Arb. Bauindustrie und Baugewerbe / Rahmen - 01.05.2010
Stichtag: 28.07.2020
**********
BAUINDUSTRIE UND BAUGEWERBE / RAHMEN
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft Bau - Holz [Druckfassung]
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie, der Bundesinnung Bau
und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft Bau–Holz,
Stand vom 1. Mai 2010
§ 1 GELTUNGSBEREICH
Dieser Kollektivvertrag erstreckt sich
a) räumlich:
auf das Gebiet der Republik Österreich,
b) persönlich:
auf alle Arbeitnehmer (einschließlich der Lehrlinge), die nicht Angestellte im Sinne des
Angestelltengesetzes sind und die bei einem der in c) genannten Betriebe beschäftigt sind,
c) fachlich:
auf alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung Bau oder des Fachverbandes
der Bauindustrie sind.
d) Soweit in diesem Kollektivvertrag personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form
angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der
Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 2 ARBEITSZEIT
1. Die Wochenarbeitszeit beträgt für alle Arbeitnehmer 39 Stunden.
2. Die Mittagspause soll in der Regel eine Stunde betragen. Pausen gelten nicht als Arbeitszeit,
ausgenommen Pausen gemäß § 11 Abs. 3 und 4 Arbeitszeitgesetz (BGBl. Nr. 473/92).
3. Die Wochenarbeitszeit wird (ausgenommen im Mehrschichtbetrieb und bei Dekadenarbeit) auf
nicht weniger als fünf aufeinander folgende Werktage verteilt.
4. Wenn an Tagen in Folge ungünstiger Witterung oder sonstiger Umstände die jeweils geltende
Arbeitszeit nicht eingehalten werden kann, bestimmt der Dienstgeber oder dessen Beauftragter im
Einvernehmen mit dem Betriebsrat deren Beginn und Ende bzw. deren allfällige Einarbeitung.
5. Die Wochenarbeitszeit von 39 Stunden findet auf folgende Fälle keine Anwendung:
a) Auf Einbringungsstunden.
b) Auf geringfügige Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten (Hilfsarbeiten), die dem eigentlichen
Arbeitsprozess der Arbeitsstelle vorangehen oder nachfolgen müssen, zum Beispiel Holen und
Abliefern der eigenen oder der vom Betrieb beigestellten Werkzeuge, das Reinigen und
Instandhalten von Werkzeugen und dergleichen mehr. Hiezu gehören auch die Vorbereitungsund
Abschlussarbeiten des Aufsichtspersonals.
c) Auf die Arbeitszeit der ständigen Platz- und Bauwächter sowie Portiere. Die Wochenarbeitszeit
in diesen Fällen beträgt höchstens 48 Stunden. Die Tagesarbeitszeit darf in solchen Fällen 12
Stunden nicht überschreiten. Die von dieser Bestimmung betroffenen Personen haben nach
sechs aufeinander folgenden Arbeitstagen einen Ruhetag, das ist eine 36-stündige
Arbeitsruhe. Jeder dritte Ruhetag muss ein Sonntag sein.
d) Auf die Arbeitszeit der Lenker und Beifahrer, des Küchen- und sonstigen Lagerpersonals. Für
diese kann im Sinne des § 7 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz innerbetrieblich eine
Überstundenleistung bis zu 8 Stunden je Woche vereinbart werden.
Kunsttext
KV vom 08.06.2011 / gilt ab 01.07.2011
auf die Arbeitszeit jener Arbeitnehmer, die in einem Arbeitstrupp zur Gebrechensbehebung an
einem Verkehrs- oder Leitungsnetz (z.B. Gas-, Wasser-, Strom-, Fernwärmeleitungen,
Kanalisation) angehören, soweit in die Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer regelmäßig und in
erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt und eine Betriebsvereinbarung darüber bzw. in
Betrieben ohne Betriebsrat die Zustimmung der Kollektivvertragsparteien vorliegt. Die
Wochenarbeitszeit in diesen Fällen beträgt höchstens 60 Stunden. Die Tagesarbeitszeit darf in
diesen Fällen 12 Stunden nicht überschreiten.
Ende
5a. Lenkzeiten und Lenkpausen
Für Lenker von Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt, und die im
Straßenverkehr eingesetzt werden („VO-Fahrzeuge“) kann durch Betriebsvereinbarung bzw. in
Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung zugelassen werden, dass gemäß § 13b AZG
- zusätzlich zu den nach § 7 Absatz 1 AZG zulässigen Überstunden weitere Überstunden
zugelassen werden. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen 60
Stunden und innerhalb eines aus technischen bzw. arbeitsorganisatorischen Gründen 26
Wochen umfassenden Durchrechnungszeitraumes im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten;
- die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit 55 Stunden betragen darf, wenn
zumindest die über 48 Stunden hinausgehende Arbeitszeit in Form von Arbeitsbereitschaft geleistet wird.
Zur Arbeitsbereitschaft zählen insbesondere Zeiten, die nach der allgemeinen
Verkehrsanschauung nicht dem Fahrvorgang oder verwandten Tätigkeiten zuzurechnen sind.
Arbeitsbereitschaft ist jene Zeit, in der der Lenker über seine Zeit nicht frei verfügen kann und sich
bereithalten muss, um seine Arbeit jederzeit aufnehmen zu können. (z.B. Be- und Entladen durch Dritte).
Der Beginn des Durchrechnungszeitraumes ist in der Betriebsvereinbarung (schriftlichen
Einzelvereinbarung) festzulegen.
Für Lenker von Kraftfahrzeugen kann durch Betriebsvereinbarung zugelassen werden, dass
gemäß § 16 Absatz 3 AZG die Einsatzzeit über 12 Stunden hinaus soweit verlängert wird, dass die
innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.
Für Lenker von sonstigen Kraftfahrzeugen, (das sind solche, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5
t nicht übersteigt, oder die nicht im Straßenverkehr eingesetzt werden) kann durch
Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung
zugelassen werden, dass gemäß § 14a AZG
- die Lenkzeit auf 9 Stunden und zweimal wöchentlich auf 10 Stunden ausgedehnt werden kann;
- die Lenkzeit in einer Woche bis zu 56 Stunden zugelassen werden kann, in zwei Wochen
jedoch 90 Stunden nicht überschreiten darf.
6. Fällt der 24. und 31. Dezember auf einen Arbeitstag, so sind diese Tage für die Arbeitnehmer
unter Fortzahlung des Entgeltes arbeitsfrei.
7. Der 24. und 31. Dezember gelten hinsichtlich der urlaubsrechtlichen Auswirkungen als Feiertag.
§ 2A ANDERE VERTEILUNG DER NORMALARBEITSZEIT
1. Allgemeines
In den Betrieben ist neben der regelmäßigen wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß § 2 von 39
Stunden eine andere Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit unter Anwendung der
jeweiligen Mitwirkungsrechte und Zustimmungserfordernisse möglich. Im Sinne des § 11 Abs. 2a
KJBG ist eine andere Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auch für Arbeiter und
Lehrlinge unter 18 Jahren zulässig.
2. Ausdehnung der Normalarbeitszeit und Zeitausgleich
Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit kann bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden. Zur
Erreichung der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit von 39 Stunden hat der
Zeitausgleich in ganzen Tagen zu erfolgen.
Der Zeitausgleich hat innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes zu erfolgen. Bei einem
Durchrechnungszeitraum von mehr als 13 Wochen bis zu höchstens 52 Wochen (1 Jahr) ist zur
Festlegung eine Betriebsvereinbarung, und dort wo kein Betriebsrat besteht, eine schriftliche
Einzelvereinbarung notwendig.
3. Zeitausgleich
Die Differenz zwischen der durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit und der
kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit (39 Stunden) ist durch Zeitausgleich in
ganzen Tagen auszugleichen:
Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornherein durch Vereinbarung nach Ziffer 2 fest, ist
der Zeitpunkt der Konsumation im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
festzulegen. Im Falle der Nichteinigung hat der Zeitausgleich vor Ende des
Durchrechnungszeitraumes zu erfolgen, wobei in diesem Fall bei Urlaub, Feiertag und bezahlter
Arbeitsverhinderung vor Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeitausgleich unmittelbar voroder
nachher zu erfolgen hat. Ist dies aus wichtigen Gründen im Sinne des § 20 AZG nicht
möglich, kann er in die nächste Lohnabrechnungsperiode vorgetragen werden. Ist die Lage des
Zeitausgleiches nicht im Voraus festgelegt, entsteht bei einer Arbeitszeitverteilung gemäß Ziffer 2
für die Tage des Gebührenurlaubes kein Anspruch auf Zeitausgleich (d.h. keine Zeitgutschrift für
Zeitausgleich). Kann der Zeitausgleich aus Gründen, die auf Seiten des Arbeitgebers liegen, nicht
erfolgen, ist mit Ablauf des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes die über 39 Stunden pro
Woche geleistete Zeit als Überstunde zu werten und zu bezahlen; in den übrigen Fällen der
Stundenlohn ohne Überstundenzuschlag.
Mit Ausnahme von einvernehmlich vereinbartem Urlaub, Feiertagen und Ersatzruhe gemäß
Arbeitsruhegesetz bleibt in allen Fällen einer bezahlten und unbezahlten Dienstverhinderung eine
bereits getroffene zeitliche Festlegung von Zeitausgleich aufrecht. Ein festgelegter Zeitausgleich
gilt in diesen Fällen als konsumiert.
4. Schichtarbeit
Bei Schichtarbeit gemäß § 3 Ziffer 8 Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe kann
die durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Schichtturnus bis zu 40 Stunden betragen. Wird die
sich ergebende Zeitdifferenz gegenüber der durchschnittlichen kollektivvertraglichen
wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht von vornherein im Schichtplan berücksichtigt, ist für
Zeitguthaben ein Zeitausgleich in Form von Freischichten innerhalb der auf den Schichtturnus
folgenden 13 Wochen zu gewähren. Durch Betriebsvereinbarung bzw. Individualvereinbarung
kann dieser Zeitraum bis zu 52 Wochen (1 Jahr) ausgedehnt werden.
In Schichtbetrieben kann für den Zeitraum der Geltungsdauer der zuschlagsfreien Mehrarbeit
durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch Einzelvereinbarung
zugelassen werden, dass ein Anspruch auf Zeitausgleich, dessen Verbrauch in Freischichten nicht
möglich ist, finanziell im Verhältnis 1:1 abgegolten wird.
5. Mitteilung der jeweiligen Wochenarbeitszeit
Im Rahmen der für den Durchrechnungszeitraum vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit ist
das Ausmaß und die Lage unter Bedachtnahme auf § 97 Abs. 1 Ziff. 2 Arbeitsverfassungsgesetz
jeweils 2 Wochen im Vorhinein festzulegen und den betroffenen Arbeitnehmern in geeigneter Form
mitzuteilen, soweit nicht wichtige und unvorhersehbare Ereignisse, die vom Arbeitgeber nicht
beeinflusst werden können, eintreten. In diesem Fall ist die Arbeitszeiteinteilung ehestmöglich zu treffen.
6. Mehrarbeit
Das Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit (bei bisher 40 Stunden 1
Stunde in jeder Woche) ist Mehrarbeit; diese Mehrarbeit wird auf das erlaubte
Überstundenausmaß nicht angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit.
Für Mehrarbeit gebührt ein Zuschlag von 50% (§ 4).
Durch die Mehrarbeit darf mit Ausnahme jener Fälle, in denen eine längere als 9-stündige tägliche
Normalarbeitszeit auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist, eine tägliche Arbeitszeit
von 9 Stunden nicht überschritten werden. Weiters darf durch die Mehrarbeit, ausgenommen bei
Schichtarbeit, Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen gemäß § 4 Abs. 3 AZG und in Fällen
einer längeren Normalarbeitszeit im Kollektivvertrag eine Wochenarbeitszeit von 41 Stunden nicht
überschritten werden. Für die Anordnung von Mehrarbeit gelten dieselben Bestimmungen wie für
die Anordnung von Überstunden nach § 6 Abs. 2 AZG. Mehrarbeitsstunden sind im Vorhinein
anzuordnen und als solche zu bezeichnen; eine rückwirkende Bezeichnung ist unzulässig.
Arbeitszeiten, für die auf Grund des Kollektivvertrages ein höherer als 50%-iger
Überstundenzuschlag zu zahlen ist, gelten nicht als Mehrarbeit, sondern als Überstunden.
In Schichtbetrieben ist an Werktagen Mehrarbeit auch im Zeitraum von 20 Uhr bis 22 Uhr möglich;
für diese Mehrarbeit gebührt ein Zuschlag von 50%; eine allfällige Schichtzulage oder ein allfälliger
anderer Zuschlag entfällt für diesen Zeitraum. Diese Ausnahmeregelung gilt bis zum 30. Juni 1994.
7. Günstigkeitsklausel
Festgehalten wird, dass die Bestimmungen dieses Paragraphen über die andere Verteilung der
Normalarbeitszeit und die Verkürzung der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit auf 39 Stunden
gegenüber dem Arbeitszeitgesetz insgesamt die günstigere Regelung darstellen. Abweichungen
einzelner Bestimmungen gegenüber den gesetzlichen Regelungen sind durch die Absenkung der
Normalarbeitszeit auf 39 Stunden sowie den dafür vereinbarten Lohnausgleich abgegolten.
§ 2B ZULASSUNG DER ARBEITSZEITEINTEILUNG “KURZE/LANGE WOCHE”
1. Allgemeines
a) Gemäß § 4 Abs. 6 Ziff. 2 AZG (BGBl. Nr. I 1997/46) wird zugelassen, dass innerhalb eines
Zeitraumes von zwei Wochen die Arbeitszeit durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben
ohne Betriebsrat durch gleich lautende Einzelvereinbarungen so verteilt werden kann, dass im
wöchentlichen Durchschnitt die Normalarbeitszeit von 39 Stunden nicht überschritten wird. Die
Arbeitszeiteinteilung muss den Arbeitnehmern spätestens 2 Wochen vor Beginn des
Durchrechnungszeitraumes bekannt gemacht werden.
b) Im Fall einer Arbeitszeiteinteilung nach lit. a) hat der Durchrechnungszeitraum von 2 Wochen
aus einer Woche mit 5 Arbeitstagen („lange Woche“, Arbeitstage Montag bis Freitag) und einer
Woche mit 4 Arbeitstagen („kurze Woche“, Arbeitstage Montag bis Donnerstag) zu bestehen.
Die Festlegung von Normalarbeitszeit für den Freitag der kurzen Woche und für den Samstag ist unzulässig.
c) Für die „kurze/lange Woche“ beträgt die Obergrenze der wöchentlichen Normalarbeitszeit 43
Stunden und die Untergrenze 35 Stunden. Die Möglichkeit einer Einarbeitung nach § 4 Abs. 3
AZG bleibt aufrecht.
Eine Überstunde liegt vor, wenn die betrieblich festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit
gemäß 1. Satz überschritten wird.
d) Unter Beachtung der Grundsätze nach lit. a) bis c) ist es auch zulässig, im
Zwei-Wochenzeitraum eine durchschnittliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden festzulegen.
Die Obergrenze der wöchentlichen Normalarbeitszeit beträgt dann 44 Stunden.
Die Bestimmungen der Arbeitszeiteinteilung „Ausdehnung der Normalarbeitszeit und
Zeitausgleich“ gemäß § 2A sind analog anzuwenden; d.h. insbesondere, dass innerhalb eines
Ausgleichszeitraumes von höchstens 52 Wochen durch Zeitausgleich in ganzen Tagen eine
durchschnittliche Normalarbeitszeit von 39 Stunden zu erreichen ist.
2. Arbeitsrechtliche Absicherung der „kurzen/langen Woche“
Wird eine Vereinbarung nach Ziff. 1 getroffen, so gilt in Ergänzung zu den bestehenden
gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen Folgendes:
Kunsttext
KV vom 08.06.2011 / gilt ab 01.07.2011
a) entfällt
Ende
b) entfällt
c) Feiertagsentgelt
Fällt ein Feiertag auf einen Freitag, so ist die Vereinbarung über einen
Durchrechnungszeitraum bzw. mehrere Durchrechnungszeiträume so zu gestalten, dass in
dieser Kalenderwoche eine lange Woche vorgesehen wird.
d) Überstunden
Entfällt in einem Durchrechnungszeitraum die Arbeitsleistung in der kurzen Woche wegen des
Verbrauchs von Urlaub oder der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung des
Arbeitgebers, unverschuldete Entlassung, berechtigten Austritt des Arbeitnehmers oder
einvernehmliche Auflösung, so gebührt für jene Stunden der langen Woche, die die
kollektivvertragliche Normalarbeitszeit von 39 Stunden überschreiten, Überstundenbezahlung.
Dies gilt für den Fall des Urlaubsverbrauchs nicht, wenn durch gemeinsame Betrachtung mit
dem unmittelbar vorangehenden oder anschließenden Durchrechnungszeitraum, wobei jede
Urlaubswoche mit 39 Stunden zu bewerten ist, eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit
von 39 Stunden nicht überschritten wird. Es gebührt ebenso Überstundenbezahlung, wenn auf
Grund einer Weisung des Arbeitgebers, etwa Überstellung zu einer Arbeitsgemeinschaft, die
39 Stunden übersteigende Normalarbeitszeit einer Woche nicht durch eine entsprechend
kürzere Normalarbeitszeit der anderen Woche ausgeglichen wird.
e) Überstunden in der Arbeitszeiteinteilung nach Ziff. 1 lit. d)
In der Arbeitszeiteinteilung nach Ziff. 1 d) gilt bezüglich Überstundenbezahlung nach lit. d) statt
39 Stunden jeweils 40 Stunden.
§ 2C ZULASSUNG DER ARBEITSZEITEINTEILUNG “KURZE/LANGE WOCHE”
ODER “LANGE/LANGE/KURZE WOCHE”*)
Gemäß § 4 Abs. 6 Ziff. 2 AZG (BGBI. Nr. I 1997/46) wird zugelassen, dass innerhalb eines
Durchrechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen die Arbeitszeit durch Betriebsvereinbarung bzw.
in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarungen folgendermaßen verteilt werden kann.**)
Es kann vereinbart werden,
Es kann vereinbart werden,
a) dass in einem 2-wöchigen Zeitraum die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit von
39 Stunden überschritten wird, wobei die Normalarbeitszeit in der langen Woche 43 bis 45 und
in der kurzen Woche 35 bis 36 Stunden betragen kann („kurze/lange Woche“), oder
b) dass in einem 3-wöchigen Zeitraum die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit von
39 Stunden überschritten wird, wobei die Normalarbeitszeit in zwei langen Wochen 43 bis 45
und in der kurzen Woche 35 bis 36 Stunden betragen kann („lange/lange/kurze Woche“).
Diese Arbeitszeiteinteilung ist für höchstens 30 Kalenderwochen im Zeitraum von 1. April bis 30. November zulässig.
c) Innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes ist, bei Ausschluss der jeweils anderen
Arbeitszeiteinteilung, nur die Vereinbarung nach lit. a) oder der lit. b) zulässig.
d) Es dürfen innerhalb eines Jahres ab Stichtag 15. 2. nicht mehr als 90 Zeitausgleichsstunden
erworben werden. Die darüber hinausgehenden Stunden sind als Überstunden zu werten und zu bezahlen.
e) Bei Änderung der Arbeitszeiteinteilung in Folge eines Wechsels des Arbeitnehmers aus dem
oder in den Geltungsbereich einer Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat einer
Einzelvereinbarung gem. lit. a) oder lit. b) ist dies dem Arbeitnehmer 2 Wochen vorher bekannt zu geben.
Dabei ist zu beachten, dass nicht mehr als 2 lange Wochen aufeinander folgen dürfen.
f) Im Falle einer Arbeitszeiteinteilung „kurze/lange Woche“ hat der 2-wöchige Zeitraum aus einer
Woche mit 5 Arbeitstagen („lange Woche“, Arbeitstage Montag bis Freitag) und einer Woche
mit 4 Arbeitstagen („kurze Woche“, Arbeitstage von Montag bis Donnerstag) zu bestehen. Die
Festlegung von Normalarbeitszeit für den Freitag der kurzen Woche und für den Samstag ist unzulässig.
g) Im Falle einer Arbeitszeiteinteilung „lange/lange/kurze Woche“ hat der 3-wöchige Zeitraum aus
2 Wochen mit 5 Arbeitstagen („lange Wochen“, Arbeitstage Montag bis Freitag) und einer
Woche mit 4 Arbeitstagen („kurze Woche“, Arbeitstage Montag bis Donnerstag) zu bestehen.
Die Festlegung von Normalarbeitszeit für den Freitag der kurzen Woche und für den Samstag ist unzulässig.
h) Die Arbeitszeiteinteilung muss jedem davon betroffenen Arbeitnehmer spätestens 2 Wochen
vor Beginn des Durchrechnungszeitraumes bekannt gegeben werden, und es dürfen nicht
mehr als 2 lange Wochen hintereinander folgen.
Im Einvernehmen ist eine Änderung dieser Einteilung durch Betriebsvereinbarung bzw. in
Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarungen zulässig.
Auch bei Anschluss eines weiteren Durchrechnungszeitraumes dürfen nicht mehr als 2 lange
Wochen hintereinander folgen.
Änderungen des Arbeitszeitplanes hinsichtlich der Verlängerung bzw. Verkürzung der
wöchentlichen Normalarbeitszeit in Bezug auf die 44. und 45. Stunde einer langen Woche
sowie der 36. Stunde in der kurzen Woche sind durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben
ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarungen möglich und den Arbeitnehmern eine
Woche vor dem Beginn der entsprechenden Kalenderwoche bekannt zu geben.
i) Die Möglichkeit einer Einarbeitung nach § 2E bleibt unberührt.
j) Zeitausgleichsstunden sind jene Stunden, die im 2- oder 3-wöchigen Zeitraum der
Arbeitszeiteinteilung gem. lit. a) oder lit. b) über die durchschnittliche Normalarbeitszeit von 39
Stunden hinausgehen.
Diese Differenz zwischen der durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit aus den
Arbeitszeiteinteilungen gem. lit. a) oder lit. b) und der kollektivvertraglichen wöchentlichen
Normalarbeitszeit (39 Stunden) ist durch Zeitausgleich in ganzen Tagen innerhalb des
Durchrechnungszeitraumes auszugleichen, sofern in der Betriebsvereinbarung bzw. in
Betrieben ohne Betriebsrat in der schriftlichen Einzelvereinbarung eine Übertragung der
Zeitausgleichsstunden in den Zeitraum November bis 31. März nicht vorgesehen ist.
Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornherein durch Vereinbarung fest, ist der
Zeitpunkt der Konsumation im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
innerhalb des Durchrechnungszeitraumes oder von November bis 31. März festzulegen.
Kann ein Zeitausgleich nicht erfolgen, ist mit Ablauf des vereinbarten
Durchrechnungszeitraumes, falls nicht ein Vortrag in den nächsten Durchrechnungszeitraum
vereinbart wurde, spätestens jedoch zu jedem 31. März, die über 39 Stunden pro Woche
geleistete Zeit als Überstunde zu werten und zu bezahlen.
k) Überstunden liegen jedenfalls dann vor, wenn die auf Grund der Arbeitszeiteinteilung nach lit.
a) oder lit. b) festgelegte tägliche bzw. wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten wird,
sofern nicht Einarbeitung im Sinne des § 2E erfolgt.
l) Für die Zeitausgleichsstunden nach lit. j) gebührt zum Zeitpunkt ihres Verbrauches ein
Zuschlag von 10%.
Grundlage für die Berechnung des Zuschlages bildet der jeweilige Stundenlohn, bestehend
aus dem jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn und den regelmäßigen Überzahlungen.
Bei Leistungslöhnern ist die Grundlage für die Berechnung des Zuschlages der Durchschnitt
der letzten 13 Wochen. Im Fall des Zeitausgleiches nach dem 31. Dezember der Durchschnitt
der letzten 13 Wochen vor dem 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres.
Anstelle dieses Zuschlags kann auch vereinbart werden, dass das Ausmaß der erworbenen
Zeitausgleichsstunden um 10% erhöht wird.
m) Fällt in eine lange bzw. kurze Woche bei einer Arbeitzeitseinteilung gem. lit. a) oder lit. b) eine
Urlaubswoche, so ist diese mit 39 Stunden zu bewerten.
n) Scheidet der Arbeitnehmer vor Konsumation des Zeitguthabens aus, so sind die vorhandenen
Zeitausgleichsstunden durch Zeitausgleich in ganzen Tagen unter Anwendung der lit. l)
auszugleichen. Das Arbeitsverhältnis verlängert sich im Anschluss an die Kündigungsfrist um
die nicht verbrauchten Tage des Zeitguthabens.
0) Abweichend von § 8 gilt für die gemäß lit. j) angefallenen Zeitausgleichsstunden Folgendes:
Kollektivvertragliche Zulagen und Zuschläge, variable Leistungsentgelte und dgl. werden im
Lohnabrechnungszeitraum, in dem die Arbeitsleistung erfolgt, abgerechnet und ausbezahlt.
Der Stundenlohn (gem. lit. l) wird in den Lohnabrechnungszeitraum der Konsumation der
Zeitausgleichsstunden vorgetragen und ausbezahlt. Dem Arbeitnehmer ist bei jeder
Lohnabrechnung die Anzahl der im Lohnabrechnungszeitraum geleisteten
Zeitausgleichsstunden und der Stand des Zeitausgleichsstunden-Kontos (sowie das
gebührende Brutto-Entgelt) bekannt zu geben.
Arbeitnehmern mit variablen Leistungslöhnen ist das gebührende Brutto-Entgelt zum Zeitpunkt
der Feststellung des 13-Wochen-Durchschnittes gemäß lit l) 3. Satz bekannt zu geben.
p) Im Sinne des § 11 Abs. 2a Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes ist eine andere
Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auch für Arbeiter und Lehrlinge unter 18 Jahren zulässig.
*) Gemeinsame Empfehlung: Der Fachverband der Bauindustrie, die Bundesinnung Bau und die
Gewerkschaft Bau-Holz empfehlen die Durchbeschäftigung der Arbeitnehmer über das ganze
Jahr, sowie die Anwendung einer Arbeitszeiteinteilung nach § 2C lit. a) oder lit. b).
**) Sofern im Betrieb keine Einigung zustande kommt, hat die Schlichtungsstelle innerhalb einer
vorgegebenen Frist von 4 Wochen zu entscheiden.
§ 2D ARBEITSRECHTLICHE ABSICHERUNG DER
“LANGEN/LANGEN/KURZEN WOCHE” ODER “KURZEN/LANGEN WOCHE”
Kunsttext
KV vom 08.06.2011 / gilt ab 01.07.2011
Wird eine Vereinbarung nach § 2C getroffen, so gilt in Ergänzung zu den bestehenden
gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen folgendes:
Feiertagsentgelt
Fällt ein Feiertag auf einen Freitag, so ist die Vereinbarung über einen Durchrechnungsraum so zu
gestalten, dass in dieser Kalenderwoche eine lange Woche vorgesehen wird.
Ende
§ 2E EINARBEITUNG IN VERBINDUNG MIT FEIERTAGEN
a) Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den Arbeitnehmern
eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann, durch Betriebsvereinbarung
bzw., wenn kein Betriebsrat besteht, durch schriftliche Einzelvereinbarung die Verteilung der
ausfallenden Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens 52 Wochen die Ausfalltage
einschließenden
Wochen geregelt werden.
b) Durch Einarbeitung darf die wöchentliche Normalarbeitszeit um höchstens 3 Stunden je Woche
verlängert werden.
Für den Zeitraum Dezember und Jänner dürfen maximal 78 Stunden für ausfallende Arbeitstage
erworben werden.
c) Endet das Arbeitsverhältnis durch Kündigung des Arbeitgebers, unverschuldeter Entlassung,
berechtigten vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers oder durch einvernehmliche Auflösung vor
Konsumierung der eingearbeiteten Zeit, so gebührt für das nicht konsumierte Zeitguthaben die
entsprechende Überstundenvergütung; in allen übrigen Fällen der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses gebührt keine Überstundenvergütung.
d) Dem Arbeitnehmer ist bei jeder Lohnabrechnung die Anzahl der im Lohnabrechnungszeitraum
geleisteten Einarbeitungsstunden und der Stand des Einarbeitungsstunden-Kontos bekannt zu geben.
e) Im Sinne des § 11 Abs. 2a Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes ist eine andere
Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auch für Arbeiter und Lehrlinge unter 18 Jahren zulässig.
§ 2F VIERTAGEWOCHE
Kunsttext
Beilage vom 8.4.2019 / gültig ab 01.05.2019
1. Zulassung der Viertagewoche
Gemäß § 4 Abs 1 AZG kann durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch
schriftliche Einzelvereinbarung zugelassen werden, dass die wöchentliche Arbeitszeit auf vier
Tage verteilt wird. Die tägliche Normalarbeitszeit darf in diesem Fall zehn Stunden nicht überschreiten.
Arbeiten an einem Wochentag, für den keine Normalarbeitszeit vereinbart wurde, sind als
Überstundenarbeit zu vergüten.
2. Andere Verteilung der Normalarbeitszeit und Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen
Unter Anwendung der Grundsätze der Z 1 kann durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben
ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung zugelassen werden, dass die wöchentliche
Arbeitszeit bis zu 40 Stunden beträgt. In einem solchen Fall hat in einem Durchrechnungszeitraum
von höchstens 52 Wochen (1 Jahr) unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des § 2A
durch Zeitausgleich ein Ausgleich auf eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 39
Stunden zu erfolgen.
Ende
§ 3 ÜBERSTUNDEN-, SONNTAGS-, FEIERTAGS-, NACHT- UND SCHICHTARBEIT
1.
Als Überstunde gilt jene Arbeitszeit, durch welche die jeweilige festgesetzte tägliche oder
wöchentliche Normalarbeitszeit nach § 2 bzw. 2A sowie eine Mehrarbeit nach § 2A Ziffer 6 überschritten wird.
Überstunde ist jedenfalls
a) jede Zeiteinheit, die eine tägliche Normalarbeitszeit von 9 Stunden überschreitet,
ausgenommen jene Fälle, in denen eine höhere tägliche Normalarbeitszeit gesetzlich zugelassen ist,
b) jede Zeiteinheit über 1 Stunde Mehrarbeit wöchentlich.
2. Zur Leistung von Überstunden und Einbringungsstunden darf kein Arbeitnehmer gezwungen
werden, doch müssen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten sowie unaufschiebbare Arbeiten über
ausdrücklichen Auftrag des Arbeitgebers bzw. dessen Beauftragten geleistet werden.
3. Als Sonntagsarbeit gilt die Arbeit an Sonntagen in der Zeit von 0 bis 24 Uhr, bei
Dreischichtbetrieb von Sonntag 6 Uhr bis Montag 6 Uhr.
4. Als Nachtarbeit gilt die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 5 Uhr früh, mit Ausnahme der
regelmäßigen Schichtarbeit. Geringfügige Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten, die dem
eigentlichen Arbeitsprozess vorangehen oder nachfolgen, gelten nicht als Nachtarbeit.
5. Als gesetzliche Feiertage gelten der 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi
Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8., 25. und 26.
Dezember. Der Karfreitag gilt im Sinne des Arbeitsruhegesetzes – (ARG) – BGBl. Nr. 144/83 als
Feiertag für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der altkatholischen Kirche
und der Methodistenkirche.
6. Für die an gesetzlichen Feiertagen ausfallende Arbeitszeit (von 0 bis 24 Uhr, bei
Dreischichtbetrieb von 6 Uhr bis 6 Uhr) ist das regelmäßige Entgelt gemäß Arbeitsruhegesetz,
BGBl. Nr. 144/83 zu leisten. Wenn einer der in Ziffer 5 genannten Feiertage auf einen Sonntag
fällt, so gilt er nicht als gesetzlicher Feiertag. Die Bezahlung allfälliger Arbeit erfolgt in einem
solchen Falle nach den sonstigen für Sonntagsarbeit festgesetzten Bestimmungen dieses Kollektivvertrages.
Arbeitnehmer, die an dem Arbeitstage vor und nach einem Feiertag der Arbeit fernbleiben,
erhalten für den Feiertag ein Entgelt nur dann, wenn ein Verhinderungsgrund im Sinne des § 7
dieses Kollektivvertrages vorliegt. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn einvernehmlich ausgesetzt wird.
7. Wird an einem im Arbeitsruhegesetz nicht aufgezählten Feiertage über Anordnung des
Arbeitgebers nicht gearbeitet, so ist die entfallende Arbeitszeit kollektivvertraglich zu bezahlen.
8.
a) Schichtarbeit ist dann gegeben, wenn die regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 2 dieses
Kollektivvertrages für mindestens zwei Wochen in ablösender Folge und in zeitlich gleich
bleibendem Wechsel festgesetzt wird.
Die ablösende Folge ist auch dann gegeben, wenn im Zweischichtbetrieb zwischen den
Schichten Unterbrechungen eintreten.
b) Kurzfristige Arbeiten, welche nur in einem Arbeitsgang durchgeführt werden können und nicht
länger als zwei Tage dauern, gelten auch als Schichtarbeit, wenn die Merkmale von lit. a) zutreffen.
c) Sollte in besonderen Ausnahmefällen das im vorhergehenden Absatz genannte Zeitausmaß
nicht ausreichend sein, ist die Zustimmung des Betriebsrates einzuholen.
9. Bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes auf Baustellen mit nachhaltiger Wirkung auf das
öffentliche Interesse können gemäß § 7 Abs. 2 AZG mittels Kollektivvertrag zusätzliche
Überstunden zugelassen werden.
§ 4 ZUSCHLÄGE FÜR ÜBERSTUNDEN-, SONNTAGS-, FEIERTAGS- NACHTUND
SCHICHTARBEIT
1. Grundlage für die Berechnung der Zuschläge ist der Stundenlohn*) , bei
Wochenlohnempfängern der 39. Teil des Wochenlohnes ohne Mehrstundenpauschale.
2. Zulagen nach § 6 werden bei der Errechnung der Zuschläge nicht berücksichtigt.
3. Es werden, ausgenommen für Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten gemäß § 3/2 und für
Arbeiten gemäß § 2/5 a) und b), folgende Zuschläge geleistet:
Kunsttext
KV vom 08.06.2011 / gilt ab 01.07.2011
a | |||
Für Überstunden in der Zeit von 5 bis 20 Uhr sowie für Mehrarbeit | 50% | ||
b | für Überstunden in der Zeit von 20 bis 5 Uhr | ||
100% | |||
c | |||
für Schichtarbeit in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr
für Überstunden im Anschluß an die Nachtschichtarbeit (22 Uhr bis 6 Uhr) |
50%
100% | ||
d | für Arbeitsstunden (mit Ausnahme von Überstunden und Schichtarbeit)
in der Zeit
von 20 Uhr bis 5 Uh Wenn im Anschluß an diese Arbeitsstunden ab 5 Uhr Überstunden geleistet werden, sind diese mit einem Zuschlag von 100% zu bezahlen. |
50% | |
e | für Sonntagsarbeit | 100% | |
f | für Arbeiten, die an gesetzlichen Feiertagen verrichtet werden, | ||
aa) | wenn er auf einen Werktag fällt, an dem zufolge des Feiertages an
sich
Anspruch auf Arbeitsruhe unter Fortzahlung des Entgeltes besteht (somit Feiertagsentgelt und Arbeitslohn mit 50 Prozent Zuschlag) |
50% | |
bb) | wenn er auf einen Werktag fällt, an dem auf Grund der wöchentlichen
Arbeitszeiteinteilung regelmäßig nicht gearbeitet wird 100% (somit Arbeitslohn mit 100 Prozent Zuschlag) |
100% | |
g | Werden Arbeiten durchgeführt, bei welchen der Arbeitnehmer in einem
Zuge
mehr als 16 Stunden arbeiten muss, wobei für je 8 Stunden Arbeitszeit innerhalb derselben bis zu 1 1/2 Stunden Essens- und Ruhepausen nicht als Unterbrechung der Arbeit in einem Zuge gelten, dann wird für die gesamte Arbeitszeit, auch wenn dieselbe in die normale Arbeitszeit fällt, ein Zuschlag von bezahlt. Die Essens- und Ruhepausen sind unbezahlte Pausen. |
150% |
Ende
4. Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gebührt nur der höchste Zuschlag.
*) Zur Interpretation des Begriffes „Stundenlohn“ wurde am 17. Juli 1975 zwischen den
Vertragspartnern ein Kollektivvertrag abgeschlossen, der im Anhang III zu finden ist.
§ 5 ARBEITSLÖHNE
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Für die Entlohnung ist der Lohn der Arbeitsstelle, für welche der Arbeitnehmer aufgenommen
wurde, maßgebend (Einstelllohn).
2. Die Lohnsätze für die einzelnen Beschäftigungsgruppen werden in einer Lohntafel festgelegt.
3. Wird im Akkord- oder Prämiensystem gearbeitet, so sind die Ansätze für den Akkord- bzw.
Prämienvertrag zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern schriftlich zu
vereinbaren, und zwar so, dass für die Arbeitnehmer bei durchschnittlicher Akkordleistung und bei
betriebsüblichen Arbeitsbedingungen ein Mehrverdienst von 30 Prozent erreichbar ist. Diese 30
Prozent sind jedoch keine Höchstgrenze. Der Akkordvertrag bzw. Leistungsvertrag ist unter
Beachtung des § 96 Abs. 1 Ziffer 4 Arbeitsverfassungsgesetz vom Betriebsrat mitzufertigen.
Bei Akkord-, Prämien- oder sonstigen Leistungsarbeiten wird der jeweilige Stundenlohn garantiert.
4. Wenn ein Arbeitnehmer nach erfolgter Vereinbarung und Festsetzung eines weder irrtümlich
noch falsch errechneten Akkordsatzes oder einer zwischen den vertragschließenden Teilen
erfolgten Vereinbarung durch persönlichen Fleiß oder erworbene Geschicklichkeit seine
Arbeitsleistung steigert und höheren Verdienst erreicht, so darf bei gleich bleibender
Arbeitsmethode und gleich bleibenden Verhältnissen der Baustelle dieser Umstand nicht zur
Herabsetzung des Akkordsatzes führen.
5. Akkordsätze sind bei gleicher Arbeit ohne Unterschied des Alters oder Geschlechtes der
Arbeitnehmer gleich hoch festzusetzen.
Für gleiche Arbeit ist grundsätzlich innerhalb der Akkordpartie der gleiche Lohn zu bezahlen.
6. Für Jugendliche bis zum 16. Lebensjahr und für Lehrlinge bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres ist Akkordarbeit unzulässig.
7. Sofern die Akkordsätze und sonstigen Arbeitsbedingungen nicht durch die vertragschließenden
Teile festgelegt wurden, sind diese vor Beginn der Arbeit festzusetzen und jedem einzelnen
Akkordarbeiter auszuhändigen.
8. Akkord- und Prämienarbeit darf von keinem Arbeitnehmer erzwungen werden. Es besteht aber
auch kein Anspruch auf Arbeit im Akkord- oder Prämiensystem. Ausnahmen hievon können von
den vertragschließenden Teilen durch Zusatzvereinbarungen zu diesem Kollektivvertrag festgelegt werden.
9. Ein Grund zur Nachprüfung des Akkordes bzw. zur Neufestlegung desselben ist gegeben bei
Änderung des Zeitlohnes (Akkordgrundlohnes), bei Änderung des Arbeitsganges und der Art des
Materials, die sich auf die Arbeitsleistung auswirkt, ferner bei offensichtlich unrichtig erstellten
Akkorden, insbesondere bei neuen unerprobten Akkorden.
10. Die Auszahlung des Akkordverdienstes erfolgt jeweils mit der Lohnzahlung. Erstrecken sich
Akkordarbeiten über einen längeren Zeitraum, so ist anlässlich der Lohnzahlung eine etwa
75-prozentige Anzahlung vom Akkorddurchschnittsverdienst zur Auszahlung zu bringen. Eine
durch elektronische Datenverarbeitung notwendige Änderung kann durch Betriebsvereinbarung
neu geregelt werden.
11. Endabrechnungen von Akkordarbeiten sind schriftlich auszufertigen.
12. Die Aufteilung des Akkordüberschusses zwischen den Fach- und Hilfsarbeitern erfolgt
entsprechend dem Verhältnis der beiden kollektivvertraglichen Stundenlöhne und der geleisteten
Arbeitsstunden zueinander.
13. Die Abgeltung von Aufzahlungen (Zuschläge für Überstunden, Sonntags-, Feiertags-, Nachtund
Schichtarbeit) und von Zulagen sowie Taggeld, Übernachtungsgeld,
Reiseaufwandsvergütungen, Fahrtkostenvergütungen und dergleichen durch erhöhten Lohn oder
erhöhte Akkordsätze ist unzulässig.
14. Wer als Facharbeiter aufgenommen bzw. vermittelt wurde, behält für die Dauer dieses
Dienstverhältnisses den Anspruch auf den Facharbeiterlohn.
15. Arbeitnehmer, die zu Arbeiten herangezogen werden, welche einem erlernten Beruf
entsprechen, haben für die Dauer dieser Beschäftigung, wenn ihre Arbeit der eines Facharbeiters
gleichkommt, Anspruch auf den Lohn des Facharbeiters.
Kunsttext
KV vom 08.06.2011 / gilt ab 01.07.2011
16. entfällt
Ende
II. Lohnsätze
Die Lohnsätze sind im Anhang bzw. in der Beilage enthalten und bilden einen Bestandteil dieses Kollektivvertrages.
§ 6 ERSCHWERNISZULAGEN
Kunsttext
Gewerkschaft Bau-Holz
I. Für nachstehende Arbeiten gebühren Zulagen auf den Kollektivvertragslohn für die Zeit,
während welcher diese Arbeiten geleistet werden. Bei Zusammentreffen mehrerer Zulagen sind
grundsätzlich bis zu zwei Arbeitszulagen nebeneinander zu bezahlen, und zwar die beiden
höchsten Zulagen. Ortsbedingte Höhenzulagen sowie Zulagen für Trockenbohrungen unter Tag
fallen nicht unter diese Einschränkung.
a) | Aufsicht | |||
Arbeitnehmer, die eine selbstständige Arbeitspartie von
mehr als 3 Mann
beaufsichtigen, erhalten auf die Dauer dieser Beschäftigung eine Zulage von |
10% | |||
Sie sind verpflichtet, selbst mitzuarbeiten | ||||
b) | Bauarbeiten in Druckluft und Taucherarbeiten | |||
Bis zu 0,5 kg/cm² Überdruck | 20% | |||
Bis zu 1,0 kg/cm² Überdruck | 30% | |||
Bis zu 1,5 kg/cm² Überdruck | 40% | |||
Bis zu 2,0 kg/cm² Überdruck | 55% | |||
Bis zu 2,5 kg/cm² Überdruck | 95% | |||
Bis zu 3,0 kg/cm² Überdruck | 130% | |||
c) | Arbeiten unter Tag | |||
Für Arbeiten in Tunnels, Stollen und oben geschlossenen Kanälen | 25% | |||
Schmutz- und Abbrucharbeiten | ||||
d) | 1. | für Arbeiten in gebrauchten Abortanlagen sowie in
verstopften Kanälen
oder Kanälen mit direktem Kontakt mit Fäkalien, ferner für das Ausräumen von Latrinen und Jauchengruben |
25% | |
2. | für Arbeitnehmer, die im Arbeitsprozess einer
Schotterbettreinigungsmaschine beim Eisenbahnoberbau unmittelbar tätig sind |
20% | ||
3. | für Arbeiten, bei denen der Arbeitnehmer | |||
aa) | mit sonstigen, besonders schmutzenden beziehungsweise
bituminösen (Asphalte, Teere und dergleichen) Stoffen in Berührung kommt |
10% | ||
bb) | bei der Entsorgung von Altlasten auf Mülldeponien ähnlichen
Belastungen wie in aa) angeführt, ausgesetzt ist |
10% | ||
cc) | Asphaltierungsarbeiten in Tiefgaragen ohne Entlüftungsanlagen durchführt |
25% | ||
4. | Abbrucharbeiter, die mit Demolierungsarbeiten
beschäftigt sind, sowie
Arbeitnehmer, die im Zuge von Demolierungsarbeiten besonderer Staubentwicklung ausgesetzt sind |
150% | ||
e) | Trockenbohrungen | |||
Mineure erhalten bei Trockenbohrungen unter Tag bei maschinell betriebenen Geräten |
10% | |||
Erschütterungsarbeiten | ||||
f) | Arbeitnehmer erhalten für Arbeiten mit Bohrhämmern
(ausgenommen
Schlagbohrmaschinen) sofern diese zumindest 6,5 kg schwer sind |
10% | ||
für Arbeiten mit Aufbruch- oder Bohrhämmern sowie
Frösche, sofern diese
zumindest 10 kg schwer sind |
20% | |||
Künettenarbeiten | ||||
g) | Arbeitnehmer auf öffentlichen Verkehrsflächen (als
solche gelten auch das
Gleisplanum, Zufahrtstraßen und Wege, Höfe von Garagen, Straßen in Fabriksgeländen, Wohnhausanlagen und Anlagen ähnlicher Art) bei Herstellung von Erdgräben für Kabel-, Gas-, Wasser-, Telefon-, Ölleitungen und dergleichen mit einer oberen Weite bis 80 cm und einer Tiefe von mehr als 60 cm sowie beim Verlegen von Kabeln oder Leitungsrohren in der Künette; weiters Kanalarbeiter, die in einer Tiefe von mehr als 2 m, bei einer Breite bis zu 2 m beschäftigt sind, erhalten |
10% | ||
in einer Tiefe ab 4 m | 15% | |||
h) | Schachtarbeiten | |||
Für Arbeiten in Schächten, die einen Querschnitt von
weniger als 4 m² haben
und mehr als 3m tief sind |
10% | |||
i) | Hohe Arbeiten | |||
1. | Für Arbeiten an Türmen ab einer Höhe von 16 m über
dem Terrain sowie
bei der Eingerüstung von Türmen ab einer Höhe von 10m über dem Terrain |
15% | ||
2. | Für Arbeiten an Silos mit einer Mindesthöhe von 30 m
und mehr über dem
Terrain ist ab einer Höhe von 16m über dem Terrain, für Arbeiten an Gebäuden mit einer Mindesthöhe von 30m über dem Terrain ist ab dem 8. Geschoß über dem Terrain bei nachfolgenden Arbeiten eine Zulage zu bezahlen: |
|||
aa) | Ein- und Ausschalen sowie Montieren von Betonschalungen an
äußeren und seitlichen Gebäudewänden, soweit nicht ein angrenzendes Gebäude oder ein Hauptgerüst die Höhe der Arbeitsbühne erreicht, |
|||
bb) | Montage der Armierung vorgenannter Säulen unter den gleichen
Bedingungen wie lit. aa), |
|||
cc) | Verputzarbeiten in Silozellen ab 16 m, gemessen vom Trichterboden | |||
3. | Für Arbeiten an Brücken und Durchlässen und an
steinschlag- oder
lawinengefährdeten Hängen, soweit diese mehr als 5m über dem Wasserspiegel bzw. 10 m über der Talsohle liegen |
|||
Diese Zulage entfällt, wenn sich unter oder über der
Arbeitsstelle ein Schutzgerüst
mit dichtem Belag befindet, sodass beispielsweise bei Wasserbauten das Durchfallen von Handwerkzeug verhindert wird. |
||||
4. | Arbeitnehmer erhalten beim Bau von Hoch-, Plateau- oder
ähnlichen
Aufzügen für den über 16 m hinausgehenden Teil |
10% | ||
j) | Auf-, Ab- und Umbauten an Gerüsten
Für Auf-, Ab- und Umbauarbeiten an Gerüsten gebührt |
15% | ||
ab einer Höhe von 10 m | 10% | |||
ab einer Höhe von 16 m | 15% | |||
k) | für Arbeiten im angeseilten Zustande | 10% | ||
l) | Maurer (nicht Fassadenmaurer)
erhalten bei der Herstellung von Klinkerverblendungen (darunter sind sämtliche gefugten Klinkerflächen zu verstehen) |
15% | ||
Arbeiten im Gebirge | ||||
1. | Für Baustellen der Wildbach- und Lawinenverbauung, zur
Errichtung,
Instandhaltung, Instandsetzung oder dem Abbruch von Berg- und Seilbahnen sowie zur Errichtung, Instandhaltung, Instandsetzung oder dem Abbruch von Beschneiungsanlagen einschließlich der dazugehörenden Nebenbauwerke wie Wasserreservoirs und dgl. beträgt die Höhenzulage: |
|||
m) | über 1200 m bis 1600 m | 10% | ||
über 1600 m bis 2000 m | 18% | |||
über 2000 m | 22% | |||
2. | Für alle anderen Baustellen beträgt die Höhenzulage | |||
über 1600 m bis 2000 m | ||||
über 2000 m | ||||
Die Zuordnung von Bauvorhaben zur Ziffer 1 oder 2 erfolgt
in Zweifelsfällen anhand der
zugrundeliegenden behördlichen Genehmigung. Bauvorhaben, die von der Baubehörde genehmigt wurden, sind jedenfalls der Ziffer 2 zuzuordnen. |
||||
n) | Arbeiten mit Atemschutzgeräten | |||
1. | für Arbeiten mit Atemschutzgeräten(-masken) gebührt
eine Zulage auf den
jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn in Höhe von |
15% | ||
2. | bei gesetzlich vorgeschriebenem und tatsächlichem Tragen
von
Feinstaubmasken |
5% | ||
Soweit eine Zulage nach lit d oder e zusteht, steht eine Zulage nach lit n Z 2 nicht zu. | ||||
o) | Fließverkehrszulage | |||
Arbeitnehmer auf Straßen- und Brückenbaustellen für
Arbeiten am
Straßenkörper (Hauptfahrbahn, Gehsteig, Bankett) für die Dauer der Arbeiten neben fließendem Verkehr auf Autobahn- Schnellstraßen- und Landesstraßenbaustellen (B- und L-Netz) |
10% | |||
Die Fließverkehrszulage gebührt nicht, wenn | ||||
Die Arbeitsstelle vom fließenden Verkehr durch mind. 70
cm hohe Betonleitwände,
andere sicherheitstechnisch vergleichbare massive Rückhalteabsicherungen oder bestehende Leitschienen abgetrennt ist, oder |
||||
die höchstzulässige Geschwindigkeit des fließenden
Verkehrs neben der
Arbeitsstelle 30km/h nicht übersteigt. |
Ende
II. Auf die im § 6 lit. a) bis o) festgelegten Zulagen haben jene Arbeitnehmer keinen Anspruch, in
deren Lohnsätzen die Zulagen für Aufsicht bzw. Erschwernisse schon berücksichtigt sind. Dies gilt
hinsichtlich der Zulage:
d) Aufsicht
für Vizepoliere (Hauptgerüster, Hauptpartieführer
im Straßenbau, Hilfspoliere),
Asphaltierervorarbeiter,
Drittelführer,
Eisenbahnoberbau-Vorarbeiter,
Partieführer im Straßenbau,
Sprengmeister,
Maurer- und Zimmerer-Vorarbeiter.
Sie sind verpflichtet, selbst mitzuarbeiten.
f) Schmutz- und Abbrucharbeiten
3. aa) für Asphaltierervorarbeite,
Maschinisten an Heißmischmaschinen,
Kesselmänner,
Spritzer.
f) Erschütterungsarbeiten
für Maschinisten auf Bohrwagen,
Mineure.
j) Säurearbeiten
Auf-, Ab- und Umbauten an Gerüsten
für Gerüster.
§ 7 ENTGELT BEI ARBEITSVERHINDERUNG
I. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entgelt in nachstehenden Fällen:
1. Bei Krankheit, wenn diese nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet wurde.
2. Bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheit im Sinne der für die gesetzliche Unfallversicherung
geltenden Bestimmungen. Andere Unfälle gelten als Erkrankung.
3. Bei ambulatorischer Behandlung oder bei Inanspruchnahme der Gesundenuntersuchung
gemäß § 132b ASVG, wenn diese nicht außerhalb der Arbeitszeit erfolgen konnte.
4. Bei Arbeitsversäumnis durch wichtige, die eigene Person des Arbeitnehmers betreffende
Gründe, soweit nicht durch Gesetz, Verordnung, Statut oder privatrechtlichen Vertrag anderweitig
eine volle Entschädigung vorgesehen ist.
II. Voraussetzungen für den kollektivvertraglichen Anspruch auf Entgelt sind:
1. Erfüllung der Wartezeit
Mindestbeschäftigungsdauer von 3 Wochen im Betrieb (halbe Tage werden zusammengezählt).
Diese Voraussetzung der Erfüllung der Wartezeit entfällt bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheit
sowie bei ambulatorischer Behandlung im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen.
2. Erfüllung der Mitteilungs- und Nachweispflichten
Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber von seiner Verhinderung unverzüglich, jedoch
spätestens innerhalb von drei Tagen mündlich oder schriftlich Mitteilung erstatten. Unterlässt der
Arbeitnehmer unentschuldbar die Mitteilung innerhalb dieser Frist, so verliert er für die Dauer der
Säumnis den Entgeltanspruch.
Unterlässt der Arbeitnehmer unverzüglich jedoch binnen zwei Wochen nach Abschreibung vom
Krankenstand unentschuldbar die Beibringung der Bescheinigung der Krankenkasse, so entfällt
sein diesbezüglicher Entgeltanspruch.
3. Anspruchsvoraussetzung im Krankheitsfall bei Arbeitgeberkündigung vor und nach der Krankmeldung
Wird der Arbeitnehmer nach der Krankmeldung beim Arbeitgeber oder nach der Feststellung der
Krankheit durch den Arzt gekündigt, wird der Entgeltanspruch hierdurch nicht geschmälert.
Erfolgt eine Krankmeldung des Arbeitnehmers nach dem Zeitpunkt der Verständigung des
Arbeitnehmers durch den Dienstgeber oder seinen Bevollmächtigten über die Kündigung, endet
der Entgeltanspruch mit der Lösung des Dienstverhältnisses. Dies gilt nicht bei Erkrankung, die
eine sofortige Unterbringung in einem Krankenhaus oder einer Heilanstalt erfordert, bei akuten
ernsten Erkrankungen sowie bei Unfällen.
III. Höhe des Entgeltes:
Kunsttext
KV vom 08.06.2011 / gilt ab 01.07.2011
A) Die Berechnungsgrundlage bildet der kollektivvertragliche Stundenlohn.
Ende
B) Als Entgelt gebührt:
1. Bei Krankheit:
a) Nach Ausschöpfung des Entgeltanspruches und unter zeitlicher Anrechnung der Leistungen
aus dem EFZG, soweit dieses Gesetz dem Kollektivvertrag derogiert, vom 4. Tage der
Erkrankung, auf die Höchstdauer von 8 Wochen für die versäumten Arbeitsstunden,
wöchentlich 10,44 Stunden, und zwar bei sechstägiger Arbeitszeit täglich 1,75 Stunden, bei
fünftägiger Arbeitszeit täglich 2,09 Stunden.
b) Dauert die Krankheit ununterbrochen länger als 7 Tage, so gebührt das Entgelt vom ersten
Krankheitstage an.
c) Bei neuerlicher Erkrankung gebührt das Entgelt nur in jenem Ausmaß, als es nicht durch den
vorhergehenden Krankheitsfall erschöpft wurde.
d) Ein neuerlicher Entgeltanspruch kann nur dann geltend gemacht werden, wenn der
Arbeitnehmer, gerechnet vom Tage des Wiederantritts der Arbeit, nach der vorherigen
Erkrankung bis zum Tage der neuerlichen Erkrankung vier Wochen gearbeitet hat.
2. Bei Arbeitsunfällen im Sinne der für die gesetzliche Unfallversicherung geltenden
Bestimmungen oder bei Berufskrankheit:
Je Unfall vom 1. Tag an auf die Höchstdauer von 10 Wochen nach Ausschöpfung des
Entgeltanspruches aus dem EFZG, wobei nur Leistungen, die für den gegenständlichen Unfall auf
Grund des EFZG gewährt wurden, zeitlich anzurechnen sind. Für die versäumten Arbeitsstunden
wöchentlich 10,44 Stunden, und zwar bei sechstägiger Arbeitszeit täglich 1,75 Stunden, bei
fünftägiger Arbeitszeit täglich 2,09 Stunden. Wächter und Portiere erhalten wöchentlich 11,70
Stunden, und zwar täglich 1,95 Stunden.
3. Bei ambulatorischer Behandlung oder Gesundenuntersuchung:
Für die in Folge ambulatorischer Behandlung oder Gesundenuntersuchung notwendigerweise
versäumten Arbeitsstunden – bei Inanspruchnahme der Gesundenuntersuchung höchstens ein
Arbeitstag pro Jahr – in der Höhe der halben Berechnungsgrundlage (III A).
Werden auf diese Weise innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom ersten Tag der
Behandlung an mehr als 39 Arbeitsstunden versäumt, so erlischt für die diese Zahl
übersteigenden Stunden der Entgeltanspruch.
4. Bei Arbeitsversäumnis durch wichtige, die eigene Person des Arbeitnehmers betreffende Gründe:
a) | |||
Vorladungen zu Gerichten, Behörden und öffentlichen Ämtern, wenn
es sich nicht um selbstverschuldete Angelegenheiten handelt und sich der Arbeitnehmer mit einer schriftlichen Vorladung oder einer amtlichen Bestätigung ausweisen kann |
2 Stunden | ||
b) | Ausübung des gesetzlichen Wahlrechtes, wenn dasselbe nicht
außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden kann |
2 Stunden | |
c) | Verhandlungen in eigener Sache bei ordentlichen Gerichten, wenn
dem Klagebegehren entsprochen wurde, sofern die beklagte Partei nicht auch zum Ersatz des Verdienstentganges verurteilt wurde |
ein halber
Arbeitstag | |
d) | Eigene standesamtliche Trauung | 1 Arbeitstag | |
Behördenwege im Zusammenhang mit der eigenen standesamtlichen Trauung |
1 Arbeitstag | ||
Standesamtliche Trauung eigener Kinder | 1 Arbeitstag | ||
e) | Geburt eigener Kinder | 1 Arbeitstag | |
f) | |||
Todesfall des/der Ehegatten/in, Lebensgefährten/in, Eltern, Kinder, Ziehkinder |
2 Arbeitstag | ||
g) | Todesfall der Geschwister, Schwiegereltern, Großeltern | 1 Arbeitstag | |
h) | Schwere Erkrankungen der zur Hausgemeinschaft gehörenden
Familienmitglieder, sofern der Arzt bescheinigt, dass die Anwesenheit des Arbeitnehmers zur vorläufigen Pflege erforderlich ist |
1 Arbeitstag | |
i) | Übersiedlung | 1 Arbeitstag | |
j) | Vorladung zur Musterung
die notwendige Zeit, längstens jedoch |
2 Arbeitstag | |
k) | für die Dauer der Lehrabschlussprüfung | höchstens
1 Arbeitstag |
|
l) | für den ersten Antritt zur Führerscheinprüfung der Klasse B | höchstens
1 Arbeitstag |
Nicht anzuerkennende Verhinderungsgründe sind insbesondere:
Vorladungen zu Gerichten, Behörden und Ämtern in eigener Sache, wenn es sich um
selbstverschuldete Angelegenheiten handelt, oder zu Gerichtsverhandlungen, bei denen dem
Klagebegehren nicht entsprochen wurde. Vorladungen zu Steuerbehörden wegen rückständiger
Steuern, wenn der Steuerrückstand tatsächlich besteht.
Arrest und sonstige Freiheitsstrafen.
Überreichen von Klagen oder Eingaben bei Gerichten oder Behörden, die schriftlich erledigt
werden können.
Tätigkeit als Geschworener, Schöffe, Beisitzer bei Gerichten oder Ämtern, Mitglied des
Gemeinderates oder in anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen.
§ 8 LOHNBERECHNUNG UND LOHNZAHLUNG
1. Bezahlt wird die Zeit:
in der gearbeitet wurde,
Kunsttext
KV vom 08.06.2011 / gilt ab 01.07.2011
der angeordneten oder üblichen Arbeitsbereitschaft, insbesondere bei Arbeitnehmern, deren
regelmäßige Arbeitszeit mehr als 39 Stunden in der Woche beträgt, § 2, Ziffer 5 c), d), e),
Ende
unverschuldete Arbeitsversäumnisse, sofern für diese im vorliegenden Vertrage die Zahlung
eines Entgeltes vorgesehen ist.
1.a. Auch bei einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit gemäß § 2A Ziffer 2. und 3. gebührt
während des Durchrechnungszeitraumes der Lohn für das Ausmaß der durchschnittlichen
Normalarbeitszeit von 39 Stunden.
Bei Leistungslohnsystemen können durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne
Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung abweichende Regelungen getroffen werden.
Auf Stunden bezogene Entgeltteile (z.B. Zulagen, Zuschläge) werden auf Grund der geleisteten
Stunden abgerechnet.
Kunsttext
Beilage vom 19.3.2020 / gültig ab 1.5.2020
1.b. Arbeitnehmer, die außerhalb der Normalarbeitszeit ein vom Arbeitgeber zur Verfügung
gestelltes Mannschaftstransportfahrzeug zum Zweck der Beförderung anderer Arbeitnehmer zu
oder von auswärtigen Arbeitsstellen (Baustellen) lenken, um dort die eigentliche Arbeitsleistung zu
erbringen, haben für die Dauer des Lenkens des Fahrzeuges Anspruch auf eine Lenkzeitvergütung
in Höhe von 11,85 € pro Stunde. Die Lenkzeit ist nach der Fahrzeit, in der der Lenker neben sich
noch mindestens einen weiteren Arbeitnehmer befördert, zu bemessen. Abweichend von § 5 Z 13
ist eine pauschalierte Regelung hiefür zulässig. Diese Zeiten sind beim Anspruch auf Taggeld zu
berücksichtigen.
Für Zeiten, für welche eine Reiseaufwandsvergütung nach § 9 Abschn. III gebührt, gebührt keine
Lenkzeitvergütung.
1.c. Ein- und Ausfahrtszeiten in einen Tunnel werden mit dem kollektivvertraglichen Stundenlohn
vergütet. Diese Zeiten sind beim Anspruch auf Taggeld zu berücksichtigen.
Ende
2. Festgesetzte Pausen gelten nicht als Arbeitszeit, ausgenommen Pausen gemäß § 11, Abs. 3
und 4 Arbeitszeitgesetz (BGBI. Nr. 473/92).
Kunsttext
KV vom 08.06.2011 / gilt ab 01.07.2011
3. Die Lohnabrechnung und -zahlung erfolgt in der Regel monatlich. Der Lohnzahlungszeitraum ist
der Kalendermonat. Die Lohnzahlung mit schuldbefreiender Wirkung erfolgt auf ein Bankkonto des Arbeitsnehmers.
Ende
4. Die Auszahlung aller Entgelte für den Lohnzahlungszeitraum hat so zu erfolgen, dass diese
Entgelte bis zum 15. des dem Lohnzahlungszeitraum folgenden Monats verfügbar sind. Die
Lohnabrechnungsbelege sind den Arbeitnehmern sofort nach Vorliegen, jedoch bis spätestens 15.
des dem Lohnzahlungszeitraum folgenden Monats in schriftlicher Form auszufolgen. (Durch eine
Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs. 1 Ziffer 3 Arbeitsverfassungsgesetz kann eine
Änderung vorgenommen werden.)
5. Fällt der 15. des Monats auf einen Samstag oder Feiertag, so erfolgt die Auszahlung am
vorhergehenden Werktag. Fällt der 15. auf einen Sonntag, so erfolgt die Auszahlung am
vorhergehenden Freitag.
Kunsttext
KV vom 08.06.2011 / gilt ab 01.07.2011
6. entfällt
7. entfällt
Ende
8. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei der Lohnauszahlung eine genaue
Abrechnung über Lohn, Zulagen und Abzüge zu geben.
9. Die gänzliche oder teilweise Abfindung des Lohnes in Sachleistungen ist unstatthaft.
Kunsttext
Beilage vom 8.4.2019 / gültig ab 01.05.2019
Ein Lohnabzug für die Unterbringung, Verpflegung sowie für Reisekosten von Arbeitnehmern ist
nicht zulässig. Ausgenommen davon ist der Abzug von vom Arbeitnehmer konsumierten Speisen
und Getränken in Betriebskantinen, sofern die Preise marktüblich sind.
Ende
10. Die Bezahlung von Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit erfolgt nur dann,
wenn die Leistung auf ausdrückliche Anordnung des Dienstgebers bzw. dessen Beauftragten
erfolgt.
Kunsttext
KV vom 08.06.2011 / gilt ab 01.07.2011
11. entfällt
Ende
I. Taggeld
1. Arbeitnehmer, die außerhalb des ständigen ortsfesten Betriebes, für den sie aufgenommen
wurden, zur Arbeit auf Baustellen eingesetzt werden, haben Anspruch auf Taggeld. Arbeiten auf
Baustellen gelten jedenfalls als Arbeit außerhalb des ständigen ortsfesten Betriebes.
2. Der Anspruch auf Taggeld besteht für jene Tage, an denen eine tatsächliche Arbeitsleistung
von mehr als 3 Stunden erbracht wird oder bei Schlechtwetter eine Arbeitsbereitschaft von mehr
als 3 Stunden besteht.
3.
a) Der ständige ortsfeste Betrieb des Arbeitgebers und der Wohnort des Arbeitnehmers sind im
Arbeitsvertrag oder im Dienstzettel fest zu halten.
b) Wohnort ist das Gemeindegebiet des Ortes, in dem der Arbeitnehmer seinen Hauptwohnsitz in
Österreich hat. Einem Hauptwohnsitz in Österreich sind ausländische Hauptwohnsitze in
Grenzbezirken gleichgestellt (Grenzgänger), sofern der Arbeitnehmer über keinen
Hauptwohnsitz in Österreich verfügt.
c) Der Nachweis des Hauptwohnsitzes, an dem der Arbeitnehmer seinen tatsächlichen
Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, erfolgt durch Vorlage einer amtlichen Bestätigung durch
den Arbeitnehmer. Eine Änderung dieses Hauptwohnsitzes ist dem Arbeitgeber unverzüglich
bekannt zu geben. Erfolgt kein Nachweis durch den Arbeitnehmer oder besteht kein
Hauptwohnsitz in Österreich oder in einem Grenzbezirk, so gilt der Erstaufnahmeort beim
jeweiligen Arbeitgeber in Österreich als Anknüpfungspunkt.
4. Erfolgt der Arbeitsantritt vom Wohnort gemäß Z 3 des Arbeitnehmers aus, so hat er Anspruch
auf Taggeld, sofern der Arbeitnehmer im Auftrag des Arbeitgebers auf Baustellen außerhalb des
ständig ortsfesten Betriebes eingesetzt wird und täglich an seinen Wohnort zurückkehrt. Das Taggeld beträgt
Kunsttext
Beilage vom 19.3.2020 / gültig ab 1.5.2020
Betrag ab 1.5.2020 | ||
a) | bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden pro Arbeitstag, | 10,90 |
b) | bei einer Arbeitzeit von mehr als 9 Stunden pro Arbeitstag, | 17,50 |
5. Bei einer Erbringung von Arbeitsleistungen auf Baustellen im Auftrag des Arbeitgebers
außerhalb des Wohnortes gemäß Z 3, bei denen eine auswärtige Übernachtung erforderlich ist
und der Arbeitgeber den Auftrag dazu erteilt, erhalten Arbeitnehmer ein Taggeld in der Höhe von
€ 29,00 je gearbeitetem Tag. Die Übernachtung ist jedenfalls erforderlich und der Auftrag zur
Übernachtung gilt als erteilt, wenn die Wegstrecke zwischen Baustelle und Wohnort gemäß Z 3
mindestens 100 km beträgt oder die Heimfahrt zum Wohnort nachweislich nicht zugemutet werden kann.
5a. Das Taggeld in Höhe von € 29,00 je Arbeitstag steht auch dann zu, wenn die Arbeit wegen
Krankheit oder Schlechtwetter entfallen ist und der Arbeitnehmer in der Nacht nach dem
entfallenen Arbeitstag auswärts tatsächlich nächtigt und diese Nächtigung auch nachweist.
6. Arbeitnehmer, die am ständig ortsfesten Betrieb, für den sie aufgenommen wurden,
Arbeitsleistungen erbringen, erhalten ein Taggeld in der Höhe von € 29,00, sofern ihr Wohnort
gemäß Z 3 mindestens 100 km vom ständig ortsfesten Betrieb entfernt ist oder eine auswärtige
Übernachtung erforderlich ist und die Heimfahrt zum Wohnort nachweislich nicht zugemutet
werden kann oder der Arbeitgeber den Auftrag zur Übernachtung erteilt hat. In diesem Fall kommt
Abschnitt II Übernachtungsgeld zur Anwendung.
7. Bei Dienstreisen ins Ausland, die nicht länger als 30 Tage dauern, tritt an die Stelle des in den Z
5 und 5a genannten Betrags der für die Bundesbediensteten geltende Betrag. Dienstreisen ins
Ausland sind nur solche Dienstreisen, bei denen das Reiseziel im Ausland liegt.
Ende
II. Übernachtungsgeld
Kunsttext
Beilage vom 19.3.2020 / gilt ab 1.5.2020
1. Für den Fall, dass der Arbeitgeber keine zeitgemäße Unterkunft zur Verfügung stellt, erhalten
die Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen des Abschnittes I Z 5 und 6 ein Übernachtungsgeld
von € 13,45 je Kalendertag, sofern eine auswärtige Übernachtung tatsächlich stattfindet und auch
nachgewiesen wird.
Das Übernachtungsgeld wird mit Wirkung vom 1.5.2016 um den amtlichen VPI des Jahres 2015
erhöht.
Ende
2. Die Anpassung des Übernachtungsgeldes erfolgt jeweils zum Wirksamkeitsbeginn einer
kollektivvertraglichen Lohnerhöhung (erstmals ab 1.5.2005) im gleichen Ausmaß wie die
durchschnittliche Veränderung des von der Statistik Austria veröffentlichten Index der
Verbraucherpreise im Vergleich zum vorhergehenden Kalenderjahr (d.h. zum 1.5.2012 im Ausmaß
der Veränderung des VPI 2005 des Jahres 2011).
3. Ist der Arbeitnehmer nicht in der Lage, um diesen Betrag ein Quartier zu finden, werden die
tatsächlich erforderlichen Übernächtigungskosten gegen Beleg vergütet. Nicht notwendige
Mehrausgaben sind zu vermeiden.
III. Reiseaufwandsvergütung
1. Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber von einer Arbeitsstätte auf eine andere Arbeitsstätte oder zu
kurzfristigen Arbeiten abgeordnet werden, haben Anspruch auf:
Ersatz der Reisekosten für die einmalige Hin- und Rückfahrt (Aufwendungen für die
Verkehrsmittel, Gepäcksgebühren, notwendige Übernachtungskosten).
Bezahlung der Reisestunden zum kollektivvertraglichen Stundenlohn ohne Aufzahlung,
jedoch nicht mehr als 9,33 Stunden je Kalendertag.
2. Reiseweg und die zu benützenden Verkehrsmittel werden vom Arbeitgeber bzw. dessen
Beauftragten vorgeschrieben.
3. Die Reisestunden umfassen die Zeit vom Verlassen des Wohnortes oder der Arbeitsstätte bis
zum Eintreffen am Bestimmungsort.
4. Für die durch Dienstreisen ausgefallene Arbeitszeit gebührt, von der Bezahlung der
Reisestunden und der tatsächlichen Arbeitsstunden abgesehen, keine Vergütung.
IV. Fahrtkostenvergütung
1. Jene Arbeitnehmer, die mehr als 3 km von ihrer Arbeitsstätte entfernt wohnen, erhalten eine
Fahrtkostenvergütung für eine einmalige tägliche Hin- und Rückfahrt mittels eines Verkehrsmittels
zum billigsten Tarif.
2. Der Bezug von Taggeld gemäß Abschnitt I Z 5 und Z 6 schließt den Bezug der
Fahrtkostenvergütung aus, sofern von Seiten des Arbeitgebers eine Unterkunft zur Verfügung
gestellt werden konnte, die weniger als 3 km von der jeweiligen Arbeitsstätte entfernt gelegen ist.
3. Die Fahrtkostenvergütung ist auch dann zu bezahlen, wenn an einem Tag die Arbeit wegen
schlechter Witterung oder über Weisung des Arbeitgebers nicht aufgenommen wurde und der
Arbeitnehmer zur Aufnahme der Arbeit erschienen ist.
4. Für die Berechnung der Entfernung ist der kürzeste zumutbare Weg maßgebend.
5. Im Falle einer Beförderung des Arbeitnehmers von und zur Arbeitsstätte durch den Arbeitgeber
entfällt für diese Strecke die Fahrtkostenvergütung. Dies gilt auch bei Inanspruchnahme der
Freifahrt für Lehrlinge.
6. Arbeitnehmer, deren Wohnung und Arbeitsstätte sich innerhalb der Wiener Gemeindebezirke I
bis XXIII befinden, erhalten eine Fahrtkostenvergütung unter der Voraussetzung, dass sie auf einer
Arbeitsstätte beschäftigt sind, die nicht in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung liegt und somit
angenommen werden muss, dass sie zur Erreichung ihrer Arbeitsstätte auf die Benützung eines
öffentlichen Verkehrsmittels angewiesen sind. Die Kosten für die tägliche Hin- und Rückfahrt mit
einem öffentlichen Verkehrsmittel werden zum billigsten Tarif vergütet. Kosten für eine im Sinn
dieser Regelung angeschaffte Fahrkarte, die ohne Verschulden des Arbeitnehmers nicht
ausgenützt werden kann, sind vom Arbeitgeber zu vergüten.
Die nachstehende Bestimmung tritt nur in Kraft, wenn der Hauptverband der Österreichischen
Sozialversicherungsträger die Beitragsfreiheit schriftlich bestätigt:**)
Kunsttext
Beilage vom 8.4.2019 / gültig ab 1.5.2019
7. Anstelle der Fahrtkosten für ein öffentliches Verkehrsmittel kann auch ein pauschaler Betrag
von 10 Cent je km bezahlt werden. Diese Regelung gilt nicht für Arbeitnehmer, die unter Z 6 fallen.
Ende
V. Heimfahrt
Kunsttext
Beilage vom 20.2.2013 / gilt ab 1.5.2013
1. Arbeitnehmer mit Anspruch auf Taggeld gemäß Abschnitt I Z 5 haben wöchentlich Anspruch auf
Bezahlung der Reisekosten für die Hin- und Rückfahrt mittels eines Verkehrsmittels zum billigsten
Tarif zu ihrem Wohnort (Abschn I Z 3).
Ende
Kunsttext
Beilage vom 8.4.2019 / gültig ab 1.5.2019
1a. Anstelle der Fahrtkosten für ein öffentliches Verkehrsmittel kann auch ein pauschaler Betrag
von 10 Cent je km bezahlt werden.
Ende
2. Im Falle einer Beförderung des Arbeitnehmers vom und zum auswärtigen Ort durch den
Arbeitgeber entfällt für diese Strecke die Heimfahrtsvergütung. Dies gilt auch bei Inanspruchnahme
der Freifahrt für Lehrlinge.
3. Bei Dekadenarbeit sind die Heimfahrtsintervalle betrieblich zu regeln.
4. Diese Regelung gilt nicht für auswärtige Arbeitsstellen außerhalb der Republik Österreich.
Kunsttext
Beilage vom 21.3.2017 / gilt ab 1.5.2017
5. Lehrlinge, die nach § 10 Z 9 Anspruch auf Ersatz der Internatskosten haben, haben für die
Dauer des Berufsschulbesuchs Anspruch auf die wöchentliche Erstattung der Heimfahrtskosten.
Kann der Lehrlinge eine Schülerfreifahrt oder Schulfahrtsbeihilfe in Anspruch nehmen, wird der
Erstattungsanspruch um diesen Betrag verringert.
Ende
*) Siehe den Auszug aus den Übergangsbestimmungen
**) Eine derartige Bestätigung lag bei Drucklegung nicht vor.
§ 10 LEHRLINGE
1. Lehrlinge im Sinne dieses Kollektivvertrages sind Personen, die auf Grund eines Lehrvertrages
zur Erlernung eines der Lehrberufe bei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im
Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden.
2. Während der ersten drei Monate kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das
Lehrverhältnis jederzeit einseitig auflösen. Ansonsten ist außer einer einvernehmlichen vorzeitigen
Auflösung des Lehrverhältnisses dessen vorzeitige Auflösung durch den Lehrberechtigten oder
durch den Lehrling nur aus den in § 15 Abs. 3 und 4 Berufsausbildungsgesetz (BGBl. Nr. 142/69)
in seiner geltenden Fassung angeführten Gründen gestattet.
3. Die Lehrlingsentschädigung ist für die Dauer des Berufsschulbesuches so zu bezahlen, als ob
der Lehrling im Betrieb gearbeitet hätte. Der Lehrling ist verpflichtet, über Aufforderung durch den
Lehrberechtigten diesem den ordnungsgemäßen Schulbesuch nachzuweisen.
Kunsttext
KV vom 08.06.2011 / gilt ab 01.07.2011
4. In den Wintermonaten darf die Arbeitszeit der Lehrlinge nicht kürzer sein als die der übrigen
Arbeitnehmer im Betrieb.
In besonderen Fällen sind in den Ländern paritätische Kommissionen aufzustellen, die die
Arbeitszeit der Lehrlinge anders regeln können.
Ende
5. Bei Arbeitsmangel auf der Arbeitsstelle ist der Lehrberechtigte verpflichtet, den Lehrling im
Betrieb entsprechend zu beschäftigen.
6. Der Lehrberechtigte, bei dem der Lehrling die für den Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit beendet,
ist verpflichtet, diesen drei Monate in seinem Betrieb in seinem erlernten Beruf weiter zu
verwenden. Hat der Lehrling bei dem Lehrberechtigten nur einen Teil der für den Lehrberuf
festgesetzten Lehrzeit zurückgelegt, so trifft diesen Lehrberechtigten die beschriebene
Verpflichtung zur Weiterverwendung nur im Verhältnis der bei ihm zurückgelegten Lehrzeit zu der
für den Beruf festgesetzten Dauer der Lehrzeit.
Die Bestimmungen des § 18 Abs. 3 Berufsausbildungsgesetz finden Anwendung.
7. Wird der Lehrling auf eine auswärtige Arbeitsstätte versetzt, hat er gleich allen anderen
Arbeitnehmern Anspruch auf kollektivvertragliche Dienstreisevergütungen, sofern im
Kollektivvertrag nichts Gegenteiliges vorgesehen ist.
8. Die Entgeltzahlung bei einer durch Krankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit eines Lehrlings
bestimmt sich nach § 17 a Berufsausbildungsgesetz.
9. Die Internatskosten (das sind die Kosten für Quartier und Internatsverpflegung), die durch den
Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur
Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling zu ersetzen.
Dieser Anspruch ruht, solange die Kosten vom Fachverband der Bauindustrie und der
Bundesinnung Bau übernommen werden.
10. Arbeitnehmer, die eine Vorlehre im Sinne des § 8b Berufsausbildungsgesetz absolvieren,
erhalten im ersten, zweiten und dritten Vorlehrjahr die entsprechende Entlohnung wie Lehrlinge im
ersten, zweiten bzw. im dritten Lehrjahr. Zeiten vorangegangener Vorlehren sind für die Höhe der
Entlohnung anzurechnen.
11. Der Lehrling ist verpflichtet, den „Ausbildungsnachweis zur Mitte Lehrzeit“ (gemäß der
Richtlinie des Bundes-Berufsausbildungsbeirats zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von
Lehrlingen gemäß § 19c BAG vom 2.4.2009) zu absolvieren. Bei positiver Bewertung erhält er eine
einmalige Prämie in Höhe von 300 Euro. Die Prämie ist gemeinsam mit der
Lehrlingsentschädigung auszubezahlen, die nach dem Erhalt der Förderung fällig wird.
Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie führt zum Entfall dieses Anspruchs.
Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit gutem Erfolg absolvieren, erhalten eine Prämie in
Höhe von 200 Euro. Lehrlinge, die sie mit Auszeichnung absolvieren, erhalten eine Prämie in Höhe von 250 Euro.
Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie führt zum Entfall dieses Anspruchs.
§ 11 VERSCHIEDENES
1. Zur Einnahme des Essens, Ablage der Kleider und Aufbewahrung der den Arbeitnehmern
gehörenden Werkzeuge sind seitens des Betriebes heiz- und versperrbare, mit genügenden
Sitzgelegenheiten versehene Räume bereit zu stellen. Diese Räume sind entsprechend sauber zu
halten.
2. Für einwandfreies Trinkwasser und ausreichende Waschgelegenheit ist vorzusorgen.
3. Quartiere sind den gesetzlichen bzw. behördlichen Bestimmungen entsprechend einzurichten
und in Ordnung zu halten.
Kunsttext
Beilage vom 20.02.2013 / gilt ab 01.05.2013
4. Der Genuss alkoholhältiger Getränke während der Arbeitszeit ist verboten (§ 156 Abs 5 BauV).
Ende
5. Den Anordnungen des Dienstgebers bzw. dessen Beauftragten ist Folge zu leisten.
6. Die Arbeitnehmer haben die ihnen aufgetragenen Arbeiten mit Sorgfalt und Fleiß zu verrichten.
7. Den Arbeitnehmern ist es untersagt, ohne Erlaubnis Bauholz und Holzabfälle sowie
Baumaterialien vom Bau wegzuschaffen.
8. Gewerkschaftsorganen, die sich entsprechend ausweisen können, ist der Zutritt zur
Arbeitsstätte jederzeit gestattet, jedoch hat sich das Gewerkschaftsorgan beim Bauleiter oder
dessen Stellvertreter zu melden.
Jede Behinderung der Arbeit ist bei allen Besuchen zu unterlassen, wobei eine Aussprache mit
einem Betriebsratsmitglied oder einzelnen Arbeitnehmern keine Behinderung darstellt.
9. Die Wiederinstandsetzung der während der Tätigkeit im Betriebe abgenützten, den
Arbeitnehmern gehörenden Werkzeuge hat normalerweise innerhalb der Arbeitszeit mit dem im
Betrieb vorhandenen Einrichtungen (Schleifstein, Feile und dergleichen) durch den Arbeitnehmer
selbst oder in der Werkzeugmacherei zu geschehen.
10. Die in diesem Kollektivvertrag festgesetzten Zulagenbeträge und die in Hinkunft
festzusetzenden Lohnbeträge sind auf einen Cent kaufmännisch zu runden.
11. Sofern im Betrieb kein Betriebsrat vorhanden ist, tritt an dessen Stelle die zuständige Gewerkschaft.
12. Pro Jahr werden für die Abhaltung einer Betriebsversammlung 1 1/2 Stunden je Arbeitnehmer bezahlt.
13. Der Arbeitgeber hat die Kosten, die dem Arbeitnehmer für im betrieblichen Interesse
absolvierte Weiterbildungsmaßnahmen gemäß § 19b GüterbeförderungsG entstehen, zu tragen.
Die Auswahl des konkreten Anbieters (Ausbildungseinheiten und ermächtigte Ausbildungsstätten)
hat im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erfolgen. Die vom Arbeitnehmer
aufgewendete Zeit für den Besuch von Ausbildungseinheiten gemäß § 19b GüterbeförderungsG ist
vom Arbeitgeber nicht zu bezahlen. Diese Zeit stellt keine Arbeitszeit im arbeitsrechtlichen Sinne,
sondern Freizeit des Arbeitnehmers dar. Die im ersten Satz geregelten Kosten von
Weiterbildungsmaßnahmen stellen Ausbildungskosten im Sinne von § 2d AVRAG dar. Zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann über diese Ausbildungskosten unter den Voraussetzungen
des § 2d AVRAG eine Rückerstattung vereinbart werden.
Kunsttext
Beilage vom 21.03.2017 / gilt ab 01.05.2017
14. Zeiten einer Elternkarenz werden bei dienstzeitabhängigen Rechtsansprüchen bis zu einem
Gesamtausmaß von 24 Monaten angerechnet. Die sich aus § 15f MSchG und § 7c VKG
ergebenden Ansprüche sind dabei bereits berücksichtigt und stehen nicht zusätzlich zu.
Ende
§ 12 WEIHNACHTSGELD
Kunsttext
Beilage vom 21.03.2017 / gilt ab 01.05.2017
1. Arbeitnehmer erhalten nach einmonatiger Betriebszugehörigkeit ein Weihnachtsgeld von 3,41
Stundenlöhnen für während des laufenden Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr jeweils geleistete
39 Stunden.
Als Stundenlohn für die Errechnung des Weihnachtsgeldes gilt der kollektivvertragliche
Stundenlohn der jeweiligen Lohnkategorie zuzüglich eines Zuschlages von 20 Prozent, für
Lehrlinge der Stundenlohn ohne Zuschlag.
Der Urlaub gemäß Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz sowie entgeltpflichtige
Betriebsabwesenheit sind einzurechnen. Das gleiche gilt für die Zeit der Teilnahme an
Truppenübungen bzw. lnspektionen, Instruktionen.
Bei der Abrechnung sind allfällige Reststunden aliquot zu berücksichtigen.
Ende
2. Alle Zeiten der Betriebszugehörigkeit innerhalb eines Kalenderjahres werden, nur soweit es die
einmonatige Betriebszugehörigkeit zur Erwerbung des Anspruches betrifft, zusammengezählt.
3. Wurde die Betriebszugehörigkeit in der Zeit zwischen dem 1. November und dem 1. März des
folgenden Kalenderjahres nicht länger als 90 Tage unterbrochen, so ist die unterbrochene Zeit als
Betriebszugehörigkeit anzurechnen.
4. Das Weihnachtsgeld für die im Dezember Beschäftigten ist im ersten Dezemberdrittel
auszubezahlen, wobei die restlichen Teile des Dezembers als anrechenbare Zeiten der
Betriebszugehörigkeit gelten.
5. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ausnahme einer gerechtfertigten Entlassung
(ausgenommen gem. § 82 lit. h GewO RGBl. Nr. 227 vom 20.12.1859) oder eines vorzeitigen
Austrittes ohne wichtigen Grund, hat der Arbeitnehmer bei Lösung des Arbeitsverhältnisses
Anspruch auf Bezahlung des nach den vorhergehenden Grundsätzen errechneten
Weihnachtsgeldes.
Kunsttext
Beilage vom 20.02.2013 / gilt ab 01.05.2013
6. Arbeitnehmer, die zur Geltendmachung ihres Anspruches auf Alterspension (vorzeitige
Alterspension) oder wegen nicht selbstverschuldeter Berufsunfähigkeit das Arbeitsverhältnis durch
Kündigung lösen, haben bei Lösung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Bezahlung des
aliquoten Teiles des Weihnachtsgeldes. Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod des
Arbeitnehmers aufgelöst, so gebührt der aliquote Teil des Weihnachtsgeldes den gesetzlichen
Erben der 1. Parentel (§ 731 ABGB) sowie dem Ehegatten gemeinsam.
Ende
7. Bei Baustellen, für welche eine Höhenzulage gemäß § 6 lit. s) des Kollektivvertrages für
Bauindustrie und Baugewerbe gebührt und auf welchen die Bausaison witterungsbedingten
Einschränkungen unterliegt, sind für die Erwerbung des Grundanspruches auf Weihnachtsgeld nur
drei Viertel der in Ziffer 1 festgesetzten einmonatigen Betriebszugehörigkeit erforderlich.
8. Bei Überstellungen zu Arbeitsgemeinschaften oder Rücküberstellungen an die Stammfirma ist
das Weihnachtsgeld anteilsmäßig der geleisteten Stunden auszuzahlen.
§ 13 ABFERTIGUNG*)
Der Anspruch und das Ausmaß der Abfertigung richten sich nach den Bestimmungen des
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) 1987 (BGBl. Nr. 618 vom 23. 12. 1987) in
der jeweils geltenden Fassung.
*) Mit Kollektivvertrag vom 25.11.1987 inkraftgetreten am 23. April 1988 rückwirkend mit 1.
Oktober 1987; siehe auch Anhang XI.
§ 13A BERECHNUNGSGRUNDLAGE FÜR ANTEILIGES WEIHNACHTSGELD
ABFERTIGUNG - BUAG
Kunsttext
KV vom 16.12.2013 / gilt ab 01.01.2014
Auf Grund des § 13d Abs. 4 des BUAG wird als Grundlage für die Berechnung des anteiligen
Weihnachtsgeldes, das zum Monatsentgelt zugeschlagen wird, folgende Formel festgelegt:
Für das Jahr 2014: KV-Stundenlohn x 1,25 x 3,41 x 52,18/12 = anteiliges Weihnachtsgeld
Für das Jahr 2015: KV-Stundenlohn x 1,22 x 3,41 x 52,18/12 = anteiliges Weihnachtsgeld
Ab dem Jahr 2016: KV-Stundenlohn x 1,2 x 3,41 x 52,18/12 = anteiliges Weihnachtsgeld
Dieses anteilige Weihnachtsgeld ist dem jeweiligen Monatsentgelt so oft zuzuschlagen, als ein
Abfertigungsanspruch im Ausmaß an Monatsentgelten gebührt.
Im Falle einer weiteren Änderung der im § 12 Weihnachtsgeld, des Rahmenkollektivvertrages für
Bauindustrie und Baugewerbe enthaltenen Faktoren, ändern sich in vorstehender Formel die
Werte entsprechend.
Bei Teilzeitarbeit ist das nach vorstehender Formel berechnete anteilige Weihnachtsgeld
entsprechend der vereinbarten Arbeitszeit zu aliquotieren.
Ende
§ 14 VERJÄHRUNGSBESTIMMUNGEN
1. Reklamationen wegen Nichtübereinstimmung des ausgezahlten Lohnes mit der Abrechnung
müssen sofort bei Empfangnahme des Geldes erhoben werden. Spätere Reklamationen können
nicht anerkannt werden.
2. Ansprüche jeglicher Art aus dem Dienstverhältnis und Reklamationen in Bezug auf die
Abrechnung müssen innerhalb von 6 Monaten nach Empfangnahme der Abrechnung bei
sonstigem Ausschlusse beim Dienstgeber bzw. dessen Beauftragten erhoben werden.
3. Nach Lösung des Arbeitsverhältnisses sind Forderungen jeglicher Art spätestens binnen drei
Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Lösung bei sonstigem Erlöschen, beim Arbeitgeber geltend zu machen.
Handelt es sich um einen Abfertigungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Grund von
Einzelvereinbarungen, Arbeitsordnungen oder Betriebsvereinbarungen, der durch das BUAG nicht
erfasst ist (Mehranspruch gegenüber dem gesetzlichen Anspruch) gilt eine Verjährungsfrist von 3
Jahren ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Lehnt der Dienstgeber den Anspruch ab, verfällt
er, wenn er nicht innerhalb von acht Wochen nach Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.
§ 15 LÖSUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES
1. Das Arbeitsverhältnis bis zu 5 Jahren kann jederzeit sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom
Arbeitgeber – vom Letzteren unter Einhaltung der im Arbeitsverfassungsgesetz vorgesehenen
fünftägigen Verständigungsfrist – nur zum letzten Arbeitstag einer Kalenderwoche gelöst werden.
Die Kalenderwoche beginnt Montag, 0.00 Uhr, und endet Sonntag, 24.00 Uhr.
Eine Lösung des Arbeitsverhältnisses vor dem letzten Arbeitstag einer Kalenderwoche ist nur bei
Arbeitsverhältnissen bis zu 5 Jahren möglich:
a) bei Beendigung der Baustelle und
b) wenn die Arbeit auf einer Baustelle oder auf Teilabschnitten derselben, die arbeitsmäßig
voneinander unabhängig sind, aus Gründen, die nicht im Ermessen des Arbeitgebers
liegen, für länger als eine Woche stillgelegt wird.
Werden die Arbeiten auf der stillgelegten Baustelle binnen Wochenfrist wieder aufgenommen, weil
die Gründe, welche zur Stilllegung geführt haben, weggefallen sind, so sind die vor der Stilllegung
beschäftigt gewesenen Arbeiter wieder einzustellen. Das Arbeitsverhältnis gilt in diesem Falle als
nicht unterbrochen.
Hat das Arbeitsverhältnis 5 Jahre gedauert, kann dieses sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom
Arbeitgeber – vom Letzteren unter Einhaltung der im Arbeitsverfassungsgesetz vorgesehenen
Verständigungsfrist – unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einer Kalenderwoche, hat das
Arbeitsverhältnis 10 Jahre gedauert von zwei Kalenderwochen, hat das Arbeitsverhältnis 15 Jahre
gedauert von drei Kalenderwochen, nur zum letzten Arbeitstag einer Kalenderwoche gelöst werden.
Die Dauer aller Arbeitsverhältnisse eines Arbeitnehmers beim selben Arbeitgeber werden für die
Höhe der Kündigungsfrist zusammengerechnet, sofern jede einzelne Unterbrechung nicht länger
als 120 Tage dauert.
Kunsttext
Beilage vom 8.4.2019 / gültig ab 01.05.2019
2. Wird der Arbeitnehmer bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nicht auf
der Arbeitsstelle ausbezahlt, hat er zur Ordnung seiner Arbeitskleider und Werkzeuge einen
halben Stundenlohn seiner Kategorie vergütet zu erhalten.
Ende
3. Wird das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer gelöst, hat er Anspruch auf sofortige
Ausbezahlung des Arbeitslohnes bei Austritt nur dann, wenn er die beabsichtigte Lösung dem
Arbeitgeber oder seinem Vertreter mindestens 24 Stunden vorher angezeigt hat. In anderen Fällen
erfolgt die Auszahlung an dem der Anzeige folgenden Werktag auf der Arbeitsstelle oder am Sitz
des Betriebes. (Durch eine Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs. 1 Ziffer 3
Arbeitsverfassungsgesetz, kann eine Änderung vorgenommen werden.)
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer gleichzeitig mit dem Lohn auch seine
Arbeitspapiere einschließlich der Arbeitgeberbestätigung und eine Steuerbestätigung auszufolgen,
soweit sich diese im Betrieb befinden.
4. Der Arbeitgeber haftet dem Arbeitnehmer für allen Schaden, den dieser durch schuldbare
Verzögerung der Ausfolgung der Dokumente oder durch unrichtige und unwahre Angaben in der
Arbeitgeberbestätigung nachweislich erlitten hat, es sei denn, dass die unrichtigen Angaben des
Arbeitgebers auf ein Verschulden des Arbeitnehmers (unrichtige Angaben) zurückzuführen sind.
5. Der Kündigungsschutz des § 15 Mutterschutzgesetz wird auf die Dauer des bundesgesetzlich
geregelten Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld erstreckt (idF BGBl I Nr. 103/2001).
§ 16 ARBEITSGEMEINSCHAFTEN
Arbeitsverhältnisse zu Arbeitsgemeinschaften können nicht begründet werden.
Die Beschäftigung von Arbeitnehmern bei Arbeitsgemeinschaften ist nur zulässig, wenn ein
Arbeitsverhältnis zu einer an der Arbeitsgemeinschaft beteiligten Partnerfirma vorliegt.
Gemäß dem jeweiligen Arbeitsgemeinschaftsvertrag wird die Lohnverrechnung von der
kaufmännischen Verwaltung durchgeführt.
Gleichzeitig mit der ersten Lohnabrechnung ist dem Arbeitnehmer die lohnverrechnende Stelle mitzuteilen.
Bezüglich der Sozialversicherung ist gemäß § 30 ASVG im Regelfall die örtliche
Gebietskrankenkasse zuständig, in deren Bereich sich die Arbeitsgemeinschaft befindet.
§ 17 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Dieser Kollektivvertrag tritt in der vorliegenden Fassung am 1. Mai 2010 in Kraft und gilt auf
unbestimmte Zeit. Er ist eine Wiederverlautbarung des Kollektivvertrages vom 30. April 1954,
hinterlegt unter der Zahl KE 76/54 und seiner Abänderungen bis 1. Mai 2010.
Er kann von beiden vertragschließenden Teilen unter Einhaltung einer dreimonatigen
Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes zum 31. März jeden Jahres gekündigt werden.
Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen wegen Erneuerung bzw. Abänderung des
Kollektivvertrages zu führen.
2. Die Kündigung der Lohnsätze kann vierwöchentlich je zum Monatsletzten erfolgen.
Die Lohnsätze gelten bis zum 30. April 2011 bzw. 30. April 2012 bzw. 30. April 2013.
Drei Monate vor Ablauf des Vertrages sind Verhandlungen wegen Erneuerung desselben aufzunehmen.
3. Derzeit bestehende, für den Arbeitnehmer günstigere betriebliche Lohn- und
Arbeitsbedingungen werden durch das In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages nicht berührt.*)
Fachverband der Bauindustrie
Bundesinnung Bau
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau - Holz
*) Beachte auch die Übergangsbestimmungen des KV betreffend die Neuregelung der
Sondererstattungen (Dienstreisevergütungen)
****************
ANHANG I LOHNORDNUNG
BESCHÄFTIGUNGSGRUPPENEINTEILUNG
I. Vizepolier
(Hauptgerüster, Hauptpartieführer im Straßenbau, Hilfspolier).
II. Facharbeiter
(das sind Arbeitnehmer, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden bzw. für die
Beschäftigung in diesem Beruf als Facharbeiter vermittelt oder aufgenommen wurden):
a) Vorarbeiter,
b) Facharbeiter,
III. Angelernte Bauarbeiter
Kunsttext
Beilage vom 8.4.2019 / gültig ab 01.05.2019
(das sind für besondere Arbeiten qualifizierte Arbeiter) Die Einstufung in diese
Beschäftigungsgruppe ist nicht von weiteren Qualifikationserfordernissen abhängig.
Ende
a) Asphaltierervorarbeiter,
Baggerführer,
Drittelführer,
Düsenführer von Mörtelspritzmaschinen,
Eisenbahnoberbauvorarbeiter,
Führer von motorisch betriebenen Turm- und
Derrick-Kränen,
Führer von Grädern, Straßenfertigern und Zugmaschinen mit einer Motorenleistung von 90
PS und darüber,
Führer von Lastkraftwagen mit mehr als 10 t Eigengewicht,
Führer von Großraumfahrzeugen ab 7,5 t Nutzlast,
Führer von Raupenfahrzeugen mit einem Eigengewicht von 10 t und darüber,
Führer von Schrägaufzügen und Seilbahnen, wenn diese Verkehrsmittel zur
Personenbeförderung zugelassen sind, Kabelkranführer,
Partieführer im Straßenbau,
Sprengmeister (Sprengbefugter laut Sprengarbeiten-Verordnung), b) Führer von
Zugmaschinen mit einer Motorenleistung von 45 PS und darüber,
Führer von Lastkraftwagen mit mehr als 5 t Eigengewicht,
Führer von Raupenfahrzeugen mit 5 bis 10 t Eigengewicht,
Führer von Lokomotiven mit mindestens 5 t Eigengewicht,
Maschinist an Heißmischmaschinen,
Mineur,
Montierer im Eisenbahnoberbau,
Schweißer (für Autogen- und Elektroverfahren),
Steinmaurer, c) Asphaltierer, die mit Gußasphalt arbeiten,
Gerüster,
Schaler,
Eisenbieger u. Eisenflechter. d) Abbrucharbeiter im Straßenbau von Hand aus,
Asphaltierer, die mit qualifizierten Tätigkeiten beim Einbau bituminöser Beläge betraut sind
und eine entsprechende Ausbildung und Erfahrung aufweisen,
Bermenschlichter,
Betonierer,
Fahrer von Fahrzeugen mit Eigenantrieb, soweit sie nicht in einer der
Beschäftigungsgruppen dieser Lohntafel gesondert angeführt sind,
Gleiswerker,
Grundbauleger,
Hilfskoch,
Kesselmann,
Maschinist an motorisch betriebenen Geräten und Maschinen, soweit sie nicht in einer der
Beschäftigungsgruppen dieser Lohntafel gesondert angeführt sind,
Planierer,
Spritzer. e) Baggerschmierer,
Generator-, Kompressor- und Pumpenwärter,
Gleisbauer,
Grünverbauer,
Stollenschlepper.
Kunsttext
Beilage vom 20.02.2013 / gilt ab 01.05.2013
IV. Bauhilfsarbeiter
Redaktionelle Anmerkungen
Ab 1.5.2013 entfällt die Unterscheidung der Lohngruppe IV in IVa und IVb. Basis für die
Berechnung des Lohns zum 1.5.2013 der Beschäftigungsgruppe IV (neu) ist der bisherige Lohn
der Gruppe IVb (zum 1.5.2013).
******************************
Ende
V. Sonstiges Hilfspersonal
Kunsttext
Beilage vom 20.02.2013 / gilt ab 01.05.2013
Bediener,
Ende
Bote,
Küchenpersonal,
Portiere,
Wächter.
VI. Lehrlinge
a) im 1. Lehrjahr
b) im 2. Lehrjahr
c) im 3. Lehrjahr
Kunsttext
Beilage vom 8.4.2019 / gültig ab 01.05.2019
d) im 4. Lehrjahr
Ende
e) Lehrlinge, welche nach Vollendung des 18. Lebensjahres in die Lehre eintreten.
Kunsttext
Beilage vom 20.02.2013 / gilt ab 01.05.2013
VII. Praktikanten
a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw.
der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, in Höhe der
Lohngruppe VIa (Lehrlingsentschädigung für das 1. Lehrjahr).
b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien
vorübergehend beschäftigt werden, in Höhe der Lohngruppe VIb (Lehrlingsentschädigung für das
2. Lehrjahr).
Ende
**************************
ANHANG II ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN ZUR LOHNTAFEL
ZULAGEN
Im Burgenland und in Niederösterreich erhalten Maurer solange sie an Fassaden mit Zug- oder
Edelputzarbeiten, ferner mit Gips- und Gipsstukkaturarbeiten beschäftigt sind, eine Zulage von 13
Prozent des Facharbeiterlohnes.
Für Wien gelten die Bestimmungen des mit der Landesinnung Wien der Baugewerbe
abgeschlossenen Sondervertrages.
Redaktionelle Anmerkungen
Hinweis: Die Löhne für Spezialisten Wien finden sich unter “Bauindustrie und Baugewerbe /
ZKV Baulose” Zusatzkollektivvertrag Spezialisten Wienbzw “Bauindustrie und Baugewerbe /
Gipser und Fassader”
In allen anderen Bundesländern erhalten Maurer eine Zulage von 7 Prozent des
Facharbeiterlohnes, wenn sie mit einer der nachfolgenden Arbeiten beschäftigt sind:
Arbeiten an Fassaden (alte und neue Schauflächen), ausgenommen Arbeiten an
Schauflächen, Feuermauern und Lichthofflächen, wenn für die Herstellung des Feinverputzes
Schleif- bzw. Wellsand und keine Schablonen verwendet werden.
für Glattstukkaturungen (Hängedecken) und Stukkaturarbeiten (Weißarbeit) an Decken und
Wänden.
Die Zulage gebührt nicht für Wiederherstellungsarbeiten, deren geschlossenes Flächenausmaß 5
m² nicht erreicht.
*************************
LEISTUNGSZULAGEN
Die in den Bundesländern Salzburg und Vorarlberg zwischen den Landesinnungen der
Baugewerbe und den Landesleitungen der Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter getroffenen
Vereinbarungen über die Gewährung von Leistungszulagen bleiben aufrecht.
Sie lauten für:
Salzburg: Zu den in der Lohntafel angeführten Wochen- und Stundenlöhnen kann, je nach
Leistung, einvernehmlich zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat eine Zulage bis zu 10 Prozent
gewährt werden.
Vorarlberg: Zu den in der Lohntafel angeführten Löhnen kann bei entsprechender Leistung eine
Leistungszulage bis zu 10 Prozent gewährt werden, deren Verteilung dem Einvernehmen
zwischen Betriebsleitung (Arbeitgeber) und Betriebsrat überlassen bleibt. Die Leistungszulage
muß in allen Betrieben im Durchschnitt des Betriebes 5 Prozent betragen.
********************
ANHANG III KOLLEKTIVVERTRAG
für Bauindustrie und Baugewerbe vom 17. Juli 1975 in der Fassung vom 12. Mai 1993
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie, der Bundesinnung der Baugewerbe
einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Bau- und
Holzarbeiter, andererseits.
§ 1 GELTUNGSBEREICH
Dieser Kollektivvertrag erstreckt sich
räumlich:
auf das Gebiet der Republik Österreich,
persönlich:
auf alle Arbeitnehmer (einschließlich der Lehrlinge), die nicht Angestellte im Sinne des
Angestelltengesetzes sind und die bei einem der in c) genannten Betriebe beschäftigt sind,
fachlich:
auf alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung der Baugewerbe oder des
Fachverbandes der Bauindustrie sind.
§ 2 ÜBERSTUNDEN-, SONNTAGS-, FEIERTAGS-, NACHT- UND SCHICHTARBEIT
In Abänderung des § 4 des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe mit dem Titel
„Zuschläge für Überstunden-, Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit“, wird folgendes
vereinbart:
Kunsttext
Beilage vom 16.12.2013 / gilt ab 01.01.2014
Grundlage für die Berechnung der Aufzahlung für Überstunden bzw. Mehrarbeit ist bis
31.12.2014 der jeweilige kollektivvertragliche Stundenlohn plus 25 Prozent, ab 1.1.2015 der
jeweilige kollektivvertragliche Stundenlohn plus 20 Prozent.
Ende
Für Akkord-, Prämien- und sonstige Leistungslöhner gelten die Begriffsbestimmungen des
Arbeitsverfassungsgesetzes § 96 Abs. 1 Z. 4, gleichgültig, ob eine schriftliche oder mündliche
Vereinbarung vorliegt. Als Berechnungsgrundlage der Überstundenzuschläge für diesen
Personenkreis gilt der kollektivvertragliche Stundenlohn plus 40 Prozent.
Die Berechnungsgrundlage für Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit ist der
jeweilige kollektivvertragliche Stundenlohn.
§ 3 WIRKSAMKEITSBEGINN
Dieser Kollektivvertrag tritt am 2. Mai 1975 in Kraft. Bezüglich seiner Laufzeit gelten die
Bestimmungen des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe.
Wien, 17. Juli 1975
*************
ANHANG IV KOLLEKTIVVERTRAG
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie, der Bundesinnung der Baugewerbe
einerseits, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter,
andererseits, betreffend Regelung des Zuschlages nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz*) bei
Arbeiten im Akkord nach dem Stand vom 12. Mai 1993.
*) Ab 1. 10. 1987 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz - BUAG.
§ 1 GELTUNGSBEREICH
Dieser Kollektivvertrag erstreckt sich:
räumlich:
auf das Gebiet der Republik Österreich,
persönlich:
auf alle Arbeitnehmer, auf welche die Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes*)
Anwendung finden und die bei einem der in c) genannten Betriebe beschäftigt sind,
fachlich:
auf alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung der Baugewerbe oder des
Fachverbandes der Bauindustrie sind.
*) Ab 1. 10. 1987 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz - BUAG.
§ 2 URLAUB
(1) Bei Arbeitnehmern, die in einer Anwartschaftswoche mehr als die Hälfte der gesetzlichen oder
vertraglich vereinbarten Arbeitszeit im Akkord oder Leistungslohn beschäftigt sind, erhöht sich der
Zuschlag gemäß § 21 a BUAG
für Facharbeiter | um 3,12 kollektivvertragliche Stundenlöhne |
für Hilfsarbeiter | um 2,24 kollektivvertragliche Stundenlöhne |
(2) Zu den Facharbeitern im Sinne des Abs. 1 gehören gemäß der
Beschäftigungsgruppeneinteilung im Anhang des Kollektivvertrages für Bauindustrie und
Baugewerbe die Arbeitnehmer der Beschäftigungsgruppen I, II, III a und b; die Arbeitnehmer der
übrigen Beschäftigungsgruppen zählen zu den Hilfsarbeitern.
(3) Unter Akkord und Leistungslohn im Sinne dieses Kollektivvertrages sind Entgelte zu verstehen,
wie sie in § 96 Abs. 1. Ziffer 4, ArbVG beschrieben sind.
(4) Liegt entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 3 des Kollektivvertrages für Bauindustrie und
Baugewerbe keine schriftliche Akkordvereinbarung vor, so gebührt trotzdem der Zuschlag gemäß
§ 2 Abs. 1 dieses Kollektivvertrages, wenn die Kriterien einer Arbeit im Akkord- oder Leistungslohn
(§ 96 Abs. 1. Ziffer 4, ArbVG) bestehen.
§ 3 WIRKSAMKEITSBEGINN
Der Vertrag tritt in der vorliegenden Fassung am 28. März 1977 in Kraft und kann von den
vertragschließenden Teilen gegen vorherige dreimonatige schriftliche Kündigung zum Letzten
eines jeden Kalendermonats gekündigt werden.
Fachverband der Bauindustrie |
Bundesinnung der Baugewerbe |
Österreichischer Gewerkschaftsbund |
Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter |
*************
ANHANG V ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG
zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe vom 30. April 1954 in der Fassung vom 1. April 1979
über die Einführung des Monatslohnes für die Arbeitnehmer in der Bauindustrie und dem Baugewerbe
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie, der Bundesinnung der Baugewerbe
und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter.
§ 1 GELTUNGSBEREICH
Dieser Kollektivvertrag gilt
räumlich:
für das Bundesgebiet der Republik Österreich,
fachlich:
für alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung der Baugewerbe oder des
Fachverbandes der Bauindustrie sind.
persönlich:
für alle Arbeitnehmer (einschließlich der Lehrlinge), die nicht Angestellte im Sinne des
Angestelltengesetzes sind und die bei einem der in lit. b) genannten Betriebe beschäftigt sind.
§ 2 KOLLEKTIVVERTRAGLICHER MONATSLOHN
Der kollektivvertragliche Monatslohn und der kollektivvertragliche Stundenlohn werden im Anhang
zu diesem Kollektivvertrag bzw. in der Beilage zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und
Baugewerbe festgelegt. Die Umrechnung erfolgt mit dem Faktor 169,5.
§ 3 ENTGELTBERECHNUNG
1. Die Berechnung des kollektivvertraglichen Monatslohnes erfolgt auf Basis der entgeltpflichtigen
Stunden im Lohnzahlungszeitraum.
Bei Entgelten im Sinne des § 96 Abs. 1 Ziffer 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes, die nicht auf
Stundenbasis ermittelt werden, gelten die maßgeblichen Grundsätze für die Ermittlung und
Berechnung dieser Entgelte.
2. Die geltenden gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen sowie betrieblichen
Regelungen sind zu berücksichtigen.
§ 4 LOHNZAHLUNGSZEITRAUM, ABRECHNUNG UND AUSZAHLUNG
1. Die Lohnabrechnung erfolgt monatlich. Der Lohnzahlungszeitraum ist der Kalendermonat.
2. Die Auszahlung aller Entgelte für den Lohnzahlungszeitraum hat so zu erfolgen, daß diese
Entgelte bis zum 15. des dem Lohnzahlungszeitraum folgenden Monats verfügbar sind. Die
Lohnabrechnungsbelege sind den Arbeitnehmern sofort nach Vorliegen, jedoch bis spätestens 15.
des dem Lohnzahlungszeitraum folgenden Monats in schriftlicher Form auszufolgen.
3. Fällt der 15. des Monats auf einen Samstag oder Feiertag, so erfolgt die Auszahlung am
vorhergehenden Werktag. Fällt der 15. auf einen Sonntag, so erfolgt die Auszahlung am
vorhergehenden Freitag.
4. Wird die Einführung der bargeldlosen Lohnauszahlung im Zusammenhang mit dem Monatslohn
beabsichtigt, ist darüber mit dem Betriebsrat eine Vereinbarung zu schließen.
§ 5 BESONDERE BESTIMMUNGEN
Der § 2 Ziffer 6 des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe vom 30. April 1954, in der
Fassung vom 1. April 1979, wird wie folgt geändert und lautet:
„6. Fällt der 24. und 31. Dezember auf einen Arbeitstag, so sind diese Tage für die Arbeitnehmer
unter Fortzahlung des Entgeltes arbeitsfrei.“
§ 6 BEGÜNSTIGUNGSKLAUSEL
Bestehende für den Arbeitnehmer günstigere Bestimmungen werden durch das Inkrafttreten
dieses Kollektivvertrages nicht berührt.
§ 7 WIRKSAMKEITSBEGINN
Vorliegender Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft.
Für notwendige Umstellungen im Zusammenhang
mit der Einführung des Monatslohnes ist eine Übergangsfrist von drei Monaten zulässig.
Wien, den 3. April 1981
Fachverband der Bauindustrie |
Bundesinnung der Baugewerbe |
Österreichischer Gewerkschaftsbund |
Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter |
******************
ANHANG VI KOLLEKTIVVERTRAG
vom 24. Oktober 2011 über den Zusatzurlaub bei Schichtarbeit
Kunsttext
Beilage vom 20.02.2013 / gilt ab 01.05.2013
entfällt
Ende
ANHANG VII ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG
Stand 1. Mai 2004
zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe vom 30. April 1954 in der Fassung
vom 16. April 1982
über die Entsendung und Ausbildung von Lehrlingen in zwischenbetriebliche(n)
Ausbildungsstätten (Lehrbauhöfe)
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie, der Bundesinnung der Baugewerbe
und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter.
§ 1 GELTUNGSBEREICH
Dieser Kollektivvertrag erstreckt sich
räumlich:
auf das Gebiet der Republik Österreich,
persönlich:
auf alle Arbeitnehmer (Lehrlinge), die auf Grund eines Lehrvertrages ein Lehrverhältnis bei
einem Lehrberechtigten in Betrieben gemäß lit. c) begründen und die nicht als Angestellte im
Sinne des Angestelltengesetzes gelten,
fachlich:
auf alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung der Baugewerbe oder des
Fachverbandes der Bauindustrie sind.
§ 2 ENTSENDUNG VON LEHRLINGEN IN DIE AUSBILDUNGSSTÄTTEN
(LEHRBAUHÖFE)
1. Es gilt zwischen den vertragschließenden Kollektivvertragsparteien als vereinbart, daß die
Ausbildungsmaßnahmen in den von den Arbeitgeberverbänden betriebenen Lehrbauhöfen, von
den Lehrberechtigten in Erfüllung der Verpflichtung aus dem § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 3 Ziffer 6 lit.
b Berufsausbildungsgesetz (BAG), und den Lehrlingen aus der Verpflichtung zur Erlernung des
Lehrberufes § 10 Abs. 1 BAG zwingend in Anspruch zu nehmen sind.
Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, den Lehrling für die nach § 3 festgelegte Dauer in die
Ausbildungsstätte zu entsenden, sofern die für die einzelnen Lehrberufe notwendigen
Vorkehrungen zur Ausbildung vorhanden sind.
Ein entsprechender Hinweis im Lehrvertrag ist durch den Lehrberechtigten im Sinne des § 12 Abs.
3 Ziffer 6 lit. b BAG vorzunehmen.
2. Für die Dauer der Ausbildung der Lehrlinge in den Lehrbauhöfen finden die Bestimmungen des
gegenständlichen Kollektivvertrages und die des Kollektivvertrages für Bauindustrie und
Baugewerbe in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, ausgenommen
§ 6 Erschwerniszulage
§ 9 Sondererstattungen
§ 10/7, Sondererstattungen für Lehrlinge.
§ 3 DAUER DER AUSBILDUNG IN DEN LEHRBAUHÖFEN
Das zeitliche Ausmaß der Ausbildung der Lehrlinge in den Lehrbauhöfen wird je Einzelfall mit maximal
3 Wochen á 40 Std.
(Mo. bis Fr.) |
für das 1. Lehrjahr |
3 Wochen á 40 Std.
(Mo. bis Fr.) |
für das 2. Lehrjahr |
3 Wochen á 40 Std.
(Mo. bis Fr.) |
für das 3. Lehrjahr |
§ 4 ENTGELTBESTIMMUNG
Dem Lehrling gebührt für die Dauer der Ausbildung im Lehrbauhof die in der jeweils geltenden
Lohnordnung des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe festgesetzte
Lehrlingsentschädigung.
§ 5 VERPFLEGUNG
Während der Dauer der nach § 3 festgelegten Ausbildung wird der Lehrling vom Lehrbauhof auf
Kosten des Arbeitgebers verpflegt. Die Verpflegung für einen Kalendertag umfaßt Frühstück,
Mittag- und Abendessen. Der Arbeitgeber hat für den Lehrling an den Lehrbauhof einen
Verpflegungskostenbeitrag im Ausmaß von 4,88 Stundenlöhnen des Facharbeiters der
Beschäftigungsgruppe II/b für eine Verpflegungswoche zu leisten.
Für nicht internatsmäßig geführte Lehrbauhöfe beträgt der Verpflegungskostenbeitrag 2,68
Facharbeiter-Stundenlöhne der Beschäftigungsgruppe II/b pro Woche.
§ 6 UNTERKUNFT
Bei internatsmäßig geführten Ausbildungslehrgängen in den Ausbildungsstätten (Lehrbauhöfe), hat
der Lehrling Anspruch auf freie Unterkunft für die Dauer der Ausbildung nach § 3. Wird die freie
Unterkunft zur Verfügung gestellt, besteht kein Anspruch auf Fahrtkostenvergütung, soweit im § 7
nichts anderes bestimmt wird.
§ 7 FAHRTKOSTENVERGÜTUNG UND HEIMFAHRT
1. Lehrlinge, die täglich von ihrem Wohnort zum Lehrbauhof und zurück fahren, erhalten eine
Vergütung der Fahrtkosten für die tägliche Hin- bzw. Rückfahrt mittels eines Verkehrsmittels zum
billigsten Tarif.
Kunsttext
Beilage vom 16.3.2015 / gilt ab 01.05.2015
2. Lehrlinge, denen Unterkunft gemäß § 6 gewährt wird, erhalten pro Ausbildungslehrgang die
volle Vergütung der Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrt vom Wohnort (Wohnung) zur
Ausbildungsstätte (Lehrbauhof) sowie für eine tatsächliche wöchentliche Heimfahrt mittels eines
Verkehrsmittels zum billigsten Tarif, wenn die Entfernung mehr als 3 km beträgt. Kann der Lehrling
eine Schülerfreifahrt oder Schulfahrtsbeihilfe in Anspruch nehmen, wird der Erstattungsanspruch
um diesen Betrag verringert.
Ende
§ 8 AUSBILDUNGSPROGRAMME, RAHMENLEHRPLÄNE UND MITWIRKUNG
DER VERTRAGSCHLIESSENDEN ORGANISATION
1. Die Ausbildungsprogramme und Rahmenlehrpläne für Lehrlinge in den zwischenbetrieblichen
Ausbildungsstätten (Lehrbauhof) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Behandlung und
einvernehmlichen Beschlußfassung im Bildungsausschuß Bauwesen (BiBau) und der
Genehmigung durch die Organe der Kollektivvertragsparteien.
Kommt es im Bildungsausschuß Bauwesen zu keiner Einigung, werden Ausbildungsprogramme
und Rahmenlehrpläne von den Kollektivvertragsparteien bestimmt.
2. Die Ausbildungsprogramme und Rahmenlehrpläne in den zwischenbetrieblichen
Ausbildungsstätten (Lehrbauhof) gelten einheitlich für alle Lehrbauhöfe im Bundesgebiet.
3. Die Rahmenlehrpläne haben auch Vortragszeiten in den Lehrbauhöfen für Vertreter der
Kollektivvertragsparteien über die Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der
Arbeitnehmer zu enthalten.
§ 9 SONDERREGELUNGEN
Im Bildungsausschuß Bauwesen (BiBau) können Sonderregelungen vereinbart werden. Wird im
Bildungsausschuß Bauwesen (BiBau) keine Einigung erzielt, geht diese Kompetenz auf die
Kollektivvertragsparteien über.
§ 10 WIRKSAMKEITSBEGINN
Dieser Kollektivvertrag tritt in der vorliegenden Fassung am 1. April 1982 in Kraft und findet auch
auf jene Lehrverhältnisse Anwendung, die bereits vor diesem Zeitpunkt begonnen haben.
Eine rückwirkende Leistungsverpflichtung für den Lehrling aus diesem Kollektivvertrag für Zeiten
der Ausbildung im Lehrbauhof, die vor dem 1. April 1982 liegen, tritt nicht ein.
Wien, am 11. Mai 1982
Bundesinnung der Baugewerbe |
Fachverband der Bauindustrie |
Österreichischer Gewerkschaftsbund |
Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter |
*********************
ANHANG VIII KOLLEKTIVVERTRAG
Redaktionelle Anmerkungen
In Druckfassung der Gewerkschaft Bau-Holz nicht angeführt!
vom 16. April 1982
über die gemeinsame Einrichtung der Kollektivvertragsparteien, betreffend die
Abfertigung-Pauschalabgeltung
PAUSCHABGELTUNG
Die Bundesinnung der Baugewerbe und der Fachverband der Bauindustrie einerseits, sowie der
Österreichische Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter, andererseits,
errichten gemäß § 2 Abs. 2 Ziffer 6 Arbeitsverfassungsgesetz, in Verbindung mit dem § 20 Abs. 1
lit. a Bauarbeiter-Urlaubsgesetz*) , eine gemeinsame Einrichtung in Durchführung des
Übereinkommens vom 16. April 1982 und schließen nachfolgende Vereinbarung:
1. Jene Arbeitnehmer, die dem Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe unterliegen und
für den Zeitraum vom 1. April 1972 bis 31. März 1979 keine schriftliche Zusicherung haben und
deren einzelne Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses nicht länger als jeweils 90 Tage
gedauert haben, können eine Pauschalabgeltung erhalten.
Auf die Pauschalabgeltung besteht kein Rechtsanspruch. Voraussetzung ist, daß zum Zeitpunkt
der Auflösung des Arbeitsverhältnisses (ab dem 1. April 1982) ein Grundanspruch auf Abfertigung
vorliegt und es sich um Arbeitszeiten beim selben Arbeitgeber handelt.
Die näheren Voraussetzungen für die allfällige Gewährung der Pauschalabgeltung werden in
gemeinsam erstellten Richtlinien geregelt.
2. Die Finanzierung dieser Pauschalabgeltung erfolgt durch die Überweisung von insgesamt 300
Millionen Schilling aus den Überschüssen des Jahres 1981 der Bauarbeiter-Urlaubskasse.
Der Anteil
der Bundesinnung der Baugewerbe und des Fachverbandes der Bauindustrie beträgt |
146 Mill. S |
des Österr. Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter, beträgt |
154 Mill. S |
Die Vertragspartner verpflichten sich, binnen 14 Tagen nach Wertstellung die Überschüsse in eine
gemeinsame Einrichtung (Sonderkonto) zum oben angeführten Zweck (Ziffer 1) einzuzahlen.
Sind die eingezahlten Beträge samt Zinsen aufgebraucht, wird keine weitere Dotierung
vorgenommen.
Wird im Einvernehmen der Vertragspartner das gemeinsame Konto aufgelöst, ist das Vermögen
im Verhältnis der eingebrachten Anteile aliquot aufzuteilen. Eine Auflösung und Aufteilung des
Vermögens hat jedenfalls dann zu erfolgen, wenn keine Anträge mehr zu erwarten sind.
3. Die Durchführung dieses Kollektivvertrages wird nach den von den Vertragspartnern erlassenen
Richtlinien der Bauarbeiter-Urlaubskasse*) übertragen und die Vertragspartner verpflichten sich,
die kraft Gesetzes dafür notwendigen Beschlüsse zu fassen.
4. Die Vertragspartner verpflichten sich zur Sicherstellung der in lit. a) bis d) getroffenen
Vereinbarungen, die dafür notwendigen Beschlüsse über ihre Funktionäre in der
Bauarbeiter-Urlaubskasse*) zu fassen:
Von den Vertragspartnern (Fachverband der Bauindustrie, Bundesinnung der Baugewerbe
und Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter) ist ein paritätisch besetztes Gremium
einzusetzen, in dem ein Vertreter der Arbeitgeberseite den Vorsitz führt. Aufgabe dieses
Gremiums ist die Durchführung dieses Kollektivvertrages und seiner Richtlinien.
Die Bauarbeiter-Urlaubskasse*) führt über Auftrag und nach Weisung des in lit. a genannten
Gremiums die gesamte Verwaltung gemäß den Richtlinien kostenlos durch.
Von den Vertragspartnern (Fachverband der Bauindustrie, Bundesinnung der Baugewerbe
und Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter) ist ein zweites paritätisch besetztes Gremium
einzusetzen, in dem ein Vertreter der Arbeitnehmerseite den Vorsitz führt.
Diesem Gremium ist von dem in lit. a angeführten Gremium jährlich über die Gebarung des
gemeinsamen Kontos und über die Geschäftsführung Rechenschaft zu legen.
Sitz der in lit. a und c genannten Gremien ist die Bauarbeiter-Urlaubskasse*).
5. Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. April 1982 in Kraft.
Wien, am 16. April 198
*****************************
ANHANG IX ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG
zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe vom 30. April 1954 (Zahl KE 76/54)
in seiner geltenden Fassung,
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie, der Bundesinnung der Baugewerbe
einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Bau- und
Holzarbeiter, andererseits.
§ 1 GELTUNGSBEREICH
Dieser Kollektivvertrag erstreckt sich
räumlich:
auf die Republik Österreich,
persönlich:
auf alle Arbeitnehmer, die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes sind und die
bei einem der in lit. c) genannten Betriebe beschäftigt und auf Baustellen außerhalb der
Republik Österreich eingesetzt werden.
fachlich:
auf alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung der Baugewerbe oder des
Fachverbandes der Bauindustrie sind.
§ 2 PRÄAMBEL
Mit gegenständlichem Zusatzkollektivvertrag wird die Rechtsanwendung des
Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes vom 14. Mai 1957, BGBl. Nr. 129 in seiner
geltenden Fassung, für Arbeitnehmer, die außerhalb des Staatsgebietes der Republik Österreich
auf Bau-(Arbeits-)Stellen tätig sind, klargestellt.
§ 3 SCHLECHTWETTERENTSCHÄDIGUNG
Gemäß Bundesgesetz vom 10. Dezember 1982, BGBl. Nr. 639/82, beträgt die
Schlechtwetterentschädigung für Arbeitnehmer auf Bau-(Arbeits-)Stellen im Ausland, ab 1. Mai
1983 60 v. H. des Lohnes, der unter Zugrundelegung der für die Arbeitsstelle geltenden
betrieblichen Arbeitszeit ohne Arbeitsausfall gebührt hätte.
§ 4 GÜNSTIGKEITSKLAUSEL
Bestehende günstigere Regelungen der Schlechtwetterentschädigung für Arbeitnehmer auf
Auslandsbaustellen bleiben durch diesen Zusatzkollektivvertrag unberührt.
§ 5 WIRKSAMKEITSBEGINN
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 1. Mai 1983 in Kraft.
Wien, am 23. März 1983
***********************
ANHANG X VEREINBARUNG
für den Bereich des Kollektivvertrages Bauindustrie und Baugewerbe
LEIHARBEIT
Die KV-Parteien vereinbaren nachfolgenden Text als Anhang zum Kollektivvertrag für Bauindustrie
und Baugewerbe:
„Die Bundesinnung der Baugewerbe und der Fachverband der Bauindustrie verpflichten sich,
darauf hinzuwirken, daß auf den Baustellen der Mitgliedsfirmen nur Arbeitnehmer Verwendung
finden, die in ordnungsgemäßen Arbeitsverhältnissen stehen, wobei die jeweiligen
arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen sowie kollektivvertraglichen Bestimmungen
anzuwenden sind.“
„Die Arbeitskräfte haben Anspruch auf ein angemessenes, ortsübliches Entgelt, das mindestens
einmal im Monat auszuzahlen und schriftlich abzurechnen ist.
Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist für die Dauer der Überlassung auf das im
Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende
kollektivvertragliche Entgelt Bedacht zu nehmen.“
Kunsttext
Beilage vom 20.02.2013 / gilt ab 01.05.2013
Die Kollektivvertragsparteien empfehlen den Einsatz von überlassenen Arbeitskräften auf das
notwendige Ausmaß zu beschränken und den Abschluss einer Betriebsvereinbarung (§ 97 Abs 1 Z
1a ArbVG).
Ende
Wien, am 18. April 2001
**********************
ANHANG XI KOLLEKTIVVERTRAG
vom 25. November 1987
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie und der Bundesinnung der
Baugewerbe einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Bauund
Holzarbeiter, anderseits.
§ 1 GELTUNGSBEREICH
Dieser Kollektivvertrag erstreckt sich
räumlich:
auf das Gebiet der Republik Österreich,
persönlich:
auf alle Arbeitnehmer (einschließlich der Lehrlinge), die nicht Angestellte im Sinne des
Angestelltengesetzes sind und die bei einem der in c) genannten Betriebe beschäftigt sind,
fachlich:
auf alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung der Baugewerbe oder des
Fachverbandes der Bauindustrie sind.
§ 2 AUSSERKRAFTTRETEN DES § 13 DES KOLLEKTIVVERTRAGES FÜR
BAUINDUSTRIE UND BAUGEWERBE VOM 1. APRIL 1983 IN DER
GELTENDEN FASSUNG
1. Der § 13 des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe in der am 22. April 1988 in
Geltung gestandenen Fassung tritt mit Ablauf dieses Tages (infolge Verstreichens von 120 Tagen
nach der Kundmachung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes 1987) außer Wirksamkeit.
Ab der Kundmachung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes entstehende
Abfertigungsansprüche werden ausschließlich nach den Bestimmungen des BUAG behandelt.
2. Bestehende Einzelvereinbarungen, Arbeitsordnungen oder Betriebsvereinbarungen bleiben
insofern aufrecht, als sie bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu einer höheren Abfertigung
führen als gemäß BUAG. Die Differenz ist von diesem Arbeitgeber bei einer
anspruchsbegründenden Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer zu bezahlen.
§ 3 ERGÄNZUNG DER RAHMENBESTIMMUNGEN DES
KOLLEKTIVVERTRAGES FÜR BAUINDUSTRIE UND BAUGEWERBE VOM 1.
APRIL 1983 IN DER FASSUNG VOM 22. APRIL 1988
Ҥ 13 Abfertigung
Der Anspruch und das Ausmaß der Abfertigung richten sich nach den Bestimmungen des
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) 1987 (BGBl. Nr. 618 vom 23. 12. 1987) in
der jeweils geltenden Fassung.“
„§ 13a Berechnungsgrundlage für anteiliges Weihnachtsgeld Abfertigung – BUAG
Aufgrund des § 13d) Abs. 4 des BUAG wird als Grundlage für die Berechnung des anteiligen
Weihnachtsgeldes, das zum Monatsentgelt zugeschlagen wird, folgende Formel festgelegt:
KV-Stundenlohn x 1,25*) x 3,41 x 52,18 | ||
= | anteiliges
Weihnachtsgeld |
|
12 |
Dieses anteilige Weihnachtsgeld ist dem jeweiligen Monatsentgelt so oft zuzuschlagen, als ein
Abfertigungsanspruch im Ausmaß an Monatsentgelten gebührt.
Im Falle einer Änderung der im § 12 Weihnachtsgeld, des Rahmenkollektivvertrages für
Bauindustrie und Baugewerbe enthaltenen Faktoren, ändern sich in vorstehender Formel die
Werte entsprechend.
Bei Teilzeitarbeit ist nach vorstehender Formel berechnete anteilige Weihnachtsgeld entsprechend
der vereinbarten Arbeitszeit zu aliquotieren.“
*) geändert mit Kollektivvertrag vom 21.4.1999 mit Wirksamkeit vom 1.1.2000
§ 4 WIRKSAMKEITSBEGINN
Dieser Kollektivvertrag tritt
hinsichtlich der Bestimmungen des § 2 diese Kollektivvertrages mit 23. Dezember 1987;
hinsichtlich der Bestimmungen des § 3 mit 23. April 1988 rückwirkend mit 1. Oktober 1987 in Kraft.
Wien, am 25. November 1987
Fachverband der Bauindustrie |
Bundesinnung der Baugewerbe |
Österreichischer Gewerkschaftsbund |
Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter |
***************
ANHANG XII KOLLEKTIVVERTRAG
über die Ausbildung der Bauhandwerkerschüler*)
*) Beachte auch die Möglichkeit im Rahmen der Werkmeisterausbildung.
abgeschlossen zwischen den Bundesinnungen der Baugewerbe, der Zimmermeister und der
Steinmetzmeister sowie dem Fachverband der Bauindustrie einerseits und dem Österreichischen
Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.
§ 1 GELTUNGSBEREICH
Dieser Kollektivvertrag erstreckt sich:
räumlich:
auf das Gebiet der Republik Österreich.
fachlich:
auf alle Betriebe, deren Inhaber Mitglied der Bundesinnung der Baugewerbe, der
Zimmermeister, der Steinmetzmeister oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind.
persönlich:
auf alle Arbeitnehmer, die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes und in einem
der in b) genannten Betriebe beschäftigt sind.
§ 2 WEITERBESCHÄFTIGUNG BEI VERMINDERTEM ENTGELT,
INANSPRUCHNAHME VON GEBÜHRENURLAUB
Vorausgesetzt, daß in einer schriftlichen Einzelvereinbarung zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer einvernehmlich der Besuch einer Bauhandwerkerschule gem. § 59
Schulorganisationsgesetz, BGBl. 435/95, durch den betreffenden Arbeitnehmer, sowie
Gebührenurlaub für die Zeit zwischen 24. Dezember und 6. Jänner vereinbart wurde, erklärt sich
der Arbeitgeber bereit, den Arbeitnehmer für die Zeit des Schulbesuches bei vermindertem Entgelt
weiterzubeschäftigen.
§ 3 HÖHE DES ENTGELTS
(1) Die Höhe des monatlichen Entgelts beträgt für Arbeitnehmer, die in Betrieben beschäftigt sind,
deren Inhaber Mitglied der Bundesinnung der Baugewerbe oder des Fachverbandes der
Bauindustrie ist:
In der 1. Klasse 70%
In der 2. Klasse 80%
In der 3. Klasse 90%
des Facharbeiterlohnes II b lt. Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe.
Dieses Entgelt wird um den Prozentsatz der jeweiligen Lohnerhöhung des Kollektivvertrages für
Bauindustrie und im Baugewerbe angehoben.
(2) Die Höhe des monatlichen Entgelts beträgt für Arbeitnehmer, die in Betrieben beschäftigt sind,
deren Inhaber Mitglied der Bundesinnung der Zimmermeister oder der Bundesinnung der
Steinmetzmeister ist:
In der 1. Klasse 70%
In der 2. Klasse 80%
In der 3. Klasse 90%
des, nach der jeweiligen kollektivvertraglichen Einstufung vor Besuch der Bauhandwerkerschule
gebührenden Facharbeiterlohnes. Dieses Entgelt darf jedoch die entsprechend nach Abs. 1
festgelegten Beträge nicht übersteigen.
Dieses Entgelt wird um den Prozentsatz der jeweiligen Lohnerhöhung des Kollektivvertrages für
das Zimmermeister- bzw. Steinarbeitergewerbe angehoben.
(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, von diesem Entgelt den auf den Arbeitnehmer entfallenden
Anteil an Sozialversicherungsabgaben und Steuern einzubehalten und abzuführen.
(4) Das sich aus diesem Kollektivvertrag ergebende Entgelt kommt weiter in der für das
Arbeitsverhältnis vereinbarten Form zur Abrechnung und Auszahlung.
§ 4 TEILREFUNDIERUNG AN DEN ARBEITGEBER
Der Kollektivvertrag ist nur dann anwendbar, wenn die Refundierung von zwei Drittel der Lohnund
Lohnnebenkosten des Arbeitgebers für den betreffenden Arbeitnehmer in der Höhe, in der
sich aus dem Beschluß des Verwaltungsrates des Arbeitsmarktservice Österreich vom 7.
November 1995 ergibt, in Anspruch genommen werden kann.
§ 5 AUSBILDUNGSDAUER
Der Kollektivvertrag findet Anwendung auf dreiklassige Bauhandwerkerschulen i.S.d. § 59
Schulorganisationsgesetz, deren Gesamtausbildungsdauer sich über 3 Jahre erstreckt, wobei jede
Klasse eine Dauer von 13 Wochen aufweist und jeweils Anfang Dezember beginnt.
Die Kollektivvertragsparteien kommen überein, sich für die notwendigen gesetzlichen Änderungen
einzusetzen.
§ 6 ENTFALL VON ZUSCHLÄGEN GEM. BUAG
Für die Zeiten des Besuches einer Bauhandwerkerschule gem. § 59 Schulorganisationsgesetz
sind weder seitens des Arbeitgebers direkt, noch über die Bauarbeiter-Urlaubs- und
Abfertigungs-Kasse Zuschläge zu leisten. Diese Zeiten wirken sich nur auf den Höheranspruch,
nicht jedoch auf das Urlaubsentgelt aus.
Solange keine ausdrückliche gesetzliche Umsetzung dieser Rahmenbedingungen im BUAG
erfolgt, kommt § 4 Abs. 3 lit. d BUAG zur Anwendung.
Die Kollektivvertragspartner kommen überein, sich dafür einzusetzen, daß zum ehestmöglichen
Zeitpunkt § 4 Abs. 3 BUAG eine neue lit. g) „Zeiten einer Ausbildung in einer
Bauhandwerkerschule gem. § 59 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 435/1995, i.d. jeweils
geltenden Fassung“ angefügt wird.
§ 7 KÜNDIGUNGSAUSSCHLUSS
Arbeitnehmer und Arbeitgeber können während der Laufzeit einer Klasse und bis zum Ablauf von
drei Monaten nach Ende derselben keine rechtswirksame Kündigung des Arbeitsverhältnisses
aussprechen.
§ 8 WEIHNACHTSGELD, SONDERZAHLUNG
Zeiten des Schulbesuches werden für die Berechnung des Weihnachtsgeldes nicht herangezogen.
Ein Anspruch auf kollektivvertragliche Sondererstattungen, Zulagen, Zuschläge und
Überstundenpauschalen gebührt nicht.
§ 9 RÜCKZAHLUNGSVERPFLICHTUNG
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, im Fall der Selbstkündigung, verschuldeter Entlassung oder
eines vorzeitigen Austrittes ohne wichtigen Grund innerhalb von drei Jahren nach erfolgreichem
Abschluss dem Arbeitgeber einen Teil der Ausbildungskosten zurück zu zahlen.
Diese Rückzahlungsverpflichtung beläuft sich innerhalb des ersten Jahres (ab 1. Mai 2010) auf €
1.631,67 danach (ab 1. Mai 2010) auf € 543,89.
Für den Fall der Endigung des Arbeitsverhältnisses durch Selbstkündigung, verschuldeter
Entlassung oder eines vorzeitigen Austrittes ohne wichtigen Grund vor Abschluss der
Bauhandwerkerschule hat der Arbeitnehmer nach der 1. Klasse (ab 1. Mai 2010) € 543,89 und
nach der 2. Klasse (ab 1. Mai 2010) € 1.087,79 zurück zu zahlen.
Der Betrag, der aufgrund dieser Bestimmung zurückzuzahlen ist, wird jährlich um den Prozentsatz
der jeweiligen Lohnerhöhung des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe angehoben.
Mit dem Zeitpunkt der Kündigung dieses Kollektivvertrages erlischt für Bauhandwerkerschüler, die
diese Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben, auch rückwirkend jede
Rückzahlungsverpflichtung im Sinne dieses Paragraphen.
§ 10 WIRKSAMKEIT UND GELTUNGSDAUER
Dieser Kollektivvertrag tritt rückwirkend mit 1. November 1995 in Kraft und gilt, soweit nicht anders
bestimmt ist, auf unbestimmte Zeit.
Die Kündigung kann von jedem der vertragschließenden Teile unter Einhaltung einer
zweimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten erfolgen.
Wien, am 10. November 1995
Bundesinnung der Baugewerbe |
Fachverband der Bauindustrie |
Bundesinnung der Zimmermeister |
Bundesinnung der Steinmetzmeister |
Österreichischer Gewerkschaftsbund |
Gewerkschaft Bau-Holz |
****************
ANHANG XIII AUSZUG AUS ARTIKEL 3 (ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN)
KOLLEKTIVVERTRAG für BAUINDUSTRIE und BAUGEWERBE betreffend die
NEUREGELUNG der SONDERERSTATTUNGEN (DIENSTREISEVERGÜTUNGEN)
ARTIKEL 3 (ÜBERGANGSBESTIMMUNG)
4. Jene Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1.5.2004 begonnen hat und die am ständig
ortsfesten Betrieb für den sie aufgenommen wurden, Arbeitsleistungen erbringen, und die mehr als
20 km von ihrer Arbeitsstätte entfernt wohnen, erhalten ein Wegegeld in der Höhe von € 1,55 pro
Arbeitstag, jedoch nicht mehr als € 7,75 pro Woche. Der Bezug von Taggeld gemäß § 9 Abschnitt I
schließt den Bezug von Wegegeld gemäß erster Satz aus.
5. Für Wien gilt anstelle der Z 4 folgende Regelung:
Beträgt die Entfernung der Arbeitsstätte von der Wohnung des Arbeitnehmers mehr als 2 km – in
der Luftlinie gemessen – erhält jeder Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1.5.2004
begonnen hat und die am ständig ortsfesten Betrieb für den sie aufgenommen wurden,
Arbeitsleistungen erbringen und der keinen Anspruch auf Taggeld gemäß § 9 Abschnitt I hat, ein
Wegegeld von € 4,46 pro Arbeitstag.