KOLLEKTIVVERTRAG für die Arbeitnehmer der Straßengesellschaften in Österreich - 01.01.2020

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Ang. Straßengesellschaften / Rahmen - 01.01.2020

Stichtag: 28.07.2020

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STRASSENGESELLSCHAFTEN / RAHMEN

vom 19.11.1993

in der Fassung vom 1. Jänner 2020

“Vereinigung Österreichischer Straßengesellschaften zur Vertretung beruflicher und betrieblicher Interessen”

Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

ÜBERSICHTEN

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GESETZESÜBERSICHT

In diesem Kollektivvertrag sind folgende Gesetze in der zur Zeit geltenden Fassung angeführt:

1) Angestelltengesetz (AngG) 1921, BGBl 1921/292 idF BGBl I 2004/143

2) Arbeitsruhegesetz (ARG)1983, BGBl 1983/144 idF BGBl I 2004/175

3) Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) 1974, BGBl 1974/22 idF BGBl I 2005/8

4) Arbeitszeitgesetz (AZG)1969, BGBl 1969/461 idF BGBl I 2004/175

5) Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz (AVRAG) BGBl 1993/459

6) Berufsausbildungsgesetz (BAG)1969, BGBl 1969/142 idF BGBl I 2003/79

7) Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) 2002, BGBl I 2002/100 idF BGBl I 2010/72

8) Betriebspensionsgesetz (BPG)1990, BGBl 1990/282 idF BGBl I 2005/8

9) Bundesgesetz betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften 1992, BGBl Nr 826/1992 idF BGBl I 2004/174

10) Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) 1987, BGBl 1987/599 idF BGBl I 2003/79

11) Bundesgesetz über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (BStMG) 2002, BGBl 2002/109

12) Einkommensteuergesetz (EStG) 1988, BGBl 1988/400 idF BGBl I 2005/104

13) Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) 1974, BGBl 1974/399 idF BGBl I 2002/158

14) Familienlastenausgleichsgesetz (FlaF)1967, BGBl 1967/376 idF BGBl I 2005/100

15) Mutterschutzgesetz (MSchG) 1979, BGBl 1979/221 idF BGBl I 2004/123

16) Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten (RGV)1955, BGBl 1955/133 idF BGBl I 2005/80

17) Urlaubsgesetz (UrlG) 1976, BGBl 1976/390 idF BGBl I 2002/89

18) Väter-Karenzgesetz (VKG)1989, BGBl 1989/651 idF BGBl I 2004/124

19) Verordnung (EG) Nr 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

15.März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr

DEFINITIONEN

1) KV-Gehalt = Mindestgehalt laut kollektivvertraglicher Einstufung

2) Ist-Gehalt = KV-Gehalt plus Überzahlung

3) Grundgehalt = KV-Gehalt bzw Ist-Gehalt jeweils ohne Zulagen und Zuschläge

4) Überstundengrundgehalt = Grundgehalt (KV-Gehalt bzw Ist-Gehalt) berechnet mit dem Überstundensatz

5) Normalstundensatz = den Normalstundensatz berechnet man, indem man das

Grundgehalt durch den Normalstundenteiler (= 169) dividiert.

6) Überstundensatz = den Überstundensatz berechnet man, indem man das Grundgehalt

durch den Überstundenteiler (= 156) dividiert.

7) Normalstunde = Arbeitsstunde im Rahmen der Normalarbeitszeit

8) Überstunde = angeordnete Arbeitsstunde außerhalb der Normalarbeitszeit

KOLLEKTIVVERTRAG

für die Arbeitnehmer der Straßengesellschaften in Österreich

abgeschlossen am 19. November 1993 zwischen der “Vereinigung Österreichischer

Straßengesellschaften zur Vertretung beruflicher und betrieblicher Interessen”, p.A.

ASFINAG Alpen Straßen AG (nunmehr ASFINAG Alpenstraßen GmbH), Rennweg 10a, 6021

Innsbruck, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der

Privatangestellten, Sektion Handel, Verkehr, Vereine und Fremdenverkehr, (nunmehr

Wirtschaftsbereich Druck – Journalismus – Papier), Deutschmeisterplatz 2, 1013 Wien (nunmehr

Alfred-Dallinger-Platz 1, 1034 Wien).

I. GELTUNGSBEREICH

A.) Der Kollektivvertrag gilt:

- räumlich:

für das gesamte Bundesgebiet Österreichs;

- fachlich:

für sämtliche Straßengesellschaften und Gesellschaften des ASFINAG- Konzerns in

Österreich, welche Mitglieder des Vereins "Vereinigung Österreichischer

Straßengesellschaften zur Vertretung beruflicher und betrieblicher Interessen" sind;

- persönlich:

für alle Angestellten gemäß AngG sowie für Angestellte kraft Kollektivvertrages in

handwerklicher Verwendung und für Lehrlinge. Weiters für Arbeitnehmer der Mautaufsicht

(Mautaufsichtsorgane) im Sinne des BStMG, sofern sie nicht diese Tätigkeit im Rahmen der

Mautnerdienste an der Mautstelle verrichten und für Pflichtpraktikanten.

Pflichtpraktikanten sind Personen, die im Rahmen ihres Studiums oder ihrer Berufsausbildung

ein Pflichtpraktikum absolvieren und über einen Maturaabschluss oder über eine

Studienberechtigung verfügen.

Es wird darauf hingewiesen, dass aus Gründen der Vereinfachung in Folge bei Anführung von

geschlechtsspezifischen Begriffen, wie zB Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, jeweils die

männliche Form verwendet wird.

B.) Der Kollektivvertrag gilt nicht:

- für Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung;

- für Arbeitnehmer mit Sonderverträgen, die verantwortliche Stellungen leitender oder technischer Art innehaben;

- für alle Praktika und Volontariate bis maximal 3 Monate.

- Praktikanten sind Personen die maximal 3 Monate bei der ASFINAG innerhalb bzw rund um

Ferienzeiten beschäftigt sind. Unter Ferienzeiten fallen sämtliche Schul-, Semester-,

Hochschul- und Universitätsferien, etc

- Volontäre sind Personen, die zum Zweck einer beruflichen (technischen, kaufmännischen oder

administrativen) Vor- oder Ausbildung beschäftigt werden, sofern dieser Umstand bei der

Einstellung ausdrücklich festgelegt worden ist und sie nicht länger als 3 Monate bei der

ASFINAG beschäftigt werden.

II. GELTUNGSBEGINN UND GELTUNGSDAUER

Dieser Kollektivvertrag tritt mit 19.11.1993 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Dieser Vertrag gliedert sich in zwei Teile:

Arbeitsrechtlicher Teil

Gehaltsrechtlicher Teil

Der arbeitsrechtliche Teil des Vertrages kann unter Einhaltung einer dreimonatigen

Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres aufgekündigt werden. Der gehaltsrechtliche Teil

des Vertrages kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines

Kalenderjahres aufgekündigt werden. Die Kündigung muss zu ihrer Rechtswirksamkeit gegenüber

der anderen vertragsschließenden Partei mittels eingeschriebenen Briefes ausgesprochen werden.

Während der Kündigungsfrist müssen Verhandlungen wegen Erneuerung bzw Abänderung des

Kollektivvertrages geführt werden.

ARBEITSRECHTLICHER TEIL

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III. ANSTELLUNG

A.) Für alle vom persönlichen Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages betroffenen Arbeitnehmer

finden die Bestimmungen des AngG Anwendung.

B.) Jede Neuaufnahme von Arbeitnehmern ist dem Betriebsrat bei deren Einstellung in den

Betrieb im Sinne des § 99 ArbVG vom Arbeitgeber mitzuteilen.

C.) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses

eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag

(Dienstzettel) auszuhändigen. Der Arbeitsvertrag (Dienstzettel) hat folgende Angaben zu enthalten:

- Name und Anschrift des Arbeitgebers,

- Name und Anschrift des Arbeitnehmers,

- Beginn des Arbeitsverhältnisses,

- bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Arbeitsverhältnisses,

- Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin,

- gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde

Arbeits(Einsatz)orte

- allfällige Einstufung in ein generelles Schema,

- vorgesehene Verwendung,

- Anfangsbezug (Grundgehalt, -lohn, weitere Entgeltbestandteile wie zB Sonderzahlungen)

Fälligkeit des Entgelts,

- Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,

- vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers, und

Bezeichnung der auf den Arbeitsvertrag allenfalls anzuwendenden Normen der kollektiven

Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif, festgesetzte

Lehrlingsentschädigung, Betriebsvereinbarung) und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in

dem diese zur Einsichtnahme aufliegen,

- Name und Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) des Arbeitnehmers.

Keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstzettels besteht, wenn ein schriftlicher

Arbeitsvertrag ausgehändigt wurde, der alle oben genannten Angaben enthält.

IV. ARBEITSZEIT

A.) Allgemein

1) Jahresarbeitszeit

Es wird eine Jahresarbeitszeit von 2.030 Stunden und eine Wochenarbeitszeit von maximal 60

Stunden (inklusive Überstunden) vereinbart. Diese ist, wenn die folgenden Punkte nichts

anderes bestimmen, auf die Tage Montag bis Samstag, im Schichtdienst auf die Tage Montag

bis Sonntag, zu verteilen.

Nicht vom Durchrechnungszeitraum eines Jahres betroffen sind an Sonn- und Feiertagen

geleistete Stunden, welche als Überstunden samt entsprechenden Zuschlägen zu vergüten

sind. Dies gilt nicht für den Schichtdienst.

2) Teilzeitbeschäftigung

Für Teilzeitbeschäftigte wird ein dem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung entsprechender Anteil

der Jahresarbeitszeit vereinbart. Der Durchrechnungszeitraum für Mehrstundenzuschläge

kann für Teilzeitbeschäftigte im Einvernehmen mit dem zuständigen Betriebsrat auf 6

(Kalenderhalbjahr) oder 12 Monate (Kalenderjahr) erhöht werden. Für Mehrstundenzuschläge

von Teilzeitbeschäftigten im Schichtbetrieb gilt jedenfalls ein Durchrechnungszeitraum von 1 Jahr (Kalenderjahr).

3) Ermächtigungen zu Betriebsvereinbarungen (Verteilung Normalarbeitszeit und Ruhezeit)

a) Für jene Fälle, in denen das AZG mittels Betriebsvereinbarung eine Flexibilisierung der

Arbeitszeit unter der Voraussetzung zulässt, dass eine kollektivvertragliche Ermächtigung

vorliegt, erteilen die Kollektivvertragsparteien diese Ermächtigung.

b. Die gesetzliche ununterbrochene Ruhezeit beträgt elf Stunden. Eine ununterbrochene

Ruhezeit von weniger als zehn Stunden ist durch Betriebsvereinbarung zulässig. Die

Betriebsvereinbarung hat Maßnahmen zur Sicherstellung der Erholung im Sinne des § 12

Abs 2 AZG vorzusehen. Die ununterbrochene Ruhezeit beträgt mindestens acht Stunden.

c) Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei regelmäßiger Verteilung der

Gesamtwochenarbeitszeit auf 4 Tage durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne

Betriebsrat durch Einzelvereinbarung auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden. Gemäß

§ 9 Abs 1 AZG darf die Arbeitszeit durch die Leistung von Überstunden auf bis zu 12

Stunden ausgedehnt werden.

d) Die Rahmen für Arbeitszeitmodelle sind mittels Betriebsvereinbarungen zu regeln, insbesondere für:

- Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit

- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit

- Dauer und Lage der Pausen

4.

d.

c.

b. Die gesetzliche ununterbrochene Ruhezeit beträgt elf Stunden. Eine ununterbrochene

Ruhezeit von weniger als zehn Stunden ist durch Betriebsvereinbarung zulässig. Die

Betriebsvereinbarung hat Maßnahmen zur Sicherstellung der Erholung im Sinne des § 12

Abs 2 AZG vorzusehen. Die ununterbrochene Ruhezeit beträgt mindestens acht Stunden.

Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei regelmäßiger Verteilung der

Gesamtwochenarbeitszeit auf 4 Tage durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne

Betriebsrat durch Einzelvereinbarung auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden. Gemäß

§ 9 Abs 1 AZG darf die Arbeitszeit durch die Leistung von Überstunden auf bis zu 12

Stunden ausgedehnt werden.

Die Rahmen für Arbeitszeitmodelle sind mittels Betriebsvereinbarungen zu regeln, insbesondere für:

- Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit

- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit

- Dauer und Lage der Pausen

4) Regelung für 24. und 31.12.

Der 24.12. und 31.12. jeden Jahres werden allen Arbeitnehmern, deren Arbeitsleistung nicht

betriebsbedingt erforderlich ist, dienstfrei gegeben.

Wird am 24.12. und/oder 31.12. eine Arbeitsleistung erbracht, wird diese zusätzlich im

Ausmaß der Arbeitsleistung 1 : 1 vergütet und mit dem Jännergehalt ausbezahlt.

5) Ruhepause in der Ersatzruhe

Die Zeiten von Ruhepausen, die der Arbeitnehmer während eines Arbeitseinsatzes in seiner

wöchentlichen Ruhezeit in Anspruch nimmt, sind nicht auf das Ausmaß der Ersatzruhe

anzurechnen.

B.) Schichtdienst

1) Im Maut , Erhaltungs und Wartedienst wird durchgehend gearbeitet. Es wird so viel Sonn und

Feiertagsarbeit geleistet, wie sich aus der getroffenen Einsatz bzw Schichtzeitregelung für die

betroffenen Arbeitnehmer ergibt.

2) Im Schichtbetrieb ist eine Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit auf bis zu 12 Stunden,

der wöchentlichen Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen bis auf 56 Stunden zulässig sobald

die arbeitsrechtliche Unbedenklichkeit im Sinne des § 4a Abs 4 AZG festgestellt wurde. Die

Rahmen für Arbeitszeitmodelle sind mittels Betriebsvereinbarungen zu regeln, insbesondere für:

- Ausdehnung der Normalarbeitszeit auf 12 Stunden

- Ausdehnung der Wochenarbeitszeit auf 56 Stunden

- Verteilung der Arbeitszeit im Schichtdienst

- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit

- Dauer und Lage der Pause

3) Die folgenden Punkte 3a. bis 3e. verlieren in jenen Betrieben, in denen betreffend dieser

Punkte eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen wird, ab in Kraft treten dieser

Betriebsvereinbarung ihre Rechtswirksamkeit, auch wenn diese etwas anderes regelt. Diese

Betriebsvereinbarungen müssen unbefristet abgeschlossen werden und einen Verweis auf

jene Punkte beinhalten, die sie ersetzen.

a) Im Mautbetrieb wird jede Arbeitsschicht durch die im AZG vorgesehenen Ruhepausen unterbrochen.

b) Die einmal vorgenommene Einordnung eines Mautners in eine Schicht wird grundsätzlich

beibehalten; wenn es jedoch der Verkehr auf den zu betreuenden Straßen oder sonstige

dringende Gründe erfordern, kann der Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat

eine Änderung der Schichteinteilung vornehmen. An Kalendertagen wird durchgehend in

drei Schichten gearbeitet.

Für Mautner wird im Rahmen der eingeteilten Schichtzeiten eine halbe Stunde als

Abrechnungszeit (zur Übernahme und Abrechnung von Mautkarten und Geld) auf Basis

des Normalstundensatzes bezahlt, das sind in der Regel somit pro Schicht 8,5 Stunden

Arbeitszeit. Betriebsbedingte Modalitäten sind in einer Betriebsvereinbarung festzulegen.

Generell sollen die Schichten auf die einzelnen Wochentage folgendermaßen verteilt werden:

Frühschicht von 06.00 bis 14.00 Uhr
Spätschicht von 14.00 bis 22.00 Uhr
Nachtschicht von 22.00 bis 06.00 Uhr

Die Nachtschichten von 22.00 bis 06.00 Uhr sind in der Regel wöchentlich nur zweimal

hintereinander zu leisten.

e) Zur ordnungsgemäßen Erfüllung des gesetzlichen Auftrages und zur Aufrechterhaltung

einer klaglosen Verkehrsabwicklung bleibt dem Arbeitgeber das Recht auf Abweichung

vom vereinbarten Schema in begründeten Einzelfällen vorbehalten. Betroffene

Arbeitnehmer können im Monat maximal zweimal zu außertourlichen Schichten im

Rahmen der oben angeführten Schichtzeiten herangezogen werden.

C.) Mautaufsichtsorgane

1. Es wird eine Jahresarbeitszeit von 2.030 Stunden und eine Wochenarbeitszeit von maximal 60

Stunden (inklusive Überstunden) vereinbart. Der Durchrechnungszeitraum beträgt daher 52

Wochen. Die Normalarbeitszeit der Mautaufsichtsorgane kann von Montag bis Sonntag verteilt

werden. Der Anspruch der Arbeitnehmer auf gesetzliche Ruhezeiten bleibt dadurch unberührt.

2. Der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit, die Dauer und Lage der Arbeitspausen

und die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, Sonn- und Feiertage sowie

der Beginn und das Ende des Durchrechnungszeitraumes sind durch Betriebsvereinbarungen zu regeln.

3. Für jene Fälle, in denen das AZG mittels Betriebsvereinbarung eine Ausdehnung der täglichen

und wöchentlichen Arbeitszeit unter der Voraussetzung zulässt, dass eine kollektivvertragliche

Ermächtigung vorliegt, erteilen die Kollektivvertragsparteien diese Ermächtigung.

Insbesondere kann die tägliche Normalarbeitszeit mittels Betriebsvereinbarung auf 10 Stunden ausgedehnt werden.

4. Die Einteilung der Dienste erfolgt grundsätzlich jeweils für ein Kalendermonat, wobei zur

ordnungsgemäßen Erfüllung des gesetzlichen Auftrages die Einsatzzeiten vom Arbeitgeber

unter Beachtung einer Frist von einer Kalenderwoche im Vorhinein geändert werden können.

Solche Änderungen der Arbeitszeiteinteilung durch den Arbeitgeber dürfen nur unter

Berücksichtigung der Interessen des Arbeitnehmers und in Abstimmung mit dem Betriebsrat erfolgen.

5. Bis zu 30 Arbeitsstunden können als Arbeitszeitguthaben in den nächsten

Durchrechnungszeitraum übernommen werden. Diese Arbeitsstunden sind binnen eines

Monats abzubauen, andernfalls sind diese Arbeitsstunden als Überstunden mit 50%

Überstundenzuschlag auszuzahlen.

D.) Lenker

1) Für Arbeitnehmer, die als Lenker unter die entsprechenden Bestimmungen des AZG bzw in

den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr 561/2006 des Europäischen Parlaments und

des Rates vom 15.März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im

Straßenverkehr („Lenkzeiten-Verordnung“) fallen, sind die gesetzlich, durch Verordnung sowie

durch Kollektivvertrag und Betriebsvereinbarung festgelegten Grenzen von Lenkzeiten, die

Dauer der Lenkpausen und Ruhezeiten zu berücksichtigen.

2) Die folgenden Punkte a. bis c. gelten nur für Lenker von Fahrzeugen des Straßendienstes der

Servicegesellschaften an Tagen, an denen besondere Witterungsbedingungen im

Straßenwinterdienst einen verstärkten Einsatz im Rahmen des Streu- und Räumdienstes erforderlich machen:

a) Die gesamte tägliche Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten darf neun Stunden nicht

überschreiten. Zweimal pro Woche darf die Tageslenkzeit bis auf zehn Stunden

ausgedehnt werden. Innerhalb einer Woche darf die gesamte Lenkzeit 56 Stunden,

innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinander folgenden Wochen 90 Stunden nicht überschreiten.

b) Als Nachtarbeit gilt jede Tätigkeit, die in der Zeit zwischen 00:00 Uhr und 04:00 Uhr den

Zeitraum von einer Stunde überschreitet. Die Tagesarbeitszeit des Lenkers darf an Tagen,

an denen Nachtarbeit geleistet wird, zehn Stunden überschreiten.

c) An Tagen an denen besondere Witterungsbedingungen im Straßenwinterdienst (ab 4,5

Stunden Winterdienst-Einsatz) eine Einsatzzeit der Lenker von Fahrzeugen des

Straßendienstes von mehr als 9 Stunden (bis maximal 12 Stunden) erfordern, wird die

gesamte Ruhepause, unabhängig von ihrem zeitlichen Verbrauch, als Arbeitszeit gewertet.

E.) Reisezeit

Unter Reisezeit ist der gesamte Umfang der Reisebewegung einschließlich der notwendigen

Wartezeiten zu verstehen. Zur Abgeltung siehe unter Punkt XV.

1) Aktive Reisezeit

Das sind Reisezeiten, die innerhalb und außerhalb der vereinbarten täglichen

Normalarbeitszeit liegen und bei denen der Arbeitnehmer eine Arbeitsleistung erbringt.

Weiters gilt als aktive Reisezeit:

- Das Lenken eines KFZ;

- Arbeiten während der Reise (Vorbereitung, Aktenstudium);

- Reisezeiten der Bedienungsmannschaften von Arbeitsmaschinen der betrieblichen

und elektromaschinellen Erhaltung („Spezialarbeitszüge“) bei der Zu und Abfahrt zum

bzw vom Einsatzort (zB Brückeninspektionsgeräte, Tunnelwaschzüge, ...).

Diese Reisezeiten gelten als Arbeitszeit.

2) Passive Reisezeit

Das sind Reisezeiten, welche die Dauer der vereinbarten täglichen Normalarbeitszeit

überschreiten, und während der der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringt.

Passive Reisezeiten werden als vereinbarte tägliche Normalarbeitszeit angerechnet bis zur Erfüllung derer.

Passive Reisezeiten, die außerhalb der vereinbarten täglichen Normalarbeitszeit liegen,

erfüllen die Überstundenpauschale. Bei Standardverträgen wird die passive Reisezeit, welche

außerhalb der vereinbarten täglichen Normalarbeitszeit liegt, mit dem Normalstundensatz

exakt berechnet und im Folgemonat ausgezahlt. Bei Verträgen mit Überstundenpauschale

sowie bei ALL IN Verträgen werden jene Zeiten, die außerhalb der vereinbarten täglichen

Normalarbeitszeit liegen aufs Zeitkonto gut gebucht.

Durch passive Reisezeiten können die Höchstgrenzen der Arbeitsgrenzen überschritten und

die tägliche Ruhezeit auf mindestens 8 Stunden verkürzt werden, ohne dass eine andere

Ruhezeit zu verlängern ist.

3) Reisezeiten in Zusammenhang mit Bildungsmaßnahmen

Eine Reisezeitvergütung erfolgt bei Entsendung des Arbeitnehmers zu Bildungsmaßnahmen

(zB Seminaren, Kursen, etc) innerhalb der vereinbarten täglichen Arbeitszeit. Liegt die

Reisezeit außerhalb der vereinbarten täglichen Arbeitszeit, wird für die An- und Rückreise eine

Zeitgutschrift von 1:1 gewährt, wenn die Gesamtzeit der An- und Rückreise mehr als 2 Stunden dauert.

V. ÜBERSTUNDEN, SONNTAGS-, FEIERTAGS- UND NACHTARBEITSZEIT

A.) Überstunden sind ausdrücklich angeordnete und geleistete Arbeitsstunden, die über eine

tägliche Arbeitszeit von neun Stunden, über eine wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden und

über eine jährliche Arbeitszeit von 2.030 Stunden hinaus geleistet werden. Im Falle einer

kollektivvertraglichen Regelung oder einer Betriebsvereinbarung kann jedoch die tägliche und/oder

wöchentliche Normalarbeitszeit im kollektivvertraglich zulässigen Ausmaß ausgedehnt werden,

ohne dass Überstunden vorliegen. Überstunden sind nur in Fällen dringender Notwendigkeit zulässig.

B.) Sonntags (Feiertags )arbeitsstunden sind solche Stunden, die an Sonntagen (Feiertagen) in

der Zeit von 00:00 bis 24:00 Uhr geleistet werden.

C.) Als Feiertage im Sinne dieses Kollektivvertrages gelten die im § 7 ARG festgelegte Tage.

D.) Nachtarbeitsstunden außerhalb der Regel- oder Schichtarbeitszeiten sind solche, die während

der Zeit zwischen 20:00 und 06:00 Uhr geleistet werden. Innerhalb der Schichtarbeitszeiten sind

Nachtarbeitszeiten solche, die zwischen 22:00 und 06:00 Uhr geleistet werden.

E.) Das Überstundengrundgehalt sowie der Überstundenzuschlag werden grundsätzlich in Geld

abgegolten. Überstunden können einvernehmlich auch in Freizeit abgegolten werden. Für diesen

Fall gebührt sinngemäß der gleiche Zeit- oder Geldzuschlag wie bei finanzieller Abgeltung. Der

Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Zeitausgleiches hat jeweils im Einvernehmen mit dem

zuständigen Vorgesetzten zu erfolgen.

F.) Für Mautaufsichtsorgane gilt als Überstunde die ausdrücklich angeordnete und geleistete

Arbeitsstunde, die über die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden hinaus erbracht wird, sofern nicht

mittels Betriebsvereinbarung die Normalarbeitszeit weiter ausgedehnt wird und daher Überstunden

erst nach Ende der Normalarbeitszeit anfallen. Die wöchentliche Arbeitszeit ist mit 50 Stunden

begrenzt, wenn nicht zulässigerweise die wöchentliche Arbeitszeit mittels Betriebsvereinbarung im

gesetzlichen Umfang ausgedehnt werden kann. Überstundenarbeit liegt auch dann vor, wenn die

jährliche Arbeitszeit von 2.030 Stunden überschritten wird und diese auch nicht als

Arbeitszeitguthaben bis zur Höchstgrenze von 30 Stunden während eines Monats nach Ende des

Durchrechnungszeitraumes abgebaut werden kann.

Sonntags- und Feiertagsarbeitsstunden sind bei Mautaufsichtsorganen solche Stunden, die an

Sonntagen oder Feiertagen in der Zeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr geleistet werden. Als Feiertage

im Sinne dieses Kollektivvertrages gelten die in § 7 ARG festgelegten Tage. Nachtarbeitsstunden

sind Nachtarbeitszeiten, die zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr geleistet werden.

VI. URLAUB

A.) Für den Urlaub gelten die Bestimmungen des UrlG.

B.) Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern werden Zeiten, die nachweislich als

Arbeitnehmerin oder als Arbeitnehmer oder selbständig Erwerbstätige oder mithelfende

Familienangehörige im Sinne der einschlägigen sozialrechtlichen Bestimmungen in der

Landwirtschaft oder in einem anderen Bereich der Wirtschaft zugebracht wurden, unabhängig

davon, ob diese Zeiten im In- oder Ausland zurückgelegt worden sind, bis zur Höchstdauer von 10

Jahren als für die Bemessung des Urlaubsanspruches maßgebliche Dienstzeit angerechnet,

sofern diese Zeiten mindestens je sechs Monate gedauert haben.

Gemäß § 3 Abs 2 Z 2 UrlG werden die über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht

hinausgehende Zeiten eines Studiums an einer inländischen allgemeinbildenden höheren oder

einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer Akademie im Sinne des

Schulorganisationsgesetzes 1962 oder an einer diesen gesetzlich geregelten Schularten

vergleichbaren Schule, in dem für dieses Studium nach den schulrechtlichen Vorschriften

geltenden Mindestausmaß, höchstens jedoch im Ausmaß von vier Jahren angerechnet. Wenn

Vordienstzeiten und Schulzeiten zusammenfallen, werden zuerst die Vordienstzeiten im vollen

Ausmaß (maximal 10 Jahre) angerechnet und danach die Schulzeiten bis zu vier Jahren dazugerechnet.

Vordienstzeiten plus Schulzeiten werden im Ausmaß von maximal zwölf Jahren angerechnet.

Gemäß § 3 Abs 2 Z 3 UrlG wird die gewöhnliche Dauer eines mit Erfolg abgeschlossenen

Hochschulstudiums bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren angerechnet. Wenn Vordienstzeiten,

Hochschulzeiten und Schulzeiten zusammenfallen, werden zuerst die Vordienstzeiten im vollen

Ausmaß (maximal 10 Jahre) angerechnet danach die Hochschulzeiten bis zu fünf Jahre und

danach die Schulzeiten bis zu vier Jahre dazugerechnet. Insgesamt werden nicht mehr als 17 Jahre angerechnet.

Vordienstzeiten plus Schulzeiten plus Hochschulzeiten werden im Ausmaß von maximal 17 Jahren

angerechnet. Als Hochschule im Sinn des UrlG gelten Universitäten und Fachhochschulen.

C.) Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Arbeitnehmer, die vor dem 1.Juli eintreten, haben nach

Ablauf von 6 Monaten den vollen Urlaubsanspruch. Im Eintrittsjahr entsteht in den ersten 6

Monaten der Urlaubsanspruch aliquot.

Arbeitnehmer, die nach dem 1.Juli eintreten, haben im Eintrittsjahr einen aliquoten

Urlaubsanspruch. Ergibt die aliquote Berechnung im Eintrittsjahr Teile von Urlaubstagen, werden

diese im Eintrittsjahr auf einen vollen Tag aufgerundet, in allen anderen Jahren bzw Fällen erfolgt

eine exakte Berechnung falls die aliquote Berechnung Teile von Urlaubstagen ergibt.

D.) Das erhöhte Urlaubsausmaß gebührt gemäß UrlG erstmals in jenem Urlaubsjahr, in dem das

25. Dienstjahr unter Berücksichtigung anrechenbarer Vordienstzeiten vollendet wird.

E.) Zusätzlich zu ihrem gesetzlichen Urlaubsanspruch erhalten Arbeitnehmer ab 1.1.2018 ab

- 40 % Grad der Behinderung – 3 Urlaubstage gemäß Abtragungslogik,

- 50 % Grad der Behinderung – 4 Urlaubstage gemäß Abtragungslogik,

- 60 % Grad der Behinderung oder mehr – eine zusätzliche Urlaubswoche gemäß Abtragungslogik

pro Urlaubsjahr analog zum UrlG. Der Grad der Behinderung ist durch Vorlage des Bescheides

(Kopie) nachzuweisen. Damit gilt der Zusatzurlaub ab Zeitpunkt der Vorlage. Die Handhabung der

zusätzlichen Tage erfolgt wie beim Gebührenurlaub gemäß UrlG bzw analog Punkt VI. C.).

F.) Arbeitnehmer erhalten, solange ihnen noch nicht das erhöhte Urlaubsausmaß laut Punkt D.)

gebührt, beginnend mit 1.1.2018 ab dem 1.1. des Jahres, in dem das 50. Lebensjahr vollendet

wird oder bereits vollendet wurde, eine Woche (39 Stunden) Zusatzurlaub pro Jahr. Die

Handhabung der zusätzlichen Woche (39 Stunden) erfolgt wie beim Gebührenurlaub gem. UrlG

sowie der jeweils derzeit gültigen Abtragungsregeln.

Der bereits im Jahr 2017 erworbene Anspruch gemäß KV Fassung vom 1.1.2017 für Geburtsjahre

1969 bleibt bestehen. Ein weiterer Anspruch für das 49. Lebensjahr wird nicht generiert, erst ab

Erreichen des 50. Lebensjahres steht die 6. Urlaubswoche zu.

VII. FORTZAHLUNG DES ENTGELTES BEI DIENSTVERHINDERUNG

Im Falle der Dienstverhinderung durch Urlaub und Krankheit nach § 8 Abs 1, 2 und in den Fällen

des § 8 Abs 3 AngG, nach den §§ 15 und 16 UrlG (Pflegefreistellung) sowie nach § 9 ARG gebührt

das Entgelt nach dem „Ausfallsprinzip“ im Sinne des § 6 UrlG.

Gemäß § 8 Abs 3 des AngG besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes zB in folgenden

Fällen, wobei in Fällen mit mehrtägiger Abwesenheit der Anspruch auf Entgeltfortzahlung am

Anlasstag selbst und zeitnah rund um den Anlassfall besteht. Der Anspruch ist nur für einen

Zeitraum möglich, der mit dem Anlass kausal zusammenhängt:

eigene Eheschließung 3 Arbeitstage
Geburt eigener Kinder 2 Arbeitstage
Adoption oder Inpflegenahme fremder Kinder 2 Arbeitstage

Eheschließung eigener, Adoptiv- oder Pflegekinder oder eigener Geschwister

1 Arbeitstag

lebensgefährliche Erkrankung oder lebensgefährliche Verletzung nach einem Unfall des Ehepartners, soweit dieser im gleichen Haushalt lebt

3 Arbeitstage

Ableben des Ehepartners, des eigenen, Adoptiv- oder Pflegekindes oder eines Elternteiles

3 Arbeitstage
Bestattung des Ehepartners, eines eigenen, Adoptiv- oder Pflegekindes, der

Geschwister, eines Eltern-, Schwiegereltern- oder Großelternteiles

1 Arbeitstag
Wohnungswechsel, wenn laut amtlicher Meldebestätigung ein neuer

Wohnsitz begründet wird

2 Arbeitstage
Der erste Schultag bei Eintritt in die Volksschule des leiblichen Kindes oder

eines Pflege- bzw Adoptivkindes mit dem der Arbeitnehmer im gleichen Haushalt lebt

der 1 Schultag

Lebensgefährten werden im Sinne dieses Punktes den Ehegatten gleichgestellt.

Bei Dienstverhinderung im Sinne des § 8 Abs 3 AngG hat der Arbeitnehmer unverzüglich, soweit

dies möglich ist, vor dem Fernbleiben vom Dienst, das Einvernehmen mit dem Arbeitgeber

herzustellen, sonst aber eine entsprechende schriftliche Abwesenheitsmeldung einzureichen.

VIII. LEHRLINGE

A.) Auf das Arbeitsverhältnis von Lehrlingen sind das BAG einschließlich seiner Verweisungen auf

das EFZG, auf das UrlG und auf das KJBG, sowie sonstige einschlägige Rechtsnormen

anzuwenden.

B.) Lehrlinge im ersten bis einschließlich vierten Lehrjahr erhalten eine im Anschluss an die

Gehaltstafeln angeführte Entschädigung.

C.) Die Lehrlingsentschädigung wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt.

D.) Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für Schüler der Berufsschule

bestimmten Schülerheim entstehen, hat der Arbeitgeber zu tragen.

E.) Für Fahrten vom Wohnort zur Berufsschule und retour erhält der Lehrling eine

Fahrtkostenentschädigung in Höhe des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels oder wahlweise

das Kilometergeld gemäß Punkt XXIV. A 3 c.

F.) An die Zeit der Weiterverwendung gemäß § 18 BAG schließt sich eine Weiterverwendungszeit

im Ausmaß von zwei Monaten an.

G.) Ab der Beendigung der Lehrzeit folgenden Kalenderwoche werden die Einstufungen in die der

Tätigkeit entsprechende Beschäftigungsgruppe der Gehaltstafel vorgenommen.

H.) Alle anderen Bestimmungen des Kollektivvertrages gelten analog den Beschäftigten der

Straßengesellschaften für Lehrlinge.

GEHALTSRECHTLICHER TEIL

**************

IX. GRUNDSÄTZE

A.) Die Arbeitnehmer erhalten ein monatliches KV-Gehalt auf Grundlage der Gehaltstafel.

Die entsprechende Einreihung in die Gehaltstafel erfolgt folgendermaßen:

Für jeden Arbeitnehmer gibt es eine entsprechende Tätigkeitsbeschreibung, die einer von sieben

Funktionsgruppen zugeordnet werden kann (zB Fachmitarbeiter).

Die Funktionsgruppe bildet die Grundlage für die Einreihung in eine der zehn

Beschäftigungsgruppen (A – J) (zB Fachmitarbeiter der Beschäftigungsgruppe F: Weitgehend

selbständige Bearbeitung eines Fachbereichs mit Qualitätsverantwortung von ausführenden

Mitarbeitern, die in einem Fachgebiet tätig sind).

B.) Neben der Zuordnung in die jeweilige Funktions-/Beschäftigungsgruppe ist eine etwaige

Anrechnung von Vordienstzeiten (= Zuordnung in die jeweilige Gehaltsstufe und Festlegung der

Vorrückungen in Jahren) relevant für das monatliche KV-Gehalt.

C.) Auf Basis dieser Einreihung und Zuordnung ergibt sich das monatliche KV-Gehalt, das

spätestens am Ende jeden Kalendermonats zur Auszahlung kommt.

D.) Bei vereinbarter Teilzeitbeschäftigung wird gemäß dem Beschäftigungsausmaß laut

Dienstvertrag der aliquote Teil des Grundgehaltes bezahlt.

E.) Die unter Punkt XXII. Gehaltstafel angeführten Bruttogehälter sind Mindestgehälter.

F.) Vorrückungen sind bis zum 18. Dienstjahr vorgesehen.

G.) Für Arbeitnehmer, die während der ersten Hälfte eines Kalenderjahres eingetreten sind, gilt

jeweils der 1.1. als Vorrückungstermin, für alle übrigen Arbeitnehmer gilt der 1.7. Fällt der

Vorrückungstermin auf einen 1.1., ist zunächst die Vorrückung – und darauf aufbauend – die

Valorisierung zu berücksichtigen.

H.) Der Normalstundenteiler beträgt 169. Der Überstundenteiler beträgt 156 (siehe Definitionen).

X. GEHALTSORDNUNG

A.) Für die Einreihung eines Arbeitnehmers in eine Funktionsgruppe und damit

zusammenhängend in die Beschäftigungsgruppe ist lediglich die Art seiner Tätigkeit (Funktion)

maßgebend. Übt ein Arbeitnehmer mehrere Funktionen gleichzeitig aus, so erfolgt seine

Einreihung jeweils in die Funktionsgruppe, die seiner zeitlich überwiegenden Tätigkeit entspricht.

B.) Für die Auszahlung des Grundgehaltes gelten die Bestimmungen des AngG. Jedem

Arbeitnehmer ist eine schriftliche Gehaltsabrechnung auszuhändigen, aus welcher das

Grundgehalt sowie sämtliche Zulagen, Zuschläge und Abzüge ersichtlich sind.

C.) Bei einer Umreihung des Arbeitnehmers in eine andere Beschäftigungsgruppe gebührt dem

Arbeitnehmer betragsmäßig das nächsthöhere KV-Gehalt der neuen Beschäftigungsgruppe.

D.) Bei einer Umreihung in eine höhere Beschäftigungsgruppe werden die bereits verbrachten

Jahre in der vorherigen Gehaltsstufe derart auf die Vorrückung angerechnet, dass die Wartezeit für

die nächste Vorrückung maximal gleich bleibt (dadurch bleibt die Zeit bis zum nächsten

Vorrückungssprung unverändert).

E.) Die Stellvertretung eines Arbeitnehmers einer höheren Beschäftigungsgruppe, welche eine

ununterbrochene Dauer von sechs Wochen nicht überschreitet, begründet keinen Anspruch auf

Erhöhung des KV-Gehaltes. Erst nach sechs Wochen ununterbrochener dauerhafter höherer

Verwendung eines Arbeitnehmers gebührt die höhere Vergütung, beginnend mit dem ersten Tag

der siebenten Woche der höheren Verwendung und begrenzt für die Dauer der darauffolgenden

tatsächlichen höheren Verwendung.

F.) Alle Karenzzeiten (unabhängig von der Art der Karenz), die ab dem 1.1.2018 angetreten

werden, werden beginnend per 1.1.2018 für die Vorrückung eines Arbeitnehmers in der

Gehaltsstufe zur Gänze angerechnet.

XI. SONDERZAHLUNGEN

A.) Dem Arbeitnehmer gebühren pro Kalenderjahr ein Urlaubszuschuss und eine

Weihnachtsremuneration.

B.) Diese Sonderzahlungen werden vierteljährlich am 28./29.2., 31.5., 31.8. und 30.11. in der

Höhe eines halben zum Auszahlungszeitpunkt gültigen Grundgehaltes ausbezahlt.

C.) Dem während eines Kalenderjahres ein oder austretenden Arbeitnehmer gebührt für das

Kalenderjahr, in dem der Ein oder Austritt stattfindet, nur ein der Dienstzeit entsprechender Anteil

an den Sonderzahlungen.

XII. ENTGELTFORTZAHLUNG IM KRANKHEITSFALL

Über die Anspruchsdauer der gesetzlichen Entgeltfortzahlung hinaus besteht Anspruch auf einen

kollektivvertraglichen Krankengeldzuschuss.

- Ab dem 5. Dienstjahr übernimmt die Arbeitgeberin einen eventuellen Differenzbezug zur

gesetzlichen Entgeltfortzahlung der Sozialversicherung im Ausmaß des

- Monatsbruttobezuges für einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten.

Ab dem 10. Dienstjahr erfolgt dies für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten.

XIII. JUBILÄUMSGELDER

A.) Arbeitnehmer, die eine bestimmte Dienstzeit beim Konzern bzw deren Rechtsvorgängern

nachweisen können, erhalten ein Jubiläumsgeld. Alle Dienstverhältnisse beim Konzern bzw

Rechtsvorgängern werden für die Berechnung des Jubiläumsgeldes zusammengezählt, sofern

nicht mehr als sieben Jahre dazwischen liegen. Zeiten, die ab 1.1.2016 entstanden sind, in denen

kein Entgelt bzw keine volle Entgeltfortzahlung zustehen, wie Krankenstand, Elternkarenz,

Bildungskarenz (sofern aus der Bildungsmaßnahme ein Vorteil für das Dienstverhältnis im Sinne

zusätzlicher Qualifikationen abzuleiten ist) Pflegekarenz und Familienhospiz werden beginnend mit

1.1.2016 in die Berechnung der Dienstzeit für das Jubiläumsgeld einbezogen. Ebenso sind die

Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung, die ab dem 1.1.2016 entstanden sind, auf die Dienstzeit

für das Jubiläumsgeld anzurechnen. Entgeltfreie Zeiten sowie Zeiten einer geringfügigen

Beschäftigung vor dem 1.1.2016 werden für die Ermittlung des Jubiläumsgeldes nicht berücksichtigt.

- Bei einer aktiven Dienstzeit von 15 vollen Jahren beträgt das Jubiläumsgeld ein monatliches Grundgehalt

- Bei einer aktiven Dienstzeit von 25 vollen Jahren beträgt das Jubiläumsgeld zwei monatliche Grundgehälter

- Bei einer aktiven Dienstzeit von 35 vollen Jahren beträgt das Jubiläumsgeld drei monatliche Grundgehälter

jeweils bezogen auf den Kalendermonat, in dem die Jubiläumsjahre vollendet werden.

Scheidet ein Arbeitnehmer nach dem vollendeten 25. und vor dem vollendeten 35. Dienstjahr aus

dem Dienstverhältnis aus, erhält er als Jubiläumsgeld das Grundgehalt im Ausmaß von 3 Monaten

aliquot ausbezahlt, wobei die aliquote Höhe von der Anzahl der zwischen dem 25. und 35.

Dienstjahr vollendeten Dienstjahre abhängt.

Das Jubiläumsgeld steht bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt und bei Entlassung nicht zu.

B.) Aus Anlass des 15 , 25 und 35 jährigen Dienstjubiläums wird dem Arbeitnehmer jeweils ein

Arbeitstag unter Fortzahlung des Entgeltes dienstfrei gewährt. Der dienstfreie Tag ist im

Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer festzulegen.

XIV. ABFERTIGUNG

A.) Die folgenden Bestimmungen des Kapitels XIII. gelten für jene Arbeitnehmer nicht, die ihr

Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.2002 begonnen haben, sowie auch dann nicht, wenn für schon

vor dem 31.12.2002 begonnene Arbeitsverhältnisse auf Abfertigungsansprüche nach dem AngG

zugunsten der Abfertigungsansprüche iSd BMSVG gemäß § 47 ff verzichtet wird.

B.) Arbeitnehmern, die ihr Arbeitsverhältnis wegen Antritts der Alterspension, der vorzeitigen

Alterspension oder der Pension aus einem Versicherungsfall wegen geminderter Arbeitsfähigkeit

kündigen oder dieses durch berechtigten vorzeitigen Austritt beenden, gebührt eine Abfertigung,

wobei jeweils auf den nächsthöheren gesetzlichen Abfertigungsanspruch aufzurunden ist, sofern

dieser Anspruch ohnehin mit Beendigung des laufenden Arbeitsjahres erreicht worden wäre.

C.) Der Abfertigungsanspruch im gesetzlichen Ausmaß wie bei Arbeitgeberkündigung gilt auch für

weibliche Arbeitnehmer mit mindestens fünfjähriger Dienstzeit im ASFINAG-Konzern, die ihr

Arbeitsverhältnis bis Ende des Karenzurlaubes beenden.

D.) Den weiblichen Arbeitnehmern sind männliche Arbeitnehmer gleichgestellt, sofern sie Karenz

nach dem VKG in Anspruch nehmen.

E.) Bei Tod des Arbeitnehmers gebührt die Abfertigung in voller Höhe. Anspruchsberechtigt sind

die gesetzlichen Erben, zu deren Unterhalt der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche

nicht vorhanden, sind anspruchsberechtigt der Ehepartner und die Kinder zu gleichen Teilen. Den

gesetzlichen Erben bzw Ehepartnern sind Lebensgefährten gleichgestellt.

F.) Im Übrigen gelten für den Anspruch auf Abfertigung die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 23

und 23a des AngG sowie die Bestimmungen des MSchG und VKG.

XV. PENSIONSKASSE

Der Arbeitgeber leistet laut Betriebsvereinbarung vom 4.2.1998 über den Beitritt zur APK

Pensionskasse für jeden Arbeitnehmer, der in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis steht,

einen jährlichen Beitrag von EUR 500,00 in eine Pensionskasse gemäß BPG.

Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer reduziert sich der Beitrag, im Verhältnis der geleisteten

Dienstzeit (Beschäftigungsgrad) zur Normalarbeitszeit.

Für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer wird laut Betriebsvereinbarung vom 4.2.1998 kein Beitrag geleistet.

Über eine Valorisierung dieses Beitrages ist bei künftigen Kollektivvertragsrunden zu verhandeln.

XVI. DIENSTREISE

A.) Begriff der Dienstreise

Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer zur Ausführung eines ihm erteilten dienstlichen

Auftrages den Dienstort bzw das Einsatz- oder Betreuungsgebiet verlässt. Und zwar unter

folgenden Voraussetzungen:

1) Bei Arbeitnehmern, in deren Dienstvertrag ausschließlich ein bzw mehrere Dienstorte definiert

sind, wenn eine Distanz von 40 Straßenkilometern (kürzeste Strecke) im Umkreis vom

jeweiligen Dienstort überschritten wird.

2) Bei Arbeitnehmern, in deren Dienstvertrag ein bzw mehrere Dienstorte und ein Einsatz- oder

Betreuungsgebiet definiert ist ab Verlassen des Einsatz- oder Betreuungsgebietes.

3) Bei Arbeitnehmern die für projektbezogene Tätigkeiten und unter den Voraussetzungen der

Punkte a) oder b) für einen längeren Zeitraum ihren im Dienstvertrag definierten Dienstort

und/oder ihr Einsatz- oder Betreuungsgebiet verlassen.

Als Einsatz- oder Betreuungsgebiet im Sinne dieser Bestimmung gilt ein mit der Tätigkeit des

Arbeitnehmers verbundenes Gebiet, in dem der Arbeitnehmer aufgrund seiner Funktion

regelmäßig Arbeit verrichtet. Das Einsatz- oder Betreuungsgebiet entspricht nicht politischen

Bezirks-, Landes oder Staatsgrenzen. Das Einsatz- oder Betreuungsgebiet des Arbeitnehmers ist

im Dienstvertrag festzuhalten.

Die Dienstreise beginnt, wenn sie vom Dienstort bzw vom Einsatz- oder Betreuungsgebiet aus

angetreten wird, mit dem Verlassen des Dienstortes bzw des Einsatz- oder Betreuungsgebietes.

Ist im Vergleich dazu der Beginn der Dienstreise vom Wohnsitz aus günstiger, beginnt die

Dienstreise mit dem reisenotwendigen Verlassen des Wohnsitzes. Die Dienstreise endet mit der

Rückkehr zum Dienstort bzw zum Einsatz- oder Betreuungsgebiet oder mit der reisenotwendigen

Rückkehr an den Wohnsitz.

B.) Reisekostenersatz

1) Allgemein

a) Dem Arbeitnehmer sind die durch eine Dienstreise entstehenden Kosten gegen Vorlage

entsprechender Belege zu ersetzen.

Bei Dienstreisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Eisenbahn, Autobus, Straßenbahn,

U-Bahn etc) werden die tatsächlichen Kosten ersetzt.

b) Zur Abdeckung des durch die Benützung des Privat-KFZ für Dienstreisen entstehenden

Aufwandes wird das amtliche Kilometergeld in der jeweils gültigen Höhe gewährt. Über

dieses Kilometergeld hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche auf Reisekostenersatz

(wie zB Vignette, Versicherungen aller Art, Parkgebühren). Über die gefahrenen Kilometer

ist ein Fahrtenbuch zu führen, das unaufgefordert bei der Abrechnung des

Kilometergeldes vorzulegen ist.

c) Bei Dienstreisen mit Dienst- oder Poolfahrzeugen oder mit Privatfahrzeugen, sofern für

diese kein Kilometergeld geltend gemacht wird, werden tatsächlich angefallene

Parkgebühren für die günstigste Form einer Parkmöglichkeit ersetzt. Der maximale

Kostenersatz beträgt pro Tag EUR 24,00. Der maximale Kostenersatz an Flughäfen

beträgt EUR 52,00 in Summe.

2. Reisekostenersatz bei Fahrten zu Bau-, Montage- oder Servicestellen mit Privatfahrzeugen

Arbeitnehmer, die mehr als fünf Kilometer von ihrem Dienstort bzw Einsatz- oder

Betreuungsgebiet entfernt wohnen und die außerhalb ihres Dienstortes bzw Einsatzoder

Betreuungsgebietes zur Arbeit auf Bau-, Montage- oder Servicestellen eingesetzt

werden, erhalten eine Fahrtkostenvergütung für je eine Hin- und Rückfahrt zwischen

dieser Bau-, Montage- oder Servicestellen und ihrem Wohnort täglich. Die Arbeit auf

Bau-, Montage- oder Servicestellen umfasst auch alle Nebentätigkeiten wie Planung und

Überwachung der Bauausführung sowie die Einschulung bzw die Übergabe fertig

gestellter Anlagen.

b) Soweit zumutbar hat der Arbeitnehmer ein öffentliches Verkehrsmittel für diese Strecke

zu nutzen, dessen Kosten gegen Vorlage entsprechender Belege ersetzt werden. Falls

die Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist und der Arbeitnehmer

daher ein Privatfahrzeug nutzen muss, wird das jeweils aktuelle amtliche Kilometergeld

ausbezahlt (maßgeblich ist der kürzeste zumutbare Weg). Voraussetzung dafür ist die

Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs durch den Arbeitnehmer.

c) Reiseaufwandsentschädigung (Taggelder und Nächtigungsgelder)

1. Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwandes für

Verpflegung und Unterkunft erhält der Arbeitnehmer für je 24 Stunden eine

Reiseaufwandsentschädigung. Diese besteht aus dem Taggeld und dem Nächtigungsgeld.

2. Das Nächtigungsgeld entfällt, wenn mit der Dienstreise keine Nächtigung verbunden ist,

Quartier beigestellt oder durch den Arbeitgeber nach Vorlage des Belegs bezahlt wird oder die

Benützung des Schlafwagens mit Kostenersatz bewilligt wird.

4. Die Reiseaufwandsentschädigung wird für Dienstreisen im Inland für alle Arbeitnehmer mit

einem Taggeld von EUR 36,00 vergütet. Ein bezahltes Essen führt zur Kürzung des Taggeldes

pro Essen um 50%. Ein Frühstück führt zu keiner Kürzung.

Das Nächtigungsgeld beträgt für alle Arbeitnehmer EUR 24,00.

5. Für Dienstreisen im Inland, die mehr als 5 Stunden dauern, gebührt für jede angefangene

Stunde ein Zwölftel Taggeld, maximal jedoch zwölf Zwölftel pro 24 Stunden.

6. Eine Reiseaufwandsentschädigung entfällt bei Entsendung des Arbeitnehmers zu

Bildungsmaßnahmen (zB Seminaren, Kursen, etc) sofern die Kosten der Teilnahme an diesen

Bildungsmaßnahmen inklusive Verpflegung vom Arbeitgeber getragen werden.

D.) Ergänzende Bestimmungen zu Auslandsdienstreisen

Bei Dienstreisen in das Ausland werden die Tag- und Nächtigungsgelder nach den Sätzen für

Auslandsdienstreisen des EStG vergütet. Für die Aufenthaltsdauer gelten ab der Staatsgrenze die

Sätze des Bestimmungslandes. Bei Reisen mit dem Flugzeug gilt als Grenzübertritt der Abflug bzw

die Ankunft im Inland. Das volle Taggeld gebührt bei einem ununterbrochenen Aufenthalt im

Ausland von mehr als 12 Stunden, zwei Drittel des Taggeldes bei einer Dauer von mehr als 8

Stunden und ein Drittel bei mehr als 5 Stunden. Erstrecken sich die dienstlichen Obliegenheiten im

Ausland auf mehrere Staaten, so sind die jeweiligen Tag- und Nächtigungsgelder entsprechend

dem Verhältnis der jeweiligen Aufenthaltsdauer anteilig nach den für die verschiedenen Staaten

geltenden Sätzen zu berechnen.

Ein vom Arbeitgeber bezahltes Essen führt zur Kürzung des Auslandsreisesatzes pro Essen um

50%. Ein Frühstück führt zu keiner Kürzung.

E.) Verfall von Ansprüchen

Ansprüche im Sinne dieses Abschnittes müssen spätestens innerhalb von 4 Monaten nach

Beendigung der Dienstreise bei sonstigem Verfall beim Arbeitgeber durch Rechnungslegung

mittels Dienstreiseabrechnungsformular geltend gemacht werden.

F.) Mautaufsichtsorgane

Der Dienstort für die Arbeitnehmer der Mautaufsicht ist der jeweils zugeteilte Kontrollstützpunkt.

Diensteinsatzgebiet ist das zugeteilte Kontrollgebiet. Fahrten im Kontrollgebiet begründen keinen

Anspruch auf Ersatz von Reisekosten oder Reiseaufwandsentschädigungen.

Die Arbeitnehmer der Mautaufsicht dürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit ausschließlich Fahrzeuge

der Arbeitgeberin verwenden.

XVII. RUFBEREITSCHAFT

A.) Rufbereitschaft wird, wenn sie am Wohnsitz bzw an einem außerhalb des Wohnsitzes

gelegenen Ort freier Wahl geleistet werden musste, in der Weise abgegolten, dass ohne Rücksicht

auf den Tag und die Zeit, an dem bzw in der sie geleistet wurde, ein Drittel der

Bereitschaftsstunden als Normalstunden (errechnet mit dem Normalstundensatz) von der Basis

des Ist-Gehalts ohne Zuschläge vergütet werden.

B.) Rufbereitschaft für den Überwachungsdienst von Anlagen und Systemen des Mautbetriebs

(7x24-Stunden- Dienst) sowie IT Services wird mit einer Pauschale in der Höhe von EUR 130,00

pro Monat und Arbeitnehmer abgegolten.

C.) Rufbereitschaft kann innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten an 30 Tagen vereinbart werden.

XVIII. ARBEITSBEREITSCHAFT AN DER BETRIEBSSTÄTTE

Die Arbeitsbereitschaft an der Betriebsstätte des Arbeitnehmers, an einer entfernten Betriebsstätte

bzw an einem anderen nicht freiwillig gewählten Ort, wird in der Weise abgegolten, dass ein Drittel

der Bereitschaftsstunden entsprechend des Grundgehaltes mit dem Überstundensatz (siehe

Definitionen) mit den entsprechenden Zuschlägen für Überstunden , Sonntags , Feiertags und

Nachtarbeit vergütet werden.

Für die konkrete Berechnungsbasis der Vergütung der Arbeitsbereitschaft siehe Beilage 1.

Die Stunden der Arbeitsbereitschaft werden dazu in der Zeitwirtschaft automatisiert gedrittelt (zB: 9

Stunden Arbeitsbereitschaft werden in der Zeitwirtschaft zu 3 Stunden). Der Zeitpunkt der

Arbeitsbereitschaft wird ermittelt (Tag, Nacht, Überstunde, Sonntag, Feiertag) und der

entsprechende Zuschlag den Stunden zugeschlagen.

Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge wird jeweils nur der höchste Zuschlag vergütet.

XIX. FAMILIENZUWACHSUNTERSTÜTZUNG FÜR KINDER

A.) Für jedes, während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses lebend geborene sowie adoptierte

oder in Pflege genommene Kind eines Arbeitnehmers gebührt diesem eine einmalige

Familienzuwachsunterstützung in der Höhe von EUR 200,00 sobald der Arbeitnehmer die

Geburtsurkunde/den Adoptionsbescheid/die Pflegebewilligung des örtlichen

Jugendwohlfahrtträgers des Kindes vorlegt.

B.) Stehen beide Elternteile in einem Arbeitsverhältnis zur ASFINAG, hat jeder Elternteil Anspruch

auf eine Familienzuwachsunterstützung in der Höhe von EUR 100,00.

XX. BESTATTUNGSKOSTENBEITRAG

Stirbt der Ehepartner, Lebensgefährte oder das eigene Kind eines Arbeitnehmers, so erhält dieser,

falls der Ehepartner, Lebensgefährte oder das Kind bis zum Tode im Haushalt des Arbeitnehmers

gelebt haben, einen einmaligen Bestattungskostenbeitrag in Höhe von EUR 1.000,00. Stehen

beide Elternteile in einem Arbeitsverhältnis zum ASFINAG-Konzern hat jeder Elternteil Anspruch

auf einen Bestattungskostenbeitrag in der Höhe von EUR 500,00.

XXI. ENTGELT BEI TOD DES ARBEITNEHMERS

A.) Stirbt ein Arbeitnehmer, der unmittelbar vor seinem Ableben ununterbrochen mindestens ein

Jahr in einem Arbeitsverhältnis zum ASFINAG-Konzern gestanden ist, so erhalten die gesetzlichen

Erben, zu deren Unterhalt der Erblasser gesetzlich verpflichtet war, das volle Grundgehalt für den

Sterbekalendermonat und für die folgenden zwei Monate. Sind solche Personen nicht vorhanden,

sind anspruchsberechtigt die Kinder und der Ehepartner zu gleichen Teilen.

B.) Sind Personen gemäß Punkt A nicht vorhanden, haben den Anspruch die physischen

Personen, welche die angemessenen Begräbniskosten für den Verstorbenen tragen, bis zu deren Höhe.

C.) Fallen bei Tod des Arbeitnehmers gleichzeitig ein Anspruch gemäß Punkt A und ein

Abfertigungsanspruch an, so gebührt jeweils nur der höhere Anspruch.

XXII. FUNKTIONSGRUPPENSCHEMA UND BESCHÄFTIGUNGSGRUPPENZUORDNUNG

A.) Allgemein

Es gibt 7 Funktionsgruppen

- Mitarbeiter ohne Zweckausbildung

- Mitarbeiter mit Zweckausbildung

- Mitarbeiter mit handwerklicher/technischer Zweckausbildung,

- kaufmännisches/administratives Personal, Sachbearbeiter

- Fachmitarbeiter

- Experten

- Projektleiter

- Führungskräfte

und es gibt 10 Beschäftigungsgruppen A-J.

Die angeführten Beispiele sind exemplarisch und nur als demonstrative Aufzählung zu verstehen.

B.) Funktionsgruppenschema und Beschäftigungsgruppenzuordnung

1. Beschäftigungsgruppe A

Funktionsgruppe Mitarbeiter ohne Zweckausbildung Aufgabe/Beschreibung:

Pflichtpraktikanten im Rahmen ihres Studiums oder ihrer Berufsausbildung; Dauer: über 3

Monate.

2. Beschäftigungsgruppe B

Funktionsgruppe Mitarbeiter ohne Zweckausbildung Aufgabe/Beschreibung:

Hilfskräfte mit klar abgegrenzten Arbeitsaufgaben.

Bekannte Aufgaben werden ausgeführt.

Beispiel:

Reinigungskräfte

3. Beschäftigungsgruppe C

Funktionsgruppe Mitarbeiter ohne Zweckausbildung, Mautbeschäftigte

Aufgabe/Beschreibung:

Klar definierte Arbeitsaufgaben und vorgegebene Prozesse.

Bekannte Aufgaben werden im Rahmen des angelernten Aufgabenbereichs ausgeführt,

neue Aufgaben werden angelernt.

Beispiel:

Maubeschäftigte, angelernte Kräfte

4. Beschäftigungsgruppe D

Funktionsgruppe Mitarbeiter mit Zweckausbildung Aufgabe/Beschreibung:

Klar definierte Arbeitsaufgaben und vorgegebene Prozesse.

Bekannte Aufgaben werden aufgrund der Ausbildung selbstständig ausgeführt, und bei

neuen Aufgaben wird Unterstützung geboten. Die Ausführung erfordert Anpassung und

Optimierung innerhalb des eigenen Aufgabenbereiches.

Beispiele:

Angelernte Kräfte und/oder Zusatzausbildung, abgeschlossener Lehrberuf (zB. inklusive

Führerschein C)

Handwerkliche Mitarbeiter der betrieblichen Erhaltung, Mautaufsichtsorgane, Traffic Manager,

Betriebstechniker, Rezeptionistin, Mitarbeiter Enforcement I, Mautbeschäftigte II.

5. Beschäftigungsgruppe E

Funktionsgruppe Mitarbeiter mit handwerklicher/technischer Zweckausbildung,

kaufmännisch/administratives Personal, Sachbearbeiter Aufgabe/Beschreibung:

Sachbereich ist eine eng begrenzte Aufgabe innerhalb eines Arbeitsgebietes. Öfters

wechselnde Tätigkeiten innerhalb eines Sachbereiches nach spezifischen Vorgaben

eigenständig erledigen.

Beispiele:

Erfordert berufsspezifische Ausbildung und/oder gleichwertige Erfahrung.

Sachbearbeiter ABM, Mitarbeiter Sekretariat, Operatoren, Mitarbeiter Enforcement II,

Kreditorenbuchhalter, Vorarbeiter, Dienstaufsicht (Mautner), Betriebstechnik/Mechatronik.

6. Beschäftigungsgruppe F

Funktionsgruppe Mitarbeiter mit handwerklicher/technischer Zweckausbildung,

kaufmännisch/administratives Personal, Sachbearbeiter Aufgabe/Beschreibung:

Sachbereich ist eine eng begrenzte Aufgabe innerhalb eines Arbeitsgebietes. Öfters

wechselnde Tätigkeit innerhalb eines Sachbereiches nach spezifischen Vorgaben

selbstständig erledigen. Erfordert eigene Festlegungen wofür erweiterte Sachkenntnisse

erforderlich sind. Ist innerhalb des Sachbereichs erklärend/beratend tätig.

Beispiele:

Erfordert berufsspezifische Ausbildung und/oder gleichwertige Erfahrung.

Assistenz der Geschäftsführung, Chef vom Dienst, Sachbearbeiter ABM Key-User, Mitarbeiter

Kundenmanagement.

Funktionsgruppe Fachmitarbeiter Aufgabe/Beschreibung:

Fachbereich beinhaltet inhaltlich voneinander abgegrenzte Themenbereiche. Weitgehend

selbständige Bearbeitung eines Fachbereiches mit Qualitätsverantwortung von

ausführenden Mitarbeitern, die in einem Fachgebiet tätig sind.

Beispiele:

Erfordert eine Fachausbildung.

Haupt- und Anlagenbuchhalter, Kreditorenbuchhalter mit Zusatzfunktion.

7. Beschäftigungsgruppe G

Funktionsgruppe Fachmitarbeiter Aufgabe/Beschreibung:

Fachbereich beinhaltet inhaltlich voneinander abgegrenzte Themenbereiche. Weitgehende

selbstständige Bearbeitung eines breit umfassenden Fachbereiches mit Qualitäts- und

Arbeitsergebnisverantwortung von ausführenden Mitarbeitern, die in einem Fachbereich

tätig sind. Von dieser Stelle wird die Ausarbeitung/Erarbeitung von Lösungsansätzen

gefordert, wofür umfassende Berufs- Fachkenntnisse erforderlich sind.

Beispiele:

Erfordert eine Fachausbildung.

Mitarbeiter Arbeitnehmerschutz, Mitarbeiter GIS, Mitarbeiter Liegenschaften, Techniker Asset

Management, Mitarbeiter Verkehrsmanagement, Techniker Bau.

8. Beschäftigungsgruppe H

Funktionsgruppe Fachmitarbeiter Aufgabe/Beschreibung:

Fachbereich beinhaltet voneinander abgegrenzte Themenbereiche. Weitgehend

selbstständige Bearbeitung eines breit umfassenden Fachbereiches mit Resultatsund/

oder fachlicher Führungsverantwortung von ausführenden Mitarbeitern, die in einem

Fachbereich tätig sind. Von dieser Stelle wird die Ausarbeitung/Erarbeitung neuer

Lösungen gefordert, wofür umfassende Berufs- und Fachkenntnisse erforderlich sind.

Beispiele:

Erfordert eine Fachausbildung.

Mitarbeiter aus dem Bereich CN.as, Mitarbeiter Grundeinlöse, Pressesprecher, Mitarbeiter

Qualitätsmanagement, Mitarbeiter Revision, Mitarbeiter Tunnelmanagement.

Funktionsgruppe Experten Aufgabe/Beschreibung:

Erfordert überdurchschnittlich umfangreiches Wissen auf einem Fachgebiet oder in

mehreren Themenbereichen oder verfügt über Spezialkenntnisse. Mitarbeiter, die im

beträchtlichen Ausmaß mit Fach- bzw Spezialthemen betraut sind.

Umfassende Bearbeitung eines Fachbereiches nach konkret definierten

Rahmenbedingungen und Abteilungszielen. Fachliche Betreuung externer/interner

Ansprechpartner.

Beispiele:

Erfordert eine Spezialausbildung.

Experten BMG (Bauwirtschaft, Brückenbau)

Funktionsgruppe Projektleiter Aufgabe/Beschreibung:

Die Projekte haben klar definierte Projektziele und finden zu einzelnen Themen statt.

Fachliche Betreuung externer/interner Ansprechpartner.

Beispiele:

Ist mit der Leitung von Projekten mit einfacher Projektorganisation oder mit der Leitung eines

Teilprojektes betraut.

Projektleiter konzeptive Planung.

Funktionsgruppe Führungskräfte Aufgabe/Beschreibung:

Handlungsumfeld ist innerhalb eines Sachbereiches nach konkret definierten

Rahmenbedingungen und Abteilungszielen. Die eigenen Aktivitäten führen zu

Organisations- und Strukturanpassungen im eigenen Bereich. Fachliche Betreuung

externer/interner Ansprechpartner.

Beispiele:

Führen von Mitarbeitern mit einfacher, wiederkehrender Tätigkeit oder Führen einer geringen

Anzahl an Mitarbeitern und/oder Mitarbeitern im Sach- und Fachbereich.

9. Beschäftigungsgruppe I

Funktionsgruppe Experten Aufgabe/Beschreibung:

Umfassende Bearbeitung eines Fachbereiches nach konkret definierten Zielen. Die

Aktivitäten führen zu Konzeptionen, umfassende Bearbeitung, die die Organisation in

entscheidender Weise beeinflusst. Fachliche Betreuung externer/interner Ansprechpartner.

Erfordert überdurchschnittlich umfangreiches Wissen auf einem Fachgebiet oder in

mehreren Themenbereichen/Verfügbarkeit von Spezialkenntnissen. Mitarbeiter, die mit der

Leitung von Fach-/Spezialthemen betraut sind.

Beispiele:

Erfordert eine Spezialausbildung.

Bilanzbuchhalter, Jurist, Mitarbeiter Technische Koordination, Mitarbeiter

Personalentwicklung/Organisationsentwicklung.

Funktionsgruppe Projektleiter Aufgabe/Beschreibung:

Umfassende Bearbeitung, die die Organisation in entscheidender Weise beeinflusst.

Fachliche Betreuung externer/interner Ansprechpartner.

Beispiele:

Ist mit der Leitung komplexerer Projekte (mit umfassender Projektorganisation, wie zB

Teilprojekten) betraut. Die Projekte weisen eine gewisse Größe auf und/oder werden

gesellschaftsübergreifend (dh mit Mitarbeitern im Projektteam aus verschiedenen Gesellschaften)

abgewickelt.

Funktionsgruppe Führungskräfte Aufgabe/Beschreibung:

Führen von Fachmitarbeitern oder Experten, oder Führen einer großen Anzahl von

Mitarbeitern und/oder an mehreren Standorten. Die Aktivitäten führen zu Konzeptionen.

Fachliche Betreuung externer/interner Ansprechpartner. Handlungsumfeld ist innerhalb

eines Fachbereichs nach konkret definierten Zielen.

10. Beschäftigungsgruppe J

Funktionsgruppe Führungskräfte Aufgabe/Beschreibung:

Führen von Experten und/oder Führungskräften, oder Führen einer großen Anzahl an

Mitarbeitern an mehreren Standorten.

Führen ganzer Unternehmensbereiche. Handlungsumfeld ist innerhalb eines Fach-,

Themen- sowie Unternehmensbereiches nach strategischen Zielen.

Die eigenen Aktivitäten führen zu grundsätzlichen Konzeptionen und Strategien.

Strategische Entwicklung von Unternehmens- und Abteilungszielen. Fachliche Betreuung

externer/interner Ansprechpartner.

XXII. GEHALTSTAFEL

1. Gehaltstafel

Beschäftigungsgruppe
Gehaltsstufe

Vorrückung (Jahre)

A B C D E F
1 1./2. 1.620,56 1.775,37 1.957,76 2.096,67 2.309,79 2.523,99
2 3./4. -- -- 2.058,49 2.224,96 2.461,43 2.707,44
3 5./6./7. -- -- 2.160,29 2.353,27 2.613,07 2.890,88
4 8./9./10. -- -- 2.262,08 2.481,57 2.764,69 3.078,53
5 11./12./13. -- -- 2.363,87 2.609,88 2.916,91 3.266,19
6 14./15./16./17. -- -- 2.464,61 2.737,12 3.123,00 3.511,35
7 18.+ -- -- 2.577,01 2.887,70 3.258,60 3.674,06

2. Lehrlingsentschädigung:

1 Lehrjahr EUR 742,00
2 Lehrjahr EUR 927,00
3 Lehrjahr EUR 1.185,00
4 Lehrjahr EUR 1.515,00

3. Abschlussprämie für Lehrlinge

Lehrlinge, die ihre Lehrabschlussprüfung mit ausgezeichnetem Erfolg abschließen, erhalten eine

einmalige Prämie in der Höhe von EUR 500,00.

Lehrlinge, die ihre Lehrabschlussprüfung mit gutem Erfolg abschließen, erhalten eine einmalige

Prämie in der Höhe von EUR 300,00.

XXIV. ZUSCHLÄGE

A.) Allgemeines

Die Arbeitnehmer erhalten für die Leistung von Überstunden, Sonntags , Feiertags und

Nachtarbeitsstunden sowohl ein Grundgehalt als auch einen Zuschlag.

Das Überstundengrundgehalt errechnet sich gemäß dem Überstundensatz (siehe

Definitionen). Für die konkrete Berechnungsbasis jedes Zuschlags (entweder KV- oder

Ist-Gehalt) siehe Beilage 1.

B.) Überstundenzuschlag

Als Zuschlag für jede Überstunde wird ein Betrag von 50% des Überstundengrundgehaltes

vergütet. Für die konkrete Berechnungsbasis des Überstundenzuschlags siehe Beilage 1.

C.) Sonntagszuschlag

Als Zuschlag für jede Sonntagsarbeitsstunde wird ein Betrag von 50% des

Überstundengrundgehaltes vergütet. Für die konkrete Berechnungsbasis des

Überstundenzuschlags siehe Beilage 1.

D.) Feiertagszuschläge

1) Fällt ein Feiertag auf einen Werktag, an dem an sich Anspruch auf Arbeitsruhe unter

Fortzahlung des Entgeltes besteht, und werden an einem solchen Feiertag Arbeitsstunden

innerhalb der Regel- oder Schichtarbeitszeit geleistet, gebührt dem Arbeitnehmer, falls ihm

eine Ersatzruhezeit gewährt wird, ein Zuschlag von 50% oder, falls ihm keine Ersatzruhezeit

gewährt wird, ein Zuschlag von 150% des Überstundengrundgehaltes. In diesen Fällen werden

keine Überstundenzuschläge gemäß Punkt B.) vergütet.

2) Fällt ein Feiertag auf einen Werktag, an dem keine Regel oder Schichtarbeitszeit angesetzt ist,

und werden an einem solchen Feiertag Arbeitsstunden geleistet oder werden an den unter

Punkt 1) angeführten Feiertagen außerhalb der Regel- oder Schichtarbeitszeit Arbeitsstunden

geleistet, gebührt dem Arbeitnehmer ein Zuschlag von 50% des Überstundengrundgehaltes

und außerdem die Vergütung des Überstundenzuschlages nach Punkt B.).

3) Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, so erfolgt die Vergütung für Arbeitsstunden nach Punkt

D.) 1. oder D.) 2. Für die konkrete Berechnungsbasis des Überstundenzuschlags siehe Beilage 1.

E.) Nachtzuschlag

1) Als Zuschlag für jede Nachtarbeitsstunde, die außerhalb der Regel- oder Schichtarbeitszeit

geleistet wird (siehe Punkt V. D), wird ein Betrag von 50% des Überstundengrundgehaltes vergütet.

2) Als Zuschlag für jede Nachtarbeitsstunde, die innerhalb der Schichtarbeitszeit geleistet wird

(siehe Punkt V. D), wird ein Betrag von 50% des Überstundengrundgehaltes vergütet. Für die

konkrete Berechnungsbasis des Überstundenzuschlags siehe Beilage 1.

F.) Kumulierung von Zuschlägen

Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge nach den Punkten C.), D.) und E.) wird nur jeweils der

höchste Zuschlag vergütet.

G.) Mautaufsichtsorgane

Die Arbeitnehmer erhalten für Ihre Arbeitsleistungen über die neunte Arbeitsstunde hinaus einen

Zuschlag von 25% des Überstundengrundgehaltes sofern diese Arbeitszeiten nicht als

Überstunden iSd Punktes V.F. gelten. Für die konkrete Berechnungsbasis des

Überstundenzuschlags siehe Beilage 1.

XXV. ZULAGEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN

A.) Allgemeine Zulagen und Entschädigungen

1) Haushaltszulage

Arbeitnehmer, die Anspruch auf Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages oder des

Alleinerzieherabsetzbetrages nach dem EStG haben, erhalten je Kalendermonat eine Zulage

von EUR 40,00. Bei Eintritt bzw Austritt gebührt die Zulage aliquot. Die Beantragung erfolgt

mittels entsprechendem Formular.

Ansprüche im Sinne dieses Punktes können maximal 6 Monate rückwirkend nach Meldung

beim Arbeitgeber bei sonstigem Verfall geltend gemacht werden. Ansprüche, die älter sind als

6 Monate gelten als verfallen.

2) Kinderzulage

Arbeitnehmer erhalten je Kalendermonat für jedes Kind, für das nachweislich Anspruch auf

Bezahlung der Familienbeihilfe besteht, eine Zulage von EUR 40,00. Bei Eintritt bzw Austritt

gebührt die Zulage aliquot. Der Nachweis kann durch den Familienbeihilfenbescheid bzw

durch einen Beschluss oder Vergleich des Pflegschaftsgerichts über Unterhaltszahlungen

erbracht werden. Stehen beide Elternteile in einem Dienstverhältnis zur ASFINAG, gebührt die

Kinderzulage nur der Kindesmutter.

Ansprüche im Sinne dieses Punktes können maximal 6 Monate rückwirkend nach Meldung

beim Arbeitgeber bei sonstigem Verfall geltend gemacht werden. Ansprüche, die älter sind als

6 Monate gelten als verfallen.

3) Fahrtkostenentschädigung

Die Fahrtkostenentschädigung wird in Form einer monatlich pauschalen Abgeltung zur

Auszahlung gebracht.

1) Allgemeine Grundsätze

2) Arbeitnehmer, die einen Dienstwagen haben, haben keinen Anspruch auf Fahrkostenentschädigung.

3) Es wird immer die günstigste Variante des Verkehrsmittels für die Berechnung der

Fahrtkostenentschädigung herangezogen.

4) Als Dienstort für die Berechnung der Fahrtkostenentschädigung gilt jener Arbeitsplatz

an dem innerhalb eines Jahres überwiegend tatsächlich die Arbeit angetreten wird.

5) Die Fahrtkostenentschädigung steht auch bei Auslandswohnsitzen zu.

6) Die Fahrtkostenentschädigung wird 12-mal im Jahr im Wege der Gehaltsabrechnung ausbezahlt.

7) Darüber hinaus gibt es keine weitere Aufwandsentschädigung.

8) Geringfügig Beschäftigte erhalten keine Fahrtkostenentschädigung.

9) Befristete Dienstverhältnisse erhalten die Fahrtkostenentschädigung entsprechend der

Dauer ihres Dienstverhältnisses (bei öffentlichen Verkehrsmitteln wird die Jahreskarte

entsprechend der Dauer des Dienstverhältnisses aliquotiert).

10) Der Anspruch auf Fahrtkostenentschädigung entfällt für jene Arbeitstage, an denen die

Arbeitsleistung unterbleibt, sofern hierfür gegenüber dem Arbeitgeber kein Anspruch

auf Entgeltfortzahlung in vollem Ausmaß besteht (zB bei Arbeitsunfähigkeit wegen

Krankheit nach Ablauf des gesetzlich bestimmten Zeitraums für volle

Entgeltfortzahlung gem § 8 Abs 1 AngG). Wenn somit ein Anspruch auf

Fahrtkostenentschädigung nicht für den gesamten Kalendermonat zusteht, gebührt

diese in aliquotem Ausmaß.

11) Für Arbeitnehmer mit Eintrittsdatum bis zum 31.12.1999 gilt hinsichtlich dieses

Punktes der Kollektivvertrag in der Fassung 1.1.1999.

Ansprüche im Sinne dieses Punktes müssen innerhalb von 6 Monaten nach Ende

des Kalenderjahres in dem sie entstanden sind, bei sonstigem Verfall geltend gemacht werden.

B) Öffentliche Verkehrsmittel

Arbeitnehmer, deren Wohnsitz und Arbeitsplatz (bzw Abholstelle) nachweisbar mehr als

drei Kilometer Fußgängerstrecke voneinander entfernt sind, erhalten im Wege der

Gehaltsabrechnung eine Fahrtkostenentschädigung in der Höhe des günstigsten Preises

des öffentlichen Verkehrsmittels (Jahreskarte).

Bei Arbeitnehmern mit Teilzeitverträgen (auch wenn sie aufgrund der Lage der Arbeitszeit

weniger als fünf Arbeitstage pro Woche arbeiten) erfolgt keine Aliquotierung.

C) Private Verkehrsmittel

Als Fahrtkostenentschädigung für jene Arbeitnehmer, welchen die Benützung eines

öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich bzw diese unzumutbar ist, wird in Anlehnung an

die Einkommensteuergesetzbestimmungen (EStG) über die Pendlerpauschale unter

Zugrundelegung der in Kilometer angegebenen Entfernung zwischen Wohnsitz und

Arbeitsplatz (bzw Abholstelle) 40% des Betrages, des amtlichen Kilometergeldes für

maximal 38 Fahrtstrecken (19 Arbeitstage hin und retour) pro Monat pauschal vergütet.

Größtmögliche Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Fahrtkostenentschädigung ist

jedoch eine Entfernung von 25 Kilometern (einfache Fahrtstrecke). Für diese Berechnung

wird der von der ASFINAG für den Pendlerrechner (gem Regelwerk Pendlerpauschale –

EstG) entwickelte Routenplaner herangezogen.

Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erhalten eine Entschädigung gemessen an ihrem

Beschäftigungsausmaß, außer sie arbeiten aufgrund der Lage ihrer Arbeitszeit an 5 Tagen in der Woche.

Fahrtkostenentschädigung steht nicht an Home Office Tagen ohne Anwesenheit am Arbeitsplatz zu.

„Handwerkliche Mitarbeiter“ der Autobahnmeistereien erhalten ausschließlich das private

Verkehrsmittel (KM Geld) als Fahrtkostenentschädigung.

B1.). Spezielle Zulagen und Entschädigungen

1) Fehlgeldentschädigung

Arbeitnehmer erhalten, soweit sie unmittelbar ein Benützungsentgelt einheben, eine

Fehlgeldentschädigung. Diese beträgt ein Promille des jeweils eingehobenen Entgeltes,

mindestens jedoch je Kalendermonat EUR 32,70 (bei Teilzeitkräften unter 30 Wochenstunden EUR 16,35).

2) Mautaufsichtsorgane

Arbeitnehmer der Mautaufsicht haben Anspruch auf die kollektive Haushaltszulage, die

Kinderzulage und die Fahrtkostenentschädigung iSd Kapitels XXIV. A. Zulagen. Ein Anspruch

auf Fehlgeldentschädigung besteht nicht.

3) Funktionszulage für Mautbeschäftigte

Wenn Mautbeschäftigte der Beschäftigungsgruppe C bedarfsmäßig im Sinne der zukünftigen

Entwicklung der Mautstellen für die Bearbeitung EEK, EC Bildbearbeitung, Bearbeitung

Digitaler Tachograph, Betreuung 2. Schalter oder zur Durchführung allgemeiner selbständiger

Bürotätigkeiten eingesetzt werden, erhalten sie ab der 71. Stunde im Kalenderjahr, für die sie

zu dieser Tätigkeit herangezogen werden, eine Zulage in der Höhe der Differenz zwischen

dem Stundenlohn der Beschäftigungsgruppe C und D ihrer jeweiligen Gehaltsstufe. Bei

Teilzeitkräften wird der Schwellenwert von 70 Stunden entsprechend des

Beschäftigungsgrades aliquotiert und auf volle Stunden kaufmännisch gerundet.

GO Box Versand, GO Box Refurbishment und Wiederverwendung, AVK und Q II Versetzung

sowie einfache Hilfstätigkeiten im Büro sind nicht zulagenrelevant.

4) TUK Zulage - Technische Unterwegskontrolle

Arbeitnehmer, die in der technischen Unterwegskontrolle als Prüfhelfer tätig sind, haben für die

Zeiten, in denen Prüftätigkeiten gemäß dem Prüfplan durchgeführt werden, Anspruch auf eine

Zulage in der Höhe von 15% des Überstundengrundgehaltes (für die konkrete

Berechnungsbasis der TUK Zulage siehe Beilage 1). Für Fahrzeiten oder Vor- und

Nachbereitungszeiten im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Prüfhelfer steht keine Zulage zu.

Folgende Tätigkeiten der Prüfhelfer sind zulagenrelevant: Auf- und Abbau des Prüfzuges,

Verbringung der Prüfzüge zu den Kontrollorten, Hilfestellung für Prüfleiter bei der

Durchführung der LKW-Kontrollen, der Erstellung der Prüfberichte, dem Kundenkontakt, der

Bedienung der technischen Kontrollgerätschaft sowie dem Fahren der zu kontrollierenden

Fahrzeuge über Prüfzug.

Prüfleiter haben keinen Anspruch auf diese Zulage.

XXVI. ERSCHWERNISZULAGEN

Jene Arbeitnehmer, die bei von ihnen zu leistenden Arbeiten im Vergleich zu den allgemein

üblichen Arbeitsbedingungen in erheblichem Maße Verschmutzungen, außerordentlichen

Erschwernissen oder Gefahren ausgesetzt sind, erhalten nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen eine Erschwerniszulage auf die Grundentlohnung gemäß Punkt XXIII. A.2 auf

Basis des Überstundengrundgehaltes (diese Bemessungsgrundlage wird in der Folge

„Stundensatz“ genannt) für jene Stunden, während welcher diese Arbeiten verrichtet wurden. Für

die konkrete Berechnungsbasis der jeweiligen Erschwerniszulagen siehe Beilage 1.

A.) Streckenkontrolldienstzulage

Arbeitnehmer des Straßenerhaltungsdienstes, die im Streckenkontrolldienst eingesetzt sind,

erhalten für jede dort geleistete Arbeitsstunde in der Zeit zwischen dem Verlassen der

Autobahnmeisterei und der Rückkehr eine Streckenkontrolldienstzulage in der Höhe von 15% des

Stundensatzes. Diese Streckenkontrolldienstzulage ist eine Pauschalierung für sämtliche wie

immer gearteten Erschwernisse, die während dieser Dienstausübung auftreten.

B.) Winterdienstzulage

Arbeitnehmer, die anlassbezogen als Fahrer oder mit Arbeiten im Freien beim Schneeräumen,

Streuen oder Soleaufbereiten eingesetzt werden, erhalten für jede dort geleistete Arbeitsstunde

eine Winterdienstzulage in der Höhe von 20% des Stundensatzes. Schneeräumen, Streuen und

Soleaufbereiten im Rahmen des Streckenkontrolldienstes werden im Rahmen der

Streckenkontrolldienstzulage in der Höhe von 15% vergütet.

C.) Tunnelzulage

Arbeitnehmer des handwerklichen Personales und der Betriebstechnik sowie Arbeitnehmer der

bautechnischen Prüfung (sprich Arbeitnehmer des Asset Managements bzw EMS Mitarbeitende),

die im Tunnel arbeiten, erhalten für jede dort geleistete Arbeitsstunde eine Tunnelzulage in der

Höhe von 20%des Stundensatzes. Davon ausgenommen sind Führungskräfte, Leiter

Betriebstechnik und Arbeitnehmer mit All-In Verträgen. Mit dieser Tunnelzulage sind sämtliche

Erschwernisse abgegolten.

D.) Reinigungszulage (WC, Kanal)

Für Arbeiten in gebrauchten WC-Anlagen oder verstopften Kanälen erhalten die Arbeitnehmer eine

Schmutzzulage in der Höhe von 20% des Stundensatzes.

E.) Spezielle Erschwerniszulage

Für Arbeiten, bei welchen die Arbeitnehmer in erheblichem Maße mit Wasser in Berührung

kommen, auf Geräten und Gerüsten über 4 m, auf dem Brückeninspektionsgerät oder in

Schächten, die mehr als 4 m tief sind, erhalten die Arbeitnehmer eine Erschwerniszulage in der

Höhe von 10% des Stundensatzes.

F.) Kumulierung von Zulagen

Bei Zusammentreffen des Anspruchs auf mehrere Zulagen gemäß den Punkten A bis

einschließlich E wird lediglich die höchste Zulage gewährt.

G.) Allgemeine Erschwerniszulage

Alle übrigen außerordentlichen Erschwernisse, zB bei Lärm , Geruchs , Hitze , Kälte , Schmutz

oder Staubeinwirkung, werden in Form einer allgemeinen Erschwerniszulage von EUR 105,00

brutto monatlich abgegolten. Anspruch auf diese allgemeine Erschwerniszulage haben nur

handwerkliche Mitarbeiter der betrieblichen Erhaltung, handwerkliche Mitarbeiter der

elektromaschinellen Erhaltung, handwerkliche Mitarbeiter des Verkehrsmanagements (Traffic

Manager), hauptberufliche Prüfhelfer in der technischen Unterwegskontrolle (TUK) sowie

Arbeitnehmer der Mautaufsicht und Lehrlinge in der entsprechenden Lehrausbildung, nicht aber

die Leiter Betriebstechnik.

Bei teilzeitbeschäftigen Arbeitnehmern wird diese allgemeine Erschwerniszulage ihrem

Beschäftigungsgrad entsprechend aliquotiert.

Lehrlingen in der entsprechenden Ausbildung (Betriebstechnik) steht die Erschwerniszulage in vollem Ausmaß zu.

H.) Mautaufsichtsorgane

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Mautaufsicht haben dann Anspruch auf diese

kollektiven Erschwerniszulagen gemäß Kapitel XXVI. sofern sie die entsprechenden

Tätigkeiten ausführen

XXVII. KARENZZEITEN

A.) Anrechnung von Karenzzeiten

Entgeltfortzahlung

Mütter-, Väter- und Pflegekarenzen, die ab dem 1.1.2019 angetreten werden, werden

beginnend mit 1.1.2019 für die Ermittlung der Dauer des Entgeltfortzahlungsanspruches im

Krankheits- bzw Unglücksfall zur Gänze angerechnet.

Kündigungsfrist

Mütter-, Väter- und Pflegekarenzen, die ab dem 1.1.2019 angetreten werden, werden

beginnend mit 1.1.2019 für die Ermittlung der Kündigungsfrist bei Arbeitgeberkündigung zur

Gänze angerechnet.

Urlaubsanspruch

Mütter-, Väter- und Pflegekarenzen, die ab dem 1.1.2019 angetreten werden, werden

beginnend mit 1.1.2019 für die Ermittlung des Urlaubsanspruchs zur Gänze angerechnet.

Abfertigung „Alt“

Mütter-, Väter- und Pflegekarenzen werden für die Ermittlung der Höhe der Abfertigung Alt bei

Fälligkeit nach dem 1.1.2019 zur Gänze angerechnet.

XXVIII. KÜNDIGUNGSSCHUTZ BEI LANGER

UNTERNEHMENSZUGEHÖRIGKEIT IM KRANKENSTAND

Arbeitnehmer mit einer mindestens zehnjährigen ununterbrochenen Unternehmenszugehörigkeit

haben während eines Krankenstandes einen Kündigungsschutz von zehn Monaten. In jedem

weiteren Arbeitsjahr erhöht sich dieser Kündigungsschutz um ein Monat (zB elf Jahre/elf Monate

Kündigungsschutz). Jedoch ist mit 15 Jahren Unternehmenszugehörigkeit und 15 Monaten

Kündigungsschutz die Höchstgrenze erreicht.

Die 15 Monate Kündigungsschutz verbleiben auch bei längerer Unternehmenszugehörigkeit als

Obergrenze bestehen.

Dieser Kündigungsschutz besteht ausschließlich während des Zeitraums, eines ärztlich bestätigten

Krankenstandes. Ab Verständigung des Betriebsrates im Rahmen des gesetzlich

vorgeschriebenen betrieblichen Vorverfahrens ist der Kündigungsschutz ausgeschlossen.

XXIX. VERFALLSFRIST

Soweit in diesem Kollektivvertrag nicht anders geregelt, sind Ansprüche der Arbeitgeberin sowie

der Arbeitnehmer bei sonstigem Verfall innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit schriftlich dem

Grunde nach geltend zu machen. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche

Verjährungsfrist gewahrt.

XXX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Bei Wechsel des Arbeitnehmers innerhalb des ASFINAG-Konzerns, bleiben dienstzeitabhängige

Ansprüche des Arbeitnehmers, die innerhalb des ASFINAG-Konzerns erworben wurden, erhalten.

Das mit diesem Kollektivvertrag gleichzeitig abgeschlossene Zusatzprotokoll stellt einen

integrierenden Bestandteil des Kollektivvertrages dar.

Der Vorstand der ASFINAG und die Konzernvertretung der ASFINAG haben in Bezug auf die

freiwillige Gewährung von Sozialleistungen eine Vereinbarung abgeschlossen (die

Sozialvereinbarung). Zur Vereinheitlichung wurden aus dem Zusatzprotokoll die Themen

Essenszuschuss (Bon), Kollektivunfallversicherung und Gesundheitsvorsorge gestrichen und in

diese Sozialvereinbarung aufgenommen.

Wien, am 19.11.1993, Stand 1.1.2020

*************

BEILAGE 1

BERECHNUNGSBASIS FÜR ZULAGEN UND ZUSCHLÄGE

Gehaltsposition KV-Gehalt IST-Gehalt
Funktionszulage für Mautner

im Enforcement

HLD SG ASG BMG MSG HLD SG ASG BMG MSG Kommentar
Funktionszulage für

Springertätigkeit

im Mautbereich

X Berechnungsbasis

lt. KV

Überstunden-Grundbezug X Berechnungsbasis

lt. KV

Überstunden-Zuschlag X X X X X
Üst-Pauschale-Zuschlag X X X X X
Mehrstunden X X X X X
Passive Reisezeit X X X X X
Nachtzuschlag Schicht X X X
Nachtzuschlag Nicht-Schicht X X X X X
Sonntagszuschlag X X X
Feiertagszuschlag X X X X X
Rufbereitschaft X X
Anwesenheitsbereitschaft X nur MSG
Rufbereitschaftspauschale Erschwerniszula
Streckenkontrolldienstzulage X X
Winterdienstzulage X X Erschwerniszula
Tunnelzulage X X Erschwerniszula
Reinigungszulage X X Erschwerniszula
Spezielle Erschwerniszulage X X Erschwerniszul
TUK-Zulage X X

AllgemeineErschwerniszulage

Fixbetrag lt. KV X X SG, ASG, MSG

ZUSATZPROTOKOLL

zum Kollektivvertrag für die Arbeitnehmer der Straßengesellschaften in Österreich, abgeschlossen

zwischen der "Vereinigung Österreichischer Straßengesellschaften zur Vertretung

beruflicher und betrieblicher Interessen", p.A. Alpen Straßen Aktiengesellschaft (nunmehr

ASFINAG Alpenstraßen GmbH), Rennweg 10a, 6021 Innsbruck, und dem Österreichischen

Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Handel, Verkehr, Vereine

und Fremdenverkehr, (nunmehr Wirtschaftsbereich Druck – Journalismus – Papier),

Deutschmeisterplatz 2

*****

A.) PRÄAMBEL

In der Absicht, einen Beitrag zur Erreichung der mit dem Bundesgesetz betreffend Maßnahmen im

Bereich der Bundesstraßengesellschaften, BGBl. Nr. 826/1992, verfolgten Ziele zu leisten,

insbesondere in der Absicht, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung in allen vom erwähnten

Gesetz betroffenen Gesellschaften einheitliche Arbeitsbedingungen zu schaffen, welche die in den

verschiedenen Gesellschaften im Laufe der Jahre entstandenen unterschiedlichen, auf

verschiedenen rechtlichen Grundlagen (wie zb Einzelarbeitsvertrag, betriebliche Übung, echte

Betriebsvereinbarung, "freie Betriebsvereinbarung", Arbeitsordnung usw) beruhenden

Arbeitsbedingungen ablösen sollen, wird folgendes festgelegt:

B.) REGELWERK

1. Regelungen über die Entlohnung von Arbeiten unter besonderen (insbesondere erschwerten)

Bedingungen bzw. zu besonderen Zeiten (Überstunden, Nachtzeit, Sonn- bzw Feiertage), Zulagen,

Zuschläge, Jubiläumsgelder, Entschädigungen, Beihilfen, Beiträge, Zuschüsse, Sozialleistungen

usw, die in Rechtsquellen festgelegt sind, welche rangmäßig unterhalb des Kollektivvertrages

stehen (wie zB Arbeitsvertrag, betriebliche Übung, Betriebsvereinbarung, "freie

Betriebsvereinbarung" usw), sind rechtsunwirksam. Leistungen dieser Art werden in Zukunft

ausschließlich auf der Grundlage des Kollektivvertrages und in dem dort bestimmten Ausmaß gewährt.

2. Für Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kollektivvertrages bereits in einem

aufrechten Arbeitsverhältnis stehen, gilt Folgendes: Von der Bestimmung des Punktes 1.1 sind

folgende L–eistungen ausgenommen, sofern die betreffende Leistung dem Arbeitnehmer

unmittelbar vor Inkrafttreten des Kollektivvertrages gebührt hat und allfällige, im Folgenden

gesondert erwähnte, Bedingungen erfüllt sind:

Bei Arbeitnehmern der ehemaligen Arlberg Straßentunnel AG:

die Dienstkleidung;

für Arbeitnehmer der Betriebszentrale St. Jakob die entgeltfreie Benützung des

Arlberg Straßentunnels (Jahres-Pendlerkarte für ein Kennzeichen freier Wahl);

für Arbeitnehmer des Stadtbüros die entgeltfreie Benützung der Brenner Autobahn

(Jahres-Pendlerkarte für ein Kennzeichen freier Wahl).

Bei Arbeitnehmern der ehemaligen Brenner Autobahn AG:

die Dienstkleidung;

die entgeltfreie Benützung der Brenner Autobahn (Jahres-Pendlerkarte für ein

Kennzeichen freier Wahl).

Bei Arbeitnehmern der ehemaligen Pyhrn Autobahn AG:

die erhöhte Erschwerniszulage mit jenem Betrag, der die allgemeine

Erschwerniszulage pro Monat übersteigt; die erhöhte Erschwerniszulage gebührt

weiterhin nur 12-mal jährlich;

die Dienstkleidung;

die entgeltfreie Benützung der Mautstrecken.

Bei Arbeitnehmern der ehemaligen Tauern Autobahn AG:

die Dienstkleidung;

Der Prämienzuschuss zur Betriebskrankenvorsorge;

die entgeltfreie Benützung der Tauernautobahn-Scheitelstrecke und des

Karawankentunnels.

Die Aufzählung in den Punkten 2.) a.- d. erfolgt ohne Präjudiz, ob es sich bei den betreffenden

Leistungen um solche handelt, auf welche die Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch haben oder

nicht; insbesondere bedeutet die Aufnahme in den obigen Katalog nicht die Einräumung eines

kollektivvertraglichen Anspruches auf die betreffenden Sozialleistungen.

C) INKRAFTTRETEN

Dieses Zusatzprotokoll tritt am 1.12.1993 in Kraft.

Wien, am 19.11.1993, Stand 1.1.2020

VEREINIGUNG ÖSTERREICHISCHER STRASSENGESELLSCHAFTEN ZUR VERTRETUNG

BERUFLICHER UND BETRIEBLICHER INTERESSEN

Präsident: Dr. Josef Fiala

Präsident-Stellvertretung: Mag. Hartwig Hufnagl

Schriftführung:

Mag. (FH) Martina Hacker

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND

**************

GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER

gf. Vorsitzende: Barbara Teiber,

Geschäftsbereichsleiter: MA Karl Dürtscher

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND

GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN

WIRTSCHAFTSBEREICH VERKEHR

Vorsitzender: Thomas Schäffer

Wirtschaftsbereichssekretär: Anita Palkovich

FÜR DEN KONZERNBETRIEBSRAT

Vors. Konzernbetriebsrat: Roman Grünerbl

Konzernbetriebsrat: Günter Eck

Wien, am 6.12.2019

Arbeitnehmer der Straßengesellschaften in Österreich - 01.01.2020 - 1993

Anfangsdatum: → 1993-11-19
Enddatum: → Ohne nähere Angaben
Name Branche: → Transport, Logistik, Post u. Telekommunikation
Öffentlicher/ privater Sektor: → In der Privatwirtschaft
Abgeschlossen durch:
Name Gesellschaft: → 
Namen der Gewerkschaften: →  ÖGB - Österreichischer Gewerkschaftsbund
Name andere Unterzeichner der Arbeitnehmerseite: → 

Weiterbildung

Trainingsprogramme → Nein
Ausbildungen → Ja
Arbeitgeber trägt zum Trainingsfond für Arbeitnehmer bei: → Nein

Krankheit und Unfähigkeit

Höchstbetrag des Krankengeldes (für 6 Monate): → 100 %
Höchstbetrag des Krankengeldes für: → EUR 
Maximale Tageszahl des bezahlten Krankenurlaubs → 180 Tage
Bestimmungen zur Rückkehr an den Arbeitsplatz nach längerer Krankheit, z.B. Krebsbehandlung: → Ja
Bezahter Menstruationsurlaub → Nein
Bezahlung im Falle von Behinderung nach einem Arbeitsunfall → Nein

Gesundheit und Sicherheit und medizinische Versorgung

Medizinische Versorgung vereinbart: → Nein
Medizinische Versorgung für Angehörige vereinbart: → Nein
Beitrag zur Krankenversicherung vereinbart: → Nein
Krankenversicherung für Angehörige vereinbart: → Nein
Gesundheits- und Sicherheitspolitik vereinbart: → Nein
Gesundheits- und Sicherheitstraining vereinbart: → 
Schutzkleidung bereitgestellt: → 
Regelmäßige oder jährliche ärztliche Untersuchung oder Visite bereitgestellt durch Arbeitgeber: → 
Kontrolle von Muskel-und Knochenersuchen an Arbeitsplätzen, Berufsrisiken und/ oder der Beziehung zwischen Arbeit und Gesundheit: → 
Bestattungsleistungen: → Ja
Mindestbeitrag des Unternehmens zu Bestattungs-/ Beisetzungskosten: → EUR 

Arbeits- und Familienarragements

Bezahlter Mutterschaftsurlaub: → -10 Wochen
Arbeitsplatzsicherheit nach dem Antritt des Mutterschaftsurlaubs: → Nein
Verbot der Mutterschaft-bezogenen Diskriminierung: → Nein
Verbot schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit zu verpflichten: → 
Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz zur Sicherheit und Gesundheit von schwangeren oder stillenden Frauen: → 
Verfügbarkeit von Alternativen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit für schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen: → 
Ausfallzeit für pränatale medizinische Untersuchungen: → 
Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Regulisierung von Nicht-Standardarbeitskräften: → 
Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Beförderung: → 
Einrichtungen/ Räumlichkeiten für stillende Mütter: → Nein
Durch Arbeitgeber bereitgestellte Kinderbetreuungsplätze: → Nein
Durch Arbeitgeber bezuschusste Kinderbetreuungsplätze: → Nein
Schulgeld/ Zuschuss für die Ausbildung der Kinder: → Ja
Beurlaubungsdauer in Tagen im Falle des Todes eines Verwandten: → 3 Tage

Arbeitsverträge

Teilzeitbeschäftigte von Bestimmung ausgeschlossen: → Nein
Bestimmungen zu Zeitarbeitern: → Nein
Auszubildende von Bestimmung ausgeschlossen: → Nein
Minijobs/ Studentenjobs von Bestimmung ausgeschlossen: → Nein

Arbeitszeiten, Zeitpläne und Urlaub

Arbeitsstunden pro Jahr: → 2030.0
Arbeitstage pro Woche: → 6.0
Bezahlter Jahresurlaub: → -10.0 Tage
Bezahlter Jahresurlaub: → -10.0 Wochen
Ruhezeit von mindestens einem Tag pro Woche vereinbart: → Ja
Maximale Anzahl an Sonn-/ Feiertagen, die in einem Jahr gearbeitet werden kann: → 
Bestimmungen zu flexiblen Arbeitszeitregelungen : → Nein

Löhne

Löhne festgelegt anhand der Durchschnitte der Lohnskalen: → Yes, in one table
Bestimmung, dass die Mindestlöhne von der Regierung beachtet werden müssen: → Nein
Vereinbarter niedrigster Lohn pro: → Months
Niedrigster Lohn: → EUR 1620.56
Anpassung aufgrund steigender Lebenshaltungskosten: → 

Einmalige Extrazahlung:

Einmalige Extrazahlung: → 100 %
Einmalige Extrazahlung aufgrund von Unternehmensleistung: → Nein
Einmalige Extrazahlung findet statt: → 2020-11

Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit:

Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit: → 150 % des Grundlohns
Nur Nachtarbeitszuschläge: → Ja

Bezahlung für Bereitschaftsdienst:

Bezahlung für Bereitschaftsdienst: → EUR 130.0
Bezahlung für Bereitschaftsdienst nur an Sonntagen → Nein
Bezahlung für Bereitschaftsdienst an allen Wochentagen → Ja

Zuzahlung zu Jahresurlaub:

Überstundenzuschläge:

Zushläge für schwere Arbeit:

Zushläge für schwere Arbeit: → 120% des Grundlohns

Zuschläge für Sonntagsarbeit:

Zuschläge für Sonntagsarbeit: → 150 %

Pendlerpauschale:

Pendlerpauschale: → EUR  pro Monat

Essenscoupons

Verpflegungszuschuss bereitgestellt: → Nein
Kostenfreier Rechtsbeistand → Nein
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