist eine schwere Verletzung der

Dienstpflichten.

(5) Der Bedienstete ist verpflichtet, die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit bestehenden

Vorschriften zu befolgen.

§ 10 HAFTUNG UND ERSATZPFLICHT

(1) Der Bedienstete ist für die ihm in Ausübung des Dienstes anvertrauten Güter und Werte

verantwortlich und für Schäden, die dem Unternehmen nachweislich durch sein vorsätzliches oder

fahrlässiges Handeln oder Unterlassen entstanden sind, entsprechend der gesetzlichen

Bestimmungen ersatzpflichtig. Schäden, die durch entschuldbare Fehlleistungen des Bediensteten

verursacht wurden, begründen keine Ersatzpflicht.

(2) Vor dem allfälligen Beschreiten des Rechtsweges ist hinsichtlich der Höhe des

Schadenersatzes das Einvernehmen mit der Personalvertretung anzustreben.

§ 11 AUSÜBUNG VON NEBENBESCHÄFTIGUNGEN UND

NEBENTÄTIGKEITEN

(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Bedienstete außerhalb seines

Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt. Nebentätigkeit ist eine Tätigkeit,

die einem Bediensteten ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben als

weitere Tätigkeit für das Unternehmen in einem anderen Wirkungsbereich übertragen wird.

(2) Der Bedienstete darf eine Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn sie die Erfüllung seiner

dienstlichen Pflichten nicht behindert oder sonstige wesentliche Interessen des Unternehmens

nicht gefährdet.

(3) Jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ist der Unternehmensleitung schriftlich zu melden.

Erwerbsmäßig ist eine Nebenbeschäftigung, wenn sie die Schaffung von nennenswerten

Einkünften bezweckt. Der Betrieb eines Gewerbes sowie jede Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat,

Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person

des privaten Rechts ist in jedem Fall schriftlich zu melden.

(4) Die Ausübung von Nebenbeschäftigungen kann in bestimmten Dienstverwendungen gänzlich

untersagt werden. Sie kann im Einzelfall untersagt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2

nicht gegeben sind.

(5) Keinesfalls dürfen die Bediensteten ohne Genehmigung des Unternehmens in den

Geschäftszweigen des Unternehmens für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte

machen. Übertritt der Bedienstete diese Vorschrift, so kann das Unternehmen Ersatz des

verursachten Schadens fordern oder stattdessen verlangen, dass die für Rechnung des

Bediensteten gemachten Geschäfte als für Rechnung des Unternehmens geschlossen angesehen

werden. Bezüglich der für fremde Rechnung geschlossenen Geschäfte kann das Unternehmen die

Herausgabe der hierfür bezogenen Vergütung oder Abtretung des Anspruches auf Vergütung

begehren. Die Ansprüche des Unternehmens erlöschen in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in

dem es Kenntnis von dem Abschluss des Geschäftes erlangt hat, jedenfalls aber in fünf Jahren

von dem Abschluss des Geschäftes an.

§ 12 MELDEPFLICHTEN

(1) Der Bedienstete hat unter Vorlage der entsprechenden Dokumente alle Tatsachen und

Umstände, die sein Dienstverhältnis oder Leistungen daraus berühren, zu melden, insbesondere:

a) Namensänderung,

b) Änderung des Wohnsitzes,

c) Eheschließung, Scheidung, Aufhebung oder Nichtigkeitserklärung einer Ehe, Aufnahme oder

Aufhebung einer Lebensgemeinschaft,

d) Geburt eines Kindes, Annahme eines Wahlkindes, Übernahme eines Pflegekindes,

e) Tod des Ehepartners oder eines Kindes (Wahl- oder Pflegekindes),

f) Änderung der Staatsbürgerschaft,

g) Verlust einer behördlichen Berechtigung (z.B. Führerschein bei Kraftfahrern),

h) Gegenstand einer bevorstehenden gerichtlichen oder behördlichen Vernehmung,

i) den Besitz eines Bescheides gemäß Behinderteneinstellungsgesetz,

j) Einbringung eines Antrages auf Erlangung eines Ruhegenusses bei einer gesetzlichen

Sozialversicherungsanstalt,

Dienstverhinderung, die durch Dritte schuldhaft verursacht wurde;

(2) Ein in einem gerichtlichen Strafverfahren gegen den Bediensteten ergangenes Urteil

(Strafverfügung) ist zu melden.

(3) Der Bedienstete, der sich während des Dienstes oder auf dem Weg zum oder vom Dienst

verletzt, hat den Unfall – auch wenn keine Dienstunfähigkeit eingetreten ist – unverzüglich zu melden.

(4) Die nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Bestimmungen

bestehenden Meldeverpflichtungen bleiben ebenso unberührt wie die nach anderen

Bestimmungen dieser DBO vorgesehenen Meldepflichten.

§ 13 ERKRANKUNG

(1) Der dienstunfähig erkrankte oder verunfallte Bedienstete ist verpflichtet, dies unverzüglich

selbst oder durch Dritte zu melden. Ist dies nicht möglich, hat die Meldung unverzüglich nach

Wegfall des Hinderungsgrundes zu erfolgen.

(2) Die Dienstunfähigkeit ist durch den behandelnden Arzt zu bestätigen. Die

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist dem Unternehmen unverzüglich vorzulegen.

(3) Alle Veränderungen im Krankenstand, wie Bewilligung oder Änderung der Ausgehzeit, Beginn

und Ende einer Anstaltspflege oder eines Kuraufenthaltes, Adressenänderungen, Änderung des

voraussichtlichen Endes des Krankenstandes, beabsichtigter Dienstantritt, Feststellung der

Dienstfähigkeit oder andere sind unverzüglich zu melden.

(4) Genesungshinderndes Verhalten während des Krankenstandes stellt eine

Dienstpflichtverletzung dar.

(5) Der erkrankte Bedienstete kann ohne neuerliche Konsultierung des behandelnden Arztes auch

vor dem voraussichtlich letzten Tag der Dienstunfähigkeit jederzeit seinen Dienst antreten, wenn er

sich dazu in der Lage fühlt.

§ 14 ÄRZTLICHE UNTERSUCHUNGEN

(1) Der Bedienstete ist verpflichtet, sich auf Anordnung unverzüglich einer ärztlichen

Untersuchung zu unterziehen.

(2) Bei der Übertragung von Aufgaben an Bedienstete ist deren Eignung in Bezug auf Sicherheit

und Gesundheit gemäß § 6 ASchG zu berücksichtigen, wobei nicht nur auf den physischen,

sondern auch auf den psychischen Zustand der Bediensteten Rücksicht zu nehmen ist. Dies gilt

insbesondere bei schweren Unfällen im Sinne des Unfalluntersuchungsgesetzes. (Abschluss:

19.6.2019)

III. RECHTE DES BEDIENSTETEN

§ 15 ANSPRUCH BEI DIENSTVERHINDERUNG

(1) Ist der Bedienstete nach Antritt des Dienstes durch Krankheit oder Unfall an der Leistung

seines Dienstes verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe

Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt nach den jeweils

zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Beruht die Dienstverhinderung jedoch auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit im

Sinne der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung, ohne dass der Bedienstete die

Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen

Anspruch auf das Entgelt nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Die wiederholten

Arbeitsverkürzungen, die im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall

oder einer Berufskrankheit stehen, besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts innerhalb

eines Arbeitsjahres nur insoweit, als die Dauer des Anspruches nicht erschöpft ist.

(3) Die Fortzahlung des Entgelts gemäß den Absätzen 1 und 2 entfällt,

a) wenn der Bedienstete seine Erkrankung schuldhaft nicht oder verspätet meldet (§ 13 Abs. 1),

für die Dauer der Säumnis,

b) wenn der Bedienstete einer ärztlichen Untersuchung gemäß § 14 ungerechtfertigt nicht oder

erst verspätet Folge leistet, für die Zeit ab dem Nicht

(4) In nachstehend angeführten Fällen wird bei Dienstverhinderung dem Bediensteten Freizeit

ohne Schmälerung seines Entgeltes in folgendem Ausmaß gewährt:

a) bei eigener Eheschließung........................ 2 Arbeitstage

b) bei Teilnahme an der Eheschließung eines Kindes ..............1 Arbeitstag

c) bei Tod des Ehegatten bzw. Lebensgefährten, wenn er mit dem

Bediensteten im gemeinsamen Haushalt lebte ..................2 Arbeitstage

d) bei Tod des Vaters oder der Mutter oder eines Kindes............ 1 Arbeitstag

e) bei Teilnahme an der Beerdigung der Eltern, Schwiegereltern,

Kinder, Geschwister, Großeltern sowie nicht im gemeinsamen

Haushalt lebenden Ehegatten................................................. 1 Arbeitstag

f) bei Niederkunft der Ehegattin bzw. der im gemeinsamen Haushalt

lebenden Lebensgefährtin ....................................................1 Arbeitstag

g) bei Wohnungswechsel .......................................................2 Arbeitstage

h) ab 01.01.2019 für die Teilnahme an einer offiziellen

Weiterbildungsmaßnahme im Zusammenhang mit einer

Mitgliedschaft bei der Freiwilligen Feuerwehr oder anerkannten

Rettungsdienstorganisationen, die der Rettung von Menschen

dienen, unter der Voraussetzung der Vorlage einer Bestätigung

über die ehrenamtliche Mitgliedschaft sowie der

Weiterbildungsteilnahme. (Abschluss: 2.12.2018) ......................1 Arbeitstag

Den leiblichen Kindern sind Adoptiv-, Wahl- und Pflegekinder, im gemeinsamen Haushalt lebende

leibliche Kinder des anderen Ehegatten/des eingetragenen Partners im Sinne des EPG

gleichzuhalten. (Abschluss 28.6.2017)

Das Höchstausmaß der in lit a)–h) angeführten Dienstverhinderungen beträgt pro (Kalender-)Jahr

eine Woche (40 Stunden). Der Bedienstete ist verpflichtet, ohne Verzug die Dienstverhinderung

anzuzeigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis

den Anspruch auf das Entgelt.

(5) Bei berufsorientierten Gesundenuntersuchungen im Rahmen der Versicherungsanstalt der

österreichischen Eisenbahnen ist dem Bediensteten auf sein Ansuchen hin eine bezahlte

Dienstfreistellung im erforderlichen Ausmaß zu gewähren.

(6) Bei Aufsuchen eines Arztes (ambulatorische Behandlung oder Zahnbehandlung), falls dies

nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich ist, sowie bei Vorladung zu Behörden, Ämtern und

Gerichten wird Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes im erforderlichen Ausmaß gewährt. Diese

gebührt jedoch nur dann, wenn der Bedienstete keine Entschädigung seitens der vorladenden

Stelle erhalten kann. Eine Fortzahlung entfällt auch dann, wenn der Bedienstete als Beschuldigter

in einem Strafverfahren oder als Partei in einem Zivilprozess geladen ist.

(7) Für die Dauer der Abwesenheit wegen eines Strafvollzuges sind, sofern die Bestrafung nicht

ohnehin die Entlassung nach sich zieht, sämtliche Entgelte einzustellen. Die Gewährung eines

Unterhaltsbetrages an die Angehörigen des betroffenen Bediensteten liegt im freien Ermessen des

Unternehmens.

§ 16 ERHOLUNGSURLAUB, PFLEGE-/BETREUUNGSFREISTELLUNG

(1) Dem Bediensteten gebührt in jedem Urlaubsjahr, welches mit 1. April jeden Kalenderjahres

beginnt, Erholungsurlaub gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Das Urlaubsausmaß beträgt

bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 30 Werktage und erhöht sich nach Vollendung des

25. Jahres auf 36 Werktage. Durch Betriebsvereinbarung kann das Urlaubsjahr abweichend

festgelegt werden.

(2) Kriegsgeschädigte, Beschäftigte nach dem Opferfürsorgegesetz und Unfallverletzte erhalten,

wenn sie seit mindestens einem Jahr aus dem Titel ihrer verminderten Erwerbsfähigkeit eine

Rente beziehen, für das laufende Urlaubsjahr zusätzliche Urlaubstage in folgendem Ausmaß:

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bis zu einschließlich 39% ...........2 Werktage

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bis zu einschließlich 49% ............3 Werktage

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bis zu einschließlich 50% und mehr......6 Werktage

Bezieht ein Bediensteter mehrere Renten aus verschiedenen Schädigungsgründen (Kriegs- und

Unfallversehrte), so sind für die Bemessung des Zusatzurlaubes die Prozentsätze der Minderung

der Erwerbsfähigkeit zusammenzurechnen.

Zwecks Feststellung des Anspruches hat der Bedienstete jedes Mal zu Beginn des Urlaubsjahres

den letzten Postabschnitt – bei halbjährlichem Rentenbezug den Postabschnitt über die erste im

neuen Urlaubsjahr bezogene Rente – vorzuweisen.

(2a) Begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes erhalten neben dem

gesetzlichen Urlaub einen Zusatzurlaub von drei Werktagen pro Urlaubsjahr. Dieser Zusatzurlaub

ist in dem Jahr zu verbrauchen, in dem er entstanden ist.

(2b) Absatz 2a gilt ab dem Urlaubsjahr, das nach dem 30. Juni 2019 beginnt; Absatz 2 tritt mit 30.

Juni 2019 außer Kraft. Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Juli 2019 begonnen

hat und die einen Anspruch auf Zusatzurlaub nach Absatz 2 geltend gemacht haben, gilt Absatz 2

solange weiter als die Voraussetzungen des Absatz 2 erfüllt sind. Absatz 2a kommt in diesen

Fällen nicht zur Anwendung. Eine Erhöhung des Ausmaßes an zusätzlichen Urlaubstagen nach

Absatz 2 ist ab 1. Juli 2019 ausgeschlossen; ein allfälliger Anspruch nach Absatz 2a bleibt davon

unberührt. Ein kumulativer Anspruch nach Absatz 2 und Absatz 2a ist jedenfalls ausgeschlossen.

(Abschluss: 19.6.2019)

(3) Der Erholungsurlaub ist in der Regel derart auszunützen, dass bei einem Urlaubsausmaß von

30 Werktagen wenigstens 12 Urlaubstage

und von

36 Werktagen wenigstens 18 Urlaubstage

ungeteilt ausgenützt werden. Urlaub an Samstagen gilt als ganzer Urlaubstag.

(4) Soweit in dieser DBO keine günstigeren Regelungen getroffen wurden, gelten die

Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die

Einführung einer Pflegefreistellung, BGBl. Nr. 390/76.

(5) Den Anspruch auf Pflege-/Betreuungsfreistellung regeln die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

(6) Abweichungen sind durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung möglich.

§ 17 EINSICHTNAHME IN DIE PERSONALUNTERLAGEN

Der Bedienstete hat das Recht, in seine Personalunterlagen Einsicht zu nehmen.

§ 18 FAHRBEGÜNSTIGUNGEN

(1) Der Bedienstete hat für sich und seine Angehörigen Anspruch auf Fahrbegünstigungen nach

Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen.

(2) Darüber hinausgehende Fahrbegünstigungen werden nach Maßgabe der zwischen den

betreffenden Verkehrsunternehmungen getroffenen Vereinbarungen gewährt.

(3) Bei missbräuchlicher Verwendung werden die Fahrbegünstigungen entzogen. Daraus

erwachsende allfällige Folgen sind vom Betroffenen zu verantworten.

§ 18A GESUNDHEITSBEFÖRDERUNG

(1) Jene Arbeitnehmer/innen, die Nachtarbeit leisten, erhalten die Möglichkeit an

gesundheitsfördernden Maßnahmen (z.B. zur Stressbewältigung) in den Gesundheitseinrichtungen

der Sozialversicherungsträger (z.B. am Josefhof) teilzunehmen.

(2) Nachtarbeit im Sinne von Abs. 1 sind Arbeitsleistungen im Ausmaß von mindestens vier

zusammenhängenden Stunden zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr.

(3) Ab 01.01.2019 gilt: Liegt Nachtarbeit im Sinne des Abs 2 vor, wird jede Nachtarbeitsstunde mit

5 Minuten bewertet. Um gesundheitsfördernde Maßnahmen gemäß Abs 1 in Anspruch nehmen zu

können, muss ein Zeitguthaben von mindestens einem Urlaubstag, jedoch max. 3 Urlaubstage pro

Jahr, angesammelt werden. Die Zeitguthaben können übertragen werden und sind spätestens

zwei Jahre ab Ende des Entstehungsjahres zu verbrauchen. (Abschluss: 02.12.2018)

(4) Darüber hinausgehende Regelungen bleiben der Betriebsvereinbarung vorbehalten.

(5) Die Regelung betreffend gesundheitsfördernde Maßnahmen kommt nur dann zur Anwendung,

wenn keine gleichwertigen Regelungen in Form von Betriebsvereinbarungen oder sonstigen

Vereinbarungen bestehen. Als gleichwertig gelten solche Betriebs- oder sonstige Vereinbarungen,

die Zeitgutschriften bzw. Zusatzurlaubstage für Nachtarbeit vorsehen. (Abschluss: 02.12.2018)

§ 18B ZUSATZURLAUB BEI NACHTARBEIT AUF DER

ÖBB-INFRASTRUKTUR

Abschluss 02.12.2018

(1) Ab 01.01.2019 gilt: Arbeitnehmern, die auf der Eisenbahninfrastruktur der ÖBB-Infrastruktur

AG im Einsatz sind, gebührt pro Kalenderjahr ein Zusatzurlaub im folgendem Ausmaß:

ab 20 geleisteten Nachteinsätzen 2 Tage;
zwischen 21 und 30 Nachteinsätzen 3 Tage;
zwischen 31 und 40 Nachteinsätzen 4 Tage;
zwischen 41 und 50 Nachteinsätzen 5 Tage;
zwischen 51 und 60 Nachteinsätzen 6 Tage;
ab 61 Nachteinsätzen 7 Tage;

(2) Ein Nachteinsatz liegt dann vor, wenn zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens vier Stunden

Arbeitsleistungen erbracht werden.

Der Zusatzurlaub bei Nachtarbeit im Höchstausmaß von 7 Tagen pro Kalenderjahr steht mit

Beginn des nächsten Urlaubsjahres zu; es kommen die Regeln des Urlaubsgesetzes sinngemäß

zur Anwendung.

(3) Darüber hinaus gehende Regelungen bleiben der Betriebsvereinbarung vorbehalten.

(4) Die Regelung zum Zusatzurlaub bei Nachtarbeit kommt nur dann zur Anwendung, wenn keine

gleichwertigen Regelungen in Form von Betriebsvereinbarungen oder sonstigen Vereinbarungen

bestehen. Als gleichwertig gelten solche Betriebs- oder sonstige Vereinbarungen, die

Zusatzurlaubstage bzw. Zeitgutschriften für Nachtarbeit vorsehen.

(5) Hat der/die Arbeitnehmer/in Anspruch auf Zusatzurlaub bei Nachtarbeit nach dieser

Bestimmung, so steht ihm/ihr ein Anspruch betreffend gesundheitsfördernde Maßnahmen gemäß

§ 18a nicht zu.

§ 18C „SABBATICAL“

(Abschluss: 2.12.2018)

Durch Betriebsvereinbarung kann eine Regelung vorgesehen werden, nach der im Anschluss an

eine Ansparphase eine bezahlte Freizeitphase konsumiert werden kann, die das Arbeitsverhältnis

nicht unterbricht (Sabbatical).

In der Betriebsvereinbarung ist jedenfalls die Dauer der (aus Ansparphase und der

darauffolgenden Freizeitphase bestehenden) Rahmenzeit sowie die daraus resultierende

Entgeltreduktion zu regeln. Bei Rückkehr besteht jedenfalls ein Anspruch auf eine Tätigkeit, die

den Fähigkeiten/dem Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers entspricht.“

IV. FINANZIELLE LEISTUNGEN AUS DEM DIENSTVERHÄLTNIS

§ 19 ENTGELT

(1) Der Bedienstete erhält ein Monatsentgelt. Dieses besteht aus dem Gehalt, allfälligen durch

Betriebsvereinbarung festzulegende Zulagen und Nebenbezügen (z.B. Erschwernis-, Gefahren-,

Schmutz- und Mehrleistungszulagen, Nachtdienstzuschlag, Reisegebühren, Fahrgebühren u.d.g.l.)

soweit letztere keinen Aufwandscharakter haben.

(2) Die Höhe des Gehaltes richtet sich nach der Gehaltsgruppe und der Gehaltsstufe (Anlage 3).

Die Gehaltsgruppe ergibt sich aus der Verwendung. Die Zuordnung der einzelnen Verwendungen

zu den Gehaltsgruppen bestimmt die Anlage 2 (Reihung der Dienstverwendungen).

(3) Bei Änderungen, Einstellungen und Kürzungen des Monatsentgeltes wird das Monatsentgelt

entsprechend der Anzahl der Kalendertage aliquot berechnet, wobei jeder Monat mit 30 Tagen

gerechnet wird. Berechnungsgrundlage für eine Arbeitsstunde ist immer 1/173 des

Monatsentgeltes.

(4) Das Unternehmen ist verpflichtet, von den finanziellen Leistungen aus dem Dienstverhältnis

die nach gesetzlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Abgaben

und Steuern sowie die aufgrund gerichtlicher Exekutionen bestimmten Beträge einzubehalten.

Darüber hinaus ist das Unternehmen ohne Zustimmung des Bediensteten berechtigt, die nach den

Bestimmungen dieser DBO festgelegten Kürzungen und Einbehaltungen von den finanziellen

Leistungen aus dem Dienstverhältnis durchzuführen und die im Rahmen der betrieblichen

Altersvorsorge vorgesehenen Beiträge einzubehalten.

(5) Für Arbeitnehmer, bei denen die Arbeitszeit nach dem 1.7.2013 auf 38,5 Stunden gemäß § 8

Abs 1a herabgesetzt wird, gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Betriebsvereinbarung die

Gehaltstabelle der Anlage 3a.

§ 20 ANRECHNUNG VON VORDIENSTZEITEN

(1) Die anrechenbare Dienstzeit der für die Erlangung und den Genuss der von der Dauer der

Dienstzeit abhängigen Rechte beginnt grundsätzlich nach Vollendung des 18. Lebensjahres mit

dem Tag des tatsächlichen Diensteintrittes beim Unternehmen.

(2) Inwieweit dem Bediensteten, der vor der Aufnahme in einem öffentlichen oder nichtöffentlichen

Dienst, in einem freien Beruf oder in Ausbildung für den Dienst nach Vollendung des 18.

Lebensjahres zugebrachte Zeit für die Vorrückung in höhere Bezüge angerechnet werden kann,

bleibt einer Betriebsvereinbarung vorbehalten.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 getroffene Regelung gilt nur insoweit, als nicht bei den einzelnen

von der Dauer der Dienstzeit abhängenden Rechte etwas anderes bestimmt ist.

§ 21 STELLENPLAN

(1) Unter Stellenplan ist die Festsetzung der Zahl der verschiedenen Dienstverwendungen zu

verstehen, die sich aus dem dauernden Bedarf an Bediensteten für die ordnungsgemäße

Erledigung der normalen Inanspruchnahme des betreffenden Dienstzweiges (Dienststelle) ergibt.

(2) Der Stellenplan ist bei auftretenden Änderungen des dauernden Personalbedarfes tunlichst im

Einvernehmen mit der Personalvertretung zu prüfen.

(3) Der Stellenplan ist im Betrieb zur Einsichtnahme aufzulegen.

(4) Die Bediensteten werden nach den ihnen dauernd zugewiesenen Dienstverwendungen und

den für die Erlangung derselben erforderlichen besonderen Voraussetzungen in Gehaltsgruppen eingeteilt.

(5) Die allgemeine Wertung der Dienstverwendungen ist in der Reihung der Dienstverwendungen

(Anlage 2) enthalten, die das Mindestausmaß der Reihung der einzelnen Dienstverwendungen darstellt.

(6) Die Zahl und die Wertung der Dienstverwendungen der einzelnen Dienststellen sind

dienstzweigweise im Stellenplan festzusetzen.

§ 22 ZUORDNUNG VON DIENSTVERWENDUNGEN

(1) Die Besetzung von freien Dienstverwendungen erfolgt aufgrund einer Bewerbung auf eine

Ausschreibung oder aus Dienstrücksichten nach Eignung und Rang. Die Bestimmungen über die

Besetzung von freien Dienstverwendungen sind gesondert geregelt. Die Kriterien für die

Rangbildung können durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden.

(2) Für die Zuordnung einer Dienstverwendung ist die vorherige Erfüllung aller in der Reihung der

Dienstverwendungen geforderten besonderen Erfordernisse notwendig.

(3) Die Zuordnung einer Dienstverwendung gewährt keinen Anspruch auf dauernde Verwendung.

(4) Offene Dienstverwendungen sind nach Möglichkeit binnen Jahresfrist zu besetzen.

§ 23 MEHRAUFWAND BEI DIENSTREISEN

Der Bedienstete hat Anspruch auf angemessenen Ersatz des Mehraufwandes, der ihm aus Anlass

einer angeordneten Dienstreise bzw. einer auswärtigen Dienstverrichtung erwächst. Einzelheiten

sind in einer Betriebsvereinbarung zu regeln.

§ 24 TEILZEITBESCHÄFTIGTE

Bei einem teilzeitbeschäftigten Bediensteten ist das Monatsentgelt im Verhältnis der Arbeitszeit

des Teilzeitbeschäftigten zur Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung zu bemessen.

§ 25 ANFALL UND EINSTELLUNG DES ENTGELTES

Der Anspruch auf das Monatsentgelt beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes und endet

spätestens mit Auflösung des Dienstverhältnisses.

§ 26 AUSZAHLUNG

(1) Der Bedienstete erhält am 1. eines Kalendermonats das Gehalt für den vorangegangenen

Kalendermonat. Allfällige Nebenbezüge sind gemeinsam mit dem Gehalt auszuzahlen. Allfällige

Überzahlungen sind bei Zutreffen der rechtlichen Voraussetzungen bei einer darauf folgenden

Auszahlung des Monatsentgeltes bzw. der Sonderzahlung anzurechnen.

(2) Ist der Fälligkeitstag kein Arbeitstag, so wird das Monatsentgelt am vorhergehenden Arbeitstag fällig.

(3) Der Bedienstete ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass die ihm gebührenden

Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu

erfolgen, dass das Monatsentgelt und die Sonderzahlungen an den in den Abs. 1 und 2

angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.

(4) Dem Bediensteten ist bei Fälligkeit des Gehalts eine schriftliche, übersichtliche,

nachvollziehbare und vollständige Abrechnung von Entgelt und Aufwandsentschädigungen zu

übermitteln. Die Abrechnung kann dem/der Arbeitnehmer/in auch auf elektronischem Weg zur

Verfügung gestellt werden. Die Gehaltsabrechnung muss zumindest folgende Angaben enthalten:

- Bruttobezüge

- Sozialversicherungsbeiträge und deren Bemessungsgrundlage

- Lohnsteuer und deren Bemessungsgrundlage

- Bei der Abfertigung neu: die Bemessungsgrundlage und der geleistete Beitrag an die

betriebliche Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgekasse

Angabe, ob der Familienbonus plus (FB+) berücksichtigt wurde.

(Abschluss: 19.6.2019)

§ 27 SONDERZAHLUNG

(1) Dem Bediensteten gebührt für jedes Kalenderhalbjahr eine Sonderzahlung in der Höhe des

Monatsgehaltes, das er an dem Monatsersten erhält, an dem auch die Sonderzahlung gebührt.

(2) Steht ein Bediensteter während eines Kalenderhalbjahres, für das die Sonderzahlung gebührt,

nicht ununterbrochen im Genuss des vollen monatlichen Gehalts, so gebührt ihm als

Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus

dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis.

(3) Das Monatsgehalt im Sinne des Absatz 1 ist das Gehalt gemäß § 19 Abs. 2 DBO. Durch

Betriebsvereinbarung können auch die Kinderzulagen in die Sonderzahlungen einbezogen

werden.

(4) Die für das erste Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung ist bis zum 10. Juni und die für

das zweite Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung bis zum 10. Dezember des jeweiligen

Jahres fällig. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehendenArbeitstag fällig.

(5) Scheidet ein Bediensteter vor Ablauf eines Kalenderhalbjahres aus dem Dienstverhältnis aus,

so ist die aliquote Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.

(6) Eine vierteljährliche Auszahlung der Sonderzahlung kann durch Betriebsvereinbarung vereinbart werden.

(7) Endet das Dienstverhältnis eines/r Arbeiters/in durch verschuldete Entlassung oder vorzeitigen

Austritt ohne wichtigen Grund stehen dem/der Arbeitnehmer/in keine Sonderzahlungen für das

laufende Kalenderjahr zu. Bereits ausbezahlte Sonderzahlungen sind entsprechend

gegenzurechnen bzw. können rückgefordert werden. (Abschluss 28.6.2017)

§ 28 GEHALTSVORSCHUSS

Wenn ein Bediensteter unverschuldet in eine Notlage geraten ist, oder wenn sonst

berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, kann ihm auf Ansuchen ein unverzinslicher, binnen

drei Jahren zurückzuzahlender Vorschuss bis zur Höhe des dreifachen monatlichen Gehaltes

gemäß § 19 Abs. 2 DBO gewährt werden, wenn die Rückzahlungsraten mit dem unbelasteten

pfändbaren Teil der Bezüge des Bediensteten gedeckt sind.

§ 29 VORRÜCKUNG IN HÖHERE GEHALTSSTUFEN

(1) Der Bedienstete rückt alle zwei Jahre in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Gehaltsgruppe vor.

(2) Die Vorrückungen finden mit dem auf die Vollendung der zweijährigen bzw. dreijährigen

Vorrückungsfrist nächstfolgenden 1. Jänner statt. Endet die zweijährige bzw. dreijährige

Vorrückungsfrist spätestens am 30. Juni, so findet die Vorrückung bereits am vorhergehenden 1.

Jänner statt.

(3) Der Bedienstete, der das 56. Lebensjahr erreicht und bereits zwei Jahre in der letzten

Gehaltsstufe der jeweiligen Gehaltsgruppe vollbracht hat, hat Anspruch auf die erste

Dienstalterszulage (1. DAZ) gemäß der jeweils gültigen Gehaltstabelle (Anlage 3). Nach weiteren 3

Jahren besteht ein Anspruch auf die zweite Dienstalterszulage (2. DAZ), ebenfalls entsprechend

der jeweils gültigen Gehaltstabelle (Anlage 3).

(4) Die Regelung des Abs. 3 tritt mit 31.12.2014 außer Kraft. Mit 01.01.2015 gilt folgende Regelung:

Der/die Arbeitnehmer/in, der/die das 59. Lebensjahr erreicht und bereits drei Jahre in der letzten

Gehaltsstufe der jeweiligen Gehaltsgruppe vollbracht hat, hat Anspruch auf die erste

Dienstalterszulage (1. DAZ) gemäß der jeweils gültigen Gehaltstabelle (Anlage 3). Nach weiteren

vier Jahren besteht ein Anspruch auf die zweite Dienstalterszulage (2. DAZ), ebenfalls

entsprechend der jeweils gültigen Gehaltstabelle (Anlage 3).

§ 30 VORÜBERGEHENDER GEHALTSGRUPPENWECHSEL -

VERWENDUNGSZULAGE

Im Falle eines vorübergehenden Tätigkeitswechsels in eine höhere Gehaltsgruppe aufgrund einer

vollwertigen Vertretung gebührt dem Bediensteten ab einer ununterbrochenen Dauer von einem

Monat eine Zulage in der Höhe der Differenz der bisherigen Einstufung zu jener Einstufung im

Falle eines dauernden Tätigkeitswechsels ab Beginn dieses Tätigkeitswechsels. (Abschluss

28.6.2017)

§ 31 KINDERZULAGE

Für jedes im Rechtssinne eigene Kind gebührt auf Dauer des Bezuges der staatlichen

Familienbeihilfe eine arbeitszeitumfangabhängige Kinderzulage von € 10,90 pro Monat. Für den

Fall, dass beide Elternteile im Unternehmen tätig sind, gebührt diese Zulage nur einem Elternteil.

Die Inanspruchnahme der Zulage ist an die Vorlage der Geburtsurkunde sowie des

Familienbeihilfenbescheides geknüpft, eine rückwirkende Gewährung ist ausgeschlossen.

§ 31A SONN- UND FEIERTAGSZULAGE

(1) Hat der Arbeitnehmer mangels Betriebs- oder sonstiger Vereinbarungen keinen Anspruch auf

eine Sonn- und/oder Feiertagszulage, ist dem Arbeitnehmer für jede an einem Sonntag oder

Feiertag geleistete Arbeitsstunde eine Zulage in der Höhe von € 5,05 zu gewähren.

Die Sonn- und/oder Feiertagszulage steht dem Arbeitnehmer nur dann zu, wenn die

Arbeitsleistung entsprechend dem Dienstplan im Rahmen seiner Normalarbeitszeit erbracht wirld

und es sich dabei um keine Überstundenarbeit handelt.

(2) Hat der Arbeitnehmer aufgrund einer Betriebs- oder sonstigen Vereinbarung Anspruch auf

einen geringeren Betrag als € 5,05 pro Stunde an Sonn- und/oder Feiertagszulage, ist der

Differenzbetrag auszubezahlen.

§ 32 EINMALIGE BELOHNUNGEN

(1) Einmalige Belohnungen können in einzelnen Fällen dem Bediensteten für außergewöhnliche

Dienstleistungen gewährt werden. Auf die Bedeutung dieser Dienstleistung ist dabei Bedacht zu nehmen.

(2) Dem Bediensteten ist aus Anlass der Vollendung einer im Unternehmen verbrachten Dienstzeit

von 25, 35 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumsbelohnung in der Höhe von je einem

monatlichen Gehalt gemäß § 19 Abs. 2 DBO zu gewähren. Die Jubiläumsbelohnung für 40-jährige

Dienstzeit wird auch gewährt, wenn das Dienstverhältnis nach einer mindestens 37,5-jährigen

Dienstzeit infolge Ruhestandsversetzung aufgelöst wird. Unter Dienstzeit ist die tatsächlich beim

Unternehmen zurückgelegte Dienstzeit zu verstehen, wobei folgende Zeiträume nicht als

Dienstzeit gezählt werden: Lehrzeit, Karenzurlaube.

§ 33 KRANKENGELDZUSCHUSS

(1) Wird der Bedienstete durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert, so erhält er,

wenn und solange er Krankengeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung bezieht und das aktive

Dienstverhältnis besteht, einen Krankengeldzuschuss.

(2) Der Krankengeldzuschuss ist dem Bediensteten im 1. bis 5. Dienstjahr 4 Wochen, vom 6. bis

12. Dienstjahr 8 Wochen und ab dem 13. Dienstjahr 26 Wochen zu gewähren.

(3) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine

Dienstverhinderung durch Krankheit ein, so gilt sie für den Anspruch auf Bezug des

Krankengeldzuschusses als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.

(4) Der Krankengeldzuschuss nach Abs. 1 wird in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen

dem gesetzlich festgesetzten Krankengeld zuzüglich des allenfalls gebührenden Teilentgelts und

99 v.H. des Monatsnettoentgeltes, das dem Bediensteten für den dem Ende des vollen

Entgeltanspruches gemäß § 15 Abs. 1 DBO zuletzt vorangegangenen Kalendermonat in seiner

ständigen Verwendung gebührte, gewährt. Allenfalls in diesem Zeitraum angefallene

Nebenbezüge bleiben dabei unberücksichtigt. Wird nur während eines Teiles des Monats

Krankengeld gezahlt, so wird nur der entsprechende Teil des Krankengeldzuschusses gewährt.

(5) Wird das Krankengeld teilweise versagt, wird der Krankengeldzuschuss im gleichen Ausmaß gekürzt.

(6) Die Bestimmungen über den Krankengeldzuschuss finden nur auf jene Mitarbeiter Anwendung,

deren Dienstverhältnis vor dem 1.3.1999 begründet wurde. Für jene Mitarbeiter, die ab dem

1.3.1999 eingetreten sind, gilt ausschließlich die Entgeltfortzahlung gemäß Angestelltengesetz

1921, BGBl 292 bzw. Entgeltfortzahlungsgesetz 1974, BGBl 1974/399 in der jeweils geltenden Fassung.

§ 34 ABFERTIGUNG

(1) Die Abfertigung gebührt gemäß dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG) in der

jeweils geltenden Fassung.

(2) Für Dienstverhältnisse, die vor dem 1.1.2003 begonnen haben und gemäß BMVG in dem bis

zum 31.12.2002 geltenden Abfertigungsrecht verblieben sind, gelten die nachstehenden

Bestimmungen:

Dem Bediensteten gebührt eine Abfertigung gemäß Arbeiterabfertigungsgesetz, BGBl Nr. 107/79

idjgF. Die Höhe der Abfertigung beträgt demnach nach dem vollendeten

3. Dienstjahr ...............2 Monatsentgelte

5. Dienstjahr ..............3 Monatsentgelte

10. Dienstjahr ..............4 Monatsentgelte

15. Dienstjahr ..................6 Monatsentgelte

20. Dienstjahr ................9 Monatsentgelte

25. Dienstjahr ..............12 Monatsentgelte

(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn der Bedienstete kündigt, wenn er ohne

jeden wichtigen Grund vorzeitig austritt, wenn ihn ein Verschulden an der Auflösung des

Dienstverhältnisses trifft, bei Entlassung oder wenn zwar ein Entlassungsgrund vorgelegen ist,

aber eine andere Auflösung des Dienstverhältnisses vorgenommen wird.

(3) Sofern der Bedienstete in der zusätzlichen Pensionsversicherung des Pensionsinstitutes für

Verkehr und öffentliche Einrichtungen versichert ist oder aufgrund sonstiger Vereinbarungen

Pensionsleistungen vom Unternehmen zu erhalten berechtigt ist, werden diese zusätzlichen

Pensionsleistungen (bei Abfindung die fiktiven Pensionsleistungen), die über die aus der

gesetzlichen Pensionsversicherung gebührenden Leistungen hinausgehen, in die Abfertigung eingerechnet.

§ 35 BETRIEBLICHE ALTERSVORSORGE/BEZUGSUMWANDLUNG

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine zusätzliche Altersvorsorge durch

Leistungszusagen gemäß § 2 BPG idgF zu gewähren. Auf die Bestimmungen des BPG idgF wird

hingewiesen.

(2) Gemäß § 26 Z 7 Einkommensteuergesetz 1988 kann der Arbeitgeber im Einvernehmen mit

dem Arbeitnehmer Beiträge für den Arbeitnehmer an eine betriebliche Kollektivversicherung oder

Pensionskasse – anstelle eines Teiles des bisher gezahlten Gehaltes oder der Gehaltserhöhung,

auf die jeweils ein Anspruch besteht – leisten.

Darüber ist in Betrieben mit Betriebsrat nach § 97 Abs 1 Z 18a ArbVG eine Betriebsvereinbarung

abzuschließen. In Betrieben ohne Betriebsrat kann eine schriftliche Einzelvereinbarung getroffen werden.

§ 35A ANRECHNUNG VON KARENZZEITEN

Gemäß MSchG und VKG wird die erste Karenz im Dienstverhältnis für die Bemessung der

Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das

Urlaubsausmaß bis zum Höchstausmaß von insgesamt zehn Monaten angerechnet.

Weitere Karenzen im Dienstverhältnis nach dem MSchG und VKG werden für Geburten nach dem

01.07.2017 für die Bemessung der Kündigungsfrist und die Dauer der Entgeltfortzahlung im

Krankheitsfall (Unglücksfall) pro Kind bis zu zehn Monaten angerechnet.

Insgesamt werden diese Karenzzeiten bis zu einem Höchstausmaß von 30 Monaten angerechnet.

(Abschluss 28.6.2017)

V. AUFLÖSUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES

§ 36 ARTEN DER AUFLÖSUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES

a) Das Dienstverhältnis wird gelöst durch

b) Auflösungserklärung während der Probezeit

c) Zeitablauf (§ 37)

d) einvernehmliche Auflösung

e) Kündigung (§ 38)

f) Austritt

g) Entlassung (§ 39)

h) aus besonderen Gründen (§ 40)

Tod

§ 37 ZEITABLAUF

Das Dienstverhältnis endet mit Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, wenn es nicht schon

früher durch einen anderen Grund sein Ende gefunden hat.

§ 38 KÜNDIGUNG

(1) Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden, so kann

es von beiden Teilen ohne Angabe von Gründen schriftlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist

zum Ende jedes Kalendermonats durch Kündigung gelöst werden. Die Kündigungsfrist bei

Angestellten endet zum Fünfzehnten oder zum Letzten eines Kalendermonats.

(2) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses im

Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung von

bis zu 1 Jahr ..........................................................................2 Wochen,

bzw. bei Angestellten (Vertragsbeginn nach 31.12.03)... 6 Wochen,

mehr als 1 Jahr bis zu 2 Jahren........................................... 6 Wochen,

mehr als 2 Jahren bis zu 5 Jahren...................................... 2 Monate,

mehr als 5 Jahren bis zu 15 Jahren................................... 3 Monate,

mehr als 15 Jahren bis zu 25 Jahren................................ 5 Monate,

mehr als 25 Jahren ............................................................6 Monate

Unter Dauer des Dienstverhältnisses ist die tatsächlich beim Unternehmen verbrachte Dienstzeit

zu verstehen.

(3) Zum Aufsuchen einer neuen Beschäftigung während der Kündigungsfrist gelten für die

Bediensteten die Bestimmungen des § 1160 ABGB in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Den Bediensteten kann über einstimmigen Beschluss einer paritätisch besetzten Kommission,

die sich aus einem Unternehmensvertreter und einem Vertreter der Personalvertretung

zusammensetzt, ein besonderer Kündigungsschutz gewährt werden. Dieser besondere

Kündigungsschutz kann frühestens nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von 12 Jahren

zuerkannt werden. Der besondere Kündigungsschutz kann von dieser Kommission auch wieder

einstimmig aufgehoben werden.

(5) Die Kündigung eines Bediensteten, dem ein besonderer Kündigungsschutz zuerkannt worden

ist, kann jedenfalls erfolgen, wenn der Bedienstete dienstunfähig ist, soweit er nicht anderweitig im

Unternehmen verwendet werden kann, Anspruch auf Versorgung durch einen gesetzlichen

Sozialversicherungsträger in Form der Alterspension, der vorzeitigen Alterspension bei langer

Versicherungsdauer, der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit oder

Berufsunfähigkeitspension bzw. Invaliditätspension hat. Die Kündigung aus anderen Gründen kann

nur über einstimmigen Beschluss der paritätisch besetzten Kommission erfolgen.

§ 39 ENTLASSUNG

(1) Abgesehen von den im Abs 2 angeführten Tatbeständen kann ein Bediensteter nur entlassen

werden, wenn im Rahmen eines Disziplinarverfahrens die verhängte Disziplinarstrafe auf

“Entlassung” lautet.

(2) Ohne Disziplinarverfahren, nach bloßer Feststellung des Sachverhaltes, kann aus wichtigem

Grund die fristlose Entlassung ausgesprochen werden:

wenn sich nachträglich herausstellt, dass sich der Bedienstete die Aufnahme in das

Dienstverhältnis erschlichen hat,

wenn der Bedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflicht

schuldig macht, durch die er das Vertrauen für den Dienst einbüßt,

wenn der Bedienstete seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt

oder ohne wichtigen Hinderungsgrund dem Dienst fernbleibt,

wenn der Bedienstete sich beharrlich weigert, seine Dienstverrichtungen ordnungsgemäß

zu versehen oder wiederholt sich den dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten

widersetzt,

wenn der Bedienstete von einem Strafgericht wegen eines Verbrechens oder eines aus

Gewinnsucht begangenen oder die Sittlichkeit verletzenden Vergehens verurteilt wurde

oder wegen einer anderen Gesetzesübertretung zu einer 6-monatigen oder längeren

Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

wenn der Bedienstete unfähig wird, die versprochenen oder die nach den Umständen

angemessenen Dienste (analog § 6 AngG) zu leisten, sofern der Bedienstete an seiner

Dienstverrichtung infolge Krankheit oder Unfall mehr als 1 Jahr verhindert war. Bei der

Berechnung der Dauer dieser Dienstverhinderung ist für den Fall, dass innerhalb von 6

Monaten nach einem eventuellen Wiederantritt des Dienstes abermals eine

Dienstverhinderung durch dieselbe Krankheit oder denselben Unfall eintritt, zu

berücksichtigen, dass dies als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung angesehen wird.

(3) Das Dienstverhältnis des Bediensteten gilt mit dem Tag, an dem die Entlassung

ausgesprochen wurde, als aufgelöst.

(4) Die Entgelte des Bediensteten werden mit dem Tag der Auflösung des Dienstverhältnisses

eingestellt. Der entlassene Bedienstete verliert gleichzeitig auch alle sonstigen aus dem

Dienstverhältnis entspringenden Rechte und Begünstigungen für sich und seine

Familienangehörigen.

(5) Das Recht, sich an die Personalvertretung zu wenden, bleibt dem betroffenen Bediensteten

unbenommen.

§ 39A ABGELTUNG VON ZEITGUTHABEN BEI BEENDIGUNG DES

DIENSTVERHÄLTNISSES

Endet das Dienstverhältnis durch Arbeitnehmerkündigung, verschuldete Entlassung oder

vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund gebührt für allfällig bestehende Guthaben an

Normalarbeitszeit kein Zuschlag. (Abschluss 28.6.2017

§ 40 AUFLÖSUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES AUS BESONDEREN GRÜNDEN

Das Dienstverhältnis des Bediensteten endet ohne Kündigung

mit Ablauf des Monats, mit dem der Bedienstete das 65. Lebensjahr vollendet; bei weiblichen

Bediensteten mit Ablauf des Monats, mit dem die Bedienstete das 60. Lebensjahr vollendet hat;

VI. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 40A KONKURRENZKLAUSEL, ABWERBEVERBOT

(1) Dem Bediensteten ist es nach Beendigung seines Dienstverhältnisses untersagt, in den

Geschäftszweigen des Unternehmens in einem Arbeitsverhältnis oder selbständig tätig zu werden,

wenn er dabei seine im Unternehmen erworbenen qualifizierten Fachkenntnisse und Erfahrungen

zum Einsatz bringt.

(2) Das Verbot gilt für die Dauer eines Jahres ab dem Tag der Beendigung des

Dienstverhältnisses und umfasst das gesamte Bundesgebiet.

(3) Im Falle einer Missachtung des Verbots ist eine Konventionalstrafe im Ausmaß des 12-Fachen

Monatsentgeltes, auf das im letzten Monat des Dienstverhältnisses Anspruch gegeben war, zu entrichten.

(4) Dem Bediensteten, der von der Konkurrenzklausel gemäß Abs. 1 erfasst wird, ist weiters

untersagt, andere Bedienstete des Unternehmens, die zur Zeit der Beendigung des

Dienstverhältnisses des ausgeschiedenen Bediensteten oder in den letzten 12 Monaten vor

diesem Zeitpunkt beim Unternehmen beschäftigt waren, abzuwerben oder zu beschäftigen.

(5) Das Verbot gilt für die Dauer von zwei Jahren ab dem Tag der Beendigung des

Dienstverhältnisses und umfasst das gesamte Bundesgebiet.

(5) Im Falle des Verstoßes gegen dieses Verbot ist eine Konventionalstrafe im Ausmaß des

12-Fachen Monatsentgeltes, auf das im letzten Monat des Dienstverhältnisses Anspruch gegeben

war, zu entrichten.

(6) Die Entrichtung einer Konventionalstrafe gem. Abs. 3 entfällt, wenn seitens des Unternehmens

durch schuldhaftes Verhalten dem Bediensteten ein begründeter Anlass zur Beendigung des

Dienstverhältnisses gegeben wurde.

§ 41 VERFALL VON ANSPRÜCHEN

(1) Alle Ansprüche aus dem Dienstverhältnis müssen bei sonstigem Verfall innerhalb von neun

Monaten nach Fälligkeit bzw. Bekanntwerden schriftlich geltend gemacht werden.

(2) Als Fälligkeitstag gilt der Auszahlungstag für jene Gehaltsperiode, in welcher der Anspruch

entstanden ist.

(3) Nach Lösung des Dienstverhältnisses sind Forderungen jedweder Art spätestens binnen drei

Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Auflösung, bei sonstigem Erlöschen, beim Unternehmen

geltend zu machen. Handelt es sich um einen Abfertigungsanspruch gegenüber dem

Unternehmen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren ab Beendigung des

Dienstverhältnisses.

(4) Lehnt das Unternehmen den Anspruch ab, verfällt er, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten

nach Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.

§ 42 IN- UND AUSSERKRAFTSETZUNG VON RECHTSVORSCHRIFTEN

(1) Soweit in § 43 (Übergangsbestimmungen), § 44 (Übergangsbestimmungen STLB und

Lokalbahn Mixnitz – St. Erhard AG) und §§ 45 und 46 (Übergangs- und Sonderbestimmungen für

die GKE) nichts anderes bestimmt wird, treten mit dem jeweiligen für die einzelnen Unternehmen

unterschiedlichen Zeitpunkt der Unterstellung unter diese DBO für den jeweiligen Geltungsbereich,

der von ihr erfasst wird, alle bisher geltenden Kollektivverträge außer Kraft, das sind

- Dienst- und Besoldungsordnung (DBO) vom 1.9.1978 in der Fassung vom 06.2.1998,

- Dienst- und Lohnordnung (Dilo) vom 2.9.1977 in der letztgültigen Fassung,

- Gleichstellungsvertrag für die Bediensteten der Steiermärkischen Landesbahnen vom

7.7.1954, jeweils in der gültigen Fassung,

- Gleichstellungsvertrag für Bedienstete der Lokalbahn und Mixnitz – St. Erhard vom

26.3.1956, jeweils in der letztgültigen Fassung.

(2) Bestehende Betriebsvereinbarungen bleiben im Übrigen unberührt.

§ 43 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

(1) Die bis zum Stichtag dieser DBO nach den Bestimmungen der bisher geltenden DBO

ermittelten Vorrückungsstichtage bleiben unberührt.

(2) Abweichend von § 26 Abs. 1 DBO kann der Zeitpunkt der Auszahlung durch

Betriebsvereinbarung festgelegt werden.

(3) Für den Bediensteten, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser DBO nach den Bestimmungen

der bisherigen DBO den Status eines ”Angestellten” hatte, gelten die Bestimmungen dieser DBO

unter Berücksichtigung der nachstehenden Abweichungen:

- Ist das Dienstverhältnis im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser DBO nach den Bestimmungen

des § 11 der bisherigen DBO unkündbar, bleibt es unkündbar.

- Ist das Dienstverhältnis im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser DBO noch nicht unkündbar, so

erwirbt der Bedienstete die Anwartschaft, dass das Dienstverhältnis nach Zurücklegung von 12

ununterbrochenen Dienstjahren, errechnet vom Diensteintritt beim Unternehmen, unkündbar

wird. Die Bestimmungen des § 11 der bisherigen DBO gelten weiter.

- Anstelle der Bestimmungen des § 33 Abs. 2 DBO gilt Folgendes: Der Krankengeldzuschuss ist

dem Bediensteten im ersten bis fünften Dienstjahr vier Wochen, vom sechsten bis zwölften

Dienstjahr acht Wochen, ab dem dreizehnten Dienstjahr 26 Wochen und ab dem Zeitpunkt der

Unkündbarkeit 52 Wochen zu gewähren.

- Neben den in § 40 DBO angeführten Gründen endet das Dienstverhältnis weiters bei

Vorliegen der Voraussetzungen § 253d. Abs. 1 ASVG in der jeweils gültigen Fassung.

(4) Für den Bediensteten, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser DBO in einem

Lohnbediensteten-Dienstverhältnis gemäß Dienst- und Lohnordnung steht bzw. als

Sondervertragsbediensteter beschäftigt ist, gelten die Bestimmungen dieser DBO, unter

Berücksichtigung der nachfolgenden Abweichungen:

- Der Bedienstete ist in die entsprechende Verwendung der Anlage 2 überzuleiten. Die Zeit als

Lohnbediensteter wird der in Spalte 2 angeführten Gehaltsgruppe bei der entsprechenden

Verwendung gleichgehalten.

- Durch Betriebsvereinbarung ist festzulegen, welcher Bedienstete unter welchen Kriterien die

Anwartschaft auf Unkündbarkeit gemäß § 11 der bisherigen DBO erlangen kann.

(5) Für den Bediensteten, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser DBO in einem

Teilbeschäftigten-Dienstverhältnis gemäß Teilbeschäftigtenordnung steht, gelten die

Bestimmungen dieser DBO, wobei den Teilzeitbeschäftigten das Monatsentgelt gemäß §§ 19 und

24 DBO gebührt.

(6) Insofern Zusatz-Kollektivverträge auf Bestimmungen der bisherigen DBO Bezug nehmen, sind

die analogen Bestimmungen dieser DBO maßgebend.

(7) Anstelle der Bestimmungen des § 43 Abs. 1–6 kommen für das Land

Steiermark/Steiermärkische Landesbahnen (STLB) und die Lokalbahn Mixnitz – St. Erhard AG die

Übergangsbestimmungen des § 44 zur Anwendung.

(8) Für den Bediensteten, der unter Abs. 3 und 4 lit. b fällt, gilt folgende Regelung der Dienstbestimmung:

a) Eine Dienstbestimmung ist die Überstellung eines Bediensteten

auf eine Dienstverwendung derselben Gehaltsgruppe mit niedrigerem Endgehalt,

auf eine Dienstverwendung einer niedrigeren Gehaltsgruppe.

b) Sie kann wegen Auflassung des Dienstpostens, wegen bahn- bzw. amtsärztlich festgestellter

geistiger oder körperlicher Untauglichkeit, wegen minderwertiger Dienstleistung, bei Entzug

des Führerscheines oder der Fahrberechtigung, die für die Dienstverwendung Voraussetzung

ist, vorgenommen werden.

c) Bei einer Dienstbestimmung wird der Bedienstete mit dem der Wirksamkeit der

Dienstbestimmung nächstfolgenden Monatsersten mit seinem bisherigen Gehalt der gleichen

Gehaltsstufe derselben Gehaltsgruppe mit niedrigerem Endgehalt bzw. der niedrigeren

Gehaltsgruppe zugewiesen.

d) Er rückt gemäß § 29 weiter vor, wobei die in der bisherigen Gehaltsstufe erbrachte

Vorrückungszeit gewahrt bleibt. Eine Gehaltserhöhung tritt erst ein, wenn die erreichte

Gehaltsstufe ein höheres Gehalt vorsieht als das bisherige Gehalt betrug, sofern nicht die

Bestimmungen der lit. f) zur Anwendung gelangen.

e) Dienstbestimmungen wegen minderwertiger Dienstleistung sind im Einvernehmen mit der

Personalvertretung durchzuführen.

f) Bei Dienstbestimmung infolge Auflassung des Dienstpostens behält der Bedienstete den

Anspruch auf die ihm laut seiner bisherigen Gehaltsgruppe gebührende regelmäßige

Vorrückung. (Gehaltsstufe, Gehaltsgruppe)

g) Dienstbestimmungen wegen geistiger und körperlicher Untauglichkeit oder

Dienstbestimmungen, deren Ursache nicht im Verschulden des Bediensteten gelegen ist, sind

tunlichst innerhalb derselben Gehaltsgruppe vorzunehmen. Ist dies unmöglich, erfolgt die

Überstellung auf eine Dienstverwendung einer niedrigeren Gehaltsgruppe. Hiebei bleibt das

bisherige Monatsgehalt gewährt. Das Ausmaß der weiteren Vorrückung wird durch den

Unterschiedsbetrag zwischen den jeweiligen Gehaltsstufen (Vorrückungsbetrag) in der

niedrigeren Gehaltsgruppe bestimmt. Bei Beförderung in eine höhere Gehaltsgruppe bleibt der

Bedienstete in der von ihm erreichten Gehaltsstufe.

(9) Anstelle der Bestimmungen des § 43 Abs. (1) – (8) kommen für die GKE die

Übergangsbestimmungen des § 45 sowie die Sonderbestimmungen des § 46 zur Anwendung.

§ 44 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE STEIERMÄRKISCHEN

LANDESBAHNEN (STLB) UND DIE LOKALBAHN MIXNITZ – ST. ERHARD AG

(1) Diese Übergangsbestimmungen sind auf Bedienstete der Steiermärkischen Landesbahnen

(STLB) anzuwenden, deren Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser DBO bereits

bestanden hat.

(2) Alle bis zum Inkrafttreten dieser DBO gewährten Dienstzulagen gelten unter Beibehaltung der

grundsätzlichen Voraussetzungen weiter.

(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser DBO gewährten Nebenbezüge gemäß der

Zulagen- und Nebenbezugsordnung für die Bediensteten der STLB gelten bis zum Abschluss einer

allfälligen Betriebsvereinbarung als Nebenbezüge gemäß § 19 Abs. 1.

(4) Der bis zum Inkrafttreten dieser DBO nach den Bestimmungen des bisher gültigen

Kollektivvertrages erlangte Gehalts-/Lohnansatz des Bediensteten (Gehaltsgruppe/Gehaltsstufe

bzw. Lohngruppe/Lohnstufe bzw. Beschäftigungsgruppe/Vergütungsgruppe/Lohnstufe) sowie die

sich bisher ergebenden besoldungsrechtlichen Ansprüche (Vorrückung, Zeitbeförderung,

Bezugszuerkennung, Überstellung) bleiben weiterhin gewahrt. Zu diesem Zweck sind diese mit

dem Stichtag des Inkrafttretens dieser DBO festzustellen und dem Bediensteten schriftlich

mitzuteilen. Der bisherige Gehalts-/Lohnansatz wird weiterhin nach den jeweiligen

Kollektivvertragsbestimmungen valorisiert.

(5) Für den Bediensteten, der vor dem Inkrafttreten dieser DBO nach den Bestimmungen des § 2

BB-BO 1963 in der bis zum 31.12.1995 geltenden Fassung, angestellt worden ist, gelten die

Bestimmungen dieser DBO unter Berücksichtigung der nachfolgenden Abweichungen:

a) Ist das Dienstverhältnis im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser DBO nach den Bestimmungen

des § 2 Abs. 4 und 5 der BB-BO 1963 in der bis zum 31.12.1995 geltenden Fassung definitiv

(unkündbar), bleibt es unkündbar.

b) Für die Berechnung der Vorrückungen gelten die Bestimmungen des § 3 der BB-BO 1963, in

der bis zum 31.12.1995 geltenden Fassung.

c) Der Anspruch auf Monatsentgelt endet auch mit der Versetzung in den dauernden oder

zeitlichen Ruhestand.

d) Die Bestimmungen des § 26 Abs. 1 erster Satz gelten mit dem Zusatz, dass zu Beginn der

Wirksamkeit dieser DBO das jeweilige Monatsgehalt als zinsenfreier Vorschuss im Vorhinein

ausbezahlt wird.

e) Anstelle der Bestimmungen des § 27 Abs. 3 zweiter Satz gilt Folgendes: „Die Haushaltszulage

gemäß lit h) wird in die Sonderzahlung einbezogen.“

f) Anstelle der Bestimmungen des § 29 gelten die Bestimmungen des § 16 der BBBO 1963 in

der bis zum 31.12.1995 geltenden Fassung, wobei die Ansätze der letzten beiden

g) Gehaltsstufen den Ansätzen der Dienstalterszulage gemäß Anlage 3 dieser DBO entsprechen.

Anstelle der Bestimmungen des § 30 gelten die Bestimmungen des § 12 Abs. 6 der BB-BO

1963 in der bis zum 31.12.1995 geltenden Fassung, soweit durch eine Betriebsvereinbarung

keine andere Regelung getroffen wird.

h) Anstelle der Bestimmungen des § 31 gelten die Bestimmungen der §§ 8 und 9 der BB-BO

1963 in der bis zum 31.12.1995 geltenden Fassung. Abweichend vom § 8 Abs. 6–10 gebührt

der Steigerungsbetrag jedoch nur für ein unterhaltsberechtigtes Kind des Bediensteten, für das

der Bezug der Familienbeihilfe nach den gesetzlichen Bestimmungen nachgewiesen wird.

i) Anstelle der Bestimmungen des § 32 gelten die Bestimmungen des § 27a Abs. 1 bis 5 der

BB-BO 1963 in der bis zum 31.12.1995 geltenden Fassung.

j)Abweichend vom § 33 Abs. 2 wird der Krankengeldzuschuss für 52 Wochen gewährt.

Anstelle der Bestimmungen des § 34 gelten die Bestimmungen der §§ 31 und 32 der BB-BO

1963 in der bis zum 31.12.1995 geltenden Fassung.

k) Von den im § 36 angeführten Auflösungsgründen kommen lediglich zur Anwendung:

einvernehmliche Auflösung, Austritt, Entlassung (§ 39 Abs. 1,3–5), Tod und aus besonderen

Gründen (§ 40 nur lit a).

l) Der Bedienstete kann jederzeit seinen freiwilligen Dienstaustritt bekannt geben. Der freiwillig

ausscheidende Bedienstete verliert alle Rechte aus diesem Dienstverhältnis, insbesondere

jeden Anspruch auf weiteres Entgelt, auf einen Ruhegenuss oder eine Abfertigung für sich und

seine Familie.

m) Diensttitel gemäß BB-BO 1963 in der bis 31.12.1995 geltenden Fassung können unter

Voranstellung der Kurzbezeichnung „STLB“ bei Entlohnung nach der entsprechenden

Gehaltsgruppe aufgrund der ständigen Verwendung von Bediensteten geführt werden. Im

dienstlichen Verkehr sind sie jedoch nicht mehr zu verwenden.

n) Hinsichtlich der Ruhestandsversetzung und des Pensionsrechtes kommen die Bestimmungen

der Pensionsordnung für die Beamten der STLB zur Anwendung (Anlage 6).

(6) Für den Bediensteten, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser DBO in einem

Dienstverhältnis steht, auf das sinngemäß die Bestimmungen der BB-Dienst- und Lohnordnung

1954 (BB-Dilo) oder der Teilbeschäftigtenordnung 1977 (TbO) jeweils in der bis zum 31.12.1995

geltenden Fassung oder des Vertragsbedienstetengesetzes Anwendung finden, gelten die

Bestimmungen dieser DBO unter Berücksichtigung der nachstehenden Abweichungen:

a) Der Bedienstete ist in die entsprechende Verwendung der Anlage 2 überzuleiten. Die Zeit als

Lohnbediensteter oder Teilbeschäftigter oder Sondervertragsbediensteter wird in der in der

Spalte 2 angeführten Gehaltsgruppe bei der entsprechenden Verwendung gleichgehalten,

wobei die bisherigen Lohngruppen 1 bis 7 den Gehaltsgruppen I bis IVb entsprechen.

Die auf diese Weise in die Gehaltstabelle gemäß Anlage 3 übergeleiteten Lohnbediensteten

erhalten zu dem sich aus der Gehaltstabelle ergebenden Ansatz einen Zuschlag. Die Höhe

des Zuschlages ergibt sich aus einem Prozentsatz, der sich aus der Differenz zwischen neu

gebührenden Gehaltsstufe der Gehaltstabelle zum 01.01.1999 und der bisher gebührenden

Lohnstufe der Lohntabelle zum 01.01.1999 errechnet. Diesfalls gebührt kein Anspruch auf

Dienstalterszulage. Die Gewährung des Zuschlages erfolgt nur so lange, bis aufgrund einer

allfälligen Änderung des Dienstverhältnisses (Dienstvertrages) eine Änderung der

Gehaltsgruppenzugehörigkeit erfolgt.

b) Anstelle der Bestimmungen des § 27 Abs. 3 zweiter Satz gilt: Die Haushaltszulage gemäß lit

c) ist in die Sonderzahlungen einzubeziehen.

c) Anstelle der Bestimmungen des § 31 gelten die Bestimmungen des § 15 BB-Dilo bzw. § 15

TbO. Für Teilbeschäftigte gebührt die Haushaltszulage nur anteilsmäßig im Verhältnis ihres

Beschäftigungsausmaßes. Die Bestimmungen des Abs. 5 lit h) sind sinngemäß anzuwenden.

d) Anstelle der Bestimmungen des § 32 gelten die Bestimmungen des § 17 BB-Dilo bzw. § 13 TbO.

e) Die Bestimmungen des § 24 der BB-Dilo kommen weiterhin zur Anwendung.

f) Die bis zum Inkrafttreten dieser DBO gemäß § 13 BB-Dilo bzw. § 14 TbO ermittelten

Vorrückungsstichtage bleiben unberührt.

(7) Der Bedienstete, der am 01.12.1999 als Turnusbediensteter verwendet wurde; erhält, solange

er in der vor dem 01.12.1999 Anspruchs gebenden Verwendung beschäftigt wird, als Ausgleich für

den Wegfall des Turnusurlaubszuschlages (TUZ) einen valorisierbaren pauschalierten

Nebenbezug (TUZ-Pauschale) in der Höhe von monatlich S 500,-.

(8) Der Bedienstete, der vor dem 01.01.1983 ein Dienstverhältnis zu den STLB begründet hat,

erhält als Winterurlaubszuschlag (WUZ) für je 5 (bei 5-Tagewoche) bzw. je 6 Urlaubstage (bei 6

Tagewoche), die er in der Zeit vom 01.11. bis 31.03. (Winterzeit) ausgenommen die Zeit vom

16.12. bis einschließlich 07.01. konsumiert, zusätzlich einen Urlaubstag, insgesamt jedoch nicht

mehr als zwei Urlaubstage. Diese sind ebenfalls während der Winterzeit zu konsumieren, es sei

denn, sie schließen unmittelbar an den Urlaub an, mit dem vor Voraussetzungen für die

Gewährung des WUZ erfüllt werden.

(10) Die in den vorstehenden Absätzen angeführten Bestimmungen der BB-BO 1963, der BB-Dilo

sowie der TbO sind in der bis zum 31.12.1995 geltenden Fassung in Anlage 7 zusammengefasst.

Anlage 7 ist Bestandteil der DBO.

(11) Der § 43 Abs 8 gilt sinngemäß auch für die STLB.

Abweichend zu § 19 Abs. 2 gilt für Bedienstete der Steiermärkischen Landesbahn und Lokalbahn

Mixnitz – St. Erhard AG, für die die Übergangsbestimmungen gem. § 44 zur Anwendung kommen,

die Gehaltstabelle gem. Anlage 3a.

§ 45 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE GKE

(1) Diese Übergangsbestimmungen sind nur auf Bedienstete der Graz-Köflacher Eisenbahn

GmbH (GKE) anzuwenden, die nach dem 30.06.1998, aber vor dem 01.01.2003 in ein

ununterbrochenes Dienstverhältnis zu diesem Unternehmen getreten sind und zum Zeitpunkt des

Inkrafttretens des § 45 dieser DBO noch in einem solchen stehen.

(2) Abweichend von den Bestimmungen des § 16 gebührt den in Abs. (1) genannten Bediensteten

bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen auch der Urlaubszuschlag gemäß Punkt 11.

Der GKE-Urlaubsdienstanweisung in der Fassung vom 01.04.1993 in gleicher Weise wie den vor

dem 01.07.1998 aufgenommenen GKE-Bediensteten.

(3) Abweichend von den Bestimmungen des § 20 werden den in Abs. (1) genannten Bediensteten

für die Vorrückung in den Gehaltsstufen Vordienstzeiten nach den Bestimmungen des § 13 der

Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung in der bei der GKE zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Kollektivvertrages geltenden Fassung angerechnet.

§ 46 SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DIE GKE

(1) Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung richtet sich wie bei den vor dem 01.07.1998

aufgenommenen GKE-Bediensteten nicht nach dem Arbeitsjahr, sondern nach dem Kalenderjahr.

Sofern die Dauer des Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr des Eintritts weniger als 6 Monate

beträgt, haben die Bediensteten für dieses Rumpfjahr Anspruch auf die Hälfte der

Entgeltfortzahlung gemäß § 2 Abs. 1 und 5 EFZG (§ 2 Abs. 8 EFZG).

Der gegenständliche Kollektivvertrag tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.

Die Laufzeit der lohnrechtlichen Bestimmungen beträgt beginnend mit 01. Juli 2019 zwölf Monate.

Wien, am 19.6.2019

WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH
FACHVERBAND DER SCHIENENBAHNEN
Der Obmann Der Geschäftsführer
KR Dr. Thomas Scheiber Mag. Robert Woppel
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT VIDA
Der Vorsitzende Vorsitzender
Fachbereich Eisenbahn
Roman Hebenstreit Günter Blumthaler
Der Bundesgeschäftsführer Stellvertretender Vorsitzender
Fachbereich Eisenbahn
Bernd Brandstetter Roman Hebenstreit

****************************

ANLAGE 1

Verzeichnis der von der DBO ausgenommenen Unternehmen oder Betriebe

Folgende Verkehrsunternehmen oder Verkehrsbetriebe sind von der DBO ausgenommen:

Österreichische Bundesbahnen

Wiener Stadtwerke – Verkehrsbetriebe

Grazer Stadtwerke AG – Verkehrsbetriebe

Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme- und Verkehrsbetriebe AG

Salzburg AG/Kraftfahrzeug-Gewerbebetrieb

Graz Köflacher Eisenbahn GmbH (nur hinsichtlich der vor dem 01.07.1998 in ein Dienstverhältnis

zu GKE aufgenommene Bediensteten)

****************************************

ANLAGE 2

Reihung der Dienstverwendungen

1 2 3 4
Erfordernisse f. d. Erlangung e. Dienstpostens
O.Nr. Reihung

(GGr/Edzt)

Dienstverwendung a)

Ausbildung Art,

Dauer u.

Vorverwendung

b)

Prüfungen

1. IIa/7

IIb/7

IIIa

Bahnhelfer

(Oberbauarbeiter,

Hilfsarbeiter, für

Tätigkeiten einfacher

Art), Bürohilfskraft,

Angelernter

Oberbauarbeiter,

Streckenbegeher,

Schrankenwärter,

Weichen- und

Stellwerkswärter,

Stationswärter,

Materialausgeber,

Raumpfleger

Unterweisung in den

betr.

Dienstverwendungen

vorgeschriebene

Dienstprüfung

2. IIb/7

IIIa/7

IIIb

Vorarbeiter Unterweisung --
3. IIb/7

IIIa

Bürogehilfe,

Werksgehilfe

Unterweisung Prüfung für den

Bürogehilfen

4. IIb/7

IIIa

Angelernter Arbeiter

Unterwerkswärter

Oberleitungsarbeiter

Unterweisung Unterwerkswärter:

Verwendungsprüfung

5. IIIa/10

IIIb

Angelernter

Facharbeiter,

Gleiswerker (Bedienung

einfacher Maschinen)

Unterweisung Verwendungsprüfung
6. IIb/7

IIIa

Lokomotivwart,

Verschieber,

Bahnhofgehilfe II, (zB

Kassier,

Bahnhofschaffner),

Gehilfe im

Magazindienst

Unterweisung vorgeschriebene

Dienstprüfung

7. IIIa/10

IIIb

Güterzugschaffner,

Personenzugschaffner II

lt. Prüfungsvorschrift vorgeschriebene

Dienstprüfung

a IIIb/15

IVa

Omnibuslenker II,

Lkw-Fahrer II

lt Prüfungsvorschrift Dienstprüfung bzw. entspr.

Führerschein

8. IIIa/10

IIIb/3

IVa/4

IVb

Straßenbahnfahrer,

LkwFahrer I

lt. Prüfungsvorschrift Dienstprüfung

bzw. entspr.

Führerschein

9. IIIa/7

IIIb/3

IVa/7

IVb

Triebfahrzeugführer II,

Zugführer II

lt. Prüfungsvorschrift vorgeschriebene

Dienstprüfung und (für

Triebfahrzeugführer)

11. IIIa/3

IIIb

Personenzugschaffner I,

Lokheizer

lt. Prüfungsvorschrift vorgeschriebene

Dienstprüfung

12. IIIb/7

IVa/3

IVb

Zugführer I, Kontrollor lt. Prüfungsvorschrift vorgeschriebene

Dienstprüfung

13. IIIb/3

IVa/7

IVb/8

Va/7

Vb

Triebfahrzeugführer I

Omnibuslenker I

lt. Prüfungsvorschrift vorgeschriebene

Dienstprüfung und entspr.

Führerschein

14. IVa/7

IVb/8

Vb

Lokführer für alle

Traktionen

lt. Prüfungsvorschrift vorgeschriebene

Dienstprüfung u. behördl.

Triebfahrzeugführerprüfung

Lokleistung ab 500 PS (=

368 kW) (selbständige

Führung von Diesel-,

Dampf- od. ELokomotiven)

Nachweis der Erlernung

des einschlägigen

Handwerks

15. IVa/7

IVb/8

Va

Bahnrichter I Unterweisung Dienstprüfung
16. IIIb/10

IVa

a)

Bahnhofgehilfe I für den

Abfertigungs- und

Verrechnungsdienst

(Zugabfertiger,

Zugmelder, Haltestellenu.

Ladestellenaufseher,

Kassier in qual.

Verwendung)

b)

Fahrdienstleiter ohne

kommerz. Prüfung

lt. Prüfungsvorschrift vorgeschriebene

Dienstprüfung

bzw.

Verkehrsprüfung bzw.

kommerzielle Fachprüfung

17. IIIb/7

IVa

hochqualifizierter

Werkmann

Unterweisung Gesellen- bzw.

Facharbeiterprüfung

18. IIIb/3

IVa/7

IVb

Werkmann Unterweisung Gesellen- bzw.

Facharbeiterprüfung

19. IVa/7

IVb

hochqualifizierter

Werkmann

Unterweisung Gesellen- bzw.

Facharbeiterprüfung

20. IVb/8

Va

Werkführer,

Wagenmeister (Führung

einer Gruppe von

Professionisten)

Unterweisung Gesellen- bzw.

Facharbeiterprüfung

vorgeschriebene

Dienstprüfung

21. IVb/8

Va

Bürobediensteter I,

Techn. Bürobediensteter

Unterweisung vorgeschriebene

Dienstprüfung; im

technischen Bereich

zusätzlich: Nachweis d.

Kenntnisse im techn.

Zeichnen

22. IVb/8

Va

Materiallagerführer I Unterweisung vorgeschriebene

Dienstprüfung

23. IVb/8

Va/12

Vb

Fahrdienstleiter mit

kommerzieller Prüfung,

Bahnhofvorstand II

lt. Prüfungsvorschrift Verkehrsprüfung,

kommerzielle Fachprüfung

24. Va/8

Vb

Revisor,

Schulungsbediensteter

lt. Prüfungsvorschrift vorgeschriebene

Dienstprüfung

25. Va/8

Vb

Verwaltungsbediensteter

IV, Techn. Bediensteter

IV

Unterweisung vorgeschriebene

Dienstprüfung

26. Vb/5

VIa/12

VIb

Werkmeister,

Bahnmeister,

Fahrleitungsmeister,

Signalmeister

Unterweisung vorgeschriebene

Dienstprüfung Nachweis d.

Erlernung des der

Fachrichtung entspr.

Handwerks, Absolvierung

einer Werkmeisterschule

der entspr. Fachrichtung

bzw. einer

Bahnmeisterschule

27. Vb/15

VIa

Bahnhofvorstand I lt. Prüfungsvorschrift Verkehrsprüfung,

kommerzielle Fachprüfung

28. VIa/20

VIb

Verwaltungsbediensteter

III, Techn. Bediensteter

III

__ Verkehrsprüfung,

vorgeschriebene

Fachprüfung

29. VIb/20

VIIa

Verwaltungsbediensteter

II, Techn. Bediensteter II

__ wie O. Nr. 28
30. VIIa/20

VIIb

Verwaltungsbediensteter

I, Techn. Bediensteter I

-- wie O. Nr. 28
31. VIIa Fachbediensteter mit

voller Hochschulbildung

Nachweis d. vollen

Hochschulbildung

Anordnung der

Unternehmensleitung

vorbehalten

32. VIIb/20

VIII

Fachbediensteter II -- --
33. VIII/20

IXa

Fachbediensteter I -- --
34. VIII/20

IXa

Abteilungsvorstand -- --
35. IXa/20

IXb***)

Abteilungsleiter II -- --
36. IXb/20

X***)

Abteilungsleiter I -- --
37. X/20

**),***)

Direktor -- --

*) Anordnung der Unternehmensleitung vorbehalten

**) Zuerkennung des um eine Gehaltsstufe höheren Bezuges bzw. bei Endbezug Zulage in der

Höhe des letzten Vorrückungsbetrages.

***) Für Bedienstete mit voller Hochschulbildung beträgt die Wartezeit statt 20 Jahre 15 Jahre.

Anmerkungen:

Bei Aufnahme muss der Bedienstete die bei der betreffenden Dienstverwendung in der Spalte 4

angeführten Erfordernisse erfüllen, ausgenommen jene vorgeschriebene Ausbildung, deren

erfolgreiche Absolvierung ihm für einen späteren Zeitpunkt vorgeschrieben wird.

Bei Beförderung muss der Bedienstete die bei der betreffenden Dienstverwendung in der Spalte 4

angeführten Erfordernisse erfüllen.

Ab der Gehaltsgruppe Vb müssen auch die vorrückungsmäßigen Gehaltsstufen erfüllt sein. Ist dies

nicht der Fall, so ist auf eine vorangehende Gehaltsgruppe so lange zurückzugreifen, bis die

Gehaltsstufe in der entsprechenden Gehaltsgruppe erfüllt ist.

Abkürzungen

O.Nr.: = Ordnungsnummer

Edzt: = Eisenbahndienstzeit

GGr.: = Gehaltsgruppe

GSt.: = Gehaltsstufe

betr.: = betreffenden

entspr: = entsprechenden

************************************

ANLAGE 3

Gehaltstabelle

gültig ab 1.7.2019

40 Stunden wöchentliche Normalarbeitszeit

(Monatsgehalt in Euro)

Für Eisenbahnpersonal

I IIA IIB IIIA IIIB
1 2.057,65 2.082,20 2.118,57 2.166,52 2.220,31
2 2.071,30 2.096,82 2.134,52 2.184,17 2.239,90
3 2.084,81 2.111,13 2.150,49 2.201,34 2.259,59
4 2.084,81 2.125,94 2.166,66 2.218,98 2.278,95
5 2.110,80 2.139,00 2.181,27 2.234,80 2.296,78
6 2.121,16 2.150,16 2.194,19 2.248,82 2.312,50
7 2.131,42 2.161,46 2.207,15 2.262,58 2.328,47
8 2.141,99 2.172,98 2.219,78 2.276,69 2.344,31
9 2.153,99 2.185,82 2.234,19 2.292,24 2.361,93
10 2.165,83 2.198,45 2.248,57 2.307,66 2.379,63
11 2.177,92 2.211,30 2.262,88 2.323,40 2.397,04
12 2.191,93 2.226,64 2.279,47 2.343,29 2.419,24
1. DAZ 2.212,95 2.250,05 2.305,37 2.375,83 2.456,31
2. DAZ 2.243,94 2.283,81 2.341,74 2.419,12 2.504,20

Für Eisenbahnpersonal

IVa IVb Va Vb
1 2.281,53 2.347,96 2.411,44 --
2 2.306,12 2.376,96 2.447,62 2.473,12
3 2.330,32 2.405,96 2.483,45 2.521,70
4 2.354,58 2.434,89 2.519,84 2.571,31
5 2.376,86 2.462,14 2.554,44 2.620,65
6 2.397,47 2.487,21 2.587,67 2.670,89
7 2.417,96 2.512,46 2.622,92 2.723,76
8 2.438,49 2.537,34 2.658,93 2.777,12
9 2.460,77 2.564,79 2.699,03 2.832,37
10 2.482,53 2.593,29 2.739,54 2.888,09
11 2.504,80 2.622,92 2.780,18 2.943,13
12 2.534,65 2.662,20 2.832,27 3.002,78
1. DAZ 2.587,39 2.732,13 2.926,16 3.110,77
2. DAZ 2.652,76 2.815,50 3.034,16 3.235,08

Für Eisenbahnpersonal

VIa VIb VIIa VIIb VIIIa
1 -- -- -- -- --
2 2.543,35 -- -- -- --
3 2.560,64 2.631,41 2.704,84 3.041,34 --
4 2.625,29 2.714,73 2.817,39 3.088,04 3.091,71
5 2.692,02 2.800,34 2.927,12 3.132,59 3.154,68
6 2.760,23 2.883,22 3.035,51 3.175,05 3.337,55
7 2.828,55 2.965,93 3.142,67 3.316,29 3.523,15
8 2.896,46 3.047,95 3.254,35 3.459,39 3.707,11
9 2.966,60 3.133,66 3.370,30 3.605,16 3.894,95
10 3.035,90 3.220,06 3.486,76 3.749,78 4.081,71
11 3.107,28 3.309,93 3.603,28 3.895,38 4.268,29
12 3.178,06 3.398,82 3.719,62 4.040,23 4.454,38
13 -- -- -- 4.165,74 4.619,03
14 -- -- -- -- 4.807,53
15 -- -- -- -- --
16 -- -- -- -- --
1.DAZ 3.311,78 3.563,85 3.937,11 4.461,23 5.184,06
2.DAZ 3.464,08 3.747,04 4.174,84 4.756,69 5.517,12

Für Eisenbahnpersonal

VIIIb IXa IXb X
1 -- -- -- --
2 -- -- -- --
3 -- -- -- --
4 -- -- -- --
5 3.323,68 -- -- --
6 3.508,09 -- -- --
7 3.693,53 3.863,53 4.160,03 --
8 3.932,07 4.156,62 4.455,00 --
9 4.174,18 4.452,88 4.752,34 5.408,59
10 4.415,47 4.748,59 5.049,80 5.844,47
11 4.656,51 5.043,94 5.297,69 6.279,64
12 4.894,28 5.289,66 5.586,90 6.713,47
13 5.106,99 5.550,35 5.847,19 7.113,15
14 5.302,62 5.840,23 6.281,89 7.657,81
15 -- 6.275,48 6.716,31 8.202,21
16 -- -- 7.151,22 8.746,04
1.DAZ 5.708,53 7.145,67 8.021,18 9.833,33
2.DAZ 6.332,18 8.015,92 8.891,04 10.920,89

************************************

ANLAGE 3A

Gehaltstabelle

gültig ab 1.7.2019

38,5 Stunden wöchentliche Normalarbeitszeit

(Monatsgehalt in Euro)

Stufe I IIa IIb IIIa IIIb
1 1.992,15 2.015,88 2.051,02 2.097,36 2.149,31
2 2.005,36 2.030,00 2.066,44 2.114,38 2.168,24
3 2.018,41 2.043,84 2.081,86 2.130,99 2.187,28
4 2.031,83 2.058,14 2.097,48 2.148,03 2.205,98
5 2.043,51 2.070,78 2.111,59 2.163,32 2.223,20
6 2.053,53 2.081,54 2.124,09 2.176,86 2.238,40
7 2.063,44 2.092,46 2.136,60 2.190,14 2.253,83
8 2.073,65 2.103,59 2.148,81 2.203,80 2.269,12
9 2.085,25 2.115,98 2.162,73 2.218,82 2.286,15
10 2.096,69 2.128,20 2.176,64 2.233,73 2.303,26
11 2.108,38 2.140,61 2.190,46 2.248,93 2.320,08
12 2.121,89 2.155,44 2.206,50 2.268,14 2.341,53
1. DAZ 2.142,23 2.178,06 2.231,50 2.299,57 2.377,33
2. DAZ 2.172,17 2.210,68 2.266,63 2.341,40 2.423,61

Stufe VIII IXa IXb X
1 -- -- -- --
2 -- -- -- --
3 -- -- -- --
4 2.989,19 -- -- --
5 3.050,04 -- -- --
6 3.225,09 -- -- --
7 3.404,01 3.732,88 4.019,38 --
8 3.581,75 4.016,06 4.304,36 --
9 3.763,23 4.302,28 4.591,65 5.225,68
10 3.943,69 4.587,99 4.879,04 5.646,83
11 4.123,95 4.873,37 5.118,55 6.067,28
12 4.303,74 5.110,79 5.397,96 6.486,44
13 4.462,82 5.362,67 5.649,46 6.872,59
14 4.644,93 5.642,73 6.069,47 7.398,85
15 -- 6.063,25 6.489,20 7.924,84
16 -- -- 6.909,41 8.450,28
1. DAZ 5.008,75 6.904,04 7.749,95 9.500,78
2. DAZ 5.330,56 7.744,85 8.590,37 10.551,59

***************

ANLAGE 3B

Gehaltstabelle

gültig ab 1.7.2019

40 Stunden wöchentliche Normalarbeitszeit

(Monatsgehalt in Euro)

für Bedienstete der Steiermärkischen LB mit Diensteintritt vor 1.1.2000

I IIa IIb IIIa IIIb
1 1.916,14 1.940,70 1.977,05 2.025,03 2.078,79
2 1.929,79 1.955,29 1.993,01 2.042,62 2.098,36
3 1.943,29 1.969,59 2.008,94 2.059,84 2.118,05
4 1.957,19 1.984,41 2.025,11 2.077,44 2.137,46
5 1.969,28 1.997,46 2.039,74 2.093,29 2.155,27
6 1.979,65 2.008,63 2.052,69 2.107,29 2.171,00
7 1.989,90 2.019,96 2.065,62 2.121,05 2.186,95
8 2.000,44 2.031,47 2.078,28 2.135,17 2.202,80
9 2.012,48 2.044,28 2.092,68 2.150,68 2.220,41
10 2.024,31 2.056,95 2.107,08 2.166,13 2.238,13
11 2.036,42 2.069,77 2.121,37 2.181,87 2.255,52
12 2.050,40 2.085,13 2.137,95 2.201,79 2.277,72
1. DAZ 2.071,44 2.108,53 2.163,85 2.234,29 2.314,78
2. DAZ 2.102,41 2.142,29 2.200,23 2.277,59 2.362,67

für Bedienstete der Steiermärkischen LB mit Diensteintritt vor 1.1.2000

VIa VIb VIIa VIIb
1 -- -- -- --
2 2.401,84 -- -- --
3 2.419,12 2.489,90 2.543,26 2.877,37
4 2.483,78 2.571,54 2.653,41 2.924,06
5 2.549,34 2.655,42 2.763,10 2.968,61
6 2.615,97 2.738,30 2.871,54 3.011,05
7 2.683,65 2.821,02 2.978,69 3.150,96
8 2.751,54 2.903,05 3.090,20 3.292,30
9 2.821,66 2.988,77 3.204,01 3.438,05
10 2.890,96 3.075,12 3.319,65 3.582,68
11 2.962,35 3.163,84 3.436,21 3.728,30
12 3.033,10 3.251,12 3.552,53 3.873,15
13 -- -- -- 3.998,66
14 -- -- -- --
15 -- -- -- --
16 -- -- -- --
1.DAZ 3.165,61 3.416,18 3.770,01 4.294,13
2.DAZ 3.316,41 3.599,31 4.007,74 4.589,56

für Bedienstete der Steiermärkischen LB mit Diensteintritt vor 1.1.2000

VIII IXa IXb X
1 -- -- -- --
2 -- -- -- --
3 -- -- -- --
4 2.918,57 -- -- --
5 2.981,59 -- -- --
6 3.162,74 -- -- --
7 3.346,73 -- -- --
8 3.530,67 3.980,54 4.279,10 --
9 3.718,51 4.276,81 4.576,44 5.232,86
10 3.905,29 4.572,49 4.873,90 5.668,76
11 4.091,85 4.867,87 5.165,43 6.103,89
12 4.277,96 5.157,19 5.410,95 6.537,74
13 4.442,59 5.374,28 5.671,30 6.937,42
14 4.631,11 5.664,15 6.106,00 7.482,08
15 -- 6.099,42 6.540,40 8.026,52
16 -- -- 6.975,32 8.570,31
1.DAZ 5.007,64 6.969,60 7.845,29 9.657,56
2.DAZ 5.340,69 7.839,86 8.715,14 10.745,16

****************

ANLAGE GKB/SALZBURG AG/RAABER BAHN

Gehaltstabelle

gültig ab 1.7.2019

40 Stunden wöchentliche Normalarbeitszeit

(Monatsgehalt in Euro)

I IIa IIb IIIa IIIb
1 2.057,65 2.082,20 2.118,57 2.166,52 2.220,31
2 2.071,30 2.096,82 2.134,52 2.184,17 2.239,90
3 2.084,81 2.111,13 2.150,49 2.201,34 2.259,59
2.098,70 2.125,94 2.166,66 2.218,98 2.278,95
5 2.110,80 2.139,00 2.181,27 2.234,80 2.296,78
6 2.121,16 2.150,16 2.194,19 2.248,82 2.312,50
7 2.131,42 2.161,46 2.207,15 2.262,58 2.328,47
8 2.141,99 2.172,98 2.219,78 2.276,69 2.344,31
9 2.153,99 2.185,82 2.234,19 2.292,24 2.361,93
10 2.165,83 2.198,45 2.248,57 2.307,66 2.379,63
11 2.177,92 2.211,30 2.262,88 2.323,40 2.397,04
12 2.191,93 2.226,64 2.279,47 2.343,29 2.419,24
13 2.212,95 2.250,05 2.305,37 2.375,83 2.456,31
14 2.243,94 2.283,81 2.341,74 2.419,12 2.504,20

Für Eisenbahnpersonal

VIa VIb VIIa VIIb VIIIa
1 -- -- -- -- --
2 2.543,35 -- -- -- --
3 2.560,64 2.631,41 2.704,84 3.041,34 --
4 2.625,29 2.714,73 2.817,39 3.088,04 3.091,71
5 2.692,02 2.800,34 2.927,12 3.132,59 3.154,68
6 2.760,23 2.883,22 3.035,51 3.175,05 3.337,55
7 2.828,55 2.965,93 3.142,67 3.316,29 3.523,15
8 2.896,46 3.047,95 3.254,35 3.459,39 3.707,11
9 2.966,60 3.133,66 3.370,30 3.605,16 3.894,95
10 3.035,90 3.220,06 3.486,76 3.749,78 4.081,71
11 3.107,28 3.309,93 3.603,28 3.895,38 4.268,29
12 3.178,06 3.398,82 3.719,62 4.040,23 4.454,38
13 3.311,78 3.563,85 3.937,11 4.165,74 4.619,03
14 3.464,08 3.747,04 4.174,84 4.461,23 4.807,53
15 -- -- 4.756,69 5.184,06
16 -- -- -- 5.517,12
17 -- -- -- --
18 -- - -- --

Für Eisenbahnpersonal

VIIIb IXa IXb X
1 -- -- -- --
2 -- -- -- --
3 -- -- -- --
4 -- -- -- --
5 3.323,68 -- -- --
6 3.508,09 -- -- --
7 3.693,53 3.863,53 4.160,03 --
8 3.932,07 4.156,62 4.455,00 --
9 4.174,18 4.452,88 4.752,34 5.408,59
10 4.415,47 4.748,59 5.049,80 5.844,47
11 4.656,51 5.043,94 5.297,69 6.279,64
12 4.894,28 5.289,66 5.586,90 6.713,47
13 5.106,99 5.550,35 5.847,19 7.113,15
14 -- 5.840,23 6.281,89 7.657,81
15 -- 6.275,48 6.716,31 8.202,21
16 -- 7.145,67 7.151,22 8.746,04
17 -- 8.015,92 8.021,18 9.833,33
18 -- -- 8.891,04 10.920,89

*****************

ANLAGE 4

Disziplinarrecht

1. Disziplinarmaßnahmen

Bei schuldhafter Verletzung von Dienstpflichten sind Maßnahmen zu setzen, die geeignet sind,

den Bediensteten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten und die

ordnungsgemäße, sichere und wirtschaftliche Geschäftsabwicklung im Unternehmen zu

gewährleisten. Solche Maßnahmen sind beispielsweise

die Ermahnung

die Verwarnung

der Abzug vom Dienst und vorübergehende Verwendung auf einer Dienstverwendung mit

niedrigerer Gehaltsgruppe (Anfangsreihung)

Die Geldbuße im Ausmaß von 1 bis 5 % des Monatsentgeltes

die Verhängung von Disziplinarstrafen

2. Disziplinarstrafen

Disziplinarstrafen sind

die Geldbuße bis zur Höhe von drei Monatsgehältern

die Entlassung.

Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Auf die

persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bediensteten ist

Bedacht zu nehmen.

Die Disziplinarkammer kann die Abstattung einer Geldbuße in höchstens 24 Monatsraten

bewilligen. Die Geldbuße ist durch Abzug vom Monatsentgelt hereinzubringen.

3. Disziplinarkammer

Zur Verhängung von Disziplinarstrafen ist die Disziplinarkammer zuständig.

Die Disziplinarkammer besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, wobei der

Vorsitzende und ein Beisitzer vom Unternehmen und ein Beisitzer von der Personalvertretung

bestellt wird. Die Mitglieder der Disziplinarkammer sind in dieser Eigenschaft

weisungsunabhängig.

Der Vorsitzende soll eine langjährige Dienstzeit aufweisen. Nach Bedarf werden ein oder

mehrere Stellvertreter bestellt, die die gleichen Voraussetzungen erfüllen müssen wie der

Vorsitzende selbst.

4. Disziplinaranwalt

Im Verfahren vor der Disziplinarkammer vertritt ein vom Unternehmen bestellter Disziplinaranwalt

die Interessen des Unternehmens.

5. Schriftführer

Für jede Disziplinarkammer bestimmt der Vorsitzende einen Schriftführer.

6. Verteidiger

Der Beschuldigte hat das Recht, sich im Disziplinarverfahren einen aktiven Bediensteten als

Verteidiger zu wählen. Bedienstete, die dienstlich mit dem den Gegenstand des

Disziplinarverfahrens bildenden Anstand befasst waren, und Vorgesetzte können nicht als

Verteidiger fungieren. Eine Verteidigung durch andere Personen – insbesondere durch solche, die

in keinem Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen – ist ausgeschlossen.

7. Mündliche Verhandlung

In einer mündlichen Verhandlung ist durch Einvernahme des beschuldigten Bediensteten,

durch Zeugen oder andere geeignete Beweise, zu ermitteln, ob die den Beschuldigten zur Last

gelegten Verfehlungen zutreffend sind oder nicht. Erforderlichenfalls ist eine Disziplinarstrafe

durch die Disziplinarkammer zu verhängen.

Die Verhängung der Disziplinarstrafe gemäß Pkt. 2 Abs. 1 lit b) kann nur einstimmig erfolgen.

8. Rechtswirksamkeit der Disziplinarstrafen

Die verhängte Disziplinarstrafe wird mit dem Ausspruch durch den Vorsitzenden rechtswirksam.

Eine schriftliche Ausfertigung ist dem Beschuldigten unverzüglich nachzureichen.

9. Die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gem. § 102 ArbVG iV § 69 BBVG bedarf der

Zustimmung der Personalvertretung.

*********************

ANLAGE 5

KOLLEKTIVVERTRAG

abgeschlossen zwischen der

Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Schienenbahnen, Wiedner Hauptstraße 63, 1045

Wien einerseits und

dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, Margaretenstraße 166, 1050 Wien

andererseits,

womit die Dienst- und Besoldungsordnung für die Bediensteten der österreichischen Privatbahnen

vom 25.3.1999 in der Fassung vom 21.12.2006 abgeändert wird.

I.

Die Anlage 5 lautet wie folgt:

„DBO DER PRIVATBAHNEN

ANLAGE 5

ANPASSUNG

AZG/ARG-NOVELLE

EU-VERORDNUNG 561/2006

Arbeitszeit- und Arbeitsruhebestimmungen für die Lenker von Kraftfahrzeugen

1. Allgemeines

Die Anlage 5 setzt das europäische Arbeitszeitrecht (Richtlinie 2002/15/EG und Verordnung (EG)

561/2006) sowie das österreichische Arbeitszeitrecht (BGBL I 138/2006) um.

Wenn sich eine Bestimmung auf die Verordnung EG 561/2006 bezieht, dann sind damit

Fahrzeuge im Straßenverkehr (mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen) gemeint, die

zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich des

Anhängers oder Sattelanhängers 3,5 t übersteigt,

zur Personenbeförderung dienen und nach Bauart und Ausstattung geeignet und

dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers zu befördern,

und die nicht von der Verordnung 561/2006 ausgenommen sind.

Diese Fahrzeuge werden in der Folge „Verordnungs-Fahrzeuge (VO-Fahrzeuge)“ genannt. Die

wichtigsten Bestimmungen der Verordnung (EG) 561/2006 sind am Ende der Anlage 5

zusammengefasst.

„Sonstige Fahrzeuge“ sind alle Fahrzeuge, die nicht „VO-Fahrzeuge“ sind.

Die Anlage 5 schließt die Anwendbarkeit des § 8 dieses Kollektivvertrages (Arbeitszeit) nicht

aus.

2. Wöchentliche Höchstarbeitszeit

Gemäß § 13b AZG sind zusätzlich zu den nach § 7 Absatz 1 AZG zulässigen Überstunden weitere

Überstunden zulässig. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen 60 Stunden

und innerhalb eines aus technischen bzw. arbeitsorganisatorischen Gründen 26 Wochen

umfassenden Durchrechnungszeitraumes im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten.

Die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit darf 55 Stunden betragen, wenn zumindest

die über 48 Stunden hinausgehende Arbeitszeit in Form von Arbeitsbereitschaft geleistet wird.

Der Beginn des Durchrechnungszeitraumes ist durch Betriebsvereinbarung, wenn kein Betriebsrat

gewählt ist, durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, festzulegen. Bei Fehlen

einer Vereinbarung beginnt der Durchrechnungszeitraum jeweils mit dem Beginn bzw. mit dem

1.7. des Kalenderjahres.

Die Bestimmungen des § 8 DBO über die höchstzulässige tägliche und wöchentliche

Normalarbeitszeit bleiben neben den Bestimmungen der Anlage 5 weiterhin anwendbar.

3. Lenkzeit

VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 2a und 2b AZG

Die Lenkzeiten für das Lenken von VO-Fahrzeugen (LKW, deren zulässiges Gesamtgewicht

einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt, sowie Autobusse mit

mehr als 9 Sitzplätzen einschließlich des Fahrers) richten sich nach den Vorschriften der

Verordnung (EG) 561/2006.

Sonstige Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG

Die gesamte tägliche Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten (Tagesruhezeiten oder einer

täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit) darf 9 Stunden nicht überschreiten. Zweimal pro

Woche darf die Tageslenkzeit auf 10 Stunden verlängert werden.

Innerhalb einer Woche darf die gesamte Lenkzeit 56 Stunden, innerhalb eines Zeitraumes von

zwei aufeinander folgenden Wochen 90 Stunden nicht überschreiten.

4. Lenkpausen

VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 2a und 2b AZG

Die Lenkpausen für das Lenken von VO-Fahrzeugen (LKW, deren zulässiges Gesamtgewicht

einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt sowie Autobusse mit mehr

als 9 Sitzplätzen einschließlich des Fahrers) richten sich nach den Vorschriften der

Verordnung (EG) 561/2006.

Fahrzeuge im regionalen Kraftfahrlinienverkehr (Linienstrecke bis maximal 50 km)

Im Kraftfahrlinienverkehr mit einer Linienstrecke von nicht mehr als 50 Kilometer kann die

Lenkpause von mindestens 45 Minuten nach einer Lenkzeit von höchstens viereinhalb

Stunden ersetzt werden durch:

mehrere Lenkpausen von mindestens je 15 Minuten, die in die Lenkzeit oder

unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, dass bei Beginn des letzten Teiles der

Lenkpause die Lenkzeit von 4½ Stunden noch nicht überschritten ist, oder

eine Lenkpause von mindestens 15 Minuten und eine Lenkpause von mindestens 30

Minuten, wobei bei Beginn der zweiten Lenkpause die Lenkzeit von 4½ Stunden noch

nicht überschritten sein darf, oder

mehrere Lenkpausen mit mindestens je 10 Minuten, die insgesamt 1/6 der

fahrplanmäßigen Lenkzeit betragen müssen, oder

eine Lenkpause von mindestens 30 Minuten nach einer ununterbrochenen Lenkzeit

von höchstens 4½ Stunden.

Sonstige Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG

Nach einer Lenkzeit von höchstens 4 Stunden ist eine Lenkpause von mindestens 30 Minuten

einzulegen. Zeiten, die der Lenker im fahrenden Fahrzeug verbringt, ohne es zu lenken,

können auf Lenkpausen angerechnet werden. Andere Arbeiten dürfen nicht ausgeübt werden.

Lenkpausen dürfen nicht auf die tägliche Ruhezeit angerechnet werden.

5. Ruhepause

Die tägliche unbezahlte Ruhepause beträgt

bei einer Tagesarbeitszeit von sechs bis neun Stunden mindestens 30 Minuten,

bei einer Tagesarbeitszeit von mehr als neun Stunden mindestens 45 Minuten

und ist spätestens nach sechs Stunden einzuhalten.

Die tägliche unbezahlte Ruhepause kann in mehrere Teile von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

Im Kraftfahrlinienverkehr mit einer Linienstrecke von maximal 50 Kilometer kann die Ruhepause in

einen Teil von mindestens 20 Minuten und einen bzw. mehrere Teile von mindestens 10 Minuten

geteilt werden.

6. Tägliche Ruhezeit

VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 2a und 2b AZG

Die tägliche Ruhezeit für das Lenken von VO-Fahrzeugen (LKW, deren zulässiges

Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt sowie

Autobusse mit mehr als 9 Sitzplätzen einschließlich des Fahrers) richtet sich nach den

Vorschriften der Verordnung (EG) 561/2006.

Fahrzeuge im regionalen Kraftfahrlinienverkehr (Linienstrecke bis maximal 50 km)

Die tägliche Ruhezeit kann 3 x wöchentlich auf mindestens 9 zusammenhängende Stunden

verkürzt werden. Jede Verkürzung der täglichen Ruhezeit ist bis zum Ende der Folgewoche

durch eine zusätzliche Ruhezeit im Ausmaß der Verkürzung auszugleichen. Diese

Ausgleichsruhezeit ist zusammen mit einer anderen, mindestens 8-stündigen Ruhezeit zu

gewähren.

Wenn eine tägliche Ruhezeit von insgesamt mindestens 12 Stunden eingehalten wird, kann

die tägliche Ruhezeit in zwei oder drei Abschnitten genommen werden, von denen einer

mindestens 8 zusammenhängende Stunden, die übrigen Teile jeweils mindestens 1 Stunde

betragen müssen. In diesem Fall beginnt eine neue Tagesarbeitszeit nach Ablauf des

mindestens 8-stündigen Teiles der Ruhezeit.

Über die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 hinaus sind auch die Verkürzungsmöglichkeiten

der täglichen Ruhezeit unter Anwendung der Bestimmungen des § 8 Absatz 3a DBO

anwendbar.

Sonstige Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG

Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist dem Lenker eine ununterbrochene Ruhezeit von

mindestens 11 Stunden zu gewähren.

Die tägliche Ruhezeit kann gemäß § 8 Absatz 3a DBO entsprechend verkürzt werden.

7. Wöchentliche Ruhezeit

a) VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 2a und b AZG

b) Die wöchentliche Ruhezeit für das Lenken von VO-Fahrzeugen (LKW, deren zulässiges

Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt sowie

Autobusse mit mehr als 9 Sitzplätzen einschließlich des Fahrers) richtet sich nach den

Vorschriften der EU-Verordnung 561/2006.

c) Fahrzeuge im regionalen Kraftfahrlinienverkehr (Linienstrecke bis maximal 50 km)

Die wöchentliche Ruhezeit im Kraftfahrlinienverkehr mit einer Linienstrecke von nicht mehr als

50 Kilometer richtet sich nach § 19, 22b und c Arbeitsruhegesetz.

Die wöchentliche Ruhezeit kann außerhalb des Standortes des Fahrzeuges oder des

Heimatortes des Lenkers auf 24 zusammenhängende Stunden verkürzt werden.

Die Bestimmungen des § 8 DBO über die wöchentliche Ruhezeit bleiben neben den

Bestimmungen der Anlage 5 weiterhin anwendbar.

d) Sonstige Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG

Die wöchentliche Ruhezeit für sonstige Fahrzeuge richtet sich nach den § 2 bis 5 und 19

Arbeitsruhegesetz.

Die Bestimmungen des § 8 DBO über die wöchentliche Ruhezeit bleiben neben den

Bestimmungen der Anlage 5 weiterhin anwendbar.

8. Einsatzzeit

Die Einsatzzeit umfasst die zwischen zwei Ruhezeiten anfallende Arbeitszeit und die

Arbeitszeitunterbrechungen. Bei Teilung der täglichen Ruhezeit oder bei Unterbrechung der

täglichen Ruhezeit bei kombinierter Beförderung beginnt eine neue Einsatzzeit nach Ablauf der

gesamten Ruhezeit. Bei Teilung der täglichen Ruhezeit im Kraftfahrlinienverkehr bis 50 km

Linienstrecke beginnt eine neue Einsatzzeit nach Ablauf des mindestens 8-stündigen Teiles der

Ruhezeit. Die Einsatzzeit darf grundsätzlich 12 Stunden nicht überschreiten.

Fahrzeuge im Sinne von § 16 Absatz 3 AZG (LKW, deren zulässiges Gesamtgewicht

einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt sowie Autobusse

mit mehr als 9 Sitzplätzen einschließlich des Fahrers)

Gemäß § 16 Abs. 3 AZG kann die Einsatzzeit über 12 Stunden hinaus so weit verlängert

werden, dass die innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden, bei 2-Fahrerbesetzung

innerhalb eines Zeitraumes von 30 Stunden, vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.

Fahrzeuge im Sinne von § 16 Absatz 4 AZG (Übrige Fahrzeuge)

Die Einsatzzeit beim Lenken von Fahrzeugen im Sinne von § 16 Absatz 4 AZG beträgt

maximal 14 Stunden.

9. Nachtarbeit

Als Nachtzeit gilt die Zeit zwischen 0.00 Uhr und 4.00 Uhr,

Als Nachtarbeit gilt jede Tätigkeit, die in der Zeit zwischen 0.00 Uhr und 4.00 Uhr den

Zeitraum von einer Stunde überschreitet,

Die Tagesarbeitszeit des Lenkers darf an Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet, zehn

Stunden überschreiten,

Gemäß § 14 Abs. 4 AZG gebührt aus arbeitsorganisatorischen Gründen für geleistete

Nachtarbeit kein Ausgleich.

10. Kraftwagensonderfahrten

Das Entgelt für die Durchführung von Kraftwagensonderfahrten kann im Einzelfall nach der

jeweiligen Ausbleibezeit pauschaliert vereinbart werden.

II.

Jeder Arbeitgeber hat an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle einen Abdruck

der EG-VO 561/2006 und 3821/85 aufzulegen.

III.

Der gegenständliche Kollektivvertrag tritt mit 01.10.2007 in Kraft.

Der gegenständliche Kollektivvertrag tritt mit 01. Juli 2018 bzw. mit dem bei der jeweiligen

Bestimmung angegebenen Wirksamkeitsdatum in Kraft.

Die Laufzeit der lohnrechtlichen Bestimmungen beträgt beginnend mit 01. Juli 2018 zwölf Monate.

**********

Der gegenständliche Kollektivvertrag tritt mit 1. Juli 2019 bzw. mit dem bei der jeweiligen

Bestimmung angegebenen Wirksamkeitsdatum in Kraft.

Die Laufzeit der lohnrechtlichen Bestimmungen beträgt beginnend mit 1. Juli 2019 zwölf Monate.

Wien, am 19.6.2019

WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH
FACHVERBAND DER SCHIENENBAHNEN
Der Obmann Der Geschäftsführer
KR Dr. Thomas Scheiber Mag. Robert Woppel
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT VIDA
Der Vorsitzende Vorsitzender
Fachbereich Eisenbahn
Roman Hebenstreit Günter Blumthaler
Der Bundesgeschäftsführer Stellvertretender Vorsitzender
Fachbereich Eisenbahn
Bernd Brandstetter Roman Hebenstreit

ZUSAMMENFASSUNG DER WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN DER VO

561/2006

Geltungsbereich der EU-Verordnung 561/2006

Fachlicher Geltungsbereich

Erfasst wird jede ganz oder teilweise auf einer öffentlichen Straße durchgeführte Fahrt eines

leeren oder beladenen Fahrzeuges (Beförderung im Straßenverkehr) mit Verwendung zur

Güterbeförderung, wenn das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges (einschließlich

Anhänger oder Sattelanhänger) 3,5 t übersteigt,

Personenbeförderung, wenn das Fahrzeug für die Beförderung von mehr als 9 Personen

einschließlich des Lenkers konstruiert und bestimmt ist (Va-Fahrzeuge im Sinne von § 13

Absatz 1 Ziffer 2 b AZG).

Örtlicher Geltungsbereich

Die VO gilt unabhängig vom Land der Zulassung des Fahrzeuges für Beförderungen im

Straßenverkehr

ausschließlich innerhalb der EU oder

zwischen der EU, der Schweiz und den Vertragsstaaten des EWR

Wichtigste Ausnahme vom Geltungsbereich

Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr verwendet werden, wenn die

Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt (regionaler Kraftfahrlinienverkehr)

Lenkzeiten

Tägliche Lenkzeit

Die gesamte tägliche Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten (Tagesruhezeiten oder einer täglichen

und einer wöchentlichen Ruhezeit) darf 9 Stunden nicht überschreiten. Zweimal pro Woche darf

die Tageslenkzeit auf 10 Stunden verlängert werden.

Wöchentliche Lenkzeit

Innerhalb einer Woche darf die gesamte Lenkzeit 56 Stunden, innerhalb eines Zeitraumes von

zwei aufeinander folgenden Wochen 90 Stunden nicht überschreiten.

Lenkpause (Fahrtunterbrechung)

Nach einer Lenkzeit von höchstens 4½ Stunden ist eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung

(Lenkpause) von mindestens 45 Minuten einzulegen, sofern der Lenker nicht eine Ruhezeit oder

eine Ruhepause nimmt. Lenkpausen können durch Ruhepausen ersetzt werden.

Die Lenkpause von 45 Minuten kann folgendermaßen geteilt werden:

1. Teil mindestens 15 Minuten,

2. Teil mindestens 30 Minuten

Die Lenkpausenteile sind so abzuhalten, dass bei Beginn des letzten Teiles der Lenkpause die

Lenkzeit von 4½ Stunden noch nicht überschritten ist.

In der Lenkpause darf der Fahrer keine Fahrtätigkeit ausüben und keine anderen Arbeiten

ausführen. Zeiten, die während der Fahrt neben dem Fahrer verbracht werden (bei

2-Fahrer-Besetzung) können auf Lenkpausen angerechnet werden.

Tägliche Ruhezeit

Regelmäßige tägliche Ruhezeit

Innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder

wöchentlichen Ruhezeit ist dem Lenker eine ununterbrochene tägliche Ruhezeit von mindestens

11 Stunden zu gewähren.

Reduzierte tägliche Ruhezeit

Die tägliche Ruhezeit kann 3 x wöchentlich auf mindestens 9 zusammenhängende Stunden

verkürzt werden.

Geteilte Ruhezeit

Wenn eine tägliche Ruhezeit von insgesamt mindestens 12 Stunden eingehalten wird, kann die

tägliche Ruhezeit auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen

ununterbrochenen Zeitraum von 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum

von 9 Stunden umfassen muss.

2-Fahrer-Besetzung

Bei Besetzung des Fahrzeuges mit 2 Lenkern ist innerhalb jedes Zeitraumes von 30 Stunden

jedem Lenker nach dem Ende einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine ununterbrochene

tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden zu gewähren.

Abhaltung der täglichen Ruhezeit im Fahrzeug

Sofern sich der Fahrer dafür entscheidet, können nicht am Standort eingelegte tägliche Ruhezeiten

im Fahrzeug verbracht werden, sofern dieses über eine geeignete Schlafmöglichkeit für jeden

Fahrer verfügt und nicht fährt.

Wöchentliche Ruhezeit

Regelmäßige wöchentliche Ruhezeit

Der Lenker hat in jeder Woche Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit von

mindestens 45 Stunden.

Reduzierte wöchentliche Ruhezeit

Die wöchentliche Ruhezeit kann auf mindestens 24 zusammenhängende Stunden verkürzt

werden.

Doppelwoche

In zwei aufeinander folgenden Wochen sind dem Lenker folgende Ruhezeiten zu gewähren:

zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder

eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit.

Jede Reduzierung ist bis zum Ende der dritten Woche nach der verkürzten Woche im Anschluss

an eine andere, mindestens 9-stündige Ruhezeit auszugleichen.

Beginn der wöchentlichen Ruhezeit

Die wöchentliche Ruhezeit beginnt spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach

dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit.

Eine wöchentliche Ruhezeit, die in einer Woche beginnt und in die darauffolgende Woche reicht,

kann der ersten oder der zweiten Woche zugerechnet werden.

Abhaltung der reduzierten wöchentlichen Ruhezeit im Fahrzeug

Sofern sich der Fahrer dafür entscheidet, können nicht am Standort eingelegte reduzierte

wöchentliche Ruhezeiten im Fahrzeug verbracht werden, sofern dieses über eine geeignete

Schlafmöglichkeit für jeden Fahrer verfügt und nicht fährt.

Kombinierte Beförderung

Wenn der Lenker ein Fahrzeug begleitet, das auf einem Fährschiff oder der Eisenbahn befördert

wird, kann die tägliche Ruhezeit höchstens zweimal durch andere Tätigkeiten unterbrochen

werden. Die Unterbrechung darf insgesamt 1 Stunde nicht überschreiten. Dem Lenker muss

während dieser täglichen Ruhezeit ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung stehen.

Die Anfahrts- oder Rückreisezeit zu einem außerhalb des Wohnsitzes des Lenkers oder der

Betriebsstätte des Arbeitgebers befindlichen VO-Fahrzeug gilt nur dann als Ruhepause oder

Ruhezeit, wenn sich der Lenker in einem Zug oder Fährschiff mit Zugang zu einer Koje bzw. einem

Liegewagen befindet. Wird diese Anfahrts- oder Rückreisezeit mit einem sonstigen Fahrzeug (§ 13

Absatz 1 Ziffer 3 AZG) zurückgelegt, gilt sie als Arbeitszeit.

Halteplatz

Wenn es mit der Sicherheit im Straßenverkehr vereinbar ist, kann der Lenker, um einen

geeigneten Halteplatz zu erreichen, von den Regelungen über Lenkzeit, Lenkpause, täglicher und

wöchentlicher Ruhezeit, Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierter Beförderung,

abweichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeuges oder

seiner Ladung zu gewährleisten.

Der Lenker hat Art und Grund der Abweichung spätestens bei Erreichen des Halteplatzes

handschriftlich zu vermerken:

auf dem Schaublatt (bei Fahrzeugen mit analogem Kontrollgerät) oder

auf einem Ausdruck aus dem Kontrollgerät (bei Fahrzeugen mit digitalem Kontrollgerät) oder

im Arbeitszeitplan (bei Fahrzeugen ohne Kontrollgerät gemäß VO 3821/85 im nationalen

Personenlinienverkehr bzw. grenzüberschreitenden Personenlinienverkehr mit maximal

100 km Fahrstrecke und maximal 50 km Entfernung der Endpunkte von einer Grenze

zwischen zwei Mitgliedstaaten in der Luftlinie)

****************

ANLAGE 6

Pensionsordnung

für die Beamten der Steierm. Landesbahnen

***************

ANLAGE 7

Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung 1954 (BB-Dilo)

Bundesbahn – Besoldungsordnung 1963 (BB-BO)

geltende Bestimmungen aus der

Weiterhin aufgrund der Übergangsbestimmungen

( § 44 DBO)

Teilbeschäftigtenordnung 1977 (TbO)

jeweils in der Fassung vom 31.12.1995

**************

ANLAGE 8

Zusatzpension

WLB-Zusatzpension

INTERNE ERGÄNZUNG GEWERKSCHAFT VIDA / FACHBEREICH EISENBAH

Änderungsverzeichnis und Ergänzungen

Geführt ab KV Abschluss 2017

Bis 31. Oktober 2019 werden Gespräche der Sozialpartner über Maßnahmen bei

Dienstuntauglichkeit aus gesundheitlichen Gründen von Arbeitnehmern mit eisenbahnspezifischen

Tätigkeiten geführt. (Abschluss: 19.6.2019)

§ 1 Geltungsbereich

Absatz 2a: Abschluss: 2.12.2018

§ 8 Arbeitszeit

Absatz 1a: Abschluss 2.12.2018

Absatz 2, 2. und 3. Unterabsatz: Abschluss 19.6.2019

Absatz 2c, 1 und 2. Unterabsatz: Abschluss 19.6.2019

Absatz 3a, neuer 3. Satz: Abschluss 2.12.2018

Neuer Absatz 6 Ziffer 2 (Bestehender erhält Ziffer 1): Abschluss 2.12.2018

§ 14 Ärztliche Untersuchungen

Neuer Absatz 2 (Bestehender wird Absatz 1): Abschluss 19.6.2019

§ 15 Anspruch bei Dienstverhinderung

Absatz 4: Abschluss 28.6.2017

Absatz 4 litera h: Abschluss 2.12.2018

§ 16 Urlaub

Neue Absätze 2a und 2b: Abschluss 19.6.2019

§ 18a Gesundheitsförderung

Absatz 3: Abschluss 2.12.2018

Absatz 5: Abschluss 2.12.2018

§ 18b Zusatzurlaub bei Nachtarbeit auf der ÖBB-Infrastruktur: Abschluss 2.12.2018

§ 18c „Sabbatical“: Abschluss 2.12.201

§ 26 Auszahlung

Neuer Absatz 4: Abschluss 19.6.2019

§ 27 Sonderzahlung

Neuer Absatz 7: Abschluss 28.6.2018

§ 30 Vorübergehender Gehaltsgruppenwechsel – Verwendungszulage: Abschluss 28.6.2017

§ 31a Sonn- und Feiertagszulage: Abschluss 19.6.2019

§ 35a Anrechnung von Karenzzeiten: Abschluss 28.6.2017

§ 39a Abgeltung von Zeitguthaben bei Beendigung des Dienstverhältnisses: Abschluss

28.6.2017

ANLAGE 3: Abschluss 19.6.2019

ANLAGE 3a: Abschluss 19.6.2019

ANLAGE 3b: Abschluss 19.6.2019

ANLAGE GKB/Salzburg AG/Raaber Bahn: Abschluss 19.6.2019

Bediensteten der österreichischen Privatbahnen 01.07.2019 - 2019

Anfangsdatum: → 2019-07-01
Enddatum: → 2020-07-28
Name Branche: → Transport, Logistik, Post u. Telekommunikation
Name Branche: → Eisenbahnverkehr
Öffentlicher/ privater Sektor: → In der Privatwirtschaft
Abgeschlossen durch:
Name Gesellschaft: → 
Namen der Gewerkschaften: →  ÖGB - Österreichischer Gewerkschaftsbund

Weiterbildung

Trainingsprogramme → Ja
Ausbildungen → Nein
Arbeitgeber trägt zum Trainingsfond für Arbeitnehmer bei: → Nein

Krankheit und Unfähigkeit

Maximale Tageszahl des bezahlten Krankenurlaubs → 180 Tage
Bestimmungen zur Rückkehr an den Arbeitsplatz nach längerer Krankheit, z.B. Krebsbehandlung: → Nein
Bezahter Menstruationsurlaub → Nein
Bezahlung im Falle von Behinderung nach einem Arbeitsunfall → Ja

Gesundheit und Sicherheit und medizinische Versorgung

Medizinische Versorgung vereinbart: → Nein
Medizinische Versorgung für Angehörige vereinbart: → Nein
Beitrag zur Krankenversicherung vereinbart: → Nein
Krankenversicherung für Angehörige vereinbart: → Nein
Gesundheits- und Sicherheitspolitik vereinbart: → Nein
Gesundheits- und Sicherheitstraining vereinbart: → 
Schutzkleidung bereitgestellt: → 
Regelmäßige oder jährliche ärztliche Untersuchung oder Visite bereitgestellt durch Arbeitgeber: → 
Kontrolle von Muskel-und Knochenersuchen an Arbeitsplätzen, Berufsrisiken und/ oder der Beziehung zwischen Arbeit und Gesundheit: → 
Bestattungsleistungen: → Nein

Arbeits- und Familienarragements

Bezahlter Mutterschaftsurlaub: → 130 Wochen
Arbeitsplatzsicherheit nach dem Antritt des Mutterschaftsurlaubs: → Nein
Verbot der Mutterschaft-bezogenen Diskriminierung: → Nein
Verbot schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit zu verpflichten: → 
Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz zur Sicherheit und Gesundheit von schwangeren oder stillenden Frauen: → 
Verfügbarkeit von Alternativen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit für schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen: → 
Ausfallzeit für pränatale medizinische Untersuchungen: → 
Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Regulisierung von Nicht-Standardarbeitskräften: → 
Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Beförderung: → 
Einrichtungen/ Räumlichkeiten für stillende Mütter: → Nein
Durch Arbeitgeber bereitgestellte Kinderbetreuungsplätze: → Nein
Durch Arbeitgeber bezuschusste Kinderbetreuungsplätze: → Nein
Schulgeld/ Zuschuss für die Ausbildung der Kinder: → Nein
Beurlaubungsdauer in Tagen im Falle des Todes eines Verwandten: → 2 Tage

Themen der Geschlechtergleichstellung

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: → Nein
Klauseln zur Diskriminierung am Arbeitsplatz: → Ja
Gleiche Chancen der Beförderung für Frauen: → Nein
Gleiche Möglichkeiten zur Weiterbildung und Umschulung für Frauen: → Nein
Gewerkschaftlicher Vertantwortlicher für die Geschlechtergleichstellung am Arbeitsplatz → Nein
Klauseln über sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: → Nein
Klauseln über Gewalt am Arbeitsplatz: → Nein
Sonderurlaub für Arbeitnehmer, die häuslicher Gewalt oder Gewalt durch den Intimpartner ausgesetzt sind: → Nein
Unterstützung für Arbeitnehmerinnen mit Behinderung: → Nein
Kontrolle der Gleichstellung der Geschlechter → Nein

Arbeitsverträge

Dauer der Probezeit: → 30 Tage
Abfindung nach 5 Dienstjahren (Anteil des Monatsgehalts): → 300 %
Abfindung nach einem Dienstjahr (Anteil des Monatsgehalts): → The CBA explicitly refers to the law %
Teilzeitbeschäftigte von Bestimmung ausgeschlossen: → Nein
Bestimmungen zu Zeitarbeitern: → Nein
Auszubildende von Bestimmung ausgeschlossen: → Nein
Minijobs/ Studentenjobs von Bestimmung ausgeschlossen: → Nein

Arbeitszeiten, Zeitpläne und Urlaub

Arbeitsstunden pro Tag: → 8.0
Arbeitsstunden pro Woche: → 38.0
Höchstgrenze für Überstunden: → -10.0
Bezahlter Jahresurlaub: → 30.0 Tage
Bezahlter Jahresurlaub: → 6.0 Wochen
Ruhezeit von mindestens einem Tag pro Woche vereinbart: → Ja
Maximale Anzahl an Sonn-/ Feiertagen, die in einem Jahr gearbeitet werden kann: → 
Bestimmungen zu flexiblen Arbeitszeitregelungen : → Nein

Löhne

Löhne festgelegt anhand der Durchschnitte der Lohnskalen: → Yes, in more than one table
Anpassung aufgrund steigender Lebenshaltungskosten: → 

Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit:

Nur Nachtarbeitszuschläge: → Ja

Überstundenzuschläge:

Zuschläge für Sonntagsarbeit:

Zuschläge für Sonntagsarbeit: → EUR 5.05 pro Sonntag

Dienstalterprämie

Dienstalterprämie nach: → 25 Dienstjahre

Essenscoupons

Verpflegungszuschuss bereitgestellt: → Nein
Kostenfreier Rechtsbeistand → Nein
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