KOLLEKTIVVERTRAG FÜR BAUINDUSTRIE UND BAUGEWERBE - 01-05- 2010

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Arb. Bauindustrie und Baugewerbe / Rahmen - 01.05.2010

Stichtag: 28.07.2020

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BAUINDUSTRIE UND BAUGEWERBE / RAHMEN

Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Gewerkschaft Bau - Holz [Druckfassung]

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie, der Bundesinnung Bau

und dem

Österreichischen Gewerkschaftsbund,

Gewerkschaft Bau–Holz,

Stand vom 1. Mai 2010

§ 1 GELTUNGSBEREICH

Dieser Kollektivvertrag erstreckt sich

a) räumlich:

auf das Gebiet der Republik Österreich,

b) persönlich:

auf alle Arbeitnehmer (einschließlich der Lehrlinge), die nicht Angestellte im Sinne des

Angestelltengesetzes sind und die bei einem der in c) genannten Betriebe beschäftigt sind,

c) fachlich:

auf alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung Bau oder des Fachverbandes

der Bauindustrie sind.

d) Soweit in diesem Kollektivvertrag personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form

angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der

Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 2 ARBEITSZEIT

1. Die Wochenarbeitszeit beträgt für alle Arbeitnehmer 39 Stunden.

2. Die Mittagspause soll in der Regel eine Stunde betragen. Pausen gelten nicht als Arbeitszeit,

ausgenommen Pausen gemäß § 11 Abs. 3 und 4 Arbeitszeitgesetz (BGBl. Nr. 473/92).

3. Die Wochenarbeitszeit wird (ausgenommen im Mehrschichtbetrieb und bei Dekadenarbeit) auf

nicht weniger als fünf aufeinander folgende Werktage verteilt.

4. Wenn an Tagen in Folge ungünstiger Witterung oder sonstiger Umstände die jeweils geltende

Arbeitszeit nicht eingehalten werden kann, bestimmt der Dienstgeber oder dessen Beauftragter im

Einvernehmen mit dem Betriebsrat deren Beginn und Ende bzw. deren allfällige Einarbeitung.

5. Die Wochenarbeitszeit von 39 Stunden findet auf folgende Fälle keine Anwendung:

a) Auf Einbringungsstunden.

b) Auf geringfügige Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten (Hilfsarbeiten), die dem eigentlichen

Arbeitsprozess der Arbeitsstelle vorangehen oder nachfolgen müssen, zum Beispiel Holen und

Abliefern der eigenen oder der vom Betrieb beigestellten Werkzeuge, das Reinigen und

Instandhalten von Werkzeugen und dergleichen mehr. Hiezu gehören auch die Vorbereitungsund

Abschlussarbeiten des Aufsichtspersonals.

c) Auf die Arbeitszeit der ständigen Platz- und Bauwächter sowie Portiere. Die Wochenarbeitszeit

in diesen Fällen beträgt höchstens 48 Stunden. Die Tagesarbeitszeit darf in solchen Fällen 12

Stunden nicht überschreiten. Die von dieser Bestimmung betroffenen Personen haben nach

sechs aufeinander folgenden Arbeitstagen einen Ruhetag, das ist eine 36-stündige

Arbeitsruhe. Jeder dritte Ruhetag muss ein Sonntag sein.

d) Auf die Arbeitszeit der Lenker und Beifahrer, des Küchen- und sonstigen Lagerpersonals. Für

diese kann im Sinne des § 7 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz innerbetrieblich eine

Überstundenleistung bis zu 8 Stunden je Woche vereinbart werden.

Kunsttext

KV vom 08.06.2011 / gilt ab 01.07.2011

auf die Arbeitszeit jener Arbeitnehmer, die in einem Arbeitstrupp zur Gebrechensbehebung an

einem Verkehrs- oder Leitungsnetz (z.B. Gas-, Wasser-, Strom-, Fernwärmeleitungen,

Kanalisation) angehören, soweit in die Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer regelmäßig und in

erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt und eine Betriebsvereinbarung darüber bzw. in

Betrieben ohne Betriebsrat die Zustimmung der Kollektivvertragsparteien vorliegt. Die

Wochenarbeitszeit in diesen Fällen beträgt höchstens 60 Stunden. Die Tagesarbeitszeit darf in

diesen Fällen 12 Stunden nicht überschreiten.

Ende

5a. Lenkzeiten und Lenkpausen

Für Lenker von Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt, und die im

Straßenverkehr eingesetzt werden („VO-Fahrzeuge“) kann durch Betriebsvereinbarung bzw. in

Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung zugelassen werden, dass gemäß § 13b AZG

- zusätzlich zu den nach § 7 Absatz 1 AZG zulässigen Überstunden weitere Überstunden

zugelassen werden. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen 60

Stunden und innerhalb eines aus technischen bzw. arbeitsorganisatorischen Gründen 26

Wochen umfassenden Durchrechnungszeitraumes im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten;

- die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit 55 Stunden betragen darf, wenn

zumindest die über 48 Stunden hinausgehende Arbeitszeit in Form von Arbeitsbereitschaft geleistet wird.

Zur Arbeitsbereitschaft zählen insbesondere Zeiten, die nach der allgemeinen

Verkehrsanschauung nicht dem Fahrvorgang oder verwandten Tätigkeiten zuzurechnen sind.

Arbeitsbereitschaft ist jene Zeit, in der der Lenker über seine Zeit nicht frei verfügen kann und sich

bereithalten muss, um seine Arbeit jederzeit aufnehmen zu können. (z.B. Be- und Entladen durch Dritte).

Der Beginn des Durchrechnungszeitraumes ist in der Betriebsvereinbarung (schriftlichen

Einzelvereinbarung) festzulegen.

Für Lenker von Kraftfahrzeugen kann durch Betriebsvereinbarung zugelassen werden, dass

gemäß § 16 Absatz 3 AZG die Einsatzzeit über 12 Stunden hinaus soweit verlängert wird, dass die

innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.

Für Lenker von sonstigen Kraftfahrzeugen, (das sind solche, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5

t nicht übersteigt, oder die nicht im Straßenverkehr eingesetzt werden) kann durch

Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung

zugelassen werden, dass gemäß § 14a AZG

- die Lenkzeit auf 9 Stunden und zweimal wöchentlich auf 10 Stunden ausgedehnt werden kann;

- die Lenkzeit in einer Woche bis zu 56 Stunden zugelassen werden kann, in zwei Wochen

jedoch 90 Stunden nicht überschreiten darf.

6. Fällt der 24. und 31. Dezember auf einen Arbeitstag, so sind diese Tage für die Arbeitnehmer

unter Fortzahlung des Entgeltes arbeitsfrei.

7. Der 24. und 31. Dezember gelten hinsichtlich der urlaubsrechtlichen Auswirkungen als Feiertag.

§ 2A ANDERE VERTEILUNG DER NORMALARBEITSZEIT

1. Allgemeines

In den Betrieben ist neben der regelmäßigen wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß § 2 von 39

Stunden eine andere Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit unter Anwendung der

jeweiligen Mitwirkungsrechte und Zustimmungserfordernisse möglich. Im Sinne des § 11 Abs. 2a

KJBG ist eine andere Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auch für Arbeiter und

Lehrlinge unter 18 Jahren zulässig.

2. Ausdehnung der Normalarbeitszeit und Zeitausgleich

Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit kann bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden. Zur

Erreichung der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit von 39 Stunden hat der

Zeitausgleich in ganzen Tagen zu erfolgen.

Der Zeitausgleich hat innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes zu erfolgen. Bei einem

Durchrechnungszeitraum von mehr als 13 Wochen bis zu höchstens 52 Wochen (1 Jahr) ist zur

Festlegung eine Betriebsvereinbarung, und dort wo kein Betriebsrat besteht, eine schriftliche

Einzelvereinbarung notwendig.

3. Zeitausgleich

Die Differenz zwischen der durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit und der

kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit (39 Stunden) ist durch Zeitausgleich in

ganzen Tagen auszugleichen:

Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornherein durch Vereinbarung nach Ziffer 2 fest, ist

der Zeitpunkt der Konsumation im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

festzulegen. Im Falle der Nichteinigung hat der Zeitausgleich vor Ende des

Durchrechnungszeitraumes zu erfolgen, wobei in diesem Fall bei Urlaub, Feiertag und bezahlter

Arbeitsverhinderung vor Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeitausgleich unmittelbar voroder

nachher zu erfolgen hat. Ist dies aus wichtigen Gründen im Sinne des § 20 AZG nicht

möglich, kann er in die nächste Lohnabrechnungsperiode vorgetragen werden. Ist die Lage des

Zeitausgleiches nicht im Voraus festgelegt, entsteht bei einer Arbeitszeitverteilung gemäß Ziffer 2

für die Tage des Gebührenurlaubes kein Anspruch auf Zeitausgleich (d.h. keine Zeitgutschrift für

Zeitausgleich). Kann der Zeitausgleich aus Gründen, die auf Seiten des Arbeitgebers liegen, nicht

erfolgen, ist mit Ablauf des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes die über 39 Stunden pro

Woche geleistete Zeit als Überstunde zu werten und zu bezahlen; in den übrigen Fällen der

Stundenlohn ohne Überstundenzuschlag.

Mit Ausnahme von einvernehmlich vereinbartem Urlaub, Feiertagen und Ersatzruhe gemäß

Arbeitsruhegesetz bleibt in allen Fällen einer bezahlten und unbezahlten Dienstverhinderung eine

bereits getroffene zeitliche Festlegung von Zeitausgleich aufrecht. Ein festgelegter Zeitausgleich

gilt in diesen Fällen als konsumiert.

4. Schichtarbeit

Bei Schichtarbeit gemäß § 3 Ziffer 8 Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe kann

die durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Schichtturnus bis zu 40 Stunden betragen. Wird die

sich ergebende Zeitdifferenz gegenüber der durchschnittlichen kollektivvertraglichen

wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht von vornherein im Schichtplan berücksichtigt, ist für

Zeitguthaben ein Zeitausgleich in Form von Freischichten innerhalb der auf den Schichtturnus

folgenden 13 Wochen zu gewähren. Durch Betriebsvereinbarung bzw. Individualvereinbarung

kann dieser Zeitraum bis zu 52 Wochen (1 Jahr) ausgedehnt werden.

In Schichtbetrieben kann für den Zeitraum der Geltungsdauer der zuschlagsfreien Mehrarbeit

durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch Einzelvereinbarung

zugelassen werden, dass ein Anspruch auf Zeitausgleich, dessen Verbrauch in Freischichten nicht

möglich ist, finanziell im Verhältnis 1:1 abgegolten wird.

5. Mitteilung der jeweiligen Wochenarbeitszeit

Im Rahmen der für den Durchrechnungszeitraum vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit ist

das Ausmaß und die Lage unter Bedachtnahme auf § 97 Abs. 1 Ziff. 2 Arbeitsverfassungsgesetz

jeweils 2 Wochen im Vorhinein festzulegen und den betroffenen Arbeitnehmern in geeigneter Form

mitzuteilen, soweit nicht wichtige und unvorhersehbare Ereignisse, die vom Arbeitgeber nicht

beeinflusst werden können, eintreten. In diesem Fall ist die Arbeitszeiteinteilung ehestmöglich zu treffen.

6. Mehrarbeit

Das Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit (bei bisher 40 Stunden 1

Stunde in jeder Woche) ist Mehrarbeit; diese Mehrarbeit wird auf das erlaubte

Überstundenausmaß nicht angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit.

Für Mehrarbeit gebührt ein Zuschlag von 50% (§ 4).

Durch die Mehrarbeit darf mit Ausnahme jener Fälle, in denen eine längere als 9-stündige tägliche

Normalarbeitszeit auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist, eine tägliche Arbeitszeit

von 9 Stunden nicht überschritten werden. Weiters darf durch die Mehrarbeit, ausgenommen bei

Schichtarbeit, Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen gemäß § 4 Abs. 3 AZG und in Fällen

einer längeren Normalarbeitszeit im Kollektivvertrag eine Wochenarbeitszeit von 41 Stunden nicht

überschritten werden. Für die Anordnung von Mehrarbeit gelten dieselben Bestimmungen wie für

die Anordnung von Überstunden nach § 6 Abs. 2 AZG. Mehrarbeitsstunden sind im Vorhinein

anzuordnen und als solche zu bezeichnen; eine rückwirkende Bezeichnung ist unzulässig.

Arbeitszeiten, für die auf Grund des Kollektivvertrages ein höherer als 50%-iger

Überstundenzuschlag zu zahlen ist, gelten nicht als Mehrarbeit, sondern als Überstunden.

In Schichtbetrieben ist an Werktagen Mehrarbeit auch im Zeitraum von 20 Uhr bis 22 Uhr möglich;

für diese Mehrarbeit gebührt ein Zuschlag von 50%; eine allfällige Schichtzulage oder ein allfälliger

anderer Zuschlag entfällt für diesen Zeitraum. Diese Ausnahmeregelung gilt bis zum 30. Juni 1994.

7. Günstigkeitsklausel

Festgehalten wird, dass die Bestimmungen dieses Paragraphen über die andere Verteilung der

Normalarbeitszeit und die Verkürzung der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit auf 39 Stunden

gegenüber dem Arbeitszeitgesetz insgesamt die günstigere Regelung darstellen. Abweichungen

einzelner Bestimmungen gegenüber den gesetzlichen Regelungen sind durch die Absenkung der

Normalarbeitszeit auf 39 Stunden sowie den dafür vereinbarten Lohnausgleich abgegolten.

§ 2B ZULASSUNG DER ARBEITSZEITEINTEILUNG “KURZE/LANGE WOCHE”

1. Allgemeines

a) Gemäß § 4 Abs. 6 Ziff. 2 AZG (BGBl. Nr. I 1997/46) wird zugelassen, dass innerhalb eines

Zeitraumes von zwei Wochen die Arbeitszeit durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben

ohne Betriebsrat durch gleich lautende Einzelvereinbarungen so verteilt werden kann, dass im

wöchentlichen Durchschnitt die Normalarbeitszeit von 39 Stunden nicht überschritten wird. Die

Arbeitszeiteinteilung muss den Arbeitnehmern spätestens 2 Wochen vor Beginn des

Durchrechnungszeitraumes bekannt gemacht werden.

b) Im Fall einer Arbeitszeiteinteilung nach lit. a) hat der Durchrechnungszeitraum von 2 Wochen

aus einer Woche mit 5 Arbeitstagen („lange Woche“, Arbeitstage Montag bis Freitag) und einer

Woche mit 4 Arbeitstagen („kurze Woche“, Arbeitstage Montag bis Donnerstag) zu bestehen.

Die Festlegung von Normalarbeitszeit für den Freitag der kurzen Woche und für den Samstag ist unzulässig.

c) Für die „kurze/lange Woche“ beträgt die Obergrenze der wöchentlichen Normalarbeitszeit 43

Stunden und die Untergrenze 35 Stunden. Die Möglichkeit einer Einarbeitung nach § 4 Abs. 3

AZG bleibt aufrecht.

Eine Überstunde liegt vor, wenn die betrieblich festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit

gemäß 1. Satz überschritten wird.

d) Unter Beachtung der Grundsätze nach lit. a) bis c) ist es auch zulässig, im

Zwei-Wochenzeitraum eine durchschnittliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden festzulegen.

Die Obergrenze der wöchentlichen Normalarbeitszeit beträgt dann 44 Stunden.

Die Bestimmungen der Arbeitszeiteinteilung „Ausdehnung der Normalarbeitszeit und

Zeitausgleich“ gemäß § 2A sind analog anzuwenden; d.h. insbesondere, dass innerhalb eines

Ausgleichszeitraumes von höchstens 52 Wochen durch Zeitausgleich in ganzen Tagen eine

durchschnittliche Normalarbeitszeit von 39 Stunden zu erreichen ist.

2. Arbeitsrechtliche Absicherung der „kurzen/langen Woche“

Wird eine Vereinbarung nach Ziff. 1 getroffen, so gilt in Ergänzung zu den bestehenden

gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen Folgendes:

Kunsttext

KV vom 08.06.2011 / gilt ab 01.07.2011

a) entfällt

Ende

b) entfällt

c) Feiertagsentgelt

Fällt ein Feiertag auf einen Freitag, so ist die Vereinbarung über einen

Durchrechnungszeitraum bzw. mehrere Durchrechnungszeiträume so zu gestalten, dass in

dieser Kalenderwoche eine lange Woche vorgesehen wird.

d) Überstunden

Entfällt in einem Durchrechnungszeitraum die Arbeitsleistung in der kurzen Woche wegen des

Verbrauchs von Urlaub oder der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung des

Arbeitgebers, unverschuldete Entlassung, berechtigten Austritt des Arbeitnehmers oder

einvernehmliche Auflösung, so gebührt für jene Stunden der langen Woche, die die

kollektivvertragliche Normalarbeitszeit von 39 Stunden überschreiten, Überstundenbezahlung.

Dies gilt für den Fall des Urlaubsverbrauchs nicht, wenn durch gemeinsame Betrachtung mit

dem unmittelbar vorangehenden oder anschließenden Durchrechnungszeitraum, wobei jede

Urlaubswoche mit 39 Stunden zu bewerten ist, eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit

von 39 Stunden nicht überschritten wird. Es gebührt ebenso Überstundenbezahlung, wenn auf

Grund einer Weisung des Arbeitgebers, etwa Überstellung zu einer Arbeitsgemeinschaft, die

39 Stunden übersteigende Normalarbeitszeit einer Woche nicht durch eine entsprechend

kürzere Normalarbeitszeit der anderen Woche ausgeglichen wird.

e) Überstunden in der Arbeitszeiteinteilung nach Ziff. 1 lit. d)

In der Arbeitszeiteinteilung nach Ziff. 1 d) gilt bezüglich Überstundenbezahlung nach lit. d) statt

39 Stunden jeweils 40 Stunden.

§ 2C ZULASSUNG DER ARBEITSZEITEINTEILUNG “KURZE/LANGE WOCHE”

ODER “LANGE/LANGE/KURZE WOCHE”*)

Gemäß § 4 Abs. 6 Ziff. 2 AZG (BGBI. Nr. I 1997/46) wird zugelassen, dass innerhalb eines

Durchrechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen die Arbeitszeit durch Betriebsvereinbarung bzw.

in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarungen folgendermaßen verteilt werden kann.**)

Es kann vereinbart werden,

Es kann vereinbart werden,

a) dass in einem 2-wöchigen Zeitraum die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit von

39 Stunden überschritten wird, wobei die Normalarbeitszeit in der langen Woche 43 bis 45 und

in der kurzen Woche 35 bis 36 Stunden betragen kann („kurze/lange Woche“), oder

b) dass in einem 3-wöchigen Zeitraum die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit von

39 Stunden überschritten wird, wobei die Normalarbeitszeit in zwei langen Wochen 43 bis 45

und in der kurzen Woche 35 bis 36 Stunden betragen kann („lange/lange/kurze Woche“).

Diese Arbeitszeiteinteilung ist für höchstens 30 Kalenderwochen im Zeitraum von 1. April bis 30. November zulässig.

c) Innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes ist, bei Ausschluss der jeweils anderen

Arbeitszeiteinteilung, nur die Vereinbarung nach lit. a) oder der lit. b) zulässig.

d) Es dürfen innerhalb eines Jahres ab Stichtag 15. 2. nicht mehr als 90 Zeitausgleichsstunden

erworben werden. Die darüber hinausgehenden Stunden sind als Überstunden zu werten und zu bezahlen.

e) Bei Änderung der Arbeitszeiteinteilung in Folge eines Wechsels des Arbeitnehmers aus dem

oder in den Geltungsbereich einer Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat einer

Einzelvereinbarung gem. lit. a) oder lit. b) ist dies dem Arbeitnehmer 2 Wochen vorher bekannt zu geben.

Dabei ist zu beachten, dass nicht mehr als 2 lange Wochen aufeinander folgen dürfen.

f) Im Falle einer Arbeitszeiteinteilung „kurze/lange Woche“ hat der 2-wöchige Zeitraum aus einer

Woche mit 5 Arbeitstagen („lange Woche“, Arbeitstage Montag bis Freitag) und einer Woche

mit 4 Arbeitstagen („kurze Woche“, Arbeitstage von Montag bis Donnerstag) zu bestehen. Die

Festlegung von Normalarbeitszeit für den Freitag der kurzen Woche und für den Samstag ist unzulässig.

g) Im Falle einer Arbeitszeiteinteilung „lange/lange/kurze Woche“ hat der 3-wöchige Zeitraum aus

2 Wochen mit 5 Arbeitstagen („lange Wochen“, Arbeitstage Montag bis Freitag) und einer

Woche mit 4 Arbeitstagen („kurze Woche“, Arbeitstage Montag bis Donnerstag) zu bestehen.

Die Festlegung von Normalarbeitszeit für den Freitag der kurzen Woche und für den Samstag ist unzulässig.

h) Die Arbeitszeiteinteilung muss jedem davon betroffenen Arbeitnehmer spätestens 2 Wochen

vor Beginn des Durchrechnungszeitraumes bekannt gegeben werden, und es dürfen nicht

mehr als 2 lange Wochen hintereinander folgen.

Im Einvernehmen ist eine Änderung dieser Einteilung durch Betriebsvereinbarung bzw. in

Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarungen zulässig.

Auch bei Anschluss eines weiteren Durchrechnungszeitraumes dürfen nicht mehr als 2 lange

Wochen hintereinander folgen.

Änderungen des Arbeitszeitplanes hinsichtlich der Verlängerung bzw. Verkürzung der

wöchentlichen Normalarbeitszeit in Bezug auf die 44. und 45. Stunde einer langen Woche

sowie der 36. Stunde in der kurzen Woche sind durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben

ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarungen möglich und den Arbeitnehmern eine

Woche vor dem Beginn der entsprechenden Kalenderwoche bekannt zu geben.

i) Die Möglichkeit einer Einarbeitung nach § 2E bleibt unberührt.

j) Zeitausgleichsstunden sind jene Stunden, die im 2- oder 3-wöchigen Zeitraum der

Arbeitszeiteinteilung gem. lit. a) oder lit. b) über die durchschnittliche Normalarbeitszeit von 39

Stunden hinausgehen.

Diese Differenz zwischen der durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit aus den

Arbeitszeiteinteilungen gem. lit. a) oder lit. b) und der kollektivvertraglichen wöchentlichen

Normalarbeitszeit (39 Stunden) ist durch Zeitausgleich in ganzen Tagen innerhalb des

Durchrechnungszeitraumes auszugleichen, sofern in der Betriebsvereinbarung bzw. in

Betrieben ohne Betriebsrat in der schriftlichen Einzelvereinbarung eine Übertragung der

Zeitausgleichsstunden in den Zeitraum November bis 31. März nicht vorgesehen ist.

Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornherein durch Vereinbarung fest, ist der

Zeitpunkt der Konsumation im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

innerhalb des Durchrechnungszeitraumes oder von November bis 31. März festzulegen.

Kann ein Zeitausgleich nicht erfolgen, ist mit Ablauf des vereinbarten

Durchrechnungszeitraumes, falls nicht ein Vortrag in den nächsten Durchrechnungszeitraum

vereinbart wurde, spätestens jedoch zu jedem 31. März, die über 39 Stunden pro Woche

geleistete Zeit als Überstunde zu werten und zu bezahlen.

k) Überstunden liegen jedenfalls dann vor, wenn die auf Grund der Arbeitszeiteinteilung nach lit.

a) oder lit. b) festgelegte tägliche bzw. wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten wird,

sofern nicht Einarbeitung im Sinne des § 2E erfolgt.

l) Für die Zeitausgleichsstunden nach lit. j) gebührt zum Zeitpunkt ihres Verbrauches ein

Zuschlag von 10%.

Grundlage für die Berechnung des Zuschlages bildet der jeweilige Stundenlohn, bestehend

aus dem jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn und den regelmäßigen Überzahlungen.

Bei Leistungslöhnern ist die Grundlage für die Berechnung des Zuschlages der Durchschnitt

der letzten 13 Wochen. Im Fall des Zeitausgleiches nach dem 31. Dezember der Durchschnitt

der letzten 13 Wochen vor dem 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres.

Anstelle dieses Zuschlags kann auch vereinbart werden, dass das Ausmaß der erworbenen

Zeitausgleichsstunden um 10% erhöht wird.

m) Fällt in eine lange bzw. kurze Woche bei einer Arbeitzeitseinteilung gem. lit. a) oder lit. b) eine

Urlaubswoche, so ist diese mit 39 Stunden zu bewerten.

n) Scheidet der Arbeitnehmer vor Konsumation des Zeitguthabens aus, so sind die vorhandenen

Zeitausgleichsstunden durch Zeitausgleich in ganzen Tagen unter Anwendung der lit. l)

auszugleichen. Das Arbeitsverhältnis verlängert sich im Anschluss an die Kündigungsfrist um

die nicht verbrauchten Tage des Zeitguthabens.

0) Abweichend von § 8 gilt für die gemäß lit. j) angefallenen Zeitausgleichsstunden Folgendes:

Kollektivvertragliche Zulagen und Zuschläge, variable Leistungsentgelte und dgl. werden im

Lohnabrechnungszeitraum, in dem die Arbeitsleistung erfolgt, abgerechnet und ausbezahlt.

Der Stundenlohn (gem. lit. l) wird in den Lohnabrechnungszeitraum der Konsumation der

Zeitausgleichsstunden vorgetragen und ausbezahlt. Dem Arbeitnehmer ist bei jeder

Lohnabrechnung die Anzahl der im Lohnabrechnungszeitraum geleisteten

Zeitausgleichsstunden und der Stand des Zeitausgleichsstunden-Kontos (sowie das

gebührende Brutto-Entgelt) bekannt zu geben.

Arbeitnehmern mit variablen Leistungslöhnen ist das gebührende Brutto-Entgelt zum Zeitpunkt

der Feststellung des 13-Wochen-Durchschnittes gemäß lit l) 3. Satz bekannt zu geben.

p) Im Sinne des § 11 Abs. 2a Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes ist eine andere

Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auch für Arbeiter und Lehrlinge unter 18 Jahren zulässig.

*) Gemeinsame Empfehlung: Der Fachverband der Bauindustrie, die Bundesinnung Bau und die

Gewerkschaft Bau-Holz empfehlen die Durchbeschäftigung der Arbeitnehmer über das ganze

Jahr, sowie die Anwendung einer Arbeitszeiteinteilung nach § 2C lit. a) oder lit. b).

**) Sofern im Betrieb keine Einigung zustande kommt, hat die Schlichtungsstelle innerhalb einer

vorgegebenen Frist von 4 Wochen zu entscheiden.

§ 2D ARBEITSRECHTLICHE ABSICHERUNG DER

“LANGEN/LANGEN/KURZEN WOCHE” ODER “KURZEN/LANGEN WOCHE”

Kunsttext

KV vom 08.06.2011 / gilt ab 01.07.2011

Wird eine Vereinbarung nach § 2C getroffen, so gilt in Ergänzung zu den bestehenden

gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen folgendes:

Feiertagsentgelt

Fällt ein Feiertag auf einen Freitag, so ist die Vereinbarung über einen Durchrechnungsraum so zu

gestalten, dass in dieser Kalenderwoche eine lange Woche vorgesehen wird.

Ende

§ 2E EINARBEITUNG IN VERBINDUNG MIT FEIERTAGEN

a) Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den Arbeitnehmern

eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann, durch Betriebsvereinbarung

bzw., wenn kein Betriebsrat besteht, durch schriftliche Einzelvereinbarung die Verteilung der

ausfallenden Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens 52 Wochen die Ausfalltage

einschließenden

Wochen geregelt werden.

b) Durch Einarbeitung darf die wöchentliche Normalarbeitszeit um höchstens 3 Stunden je Woche

verlängert werden.

Für den Zeitraum Dezember und Jänner dürfen maximal 78 Stunden für ausfallende Arbeitstage

erworben werden.

c) Endet das Arbeitsverhältnis durch Kündigung des Arbeitgebers, unverschuldeter Entlassung,

berechtigten vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers oder durch einvernehmliche Auflösung vor

Konsumierung der eingearbeiteten Zeit, so gebührt für das nicht konsumierte Zeitguthaben die

entsprechende Überstundenvergütung; in allen übrigen Fällen der Beendigung des

Arbeitsverhältnisses gebührt keine Überstundenvergütung.

d) Dem Arbeitnehmer ist bei jeder Lohnabrechnung die Anzahl der im Lohnabrechnungszeitraum

geleisteten Einarbeitungsstunden und der Stand des Einarbeitungsstunden-Kontos bekannt zu geben.

e) Im Sinne des § 11 Abs. 2a Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes ist eine andere

Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auch für Arbeiter und Lehrlinge unter 18 Jahren zulässig.

§ 2F VIERTAGEWOCHE

Kunsttext

Beilage vom 8.4.2019 / gültig ab 01.05.2019

1. Zulassung der Viertagewoche

Gemäß § 4 Abs 1 AZG kann durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch

schriftliche Einzelvereinbarung zugelassen werden, dass die wöchentliche Arbeitszeit auf vier

Tage verteilt wird. Die tägliche Normalarbeitszeit darf in diesem Fall zehn Stunden nicht überschreiten.

Arbeiten an einem Wochentag, für den keine Normalarbeitszeit vereinbart wurde, sind als

Überstundenarbeit zu vergüten.

2. Andere Verteilung der Normalarbeitszeit und Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen

Unter Anwendung der Grundsätze der Z 1 kann durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben

ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung zugelassen werden, dass die wöchentliche

Arbeitszeit bis zu 40 Stunden beträgt. In einem solchen Fall hat in einem Durchrechnungszeitraum

von höchstens 52 Wochen (1 Jahr) unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des § 2A

durch Zeitausgleich ein Ausgleich auf eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 39

Stunden zu erfolgen.

Ende

§ 3 ÜBERSTUNDEN-, SONNTAGS-, FEIERTAGS-, NACHT- UND SCHICHTARBEIT

1.

Als Überstunde gilt jene Arbeitszeit, durch welche die jeweilige festgesetzte tägliche oder

wöchentliche Normalarbeitszeit nach § 2 bzw. 2A sowie eine Mehrarbeit nach § 2A Ziffer 6 überschritten wird.

Überstunde ist jedenfalls

a) jede Zeiteinheit, die eine tägliche Normalarbeitszeit von 9 Stunden überschreitet,

ausgenommen jene Fälle, in denen eine höhere tägliche Normalarbeitszeit gesetzlich zugelassen ist,

b) jede Zeiteinheit über 1 Stunde Mehrarbeit wöchentlich.

2. Zur Leistung von Überstunden und Einbringungsstunden darf kein Arbeitnehmer gezwungen

werden, doch müssen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten sowie unaufschiebbare Arbeiten über

ausdrücklichen Auftrag des Arbeitgebers bzw. dessen Beauftragten geleistet werden.

3. Als Sonntagsarbeit gilt die Arbeit an Sonntagen in der Zeit von 0 bis 24 Uhr, bei

Dreischichtbetrieb von Sonntag 6 Uhr bis Montag 6 Uhr.

4. Als Nachtarbeit gilt die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 5 Uhr früh, mit Ausnahme der

regelmäßigen Schichtarbeit. Geringfügige Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten, die dem

eigentlichen Arbeitsprozess vorangehen oder nachfolgen, gelten nicht als Nachtarbeit.

5. Als gesetzliche Feiertage gelten der 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi

Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8., 25. und 26.

Dezember. Der Karfreitag gilt im Sinne des Arbeitsruhegesetzes – (ARG) – BGBl. Nr. 144/83 als

Feiertag für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der altkatholischen Kirche

und der Methodistenkirche.

6. Für die an gesetzlichen Feiertagen ausfallende Arbeitszeit (von 0 bis 24 Uhr, bei

Dreischichtbetrieb von 6 Uhr bis 6 Uhr) ist das regelmäßige Entgelt gemäß Arbeitsruhegesetz,

BGBl. Nr. 144/83 zu leisten. Wenn einer der in Ziffer 5 genannten Feiertage auf einen Sonntag

fällt, so gilt er nicht als gesetzlicher Feiertag. Die Bezahlung allfälliger Arbeit erfolgt in einem

solchen Falle nach den sonstigen für Sonntagsarbeit festgesetzten Bestimmungen dieses Kollektivvertrages.

Arbeitnehmer, die an dem Arbeitstage vor und nach einem Feiertag der Arbeit fernbleiben,

erhalten für den Feiertag ein Entgelt nur dann, wenn ein Verhinderungsgrund im Sinne des § 7

dieses Kollektivvertrages vorliegt. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn einvernehmlich ausgesetzt wird.

7. Wird an einem im Arbeitsruhegesetz nicht aufgezählten Feiertage über Anordnung des

Arbeitgebers nicht gearbeitet, so ist die entfallende Arbeitszeit kollektivvertraglich zu bezahlen.

8.

a) Schichtarbeit ist dann gegeben, wenn die regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 2 dieses

Kollektivvertrages für mindestens zwei Wochen in ablösender Folge und in zeitlich gleich

bleibendem Wechsel festgesetzt wird.

Die ablösende Folge ist auch dann gegeben, wenn im Zweischichtbetrieb zwischen den

Schichten Unterbrechungen eintreten.

b) Kurzfristige Arbeiten, welche nur in einem Arbeitsgang durchgeführt werden können und nicht

länger als zwei Tage dauern, gelten auch als Schichtarbeit, wenn die Merkmale von lit. a) zutreffen.

c) Sollte in besonderen Ausnahmefällen das im vorhergehenden Absatz genannte Zeitausmaß

nicht ausreichend sein, ist die Zustimmung des Betriebsrates einzuholen.

9. Bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes auf Baustellen mit nachhaltiger Wirkung auf das

öffentliche Interesse können gemäß § 7 Abs. 2 AZG mittels Kollektivvertrag zusätzliche

Überstunden zugelassen werden.

§ 4 ZUSCHLÄGE FÜR ÜBERSTUNDEN-, SONNTAGS-, FEIERTAGS- NACHTUND

SCHICHTARBEIT

1. Grundlage für die Berechnung der Zuschläge ist der Stundenlohn*) , bei

Wochenlohnempfängern der 39. Teil des Wochenlohnes ohne Mehrstundenpauschale.

2. Zulagen nach § 6 werden bei der Errechnung der Zuschläge nicht berücksichtigt.

3. Es werden, ausgenommen für Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten gemäß § 3/2 und für

Arbeiten gemäß § 2/5 a) und b), folgende Zuschläge geleistet:

Kunsttext

KV vom 08.06.2011 / gilt ab 01.07.2011

a
Für Überstunden in der Zeit von 5 bis 20 Uhr sowie für Mehrarbeit 50%
b für Überstunden in der Zeit von 20 bis 5 Uhr
100%
c
für Schichtarbeit in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr

für Überstunden im Anschluß an die Nachtschichtarbeit (22 Uhr bis 6 Uhr)

50%

100%

d für Arbeitsstunden (mit Ausnahme von Überstunden und Schichtarbeit) in der Zeit

von 20 Uhr bis 5 Uh

Wenn im Anschluß an diese Arbeitsstunden ab 5 Uhr Überstunden geleistet werden, sind

diese mit einem Zuschlag von 100% zu bezahlen.

50%
e für Sonntagsarbeit 100%
f für Arbeiten, die an gesetzlichen Feiertagen verrichtet werden,
aa) wenn er auf einen Werktag fällt, an dem zufolge des Feiertages an sich

Anspruch auf Arbeitsruhe unter Fortzahlung des Entgeltes besteht

(somit Feiertagsentgelt und Arbeitslohn mit 50 Prozent Zuschlag)

50%
bb) wenn er auf einen Werktag fällt, an dem auf Grund der wöchentlichen

Arbeitszeiteinteilung regelmäßig nicht gearbeitet wird 100%

(somit Arbeitslohn mit 100 Prozent Zuschlag)

100%
g Werden Arbeiten durchgeführt, bei welchen der Arbeitnehmer in einem Zuge

mehr als 16 Stunden arbeiten muss, wobei für je 8 Stunden Arbeitszeit innerhalb

derselben bis zu 1 1/2

Stunden Essens- und Ruhepausen nicht als

Unterbrechung der Arbeit in einem Zuge gelten, dann wird für die gesamte

Arbeitszeit, auch wenn dieselbe in die normale Arbeitszeit fällt, ein Zuschlag von

bezahlt. Die Essens- und Ruhepausen sind unbezahlte Pausen.

150%

Ende

4. Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gebührt nur der höchste Zuschlag.

*) Zur Interpretation des Begriffes „Stundenlohn“ wurde am 17. Juli 1975 zwischen den

Vertragspartnern ein Kollektivvertrag abgeschlossen, der im Anhang III zu finden ist.

§ 5 ARBEITSLÖHNE

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Für die Entlohnung ist der Lohn der Arbeitsstelle, für welche der Arbeitnehmer aufgenommen

wurde, maßgebend (Einstelllohn).

2. Die Lohnsätze für die einzelnen Beschäftigungsgruppen werden in einer Lohntafel festgelegt.

3. Wird im Akkord- oder Prämiensystem gearbeitet, so sind die Ansätze für den Akkord- bzw.

Prämienvertrag zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern schriftlich zu

vereinbaren, und zwar so, dass für die Arbeitnehmer bei durchschnittlicher Akkordleistung und bei

betriebsüblichen Arbeitsbedingungen ein Mehrverdienst von 30 Prozent erreichbar ist. Diese 30

Prozent sind jedoch keine Höchstgrenze. Der Akkordvertrag bzw. Leistungsvertrag ist unter

Beachtung des § 96 Abs. 1 Ziffer 4 Arbeitsverfassungsgesetz vom Betriebsrat mitzufertigen.

Bei Akkord-, Prämien- oder sonstigen Leistungsarbeiten wird der jeweilige Stundenlohn garantiert.

4. Wenn ein Arbeitnehmer nach erfolgter Vereinbarung und Festsetzung eines weder irrtümlich

noch falsch errechneten Akkordsatzes oder einer zwischen den vertragschließenden Teilen

erfolgten Vereinbarung durch persönlichen Fleiß oder erworbene Geschicklichkeit seine

Arbeitsleistung steigert und höheren Verdienst erreicht, so darf bei gleich bleibender

Arbeitsmethode und gleich bleibenden Verhältnissen der Baustelle dieser Umstand nicht zur

Herabsetzung des Akkordsatzes führen.

5. Akkordsätze sind bei gleicher Arbeit ohne Unterschied des Alters oder Geschlechtes der

Arbeitnehmer gleich hoch festzusetzen.

Für gleiche Arbeit ist grundsätzlich innerhalb der Akkordpartie der gleiche Lohn zu bezahlen.

6. Für Jugendliche bis zum 16. Lebensjahr und für Lehrlinge bis zur Vollendung des 18.

Lebensjahres ist Akkordarbeit unzulässig.

7. Sofern die Akkordsätze und sonstigen Arbeitsbedingungen nicht durch die vertragschließenden

Teile festgelegt wurden, sind diese vor Beginn der Arbeit festzusetzen und jedem einzelnen

Akkordarbeiter auszuhändigen.

8. Akkord- und Prämienarbeit darf von keinem Arbeitnehmer erzwungen werden. Es besteht aber

auch kein Anspruch auf Arbeit im Akkord- oder Prämiensystem. Ausnahmen hievon können von

den vertragschließenden Teilen durch Zusatzvereinbarungen zu diesem Kollektivvertrag festgelegt werden.

9. Ein Grund zur Nachprüfung des Akkordes bzw. zur Neufestlegung desselben ist gegeben bei

Änderung des Zeitlohnes (Akkordgrundlohnes), bei Änderung des Arbeitsganges und der Art des

Materials, die sich auf die Arbeitsleistung auswirkt, ferner bei offensichtlich unrichtig erstellten

Akkorden, insbesondere bei neuen unerprobten Akkorden.

10. Die Auszahlung des Akkordverdienstes erfolgt jeweils mit der Lohnzahlung. Erstrecken sich

Akkordarbeiten über einen längeren Zeitraum, so ist anlässlich der Lohnzahlung eine etwa

75-prozentige Anzahlung vom Akkorddurchschnittsverdienst zur Auszahlung zu bringen. Eine

durch elektronische Datenverarbeitung notwendige Änderung kann durch Betriebsvereinbarung

neu geregelt werden.

11. Endabrechnungen von Akkordarbeiten sind schriftlich auszufertigen.

12. Die Aufteilung des Akkordüberschusses zwischen den Fach- und Hilfsarbeitern erfolgt

entsprechend dem Verhältnis der beiden kollektivvertraglichen Stundenlöhne und der geleisteten

Arbeitsstunden zueinander.

13. Die Abgeltung von Aufzahlungen (Zuschläge für Überstunden, Sonntags-, Feiertags-, Nachtund

Schichtarbeit) und von Zulagen sowie Taggeld, Übernachtungsgeld,

Reiseaufwandsvergütungen, Fahrtkostenvergütungen und dergleichen durch erhöhten Lohn oder

erhöhte Akkordsätze ist unzulässig.

14. Wer als Facharbeiter aufgenommen bzw. vermittelt wurde, behält für die Dauer dieses

Dienstverhältnisses den Anspruch auf den Facharbeiterlohn.

15. Arbeitnehmer, die zu Arbeiten herangezogen werden, welche einem erlernten Beruf

entsprechen, haben für die Dauer dieser Beschäftigung, wenn ihre Arbeit der eines Facharbeiters

gleichkommt, Anspruch auf den Lohn des Facharbeiters.

Kunsttext

KV vom 08.06.2011 / gilt ab 01.07.2011

16. entfällt

Ende

II. Lohnsätze

Die Lohnsätze sind im Anhang bzw. in der Beilage enthalten und bilden einen Bestandteil dieses Kollektivvertrages.

§ 6 ERSCHWERNISZULAGEN

Kunsttext

Gewerkschaft Bau-Holz

I. Für nachstehende Arbeiten gebühren Zulagen auf den Kollektivvertragslohn für die Zeit,

während welcher diese Arbeiten geleistet werden. Bei Zusammentreffen mehrerer Zulagen sind

grundsätzlich bis zu zwei Arbeitszulagen nebeneinander zu bezahlen, und zwar die beiden

höchsten Zulagen. Ortsbedingte Höhenzulagen sowie Zulagen für Trockenbohrungen unter Tag

fallen nicht unter diese Einschränkung.

a) Aufsicht
Arbeitnehmer, die eine selbstständige Arbeitspartie von mehr als 3 Mann

beaufsichtigen, erhalten auf die Dauer dieser Beschäftigung eine Zulage von

10%
Sie sind verpflichtet, selbst mitzuarbeiten
b) Bauarbeiten in Druckluft und Taucherarbeiten
Bis zu 0,5 kg/cm² Überdruck 20%
Bis zu 1,0 kg/cm² Überdruck 30%
Bis zu 1,5 kg/cm² Überdruck 40%
Bis zu 2,0 kg/cm² Überdruck 55%
Bis zu 2,5 kg/cm² Überdruck 95%
Bis zu 3,0 kg/cm² Überdruck 130%
c) Arbeiten unter Tag
Für Arbeiten in Tunnels, Stollen und oben geschlossenen Kanälen 25%
Schmutz- und Abbrucharbeiten
d) 1. für Arbeiten in gebrauchten Abortanlagen sowie in verstopften Kanälen

oder Kanälen mit direktem Kontakt mit Fäkalien, ferner für das Ausräumen

von Latrinen und Jauchengruben

25%
2. für Arbeitnehmer, die im Arbeitsprozess einer

Schotterbettreinigungsmaschine beim Eisenbahnoberbau unmittelbar tätig sind

20%
3. für Arbeiten, bei denen der Arbeitnehmer
aa) mit sonstigen, besonders schmutzenden beziehungsweise

bituminösen (Asphalte, Teere und dergleichen) Stoffen in Berührung kommt

10%
bb) bei der Entsorgung von Altlasten auf Mülldeponien ähnlichen

Belastungen wie in aa) angeführt, ausgesetzt ist

10%
cc)

Asphaltierungsarbeiten in Tiefgaragen ohne Entlüftungsanlagen durchführt

25%
4. Abbrucharbeiter, die mit Demolierungsarbeiten beschäftigt sind, sowie

Arbeitnehmer, die im Zuge von Demolierungsarbeiten besonderer

Staubentwicklung ausgesetzt sind

150%
e) Trockenbohrungen

Mineure erhalten bei Trockenbohrungen unter Tag bei maschinell betriebenen Geräten

10%
Erschütterungsarbeiten
f) Arbeitnehmer erhalten für Arbeiten mit Bohrhämmern (ausgenommen

Schlagbohrmaschinen) sofern diese zumindest 6,5 kg schwer sind

10%
für Arbeiten mit Aufbruch- oder Bohrhämmern sowie Frösche, sofern diese

zumindest 10 kg schwer sind

20%
Künettenarbeiten
g) Arbeitnehmer auf öffentlichen Verkehrsflächen (als solche gelten auch das

Gleisplanum, Zufahrtstraßen und Wege, Höfe von Garagen, Straßen in

Fabriksgeländen, Wohnhausanlagen und Anlagen ähnlicher Art) bei Herstellung

von Erdgräben für Kabel-, Gas-, Wasser-, Telefon-, Ölleitungen und dergleichen

mit einer oberen Weite bis 80 cm und einer Tiefe von mehr als 60 cm sowie

beim Verlegen von Kabeln oder Leitungsrohren in der Künette; weiters

Kanalarbeiter, die in einer Tiefe von mehr als 2 m, bei einer Breite bis zu 2 m

beschäftigt sind, erhalten

10%
in einer Tiefe ab 4 m 15%
h) Schachtarbeiten
Für Arbeiten in Schächten, die einen Querschnitt von weniger als 4 m² haben

und mehr als 3m tief sind

10%
i) Hohe Arbeiten
1. Für Arbeiten an Türmen ab einer Höhe von 16 m über dem Terrain sowie

bei der Eingerüstung von Türmen ab einer Höhe von 10m über dem

Terrain

15%
2. Für Arbeiten an Silos mit einer Mindesthöhe von 30 m und mehr über dem

Terrain ist ab einer Höhe von 16m über dem Terrain, für Arbeiten an

Gebäuden mit einer Mindesthöhe von 30m über dem Terrain ist ab dem 8.

Geschoß über dem Terrain bei nachfolgenden Arbeiten eine Zulage zu

bezahlen:

aa) Ein- und Ausschalen sowie Montieren von Betonschalungen an

äußeren und seitlichen Gebäudewänden, soweit nicht ein

angrenzendes Gebäude oder ein Hauptgerüst die Höhe der

Arbeitsbühne erreicht,

bb) Montage der Armierung vorgenannter Säulen unter den gleichen

Bedingungen wie lit. aa),

cc) Verputzarbeiten in Silozellen ab 16 m, gemessen vom Trichterboden
3. Für Arbeiten an Brücken und Durchlässen und an steinschlag- oder

lawinengefährdeten Hängen, soweit diese mehr als 5m über dem

Wasserspiegel bzw. 10 m über der Talsohle liegen

Diese Zulage entfällt, wenn sich unter oder über der Arbeitsstelle ein Schutzgerüst

mit dichtem Belag befindet, sodass beispielsweise bei Wasserbauten das

Durchfallen von Handwerkzeug verhindert wird.

4. Arbeitnehmer erhalten beim Bau von Hoch-, Plateau- oder ähnlichen

Aufzügen für den über 16 m hinausgehenden Teil

10%
j) Auf-, Ab- und Umbauten an Gerüsten

Für Auf-, Ab- und Umbauarbeiten an Gerüsten gebührt

15%
ab einer Höhe von 10 m 10%
ab einer Höhe von 16 m 15%
k) für Arbeiten im angeseilten Zustande 10%
l) Maurer (nicht Fassadenmaurer)

erhalten bei der Herstellung von Klinkerverblendungen (darunter sind sämtliche

gefugten Klinkerflächen zu verstehen)

15%
Arbeiten im Gebirge
1. Für Baustellen der Wildbach- und Lawinenverbauung, zur Errichtung,

Instandhaltung, Instandsetzung oder dem Abbruch von Berg- und Seilbahnen sowie

zur Errichtung, Instandhaltung, Instandsetzung oder dem Abbruch von

Beschneiungsanlagen einschließlich der dazugehörenden Nebenbauwerke wie

Wasserreservoirs und dgl. beträgt die Höhenzulage:

m) über 1200 m bis 1600 m 10%
über 1600 m bis 2000 m 18%
über 2000 m 22%
2. Für alle anderen Baustellen beträgt die Höhenzulage
über 1600 m bis 2000 m
über 2000 m
Die Zuordnung von Bauvorhaben zur Ziffer 1 oder 2 erfolgt in Zweifelsfällen anhand der

zugrundeliegenden behördlichen Genehmigung. Bauvorhaben, die von der Baubehörde

genehmigt wurden, sind jedenfalls der Ziffer 2 zuzuordnen.

n) Arbeiten mit Atemschutzgeräten
1. für Arbeiten mit Atemschutzgeräten(-masken) gebührt eine Zulage auf den

jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn in Höhe von

15%
2. bei gesetzlich vorgeschriebenem und tatsächlichem Tragen von

Feinstaubmasken

5%
Soweit eine Zulage nach lit d oder e zusteht, steht eine Zulage nach lit n Z 2 nicht zu.
o) Fließverkehrszulage
Arbeitnehmer auf Straßen- und Brückenbaustellen für Arbeiten am

Straßenkörper (Hauptfahrbahn, Gehsteig, Bankett) für die Dauer der Arbeiten

neben fließendem Verkehr auf Autobahn- Schnellstraßen- und

Landesstraßenbaustellen (B- und L-Netz)

10%
Die Fließverkehrszulage gebührt nicht, wenn
Die Arbeitsstelle vom fließenden Verkehr durch mind. 70 cm hohe Betonleitwände,

andere sicherheitstechnisch vergleichbare massive Rückhalteabsicherungen oder

bestehende Leitschienen abgetrennt ist, oder

die höchstzulässige Geschwindigkeit des fließenden Verkehrs neben der

Arbeitsstelle 30km/h nicht übersteigt.

Ende

II. Auf die im § 6 lit. a) bis o) festgelegten Zulagen haben jene Arbeitnehmer keinen Anspruch, in

deren Lohnsätzen die Zulagen für Aufsicht bzw. Erschwernisse schon berücksichtigt sind. Dies gilt

hinsichtlich der Zulage:

d) Aufsicht

für Vizepoliere (Hauptgerüster, Hauptpartieführer

im Straßenbau, Hilfspoliere),

Asphaltierervorarbeiter,

Drittelführer,

Eisenbahnoberbau-Vorarbeiter,

Partieführer im Straßenbau,

Sprengmeister,

Maurer- und Zimmerer-Vorarbeiter.

Sie sind verpflichtet, selbst mitzuarbeiten.

f) Schmutz- und Abbrucharbeiten

3. aa) für Asphaltierervorarbeite,

Maschinisten an Heißmischmaschinen,

Kesselmänner,

Spritzer.

f) Erschütterungsarbeiten

für Maschinisten auf Bohrwagen,

Mineure.

j) Säurearbeiten

Auf-, Ab- und Umbauten an Gerüsten

für Gerüster.

§ 7 ENTGELT BEI ARBEITSVERHINDERUNG

I. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entgelt in nachstehenden Fällen:

1. Bei Krankheit, wenn diese nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet wurde.

2. Bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheit im Sinne der für die gesetzliche Unfallversicherung

geltenden Bestimmungen. Andere Unfälle gelten als Erkrankung.

3. Bei ambulatorischer Behandlung oder bei Inanspruchnahme der Gesundenuntersuchung

gemäß § 132b ASVG, wenn diese nicht außerhalb der Arbeitszeit erfolgen konnte.

4. Bei Arbeitsversäumnis durch wichtige, die eigene Person des Arbeitnehmers betreffende

Gründe, soweit nicht durch Gesetz, Verordnung, Statut oder privatrechtlichen Vertrag anderweitig

eine volle Entschädigung vorgesehen ist.

II. Voraussetzungen für den kollektivvertraglichen Anspruch auf Entgelt sind:

1. Erfüllung der Wartezeit

Mindestbeschäftigungsdauer von 3 Wochen im Betrieb (halbe Tage werden zusammengezählt).

Diese Voraussetzung der Erfüllung der Wartezeit entfällt bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheit

sowie bei ambulatorischer Behandlung im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen.

2. Erfüllung der Mitteilungs- und Nachweispflichten

Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber von seiner Verhinderung unverzüglich, jedoch

spätestens innerhalb von drei Tagen mündlich oder schriftlich Mitteilung erstatten. Unterlässt der

Arbeitnehmer unentschuldbar die Mitteilung innerhalb dieser Frist, so verliert er für die Dauer der

Säumnis den Entgeltanspruch.

Unterlässt der Arbeitnehmer unverzüglich jedoch binnen zwei Wochen nach Abschreibung vom

Krankenstand unentschuldbar die Beibringung der Bescheinigung der Krankenkasse, so entfällt

sein diesbezüglicher Entgeltanspruch.

3. Anspruchsvoraussetzung im Krankheitsfall bei Arbeitgeberkündigung vor und nach der Krankmeldung

Wird der Arbeitnehmer nach der Krankmeldung beim Arbeitgeber oder nach der Feststellung der

Krankheit durch den Arzt gekündigt, wird der Entgeltanspruch hierdurch nicht geschmälert.

Erfolgt eine Krankmeldung des Arbeitnehmers nach dem Zeitpunkt der Verständigung des

Arbeitnehmers durch den Dienstgeber oder seinen Bevollmächtigten über die Kündigung, endet

der Entgeltanspruch mit der Lösung des Dienstverhältnisses. Dies gilt nicht bei Erkrankung, die

eine sofortige Unterbringung in einem Krankenhaus oder einer Heilanstalt erfordert, bei akuten

ernsten Erkrankungen sowie bei Unfällen.

III. Höhe des Entgeltes:

Kunsttext

KV vom 08.06.2011 / gilt ab 01.07.2011

A) Die Berechnungsgrundlage bildet der kollektivvertragliche Stundenlohn.

Ende

B) Als Entgelt gebührt:

1. Bei Krankheit:

a) Nach Ausschöpfung des Entgeltanspruches und unter zeitlicher Anrechnung der Leistungen

aus dem EFZG, soweit dieses Gesetz dem Kollektivvertrag derogiert, vom 4. Tage der

Erkrankung, auf die Höchstdauer von 8 Wochen für die versäumten Arbeitsstunden,

wöchentlich 10,44 Stunden, und zwar bei sechstägiger Arbeitszeit täglich 1,75 Stunden, bei

fünftägiger Arbeitszeit täglich 2,09 Stunden.

b) Dauert die Krankheit ununterbrochen länger als 7 Tage, so gebührt das Entgelt vom ersten

Krankheitstage an.

c) Bei neuerlicher Erkrankung gebührt das Entgelt nur in jenem Ausmaß, als es nicht durch den

vorhergehenden Krankheitsfall erschöpft wurde.

d) Ein neuerlicher Entgeltanspruch kann nur dann geltend gemacht werden, wenn der

Arbeitnehmer, gerechnet vom Tage des Wiederantritts der Arbeit, nach der vorherigen

Erkrankung bis zum Tage der neuerlichen Erkrankung vier Wochen gearbeitet hat.

2. Bei Arbeitsunfällen im Sinne der für die gesetzliche Unfallversicherung geltenden

Bestimmungen oder bei Berufskrankheit:

Je Unfall vom 1. Tag an auf die Höchstdauer von 10 Wochen nach Ausschöpfung des

Entgeltanspruches aus dem EFZG, wobei nur Leistungen, die für den gegenständlichen Unfall auf

Grund des EFZG gewährt wurden, zeitlich anzurechnen sind. Für die versäumten Arbeitsstunden

wöchentlich 10,44 Stunden, und zwar bei sechstägiger Arbeitszeit täglich 1,75 Stunden, bei

fünftägiger Arbeitszeit täglich 2,09 Stunden. Wächter und Portiere erhalten wöchentlich 11,70

Stunden, und zwar täglich 1,95 Stunden.

3. Bei ambulatorischer Behandlung oder Gesundenuntersuchung:

Für die in Folge ambulatorischer Behandlung oder Gesundenuntersuchung notwendigerweise

versäumten Arbeitsstunden – bei Inanspruchnahme der Gesundenuntersuchung höchstens ein

Arbeitstag pro Jahr – in der Höhe der halben Berechnungsgrundlage (III A).

Werden auf diese Weise innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom ersten Tag der

Behandlung an mehr als 39 Arbeitsstunden versäumt, so erlischt für die diese Zahl

übersteigenden Stunden der Entgeltanspruch.

4. Bei Arbeitsversäumnis durch wichtige, die eigene Person des Arbeitnehmers betreffende Gründe:

a)
Vorladungen zu Gerichten, Behörden und öffentlichen Ämtern, wenn

es sich nicht um selbstverschuldete Angelegenheiten handelt und sich

der Arbeitnehmer mit einer schriftlichen Vorladung oder einer

amtlichen Bestätigung ausweisen kann

2 Stunden
b) Ausübung des gesetzlichen Wahlrechtes, wenn dasselbe nicht

außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden kann

2 Stunden
c) Verhandlungen in eigener Sache bei ordentlichen Gerichten, wenn

dem Klagebegehren entsprochen wurde, sofern die beklagte Partei

nicht auch zum Ersatz des Verdienstentganges verurteilt wurde

ein halber

Arbeitstag

d) Eigene standesamtliche Trauung 1 Arbeitstag

Behördenwege im Zusammenhang mit der eigenen standesamtlichen Trauung

1 Arbeitstag
Standesamtliche Trauung eigener Kinder 1 Arbeitstag
e) Geburt eigener Kinder 1 Arbeitstag
f)

Todesfall des/der Ehegatten/in, Lebensgefährten/in, Eltern, Kinder, Ziehkinder

2 Arbeitstag
g) Todesfall der Geschwister, Schwiegereltern, Großeltern 1 Arbeitstag
h) Schwere Erkrankungen der zur Hausgemeinschaft gehörenden

Familienmitglieder, sofern der Arzt bescheinigt, dass die Anwesenheit

des Arbeitnehmers zur vorläufigen Pflege erforderlich ist

1 Arbeitstag
i) Übersiedlung 1 Arbeitstag
j) Vorladung zur Musterung

die notwendige Zeit, längstens jedoch

2 Arbeitstag
k) für die Dauer der Lehrabschlussprüfung höchstens

1 Arbeitstag

l) für den ersten Antritt zur Führerscheinprüfung der Klasse B höchstens

1 Arbeitstag

Nicht anzuerkennende Verhinderungsgründe sind insbesondere:

Vorladungen zu Gerichten, Behörden und Ämtern in eigener Sache, wenn es sich um

selbstverschuldete Angelegenheiten handelt, oder zu Gerichtsverhandlungen, bei denen dem

Klagebegehren nicht entsprochen wurde. Vorladungen zu Steuerbehörden wegen rückständiger

Steuern, wenn der Steuerrückstand tatsächlich besteht.

Arrest und sonstige Freiheitsstrafen.

Überreichen von Klagen oder Eingaben bei Gerichten oder Behörden, die schriftlich erledigt

werden können.

Tätigkeit als Geschworener, Schöffe, Beisitzer bei Gerichten oder Ämtern, Mitglied des

Gemeinderates oder in anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen.

§ 8 LOHNBERECHNUNG UND LOHNZAHLUNG

1. Bezahlt wird die Zeit:

in der gearbeitet wurde,

Kunsttext

KV vom 08.06.2011 / gilt ab 01.07.2011

der angeordneten oder üblichen Arbeitsbereitschaft, insbesondere bei Arbeitnehmern, deren

regelmäßige Arbeitszeit mehr als 39 Stunden in der Woche beträgt, § 2, Ziffer 5 c), d), e),

Ende

unverschuldete Arbeitsversäumnisse, sofern für diese im vorliegenden Vertrage die Zahlung

eines Entgeltes vorgesehen ist.

1.a. Auch bei einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit gemäß § 2A Ziffer 2. und 3. gebührt

während des Durchrechnungszeitraumes der Lohn für das Ausmaß der durchschnittlichen

Normalarbeitszeit von 39 Stunden.

Bei Leistungslohnsystemen können durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne

Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung abweichende Regelungen getroffen werden.

Auf Stunden bezogene Entgeltteile (z.B. Zulagen, Zuschläge) werden auf Grund der geleisteten

Stunden abgerechnet.

Kunsttext

Beilage vom 19.3.2020 / gültig ab 1.5.2020

1.b. Arbeitnehmer, die außerhalb der Normalarbeitszeit ein vom Arbeitgeber zur Verfügung

gestelltes Mannschaftstransportfahrzeug zum Zweck der Beförderung anderer Arbeitnehmer zu

oder von auswärtigen Arbeitsstellen (Baustellen) lenken, um dort die eigentliche Arbeitsleistung zu

erbringen, haben für die Dauer des Lenkens des Fahrzeuges Anspruch auf eine Lenkzeitvergütung

in Höhe von 11,85 € pro Stunde. Die Lenkzeit ist nach der Fahrzeit, in der der Lenker neben sich

noch mindestens einen weiteren Arbeitnehmer befördert, zu bemessen. Abweichend von § 5 Z 13

ist eine pauschalierte Regelung hiefür zulässig. Diese Zeiten sind beim Anspruch auf Taggeld zu

berücksichtigen.

Für Zeiten, für welche eine Reiseaufwandsvergütung nach § 9 Abschn. III gebührt, gebührt keine

Lenkzeitvergütung.

1.c. Ein- und Ausfahrtszeiten in einen Tunnel werden mit dem kollektivvertraglichen Stundenlohn

vergütet. Diese Zeiten sind beim Anspruch auf Taggeld zu berücksichtigen.

Ende

2. Festgesetzte Pausen gelten nicht als Arbeitszeit, ausgenommen Pausen gemäß § 11, Abs. 3

und 4 Arbeitszeitgesetz (BGBI. Nr. 473/92).

Kunsttext

KV vom 08.06.2011 / gilt ab 01.07.2011

3. Die Lohnabrechnung und -zahlung erfolgt in der Regel monatlich. Der Lohnzahlungszeitraum ist

der Kalendermonat. Die Lohnzahlung mit schuldbefreiender Wirkung erfolgt auf ein Bankkonto des Arbeitsnehmers.

Ende

4. Die Auszahlung aller Entgelte für den Lohnzahlungszeitraum hat so zu erfolgen, dass diese

Entgelte bis zum 15. des dem Lohnzahlungszeitraum folgenden Monats verfügbar sind. Die

Lohnabrechnungsbelege sind den Arbeitnehmern sofort nach Vorliegen, jedoch bis spätestens 15.

des dem Lohnzahlungszeitraum folgenden Monats in schriftlicher Form auszufolgen. (Durch eine

Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs. 1 Ziffer 3 Arbeitsverfassungsgesetz kann eine

Änderung vorgenommen werden.)

5. Fällt der 15. des Monats auf einen Samstag oder Feiertag, so erfolgt die Auszahlung am

vorhergehenden Werktag. Fällt der 15. auf einen Sonntag, so erfolgt die Auszahlung am

vorhergehenden Freitag.

Kunsttext

KV vom 08.06.2011 / gilt ab 01.07.2011

6. entfällt

7. entfällt

Ende

8. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei der Lohnauszahlung eine genaue

Abrechnung über Lohn, Zulagen und Abzüge zu geben.

9. Die gänzliche oder teilweise Abfindung des Lohnes in Sachleistungen ist unstatthaft.

Kunsttext

Beilage vom 8.4.2019 / gültig ab 01.05.2019

Ein Lohnabzug für die Unterbringung, Verpflegung sowie für Reisekosten von Arbeitnehmern ist

nicht zulässig. Ausgenommen davon ist der Abzug von vom Arbeitnehmer konsumierten Speisen

und Getränken in Betriebskantinen, sofern die Preise marktüblich sind.

Ende

10. Die Bezahlung von Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit erfolgt nur dann,

wenn die Leistung auf ausdrückliche Anordnung des Dienstgebers bzw. dessen Beauftragten

erfolgt.

Kunsttext

KV vom 08.06.2011 / gilt ab 01.07.2011

11. entfällt

Ende

I. Taggeld

1. Arbeitnehmer, die außerhalb des ständigen ortsfesten Betriebes, für den sie aufgenommen

wurden, zur Arbeit auf Baustellen eingesetzt werden, haben Anspruch auf Taggeld. Arbeiten auf

Baustellen gelten jedenfalls als Arbeit außerhalb des ständigen ortsfesten Betriebes.

2. Der Anspruch auf Taggeld besteht für jene Tage, an denen eine tatsächliche Arbeitsleistung

von mehr als 3 Stunden erbracht wird oder bei Schlechtwetter eine Arbeitsbereitschaft von mehr

als 3 Stunden besteht.

3.

a) Der ständige ortsfeste Betrieb des Arbeitgebers und der Wohnort des Arbeitnehmers sind im

Arbeitsvertrag oder im Dienstzettel fest zu halten.

b) Wohnort ist das Gemeindegebiet des Ortes, in dem der Arbeitnehmer seinen Hauptwohnsitz in

Österreich hat. Einem Hauptwohnsitz in Österreich sind ausländische Hauptwohnsitze in

Grenzbezirken gleichgestellt (Grenzgänger), sofern der Arbeitnehmer über keinen

Hauptwohnsitz in Österreich verfügt.

c) Der Nachweis des Hauptwohnsitzes, an dem der Arbeitnehmer seinen tatsächlichen

Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, erfolgt durch Vorlage einer amtlichen Bestätigung durch

den Arbeitnehmer. Eine Änderung dieses Hauptwohnsitzes ist dem Arbeitgeber unverzüglich

bekannt zu geben. Erfolgt kein Nachweis durch den Arbeitnehmer oder besteht kein

Hauptwohnsitz in Österreich oder in einem Grenzbezirk, so gilt der Erstaufnahmeort beim

jeweiligen Arbeitgeber in Österreich als Anknüpfungspunkt.

4. Erfolgt der Arbeitsantritt vom Wohnort gemäß Z 3 des Arbeitnehmers aus, so hat er Anspruch

auf Taggeld, sofern der Arbeitnehmer im Auftrag des Arbeitgebers auf Baustellen außerhalb des

ständig ortsfesten Betriebes eingesetzt wird und täglich an seinen Wohnort zurückkehrt. Das Taggeld beträgt

Kunsttext

Beilage vom 19.3.2020 / gültig ab 1.5.2020

Betrag ab 1.5.2020
a) bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden pro Arbeitstag, 10,90
b) bei einer Arbeitzeit von mehr als 9 Stunden pro Arbeitstag, 17,50

5. Bei einer Erbringung von Arbeitsleistungen auf Baustellen im Auftrag des Arbeitgebers

außerhalb des Wohnortes gemäß Z 3, bei denen eine auswärtige Übernachtung erforderlich ist

und der Arbeitgeber den Auftrag dazu erteilt, erhalten Arbeitnehmer ein Taggeld in der Höhe von

€ 29,00 je gearbeitetem Tag. Die Übernachtung ist jedenfalls erforderlich und der Auftrag zur

Übernachtung gilt als erteilt, wenn die Wegstrecke zwischen Baustelle und Wohnort gemäß Z 3

mindestens 100 km beträgt oder die Heimfahrt zum Wohnort nachweislich nicht zugemutet werden kann.

5a. Das Taggeld in Höhe von € 29,00 je Arbeitstag steht auch dann zu, wenn die Arbeit wegen

Krankheit oder Schlechtwetter entfallen ist und der Arbeitnehmer in der Nacht nach dem

entfallenen Arbeitstag auswärts tatsächlich nächtigt und diese Nächtigung auch nachweist.

6. Arbeitnehmer, die am ständig ortsfesten Betrieb, für den sie aufgenommen wurden,

Arbeitsleistungen erbringen, erhalten ein Taggeld in der Höhe von € 29,00, sofern ihr Wohnort

gemäß Z 3 mindestens 100 km vom ständig ortsfesten Betrieb entfernt ist oder eine auswärtige

Übernachtung erforderlich ist und die Heimfahrt zum Wohnort nachweislich nicht zugemutet

werden kann oder der Arbeitgeber den Auftrag zur Übernachtung erteilt hat. In diesem Fall kommt

Abschnitt II Übernachtungsgeld zur Anwendung.

7. Bei Dienstreisen ins Ausland, die nicht länger als 30 Tage dauern, tritt an die Stelle des in den Z

5 und 5a genannten Betrags der für die Bundesbediensteten geltende Betrag. Dienstreisen ins

Ausland sind nur solche Dienstreisen, bei denen das Reiseziel im Ausland liegt.

Ende

II. Übernachtungsgeld

Kunsttext

Beilage vom 19.3.2020 / gilt ab 1.5.2020

1. Für den Fall, dass der Arbeitgeber keine zeitgemäße Unterkunft zur Verfügung stellt, erhalten

die Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen des Abschnittes I Z 5 und 6 ein Übernachtungsgeld

von € 13,45 je Kalendertag, sofern eine auswärtige Übernachtung tatsächlich stattfindet und auch

nachgewiesen wird.

Das Übernachtungsgeld wird mit Wirkung vom 1.5.2016 um den amtlichen VPI des Jahres 2015

erhöht.

Ende

2. Die Anpassung des Übernachtungsgeldes erfolgt jeweils zum Wirksamkeitsbeginn einer

kollektivvertraglichen Lohnerhöhung (erstmals ab 1.5.2005) im gleichen Ausmaß wie die

durchschnittliche Veränderung des von der Statistik Austria veröffentlichten Index der

Verbraucherpreise im Vergleich zum vorhergehenden Kalenderjahr (d.h. zum 1.5.2012 im Ausmaß

der Veränderung des VPI 2005 des Jahres 2011).

3. Ist der Arbeitnehmer nicht in der Lage, um diesen Betrag ein Quartier zu finden, werden die

tatsächlich erforderlichen Übernächtigungskosten gegen Beleg vergütet. Nicht notwendige

Mehrausgaben sind zu vermeiden.

III. Reiseaufwandsvergütung

1. Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber von einer Arbeitsstätte auf eine andere Arbeitsstätte oder zu

kurzfristigen Arbeiten abgeordnet werden, haben Anspruch auf:

Ersatz der Reisekosten für die einmalige Hin- und Rückfahrt (Aufwendungen für die

Verkehrsmittel, Gepäcksgebühren, notwendige Übernachtungskosten).

Bezahlung der Reisestunden zum kollektivvertraglichen Stundenlohn ohne Aufzahlung,

jedoch nicht mehr als 9,33 Stunden je Kalendertag.

2. Reiseweg und die zu benützenden Verkehrsmittel werden vom Arbeitgeber bzw. dessen

Beauftragten vorgeschrieben.

3. Die Reisestunden umfassen die Zeit vom Verlassen des Wohnortes oder der Arbeitsstätte bis

zum Eintreffen am Bestimmungsort.

4. Für die durch Dienstreisen ausgefallene Arbeitszeit gebührt, von der Bezahlung der

Reisestunden und der tatsächlichen Arbeitsstunden abgesehen, keine Vergütung.

IV. Fahrtkostenvergütung

1. Jene Arbeitnehmer, die mehr als 3 km von ihrer Arbeitsstätte entfernt wohnen, erhalten eine

Fahrtkostenvergütung für eine einmalige tägliche Hin- und Rückfahrt mittels eines Verkehrsmittels

zum billigsten Tarif.

2. Der Bezug von Taggeld gemäß Abschnitt I Z 5 und Z 6 schließt den Bezug der

Fahrtkostenvergütung aus, sofern von Seiten des Arbeitgebers eine Unterkunft zur Verfügung

gestellt werden konnte, die weniger als 3 km von der jeweiligen Arbeitsstätte entfernt gelegen ist.

3. Die Fahrtkostenvergütung ist auch dann zu bezahlen, wenn an einem Tag die Arbeit wegen

schlechter Witterung oder über Weisung des Arbeitgebers nicht aufgenommen wurde und der

Arbeitnehmer zur Aufnahme der Arbeit erschienen ist.

4. Für die Berechnung der Entfernung ist der kürzeste zumutbare Weg maßgebend.

5. Im Falle einer Beförderung des Arbeitnehmers von und zur Arbeitsstätte durch den Arbeitgeber

entfällt für diese Strecke die Fahrtkostenvergütung. Dies gilt auch bei Inanspruchnahme der

Freifahrt für Lehrlinge.

6. Arbeitnehmer, deren Wohnung und Arbeitsstätte sich innerhalb der Wiener Gemeindebezirke I

bis XXIII befinden, erhalten eine Fahrtkostenvergütung unter der Voraussetzung, dass sie auf einer

Arbeitsstätte beschäftigt sind, die nicht in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung liegt und somit

angenommen werden muss, dass sie zur Erreichung ihrer Arbeitsstätte auf die Benützung eines

öffentlichen Verkehrsmittels angewiesen sind. Die Kosten für die tägliche Hin- und Rückfahrt mit

einem öffentlichen Verkehrsmittel werden zum billigsten Tarif vergütet. Kosten für eine im Sinn

dieser Regelung angeschaffte Fahrkarte, die ohne Verschulden des Arbeitnehmers nicht

ausgenützt werden kann, sind vom Arbeitgeber zu vergüten.

Die nachstehende Bestimmung tritt nur in Kraft, wenn der Hauptverband der Österreichischen

Sozialversicherungsträger die Beitragsfreiheit schriftlich bestätigt:**)

Kunsttext

Beilage vom 8.4.2019 / gültig ab 1.5.2019

7. Anstelle der Fahrtkosten für ein öffentliches Verkehrsmittel kann auch ein pauschaler Betrag

von 10 Cent je km bezahlt werden. Diese Regelung gilt nicht für Arbeitnehmer, die unter Z 6 fallen.

Ende

V. Heimfahrt

Kunsttext

Beilage vom 20.2.2013 / gilt ab 1.5.2013

1. Arbeitnehmer mit Anspruch auf Taggeld gemäß Abschnitt I Z 5 haben wöchentlich Anspruch auf

Bezahlung der Reisekosten für die Hin- und Rückfahrt mittels eines Verkehrsmittels zum billigsten

Tarif zu ihrem Wohnort (Abschn I Z 3).

Ende

Kunsttext

Beilage vom 8.4.2019 / gültig ab 1.5.2019

1a. Anstelle der Fahrtkosten für ein öffentliches Verkehrsmittel kann auch ein pauschaler Betrag

von 10 Cent je km bezahlt werden.

Ende

2. Im Falle einer Beförderung des Arbeitnehmers vom und zum auswärtigen Ort durch den

Arbeitgeber entfällt für diese Strecke die Heimfahrtsvergütung. Dies gilt auch bei Inanspruchnahme

der Freifahrt für Lehrlinge.

3. Bei Dekadenarbeit sind die Heimfahrtsintervalle betrieblich zu regeln.

4. Diese Regelung gilt nicht für auswärtige Arbeitsstellen außerhalb der Republik Österreich.

Kunsttext

Beilage vom 21.3.2017 / gilt ab 1.5.2017

5. Lehrlinge, die nach § 10 Z 9 Anspruch auf Ersatz der Internatskosten haben, haben für die

Dauer des Berufsschulbesuchs Anspruch auf die wöchentliche Erstattung der Heimfahrtskosten.

Kann der Lehrlinge eine Schülerfreifahrt oder Schulfahrtsbeihilfe in Anspruch nehmen, wird der

Erstattungsanspruch um diesen Betrag verringert.

Ende

*) Siehe den Auszug aus den Übergangsbestimmungen

**) Eine derartige Bestätigung lag bei Drucklegung nicht vor.

§ 10 LEHRLINGE

1. Lehrlinge im Sinne dieses Kollektivvertrages sind Personen, die auf Grund eines Lehrvertrages

zur Erlernung eines der Lehrberufe bei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im

Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden.

2. Während der ersten drei Monate kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das

Lehrverhältnis jederzeit einseitig auflösen. Ansonsten ist außer einer einvernehmlichen vorzeitigen

Auflösung des Lehrverhältnisses dessen vorzeitige Auflösung durch den Lehrberechtigten oder

durch den Lehrling nur aus den in § 15 Abs. 3 und 4 Berufsausbildungsgesetz (BGBl. Nr. 142/69)

in seiner geltenden Fassung angeführten Gründen gestattet.

3. Die Lehrlingsentschädigung ist für die Dauer des Berufsschulbesuches so zu bezahlen, als ob

der Lehrling im Betrieb gearbeitet hätte. Der Lehrling ist verpflichtet, über Aufforderung durch den

Lehrberechtigten diesem den ordnungsgemäßen Schulbesuch nachzuweisen.

Kunsttext

KV vom 08.06.2011 / gilt ab 01.07.2011

4. In den Wintermonaten darf die Arbeitszeit der Lehrlinge nicht kürzer sein als die der übrigen

Arbeitnehmer im Betrieb.

In besonderen Fällen sind in den Ländern paritätische Kommissionen aufzustellen, die die

Arbeitszeit der Lehrlinge anders regeln können.

Ende

5. Bei Arbeitsmangel auf der Arbeitsstelle ist der Lehrberechtigte verpflichtet, den Lehrling im

Betrieb entsprechend zu beschäftigen.

6. Der Lehrberechtigte, bei dem der Lehrling die für den Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit beendet,

ist verpflichtet, diesen drei Monate in seinem Betrieb in seinem erlernten Beruf weiter zu

verwenden. Hat der Lehrling bei dem Lehrberechtigten nur einen Teil der für den Lehrberuf

festgesetzten Lehrzeit zurückgelegt, so trifft diesen Lehrberechtigten die beschriebene

Verpflichtung zur Weiterverwendung nur im Verhältnis der bei ihm zurückgelegten Lehrzeit zu der

für den Beruf festgesetzten Dauer der Lehrzeit.

Die Bestimmungen des § 18 Abs. 3 Berufsausbildungsgesetz finden Anwendung.

7. Wird der Lehrling auf eine auswärtige Arbeitsstätte versetzt, hat er gleich allen anderen

Arbeitnehmern Anspruch auf kollektivvertragliche Dienstreisevergütungen, sofern im

Kollektivvertrag nichts Gegenteiliges vorgesehen ist.

8. Die Entgeltzahlung bei einer durch Krankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit eines Lehrlings

bestimmt sich nach § 17 a Berufsausbildungsgesetz.

9. Die Internatskosten (das sind die Kosten für Quartier und Internatsverpflegung), die durch den

Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur

Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling zu ersetzen.

Dieser Anspruch ruht, solange die Kosten vom Fachverband der Bauindustrie und der

Bundesinnung Bau übernommen werden.

10. Arbeitnehmer, die eine Vorlehre im Sinne des § 8b Berufsausbildungsgesetz absolvieren,

erhalten im ersten, zweiten und dritten Vorlehrjahr die entsprechende Entlohnung wie Lehrlinge im

ersten, zweiten bzw. im dritten Lehrjahr. Zeiten vorangegangener Vorlehren sind für die Höhe der

Entlohnung anzurechnen.

11. Der Lehrling ist verpflichtet, den „Ausbildungsnachweis zur Mitte Lehrzeit“ (gemäß der

Richtlinie des Bundes-Berufsausbildungsbeirats zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von

Lehrlingen gemäß § 19c BAG vom 2.4.2009) zu absolvieren. Bei positiver Bewertung erhält er eine

einmalige Prämie in Höhe von 300 Euro. Die Prämie ist gemeinsam mit der

Lehrlingsentschädigung auszubezahlen, die nach dem Erhalt der Förderung fällig wird.

Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie führt zum Entfall dieses Anspruchs.

Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit gutem Erfolg absolvieren, erhalten eine Prämie in

Höhe von 200 Euro. Lehrlinge, die sie mit Auszeichnung absolvieren, erhalten eine Prämie in Höhe von 250 Euro.

Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie führt zum Entfall dieses Anspruchs.

§ 11 VERSCHIEDENES

1. Zur Einnahme des Essens, Ablage der Kleider und Aufbewahrung der den Arbeitnehmern

gehörenden Werkzeuge sind seitens des Betriebes heiz- und versperrbare, mit genügenden

Sitzgelegenheiten versehene Räume bereit zu stellen. Diese Räume sind entsprechend sauber zu

halten.

2. Für einwandfreies Trinkwasser und ausreichende Waschgelegenheit ist vorzusorgen.

3. Quartiere sind den gesetzlichen bzw. behördlichen Bestimmungen entsprechend einzurichten

und in Ordnung zu halten.

Kunsttext

Beilage vom 20.02.2013 / gilt ab 01.05.2013

4. Der Genuss alkoholhältiger Getränke während der Arbeitszeit ist verboten (§ 156 Abs 5 BauV).

Ende

5. Den Anordnungen des Dienstgebers bzw. dessen Beauftragten ist Folge zu leisten.

6. Die Arbeitnehmer haben die ihnen aufgetragenen Arbeiten mit Sorgfalt und Fleiß zu verrichten.

7. Den Arbeitnehmern ist es untersagt, ohne Erlaubnis Bauholz und Holzabfälle sowie

Baumaterialien vom Bau wegzuschaffen.

8. Gewerkschaftsorganen, die sich entsprechend ausweisen können, ist der Zutritt zur

Arbeitsstätte jederzeit gestattet, jedoch hat sich das Gewerkschaftsorgan beim Bauleiter oder

dessen Stellvertreter zu melden.

Jede Behinderung der Arbeit ist bei allen Besuchen zu unterlassen, wobei eine Aussprache mit

einem Betriebsratsmitglied oder einzelnen Arbeitnehmern keine Behinderung darstellt.

9. Die Wiederinstandsetzung der während der Tätigkeit im Betriebe abgenützten, den

Arbeitnehmern gehörenden Werkzeuge hat normalerweise innerhalb der Arbeitszeit mit dem im

Betrieb vorhandenen Einrichtungen (Schleifstein, Feile und dergleichen) durch den Arbeitnehmer

selbst oder in der Werkzeugmacherei zu geschehen.

10. Die in diesem Kollektivvertrag festgesetzten Zulagenbeträge und die in Hinkunft

festzusetzenden Lohnbeträge sind auf einen Cent kaufmännisch zu runden.

11. Sofern im Betrieb kein Betriebsrat vorhanden ist, tritt an dessen Stelle die zuständige Gewerkschaft.

12. Pro Jahr werden für die Abhaltung einer Betriebsversammlung 1 1/2 Stunden je Arbeitnehmer bezahlt.

13. Der Arbeitgeber hat die Kosten, die dem Arbeitnehmer für im betrieblichen Interesse

absolvierte Weiterbildungsmaßnahmen gemäß § 19b GüterbeförderungsG entstehen, zu tragen.

Die Auswahl des konkreten Anbieters (Ausbildungseinheiten und ermächtigte Ausbildungsstätten)

hat im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erfolgen. Die vom Arbeitnehmer

aufgewendete Zeit für den Besuch von Ausbildungseinheiten gemäß § 19b GüterbeförderungsG ist

vom Arbeitgeber nicht zu bezahlen. Diese Zeit stellt keine Arbeitszeit im arbeitsrechtlichen Sinne,

sondern Freizeit des Arbeitnehmers dar. Die im ersten Satz geregelten Kosten von

Weiterbildungsmaßnahmen stellen Ausbildungskosten im Sinne von § 2d AVRAG dar. Zwischen

Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann über diese Ausbildungskosten unter den Voraussetzungen

des § 2d AVRAG eine Rückerstattung vereinbart werden.

Kunsttext

Beilage vom 21.03.2017 / gilt ab 01.05.2017

14. Zeiten einer Elternkarenz werden bei dienstzeitabhängigen Rechtsansprüchen bis zu einem

Gesamtausmaß von 24 Monaten angerechnet. Die sich aus § 15f MSchG und § 7c VKG

ergebenden Ansprüche sind dabei bereits berücksichtigt und stehen nicht zusätzlich zu.

Ende

§ 12 WEIHNACHTSGELD

Kunsttext

Beilage vom 21.03.2017 / gilt ab 01.05.2017

1. Arbeitnehmer erhalten nach einmonatiger Betriebszugehörigkeit ein Weihnachtsgeld von 3,41

Stundenlöhnen für während des laufenden Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr jeweils geleistete

39 Stunden.

Als Stundenlohn für die Errechnung des Weihnachtsgeldes gilt der kollektivvertragliche

Stundenlohn der jeweiligen Lohnkategorie zuzüglich eines Zuschlages von 20 Prozent, für

Lehrlinge der Stundenlohn ohne Zuschlag.

Der Urlaub gemäß Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz sowie entgeltpflichtige

Betriebsabwesenheit sind einzurechnen. Das gleiche gilt für die Zeit der Teilnahme an

Truppenübungen bzw. lnspektionen, Instruktionen.

Bei der Abrechnung sind allfällige Reststunden aliquot zu berücksichtigen.

Ende

2. Alle Zeiten der Betriebszugehörigkeit innerhalb eines Kalenderjahres werden, nur soweit es die

einmonatige Betriebszugehörigkeit zur Erwerbung des Anspruches betrifft, zusammengezählt.

3. Wurde die Betriebszugehörigkeit in der Zeit zwischen dem 1. November und dem 1. März des

folgenden Kalenderjahres nicht länger als 90 Tage unterbrochen, so ist die unterbrochene Zeit als

Betriebszugehörigkeit anzurechnen.

4. Das Weihnachtsgeld für die im Dezember Beschäftigten ist im ersten Dezemberdrittel

auszubezahlen, wobei die restlichen Teile des Dezembers als anrechenbare Zeiten der

Betriebszugehörigkeit gelten.

5. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ausnahme einer gerechtfertigten Entlassung

(ausgenommen gem. § 82 lit. h GewO RGBl. Nr. 227 vom 20.12.1859) oder eines vorzeitigen

Austrittes ohne wichtigen Grund, hat der Arbeitnehmer bei Lösung des Arbeitsverhältnisses

Anspruch auf Bezahlung des nach den vorhergehenden Grundsätzen errechneten

Weihnachtsgeldes.

Kunsttext

Beilage vom 20.02.2013 / gilt ab 01.05.2013

6. Arbeitnehmer, die zur Geltendmachung ihres Anspruches auf Alterspension (vorzeitige

Alterspension) oder wegen nicht selbstverschuldeter Berufsunfähigkeit das Arbeitsverhältnis durch

Kündigung lösen, haben bei Lösung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Bezahlung des

aliquoten Teiles des Weihnachtsgeldes. Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod des

Arbeitnehmers aufgelöst, so gebührt der aliquote Teil des Weihnachtsgeldes den gesetzlichen

Erben der 1. Parentel (§ 731 ABGB) sowie dem Ehegatten gemeinsam.

Ende

7. Bei Baustellen, für welche eine Höhenzulage gemäß § 6 lit. s) des Kollektivvertrages für

Bauindustrie und Baugewerbe gebührt und auf welchen die Bausaison witterungsbedingten

Einschränkungen unterliegt, sind für die Erwerbung des Grundanspruches auf Weihnachtsgeld nur

drei Viertel der in Ziffer 1 festgesetzten einmonatigen Betriebszugehörigkeit erforderlich.

8. Bei Überstellungen zu Arbeitsgemeinschaften oder Rücküberstellungen an die Stammfirma ist

das Weihnachtsgeld anteilsmäßig der geleisteten Stunden auszuzahlen.

§ 13 ABFERTIGUNG*)

Der Anspruch und das Ausmaß der Abfertigung richten sich nach den Bestimmungen des

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) 1987 (BGBl. Nr. 618 vom 23. 12. 1987) in

der jeweils geltenden Fassung.

*) Mit Kollektivvertrag vom 25.11.1987 inkraftgetreten am 23. April 1988 rückwirkend mit 1.

Oktober 1987; siehe auch Anhang XI.

§ 13A BERECHNUNGSGRUNDLAGE FÜR ANTEILIGES WEIHNACHTSGELD

ABFERTIGUNG - BUAG

Kunsttext

KV vom 16.12.2013 / gilt ab 01.01.2014

Auf Grund des § 13d Abs. 4 des BUAG wird als Grundlage für die Berechnung des anteiligen

Weihnachtsgeldes, das zum Monatsentgelt zugeschlagen wird, folgende Formel festgelegt:

Für das Jahr 2014: KV-Stundenlohn x 1,25 x 3,41 x 52,18/12 = anteiliges Weihnachtsgeld

Für das Jahr 2015: KV-Stundenlohn x 1,22 x 3,41 x 52,18/12 = anteiliges Weihnachtsgeld

Ab dem Jahr 2016: KV-Stundenlohn x 1,2 x 3,41 x 52,18/12 = anteiliges Weihnachtsgeld

Dieses anteilige Weihnachtsgeld ist dem jeweiligen Monatsentgelt so oft zuzuschlagen, als ein

Abfertigungsanspruch im Ausmaß an Monatsentgelten gebührt.

Im Falle einer weiteren Änderung der im § 12 Weihnachtsgeld, des Rahmenkollektivvertrages für

Bauindustrie und Baugewerbe enthaltenen Faktoren, ändern sich in vorstehender Formel die

Werte entsprechend.

Bei Teilzeitarbeit ist das nach vorstehender Formel berechnete anteilige Weihnachtsgeld

entsprechend der vereinbarten Arbeitszeit zu aliquotieren.

Ende

§ 14 VERJÄHRUNGSBESTIMMUNGEN

1. Reklamationen wegen Nichtübereinstimmung des ausgezahlten Lohnes mit der Abrechnung

müssen sofort bei Empfangnahme des Geldes erhoben werden. Spätere Reklamationen können

nicht anerkannt werden.

2. Ansprüche jeglicher Art aus dem Dienstverhältnis und Reklamationen in Bezug auf die

Abrechnung müssen innerhalb von 6 Monaten nach Empfangnahme der Abrechnung bei

sonstigem Ausschlusse beim Dienstgeber bzw. dessen Beauftragten erhoben werden.

3. Nach Lösung des Arbeitsverhältnisses sind Forderungen jeglicher Art spätestens binnen drei

Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Lösung bei sonstigem Erlöschen, beim Arbeitgeber geltend zu machen.

Handelt es sich um einen Abfertigungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Grund von

Einzelvereinbarungen, Arbeitsordnungen oder Betriebsvereinbarungen, der durch das BUAG nicht

erfasst ist (Mehranspruch gegenüber dem gesetzlichen Anspruch) gilt eine Verjährungsfrist von 3

Jahren ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Lehnt der Dienstgeber den Anspruch ab, verfällt

er, wenn er nicht innerhalb von acht Wochen nach Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.

§ 15 LÖSUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES

1. Das Arbeitsverhältnis bis zu 5 Jahren kann jederzeit sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom

Arbeitgeber – vom Letzteren unter Einhaltung der im Arbeitsverfassungsgesetz vorgesehenen

fünftägigen Verständigungsfrist – nur zum letzten Arbeitstag einer Kalenderwoche gelöst werden.

Die Kalenderwoche beginnt Montag, 0.00 Uhr, und endet Sonntag, 24.00 Uhr.

Eine Lösung des Arbeitsverhältnisses vor dem letzten Arbeitstag einer Kalenderwoche ist nur bei

Arbeitsverhältnissen bis zu 5 Jahren möglich:

a) bei Beendigung der Baustelle und

b) wenn die Arbeit auf einer Baustelle oder auf Teilabschnitten derselben, die arbeitsmäßig

voneinander unabhängig sind, aus Gründen, die nicht im Ermessen des Arbeitgebers

liegen, für länger als eine Woche stillgelegt wird.

Werden die Arbeiten auf der stillgelegten Baustelle binnen Wochenfrist wieder aufgenommen, weil

die Gründe, welche zur Stilllegung geführt haben, weggefallen sind, so sind die vor der Stilllegung

beschäftigt gewesenen Arbeiter wieder einzustellen. Das Arbeitsverhältnis gilt in diesem Falle als

nicht unterbrochen.

Hat das Arbeitsverhältnis 5 Jahre gedauert, kann dieses sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom

Arbeitgeber – vom Letzteren unter Einhaltung der im Arbeitsverfassungsgesetz vorgesehenen

Verständigungsfrist – unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einer Kalenderwoche, hat das

Arbeitsverhältnis 10 Jahre gedauert von zwei Kalenderwochen, hat das Arbeitsverhältnis 15 Jahre

gedauert von drei Kalenderwochen, nur zum letzten Arbeitstag einer Kalenderwoche gelöst werden.

Die Dauer aller Arbeitsverhältnisse eines Arbeitnehmers beim selben Arbeitgeber werden für die

Höhe der Kündigungsfrist zusammengerechnet, sofern jede einzelne Unterbrechung nicht länger

als 120 Tage dauert.

Kunsttext

Beilage vom 8.4.2019 / gültig ab 01.05.2019

2. Wird der Arbeitnehmer bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nicht auf

der Arbeitsstelle ausbezahlt, hat er zur Ordnung seiner Arbeitskleider und Werkzeuge einen

halben Stundenlohn seiner Kategorie vergütet zu erhalten.

Ende

3. Wird das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer gelöst, hat er Anspruch auf sofortige

Ausbezahlung des Arbeitslohnes bei Austritt nur dann, wenn er die beabsichtigte Lösung dem

Arbeitgeber oder seinem Vertreter mindestens 24 Stunden vorher angezeigt hat. In anderen Fällen

erfolgt die Auszahlung an dem der Anzeige folgenden Werktag auf der Arbeitsstelle oder am Sitz

des Betriebes. (Durch eine Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs. 1 Ziffer 3

Arbeitsverfassungsgesetz, kann eine Änderung vorgenommen werden.)

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer gleichzeitig mit dem Lohn auch seine

Arbeitspapiere einschließlich der Arbeitgeberbestätigung und eine Steuerbestätigung auszufolgen,

soweit sich diese im Betrieb befinden.

4. Der Arbeitgeber haftet dem Arbeitnehmer für allen Schaden, den dieser durch schuldbare

Verzögerung der Ausfolgung der Dokumente oder durch unrichtige und unwahre Angaben in der

Arbeitgeberbestätigung nachweislich erlitten hat, es sei denn, dass die unrichtigen Angaben des

Arbeitgebers auf ein Verschulden des Arbeitnehmers (unrichtige Angaben) zurückzuführen sind.

5. Der Kündigungsschutz des § 15 Mutterschutzgesetz wird auf die Dauer des bundesgesetzlich

geregelten Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld erstreckt (idF BGBl I Nr. 103/2001).

§ 16 ARBEITSGEMEINSCHAFTEN

Arbeitsverhältnisse zu Arbeitsgemeinschaften können nicht begründet werden.

Die Beschäftigung von Arbeitnehmern bei Arbeitsgemeinschaften ist nur zulässig, wenn ein

Arbeitsverhältnis zu einer an der Arbeitsgemeinschaft beteiligten Partnerfirma vorliegt.

Gemäß dem jeweiligen Arbeitsgemeinschaftsvertrag wird die Lohnverrechnung von der

kaufmännischen Verwaltung durchgeführt.

Gleichzeitig mit der ersten Lohnabrechnung ist dem Arbeitnehmer die lohnverrechnende Stelle mitzuteilen.

Bezüglich der Sozialversicherung ist gemäß § 30 ASVG im Regelfall die örtliche

Gebietskrankenkasse zuständig, in deren Bereich sich die Arbeitsgemeinschaft befindet.

§ 17 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Dieser Kollektivvertrag tritt in der vorliegenden Fassung am 1. Mai 2010 in Kraft und gilt auf

unbestimmte Zeit. Er ist eine Wiederverlautbarung des Kollektivvertrages vom 30. April 1954,

hinterlegt unter der Zahl KE 76/54 und seiner Abänderungen bis 1. Mai 2010.

Er kann von beiden vertragschließenden Teilen unter Einhaltung einer dreimonatigen

Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes zum 31. März jeden Jahres gekündigt werden.

Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen wegen Erneuerung bzw. Abänderung des

Kollektivvertrages zu führen.

2. Die Kündigung der Lohnsätze kann vierwöchentlich je zum Monatsletzten erfolgen.

Die Lohnsätze gelten bis zum 30. April 2011 bzw. 30. April 2012 bzw. 30. April 2013.

Drei Monate vor Ablauf des Vertrages sind Verhandlungen wegen Erneuerung desselben aufzunehmen.

3. Derzeit bestehende, für den Arbeitnehmer günstigere betriebliche Lohn- und

Arbeitsbedingungen werden durch das In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages nicht berührt.*)

Fachverband der Bauindustrie

Bundesinnung Bau

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft Bau - Holz

*) Beachte auch die Übergangsbestimmungen des KV betreffend die Neuregelung der

Sondererstattungen (Dienstreisevergütungen)

****************

ANHANG I LOHNORDNUNG

BESCHÄFTIGUNGSGRUPPENEINTEILUNG

I. Vizepolier

(Hauptgerüster, Hauptpartieführer im Straßenbau, Hilfspolier).

II. Facharbeiter

(das sind Arbeitnehmer, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden bzw. für die

Beschäftigung in diesem Beruf als Facharbeiter vermittelt oder aufgenommen wurden):

a) Vorarbeiter,

b) Facharbeiter,

III. Angelernte Bauarbeiter

Kunsttext

Beilage vom 8.4.2019 / gültig ab 01.05.2019

(das sind für besondere Arbeiten qualifizierte Arbeiter) Die Einstufung in diese

Beschäftigungsgruppe ist nicht von weiteren Qualifikationserfordernissen abhängig.

Ende

a) Asphaltierervorarbeiter,

Baggerführer,

Drittelführer,

Düsenführer von Mörtelspritzmaschinen,

Eisenbahnoberbauvorarbeiter,

Führer von motorisch betriebenen Turm- und

Derrick-Kränen,

Führer von Grädern, Straßenfertigern und Zugmaschinen mit einer Motorenleistung von 90

PS und darüber,

Führer von Lastkraftwagen mit mehr als 10 t Eigengewicht,

Führer von Großraumfahrzeugen ab 7,5 t Nutzlast,

Führer von Raupenfahrzeugen mit einem Eigengewicht von 10 t und darüber,

Führer von Schrägaufzügen und Seilbahnen, wenn diese Verkehrsmittel zur

Personenbeförderung zugelassen sind, Kabelkranführer,

Partieführer im Straßenbau,

Sprengmeister (Sprengbefugter laut Sprengarbeiten-Verordnung), b) Führer von

Zugmaschinen mit einer Motorenleistung von 45 PS und darüber,

Führer von Lastkraftwagen mit mehr als 5 t Eigengewicht,

Führer von Raupenfahrzeugen mit 5 bis 10 t Eigengewicht,

Führer von Lokomotiven mit mindestens 5 t Eigengewicht,

Maschinist an Heißmischmaschinen,

Mineur,

Montierer im Eisenbahnoberbau,

Schweißer (für Autogen- und Elektroverfahren),

Steinmaurer, c) Asphaltierer, die mit Gußasphalt arbeiten,

Gerüster,

Schaler,

Eisenbieger u. Eisenflechter. d) Abbrucharbeiter im Straßenbau von Hand aus,

Asphaltierer, die mit qualifizierten Tätigkeiten beim Einbau bituminöser Beläge betraut sind

und eine entsprechende Ausbildung und Erfahrung aufweisen,

Bermenschlichter,

Betonierer,

Fahrer von Fahrzeugen mit Eigenantrieb, soweit sie nicht in einer der

Beschäftigungsgruppen dieser Lohntafel gesondert angeführt sind,

Gleiswerker,

Grundbauleger,

Hilfskoch,

Kesselmann,

Maschinist an motorisch betriebenen Geräten und Maschinen, soweit sie nicht in einer der

Beschäftigungsgruppen dieser Lohntafel gesondert angeführt sind,

Planierer,

Spritzer. e) Baggerschmierer,

Generator-, Kompressor- und Pumpenwärter,

Gleisbauer,

Grünverbauer,

Stollenschlepper.

Kunsttext

Beilage vom 20.02.2013 / gilt ab 01.05.2013

IV. Bauhilfsarbeiter

Redaktionelle Anmerkungen

Ab 1.5.2013 entfällt die Unterscheidung der Lohngruppe IV in IVa und IVb. Basis für die

Berechnung des Lohns zum 1.5.2013 der Beschäftigungsgruppe IV (neu) ist der bisherige Lohn

der Gruppe IVb (zum 1.5.2013).

******************************

Ende

V. Sonstiges Hilfspersonal

Kunsttext

Beilage vom 20.02.2013 / gilt ab 01.05.2013

Bediener,

Ende

Bote,

Küchenpersonal,

Portiere,

Wächter.

VI. Lehrlinge

a) im 1. Lehrjahr

b) im 2. Lehrjahr

c) im 3. Lehrjahr

Kunsttext

Beilage vom 8.4.2019 / gültig ab 01.05.2019

d) im 4. Lehrjahr

Ende

e) Lehrlinge, welche nach Vollendung des 18. Lebensjahres in die Lehre eintreten.

Kunsttext

Beilage vom 20.02.2013 / gilt ab 01.05.2013

VII. Praktikanten

a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw.

der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, in Höhe der

Lohngruppe VIa (Lehrlingsentschädigung für das 1. Lehrjahr).

b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien

vorübergehend beschäftigt werden, in Höhe der Lohngruppe VIb (Lehrlingsentschädigung für das

2. Lehrjahr).

Ende

**************************

ANHANG II ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN ZUR LOHNTAFEL

ZULAGEN

Im Burgenland und in Niederösterreich erhalten Maurer solange sie an Fassaden mit Zug- oder

Edelputzarbeiten, ferner mit Gips- und Gipsstukkaturarbeiten beschäftigt sind, eine Zulage von 13

Prozent des Facharbeiterlohnes.

Für Wien gelten die Bestimmungen des mit der Landesinnung Wien der Baugewerbe

abgeschlossenen Sondervertrages.

Redaktionelle Anmerkungen

Hinweis: Die Löhne für Spezialisten Wien finden sich unter “Bauindustrie und Baugewerbe /

ZKV Baulose” Zusatzkollektivvertrag Spezialisten Wienbzw “Bauindustrie und Baugewerbe /

Gipser und Fassader”

In allen anderen Bundesländern erhalten Maurer eine Zulage von 7 Prozent des

Facharbeiterlohnes, wenn sie mit einer der nachfolgenden Arbeiten beschäftigt sind:

Arbeiten an Fassaden (alte und neue Schauflächen), ausgenommen Arbeiten an

Schauflächen, Feuermauern und Lichthofflächen, wenn für die Herstellung des Feinverputzes

Schleif- bzw. Wellsand und keine Schablonen verwendet werden.

für Glattstukkaturungen (Hängedecken) und Stukkaturarbeiten (Weißarbeit) an Decken und

Wänden.

Die Zulage gebührt nicht für Wiederherstellungsarbeiten, deren geschlossenes Flächenausmaß 5

m² nicht erreicht.

*************************

LEISTUNGSZULAGEN

Die in den Bundesländern Salzburg und Vorarlberg zwischen den Landesinnungen der

Baugewerbe und den Landesleitungen der Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter getroffenen

Vereinbarungen über die Gewährung von Leistungszulagen bleiben aufrecht.

Sie lauten für:

Salzburg: Zu den in der Lohntafel angeführten Wochen- und Stundenlöhnen kann, je nach

Leistung, einvernehmlich zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat eine Zulage bis zu 10 Prozent

gewährt werden.

Vorarlberg: Zu den in der Lohntafel angeführten Löhnen kann bei entsprechender Leistung eine

Leistungszulage bis zu 10 Prozent gewährt werden, deren Verteilung dem Einvernehmen

zwischen Betriebsleitung (Arbeitgeber) und Betriebsrat überlassen bleibt. Die Leistungszulage

muß in allen Betrieben im Durchschnitt des Betriebes 5 Prozent betragen.

********************

ANHANG III KOLLEKTIVVERTRAG

für Bauindustrie und Baugewerbe vom 17. Juli 1975 in der Fassung vom 12. Mai 1993

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie, der Bundesinnung der Baugewerbe

einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Bau- und

Holzarbeiter, andererseits.

§ 1 GELTUNGSBEREICH

Dieser Kollektivvertrag erstreckt sich

räumlich:

auf das Gebiet der Republik Österreich,

persönlich:

auf alle Arbeitnehmer (einschließlich der Lehrlinge), die nicht Angestellte im Sinne des

Angestelltengesetzes sind und die bei einem der in c) genannten Betriebe beschäftigt sind,

fachlich:

auf alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung der Baugewerbe oder des

Fachverbandes der Bauindustrie sind.

§ 2 ÜBERSTUNDEN-, SONNTAGS-, FEIERTAGS-, NACHT- UND SCHICHTARBEIT

In Abänderung des § 4 des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe mit dem Titel

„Zuschläge für Überstunden-, Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit“, wird folgendes

vereinbart:

Kunsttext

Beilage vom 16.12.2013 / gilt ab 01.01.2014

Grundlage für die Berechnung der Aufzahlung für Überstunden bzw. Mehrarbeit ist bis

31.12.2014 der jeweilige kollektivvertragliche Stundenlohn plus 25 Prozent, ab 1.1.2015 der

jeweilige kollektivvertragliche Stundenlohn plus 20 Prozent.

Ende

Für Akkord-, Prämien- und sonstige Leistungslöhner gelten die Begriffsbestimmungen des

Arbeitsverfassungsgesetzes § 96 Abs. 1 Z. 4, gleichgültig, ob eine schriftliche oder mündliche

Vereinbarung vorliegt. Als Berechnungsgrundlage der Überstundenzuschläge für diesen

Personenkreis gilt der kollektivvertragliche Stundenlohn plus 40 Prozent.

Die Berechnungsgrundlage für Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit ist der

jeweilige kollektivvertragliche Stundenlohn.

§ 3 WIRKSAMKEITSBEGINN

Dieser Kollektivvertrag tritt am 2. Mai 1975 in Kraft. Bezüglich seiner Laufzeit gelten die

Bestimmungen des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe.

Wien, 17. Juli 1975

*************

ANHANG IV KOLLEKTIVVERTRAG

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie, der Bundesinnung der Baugewerbe

einerseits, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter,

andererseits, betreffend Regelung des Zuschlages nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz*) bei

Arbeiten im Akkord nach dem Stand vom 12. Mai 1993.

*) Ab 1. 10. 1987 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz - BUAG.

§ 1 GELTUNGSBEREICH

Dieser Kollektivvertrag erstreckt sich:

räumlich:

auf das Gebiet der Republik Österreich,

persönlich:

auf alle Arbeitnehmer, auf welche die Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes*)

Anwendung finden und die bei einem der in c) genannten Betriebe beschäftigt sind,

fachlich:

auf alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung der Baugewerbe oder des

Fachverbandes der Bauindustrie sind.

*) Ab 1. 10. 1987 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz - BUAG.

§ 2 URLAUB

(1) Bei Arbeitnehmern, die in einer Anwartschaftswoche mehr als die Hälfte der gesetzlichen oder

vertraglich vereinbarten Arbeitszeit im Akkord oder Leistungslohn beschäftigt sind, erhöht sich der

Zuschlag gemäß § 21 a BUAG

für Facharbeiter um 3,12 kollektivvertragliche Stundenlöhne
für Hilfsarbeiter um 2,24 kollektivvertragliche Stundenlöhne

(2) Zu den Facharbeitern im Sinne des Abs. 1 gehören gemäß der

Beschäftigungsgruppeneinteilung im Anhang des Kollektivvertrages für Bauindustrie und

Baugewerbe die Arbeitnehmer der Beschäftigungsgruppen I, II, III a und b; die Arbeitnehmer der

übrigen Beschäftigungsgruppen zählen zu den Hilfsarbeitern.

(3) Unter Akkord und Leistungslohn im Sinne dieses Kollektivvertrages sind Entgelte zu verstehen,

wie sie in § 96 Abs. 1. Ziffer 4, ArbVG beschrieben sind.

(4) Liegt entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 3 des Kollektivvertrages für Bauindustrie und

Baugewerbe keine schriftliche Akkordvereinbarung vor, so gebührt trotzdem der Zuschlag gemäß

§ 2 Abs. 1 dieses Kollektivvertrages, wenn die Kriterien einer Arbeit im Akkord- oder Leistungslohn

(§ 96 Abs. 1. Ziffer 4, ArbVG) bestehen.

§ 3 WIRKSAMKEITSBEGINN

Der Vertrag tritt in der vorliegenden Fassung am 28. März 1977 in Kraft und kann von den

vertragschließenden Teilen gegen vorherige dreimonatige schriftliche Kündigung zum Letzten

eines jeden Kalendermonats gekündigt werden.

Fachverband der Bauindustrie
Bundesinnung der Baugewerbe
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter

*************

ANHANG V ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG

zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe vom 30. April 1954 in der Fassung vom 1. April 1979

über die Einführung des Monatslohnes für die Arbeitnehmer in der Bauindustrie und dem Baugewerbe

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie, der Bundesinnung der Baugewerbe

und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter.

§ 1 GELTUNGSBEREICH

Dieser Kollektivvertrag gilt

räumlich:

für das Bundesgebiet der Republik Österreich,

fachlich:

für alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung der Baugewerbe oder des

Fachverbandes der Bauindustrie sind.

persönlich:

für alle Arbeitnehmer (einschließlich der Lehrlinge), die nicht Angestellte im Sinne des

Angestelltengesetzes sind und die bei einem der in lit. b) genannten Betriebe beschäftigt sind.

§ 2 KOLLEKTIVVERTRAGLICHER MONATSLOHN

Der kollektivvertragliche Monatslohn und der kollektivvertragliche Stundenlohn werden im Anhang

zu diesem Kollektivvertrag bzw. in der Beilage zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und

Baugewerbe festgelegt. Die Umrechnung erfolgt mit dem Faktor 169,5.

§ 3 ENTGELTBERECHNUNG

1. Die Berechnung des kollektivvertraglichen Monatslohnes erfolgt auf Basis der entgeltpflichtigen

Stunden im Lohnzahlungszeitraum.

Bei Entgelten im Sinne des § 96 Abs. 1 Ziffer 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes, die nicht auf

Stundenbasis ermittelt werden, gelten die maßgeblichen Grundsätze für die Ermittlung und

Berechnung dieser Entgelte.

2. Die geltenden gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen sowie betrieblichen

Regelungen sind zu berücksichtigen.

§ 4 LOHNZAHLUNGSZEITRAUM, ABRECHNUNG UND AUSZAHLUNG

1. Die Lohnabrechnung erfolgt monatlich. Der Lohnzahlungszeitraum ist der Kalendermonat.

2. Die Auszahlung aller Entgelte für den Lohnzahlungszeitraum hat so zu erfolgen, daß diese

Entgelte bis zum 15. des dem Lohnzahlungszeitraum folgenden Monats verfügbar sind. Die

Lohnabrechnungsbelege sind den Arbeitnehmern sofort nach Vorliegen, jedoch bis spätestens 15.

des dem Lohnzahlungszeitraum folgenden Monats in schriftlicher Form auszufolgen.

3. Fällt der 15. des Monats auf einen Samstag oder Feiertag, so erfolgt die Auszahlung am

vorhergehenden Werktag. Fällt der 15. auf einen Sonntag, so erfolgt die Auszahlung am

vorhergehenden Freitag.

4. Wird die Einführung der bargeldlosen Lohnauszahlung im Zusammenhang mit dem Monatslohn

beabsichtigt, ist darüber mit dem Betriebsrat eine Vereinbarung zu schließen.

§ 5 BESONDERE BESTIMMUNGEN

Der § 2 Ziffer 6 des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe vom 30. April 1954, in der

Fassung vom 1. April 1979, wird wie folgt geändert und lautet:

„6. Fällt der 24. und 31. Dezember auf einen Arbeitstag, so sind diese Tage für die Arbeitnehmer

unter Fortzahlung des Entgeltes arbeitsfrei.“

§ 6 BEGÜNSTIGUNGSKLAUSEL

Bestehende für den Arbeitnehmer günstigere Bestimmungen werden durch das Inkrafttreten

dieses Kollektivvertrages nicht berührt.

§ 7 WIRKSAMKEITSBEGINN

Vorliegender Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft.

Für notwendige Umstellungen im Zusammenhang

mit der Einführung des Monatslohnes ist eine Übergangsfrist von drei Monaten zulässig.

Wien, den 3. April 1981

Fachverband der Bauindustrie
Bundesinnung der Baugewerbe
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter

******************

ANHANG VI KOLLEKTIVVERTRAG

vom 24. Oktober 2011 über den Zusatzurlaub bei Schichtarbeit

Kunsttext

Beilage vom 20.02.2013 / gilt ab 01.05.2013

entfällt

Ende

ANHANG VII ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG

Stand 1. Mai 2004

zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe vom 30. April 1954 in der Fassung

vom 16. April 1982

über die Entsendung und Ausbildung von Lehrlingen in zwischenbetriebliche(n)

Ausbildungsstätten (Lehrbauhöfe)

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie, der Bundesinnung der Baugewerbe

und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter.

§ 1 GELTUNGSBEREICH

Dieser Kollektivvertrag erstreckt sich

räumlich:

auf das Gebiet der Republik Österreich,

persönlich:

auf alle Arbeitnehmer (Lehrlinge), die auf Grund eines Lehrvertrages ein Lehrverhältnis bei

einem Lehrberechtigten in Betrieben gemäß lit. c) begründen und die nicht als Angestellte im

Sinne des Angestelltengesetzes gelten,

fachlich:

auf alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung der Baugewerbe oder des

Fachverbandes der Bauindustrie sind.

§ 2 ENTSENDUNG VON LEHRLINGEN IN DIE AUSBILDUNGSSTÄTTEN

(LEHRBAUHÖFE)

1. Es gilt zwischen den vertragschließenden Kollektivvertragsparteien als vereinbart, daß die

Ausbildungsmaßnahmen in den von den Arbeitgeberverbänden betriebenen Lehrbauhöfen, von

den Lehrberechtigten in Erfüllung der Verpflichtung aus dem § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 3 Ziffer 6 lit.

b Berufsausbildungsgesetz (BAG), und den Lehrlingen aus der Verpflichtung zur Erlernung des

Lehrberufes § 10 Abs. 1 BAG zwingend in Anspruch zu nehmen sind.

Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, den Lehrling für die nach § 3 festgelegte Dauer in die

Ausbildungsstätte zu entsenden, sofern die für die einzelnen Lehrberufe notwendigen

Vorkehrungen zur Ausbildung vorhanden sind.

Ein entsprechender Hinweis im Lehrvertrag ist durch den Lehrberechtigten im Sinne des § 12 Abs.

3 Ziffer 6 lit. b BAG vorzunehmen.

2. Für die Dauer der Ausbildung der Lehrlinge in den Lehrbauhöfen finden die Bestimmungen des

gegenständlichen Kollektivvertrages und die des Kollektivvertrages für Bauindustrie und

Baugewerbe in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, ausgenommen

§ 6 Erschwerniszulage

§ 9 Sondererstattungen

§ 10/7, Sondererstattungen für Lehrlinge.

§ 3 DAUER DER AUSBILDUNG IN DEN LEHRBAUHÖFEN

Das zeitliche Ausmaß der Ausbildung der Lehrlinge in den Lehrbauhöfen wird je Einzelfall mit maximal

3 Wochen á 40 Std.

(Mo. bis Fr.)

für das 1. Lehrjahr
3 Wochen á 40 Std.

(Mo. bis Fr.)

für das 2. Lehrjahr
3 Wochen á 40 Std.

(Mo. bis Fr.)

für das 3. Lehrjahr

§ 4 ENTGELTBESTIMMUNG

Dem Lehrling gebührt für die Dauer der Ausbildung im Lehrbauhof die in der jeweils geltenden

Lohnordnung des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe festgesetzte

Lehrlingsentschädigung.

§ 5 VERPFLEGUNG

Während der Dauer der nach § 3 festgelegten Ausbildung wird der Lehrling vom Lehrbauhof auf

Kosten des Arbeitgebers verpflegt. Die Verpflegung für einen Kalendertag umfaßt Frühstück,

Mittag- und Abendessen. Der Arbeitgeber hat für den Lehrling an den Lehrbauhof einen

Verpflegungskostenbeitrag im Ausmaß von 4,88 Stundenlöhnen des Facharbeiters der

Beschäftigungsgruppe II/b für eine Verpflegungswoche zu leisten.

Für nicht internatsmäßig geführte Lehrbauhöfe beträgt der Verpflegungskostenbeitrag 2,68

Facharbeiter-Stundenlöhne der Beschäftigungsgruppe II/b pro Woche.

§ 6 UNTERKUNFT

Bei internatsmäßig geführten Ausbildungslehrgängen in den Ausbildungsstätten (Lehrbauhöfe), hat

der Lehrling Anspruch auf freie Unterkunft für die Dauer der Ausbildung nach § 3. Wird die freie

Unterkunft zur Verfügung gestellt, besteht kein Anspruch auf Fahrtkostenvergütung, soweit im § 7

nichts anderes bestimmt wird.

§ 7 FAHRTKOSTENVERGÜTUNG UND HEIMFAHRT

1. Lehrlinge, die täglich von ihrem Wohnort zum Lehrbauhof und zurück fahren, erhalten eine

Vergütung der Fahrtkosten für die tägliche Hin- bzw. Rückfahrt mittels eines Verkehrsmittels zum

billigsten Tarif.

Kunsttext

Beilage vom 16.3.2015 / gilt ab 01.05.2015

2. Lehrlinge, denen Unterkunft gemäß § 6 gewährt wird, erhalten pro Ausbildungslehrgang die

volle Vergütung der Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrt vom Wohnort (Wohnung) zur

Ausbildungsstätte (Lehrbauhof) sowie für eine tatsächliche wöchentliche Heimfahrt mittels eines

Verkehrsmittels zum billigsten Tarif, wenn die Entfernung mehr als 3 km beträgt. Kann der Lehrling

eine Schülerfreifahrt oder Schulfahrtsbeihilfe in Anspruch nehmen, wird der Erstattungsanspruch

um diesen Betrag verringert.

Ende

§ 8 AUSBILDUNGSPROGRAMME, RAHMENLEHRPLÄNE UND MITWIRKUNG

DER VERTRAGSCHLIESSENDEN ORGANISATION

1. Die Ausbildungsprogramme und Rahmenlehrpläne für Lehrlinge in den zwischenbetrieblichen

Ausbildungsstätten (Lehrbauhof) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Behandlung und

einvernehmlichen Beschlußfassung im Bildungsausschuß Bauwesen (BiBau) und der

Genehmigung durch die Organe der Kollektivvertragsparteien.

Kommt es im Bildungsausschuß Bauwesen zu keiner Einigung, werden Ausbildungsprogramme

und Rahmenlehrpläne von den Kollektivvertragsparteien bestimmt.

2. Die Ausbildungsprogramme und Rahmenlehrpläne in den zwischenbetrieblichen

Ausbildungsstätten (Lehrbauhof) gelten einheitlich für alle Lehrbauhöfe im Bundesgebiet.

3. Die Rahmenlehrpläne haben auch Vortragszeiten in den Lehrbauhöfen für Vertreter der

Kollektivvertragsparteien über die Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der

Arbeitnehmer zu enthalten.

§ 9 SONDERREGELUNGEN

Im Bildungsausschuß Bauwesen (BiBau) können Sonderregelungen vereinbart werden. Wird im

Bildungsausschuß Bauwesen (BiBau) keine Einigung erzielt, geht diese Kompetenz auf die

Kollektivvertragsparteien über.

§ 10 WIRKSAMKEITSBEGINN

Dieser Kollektivvertrag tritt in der vorliegenden Fassung am 1. April 1982 in Kraft und findet auch

auf jene Lehrverhältnisse Anwendung, die bereits vor diesem Zeitpunkt begonnen haben.

Eine rückwirkende Leistungsverpflichtung für den Lehrling aus diesem Kollektivvertrag für Zeiten

der Ausbildung im Lehrbauhof, die vor dem 1. April 1982 liegen, tritt nicht ein.

Wien, am 11. Mai 1982

Bundesinnung der Baugewerbe
Fachverband der Bauindustrie
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter

*********************

ANHANG VIII KOLLEKTIVVERTRAG

Redaktionelle Anmerkungen

In Druckfassung der Gewerkschaft Bau-Holz nicht angeführt!

vom 16. April 1982

über die gemeinsame Einrichtung der Kollektivvertragsparteien, betreffend die

Abfertigung-Pauschalabgeltung

PAUSCHABGELTUNG

Die Bundesinnung der Baugewerbe und der Fachverband der Bauindustrie einerseits, sowie der

Österreichische Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter, andererseits,

errichten gemäß § 2 Abs. 2 Ziffer 6 Arbeitsverfassungsgesetz, in Verbindung mit dem § 20 Abs. 1

lit. a Bauarbeiter-Urlaubsgesetz*) , eine gemeinsame Einrichtung in Durchführung des

Übereinkommens vom 16. April 1982 und schließen nachfolgende Vereinbarung:

1. Jene Arbeitnehmer, die dem Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe unterliegen und

für den Zeitraum vom 1. April 1972 bis 31. März 1979 keine schriftliche Zusicherung haben und

deren einzelne Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses nicht länger als jeweils 90 Tage

gedauert haben, können eine Pauschalabgeltung erhalten.

Auf die Pauschalabgeltung besteht kein Rechtsanspruch. Voraussetzung ist, daß zum Zeitpunkt

der Auflösung des Arbeitsverhältnisses (ab dem 1. April 1982) ein Grundanspruch auf Abfertigung

vorliegt und es sich um Arbeitszeiten beim selben Arbeitgeber handelt.

Die näheren Voraussetzungen für die allfällige Gewährung der Pauschalabgeltung werden in

gemeinsam erstellten Richtlinien geregelt.

2. Die Finanzierung dieser Pauschalabgeltung erfolgt durch die Überweisung von insgesamt 300

Millionen Schilling aus den Überschüssen des Jahres 1981 der Bauarbeiter-Urlaubskasse.

Der Anteil

der Bundesinnung der Baugewerbe und des Fachverbandes der Bauindustrie beträgt

146 Mill. S

des Österr. Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter, beträgt

154 Mill. S

Die Vertragspartner verpflichten sich, binnen 14 Tagen nach Wertstellung die Überschüsse in eine

gemeinsame Einrichtung (Sonderkonto) zum oben angeführten Zweck (Ziffer 1) einzuzahlen.

Sind die eingezahlten Beträge samt Zinsen aufgebraucht, wird keine weitere Dotierung

vorgenommen.

Wird im Einvernehmen der Vertragspartner das gemeinsame Konto aufgelöst, ist das Vermögen

im Verhältnis der eingebrachten Anteile aliquot aufzuteilen. Eine Auflösung und Aufteilung des

Vermögens hat jedenfalls dann zu erfolgen, wenn keine Anträge mehr zu erwarten sind.

3. Die Durchführung dieses Kollektivvertrages wird nach den von den Vertragspartnern erlassenen

Richtlinien der Bauarbeiter-Urlaubskasse*) übertragen und die Vertragspartner verpflichten sich,

die kraft Gesetzes dafür notwendigen Beschlüsse zu fassen.

4. Die Vertragspartner verpflichten sich zur Sicherstellung der in lit. a) bis d) getroffenen

Vereinbarungen, die dafür notwendigen Beschlüsse über ihre Funktionäre in der

Bauarbeiter-Urlaubskasse*) zu fassen:

Von den Vertragspartnern (Fachverband der Bauindustrie, Bundesinnung der Baugewerbe

und Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter) ist ein paritätisch besetztes Gremium

einzusetzen, in dem ein Vertreter der Arbeitgeberseite den Vorsitz führt. Aufgabe dieses

Gremiums ist die Durchführung dieses Kollektivvertrages und seiner Richtlinien.

Die Bauarbeiter-Urlaubskasse*) führt über Auftrag und nach Weisung des in lit. a genannten

Gremiums die gesamte Verwaltung gemäß den Richtlinien kostenlos durch.

Von den Vertragspartnern (Fachverband der Bauindustrie, Bundesinnung der Baugewerbe

und Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter) ist ein zweites paritätisch besetztes Gremium

einzusetzen, in dem ein Vertreter der Arbeitnehmerseite den Vorsitz führt.

Diesem Gremium ist von dem in lit. a angeführten Gremium jährlich über die Gebarung des

gemeinsamen Kontos und über die Geschäftsführung Rechenschaft zu legen.

Sitz der in lit. a und c genannten Gremien ist die Bauarbeiter-Urlaubskasse*).

5. Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. April 1982 in Kraft.

Wien, am 16. April 198

*****************************

ANHANG IX ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG

zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe vom 30. April 1954 (Zahl KE 76/54)

in seiner geltenden Fassung,

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie, der Bundesinnung der Baugewerbe

einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Bau- und

Holzarbeiter, andererseits.

§ 1 GELTUNGSBEREICH

Dieser Kollektivvertrag erstreckt sich

räumlich:

auf die Republik Österreich,

persönlich:

auf alle Arbeitnehmer, die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes sind und die

bei einem der in lit. c) genannten Betriebe beschäftigt und auf Baustellen außerhalb der

Republik Österreich eingesetzt werden.

fachlich:

auf alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung der Baugewerbe oder des

Fachverbandes der Bauindustrie sind.

§ 2 PRÄAMBEL

Mit gegenständlichem Zusatzkollektivvertrag wird die Rechtsanwendung des

Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes vom 14. Mai 1957, BGBl. Nr. 129 in seiner

geltenden Fassung, für Arbeitnehmer, die außerhalb des Staatsgebietes der Republik Österreich

auf Bau-(Arbeits-)Stellen tätig sind, klargestellt.

§ 3 SCHLECHTWETTERENTSCHÄDIGUNG

Gemäß Bundesgesetz vom 10. Dezember 1982, BGBl. Nr. 639/82, beträgt die

Schlechtwetterentschädigung für Arbeitnehmer auf Bau-(Arbeits-)Stellen im Ausland, ab 1. Mai

1983 60 v. H. des Lohnes, der unter Zugrundelegung der für die Arbeitsstelle geltenden

betrieblichen Arbeitszeit ohne Arbeitsausfall gebührt hätte.

§ 4 GÜNSTIGKEITSKLAUSEL

Bestehende günstigere Regelungen der Schlechtwetterentschädigung für Arbeitnehmer auf

Auslandsbaustellen bleiben durch diesen Zusatzkollektivvertrag unberührt.

§ 5 WIRKSAMKEITSBEGINN

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 1. Mai 1983 in Kraft.

Wien, am 23. März 1983

***********************

ANHANG X VEREINBARUNG

für den Bereich des Kollektivvertrages Bauindustrie und Baugewerbe

LEIHARBEIT

Die KV-Parteien vereinbaren nachfolgenden Text als Anhang zum Kollektivvertrag für Bauindustrie

und Baugewerbe:

„Die Bundesinnung der Baugewerbe und der Fachverband der Bauindustrie verpflichten sich,

darauf hinzuwirken, daß auf den Baustellen der Mitgliedsfirmen nur Arbeitnehmer Verwendung

finden, die in ordnungsgemäßen Arbeitsverhältnissen stehen, wobei die jeweiligen

arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen sowie kollektivvertraglichen Bestimmungen

anzuwenden sind.“

„Die Arbeitskräfte haben Anspruch auf ein angemessenes, ortsübliches Entgelt, das mindestens

einmal im Monat auszuzahlen und schriftlich abzurechnen ist.

Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist für die Dauer der Überlassung auf das im

Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende

kollektivvertragliche Entgelt Bedacht zu nehmen.“

Kunsttext

Beilage vom 20.02.2013 / gilt ab 01.05.2013

Die Kollektivvertragsparteien empfehlen den Einsatz von überlassenen Arbeitskräften auf das

notwendige Ausmaß zu beschränken und den Abschluss einer Betriebsvereinbarung (§ 97 Abs 1 Z

1a ArbVG).

Ende

Wien, am 18. April 2001

**********************

ANHANG XI KOLLEKTIVVERTRAG

vom 25. November 1987

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie und der Bundesinnung der

Baugewerbe einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Bauund

Holzarbeiter, anderseits.

§ 1 GELTUNGSBEREICH

Dieser Kollektivvertrag erstreckt sich

räumlich:

auf das Gebiet der Republik Österreich,

persönlich:

auf alle Arbeitnehmer (einschließlich der Lehrlinge), die nicht Angestellte im Sinne des

Angestelltengesetzes sind und die bei einem der in c) genannten Betriebe beschäftigt sind,

fachlich:

auf alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung der Baugewerbe oder des

Fachverbandes der Bauindustrie sind.

§ 2 AUSSERKRAFTTRETEN DES § 13 DES KOLLEKTIVVERTRAGES FÜR

BAUINDUSTRIE UND BAUGEWERBE VOM 1. APRIL 1983 IN DER

GELTENDEN FASSUNG

1. Der § 13 des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe in der am 22. April 1988 in

Geltung gestandenen Fassung tritt mit Ablauf dieses Tages (infolge Verstreichens von 120 Tagen

nach der Kundmachung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes 1987) außer Wirksamkeit.

Ab der Kundmachung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes entstehende

Abfertigungsansprüche werden ausschließlich nach den Bestimmungen des BUAG behandelt.

2. Bestehende Einzelvereinbarungen, Arbeitsordnungen oder Betriebsvereinbarungen bleiben

insofern aufrecht, als sie bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu einer höheren Abfertigung

führen als gemäß BUAG. Die Differenz ist von diesem Arbeitgeber bei einer

anspruchsbegründenden Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer zu bezahlen.

§ 3 ERGÄNZUNG DER RAHMENBESTIMMUNGEN DES

KOLLEKTIVVERTRAGES FÜR BAUINDUSTRIE UND BAUGEWERBE VOM 1.

APRIL 1983 IN DER FASSUNG VOM 22. APRIL 1988

Ҥ 13 Abfertigung

Der Anspruch und das Ausmaß der Abfertigung richten sich nach den Bestimmungen des

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) 1987 (BGBl. Nr. 618 vom 23. 12. 1987) in

der jeweils geltenden Fassung.“

„§ 13a Berechnungsgrundlage für anteiliges Weihnachtsgeld Abfertigung – BUAG

Aufgrund des § 13d) Abs. 4 des BUAG wird als Grundlage für die Berechnung des anteiligen

Weihnachtsgeldes, das zum Monatsentgelt zugeschlagen wird, folgende Formel festgelegt:

KV-Stundenlohn x 1,25*) x 3,41 x 52,18
= anteiliges

Weihnachtsgeld

12

Dieses anteilige Weihnachtsgeld ist dem jeweiligen Monatsentgelt so oft zuzuschlagen, als ein

Abfertigungsanspruch im Ausmaß an Monatsentgelten gebührt.

Im Falle einer Änderung der im § 12 Weihnachtsgeld, des Rahmenkollektivvertrages für

Bauindustrie und Baugewerbe enthaltenen Faktoren, ändern sich in vorstehender Formel die

Werte entsprechend.

Bei Teilzeitarbeit ist nach vorstehender Formel berechnete anteilige Weihnachtsgeld entsprechend

der vereinbarten Arbeitszeit zu aliquotieren.“

*) geändert mit Kollektivvertrag vom 21.4.1999 mit Wirksamkeit vom 1.1.2000

§ 4 WIRKSAMKEITSBEGINN

Dieser Kollektivvertrag tritt

hinsichtlich der Bestimmungen des § 2 diese Kollektivvertrages mit 23. Dezember 1987;

hinsichtlich der Bestimmungen des § 3 mit 23. April 1988 rückwirkend mit 1. Oktober 1987 in Kraft.

Wien, am 25. November 1987

Fachverband der Bauindustrie
Bundesinnung der Baugewerbe
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter

***************

ANHANG XII KOLLEKTIVVERTRAG

über die Ausbildung der Bauhandwerkerschüler*)

*) Beachte auch die Möglichkeit im Rahmen der Werkmeisterausbildung.

abgeschlossen zwischen den Bundesinnungen der Baugewerbe, der Zimmermeister und der

Steinmetzmeister sowie dem Fachverband der Bauindustrie einerseits und dem Österreichischen

Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.

§ 1 GELTUNGSBEREICH

Dieser Kollektivvertrag erstreckt sich:

räumlich:

auf das Gebiet der Republik Österreich.

fachlich:

auf alle Betriebe, deren Inhaber Mitglied der Bundesinnung der Baugewerbe, der

Zimmermeister, der Steinmetzmeister oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind.

persönlich:

auf alle Arbeitnehmer, die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes und in einem

der in b) genannten Betriebe beschäftigt sind.

§ 2 WEITERBESCHÄFTIGUNG BEI VERMINDERTEM ENTGELT,

INANSPRUCHNAHME VON GEBÜHRENURLAUB

Vorausgesetzt, daß in einer schriftlichen Einzelvereinbarung zwischen Arbeitgeber und

Arbeitnehmer einvernehmlich der Besuch einer Bauhandwerkerschule gem. § 59

Schulorganisationsgesetz, BGBl. 435/95, durch den betreffenden Arbeitnehmer, sowie

Gebührenurlaub für die Zeit zwischen 24. Dezember und 6. Jänner vereinbart wurde, erklärt sich

der Arbeitgeber bereit, den Arbeitnehmer für die Zeit des Schulbesuches bei vermindertem Entgelt

weiterzubeschäftigen.

§ 3 HÖHE DES ENTGELTS

(1) Die Höhe des monatlichen Entgelts beträgt für Arbeitnehmer, die in Betrieben beschäftigt sind,

deren Inhaber Mitglied der Bundesinnung der Baugewerbe oder des Fachverbandes der

Bauindustrie ist:

In der 1. Klasse 70%

In der 2. Klasse 80%

In der 3. Klasse 90%

des Facharbeiterlohnes II b lt. Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe.

Dieses Entgelt wird um den Prozentsatz der jeweiligen Lohnerhöhung des Kollektivvertrages für

Bauindustrie und im Baugewerbe angehoben.

(2) Die Höhe des monatlichen Entgelts beträgt für Arbeitnehmer, die in Betrieben beschäftigt sind,

deren Inhaber Mitglied der Bundesinnung der Zimmermeister oder der Bundesinnung der

Steinmetzmeister ist:

In der 1. Klasse 70%

In der 2. Klasse 80%

In der 3. Klasse 90%

des, nach der jeweiligen kollektivvertraglichen Einstufung vor Besuch der Bauhandwerkerschule

gebührenden Facharbeiterlohnes. Dieses Entgelt darf jedoch die entsprechend nach Abs. 1

festgelegten Beträge nicht übersteigen.

Dieses Entgelt wird um den Prozentsatz der jeweiligen Lohnerhöhung des Kollektivvertrages für

das Zimmermeister- bzw. Steinarbeitergewerbe angehoben.

(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, von diesem Entgelt den auf den Arbeitnehmer entfallenden

Anteil an Sozialversicherungsabgaben und Steuern einzubehalten und abzuführen.

(4) Das sich aus diesem Kollektivvertrag ergebende Entgelt kommt weiter in der für das

Arbeitsverhältnis vereinbarten Form zur Abrechnung und Auszahlung.

§ 4 TEILREFUNDIERUNG AN DEN ARBEITGEBER

Der Kollektivvertrag ist nur dann anwendbar, wenn die Refundierung von zwei Drittel der Lohnund

Lohnnebenkosten des Arbeitgebers für den betreffenden Arbeitnehmer in der Höhe, in der

sich aus dem Beschluß des Verwaltungsrates des Arbeitsmarktservice Österreich vom 7.

November 1995 ergibt, in Anspruch genommen werden kann.

§ 5 AUSBILDUNGSDAUER

Der Kollektivvertrag findet Anwendung auf dreiklassige Bauhandwerkerschulen i.S.d. § 59

Schulorganisationsgesetz, deren Gesamtausbildungsdauer sich über 3 Jahre erstreckt, wobei jede

Klasse eine Dauer von 13 Wochen aufweist und jeweils Anfang Dezember beginnt.

Die Kollektivvertragsparteien kommen überein, sich für die notwendigen gesetzlichen Änderungen

einzusetzen.

§ 6 ENTFALL VON ZUSCHLÄGEN GEM. BUAG

Für die Zeiten des Besuches einer Bauhandwerkerschule gem. § 59 Schulorganisationsgesetz

sind weder seitens des Arbeitgebers direkt, noch über die Bauarbeiter-Urlaubs- und

Abfertigungs-Kasse Zuschläge zu leisten. Diese Zeiten wirken sich nur auf den Höheranspruch,

nicht jedoch auf das Urlaubsentgelt aus.

Solange keine ausdrückliche gesetzliche Umsetzung dieser Rahmenbedingungen im BUAG

erfolgt, kommt § 4 Abs. 3 lit. d BUAG zur Anwendung.

Die Kollektivvertragspartner kommen überein, sich dafür einzusetzen, daß zum ehestmöglichen

Zeitpunkt § 4 Abs. 3 BUAG eine neue lit. g) „Zeiten einer Ausbildung in einer

Bauhandwerkerschule gem. § 59 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 435/1995, i.d. jeweils

geltenden Fassung“ angefügt wird.

§ 7 KÜNDIGUNGSAUSSCHLUSS

Arbeitnehmer und Arbeitgeber können während der Laufzeit einer Klasse und bis zum Ablauf von

drei Monaten nach Ende derselben keine rechtswirksame Kündigung des Arbeitsverhältnisses

aussprechen.

§ 8 WEIHNACHTSGELD, SONDERZAHLUNG

Zeiten des Schulbesuches werden für die Berechnung des Weihnachtsgeldes nicht herangezogen.

Ein Anspruch auf kollektivvertragliche Sondererstattungen, Zulagen, Zuschläge und

Überstundenpauschalen gebührt nicht.

§ 9 RÜCKZAHLUNGSVERPFLICHTUNG

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, im Fall der Selbstkündigung, verschuldeter Entlassung oder

eines vorzeitigen Austrittes ohne wichtigen Grund innerhalb von drei Jahren nach erfolgreichem

Abschluss dem Arbeitgeber einen Teil der Ausbildungskosten zurück zu zahlen.

Diese Rückzahlungsverpflichtung beläuft sich innerhalb des ersten Jahres (ab 1. Mai 2010) auf €

1.631,67 danach (ab 1. Mai 2010) auf € 543,89.

Für den Fall der Endigung des Arbeitsverhältnisses durch Selbstkündigung, verschuldeter

Entlassung oder eines vorzeitigen Austrittes ohne wichtigen Grund vor Abschluss der

Bauhandwerkerschule hat der Arbeitnehmer nach der 1. Klasse (ab 1. Mai 2010) € 543,89 und

nach der 2. Klasse (ab 1. Mai 2010) € 1.087,79 zurück zu zahlen.

Der Betrag, der aufgrund dieser Bestimmung zurückzuzahlen ist, wird jährlich um den Prozentsatz

der jeweiligen Lohnerhöhung des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe angehoben.

Mit dem Zeitpunkt der Kündigung dieses Kollektivvertrages erlischt für Bauhandwerkerschüler, die

diese Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben, auch rückwirkend jede

Rückzahlungsverpflichtung im Sinne dieses Paragraphen.

§ 10 WIRKSAMKEIT UND GELTUNGSDAUER

Dieser Kollektivvertrag tritt rückwirkend mit 1. November 1995 in Kraft und gilt, soweit nicht anders

bestimmt ist, auf unbestimmte Zeit.

Die Kündigung kann von jedem der vertragschließenden Teile unter Einhaltung einer

zweimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten erfolgen.

Wien, am 10. November 1995

Bundesinnung der Baugewerbe
Fachverband der Bauindustrie
Bundesinnung der Zimmermeister
Bundesinnung der Steinmetzmeister
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz

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ANHANG XIII AUSZUG AUS ARTIKEL 3 (ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN)

KOLLEKTIVVERTRAG für BAUINDUSTRIE und BAUGEWERBE betreffend die

NEUREGELUNG der SONDERERSTATTUNGEN (DIENSTREISEVERGÜTUNGEN)

ARTIKEL 3 (ÜBERGANGSBESTIMMUNG)

4. Jene Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1.5.2004 begonnen hat und die am ständig

ortsfesten Betrieb für den sie aufgenommen wurden, Arbeitsleistungen erbringen, und die mehr als

20 km von ihrer Arbeitsstätte entfernt wohnen, erhalten ein Wegegeld in der Höhe von € 1,55 pro

Arbeitstag, jedoch nicht mehr als € 7,75 pro Woche. Der Bezug von Taggeld gemäß § 9 Abschnitt I

schließt den Bezug von Wegegeld gemäß erster Satz aus.

5. Für Wien gilt anstelle der Z 4 folgende Regelung:

Beträgt die Entfernung der Arbeitsstätte von der Wohnung des Arbeitnehmers mehr als 2 km – in

der Luftlinie gemessen – erhält jeder Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1.5.2004

begonnen hat und die am ständig ortsfesten Betrieb für den sie aufgenommen wurden,

Arbeitsleistungen erbringen und der keinen Anspruch auf Taggeld gemäß § 9 Abschnitt I hat, ein

Wegegeld von € 4,46 pro Arbeitstag.

BAUINDUSTRIE UND BAUGEWERBE - 01-05- 2010 - 2010

Anfangsdatum: → 2010-05-01
Enddatum: → 2020-07-28
Name Branche: → Baugewerbe
Öffentlicher/ privater Sektor: → In der Privatwirtschaft
Abgeschlossen durch:
Name Gesellschaft: → 
Namen der Gewerkschaften: →  ÖGB - Österreichischer Gewerkschaftsbund
Name andere Unterzeichner der Arbeitnehmerseite: → Gewerkschaft Bau–Holz,

Weiterbildung

Trainingsprogramme → Ja
Ausbildungen → Ja
Arbeitgeber trägt zum Trainingsfond für Arbeitnehmer bei: → Nein

Krankheit und Unfähigkeit

Höchstbetrag des Krankengeldes (für 6 Monate): → 100 %
Maximale Tageszahl des bezahlten Krankenurlaubs → 40 Tage
Bestimmungen zur Rückkehr an den Arbeitsplatz nach längerer Krankheit, z.B. Krebsbehandlung: → Nein
Bezahter Menstruationsurlaub → Nein
Bezahlung im Falle von Behinderung nach einem Arbeitsunfall → Ja

Gesundheit und Sicherheit und medizinische Versorgung

Medizinische Versorgung vereinbart: → Nein
Medizinische Versorgung für Angehörige vereinbart: → Nein
Beitrag zur Krankenversicherung vereinbart: → Nein
Krankenversicherung für Angehörige vereinbart: → Nein
Gesundheits- und Sicherheitspolitik vereinbart: → Nein
Gesundheits- und Sicherheitstraining vereinbart: → 
Schutzkleidung bereitgestellt: → 
Regelmäßige oder jährliche ärztliche Untersuchung oder Visite bereitgestellt durch Arbeitgeber: → 
Kontrolle von Muskel-und Knochenersuchen an Arbeitsplätzen, Berufsrisiken und/ oder der Beziehung zwischen Arbeit und Gesundheit: → 
Bestattungsleistungen: → Nein

Arbeits- und Familienarragements

Arbeitsplatzsicherheit nach dem Antritt des Mutterschaftsurlaubs: → 
Verbot der Mutterschaft-bezogenen Diskriminierung: → 
Verbot schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit zu verpflichten: → 
Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz zur Sicherheit und Gesundheit von schwangeren oder stillenden Frauen: → 
Verfügbarkeit von Alternativen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit für schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen: → 
Ausfallzeit für pränatale medizinische Untersuchungen: → 
Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Regulisierung von Nicht-Standardarbeitskräften: → 
Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Beförderung: → 
Einrichtungen/ Räumlichkeiten für stillende Mütter: → Nein
Durch Arbeitgeber bereitgestellte Kinderbetreuungsplätze: → Nein
Durch Arbeitgeber bezuschusste Kinderbetreuungsplätze: → Nein
Schulgeld/ Zuschuss für die Ausbildung der Kinder: → Nein
Bezahlter Urlaub pro Jahr im Fall der Pflege von Angehörigen: → 1 Tage
Bezahlter Vaterschaftsurlaub: → 1 Tage
Beurlaubungsdauer in Tagen im Falle des Todes eines Verwandten: → 2 Tage

Themen der Geschlechtergleichstellung

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: → Nein
Klauseln zur Diskriminierung am Arbeitsplatz: → Nein
Gleiche Chancen der Beförderung für Frauen: → Nein
Gleiche Möglichkeiten zur Weiterbildung und Umschulung für Frauen: → Nein
Gewerkschaftlicher Vertantwortlicher für die Geschlechtergleichstellung am Arbeitsplatz → Nein
Klauseln über sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: → Nein
Klauseln über Gewalt am Arbeitsplatz: → Nein
Sonderurlaub für Arbeitnehmer, die häuslicher Gewalt oder Gewalt durch den Intimpartner ausgesetzt sind: → Nein
Unterstützung für Arbeitnehmerinnen mit Behinderung: → Nein
Kontrolle der Gleichstellung der Geschlechter → Nein

Arbeitsverträge

Teilzeitbeschäftigte von Bestimmung ausgeschlossen: → Nein
Bestimmungen zu Zeitarbeitern: → Nein
Auszubildende von Bestimmung ausgeschlossen: → Nein
Minijobs/ Studentenjobs von Bestimmung ausgeschlossen: → Nein

Arbeitszeiten, Zeitpläne und Urlaub

Arbeitsstunden pro Woche: → 39.0
Höchstgrenze für Überstunden: → 1.0
Ruhezeit von mindestens einem Tag pro Woche vereinbart: → Ja
Maximale Anzahl an Sonn-/ Feiertagen, die in einem Jahr gearbeitet werden kann: → 
Bezahlter Urlaub um vor Gericht zu erscheinen oder für administrative Aufgaben: → 2.0 Tage
Bestimmungen zu flexiblen Arbeitszeitregelungen : → Nein

Löhne

Löhne festgelegt anhand der Durchschnitte der Lohnskalen: → No
Anpassung aufgrund steigender Lebenshaltungskosten: → 

Einmalige Extrazahlung:

Einmalige Extrazahlung aufgrund von Unternehmensleistung: → Nein

Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit:

Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit: → 150 % des Grundlohns
Nur Nachtarbeitszuschläge: → Ja

Zuzahlung zu Jahresurlaub:

Überstundenzuschläge:

Zushläge für schwere Arbeit:

Zuschläge für Sonntagsarbeit:

Zuschläge für Sonntagsarbeit: → 100 %

Essenscoupons

Verpflegungszuschuss bereitgestellt: → Nein
Kostenfreier Rechtsbeistand → Nein
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