Ang. Straßengesellschaften / Rahmen - 01.01.2020
Stichtag: 28.07.2020
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STRASSENGESELLSCHAFTEN / RAHMEN
vom 19.11.1993
in der Fassung vom 1. Jänner 2020
“Vereinigung Österreichischer Straßengesellschaften zur Vertretung beruflicher und betrieblicher Interessen”
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
ÜBERSICHTEN
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GESETZESÜBERSICHT
In diesem Kollektivvertrag sind folgende Gesetze in der zur Zeit geltenden Fassung angeführt:
1) Angestelltengesetz (AngG) 1921, BGBl 1921/292 idF BGBl I 2004/143
2) Arbeitsruhegesetz (ARG)1983, BGBl 1983/144 idF BGBl I 2004/175
3) Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) 1974, BGBl 1974/22 idF BGBl I 2005/8
4) Arbeitszeitgesetz (AZG)1969, BGBl 1969/461 idF BGBl I 2004/175
5) Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz (AVRAG) BGBl 1993/459
6) Berufsausbildungsgesetz (BAG)1969, BGBl 1969/142 idF BGBl I 2003/79
7) Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) 2002, BGBl I 2002/100 idF BGBl I 2010/72
8) Betriebspensionsgesetz (BPG)1990, BGBl 1990/282 idF BGBl I 2005/8
9) Bundesgesetz betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften 1992, BGBl Nr 826/1992 idF BGBl I 2004/174
10) Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) 1987, BGBl 1987/599 idF BGBl I 2003/79
11) Bundesgesetz über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (BStMG) 2002, BGBl 2002/109
12) Einkommensteuergesetz (EStG) 1988, BGBl 1988/400 idF BGBl I 2005/104
13) Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) 1974, BGBl 1974/399 idF BGBl I 2002/158
14) Familienlastenausgleichsgesetz (FlaF)1967, BGBl 1967/376 idF BGBl I 2005/100
15) Mutterschutzgesetz (MSchG) 1979, BGBl 1979/221 idF BGBl I 2004/123
16) Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten (RGV)1955, BGBl 1955/133 idF BGBl I 2005/80
17) Urlaubsgesetz (UrlG) 1976, BGBl 1976/390 idF BGBl I 2002/89
18) Väter-Karenzgesetz (VKG)1989, BGBl 1989/651 idF BGBl I 2004/124
19) Verordnung (EG) Nr 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15.März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr
DEFINITIONEN
1) KV-Gehalt = Mindestgehalt laut kollektivvertraglicher Einstufung
2) Ist-Gehalt = KV-Gehalt plus Überzahlung
3) Grundgehalt = KV-Gehalt bzw Ist-Gehalt jeweils ohne Zulagen und Zuschläge
4) Überstundengrundgehalt = Grundgehalt (KV-Gehalt bzw Ist-Gehalt) berechnet mit dem Überstundensatz
5) Normalstundensatz = den Normalstundensatz berechnet man, indem man das
Grundgehalt durch den Normalstundenteiler (= 169) dividiert.
6) Überstundensatz = den Überstundensatz berechnet man, indem man das Grundgehalt
durch den Überstundenteiler (= 156) dividiert.
7) Normalstunde = Arbeitsstunde im Rahmen der Normalarbeitszeit
8) Überstunde = angeordnete Arbeitsstunde außerhalb der Normalarbeitszeit
KOLLEKTIVVERTRAG
für die Arbeitnehmer der Straßengesellschaften in Österreich
abgeschlossen am 19. November 1993 zwischen der “Vereinigung Österreichischer
Straßengesellschaften zur Vertretung beruflicher und betrieblicher Interessen”, p.A.
ASFINAG Alpen Straßen AG (nunmehr ASFINAG Alpenstraßen GmbH), Rennweg 10a, 6021
Innsbruck, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der
Privatangestellten, Sektion Handel, Verkehr, Vereine und Fremdenverkehr, (nunmehr
Wirtschaftsbereich Druck – Journalismus – Papier), Deutschmeisterplatz 2, 1013 Wien (nunmehr
Alfred-Dallinger-Platz 1, 1034 Wien).
I. GELTUNGSBEREICH
A.) Der Kollektivvertrag gilt:
- räumlich:
für das gesamte Bundesgebiet Österreichs;
- fachlich:
für sämtliche Straßengesellschaften und Gesellschaften des ASFINAG- Konzerns in
Österreich, welche Mitglieder des Vereins "Vereinigung Österreichischer
Straßengesellschaften zur Vertretung beruflicher und betrieblicher Interessen" sind;
- persönlich:
für alle Angestellten gemäß AngG sowie für Angestellte kraft Kollektivvertrages in
handwerklicher Verwendung und für Lehrlinge. Weiters für Arbeitnehmer der Mautaufsicht
(Mautaufsichtsorgane) im Sinne des BStMG, sofern sie nicht diese Tätigkeit im Rahmen der
Mautnerdienste an der Mautstelle verrichten und für Pflichtpraktikanten.
Pflichtpraktikanten sind Personen, die im Rahmen ihres Studiums oder ihrer Berufsausbildung
ein Pflichtpraktikum absolvieren und über einen Maturaabschluss oder über eine
Studienberechtigung verfügen.
Es wird darauf hingewiesen, dass aus Gründen der Vereinfachung in Folge bei Anführung von
geschlechtsspezifischen Begriffen, wie zB Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, jeweils die
männliche Form verwendet wird.
B.) Der Kollektivvertrag gilt nicht:
- für Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung;
- für Arbeitnehmer mit Sonderverträgen, die verantwortliche Stellungen leitender oder technischer Art innehaben;
- für alle Praktika und Volontariate bis maximal 3 Monate.
- Praktikanten sind Personen die maximal 3 Monate bei der ASFINAG innerhalb bzw rund um
Ferienzeiten beschäftigt sind. Unter Ferienzeiten fallen sämtliche Schul-, Semester-,
Hochschul- und Universitätsferien, etc
- Volontäre sind Personen, die zum Zweck einer beruflichen (technischen, kaufmännischen oder
administrativen) Vor- oder Ausbildung beschäftigt werden, sofern dieser Umstand bei der
Einstellung ausdrücklich festgelegt worden ist und sie nicht länger als 3 Monate bei der
ASFINAG beschäftigt werden.
II. GELTUNGSBEGINN UND GELTUNGSDAUER
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 19.11.1993 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Dieser Vertrag gliedert sich in zwei Teile:
Arbeitsrechtlicher Teil
Gehaltsrechtlicher Teil
Der arbeitsrechtliche Teil des Vertrages kann unter Einhaltung einer dreimonatigen
Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres aufgekündigt werden. Der gehaltsrechtliche Teil
des Vertrages kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines
Kalenderjahres aufgekündigt werden. Die Kündigung muss zu ihrer Rechtswirksamkeit gegenüber
der anderen vertragsschließenden Partei mittels eingeschriebenen Briefes ausgesprochen werden.
Während der Kündigungsfrist müssen Verhandlungen wegen Erneuerung bzw Abänderung des
Kollektivvertrages geführt werden.
ARBEITSRECHTLICHER TEIL
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III. ANSTELLUNG
A.) Für alle vom persönlichen Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages betroffenen Arbeitnehmer
finden die Bestimmungen des AngG Anwendung.
B.) Jede Neuaufnahme von Arbeitnehmern ist dem Betriebsrat bei deren Einstellung in den
Betrieb im Sinne des § 99 ArbVG vom Arbeitgeber mitzuteilen.
C.) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses
eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag
(Dienstzettel) auszuhändigen. Der Arbeitsvertrag (Dienstzettel) hat folgende Angaben zu enthalten:
- Name und Anschrift des Arbeitgebers,
- Name und Anschrift des Arbeitnehmers,
- Beginn des Arbeitsverhältnisses,
- bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Arbeitsverhältnisses,
- Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin,
- gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde
Arbeits(Einsatz)orte
- allfällige Einstufung in ein generelles Schema,
- vorgesehene Verwendung,
- Anfangsbezug (Grundgehalt, -lohn, weitere Entgeltbestandteile wie zB Sonderzahlungen)
Fälligkeit des Entgelts,
- Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,
- vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers, und
Bezeichnung der auf den Arbeitsvertrag allenfalls anzuwendenden Normen der kollektiven
Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif, festgesetzte
Lehrlingsentschädigung, Betriebsvereinbarung) und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in
dem diese zur Einsichtnahme aufliegen,
- Name und Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) des Arbeitnehmers.
Keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstzettels besteht, wenn ein schriftlicher
Arbeitsvertrag ausgehändigt wurde, der alle oben genannten Angaben enthält.
IV. ARBEITSZEIT
A.) Allgemein
1) Jahresarbeitszeit
Es wird eine Jahresarbeitszeit von 2.030 Stunden und eine Wochenarbeitszeit von maximal 60
Stunden (inklusive Überstunden) vereinbart. Diese ist, wenn die folgenden Punkte nichts
anderes bestimmen, auf die Tage Montag bis Samstag, im Schichtdienst auf die Tage Montag
bis Sonntag, zu verteilen.
Nicht vom Durchrechnungszeitraum eines Jahres betroffen sind an Sonn- und Feiertagen
geleistete Stunden, welche als Überstunden samt entsprechenden Zuschlägen zu vergüten
sind. Dies gilt nicht für den Schichtdienst.
2) Teilzeitbeschäftigung
Für Teilzeitbeschäftigte wird ein dem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung entsprechender Anteil
der Jahresarbeitszeit vereinbart. Der Durchrechnungszeitraum für Mehrstundenzuschläge
kann für Teilzeitbeschäftigte im Einvernehmen mit dem zuständigen Betriebsrat auf 6
(Kalenderhalbjahr) oder 12 Monate (Kalenderjahr) erhöht werden. Für Mehrstundenzuschläge
von Teilzeitbeschäftigten im Schichtbetrieb gilt jedenfalls ein Durchrechnungszeitraum von 1 Jahr (Kalenderjahr).
3) Ermächtigungen zu Betriebsvereinbarungen (Verteilung Normalarbeitszeit und Ruhezeit)
a) Für jene Fälle, in denen das AZG mittels Betriebsvereinbarung eine Flexibilisierung der
Arbeitszeit unter der Voraussetzung zulässt, dass eine kollektivvertragliche Ermächtigung
vorliegt, erteilen die Kollektivvertragsparteien diese Ermächtigung.
b. Die gesetzliche ununterbrochene Ruhezeit beträgt elf Stunden. Eine ununterbrochene
Ruhezeit von weniger als zehn Stunden ist durch Betriebsvereinbarung zulässig. Die
Betriebsvereinbarung hat Maßnahmen zur Sicherstellung der Erholung im Sinne des § 12
Abs 2 AZG vorzusehen. Die ununterbrochene Ruhezeit beträgt mindestens acht Stunden.
c) Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei regelmäßiger Verteilung der
Gesamtwochenarbeitszeit auf 4 Tage durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne
Betriebsrat durch Einzelvereinbarung auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden. Gemäß
§ 9 Abs 1 AZG darf die Arbeitszeit durch die Leistung von Überstunden auf bis zu 12
Stunden ausgedehnt werden.
d) Die Rahmen für Arbeitszeitmodelle sind mittels Betriebsvereinbarungen zu regeln, insbesondere für:
- Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
- Dauer und Lage der Pausen
4.
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d.
c.
b. Die gesetzliche ununterbrochene Ruhezeit beträgt elf Stunden. Eine ununterbrochene
Ruhezeit von weniger als zehn Stunden ist durch Betriebsvereinbarung zulässig. Die
Betriebsvereinbarung hat Maßnahmen zur Sicherstellung der Erholung im Sinne des § 12
Abs 2 AZG vorzusehen. Die ununterbrochene Ruhezeit beträgt mindestens acht Stunden.
Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei regelmäßiger Verteilung der
Gesamtwochenarbeitszeit auf 4 Tage durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne
Betriebsrat durch Einzelvereinbarung auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden. Gemäß
§ 9 Abs 1 AZG darf die Arbeitszeit durch die Leistung von Überstunden auf bis zu 12
Stunden ausgedehnt werden.
Die Rahmen für Arbeitszeitmodelle sind mittels Betriebsvereinbarungen zu regeln, insbesondere für:
- Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
- Dauer und Lage der Pausen
4) Regelung für 24. und 31.12.
Der 24.12. und 31.12. jeden Jahres werden allen Arbeitnehmern, deren Arbeitsleistung nicht
betriebsbedingt erforderlich ist, dienstfrei gegeben.
Wird am 24.12. und/oder 31.12. eine Arbeitsleistung erbracht, wird diese zusätzlich im
Ausmaß der Arbeitsleistung 1 : 1 vergütet und mit dem Jännergehalt ausbezahlt.
5) Ruhepause in der Ersatzruhe
Die Zeiten von Ruhepausen, die der Arbeitnehmer während eines Arbeitseinsatzes in seiner
wöchentlichen Ruhezeit in Anspruch nimmt, sind nicht auf das Ausmaß der Ersatzruhe
anzurechnen.
B.) Schichtdienst
1) Im Maut , Erhaltungs und Wartedienst wird durchgehend gearbeitet. Es wird so viel Sonn und
Feiertagsarbeit geleistet, wie sich aus der getroffenen Einsatz bzw Schichtzeitregelung für die
betroffenen Arbeitnehmer ergibt.
2) Im Schichtbetrieb ist eine Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit auf bis zu 12 Stunden,
der wöchentlichen Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen bis auf 56 Stunden zulässig sobald
die arbeitsrechtliche Unbedenklichkeit im Sinne des § 4a Abs 4 AZG festgestellt wurde. Die
Rahmen für Arbeitszeitmodelle sind mittels Betriebsvereinbarungen zu regeln, insbesondere für:
- Ausdehnung der Normalarbeitszeit auf 12 Stunden
- Ausdehnung der Wochenarbeitszeit auf 56 Stunden
- Verteilung der Arbeitszeit im Schichtdienst
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
- Dauer und Lage der Pause
3) Die folgenden Punkte 3a. bis 3e. verlieren in jenen Betrieben, in denen betreffend dieser
Punkte eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen wird, ab in Kraft treten dieser
Betriebsvereinbarung ihre Rechtswirksamkeit, auch wenn diese etwas anderes regelt. Diese
Betriebsvereinbarungen müssen unbefristet abgeschlossen werden und einen Verweis auf
jene Punkte beinhalten, die sie ersetzen.
a) Im Mautbetrieb wird jede Arbeitsschicht durch die im AZG vorgesehenen Ruhepausen unterbrochen.
b) Die einmal vorgenommene Einordnung eines Mautners in eine Schicht wird grundsätzlich
beibehalten; wenn es jedoch der Verkehr auf den zu betreuenden Straßen oder sonstige
dringende Gründe erfordern, kann der Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat
eine Änderung der Schichteinteilung vornehmen. An Kalendertagen wird durchgehend in
drei Schichten gearbeitet.
Für Mautner wird im Rahmen der eingeteilten Schichtzeiten eine halbe Stunde als
Abrechnungszeit (zur Übernahme und Abrechnung von Mautkarten und Geld) auf Basis
des Normalstundensatzes bezahlt, das sind in der Regel somit pro Schicht 8,5 Stunden
Arbeitszeit. Betriebsbedingte Modalitäten sind in einer Betriebsvereinbarung festzulegen.
Generell sollen die Schichten auf die einzelnen Wochentage folgendermaßen verteilt werden:
Frühschicht von | 06.00 bis 14.00 Uhr |
Spätschicht von | 14.00 bis 22.00 Uhr |
Nachtschicht von | 22.00 bis 06.00 Uhr |
Die Nachtschichten von 22.00 bis 06.00 Uhr sind in der Regel wöchentlich nur zweimal
hintereinander zu leisten.
e) Zur ordnungsgemäßen Erfüllung des gesetzlichen Auftrages und zur Aufrechterhaltung
einer klaglosen Verkehrsabwicklung bleibt dem Arbeitgeber das Recht auf Abweichung
vom vereinbarten Schema in begründeten Einzelfällen vorbehalten. Betroffene
Arbeitnehmer können im Monat maximal zweimal zu außertourlichen Schichten im
Rahmen der oben angeführten Schichtzeiten herangezogen werden.
C.) Mautaufsichtsorgane
1. Es wird eine Jahresarbeitszeit von 2.030 Stunden und eine Wochenarbeitszeit von maximal 60
Stunden (inklusive Überstunden) vereinbart. Der Durchrechnungszeitraum beträgt daher 52
Wochen. Die Normalarbeitszeit der Mautaufsichtsorgane kann von Montag bis Sonntag verteilt
werden. Der Anspruch der Arbeitnehmer auf gesetzliche Ruhezeiten bleibt dadurch unberührt.
2. Der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit, die Dauer und Lage der Arbeitspausen
und die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, Sonn- und Feiertage sowie
der Beginn und das Ende des Durchrechnungszeitraumes sind durch Betriebsvereinbarungen zu regeln.
3. Für jene Fälle, in denen das AZG mittels Betriebsvereinbarung eine Ausdehnung der täglichen
und wöchentlichen Arbeitszeit unter der Voraussetzung zulässt, dass eine kollektivvertragliche
Ermächtigung vorliegt, erteilen die Kollektivvertragsparteien diese Ermächtigung.
Insbesondere kann die tägliche Normalarbeitszeit mittels Betriebsvereinbarung auf 10 Stunden ausgedehnt werden.
4. Die Einteilung der Dienste erfolgt grundsätzlich jeweils für ein Kalendermonat, wobei zur
ordnungsgemäßen Erfüllung des gesetzlichen Auftrages die Einsatzzeiten vom Arbeitgeber
unter Beachtung einer Frist von einer Kalenderwoche im Vorhinein geändert werden können.
Solche Änderungen der Arbeitszeiteinteilung durch den Arbeitgeber dürfen nur unter
Berücksichtigung der Interessen des Arbeitnehmers und in Abstimmung mit dem Betriebsrat erfolgen.
5. Bis zu 30 Arbeitsstunden können als Arbeitszeitguthaben in den nächsten
Durchrechnungszeitraum übernommen werden. Diese Arbeitsstunden sind binnen eines
Monats abzubauen, andernfalls sind diese Arbeitsstunden als Überstunden mit 50%
Überstundenzuschlag auszuzahlen.
D.) Lenker
1) Für Arbeitnehmer, die als Lenker unter die entsprechenden Bestimmungen des AZG bzw in
den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr 561/2006 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 15.März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im
Straßenverkehr („Lenkzeiten-Verordnung“) fallen, sind die gesetzlich, durch Verordnung sowie
durch Kollektivvertrag und Betriebsvereinbarung festgelegten Grenzen von Lenkzeiten, die
Dauer der Lenkpausen und Ruhezeiten zu berücksichtigen.
2) Die folgenden Punkte a. bis c. gelten nur für Lenker von Fahrzeugen des Straßendienstes der
Servicegesellschaften an Tagen, an denen besondere Witterungsbedingungen im
Straßenwinterdienst einen verstärkten Einsatz im Rahmen des Streu- und Räumdienstes erforderlich machen:
a) Die gesamte tägliche Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten darf neun Stunden nicht
überschreiten. Zweimal pro Woche darf die Tageslenkzeit bis auf zehn Stunden
ausgedehnt werden. Innerhalb einer Woche darf die gesamte Lenkzeit 56 Stunden,
innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinander folgenden Wochen 90 Stunden nicht überschreiten.
b) Als Nachtarbeit gilt jede Tätigkeit, die in der Zeit zwischen 00:00 Uhr und 04:00 Uhr den
Zeitraum von einer Stunde überschreitet. Die Tagesarbeitszeit des Lenkers darf an Tagen,
an denen Nachtarbeit geleistet wird, zehn Stunden überschreiten.
c) An Tagen an denen besondere Witterungsbedingungen im Straßenwinterdienst (ab 4,5
Stunden Winterdienst-Einsatz) eine Einsatzzeit der Lenker von Fahrzeugen des
Straßendienstes von mehr als 9 Stunden (bis maximal 12 Stunden) erfordern, wird die
gesamte Ruhepause, unabhängig von ihrem zeitlichen Verbrauch, als Arbeitszeit gewertet.
E.) Reisezeit
Unter Reisezeit ist der gesamte Umfang der Reisebewegung einschließlich der notwendigen
Wartezeiten zu verstehen. Zur Abgeltung siehe unter Punkt XV.
1) Aktive Reisezeit
Das sind Reisezeiten, die innerhalb und außerhalb der vereinbarten täglichen
Normalarbeitszeit liegen und bei denen der Arbeitnehmer eine Arbeitsleistung erbringt.
Weiters gilt als aktive Reisezeit:
- Das Lenken eines KFZ;
- Arbeiten während der Reise (Vorbereitung, Aktenstudium);
- Reisezeiten der Bedienungsmannschaften von Arbeitsmaschinen der betrieblichen
und elektromaschinellen Erhaltung („Spezialarbeitszüge“) bei der Zu und Abfahrt zum
bzw vom Einsatzort (zB Brückeninspektionsgeräte, Tunnelwaschzüge, ...).
Diese Reisezeiten gelten als Arbeitszeit.
2) Passive Reisezeit
Das sind Reisezeiten, welche die Dauer der vereinbarten täglichen Normalarbeitszeit
überschreiten, und während der der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringt.
Passive Reisezeiten werden als vereinbarte tägliche Normalarbeitszeit angerechnet bis zur Erfüllung derer.
Passive Reisezeiten, die außerhalb der vereinbarten täglichen Normalarbeitszeit liegen,
erfüllen die Überstundenpauschale. Bei Standardverträgen wird die passive Reisezeit, welche
außerhalb der vereinbarten täglichen Normalarbeitszeit liegt, mit dem Normalstundensatz
exakt berechnet und im Folgemonat ausgezahlt. Bei Verträgen mit Überstundenpauschale
sowie bei ALL IN Verträgen werden jene Zeiten, die außerhalb der vereinbarten täglichen
Normalarbeitszeit liegen aufs Zeitkonto gut gebucht.
Durch passive Reisezeiten können die Höchstgrenzen der Arbeitsgrenzen überschritten und
die tägliche Ruhezeit auf mindestens 8 Stunden verkürzt werden, ohne dass eine andere
Ruhezeit zu verlängern ist.
3) Reisezeiten in Zusammenhang mit Bildungsmaßnahmen
Eine Reisezeitvergütung erfolgt bei Entsendung des Arbeitnehmers zu Bildungsmaßnahmen
(zB Seminaren, Kursen, etc) innerhalb der vereinbarten täglichen Arbeitszeit. Liegt die
Reisezeit außerhalb der vereinbarten täglichen Arbeitszeit, wird für die An- und Rückreise eine
Zeitgutschrift von 1:1 gewährt, wenn die Gesamtzeit der An- und Rückreise mehr als 2 Stunden dauert.
V. ÜBERSTUNDEN, SONNTAGS-, FEIERTAGS- UND NACHTARBEITSZEIT
A.) Überstunden sind ausdrücklich angeordnete und geleistete Arbeitsstunden, die über eine
tägliche Arbeitszeit von neun Stunden, über eine wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden und
über eine jährliche Arbeitszeit von 2.030 Stunden hinaus geleistet werden. Im Falle einer
kollektivvertraglichen Regelung oder einer Betriebsvereinbarung kann jedoch die tägliche und/oder
wöchentliche Normalarbeitszeit im kollektivvertraglich zulässigen Ausmaß ausgedehnt werden,
ohne dass Überstunden vorliegen. Überstunden sind nur in Fällen dringender Notwendigkeit zulässig.
B.) Sonntags (Feiertags )arbeitsstunden sind solche Stunden, die an Sonntagen (Feiertagen) in
der Zeit von 00:00 bis 24:00 Uhr geleistet werden.
C.) Als Feiertage im Sinne dieses Kollektivvertrages gelten die im § 7 ARG festgelegte Tage.
D.) Nachtarbeitsstunden außerhalb der Regel- oder Schichtarbeitszeiten sind solche, die während
der Zeit zwischen 20:00 und 06:00 Uhr geleistet werden. Innerhalb der Schichtarbeitszeiten sind
Nachtarbeitszeiten solche, die zwischen 22:00 und 06:00 Uhr geleistet werden.
E.) Das Überstundengrundgehalt sowie der Überstundenzuschlag werden grundsätzlich in Geld
abgegolten. Überstunden können einvernehmlich auch in Freizeit abgegolten werden. Für diesen
Fall gebührt sinngemäß der gleiche Zeit- oder Geldzuschlag wie bei finanzieller Abgeltung. Der
Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Zeitausgleiches hat jeweils im Einvernehmen mit dem
zuständigen Vorgesetzten zu erfolgen.
F.) Für Mautaufsichtsorgane gilt als Überstunde die ausdrücklich angeordnete und geleistete
Arbeitsstunde, die über die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden hinaus erbracht wird, sofern nicht
mittels Betriebsvereinbarung die Normalarbeitszeit weiter ausgedehnt wird und daher Überstunden
erst nach Ende der Normalarbeitszeit anfallen. Die wöchentliche Arbeitszeit ist mit 50 Stunden
begrenzt, wenn nicht zulässigerweise die wöchentliche Arbeitszeit mittels Betriebsvereinbarung im
gesetzlichen Umfang ausgedehnt werden kann. Überstundenarbeit liegt auch dann vor, wenn die
jährliche Arbeitszeit von 2.030 Stunden überschritten wird und diese auch nicht als
Arbeitszeitguthaben bis zur Höchstgrenze von 30 Stunden während eines Monats nach Ende des
Durchrechnungszeitraumes abgebaut werden kann.
Sonntags- und Feiertagsarbeitsstunden sind bei Mautaufsichtsorganen solche Stunden, die an
Sonntagen oder Feiertagen in der Zeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr geleistet werden. Als Feiertage
im Sinne dieses Kollektivvertrages gelten die in § 7 ARG festgelegten Tage. Nachtarbeitsstunden
sind Nachtarbeitszeiten, die zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr geleistet werden.
VI. URLAUB
A.) Für den Urlaub gelten die Bestimmungen des UrlG.
B.) Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern werden Zeiten, die nachweislich als
Arbeitnehmerin oder als Arbeitnehmer oder selbständig Erwerbstätige oder mithelfende
Familienangehörige im Sinne der einschlägigen sozialrechtlichen Bestimmungen in der
Landwirtschaft oder in einem anderen Bereich der Wirtschaft zugebracht wurden, unabhängig
davon, ob diese Zeiten im In- oder Ausland zurückgelegt worden sind, bis zur Höchstdauer von 10
Jahren als für die Bemessung des Urlaubsanspruches maßgebliche Dienstzeit angerechnet,
sofern diese Zeiten mindestens je sechs Monate gedauert haben.
Gemäß § 3 Abs 2 Z 2 UrlG werden die über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht
hinausgehende Zeiten eines Studiums an einer inländischen allgemeinbildenden höheren oder
einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer Akademie im Sinne des
Schulorganisationsgesetzes 1962 oder an einer diesen gesetzlich geregelten Schularten
vergleichbaren Schule, in dem für dieses Studium nach den schulrechtlichen Vorschriften
geltenden Mindestausmaß, höchstens jedoch im Ausmaß von vier Jahren angerechnet. Wenn
Vordienstzeiten und Schulzeiten zusammenfallen, werden zuerst die Vordienstzeiten im vollen
Ausmaß (maximal 10 Jahre) angerechnet und danach die Schulzeiten bis zu vier Jahren dazugerechnet.
Vordienstzeiten plus Schulzeiten werden im Ausmaß von maximal zwölf Jahren angerechnet.
Gemäß § 3 Abs 2 Z 3 UrlG wird die gewöhnliche Dauer eines mit Erfolg abgeschlossenen
Hochschulstudiums bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren angerechnet. Wenn Vordienstzeiten,
Hochschulzeiten und Schulzeiten zusammenfallen, werden zuerst die Vordienstzeiten im vollen
Ausmaß (maximal 10 Jahre) angerechnet danach die Hochschulzeiten bis zu fünf Jahre und
danach die Schulzeiten bis zu vier Jahre dazugerechnet. Insgesamt werden nicht mehr als 17 Jahre angerechnet.
Vordienstzeiten plus Schulzeiten plus Hochschulzeiten werden im Ausmaß von maximal 17 Jahren
angerechnet. Als Hochschule im Sinn des UrlG gelten Universitäten und Fachhochschulen.
C.) Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Arbeitnehmer, die vor dem 1.Juli eintreten, haben nach
Ablauf von 6 Monaten den vollen Urlaubsanspruch. Im Eintrittsjahr entsteht in den ersten 6
Monaten der Urlaubsanspruch aliquot.
Arbeitnehmer, die nach dem 1.Juli eintreten, haben im Eintrittsjahr einen aliquoten
Urlaubsanspruch. Ergibt die aliquote Berechnung im Eintrittsjahr Teile von Urlaubstagen, werden
diese im Eintrittsjahr auf einen vollen Tag aufgerundet, in allen anderen Jahren bzw Fällen erfolgt
eine exakte Berechnung falls die aliquote Berechnung Teile von Urlaubstagen ergibt.
D.) Das erhöhte Urlaubsausmaß gebührt gemäß UrlG erstmals in jenem Urlaubsjahr, in dem das
25. Dienstjahr unter Berücksichtigung anrechenbarer Vordienstzeiten vollendet wird.
E.) Zusätzlich zu ihrem gesetzlichen Urlaubsanspruch erhalten Arbeitnehmer ab 1.1.2018 ab
- 40 % Grad der Behinderung – 3 Urlaubstage gemäß Abtragungslogik,
- 50 % Grad der Behinderung – 4 Urlaubstage gemäß Abtragungslogik,
- 60 % Grad der Behinderung oder mehr – eine zusätzliche Urlaubswoche gemäß Abtragungslogik
pro Urlaubsjahr analog zum UrlG. Der Grad der Behinderung ist durch Vorlage des Bescheides
(Kopie) nachzuweisen. Damit gilt der Zusatzurlaub ab Zeitpunkt der Vorlage. Die Handhabung der
zusätzlichen Tage erfolgt wie beim Gebührenurlaub gemäß UrlG bzw analog Punkt VI. C.).
F.) Arbeitnehmer erhalten, solange ihnen noch nicht das erhöhte Urlaubsausmaß laut Punkt D.)
gebührt, beginnend mit 1.1.2018 ab dem 1.1. des Jahres, in dem das 50. Lebensjahr vollendet
wird oder bereits vollendet wurde, eine Woche (39 Stunden) Zusatzurlaub pro Jahr. Die
Handhabung der zusätzlichen Woche (39 Stunden) erfolgt wie beim Gebührenurlaub gem. UrlG
sowie der jeweils derzeit gültigen Abtragungsregeln.
Der bereits im Jahr 2017 erworbene Anspruch gemäß KV Fassung vom 1.1.2017 für Geburtsjahre
1969 bleibt bestehen. Ein weiterer Anspruch für das 49. Lebensjahr wird nicht generiert, erst ab
Erreichen des 50. Lebensjahres steht die 6. Urlaubswoche zu.
VII. FORTZAHLUNG DES ENTGELTES BEI DIENSTVERHINDERUNG
Im Falle der Dienstverhinderung durch Urlaub und Krankheit nach § 8 Abs 1, 2 und in den Fällen
des § 8 Abs 3 AngG, nach den §§ 15 und 16 UrlG (Pflegefreistellung) sowie nach § 9 ARG gebührt
das Entgelt nach dem „Ausfallsprinzip“ im Sinne des § 6 UrlG.
Gemäß § 8 Abs 3 des AngG besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes zB in folgenden
Fällen, wobei in Fällen mit mehrtägiger Abwesenheit der Anspruch auf Entgeltfortzahlung am
Anlasstag selbst und zeitnah rund um den Anlassfall besteht. Der Anspruch ist nur für einen
Zeitraum möglich, der mit dem Anlass kausal zusammenhängt:
eigene Eheschließung | 3 Arbeitstage | |
Geburt eigener Kinder | 2 Arbeitstage | |
Adoption oder Inpflegenahme fremder Kinder | 2 Arbeitstage | |
Eheschließung eigener, Adoptiv- oder Pflegekinder oder eigener Geschwister |
1 Arbeitstag | |
lebensgefährliche Erkrankung oder lebensgefährliche Verletzung nach einem Unfall des Ehepartners, soweit dieser im gleichen Haushalt lebt |
3 Arbeitstage | |
Ableben des Ehepartners, des eigenen, Adoptiv- oder Pflegekindes oder eines Elternteiles |
3 Arbeitstage | |
Bestattung des Ehepartners, eines eigenen, Adoptiv- oder
Pflegekindes, der
Geschwister, eines Eltern-, Schwiegereltern- oder Großelternteiles |
1 Arbeitstag | |
Wohnungswechsel, wenn laut amtlicher Meldebestätigung ein neuer
Wohnsitz begründet wird |
2 Arbeitstage | |
Der erste Schultag bei Eintritt in die Volksschule des leiblichen
Kindes oder
eines Pflege- bzw Adoptivkindes mit dem der Arbeitnehmer im gleichen Haushalt lebt |
der 1 Schultag |
Lebensgefährten werden im Sinne dieses Punktes den Ehegatten gleichgestellt.
Bei Dienstverhinderung im Sinne des § 8 Abs 3 AngG hat der Arbeitnehmer unverzüglich, soweit
dies möglich ist, vor dem Fernbleiben vom Dienst, das Einvernehmen mit dem Arbeitgeber
herzustellen, sonst aber eine entsprechende schriftliche Abwesenheitsmeldung einzureichen.
VIII. LEHRLINGE
A.) Auf das Arbeitsverhältnis von Lehrlingen sind das BAG einschließlich seiner Verweisungen auf
das EFZG, auf das UrlG und auf das KJBG, sowie sonstige einschlägige Rechtsnormen
anzuwenden.
B.) Lehrlinge im ersten bis einschließlich vierten Lehrjahr erhalten eine im Anschluss an die
Gehaltstafeln angeführte Entschädigung.
C.) Die Lehrlingsentschädigung wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt.
D.) Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für Schüler der Berufsschule
bestimmten Schülerheim entstehen, hat der Arbeitgeber zu tragen.
E.) Für Fahrten vom Wohnort zur Berufsschule und retour erhält der Lehrling eine
Fahrtkostenentschädigung in Höhe des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels oder wahlweise
das Kilometergeld gemäß Punkt XXIV. A 3 c.
F.) An die Zeit der Weiterverwendung gemäß § 18 BAG schließt sich eine Weiterverwendungszeit
im Ausmaß von zwei Monaten an.
G.) Ab der Beendigung der Lehrzeit folgenden Kalenderwoche werden die Einstufungen in die der
Tätigkeit entsprechende Beschäftigungsgruppe der Gehaltstafel vorgenommen.
H.) Alle anderen Bestimmungen des Kollektivvertrages gelten analog den Beschäftigten der
Straßengesellschaften für Lehrlinge.
GEHALTSRECHTLICHER TEIL
**************
IX. GRUNDSÄTZE
A.) Die Arbeitnehmer erhalten ein monatliches KV-Gehalt auf Grundlage der Gehaltstafel.
Die entsprechende Einreihung in die Gehaltstafel erfolgt folgendermaßen:
Für jeden Arbeitnehmer gibt es eine entsprechende Tätigkeitsbeschreibung, die einer von sieben
Funktionsgruppen zugeordnet werden kann (zB Fachmitarbeiter).
Die Funktionsgruppe bildet die Grundlage für die Einreihung in eine der zehn
Beschäftigungsgruppen (A – J) (zB Fachmitarbeiter der Beschäftigungsgruppe F: Weitgehend
selbständige Bearbeitung eines Fachbereichs mit Qualitätsverantwortung von ausführenden
Mitarbeitern, die in einem Fachgebiet tätig sind).
B.) Neben der Zuordnung in die jeweilige Funktions-/Beschäftigungsgruppe ist eine etwaige
Anrechnung von Vordienstzeiten (= Zuordnung in die jeweilige Gehaltsstufe und Festlegung der
Vorrückungen in Jahren) relevant für das monatliche KV-Gehalt.
C.) Auf Basis dieser Einreihung und Zuordnung ergibt sich das monatliche KV-Gehalt, das
spätestens am Ende jeden Kalendermonats zur Auszahlung kommt.
D.) Bei vereinbarter Teilzeitbeschäftigung wird gemäß dem Beschäftigungsausmaß laut
Dienstvertrag der aliquote Teil des Grundgehaltes bezahlt.
E.) Die unter Punkt XXII. Gehaltstafel angeführten Bruttogehälter sind Mindestgehälter.
F.) Vorrückungen sind bis zum 18. Dienstjahr vorgesehen.
G.) Für Arbeitnehmer, die während der ersten Hälfte eines Kalenderjahres eingetreten sind, gilt
jeweils der 1.1. als Vorrückungstermin, für alle übrigen Arbeitnehmer gilt der 1.7. Fällt der
Vorrückungstermin auf einen 1.1., ist zunächst die Vorrückung – und darauf aufbauend – die
Valorisierung zu berücksichtigen.
H.) Der Normalstundenteiler beträgt 169. Der Überstundenteiler beträgt 156 (siehe Definitionen).
X. GEHALTSORDNUNG
A.) Für die Einreihung eines Arbeitnehmers in eine Funktionsgruppe und damit
zusammenhängend in die Beschäftigungsgruppe ist lediglich die Art seiner Tätigkeit (Funktion)
maßgebend. Übt ein Arbeitnehmer mehrere Funktionen gleichzeitig aus, so erfolgt seine
Einreihung jeweils in die Funktionsgruppe, die seiner zeitlich überwiegenden Tätigkeit entspricht.
B.) Für die Auszahlung des Grundgehaltes gelten die Bestimmungen des AngG. Jedem
Arbeitnehmer ist eine schriftliche Gehaltsabrechnung auszuhändigen, aus welcher das
Grundgehalt sowie sämtliche Zulagen, Zuschläge und Abzüge ersichtlich sind.
C.) Bei einer Umreihung des Arbeitnehmers in eine andere Beschäftigungsgruppe gebührt dem
Arbeitnehmer betragsmäßig das nächsthöhere KV-Gehalt der neuen Beschäftigungsgruppe.
D.) Bei einer Umreihung in eine höhere Beschäftigungsgruppe werden die bereits verbrachten
Jahre in der vorherigen Gehaltsstufe derart auf die Vorrückung angerechnet, dass die Wartezeit für
die nächste Vorrückung maximal gleich bleibt (dadurch bleibt die Zeit bis zum nächsten
Vorrückungssprung unverändert).
E.) Die Stellvertretung eines Arbeitnehmers einer höheren Beschäftigungsgruppe, welche eine
ununterbrochene Dauer von sechs Wochen nicht überschreitet, begründet keinen Anspruch auf
Erhöhung des KV-Gehaltes. Erst nach sechs Wochen ununterbrochener dauerhafter höherer
Verwendung eines Arbeitnehmers gebührt die höhere Vergütung, beginnend mit dem ersten Tag
der siebenten Woche der höheren Verwendung und begrenzt für die Dauer der darauffolgenden
tatsächlichen höheren Verwendung.
F.) Alle Karenzzeiten (unabhängig von der Art der Karenz), die ab dem 1.1.2018 angetreten
werden, werden beginnend per 1.1.2018 für die Vorrückung eines Arbeitnehmers in der
Gehaltsstufe zur Gänze angerechnet.
XI. SONDERZAHLUNGEN
A.) Dem Arbeitnehmer gebühren pro Kalenderjahr ein Urlaubszuschuss und eine
Weihnachtsremuneration.
B.) Diese Sonderzahlungen werden vierteljährlich am 28./29.2., 31.5., 31.8. und 30.11. in der
Höhe eines halben zum Auszahlungszeitpunkt gültigen Grundgehaltes ausbezahlt.
C.) Dem während eines Kalenderjahres ein oder austretenden Arbeitnehmer gebührt für das
Kalenderjahr, in dem der Ein oder Austritt stattfindet, nur ein der Dienstzeit entsprechender Anteil
an den Sonderzahlungen.
XII. ENTGELTFORTZAHLUNG IM KRANKHEITSFALL
Über die Anspruchsdauer der gesetzlichen Entgeltfortzahlung hinaus besteht Anspruch auf einen
kollektivvertraglichen Krankengeldzuschuss.
- Ab dem 5. Dienstjahr übernimmt die Arbeitgeberin einen eventuellen Differenzbezug zur
gesetzlichen Entgeltfortzahlung der Sozialversicherung im Ausmaß des
- Monatsbruttobezuges für einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten.
Ab dem 10. Dienstjahr erfolgt dies für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten.
XIII. JUBILÄUMSGELDER
A.) Arbeitnehmer, die eine bestimmte Dienstzeit beim Konzern bzw deren Rechtsvorgängern
nachweisen können, erhalten ein Jubiläumsgeld. Alle Dienstverhältnisse beim Konzern bzw
Rechtsvorgängern werden für die Berechnung des Jubiläumsgeldes zusammengezählt, sofern
nicht mehr als sieben Jahre dazwischen liegen. Zeiten, die ab 1.1.2016 entstanden sind, in denen
kein Entgelt bzw keine volle Entgeltfortzahlung zustehen, wie Krankenstand, Elternkarenz,
Bildungskarenz (sofern aus der Bildungsmaßnahme ein Vorteil für das Dienstverhältnis im Sinne
zusätzlicher Qualifikationen abzuleiten ist) Pflegekarenz und Familienhospiz werden beginnend mit
1.1.2016 in die Berechnung der Dienstzeit für das Jubiläumsgeld einbezogen. Ebenso sind die
Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung, die ab dem 1.1.2016 entstanden sind, auf die Dienstzeit
für das Jubiläumsgeld anzurechnen. Entgeltfreie Zeiten sowie Zeiten einer geringfügigen
Beschäftigung vor dem 1.1.2016 werden für die Ermittlung des Jubiläumsgeldes nicht berücksichtigt.
- Bei einer aktiven Dienstzeit von 15 vollen Jahren beträgt das Jubiläumsgeld ein monatliches Grundgehalt
- Bei einer aktiven Dienstzeit von 25 vollen Jahren beträgt das Jubiläumsgeld zwei monatliche Grundgehälter
- Bei einer aktiven Dienstzeit von 35 vollen Jahren beträgt das Jubiläumsgeld drei monatliche Grundgehälter
jeweils bezogen auf den Kalendermonat, in dem die Jubiläumsjahre vollendet werden.
Scheidet ein Arbeitnehmer nach dem vollendeten 25. und vor dem vollendeten 35. Dienstjahr aus
dem Dienstverhältnis aus, erhält er als Jubiläumsgeld das Grundgehalt im Ausmaß von 3 Monaten
aliquot ausbezahlt, wobei die aliquote Höhe von der Anzahl der zwischen dem 25. und 35.
Dienstjahr vollendeten Dienstjahre abhängt.
Das Jubiläumsgeld steht bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt und bei Entlassung nicht zu.
B.) Aus Anlass des 15 , 25 und 35 jährigen Dienstjubiläums wird dem Arbeitnehmer jeweils ein
Arbeitstag unter Fortzahlung des Entgeltes dienstfrei gewährt. Der dienstfreie Tag ist im
Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer festzulegen.
XIV. ABFERTIGUNG
A.) Die folgenden Bestimmungen des Kapitels XIII. gelten für jene Arbeitnehmer nicht, die ihr
Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.2002 begonnen haben, sowie auch dann nicht, wenn für schon
vor dem 31.12.2002 begonnene Arbeitsverhältnisse auf Abfertigungsansprüche nach dem AngG
zugunsten der Abfertigungsansprüche iSd BMSVG gemäß § 47 ff verzichtet wird.
B.) Arbeitnehmern, die ihr Arbeitsverhältnis wegen Antritts der Alterspension, der vorzeitigen
Alterspension oder der Pension aus einem Versicherungsfall wegen geminderter Arbeitsfähigkeit
kündigen oder dieses durch berechtigten vorzeitigen Austritt beenden, gebührt eine Abfertigung,
wobei jeweils auf den nächsthöheren gesetzlichen Abfertigungsanspruch aufzurunden ist, sofern
dieser Anspruch ohnehin mit Beendigung des laufenden Arbeitsjahres erreicht worden wäre.
C.) Der Abfertigungsanspruch im gesetzlichen Ausmaß wie bei Arbeitgeberkündigung gilt auch für
weibliche Arbeitnehmer mit mindestens fünfjähriger Dienstzeit im ASFINAG-Konzern, die ihr
Arbeitsverhältnis bis Ende des Karenzurlaubes beenden.
D.) Den weiblichen Arbeitnehmern sind männliche Arbeitnehmer gleichgestellt, sofern sie Karenz
nach dem VKG in Anspruch nehmen.
E.) Bei Tod des Arbeitnehmers gebührt die Abfertigung in voller Höhe. Anspruchsberechtigt sind
die gesetzlichen Erben, zu deren Unterhalt der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche
nicht vorhanden, sind anspruchsberechtigt der Ehepartner und die Kinder zu gleichen Teilen. Den
gesetzlichen Erben bzw Ehepartnern sind Lebensgefährten gleichgestellt.
F.) Im Übrigen gelten für den Anspruch auf Abfertigung die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 23
und 23a des AngG sowie die Bestimmungen des MSchG und VKG.
XV. PENSIONSKASSE
Der Arbeitgeber leistet laut Betriebsvereinbarung vom 4.2.1998 über den Beitritt zur APK
Pensionskasse für jeden Arbeitnehmer, der in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis steht,
einen jährlichen Beitrag von EUR 500,00 in eine Pensionskasse gemäß BPG.
Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer reduziert sich der Beitrag, im Verhältnis der geleisteten
Dienstzeit (Beschäftigungsgrad) zur Normalarbeitszeit.
Für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer wird laut Betriebsvereinbarung vom 4.2.1998 kein Beitrag geleistet.
Über eine Valorisierung dieses Beitrages ist bei künftigen Kollektivvertragsrunden zu verhandeln.
XVI. DIENSTREISE
A.) Begriff der Dienstreise
Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer zur Ausführung eines ihm erteilten dienstlichen
Auftrages den Dienstort bzw das Einsatz- oder Betreuungsgebiet verlässt. Und zwar unter
folgenden Voraussetzungen:
1) Bei Arbeitnehmern, in deren Dienstvertrag ausschließlich ein bzw mehrere Dienstorte definiert
sind, wenn eine Distanz von 40 Straßenkilometern (kürzeste Strecke) im Umkreis vom
jeweiligen Dienstort überschritten wird.
2) Bei Arbeitnehmern, in deren Dienstvertrag ein bzw mehrere Dienstorte und ein Einsatz- oder
Betreuungsgebiet definiert ist ab Verlassen des Einsatz- oder Betreuungsgebietes.
3) Bei Arbeitnehmern die für projektbezogene Tätigkeiten und unter den Voraussetzungen der
Punkte a) oder b) für einen längeren Zeitraum ihren im Dienstvertrag definierten Dienstort
und/oder ihr Einsatz- oder Betreuungsgebiet verlassen.
Als Einsatz- oder Betreuungsgebiet im Sinne dieser Bestimmung gilt ein mit der Tätigkeit des
Arbeitnehmers verbundenes Gebiet, in dem der Arbeitnehmer aufgrund seiner Funktion
regelmäßig Arbeit verrichtet. Das Einsatz- oder Betreuungsgebiet entspricht nicht politischen
Bezirks-, Landes oder Staatsgrenzen. Das Einsatz- oder Betreuungsgebiet des Arbeitnehmers ist
im Dienstvertrag festzuhalten.
Die Dienstreise beginnt, wenn sie vom Dienstort bzw vom Einsatz- oder Betreuungsgebiet aus
angetreten wird, mit dem Verlassen des Dienstortes bzw des Einsatz- oder Betreuungsgebietes.
Ist im Vergleich dazu der Beginn der Dienstreise vom Wohnsitz aus günstiger, beginnt die
Dienstreise mit dem reisenotwendigen Verlassen des Wohnsitzes. Die Dienstreise endet mit der
Rückkehr zum Dienstort bzw zum Einsatz- oder Betreuungsgebiet oder mit der reisenotwendigen
Rückkehr an den Wohnsitz.
B.) Reisekostenersatz
1) Allgemein
a) Dem Arbeitnehmer sind die durch eine Dienstreise entstehenden Kosten gegen Vorlage
entsprechender Belege zu ersetzen.
Bei Dienstreisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Eisenbahn, Autobus, Straßenbahn,
U-Bahn etc) werden die tatsächlichen Kosten ersetzt.
b) Zur Abdeckung des durch die Benützung des Privat-KFZ für Dienstreisen entstehenden
Aufwandes wird das amtliche Kilometergeld in der jeweils gültigen Höhe gewährt. Über
dieses Kilometergeld hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche auf Reisekostenersatz
(wie zB Vignette, Versicherungen aller Art, Parkgebühren). Über die gefahrenen Kilometer
ist ein Fahrtenbuch zu führen, das unaufgefordert bei der Abrechnung des
Kilometergeldes vorzulegen ist.
c) Bei Dienstreisen mit Dienst- oder Poolfahrzeugen oder mit Privatfahrzeugen, sofern für
diese kein Kilometergeld geltend gemacht wird, werden tatsächlich angefallene
Parkgebühren für die günstigste Form einer Parkmöglichkeit ersetzt. Der maximale
Kostenersatz beträgt pro Tag EUR 24,00. Der maximale Kostenersatz an Flughäfen
beträgt EUR 52,00 in Summe.
2. Reisekostenersatz bei Fahrten zu Bau-, Montage- oder Servicestellen mit Privatfahrzeugen
Arbeitnehmer, die mehr als fünf Kilometer von ihrem Dienstort bzw Einsatz- oder
Betreuungsgebiet entfernt wohnen und die außerhalb ihres Dienstortes bzw Einsatzoder
Betreuungsgebietes zur Arbeit auf Bau-, Montage- oder Servicestellen eingesetzt
werden, erhalten eine Fahrtkostenvergütung für je eine Hin- und Rückfahrt zwischen
dieser Bau-, Montage- oder Servicestellen und ihrem Wohnort täglich. Die Arbeit auf
Bau-, Montage- oder Servicestellen umfasst auch alle Nebentätigkeiten wie Planung und
Überwachung der Bauausführung sowie die Einschulung bzw die Übergabe fertig
gestellter Anlagen.
b) Soweit zumutbar hat der Arbeitnehmer ein öffentliches Verkehrsmittel für diese Strecke
zu nutzen, dessen Kosten gegen Vorlage entsprechender Belege ersetzt werden. Falls
die Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist und der Arbeitnehmer
daher ein Privatfahrzeug nutzen muss, wird das jeweils aktuelle amtliche Kilometergeld
ausbezahlt (maßgeblich ist der kürzeste zumutbare Weg). Voraussetzung dafür ist die
Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs durch den Arbeitnehmer.
c) Reiseaufwandsentschädigung (Taggelder und Nächtigungsgelder)
1. Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwandes für
Verpflegung und Unterkunft erhält der Arbeitnehmer für je 24 Stunden eine
Reiseaufwandsentschädigung. Diese besteht aus dem Taggeld und dem Nächtigungsgeld.
2. Das Nächtigungsgeld entfällt, wenn mit der Dienstreise keine Nächtigung verbunden ist,
Quartier beigestellt oder durch den Arbeitgeber nach Vorlage des Belegs bezahlt wird oder die
Benützung des Schlafwagens mit Kostenersatz bewilligt wird.
4. Die Reiseaufwandsentschädigung wird für Dienstreisen im Inland für alle Arbeitnehmer mit
einem Taggeld von EUR 36,00 vergütet. Ein bezahltes Essen führt zur Kürzung des Taggeldes
pro Essen um 50%. Ein Frühstück führt zu keiner Kürzung.
Das Nächtigungsgeld beträgt für alle Arbeitnehmer EUR 24,00.
5. Für Dienstreisen im Inland, die mehr als 5 Stunden dauern, gebührt für jede angefangene
Stunde ein Zwölftel Taggeld, maximal jedoch zwölf Zwölftel pro 24 Stunden.
6. Eine Reiseaufwandsentschädigung entfällt bei Entsendung des Arbeitnehmers zu
Bildungsmaßnahmen (zB Seminaren, Kursen, etc) sofern die Kosten der Teilnahme an diesen
Bildungsmaßnahmen inklusive Verpflegung vom Arbeitgeber getragen werden.
D.) Ergänzende Bestimmungen zu Auslandsdienstreisen
Bei Dienstreisen in das Ausland werden die Tag- und Nächtigungsgelder nach den Sätzen für
Auslandsdienstreisen des EStG vergütet. Für die Aufenthaltsdauer gelten ab der Staatsgrenze die
Sätze des Bestimmungslandes. Bei Reisen mit dem Flugzeug gilt als Grenzübertritt der Abflug bzw
die Ankunft im Inland. Das volle Taggeld gebührt bei einem ununterbrochenen Aufenthalt im
Ausland von mehr als 12 Stunden, zwei Drittel des Taggeldes bei einer Dauer von mehr als 8
Stunden und ein Drittel bei mehr als 5 Stunden. Erstrecken sich die dienstlichen Obliegenheiten im
Ausland auf mehrere Staaten, so sind die jeweiligen Tag- und Nächtigungsgelder entsprechend
dem Verhältnis der jeweiligen Aufenthaltsdauer anteilig nach den für die verschiedenen Staaten
geltenden Sätzen zu berechnen.
Ein vom Arbeitgeber bezahltes Essen führt zur Kürzung des Auslandsreisesatzes pro Essen um
50%. Ein Frühstück führt zu keiner Kürzung.
E.) Verfall von Ansprüchen
Ansprüche im Sinne dieses Abschnittes müssen spätestens innerhalb von 4 Monaten nach
Beendigung der Dienstreise bei sonstigem Verfall beim Arbeitgeber durch Rechnungslegung
mittels Dienstreiseabrechnungsformular geltend gemacht werden.
F.) Mautaufsichtsorgane
Der Dienstort für die Arbeitnehmer der Mautaufsicht ist der jeweils zugeteilte Kontrollstützpunkt.
Diensteinsatzgebiet ist das zugeteilte Kontrollgebiet. Fahrten im Kontrollgebiet begründen keinen
Anspruch auf Ersatz von Reisekosten oder Reiseaufwandsentschädigungen.
Die Arbeitnehmer der Mautaufsicht dürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit ausschließlich Fahrzeuge
der Arbeitgeberin verwenden.
XVII. RUFBEREITSCHAFT
A.) Rufbereitschaft wird, wenn sie am Wohnsitz bzw an einem außerhalb des Wohnsitzes
gelegenen Ort freier Wahl geleistet werden musste, in der Weise abgegolten, dass ohne Rücksicht
auf den Tag und die Zeit, an dem bzw in der sie geleistet wurde, ein Drittel der
Bereitschaftsstunden als Normalstunden (errechnet mit dem Normalstundensatz) von der Basis
des Ist-Gehalts ohne Zuschläge vergütet werden.
B.) Rufbereitschaft für den Überwachungsdienst von Anlagen und Systemen des Mautbetriebs
(7x24-Stunden- Dienst) sowie IT Services wird mit einer Pauschale in der Höhe von EUR 130,00
pro Monat und Arbeitnehmer abgegolten.
C.) Rufbereitschaft kann innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten an 30 Tagen vereinbart werden.
XVIII. ARBEITSBEREITSCHAFT AN DER BETRIEBSSTÄTTE
Die Arbeitsbereitschaft an der Betriebsstätte des Arbeitnehmers, an einer entfernten Betriebsstätte
bzw an einem anderen nicht freiwillig gewählten Ort, wird in der Weise abgegolten, dass ein Drittel
der Bereitschaftsstunden entsprechend des Grundgehaltes mit dem Überstundensatz (siehe
Definitionen) mit den entsprechenden Zuschlägen für Überstunden , Sonntags , Feiertags und
Nachtarbeit vergütet werden.
Für die konkrete Berechnungsbasis der Vergütung der Arbeitsbereitschaft siehe Beilage 1.
Die Stunden der Arbeitsbereitschaft werden dazu in der Zeitwirtschaft automatisiert gedrittelt (zB: 9
Stunden Arbeitsbereitschaft werden in der Zeitwirtschaft zu 3 Stunden). Der Zeitpunkt der
Arbeitsbereitschaft wird ermittelt (Tag, Nacht, Überstunde, Sonntag, Feiertag) und der
entsprechende Zuschlag den Stunden zugeschlagen.
Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge wird jeweils nur der höchste Zuschlag vergütet.
XIX. FAMILIENZUWACHSUNTERSTÜTZUNG FÜR KINDER
A.) Für jedes, während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses lebend geborene sowie adoptierte
oder in Pflege genommene Kind eines Arbeitnehmers gebührt diesem eine einmalige
Familienzuwachsunterstützung in der Höhe von EUR 200,00 sobald der Arbeitnehmer die
Geburtsurkunde/den Adoptionsbescheid/die Pflegebewilligung des örtlichen
Jugendwohlfahrtträgers des Kindes vorlegt.
B.) Stehen beide Elternteile in einem Arbeitsverhältnis zur ASFINAG, hat jeder Elternteil Anspruch
auf eine Familienzuwachsunterstützung in der Höhe von EUR 100,00.
XX. BESTATTUNGSKOSTENBEITRAG
Stirbt der Ehepartner, Lebensgefährte oder das eigene Kind eines Arbeitnehmers, so erhält dieser,
falls der Ehepartner, Lebensgefährte oder das Kind bis zum Tode im Haushalt des Arbeitnehmers
gelebt haben, einen einmaligen Bestattungskostenbeitrag in Höhe von EUR 1.000,00. Stehen
beide Elternteile in einem Arbeitsverhältnis zum ASFINAG-Konzern hat jeder Elternteil Anspruch
auf einen Bestattungskostenbeitrag in der Höhe von EUR 500,00.
XXI. ENTGELT BEI TOD DES ARBEITNEHMERS
A.) Stirbt ein Arbeitnehmer, der unmittelbar vor seinem Ableben ununterbrochen mindestens ein
Jahr in einem Arbeitsverhältnis zum ASFINAG-Konzern gestanden ist, so erhalten die gesetzlichen
Erben, zu deren Unterhalt der Erblasser gesetzlich verpflichtet war, das volle Grundgehalt für den
Sterbekalendermonat und für die folgenden zwei Monate. Sind solche Personen nicht vorhanden,
sind anspruchsberechtigt die Kinder und der Ehepartner zu gleichen Teilen.
B.) Sind Personen gemäß Punkt A nicht vorhanden, haben den Anspruch die physischen
Personen, welche die angemessenen Begräbniskosten für den Verstorbenen tragen, bis zu deren Höhe.
C.) Fallen bei Tod des Arbeitnehmers gleichzeitig ein Anspruch gemäß Punkt A und ein
Abfertigungsanspruch an, so gebührt jeweils nur der höhere Anspruch.
XXII. FUNKTIONSGRUPPENSCHEMA UND BESCHÄFTIGUNGSGRUPPENZUORDNUNG
A.) Allgemein
Es gibt 7 Funktionsgruppen
- Mitarbeiter ohne Zweckausbildung
- Mitarbeiter mit Zweckausbildung
- Mitarbeiter mit handwerklicher/technischer Zweckausbildung,
- kaufmännisches/administratives Personal, Sachbearbeiter
- Fachmitarbeiter
- Experten
- Projektleiter
- Führungskräfte
und es gibt 10 Beschäftigungsgruppen A-J.
Die angeführten Beispiele sind exemplarisch und nur als demonstrative Aufzählung zu verstehen.
B.) Funktionsgruppenschema und Beschäftigungsgruppenzuordnung
1. Beschäftigungsgruppe A
Funktionsgruppe Mitarbeiter ohne Zweckausbildung Aufgabe/Beschreibung:
Pflichtpraktikanten im Rahmen ihres Studiums oder ihrer Berufsausbildung; Dauer: über 3
Monate.
2. Beschäftigungsgruppe B
Funktionsgruppe Mitarbeiter ohne Zweckausbildung Aufgabe/Beschreibung:
Hilfskräfte mit klar abgegrenzten Arbeitsaufgaben.
Bekannte Aufgaben werden ausgeführt.
Beispiel:
Reinigungskräfte
3. Beschäftigungsgruppe C
Funktionsgruppe Mitarbeiter ohne Zweckausbildung, Mautbeschäftigte
Aufgabe/Beschreibung:
Klar definierte Arbeitsaufgaben und vorgegebene Prozesse.
Bekannte Aufgaben werden im Rahmen des angelernten Aufgabenbereichs ausgeführt,
neue Aufgaben werden angelernt.
Beispiel:
Maubeschäftigte, angelernte Kräfte
4. Beschäftigungsgruppe D
Funktionsgruppe Mitarbeiter mit Zweckausbildung Aufgabe/Beschreibung:
Klar definierte Arbeitsaufgaben und vorgegebene Prozesse.
Bekannte Aufgaben werden aufgrund der Ausbildung selbstständig ausgeführt, und bei
neuen Aufgaben wird Unterstützung geboten. Die Ausführung erfordert Anpassung und
Optimierung innerhalb des eigenen Aufgabenbereiches.
Beispiele:
Angelernte Kräfte und/oder Zusatzausbildung, abgeschlossener Lehrberuf (zB. inklusive
Führerschein C)
Handwerkliche Mitarbeiter der betrieblichen Erhaltung, Mautaufsichtsorgane, Traffic Manager,
Betriebstechniker, Rezeptionistin, Mitarbeiter Enforcement I, Mautbeschäftigte II.
5. Beschäftigungsgruppe E
Funktionsgruppe Mitarbeiter mit handwerklicher/technischer Zweckausbildung,
kaufmännisch/administratives Personal, Sachbearbeiter Aufgabe/Beschreibung:
Sachbereich ist eine eng begrenzte Aufgabe innerhalb eines Arbeitsgebietes. Öfters
wechselnde Tätigkeiten innerhalb eines Sachbereiches nach spezifischen Vorgaben
eigenständig erledigen.
Beispiele:
Erfordert berufsspezifische Ausbildung und/oder gleichwertige Erfahrung.
Sachbearbeiter ABM, Mitarbeiter Sekretariat, Operatoren, Mitarbeiter Enforcement II,
Kreditorenbuchhalter, Vorarbeiter, Dienstaufsicht (Mautner), Betriebstechnik/Mechatronik.
6. Beschäftigungsgruppe F
Funktionsgruppe Mitarbeiter mit handwerklicher/technischer Zweckausbildung,
kaufmännisch/administratives Personal, Sachbearbeiter Aufgabe/Beschreibung:
Sachbereich ist eine eng begrenzte Aufgabe innerhalb eines Arbeitsgebietes. Öfters
wechselnde Tätigkeit innerhalb eines Sachbereiches nach spezifischen Vorgaben
selbstständig erledigen. Erfordert eigene Festlegungen wofür erweiterte Sachkenntnisse
erforderlich sind. Ist innerhalb des Sachbereichs erklärend/beratend tätig.
Beispiele:
Erfordert berufsspezifische Ausbildung und/oder gleichwertige Erfahrung.
Assistenz der Geschäftsführung, Chef vom Dienst, Sachbearbeiter ABM Key-User, Mitarbeiter
Kundenmanagement.
Funktionsgruppe Fachmitarbeiter Aufgabe/Beschreibung:
Fachbereich beinhaltet inhaltlich voneinander abgegrenzte Themenbereiche. Weitgehend
selbständige Bearbeitung eines Fachbereiches mit Qualitätsverantwortung von
ausführenden Mitarbeitern, die in einem Fachgebiet tätig sind.
Beispiele:
Erfordert eine Fachausbildung.
Haupt- und Anlagenbuchhalter, Kreditorenbuchhalter mit Zusatzfunktion.
7. Beschäftigungsgruppe G
Funktionsgruppe Fachmitarbeiter Aufgabe/Beschreibung:
Fachbereich beinhaltet inhaltlich voneinander abgegrenzte Themenbereiche. Weitgehende
selbstständige Bearbeitung eines breit umfassenden Fachbereiches mit Qualitäts- und
Arbeitsergebnisverantwortung von ausführenden Mitarbeitern, die in einem Fachbereich
tätig sind. Von dieser Stelle wird die Ausarbeitung/Erarbeitung von Lösungsansätzen
gefordert, wofür umfassende Berufs- Fachkenntnisse erforderlich sind.
Beispiele:
Erfordert eine Fachausbildung.
Mitarbeiter Arbeitnehmerschutz, Mitarbeiter GIS, Mitarbeiter Liegenschaften, Techniker Asset
Management, Mitarbeiter Verkehrsmanagement, Techniker Bau.
8. Beschäftigungsgruppe H
Funktionsgruppe Fachmitarbeiter Aufgabe/Beschreibung:
Fachbereich beinhaltet voneinander abgegrenzte Themenbereiche. Weitgehend
selbstständige Bearbeitung eines breit umfassenden Fachbereiches mit Resultatsund/
oder fachlicher Führungsverantwortung von ausführenden Mitarbeitern, die in einem
Fachbereich tätig sind. Von dieser Stelle wird die Ausarbeitung/Erarbeitung neuer
Lösungen gefordert, wofür umfassende Berufs- und Fachkenntnisse erforderlich sind.
Beispiele:
Erfordert eine Fachausbildung.
Mitarbeiter aus dem Bereich CN.as, Mitarbeiter Grundeinlöse, Pressesprecher, Mitarbeiter
Qualitätsmanagement, Mitarbeiter Revision, Mitarbeiter Tunnelmanagement.
Funktionsgruppe Experten Aufgabe/Beschreibung:
Erfordert überdurchschnittlich umfangreiches Wissen auf einem Fachgebiet oder in
mehreren Themenbereichen oder verfügt über Spezialkenntnisse. Mitarbeiter, die im
beträchtlichen Ausmaß mit Fach- bzw Spezialthemen betraut sind.
Umfassende Bearbeitung eines Fachbereiches nach konkret definierten
Rahmenbedingungen und Abteilungszielen. Fachliche Betreuung externer/interner
Ansprechpartner.
Beispiele:
Erfordert eine Spezialausbildung.
Experten BMG (Bauwirtschaft, Brückenbau)
Funktionsgruppe Projektleiter Aufgabe/Beschreibung:
Die Projekte haben klar definierte Projektziele und finden zu einzelnen Themen statt.
Fachliche Betreuung externer/interner Ansprechpartner.
Beispiele:
Ist mit der Leitung von Projekten mit einfacher Projektorganisation oder mit der Leitung eines
Teilprojektes betraut.
Projektleiter konzeptive Planung.
Funktionsgruppe Führungskräfte Aufgabe/Beschreibung:
Handlungsumfeld ist innerhalb eines Sachbereiches nach konkret definierten
Rahmenbedingungen und Abteilungszielen. Die eigenen Aktivitäten führen zu
Organisations- und Strukturanpassungen im eigenen Bereich. Fachliche Betreuung
externer/interner Ansprechpartner.
Beispiele:
Führen von Mitarbeitern mit einfacher, wiederkehrender Tätigkeit oder Führen einer geringen
Anzahl an Mitarbeitern und/oder Mitarbeitern im Sach- und Fachbereich.
9. Beschäftigungsgruppe I
Funktionsgruppe Experten Aufgabe/Beschreibung:
Umfassende Bearbeitung eines Fachbereiches nach konkret definierten Zielen. Die
Aktivitäten führen zu Konzeptionen, umfassende Bearbeitung, die die Organisation in
entscheidender Weise beeinflusst. Fachliche Betreuung externer/interner Ansprechpartner.
Erfordert überdurchschnittlich umfangreiches Wissen auf einem Fachgebiet oder in
mehreren Themenbereichen/Verfügbarkeit von Spezialkenntnissen. Mitarbeiter, die mit der
Leitung von Fach-/Spezialthemen betraut sind.
Beispiele:
Erfordert eine Spezialausbildung.
Bilanzbuchhalter, Jurist, Mitarbeiter Technische Koordination, Mitarbeiter
Personalentwicklung/Organisationsentwicklung.
Funktionsgruppe Projektleiter Aufgabe/Beschreibung:
Umfassende Bearbeitung, die die Organisation in entscheidender Weise beeinflusst.
Fachliche Betreuung externer/interner Ansprechpartner.
Beispiele:
Ist mit der Leitung komplexerer Projekte (mit umfassender Projektorganisation, wie zB
Teilprojekten) betraut. Die Projekte weisen eine gewisse Größe auf und/oder werden
gesellschaftsübergreifend (dh mit Mitarbeitern im Projektteam aus verschiedenen Gesellschaften)
abgewickelt.
Funktionsgruppe Führungskräfte Aufgabe/Beschreibung:
Führen von Fachmitarbeitern oder Experten, oder Führen einer großen Anzahl von
Mitarbeitern und/oder an mehreren Standorten. Die Aktivitäten führen zu Konzeptionen.
Fachliche Betreuung externer/interner Ansprechpartner. Handlungsumfeld ist innerhalb
eines Fachbereichs nach konkret definierten Zielen.
10. Beschäftigungsgruppe J
Funktionsgruppe Führungskräfte Aufgabe/Beschreibung:
Führen von Experten und/oder Führungskräften, oder Führen einer großen Anzahl an
Mitarbeitern an mehreren Standorten.
Führen ganzer Unternehmensbereiche. Handlungsumfeld ist innerhalb eines Fach-,
Themen- sowie Unternehmensbereiches nach strategischen Zielen.
Die eigenen Aktivitäten führen zu grundsätzlichen Konzeptionen und Strategien.
Strategische Entwicklung von Unternehmens- und Abteilungszielen. Fachliche Betreuung
externer/interner Ansprechpartner.
XXII. GEHALTSTAFEL
1. Gehaltstafel
Beschäftigungsgruppe | |||||||
Gehaltsstufe | Vorrückung (Jahre) |
A | B | C | D | E | F |
1 | 1./2. | 1.620,56 | 1.775,37 | 1.957,76 | 2.096,67 | 2.309,79 | 2.523,99 |
2 | 3./4. | -- | -- | 2.058,49 | 2.224,96 | 2.461,43 | 2.707,44 |
3 | 5./6./7. | -- | -- | 2.160,29 | 2.353,27 | 2.613,07 | 2.890,88 |
4 | 8./9./10. | -- | -- | 2.262,08 | 2.481,57 | 2.764,69 | 3.078,53 |
5 | 11./12./13. | -- | -- | 2.363,87 | 2.609,88 | 2.916,91 | 3.266,19 |
6 | 14./15./16./17. | -- | -- | 2.464,61 | 2.737,12 | 3.123,00 | 3.511,35 |
7 | 18.+ | -- | -- | 2.577,01 | 2.887,70 | 3.258,60 | 3.674,06 |
2. Lehrlingsentschädigung:
1 | Lehrjahr | EUR 742,00 |
2 | Lehrjahr | EUR 927,00 |
3 | Lehrjahr | EUR 1.185,00 |
4 | Lehrjahr | EUR 1.515,00 |
3. Abschlussprämie für Lehrlinge
Lehrlinge, die ihre Lehrabschlussprüfung mit ausgezeichnetem Erfolg abschließen, erhalten eine
einmalige Prämie in der Höhe von EUR 500,00.
Lehrlinge, die ihre Lehrabschlussprüfung mit gutem Erfolg abschließen, erhalten eine einmalige
Prämie in der Höhe von EUR 300,00.
XXIV. ZUSCHLÄGE
A.) Allgemeines
Die Arbeitnehmer erhalten für die Leistung von Überstunden, Sonntags , Feiertags und
Nachtarbeitsstunden sowohl ein Grundgehalt als auch einen Zuschlag.
Das Überstundengrundgehalt errechnet sich gemäß dem Überstundensatz (siehe
Definitionen). Für die konkrete Berechnungsbasis jedes Zuschlags (entweder KV- oder
Ist-Gehalt) siehe Beilage 1.
B.) Überstundenzuschlag
Als Zuschlag für jede Überstunde wird ein Betrag von 50% des Überstundengrundgehaltes
vergütet. Für die konkrete Berechnungsbasis des Überstundenzuschlags siehe Beilage 1.
C.) Sonntagszuschlag
Als Zuschlag für jede Sonntagsarbeitsstunde wird ein Betrag von 50% des
Überstundengrundgehaltes vergütet. Für die konkrete Berechnungsbasis des
Überstundenzuschlags siehe Beilage 1.
D.) Feiertagszuschläge
1) Fällt ein Feiertag auf einen Werktag, an dem an sich Anspruch auf Arbeitsruhe unter
Fortzahlung des Entgeltes besteht, und werden an einem solchen Feiertag Arbeitsstunden
innerhalb der Regel- oder Schichtarbeitszeit geleistet, gebührt dem Arbeitnehmer, falls ihm
eine Ersatzruhezeit gewährt wird, ein Zuschlag von 50% oder, falls ihm keine Ersatzruhezeit
gewährt wird, ein Zuschlag von 150% des Überstundengrundgehaltes. In diesen Fällen werden
keine Überstundenzuschläge gemäß Punkt B.) vergütet.
2) Fällt ein Feiertag auf einen Werktag, an dem keine Regel oder Schichtarbeitszeit angesetzt ist,
und werden an einem solchen Feiertag Arbeitsstunden geleistet oder werden an den unter
Punkt 1) angeführten Feiertagen außerhalb der Regel- oder Schichtarbeitszeit Arbeitsstunden
geleistet, gebührt dem Arbeitnehmer ein Zuschlag von 50% des Überstundengrundgehaltes
und außerdem die Vergütung des Überstundenzuschlages nach Punkt B.).
3) Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, so erfolgt die Vergütung für Arbeitsstunden nach Punkt
D.) 1. oder D.) 2. Für die konkrete Berechnungsbasis des Überstundenzuschlags siehe Beilage 1.
E.) Nachtzuschlag
1) Als Zuschlag für jede Nachtarbeitsstunde, die außerhalb der Regel- oder Schichtarbeitszeit
geleistet wird (siehe Punkt V. D), wird ein Betrag von 50% des Überstundengrundgehaltes vergütet.
2) Als Zuschlag für jede Nachtarbeitsstunde, die innerhalb der Schichtarbeitszeit geleistet wird
(siehe Punkt V. D), wird ein Betrag von 50% des Überstundengrundgehaltes vergütet. Für die
konkrete Berechnungsbasis des Überstundenzuschlags siehe Beilage 1.
F.) Kumulierung von Zuschlägen
Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge nach den Punkten C.), D.) und E.) wird nur jeweils der
höchste Zuschlag vergütet.
G.) Mautaufsichtsorgane
Die Arbeitnehmer erhalten für Ihre Arbeitsleistungen über die neunte Arbeitsstunde hinaus einen
Zuschlag von 25% des Überstundengrundgehaltes sofern diese Arbeitszeiten nicht als
Überstunden iSd Punktes V.F. gelten. Für die konkrete Berechnungsbasis des
Überstundenzuschlags siehe Beilage 1.
XXV. ZULAGEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
A.) Allgemeine Zulagen und Entschädigungen
1) Haushaltszulage
Arbeitnehmer, die Anspruch auf Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages oder des
Alleinerzieherabsetzbetrages nach dem EStG haben, erhalten je Kalendermonat eine Zulage
von EUR 40,00. Bei Eintritt bzw Austritt gebührt die Zulage aliquot. Die Beantragung erfolgt
mittels entsprechendem Formular.
Ansprüche im Sinne dieses Punktes können maximal 6 Monate rückwirkend nach Meldung
beim Arbeitgeber bei sonstigem Verfall geltend gemacht werden. Ansprüche, die älter sind als
6 Monate gelten als verfallen.
2) Kinderzulage
Arbeitnehmer erhalten je Kalendermonat für jedes Kind, für das nachweislich Anspruch auf
Bezahlung der Familienbeihilfe besteht, eine Zulage von EUR 40,00. Bei Eintritt bzw Austritt
gebührt die Zulage aliquot. Der Nachweis kann durch den Familienbeihilfenbescheid bzw
durch einen Beschluss oder Vergleich des Pflegschaftsgerichts über Unterhaltszahlungen
erbracht werden. Stehen beide Elternteile in einem Dienstverhältnis zur ASFINAG, gebührt die
Kinderzulage nur der Kindesmutter.
Ansprüche im Sinne dieses Punktes können maximal 6 Monate rückwirkend nach Meldung
beim Arbeitgeber bei sonstigem Verfall geltend gemacht werden. Ansprüche, die älter sind als
6 Monate gelten als verfallen.
3) Fahrtkostenentschädigung
Die Fahrtkostenentschädigung wird in Form einer monatlich pauschalen Abgeltung zur
Auszahlung gebracht.
1) Allgemeine Grundsätze
2) Arbeitnehmer, die einen Dienstwagen haben, haben keinen Anspruch auf Fahrkostenentschädigung.
3) Es wird immer die günstigste Variante des Verkehrsmittels für die Berechnung der
Fahrtkostenentschädigung herangezogen.
4) Als Dienstort für die Berechnung der Fahrtkostenentschädigung gilt jener Arbeitsplatz
an dem innerhalb eines Jahres überwiegend tatsächlich die Arbeit angetreten wird.
5) Die Fahrtkostenentschädigung steht auch bei Auslandswohnsitzen zu.
6) Die Fahrtkostenentschädigung wird 12-mal im Jahr im Wege der Gehaltsabrechnung ausbezahlt.
7) Darüber hinaus gibt es keine weitere Aufwandsentschädigung.
8) Geringfügig Beschäftigte erhalten keine Fahrtkostenentschädigung.
9) Befristete Dienstverhältnisse erhalten die Fahrtkostenentschädigung entsprechend der
Dauer ihres Dienstverhältnisses (bei öffentlichen Verkehrsmitteln wird die Jahreskarte
entsprechend der Dauer des Dienstverhältnisses aliquotiert).
10) Der Anspruch auf Fahrtkostenentschädigung entfällt für jene Arbeitstage, an denen die
Arbeitsleistung unterbleibt, sofern hierfür gegenüber dem Arbeitgeber kein Anspruch
auf Entgeltfortzahlung in vollem Ausmaß besteht (zB bei Arbeitsunfähigkeit wegen
Krankheit nach Ablauf des gesetzlich bestimmten Zeitraums für volle
Entgeltfortzahlung gem § 8 Abs 1 AngG). Wenn somit ein Anspruch auf
Fahrtkostenentschädigung nicht für den gesamten Kalendermonat zusteht, gebührt
diese in aliquotem Ausmaß.
11) Für Arbeitnehmer mit Eintrittsdatum bis zum 31.12.1999 gilt hinsichtlich dieses
Punktes der Kollektivvertrag in der Fassung 1.1.1999.
Ansprüche im Sinne dieses Punktes müssen innerhalb von 6 Monaten nach Ende
des Kalenderjahres in dem sie entstanden sind, bei sonstigem Verfall geltend gemacht werden.
B) Öffentliche Verkehrsmittel
Arbeitnehmer, deren Wohnsitz und Arbeitsplatz (bzw Abholstelle) nachweisbar mehr als
drei Kilometer Fußgängerstrecke voneinander entfernt sind, erhalten im Wege der
Gehaltsabrechnung eine Fahrtkostenentschädigung in der Höhe des günstigsten Preises
des öffentlichen Verkehrsmittels (Jahreskarte).
Bei Arbeitnehmern mit Teilzeitverträgen (auch wenn sie aufgrund der Lage der Arbeitszeit
weniger als fünf Arbeitstage pro Woche arbeiten) erfolgt keine Aliquotierung.
C) Private Verkehrsmittel
Als Fahrtkostenentschädigung für jene Arbeitnehmer, welchen die Benützung eines
öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich bzw diese unzumutbar ist, wird in Anlehnung an
die Einkommensteuergesetzbestimmungen (EStG) über die Pendlerpauschale unter
Zugrundelegung der in Kilometer angegebenen Entfernung zwischen Wohnsitz und
Arbeitsplatz (bzw Abholstelle) 40% des Betrages, des amtlichen Kilometergeldes für
maximal 38 Fahrtstrecken (19 Arbeitstage hin und retour) pro Monat pauschal vergütet.
Größtmögliche Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Fahrtkostenentschädigung ist
jedoch eine Entfernung von 25 Kilometern (einfache Fahrtstrecke). Für diese Berechnung
wird der von der ASFINAG für den Pendlerrechner (gem Regelwerk Pendlerpauschale –
EstG) entwickelte Routenplaner herangezogen.
Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erhalten eine Entschädigung gemessen an ihrem
Beschäftigungsausmaß, außer sie arbeiten aufgrund der Lage ihrer Arbeitszeit an 5 Tagen in der Woche.
Fahrtkostenentschädigung steht nicht an Home Office Tagen ohne Anwesenheit am Arbeitsplatz zu.
„Handwerkliche Mitarbeiter“ der Autobahnmeistereien erhalten ausschließlich das private
Verkehrsmittel (KM Geld) als Fahrtkostenentschädigung.
B1.). Spezielle Zulagen und Entschädigungen
1) Fehlgeldentschädigung
Arbeitnehmer erhalten, soweit sie unmittelbar ein Benützungsentgelt einheben, eine
Fehlgeldentschädigung. Diese beträgt ein Promille des jeweils eingehobenen Entgeltes,
mindestens jedoch je Kalendermonat EUR 32,70 (bei Teilzeitkräften unter 30 Wochenstunden EUR 16,35).
2) Mautaufsichtsorgane
Arbeitnehmer der Mautaufsicht haben Anspruch auf die kollektive Haushaltszulage, die
Kinderzulage und die Fahrtkostenentschädigung iSd Kapitels XXIV. A. Zulagen. Ein Anspruch
auf Fehlgeldentschädigung besteht nicht.
3) Funktionszulage für Mautbeschäftigte
Wenn Mautbeschäftigte der Beschäftigungsgruppe C bedarfsmäßig im Sinne der zukünftigen
Entwicklung der Mautstellen für die Bearbeitung EEK, EC Bildbearbeitung, Bearbeitung
Digitaler Tachograph, Betreuung 2. Schalter oder zur Durchführung allgemeiner selbständiger
Bürotätigkeiten eingesetzt werden, erhalten sie ab der 71. Stunde im Kalenderjahr, für die sie
zu dieser Tätigkeit herangezogen werden, eine Zulage in der Höhe der Differenz zwischen
dem Stundenlohn der Beschäftigungsgruppe C und D ihrer jeweiligen Gehaltsstufe. Bei
Teilzeitkräften wird der Schwellenwert von 70 Stunden entsprechend des
Beschäftigungsgrades aliquotiert und auf volle Stunden kaufmännisch gerundet.
GO Box Versand, GO Box Refurbishment und Wiederverwendung, AVK und Q II Versetzung
sowie einfache Hilfstätigkeiten im Büro sind nicht zulagenrelevant.
4) TUK Zulage - Technische Unterwegskontrolle
Arbeitnehmer, die in der technischen Unterwegskontrolle als Prüfhelfer tätig sind, haben für die
Zeiten, in denen Prüftätigkeiten gemäß dem Prüfplan durchgeführt werden, Anspruch auf eine
Zulage in der Höhe von 15% des Überstundengrundgehaltes (für die konkrete
Berechnungsbasis der TUK Zulage siehe Beilage 1). Für Fahrzeiten oder Vor- und
Nachbereitungszeiten im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Prüfhelfer steht keine Zulage zu.
Folgende Tätigkeiten der Prüfhelfer sind zulagenrelevant: Auf- und Abbau des Prüfzuges,
Verbringung der Prüfzüge zu den Kontrollorten, Hilfestellung für Prüfleiter bei der
Durchführung der LKW-Kontrollen, der Erstellung der Prüfberichte, dem Kundenkontakt, der
Bedienung der technischen Kontrollgerätschaft sowie dem Fahren der zu kontrollierenden
Fahrzeuge über Prüfzug.
Prüfleiter haben keinen Anspruch auf diese Zulage.
XXVI. ERSCHWERNISZULAGEN
Jene Arbeitnehmer, die bei von ihnen zu leistenden Arbeiten im Vergleich zu den allgemein
üblichen Arbeitsbedingungen in erheblichem Maße Verschmutzungen, außerordentlichen
Erschwernissen oder Gefahren ausgesetzt sind, erhalten nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen eine Erschwerniszulage auf die Grundentlohnung gemäß Punkt XXIII. A.2 auf
Basis des Überstundengrundgehaltes (diese Bemessungsgrundlage wird in der Folge
„Stundensatz“ genannt) für jene Stunden, während welcher diese Arbeiten verrichtet wurden. Für
die konkrete Berechnungsbasis der jeweiligen Erschwerniszulagen siehe Beilage 1.
A.) Streckenkontrolldienstzulage
Arbeitnehmer des Straßenerhaltungsdienstes, die im Streckenkontrolldienst eingesetzt sind,
erhalten für jede dort geleistete Arbeitsstunde in der Zeit zwischen dem Verlassen der
Autobahnmeisterei und der Rückkehr eine Streckenkontrolldienstzulage in der Höhe von 15% des
Stundensatzes. Diese Streckenkontrolldienstzulage ist eine Pauschalierung für sämtliche wie
immer gearteten Erschwernisse, die während dieser Dienstausübung auftreten.
B.) Winterdienstzulage
Arbeitnehmer, die anlassbezogen als Fahrer oder mit Arbeiten im Freien beim Schneeräumen,
Streuen oder Soleaufbereiten eingesetzt werden, erhalten für jede dort geleistete Arbeitsstunde
eine Winterdienstzulage in der Höhe von 20% des Stundensatzes. Schneeräumen, Streuen und
Soleaufbereiten im Rahmen des Streckenkontrolldienstes werden im Rahmen der
Streckenkontrolldienstzulage in der Höhe von 15% vergütet.
C.) Tunnelzulage
Arbeitnehmer des handwerklichen Personales und der Betriebstechnik sowie Arbeitnehmer der
bautechnischen Prüfung (sprich Arbeitnehmer des Asset Managements bzw EMS Mitarbeitende),
die im Tunnel arbeiten, erhalten für jede dort geleistete Arbeitsstunde eine Tunnelzulage in der
Höhe von 20%des Stundensatzes. Davon ausgenommen sind Führungskräfte, Leiter
Betriebstechnik und Arbeitnehmer mit All-In Verträgen. Mit dieser Tunnelzulage sind sämtliche
Erschwernisse abgegolten.
D.) Reinigungszulage (WC, Kanal)
Für Arbeiten in gebrauchten WC-Anlagen oder verstopften Kanälen erhalten die Arbeitnehmer eine
Schmutzzulage in der Höhe von 20% des Stundensatzes.
E.) Spezielle Erschwerniszulage
Für Arbeiten, bei welchen die Arbeitnehmer in erheblichem Maße mit Wasser in Berührung
kommen, auf Geräten und Gerüsten über 4 m, auf dem Brückeninspektionsgerät oder in
Schächten, die mehr als 4 m tief sind, erhalten die Arbeitnehmer eine Erschwerniszulage in der
Höhe von 10% des Stundensatzes.
F.) Kumulierung von Zulagen
Bei Zusammentreffen des Anspruchs auf mehrere Zulagen gemäß den Punkten A bis
einschließlich E wird lediglich die höchste Zulage gewährt.
G.) Allgemeine Erschwerniszulage
Alle übrigen außerordentlichen Erschwernisse, zB bei Lärm , Geruchs , Hitze , Kälte , Schmutz
oder Staubeinwirkung, werden in Form einer allgemeinen Erschwerniszulage von EUR 105,00
brutto monatlich abgegolten. Anspruch auf diese allgemeine Erschwerniszulage haben nur
handwerkliche Mitarbeiter der betrieblichen Erhaltung, handwerkliche Mitarbeiter der
elektromaschinellen Erhaltung, handwerkliche Mitarbeiter des Verkehrsmanagements (Traffic
Manager), hauptberufliche Prüfhelfer in der technischen Unterwegskontrolle (TUK) sowie
Arbeitnehmer der Mautaufsicht und Lehrlinge in der entsprechenden Lehrausbildung, nicht aber
die Leiter Betriebstechnik.
Bei teilzeitbeschäftigen Arbeitnehmern wird diese allgemeine Erschwerniszulage ihrem
Beschäftigungsgrad entsprechend aliquotiert.
Lehrlingen in der entsprechenden Ausbildung (Betriebstechnik) steht die Erschwerniszulage in vollem Ausmaß zu.
H.) Mautaufsichtsorgane
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Mautaufsicht haben dann Anspruch auf diese
kollektiven Erschwerniszulagen gemäß Kapitel XXVI. sofern sie die entsprechenden
Tätigkeiten ausführen
XXVII. KARENZZEITEN
A.) Anrechnung von Karenzzeiten
Entgeltfortzahlung
Mütter-, Väter- und Pflegekarenzen, die ab dem 1.1.2019 angetreten werden, werden
beginnend mit 1.1.2019 für die Ermittlung der Dauer des Entgeltfortzahlungsanspruches im
Krankheits- bzw Unglücksfall zur Gänze angerechnet.
Kündigungsfrist
Mütter-, Väter- und Pflegekarenzen, die ab dem 1.1.2019 angetreten werden, werden
beginnend mit 1.1.2019 für die Ermittlung der Kündigungsfrist bei Arbeitgeberkündigung zur
Gänze angerechnet.
Urlaubsanspruch
Mütter-, Väter- und Pflegekarenzen, die ab dem 1.1.2019 angetreten werden, werden
beginnend mit 1.1.2019 für die Ermittlung des Urlaubsanspruchs zur Gänze angerechnet.
Abfertigung „Alt“
Mütter-, Väter- und Pflegekarenzen werden für die Ermittlung der Höhe der Abfertigung Alt bei
Fälligkeit nach dem 1.1.2019 zur Gänze angerechnet.
XXVIII. KÜNDIGUNGSSCHUTZ BEI LANGER
UNTERNEHMENSZUGEHÖRIGKEIT IM KRANKENSTAND
Arbeitnehmer mit einer mindestens zehnjährigen ununterbrochenen Unternehmenszugehörigkeit
haben während eines Krankenstandes einen Kündigungsschutz von zehn Monaten. In jedem
weiteren Arbeitsjahr erhöht sich dieser Kündigungsschutz um ein Monat (zB elf Jahre/elf Monate
Kündigungsschutz). Jedoch ist mit 15 Jahren Unternehmenszugehörigkeit und 15 Monaten
Kündigungsschutz die Höchstgrenze erreicht.
Die 15 Monate Kündigungsschutz verbleiben auch bei längerer Unternehmenszugehörigkeit als
Obergrenze bestehen.
Dieser Kündigungsschutz besteht ausschließlich während des Zeitraums, eines ärztlich bestätigten
Krankenstandes. Ab Verständigung des Betriebsrates im Rahmen des gesetzlich
vorgeschriebenen betrieblichen Vorverfahrens ist der Kündigungsschutz ausgeschlossen.
XXIX. VERFALLSFRIST
Soweit in diesem Kollektivvertrag nicht anders geregelt, sind Ansprüche der Arbeitgeberin sowie
der Arbeitnehmer bei sonstigem Verfall innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit schriftlich dem
Grunde nach geltend zu machen. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche
Verjährungsfrist gewahrt.
XXX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Bei Wechsel des Arbeitnehmers innerhalb des ASFINAG-Konzerns, bleiben dienstzeitabhängige
Ansprüche des Arbeitnehmers, die innerhalb des ASFINAG-Konzerns erworben wurden, erhalten.
Das mit diesem Kollektivvertrag gleichzeitig abgeschlossene Zusatzprotokoll stellt einen
integrierenden Bestandteil des Kollektivvertrages dar.
Der Vorstand der ASFINAG und die Konzernvertretung der ASFINAG haben in Bezug auf die
freiwillige Gewährung von Sozialleistungen eine Vereinbarung abgeschlossen (die
Sozialvereinbarung). Zur Vereinheitlichung wurden aus dem Zusatzprotokoll die Themen
Essenszuschuss (Bon), Kollektivunfallversicherung und Gesundheitsvorsorge gestrichen und in
diese Sozialvereinbarung aufgenommen.
Wien, am 19.11.1993, Stand 1.1.2020
*************
BEILAGE 1
BERECHNUNGSBASIS FÜR ZULAGEN UND ZUSCHLÄGE
Gehaltsposition | KV-Gehalt | IST-Gehalt | |||||||||
Funktionszulage für Mautner
im Enforcement |
HLD | SG | ASG | BMG | MSG | HLD | SG | ASG | BMG | MSG | Kommentar |
Funktionszulage für
Springertätigkeit im Mautbereich |
X | Berechnungsbasis
lt. KV |
|||||||||
Überstunden-Grundbezug | X | Berechnungsbasis
lt. KV |
|||||||||
Überstunden-Zuschlag | X | X | X | X | X | ||||||
Üst-Pauschale-Zuschlag | X | X | X | X | X | ||||||
Mehrstunden | X | X | X | X | X | ||||||
Passive Reisezeit | X | X | X | X | X | ||||||
Nachtzuschlag Schicht | X | X | X | ||||||||
Nachtzuschlag Nicht-Schicht | X | X | X | X | X | ||||||
Sonntagszuschlag | X | X | X | ||||||||
Feiertagszuschlag | X | X | X | X | X | ||||||
Rufbereitschaft | X | X | |||||||||
Anwesenheitsbereitschaft | X | nur MSG | |||||||||
Rufbereitschaftspauschale | Erschwerniszula | ||||||||||
Streckenkontrolldienstzulage | X | X | |||||||||
Winterdienstzulage | X | X | Erschwerniszula | ||||||||
Tunnelzulage | X | X | Erschwerniszula | ||||||||
Reinigungszulage | X | X | Erschwerniszula | ||||||||
Spezielle Erschwerniszulage | X | X | Erschwerniszul | ||||||||
TUK-Zulage | X | X | |||||||||
AllgemeineErschwerniszulage |
Fixbetrag lt. KV | X | X | SG, ASG, MSG | |||||||
ZUSATZPROTOKOLL
zum Kollektivvertrag für die Arbeitnehmer der Straßengesellschaften in Österreich, abgeschlossen
zwischen der "Vereinigung Österreichischer Straßengesellschaften zur Vertretung
beruflicher und betrieblicher Interessen", p.A. Alpen Straßen Aktiengesellschaft (nunmehr
ASFINAG Alpenstraßen GmbH), Rennweg 10a, 6021 Innsbruck, und dem Österreichischen
Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Handel, Verkehr, Vereine
und Fremdenverkehr, (nunmehr Wirtschaftsbereich Druck – Journalismus – Papier),
Deutschmeisterplatz 2
*****
A.) PRÄAMBEL
In der Absicht, einen Beitrag zur Erreichung der mit dem Bundesgesetz betreffend Maßnahmen im
Bereich der Bundesstraßengesellschaften, BGBl. Nr. 826/1992, verfolgten Ziele zu leisten,
insbesondere in der Absicht, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung in allen vom erwähnten
Gesetz betroffenen Gesellschaften einheitliche Arbeitsbedingungen zu schaffen, welche die in den
verschiedenen Gesellschaften im Laufe der Jahre entstandenen unterschiedlichen, auf
verschiedenen rechtlichen Grundlagen (wie zb Einzelarbeitsvertrag, betriebliche Übung, echte
Betriebsvereinbarung, "freie Betriebsvereinbarung", Arbeitsordnung usw) beruhenden
Arbeitsbedingungen ablösen sollen, wird folgendes festgelegt:
B.) REGELWERK
1. Regelungen über die Entlohnung von Arbeiten unter besonderen (insbesondere erschwerten)
Bedingungen bzw. zu besonderen Zeiten (Überstunden, Nachtzeit, Sonn- bzw Feiertage), Zulagen,
Zuschläge, Jubiläumsgelder, Entschädigungen, Beihilfen, Beiträge, Zuschüsse, Sozialleistungen
usw, die in Rechtsquellen festgelegt sind, welche rangmäßig unterhalb des Kollektivvertrages
stehen (wie zB Arbeitsvertrag, betriebliche Übung, Betriebsvereinbarung, "freie
Betriebsvereinbarung" usw), sind rechtsunwirksam. Leistungen dieser Art werden in Zukunft
ausschließlich auf der Grundlage des Kollektivvertrages und in dem dort bestimmten Ausmaß gewährt.
2. Für Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kollektivvertrages bereits in einem
aufrechten Arbeitsverhältnis stehen, gilt Folgendes: Von der Bestimmung des Punktes 1.1 sind
folgende L–eistungen ausgenommen, sofern die betreffende Leistung dem Arbeitnehmer
unmittelbar vor Inkrafttreten des Kollektivvertrages gebührt hat und allfällige, im Folgenden
gesondert erwähnte, Bedingungen erfüllt sind:
Bei Arbeitnehmern der ehemaligen Arlberg Straßentunnel AG:
die Dienstkleidung;
für Arbeitnehmer der Betriebszentrale St. Jakob die entgeltfreie Benützung des
Arlberg Straßentunnels (Jahres-Pendlerkarte für ein Kennzeichen freier Wahl);
für Arbeitnehmer des Stadtbüros die entgeltfreie Benützung der Brenner Autobahn
(Jahres-Pendlerkarte für ein Kennzeichen freier Wahl).
Bei Arbeitnehmern der ehemaligen Brenner Autobahn AG:
die Dienstkleidung;
die entgeltfreie Benützung der Brenner Autobahn (Jahres-Pendlerkarte für ein
Kennzeichen freier Wahl).
Bei Arbeitnehmern der ehemaligen Pyhrn Autobahn AG:
die erhöhte Erschwerniszulage mit jenem Betrag, der die allgemeine
Erschwerniszulage pro Monat übersteigt; die erhöhte Erschwerniszulage gebührt
weiterhin nur 12-mal jährlich;
die Dienstkleidung;
die entgeltfreie Benützung der Mautstrecken.
Bei Arbeitnehmern der ehemaligen Tauern Autobahn AG:
die Dienstkleidung;
Der Prämienzuschuss zur Betriebskrankenvorsorge;
die entgeltfreie Benützung der Tauernautobahn-Scheitelstrecke und des
Karawankentunnels.
Die Aufzählung in den Punkten 2.) a.- d. erfolgt ohne Präjudiz, ob es sich bei den betreffenden
Leistungen um solche handelt, auf welche die Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch haben oder
nicht; insbesondere bedeutet die Aufnahme in den obigen Katalog nicht die Einräumung eines
kollektivvertraglichen Anspruches auf die betreffenden Sozialleistungen.
C) INKRAFTTRETEN
Dieses Zusatzprotokoll tritt am 1.12.1993 in Kraft.
Wien, am 19.11.1993, Stand 1.1.2020
VEREINIGUNG ÖSTERREICHISCHER STRASSENGESELLSCHAFTEN ZUR VERTRETUNG
BERUFLICHER UND BETRIEBLICHER INTERESSEN
Präsident: Dr. Josef Fiala
Präsident-Stellvertretung: Mag. Hartwig Hufnagl
Schriftführung:
Mag. (FH) Martina Hacker
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
**************
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
gf. Vorsitzende: Barbara Teiber,
Geschäftsbereichsleiter: MA Karl Dürtscher
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN
WIRTSCHAFTSBEREICH VERKEHR
Vorsitzender: Thomas Schäffer
Wirtschaftsbereichssekretär: Anita Palkovich
FÜR DEN KONZERNBETRIEBSRAT
Vors. Konzernbetriebsrat: Roman Grünerbl
Konzernbetriebsrat: Günter Eck
Wien, am 6.12.2019