KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten in den Fahrschulen Österreichs - 1. APRIL 2019

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Ang. Kraftfahrschulen / Rahmen - 01.04.2019

Stichtag: 28.07.2020

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KRAFTFAHRSCHULEN / RAHMEN

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GÜLTIG AB 1. APRIL 2019

abgeschlossen am 29.März 2019 zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Sparte

Transport und Verkehr, Fachverband der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs, 1045

Wien, Wiedner Hauptstraße 63, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund,

Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich

Verkehr, 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1, andererseits.

Die Kollektivvertragsparteien erklären, alle zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen, die der

Sicherung des Berufsstandes dienen.

Sämtliche personenbezogene Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

DAS VERHANDLUNGSERGEBNIS 2019 IM ÜBERBLICK

1. Fahrlehrer, Fahrschullehrer

Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter der Fahrschullehrer um € 70 (durchschnittlich

2,83 Prozent) und der Fahrlehrer um € 70 (durchschnittlich 2,95 Prozent) für FSL und FL gesamt

durchschnittlich 2,89 Prozent

2. Büroangestellte

Erhöhung der kollektivvertraglichen Gehälter der Büroangestellten mit einfacher kaufmännischer

Tätigkeit um € 60 (durchschnittlich 3,08 Prozent), mit schwieriger kaufmännischer Tätigkeit um €

60 (durchschnittlich 2,85 Prozent)

3. Bürolehrlinge

Von der Erhöhung der Büroangestellten abgeleitet ergibt sich bei der Lehrlingsentschädigung eine

durchschnittliche Erhöhung um 3,7 Prozent.

Es werden folgende Werte vereinbart:

- im 1. Lehrjahr € 630,00

- im 2. Lehrjahr € 810,00

- im 3. Lehrjahr € 1.170,00

4. Die Valorisierung der Zulagen ist Bestandteil der Kollektivvertragsverhandlungen 2020.

5. Ist-Gehälter der Fahrlehrer, Fahrschullehrer und der Büroangestellten werden um 2,8 Prozent erhöht.

6. Die Laufzeit beträgt 12 Monate ab 1. April 2019.

7. Abschnitt IV, Punkt 2. wird wie folgt umformuliert:

2a) Die wöchentliche Normalarbeitszeit für das Lehrpersonal und für Büroangestellte ist

(ausgenommen für Fahrsicherheitstrainings auf dafür genehmigten Übungsplätzen) auf die Tage

Montag bis Freitag innerhalb der im Punkt 4 gezogenen Grenzen zu verteilen.

2b) Ausgenommen von 2a ist jenes Lehrpersonal, welches ausschließlich am Freitag und/oder

Samstag beschäftigt wird. Dies ist im Rahmen der Normalarbeitszeit zulässig.

8. Abschnitt V, Punkt 1., 2. Absatz wird durch folgende Formulierung ersetzt:

Für Teilzeitbeschäftigte liegt Überstundenarbeit vor, wenn die tägliche bzw wöchentliche

Normalarbeitszeit gem den in Abschnitt IV festgelegten Grenzen gem Punkt 1. und 2a. und 2b.,

unbeschadet der Bestimmungen des § 6 Arbeitsgesetz, überschritten wird.

9. Redaktionelle Änderung: Abschnitt V, Punkt 2., letzter Satz muss lauten:

Für diesen Fall gebührt sinngemäß der gleiche Zeitzuschlag wie bei finanzieller Abgeltung.

10. Dem Abschnitt IX wird folgender Punkt angefügt:

Der erste Schultag des leiblichen Kindes oder eines Kindes, mit dem der Angestellte in

einem gemeinsamen Haushalt lebt, bei Eintritt in die Volksschule.

11. Abschnitt XI, A., Punkt 11 wird durch folgende Formulierung ersetzt:

Karenzzeiten im laufenden Dienstverhältnis nach dem Mutterschutzgesetz/Väterkarenzgesetz

werden für Geburten ab 1. April 2019 im Ausmaß von insgesamt höchstens 24 Monaten auf

Vorrückungen, Urlaubsausmaß, Kündigungsfristen, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

(Unglücksfall) und Jubiläumsgeld angerechnet. Karenzzeiten, die bereits vor dem 1. April 2019 im

laufenden Dienstverhältnis angerechnet wurden, sind bei der Berechnung des Höchstausmaßes

von 24 Monaten zu berücksichtigen. Für diese Zeiten steht keine zusätzliche Anrechnung zu.

12. Abschnitt XI, A, Punkt 12 wird folgender Absatz angefügt:

Im Falle einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts gem §§ 14a, 14b AVRAG, die ab dem

1. April 2019 vereinbart wird, werden diese Zeiten im Ausmaß von insgesamt 6 Monaten für das

Kriterium der Seniorität, auf das Urlaubsausmaß, für die Berechnung der Kündigungsfristen sowie

für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) angerechnet.

13. Abschnitt IV, Punkt 1a neu:

Bei Teilzeitbeschäftigten gilt die Durchrechnung mit der Maßgabe, dass als Mehrarbeitsstunden

nur die Arbeitsstunden zu bezahlen sind, die nach Ablauf eines Durchrechnungszeitraumes von 4

Monaten über das vereinbarte Teilzeitmaß hinausgehen. Im Übrigen gelten für Teilzeitbeschäftigte

die Bestimmungen des § 19d Arbeitszeitgesetz.

I. GELTUNGSBEREICH

1. Räumlich:

für alle Bundesländer Österreichs.

2. Fachlich:

für sämtliche Fahrschulbetriebe, mit einer Fahrschulbewilligung gemäß § 108 Kraftfahrzeuggesetz

(KFG), die dem Fachverband der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs, Berufszweig der

Fahrschulen, angehören.

(idF ab 1. April 2014)

3. Persönlich:

für alle den Bestimmungen des Angestelltengesetzes unterliegenden Dienstnehmern und

Lehrlinge obiger Betriebe.

Dieser KV gilt mit Ausnahme von Artikel XI. B Punkt 5. nicht für Praktikanten, die aufgrund

schulrechtlicher bzw studienrechtlicher Vorschriften ein Pflichtpraktikum in einem Betrieb

absolvieren müssen.

(idF ab 1. April 2018)

II. GELTUNGSBEGINN UND GELTUNGSDAUER

1. Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.April 2019 in Kraft und ist gültig bis 31.März 2020.

2. Der arbeitsrechtliche Teil dieses Kollektivvertrages kann unter Einhaltung einer einmonatigen

Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres gelöst werden. Der gehaltsrechtliche Teil

(Abschnitt XI) dieses Kollektivvertrages ist unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist

zum Ende eines Kalendermonates kündbar. Die Kündigung muss zu ihrer Rechtswirksamkeit

gegenüber der anderen vertragsschließenden Partei mittels eingeschriebenen Briefes ausgesprochen werden.

III. BESONDERE PFLICHTEN UND RECHTE

1. Die Tätigkeit des Lehrpersonals erstreckt sich sowohl auf die Unterrichtserteilung als auch auf

Wagenpflege, kleinere Reparaturen, Garagierungsarbeiten, Büroarbeiten uÄ.

2. Der Dienstgeber ist verpflichtet, seinem Lehrpersonal innerhalb von 5 Jahren eine mindestens

20-stündige fachliche Weiterbildung im Bereiche des Ausbildungswesens, die von einem der

beiden Kollektivvertragsparteien zur Anerkennung auf obige 20-stündige

Weiterbildungsverpflichtung als geeignet anerkannt wurde, zu ermöglichen.

3. Die Angestellten sind verpflichtet, an den Weiterbildungsseminaren auf Anordnung des

Dienstgebers teilzunehmen. Soweit die Seminare in der arbeitsfreien Zeit stattfinden, ist der

Dienstgeber nur verpflichtet, die dem Angestellten erwachsenen Kosten zu ersetzen,

Voraussetzung ist, dass das Seminar zur Gänze besucht wurde, ausgenommen jene Fälle, die im

§ 8 (1) und (3) AngG geregelt sind.

4. Das Lehrpersonal hat den Weisungen des Fahrschulleiters in Fragen der Unterrichtserteilung Folge zu leisten.

5. Die Angestellten haben alle ihnen übertragenen Arbeiten mit der erforderlichen Sorgfalt zu

verrichten, das ihnen übergebene Material zu schonen und sachgemäß zu handhaben. Sie haften

dafür im Rahmen der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen.

6. Den Angestellten ist untersagt:

Jede Art von einschlägiger Unterrichtserteilung, ausgenommen die Aus- und Weiterbildung

des Fahrschulpersonals im WIFI bzw BFI, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, ohne

Zustimmung des Dienstgebers.

Erteilung des theoretischen oder praktischen Unterrichtes in anderen Fahrschulen ohne

Genehmigung des Dienstgebers.

(idF ab 1.April 2017)

Privatfahrten mit Schulfahrzeugen ohne Zustimmung des Dienstgebers.

7. Die Nichteinhaltung obiger Bestimmungen bildet einen wichtigen Grund für die sofortige

Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) gemäß § 27 des AngG.

8. Schul- und Übungsfahrten auf Fahrzeugen, die keine Schulfahrzeuge sind, ist das Lehrpersonal

berechtigt abzulehnen, ausgenommen Ausbildungsfahrten im Zusammenhang mit der

vorgezogenen Lenkerberechtigung der Klasse B (L17) und Perfektionsfahrten im Rahmen der

Mehrphasenausbildung. Die Nichteinhaltung dieser Bestimmung berechtigt zum Austritt nach § 26

AngG. Die Kollektivvertragsparteien kommen überein, dass diese Regelung auch auf die

Ausbildungsfahrten im Rahmen der „dualen Ausbildung” Anwendung findet.

(idF ab 1. April 2018)

9. Die für die Motorradausbildung notwendige Schutzkleidung ist gemäß § 17 des

ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes dem Lehrpersonal zur Verfügung zu stellen und nach

Notwendigkeit in regelmäßigen Abständen (mindestens zweimal jährlich), jedenfalls vor

Trägerwechsel, zu reinigen. Die Kosten der Reinigung trägt der Dienstgeber.

10. Jedem Angestellten ist bei Dienstantritt, in weiterer Folge bei jeder Veränderung der im

Dienstzettel getroffenen Vereinbarungen, ein ausgefüllter Dienstzettel auszufolgen. (Ein Muster

befindet sich im Anhang II des Kollektivvertrages).

Keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstzettels besteht, wenn ein schriftlicher

Arbeitsvertrag ausgehändigt wurde, der alle in § 2 Abs 2 und 3 AVRAG genannten Angaben enthält.

IV. ARBEITSZEIT

1. Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ausschließlich der Mittagspause 40

Stunden.

Die Arbeitszeit kann in einem maximal jährlichen Durchrechnungszeitraum durchgerechnet

werden, wobei die Normalarbeitszeit wöchentlich 48 Stunden nicht überschreiten darf. Abweichend

vom Kalenderjahr kann ein anderer Stichtag für den jährlichen Durchrechnungszeitraum für den

ganzen Betrieb festgelegt werden. Geringere Durchrechnungszeiträume können durch schriftliche

Einzelvereinbarung oder Betriebsvereinbarung festgelegt werden.

Im Rahmen dieser Arbeitszeit ist die 4-Tage-Woche mit täglich höchstens 10 Stunden möglich.

Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit auf 10 Stunden

ausgedehnt werden, wenn der Zeitausgleich in mehrtägigen zusammenhängenden Zeiträumen

verbraucht wird.

Die Ausdehnung der Normalarbeitszeit wird zwischen Dienstgeber und Angestellten vereinbart.

Abweichend kann die Lage und die Dauer der Normalarbeitszeit vom Dienstgeber geändert

werden, wenn

1.1. dies aus objektiven, in der Art der Arbeitsleistung gelegenen Gründen sachlich gerechtfertigt ist,

1.2. dem Angestellten die Lage der Normalarbeitszeit für die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen im Vorhinein mitgeteilt wird,

1.3. berücksichtigungswürdige Interessen des Angestellten dieser Einteilung nicht entgegenstehen und

1.4. keine Vereinbarung entgegensteht.

Der kleinste Teil des Mehrstundenabbaues darf nicht unter einem Arbeitstag liegen. Der Verbrauch

dieser Stunden ist mindestens 4 Wochen vorher zwischen Dienstgeber und Angestellten, bei

Bestehen eines Betriebsrates unter Mitwirkung des Betriebsrates, zu vereinbaren.

Der Dienstgeber hat dem Angestellten einmal im Monat in geeigneter Form eine Aufstellung über

die geleisteten Mehrstunden zu übergeben.

(idF ab 1.April 2018)

1a. Bei Teilzeitbeschäftigten gilt die Durchrechnung mit der Maßgabe, dass als

Mehrarbeitsstunden nur die Arbeitsstunden zu bezahlen sind, die nach Ablauf eines

Durchrechnungszeitraumes von 4 Monaten über das vereinbarte Teilzeitmaß hinausgehen. Im

Übrigen gelten für Teilzeitbeschäftigte die Bestimmungen des § 19d Arbeitszeitgesetz.

(gilt ab 1. April 2019)

2a. Die wöchentliche Normalarbeitszeit für das Lehrpersonal und für Büroangestellte ist

(ausgenommen für Fahrsicherheitstrainings auf dafür genehmigten Übungsplätzen) auf die Tage

Montag bis Freitag innerhalb der im Punkt 4 gezogenen Grenzen zu verteilen.

(idF ab 1.April 2019)

2b. Ausgenommen von 2a ist jenes Lehrpersonal, welches ausschließlich am Freitag und/oder

Samstag beschäftigt wird. Dies ist im Rahmen der Normalarbeitszeit zulässig.

(gilt ab 1.April 2019)

3. Dem Lehrpersonal (FL + FSL) ist die bisher gemäß § 863 ABGB (Gewohnheitsrecht)

bestehende bezahlte unterrichtsfreie Zeit nach Unterrichtslektionen auch für die Zukunft zu

gewähren. Diese Regelung gilt für jene Betriebe, welche diese bereits vor dem 31.3. 1989 hatten.

Für alle Betriebe gilt, soferne der 1. Absatz keine günstigere Regelung ergibt, für das Lehrpersonal

am Vormittag und Nachmittag eine bezahlte unterrichtsfreie Zeit von mindestens je insgesamt 15

Minuten. Allfällige zum 31.3. 1989 bezahlte Pausen sind auf die unterrichtsfreie Zeit anzurechnen.

Im Hinblick auf die obgenannte Regelung empfehlen die Kollektivvertragspartner, während der

Fahrlektionen nicht zu rauchen.

4. Die tägliche Arbeitszeit ist ausschließlich der Mittagspause in zusammenhängender Form für

Lehrpersonal in der Zeit von 7 bis 19 Uhr und bis zu 3 mal in der Woche in der Zeit von 10 bis 21

Uhr festzusetzen.

Abweichende Regelungen innerhalb des Zeitraumes von 6 bis 20 Uhr können einvernehmlich

zwischen Dienstgeber und Angestellten getroffen werden.

(idF ab 1.April 2017)

5. Wegen der gesetzlichen Notwendigkeit, Führerscheinwerber zur Durchführung der gemäß §

64b Abs 5 KDV vorgeschriebenen Nachtfahrten auszubilden, kann die Arbeitszeit bis 22 Uhr,

während der Dauer der Sommerzeit bis 24 Uhr, vereinbart werden. In diesem Fall gebührt ab 20

Uhr ein 100 %iger Nachtzuschlag analog zu Punkt V/2 dieses Kollektivvertrages. Fällt mit dem

Nachtzuschlag auch ein Überstundenzuschlag an, gebührt nur der 100 %ige Nachtzuschlag. Der

Nachtzuschlag kann nicht durch Freizeit abgegolten werden.

(idF ab 1.April 2017)

6. Die tägliche Mittagspause beträgt 1 Stunde innerhalb des Zeitraumes von 12 bis 14 Uhr, an

Tagen der Fahrprüfung (Lenkerprüfung) bis 15 Uhr. Abweichende Regelungen für die Dauer und

die Lage der Mittagspause können einvernehmlich unter Berücksichtigung der Bestimmungen des

Arbeitszeitgesetzes zwischen Dienstgeber und Angestellten getroffen werden.

(idF ab 1.April 2018)

7. Die unter IV, Punkt 1 festgesetzte Normalarbeitszeit ist innerhalb des unter IV, Punkte 2a und

2b genannten Rahmens unter Berücksichtigung des Punktes 3 im Einvernehmen zwischen

Dienstgeber und Angestellten festzusetzen.

(idF ab 1. April 2019)

8. Wird der Angestellte zu einem Außenkurs oder zu einer Dienstleistung an einem anderen

Standort des Fahrschulinhabers entsandt, so wird die Arbeitszeit vom Antritt der Fahrt bis zur

Rückkehr zum Standort gerechnet. Bei mehreren Standorten des Dienstgebers ist ein

Basisstandort einvernehmlich zwischen Dienstgeber und Angestellten zu vereinbaren, an dem der

Dienst anzutreten ist. Dieser kann nur mit Zustimmung beider geändert werden. Wird der

Angestellte zu einem Außenkurs oder zu einer Dienstleistung an einem anderen Standort als dem

Basisstandort entsandt, so wird die Arbeitszeit vom Antritt der Fahrt bis zur Rückkehr an den

Basisstandort gerechnet. Bei mehreren Standorten des Dienstgebers ist ein Basisstandort

zwischen Dienstgeber und Angestellten zu vereinbaren, an dem der Dienst anzutreten ist. Dieser

kann nur mit Zustimmung beider geändert werden.

(idF ab 1.April 2018)

V. ÜBERSTUNDEN UND ÜBERSTUNDENENTLOHNUNG

1. Jede vom Dienstgeber angeordnete Dienstleistung, welche den im Abschnitt IV für die

Einteilung der täglichen Arbeitszeit vorgesehenen Zeitraum überschreitet, ist als Überstunde zu entlohnen.

Für Teilzeitbeschäftigte liegt Überstundenarbeit vor, wenn die tägliche bzw. wöchentliche

Normalarbeitszeit gem den in Abschnitt IV festgelegten Grenzen gem Punkt 1. und 2a. und 2b.,

unbeschadet der Bestimmungen des § 6 Arbeitsgesetz, überschritten wird.

(idF ab 1. April 2019)

2. Die Überstundenentlohnung besteht aus dem Grundstundenlohn und einem Zuschlag. Der

Grundstundenlohn beträgt 1/160 des Bruttomonatsgrundgehaltes.

Der Überstundenzuschlag beträgt

in der Zeit von 20 bis 6 Uhr 100%
in der Zeit von 6 bis 20 Uhr 50%

Überstunden können einvernehmlich auch in Freizeit abgegolten werden. Für diesen Fall gebührt

sinngemäß der gleiche Zeitzuschlag wie bei finanzieller Abgeltung.

(letzter Absatz idF ab 1. April 2019)

3. Sonntagsarbeit (ausgenommen Fahrsicherheitstraining auf dafür genehmigten Übungsplätzen)

wird mit einem Grundstundenlohn und einem Zuschlag von 100% entlohnt.

(idF 1.April 2015)

4. Für die Feiertagsarbeit und deren Entlohnung gelten die Bestimmungen des

Arbeitsruhegesetzes (Bundesgesetzblatt Nr 144/83).

Feiertage sind:

1. Jänner, 6. Jänner, Karfreitag (nur für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der

altkatholischen und der Methodistenkirche), Ostermontag, 1.Mai, Christi Himmelfahrt,

Pfingstmontag, Fronleichnam, 15.August, 26.Oktober, 1.November, 8., 25. und 26.Dezember.

5. Am 24. und 31.Dezember endet der Dienst jeweils um 12 Uhr. Jede darüber hinausgehende

Arbeitsleistung zählt als Überstunde.

Es wird empfohlen, unter Fortzahlung des Entgeltes den 24.Dezember dienstfrei zu geben und den

31.Dezember dienstfrei zu geben, wenn dafür die am 31.Dezember zu leistende Arbeit

eingearbeitet wird.

6. Im Hinblick auf die bei den Fahrschulen herrschenden Verhältnisse kann eine Verlängerung der

regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Höchstausmaß von 15 Stunden bei 40 Stunden

wöchentlicher Normalarbeitszeit im Einvernehmen mit dem Angestellten vereinbart werden, wobei

die tägliche Gesamtarbeitszeit von 10 Stunden nicht überschritten werden darf. Diese Stunden

sind wie Überstunden zu vergüten.

VI. ÜBERSTUNDENVERFALL

Ansprüche auf Überstundenentgelt müssen bei sonstigem Verfall innerhalb von 6 Monaten nach

dem Tage der Überstundenleistung beim Dienstgeber schriftlich geltend gemacht werden; bei

rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren gewahrt.

VII. URLAUB

Bezüglich des Urlaubes gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vereinheitlichung

des Urlaubsrechtes und Einführung einer Pflegefreistellung (390. BG vom 7. 7. 1976 bzw 81. BG

vom 3. 2. 1983). Während des Urlaubes darf der Angestellte keine dem Urlaubszweck

widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.

VIII. URLAUBSZUSCHUSS UND WEIHNACHTSREMUNERATION

A. Urlaubszuschuss

1. Alle Angestellten und Lehrlinge erhalten je Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss in der Höhe

eines Bruttomonatsgehalts, der spätestens am 30.Juni auszuzahlen ist. Für den Fall, dass vor dem

30.Juni das Ausmaß des verbrauchten Urlaubs zusammenhängend 3 Wochen oder mehr beträgt,

erfolgt die Auszahlung des Urlaubszuschusses mit Ende des Monats, in dem dieser Urlaub

angetreten wurde.

Jeder Fahrlehrer und Fahrschullehrer erhält zusätzlich zum Urlaubszuschuss in der Höhe eines

Bruttomonatsgrundgehaltes einen Bruttobetrag von € 75,00 jede(

r) Büroangestellte(r) einen

solchen von € 65,50 und jeder Lehrling einen solchen von € 41,00.

Teilzeitbeschäftigten Dienstnehmern gebührt dieser zusätzliche Bruttobetrag lediglich in einem der

vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit entsprechenden aliquoten Ausmaß (Berechnung:

Jeweiliger Bruttobetrag dividiert durch 40 multipliziert mit den vereinbarten wöchentlichen

Normalarbeitsstunden).

(idF ab 1.April 2018)

2. Berechnungsgrundlage bildet das im Mai zustehende Bruttomonatsgrundgehalt. Unter

Bruttomonatsgrundgehalt ist das Monatsgehalt abzüglich aller Zulagen, Prämien und

Überstundenentgelte zu verstehen.

3. Den während des Jahres ein- oder austretenden Angestellten gebührt der ihrer Dienstzeit im

Kalenderjahr entsprechende aliquote Teil; bei austretenden Angestellten berechnet nach dem

letzten Bruttomonatsgrundgehalt.

4. Wenn ein Angestellter nach Erhalt den für das laufende Kalenderjahr gebührenden

Urlaubszuschuss sein Dienstverhältnis selbst aufkündigt, aus seinem Dienstverhältnis ohne

wichtigen Grund vorzeitig austritt oder infolge Vorliegens eines wichtigen Grundes vorzeitig

entlassen wird, muss er den im laufenden Kalenderjahr anteilsmäßig zu viel bezogenen

Urlaubszuschuss auf Verlangen des Dienstgebers zurückbezahlen.

(idF ab 1.April 2017)

B. Weihnachtsremuneration

1. Alle Angestellten und Lehrlinge erhalten bis spätestens 30.November eines jeden

Kalenderjahres eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines Bruttomonatsgrundgehaltes.

Jeder Fahrlehrer und Fahrschullehrer erhält zusätzlich zur Weihnachtsremuneration in der Höhe

eines Bruttomonatsgrundgehaltes einen Bruttobetrag von € 75,00 jede(r) Büroangestellte(r) einen

solchen von € 65,50 und jeder Lehrling einen solchen von € 41,00.

Teilzeitbeschäftigten Dienstnehmern gebührt dieser zusätzliche Bruttobetrag lediglich in einem der

vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit entsprechenden aliquoten Ausmaß (Berechnung:

Jeweiliger Bruttobetrag dividiert durch 40 multipliziert mit den vereinbarten wöchentlichen

Normalarbeitsstunden).

(idF ab 1.April 2018)

2. Berechnungsgrundlage bildet das im November zustehende Bruttomonatsgrundgehalt. Unter

Bruttomonatsgrundgehalt ist das Monatsgehalt abzüglich aller Zulagen, Prämien und

Überstundenentgelte zu verstehen. Den während des Jahres ein- oder austretenden Angestellten

gebührt der aliquote Teil, berechnet nach dem letzten Bruttomonatsgrundgehalt.

C. Anrechnungsklausel

Sollte es durch Gesetz oder Generalkollektivvertrag zu einer generellen Änderung der

Berechnungsgrundlagen des Urlaubszuschusses bzw der Weihnachtsremuneration kommen oder

bezahlt der Dienstgeber schon bisher freiwillig einen höheren Urlaubszuschuss oder

Weihnachtsremuneration, sind die unter Punkt VIII/A, 1 und VIII/B, 1 genannten Bruttobeträge von

€ 75,00 bzw € 65,50 und € 41,00 in den neuen Urlaubszuschuss bzw Weihnachtsremuneration

einzurechnen und sind nicht mehr bzw nur in jenem Ausmaß zu bezahlen, das über die neue

Regelung hinausgeht, um eine Schlechterstellung der Angestellten bzw Lehrlinge zu vermeiden.

(idF ab 1.April 2018)

IX. FORTZAHLUNG DES ENTGELTES BEI DIENSTVERHINDERUNG

Für die Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung gelten die Bestimmungen des

Angestelltengesetzes. Gemäß § 8 Abs 3 des Angestelltengesetzes besteht der Anspruch auf

Fortzahlung des Entgeltes zB in folgenden Fällen:

a bei eigener Eheschließung 3 Arbeitstage,
b bei Tod des Ehegatten (Lebensgefährten) 2 Arbeitstage,
c

bei Teilnahme an der Eheschließung der Kinder bzw Stiefkinder und Geschwister

1 Arbeitstag
d bei Niederkunft der Gattin (Lebensgefährtin) 1 Arbeitstag
e bei Tod der Eltern, Schwiegereltern oder eines Kindes bzw Stiefkindes 1 Arbeitstag
f
zur Teilnahme an der Beerdigung der unter b) und e) genannten

Angehörigen sowie der Geschwister und Großeltern

1 Arbeitstag,
g bei Wohnungswechsel

höchstens jedoch

innerhalb eines halben Jahres,

die notwendige Zeit,

2 Arbeitstage

h bei Teilnahme an der Eheschließung eines Elternteiles 1 Arbeitstag,
i
für die Zeit notwendiger ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung, sofern eine ärztliche

Bescheinigung vorgewiesen wird.

j Der erste Schultag des leiblichen Kindes oder eines Kindes, mit dem der Angestellte in

einem gemeinsamen Haushalt lebt, bei Eintritt in die Volksschule.

[j) gilt ab 1. April 2019]

X. JUBILÄUMSGELD

Für langjährige Dienste werden den Angestellten nach einer ununterbrochenen Beschäftigung im gleichen Betrieb

von 25 Jahren 1 Bruttomonatsgehalt
von 35 Jahren 1½ Bruttomonatsgehälter

als einmalige Anerkennungszahlung gewährt.

XI. GEHALTSORDNUNG

A. Allgemeiner Teil

1. Allen Angestellten ist ein monatliches Mindestgehalt nach den in den Gehaltstafeln nach

Beschäftigungsgruppen und Berufsjahren gestaffelten Sätzen zu bezahlen. Die in den

Gehaltstafeln angeführten Bruttomonatsgehälter sind Mindestsätze.

2. Für die Einreihung eines Angestellten in eine Beschäftigungsgruppe ist lediglich die Art seiner

Tätigkeit maßgebend. Übt ein Angestellter mehrere Tätigkeiten, die in verschiedenen

Beschäftigungsgruppen gekennzeichnet sind, gleichzeitig aus, so erfolgt seine Einreihung in

diejenige Gruppe, die der überwiegenden Tätigkeit entspricht.

3. Die Gehaltserhöhung durch Eintritt in eine höhere Berufsaltersstufe bzw

Betriebszugehörigkeitsstufe tritt mit dem ersten Tag desjenigen Monats in Kraft, in den der Beginn

des neuen Berufsjahres bzw der neuen Betriebszugehörigkeitsstufe fällt.

4. Die Auszahlung des Grundgehaltes muss spätestens am Monatsletzten erfolgen. Allfällige

Zulagen und Zuschläge müssen spätestens am 15. des Folgemonats ausgezahlt werden.

(idF ab 1.April 2018)

5. Als Berufsjahre für die Einstufung in die Gehaltstafel der Büroangestellten gelten nur die Jahre

der praktischen Angestelltentätigkeit sowie die Jahre der Tätigkeit als selbstständiger Kaufmann.

Die Zeiten der Wehrdienstleistung, Notdienstverpflichtung und Arbeitsdienst werden nur dann als

Berufsjahre gewertet, wenn zur Zeit der Einberufung ein Angestellten- bzw Lehrverhältnis

bestanden hat. Bei Angestellten, die vor Einberufung zum Wehrdienst in keinem Dienstverhältnis

standen, aber eine Handelsschule oder eine entsprechende höhere kaufmännische Schule

vollendet hatten, ist der Wehrdienst mindestens zur Hälfte nach einjähriger Dauer des

Dienstverhältnisses anzurechnen.

6. Als Berufsjahre gelten für die Einstufung als Fahrlehrer und Fahrschullehrer nur die Zeiten der

Tätigkeit als Fahrlehrer und Fahrschullehrer, wobei die Berufsjahre als Fahrlehrer für die

Einstufung als Fahrschullehrer zählen.

7. Die im Ausland zurückgelegten Vordienstzeiten der Büroangestellten sind bei Berechnung der

Berufsjahre zu berücksichtigen, wenn diese nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.

8. Die im öffentlichen Dienst zurückgelegten Vordienstzeiten werden als Berufsjahre angerechnet,

sofern die Tätigkeit im Betrieb inhaltlich der Tätigkeit im öffentlichen Dienst ähnlich ist oder ihr

gleichkommt und die im öffentlichen Dienstverhältnis erworbenen Kenntnisse Verwendung finden.

9. Für Teilzeitangestellte ergibt sich der kollektivvertragliche Stundenlohn durch Teilung des

kollektivvertraglichen Monatsgehaltes durch das 4,3-fache der jeweils gesetzlichen

Wochenarbeitszeit (derzeitiger Divisor 1/172).

10. Die Zulagen gemäß XI/B, ausgenommen die Leiterzulage, sind für eine Unterrichtseinheit von

50 Minuten vereinbart.

Werden in einer Fahrschule Unterrichtseinheiten mit einer anderen Minutenanzahl angeboten, so

ist die Zulage durch eine Multiplikation der Minutenanzahl mit einem Fünfzigstel der jeweils

angeführten Zulage zu errechnen.

11. Karenzzeiten im laufenden Dienstverhältnis nach dem Mutterschutzgesetz/Väterkarenzgesetz

werden für Geburten ab 1. April 2019 im Ausmaß von insgesamt höchstens 24 Monaten auf

Vorrückungen, Urlaubsausmaß, Kündigungsfristen, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

(Unglücksfall) und Jubiläumsgeld angerechnet. Karenzzeiten, die bereits vor dem 1. April 2019 im

laufenden Dienstverhältnis angerechnet wurden, sind bei der Berechnung des Höchstausmaßes

von 24 Monaten zu berücksichtigen. Für diese Zeiten steht keine zusätzliche Anrechnung zu.

(idF ab 1. April 2019)

12. Im Falle einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts gem §§ 14a, 14b AVRAG, die ab

dem 1. April 2019 vereinbart wird, werden diese Zeiten im Ausmaß von insgesamt 6 Monaten für

das Kriterium der Seniorität, auf das Urlaubsausmaß, für die Berechnung der Kündigungsfristen

sowie für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) angerechnet.

(gilt ab 1. April 2019)

B. Gehaltstafeln

a) Fahrschullehrer

Gehalt

im 1. und 2. Berufsjahr 2.253,00
im 3. und 4. Berufsjahr 2.408,00
im 5. bis 8. Berufsjahr 2.493,00
im 9. bis 11. Berufsjahr 2.577,00
im 12. bis 14. Berufsjahr 2.595,00
ab dem 15. Berufsjahr 2.631,00

b) Zulagen

1 Fahrschullehrer, die gleichzeitig nach § 113 KFG bestellte

Fahrschulleiter sind, erhalten eine monatliche Zulage von

€ 350,00
2 Fahrschullehrer erhalten für die Abhaltung eines theoretischen

Unterrichts im Rahmen des § 64b Abs 4 KDV, an dem mehr als 5

Kunden teilgenommen haben, eine Zulage von

€ 8,50

c) Betriebszugehörigkeitsjahre

1 Fahrschullehrer, die volle zehn Jahre ununterbrochen in ein und

demselben Fahrschulbetrieb tätig sind, haben nach dem 10.

Betriebszugehörigkeitsjahr einen Anspruch auf ein kollektivvertragliches

Mindestgehalt von

€ 2.626,00
2 Fahrschullehrer, die volle fünfzehn Jahre ununterbrochen in ein und

demselben Fahrschulbetrieb tätig sind, haben nach dem 15.

Betriebszugehörigkeitsjahr einen Anspruch auf ein kollektivvertragliches

Mindestgehalt von

€ 2.682,00
3 Fahrschullehrer, die volle zweiundzwanzig Jahre ununterbrochen in ein

und demselben Fahrschulbetrieb tätig sind, haben nach dem

22.Betriebszugehörigkeitsjahr einen Anspruch auf ein

kollektivvertragliches Mindestgehalt von

€ 2.722,00

2. Fahrlehrer

a) Gehalt

im 1. und 2. Berufsjahr 2.169,00
im 3. und 4. Berufsjahr 2.310,00
im 5. bis 8. Berufsjahr 2.393,00
im 9. bis 11. Berufsjahr 2.475,00
im 12. bis 14. Berufsjahr 2.493,00
ab dem 15. Berufsjahr 2.529,00

b) Zulagen

1 Fahrlehrer, die Unterricht auf Kraftfahrzeugen der Klassen A1 oder A2

oder A oder F erteilen, erhalten eine Erschwernis-, Schmutz- und

Gefahrenzulage für jede gefahrene 50 Minuten Unterrichtseinheit von

€ 3,30
2 Fahrlehrer, die Unterricht auf Kraftfahrzeugen der Klasse C1 oder C

erteilen, erhalten eine Erschwerniszulage für jede gefahrene 50

Minuten Unterrichtseinheit von

€ 2,50
3 Fahrlehrer, die Unterricht auf Kraftfahrzeugen der Klasse C1E oder CE

erteilen, erhalten eine Erschwerniszulage für jede gefahrene 50

Minuten Unterrichtseinheit von

€ 3,50
4 Fahrlehrer, die Unterricht auf Kraftfahrzeugen der Klasse D1 oder D

erteilen, erhalten eine Erschwerniszulage für jede gefahrene 50

Minuten Unterrichtseinheit von

€ 3,00
5 Fahrlehrer, die Führerscheinaspiranten, welche Rollstuhlfahrer sind,

ausbilden, erhalten eine Erschwerniszulage für jede gefahrene 50

Minuten Unterrichtseinheit von

€ 2,50
6 Fahrlehrer mit Theorieberechtigung erhalten für die Abhaltung eines

theoretischen Unterrichts im Rahmen des § 64b Abs 4 KDV, an dem

mehr als 5 Kunden teilgenommen haben eine Zulage von

€ 8,50

c)

Die Bezeichnungen der Führerscheinklassen entsprechen dem Wortlaut gemäß § 2 Führerscheingesetz (FSG).

(idF ab 1.April 2017)

Betriebszugehörigkeitsjahre

1 Fahrlehrer, die volle zehn Jahre ununterbrochen in ein und demselben

Fahrschulbetrieb tätig sind, haben nach dem 10.

Betriebszugehörigkeitsjahr einen Anspruch auf ein

kollektivvertragliches Mindestgehalt von

€ 2.525,00
2 Fahrlehrer, die volle fünfzehn Jahre ununterbrochen in ein und

demselben Fahrschulbetrieb tätig sind, haben nach dem 15.

Betriebszugehörigkeitsjahr einen Anspruch auf ein

kollektivvertragliches Mindestgehalt von

€ 2.580,00
3 Fahrlehrer, die volle zweiundzwanzig Jahre ununterbrochen in ein und

demselben Fahrschulbetrieb tätig sind, haben nach dem

22.Betriebszugehörigkeitsjahr einen Anspruch auf ein

kollektivvertragliches Mindestgehalt von

€ 2.616,00

3. Büroangestellte

a) Angestellte mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit

vom 1. bis 4. Berufsjahr 1.794,00
ab dem 5. Berufsjahr 1.818,00
ab dem 7. Berufsjahr 1.864,00
ab dem 9. Berufsjahr 1.919,00
ab dem 10. Berufsjahr 2.007,00
ab dem 12. Berufsjahr 2.108,00
ab dem 15. Berufsjahr 2.193,00
ab dem 18. Berufsjahr 2.252,00
ab dem 20. Berufsjahr 2.291,00

b) Büroangestellte, die auf Anweisung schwierige Arbeiten selbstständig erledigen

vom 1. bis 4. Berufsjahr 1.814,00
ab dem 5. Berufsjahr 1.892,00
ab dem 7. Berufsjahr 1.968,00
ab dem 9. Berufsjahr 2.083,00
ab dem 10. Berufsjahr 2.233,00
ab dem 12. Berufsjahr 2.310,00
ab dem 15. Berufsjahr 2.421,00
ab dem 18. Berufsjahr 2.495,00
ab dem 20. Berufsjahr 2.538,00

4. Bürolehrlinge

Bürolehrlinge erhalten nachstehenden Prozentsatz des Gehaltes eines Büroangestellten mit

einfacher kaufmännischer Tätigkeit vom 1. bis 4. Berufsjahr (XI./B/3/a) jeweils gerundet

im 1. Lehrjahr 35% 630,00
im 2. Lehrjahr 45% 810,00
im 3. Lehrjahr 65% 1.170,00

(idF ab 1.April 2018)

5. Pflichtpraktikanten

Pflichtpraktikanten sind Schüler, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften ein Pflichtpraktikum

einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule absolvieren. Ihre monatliche Vergütung

beträgt bei dem ersten Praktikum bei einer Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden mindestens

die Lehrlingsentschädigung des 1. Lehrjahres. Ihre monatliche Vergütung beträgt bei dem zweiten

Praktikum bei einer Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden mindestens die

Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres. Pflichtpraktikanten sind weiters Studenten, die auf

Grund studienrechtlicher Vorschriften ein Pflichtpraktikum einer Fachhochschule, Hochschule oder

Universität absolvieren. Ihre monatliche Vergütung beträgt bei einer Normalarbeitszeit von 40

Wochenstunden mindestens die Lehrlingsentschädigung für das 3. Lehrjahr. Dem

Pflichtpraktikanten ist spätestens bei Antritt des Pflichtpraktikums eine Vereinbarung über Beginn,

Ende und Inhalt des Praktikums auszuhändigen.

(idF ab 1.April 2018)

C. Istgehaltsregelung

1. Die Ist-Gehälter der Angestellten (das sind die über den kollektivvertraglichen Mindestgehältern

liegenden Überzahlungen) sind am 1.4.2019 um 2,8% zu erhöhen (für Teilzeitbeschäftigte aliquot).

Der sich jeweils ergebende rechnerische Betrag ist auf volle Euro kaufmännisch zu runden

2. Der Dienstgeber ist verpflichtet, zum Zeitpunkt der Vorrückung in der Beschäftigungsgruppe das

Ist-Gehalt um mindestens 25% des Unterschiedsbetrages zwischen dem Kollektivvertragsgehalt

jener Gehaltsstufe, in die der Angestellte vor und nach der Zeitvorrückung eingestuft ist, zu erhöhen.

Angestellte, die selber kündigen, sind von der Anwendung dieser Bestimmung während der

Kündigungsfrist ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um Kündigung aus Anlass des

Antritts einer gesetzlich gebührenden Pension.

Fällt der Geltungsbeginn einer neuen kollektivvertraglichen Gehaltsordnung mit einer

Zeitvorrückung zusammen, ist der Sprung aufgrund der neuen Gehaltsordnung zu ermitteln.

D. Reiseaufwandsentschädigungen

Wird der Angestellte zu einem Kurs außerhalb des Standortes der Fahrschule oder zu einer

Dienstleistung an einen anderen als dem vereinbarten Basisstandort außerhalb dieser politischen

Gemeinde entsandt, so gebührt ihm gem § 3 Abs 1 Zif 16 b EStG eine Aufwandsentschädigung

(Reiseaufwandsentschädigung für vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen

politischen Gemeinde oder Außendiensttätigkeit). Dieser Anspruch besteht nicht, wenn der Kurs

bzw die Dienstleistung am Wohnort des Angestellten stattfindet.

Diese Aufwandsentschädigung beträgt bei einer Abwesenheit von

0 bis 3 Stunden 0
mehr als 3 bis 6 Stunden ¼ des Taggeldes,
mehr als 6 bis 9 Stunden ½ des Taggeldes
mehr als 9 bis 12 Stunden ¾ des Taggeldes
mehr als 12 Stunden das volle Taggeld.

Das volle Taggeld beträgt für Fahrlehrer und Fahrschullehrer € 28,00.

Ist eine Nächtigung erforderlich, gebührt ein Nächtigungsgeld von € 16,00.

Wird eine Rechnung über eine angemessene Übernachtung vorgelegt, sind die tatsächlichen

Nächtigungskosten zu ersetzen.

(Gilt ab 1.April 2018)

XII. KÜNDIGUNG

1. Beide Seiten können das Dienstverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen

nur jeweils zum Letzten eines Kalendermonates kündigen.

Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden und beträgt

die vereinbarte oder tatsächlich geleistete Arbeitszeit bezogen auf den Monat mindestens ein

Fünftel der 4,3-fachen kollektivvertraglich vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit, so kann

es durch Kündigung nach § 20 AngG von beiden Seiten unter Einhaltung der gesetzlichen

Kündigungsfristen nur jeweils zum Letzten eines Kalendermonats gelöst werden.

2. Besteht im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses ein Guthaben des Angestellten

an Normalarbeitszeit oder Überstunden, für die ein Zeitausgleich gebührt, verlängert sich die

Kündigungsfrist im Ausmaß des zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses

bestehenden Zeitguthabens. Für Guthaben an Normalarbeitszeit gebührt ein Zuschlag von 50 %.

Dies gilt nicht, wenn der Angestellte ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.

XIII. VERFALL VON ANSPRÜCHEN

Alle Ansprüche aus dem Dienstverhältnis müssen innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit beim

Dienstgeber schriftlich geltend gemacht werden.

XIV. GÜNSTIGKEITSKLAUSEL

Bestehende, für Angestellte günstigere Regelungen und Vereinbarungen werden durch die

Normen dieses Kollektivvertrages nicht berührt. Die Leistungen dieses Kollektivvertrages sind auf

weiter gehende gleichartige Leistungen des Dienstgebers anrechenbar. Durch das In-Kraft-Treten

dieses Kollektivvertrages darf kein Angestellter in seinem Entgelt geschmälert werden.

XV. SCHIEDSKOMMISSION

Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag sowie bei Sachschäden an Schulfahrzeugen ist die Anrufung

außerbetrieblicher Stellen erst dann zulässig, wenn eine Beilegung des Streitfalles zwischen dem

Dienstgeber und Angestellten und, wenn vorhanden, mit dem Betriebsrat bzw Vertrauensmann

nicht zu Stande kommt. In diesem Fall hat sich mit der Beilegung der Meinungsverschiedenheiten

ein paritätisch aus je drei Vertretern der vertragschließenden Organisationen zusammengesetzter

Ausschuss zu befassen, dessen Mitglieder tunlichst dem Kreis der an den Verhandlungen über

diesen Kollektivvertrag Beteiligten zu entnehmen sind.

************

1. PROTOKOLL DER SCHIEDSKOMMISSION

Wegen Auslegungsdifferenzen betreffend Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle (Punkt IX. des

Kollektivvertrages) sowie Zulagen während des Prüfungsvorganges (Punkt X. B/2b des

Kollektivvertrages) beantragte die Bundesfachgruppe der Angestellten in Kraftfahrschulen der GPA

gemäß Punkt XV. des Kollektivvertrages für die Angestellten in Kraftfahrschulen Österreichs eine

Schiedsverhandlung mit dem Ziel eines Schiedsspruches.

Am 15.Februar 1980 nahmen folgende Vertreter der Dienstgeber und Dienstnehmer teil:

K.R. Komm.Rat Carl Rainer

Komm.Rat Ing. Leo Nemec

Fachverbandsekretär Robert Menzl

Bundesfachgruppenobmann Rudolf Grammer

Bundesfachgruppenmitglied Erwin Fleischhacker

Fachgruppensekretär Helmuth Prenner

Sachverhalt: Einzelne Unternehmer zahlten im Krankheitsfalle, unter Berufung auf ihre

Interessenvertretung, keine LKW-Zulage. Detto sind auch diese LKW-Zulagen für die Dauer des

Prüfungsvorganges strittig.

Nach gemeinsamer Erörterung wurde folgender

Schiedsspruch

erzielt:

1. Die im Kollektivvertrag angeführten Zulagen bilden einen Entgeltbestandteil. Sie sind daher in

jener Höhe zu bezahlen, als ob gearbeitet worden wäre. Es sei denn, dass die Lehrtätigkeit auf

dem Fahrzeug infolge einer wesentlichen Änderung der Arbeitseinteilung nicht oder nur in einem

geringeren Ausmaß angefallen wäre. Ansonsten ist die Zulage nach dem Durchschnitt der letzten

12 Monate zu berechnen. Diese Zulagen gebühren unabhängig anderer gesetzlicher Regelungen

bei Krankheit oder Urlaub.

2. Bis zu einer gemeinsamen kollektivvertraglichen Regelung besteht keine Verpflichtung, Zulagen

auch während des Prüfungsvorganges zu bezahlen, da nach Auffassung des Fachverbandes

diese Zeit nicht als Unterrichtszeit angesehen wird. Günstigere Regelungen bleiben aufrecht.

2. PROTOKOLL DER SCHIEDSKOMMISSION

Wegen Auslegungsdifferenzen betreffend die Überzahlung zum Zeitpunkt der Vorrückung (Punkt

XI. C Z 2 in Verbindung mit Punkt XI. B Z 2 lit c) Z 3 des Kollektivvertrages) beantragte die

Bundesfachgruppe der Angestellten in Kraftfahrschulen der GPA gemäß Punkt XV. des

Kollektivvertrages für die Angestellten in Kraftfahrschulen Österreichs eine Schiedsverhandlung

mit dem Ziele eines Schiedsspruches.

Am 6.Mai 1995 nahmen folgende Vertreter der Dienstgeber und Dienstnehmer teil:

Komm.Rat Ing. Leo Nemec

Komm.Rat Ing. Peter Henke

Fachverbandsgeschäftsführer Dr. Michael Grubmann

Bundesfachgruppenobmann Karl Übl

Bundesfachgruppenmitglied Josef Pusch

Fachgruppensekretär Helmuth Prenner

Sachverhalt: Ein Unternehmer gewährte die Überzahlung im Ausmaß von 25 % gemäß Punkt XI.

C. Z 2 des Kollektivvertrages nur in Bezug auf die Berufsjahre und nicht auch in Bezug auf die

Betriebszugehörigkeit.

Nach gemeinsamer Erörterung wurde folgender

Schiedsspruch

erzielt:

Gemäß Punkt XI. C Z 2 des Kollektivvertrages ist der Arbeitgeber verpflichtet, zum Zeitpunkt der

Vorrückung in der Beschäftigungsgruppe das Ist-Gehalt um mindestens 25 % des

Unterschiedsbetrages zwischen dem Kollektivvertragsgehalt jener Gehaltsstufe, in der der

Angestellte vor und nach der Zeitvorrückung eingestuft ist, zu erhöhen. Da die

Betriebszugehörigkeitsjahre auch zu der jeweiligen Beschäftigungsgruppe zählen und somit eine

Gehaltsstufe darstellen, muss auch die Einstufung entsprechend der Betriebszugehörigkeitsjahre

bei der Aufrechterhaltung der Überzahlung im Ausmaß von 25 % berücksichtigt werden.

3. PROTOKOLL DER SCHIEDSKOMMISSION

Wegen Auslegungsdifferenzen betreffend des Begriffes „ausgeschriebener Gruppenkurs” in Punkt

XI B Z 1 lit b) Z 2 des Kollektivvertrages beantragte die Bundesfachgruppe der Angestellten in

Kraftfahrschulen der GPA gemäß Punkt XV des Kollektivvertrages für die Angestellten in

Kraftfahrschulen Österreichs eine Schiedsverhandlung mit dem Ziele eines Schiedsspruches.

Am 18.Dezember 1995 nahmen folgende Vertreter der Dienstgeber und Dienstnehmer teil:

Komm.Rat Ing. Peter Henke

Ing. Robert Hausherr

Fachverbandgeschäftsführer Dr. Michael Grubmann

Bundesfachgruppenobmann Karl Übl

Bundesfachgruppenmitglied Maximilian Kubes

Fachgruppensekretär Helmuth Prenner

Sachverhalt: Ein Unternehmer gewährte nicht die Zulage für die Abhaltung eines

ausgeschriebenen Gruppenkurses gem Punkt XI B Z 1 lit b) Z 2 des Kollektivvertrages.

Nach gemeinsamer Erörterung wurde folgender

Schiedsspruch

erzielt:

Gemäß Punkt XI B Z 1 lit b) Z 2 erhalten Fahrschullehrer für die Abhaltung eines

ausgeschriebenen Gruppenkurses pro Stunde eine Zulage von S 70,40 (zum Zeitpunkt des

Schiedsspruches). Jeder Gruppentheoriekurs, bei dem festgelegt ist, zu welcher Zeit er beginnt

(bzw endet), für welche Führerscheingruppe er angesagt ist, gilt als „ausgeschriebener Gruppenkurs”.

XVI. EMPFEHLUNGEN

1. Der Fachverband empfiehlt seinen Mitgliedern, den Angestellten im Sinne des Punkt I. Abs 3

dieses Kollektivvertrages die Ausbildung von Führerscheinwerbern naher Angehöriger kostenlos

oder gegen einen geringen Kostenbeitrag zu ermöglichen. Als nahe Angehörige gelten: der

Ehegatte, die Kinder, Eltern oder Geschwister sowie der Lebensgefährte.

2. Wird das Dienstverhältnis durch einen tödlichen Arbeitsunfall beendet, empfiehlt der

Fachverband der Fahrschulen seinen Mitgliedern, 100 % des im § 23, Abs 1, Angestelltengesetz

bezeichneten Betrages zu bezahlen. Die Abfertigung gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu

deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war

3. Im Falle der Vereinbarung der Arbeitszeit bis 24 Uhr, im Sinne der Regelung IV Pkt. 5, muss die

Heimfahrt für die Angestellten zumutbar und gewährleistet sein.

ANHANG I

ABGRENZUNG UND EINSTUFUNG VON FAHRSCHULLEHRERN UND FAHRLEHRERN

Gemäß XI Gehaltsordnung ist für die Einreihung eines Angestellten in eine Beschäftigungsgruppe

lediglich die Art seiner Tätigkeit maßgebend. Übt ein Angestellter mehrere Tätigkeiten, die in

verschiedenen Beschäftigungsgruppen gekennzeichnet sind, gleichzeitig aus, so erfolgt seine

Einreihung in diejenige Gruppe, die der überwiegenden Tätigkeit entspricht.

Zur Berufsausübung müssen Fahrschullehrer und Fahrlehrer bestimmte Anforderungen erfüllen.

Die nachstehende Übersicht erübrigt jedoch nicht die Einreihung gemäß den oben angeführten

Vorgaben. Demnach ist immer entsprechend der überwiegenden Tätigkeit einzureihen.

Fahrschullehrer = Mitarbeiter

- erteilt theoretischen Unterricht der Gruppe im Schulungsraum

- erteilt praktischen Fahrunterricht der Einzelperson im „Auto”

- Ausstellung der Berechtigung durch Behörde (BH, Magistrat)

- Reifeprüfungs- / Abitur-Zeugnis oder 5 Jahre Tätigkeit als Fahrlehrer (Nachsicht)

- Fahrlehrer-Tätigkeit im vergangenen Jahr oder 5 Jahre während vergangener 8 Jahre

- Lehrbefähigungsprüfung

- Lehrplanseminar (Klasse B, Basisausbildung) 330 h Theorie Ausbildung sowie 60 h

- Praktische AusbildungZusatzausbildung für Klassen A, C, D, E, F, G

- Führerschein Fahrpraxis

- Führerschein Besitz

- Vertrauenswürdigkeit

Fahrlehrer= Mitarbeiter

- erteilt praktischen Fahrunterricht der Einzelperson im Auto

- Ausstellung der Berechtigung durch Behörde (BH, Magistrat)

LehrbefähigungsprüfungRechtlicher Teil (Theorie, mündlich), Technischer Teil (Theorie,

mündlich), Praktischer Teil

Lehrplanseminar (Klasse B, Basisausbildung)285 h Theorie Ausbildung sowie 60 h

Praktische AusbildungZusatzausbildung für Klassen A, C, D, E, F, G

Führerschein Fahrpraxis mehr als 3 Jahre oder mehr als 1 Jahr + Praxisseminar

Führerschein Besitz mehr als 3 Jahre

Vertrauenswürdigkeit, keine einschlägigen schweren Verstöße

ANHANG II

DIENSTZETTEL

für die Angestellten in den Fahrschulen Österreichs

für die Angestellten in den Fahrschulen Österreichs

Arbeitnehmer:

Name / Anschrift: ........................................................................................

..................................................................................................................

Arbeitgeber:

Name / Anschrift: ........................................................................................

..................................................................................................................

Beginn des Arbeitsverhältnisses:

..................................................................................................................

Ende des Arbeitsverhältnisses (nur bei befristeten Arbeitsverhältnissen):

..................................................................................................................

Kündigungsfrist / Kündigungstermin:

Hinsichtlich der Kündigungsfristen und Kündigungstermine gilt Pkt XII des Kollektivvertrages

bzw das Angestelltengesetz in der jeweils gültigen Fassung.

Arbeitsort(e) (erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Arbeitsorte):

..................................................................................................................

Vorgesehene Verwendung:

Gemäß dem Kollektivvertrag für die Angestellten der Fahrschulen Österreichs erfolgt die

Anstellung als

Fahrschullehrer(in)

Fahrlehrer(in)

Büroangestellte(r)

(nicht Zutreffendes bitte streichen).

Einstufung in kollektivvertragliches Gehaltsschema:

Für die Einstufung werden ............................... Jahre Vordienstzeit angerechnet,

so dass die Einstufung gegenwärtig in das .................... Berufsjahr erfolgt.

Anfangsbezug / Sonderzahlungen / Fälligkeit:

a) Anfangsbezug: Das gegenwärtige Bruttomonatsgrundgehalt beträgt € .......................

b) Sonderzahlungen: Zusätzlich gebühren Sonderzahlungen gem Pkt VIII des

Kollektivvertrages und allfällige Zulagen gem Pkt XIB des Kollektivvertrages.

Weiters gebühren ...........................................................................

c) Fälligkeit: Für die Auszahlung des Gehaltes gelten die Bestimmungen des § 15 AngG.

Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes:

Hinsichtlich des jährlichen Erholungsurlaubes gilt Pkt VII des anzuwendenden

Kollektivvertrages.

Normalarbeitszeit: Gemäß Pkt IV des Kollektivvertrages wurde folgende wöchentliche

Normalarbeitszeit vereinbart:

..................................................................................................................

Bezeichnung des Kollektivvertrages und Ort der Auflage:

Auf das vorliegende Arbeitsverhältnis ist der Kollektivvertrag für die Angestellten in den

Fahrschulen Österreichs anzuwenden.

Dieser liegt in Raum ............................................................................ zur Einsicht auf.

Mitarbeitervorsorgekasse:

Name / Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse:

..................................................................................................................

..................................................................................................................

Sonstige Vereinbarungen: .............................................................................

..................................................................................................................

..................................................................................................................

Gebührenfrei gemäß § 2 Abs 1 AVRAG

........................................... , am .....................................

.......................................................

Unterschrift des Arbeitgebers

......................................................

Unterschrift des Angestellten

****

Wien, am 29.März 2019

WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH
FACHVERBAND DER FAHRSCHULEN UND DES ALLGEMEINEN VERKEHRS
Der Obmann: Der Geschäftsführer:
Herbert WIEDERMANN Dr. Stefan EBNER
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
Die gf. Vorsitzende: Der Geschäftsbereichsleiter:
Barbara TEIBER, MA Karl DÜRTSCHER
Der Vorsitzende des Wirtschaftsbereiches: Die Wirtschaftsbereichssekretärin:
Thomas SCHÄFFER Anita PALKOVICH

Angestellten in den Fahrschulen 2019 - 2019

Anfangsdatum: → 2019-04-01
Enddatum: → 2019-07-28
Name Branche: → Transport, Logistik, Post u. Telekommunikation , Erziehung und Unterricht, Forschung und Entwicklung
Name Branche: → Fahr- und Flugschulen
Öffentlicher/ privater Sektor: → In der Privatwirtschaft
Abgeschlossen durch:
Name Firma: → 
Namen der Gewerkschaften: →  ÖGB - Österreichischer Gewerkschaftsbund

Weiterbildung

Trainingsprogramme → Nein
Ausbildungen → Ja
Arbeitgeber trägt zum Trainingsfond für Arbeitnehmer bei: → Nein

Arbeits- und Familienarragements

Bezahlter Mutterschaftsurlaub: → 108 Wochen
Arbeitsplatzsicherheit nach dem Antritt des Mutterschaftsurlaubs: → Nein
Verbot der Mutterschaft-bezogenen Diskriminierung: → Nein
Verbot schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit zu verpflichten: → 
Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz zur Sicherheit und Gesundheit von schwangeren oder stillenden Frauen: → 
Verfügbarkeit von Alternativen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit für schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen: → 
Ausfallzeit für pränatale medizinische Untersuchungen: → 
Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Regulisierung von Nicht-Standardarbeitskräften: → 
Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Beförderung: → 
Einrichtungen/ Räumlichkeiten für stillende Mütter: → Nein
Durch Arbeitgeber bereitgestellte Kinderbetreuungsplätze: → Nein
Durch Arbeitgeber bezuschusste Kinderbetreuungsplätze: → Nein
Schulgeld/ Zuschuss für die Ausbildung der Kinder: → Nein
Bezahlter Vaterschaftsurlaub: → 1 Tage
Beurlaubungsdauer in Tagen im Falle des Todes eines Verwandten: → 1 Tage

Arbeitszeiten, Zeitpläne und Urlaub

Arbeitsstunden pro Woche: → 40.0
Höchstgrenze für Überstunden: → 8.0
Bezahlter Jahresurlaub: → -10.0 Tage
Bezahlter Jahresurlaub: → -10.0 Wochen
Ruhezeit von mindestens einem Tag pro Woche vereinbart: → Ja
Maximale Anzahl an Sonn-/ Feiertagen, die in einem Jahr gearbeitet werden kann: → 
Bestimmungen zu flexiblen Arbeitszeitregelungen : → Nein

Löhne

Löhne festgelegt anhand der Durchschnitte der Lohnskalen: → Yes, in more than one table
Bestimmung, dass die Mindestlöhne von der Regierung beachtet werden müssen: → Nein
Anpassung aufgrund steigender Lebenshaltungskosten: → 

Einmalige Extrazahlung:

Einmalige Extrazahlung aufgrund von Unternehmensleistung: → 
Einmalige Extrazahlung findet statt: → 2019-11

Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit:

Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit: → 100 % des Grundlohns
Nur Nachtarbeitszuschläge: → Nein

Zuzahlung zu Jahresurlaub:

Zuzahlung zu Jahresurlaub: → 100.0 % des Grundlohns

Überstundenzuschläge:

Überstundenzuschläge: → 150 % des Grundlohns

Zuschläge für Sonntagsarbeit:

Zuschläge für Sonntagsarbeit: → 100 %

Dienstalterprämie

Dienstalterprämie: → 100.0 % des Grundlohns
Dienstalterprämie nach: → 25 Dienstjahre

Essenscoupons

Verpflegungszuschuss bereitgestellt: → Nein
Kostenfreier Rechtsbeistand → Nein
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