KOLLEKTIVVERTRAG

für Angestellte der Industrie

in der für die Angestellten der

Österreichischen Brauereien - 01/09/2018

New7

Ang. Brauindustrie / Rahmen - 01.09.2018

Stichtag: 28.07.2020

BRAUINDUSTRIE / RAHMEN

STAND 1. SEPTEMBER 2018

Mit Gehaltsordnung und Zusatzkollektivverträgen

Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier [Druckfassung]

§ 1 VERTRAGSCHLIESSENDE

Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen der Sektion Industrie der Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschafteinerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund,

Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe,andererseits.

§ 2 GELTUNGSBEREICH

(1) Der Kollektivvertrag gilt:

räumlich:für alle Bundesländer der Republik Österreich;

fachlich:für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Nahrungs- und Genussmittelindustrie,

Verband der Brauindustrie;

persönlich:für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer sowie für

kaufmännische Lehrlinge und technische Zeichner-Lehrlinge. Als kaufmännische Lehrlinge gelten

aufgrund des Berufsausbildungsgesetzes und der Lehrberufsliste insbesondere die Lehrlinge, die

in den Lehrberufen Industriekaufmann und Bürokaufmann ausgebildet werden.

(2) Der Kollektivvertrag gilt nicht:

a) für Vorstandsmitglieder, Direktoren, Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter

Haftung, soweit Vorgenannte nicht arbeiterkammerumlagepflichtig sind;

b) Für Pflichtpraktikanten und Volontäre;

Pflichtpraktikantensind Studierende, die zum Zweck einer beruflichen (technischen,

kaufmännischen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung aufgrund schulrechtlicher

Vorschriften vorübergehend beschäftigt werden. Hinsichtlich der Vergütung für diese

Pflichtpraktikanten gilt § 18a.

(gilt ab 1.November 1998)

Volontäresind Personen, die zum Zwecke einer beruflichen (technischen, kaufmännischen

oder administrativen) Vor- oder Ausbildung beschäftigt werden, sofern dieser Umstand bei der

Einstellung ausdrücklich festgelegt worden ist und sie nicht länger als ein halbes Jahr in einer

Firma beschäftigt werden. (Siehe Einstellungsbeschränkungen § 21, Abs 1, 2, 3)

c) für Filialleiter und Filialleiterinnen, Kassiere und Kassierinnen in Selbstbedienungsläden sowie

sonstige Verkaufsangestellte der Molkereien.

§ 3 GELTUNGSDAUER

(1) Der Kollektivvertrag tritt am 1.November 1991in Kraft. (In der vorliegenden Fassung sind alle

Verbesserungen bis zum 1.September 2018 bzw 1.November 2018 eingearbeitet.)

(2) In der Neufassung dieses Kollektivvertrages sind alle Änderungen berücksichtigt, die im

Zeitraum vom 1.November 1984 bis 31.Oktober 1991 zwischen den abschlussberechtigten

Partnern vereinbart wurden.

(3) Der Kollektivvertrag kann von beiden Teilen unter Einhaltung einer dreimonatigen

Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.

(4) Die Bestimmungen über die Höhe der Mindestgrundgehälter (§ 19 Abs 3) und Vereinbarungen,

die gemäß § 22 Abs 1 lit d) und e) getroffen worden sind, können mit einmonatiger Kündigungsfrist

zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.

(5) Die Bestimmungen über die Höhe der Lehrlingsentschädigungen für Lehrlinge (§ 18) und des

Nachtarbeitszuschlages (§ 6) können mit einmonatiger Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten

mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.

(6) Für den Ausspruch und die Entgegennahme von Kündigungen im Sinne der Abs 3 und 5 ist

unternehmerseits die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Sektion Industrie, zuständig.

Für den Ausspruch und die Entgegennahme von Kündigungen im Sinne des Abs 4 sind

unternehmerseits die einzelnen Fachverbände zuständig.

(7) Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen wegen Erneuerung beziehungsweise

Abänderung des Kollektivvertrages geführt werden.

§ 4 NORMALARBEITSZEIT

§ 4 wird durch den Arbeitszeitverkürzungsvertrag abgeändert bzw ergänzt.

§ 4 wird weiters durch den „ZKV Arbeitszeitflexibilisierung – Produktionsbereich”, gültig ab 1.Juli 2006, ergänzt um die

Absätze (3a), (3b), (10), (11) und um § 4b.

(1) Die normale Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 40 Stunden wöchentlich. In

Betrieben, in denen für die ArbeiterInnen über 18 Jahre kollektivvertraglich eine kürzere Arbeitszeit

festgelegt ist, gilt diese Arbeitszeit auch für alle Angestellten.

(2) Die Normalarbeitszeit des Personals von Verkaufsstellen im Sinne des Ladenschlussgesetzes

kann in den einzelnen Wochen eines Zeitraumes von 4 Wochen bis zu 44 Stunden ausgedehnt

werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die regelmäßige wöchentliche

Arbeitszeit durchschnittlich 40 Stunden nicht überschreitet. Der zur Erreichung der

durchschnittlichen Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum erforderliche Zeitausgleich ist unter

Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse zusammenhängend zu gewähren.

Zeitausgleich von mehr als 4 Stunden kann in zwei Teilen gewährt werden, wobei ein Teil

mindestens 4 Stunden zu betragen hat.

(Siehe Anhang I: Kollektivvertrag „Erweiterte Öffnungszeiten – Ladenschluss”.)

(3) Bei Arbeiten, die werktags und sonntags einen ununterbrochenen Fortgang erfordern

(vollkontinuierliche Betriebe beziehungsweise Betriebsabteilungen), sowie bei sonstigen

mehrschichtigen Betrieben beziehungsweise Betriebsabteilungen ist der Schichtplan so zu

erstellen, dass innerhalb des Schichtturnusses die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden

durchschnittlich nicht überschreitet. Mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehende

Regelungen über Sonntagsarbeit bleiben unberührt.

Bei vollkontinuierlicher Betriebsweise sind die zur Sicherstellung des durchlaufenden Betriebes

notwendigen Überstunden mit dem Betriebsrat zu vereinbaren.

(3a) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. In Betrieben mit Betriebsrat

ist über den Schichtplan eine Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 ArbVG abzuschließen.

Innerhalb dieser mehrschichtigen Arbeitsweise darf entweder

- die sich aufgrund der Regelungen gem § 4 Abs 1 ergebende Normalarbeitszeit im

wöchentlichen Durchschnittoder

- bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit gemäß § 4b die für den jeweiligen Verband

geltende Normalarbeitszeit gemäß § 4 Abs 1 im Durchschnitt innerhalb des

Durchrechnungszeitraumes nicht überschritten werden.Diesfalls ist die Regelung des § 4b

Abs 3 auf die Wochenstundenanzahl, die sich im Durchschnitt des Schichtturnus ergibt, zu

beziehen, wobei innerhalb von 26 Wochen nicht mehr als 13 Wochen und 3 aufeinander

folgenden Wochen 45 Stunden in der Woche gearbeitet werden darf.

(3b) Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat kann die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen

Wochen auf bis zu 56 Stunden ausgedehnt werden.

(Abs 3a und 3b gelten ab 1.Juli 2006 für Arbeitnehmer, die im Produktionsbereich und damit im unmittelbaren

Zusammenhang stehenden Abteilungen (zB: Labor, Lager, usw) tätig sind – siehe auch „ZKV Arbeitszeitflexibilisierung”.)

(4) Hinsichtlich bereits bestehender kürzerer Normalarbeitszeiten und hinsichtlich der Fälle, in

denen Pausen vor Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages in die Normalarbeitszeit

eingerechnet waren, gelten die Bestimmungen des Kollektivvertrages betreffend die etappenweise

Einführung der 40-Stunden-Woche vom 26.September 1969.

(5) In Betrieben, in denen sowohl Betriebsbereiche mit der jeweiligen Normalarbeitszeit der Abs 1

bis 3 als auch Betriebsbereiche mit kürzerer wöchentlicher Normalarbeitszeit gemäß Abs 4 in

Frage kommen, gilt für neu eintretende Angestellte sowie bei innerbetrieblichen Versetzungen

jeweils die Arbeitszeit jenes Betriebsbereiches, dem der Angestellte zugeteilt wird.

(6) Soweit nicht durch Schichteinteilung eine andere Arbeitszeit erforderlich ist, hat die Arbeitszeit

an Samstagen um 13 Uhr zu enden.

(7) Am 24. und 31.Dezember hat die Arbeitszeit um 12 Uhr zu enden.

Gilt für die ArbeiterInnen eines Betriebes an diesen beiden Tagen kein solcher Frühschluss oder

erst ein nach 12 Uhr liegender Arbeitsschluss, so gilt für jene Angestellten, deren betriebliche

Anwesenheit wegen ihres regelmäßigen Arbeitszusammenhanges mit den ArbeiterInnen

notwendig ist, an diesen beiden Tagen die für die ArbeiterInnen des Betriebes vorgesehene

Arbeitszeitregelung. Für die am 24. und 31.Dezember infolge des obigen Frühschlusses

entfallenden Arbeitsstunden erfolgt kein Gehaltsabzug.

(8) Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn

und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Lage der Pausen sind aufgrund obiger

Bestimmungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse nach Maßgabe der

gesetzlichen Bestimmungen – insbesondere Arbeitszeitgesetz und Arbeitsverfassungsgesetz –

festzulegen. Im Sinne des § 11 Abs 2 des Jugendbeschäftigungsgesetzes ist für Angestellte und

Lehrlinge unter 18 Jahren die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf 5 Wochentage zulässig.

(9) Ergänzend zu den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages gelten die Bestimmungen des

Kollektivvertrages betreffend die etappenweise Einführung der 40-Stunden-Woche.

(10) Gemäß § 11 Abs 2 bis 3 Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz (KJBG), BGBl

1987/599 idgF kann die wöchentliche Normalarbeitszeit der Jugendlichen an jene der

erwachsenen Arbeitnehmer angeglichen werden.

Dabei darf die tägliche Normalarbeitszeit 9 Stunden und die wöchentliche Normalarbeitszeit 45

Stunden nicht überschreiten.

(11) Die tägliche Normalarbeitszeit kann außer in den gesetzlich vorgesehen Fällen 10 Stunden

betragen, wenn die gesamte Wochenarbeitszeit regelmäßig auf vier zusammenhängende Tage verteilt wird.

(Abs 10 und 11 gelten ab 1.Juli 2006 für Arbeitnehmer, die im Produktionsbereich und damit im unmittelbaren

Zusammenhang stehenden Abteilungen (zB: Labor, Lager, usw) tätig sind – siehe auch „ZKV Arbeitszeitflexibilisierung”.)

§ 4A ALTERSTEILZEIT(GILT AB 1.NOVEMBER 2000, IDF VOM 1. JÄNNER

2008) (GILT AB 1.NOVEMBER 2000, IDF VOM 1. JÄNNER 2008) *)

(1) Wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, Altersteilzeit im Sinne des § 27 AlVG

oder § 37b AMSG (beide idgF BGBl 1 101/2000 bzw 71/2003) in Anspruch zu nehmen, gelten die

nachstehenden Regelungen, solange die genannten Bestimmungen auf laufende

Altersteilzeit-Vereinbarungen anzuwenden sind. Die nachstehenden Regelungen gelten nur für ab

dem 1.12. 2000 abgeschlossene Vereinbarungen oder sofern die Partner früher abgeschlossener

Altersteilzeit-Vereinbarungen dies bis längstens 31.3. 2001 vereinbart haben.

(2)

a) Der Arbeitnehmer hat bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG Anspruch auf

Gehaltsausgleich von mindestens 50% des Unterschiedsbetrages zwischen dem vor der

Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden (bei Altersteilzeitbeginn ab 1.1. 2004

durchschnittlichen) Entgelt (einschließlich pauschalierter oder regelmäßig geleisteter Zulagen,

Zuschläge und Überstunden – entsprechend den Richtlinien des Arbeitsmarktservice) und dem

der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt.

b) Der Arbeitgeber hat die Sozialversicherungsbeiträge (Pensions-, Kranken-, Unfall- und

Arbeitslosenversicherung) entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der

Normalarbeitszeit zu entrichten.

c) Eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustehende Abfertigung ist auf der Grundlage

der Arbeitszeit vor der Herabsetzung zu berechnen. In die Berechnung der Abfertigung sind

regelmäßige Entgelt-Bestandteile (zB Überstunden) in jenem Ausmaß einzubeziehen, in dem

sie vor Herabsetzung der Arbeitszeit geleistet wurden.

d) Sieht die Vereinbarung unterschiedliche wöchentliche Normalarbeitszeiten, insbesondere eine

Blockung der Arbeitszeit vor, so ist das Entgelt für die durchschnittliche Arbeitszeit fortlaufend zu zahlen.

e) Die Berechnung eines Jubiläumsgeldes ist auf Basis der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der

Normalarbeitszeit vorzunehmen.

f) Vor Abschluss einer Altersteilzeit-Vereinbarung ist der Betriebsrat zu informieren.

(3) Die Vereinbarung kann unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten vorsehen. Insbesondere

kann vereinbart werden, dass so lange im Ausmaß der Normalarbeitszeit weiter gearbeitet wird

(Einarbeitungsphase) bis genügend Zeitguthaben erarbeitet wurden, um anschließend durch den

Verbrauch dieser Zeitguthaben den Entfall jeder Arbeitspflicht bis zum Pensionsantritt zu

ermöglichen (Freistellungsphase). In diesem Fall gilt:

- Urlaubsansprüche, die während der Einarbeitungsphase entstanden sind, können

jedenfalls vor deren Ende, bei Nichteinigung unmittelbar davor, verbraucht werden.

- Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Zeitguthaben an Normalarbeitszeit

sind auf Grundlage des zu diesem Zeitpunkt gebührenden Stundenentgelts (ohne

Gehaltsausgleich), jedoch ohne Berechnung des in § 19e AZG vorgesehenen Zuschlags

auszuzahlen. Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, so gebührt

diese Abgeltung den Erben.

- Bei Abwesenheitszeiten ohne Entgelt-Anspruch werden keine Zeitguthaben erworben.

Dementsprechend endet die Einarbeitungsphase, wenn für die Freistellung ausreichende

Zeitguthaben erworben sind.

- Für in der Vereinbarung im Vorhinein festgelegte, über das durchschnittliche

Arbeitszeitausmaß hinaus geleistete Stunden gebührt kein Mehrarbeitszuschlag gemäß §

19d Abs 3a AZG.

(4) Empfehlungen:

Die Kollektivvertragspartner empfehlen:

a) Hinsichtlich Zusatzpensionen innerbetrieblich eine Regelung zu treffen, die eine Minderung

der Versorgung möglichst vermeidet.

b) Bei Blockung der Altersteilzeit eine Regelung für den Urlaub in der Freistellungsphase

vorzusehen (zB vorzusehen, dass sich für jede Urlaubswoche die in der Freistellungsphase

entsteht, die Einarbeitungsphase um die vereinbarte durchschnittliche Wochen-Arbeitszeit

verkürzt, sodass der Urlaub in den Zeiträumen jeden Urlaubsjahres der Freistellungsphase, die

den nicht erworbenen Zeitgutschriften entsprechen, verbraucht werden kann und wird).

c) Eine Regelung zu treffen, die die Rückkehr zur Vollbeschäftigung während der Laufzeit der

Vereinbarung aus außerordentlich wichtigen persönlichen Gründen (wirtschaftliche Notlage zB

aus familiären Gründen) ermöglicht, soweit den Arbeitgeber dadurch keine Pflicht zur

Rückzahlung der bereits aufgrund der Altersteilzeit erhaltenen Leistungen trifft und dem nicht

betriebliche Gründe entgegenstehen.

Die Kollektivvertragspartner kommen überein, unverzüglich Verhandlungen über eine Neuregelung

des § 4a (dieses Kollektivvertrages)aufzunehmen, wenn die gesetzlichen Regelungen betreffend

Altersteilzeit geändert werden sollten.

*) (gilt ab 1.November 2000, idF vom 1. Jänner 2008)

§ 4B

§ 4b gilt ab 1.Juli 2006 für Arbeitnehmer, die im Produktionsbereich und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden

Abteilungen (zB: Labor, Lager, usw) tätig sind (siehe auch „ZKV Arbeitszeitflexibilisierung”)

(1) Anstelle der in § 4 Abs 1 RKV angeführten Regelungen kann mittels Betriebsvereinbarung oder

– wenn kein Betriebsrat besteht – mittels schriftlicher Einzelvereinbarung, wobei die

Kollektivvertragsparteien über diese Einzelvereinbarungen zu informieren sind, für Betriebe oder

Betriebsabteilungen die wöchentliche Normalarbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von 26

Wochen ungleichmäßig so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die gemäß § 4

Abs 1 RKV geltende wöchentliche Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Die wöchentliche

Normalarbeitszeit darf 45 Stunden nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschreiten.

Eine Unterschreitung ist dann zulässig, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgt.

Der Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen kann durch Betriebsvereinbarung auf bis zu 52

Wochen verlängert werden.

(2) Das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit in den einzelnen Wochen ist in der

Betriebsvereinbarung – bzw schriftlichen Einzelvereinbarung – nach Möglichkeit für den gesamten

Durchrechnungszeitraum festzulegen. Abweichungen von der so in den einzelnen Wochen

festgelegten Normalarbeitszeit sind im Einvernehmen mit dem Betriebsrat – bzw wenn kein

Betriebsrat besteht, mit dem betroffenen Arbeitnehmer festzulegen.

(3) Für Wochenstunden nach der 40. bis einschließlich der 45. geleisteten Wochenstunde gebührt

ein Zuschlag von 15%. Unberührt davon bleiben Regelungen für Mehrarbeit bis zur 40. Stunde.

(4) Ist am Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeitausgleich nicht vollständig erfolgt, so sind

Zeitguthaben (Grundstunde und Zeitzuschlag) wie Überstunden abzurechnen.

(5) Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vorhinein fest, so ist dies einvernehmlich

zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen. Kommt keine Einigung zustande, so ist der

Betriebsrat hinzuzuziehen.

(6) Bei Zusammentreffen einer vereinbarten durchrechenbaren Normalarbeitszeit im Sinne dieses

Paragraphen und einer Einarbeitsvereinbarung in Verbindung mit Feiertagen im Sinne des

entsprechenden Kollektivvertrages dürfen 45 Stunden Normalarbeitszeit pro Woche nicht

überschritten werden.

(7) Zulagen und Zuschläge sind in jenem Gehaltsabrechnungszeitraum zu berücksichtigen, in dem

die Arbeitsstunden geleistet werden.

(8) Scheidet ein Arbeitnehmer während des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes aus, so

gebührt für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel

geleistete Arbeit Überstundenentlohnung. Endet das Arbeitsverhältnis durch unberechtigten

vorzeitigen Austritt oder begründete Entlassung, so gebührt Normalstundenentlohnung.

(9) Das im Verhältnis zur geleisteten Arbeit bis zum Ausscheiden gegenüber der

durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel erhaltene Entgelt hat der Arbeitnehmer dann

zurückzuzahlen, wenn er selbst kündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder begründet

entlassen wird.

§ 5 ÜBERSTUNDEN-, SONN- UND FEIERTAGSARBEIT

§ 5 wird durch den Arbeitszeitverkürzungsvertrag abgeändert bzw ergänzt.

§ 5 wird weiters durch den „ZKV Arbeitszeitflexibilisierung – Produktionsbereich”, gültig ab 1.Juli 2006, ergänzt um Absatz

(15).

(1) Als Überstunde gilt jede ausdrücklich angeordnete Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der

auf Basis der jeweiligen kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit (§ 4 Abs 1) und unter

Berücksichtigung der Bestimmungen des § 4 festgelegten täglichen Arbeitszeit überschritten wird.

Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für die

vollbeschäftigten Angestellten festgesetzten täglichen Arbeitszeit überschritten wird.

Teilzeitbeschäftigte können zu einer Mehrarbeitsleistung nur dann herangezogen werden, wenn

berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers der Mehrarbeitsleistung nicht

entgegenstehen.

Überstunden sind mit einer Grundvergütung und einem Zuschlag zu entlohnen.

(2) Die Überstundengrundvergütung und die Grundlage für die Berechnung der

Überstundenzuschläge und der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit ist 1/150 des

Monatsgehaltes. Mit der Festsetzung dieser Berechnungsgrundlage erscheinen alle über 12

Monatsgehälter hinausgehenden Sonderzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und

Feiertagsentlohnung berücksichtigt. Für die Zwecke der Berechnung einer Normalarbeitsstunde ist

dagegen das Monatsgehalt durch 173 zu teilen.

In die Berechnungsgrundlage für die Überstundengrundvergütung und die Grundlage für die

Berechnung der Überstundenzuschläge sind jene weiteren Gehaltsbestandteile, die unter anderen

begrifflichen Bezeichnungen dauernd für die Normalarbeitszeit bezahlt werden, einzubeziehen.

Die Teilungsfaktoren für Überstunden und Normalarbeitsstunden sind vom Ausmaß der

wöchentlichen Normalarbeitszeit abhängig und werden daher in den einzelnen Kollektivverträgen

zur Regelung der Normalarbeitszeit abgeändert.

(3) Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr fallen, beziehungsweise nicht Sonnoder

Feiertagsüberstunden sind, gebührt ein Zuschlag von 50%. Fallen die Überstunden in die Zeit

von 20 Uhr bis 6 Uhr, gebührt ein Zuschlag von 100%.

(4) Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig.

(5) Für Sonntagsarbeit, durch die das Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit überschritten

wird, gebührt die Überstundengrundvergütung mit einem Zuschlag von 100%. Für Sonntagsarbeit,

die im Rahmen der wöchentlichen Normalarbeitszeit geleistet wird, gebührt keine besondere

Vergütung, es sei denn, dass für die ArbeiterInnen des betreffenden Betriebes kollektivvertraglich

für solche Fälle der Sonntagsarbeit Zuschläge vorgesehen sind. In solchen Fällen gebühren den

Angestellten für die im Rahmen der wöchentlichen Normalarbeitszeit geleisteten Sonntagsstunden

die für die ArbeiterInnen vorgesehenen Zuschläge ohne Grundvergütung.

(6) Für Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag gebührt neben dem ungekürzten Monatsentgelt für

jede geleistete Arbeitsstunde 1/150 des Monatsgehaltes. Übersteigt die an einem gesetzlichen

Feiertag geleistete Arbeit die für den betreffenden Wochentag festgesetzte Normalarbeitszeit, so

gebührt für diese Überstunden die Grundvergütung mit einem Zuschlag von 100%.

Hinweis:

Siehe Anmerkung 1

(7) Angestellten, deren Arbeitszeit am 24. und 31.Dezember gemäß § 4 Abs 7 erster Satz um 12

Uhr zu enden hätte, gebührt für jede nach 12 Uhr, aber im Rahmen der sonst für den betreffenden

Wochentag festgesetzten Normalarbeitszeit geleistete Arbeitsstunde ein Überstundenzuschlag von

100% ohne Grundvergütung. Jenen Angestellten, deren Arbeitszeit am 24. und 31.Dezember sich

gemäß § 4 Abs 7 zweiter Satz nach der für die ArbeiterInnen geltenden Regelung richtet, gebührt

für jede nach 12 Uhr, aber im Rahmen der sonst für den betreffenden Wochentag festgesetzten

Normalarbeitszeit geleistete Arbeitsstunde ein Überstundenzuschlag von 50% ohne

Grundvergütung. Wird am 24. und 31.Dezember über die sonst für den betreffenden Wochentag

festgesetzte Normalarbeitszeit hinaus gearbeitet, so gebührt für solche Überstunden die

Überstundengrundvergütung mit 100% Zuschlag.

(8) Wird der Angestellte nach Verlassen der Stelle seiner Tätigkeit (Betrieb usw) zur Leistung von

Überstunden zurückberufen, so sind diese in jedem Fall mit einem Zuschlag von 100% zu

vergüten.

(9) Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gebührt nur der jeweils höchste Zuschlag.

(10) Soweit in den Fällen des § 4 Abs 4 Überstundenvergütung schon bisher ab der kürzeren

Normalarbeitszeit gewährt wurde, bleiben solche Regelungen unberührt. Bisher gewährte höhere

Überstunden-, Sonn- und Feiertagszuschläge bleiben ebenfalls unberührt.

(11) In Betrieben, in denen für einzelne Betriebsbereiche hinsichtlich der Berechnungsgrundlage

für Überstunden-, Sonn- und Feiertagszuschläge Regelungen sowohl nach Abs 2 als auch nach

Abs 10 in Betracht kommen, gilt hinsichtlich der Entlohnung von Überstunden-, Sonn- und

Feiertagsarbeit für neu eingetretene Angestellte sowie bei innerbetrieblichen Versetzungen jeweils

die Verrechnungsart jenes Betriebsbereiches, dem der Angestellte zugeteilt wird.

(12) Wird aus Zweckmäßigkeitsgründen ein Überstundenpauschalentgelt vereinbart, so hat für die

Berechnung der monatlichen Pauschalsumme der Grundsatz zu gelten, dass sie der

durchschnittlich geleisteten Überstundenanzahl entspricht, wobei die obigen

Überstundenzuschläge ebenfalls einzurechnen sind.

(13) Überstundenentlohnungen und sonstige Zuschläge im Sinne dieses Paragraphen müssen

binnen 4 Monaten nach dem Tag der in Betracht kommenden Arbeitsleistung bei der Firmenleitung

geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

Im Falle einer Pauschalabgeltung von Überstunden tritt an die Stelle des Tages der in Betracht

kommenden Arbeitsleistung das Ende des für die Ermittlung der durchschnittlichen

Überstundenzahl maßgeblichen Betrachtungszeitraumes, besteht kein solcher, das Ende des

Kalenderjahres, in dem die Überstundenleistung erfolgte.

(14) Ergänzend zu den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages gelten die Bestimmungen des

Kollektivvertrages betreffend die etappenweise Einführung der 40-Stunden-Woche.

(15) Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat kann von der Möglichkeit des § 7 Abs 2

Arbeitszeitgesetz (AZG) Gebrauch gemacht werden.

Angestellte, die an einem Arbeitszeitmodell im Sinne dieses Zusatzkollektivvertrages teilnehmen,

haben für die Dauer der Teilnahme an einem solchen Arbeitszeitmodell Anspruch auf die gleichen

Zuschläge wie Arbeiter.

(Abs 15 gilt ab 1.Juli 2006 für Arbeitnehmer, die im Produktionsbereich und damit im unmittelbaren Zusammenhang

stehenden Abteilungen (zB: Labor, Lager, usw) tätig sind – siehe auch „ZKV Arbeitszeitflexibilisierung”.)

§ 6 NACHTARBEIT

Fällt die normale Arbeitszeit aufgrund der im Betrieb festgelegten Arbeitszeiteinteilung regelmäßig

zur Gänze oder zum Teil in die Nachtzeit, so gebührt den zu dieser Arbeit herangezogenen

Angestellten eine Sondervergütung in jenen Fällen, in denen eine derartige Sondervergütung auch

der Arbeiterschaft des betreffenden Betriebes gewährt wird. Diese Sondervergütung gebührt für

jede in die Zeit zwischen 22 und 6 Uhr beziehungsweise in die betriebsübliche dritte Schicht

(Nachtschicht) fallende Arbeitsstunde; ihre Höhe bestimmt sich nach der für die ArbeiterInnen des

betreffenden Betriebes geltenden Regelung.

§ 7 FREIZEIT BEI DIENSTVERHINDERUNG

(1) Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem Eintritt nachstehender

Familienangelegenheiten ist jedem Dienstnehmer eine Freizeit ohne Schmälerung seines

monatlichen Entgeltes in folgendem Ausmaß zu gewähren:

a) bei eigener Eheschließung oder Eintragung iS des EPG 3 Tage
b) bei Wohnungswechsel im Falle eines bereits bestehenden eigenen

Haushaltes oder im Falle der Gründung eines eigenen Haushaltes

2 Tage
c) bei Niederkunft der Ehefrau bzw Lebensgefährtin iS des EPG 1 Tage
d)

bei Eheschließung oder Eintragung iS des EPG von Geschwistern oder Kindern

1 Tage
e) beim Tod des Ehegatten (-gattin) 3 Tage
f) beim Tod des Lebensgefährten (Lebensgefährtin) iS des EPG, wenn er

(sie) mit dem Angestellten im gemeinsamen Haushalt lebte

3 Tage
g) beim Tod eines Elternteiles 3 Tage
h) beim Tod eines Kindes, das mit dem Angestellten im gemeinsamen

Haushalt lebte

3 Tage
i) beim Tod der Kinder, die mit dem Angestellten nicht im gemeinsamen

Haushalt lebten, von Geschwistern, Schwiegereltern, Eltern des/der

Lebensgefährt/in iS des EPG und Großeltern

1 Tage

[lit a), c) d) f) und i) idF ab 1.Mai 2012]

(2) In den Fällen des Abs 1 lit a) bis c) ist der oben genannte Freizeitanspruch in Form

betrieblicher Arbeitstage zu gewähren, die aber im Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis

konsumiert werden müssen.

(3) Im Falle des Abs 1 lit d) gebührt keine besondere Freizeit, wenn die Eheschließung auf einen

ohnedies dienstfreien Tag des Angestellten fällt.

(4) Bei den Dienstverhinderungen durch Todesfall im Sinne des Abs 1 lit e) bis i) zählt der Tag des

Begräbnisses bei den oben genannten Tagen mit. Fällt der Begräbnistag also auf einen

arbeitsfreien Tag, so gebührt dem Dienstnehmer im Falle der lit i) keine besondere Freizeit; in den

Fällen der lit e) bis h) sind dem Dienstnehmer nur noch die restlichen Tage des oben genannten

Freizeitanspruches freizugeben, allerdings in Form betrieblicher Arbeitstage, die jedoch im

Zusammenhang mit dem betreffenden Todesfall konsumiert werden müssen.

(5) Findet das Begräbnis außerhalb des Wohnortes des Dienstnehmers statt, so gebührt bei den

in Abs 1 lit e), f) und i) genannten Dienstverhinderungen durch Todesfall außerdem die notwendige

Freizeit für die Hin- und Rückfahrt zum Begräbnisort im Höchstausmaß eines weiteren Tages.

Hinweis:

Siehe Anmerkung 2

§ 8 ANRECHNUNG VON MITTELSCHULSTUDIEN BEI BEMESSUNG DER

URLAUBSDAUER, KRANKENURLAUBE UND HEIMAUFENTHALTE,

STUDIENFREIZEIT

(1) Wenn das Angestelltendienstverhältnis wenigstens 2 Jahre ununterbrochen gedauert hat, so

sind dem Angestellten, der Studien an einer Mittelschule beziehungsweise nach Auswirkung des

Schulorganisationsgesetzes 1962 an einer höheren Schule mit bestandener Reifeprüfung (Matura)

zurückgelegt hat, für die Bemessung der Urlaubsdauer 3 Jahre anzurechnen. Voraussetzung ist,

dass diese Studien nicht neben einem Dienstverhältnis zurückgelegt wurden.

(2) Von der Krankenkasse gewährte Krankenurlaube oder Heimaufenthalte sind als

Krankheitsfälle zu behandeln, wenn der Dienstnehmer eine Bestätigung der Krankenkasse über

seine Arbeitsunfähigkeit für diese Zeit erbringt. Solche Zeiten dürfen nicht auf den gesetzlich zu

gewährenden Erholungsurlaub angerechnet werden.

(3) Zur Prüfungsvorbereitung im Rahmen einer facheinschlägigen Weiterbildung an einer

berufsbildenden mittleren, höheren Schule, Fachhochschule oder einer Hochschule einschließlich

einer dazu allfällig notwendigen Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem

Studienberechtigungsgesetz (StudBerG – BGBl 1985/292 idgF) ist dem Angestellten auf sein

Verlangen unbezahlte Freizeitinsgesamt im Ausmaß bis zu 2 Wochen im Kalenderjahr zu gewähren.

(gilt ab 1. Jänner 2000)

Über den Verbrauch ist das Einvernehmen mit dem Arbeitgeber herzustellen.

Für den Fall der Nichteinigung gelten die Schlichtungsregelungen des Urlaubsgesetzes (§ 4) sinngemäß.

Diese Zeiten gelten nicht als Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses.

(4) HTL-Ingenieure, die gemäß den Bestimmungen des § 16 ff Ingenieurgesetz in der Fassung

des BGBl 512/94 sich bei gegebenen betrieblichem Interesse zum Dipl.-HTL-Ingenieur

qualifizieren, haben Anspruch auf bezahlte Freizeit im Zusammenhang mit der Vorbereitung und

Ablegung der Prüfung sowie allfällige dazu notwendige Behördenwege im Gesamtausmaß von bis

zu einer Woche.

Die Inanspruchnahme ist rechtzeitig anzukündigen.

(Abs 4 gilt ab 1.November 1994)

§ 9 ABFERTIGUNG BEI VOLLENDUNG DES 65. LEBENSJAHRES BEI

MÄNNERN UND DES 60. LEBENSJAHRES BEI FRAUEN

(1) Hinsichtlich der Abfertigung bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei Männern und des 60.

Lebensjahres bei Frauen gelten die Bestimmungen des § 23a Abs 1, 2, 4 und 5 des

Angestelltengesetzes mit folgenden Ergänzungen: Anstelle der Voraussetzung einer zehnjährigen

Dauer des Dienstverhältnisses gemäß § 23a Abs 1 des Angestelltengesetzes tritt die

Voraussetzung einer fünfjährigen Dauer des Dienstverhältnisses.

(2) Bei Ermittlung der Voraussetzung einer fünfjährigen Dauer des Dienstverhältnisses sind auch

unmittelbar vor dem Angestelltenverhältnis liegende ArbeiterInnendienstzeiten beim gleichen

Dienstgeber zu berücksichtigen.

(3) Werden anlässlich der Auflösung des Dienstverhältnisses Versorgungsleistungen, wie

Pensionszuschüsse, Firmenpensionen und ähnliche Zuwendungen vom Arbeitgeber oder einer

von ihm ganz oder teilweise unterhaltenen Unterstützungseinrichtung gewährt, so ruhen diese

Versorgungsleistungen während des Abfertigungszeitraumes.

(Das ist die Anzahl der Abfertigungsmonate, die gemäß § 23 Abs 1 des Angestelltengesetzes

aufgrund der Dienstzeit als Angestellter vorgesehen ist.) Bestehende, gemäß § 23 des

Angestelltengesetzes zulässige Vereinbarungen, die eine Anrechnung von Versorgungsleistungen

auf Abfertigungsansprüche vorsehen oder die bei Zahlung einer Versorgungsleistung den

gänzlichen oder teilweisen Wegfall der Abfertigung vorsehen, gelten auch für den

Abfertigungsanspruch im Sinne des Abs 1. Derartige Vereinbarungen können auch in Hinkunft

abgeschlossen werden.

(4) Bestehende, für die Angestellten günstigere Vereinbarungen bleiben unberührt.

§ 9A ABFERTIGUNG BEI INANSPRUCHNAHME DER VORZEITIGEN

ALTERSPENSION BEI LANGER VERSICHERUNGSDAUER GEMÄSS § 253B

DES ASVG

(1) Über die Bestimmungen des Angestelltengesetzes hinaus besteht der Anspruch auf

Abfertigung auch für jene Fälle, in denen Angestellte wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen

Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 253b ASVG selbst kündigen. Für diesen

Fall gilt § 23a Abs 2, 4 und 5 des Angestelltengesetzes mit folgenden Ergänzungen sinngemäß.

(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nur dann, wenn bei Beendigung des Dienstverhältnisses

eine mindestens 5-jährige ununterbrochene Dienstzeit vorliegt. Bei Ermittlung dieser 5-jährigen

Dienstzeit sind auch unmittelbar vor dem Angestelltenverhältnis liegende ArbeiterInnendienstzeiten

beim gleichen Dienstgeber zu berücksichtigen. Wird das Dienstverhältnis vor Vollendung einer

10-jährigen Dienstzeit beendet, besteht der Anspruch auf Abfertigung überdies nur dann, wenn

das Dienstverhältnis seitens des Angestellten unter Einhaltung jener Kündigungsfrist und jenes

Kündigungstermines aufgekündigt wird, den der Dienstgeber aufgrund des Dienstvertrages oder

mangels einer Vereinbarung aufgrund des § 20 Abs 2 des Angestelltengesetzes einzuhalten hätte.

(3) Werden anlässlich der Auflösung des Dienstverhältnisses Versorgungsleistungen, wie

Pensionszuschüsse, Firmenpensionen und ähnliche Zuwendungen vom Arbeitgeber oder einer

von ihm ganz oder teilweise unterhaltenen Unterstützungseinrichtung gewährt, so ruhen diese

Versorgungsleistungen während des Abfertigungszeitraumes. (Das ist die Anzahl der

Abfertigungsmonate, die gemäß § 23 Abs 1 des Angestelltengesetzes aufgrund der Dienstzeit als

Angestellter vorgesehen ist.) Bestehende, gemäß § 23 des Angestelltengesetzes zulässige

Vereinbarungen, die eine Anrechnung von Versorgungsleistungen auf Abfertigungsansprüche

vorsehen oder die bei Zahlung einer Versorgungsleistung den gänzlichen oder teilweisen Wegfall

der Abfertigung vorsehen, gelten auch für den Abfertigungsanspruch im Sinne des Abs 1.

Derartige Vereinbarungen können auch in Hinkunft abgeschlossen werden.

§ 9B ANRECHNUNG DES KARENZURLAUBES (§ 15 MSCHG BZW § 2 EKUG)

UND ABFERTIGUNG NACH ENTBINDUNG (§ 23A ANGG)

Karenzen (Karenzurlaube) innerhalb des Dienstverhältnisses im Sinne des MSchG, EKUG oder

VKG werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer des Krankenentgeltanspruches

und die Urlaubsdauer bis zum Höchstausmaß von insgesamt zehn Monaten, soweit Karenzen

(Karenzurlaube) für das zweite bzw folgende Lebensjahre des Kindes in Anspruch genommen

werden bis zu insgesamt höchstens 22 Monaten angerechnet.

Für die Bemessung der Höhe der Abfertigung und die Voraussetzung der fünfjährigen Dienstzeit

gem § 23a Abs 3 AngG werden Karenzen (Karenzurlaube) im Sinn des vorigen Absatzes bis zum

Höchstausmaß von insgesamt zehn Monaten angerechnet.

Voraussetzung ist eine mindestens dreijährige Dauer des Dienstverhältnisses, wobei Karenzen

(Karenzurlaube) im obigen Sinn einzurechnen sind.

Diese Regelung gilt für Karenzurlaube ab dem 1.11. 2000. Soweit Karenzurlaube nach der bis

31.10. 2000 geltenden Fassung des § 9b bis zum jeweils genannten Höchstausmaß angerechnet

wurden, erfolgt keine weitere Anrechnung innerhalb des Dienstverhältnisses.

Die folgenden Bestimmungen gelten ab 1.November 2003

Sofern eine Elternkarenz bis längstens zum zweiten Geburtstag des Kindes beansprucht wurde,

hat der Arbeitgeber im sechsten oder fünften Monat vor dem Ende der Karenz den in Karenz

befindlichen Elternteil an die zuletzt bekannt gegebene Adresse schriftlich zu informieren, zu

welchem Zeitpunkt die Karenz endet.

Wird diese Verständigung unterlassen, und erfolgt kein Austritt gem § 23a Abs 3 bzw 4 AngG,

kann der/die Arbeitnehmer/in bis zu vier Wochen nach einer nachgeholten Verständigung im

obigen Sinn die Arbeit antreten (spätestens mit Ablauf des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld)

oder binnen zwei Wochen nach dieser Verständigung den Austritt erklären; in diesem Fall besteht

Anspruch auf Abfertigung gem § 23a Abs 3 und 4 AngG, sofern nicht das BMVG Anwendung findet.

Die Unterlassung der Dienstleistung zwischen dem Ende der gesetzlichen Karenz und dem

Wiederantritt im Sinne der obigen Bestimmung gilt als nicht pflichtwidrig. Es besteht kein

Kündigungsschutz über den gesetzlichen Anspruch hinaus.

Diese Regelung gilt für Karenzen, die nach dem 31.5. 2004 enden

§ 9C ANRECHNUNG VON ARBEITERINNENVORDIENSTZEITEN

(1) Die im Unternehmen unmittelbar vor der Übernahme ins Angestelltenverhältnis zurückgelegten

Dienstzeiten als ArbeiterInnen (nicht als Lehrling) sind für die Bemessung der Dauer des

Krankenentgeltanspruches gemäß § 8 Abs 1 und 2 AngG bis zu einem Höchstausmaß von 10

Jahren anzurechnen.

(2) Die im Unternehmen unmittelbar vor der Übernahme ins Angestelltendienstverhältnis

zurückgelegten Dienstzeiten als ArbeiterInnen (nicht als Lehrling) sind für die Bemessung der

Kündigungsfrist anzurechnen. Die Anrechnung gilt für Kündigungen, die ab 1.12. 1998

ausgesprochen werden.

(gilt ab 1.November 1998)

§ 9D WECHSEL IN DAS SYSTEM DER „ABFERTIGUNG NEU”(GILT AB

1.NOVEMBER 2002) (GILT AB 1.NOVEMBER 2002) *)

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des

Angestelltengesetzes / Arbeiter-Abfertigungsgesetzes in jenes des BMVG (Betriebliches

Mitarbeitervorsorgegesetz), ist der Arbeitnehmer berechtigt, binnen einem Monat ab

Unterzeichnung der Übertrittsvereinbarung ohne Angabe von Gründen von dieser zurückzutreten.

Dies gilt nicht, sofern die Übertrittsvereinbarung inhaltlich durch eine Betriebsvereinbarung gemäß

§ 97 Abs 1 Z 26 ArbVG (Festlegung von Rahmenbedingungen für den Übertritt in das

Abfertigungsrecht des BMVG) bestimmt ist.

Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages, die die Abfertigung betreffen und am 1.7. 2002

bestanden haben, gelten für die Arbeitnehmer/innen, die dem BMVG unterliegen nur, soweit sie für

diese Arbeitnehmer/innen nicht außer Kraft gesetzt wurden. Dies gilt sinngemäß auch für die

seither abgeschlossenen Regelungen.

(Der letzte Absatz gilt ab 1.November 2003)

*) (gilt ab 1.November 2002)

§ 10 GEHALTSZAHLUNG IM TODESFALL

(1) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Angestellten gelöst und hat das

Angestelltenverhältnis länger als ein Jahr gedauert, so ist das Gehalt für den Sterbemonat und den

folgenden Monat weiterzuzahlen. Hat das Dienstverhältnis im Zeitpunkt des Todes länger als 5

Jahre gedauert, so ist das Gehalt für den Sterbemonat und die beiden folgenden Monate

weiterzuzahlen.

Hatte der Angestellte im Zeitpunkt des Todes keinen oder nur einen verringerten Entgeltanspruch,

so ist hinsichtlich des Sterbemonates das Gehalt in voller Höhe nur für den ab dem Todesfall

laufenden restlichen Monatsteil zu leisten.

(2) Für die Dauer einer Gehaltsfortzahlung im Sinne des Abs 1 sind auch die aliquoten Teile des

gebührenden 13. und 14. Monatsgehaltes zu leisten.

(3) Anspruchsberechtigt sind die gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich

verpflichtet war.

(4) Besteht neben dem Anspruch auf Weiterzahlung des Gehaltes nach Abs 1 bis 3 auch ein

gesetzlicher Anspruch auf eine Auszahlung im Sterbefall bzw ein Anspruch nach Abs 5 oder 6, so

kann nur einer der beiden Ansprüche geltend gemacht werden.

Hinweis:

Siehe Anmerkung 3

(5) Sind unter den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet

war, Minderjährige, die zum Zeitpunkt des Todes des Angestellten das 18. Lebensjahr noch nicht

vollendet haben, so erhöht sich der Anspruch gemäß § 23 Abs 6 des Angestelltengesetzes auf die

volle Abfertigung. Dies gilt auch, wenn derartige gesetzliche Erben das 18. Lebensjahr vollendet

haben, jedoch in einem Ausbildungsverhältnis stehen und gemäß § 2 lit b)

Familienlastenausgleichsgesetz Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Der letzte Satz ist auch

anzuwenden, wenn das Ausbildungsverhältnis wegen einer Ferialpraxis unterbrochen wird und in

diesem Zeitraum keine Familienbeihilfe gewährt wird. Die Abfertigung gebührt in diesen Fällen den

gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser im Zeitpunkt des Todes verpflichtet war, und

der Witwe oder dem Witwer gemeinsam und wird unter diesen nach Köpfen zu gleichen Teilen

aufgeteilt. Keinesfalls gebührt im Todesfall insgesamt mehr als die volle Abfertigung.

(6) Ist ein Ehegatte, jedoch kein minderjähriger Angehöriger im Sinne des Abs 5 zum Zeitpunkt

des Todes des Angestellten vorhanden, erhöht sich der Anspruch auf die halbe Abfertigung gemäß

§ 23 Abs 6 des Angestelltengesetzes auf 70% der vollen Abfertigung.

Dieser Anspruch besteht, gleichgültig, ob der überlebende Ehegatte zum Zeitpunkt des Todes des

Angestellten unterhaltsberechtigt war oder nicht. Voraussetzung ist jedoch, dass die Ehe zum

Zeitpunkt des Ablebens des Angestellten 3 Jahre gedauert hat.

§ 10A BERÜCKSICHTIGUNG VON ARBEITERINNENVORDIENSTZEITEN FÜR

DIE BEMESSUNG DER ABFERTIGUNG

Für die Berücksichtigung von Zeiten als ArbeiterIn oder Lehrling beim selben Dienstgeber gelten

die Bestimmungen des Arbeiterabfertigungsgesetzes vom 23.2. 1979, BGBl Nr 107/79, sowie die

darin enthaltene Abänderung des Angestelltengesetzes. Der § 10a in der bis zum 31.10. 1984

geltenden Fassung gilt für jene Fälle weiter, in denen ein Abfertigungsanspruch aufgrund §§ 9, 9a

und 9b Abs 2 dieses Kollektivvertrages zusteht oder die Anwendung des § 10a in der genannten

Fassung in Verbindung mit dem jeweils geltenden Kollektivvertrag für die ArbeiterInnen zu einem

günstigeren Ergebnis führt.

Hinweis:

Siehe Anmerkung 4

§ 11 WEIHNACHTSREMUNERATION (13. MONATSGEHALT)

Hinweis:

Siehe Protokoll

(1) Allen Angestellten ist spätestens am 30.November eines jeden Kalenderjahres eine

Weihnachtsremuneration in der Höhe des Novembergehaltes auszubezahlen.

Überstundenentlohnungen sind hiebei nicht einzubeziehen.

(2) Provisionsbezieher, die außer der Provision ein Monatsgehalt (Fixum) beziehen, erhalten als

Weihnachtsremuneration einen Betrag in der Höhe des Novembergehaltes (-fixums). In jenen

Fällen, in denen kein oder ein geringeres Monatsgehalt (Fixum) als das jeweilige

Mindestgrundgehalt vereinbart ist, gebührt als Weihnachtsremuneration ein Betrag in der Höhe

des jeweiligen Novembermindestgrundgehaltes. In diesem Fall sind im Kalenderjahr fällige

Provisionen bzw Provisionsakontierungen auf die Weihnachtsremuneration bzw die Differenz

zwischen Monatsgehalt (Fixum) und Weihnachtsremuneration anrechenbar. Für den

Jahresbezugsvergleich gemäß § 16 gilt eine so anrechenbare Provision weiterhin als anrechenbar. *)

(3) Lehrlingen gebührt zum gleichen Termin als Weihnachtsremuneration ein Betrag in Höhe der

im November ausbezahlten Lehrlingsentschädigung. Bei Angestellten, die während des

Kalenderjahres ihre Lehrzeit vollendet haben, setzt sich die Weihnachtsremuneration aus dem

aliquoten Teil der letzten monatlichen Lehrlingsentschädigung und aus dem aliquoten Teil des

Novembergehaltes zusammen.

(4) Den während des Kalenderjahres eintretenden oder austretenden Angestellten (Lehrlingen)

gebührt der aliquote Teil.

*) Bei allen Provisionsbeziehern ist jedoch der Jahresbezugsvergleich im Sinne des § 16 letzter

Satz zu beachten. Dieser Jahresbezugsvergleich lässt den Anspruch der Provisionsbezieher, die

außer der Provision ein Monatsgehalt (Fixum) beziehen, auf eine Weihnachtsremuneration in der

Höhe eines Monatsgehaltes (Fixums) unberührt.

§ 12 14. MONATSGEHALT

Hinweis:

Siehe Protokoll

(1) Neben dem 13. Monatsgehalt (Weihnachtsremuneration) gemäß § 11 gebührt allen

Angestellten einmal in einem Kalenderjahr ein 14. Monatsgehalt. Lehrlinge erhalten als 14.

Zahlung einen Betrag in der Höhe der monatlichen Lehrlingsentschädigung. Bei Angestellten, die

während des Kalenderjahres ihre Lehrzeit vollenden, setzt sich das 14. Monatsgehalt aus dem

aliquoten Teil der monatlichen Lehrlingsentschädigung und aus dem aliquoten Teil des

Angestelltengehaltes zusammen.

(2) Provisionsbezieher, die außer der Provision ein Monatsgehalt (Fixum) beziehen, erhalten als

14. Zahlung einen Betrag in der Höhe ihres Monatsgehaltes (Fixums). In jenen Fällen, in denen

kein oder ein geringeres Monatsgehalt (Fixum) als das jeweilige Mindestgrundgehalt vereinbart ist,

gebührt als 14. Zahlung ein Betrag in der Höhe des jeweiligen Mindestgrundgehaltes. In diesem

Fall sind im Kalenderjahr fällige Provisionen bzw Provisionsakontierungen auf die 14. Zahlung bzw

die Differenz zwischen Monatsgehalt (Fixum) und 14. Zahlung anrechenbar. Für den

Jahresbezugsvergleich gilt eine so anrechenbare Provision weiterhin als anrechenbar.*)

(3) Der Berechnung des 14. Monatsgehaltes ist jeweils das im Monat der Auszahlung gebührende

Monatsgehalt (Lehrlingsentschädigung, Fixum) zugrunde zu legen. Überstundenentlohnungen sind

hiebei nicht einzubeziehen. Bei Lehrlingen, die voraussichtlich während eines Kalenderjahres ihre

Lehrzeit beenden und denen noch während ihrer Lehrzeit das 14. Monatsgehalt auszuzahlen ist,

ist zunächst das 14. Monatsgehalt unter Zugrundelegung der Lehrlingsentschädigung im Monat

der Auszahlung zu berechnen. Vollendet der Lehrling während des Kalenderjahres seine Lehrzeit

und setzt er dann seine Dienstleistung bei der Firma als Angestellter fort, so ist der Restbetrag

(gemäß Abs 1) bei Antritt eines weiteren Urlaubes als Angestellter, spätestens aber gemeinsam

mit der Weihnachtsremuneration, auszubezahlen. Bei Berechnung dieses Restbetrages ist

einerseits von der im Monat der Auszahlung des 14. Monatsgehaltes (Lehrlingsentschädigung)

gebührenden Lehrlingsentschädigung, andererseits von dem im Monat der Auszahlung dieses

Restbetrages gebührenden Monatsgehalt auszugehen.

(4) Das 14. Monatsgehalt ist bei Antritt eines gesetzlichen Urlaubes auszuzahlen. Werden im

Kalenderjahr mehrere Urlaubsteile konsumiert, so gebührt das 14. Monatsgehalt bei Antritt des

längeren Urlaubsteiles; bei gleichen Urlaubsteilen ist es mit Antritt des ersten Urlaubsteiles fällig.

Regelungen, nach denen die Auszahlung des 14. Monatsgehaltes ohne Rücksicht auf den

Zeitpunkt der Urlaubskonsumierung einheitlich für alle Angestellten an einem bestimmten Stichtag

erfolgte, bleiben unberührt; desgleichen kann eine solche Auszahlungsweise auch künftighin durch

Betriebsvereinbarungen festgelegt werden.

Spätestens ist das 14. Monatsgehalt jedoch am 30.September eines jeden Jahres fällig.

(5) Den während des Kalenderjahres eintretenden oder austretenden Angestellten (Lehrlingen)

gebührt der aliquote Teil entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit.

Angestellten (Lehrlingen), die während des Kalenderjahres eintreten und bis zum 31.Dezember

noch nicht urlaubsberechtigt sind, ist der aliquote Teil des 14. Monatsgehaltes für dieses

Kalenderjahr gemeinsam mit der gebührenden Weihnachtsremuneration auszuzahlen.

Angestellten (Lehrlingen), die das 14. Monatsgehalt bereits erhalten haben, aber noch vor Ablauf

des Kalenderjahres ausscheiden, ist der verhältnismäßig zu viel bezahlte Anteil, der auf den

restlichen Teil des Kalenderjahres entfällt, bei der Endabrechnung in Abzug zu bringen.

(6) Soweit Betriebe bereits ein 14. Monatsgehalt oder unter welchem Titel immer sonstige über

das 13. Monatsgehalt hinausgehende Sonderzuwendungen leisten, können diese auf das nach

obigen Bestimmungen zu gewährende 14. Monatsgehalt angerechnet werden.

(7) Auf der Produktion beruhende Leistungs-, Ersparnis- oder Erfolgsprämien, die einmal oder

mehrmals jährlich ausgezahlt werden, ferner echte Bilanzgelder, die nur an einzelne Angestellte

für die Mitarbeit bei der Bilanzerstellung gewährt werden, gelten nicht als anrechenbare

Sonderzuwendungen im Sinne des Abs 6.

*) Bei allen Provisionsbeziehern ist jedoch der Jahresbezugsvergleich im Sinne des § 16 letzter

Satz zu beachten. Dieser Jahresbezugsvergleich lässt den Anspruch der Provisionsbezieher, die

außer der Provision ein Monatsgehalt (Fixum) beziehen, auf einen Urlaubszuschuss (14. Gehalt) in

der Höhe eines Monatsgehaltes (Fixums) unberührt.

§ 12A SONDERBESTIMMUNG FÜR TEILZEITBESCHÄFTIGTE ANGESTELLTE

(BERECHNUNG DES 13. UND 14. MONATSGEHALTES ABFERTIGUNG BEI

ÜBERTRITT VON VOLLZEITBESCHÄFTIGUNG IN

TEILZEITBESCHÄFTIGUNG)

(1) Vergütungen für Arbeitsstunden, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen, sind mit

dem Durchschnitt der letzten 12 Kalendermonate vor dem Auszahlungsmonat in das 13. und 14.

Monatsgehalt einzubeziehen. Hat das Dienstverhältnis noch nicht 12 Monate gedauert, ist der

Durchschnitt des Zeitraumes seit Beginn des Dienstverhältnisses zugrunde zu legen.

Durch Betriebsvereinbarung oder, wo kein Betriebsrat errichtet ist, durch Einzelvereinbarung, kann

vereinbart werden, dass anstelle obiger Regelung ein Teilungsfaktor für die Berechnung der

Grundvergütung der über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitsstunden tritt. Dieser

Teilungsfaktor ist unter sinngemäßer Anwendung der Berechnungsart des § 5 Abs 2 erster und

zweiter Satz (für Vollzeitbeschäftigte) zu berechnen. Solche Regelungen sind schriftlich festzuhalten.

(2) Für Angestellte im Sinne dieses Rahmenkollektivvertrages, die während des Kalenderjahres

von einer Vollbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt übertreten, setzt sich

das 13. und 14. Monatsgehalt jeweils aus dem der Dienstzeit im Kalenderjahr entsprechenden Teil

des 13. und 14. Monatsgehaltes vor dem Übertritt und dem entsprechenden Teil nach dem

Übertritt (Auszahlungsmonat) zusammen.

Wurde das 14. Gehalt bereits vor dem Übertritt ausgezahlt, ist eine Nachrechnung zum Zeitpunkt

der Auszahlung der Weihnachtsremuneration vorzunehmen, wobei die Differenz nachgezahlt wird

bzw der zu viel erhaltene Betrag mit der Weihnachtsremuneration gegenverrechnet wird oder

zurückzuzahlen ist.

(3) Wird mit dem Angestellten innerhalb von 5 Jahren vor Beendigung des

Angestelltenverhältnisses anstelle einer Vollbeschäftigung eine Teilzeitbeschäftigung als

Angestellte(r) vereinbart, ist das Entgelt aus der Vollbeschäftigung bei Berechnung der Abfertigung

nach folgenden Grundsätzen zu berücksichtigen:

Es ist die Zahl der Abfertigungsmonate aufgrund der Gesamtdienstzeit als Angestellte(r) zu

ermitteln. Danach ist das aliquote Verhältnis von Teilzeit- und Vollbeschäftigungszeit innerhalb des

gesamten Arbeitsverhältnisses festzustellen. Die Anzahl der Monatsentgelte ist gemäß dem so

ermittelten Verhältnis aufzuteilen. Entsprechend dieser Aufteilung sind dann unter Zugrundelegung

der monatlichen Berechnungsgrundlagen nach Voll- und Teilzeitbeschäftigung die

Abfertigungsanteile zu ermitteln und die Gesamtabfertigung festzustellen. Zur Ermittlung der

Berechnungsgrundlage für Vollbeschäftigung ist das letzte Monatsentgelt aufgrund der

Teilzeitbeschäftigung entsprechend aufzuwerten (im Verhältnis tatsächlicher Stundenzahl pro

Woche zur Normalarbeitszeit bei Beendigung des Dienstverhältnisses). Das so aufgewertete

Monatsentgelt verringert sich jedoch um jene Erhöhung des Monatsgehaltes, die im

Zusammenhang mit der Umstellung auf Teilzeit erfolgte und in dieser begründet war.

(Berechnungsbeispiel siehe Anmerkung 5)

Durch Betriebsvereinbarung oder, wo kein Betriebsrat errichtet ist, durch Einzelvereinbarung,

können gleichwertige andere Regelungen über die Berücksichtigung von Vollzeitbeschäftigung

abgeschlossen werden.

Sollte eine gesetzliche Regelung betreffend Abfertigung bei Übertritt von Vollzeit- in

Teilzeitbeschäftigung erfolgen, werden Gespräche über eine entsprechende Abänderung dieses

Kollektivvertrages aufgenommen.

Absatz 3 gilt nicht für jene Fälle, in denen bei Übertritt in Teilzeitbeschäftigung eine Abfertigung erfolgt.

Absatz 3 gilt sinngemäß für jene Fälle, in denen eine Verringerung einer Teilzeitbeschäftigung

vereinbart wird (gilt für Beendigungen von Dienstverhältnissen nach dem 31.10. 1997).

Absatz 3 gilt für Beendigungen von Dienstverhältnissen nach dem 31.Oktober 1989.

Die Ausdehnung auf 5 Jahre im Absatz 3 gilt für Beendigungen von Dienstverhältnissen nach dem

31.Oktober 1990.

(4) Geringere Normalarbeitszeiten als die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit gelten dann nicht

als Teilzeit, wenn sie für den ganzen Betrieb oder Betriebsteile gelten und nicht erheblich von der

betrieblichen Normalarbeitszeit abweichen

§ 12B BERECHNUNG DES 13. UND 14. MONATSGEHALTES

Vergütungen im Sinne des § 6 des Rahmenkollektivvertrages (zum Beispiel Nacht- und

Nachtschichtzuschläge), sonstige aufgrund von Zusatzkollektivverträgen für die Angestellten

gewährten Zuschläge für Mehrschichtarbeit sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen,

die den Angestellten aufgrund eines Kollektivvertrages oder einer aufgrund einer

kollektivvertraglichen Ermächtigung abgeschlossenen Betriebsvereinbarung gewährt werden, sind

in die Berechnungsgrundlagen des 13. und 14. Monatsgehaltes einzubeziehen.

Soweit in den Fachkollektivverträgen nichts anderes geregelt ist, sind derartige Entgeltteile mit

dem Durchschnitt der letzten 3 Kalendermonate zu berücksichtigen. Durch

Betriebsvereinbarungen können auch andere Berechnungszeiträume vereinbart werden.

§ 12C URLAUBSENTGELT

(1) Sind regelmäßige Überstunden gemäß § 2 Abs 2, 2. Satz des Generalkollektivvertrages über

den Begriff des Urlaubsentgeltes bei Bemessung des Urlaubsentgeltes mit zu berücksichtigen, so

gelten Überstunden dann als regelmäßig, wenn sie in mindestens 7 der letzten 12 Kalendermonate

vor Urlaubsantritt geleistet worden sind. Für die Ermittlung des Durchschnittes sind die letzten 12

Kalendermonate heranzuziehen.

Kalendermonate, in denen überwiegend Krankheit, Urlaub oder sonstige bezahlte

Dienstverhinderungen vorliegen, sind sowohl für die Ermittlung der Regelmäßigkeit als auch für die

Berechnung des Überstundendurchschnittes auszuscheiden. Um die ausgeschiedenen Monate ist

der Rückrechnungszeitraum zu verlängern.

(2) Bestehen vor In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages (1.November 1991) in den Betrieben

andere Rückbetrachtungszeiträume für die Regelmäßigkeit und die Durchschnittsberechnung als 7

bzw 12 Kalendermonate, dann bleiben diese Regelungen weiterhin aufrecht. Derartige

Regelungen können auch in Zukunft im Einvernehmen mit dem Betriebsrat eingeführt werden.

Bestehende und im Sinne dieses Absatzes künftig abgeschlossene Betriebsvereinbarungen über

die Berechnung des Urlaubsentgeltes gelten als Betriebsvereinbarung im Sinne des ArbVG.

§ 13 BEHALTEPFLICHT

(1) Kaufmännische Lehrlinge und technische Zeichnerlehrlinge müssen nach ordnungsgemäßer

Beendigung der Lehrzeit noch sechs Monate als Angestellte beschäftigt werden; wenn diese

Behaltezeit nicht mit dem Letzten eines Kalendermonates endigt, ist sie auf diesen zu erstrecken.

(2) Will der Dienstgeber das Dienstverhältnis mit dem Angestellten nicht über die Behaltezeit

hinaus fortsetzen, so hat er es mit vorhergehender sechswöchiger Kündigungsfrist zum Ende der

in Abs 1 bestimmten Behaltezeit zu kündigen.

(3) Durch einvernehmliche Erklärung der zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft

und der Landesexekutive der Gewerkschaft der Privatangestellten kann die Behaltepflicht bei

Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 18 Abs 2 und 3 des Berufsausbildungsgesetzes verkürzt werden.

§ 13A INFORMATION BEI BEFRISTETEN DIENSTVERHÄLTNISSEN

Gibt der/die Angestellte im Laufe eines befristeten Dienstverhältnisses keine Äußerung ab, das

Dienstverhältnis nicht über die Befristung hinaus fortsetzen zu wollen, bzw besteht nicht von

vornherein Klarheit darüber, dass eine Verlängerung des befristeten Dienstverhältnisses nicht

beabsichtigt ist, ist die Absicht, ein mit Ablaufdatum befristetes Dienstverhältnis von mehr als

2-monatiger Dauer (einschließlich eines allfälligen Probemonates) nicht über den Ablaufzeitpunkt

hinaus fortzusetzen, dem (der) Angestellten spätestens 2 Wochen vor Fristablauf mitzuteilen.

Erfolgt die Mitteilung nicht oder verspätet, ist das auf den Zeitraum von 3 Tagen entfallende Gehalt

über das mit Fristablauf beendete Dienstverhältnis hinaus als Ersatz für nicht konsumierte Freizeit

für Postensuche zu bezahlen.

§ 13a gilt für Dienstverhältnisse, die nach dem 31.10. 1995 beginnen.

§ 14 DIENSTERFINDUNGEN

Der Dienstgeber hat Anspruch auf Anbietung einer von einem Angestellten während des

Bestandes des Dienstverhältnisses gemachten Diensterfindung im Sinne des § 7 Abs 3 des

österreichischen Patentgesetzes.

Er muss dazu innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Tag der Anbietung an Stellung nehmen

und erklären, ob er sie für sich in Anspruch nehmen will; bis zur Anmeldung der Patentrechte ist

der Dienstgeber zur absoluten Geheimhaltung der Erfindung verpflichtet. Er hat im Falle der

Inanspruchnahme die im Gesetz vorgesehene Entschädigung an den Erfinder zu entrichten und

alle auflaufenden Patentgebühren zu bezahlen. Auf Verlangen des Dienstnehmers muss der

Erfinder bei der Eintragung in das Patentregister genannt werden, auch dann, wenn der

Dienstgeber als Anmelder erscheint. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des österreichischen

Patentgesetzes und die gemäß diesem Gesetz getroffenen Einzelvereinbarungen.

§ 14A VERBESSERUNGSVORSCHLÄGE

Über die Vergütung für Verbesserungsvorschläge können Betriebsvereinbarungen gemäß § 29

Arbeitsverfassungsgesetz abgeschlossen werden.

§ 14B AUSBILDUNGSKOSTEN

Über Vereinbarungen betreffend die Rückerstattung von Ausbildungskosten ist der Betriebsrat

über dessen Aufforderung zu informieren.

§ 15 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE VERWENDUNGSGRUPPEN

(1) Die Angestellten werden nach Art ihrer vorwiegend ausgeübten Tätigkeit in die in § 19

vorgesehenen Verwendungsgruppen eingereiht.

(2) Die Einreihung in die Verwendungsgruppen wird von der Firmenleitung unter Mitwirkung des

Betriebsrates vorgenommen. Die Einreihung in die Verwendungsgruppe, die Anzahl der

angerechneten Verwendungsgruppenjahre und die Höhe des Gehaltes sowie alle weiterhin

eintretenden Veränderungen sind dem Angestellten mittels Dienstzettels bekannt zu geben.

Hinweis:

Siehe Anmerkung 7

(2a) Praxiszeit:

Bei Angestellten, die noch keine Angestelltentätigkeit verrichtet haben, kann in

Verwendungsgruppe II während der ersten 6 Monate, in Verwendungsgruppe III und IV während

der ersten 9 Monate durch Vereinbarung das Mindestgrundgehalt im 1. und 2.

Verwendungsgruppenjahr um bis zu 5% unterschritten werden. Diese Praxiszeit wird durch im

Betrieb verbrachte Ausbildungszeiten oder im Rahmen einer Verwendung im Sinne des

Angestelltengesetzes verkürzt.

(gilt ab 1.Mai 1997)

(3) Innerhalb einer Verwendungsgruppe ist das dem Angestellten gebührende monatliche

Mindestgrundgehalt durch die Zahl der anrechenbaren Verwendungsgruppenjahre bestimmt.

In der Verwendungsgruppe I sind 3 Gehaltsstufen (2 Biennien) vorgesehen. Nach Vollendung des

6. Verwendungsgruppenjahres wird der Angestellte unter Anwendung der Umstufungsregel des §

15 Abs 11 in die VG II umgestuft. Erfolgt diese Umstufung nach Vollendung des 4.

Verwendungsgruppenjahres in der VG I, bleibt der bisherige Vorrückungsstichtag durch die

Umstufung in die VG II unberührt.

In den Verwendungsgruppen II bis Va und M I bis M III, M IV sind 7 Gehaltsstufen (6 Biennien)

vorgesehen, in Verwendungsgruppe VI 5 Gehaltsstufen (4 Biennien).

Ab 1.Mai 1997 wird eine Verwendungsgruppe IVa und Va eingeführt.

(4) Als Verwendungsgruppenjahre gelten jene Zeiten, die ein Dienstnehmer in einer bestimmten

Verwendungsgruppe beziehungsweise vor Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages mit der

einer bestimmten Verwendungsgruppe entsprechenden Tätigkeit als Angestellter im Sinne des

Angestelltengesetzes verbracht hat. Nachgewiesene Zeiten in einer höheren Verwendungsgruppe

sind auch in niedrigeren Verwendungsgruppen anzurechnen.

(5) Die im Unternehmen vor der Übernahme ins Meisterverhältnis zurückgelegten Vordienstzeiten

als VorarbeiterIn sind zur Hälfte, jedoch nur bis zu einem Höchstausmaß von 5 Jahren als

Verwendungsgruppenjahre für diejenige Verwendungsgruppe anzurechnen, in die der Meister

zuerst eingestuft wird.

Diese Anrechnung kommt in gleicher Höhe zur Anwendung, wenn ein(e) Angestellte(r) ab dem 1.

Jänner 1971 von der Verwendungsgruppe M I in die Verwendungsgruppe M II umgestuft wurde

beziehungsweise wird. Für die Anrechnung der VorarbeiterInnenjahre ist Abs 9 nicht anzuwenden.

Dieser Absatz gilt mit Ausnahme des zweiten Satzes auch für jene Meister, die bereits vor dem 1.

Jänner 1971 ins Angestelltenverhältnis übernommen wurden.

(6) Es wird empfohlen, Dienstzeiten als Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst auch als

Verwendungsgruppenjahre anzurechnen, sofern die frühere Tätigkeit den Merkmalen des

Angestelltengesetzes entsprach und diese frühere Tätigkeit überdies ihrer Natur nach geeignet

war, dem Angestellten für seine jetzige Verwendung brauchbare Fähigkeiten und Kenntnisse zu

vermitteln.

(gilt ab 1.November 1999)

(6a) Bei Dienstgebern im Ausland verbrachte Vordienstzeiten sind bei geeignetem –

erforderlichenfalls übersetztem – Nachweis unter denselben Voraussetzungen wie die im Inland

zurückgelegten Vordienstzeiten im Sinne der Absätze (4) und (9) als Verwendungsgruppenjahre

anzurechnen (gilt für alle ab 1.11. 1999 vorzunehmenden Einstufungen).

(7) Zeiten des Präsenzdienstes im Sinne des österreichischen Wehrgesetzes, BGBl Nr 305/1990,

sowie des Zivildienstes im Sinne des österreichischen Zivildienstgesetzes, BGBl Nr 679/1986,

während deren das Angestelltendienstverhältnis bestanden hat, sind ab 1.1. 1992 nach Maßgabe

des § 8 Arbeitsplatzsicherungsgesetzes, BGBl Nr 683/1991, als Verwendungsgruppenjahre

anzurechnen. Bis zu diesem Zeitpunkt geleistete Präsenzdienstzeiten werden voll angerechnet.

(8) Elternkarenzen (Karenzurlaube) im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen sind nach Maßgabe

der folgenden Bestimmungen anzurechnen, wenn sie im laufenden Arbeitsverhältnis in Anspruch

genommen werden:

- Elternkarenzen, die am 1.11. 2011 oder später begonnen haben, werden im Ausmaß von

insgesamt bis zu 10 Monaten je Kind als Beschäftigungsgruppenjahre angerechnet.

- Elternkarenzen, die vor dem 1.11. 2011 begonnen haben, werden im Höchstausmaß von

insgesamt bis zu 10 Monaten angerechnet.

Nimmt ein Elternteil für dasselbe Kind mehrere Elternkarenzen in Anspruch, werden dafür

höchstens 10 Monate je Kind bzw für Elternkarenzen, die bis zum 31.10. 2011 enden, höchstens

10 Monate insgesamt angerechnet.

Diese Höchstgrenzen gelten auch für Elternkarenzen nach Mehrlingsgeburten.

(Abs 8 idF ab 1.November 2011)

(9) Für die Anrechnung von Verwendungsgruppenjahren ist es ohne Belang, ob diese bei einem

oder bei verschiedenen Dienstgebern verbracht wurden. Verwendungsgruppenjahre, die ein

Angestellter aus früheren Dienstverhältnissen bei einem anderen Dienstgeber nachweist, werden

jedoch bei der Einreihung in eine bestimmte Verwendungsgruppe nur im Höchstausmaß von 8

Verwendungsgruppenjahren angerechnet. Voraussetzung für die Anrechnung ist jedoch, dass der

Angestellte diese Zeiten der Firmenleitung schon beim Eintritt bekannt gibt und tunlichst sofort,

spätestens aber innerhalb von zwei Monaten, durch entsprechende Zeugnisse oder sonstige

Arbeitspapiere nachweist.

(10) Wenn ein Angestellter infolge Ansteigens der Anzahl seiner Verwendungsgruppenjahre in

eine höhere Mindestgehaltsstufe seiner Verwendungsgruppe vorzurücken hat, tritt die

Gehaltserhöhung am Ersten des Monats ein, in dem er die erhöhte Anzahl der

Verwendungsgruppenjahre erreicht.

(11) Bei Umreihung in eine höhere Verwendungsgruppe sind dem Angestellten jene

Verwendungsgruppenjahre anzurechnen, die er allenfalls aus früheren Dienstzeiten für diese neue

Verwendungsgruppe nachgewiesen hat. Bei Angestellten, deren tatsächliches Gehalt dem bisher

erreichten Mindestgrundgehalt entspricht, erfolgt die Einstufung in das nächsthöhere

Mindestgrundgehalt der neuen Verwendungsgruppe unter Anrechnung der diesem

Mindestgrundgehalt entsprechenden Verwendungsgruppenjahre. Bei Angestellten, bei denen das

tatsächliche Gehalt darüber liegt, ist § 3 des Zusatzkollektivvertrages über die Zeitvorrückung in

der Verwendungsgruppe anzuwenden.*

* (Soweit der genannte ZKV vom Geltungsbereich her Anwendung findet.)

Überdies darf in der neuen Verwendungsgruppe das jeweilige Mindestgrundgehalt des

Angestellten jenes Mindestgrundgehalt nicht unterschreiten, das er beim Verbleiben in der

bisherigen Verwendungsgruppe durch Zeitvorrückung beziehungsweise durch Neufestsetzung der

Mindestgrundgehälter erreichen würde.

(11a) Die Bestimmungen des Abs 11 wurden durch Kollektivverträge über die Zeitvorrückung

innerhalb der Verwendungsgruppe ergänzt.

(12) Wenn ein Angestellter in einer Verwendungsgruppe die Höchstzahl der dort vorgesehenen

Verwendungsgruppenjahre erreicht hat, soll im Fall von Leistungssteigerung nach weiterer

Tätigkeit in der gleichen Verwendungsgruppe eine angemessene Gehaltserhöhung vorgenommen werden.

§ 15A KOLLEKTIVVERTRAGLICHE MINDESTGRUNDGEHÄLTER FÜR

TEILZEITBESCHÄFTIGTE ANGESTELLTE

Bei teilzeitbeschäftigten DienstnehmerInnen, soweit sie diesem Rahmenkollektivvertrag

unterliegen, ist das bei voller kollektivvertraglicher Normalarbeitszeit zustehende

kollektivvertragliche Mindestgrundgehalt durch den für den jeweiligen Fachverbandsbereich

geltenden Teiler für die Normalarbeitsstunde zu teilen und dann der so ermittelte Wert mit jener

Zahl zu multiplizieren, die sich aus der vereinbarten Stundenzahl (Monatsstunden,

Wochenstunden mal 4,33) ergibt.

§ 16 ANRECHNUNG AUF DAS MINDESTGRUNDGEHALT

(1) Sozialzulagen (Familien-, Hausstand-, Frauen- und Kinderzulagen), Provisionen sowie jene

Remunerationen, durch die die dem Angestellten zustehenden Ansprüche gemäß § 11

(Weihnachtsremuneration) und § 12 (14. Monatsgehalt) überschritten werden, sind auf das

Mindestgrundgehalt anrechenbar. In solchen Fällen ist am Ende des Kalenderjahres zu prüfen, ob

der Jahresbezug des Angestellten der Summe der in den 12 Monaten des Kalenderjahres jeweils

gebührenden Mindestgrundgehälter plus dem Zweifachen des Dezember-Mindestgrundgehaltes

entspricht; ist dies nicht der Fall, so ist der Differenzbetrag am Jahresende nachzuzahlen.

(2) Nicht anrechenbar sind Remunerationen, durch die die oben genannten Ansprüche gemäß §

11 (Weihnachtsremuneration) und § 12 (14. Monatsgehalt) überschritten werden, insofern sie das

Ausmaß eines Monatsgehaltes nicht überschreiten. In solchen Fällen ist nur der das Ausmaß

eines Monatsgehaltes überschreitende Teil der Remuneration (Sonderzahlungen) auf das

Mindestgrundgehalt anrechenbar.

§ 16A EIN- BZW AUSTRITT WÄHREND EINES KALENDERMONATS

Beginnt das Dienstverhältnis nicht am Monatsersten, jedoch am ersten betriebsüblichen Arbeitstag

eines Monats, steht das ungekürzte Monatsgehalt zu; Gleiches gilt sinngemäß bei Beendigung des

Dienstverhältnisses.

(gilt ab 1.November 1999)

§ 17 BEZÜGE DER AUFSICHTSORGANE

Die Bezüge der Angestellten, deren Tätigkeit vorwiegend und regelmäßig in der Beaufsichtigung,

Führung und Anweisung von Arbeitergruppen besteht, wie Aufseher, Werkmeister, Montageleiter

und dergleichen (nicht aber untergeordnete Aufsichtspersonen), müssen den kollektivvertraglichen

oder tariflichen Spitzenlohn (nicht Akkordlohn) der höchsten ihnen unterstellten Arbeiterkategorien

wie folgt übersteigen:

Aufseher um 15%
Meister und Montageleiter um 20%
Obermeister um 25%

Der Bezug der Meister, Steiger, Montageleiter, Obermeister und Obersteiger muss mindestens

den Akkordrichtsatz beziehungsweise Gedingerichtlohn der unterstellten ArbeiterInnen erreichen.

§ 18 LEHRLINGE, VORLEHRE, INTEGRATIVE BERUFSAUSBILDUNG

(a) Die monatliche Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge im Sinne des § 2 Abs 1 beträgt ab

1.September 2018 im

I II
1. Lehrjahr € 629,48 € 842,47
2. Lehrjahr € 844,01 € 1.131,79
3. Lehrjahr € 1.142,64 € 1.407,74
4. Lehrjahr* € 1.545,03 € 1.636,31

* Gilt für Lehrlinge in Lehrberufen, in denen eine mehr als dreijährige Lehrzeit in den geltenden Ausbildungsvorschriften

vorgesehen ist.

Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach dem 1.November 1990 nach Vollendung

des 18. Lebensjahres oder nach bestandener Reifeprüfung beginnt.

b) Zeiten, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften auf die Lehrzeit angerechnet werden, gelten als

zurückgelegte Lehrzeit im Sinne obiger Einstufung (bei Anrechnung von zum Beispiel 12 Monaten

auf die Lehrzeit ist eine Einstufung im 2. Lehrjahr vorzunehmen).

c) Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der

Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, hat der

Lehrberechtigte dem Lehrling so zu bevorschussen und so zu ersetzen, dass dem Lehrling für den

Zeitraum, der der Dauer des Internats entspricht, die volle Lehrlingsentschädigung verbleibt.

(Gilt für Internatsaufenthalte, die ab 1.Juli 1992 beginnen. Bis zu den angeführten Zeitpunkten

hatten 70% der Lehrlingsentschädigung zu verbleiben.)

(d) Bei Verlängerung eines Lehrverhältnisses gem § 8b Abs 1 BAG idF BGBl I 79/2003 werden für

die Bemessung der Höhe der Lehrlingsentschädigung die Lehrjahre aliquot im Verhältnis zur

Gesamtlehrzeit verlängert; ergeben sich Teile von Monaten gebührt für das ganze Monat die

höhere Lehrlingsentschädigung.

Bei nachträglicher Verlängerung bleibt das der Lehrlingsentschädigung zugrunde liegende

Lehrjahr so lange unverändert, bis sich nach dem vorstehende Satz Anspruch auf die

Lehrlingsentschädigung eines höheren Lehrjahres ergibt.

Bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages zu einer Teilqualifizierung gem § 8b Abs 2 BAG idF

BGBl I 79/2003 gebührt die Lehrlingsentschädigung des ersten Lehrjahres. Nach einem Jahr

erhöht sich dieser Anspruch um ein Drittel der Differenz zwischen der Lehrlingsentschädigung für

das erste Lehrjahr und jener für das zweite Lehrjahr, nach zwei Jahren um ein weiteres Drittel

dieser Differenz.

Arbeitnehmer/innen, die eine Vorlehre im Sinne des § 8b BAG absolvieren, erhalten im 1. Jahr

eine monatliche Lehrlingsentschädigung in Höhe des für das 1. Lehrjahr angeführten Satzes,

danach eine monatliche Lehrlingsentschädigung in Höhe von € 710,55 ab 1.September 2018. Wird

die Vorlehre (einschließlich der Berufsschule) erfolgreich zurückgelegt, ist sie bei späterer

Absolvierung einer Lehrausbildung im gleichen oder einem verwandten Lehrberuf mindestens im

Ausmaß des 1. Lehrjahres anzurechnen. Besteht kein Anspruch auf diese Anrechnung, darf die

spätere Lehrlingsentschädigung jedenfalls nicht niedriger sein als die während der Vorlehre zuletzt bezahlte.

Anrechnung von integrativer Berufsausbildung

Wird die Vorlehre oder teilqualifizierte Lehrausbildung (einschließlich der Berufsschule im Sinne

der Anforderungen des BAG) erfolgreich zurückgelegt, ist sie bei späterer Absolvierung einer

Lehrausbildung im gleichen oder einem verwandten Lehrberuf mindestens im Ausmaß des 1.

Lehrjahres anzurechnen. Besteht kein Anspruch auf diese Anrechnung, darf die spätere

Lehrlingsentschädigung jedenfalls nicht niedriger sein als die während der Vorlehre zuletzt bezahlte.

§ 18 lit c) gilt sinngemäß für Arbeitnehmer/innen, die eine integrative Berufsausbildung (auch

Vorlehre) absolvieren.

(Abs d gilt ab 1.November 2003)

§ 18A PRAKTIKANTEN(GILT AB 1.NOVEMBER 1998)(GILT AB 1.NOVEMBER

1998)*)

Für Pflichtpraktikanten im Sinn des § 2 Abs 2 lit b) (Bezeichnungsänderung von Ferialpraktikanten

auf Pflichtpratikanten ab 1.11. 1998, vom Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages

ausgenommen) sind Vergütungen unter Mitwirkung des Betriebsrates festzusetzen.

*) (gilt ab 1.November 1998)

§ 19 VERWENDUNGSGRUPPENSCHEMA – MINDESTGRUNDGEHÄLTER

(In der ab 1.November 1999 geltenden Fassung)

(1) Die bei den Verwendungsgruppen angeführten Tätigkeitsbezeichnungen gelten nur als

Beispiele für gleichwertige Tätigkeiten und können durch in einzelnen Industriegruppen übliche

Tätigkeitsbezeichnungen für die gleiche oder ähnliche Verwendungsart ersetzt werden. Derartige

zusätzliche Vereinbarungen können nicht firmenweise, sondern nur durch die in § 22 genannten

zuständigen Organisationen abgeschlossen werden.

(2) Im Zweifel ist die Auslegung des Begriffes „Großbetrieb” im Sinne der Verwendungsgruppe VI

Fachverbandsverhandlungen vorbehalten.

(3) Die Höhe der für die einzelnen Verwendungsgruppen geltenden monatlichen

Mindestgrundgehälter wird für die Fachverbandsbereiche jeweils in eigenen Gehaltsordnungen

festgelegt.

Verwendungsgruppe I

Tätigkeitsmerkmale:

Angestellte, die schematische oder mechanische Arbeiten verrichten, die als einfache

Hilfsarbeiten zu werten sind.

Kaufmännische, administrative und technische Angestellte:

Zum Beispiel:

Hilfs- und Servicekräfte in Büro, Werkstätte, Registratur, Magazin, Lager, Versand (zB

MaschinschreiberInnen nach Konzept, WerkstättenschreiberInnen bzw LohnschreiberInnen,

KopistInnen);

Eingeben von EDV-Daten während der Anlernzeit (höchstens jedoch für die Dauer von 3

Monaten).

Verwendungsgruppe II

Tätigkeitsmerkmale:

Angestellte, die einfache, nicht schematische oder mechanische Arbeiten nach gegebenen

Richtlinien und genauer Arbeitsanweisung verrichten, für die in der Regel eine kurze

Einarbeitungszeit erforderlich ist. Auch während der Einarbeitungszeit ist die Einreihung in

die vorstehende Gruppe durchzuführen.

Angestellte der Verwendungsgruppe I nach Vollendung des 6. Verwendungsgruppenjahres in I.

(Letzter Satz gilt ab 1.Mai 1997)

Kaufmännische und administrative Angestellte:

Zum Beispiel:

Schreibkräfte,

FakturistInnen mit einfacher Verrechnung,

TelefonistInnen mit Auskunftserteilung (Info-, Helpdesk),

WerkstättenschreiberInnen, die für größere Abteilungen oder mit vielseitigen Arbeiten beschäftigt

sind, qualifizierte Hilfs- und Servicekräfte in Sekretariat, Büro, Betrieb, Lager und Versand,

qualifizierte Hilfs- und Servicekräfte, die auch Buchungsarbeiten durchführen, soweit sie nicht auch

eine der in VwGr. III genannten Buchhaltungsarbeiten ausführen,

LohnrechnerInnen (das sind Angestellte, die ohne Rücksicht darauf, ob sie die Tätigkeit eines

Lohnschreibers/einer Lohnschreiberin ausüben, auch die vorgeschriebenen Lohnsätze,

Lohnabzüge und Lohnzuschläge errechnen und einsetzen, wenn sie diese Tätigkeit unter

Anleitung von Angestellten einer höheren Verwendungsgruppe ausführen),

InkassantInnen,

VerkäuferInnen im Detailgeschäft,

Tätigkeiten in der Datenerfassung zur Eingabe bzw Übertragung von Daten auf Datenträger,

einschließlich der Prüfung der eingegebenen Daten.

Technische Angestellte:

Zum Beispiel:

Technische ZeichnerInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,

QualitätsprüferInnen (Werkstoff, Werkstück) im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,

Krankenpflegehilfsdienste.

Verwendungsgruppe III

Tätigkeitsmerkmale:

Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen technische oder

kaufmännische Arbeiten im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages selbstständig erledigen.

Kaufmännische und administrative Angestellte:

Zum Beispiel:

ÜbersetzerInnen,

SekretärInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,

Schreibkräfte im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale mit besonderer Verwendung, insbesondere mit

einer verwendeten Fremdsprache,

Bürokräfte bzw SachbearbeiterInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale (insbesondere

Rechnungswesen, Controlling, Einkauf, Verkauf, Logistik, Produktion, Personal- und

Qualitätswesen),

Lohn- und GehaltsverrechnerInnen (das sind Angestellte, die über die Arbeit eines

Lohnrechners/einer Lohnrechnerin hinaus die Lohn- und Gehaltslisten auszahlungsreif gestalten

und allenfalls die im Lohnbüro erforderlichen Nacharbeiten, zum Beispiel Abrechnung mit

Sozialversicherungsträgern, Finanzamt, durchführen),

TelefonistInnen mit regelmäßiger Auskunftserteilung in mindestens einer Fremdsprache,

Helpdesk-MitarbeiterInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale mit inhaltlichen und fachlichen

Beratungsaufgaben,

KassierInnen in Betrieben mit einer Gesamtbeschäftigtenzahl bis zu 50 DienstnehmerInnen oder

solche, die einem Hauptkassier/einer Hauptkassierin unterstehen,

StatistikerInnen,

MagazineurInnen,

ExpedientInnen (ausgenommen PostexpedientInnen),

RegistraturleiterInnen,

Programmiertätigkeiten im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,

Operator im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,

NetzwerkadministratorInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,

VertreterInnen,

VerkäuferInnen im Detailgeschäft mit besonderen Fachkenntnissen oder Fremdsprachen,

Krankenpflegepersonal im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale.

Technische Angestellte:

Zum Beispiel:

Technische ZeichnerInnen (HilfskonstrukteurInnen) im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,

TeilkonstrukteurInnen,

TechnikerInnen (einschließlich Inbetriebnahme-, Wartungs- und Servicebereich, Planung,

Engineering und Qualitätswesen),

ArbeitsvorbereiterInnen,

Ablauf-(Termin-)KoordinatorInnen und NachkalkulantInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,

ZeitnehmerInnen,

QualitätsprüferInnen (Werkstoff, Werkstück, Material) mit einschlägigen Fachkenntnissen im Sinne

obiger Tätigkeitsmerkmale.

Verwendungsgruppe IV

Tätigkeitsmerkmale:

Angestellte, die schwierige Arbeiten verantwortlich selbstständig ausführen, wozu

besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen erforderlich sind. Ferner

Angestellte, die regelmäßig und dauernd mit der Führung, Unterweisung und

Beaufsichtigung von Angestelltengruppen (zwei bis fünf Angestellte, worunter sich

Angestellte der Verwendungsgruppe III befinden müssen) beauftragt sind.

Kaufmännische und administrative Angestellte:

Zum Beispiel:

ÜbersetzerInnen mit mehr als einer verwendeten Fremdsprache,

SekretärInnen, die auch schwierige SachbearbeiterInnen-(ReferentInnen-)Tätigkeiten

selbstständig ausführen,

selbstständige BuchhalterInnen bis Rohbilanz (in Betrieben mit einer Gesamtbeschäftigtenzahl bis

zu 50 DienstnehmerInnen, auch BilanzbuchhalterInnen),

selbstständige KassierInnen in Betrieben mit mehr als 50 DienstnehmerInnen,

HauptkassierInnen,

selbstständige EDV-SpezialistInnen (zB ProgrammiererInnen, SystemanalytikerInnen,

SpezialistInnen für Datenschutz und Netzwerksicherung),

NetzwerkadministratorInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,

Operator im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,

SachbearbeiterInnen im Versand (VersandleiterInnen) im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,

VertreterInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,

SachbearbeiterInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale (insbesondere Rechnungswesen,

Einkauf, Verkauf, Logistik, Produktion, Personal- und Qualitätswesen),

selbstständige FilialleiterInnen,

HauptmagazineurInnen.

Technische Angestellte:

Zum Beispiel:

KonstrukteurInnen,

TechnikerInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale (einschließlich Inbetriebnahme-, Wartungsund

Servicebereich, Planung, Engineering und Qualitätswesen),

technische SachbearbeiterInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale (zB technische Ein- und

VerkäuferInnen, Helpdesk-MitarbeiterInnen),

selbstständige ArbeitsvorbereiterInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,

selbstständige Ablauf-(Termin-)PlanerInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,

selbstständige Vor- und NachkalkulantInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,

EntwicklungstechnikerInnen,

Sicherheitsfachkräfte im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,

Controller und RevisorInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,

AuditorInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale.

Verwendungsgruppe IVa

(gilt ab 1.Mai 1997)

Tätigkeitsmerkmale:

Angestellte der Verwendungsgruppe IV, die in erheblichem Ausmaß, jedoch nicht

überwiegend, Tätigkeiten der Verwendungsgruppe V verrichten.

Anmerkung:Unter erheblichem Ausmaß ist ein Drittel der Normalarbeitszeit des/der Angestellten anzusehen.

Verwendungsgruppe V

Tätigkeitsmerkmale:

Angestellte, die Arbeiten erledigen, die besonders verantwortungsvoll sind, selbstständig

ausgeführt werden müssen, wozu umfangreiche, überdurchschnittliche Berufskenntnisse

und mehrjährige praktische Erfahrungen erforderlich sind. Ferner Angestellte, die

regelmäßig und dauernd mit der verantwortlichen Führung, Unterweisung und

Beaufsichtigung von größeren Angestelltengruppen (über fünf Angestellte, von denen

entweder einer der Verwendungsgruppe IV oder mehrere der Verwendungsgruppe III

angehören müssen) beauftragt sind.

Kaufmännische und administrative Angestellte:

Zum Beispiel:

BilanzbuchhalterInnen,

StellvertreterInnen von Angestellten der Verwendungsgruppe VI,

LeiterInnen des Personalbüros,

EinkäuferInnen, die mit dem selbstständigen Ankauf der wesentlichen Vormaterialien (zB

Rohstoffe) beauftragt sind, soweit diese Tätigkeit eine Qualifikation im Sinne obiger

Tätigkeitsmerkmale erfordert,

Angestellte im Verkauf, die mit der weitgehend abschlussreifen Vermittlung bzw dem Abschluss

von Geschäften beauftragt sind, welche aufgrund ihres Schwierigkeitsgrades sowie aufgrund ihrer

Bedeutung für das Unternehmen besondere Qualifikation im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale

erfordern,

EDV-LeiterInnen mit umfassender Verantwortung für die gesamte Informationstechnologie,

selbstständige EDV-SpezialistInnen mit besonderen Fachkenntnissen und umfassender

Aufgabenstellung einschließlich der EDV-Organisationsentwicklung,

SystemanalytikerInnen, die aufgrund ihrer besonderen Qualifikation (System- und

Organisationskenntnisse) umfassende und schwierige Organisationsabläufe für die

Programmierung vorbereiten,

Betriebsärzte/Betriebsärztinnen,

DolmetscherInnen (DiplomdolmetscherInnen, Mag. phil.) in mehrjähriger, besonders

verantwortungsvoller Verwendung, die aufgrund ihres Schwierigkeitsgrades eine besondere

Qualifikation und spezifische Branchenkenntnisse erfordert.

Technische Angestellte:

Zum Beispiel:

Leitende KonstrukteurInnen,

SachbearbeiterInnen für besondere Entwicklungsaufgaben,

VertreterInnen mit besonderen technischen Kenntnissen,

technische Ein- und VerkäuferInnen mit besonderen Fachkenntnissen im Sinne obiger

Tätigkeitsmerkmale,

Sicherheitsfachkräfte im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,

LeiterInnen des Controllings im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale.

Verwendungsgruppe Va

(gilt ab 1.Mai 1997)

Tätigkeitsmerkmale:

Angestellte der Verwendungsgruppe V, die in erheblichem Ausmaß, jedoch nicht

überwiegend, Tätigkeiten der Verwendungsgruppe VI verrichten.

Anmerkung:Unter erheblichem Ausmaß ist ein Drittel der Normalarbeitszeit des/der Angestellten anzusehen.

Verwendungsgruppe VI

Tätigkeitsmerkmale:

Angestellte mit umfassenden Kenntnissen und Erfahrungen in leitenden, das Unternehmen

in ihrem Wirkungsbereich entscheidend beeinflussenden Stellungen. Ferner Angestellte mit

verantwortungsreicher und schöpferischer Arbeit.

Zum Beispiel:

ProkuristInnen, soweit sie eingestuft werden,

Chefingenieure

in Großbetrieben (siehe § 19 Abs

2)

Chefkonstrukteure

Betriebsleiter

leitende Chemiker

LeiterInnen der gesamten EDV in Unternehmungen mit Großanlagen bei umfassender integrierter

Anwendung.

Gruppe Meister

Verwendungsgruppe M I

Hilfsmeister, Betriebsaufseher

Verwendungsgruppe M II

Meister

ohne abgeschlossene Fachschule

mit abgeschlossener Fachschule oder der Tätigkeit entsprechender abgeschlossener

facheinschlägiger Meister- bzw Konzessionsprüfung.

Fachschulen:

Zwei- oder mehrjährige Werkmeisterschulen. Zwei- (nach Auswirkung des

Schulorganisationsgesetzes 1962: drei-) oder mehrjährige technische Fachschulen. Höhere

technische und gewerbliche Lehranstalten mit Reifeprüfung.

Unter nachstehenden Voraussetzungen gelten jedoch Werkmeisterkurse als Fachschule im Sinne

der Meistergruppe II:

Es muss sich um Werkmeisterkurse der Arbeiterkammern oder der Wirtschaftsförderungsinstitute

der Handelskammern handeln, sie müssen eine viersemestrige Studiendauer mit mindestens 8

Wochenstunden im Durchschnitt der Kursdauer aufweisen und in einer der Dienstverwendung des

Angestellten einschlägigen Fachrichtung liegen.

Als Schulen im Sinne des Verwendungsgruppenschemas sind nur öffentliche Lehranstalten oder

Privatlehranstalten mit Öffentlichkeitsrecht anzuerkennen. Die entsprechende Schulbildung ist

durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss nachzuweisen.

Verwendungsgruppe M III

Obermeister

§ 19A TELEARBEIT

Telearbeit ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich. Telearbeit

liegt dann vor, wenn der Arbeitsplatz eines (einer) Angestellten in eine außerbetriebliche

Arbeitsstätte, insbesondere die Wohnung, verlegt wird und die Verwendung neuer

Kommunikationstechnologie für die Tätigkeit an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte bestimmend ist.

Für die Telearbeit ist eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu

treffen, die schriftlich (Vertrag oder Dienstzettel) festzuhalten ist. Über die Bedingungen der

Telearbeit können Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden. Insoweit keine

Betriebsvereinbarung besteht, sind Vereinbarungen insbesondere über Arbeitsstätte, Arbeitszeit,

Arbeitsmittel, allfällige Aufwandserstattungen, Haftungsregelungen, über den Kontakt zum Betrieb

und eine Beendigung der Telearbeit zu treffen.

Ein von den Kollektivvertragspartnern ausgearbeiteter Dienstzettel ist dabei zugrundezulegen.

Hinweis:

Siehe Ergänzender Dienstzettel für Telearbeit

§ 19B BRILLE FÜR BILDSCHIRMARBEIT

(1) Bildschirmarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die

Dateneingabetastatur sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionelle Einheit bilden

und bei denen die Arbeit mit dem Bildschirmgerät und die Arbeitszeit am Bildschirmgerät

bestimmend für die gesamte Tätigkeit sind.

(2) Wenn die Verwendung einer besonderen Brille mit spezieller Sehkorrektur für die Tätigkeit am

Bildschirmgerät vom Augenarzt verordnet wird, sind vom Dienstgeber jene notwendigen Kosten zu

übernehmen, die über die gegebenenfalls von einem Sozialversicherungsträger getragenen

Leistungen hinausgehen.

Für den Kostenersatz ist der der Sachleistung der Krankenversicherungsträger zugrunde gelegte

Standard (ohne Rücksicht auf einen Selbstbehalt) maßgeblich.

Diese Regelung gilt für ab dem 1. Jänner 1991 anzuschaffende Brillen.

§ 19C DIENSTJUBILÄEN

Siehe Zusatzkollektivvertrag.

§ 20 SONDERVEREINBARUNGEN UND ARBEITSORDNUNGEN

(1) Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages können, soweit sie Rechtsverhältnisse zwischen

Arbeitgebern und Arbeitnehmern regeln, durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag weder

aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind, sofern sie der Kollektivvertrag

nicht ausschließt, nur gültig, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten

betreffen, die im Kollektivvertrag nicht geregelt sind. (§ 3 Abs 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes.)

(2) Arbeitsordnungen können nur mit Zustimmung des Betriebsrates abgeändert werden.

§ 21 EINSTELLUNGSBESCHRÄNKUNGEN

(1) Als Volontäre dürfen nur Personen eingestellt werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben

und eine mindestens zweijährige Fachschule oder sechsklassige Mittelschulbildung nachweisen.

(2) Als Volontäre können nicht Personen eingestellt werden, die nach abgeschlossener

Fachschulbildung oder nach Ablegung der 1. Staatsprüfung an einer Hochschule ein halbes Jahr

Praxis in ihrem Beruf zurückgelegt haben.

(3) Im Übrigen dürfen Volontäre nur nach Maßgabe folgender Bestimmungen eingestellt werden:

Betriebe mit weniger als 10 Angestellten kein Volontär
Betriebe mit 10 bis 34 Angestellten 1 Volontär
Betriebe mit 35 bis 70 Angestellten 2 Volontäre
Betriebe mit mehr als 70 Angestellten 3% der Angestelltenzahl

§ 22 FACHVERBANDSVERHANDLUNGEN

(1) Um den in den einzelnen Fachverbänden bestehenden Sonderverhältnissen Rechnung zu

tragen, sind die Fachverbände und die diesen entsprechenden gewerkschaftlichen Fachgruppen

berechtigt, unter der Führung der Bundessektion Industrie und der Zentrale der Sektion Industrie

und Gewerbe des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft der Privatangestellten,

Sonderverhandlungen über folgende Gegenstände zu führen:

a) Reisekosten und Aufwandsentschädigungen sowie Trennungskostenentschädigungen. Wenn

Fachverbandsverhandlungen über diesen Gegenstand binnen drei Monaten von dem

Zeitpunkt an, zu welchem seitens des Fachverbandes oder der Gewerkschaft die Einleitung

von Verhandlungen begehrt worden ist, zu keinem Erfolg führen, können

Betriebsvereinbarungen gemäß § 29 Arbeitsverfassungsgesetz abgeschlossen werden.

b) Interpretationen der Verwendungsgruppen.

c) Fachliche Besonderheiten hinsichtlich branchenüblicher Sonderentlohnungen und

Sonderbegünstigungen.

d) Verhandlungen über die Höhe der für die einzelnen Verwendungsgruppen geltenden

monatlichen Mindestgrundgehälter und über die Höhe der effektiven Monatsgehälter.

e) Regelung des Verwendungsgruppenschemas und der monatlichen Mindestgrundgehälter

sowie der effektiven Mindestgehälter der Gruppe „Meister”.

f) Regelungen betreffend die Arbeitszeit.

(2) Für die Betriebe des Bundeslandes Vorarlberg sind zu Verhandlungen über die vorher in lit d)

und e) genannten Angelegenheiten unternehmerseits die Sektion Industrie der Kammer der

gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg beziehungsweise deren Fachgruppen zuständig. Diese sind

auch – abweichend von der Bestimmung des § 3 Abs 6 letzter Satz – für den Ausspruch und die

Entgegennahme von Kündigungen solcher, das Bundesland Vorarlberg betreffender

Vereinbarungen zuständig.

§ 23 SCHLICHTUNG VON GESAMTSTREITIGKEITEN

Mit der Beilegung von Gesamtstreitigkeiten, die sich aus der Auslegung dieses Kollektivvertrages

ergeben, hat sich auf Antrag jedes Kollektivvertragspartners ein paritätischer, aus je drei Vertretern

der vertragschließenden Organisationen zusammengesetzter Ausschuss zu befassen, dessen

Mitglieder tunlichst dem Kreis der an den Verhandlungen über diesen Kollektivvertrag Beteiligten

zu entnehmen sind.

§ 24 AUFHEBUNG GELTENDER VORSCHRIFTEN, GÜNSTIGKEITSKLAUSEL

(1) Mit Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages treten mit Ausnahme der in Abs 2 genannten

Kollektivverträge bisher geltende kollektivvertragliche Regelungen außer Kraft.

Weitergeltung bestehender kollektivvertraglicher Sonderregelungen

(2) Sämtliche am 31.Oktober 1991 geltende Gehaltsordnungen im Sinne des § 19 Abs 3, die in

Kollektivverträgen betreffend effektive Monatsgehälter enthaltenen Regelungen und die für das

Bundesland Vorarlberg geltenden kollektivvertraglichen Mindestgehaltsregelungen sowie

nachstehende kollektivvertragliche Sonderregelungen bleiben für ihren Geltungsbereich weiterhin in Kraft.

Der Zusatzkollektivvertrag vom 21.Oktober 1980 (in der jeweils gültigen Fassung) für die

Angestellten der Brauereiindustrie, betreffend Aufwandsentschädigungen und dergleichen.

Der Zusatzkollektivvertrag vom 7.November 1983 (in der jeweils gültigen Fassung), betreffend Kilometergeld.

Die Kollektivverträge betreffend Arbeitszeitregelungen in der jeweils gültigen Fassung.

(3) Bestehende, für die Angestellten günstigere Übungen und Vereinbarungen bleiben unberührt.

Die Nummerierung ergibt sich aus einer Gesamt-Auflistung aller Rahmen-KV-Branchen.

Wien, am 1.November 1991

BUNDESKAMMER DER GEWERBLICHEN WIRTSCHAFT

Der Präsident: Abg z NR Ing. Leopold Maderthaner

Der Generalsekretär: DDr. Karl Kehrer

SEKTION INDUSTRIE DER BUNDESKAMMER DER GEWERBLICHEN WIRTSCHAFT

Der Obmann: Dkfm. R. Engelbert Wenckheim

Der Syndikus: Dr. Friedrich Placek

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND

GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN

Die Vorsitzende: Eleonora Hostasch

Der Zentralsekretär: Hans Sallmutter

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND

GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN

SEKTION INDUSTRIE UND GEWERBE

Der Vorsitzende: Erwin Reichhardt

Der leitende Sektionssekretär: Ing. Walter Laichmann

**************

PROTOKOLLE

Authentische Interpretation zu den §§ 11 und 12 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der

Industrie (Globalrunde)

Zeiten des Dienstverhältnisses ohne Entgeltanspruch vermindern nicht den Anspruch auf

Sonderzahlungen, ausgenommen in den gesetzlich ausdrücklich angeführten Fällen (zB §§ 14/4

und 15/2 MSchG, 10 APSG, 119/3 ArbVG). Für Zeiten des ungerechtfertigten Fernbleibens von

der Arbeit stehen keine Sonderzahlungen zu. Für Zeiten des freiwillig vereinbarten Entfalls der

Dienstleistung ohne Entgelt, kann der Entfall der Sonderzahlungen vereinbart werden

(ausgenommen für unbezahlten Urlaub für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen iS des § 118

ArbVG über die dort vorgesehene Dauer hinaus). Erhält der Dienstnehmer aufgrund

öffentlich-rechtlicher Vorschriften vollen Entgeltersatz (einschließlich Sonderzahlungen) entfällt

insoweit der Anspruch gegen den Dienstgeber.

18.September 1995

***************

BILDUNGSKARENZ

Gemeinsame Erklärung der Kollektivvertragspartner zur Bildungskarenz (§ 11

Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz) für den Bereich der Fachverbände der Globalrunde

Die Kollektivvertragspartner kommen überein, das durch Gesetz eingeführte neue Instrument der

Bildungskarenz durch gemeinsame Empfehlungen zu unterstützen.

Die Einzelheiten der Bildungskarenz sollen betrieblich durch Betriebsvereinbarung geregelt

werden. Der Zugang zu den Maßnahmen der Bildungskarenz soll innerbetrieblich so geregelt

werden, dass eine weitest mögliche Übereinstimmung zwischen den Unternehmenszielen und

einer entsprechenden im Betrieb umsetzbaren Ausbildung mit dem Bildungs- und

Qualifikationsinteresse der Arbeitnehmer erreicht wird.

In diesem Sinne sollen in erster Linie Karenzierungen zur Ausbildung unterstützt werden, bei

denen aufgrund der Ausbildungsinhalte und der Ausbildungszeit eine hohe Wahrscheinlichkeit

besteht, dass nach Beendigung der Ausbildung eine Verbesserung des Bildungs- und

Qualifikationsniveaus vorliegt.

Die Kollektivvertragspartner sind darin einig, die Möglichkeiten der Bildungskarenz insbesondere

bei Wiedereinstieg in eine berufliche Tätigkeit vorzusehen.

Bestehende Kündigungsschutzbestimmungen sollen dabei auch während der Bildungskarenz

aufrecht erhalten werden.

Der Arbeitgeber soll Anträge der Arbeitnehmer auf Bildungskarenz genehmigen und eine

entsprechende Vereinbarung abschließen, wenn das betriebliche Interesse nicht nachteilig berührt

wird und aufgrund der Ausbildung eine Gewähr dafür besteht, dass die facheinschlägige

Weiterbildung im Unternehmen verwendbar ist.

In diesem Fall soll das Unternehmen nach einer zu vereinbarenden Weiterverwendungszeit allfällig

aufgelaufene Kosten für Sozialversicherung und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit

der Bildungskarenz übernehmen. Unter diesen Voraussetzungen soll die Karenzzeit auch bei

Ansprüchen, die sich nach der Dienstzeit richten, angerechnet werden.

Wien, am 19.Oktober 199

Sektion Industrie

der Wirtschaftskammer Österreich

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft der Privatangestellten

Sektion Industrie und Gewerbe

AUS- UND WEITERBILDUNG

Gemeinsame Erklärung der Kollektivvertragspartner zu Aus- und Weiterbildung für den Bereich der

Fachverbände der Globalrunde

Die Kollektivvertragspartner betonen die Wichtigkeit von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen der

Betriebe und der Arbeitnehmer/innen. Sie empfehlen, Bildungsinteressen der Arbeitnehmer/innen

zu fördern und betrieblich mögliche Rücksicht zu nehmen. Sie heben hervor, dass die

diskriminierungsfreie Einbeziehung gerade von Frauen in Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen ein

wichtiges gemeinsames Anliegen ist. Ebenso wichtig ist es, durch rechtzeitige Weiterqualifizierung

zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit älterer Arbeitnehmer/innen beizutragen.

Wien, am 28.Oktober 2003

Sparte Industrie

der Wirtschaftskammer Österreich

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft der Privatangestellten

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ERLÄUTERUNGEN

ANMERKUNG 1 ZU § 5 ABS 6

Gesetzliche Feiertage:

Auszug aus dem Arbeitsruhegesetz 1983, BGBl Nr 144/83, § 7 Abs 2 und 3.

§ 7 Abs 2: Als Feiertage im Sinne dieses Gesetzes gelten folgende Tage:

1. Jänner (Neujahr),

6. Jänner (Heilige Drei Könige),

Ostermontag,

1.Mai (Staatsfeiertag),

Christi Himmelfahrt,

Pfingstmontag,

Fronleichnam,

15.August (Mariä Himmelfahrt),

26.Oktober (Nationalfeiertag),

1.November (Allerheiligen),

8.Dezember (Mariä Empfängnis),

25.Dezember (Weihnachten),

26.Dezember (Stephanstag).

§ 7 Abs 3: Für Angehörige der evangelischen Kirche AB und HB, der altkatholischen Kirche und

der Methodistenkirche ist auch der Karfreitag ein Feiertag. Bezahlter Ruhetag am Versöhnungstag

für Arbeitnehmer, die der israelitischen Glaubensgemeinschaft angehören. Auszug aus den

Kollektivverträgen, abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und

dem Österreichischen Gewerkschaftsbund vom 3.April 1952, 18.Februar 1953 und 30.April 1954:

Arbeitnehmer, die in Österreich wohnhaft sind und ihre Zugehörigkeit zur israelitischen

Glaubensgemeinschaft nachweisen, werden vom Arbeitgeber am Versöhnungstag von der

Arbeitsleistung freigestellt, wenn sie dies von ihm spätestens eine Woche vorher begehren.

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ANMERKUNG 2 ZU § 7

Auszug aus dem Angestelltengesetz vom 11.Mai 1921, BGBl Nr 292, § 8 Abs 3:

Der Angestellte behält ferner den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine

Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an

der Leistung seiner Dienste verhindert wird.

ANMERKUNG 3 ZU § 10 ABS 4

Im Falle des Todes des Angestellten können die anspruchsberechtigten Erben zwischen der in §

10 Abs 1 bis 3 dieses Kollektivvertrages vorgesehenen Weiterzahlung des Gehaltes und der nach

§ 23 Abs 6 des Angestelltengesetzes beziehungsweise § 10 Abs 5 und 6 dieses Kollektivvertrages

bestimmten Abfertigung wählen.

Nach dem Angestelltengesetz stehen den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser

gesetzlich verpflichtet war, folgende Ansprüche zu:

Nach einer ununterbrochenen Angestelltendienstzeit von

3 Dienstjahren 1 Monatsentgelt
5 Dienstjahren 1½ Monatsentgelte
10 Dienstjahren 2 Monatsentgelte
15 Dienstjahren 3 Monatsentgelte
20 Dienstjahren 4½ Monatsentgelte
25 Dienstjahren 6 Monatsentgelte

ANMERKUNG 4 ZU § 10A

(1) Haben Angestellte, die im gleichen Unternehmen als ArbeiterInnen beschäftigt waren und in

das Angestelltenverhältnis übernommen wurden, Anspruch auf eine Abfertigung aufgrund des

Angestelltengesetzes oder dieses Kollektivvertrages, dann erfolgt eine Berücksichtigung ihrer

ArbeiterInnenvordienstzeiten auf die Angestelltenabfertigung nach Maßgabe der nachfolgenden

Bestimmungen.

(2) Für die Dauer der ArbeiterInnenvordienstzeit wird der zeitliche Anspruch auf Abfertigung nach

den Bestimmungen des jeweils bestehenden Arbeiterkollektivvertrages ermittelt. Das heißt, es wird

ermittelt, auf wie viele Wochen- oder Monatslöhne der/die ArbeiterIn Anspruch hat.

(3) Für die Dauer der Angestelltentätigkeit wird der zeitliche Anspruch auf Angestelltenabfertigung

(Monatsentgelte nach Angestelltendienstzeit laut Angestelltengesetz) ermittelt.

(4) Die nach Ziffer 2 und 3 getrennt errechneten in Wochen beziehungsweise Monaten

ausgedrückten Ansprüche werden addiert.

(5) Bei Berechnung der Arbeiterabfertigung gemäß Ziffer 2 ist das letzte Monatsgehalt

heranzuziehen. Entgeltteile, die über das Monatsgehalt hinausgehen, sind nur insofern

heranzuziehen, als eine entsprechende Regelung im Arbeiterkollektivvertrag vorgesehen ist. Im

Übrigen ist der Berechnung der Abfertigung das im letzten Monat des

Angestelltendienstverhältnisses gebührende Entgelt zugrunde zu legen.

(6) Der Anspruch an Abfertigung ist jedoch mit jenem Anspruch nach oben begrenzt, den der

Dienstnehmer beanspruchen könnte, wenn er die gesamte Dienstzeit im Unternehmen als

Angestellter zurückgelegt hätte. Die Bestimmungen der §§ 23 Abs 4 und 6 und 23a Abs 2 und 4

Angestelltengesetz sowie § 10 Abs 5 und 6 dieses Kollektivvertrages sind auf die

Gesamtabfertigung im Sinne dieses Paragraphen anzuwenden.

(7) Eine Berücksichtigung der ArbeiterInnenvordienstzeiten entfällt, wenn der/die ArbeiterIn beim

Übertritt in das Angestelltenverhältnis abgefertigt wurde.

(8) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Unternehmungen, bei denen günstigere

betriebliche Regelungen bestehen oder in Zukunft abgeschlossen werden.

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ANMERKUNG 5 ZU § 12A ABS 3

Berechnungsbeispiel für eine Abfertigung

Annahmen:

Dauer des gesamten Dienstverhältnisses: 16 Jahre
davon Vollzeit: 14 Jahre
Teilzeit: 2 Jahre
Kollektivvertragliche Normalarbeitszeit: 38,5 Stunden
Teilzeitbeschäftigung: 20 Stunden pro Woche
Letztes Monatsgehalt: € 726,73

Feststellung des gesamten Abfertigungsanspruches:

6 Monatsentgelte

Ermittlung der prozentualen Anteile von Voll- und Teilzeit an der Gesamtdienstzeit:

14 Jahre = 87,5% 2 Jahre = 12,5%

Übertragung der Anteile nach Pkt 2 auf die Anzahl Abfertigungsmonate nach Pkt 1:

87,5% = 5,25 Monatsentgelte12,5% = 0,75 Monatsentgelte

Ermittlung der Monatsbasis für Vollzeit durch Aufwertung des letzten Monatsgehaltes:

Sind regelmäßige Entgeltsbestandteile (zB Mehrleistungsstunden) zu berücksichtigen, ist wie bei

einer Abfertigung nach Vollbeschäftigung (Basis letztes Monatsgehalt) vorzugehen.

Maßgeblich sind die Verhältnisse vor der Beendigung des Dienstverhältnisses.

Wurde seinerzeit wegen der Umstellung auf Teilzeit eine relative Gehaltserhöhung (kein dem

Teilzeitausmaß entsprechend aliquotiertes, sondern höheres Gehalt) vorgenommen, wäre der

seinerzeitige Erhöhungsbetrag vom nach Pkt 4 aufgewerteten Monatsgehalt (€ 1.398,95) abzuziehen.

ANMERKUNG 7 ZU § 15 ABS 2

Das Muster für den Dienstzettel unter Ziffer 1 berücksichtigt die erforderlichen Angaben gemäß § 2

Abs 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) unbeschadet allfälliger weiterer im

Einzelfall bestehender arbeitsvertraglicher Vereinbarungen.

Änderungen in den im Dienstzettel festgehaltenen Angaben, soweit nicht auf Normen verwiesen

wird, sind unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, mitzuteilen, wofür hinsichtlich

Änderungen in Einstufung oder Gehalt der bisherige kollektivvertragliche Dienstzettel gemäß § 15

Abs 2 RKV (Muster siehe Ziffer 2) dienen kann.

Die Bestimmungen betreffend Dienstzettel in Kollektivverträgen bleiben in ihrem jeweiligen Umfang

unberührt. Im Übrigen wird auf § 2 AVRAG verwiesen. Wenn ein schriftlicher Dienstvertrag alle

erforderlichen Angaben enthält, entfällt der Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzettels gemäß AVRAG.

1) Muster für einen Dienstzettel gemäß § 2 AVRAG

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DIENSTZETTEL

gemäß Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz für Angestellte

1. Arbeitgeber (Name und Anschrift):

........................................................................................................

........................................................................................................

2. ArbeitnehmerIn:

Herr/Frau: ........................................................... geb. am: ...................................

Anschrift: ..............................................................................

3. Beginn des Dienstverhältnisses:

Der erste Monat gilt als Probemonat iS § 19 Abs 2 AngG*

Das Dienstverhältnis ist unbefristet / bis ............................................. befristet.*)

4. Für die Kündigung des Dienstverhältnisses gelten die Bestimmungen des

Angestelltengesetzes bzw des anzuwendenden Kollektivvertrages.*)

Kündigungsfrist / -termin: *) ...............................................................

5. Gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde

Arbeits(Einsatz)orte:

........................................................................................................

6. Vorgesehene Verwendung:

........................................................................................................

........................................................................................................

7. Einstufung gemäß Rahmenkollektivvertrag für die Angestellten der Industrie,

Gehaltsordnung für die

................................................................... Industrie.

Verwendungsgruppe ....................................

Angerechnete Verwendungsgruppenjahre ...................................

8. Das tatsächliche monatliche Bruttogehalt*) (Fixum)*) beträgt ................................

Fälligkeit der Auszahlung: ..................................................

Allfällige sonstige Entgeltbestandteile richten sich nach anzuwendenden

Kollektivverträgen* / Betriebsvereinbarungen*) /

aufgrund Vereinbarung* .............................................................

Provisionsregelung / Prämie*) ...................................................

9. Das Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes richtet sich nach den Bestimmungen

des Urlaubsgesetzes idgF und nach allfällig anzuwendenden Bestimmungen des

Nachtschwerarbeitsgesetzes bzw kollektivvertraglichen Regelungen.

Ergänzende Regelungen: *) ...............................................................

........................................................................................................

10. Die wöchentliche Normalarbeitszeit richtet sich nach dem anzuwendenden

Kollektivvertrag und beträgt

.............. Stunden.

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt ........................ Stunden (Teilzeitbeschäftigung).

Für das vorliegende Dienstverhältnis gilt das Angestelltengesetz. Weiters gelten derzeit

der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie idgF und die jeweils

anzuwendenden (Zusatz)Kollektivverträge

idgF für die Angestellten der ................................................................. Industrie.

11. Name und Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse:

........................................................................................................

Weiters gelten nach Maßgabe ihres Geltungsbereiches die zwischen

Betriebsinhaber/Unternehmensleitung und den jeweils zuständigen Organen der

gesetzlichen Arbeitnehmervertretung auf Betriebs- bzw Unternehmensebene

abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen iS des Arbeitsverfassungsgesetzes.

Diese sind gemäß Arbeitsverfassungsgesetz in

............................................................................................................ zur Einsichtnahme

aufgelegt.

Allfällige Unterschriften:

........................................................................................................

........................................................................................................

...................................., am ............................

* Nichtzutreffendes bitte streichen

gebührenfrei gem § 2 Abs 1 AVRAG

2) Muster für einen Dienstzettel gemäß § 15 Abs 2 RKV

DIENSTZETTEL

Herrn

Frau ........................................................................................................

Gemäß § 15 Abs 2 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie werden Sie in die

Verwendungsgruppe ..................................... eingereiht.

Aufgrund Ihrer Angestelltendienstzeiten werden Ihre Verwendungsgruppenjahre ab

...................................... gerechnet.

Das Monatsbruttogehalt beträgt € ...........................................

..........................................., am ...........................................

gebührenfrei gem § 2 Abs 1 AVRAG

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ERGÄNZENDER DIENSTZETTEL FÜR TELEARBEIT

gemäß § 19a des Rahmenkollektivvertrages

1. Zwischen der Firma (Arbeitgeber) ......................................................................................

und Herrn/Frau (Arbeitnehmer) ......................................................................................

wird Telearbeit an einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte im Sinne des § 19 des

Kollektivvertrages vereinbart.

Ort der außerbetrieblichen Arbeitsstätte:

......................................................................................

2. Normalarbeitszeit

a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen

Normalarbeitszeit.

b) Abweichend von der betrieblichen Normalarbeitszeit wird folgende Lage der

Normalarbeitszeit vereinbart:

........................................................................................................

........................................................................................................

........................................................................................................

Anmerkung: Im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes ist

auch eine andere Verteilung der Normalarbeitszeit möglich. Die

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bleiben aufrecht.

c) Abweichende Vereinbarung über die Erbringung der Normalarbeitszeit:

..............................

........................................................................................................

Anmerkung: Selbstbestimmte Normalarbeitszeit kann vereinbart werden,

wenn der tägliche Rahmen der Normalarbeitszeit, die Dauer und das

Höchstausmaß von Übertragungsmöglichkeiten und die Dauer und Lage

der fiktiven Normalarbeitszeit geregelt sind, und im Übrigen die

arbeitszeitgesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.

d) Die Normalarbeitszeit wird wie folgt zwischen betrieblicher und

außerbetrieblicher Arbeitszeit aufgeteilt.

Mehrarbeit:

Überstunden und Mehrarbeit an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte werden nur

vergütet, wenn sie ausdrücklich angeordnet werden.

Arbeitszeitaufzeichnungen:

Alle geleisteten Arbeitszeiten sind vom Arbeitnehmer aufzuzeichnen, soweit die

Arbeitszeit vom Arbeitnehmer bestimmt wird. Privat bedingte Unterbrechungen der

Arbeitszeit sind dabei festzuhalten. Der Arbeitnehmer hat die Aufzeichnungen

unmittelbar nach dem Monatsletzten vorzulegen.

3. Folgende Tätigkeiten werden in Telearbeit verrichtet: ..........................

........................................................................................................

........................................................................................................

4. Folgende für die Arbeitsleistung notwendige dem ergonomischen und

sicherheitstechnischen Standard entsprechende Arbeitsmittel werden vom Arbeitgeber

für die Zeit der Tätigkeit an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt:

........................................................................................................

........................................................................................................

........................................................................................................

Diese Arbeitsmittel werden vom Arbeitgeber installiert und gewartet.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, diese Arbeitsmittel nur im Rahmen der vereinbarten

Telearbeit zu benutzen und die Benützung durch Dritte auszuschließen.

Die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel sind bei Beendigung der Telearbeit bzw über

Aufforderung des Arbeitgebers dem Arbeitgeber unverzüglich zurückzustellen bzw ihm

zu ermöglichen, die Arbeitsmittel zu übernehmen.

5. Aufwandserstattung:

a) Folgende durch die außerbetriebliche Arbeitsstätte erforderlichen Aufwendungen

werden dem Angestellten erstattet:

........................................................................................................

........................................................................................................

b) Der Aufwandsersatz wird, wie folgt, pauschaliert:

........................................................................................................

........................................................................................................

6. Haftung:

Der Angestellte ist verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel so zu

verwahren, dass eine Beschädigung durch Dritte möglichst ausgeschlossen ist.

Auf den Schutz von Daten und Informationen ist in gleicher Weise zu achten und zu

sorgen, wie dies für den Betrieb vorgesehen ist. Vertrauliche Daten, Informationen und

Passwörter sind so zu schützen, dass Dritte keine Einsicht und keinen Zugriff nehmen

können.

Für Schäden, die der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem

Betrieb der außerbetrieblichen Arbeitsstätte zufügt, haftet er nach den Bestimmungen

des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes. Dies gilt auch für die im gemeinsamen Haushalt

mit dem Arbeitnehmer lebenden Personen.

7. Kontakt zum Betrieb:

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Telearbeitnehmern hinsichtlich Aus- und

Weiterbildungsangebot die betrieblichen Informationen zukommen zu lassen. Der

Arbeitgeber ist darüber hinaus verpflichtet, die Arbeitnehmer an einem vorhandenen,

gemeinsamen betrieblichen Informationssystem teilnehmen zu lassen.

8. Beendigungsmöglichkeit der Telearbeit(gilt nur in Fällen, in denen die Telearbeit

während eines aufrechten Angestelltenverhältnisses im Betrieb vereinbart wird und der

Arbeitnehmer die Räumlichkeit für die außerbetriebliche Arbeitsstätte zur Verfügung

stellt):

Die Telearbeit kann bei Weiterbestand des Dienstverhältnisses von beiden Seiten unter

Einhaltung einer dreimonatigen Ankündigungsfrist eingestellt werden. Aus wichtigen

Gründen, wie Verlust der Wohnung vor diesem Zeitpunkt, verkürzt sich die

Ankündigungsfrist entsprechend.

9. Sonstige Vereinbarungen:................................

........................................................................................................

........................................................................................................

ANMERKUNGEN:

Ein Dienstzettel ist nur insoweit notwendig, als die obigen Gegenstände nicht durch Betriebsvereinbarung geregelt sind.

Der Dienstzettel kann daher überhaupt entfallen oder entsprechend verkürzt werden.

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AUSZUG AUS DEM KV VOM 28.OKTOBER 1996

über die Neuregelung des Gehaltssystems

ARTIKEL V ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Diese Übergangsbestimmungen gelten für alle Angestellten, deren Dienstverhältnis vor dem 1.Mai

1997 begonnen hat, solange sie nicht frühestens mit diesem Datum in eine höhere

Verwendungsgruppe, unbeschadet Abs 6, 3. Absatz, umgestuft werden.

Alle Angestellten, deren Dienstverhältnis vor dem 1.Mai 1997 begonnen hat, sind in die

Gehaltsordnung „neu” einzustufen. Bei dieser Umreihung ist der seit Vollendung der letzten

Vorrückung laufende Vorrückungsstichtag weiter anzuwenden.

1) Für die Anwendung der entsprechenden Übergangsbestimmung sind die erreichten

Verwendungsgruppenjahre zum Zeitpunkt des Geltungsbeginnes dieses Kollektivvertrages

maßgeblich. Unter Gehaltsordnung „alt” und Biennalsprung „alt” sind Gehaltsordnung und

Biennalsprung vor dem 1.Mai 1997 zu verstehen.

Unter Gehaltsordnung „neu” und Biennalsprung „neu” sind Gehaltsordnung und Biennalsprung in

der ab 1.Mai 1997 geltenden Höhe zu verstehen.

2) Angestellte der Verwendungsgruppen I und VI

Angestellte der Verwendungsgruppe I sind in die Gehaltsordnung „neu” umzustufen. Jene, die am

30.April 1997 in die Mindestgehaltsstufe nach 6 Jahren oder höher eingestuft sind, sind in die

schillingmäßig nächst höhere Mindestgehaltsstufe der Verwendungsgruppe II „neu” umzustufen,

unter Anrechnung der dieser Mindestgehaltsstufe in der Verwendungsgruppe II entsprechenden

Verwendungsgruppenjahre. Besteht zu diesem Zeitpunkt kein schillingmäßig nächst höheres oder

zumindest gleich hohes Mindestgrundgehalt in der Verwendungsgruppe II „neu”, bleibt das bisher

erreichte Mindestgrundgehalt solange abgesichert, als die entsprechende

Mindestgrundgehaltsposition „neu” unter diesem Betrag liegt.

Angestellte der Verwendungsgruppe VI sind in die der bisher erreichten

Verwendungsgruppenjahrstufe entsprechenden Stufe der Gehaltsordnung „neu” umzustufen.

3) Angestellte der Verwendungsgruppen II bis V, M I bis M III bzw M IV

Angestellte, die sich zum Zeitpunkt des Geltungsbeginnes des Kollektivvertrages in den

Mindestgrundgehaltspositionen nach 14, 16 und 18 VGJ befinden, sind in die Position nach 12

Verwendungsgruppenjahren der Gehaltsordnung „neu” einzustufen.

Angestellte, die sich zum Zeitpunkt des Geltungsbeginnes des Kollektivvertrages in den

Mindestgrundgehaltspositionen nach 12 Verwendungsgruppenjahren befinden, sind in die

Position nach 10 Verwendungsgruppenjahren der Gehaltsordnung „neu” einzustufen.

Angestellte, die sich zum Zeitpunkt des Geltungsbeginnes dieses Kollektivvertrages in den

Mindestgrundgehaltspositionen nach 2 Verwendungsgruppenjahren bis zu jenen nach 10

Verwendungsgruppenjahren befinden, sind in die jahresmäßig nächstniedrigere Stufe der

Gehaltsordnung „neu” einzustufen.

In jenen Gehaltsordnungen, in denen in den Verwendungsgruppen Meister I sowie Meister II

die Mindestgrundgehaltspositionen im 1. und 2. Verwendungsgruppenjahr sowie nach 2

Jahren gleich sind, sind in diesen Meistergruppen in die Verwendungsgruppenstufe nach 2

Jahren eingestufte Angestellte in die entsprechende Verwendungsgruppenstufe nach 2 Jahren

der Gehaltsordnung „neu” einzustufen.

Angestellte im 1. und 2. Verwendungsgruppenjahr sind in die Gehaltsordnung „neu”

einzustufen.

4) Mindestgehaltsabsicherung im Zuge kollektivvertraglicher Erhöhungen der

Mindestgehaltsordnungen

Angestellte gemäß Absatz 3a nach 14, 16, 18 VGJ „alt”.

Diesen Angestellten wird das vor dem 1.Mai 1997 für den Angestellten geltende

Mindestgrundgehalt wie folgt im Sinne eines individuellen Mindestgrundgehaltes gesichert:

Dieses Mindestgrundgehalt wird künftig zum Zeitpunkt kollektivvertraglicher

Mindestgehaltserhöhungen um jenen Prozentsatz erhöht, um den sich die jeweilige

Mindestgehaltsstufe nach 12 Verwendungsgruppenjahren der Gehaltsordnung „neu” erhöht.

Diese Mindestgarantie erhöht sich zum jeweiligen Anfallszeitpunkt um die Biennalsprünge im

Sinne des Abs 5 lit a) dieses Artikels. Die Obergrenze dieser Absicherung der Mindestgarantie

ist das schillingmäßige Mindestgrundgehalt dieser Verwendungsgruppe nach 18

Verwendungsgruppenjahren zum Stichtag 30.April 1997. Die Mindestgarantie gilt sinngemäß

auch für jene Angestellten, die in die Mindestgehaltsstufe nach 18 Jahren eingestuft waren

(Schillingbetrag der Gehaltsordnung „alt” nach 18 Verwendungsgruppenjahren zum Stichtag

30.April 1997).

Angestellte gemäß Absatz 3b (nach 10 bzw Nahrungs- und Genussmittelindustrie nach 12

VGJ „alt”) und 3c (nach 2 bis nach 10 VGJ „alt”)

Soweit das neue Mindestgrundgehalt niedriger ist als das Mindestgrundgehalt „alt”, wird das

individuelle Mindestgrundgehalt wie folgt abgesichert: Das individuelle Mindestgrundgehalt darf

jenen Betrag nicht unterschreiten, der sich aus dem jeweiligen Mindestgrundgehalt neu plus

dem Umstellungsunterschiedsbetrag ergibt.

Der „Umstellungsunterschiedsbetrag” ist der Differenzbetrag zwischen dem

Mindestgrundgehalt „alt” zum Stichtag 30.4. 1997 und dem Mindestgrundgehalt „neu” zum

Stichtag 1.5. 1997, der im Weiteren unverändert bleibt.

Für Angestellte gemäß Absatz 3b erhöht sich dieses individuelle Mindestgrundgehalt 2 und 4

Jahre nach Vollendung des 12. Verwendungsgruppenjahres („neu”) um je einen Biennalsprung

„alt”. Absatz 5a) letzter Satz.

Für Angestellte gemäß Absatz 3c erhöht sich dieses individuelle Mindestgrundgehalt 2 Jahre

nach Vollendung des 12. Verwendungsgruppenjahres um einen Biennalsprung „neu”

Unterschiedsbetrag zwischen der Mindestgrundgehaltsposition nach 10

Verwendungsgruppenjahren und jener nach 12 Verwendungsgruppenjahren.

Die Obergrenze dieser Absicherung der Mindestgarantie ist das schillingmäßige

Mindestgrundgehalt dieser Verwendungsgruppe nach 18 Verwendungsgruppenjahren zum

Stichtag 30.April 1997.

5) Zeitvorrückung in der Verwendungsgruppe („echter Biennalsprung”)

(gilt nicht für Brauindustrie – siehe 5e)

Biennalsprünge für Angestellte gemäß Absatz 3a) Diese Angestellten haben Anspruch auf

Biennalsprünge unter Anwendung der Grundsätze des Zusatzkollektivvertrages über die

Zeitvorrückung in der Verwendungsgruppe, auf die sie bei Verbleiben in der selben

Verwendungsgruppe nach der bis zum 1.Mai 1997 geltenden Regelung noch Anspruch gehabt

hätten. Als Biennalbetrag für diese Übergangsregelung gilt der schillingmäßige Wert vor dem

1.Mai 1997.

Angestellte gemäß Absatz 3b)

Für diese Angestellten gilt die Regelung des vorangehenden Absatzes mit der Maßgabe, dass

der Biennalsprung in die Stufe nach 12 Jahren in der Gehaltsordnung „neu” auf die

Biennalsprungsanzahl im Sinn des vorangehenden Absatzes angerechnet wird. Die

Angestellten im Sinne der Absätze a) und b) sind von der Berechnungsgrundlage gemäß § 2

Abs 3 des Zusatzkollektivvertrages über die Zeitvorrückung in der Verwendungsgruppe

(5%-Klausel) ausgenommen. Auf diese Angestellten findet § 2 Abs 3 keine Anwendung.

Angestellte gemäß Absatz 3c)

Diese Angestellten erhalten 2 Jahre nach Vollendung des 12. Verwendungsgruppenjahres

einen Biennalsprung „neu” unter Anwendung der Grundsätze des Zusatzkollektivvertrages

über die Zeitvorrückung in der Verwendungsgruppe.

In den Fällen des Absatzes 3c), 2. Absatz, erhalten die entsprechend dieser Vorschrift mit

1.Mai 1997 in die Mindestgehaltsstufe nach 2 Verwendungsgruppenjahren eingestuften

Meister weitere 2 Jahre nach dem Biennalsprung im Sinn des vorangehenden Absatzes einen

weiteren Biennalsprung.

Für den Verband der Brauereien gilt Abs 5 dieses Artikels nicht. Soweit in Abs 4 dieses

Artikels auf Biennalsprünge im Sinne des Abs 5 dieses Artikels verwiesen wird, sind diese

sinngemäß nur im Rahmen der Mindestabsicherung anzuwenden. Dies gilt auch für Abs 5c), 2.

Absatz dieses Artikels.

6) Einstufung in die Verwendungsgruppen IVa oder Va

Wird ein Angestellter zum Geltungsbeginn des Kollektivvertrages (1.Mai 1997) aufgrund der

ausgeübten Tätigkeit in IVa oder Va umgestuft, wird bei jenen Angestellten, deren tatsächliches

Monatsgehalt dem Mindestgrundgehalt „alt” entspricht, der laufende Vorrückungsstichtag aufgrund

der bisherigen Einstufung beibehalten. Die Einstufung erfolgt in die gegenüber dem bisher

erreichten Mindestgrundgehalt nächsthöheren Mindestgehalt entsprechenden Stufe der neuen

Verwendungsgruppe (§ 15 Abs 11 zweiter Absatz RKV).

Bei überzahlten Angestellten sind § 3 Abs 3 und 4 des Kollektivvertrages über die Zeitvorrückung

innerhalb der Verwendungsgruppe anzuwenden. Den Angestellten, die mit 30.4. 1997 das 12.

Verwendungsgruppenjahr vollendet oder überschritten haben, und ab diesem Zeitpunkt in IVa oder

Va umgestuft werden, bleibt unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des

Kollektivvertrages über die Zeitvorrückung in der Verwendungsgruppe, unter Anrechnung der sich

aus der Einstufung in der neuen Verwendungsgruppe noch ergebenden Zeitvorrückungen, die

Anzahl jener Zeitvorrückungen gesichert, die er beim Verbleib in der bisherigen

Verwendungsgruppe noch erreicht hätte; soweit daraus noch ein über die anzurechnenden

Biennalsprünge in den Gruppen IVa bzw Va hinausgehender Biennalsprung zusteht ist dieser ein

Biennalsprung „alt” Absatz 5 Z a) letzter Satz. Diese Angestellten sind von der

Berechnungsgrundlage gemäß § 2 Abs 3 des Zusatzkollektivvertrages über die Zeitvorrückung in

der Verwendungsgruppe (5%-Klausel) ausgenommen. Auf diese Angestellten findet § 2 Abs 3

keine Anwendung.

7) Fällt der Geltungsbeginn der Gehaltsordnung „neu” mit einem Biennalsprung zusammen, dann

ist der Biennalsprung aufgrund der Gehaltsordnung „alt” zu ermitteln.

8) Wird ein(e) Angestellte(r), auf den (die) die Übergangsregelung dieses Artikels anzuwenden ist,

in eine höhere Verwendungsgruppe umgestuft, gilt als bisher erreichtes Mindestgrundgehalt das

sich aufgrund der Bestimmungen über die Mindestabsicherung gemäß Abs 4 ergebende Gehalt.

Dieses Gehalt ist auch als Basis für das Ausmaß der Überzahlung maßgeblich.

9) Durch den Umstieg und die dementsprechende Einstufung in die Gehaltstabellen „neu” gemäß

Abs 2 und 3 bewirkte Erhöhungen von Mindestgrundgehältern lassen effektive Monatsgehälter

unberührt, soweit die neuen Mindestgrundgehälter bzw Mindestgehaltsabsicherungen gemäß Abs

4 nicht unterschritten werden.

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ARTIKEL VI BETRIEBLICHE REGELUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT

ÄNDERUNGEN DES RAHMENKOLLEKTIVVERTRAGES UND DES

ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAGES ÜBER DIE ZEITVORRÜCKUNG

Mit In-Kraft-Treten der kollektivvertraglichen Neuordnung der Verwendungsgruppen und

Mindestgehaltstabellen sind betriebliche Regelungen, nach denen Entgelte in einem fixierten

Ausmaß von einem kollektivvertraglichen Mindestgehalt oder einer Mindestgehaltstabelle

abhängen, unter Anwendung der Grundsätze dieses Kollektivvertrages so abänderbar, dass sich

gegenüber dem Zustand vor Geltungsbeginn der Neuordnung eine Gleichwertigkeit, dh infolge der

Mindestgehaltserhöhungen aufgrund der Neuordnung keine über die bisherige Effektivauswirkung

hinausgehende Auswirkung ergibt. Dies gilt auch für Umstufungsregelungen, betriebliche

Verwendungsgruppen oder Zwischengruppen bzw die Anwendung betrieblicher Regelungen auf

die neueingeführten Verwendungsgruppen, sofern eine Abhängigkeit vom Mindestgehalt besteht.

Kommt es binnen 3 Monaten nach In-Kraft-Treten der Neuordnung nicht zu einer

innerbetrieblichen Regelung im Sinn des ersten Absatzes, bleiben obige Regelungen nur insoweit

unberührt, als sich durch die Erhöhung der Mindestgehälter oder Umstufungen aufgrund der

Neuordnung keine Erhöhung der schillingmäßigen Überzahlung vor In-Kraft-Treten dieses

Kollektivvertrages ergibt. Diese Regelungen gelten daher nur in dem Umfang weiter, als sich keine

darüber hinausgehende Wirkung ergibt.

Betriebliche Regelungen, die eine höhere Anzahl von Zeitvorrückungen als die bisherigen

kollektivvertraglichen Mindestgehaltsordnungen vorsehen, verkürzen sich um die Anzahl, die der

Neuordnung gegenüber den bisherigen Mindestgehaltsordnungen entspricht, ausgenommen für

jene Angestellten, die im Zeitpunkt der Einführung der neuen Gehaltsordnung bereits in der Stufe

nach 18 Verwendungsgruppenjahren oder höher eingestuft sind und nicht in eine höhere

Verwendungsgruppe umgestuft werden. Für die übrigen Angestellten, sofern diese im

Umstiegszeitpunkt in die Verwendungsgruppenstufe nach 2 bis einschließlich nach 16 Jahren

eingestuft sind, ist die Umstiegsregelung dieses Kollektivvertrages innerbetrieblich so zu

adaptieren, dass sich eine mit der kollektivvertraglichen Umstiegsregelung gleichwertige, der

betrieblich verkürzten Zeitvorrückung entsprechende, ergibt.

Als betriebliche Regelung im Sinn dieser Bestimmung gelten Betriebsvereinbarungen und sonstige

betriebliche Regelungen oder Übungen, bei denen eine einheitliche Vorgangsweise gegenüber

allen oder einem Teil der Dienstnehmer ohne Rücksicht auf eine bestimmte formale Grundlage

eingehalten wird, aus denen Ansprüche abgeleitet werden.

Über betriebliche Regelungen im obigen Sinne können Betriebsvereinbarungen gemäß ArbVG

abgeschlossen werden.

ARTIKEL VII SONSTIGE BESTIMMUNGEN

1. Lenkzeitregelung

Die Lenkzeitregelungen in den Zusatzkollektivverträgen über Dienstreisen etc werden ab 1.Mai

1997 so abgeändert, dass anstelle der Verwendungsgruppe IV nach 18 Jahren die

Verwendungsgruppe IVa nach 10 Jahren tritt.

2. Umstellungsdienstzettel

Die für die Umstellung im Sinne dieses Kollektivvertrages notwendigen Angaben sind dem

Angestellten mittels Dienstzettels (Umstiegs-Dienstzettel) bekannt zu geben.

ARTIKEL VIII

Für Rechtsstreitigkeiten im Einzelfall, die sich aus der Anwendung des § 15 und des § 19, auch

insbesondere im Zusammenhang mit der Neuregelung des Gehaltssystems zum 1.5. 1997, der

Umstiegsregelung, der Einreihung in die neuen Verwendungsgruppen und der Anpassung

betrieblicher Regelungen ergeben, ist vor Anrufung des Arbeitsgerichtes eine von der

Bundessektion Industrie oder vom Fachverband und der Gewerkschaft der Privatangestellten,

Sektion Industrie und Gewerbe eingerichtete Schiedskommission anzurufen, welche eine

Streitbeilegung versucht und einen Schlichtungsvorschlag erstellt.

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ANHANG I

KOLLEKTIVVERTRAG

für Angestellte der Industrie ERWEITERTE ÖFFNUNGSZEITEN – LADENSCHLUSS Gültig ab

1.November 1991 (idF vom 4.November 2004)

KOLLEKTIVVERTRAG

betreffend Arbeitsleistungen im Rahmen der Regelung der Öffnungszeiten gemäß dem

Bundesgesetz, BGBl Nr I 48/2003,

abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Sektion Industrie,

einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der

Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe,andererseits.

§ 1 GELTUNGSBEREICH

(1) Der Kollektivvertrag gilt

räumlich:für alle Bundesländer der Republik Österreich;

fachlich:für alle Mitgliedsfirmen, die einem Fachverband der Industrie angehören, soweit sie

einem für den Bereich der Industrie geltenden Rahmenkollektivvertrag oder Kollektivvertrag angehören;

persönlich:für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer und für Lehrlinge,

soweit sie dem persönlichen Geltungsbereich eines im Bereich der Industrie geltenden

Rahmenkollektivvertrages oder Kollektivvertrages angehören.

(2) Dieser Kollektivvertrag gilt für Arbeitsleistungen im Rahmen der Regelung der Öffnungszeiten

gemäß dem Bundesgesetz, BGBl Nr I 48/2003, zur Beratung und Betreuung der Kunden, im

Warenverkauf und für die Tätigkeiten, die mit diesem im unmittelbaren Zusammenhang stehen

oder ohne die diese nicht durchführbar wären sowie für sonstige Arbeitsleistungen, die vom

Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der erweiterten Öffnungszeiten verlangt werden.

§ 2 ARBEITSLEISTUNG IM RAHMEN DER NORMALARBEITSZEIT UND ALS MEHRARBEIT

(1) Für Normalarbeitsstunden (innerhalb der jeweils geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit)

und für Mehrarbeitsstunden im Sinne des Absatzes 4, die an Werktagen von Montag bis Freitag

zwischen 18.30 Uhr und 21.00 Uhr und am Samstag zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr geleistet

werden, wird eine Zeitgutschrift oder Bezahlung gewährt. Die Art der Abgeltung (Zeitgutschrift oder

Bezahlung) ist zu vereinbaren. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, besteht Anspruch

auf Bezahlung.

(Abs 1 idF ab 1.November 2004)

(2) Die Zeitgutschrift im Sinne des Abs 1 beträgt für Arbeitsleistungen

a von Montag bis Freitag zwischen 18.30 Uhr und 20.00 Uhr 70%
b von Montag bis Freitag ab 20.00 Uhr 100%
c am Samstag zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr 50%

der in diesen Zeiträumen tatsächlich geleisteten Normalarbeitsstunden bzw Mehrarbeitsstunden.

(lit c idF ab 1.November 2004)

(3) Die Bezahlung im Sinne des Abs 1 beträgt für Arbeitsleistungen

a von Montag bis Freitag zwischen 18.30 Uhr und 20.00 Uhr 70%
b von Montag bis Freitag ab 20.00 Uhr 100%
c am Samstag zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr 50%

(lit c idF ab 1.November 2004)

des normalen Stundenlohnes (auszugehen ist vom für den jeweiligen Fachverband geltenden

Teiler des Monatsgehaltes für die Vergütung einer Normalstunde).

(4) Soweit in den einzelnen Fachverbänden Sonderbestimmungen über das Ausmaß der

Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit (Mehrarbeit) bestehen oder weiterhin in Kraft

treten, gelten diese Bestimmungen für Arbeitsleistungen im Rahmen der Absätze 1 bis 3, die die

tägliche oder jeweils geltende wöchentliche Normalarbeitszeit überschreiten, unbeschadet der

zusätzlichen Abgeltung der Absätze 2 oder 3 mit der Maßgabe, dass eine allfällig vorgesehene

über die Grundvergütung hinausgehende Abgeltung auf die zusätzliche Abgeltung der Absätze 2

oder 3 voll anzurechnen ist.

§ 3 ARBEITSLEISTUNG ALS ÜBERSTUNDE

Für Überstunden, die in den in § 2 genannten Zeiträumen geleistet werden, gelten die

Bestimmungen für Überstunden in der für den jeweiligen Fachverband geltenden Fassung. Der

Überstundenzuschlag beträgt 75%, für Arbeitsleistungen von Montag bis Freitag ab 20.00 Uhr 100%.

§ 4 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

(1) Der Anspruch auf Zeitgutschrift bzw Bezahlung im Sinne dieses Kollektivvertrages steht für

jene Arbeitsleistungen nicht zu, die im zeitlichen Rahmen der vor dem 1.September 1988 –

aufgrund des Ladenschlussgesetzes oder einer auf dieses Bundesgesetz gestützten Verordnung –

geltenden Offenhaltemöglichkeiten erbracht werden.

Der Anspruch auf Zeitgutschrift bzw Bezahlung im Sinne dieses Kollektivvertrages steht für

Arbeitsleistungen dann und insoweit zu, als diese im Rahmen von Öffnungszeiten erbracht

werden, die die vor dem Stichtag 1.September 1988 geltenden Offenhaltemöglichkeiten

überschreiten.

(2) Wird mit Verordnung des Landeshauptmannes an Werktagen (Montag bis Freitag) die

Öffnungszeit über 20 Uhr hinaus ermöglicht, steht der Anspruch auf Zeitgutschrift gem § 2 Abs 2 lit

b) bzw Bezahlung gem § 2 Abs 3 lit b) zu, sofern die Regelung jener Verordnung entspricht, die

aufgrund des Art I Z 4 des Bundesgesetzes, BGBl Nr 397/1991 (§ 6 Abs 3) bis zum In-Kraft-Treten

des ÖZG 2003 in Geltung war.

(3) Ist für Arbeitsleistungen eine Vergütung in Form von Zeitgutschrift vereinbart, so ist dem

Arbeitnehmer auf Verlangen der Verbrauch der Zeitgutschrift zusammenhängend in Form von

halben Tagen (bis 13.00 Uhr bzw ab 13.00 Uhr) zu gewähren.

Diese Zeitgutschriften können auch, wenn in Verbindung mit Samstagarbeit freie Halbtage

gegeben werden, in Verbindung mit diesen bis zu ganzen Tagen verbraucht werden.

(4) Die in diesem Kollektivvertrag vorgesehenen Ansprüche auf Zeitgutschrift verfallen nicht.

Sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Zeitgutschriften nicht verbraucht, sind sie im

Verhältnis 1:1 zu bezahlen.

(5) Die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen der §§ 2 und 3 ist nur dann und insoweit

zulässig, als berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers – wie beispielsweise die

Versorgung von Kindern und Eltern, zumutbare Heimfahrtsmöglichkeiten, die Teilnahme an Schulund

Weiterbildungsveranstaltungen – dieser Arbeitsleistung nicht entgegenstehen.

(6) Lehrlinge vor den letzten 12 Monaten ihrer Lehrzeit dürfen zur Arbeitsleistung im Rahmen der

§§ 2 und 3 nicht herangezogen werden.

(7) Insbesondere sind das AZG, ARG und KJBG zu beachten.

§ 5 ARBEITSZEIT

In jenen Fachverbänden, in denen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Kollektivvertrages

eine kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit als 40 Stunden gilt oder weiterhin in Geltung tritt,

kann vorbehaltlich einer weitergehenden Regelung auf Fachverbandsebene die wöchentliche

Normalarbeitszeit des Personals von Verkaufsstellen im Sinne des Öffnungszeitengesetzes in den

einzelnen Wochen eines Zeitraumes von 13 Wochen bis zu 44 Stunden ausgedehnt werden, wenn

innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die wöchentliche Normalarbeitszeit die in den

einzelnen Fachverbänden geltende wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt nicht überschreitet.

Diese Regelung gilt für jene Fachverbände, in denen die Verkürzung der wöchentlichen

Normalarbeitszeit auf weniger als 40 Stunden nach In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages in

Geltung tritt, ab dem Geltungsbeginn der kürzeren wöchentlichen Normalarbeitszeit.

§ 6 GELTUNGSBEGINN

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1.November 1991in Kraft.

***********************

ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG SEG-ZULAGEN

Aufgrund des § 22, Abs 1, Ziffer c, des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie wird

zwischen dem

Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs

1030 Wien, Zaunergasse 1–3

einerseits und dem

Österreichischen Gewerkschaftsbund,

Gewerkschaft der Privatangestellten,

Sektion Industrie und Gewerbe,

1010 Wien, Deutschmeisterplatz 2

andererseits der nachstehende

ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG

vereinbart.

§ 1 GELTUNGSBEREICH

Der Zusatzkollektivvertrag gilt:

Räumlich:für alle Bundesländer der Republik Österreich;

Fachlich:für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Nahrungs- und Genussmittelindustrie,

Verband der Brauindustrie;

Persönlich:für alle Arbeitnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der

Industrie in der geltenden Fassung anzuwenden ist.

§ 2 GELTUNGSDAUER

(1) Der Zusatzkollektivvertrag tritt betreffend § 3 rückwirkend mit 1.November 1990und

betreffend §§ 4 und 5 rückwirkend mit 1.November 1989in Kraft.

(2) Der Zusatzkollektivvertrag kann von beiden vertragschließenden Teilen, unabhängig vom

Rahmenkollektivvertrag für die Angestellten der Industrie, unter Einhaltung einer dreimonatigen

Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.

(3) Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen wegen Erneuerung bzw Abänderung

dieses Zusatzkollektivvertrages geführt werden.

§ 3 BERECHNUNGSGRUNDLAGE, ÜBERSTUNDENGRUNDVERGÜTUNG

(1) § 5, Abs 2, des Rahmenkollektivvertrages für die Angestellten der Industrie vom 1.November

1991 wird wie folgt ergänzt:

In die Berechnungsgrundlage für die Überstundengrundvergütung und die Grundlage für die

Berechnung der Überstundenzuschläge sind jene weiteren Gehaltsbestandteile, die unter anderen

begrifflichen Bezeichnungen dauernd für die Normalarbeitszeit bezahlt werden, einzubeziehen.

§ 4 SCHMUTZ-, ERSCHWERNIS- UND GEFAHRENZULAGE

Angestellten, die ihre Arbeiten unter besonderem, das übliche Maß überragenden Schmutz, unter

besonderen Erschwernissen oder unter besonderer Gefahr verrichten müssen (§ 68 EStG), kann

eine Zulage gewährt werden.

Solche Zulagen sind nach Art und Umfang im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und

Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung festzulegen.

§ 5 JUBILÄUMSZUWENDUNGEN

(1) Für langjährige, ununterbrochene Beschäftigung im gleichen Betrieb haben Angestellte

folgende Ansprüche auf Jubiläumszuwendungen:

Nach 25 Dienstjahren 1 Monatsgehalt
Nach 35 Dienstjahren 2 Monatsgehälter
Nach 40 Dienstjahren 2½ Monatsgehälter
Nach 45 Dienstjahren 3 Monatsgehälter

Jene Angestellten, die nach dem 40. Dienstjahr ein Jubiläumsgeld in der Höhe von 2½

Monatsgehältern erhielten, haben nach dem 45. Dienstjahr einen Anspruch in Höhe eines halben

Monatsgehaltes.

(2) Der Anspruch auf Jubiläumsgeld entsteht mit dem Erreichen der entsprechenden

Betriebszugehörigkeit. Diese Zuwendung ist spätestens am Ende jenes Kalenderjahres fällig, in

das das Dienstjubiläum fällt. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses nach dem Stichtag, jedoch

vor Ende des Kalenderjahres wird die Jubiläumszuwendung mit Beendigung des

Dienstverhältnisses fällig.

Der Tod des Angestellten nach dem Stichtag beseitigt nicht den Anspruch auf die

Jubiläumszuwendung.

(3) Innerbetriebliche Jubiläumsleistungen sind auf die kollektivvertragliche Regelung anzurechnen.

§ 6 SCHLUSSBESTIMMUNG UND GÜNSTIGKEITSKLAUSEL

(1) Durch den Abschluss dieses Zusatzkollektivvertrages sind die Fachverbandsverhandlungen im

Sinne des § 22 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie vom 1.November 1991

nicht erschöpft und können weitere Zusatzverhandlungen ohne Aufkündigung dieses

Zusatzkollektivvertrages geführt werden.

(2) Bestehende, für die Angestellten günstigere Übungen und Vereinbarungen bleiben aufrecht.

Diese Günstigkeitsklausel ist so anzuwenden, dass nur die betreffende Regelung dieses Vertrages

als Ganzes oder die bisher bestehende Regelung als Ganzes angewendet werden kann. Ein

Herausgreifen einzelner Teile der einen oder anderen Regelung unter Berufung auf die

Günstigkeitsklausel ist nicht gestattet.

(3) Mit In-Kraft-Treten dieses Zusatzkollektivvertrages tritt Art 4 des Kollektivvertrages vom

31.Oktober 1991 außer Kraft.

******************************

AUSZUG AUS DEM KOLLEKTIVVERTRAG

über die Fälligkeit der Abfertigungszahlung

abgeschlossen zwischen dem

Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie,

1030 Wien, Zaunergasse 1–3

und dem

Österreichischen Gewerkschaftsbund,

Gewerkschaft der Privatangestellten,

Sektion Industrie und Gewerbe,

1010 Wien, Deutschmeisterplatz 2.

ARTIKEL 4

Mit Wirkung vom 1.November 1992tritt für die Angestellten der Mitgliedsfirmen des

Fachverbandes der Nahrungs- und Genussmittelindustrie, Verband der Brauindustrie, folgende

Regelung in Kraft:

Für Angestellte, welche einen Anspruch auf Abfertigung gemäß §§ 23, 23a AngG haben, gilt

nachstehende Vereinbarung:

Die Abfertigung wird, soweit sie den Betrag des Fünffachen des Monatsentgeltes nicht übersteigt,

mit der Auflösung des Dienstverhältnisses fällig; der Rest kann vom sechsten Monatsentgelt an in

monatlichen im Voraus zahlbaren Teilbeträgen abgestattet werden.

Wien, 11.November 1992

Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft der Privatangestellten

Sektion Industrie und Gewerbe

*********************

ZKV REISEGEBÜHREN ETC

Aufgrund des § 22 des Rahmenkollektivvertrages für die Angestellten der Industrie vom

1.November 1984 in seiner derzeit geltenden Fassung wird zwischen dem

Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie,

Verband der Brauereien

einerseits und dem

Österreichischen Gewerkschaftsbund,

Gewerkschaft der Privatangestellten,

Sektion Industrie und Gewerbe

andererseits, der nachstehende

ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG

vereinbart.

§ 1 GELTUNGSBEREICH

Der Vertrag gilt für alle Angestellten der Österreichischen Brauereien, soweit sie dem

Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1.November 1984 in seiner jeweils

geltenden Fassung unterliegen und die Dienstgeber Mitglieder des Fachverbandes der Nahrungsund

Genussmittelindustrie, Verband der Brauereien, sind.

§ 2 GELTUNGSDAUER

Der Vertrag tritt am 1.November 1985in Kraft. Er kann von beiden Teilen unter Einhaltung einer

dreimonatigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. Während der

Kündigungszeit sollen Verhandlungen wegen Erneuerung dieses Vertrages geführt werden.

§ 3 REISEGEBÜHREN

(1) Die Angestellten, welche im Auftrage der Betriebsleitung Dienstreisen zu unternehmen haben,

erhalten folgende Fahrtvergütung und den Ersatz ihrer tatsächlichen Auslagen gegen Nachweis

bzw Glaubhaftmachung derselben, soweit nicht Sondervereinbarungen bestehen.

(1a) Durch Betriebsvereinbarung können Anspruchsberechtigung und Höhe von

Aufwandsentschädigungen geregelt werden.

Fahrtvergütung

(2) Die Fahrtkosten für das den Umständen angemessene bzw von der Betriebsleitung zur

Benützung vorgeschriebene Beförderungsmittel werden in ihrem nachgewiesenen, tatsächlichen

Ausmaß erstattet, und zwar entweder Eisenbahnfahrtkosten II. Klasse oder Autobusfahrtkosten.

(3) Angestellte der Verwendungsgruppe IV–VI und M III erhalten bei ununterbrochenen Fahrten

über 350 km die Fahrtkosten I. Klasse oder Autobus ersetzt. Das Gleiche gilt für sämtliche

Angestellte ohne Unterschied der Verwendungsgruppe bei angeordneten Nachtfahrten.

Eine Nachtfahrt liegt vor, wenn wenigstens 3 Fahrtstunden in die Zeit zwischen 21 und 6 Uhr

fallen. Vergütung für Schlafwagenbenützung, Verwendung von Flugzeugen und Luxuszügen wird

nur aufgrund besonderer Bewilligung der Betriebsleitung gewährt.

(4) Bei angeordneten Dienstreisen werden für jede begonnene, außerhalb der normalen

Arbeitszeit gelegene Stunde Reisezeit 35% des auf eine normale Arbeitsstunde entfallenden

Gehaltsanteiles vergütet.

§ 4 TRENNUNGSENTSCHÄDIGUNG

(1) Angestellte, die infolge vorübergehender Beorderung oder dauernder Versetzung an einen

anderen Dienstort gezwungen sind, einen getrennten Haushalt zu führen, erhalten auf Antrag zur

Abgeltung des dadurch entstehenden Mehraufwandes eine Trennungsentschädigung.

(2) Anspruchsberechtigt sind verheiratete Angestellte sowie jene verwitweten, geschiedenen und

ledigen Angestellten, die mit ihren minderjährigen Kindern, mit ihren Eltern oder mit einem

Elternteil im gemeinsamen Haushalt leben und die Mittel hiezu ganz oder zum überwiegenden Teil

aufbringen.

(3) Die Notwendigkeit getrennter Haushaltsführung ist als gegeben anzunehmen, wenn den

Angestellten die tägliche Heimfahrt vom neuen Dienstort zum bisherigen Wohnort nicht zugemutet

werden kann.

(4) Im Falle einer vorübergehenden, 7 Tage übersteigenden oder einer dauernden Versetzung

beträgt die Trennungsentschädigung für

Angestellte der Verwendungsgruppen monatlich
I bis IVa, M I u M II € 469,14
V bis VI u M III € 664,40

(Werte gültig ab 1.September 2018)

Wird ein angemessenes Quartier vom Dienstgeber unentgeltlich beigestellt, so verringern sich die

Sätze um ein Drittel des zustehenden Satzes.

Für Versetzungen unter 7 Tagen gilt die Regelung laut § 3.

(5) Der Anspruch auf Trennungskostenentschädigung ruht:

a) während des Urlaubes;

b) während einer Krankheit, wenn der Arbeitnehmer sich nach Hause in Pflege begibt, ab dem

auf die Abreise folgenden Tag;

c) während des Krankenhausaufenthaltes ab dem auf die Aufnahme folgenden Tag;

während jenes Zeitraumes, den ein Angestellter unentschuldigt der Arbeit fernbleibt;

für Zeiträume, für die Reisekosten verrechnet werden;

bei Dienstreisen an seinen ständigen Wohnort.

Bei nachweislich weiterlaufenden Quartierkosten gebührt jedoch auch in den Fällen a), b), c), e), f),

also mit Ausnahme des Punktes d), ein Drittel des zuständigen Satzes.

(6) Die Trennungskostenentschädigung entfällt:

wenn dem Angestellten eine geeignete, seinen Einkommens- und Familienverhältnissen

angemessene Wohnung am neuen Dienstort oder so nahe hievon angeboten wird, dass ihm

die tägliche Heimfahrt zugemutet werden kann;

wenn der Angestellte während mehr als 3 Monaten seit der Versetzung nachweislich nur

ungenügend um die Beschaffung einer Wohnung besorgt war;

wenn die sonstigen nach den Bestimmungen dieses Paragraphen nötigen Voraussetzungen

zur Zahlung der Trennungskostenentschädigung nicht mehr gegeben sind.

(7) Der Angestellte ist verpflichtet, jede Änderung der Voraussetzungen für die Gewährung der

Trennungskostenentschädigung unverzüglich zu melden. Widerrechtlich bezogene

Trennungskostenentschädigungen sind zurückzubezahlen. Die Auszahlung der

Trennungskostenentschädigung erfolgt mit der monatlichen Gehaltsauszahlung. Der Anspruch auf

Trennungskostenentschädigung muss innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit bei sonstigem

Verfall geltend gemacht werden.

§ 5 ENTLOHNUNG FÜR ARBEITEN AN FEIERTAGEN INNERHALB DER

NORMALARBEITSZEIT

Für Arbeit am 1. Jänner, 1.Mai, 25.Dezember, am Ostermontag und Pfingstmontag, die die für den

betreffenden Wochentag festgesetzte Normalarbeitszeit nicht übersteigt, gebührt neben dem

ungekürzten Monatsentgelt für jede geleistete Arbeitsstunde 1/170 des Monatsgehaltes zuzüglich

eines Zuschlages von 100%. Für die Entlohnung von Arbeit an sonstigen gesetzlichen Feiertagen

und an Feiertagen, die länderweise öffentlich angeordnet werden, gelten die allgemeinen

gesetzlichen resp. kollektivvertraglichen Bestimmungen.

§ 6 HAUSTRUNK

Alle aktiv tätigen Angestellten haben die Berechtigung, täglich einen bezahlten Haustrunk im

Ausmaß von 3 Liter bzw 90 Liter Bier pro Monat zu beziehen.

Soweit Angestellte bisher Haustrunk unentgeltlich bezogen haben, bleibt dieser Bezug auch im

bisherigen Ausmaß unverändert. Hat der ganze Bezug 2 Liter pro Kalendertag bzw 60 Liter pro

Monat erreicht oder überschritten, tritt er anstelle des bezahlten Haustrunks.

§ 7 DIENSTALTERSSONDERZAHLUNG

1. Anstelle der bisher empfohlenen oder betrieblich vereinbarten dienstaltersbedingten

Sonderzahlung (auch Einmalzahlung oder Ausstoßprämie oder Sommerausstoßprämie) sowie

auch anstelle von Istgehaltserhöhungen durch Zeitvorrückung innerhalb der Verwendungsgruppen

(so genannte echte Biennalsprünge) erhalten alle Angestellten und kaufmännischen Lehrlinge, die

an den Stichtagen 28.Februar und 31.August mehr als 1 Jahr ununterbrochen im selben

Unternehmen beschäftigt sind, eine Dienstalterssonderzahlung, die nach den nachstehenden

Richtlinien jährlich zweimal zur Auszahlung gelangt. Für Angestellte und kaufmännische Lehrlinge,

mit denen vor dem 1.5. 1997 ein Dienstverhältnis bzw Lehrverhältnis begründet wurde, lautet das

Schema für die Dienstalterssonderzahlung:

für das 2. Dienstjahr je 25 Prozent
vom 3. bis 5. Dienstjahr je 40 Prozent
vom 6. bis 10. Dienstjahr je 50 Prozent
vom 11. bis 15. Dienstjahr je 65 Prozent
vom 16. bis 20. Dienstjahr je 85 Prozent
ab dem 21. Dienstjahr je 100 Prozent

eines Monatsgrundgehaltes.

Für Angestellte und kaufmännische Lehrlinge, mit denen nach dem 30.4. 1997 ein Dienstverhältnis

bzw Lehrverhältnis begründet wurde, lautet das Schema für die Dienstalterssonderzahlung:

für das 2. Dienstjahr je 12,5 Prozent
vom 3. bis 5. Dienstjahr je 20 Prozent
vom 6. bis 10. Dienstjahr je 25 Prozent
vom 11. bis 15. Dienstjahr je 32,5 Prozent
vom 16. Dienstjahr je 85 Prozent

eines Monatsgrundgehaltes.

Die Berechnungsgrundlage für die Höhe ist das jeweilige Monatsgrundgehalt zum 28.2. bzw 31.8.

eines jeden Kalenderjahres.

Die erste anfallende Dienstalterssonderzahlung im 2. Dienstjahr ist so zu aliquotieren, dass sie nur

für die im 2. Dienstjahr anfallenden Beschäftigungszeiten zu bezahlen ist. Beginnende Monate

werden voll angerechnet.

Diese Sonderzahlungen sind sowohl gemäß § 16 Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der

Industrie als auch auf allfällige, über den Biennalsprung hinausgehende altersbedingte, gesetzlich,

kollektivvertraglich oder betrieblich fällige Bezugserhöhungen anrechenbar.

Eine Aliquotierung der Sonderzahlung bei Lösung des Dienstverhältnisses erfolgt nur in den Fällen

einer Pensionierung (Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, Früh- und Alterspension), bei Kündigung

durch den Arbeitgeber, bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses, bei Auflösung des

Dienstverhältnisses durch berechtigten vorzeitigen Austritt sowie bei Lösung des

Dienstverhältnisses bei einer Entbindung bzw nach Ablauf des Karenzurlaubes nach dem

Mutterschutzgesetz bzw Elternkarenzurlaubsgesetz und bei Einberufung zum Präsenzdienst.

Die Auszahlung der Dienstalterssonderzahlung hat jeweils bis spätestens 15. März bzw

15.September eines jeden Jahres zu erfolgen.

Für Brauereien unter 36.000 hl gilt:

Die Höhe der Dienstalterssonderzahlung beträgt 90%

obiger Prozentsätze.

2. Die Dienstaltersonderzahlung (DASZ) kann im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und

ArbeitnehmerIn auch in Zeit konsumiert werden.

Voraussetzung hiefür ist:

a) Abschluss einer Betriebsvereinbarung oder – wenn kein Betriebsrat besteht – mittels

schriftlicher Einzelvereinbarung.

b) Einrichtung eines eigenen Zeitkontos auf welches ausschließlich

c) Dienstaltersonderzahlungszeiten gebucht werden (idF DASZ-Zeitkonto).

d) Die Umrechnung obiger Prozentsätze, zu oben ausgeführten Terminen und Bedingungen.

Wobei sich die Stundenanzahl bei Vollzeitbeschäftigung unter Zugrundelegung einer Basis von

167 Monatsstunden berechnet.

e) zB Anspruch auf 50% Dienstaltersonderzahlung = 50% von 167 = 83 Stunden und 30 Minuten

Zeitguthaben.

f) Jede/r Arbeitnehmer/in erhält zum Jahresende eine schriftliche Information über die

gutgeschriebenen Stunden auf seinem/Ihrem DASZ-Zeitkonto.

g) Die Konsumation der auf dem DASZ-Zeitkonto gutgeschriebenen Stunden erfolgt in

beiderseitigem Einvernehmen und ausschließlich in ganzen Tagen.

h) Im beiderseitigen Einvernehmen können die auf dem DASZ-Zeitkonto gutgeschriebenen

Stunden jederzeit, ganz oder teilweise, ausbezahlt werden. In diesem Fall werden die Stunden

1:1 und auf Basis der jeweils in der aktuellen Gehaltsordnung angeführten Gehälter aliquot ausbezahlt.

i) Sollten bei Beendigung des Dienstverhältnisses Zeitguthaben am DASZ-Zeitkonto offen

bleiben, so werden diese 1:1 und auf Basis der jeweils in der aktuellen Gehaltsordnung

angeführten Gehälter aliquot ausbezahlt.

j) Der Anspruch verfällt nicht durch Zeitablauf.

k) Der § 7 sechster Absatz (Aliquotierung) ist auf Zeitguthaben des DASZ-Zeitkontos nicht anwendbar.

Das Guthaben auf dem DASZ-Zeitkonto wird, soweit es den Betrag des 5-fachen

Monatsgrundgehaltes nicht übersteigt, mit Ende des Dienstverhältnisses fällig; der Rest kann

vom sechsten Monat an in monatlichen im Voraus zahlbaren Teilbeträgen abgestattet werden.

Die Betriebsvereinbarung gemäß Pkt B § 7 Abs 2a ist den diesen Kollektivvertrag

abschließenden Parteien (Fachverband der Nahrungs- und Genussmittel-industrie,

Gewerkschaft GPA DJP) unverzüglich nach Abschluss zu übermitteln.

In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, ist die Einzelvereinbarung, den diesen

Kollektivvertrag abschließenden Parteien (Fachverband der Nahrungs- und

Genussmittelindustrie, Gewerkschaft GPA DJP) unverzüglich nach Abschluss zu übermitteln.

Die Einzelvereinbarung tritt erst in Kraft, wenn die diesen Kollektivvertrag abschließenden

Parteien nicht innerhalb von 2 Wochen nach Übermittlung der Einzelvereinbarung schriftlich

widersprechen.

(Abs 2 gilt ab 1.9. 2015)

§ 8 ENTLOHNUNG DER FERIALANGESTELLTEN (UNECHTER

FERIALPRAKTIKANT)

Arbeitnehmer, die aushilfsweise und erstmals beschäftigt werden, erhalten für die ersten beiden

Monate unabhängig von der Art ihrer Tätigkeit 80% des Monatsgehaltes der Verwendungsgruppe

I, 1. und 2. Verwendungsgruppenjahr der Gehaltsordnung für die Angestellten der Brauereien.

§ 9 AUFHEBUNG GELTENDER VORSCHRIFTEN

Mit Wirksamkeit dieses Zusatzkollektivvertrages tritt der Zusatzkollektivvertrag vom 21.10. 1980 in

der zuletzt gültigen Fassung außer Kraft.

Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie

Verband der Brauereien

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft der Privatangestellten

Sektion Industrie und Gewerbe

***********************

ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG

über die Verrechnung von Kilometergeld für Personenkraftwagen

Abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Sektion Industrie, für

den Fachverband der

Nahrungs- und Genussmittelindustrie

einerseits und dem

Österreichischen Gewerkschaftsbund,

Gewerkschaft der Privatangestellten,

Sektion Industrie und Gewerbe

andererseits.

§ 1 GELTUNGSBEREICH

Der Kollektivvertrag gilt:

räumlich:

für alle Bundesländer der Republik Österreich;

fachlich:

für alle Mitgliedsfirmen des obigen Fachverbandes, Verband der Brauindustrie.

Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch anderen als den vertragschließenden

Fachverbänden angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich

zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion

Industrie und Gewerbe, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher

Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;

persönlich:

für alle dem Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie in seiner jeweiligen Fassung

unterliegenden Dienstnehmer.

§ 2 KILOMETERGELD

(1) Wird einem Angestellten die Verrechnung einer Aufwandsentschädigung

(Fahrtkostenentschädigung) für eine ihm freigestellte Verwendung seines Privat-Pkw für

Dienstreisen im Sinne der Zusatzkollektivverträge für Inlandsdienstreisen bzw des

Kollektivvertrages für die Erdölindustrie genehmigt, richtet sich die Bezahlung dieser

Aufwandsentschädigung nach den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages. Ein derartiger

Anspruch ensteht nur dann, wenn die Genehmigung zur Verrechnung einer

Aufwandsentschädigung im Sinne dieses Kollektivvertrages vor Antritt der Dienstreise, tunlichst

schriftlich, erteilt wird. Sofern in diesem Kollektivvertrag nicht anderes bestimmt ist, wird als

Aufwandsentschädigung ein Kilometergeld gewährt.

(3) Die Höhe des Kilometergeldes bestimmt sich ab 1.November 2010(lt BGBl 111/2010) wie folgt:

bis 15.000km € 0,420
darüber € 0,395

(Werte gelten ab 1.Jänner 2011)

Das niedrigere Kilometergeld im Sinne obiger Tabelle gebührt jeweils ab dem Überschreiten der

angeführten Kilometergrenzen. Wenn das innerbetriebliche Geschäftsjahr vom Kalenderjahr

abweicht, kann das Geschäftsjahr anstelle des Kalenderjahres für die Berechnung des

Kilometergeldes herangezogen werden. Darüber hinaus können innerbetrieblich auch andere

Jahreszeiträume, zum Beispiel ab Eintritt des Angestellten, vereinbart werden.

Wird ein Teil des Aufwandes direkt durch den Dienstgeber getragen (zum Beispiel Treibstoff,

Versicherung, Reparatur), ist das Kilometergeld entsprechend zu verringern. Bei der Verringerung

ist auf einen von den Kraftfahrervereinigungen veröffentlichten Verteilungsschlüssel Rücksicht zu nehmen.

(4) Diese Regelung gilt für Personenkraftwagen unter den zur Zeit des Abschlusses dieses

Kollektivvertrages gegebenen technischen Voraussetzungen. Für Neukonstruktionen (zum Beispiel

Kreiskolbenmotor) gilt dieser Kollektivvertrag nicht, bei Verwendung derartiger Wagentypen muss

bei einer Fahrt gemäß Abs 1 eine Vereinbarung über den Aufwandsersatz getroffen werden.

Soweit für den Bundesdienst Regelungen vorhanden sind, sind diese mit den Einschränkungen

dieses Kollektivvertrages, insbesondere des Abs 3, sinngemäß anzuwenden.

(5) Aus der Genehmigung der Verrechnung von Kilometergeld im Sinne des § 2 Abs 1 kann kein

dienstlicher Auftrag zur Verwendung des Pkw abgeleitet werden. Die Kilometergeldverrechnung im

Sinne dieses Kollektivvertrages bedingt daher keinerlei Haftung des Dienstgebers für Schäden, die

aus der Benützung des Pkw durch den Angestellten entstehen.

§ 3 RECHNUNGSLEGUNG UND NACHWEIS DER KILOMETERGELDER

Die Abrechnung der Kilometergelder hat schriftlich in Form einer Aufzeichnung über die

gefahrenen Kilometer zu erfolgen. Über Aufforderung des Dienstgebers hat der Angestellte diese

Abrechnung entweder nach jeder Fahrt oder in bestimmten Zeitabständen (zum Beispiel Monat) zu

erstellen. Über die gefahrenen Kilometer im Sinne des § 2 Abs 1 ist ein Fahrtenbuch zu führen,

das über Aufforderung, jedenfalls aber am Ende des Kalender- oder Geschäftsjahres bzw beim

Ausscheiden des Dienstnehmers vor Ablauf des Kalender- oder Geschäftsjahres, zur Abrechnung

zu übergeben ist. Die Führung eines Nachweises kann der Dienstgeber auch verlangen, wenn

eine Pauschalregelung mit dem Angestellten vereinbart wurde.

§ 4 VERFALL DER ANSPRÜCHE

Der Angestellte hat die Rechnungslegung spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt der

vereinbarten oder aufgetragenen Vorlage durchzuführen. Der Anspruch auf die Entschädigung im

Sinne dieses Kollektivvertrages verfällt, wenn die Rechnungslegung nicht innerhalb von zwei

Monaten nach der vereinbarten oder aufgetragenen Vorlage erfolgt.

§ 5 SONDERVEREINBARUNGEN, BETRIEBSVEREINBARUNGEN,

BETRIEBLICHE REGELUNGEN UND GÜNSTIGKEITSKLAUSEL

(1) Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages gelten nicht für Angestellte, die aufgrund ihrer

Dienstverwendung mit Privat-Pkw reisen (zum Beispiel Vertreter), und mit denen eine andere

Vereinbarung über den Aufwandsersatz getroffen wurde bzw wird.

(2) Bestehende Firmenregelungen bleiben in ihrem gesamten Umfang als Betriebsvereinbarungen

aufrecht und treten anstelle dieses Kollektivvertrages, wenn binnen zwei Monaten nach

In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages die Firmenleitung und der Betriebsrat einvernehmlich die

Weitergeltung der Regelung festlegen. Kommt keine Einigung zustande, gilt Abs 3. Regelungen im

Sinne dieses Absatzes haben schriftlich zu erfolgen.

(3) Bestehende, für die Angestellten günstigere Vereinbarungen, Betriebsvereinbarungen und

Regelungen bleiben aufrecht und können auch in Hinkunft abgeschlossen werden. Diese

Günstigkeitsklausel ist so anzuwenden, dass nur die betriebliche Regelung als Ganzes auf ihre

Günstigkeit geprüft wird, ein Herausgreifen einzelner Teile der einen oder anderen Regelung unter

Berufung auf diese Günstigkeitsklausel ist nicht gestattet. Die betriebliche Regelung ist jedenfalls

dann als günstiger anzusehen, wenn die Regelung nach Hubraum und Kilometergrenze für die

Mehrzahl der mit Fahrten gemäß § 2 Abs 1 befassten Angestellten günstiger ist.

§ 6 SCHLICHTUNGSVERFAHREN

Mit der Beilegung von Auslegungsstreitigkeiten über die Anwendung der Günstigkeitsklausel

gemäß § 5 hat sich vor Anrufung des Einigungsamtes*) ein paritätisch aus je drei Vertretern der

vertragschließenden Organisationen zusammengesetzter Ausschuss zu befassen, dessen

Mitglieder tunlichst aus dem Kreis der an den Verhandlungen über diesen Kollektivvertrag

Beteiligten zu entnehmen sind.

*) Richtig: Arbeits- und Sozialgerichtes

§ 7 GELTUNGSBEGINN UND GELTUNGSDAUER

(1) Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt ab dem 1.November 1983 in Kraft.

(2) Der Zusatzkollektivvertrag kann von beiden vertragschließenden Parteien unter Einhaltung

einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes

gekündigt werden.

(3) Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen wegen Erneuerung bzw Abänderung

dieses Zusatzkollektivvertrages geführt werden.

Wien, am 7.November 1983

Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

Sektion Industrie der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft der Privatangestellten

Sektion Industrie und Gewerbe

*************************

KOLLEKTIVVERTRAG

betreffend die Einführung der 38,5-Stunden-Woche

abgeschlossen zwischen dem

Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie,

Verband der Brauereien,

1030 Wien, Zaunergasse 1–3,

und dem

Österreichischen Gewerkschaftsbund,

Gewerkschaft der Privatangestellten,

Sektion Industrie und Gewerbe,

1010 Wien, Deutschmeisterplatz 2.

I. GELTUNGSBEREICH

räumlich:

für alle Bundesländer der Republik Österreich.

fachlich:

für alle Mitgliedsfimen des Verbandes der Brauereien.

persönlich:

für alle Angestellten, einschließlich der Lehrlinge, die in diesem Unternehmen beschäftigt sind.

II. ARBEITSZEIT

A. Wöchentliche und tägliche Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt, soweit in der Folge nichts anderes

bestimmt ist, 38,5 Stunden.

(2) Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage und die

Festlegung der Pausen erfolgt unter Bedachtnahme auf § 4 RKV für die Angestellten der Industrie

vom 1.November 1991 in der geltenden Fassung.

B. Durchrechenbare Arbeitszeit

(1) Wird keine abweichende betriebliche Regelung vereinbart, wird die Normalarbeitszeit in

Betrieben bzw Betriebsabteilungen, die zu bestimmten Zeiten erheblich verstärkt arbeiten bzw bei

denen zu bestimmten Zeiten (zB Urlaubszeit) zur Sicherstellung der Betriebsleistung eine längere

Arbeitszeit notwendig ist (Saisonzeiträume), innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 52

Wochen (1 Jahr) ungleichmäßig so verteilt, dass sie im Durchschnitt 38,5 Stunden/Woche nicht

überschreitet. Ist kein Betriebsrat vorhanden, ist mit dem Arbeitnehmer eine schriftliche

Vereinbarung zu treffen. Die Normalarbeitszeit pro Woche beträgt dabei in den Saisonzeiträumen

40 Stunden.

Wird keine abweichende betriebliche Regelung vereinbart, gelten als Saisonzeiträume die Monate

Mai bis September sowie der Monat Dezember, wobei diese Saisonzeiträume mit dem Montag

jener Kalenderwoche beginnen, in die der jeweilige Monatserste fällt. Durchrechnungszeitraum ist

das Kalenderjahr.

(2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit außerhalb der Saisonzeiträume beträgt jene Stundenzahl,

die sich nach Maßgabe der Dauer der Saisonzeiträume im Durchrechnungszeitraum aus der

Anwendung von Abs 1 erster Satz ergibt, wobei das wöchentliche Ausmaß der Verkürzung auf die

einzelnen Arbeitstage aufzuteilen ist, soferne betrieblich keine andere Aufteilung vereinbart wird.

Die wöchentliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit + Mehrarbeit) kann bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden.

Diese Mehrarbeitsstunden sind mit einer Mehrarbeitsgrundvergütung und einem Zuschlag von

50% zu vergüten. Bei mehrschichtiger Arbeitsweise mit Wochenruhe bzw Wochenendruhe gilt

diese Bestimmung sinngemäß. Wird anstelle einer Bezahlung Zeitausgleich vereinbart, gebührt

dieser im Verhältnis 1:1,5. Dasselbe gilt, wenn keine saisonale Verteilung der Normalarbeitszeit

erfolgt. Durch die Mehrarbeitsstunden im obigen Sinn darf eine tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden,

ausgenommen jene Fälle in denen nach dem AZG eine längere tägliche Normalarbeitszeit zulässig

ist (zB § 4, Abs 3 AZG), nicht überschritten werden.

(3) Wird anstelle der Mehrarbeitsvergütung Zeitausgleich vereinbart, ist die Lage des

Zeitausgleiches zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen, kommt keine Einigung

zustande, ist der Betriebsrat beizuziehen.

(4) Die Bestimmungen der §§ 4 und 5 RKV für die Angestellten der Industrie vom 1.November

1991 in der geltenden Fassung sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das Gehalt für das Ausmaß der

durchschnittlichen Normalarbeitszeit.

(6) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder

bei berechtigter Entlassung gebührt für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur

durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel geleisteten nicht ausgleichbaren Stunden

Normalstundenentlohnung. In allen anderen Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses sind

diese Stunden wie Mehrarbeitsstunden zu bezahlen.

Den im Verhältnis zu der geleisteten Arbeit bis zum Ausscheiden gegenüber der durchschnittlichen

Normalarbeitszeit zu viel bezahlten Verdienst hat der Arbeitnehmer dann zurückzuzahlen, wenn er

ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder aus seinem Verschulden entlassen wird.

Saisonbeschäftigte mit befristetem Dienstverhältnis erhalten die über 38,5 bis 40 Stunden

hinausgehende Mehrarbeitsleistung als Normalstundenentlohnung abgegolten. Arbeitsleistung

über 40 Stunden hinaus wird als Überstundenleistung bezahlt.

C. Arbeitszeit im Schichtbetrieb

In Schichtbetrieben mit mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die

wöchentliche Normalarbeitszeit darf innerhalb der einzelnen Wochen sowie im Durchschnitt des

Schichtturnusses die gesetzlichen Höchstgrenzen nicht überschreiten. Die sich daraus

ergebenden Über- oder Unterschreitungen der durchschnittlichen kollektivvertraglichen

Normalarbeitszeit (38,5 Stunden/Woche) sind innerhalb von 26 Wochen auszugleichen, durch

Betriebsvereinbarung kann auch ein anderer Durchrechnungszeitraum vereinbart werden. Auf

diesen Ausgleich sind, soweit eine 40-stündige Wochenarbeitszeit im Durchschnitt nicht

überschritten wird, alle Bestimmungen über die Mehrarbeitsstunden im Sinne des Punktes B 2

sinngemäß anzuwenden.

D. Überstunden

Als Überstunde gilt jede Arbeitszeit, die über eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden

(ausgenommen im Schichtbetrieb und in Fällen der Einarbeitung gemäß § 4 Abs 3 AZG) und eine

tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden, soweit aufgrund des AZG keine längere Normalarbeitszeit

zulässig ist, hinausgeht.

III. TEILUNGSFAKTOR

Der Divisor für die Ermittlung der Normalstunde beträgt 167, der für die Berechnung der

Mehrarbeitsgrundvergütung und der Mehrarbeitszuschläge 154, sowie der für die Berechnung der

Überstundengrundvergütung, der Überstundenzuschläge und der Zuschläge für Sonn- und

Feiertagsarbeit 144.

IV. GELTUNGSTERMIN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1.

(1) Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.November 1994 in Kraft. Bei mehrschichtiger Arbeitsweise

kann durch Betriebsvereinbarung ein anderer Geltungstermin vereinbart werden (zB Beginn des

nächsten Schichtturnusses).

(2) Für Brauereien mit einem Jahresbierausstoß bis zu 36.000 hl gilt bis zum 31.10. 1995 als

Faktor für die Berechnung der Mehrarbeitsgrundvergütung 1/167.

(3) Mit In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages treten die Kollektivverträge betreffend die

Arbeitszeitverkürzung in der Brauindustrie vom 12.10. 1990 mit Ausnahme des Punktes III

(Einführungsbestimmungen*), sowie vom 14.10. 1993 außer Kraft.

* Diese Einführungsbestimmungen des Kollektivvertrages vom 12.10. 1990 bezogen auf den Geltungstermin 1.1. 1991 (für

Brauereien bis zu 36.000 hl auf den Geltungstermin 1.1. 1992) lauten wie folgt:

Die Monatsgehälter sowie die Lehrlingsentschädigungen bleiben zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der

Arbeitszeitverkürzung unverändert. Auf Stunden bezogene, in S-Beträgen ausgedrückte Zulagen werden um 3,9%

aufgewertet.

Bei Arbeitnehmern, mit denen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart wurde, wird entweder die vereinbarte wöchentliche

Arbeitszeit oder das IST-Gehalt aliquot zur Verkürzung der im Betrieb vollbeschäftigten Arbeitnehmer angepasst;

kommt eine Vereinbarung nicht zustande, erfolgt eine aliquote Verkürzung der Arbeitszeit.

Eine Anpassung der Überstundenpauschalien ist innerbetrieblich zu regeln.

Bezahlte Pausen werden in einem Ausmaß von 30% auf die Arbeitszeitverkürzung angerechnet, ausgenommen davon

sind jene Pausen, die aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen zu bezahlen sind und solche die aufgrund

gesetzlicher Bestimmungen vom Arbeitsinspektorat angeordnet werden. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer, die bei der

Flaschen-, Fass- oder Dosenabfüllung beschäftigt sind.

(4) Die durch diese Vereinbarung erfolgte Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit ist auf

alle künftigen gesetzlichen oder generalkollektivvertraglichen Regelungen, die eine

Arbeitszeitverkürzung vorsehen, anrechenbar.

(5) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Rahmenkollektivvertrages, soweit sie nicht durch

diesen Kollektivvertrag abgeändert bzw ergänzt werden, aufrecht.

Wien, am 4.Oktober 1994

Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie

Verband der Brauereien

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft der Privatangestellten

Sektion Industrie und Gewerbe

********************************

KOLLEKTIVVERTRAG

betreffend Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen (§ 4 Abs 3 und 3a AZG)

abgeschlossen zwischen dem

Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie

einerseits und dem

Österreichischen Gewerkschaftsbund,

Gewerkschaft der Privatangestellten,

Sektion Industrie und Gewerbe

I. GELTUNGSBEREICH

Der Kollektivvertrag gilt:

räumlich: für alle Bundesländer der Republik Österreich;

fachlich: für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Nahrungs- und Genussmittelindustrie,

Verband der Brauindustrie;

persönlich: für alle Angestellten, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der

Industrie in der geltenden Fassung anzuwenden ist.

II. EINARBEITUNG IN VERBINDUNG MIT FEIERTAGEN

Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um dem Dienstnehmer eine

längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann, sofern ein Einarbeitungszeitraum

von 7 Wochen überschritten werden soll, durch Betriebsvereinbarung die Verteilung der

ausfallenden Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens 52, die Ausfallstage

einschließenden Wochen geregelt werden. Ein Einarbeitungszeitraum von mehr als 13 Wochen ist

zulässig, wenn grundsätzlich die einzuarbeitende Arbeitszeit gleichmäßig auf die Wochen oder

Tage des Einarbeitungszeitraumes verteilt wird.

Durch Einarbeitung im Sinne dieser Bestimmung darf die Normalarbeitszeit 45 Stunden

einschließlich einer allfälligen Mehrarbeit im Sinne der jeweiligen Kollektivverträge betreffend

Arbeitszeit nicht übersteigen bzw in jenen Fällen, in denen die Normalarbeitszeit einschließlich

Mehrarbeit 40 Stunden in der Arbeitswoche übersteigt, um höchstens 5 Stunden verlängert

werden. Endet das Dienstverhältnis vor Konsumierung der eingearbeiteten Zeit (Freizeit), so

gebührt für die nicht konsumierte Zeit die entsprechende Überstundenvergütung. Diese

Bestimmungen lassen die jeweiligen Regelungen über eine andere Verteilung der Arbeitszeit in

den jeweiligen Kollektivverträgen betreffend Arbeitszeit unberührt.

III. GELTUNGSBEGINN

1.November 1994

Wien, am 12.September 1994

Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft der Privatangestellten

Sektion Industrie und Gewerbe

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EMPFEHLUNGEN

EMPFEHLUNG NACHTARBEIT

§ 6 Rahmenkollektivvertrag – Nachtarbeit

In Ergänzung des § 6 Rahmenkollektivvertrag für Industrieangestellte empfiehlt der Fachverband

der Nahrungs- und Genussmittelindustrie seinen Mitgliedsfirmen, den der Arbeiterschaft in der Zeit

von 20 Uhr bis 22 Uhr allenfalls kollektivvertraglich gebührenden Nacht- bzw Schichtzuschlag auch

den zu dieser Arbeit herangezogenen Angestellten zu gewähren.

EMPFEHLUNG SCHICHTZUSCHLAG

Betreffend Schichtzuschlag: Der Verband der Brauereiindustrie empfiehlt seinen

Mitgliedsbetrieben, analog der Regelung bei den Arbeitern Angestellten im Schichtdienst für die

Zeit von 19 Uhr bis 22 Uhr einen Schichtzuschlag in der Höhe von 35% des sich mit 1/173 des

Monatsgehaltes errechnenden Normalstundensatzes zu gewähren.

Endet die Arbeitszeit vor 22 Uhr, soll für den Zeitraum von 18 Uhr an bis zum tatsächlichen

Schichtende (vor 22 Uhr) ein Zuschlag im Ausmaß von 25% gewährt werden.

Wien, am 15.November 1989

EMPFEHLUNG HAUSTRUNK

Haustrunk

Bei künftigen Veränderungen in der Höhe der Haustrunkpreise je 0,5-Liter-Flasche

Lager-/Märzenbier sollen Dienstnehmer im Angestelltenverhältnis nicht anders behandelt werden

wie Dienstnehmer im Arbeiterverhältnis.

Wien, am 16.November 1992

EMPFEHLUNG BETREFFEND BILDSCHIRMARBEIT

(1) Bildschirmarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die

Dateneingabetastatur sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionelle Einheit bilden

und bei denen die Arbeit mit dem Bildschirmgerät und die Arbeitszeit am Bildschirmgerät

bestimmend für die gesamte Tätigkeit sind.

(2) Bildschirmarbeitsplätze sollen – soweit es die sonstigen Verhältnisse gestatten – nach

arbeitswissenschaftlichen und arbeitsmedizinischen Erkenntnissen eingerichtet werden.

(3) Organisation und Arbeitsablauf sollen so gestaltet werden, dass längere ununterbrochene

Arbeitsphasen am Bildschirm vermieden werden. Sollte dies nicht möglich sein, sollen kurze

Unterbrechungen der Arbeit am Bildschirmgerät zur Entspannung der Körperhaltung und der

Augen ermöglicht werden.

Wien, am 19.Oktober 1989

Sektion Industrie der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft der Privatangestellten

Sektion Industrie und Gewerbe

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EMPFEHLUNG BETREFFEND FRÜHWARNSYSTEM (§ 45A AMFG)

Die Kollektivvertragsparteien empfehlen eine möglichst rechtzeitige Vorgangsweise im Sinne des §

45a AMFG (gesetzliche Mindestmeldefrist 30 Tage) zur Unterstützung der zur Vermeidung von

Arbeitslosigkeit vorgesehenen Maßnahmen.

Wien, am 16.Oktober 1999

Sektion Industrie der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft der Privatangestellten

Sektion Industrie und Gewerbe

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ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG

zur durchrechenbaren Normalarbeitszeit für Angestellte im Produktionsbereich

ARTIKEL I GELTUNGSBEREICH

a. Räumlich:

für alle Bundesländer der Republik Österreich.

b. Fachlich:

für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Nahrungs- und Genussmittelindustrie.

c. Persönlich:

für alle Angestellte, die in den unter b) angeführten Betrieben im Produktionsbereich und damit im

unmittelbaren Zusammenhang stehenden Abteilungen

(zB: Labor, Lager, usw) beschäftigt sind.

d. Geltungsbeginn:

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 1.Juli 2006 in Kraft.

ARTIKEL II ERGÄNZUNGEN ZU § 4 RKV „NORMALARBEITSZEIT”

Der § 4 des RKV wird für Arbeitnehmer, die im Produktionsbereich und damit im unmittelbaren

Zusammenhang stehenden Abteilungen (zB: Labor, Lager, usw) tätig sind, um folgende Absätze

ergänzt.

Absatz 3a: Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. In Betrieben mit

Betriebsrat ist über den Schichtplan eine Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 ArbVG

abzuschließen.

Innerhalb dieser mehrschichtigen Arbeitsweise darf entweder

die sich aufgrund der Regelungen gem § 4 Abs 1 ergebende Normalarbeitszeit im

wöchentlichen Durchschnitt

oder

bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit gemäß § 4b die für den jeweiligen Verband

geltende Normalarbeitszeit gemäß § 4 Abs 1 im Durchschnitt innerhalb des

Durchrechnungszeitraumes nicht überschritten werden.

Diesfalls ist die Regelung des § 4b Abs 3 auf die Wochenstundenanzahl, die sich im Durchschnitt

des Schichtturnus ergibt, zu beziehen, wobei innerhalb von 26 Wochen nicht mehr als 13 Wochen

und 3 aufeinander folgenden Wochen 45 Stunden in der Woche gearbeitet werden darf.

Absatz 3b: Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat kann die wöchentliche Normalarbeitszeit in

einzelnen Wochen auf bis zu 56 Stunden ausgedehnt werden.

Absatz 10: Gemäß § 11 Abs 2 bis 3 Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz (KJBG),

BGBl 1987/599 idgF kann die wöchentliche Normalarbeitszeit der Jugendlichen an jene der

erwachsenen Arbeitnehmer angeglichen werden.

Dabei darf die tägliche Normalarbeitszeit 9 Stunden und die wöchentliche Normalarbeitszeit 45

Stunden nicht überschreiten.

Absatz 11: Die tägliche Normalarbeitszeit kann außer in den gesetzlich vorgesehen Fällen 10

Stunden betragen, wenn die gesamte Wochenarbeitszeit regelmäßig auf vier zusammenhängende

Tage verteilt wird.

ARTIKEL III EINFÜGUNG EINES § 4B RKV

Der § 4b gilt für Arbeitnehmer, die im Produktionsbereich und damit im unmittelbaren

Zusammenhang stehenden Abteilungen (zB: Labor, Lager, usw) tätig sind.

(1) Anstelle der in § 4 Abs 1 RKV angeführten Regelungen kann mittels Betriebsvereinbarung oder

– wenn kein Betriebsrat besteht – mittels schriftlicher Einzelvereinbarung, wobei die

Kollektivvertragsparteien über diese Einzelvereinbarungen zu informieren sind, für Betriebe oder

Betriebsabteilungen die wöchentliche Normalarbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von 26

Wochen ungleichmäßig so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die gemäß § 4

Abs 1 RKV geltende wöchentliche Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Die wöchentliche

Normalarbeitszeit darf 45 Stunden nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschreiten.

Eine Unterschreitung ist dann zulässig, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgt.

Der Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen kann durch Betriebsvereinbarung auf bis zu 52

Wochen verlängert werden.

(2) Das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit in den einzelnen Wochen ist in der

Betriebsvereinbarung – bzw schriftlichen Einzelvereinbarung – nach Möglichkeit für den gesamten

Durchrechnungszeitraum festzulegen. Abweichungen von der so in den einzelnen Wochen

festgelegten Normalarbeitszeit sind im Einvernehmen mit dem Betriebsrat – bzw wenn kein

Betriebsrat besteht, mit dem betroffenen Arbeitnehmer festzulegen.

(3) Für Wochenstunden nach der 40. bis einschließlich der 45. geleisteten Wochenstunde gebührt

ein Zuschlag von 15%. Unberührt davon bleiben Regelungen für Mehrarbeit bis zur 40. Stunde.

(4) Ist am Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeitausgleich nicht vollständig erfolgt, so sind

Zeitguthaben (Grundstunde und Zeitzuschlag) wie Überstunden abzurechnen.

(5) Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vorhinein fest, so ist dies einvernehmlich

zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen. Kommt keine Einigung zustande, so ist der

Betriebsrat hinzuzuziehen.

(6) Bei Zusammentreffen einer vereinbarten durchrechenbaren Normalarbeitszeit im Sinne dieses

Paragraphen und einer Einarbeitsvereinbarung in Verbindung mit Feiertagen im Sinne des

entsprechenden Kollektivvertrages dürfen 45 Stunden Normalarbeitszeit pro Woche nicht

überschritten werden.

(7) Zulagen und Zuschläge sind in jenem Gehaltsabrechnungszeitraum zu berücksichtigen, in dem

die Arbeitsstunden geleistet werden.

(8) Scheidet ein Arbeitnehmer während des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes aus, so

gebührt für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel

geleistete Arbeit Überstundenentlohnung. Endet das Arbeitsverhältnis durch unberechtigten

vorzeitigen Austritt oder begründete Entlassung, so gebührt Normalstundenentlohnung.

(9) Das im Verhältnis zur geleisteten Arbeit bis zum Ausscheiden gegenüber der

durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel erhaltene Entgelt hat der Arbeitnehmer dann

zurückzuzahlen, wenn er selbst kündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder begründet

entlassen wird.

ARTIKEL IV ERGÄNZUNG DES § 5 ÜBERSTUNDENARBEIT

Der § 5 des RKV wird für Arbeitnehmer, die im Produktionsbereich und damit im unmittelbaren

Zusammenhang stehenden Abteilungen (zB: Labor, Lager, ...) tätig sind, um folgenden Absatz 15 ergänzt.

Absatz 15: Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat kann von der Möglichkeit des § 7 Abs 2

Arbeitszeitgesetz (AZG) Gebrauch gemacht werden.

ARTIKEL V ZUSCHLÄGE

Angestellte, die an einem Arbeitszeitmodell im Sinne dieses Zusatzkollektivvertrages teilnehmen,

haben für die Dauer der Teilnahme an einem solchen Arbeitszeitmodell Anspruch auf die gleichen

Zuschläge wie Arbeiter.

Wien, am 15.Mai 2006

FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann

GD KR DI MARIHART

Geschäftsführer

Dr. BLASS

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND

GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN

Vorsitzender

KATZIAN

Geschäftsbereichsleiter

PROYER

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND

GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN

WIRTSCHAFTSBEREICH LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT/NAHRUNG/GENUSS

Vorsitzender

NEUMÄRKER

Wirtschaftsbereichssekretär

Mag. HIRNSCHRODT

******************

ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG

über eine

Qualitätsprämie für Lehrlinge

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie,

Verband der Brauereien, 1030 Wien, Zaunergasse 1–3, einerseits und dem Österreichischen

Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier,

Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss, 1034 Wien,

Alfred-Dallinger-Platz 1, andererseits.

Gültig ab 1.September 2010

Der Lehrling ist verpflichtet, den „Ausbildungsnachweis zur Mitte Lehrzeit“ (gemäß der Richtlinie

des Bundes-Berufsausbildungsbeirats zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen

gemäß § 19c BAG vom 2.4. 2009) zu absolvieren.

Bei positiver Bewertung, hat er Anspruch auf eine einmalige Prämie in Höhe von 10% der

Förderung, die das Unternehmen gemäß der Richtlinie des Bundes-Berufsausbildungsbeirats zur

Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 19c BAG vom 2.4. 2009, erhält.

Die Prämie ist gemeinsam mit der Lehrlingsentschädigung auszubezahlen, die nach dem Erhalt

der Förderung, fällig wird.

Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie führt zum Entfall dieses Anspruchs.

Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit Erfolg absolvieren, erhalten eine Prämie in Höhe von

350 Euro brutto.

Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie führt zum Entfall dieses Anspruchs.

Wien, am 23.September 2010

FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE

Obmann Geschäftsführer

GD KR DI MARIHART Dr. BLASS

VERBAND DER BRAUEREIEN

Obmann Geschäftsführerin

Dr. DI LIEBL Mag. KAUFMANN-KERSCHBAUM

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND

Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

Vorsitzender Geschäftsbereichsleiter

KATZIAN PROYER

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND

Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft / Nahrung / Genuss

Vorsitzender Wirtschaftsbereichssekretär

NEUMÄRKER Mag. HIRNSCHRODT

*******************

ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG

Zu Überstunden Im Sinne des § 7 Abs 1 AZG

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittel-industrie, Verband

der Brauereien, 1030 Wien, Zaunergasse 1–3, einerseits und dem Österreichischen

Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier,

Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/ Nahrung /Genuss, 1034 Wien, Alfred-Dallinger- Platz

1, andererseits.

Gültig ab 1. Juli 2019

1. Für die 11. und 12. Arbeitsstunde am Tag wird, sofern es sich um eine 3. oder 4. Überstunde

handelt, ein 100 %iger Zuschlag bezahlt.

Diese Überstunden müssen ausdrücklich angeordnet sein.

2. Bei Zusammentreffen dieses Zuschlages mit anderen kollektivvertraglichen oder gesetzlichen

Zuschlägen gilt jeweils nur der Höchste.

3. Auf betrieblicher Ebene bestehende Regelungen und Zuschläge sind auf diese

kollektivvertraglichen und gesetzlichen Regelungen voll anrechenbar.

4. Werden Überstunden im Sinne des Punktes 1. geleistet, so ist eine bezahlte Pause von

mindestens zehn Minuten zu gewähren, die in die Arbeitszeit einzurechnen ist. Innerbetrieblich

bereits bestehende, gleichwertige oder günstigere Regelungen – aus welchem Titel auch immer –

sind auf die Pause anzurechnen. Kein Anspruch auf diese Pause besteht, wenn die nach der 10.

Stunde zu erbringende Arbeitsleistung voraussichtlich nicht länger als 60 Minuten dauert.

5. Werden in einer Arbeitswoche mehr als 50 Stunden gearbeitet, so gebührt ab der 51.

Arbeitsstunde, sofern es sich um eine angeordnete Überstunde handelt, ein Zuschlag in der Höhe

von 100%. Dieser Punkt gilt nicht bei Gleitzeit.

6. Abweichende Regelungen zu den Punkten 1. bis 5.– auch für die Arbeitnehmerinnen und

Arbeitnehmer ungünstigere – sind über Betriebsvereinbarung möglich.

******************

ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG

Umziehzeiten

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittel-industrie, Verband

der Brauereien, 1030 Wien, Zaunergasse 1–3, einerseits und dem Österreichischen

Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier,

Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/ Nahrung /Genuss, 1034 Wien, Alfred-Dallinger- Platz

1, andererseits.

I. GELTUNGSBEREICH

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie, 1030 Wien,

Zaunergasse 1–3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der

Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Landund

Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss, 1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1.

II. ZEITLICHER GELTUNGSBEREICH

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 1. März 2019in Kraft.

III.

Diese Regelung gilt nur für jenen Arbeiternehmer/innen, die verpflichtet sind die Arbeitskleidung im

Betrieb an- und abzulegen (HACCP und IFS Standards):

1. Pro Schicht/Arbeitstag sind bezahlte „Umziehzeiten“ im Gesamtausmaß von 8 Minuten zu

gewähren.

2. Können Umziehzeiten nicht in der Normalarbeitszeit untergebracht werden gilt:

Als Ersatz/Abgeltung für die Umziehzeiten sind pro Schicht/Arbeitstag bezahlte Kurzpausen im

Gesamtausmaß von 8 Minuten zu gewähren.

Bereits bestehende freiwilliggewährte betriebliche Pausen können auf diese Kurzpausen

angerechnet werden.

Können Umziehzeiten nicht oder nur teilweise über solche Kurzpausen

abgegolten/ausgeglichen werden sind sie bzw der verbleibende Teil auf ein Zeitkonto zu

buchen.

Die auf diesem Zeitkonto gebuchten Zeiten sind innerhalb eines zwölfmonatigen

Durchrechnungszeitraumes, im Einvernehmen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn,

durch Zeitausgleich 1 : 1 auszugleichen.

Ist ein Zeitausgleich nicht oder nur teilweise möglich, sind die Stunden auf diesem Zeitkonto

spätestens am Ende eines zwölfmonatigen Durchrechnungszeitraumes durch Bezahlung 1 : 1

auszugleichen.

Hierbei gilt: Die zur Auszahlung kommenden Stunden sind mit dem Überstundenteiler (zB 144)

aufzuwerten. Es steht aber kein zusätzlicher Zuschlag zu.

Beispielsrechnung:

Monatsgrundgehalt / Überstundenteiler (z.B. 144) x auszuzahlende Stunden

€ 1.670,00 / 144 x 30 Stunden = € 347,92

Ausschließlich im Einvernehmen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn können am Ende

des Durchrechnungszeitraumes diese nicht ausgeglichenen Stunden (zum Verbrauch in

Zeitausgleich oder einer späteren Auszahlung) auf ein eigenes Zeitkonto übertragen werden.

Davor sind diese aber mit dem Überstundenteiler (zB 144) aufzuwerten und mit einem

25%igen Mehrarbeitszuschlag zu versehen.

Beispielsrechnung:

Monatsgrundgehalt / Überstundenteiler (zB 144) + 25% x zu übertragende Stunden

[(€ 1.670,00 / 144) + 25 %)] x 30 Stunden = € 434,90

Bei Verbrauch oder Auszahlung (wann auch immer diese/r erfolgt) ist keine weitere

Aufwertung durch Überstundenteiler oder einen Zuschlag vorzunehmen.

Der zwölfmonatige Durchrechnungszeitraum kann ausschließlich durch Betriebsvereinbarung

festgelegt werden. Passiert dies nicht, beginnt der Durchrechnungszeitraum mit 1. Jänner

eines jeden Jahres und endet mit 31. Dezember eines jeden Jahres. In diesem Fall beginnt

der erste Durchrechnungszeitraum mit 1. März 2019 und endet mit 31. Dezember 2019.

Umkleidezeiten im Sinne des Punktes 2.c) sind als Mehrarbeitsstunden und damit als

ergänzende Abänderung zum AZV-KV und zum AZG zu verstehen.

3. Details zu den Punkten 1. und 2. können in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.

*****************

KOLLEKTIVVERTRAG

abgeschlossen zwischen dem

Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie,

Verband der Brauereien,

1030 Wien, Zaunergasse 1–3,

einerseits und dem

Österreichischen Gewerkschaftsbund,

Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier,

Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft / Nahrung / Genuss,

1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1,

andererseits.

ARTIKEL 1

Mit Wirkung vom 1.September 2018werden die für die Brauereien geltenden kollektivvertraglichen

Mindestgrundgehälter für Angestellte gemäß beigefügter Gehaltsordnung neu festgesetzt.

ARTIKEL 2

Mit Wirkung von 1.September 2018 werden die monatlichen Ist-Gehälter um 3,2%erhöht,

anschließend kaufmännisch auf Cent gerundet.

Berechnungsgrundlage für die Erhöhung ist das August Ist-Gehalt 2018.

Die Ist-Gehalts-Regelung gilt nicht für Angestellte, deren Dienstverhältnis nach dem 31.Juli 2018

begründet wurde.

ARTIKEL 3

Allenfalls gewährte Mehrarbeits-/Überstundenpauschalien sind ab 1. September 2018

entsprechend den Prozentsätzen der jeweiligen Verwendungsgruppen gemäß Pkt. 1. zu erhöhen

und kaufmännisch auf Cent zu runden.

ARTIKEL 4 LEHRLINGSENTSCHÄDIGUNG

I II
1. Lehrjahr € 629,48 € 842,47
2. Lehrjahr € 844,01 € 1.131,79
3. Lehrjahr € 1.142,64 € 1.407,74
4. Lehrjahr € 1.545,03 € 1.636,31
Vorlehre € 710,55

ARTIKEL 5 HAUSTRUNK

Der Preis für den Haustrunk wird heuer nicht erhöht.

ARTIKEL 6

Es besteht Einvernehmen, dass der 1.Oktober 2019 der Geltungstermin für den nächsten

Gehaltsabschluss sein wird.

Wien, am 27.November 2018

FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE

Obmann: GD KR DI MARIHART

Geschäftsführerin: Mag. KOSSDORFF

VERBAND DER BRAUEREIEN

Obmann: Mag. MENZ

Geschäftsführerin: Mag. KAUFMANN-KERSCHBAUM

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND

GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER

gf. Vorsitzende: TEIBER

Geschäftsbereichsleiter: DÜRTSCHER

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND

GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER

WIRTSCHAFTSBEREICH LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT/NAHRUNG/GENUSS

Vorsitzende:TREML

Wirtschaftsbereichssekretär: Mag. HIRNSCHRODT

*****************

GEHALTSORDNUNG 2018

Gemäß § 19 Abs 3 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie vom 1.November

1991, idgF, für Mitglieder des Verbandes der

Brauereien

Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vertragschließenden Verband

angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten

Verbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier,

Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft / Nahrung / Genuss, festzustellen. Bei dieser

Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.

Gültig ab 1.September 2018

Erhöhung der KV- und IST-Gehälter um 3,2% in €

Verwendungsgruppen
Verwendungsgruppenjahre I II III IV IVa V
1. u 2. 1.669,52 1.887,35 2.356,13 3.000,97 3.287,69 3.657,93
n. 2. 1.743,01 1.977,39 2.488,54 3.174,01 3.477,30 3.879,77
n. 4. 1.816,50 2.067,43 2.620,95 3.347,05 3.666,91 4.101,61
n. 6. -- 2.157,47 2.753,36 3.520,09 3.856,52 4.323,45
n. 8. -- 2.247,51 2.885,77 3.693,13 4.046,13 4.545,29
n. 10. -- 2.337,55 3.018,18 3.866,17 4.235,74 4.767,13
n. 12. -- 2.427,59 3.150,59 4.039,21 4.425,35 4.988,97
BS 73,49 90,04 132,41 173,04 189,61 221,84

Verwendungsgruppen
Verwendungsgruppenjahre Va VI M I M II o. F. M II m. F. M III
1. u 2. 4.004,86 5.655,99 2.632,93 2.947,30 3.128,77 3.535,57
n. 2. 4.247,89 6.146,30 2.632,93 2.947,30 3.128,77 3.716,65
n. 4. 4.490,92 6.636,61 2.728,23 3.107,25 3.252,53 3.897,73
n. 6. 4.733,95 7.126,92 2.823,53 3.267,20 3.376,29 4.078,81
n. 8. 4.976,98 7.617,23 2.918,83 3.427,15 3.500,05 4.259,89
n. 10. 5.220,01 -- 3.014,13 3.587,10 3.623,81 4.440,97
n. 12. 5.463,04 -- 3.109,43 3.747,05 3.747,57 4.622,05
BS 243,03 490,31 95,3 59,95 123,76 181,08

Angestellte der Industrie in der für die Angestellten der Österreichischen Brauereien - 01/09/2018 - 2018

Anfangsdatum: → 2018-09-01
Enddatum: → 2020-07-28
Name Branche: → Verarbeitendes Gewerbe
Name Branche: → Getränkeherstellung  
Öffentlicher/ privater Sektor: → 
Abgeschlossen durch:
Name Firma: → 
Namen der Gewerkschaften: →  ÖGB - Österreichischer Gewerkschaftsbund

Weiterbildung

Trainingsprogramme → Ja
Ausbildungen → Ja
Arbeitgeber trägt zum Trainingsfond für Arbeitnehmer bei: → Nein

Krankheit und Unfähigkeit

Bestimmungen zur Rückkehr an den Arbeitsplatz nach längerer Krankheit, z.B. Krebsbehandlung: → Nein
Bezahter Menstruationsurlaub → Nein
Bezahlung im Falle von Behinderung nach einem Arbeitsunfall → 

Gesundheit und Sicherheit und medizinische Versorgung

Medizinische Versorgung vereinbart: → Nein
Medizinische Versorgung für Angehörige vereinbart: → Nein
Beitrag zur Krankenversicherung vereinbart: → Nein
Krankenversicherung für Angehörige vereinbart: → Nein
Gesundheits- und Sicherheitspolitik vereinbart: → Nein
Gesundheits- und Sicherheitstraining vereinbart: → 
Schutzkleidung bereitgestellt: → 
Regelmäßige oder jährliche ärztliche Untersuchung oder Visite bereitgestellt durch Arbeitgeber: → 
Kontrolle von Muskel-und Knochenersuchen an Arbeitsplätzen, Berufsrisiken und/ oder der Beziehung zwischen Arbeit und Gesundheit: → 
Bestattungsleistungen: → Nein

Arbeits- und Familienarragements

Arbeitsplatzsicherheit nach dem Antritt des Mutterschaftsurlaubs: → 
Verbot der Mutterschaft-bezogenen Diskriminierung: → 
Verbot schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit zu verpflichten: → 
Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz zur Sicherheit und Gesundheit von schwangeren oder stillenden Frauen: → 
Verfügbarkeit von Alternativen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit für schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen: → 
Ausfallzeit für pränatale medizinische Untersuchungen: → 
Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Regulisierung von Nicht-Standardarbeitskräften: → 
Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Beförderung: → 
Einrichtungen/ Räumlichkeiten für stillende Mütter: → 
Durch Arbeitgeber bereitgestellte Kinderbetreuungsplätze: → Nein
Durch Arbeitgeber bezuschusste Kinderbetreuungsplätze: → Nein
Schulgeld/ Zuschuss für die Ausbildung der Kinder: → 
Bezahlter Vaterschaftsurlaub: → 1 Tage
Beurlaubungsdauer in Tagen im Falle des Todes eines Verwandten: → 3 Tage

Themen der Geschlechtergleichstellung

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: → Nein
Klauseln zur Diskriminierung am Arbeitsplatz: → Nein
Gleiche Chancen der Beförderung für Frauen: → Nein
Gleiche Möglichkeiten zur Weiterbildung und Umschulung für Frauen: → Ja
Gewerkschaftlicher Vertantwortlicher für die Geschlechtergleichstellung am Arbeitsplatz → Nein
Klauseln über sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: → Nein
Klauseln über Gewalt am Arbeitsplatz: → Nein
Sonderurlaub für Arbeitnehmer, die häuslicher Gewalt oder Gewalt durch den Intimpartner ausgesetzt sind: → Nein
Unterstützung für Arbeitnehmerinnen mit Behinderung: → Nein
Kontrolle der Gleichstellung der Geschlechter → Nein

Arbeitsverträge

Dauer der Probezeit: → 30 Tage
Teilzeitbeschäftigte von Bestimmung ausgeschlossen: → Nein
Bestimmungen zu Zeitarbeitern: → Nein
Auszubildende von Bestimmung ausgeschlossen: → Nein
Minijobs/ Studentenjobs von Bestimmung ausgeschlossen: → Nein

Arbeitszeiten, Zeitpläne und Urlaub

Arbeitsstunden pro Woche: → 40.0
Höchstgrenze für Überstunden: → 4.0
Ruhezeit von mindestens einem Tag pro Woche vereinbart: → Nein
Maximale Anzahl an Sonn-/ Feiertagen, die in einem Jahr gearbeitet werden kann: → 
Bestimmungen zu flexiblen Arbeitszeitregelungen : → Nein

Löhne

Löhne festgelegt anhand der Durchschnitte der Lohnskalen: → No
Bestimmung, dass die Mindestlöhne von der Regierung beachtet werden müssen: → Nein
Anpassung aufgrund steigender Lebenshaltungskosten: → 

Einmalige Extrazahlung:

Einmalige Extrazahlung: → 100 %
Einmalige Extrazahlung aufgrund von Unternehmensleistung: → Nein
Einmalige Extrazahlung findet statt: → 2018-11

Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit:

Nur Nachtarbeitszuschläge: → Insufficient data

Überstundenzuschläge:

Zushläge für schwere Arbeit:

Zuschläge für Sonntagsarbeit:

Zuschläge für Sonntagsarbeit: → 100 %

Dienstalterprämie

Dienstalterprämie: → 100.0 % des Grundlohns
Dienstalterprämie nach: → 25 Dienstjahre

Essenscoupons

Verpflegungszuschuss bereitgestellt: → Nein
Kostenfreier Rechtsbeistand → Nein
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