Ang. Kraftfahrschulen / Rahmen - 01.04.2019
Stichtag: 28.07.2020
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KRAFTFAHRSCHULEN / RAHMEN
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GÜLTIG AB 1. APRIL 2019
abgeschlossen am 29.März 2019 zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Sparte
Transport und Verkehr, Fachverband der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs, 1045
Wien, Wiedner Hauptstraße 63, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich
Verkehr, 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1, andererseits.
Die Kollektivvertragsparteien erklären, alle zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen, die der
Sicherung des Berufsstandes dienen.
Sämtliche personenbezogene Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
DAS VERHANDLUNGSERGEBNIS 2019 IM ÜBERBLICK
1. Fahrlehrer, Fahrschullehrer
Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter der Fahrschullehrer um € 70 (durchschnittlich
2,83 Prozent) und der Fahrlehrer um € 70 (durchschnittlich 2,95 Prozent) für FSL und FL gesamt
durchschnittlich 2,89 Prozent
2. Büroangestellte
Erhöhung der kollektivvertraglichen Gehälter der Büroangestellten mit einfacher kaufmännischer
Tätigkeit um € 60 (durchschnittlich 3,08 Prozent), mit schwieriger kaufmännischer Tätigkeit um €
60 (durchschnittlich 2,85 Prozent)
3. Bürolehrlinge
Von der Erhöhung der Büroangestellten abgeleitet ergibt sich bei der Lehrlingsentschädigung eine
durchschnittliche Erhöhung um 3,7 Prozent.
Es werden folgende Werte vereinbart:
- im 1. Lehrjahr € 630,00
- im 2. Lehrjahr € 810,00
- im 3. Lehrjahr € 1.170,00
4. Die Valorisierung der Zulagen ist Bestandteil der Kollektivvertragsverhandlungen 2020.
5. Ist-Gehälter der Fahrlehrer, Fahrschullehrer und der Büroangestellten werden um 2,8 Prozent erhöht.
6. Die Laufzeit beträgt 12 Monate ab 1. April 2019.
7. Abschnitt IV, Punkt 2. wird wie folgt umformuliert:
2a) Die wöchentliche Normalarbeitszeit für das Lehrpersonal und für Büroangestellte ist
(ausgenommen für Fahrsicherheitstrainings auf dafür genehmigten Übungsplätzen) auf die Tage
Montag bis Freitag innerhalb der im Punkt 4 gezogenen Grenzen zu verteilen.
2b) Ausgenommen von 2a ist jenes Lehrpersonal, welches ausschließlich am Freitag und/oder
Samstag beschäftigt wird. Dies ist im Rahmen der Normalarbeitszeit zulässig.
8. Abschnitt V, Punkt 1., 2. Absatz wird durch folgende Formulierung ersetzt:
Für Teilzeitbeschäftigte liegt Überstundenarbeit vor, wenn die tägliche bzw wöchentliche
Normalarbeitszeit gem den in Abschnitt IV festgelegten Grenzen gem Punkt 1. und 2a. und 2b.,
unbeschadet der Bestimmungen des § 6 Arbeitsgesetz, überschritten wird.
9. Redaktionelle Änderung: Abschnitt V, Punkt 2., letzter Satz muss lauten:
Für diesen Fall gebührt sinngemäß der gleiche Zeitzuschlag wie bei finanzieller Abgeltung.
10. Dem Abschnitt IX wird folgender Punkt angefügt:
Der erste Schultag des leiblichen Kindes oder eines Kindes, mit dem der Angestellte in
einem gemeinsamen Haushalt lebt, bei Eintritt in die Volksschule.
11. Abschnitt XI, A., Punkt 11 wird durch folgende Formulierung ersetzt:
Karenzzeiten im laufenden Dienstverhältnis nach dem Mutterschutzgesetz/Väterkarenzgesetz
werden für Geburten ab 1. April 2019 im Ausmaß von insgesamt höchstens 24 Monaten auf
Vorrückungen, Urlaubsausmaß, Kündigungsfristen, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
(Unglücksfall) und Jubiläumsgeld angerechnet. Karenzzeiten, die bereits vor dem 1. April 2019 im
laufenden Dienstverhältnis angerechnet wurden, sind bei der Berechnung des Höchstausmaßes
von 24 Monaten zu berücksichtigen. Für diese Zeiten steht keine zusätzliche Anrechnung zu.
12. Abschnitt XI, A, Punkt 12 wird folgender Absatz angefügt:
Im Falle einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts gem §§ 14a, 14b AVRAG, die ab dem
1. April 2019 vereinbart wird, werden diese Zeiten im Ausmaß von insgesamt 6 Monaten für das
Kriterium der Seniorität, auf das Urlaubsausmaß, für die Berechnung der Kündigungsfristen sowie
für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) angerechnet.
13. Abschnitt IV, Punkt 1a neu:
Bei Teilzeitbeschäftigten gilt die Durchrechnung mit der Maßgabe, dass als Mehrarbeitsstunden
nur die Arbeitsstunden zu bezahlen sind, die nach Ablauf eines Durchrechnungszeitraumes von 4
Monaten über das vereinbarte Teilzeitmaß hinausgehen. Im Übrigen gelten für Teilzeitbeschäftigte
die Bestimmungen des § 19d Arbeitszeitgesetz.
I. GELTUNGSBEREICH
1. Räumlich:
für alle Bundesländer Österreichs.
2. Fachlich:
für sämtliche Fahrschulbetriebe, mit einer Fahrschulbewilligung gemäß § 108 Kraftfahrzeuggesetz
(KFG), die dem Fachverband der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs, Berufszweig der
Fahrschulen, angehören.
(idF ab 1. April 2014)
3. Persönlich:
für alle den Bestimmungen des Angestelltengesetzes unterliegenden Dienstnehmern und
Lehrlinge obiger Betriebe.
Dieser KV gilt mit Ausnahme von Artikel XI. B Punkt 5. nicht für Praktikanten, die aufgrund
schulrechtlicher bzw studienrechtlicher Vorschriften ein Pflichtpraktikum in einem Betrieb
absolvieren müssen.
(idF ab 1. April 2018)
II. GELTUNGSBEGINN UND GELTUNGSDAUER
1. Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.April 2019 in Kraft und ist gültig bis 31.März 2020.
2. Der arbeitsrechtliche Teil dieses Kollektivvertrages kann unter Einhaltung einer einmonatigen
Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres gelöst werden. Der gehaltsrechtliche Teil
(Abschnitt XI) dieses Kollektivvertrages ist unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist
zum Ende eines Kalendermonates kündbar. Die Kündigung muss zu ihrer Rechtswirksamkeit
gegenüber der anderen vertragsschließenden Partei mittels eingeschriebenen Briefes ausgesprochen werden.
III. BESONDERE PFLICHTEN UND RECHTE
1. Die Tätigkeit des Lehrpersonals erstreckt sich sowohl auf die Unterrichtserteilung als auch auf
Wagenpflege, kleinere Reparaturen, Garagierungsarbeiten, Büroarbeiten uÄ.
2. Der Dienstgeber ist verpflichtet, seinem Lehrpersonal innerhalb von 5 Jahren eine mindestens
20-stündige fachliche Weiterbildung im Bereiche des Ausbildungswesens, die von einem der
beiden Kollektivvertragsparteien zur Anerkennung auf obige 20-stündige
Weiterbildungsverpflichtung als geeignet anerkannt wurde, zu ermöglichen.
3. Die Angestellten sind verpflichtet, an den Weiterbildungsseminaren auf Anordnung des
Dienstgebers teilzunehmen. Soweit die Seminare in der arbeitsfreien Zeit stattfinden, ist der
Dienstgeber nur verpflichtet, die dem Angestellten erwachsenen Kosten zu ersetzen,
Voraussetzung ist, dass das Seminar zur Gänze besucht wurde, ausgenommen jene Fälle, die im
§ 8 (1) und (3) AngG geregelt sind.
4. Das Lehrpersonal hat den Weisungen des Fahrschulleiters in Fragen der Unterrichtserteilung Folge zu leisten.
5. Die Angestellten haben alle ihnen übertragenen Arbeiten mit der erforderlichen Sorgfalt zu
verrichten, das ihnen übergebene Material zu schonen und sachgemäß zu handhaben. Sie haften
dafür im Rahmen der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen.
6. Den Angestellten ist untersagt:
Jede Art von einschlägiger Unterrichtserteilung, ausgenommen die Aus- und Weiterbildung
des Fahrschulpersonals im WIFI bzw BFI, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, ohne
Zustimmung des Dienstgebers.
Erteilung des theoretischen oder praktischen Unterrichtes in anderen Fahrschulen ohne
Genehmigung des Dienstgebers.
(idF ab 1.April 2017)
Privatfahrten mit Schulfahrzeugen ohne Zustimmung des Dienstgebers.
7. Die Nichteinhaltung obiger Bestimmungen bildet einen wichtigen Grund für die sofortige
Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) gemäß § 27 des AngG.
8. Schul- und Übungsfahrten auf Fahrzeugen, die keine Schulfahrzeuge sind, ist das Lehrpersonal
berechtigt abzulehnen, ausgenommen Ausbildungsfahrten im Zusammenhang mit der
vorgezogenen Lenkerberechtigung der Klasse B (L17) und Perfektionsfahrten im Rahmen der
Mehrphasenausbildung. Die Nichteinhaltung dieser Bestimmung berechtigt zum Austritt nach § 26
AngG. Die Kollektivvertragsparteien kommen überein, dass diese Regelung auch auf die
Ausbildungsfahrten im Rahmen der „dualen Ausbildung” Anwendung findet.
(idF ab 1. April 2018)
9. Die für die Motorradausbildung notwendige Schutzkleidung ist gemäß § 17 des
ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes dem Lehrpersonal zur Verfügung zu stellen und nach
Notwendigkeit in regelmäßigen Abständen (mindestens zweimal jährlich), jedenfalls vor
Trägerwechsel, zu reinigen. Die Kosten der Reinigung trägt der Dienstgeber.
10. Jedem Angestellten ist bei Dienstantritt, in weiterer Folge bei jeder Veränderung der im
Dienstzettel getroffenen Vereinbarungen, ein ausgefüllter Dienstzettel auszufolgen. (Ein Muster
befindet sich im Anhang II des Kollektivvertrages).
Keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstzettels besteht, wenn ein schriftlicher
Arbeitsvertrag ausgehändigt wurde, der alle in § 2 Abs 2 und 3 AVRAG genannten Angaben enthält.
IV. ARBEITSZEIT
1. Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ausschließlich der Mittagspause 40
Stunden.
Die Arbeitszeit kann in einem maximal jährlichen Durchrechnungszeitraum durchgerechnet
werden, wobei die Normalarbeitszeit wöchentlich 48 Stunden nicht überschreiten darf. Abweichend
vom Kalenderjahr kann ein anderer Stichtag für den jährlichen Durchrechnungszeitraum für den
ganzen Betrieb festgelegt werden. Geringere Durchrechnungszeiträume können durch schriftliche
Einzelvereinbarung oder Betriebsvereinbarung festgelegt werden.
Im Rahmen dieser Arbeitszeit ist die 4-Tage-Woche mit täglich höchstens 10 Stunden möglich.
Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit auf 10 Stunden
ausgedehnt werden, wenn der Zeitausgleich in mehrtägigen zusammenhängenden Zeiträumen
verbraucht wird.
Die Ausdehnung der Normalarbeitszeit wird zwischen Dienstgeber und Angestellten vereinbart.
Abweichend kann die Lage und die Dauer der Normalarbeitszeit vom Dienstgeber geändert
werden, wenn
1.1. dies aus objektiven, in der Art der Arbeitsleistung gelegenen Gründen sachlich gerechtfertigt ist,
1.2. dem Angestellten die Lage der Normalarbeitszeit für die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen im Vorhinein mitgeteilt wird,
1.3. berücksichtigungswürdige Interessen des Angestellten dieser Einteilung nicht entgegenstehen und
1.4. keine Vereinbarung entgegensteht.
Der kleinste Teil des Mehrstundenabbaues darf nicht unter einem Arbeitstag liegen. Der Verbrauch
dieser Stunden ist mindestens 4 Wochen vorher zwischen Dienstgeber und Angestellten, bei
Bestehen eines Betriebsrates unter Mitwirkung des Betriebsrates, zu vereinbaren.
Der Dienstgeber hat dem Angestellten einmal im Monat in geeigneter Form eine Aufstellung über
die geleisteten Mehrstunden zu übergeben.
(idF ab 1.April 2018)
1a. Bei Teilzeitbeschäftigten gilt die Durchrechnung mit der Maßgabe, dass als
Mehrarbeitsstunden nur die Arbeitsstunden zu bezahlen sind, die nach Ablauf eines
Durchrechnungszeitraumes von 4 Monaten über das vereinbarte Teilzeitmaß hinausgehen. Im
Übrigen gelten für Teilzeitbeschäftigte die Bestimmungen des § 19d Arbeitszeitgesetz.
(gilt ab 1. April 2019)
2a. Die wöchentliche Normalarbeitszeit für das Lehrpersonal und für Büroangestellte ist
(ausgenommen für Fahrsicherheitstrainings auf dafür genehmigten Übungsplätzen) auf die Tage
Montag bis Freitag innerhalb der im Punkt 4 gezogenen Grenzen zu verteilen.
(idF ab 1.April 2019)
2b. Ausgenommen von 2a ist jenes Lehrpersonal, welches ausschließlich am Freitag und/oder
Samstag beschäftigt wird. Dies ist im Rahmen der Normalarbeitszeit zulässig.
(gilt ab 1.April 2019)
3. Dem Lehrpersonal (FL + FSL) ist die bisher gemäß § 863 ABGB (Gewohnheitsrecht)
bestehende bezahlte unterrichtsfreie Zeit nach Unterrichtslektionen auch für die Zukunft zu
gewähren. Diese Regelung gilt für jene Betriebe, welche diese bereits vor dem 31.3. 1989 hatten.
Für alle Betriebe gilt, soferne der 1. Absatz keine günstigere Regelung ergibt, für das Lehrpersonal
am Vormittag und Nachmittag eine bezahlte unterrichtsfreie Zeit von mindestens je insgesamt 15
Minuten. Allfällige zum 31.3. 1989 bezahlte Pausen sind auf die unterrichtsfreie Zeit anzurechnen.
Im Hinblick auf die obgenannte Regelung empfehlen die Kollektivvertragspartner, während der
Fahrlektionen nicht zu rauchen.
4. Die tägliche Arbeitszeit ist ausschließlich der Mittagspause in zusammenhängender Form für
Lehrpersonal in der Zeit von 7 bis 19 Uhr und bis zu 3 mal in der Woche in der Zeit von 10 bis 21
Uhr festzusetzen.
Abweichende Regelungen innerhalb des Zeitraumes von 6 bis 20 Uhr können einvernehmlich
zwischen Dienstgeber und Angestellten getroffen werden.
(idF ab 1.April 2017)
5. Wegen der gesetzlichen Notwendigkeit, Führerscheinwerber zur Durchführung der gemäß §
64b Abs 5 KDV vorgeschriebenen Nachtfahrten auszubilden, kann die Arbeitszeit bis 22 Uhr,
während der Dauer der Sommerzeit bis 24 Uhr, vereinbart werden. In diesem Fall gebührt ab 20
Uhr ein 100 %iger Nachtzuschlag analog zu Punkt V/2 dieses Kollektivvertrages. Fällt mit dem
Nachtzuschlag auch ein Überstundenzuschlag an, gebührt nur der 100 %ige Nachtzuschlag. Der
Nachtzuschlag kann nicht durch Freizeit abgegolten werden.
(idF ab 1.April 2017)
6. Die tägliche Mittagspause beträgt 1 Stunde innerhalb des Zeitraumes von 12 bis 14 Uhr, an
Tagen der Fahrprüfung (Lenkerprüfung) bis 15 Uhr. Abweichende Regelungen für die Dauer und
die Lage der Mittagspause können einvernehmlich unter Berücksichtigung der Bestimmungen des
Arbeitszeitgesetzes zwischen Dienstgeber und Angestellten getroffen werden.
(idF ab 1.April 2018)
7. Die unter IV, Punkt 1 festgesetzte Normalarbeitszeit ist innerhalb des unter IV, Punkte 2a und
2b genannten Rahmens unter Berücksichtigung des Punktes 3 im Einvernehmen zwischen
Dienstgeber und Angestellten festzusetzen.
(idF ab 1. April 2019)
8. Wird der Angestellte zu einem Außenkurs oder zu einer Dienstleistung an einem anderen
Standort des Fahrschulinhabers entsandt, so wird die Arbeitszeit vom Antritt der Fahrt bis zur
Rückkehr zum Standort gerechnet. Bei mehreren Standorten des Dienstgebers ist ein
Basisstandort einvernehmlich zwischen Dienstgeber und Angestellten zu vereinbaren, an dem der
Dienst anzutreten ist. Dieser kann nur mit Zustimmung beider geändert werden. Wird der
Angestellte zu einem Außenkurs oder zu einer Dienstleistung an einem anderen Standort als dem
Basisstandort entsandt, so wird die Arbeitszeit vom Antritt der Fahrt bis zur Rückkehr an den
Basisstandort gerechnet. Bei mehreren Standorten des Dienstgebers ist ein Basisstandort
zwischen Dienstgeber und Angestellten zu vereinbaren, an dem der Dienst anzutreten ist. Dieser
kann nur mit Zustimmung beider geändert werden.
(idF ab 1.April 2018)
V. ÜBERSTUNDEN UND ÜBERSTUNDENENTLOHNUNG
1. Jede vom Dienstgeber angeordnete Dienstleistung, welche den im Abschnitt IV für die
Einteilung der täglichen Arbeitszeit vorgesehenen Zeitraum überschreitet, ist als Überstunde zu entlohnen.
Für Teilzeitbeschäftigte liegt Überstundenarbeit vor, wenn die tägliche bzw. wöchentliche
Normalarbeitszeit gem den in Abschnitt IV festgelegten Grenzen gem Punkt 1. und 2a. und 2b.,
unbeschadet der Bestimmungen des § 6 Arbeitsgesetz, überschritten wird.
(idF ab 1. April 2019)
2. Die Überstundenentlohnung besteht aus dem Grundstundenlohn und einem Zuschlag. Der
Grundstundenlohn beträgt 1/160 des Bruttomonatsgrundgehaltes.
Der Überstundenzuschlag beträgt
in der Zeit von 20 bis 6 Uhr | 100% |
in der Zeit von 6 bis 20 Uhr | 50% |
Überstunden können einvernehmlich auch in Freizeit abgegolten werden. Für diesen Fall gebührt
sinngemäß der gleiche Zeitzuschlag wie bei finanzieller Abgeltung.
(letzter Absatz idF ab 1. April 2019)
3. Sonntagsarbeit (ausgenommen Fahrsicherheitstraining auf dafür genehmigten Übungsplätzen)
wird mit einem Grundstundenlohn und einem Zuschlag von 100% entlohnt.
(idF 1.April 2015)
4. Für die Feiertagsarbeit und deren Entlohnung gelten die Bestimmungen des
Arbeitsruhegesetzes (Bundesgesetzblatt Nr 144/83).
Feiertage sind:
1. Jänner, 6. Jänner, Karfreitag (nur für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der
altkatholischen und der Methodistenkirche), Ostermontag, 1.Mai, Christi Himmelfahrt,
Pfingstmontag, Fronleichnam, 15.August, 26.Oktober, 1.November, 8., 25. und 26.Dezember.
5. Am 24. und 31.Dezember endet der Dienst jeweils um 12 Uhr. Jede darüber hinausgehende
Arbeitsleistung zählt als Überstunde.
Es wird empfohlen, unter Fortzahlung des Entgeltes den 24.Dezember dienstfrei zu geben und den
31.Dezember dienstfrei zu geben, wenn dafür die am 31.Dezember zu leistende Arbeit
eingearbeitet wird.
6. Im Hinblick auf die bei den Fahrschulen herrschenden Verhältnisse kann eine Verlängerung der
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Höchstausmaß von 15 Stunden bei 40 Stunden
wöchentlicher Normalarbeitszeit im Einvernehmen mit dem Angestellten vereinbart werden, wobei
die tägliche Gesamtarbeitszeit von 10 Stunden nicht überschritten werden darf. Diese Stunden
sind wie Überstunden zu vergüten.
VI. ÜBERSTUNDENVERFALL
Ansprüche auf Überstundenentgelt müssen bei sonstigem Verfall innerhalb von 6 Monaten nach
dem Tage der Überstundenleistung beim Dienstgeber schriftlich geltend gemacht werden; bei
rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren gewahrt.
VII. URLAUB
Bezüglich des Urlaubes gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vereinheitlichung
des Urlaubsrechtes und Einführung einer Pflegefreistellung (390. BG vom 7. 7. 1976 bzw 81. BG
vom 3. 2. 1983). Während des Urlaubes darf der Angestellte keine dem Urlaubszweck
widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.
VIII. URLAUBSZUSCHUSS UND WEIHNACHTSREMUNERATION
A. Urlaubszuschuss
1. Alle Angestellten und Lehrlinge erhalten je Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss in der Höhe
eines Bruttomonatsgehalts, der spätestens am 30.Juni auszuzahlen ist. Für den Fall, dass vor dem
30.Juni das Ausmaß des verbrauchten Urlaubs zusammenhängend 3 Wochen oder mehr beträgt,
erfolgt die Auszahlung des Urlaubszuschusses mit Ende des Monats, in dem dieser Urlaub
angetreten wurde.
Jeder Fahrlehrer und Fahrschullehrer erhält zusätzlich zum Urlaubszuschuss in der Höhe eines
Bruttomonatsgrundgehaltes einen Bruttobetrag von € 75,00 jede(
r) Büroangestellte(r) einen
solchen von € 65,50 und jeder Lehrling einen solchen von € 41,00.
Teilzeitbeschäftigten Dienstnehmern gebührt dieser zusätzliche Bruttobetrag lediglich in einem der
vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit entsprechenden aliquoten Ausmaß (Berechnung:
Jeweiliger Bruttobetrag dividiert durch 40 multipliziert mit den vereinbarten wöchentlichen
Normalarbeitsstunden).
(idF ab 1.April 2018)
2. Berechnungsgrundlage bildet das im Mai zustehende Bruttomonatsgrundgehalt. Unter
Bruttomonatsgrundgehalt ist das Monatsgehalt abzüglich aller Zulagen, Prämien und
Überstundenentgelte zu verstehen.
3. Den während des Jahres ein- oder austretenden Angestellten gebührt der ihrer Dienstzeit im
Kalenderjahr entsprechende aliquote Teil; bei austretenden Angestellten berechnet nach dem
letzten Bruttomonatsgrundgehalt.
4. Wenn ein Angestellter nach Erhalt den für das laufende Kalenderjahr gebührenden
Urlaubszuschuss sein Dienstverhältnis selbst aufkündigt, aus seinem Dienstverhältnis ohne
wichtigen Grund vorzeitig austritt oder infolge Vorliegens eines wichtigen Grundes vorzeitig
entlassen wird, muss er den im laufenden Kalenderjahr anteilsmäßig zu viel bezogenen
Urlaubszuschuss auf Verlangen des Dienstgebers zurückbezahlen.
(idF ab 1.April 2017)
B. Weihnachtsremuneration
1. Alle Angestellten und Lehrlinge erhalten bis spätestens 30.November eines jeden
Kalenderjahres eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines Bruttomonatsgrundgehaltes.
Jeder Fahrlehrer und Fahrschullehrer erhält zusätzlich zur Weihnachtsremuneration in der Höhe
eines Bruttomonatsgrundgehaltes einen Bruttobetrag von € 75,00 jede(r) Büroangestellte(r) einen
solchen von € 65,50 und jeder Lehrling einen solchen von € 41,00.
Teilzeitbeschäftigten Dienstnehmern gebührt dieser zusätzliche Bruttobetrag lediglich in einem der
vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit entsprechenden aliquoten Ausmaß (Berechnung:
Jeweiliger Bruttobetrag dividiert durch 40 multipliziert mit den vereinbarten wöchentlichen
Normalarbeitsstunden).
(idF ab 1.April 2018)
2. Berechnungsgrundlage bildet das im November zustehende Bruttomonatsgrundgehalt. Unter
Bruttomonatsgrundgehalt ist das Monatsgehalt abzüglich aller Zulagen, Prämien und
Überstundenentgelte zu verstehen. Den während des Jahres ein- oder austretenden Angestellten
gebührt der aliquote Teil, berechnet nach dem letzten Bruttomonatsgrundgehalt.
C. Anrechnungsklausel
Sollte es durch Gesetz oder Generalkollektivvertrag zu einer generellen Änderung der
Berechnungsgrundlagen des Urlaubszuschusses bzw der Weihnachtsremuneration kommen oder
bezahlt der Dienstgeber schon bisher freiwillig einen höheren Urlaubszuschuss oder
Weihnachtsremuneration, sind die unter Punkt VIII/A, 1 und VIII/B, 1 genannten Bruttobeträge von
€ 75,00 bzw € 65,50 und € 41,00 in den neuen Urlaubszuschuss bzw Weihnachtsremuneration
einzurechnen und sind nicht mehr bzw nur in jenem Ausmaß zu bezahlen, das über die neue
Regelung hinausgeht, um eine Schlechterstellung der Angestellten bzw Lehrlinge zu vermeiden.
(idF ab 1.April 2018)
IX. FORTZAHLUNG DES ENTGELTES BEI DIENSTVERHINDERUNG
Für die Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung gelten die Bestimmungen des
Angestelltengesetzes. Gemäß § 8 Abs 3 des Angestelltengesetzes besteht der Anspruch auf
Fortzahlung des Entgeltes zB in folgenden Fällen:
a | bei eigener Eheschließung | 3 Arbeitstage, |
b | bei Tod des Ehegatten (Lebensgefährten) | 2 Arbeitstage, |
c | bei Teilnahme an der Eheschließung der Kinder bzw Stiefkinder und Geschwister |
1 Arbeitstag |
d | bei Niederkunft der Gattin (Lebensgefährtin) | 1 Arbeitstag |
e | bei Tod der Eltern, Schwiegereltern oder eines Kindes bzw Stiefkindes | 1 Arbeitstag |
f | zur Teilnahme an der Beerdigung der unter b) und e) genannten
Angehörigen sowie der Geschwister und Großeltern |
1 Arbeitstag, |
g | bei Wohnungswechsel
höchstens jedoch innerhalb eines halben Jahres, |
die notwendige Zeit,
2 Arbeitstage |
h | bei Teilnahme an der Eheschließung eines Elternteiles | 1 Arbeitstag, |
i | für die Zeit notwendiger ärztlicher und zahnärztlicher
Behandlung, sofern eine ärztliche
Bescheinigung vorgewiesen wird. |
|
j | Der erste Schultag des leiblichen Kindes oder eines
Kindes, mit dem der Angestellte in
einem gemeinsamen Haushalt lebt, bei Eintritt in die Volksschule. |
[j) gilt ab 1. April 2019]
X. JUBILÄUMSGELD
Für langjährige Dienste werden den Angestellten nach einer ununterbrochenen Beschäftigung im gleichen Betrieb
von 25 Jahren | 1 Bruttomonatsgehalt |
von 35 Jahren | 1½ Bruttomonatsgehälter |
als einmalige Anerkennungszahlung gewährt.
XI. GEHALTSORDNUNG
A. Allgemeiner Teil
1. Allen Angestellten ist ein monatliches Mindestgehalt nach den in den Gehaltstafeln nach
Beschäftigungsgruppen und Berufsjahren gestaffelten Sätzen zu bezahlen. Die in den
Gehaltstafeln angeführten Bruttomonatsgehälter sind Mindestsätze.
2. Für die Einreihung eines Angestellten in eine Beschäftigungsgruppe ist lediglich die Art seiner
Tätigkeit maßgebend. Übt ein Angestellter mehrere Tätigkeiten, die in verschiedenen
Beschäftigungsgruppen gekennzeichnet sind, gleichzeitig aus, so erfolgt seine Einreihung in
diejenige Gruppe, die der überwiegenden Tätigkeit entspricht.
3. Die Gehaltserhöhung durch Eintritt in eine höhere Berufsaltersstufe bzw
Betriebszugehörigkeitsstufe tritt mit dem ersten Tag desjenigen Monats in Kraft, in den der Beginn
des neuen Berufsjahres bzw der neuen Betriebszugehörigkeitsstufe fällt.
4. Die Auszahlung des Grundgehaltes muss spätestens am Monatsletzten erfolgen. Allfällige
Zulagen und Zuschläge müssen spätestens am 15. des Folgemonats ausgezahlt werden.
(idF ab 1.April 2018)
5. Als Berufsjahre für die Einstufung in die Gehaltstafel der Büroangestellten gelten nur die Jahre
der praktischen Angestelltentätigkeit sowie die Jahre der Tätigkeit als selbstständiger Kaufmann.
Die Zeiten der Wehrdienstleistung, Notdienstverpflichtung und Arbeitsdienst werden nur dann als
Berufsjahre gewertet, wenn zur Zeit der Einberufung ein Angestellten- bzw Lehrverhältnis
bestanden hat. Bei Angestellten, die vor Einberufung zum Wehrdienst in keinem Dienstverhältnis
standen, aber eine Handelsschule oder eine entsprechende höhere kaufmännische Schule
vollendet hatten, ist der Wehrdienst mindestens zur Hälfte nach einjähriger Dauer des
Dienstverhältnisses anzurechnen.
6. Als Berufsjahre gelten für die Einstufung als Fahrlehrer und Fahrschullehrer nur die Zeiten der
Tätigkeit als Fahrlehrer und Fahrschullehrer, wobei die Berufsjahre als Fahrlehrer für die
Einstufung als Fahrschullehrer zählen.
7. Die im Ausland zurückgelegten Vordienstzeiten der Büroangestellten sind bei Berechnung der
Berufsjahre zu berücksichtigen, wenn diese nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
8. Die im öffentlichen Dienst zurückgelegten Vordienstzeiten werden als Berufsjahre angerechnet,
sofern die Tätigkeit im Betrieb inhaltlich der Tätigkeit im öffentlichen Dienst ähnlich ist oder ihr
gleichkommt und die im öffentlichen Dienstverhältnis erworbenen Kenntnisse Verwendung finden.
9. Für Teilzeitangestellte ergibt sich der kollektivvertragliche Stundenlohn durch Teilung des
kollektivvertraglichen Monatsgehaltes durch das 4,3-fache der jeweils gesetzlichen
Wochenarbeitszeit (derzeitiger Divisor 1/172).
10. Die Zulagen gemäß XI/B, ausgenommen die Leiterzulage, sind für eine Unterrichtseinheit von
50 Minuten vereinbart.
Werden in einer Fahrschule Unterrichtseinheiten mit einer anderen Minutenanzahl angeboten, so
ist die Zulage durch eine Multiplikation der Minutenanzahl mit einem Fünfzigstel der jeweils
angeführten Zulage zu errechnen.
11. Karenzzeiten im laufenden Dienstverhältnis nach dem Mutterschutzgesetz/Väterkarenzgesetz
werden für Geburten ab 1. April 2019 im Ausmaß von insgesamt höchstens 24 Monaten auf
Vorrückungen, Urlaubsausmaß, Kündigungsfristen, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
(Unglücksfall) und Jubiläumsgeld angerechnet. Karenzzeiten, die bereits vor dem 1. April 2019 im
laufenden Dienstverhältnis angerechnet wurden, sind bei der Berechnung des Höchstausmaßes
von 24 Monaten zu berücksichtigen. Für diese Zeiten steht keine zusätzliche Anrechnung zu.
(idF ab 1. April 2019)
12. Im Falle einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts gem §§ 14a, 14b AVRAG, die ab
dem 1. April 2019 vereinbart wird, werden diese Zeiten im Ausmaß von insgesamt 6 Monaten für
das Kriterium der Seniorität, auf das Urlaubsausmaß, für die Berechnung der Kündigungsfristen
sowie für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) angerechnet.
(gilt ab 1. April 2019)
B. Gehaltstafeln
a) Fahrschullehrer
Gehalt
€ | |
im 1. und 2. Berufsjahr | 2.253,00 |
im 3. und 4. Berufsjahr | 2.408,00 |
im 5. bis 8. Berufsjahr | 2.493,00 |
im 9. bis 11. Berufsjahr | 2.577,00 |
im 12. bis 14. Berufsjahr | 2.595,00 |
ab dem 15. Berufsjahr | 2.631,00 |
b) Zulagen
1 | Fahrschullehrer, die gleichzeitig nach § 113 KFG bestellte
Fahrschulleiter sind, erhalten eine monatliche Zulage von |
€ 350,00 |
2 | Fahrschullehrer erhalten für die Abhaltung eines theoretischen
Unterrichts im Rahmen des § 64b Abs 4 KDV, an dem mehr als 5 Kunden teilgenommen haben, eine Zulage von |
€ 8,50 |
c) Betriebszugehörigkeitsjahre
1 | Fahrschullehrer, die volle zehn Jahre ununterbrochen in ein und
demselben Fahrschulbetrieb tätig sind, haben nach dem 10. Betriebszugehörigkeitsjahr einen Anspruch auf ein kollektivvertragliches Mindestgehalt von |
€ 2.626,00 |
2 | Fahrschullehrer, die volle fünfzehn Jahre ununterbrochen in ein und
demselben Fahrschulbetrieb tätig sind, haben nach dem 15. Betriebszugehörigkeitsjahr einen Anspruch auf ein kollektivvertragliches Mindestgehalt von |
€ 2.682,00 |
3 | Fahrschullehrer, die volle zweiundzwanzig Jahre ununterbrochen in ein
und demselben Fahrschulbetrieb tätig sind, haben nach dem 22.Betriebszugehörigkeitsjahr einen Anspruch auf ein kollektivvertragliches Mindestgehalt von |
€ 2.722,00 |
2. Fahrlehrer
a) Gehalt
€ | |
im 1. und 2. Berufsjahr | 2.169,00 |
im 3. und 4. Berufsjahr | 2.310,00 |
im 5. bis 8. Berufsjahr | 2.393,00 |
im 9. bis 11. Berufsjahr | 2.475,00 |
im 12. bis 14. Berufsjahr | 2.493,00 |
ab dem 15. Berufsjahr | 2.529,00 |
b) Zulagen
1 | Fahrlehrer, die Unterricht auf Kraftfahrzeugen der Klassen A1 oder A2
oder A oder F erteilen, erhalten eine Erschwernis-, Schmutz- und Gefahrenzulage für jede gefahrene 50 Minuten Unterrichtseinheit von |
€ 3,30 |
2 | Fahrlehrer, die Unterricht auf Kraftfahrzeugen der Klasse C1 oder C
erteilen, erhalten eine Erschwerniszulage für jede gefahrene 50 Minuten Unterrichtseinheit von |
€ 2,50 |
3 | Fahrlehrer, die Unterricht auf Kraftfahrzeugen der Klasse C1E oder CE
erteilen, erhalten eine Erschwerniszulage für jede gefahrene 50 Minuten Unterrichtseinheit von |
€ 3,50 |
4 | Fahrlehrer, die Unterricht auf Kraftfahrzeugen der Klasse D1 oder D
erteilen, erhalten eine Erschwerniszulage für jede gefahrene 50 Minuten Unterrichtseinheit von |
€ 3,00 |
5 | Fahrlehrer, die Führerscheinaspiranten, welche Rollstuhlfahrer sind,
ausbilden, erhalten eine Erschwerniszulage für jede gefahrene 50 Minuten Unterrichtseinheit von |
€ 2,50 |
6 | Fahrlehrer mit Theorieberechtigung erhalten für die Abhaltung eines
theoretischen Unterrichts im Rahmen des § 64b Abs 4 KDV, an dem mehr als 5 Kunden teilgenommen haben eine Zulage von |
€ 8,50 |
c)
Die Bezeichnungen der Führerscheinklassen entsprechen dem Wortlaut gemäß § 2 Führerscheingesetz (FSG).
(idF ab 1.April 2017)
Betriebszugehörigkeitsjahre
1 | Fahrlehrer, die volle zehn Jahre ununterbrochen in ein und demselben
Fahrschulbetrieb tätig sind, haben nach dem 10. Betriebszugehörigkeitsjahr einen Anspruch auf ein kollektivvertragliches Mindestgehalt von |
€ 2.525,00 |
2 | Fahrlehrer, die volle fünfzehn Jahre ununterbrochen in ein und
demselben Fahrschulbetrieb tätig sind, haben nach dem 15. Betriebszugehörigkeitsjahr einen Anspruch auf ein kollektivvertragliches Mindestgehalt von |
€ 2.580,00 |
3 | Fahrlehrer, die volle zweiundzwanzig Jahre ununterbrochen in ein und
demselben Fahrschulbetrieb tätig sind, haben nach dem 22.Betriebszugehörigkeitsjahr einen Anspruch auf ein kollektivvertragliches Mindestgehalt von |
€ 2.616,00 |
3. Büroangestellte
a) Angestellte mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit
€ | |
vom 1. bis 4. Berufsjahr | 1.794,00 |
ab dem 5. Berufsjahr | 1.818,00 |
ab dem 7. Berufsjahr | 1.864,00 |
ab dem 9. Berufsjahr | 1.919,00 |
ab dem 10. Berufsjahr | 2.007,00 |
ab dem 12. Berufsjahr | 2.108,00 |
ab dem 15. Berufsjahr | 2.193,00 |
ab dem 18. Berufsjahr | 2.252,00 |
ab dem 20. Berufsjahr | 2.291,00 |
b) Büroangestellte, die auf Anweisung schwierige Arbeiten selbstständig erledigen
€ | |
vom 1. bis 4. Berufsjahr | 1.814,00 |
ab dem 5. Berufsjahr | 1.892,00 |
ab dem 7. Berufsjahr | 1.968,00 |
ab dem 9. Berufsjahr | 2.083,00 |
ab dem 10. Berufsjahr | 2.233,00 |
ab dem 12. Berufsjahr | 2.310,00 |
ab dem 15. Berufsjahr | 2.421,00 |
ab dem 18. Berufsjahr | 2.495,00 |
ab dem 20. Berufsjahr | 2.538,00 |
4. Bürolehrlinge
Bürolehrlinge erhalten nachstehenden Prozentsatz des Gehaltes eines Büroangestellten mit
einfacher kaufmännischer Tätigkeit vom 1. bis 4. Berufsjahr (XI./B/3/a) jeweils gerundet
€ | |
im 1. Lehrjahr 35% | 630,00 |
im 2. Lehrjahr 45% | 810,00 |
im 3. Lehrjahr 65% | 1.170,00 |
(idF ab 1.April 2018)
5. Pflichtpraktikanten
Pflichtpraktikanten sind Schüler, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften ein Pflichtpraktikum
einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule absolvieren. Ihre monatliche Vergütung
beträgt bei dem ersten Praktikum bei einer Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden mindestens
die Lehrlingsentschädigung des 1. Lehrjahres. Ihre monatliche Vergütung beträgt bei dem zweiten
Praktikum bei einer Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden mindestens die
Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres. Pflichtpraktikanten sind weiters Studenten, die auf
Grund studienrechtlicher Vorschriften ein Pflichtpraktikum einer Fachhochschule, Hochschule oder
Universität absolvieren. Ihre monatliche Vergütung beträgt bei einer Normalarbeitszeit von 40
Wochenstunden mindestens die Lehrlingsentschädigung für das 3. Lehrjahr. Dem
Pflichtpraktikanten ist spätestens bei Antritt des Pflichtpraktikums eine Vereinbarung über Beginn,
Ende und Inhalt des Praktikums auszuhändigen.
(idF ab 1.April 2018)
C. Istgehaltsregelung
1. Die Ist-Gehälter der Angestellten (das sind die über den kollektivvertraglichen Mindestgehältern
liegenden Überzahlungen) sind am 1.4.2019 um 2,8% zu erhöhen (für Teilzeitbeschäftigte aliquot).
Der sich jeweils ergebende rechnerische Betrag ist auf volle Euro kaufmännisch zu runden
2. Der Dienstgeber ist verpflichtet, zum Zeitpunkt der Vorrückung in der Beschäftigungsgruppe das
Ist-Gehalt um mindestens 25% des Unterschiedsbetrages zwischen dem Kollektivvertragsgehalt
jener Gehaltsstufe, in die der Angestellte vor und nach der Zeitvorrückung eingestuft ist, zu erhöhen.
Angestellte, die selber kündigen, sind von der Anwendung dieser Bestimmung während der
Kündigungsfrist ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um Kündigung aus Anlass des
Antritts einer gesetzlich gebührenden Pension.
Fällt der Geltungsbeginn einer neuen kollektivvertraglichen Gehaltsordnung mit einer
Zeitvorrückung zusammen, ist der Sprung aufgrund der neuen Gehaltsordnung zu ermitteln.
D. Reiseaufwandsentschädigungen
Wird der Angestellte zu einem Kurs außerhalb des Standortes der Fahrschule oder zu einer
Dienstleistung an einen anderen als dem vereinbarten Basisstandort außerhalb dieser politischen
Gemeinde entsandt, so gebührt ihm gem § 3 Abs 1 Zif 16 b EStG eine Aufwandsentschädigung
(Reiseaufwandsentschädigung für vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen
politischen Gemeinde oder Außendiensttätigkeit). Dieser Anspruch besteht nicht, wenn der Kurs
bzw die Dienstleistung am Wohnort des Angestellten stattfindet.
Diese Aufwandsentschädigung beträgt bei einer Abwesenheit von
0 bis 3 Stunden | 0 |
mehr als 3 bis 6 Stunden | ¼ des Taggeldes, |
mehr als 6 bis 9 Stunden | ½ des Taggeldes |
mehr als 9 bis 12 Stunden | ¾ des Taggeldes |
mehr als 12 Stunden | das volle Taggeld. |
Das volle Taggeld beträgt für Fahrlehrer und Fahrschullehrer € 28,00.
Ist eine Nächtigung erforderlich, gebührt ein Nächtigungsgeld von € 16,00.
Wird eine Rechnung über eine angemessene Übernachtung vorgelegt, sind die tatsächlichen
Nächtigungskosten zu ersetzen.
(Gilt ab 1.April 2018)
XII. KÜNDIGUNG
1. Beide Seiten können das Dienstverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen
nur jeweils zum Letzten eines Kalendermonates kündigen.
Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden und beträgt
die vereinbarte oder tatsächlich geleistete Arbeitszeit bezogen auf den Monat mindestens ein
Fünftel der 4,3-fachen kollektivvertraglich vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit, so kann
es durch Kündigung nach § 20 AngG von beiden Seiten unter Einhaltung der gesetzlichen
Kündigungsfristen nur jeweils zum Letzten eines Kalendermonats gelöst werden.
2. Besteht im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses ein Guthaben des Angestellten
an Normalarbeitszeit oder Überstunden, für die ein Zeitausgleich gebührt, verlängert sich die
Kündigungsfrist im Ausmaß des zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses
bestehenden Zeitguthabens. Für Guthaben an Normalarbeitszeit gebührt ein Zuschlag von 50 %.
Dies gilt nicht, wenn der Angestellte ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.
XIII. VERFALL VON ANSPRÜCHEN
Alle Ansprüche aus dem Dienstverhältnis müssen innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit beim
Dienstgeber schriftlich geltend gemacht werden.
XIV. GÜNSTIGKEITSKLAUSEL
Bestehende, für Angestellte günstigere Regelungen und Vereinbarungen werden durch die
Normen dieses Kollektivvertrages nicht berührt. Die Leistungen dieses Kollektivvertrages sind auf
weiter gehende gleichartige Leistungen des Dienstgebers anrechenbar. Durch das In-Kraft-Treten
dieses Kollektivvertrages darf kein Angestellter in seinem Entgelt geschmälert werden.
XV. SCHIEDSKOMMISSION
Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag sowie bei Sachschäden an Schulfahrzeugen ist die Anrufung
außerbetrieblicher Stellen erst dann zulässig, wenn eine Beilegung des Streitfalles zwischen dem
Dienstgeber und Angestellten und, wenn vorhanden, mit dem Betriebsrat bzw Vertrauensmann
nicht zu Stande kommt. In diesem Fall hat sich mit der Beilegung der Meinungsverschiedenheiten
ein paritätisch aus je drei Vertretern der vertragschließenden Organisationen zusammengesetzter
Ausschuss zu befassen, dessen Mitglieder tunlichst dem Kreis der an den Verhandlungen über
diesen Kollektivvertrag Beteiligten zu entnehmen sind.
************
1. PROTOKOLL DER SCHIEDSKOMMISSION
Wegen Auslegungsdifferenzen betreffend Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle (Punkt IX. des
Kollektivvertrages) sowie Zulagen während des Prüfungsvorganges (Punkt X. B/2b des
Kollektivvertrages) beantragte die Bundesfachgruppe der Angestellten in Kraftfahrschulen der GPA
gemäß Punkt XV. des Kollektivvertrages für die Angestellten in Kraftfahrschulen Österreichs eine
Schiedsverhandlung mit dem Ziel eines Schiedsspruches.
Am 15.Februar 1980 nahmen folgende Vertreter der Dienstgeber und Dienstnehmer teil:
K.R. Komm.Rat Carl Rainer
Komm.Rat Ing. Leo Nemec
Fachverbandsekretär Robert Menzl
Bundesfachgruppenobmann Rudolf Grammer
Bundesfachgruppenmitglied Erwin Fleischhacker
Fachgruppensekretär Helmuth Prenner
Sachverhalt: Einzelne Unternehmer zahlten im Krankheitsfalle, unter Berufung auf ihre
Interessenvertretung, keine LKW-Zulage. Detto sind auch diese LKW-Zulagen für die Dauer des
Prüfungsvorganges strittig.
Nach gemeinsamer Erörterung wurde folgender
Schiedsspruch
erzielt:
1. Die im Kollektivvertrag angeführten Zulagen bilden einen Entgeltbestandteil. Sie sind daher in
jener Höhe zu bezahlen, als ob gearbeitet worden wäre. Es sei denn, dass die Lehrtätigkeit auf
dem Fahrzeug infolge einer wesentlichen Änderung der Arbeitseinteilung nicht oder nur in einem
geringeren Ausmaß angefallen wäre. Ansonsten ist die Zulage nach dem Durchschnitt der letzten
12 Monate zu berechnen. Diese Zulagen gebühren unabhängig anderer gesetzlicher Regelungen
bei Krankheit oder Urlaub.
2. Bis zu einer gemeinsamen kollektivvertraglichen Regelung besteht keine Verpflichtung, Zulagen
auch während des Prüfungsvorganges zu bezahlen, da nach Auffassung des Fachverbandes
diese Zeit nicht als Unterrichtszeit angesehen wird. Günstigere Regelungen bleiben aufrecht.
2. PROTOKOLL DER SCHIEDSKOMMISSION
Wegen Auslegungsdifferenzen betreffend die Überzahlung zum Zeitpunkt der Vorrückung (Punkt
XI. C Z 2 in Verbindung mit Punkt XI. B Z 2 lit c) Z 3 des Kollektivvertrages) beantragte die
Bundesfachgruppe der Angestellten in Kraftfahrschulen der GPA gemäß Punkt XV. des
Kollektivvertrages für die Angestellten in Kraftfahrschulen Österreichs eine Schiedsverhandlung
mit dem Ziele eines Schiedsspruches.
Am 6.Mai 1995 nahmen folgende Vertreter der Dienstgeber und Dienstnehmer teil:
Komm.Rat Ing. Leo Nemec
Komm.Rat Ing. Peter Henke
Fachverbandsgeschäftsführer Dr. Michael Grubmann
Bundesfachgruppenobmann Karl Übl
Bundesfachgruppenmitglied Josef Pusch
Fachgruppensekretär Helmuth Prenner
Sachverhalt: Ein Unternehmer gewährte die Überzahlung im Ausmaß von 25 % gemäß Punkt XI.
C. Z 2 des Kollektivvertrages nur in Bezug auf die Berufsjahre und nicht auch in Bezug auf die
Betriebszugehörigkeit.
Nach gemeinsamer Erörterung wurde folgender
Schiedsspruch
erzielt:
Gemäß Punkt XI. C Z 2 des Kollektivvertrages ist der Arbeitgeber verpflichtet, zum Zeitpunkt der
Vorrückung in der Beschäftigungsgruppe das Ist-Gehalt um mindestens 25 % des
Unterschiedsbetrages zwischen dem Kollektivvertragsgehalt jener Gehaltsstufe, in der der
Angestellte vor und nach der Zeitvorrückung eingestuft ist, zu erhöhen. Da die
Betriebszugehörigkeitsjahre auch zu der jeweiligen Beschäftigungsgruppe zählen und somit eine
Gehaltsstufe darstellen, muss auch die Einstufung entsprechend der Betriebszugehörigkeitsjahre
bei der Aufrechterhaltung der Überzahlung im Ausmaß von 25 % berücksichtigt werden.
3. PROTOKOLL DER SCHIEDSKOMMISSION
Wegen Auslegungsdifferenzen betreffend des Begriffes „ausgeschriebener Gruppenkurs” in Punkt
XI B Z 1 lit b) Z 2 des Kollektivvertrages beantragte die Bundesfachgruppe der Angestellten in
Kraftfahrschulen der GPA gemäß Punkt XV des Kollektivvertrages für die Angestellten in
Kraftfahrschulen Österreichs eine Schiedsverhandlung mit dem Ziele eines Schiedsspruches.
Am 18.Dezember 1995 nahmen folgende Vertreter der Dienstgeber und Dienstnehmer teil:
Komm.Rat Ing. Peter Henke
Ing. Robert Hausherr
Fachverbandgeschäftsführer Dr. Michael Grubmann
Bundesfachgruppenobmann Karl Übl
Bundesfachgruppenmitglied Maximilian Kubes
Fachgruppensekretär Helmuth Prenner
Sachverhalt: Ein Unternehmer gewährte nicht die Zulage für die Abhaltung eines
ausgeschriebenen Gruppenkurses gem Punkt XI B Z 1 lit b) Z 2 des Kollektivvertrages.
Nach gemeinsamer Erörterung wurde folgender
Schiedsspruch
erzielt:
Gemäß Punkt XI B Z 1 lit b) Z 2 erhalten Fahrschullehrer für die Abhaltung eines
ausgeschriebenen Gruppenkurses pro Stunde eine Zulage von S 70,40 (zum Zeitpunkt des
Schiedsspruches). Jeder Gruppentheoriekurs, bei dem festgelegt ist, zu welcher Zeit er beginnt
(bzw endet), für welche Führerscheingruppe er angesagt ist, gilt als „ausgeschriebener Gruppenkurs”.
XVI. EMPFEHLUNGEN
1. Der Fachverband empfiehlt seinen Mitgliedern, den Angestellten im Sinne des Punkt I. Abs 3
dieses Kollektivvertrages die Ausbildung von Führerscheinwerbern naher Angehöriger kostenlos
oder gegen einen geringen Kostenbeitrag zu ermöglichen. Als nahe Angehörige gelten: der
Ehegatte, die Kinder, Eltern oder Geschwister sowie der Lebensgefährte.
2. Wird das Dienstverhältnis durch einen tödlichen Arbeitsunfall beendet, empfiehlt der
Fachverband der Fahrschulen seinen Mitgliedern, 100 % des im § 23, Abs 1, Angestelltengesetz
bezeichneten Betrages zu bezahlen. Die Abfertigung gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu
deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war
3. Im Falle der Vereinbarung der Arbeitszeit bis 24 Uhr, im Sinne der Regelung IV Pkt. 5, muss die
Heimfahrt für die Angestellten zumutbar und gewährleistet sein.
ANHANG I
ABGRENZUNG UND EINSTUFUNG VON FAHRSCHULLEHRERN UND FAHRLEHRERN
Gemäß XI Gehaltsordnung ist für die Einreihung eines Angestellten in eine Beschäftigungsgruppe
lediglich die Art seiner Tätigkeit maßgebend. Übt ein Angestellter mehrere Tätigkeiten, die in
verschiedenen Beschäftigungsgruppen gekennzeichnet sind, gleichzeitig aus, so erfolgt seine
Einreihung in diejenige Gruppe, die der überwiegenden Tätigkeit entspricht.
Zur Berufsausübung müssen Fahrschullehrer und Fahrlehrer bestimmte Anforderungen erfüllen.
Die nachstehende Übersicht erübrigt jedoch nicht die Einreihung gemäß den oben angeführten
Vorgaben. Demnach ist immer entsprechend der überwiegenden Tätigkeit einzureihen.
Fahrschullehrer = Mitarbeiter
- erteilt theoretischen Unterricht der Gruppe im Schulungsraum
- erteilt praktischen Fahrunterricht der Einzelperson im „Auto”
- Ausstellung der Berechtigung durch Behörde (BH, Magistrat)
- Reifeprüfungs- / Abitur-Zeugnis oder 5 Jahre Tätigkeit als Fahrlehrer (Nachsicht)
- Fahrlehrer-Tätigkeit im vergangenen Jahr oder 5 Jahre während vergangener 8 Jahre
- Lehrbefähigungsprüfung
- Lehrplanseminar (Klasse B, Basisausbildung) 330 h Theorie Ausbildung sowie 60 h
- Praktische AusbildungZusatzausbildung für Klassen A, C, D, E, F, G
- Führerschein Fahrpraxis
- Führerschein Besitz
- Vertrauenswürdigkeit
Fahrlehrer= Mitarbeiter
- erteilt praktischen Fahrunterricht der Einzelperson im Auto
- Ausstellung der Berechtigung durch Behörde (BH, Magistrat)
LehrbefähigungsprüfungRechtlicher Teil (Theorie, mündlich), Technischer Teil (Theorie,
mündlich), Praktischer Teil
Lehrplanseminar (Klasse B, Basisausbildung)285 h Theorie Ausbildung sowie 60 h
Praktische AusbildungZusatzausbildung für Klassen A, C, D, E, F, G
Führerschein Fahrpraxis mehr als 3 Jahre oder mehr als 1 Jahr + Praxisseminar
Führerschein Besitz mehr als 3 Jahre
Vertrauenswürdigkeit, keine einschlägigen schweren Verstöße
ANHANG II
DIENSTZETTEL
für die Angestellten in den Fahrschulen Österreichs
für die Angestellten in den Fahrschulen Österreichs
Arbeitnehmer:
Name / Anschrift: ........................................................................................
..................................................................................................................
Arbeitgeber:
Name / Anschrift: ........................................................................................
..................................................................................................................
Beginn des Arbeitsverhältnisses:
..................................................................................................................
Ende des Arbeitsverhältnisses (nur bei befristeten Arbeitsverhältnissen):
..................................................................................................................
Kündigungsfrist / Kündigungstermin:
Hinsichtlich der Kündigungsfristen und Kündigungstermine gilt Pkt XII des Kollektivvertrages
bzw das Angestelltengesetz in der jeweils gültigen Fassung.
Arbeitsort(e) (erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Arbeitsorte):
..................................................................................................................
Vorgesehene Verwendung:
Gemäß dem Kollektivvertrag für die Angestellten der Fahrschulen Österreichs erfolgt die
Anstellung als
Fahrschullehrer(in)
Fahrlehrer(in)
Büroangestellte(r)
(nicht Zutreffendes bitte streichen).
Einstufung in kollektivvertragliches Gehaltsschema:
Für die Einstufung werden ............................... Jahre Vordienstzeit angerechnet,
so dass die Einstufung gegenwärtig in das .................... Berufsjahr erfolgt.
Anfangsbezug / Sonderzahlungen / Fälligkeit:
a) Anfangsbezug: Das gegenwärtige Bruttomonatsgrundgehalt beträgt € .......................
b) Sonderzahlungen: Zusätzlich gebühren Sonderzahlungen gem Pkt VIII des
Kollektivvertrages und allfällige Zulagen gem Pkt XIB des Kollektivvertrages.
Weiters gebühren ...........................................................................
c) Fälligkeit: Für die Auszahlung des Gehaltes gelten die Bestimmungen des § 15 AngG.
Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes:
Hinsichtlich des jährlichen Erholungsurlaubes gilt Pkt VII des anzuwendenden
Kollektivvertrages.
Normalarbeitszeit: Gemäß Pkt IV des Kollektivvertrages wurde folgende wöchentliche
Normalarbeitszeit vereinbart:
..................................................................................................................
Bezeichnung des Kollektivvertrages und Ort der Auflage:
Auf das vorliegende Arbeitsverhältnis ist der Kollektivvertrag für die Angestellten in den
Fahrschulen Österreichs anzuwenden.
Dieser liegt in Raum ............................................................................ zur Einsicht auf.
Mitarbeitervorsorgekasse:
Name / Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse:
..................................................................................................................
..................................................................................................................
Sonstige Vereinbarungen: .............................................................................
..................................................................................................................
..................................................................................................................
Gebührenfrei gemäß § 2 Abs 1 AVRAG
........................................... , am .....................................
.......................................................
Unterschrift des Arbeitgebers
......................................................
Unterschrift des Angestellten
****
Wien, am 29.März 2019
WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH | |
FACHVERBAND DER FAHRSCHULEN UND DES ALLGEMEINEN VERKEHRS | |
Der Obmann: | Der Geschäftsführer: |
Herbert WIEDERMANN | Dr. Stefan EBNER |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND | |
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER | |
Die gf. Vorsitzende: | Der Geschäftsbereichsleiter: |
Barbara TEIBER, MA | Karl DÜRTSCHER |
Der Vorsitzende des Wirtschaftsbereiches: | Die Wirtschaftsbereichssekretärin: |
Thomas SCHÄFFER | Anita PALKOVICH |