Ang. Brauindustrie / Rahmen - 01.09.2018
Stichtag: 28.07.2020
BRAUINDUSTRIE / RAHMEN
STAND 1. SEPTEMBER 2018
Mit Gehaltsordnung und Zusatzkollektivverträgen
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier [Druckfassung]
§ 1 VERTRAGSCHLIESSENDE
Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen der Sektion Industrie der Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschafteinerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe,andererseits.
§ 2 GELTUNGSBEREICH
(1) Der Kollektivvertrag gilt:
räumlich:für alle Bundesländer der Republik Österreich;
fachlich:für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Nahrungs- und Genussmittelindustrie,
Verband der Brauindustrie;
persönlich:für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer sowie für
kaufmännische Lehrlinge und technische Zeichner-Lehrlinge. Als kaufmännische Lehrlinge gelten
aufgrund des Berufsausbildungsgesetzes und der Lehrberufsliste insbesondere die Lehrlinge, die
in den Lehrberufen Industriekaufmann und Bürokaufmann ausgebildet werden.
(2) Der Kollektivvertrag gilt nicht:
a) für Vorstandsmitglieder, Direktoren, Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, soweit Vorgenannte nicht arbeiterkammerumlagepflichtig sind;
b) Für Pflichtpraktikanten und Volontäre;
Pflichtpraktikantensind Studierende, die zum Zweck einer beruflichen (technischen,
kaufmännischen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung aufgrund schulrechtlicher
Vorschriften vorübergehend beschäftigt werden. Hinsichtlich der Vergütung für diese
Pflichtpraktikanten gilt § 18a.
(gilt ab 1.November 1998)
Volontäresind Personen, die zum Zwecke einer beruflichen (technischen, kaufmännischen
oder administrativen) Vor- oder Ausbildung beschäftigt werden, sofern dieser Umstand bei der
Einstellung ausdrücklich festgelegt worden ist und sie nicht länger als ein halbes Jahr in einer
Firma beschäftigt werden. (Siehe Einstellungsbeschränkungen § 21, Abs 1, 2, 3)
c) für Filialleiter und Filialleiterinnen, Kassiere und Kassierinnen in Selbstbedienungsläden sowie
sonstige Verkaufsangestellte der Molkereien.
§ 3 GELTUNGSDAUER
(1) Der Kollektivvertrag tritt am 1.November 1991in Kraft. (In der vorliegenden Fassung sind alle
Verbesserungen bis zum 1.September 2018 bzw 1.November 2018 eingearbeitet.)
(2) In der Neufassung dieses Kollektivvertrages sind alle Änderungen berücksichtigt, die im
Zeitraum vom 1.November 1984 bis 31.Oktober 1991 zwischen den abschlussberechtigten
Partnern vereinbart wurden.
(3) Der Kollektivvertrag kann von beiden Teilen unter Einhaltung einer dreimonatigen
Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
(4) Die Bestimmungen über die Höhe der Mindestgrundgehälter (§ 19 Abs 3) und Vereinbarungen,
die gemäß § 22 Abs 1 lit d) und e) getroffen worden sind, können mit einmonatiger Kündigungsfrist
zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
(5) Die Bestimmungen über die Höhe der Lehrlingsentschädigungen für Lehrlinge (§ 18) und des
Nachtarbeitszuschlages (§ 6) können mit einmonatiger Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten
mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
(6) Für den Ausspruch und die Entgegennahme von Kündigungen im Sinne der Abs 3 und 5 ist
unternehmerseits die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Sektion Industrie, zuständig.
Für den Ausspruch und die Entgegennahme von Kündigungen im Sinne des Abs 4 sind
unternehmerseits die einzelnen Fachverbände zuständig.
(7) Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen wegen Erneuerung beziehungsweise
Abänderung des Kollektivvertrages geführt werden.
§ 4 NORMALARBEITSZEIT
§ 4 wird durch den Arbeitszeitverkürzungsvertrag abgeändert bzw ergänzt.
§ 4 wird weiters durch den „ZKV Arbeitszeitflexibilisierung – Produktionsbereich”, gültig ab 1.Juli 2006, ergänzt um die
Absätze (3a), (3b), (10), (11) und um § 4b.
(1) Die normale Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 40 Stunden wöchentlich. In
Betrieben, in denen für die ArbeiterInnen über 18 Jahre kollektivvertraglich eine kürzere Arbeitszeit
festgelegt ist, gilt diese Arbeitszeit auch für alle Angestellten.
(2) Die Normalarbeitszeit des Personals von Verkaufsstellen im Sinne des Ladenschlussgesetzes
kann in den einzelnen Wochen eines Zeitraumes von 4 Wochen bis zu 44 Stunden ausgedehnt
werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit durchschnittlich 40 Stunden nicht überschreitet. Der zur Erreichung der
durchschnittlichen Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum erforderliche Zeitausgleich ist unter
Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse zusammenhängend zu gewähren.
Zeitausgleich von mehr als 4 Stunden kann in zwei Teilen gewährt werden, wobei ein Teil
mindestens 4 Stunden zu betragen hat.
(Siehe Anhang I: Kollektivvertrag „Erweiterte Öffnungszeiten – Ladenschluss”.)
(3) Bei Arbeiten, die werktags und sonntags einen ununterbrochenen Fortgang erfordern
(vollkontinuierliche Betriebe beziehungsweise Betriebsabteilungen), sowie bei sonstigen
mehrschichtigen Betrieben beziehungsweise Betriebsabteilungen ist der Schichtplan so zu
erstellen, dass innerhalb des Schichtturnusses die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden
durchschnittlich nicht überschreitet. Mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehende
Regelungen über Sonntagsarbeit bleiben unberührt.
Bei vollkontinuierlicher Betriebsweise sind die zur Sicherstellung des durchlaufenden Betriebes
notwendigen Überstunden mit dem Betriebsrat zu vereinbaren.
(3a) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. In Betrieben mit Betriebsrat
ist über den Schichtplan eine Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 ArbVG abzuschließen.
Innerhalb dieser mehrschichtigen Arbeitsweise darf entweder
- die sich aufgrund der Regelungen gem § 4 Abs 1 ergebende Normalarbeitszeit im
wöchentlichen Durchschnittoder
- bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit gemäß § 4b die für den jeweiligen Verband
geltende Normalarbeitszeit gemäß § 4 Abs 1 im Durchschnitt innerhalb des
Durchrechnungszeitraumes nicht überschritten werden.Diesfalls ist die Regelung des § 4b
Abs 3 auf die Wochenstundenanzahl, die sich im Durchschnitt des Schichtturnus ergibt, zu
beziehen, wobei innerhalb von 26 Wochen nicht mehr als 13 Wochen und 3 aufeinander
folgenden Wochen 45 Stunden in der Woche gearbeitet werden darf.
(3b) Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat kann die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen
Wochen auf bis zu 56 Stunden ausgedehnt werden.
(Abs 3a und 3b gelten ab 1.Juli 2006 für Arbeitnehmer, die im Produktionsbereich und damit im unmittelbaren
Zusammenhang stehenden Abteilungen (zB: Labor, Lager, usw) tätig sind – siehe auch „ZKV Arbeitszeitflexibilisierung”.)
(4) Hinsichtlich bereits bestehender kürzerer Normalarbeitszeiten und hinsichtlich der Fälle, in
denen Pausen vor Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages in die Normalarbeitszeit
eingerechnet waren, gelten die Bestimmungen des Kollektivvertrages betreffend die etappenweise
Einführung der 40-Stunden-Woche vom 26.September 1969.
(5) In Betrieben, in denen sowohl Betriebsbereiche mit der jeweiligen Normalarbeitszeit der Abs 1
bis 3 als auch Betriebsbereiche mit kürzerer wöchentlicher Normalarbeitszeit gemäß Abs 4 in
Frage kommen, gilt für neu eintretende Angestellte sowie bei innerbetrieblichen Versetzungen
jeweils die Arbeitszeit jenes Betriebsbereiches, dem der Angestellte zugeteilt wird.
(6) Soweit nicht durch Schichteinteilung eine andere Arbeitszeit erforderlich ist, hat die Arbeitszeit
an Samstagen um 13 Uhr zu enden.
(7) Am 24. und 31.Dezember hat die Arbeitszeit um 12 Uhr zu enden.
Gilt für die ArbeiterInnen eines Betriebes an diesen beiden Tagen kein solcher Frühschluss oder
erst ein nach 12 Uhr liegender Arbeitsschluss, so gilt für jene Angestellten, deren betriebliche
Anwesenheit wegen ihres regelmäßigen Arbeitszusammenhanges mit den ArbeiterInnen
notwendig ist, an diesen beiden Tagen die für die ArbeiterInnen des Betriebes vorgesehene
Arbeitszeitregelung. Für die am 24. und 31.Dezember infolge des obigen Frühschlusses
entfallenden Arbeitsstunden erfolgt kein Gehaltsabzug.
(8) Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn
und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Lage der Pausen sind aufgrund obiger
Bestimmungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen – insbesondere Arbeitszeitgesetz und Arbeitsverfassungsgesetz –
festzulegen. Im Sinne des § 11 Abs 2 des Jugendbeschäftigungsgesetzes ist für Angestellte und
Lehrlinge unter 18 Jahren die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf 5 Wochentage zulässig.
(9) Ergänzend zu den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages gelten die Bestimmungen des
Kollektivvertrages betreffend die etappenweise Einführung der 40-Stunden-Woche.
(10) Gemäß § 11 Abs 2 bis 3 Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz (KJBG), BGBl
1987/599 idgF kann die wöchentliche Normalarbeitszeit der Jugendlichen an jene der
erwachsenen Arbeitnehmer angeglichen werden.
Dabei darf die tägliche Normalarbeitszeit 9 Stunden und die wöchentliche Normalarbeitszeit 45
Stunden nicht überschreiten.
(11) Die tägliche Normalarbeitszeit kann außer in den gesetzlich vorgesehen Fällen 10 Stunden
betragen, wenn die gesamte Wochenarbeitszeit regelmäßig auf vier zusammenhängende Tage verteilt wird.
(Abs 10 und 11 gelten ab 1.Juli 2006 für Arbeitnehmer, die im Produktionsbereich und damit im unmittelbaren
Zusammenhang stehenden Abteilungen (zB: Labor, Lager, usw) tätig sind – siehe auch „ZKV Arbeitszeitflexibilisierung”.)
§ 4A ALTERSTEILZEIT(GILT AB 1.NOVEMBER 2000, IDF VOM 1. JÄNNER
2008) (GILT AB 1.NOVEMBER 2000, IDF VOM 1. JÄNNER 2008) *)
(1) Wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, Altersteilzeit im Sinne des § 27 AlVG
oder § 37b AMSG (beide idgF BGBl 1 101/2000 bzw 71/2003) in Anspruch zu nehmen, gelten die
nachstehenden Regelungen, solange die genannten Bestimmungen auf laufende
Altersteilzeit-Vereinbarungen anzuwenden sind. Die nachstehenden Regelungen gelten nur für ab
dem 1.12. 2000 abgeschlossene Vereinbarungen oder sofern die Partner früher abgeschlossener
Altersteilzeit-Vereinbarungen dies bis längstens 31.3. 2001 vereinbart haben.
(2)
a) Der Arbeitnehmer hat bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG Anspruch auf
Gehaltsausgleich von mindestens 50% des Unterschiedsbetrages zwischen dem vor der
Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden (bei Altersteilzeitbeginn ab 1.1. 2004
durchschnittlichen) Entgelt (einschließlich pauschalierter oder regelmäßig geleisteter Zulagen,
Zuschläge und Überstunden – entsprechend den Richtlinien des Arbeitsmarktservice) und dem
der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt.
b) Der Arbeitgeber hat die Sozialversicherungsbeiträge (Pensions-, Kranken-, Unfall- und
Arbeitslosenversicherung) entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der
Normalarbeitszeit zu entrichten.
c) Eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustehende Abfertigung ist auf der Grundlage
der Arbeitszeit vor der Herabsetzung zu berechnen. In die Berechnung der Abfertigung sind
regelmäßige Entgelt-Bestandteile (zB Überstunden) in jenem Ausmaß einzubeziehen, in dem
sie vor Herabsetzung der Arbeitszeit geleistet wurden.
d) Sieht die Vereinbarung unterschiedliche wöchentliche Normalarbeitszeiten, insbesondere eine
Blockung der Arbeitszeit vor, so ist das Entgelt für die durchschnittliche Arbeitszeit fortlaufend zu zahlen.
e) Die Berechnung eines Jubiläumsgeldes ist auf Basis der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der
Normalarbeitszeit vorzunehmen.
f) Vor Abschluss einer Altersteilzeit-Vereinbarung ist der Betriebsrat zu informieren.
(3) Die Vereinbarung kann unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten vorsehen. Insbesondere
kann vereinbart werden, dass so lange im Ausmaß der Normalarbeitszeit weiter gearbeitet wird
(Einarbeitungsphase) bis genügend Zeitguthaben erarbeitet wurden, um anschließend durch den
Verbrauch dieser Zeitguthaben den Entfall jeder Arbeitspflicht bis zum Pensionsantritt zu
ermöglichen (Freistellungsphase). In diesem Fall gilt:
- Urlaubsansprüche, die während der Einarbeitungsphase entstanden sind, können
jedenfalls vor deren Ende, bei Nichteinigung unmittelbar davor, verbraucht werden.
- Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Zeitguthaben an Normalarbeitszeit
sind auf Grundlage des zu diesem Zeitpunkt gebührenden Stundenentgelts (ohne
Gehaltsausgleich), jedoch ohne Berechnung des in § 19e AZG vorgesehenen Zuschlags
auszuzahlen. Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, so gebührt
diese Abgeltung den Erben.
- Bei Abwesenheitszeiten ohne Entgelt-Anspruch werden keine Zeitguthaben erworben.
Dementsprechend endet die Einarbeitungsphase, wenn für die Freistellung ausreichende
Zeitguthaben erworben sind.
- Für in der Vereinbarung im Vorhinein festgelegte, über das durchschnittliche
Arbeitszeitausmaß hinaus geleistete Stunden gebührt kein Mehrarbeitszuschlag gemäß §
19d Abs 3a AZG.
(4) Empfehlungen:
Die Kollektivvertragspartner empfehlen:
a) Hinsichtlich Zusatzpensionen innerbetrieblich eine Regelung zu treffen, die eine Minderung
der Versorgung möglichst vermeidet.
b) Bei Blockung der Altersteilzeit eine Regelung für den Urlaub in der Freistellungsphase
vorzusehen (zB vorzusehen, dass sich für jede Urlaubswoche die in der Freistellungsphase
entsteht, die Einarbeitungsphase um die vereinbarte durchschnittliche Wochen-Arbeitszeit
verkürzt, sodass der Urlaub in den Zeiträumen jeden Urlaubsjahres der Freistellungsphase, die
den nicht erworbenen Zeitgutschriften entsprechen, verbraucht werden kann und wird).
c) Eine Regelung zu treffen, die die Rückkehr zur Vollbeschäftigung während der Laufzeit der
Vereinbarung aus außerordentlich wichtigen persönlichen Gründen (wirtschaftliche Notlage zB
aus familiären Gründen) ermöglicht, soweit den Arbeitgeber dadurch keine Pflicht zur
Rückzahlung der bereits aufgrund der Altersteilzeit erhaltenen Leistungen trifft und dem nicht
betriebliche Gründe entgegenstehen.
Die Kollektivvertragspartner kommen überein, unverzüglich Verhandlungen über eine Neuregelung
des § 4a (dieses Kollektivvertrages)aufzunehmen, wenn die gesetzlichen Regelungen betreffend
Altersteilzeit geändert werden sollten.
*) (gilt ab 1.November 2000, idF vom 1. Jänner 2008)
§ 4B
§ 4b gilt ab 1.Juli 2006 für Arbeitnehmer, die im Produktionsbereich und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden
Abteilungen (zB: Labor, Lager, usw) tätig sind (siehe auch „ZKV Arbeitszeitflexibilisierung”)
(1) Anstelle der in § 4 Abs 1 RKV angeführten Regelungen kann mittels Betriebsvereinbarung oder
– wenn kein Betriebsrat besteht – mittels schriftlicher Einzelvereinbarung, wobei die
Kollektivvertragsparteien über diese Einzelvereinbarungen zu informieren sind, für Betriebe oder
Betriebsabteilungen die wöchentliche Normalarbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von 26
Wochen ungleichmäßig so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die gemäß § 4
Abs 1 RKV geltende wöchentliche Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Die wöchentliche
Normalarbeitszeit darf 45 Stunden nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschreiten.
Eine Unterschreitung ist dann zulässig, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgt.
Der Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen kann durch Betriebsvereinbarung auf bis zu 52
Wochen verlängert werden.
(2) Das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit in den einzelnen Wochen ist in der
Betriebsvereinbarung – bzw schriftlichen Einzelvereinbarung – nach Möglichkeit für den gesamten
Durchrechnungszeitraum festzulegen. Abweichungen von der so in den einzelnen Wochen
festgelegten Normalarbeitszeit sind im Einvernehmen mit dem Betriebsrat – bzw wenn kein
Betriebsrat besteht, mit dem betroffenen Arbeitnehmer festzulegen.
(3) Für Wochenstunden nach der 40. bis einschließlich der 45. geleisteten Wochenstunde gebührt
ein Zuschlag von 15%. Unberührt davon bleiben Regelungen für Mehrarbeit bis zur 40. Stunde.
(4) Ist am Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeitausgleich nicht vollständig erfolgt, so sind
Zeitguthaben (Grundstunde und Zeitzuschlag) wie Überstunden abzurechnen.
(5) Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vorhinein fest, so ist dies einvernehmlich
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen. Kommt keine Einigung zustande, so ist der
Betriebsrat hinzuzuziehen.
(6) Bei Zusammentreffen einer vereinbarten durchrechenbaren Normalarbeitszeit im Sinne dieses
Paragraphen und einer Einarbeitsvereinbarung in Verbindung mit Feiertagen im Sinne des
entsprechenden Kollektivvertrages dürfen 45 Stunden Normalarbeitszeit pro Woche nicht
überschritten werden.
(7) Zulagen und Zuschläge sind in jenem Gehaltsabrechnungszeitraum zu berücksichtigen, in dem
die Arbeitsstunden geleistet werden.
(8) Scheidet ein Arbeitnehmer während des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes aus, so
gebührt für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel
geleistete Arbeit Überstundenentlohnung. Endet das Arbeitsverhältnis durch unberechtigten
vorzeitigen Austritt oder begründete Entlassung, so gebührt Normalstundenentlohnung.
(9) Das im Verhältnis zur geleisteten Arbeit bis zum Ausscheiden gegenüber der
durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel erhaltene Entgelt hat der Arbeitnehmer dann
zurückzuzahlen, wenn er selbst kündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder begründet
entlassen wird.
§ 5 ÜBERSTUNDEN-, SONN- UND FEIERTAGSARBEIT
§ 5 wird durch den Arbeitszeitverkürzungsvertrag abgeändert bzw ergänzt.
§ 5 wird weiters durch den „ZKV Arbeitszeitflexibilisierung – Produktionsbereich”, gültig ab 1.Juli 2006, ergänzt um Absatz
(15).
(1) Als Überstunde gilt jede ausdrücklich angeordnete Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der
auf Basis der jeweiligen kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit (§ 4 Abs 1) und unter
Berücksichtigung der Bestimmungen des § 4 festgelegten täglichen Arbeitszeit überschritten wird.
Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für die
vollbeschäftigten Angestellten festgesetzten täglichen Arbeitszeit überschritten wird.
Teilzeitbeschäftigte können zu einer Mehrarbeitsleistung nur dann herangezogen werden, wenn
berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers der Mehrarbeitsleistung nicht
entgegenstehen.
Überstunden sind mit einer Grundvergütung und einem Zuschlag zu entlohnen.
(2) Die Überstundengrundvergütung und die Grundlage für die Berechnung der
Überstundenzuschläge und der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit ist 1/150 des
Monatsgehaltes. Mit der Festsetzung dieser Berechnungsgrundlage erscheinen alle über 12
Monatsgehälter hinausgehenden Sonderzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und
Feiertagsentlohnung berücksichtigt. Für die Zwecke der Berechnung einer Normalarbeitsstunde ist
dagegen das Monatsgehalt durch 173 zu teilen.
In die Berechnungsgrundlage für die Überstundengrundvergütung und die Grundlage für die
Berechnung der Überstundenzuschläge sind jene weiteren Gehaltsbestandteile, die unter anderen
begrifflichen Bezeichnungen dauernd für die Normalarbeitszeit bezahlt werden, einzubeziehen.
Die Teilungsfaktoren für Überstunden und Normalarbeitsstunden sind vom Ausmaß der
wöchentlichen Normalarbeitszeit abhängig und werden daher in den einzelnen Kollektivverträgen
zur Regelung der Normalarbeitszeit abgeändert.
(3) Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr fallen, beziehungsweise nicht Sonnoder
Feiertagsüberstunden sind, gebührt ein Zuschlag von 50%. Fallen die Überstunden in die Zeit
von 20 Uhr bis 6 Uhr, gebührt ein Zuschlag von 100%.
(4) Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig.
(5) Für Sonntagsarbeit, durch die das Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit überschritten
wird, gebührt die Überstundengrundvergütung mit einem Zuschlag von 100%. Für Sonntagsarbeit,
die im Rahmen der wöchentlichen Normalarbeitszeit geleistet wird, gebührt keine besondere
Vergütung, es sei denn, dass für die ArbeiterInnen des betreffenden Betriebes kollektivvertraglich
für solche Fälle der Sonntagsarbeit Zuschläge vorgesehen sind. In solchen Fällen gebühren den
Angestellten für die im Rahmen der wöchentlichen Normalarbeitszeit geleisteten Sonntagsstunden
die für die ArbeiterInnen vorgesehenen Zuschläge ohne Grundvergütung.
(6) Für Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag gebührt neben dem ungekürzten Monatsentgelt für
jede geleistete Arbeitsstunde 1/150 des Monatsgehaltes. Übersteigt die an einem gesetzlichen
Feiertag geleistete Arbeit die für den betreffenden Wochentag festgesetzte Normalarbeitszeit, so
gebührt für diese Überstunden die Grundvergütung mit einem Zuschlag von 100%.
Hinweis:
Siehe Anmerkung 1
(7) Angestellten, deren Arbeitszeit am 24. und 31.Dezember gemäß § 4 Abs 7 erster Satz um 12
Uhr zu enden hätte, gebührt für jede nach 12 Uhr, aber im Rahmen der sonst für den betreffenden
Wochentag festgesetzten Normalarbeitszeit geleistete Arbeitsstunde ein Überstundenzuschlag von
100% ohne Grundvergütung. Jenen Angestellten, deren Arbeitszeit am 24. und 31.Dezember sich
gemäß § 4 Abs 7 zweiter Satz nach der für die ArbeiterInnen geltenden Regelung richtet, gebührt
für jede nach 12 Uhr, aber im Rahmen der sonst für den betreffenden Wochentag festgesetzten
Normalarbeitszeit geleistete Arbeitsstunde ein Überstundenzuschlag von 50% ohne
Grundvergütung. Wird am 24. und 31.Dezember über die sonst für den betreffenden Wochentag
festgesetzte Normalarbeitszeit hinaus gearbeitet, so gebührt für solche Überstunden die
Überstundengrundvergütung mit 100% Zuschlag.
(8) Wird der Angestellte nach Verlassen der Stelle seiner Tätigkeit (Betrieb usw) zur Leistung von
Überstunden zurückberufen, so sind diese in jedem Fall mit einem Zuschlag von 100% zu
vergüten.
(9) Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gebührt nur der jeweils höchste Zuschlag.
(10) Soweit in den Fällen des § 4 Abs 4 Überstundenvergütung schon bisher ab der kürzeren
Normalarbeitszeit gewährt wurde, bleiben solche Regelungen unberührt. Bisher gewährte höhere
Überstunden-, Sonn- und Feiertagszuschläge bleiben ebenfalls unberührt.
(11) In Betrieben, in denen für einzelne Betriebsbereiche hinsichtlich der Berechnungsgrundlage
für Überstunden-, Sonn- und Feiertagszuschläge Regelungen sowohl nach Abs 2 als auch nach
Abs 10 in Betracht kommen, gilt hinsichtlich der Entlohnung von Überstunden-, Sonn- und
Feiertagsarbeit für neu eingetretene Angestellte sowie bei innerbetrieblichen Versetzungen jeweils
die Verrechnungsart jenes Betriebsbereiches, dem der Angestellte zugeteilt wird.
(12) Wird aus Zweckmäßigkeitsgründen ein Überstundenpauschalentgelt vereinbart, so hat für die
Berechnung der monatlichen Pauschalsumme der Grundsatz zu gelten, dass sie der
durchschnittlich geleisteten Überstundenanzahl entspricht, wobei die obigen
Überstundenzuschläge ebenfalls einzurechnen sind.
(13) Überstundenentlohnungen und sonstige Zuschläge im Sinne dieses Paragraphen müssen
binnen 4 Monaten nach dem Tag der in Betracht kommenden Arbeitsleistung bei der Firmenleitung
geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
Im Falle einer Pauschalabgeltung von Überstunden tritt an die Stelle des Tages der in Betracht
kommenden Arbeitsleistung das Ende des für die Ermittlung der durchschnittlichen
Überstundenzahl maßgeblichen Betrachtungszeitraumes, besteht kein solcher, das Ende des
Kalenderjahres, in dem die Überstundenleistung erfolgte.
(14) Ergänzend zu den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages gelten die Bestimmungen des
Kollektivvertrages betreffend die etappenweise Einführung der 40-Stunden-Woche.
(15) Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat kann von der Möglichkeit des § 7 Abs 2
Arbeitszeitgesetz (AZG) Gebrauch gemacht werden.
Angestellte, die an einem Arbeitszeitmodell im Sinne dieses Zusatzkollektivvertrages teilnehmen,
haben für die Dauer der Teilnahme an einem solchen Arbeitszeitmodell Anspruch auf die gleichen
Zuschläge wie Arbeiter.
(Abs 15 gilt ab 1.Juli 2006 für Arbeitnehmer, die im Produktionsbereich und damit im unmittelbaren Zusammenhang
stehenden Abteilungen (zB: Labor, Lager, usw) tätig sind – siehe auch „ZKV Arbeitszeitflexibilisierung”.)
§ 6 NACHTARBEIT
Fällt die normale Arbeitszeit aufgrund der im Betrieb festgelegten Arbeitszeiteinteilung regelmäßig
zur Gänze oder zum Teil in die Nachtzeit, so gebührt den zu dieser Arbeit herangezogenen
Angestellten eine Sondervergütung in jenen Fällen, in denen eine derartige Sondervergütung auch
der Arbeiterschaft des betreffenden Betriebes gewährt wird. Diese Sondervergütung gebührt für
jede in die Zeit zwischen 22 und 6 Uhr beziehungsweise in die betriebsübliche dritte Schicht
(Nachtschicht) fallende Arbeitsstunde; ihre Höhe bestimmt sich nach der für die ArbeiterInnen des
betreffenden Betriebes geltenden Regelung.
§ 7 FREIZEIT BEI DIENSTVERHINDERUNG
(1) Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem Eintritt nachstehender
Familienangelegenheiten ist jedem Dienstnehmer eine Freizeit ohne Schmälerung seines
monatlichen Entgeltes in folgendem Ausmaß zu gewähren:
a) | bei eigener Eheschließung oder Eintragung iS des EPG | 3 Tage |
b) | bei Wohnungswechsel im Falle eines bereits bestehenden eigenen
Haushaltes oder im Falle der Gründung eines eigenen Haushaltes |
2 Tage |
c) | bei Niederkunft der Ehefrau bzw Lebensgefährtin iS des EPG | 1 Tage |
d) | bei Eheschließung oder Eintragung iS des EPG von Geschwistern oder Kindern |
1 Tage |
e) | beim Tod des Ehegatten (-gattin) | 3 Tage |
f) | beim Tod des Lebensgefährten (Lebensgefährtin) iS des EPG, wenn er
(sie) mit dem Angestellten im gemeinsamen Haushalt lebte |
3 Tage |
g) | beim Tod eines Elternteiles | 3 Tage |
h) | beim Tod eines Kindes, das mit dem Angestellten im gemeinsamen
Haushalt lebte |
3 Tage |
i) | beim Tod der Kinder, die mit dem Angestellten nicht im gemeinsamen | |
Haushalt lebten, von Geschwistern, Schwiegereltern, Eltern des/der Lebensgefährt/in iS des EPG und Großeltern |
1 Tage |
[lit a), c) d) f) und i) idF ab 1.Mai 2012]
(2) In den Fällen des Abs 1 lit a) bis c) ist der oben genannte Freizeitanspruch in Form
betrieblicher Arbeitstage zu gewähren, die aber im Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis
konsumiert werden müssen.
(3) Im Falle des Abs 1 lit d) gebührt keine besondere Freizeit, wenn die Eheschließung auf einen
ohnedies dienstfreien Tag des Angestellten fällt.
(4) Bei den Dienstverhinderungen durch Todesfall im Sinne des Abs 1 lit e) bis i) zählt der Tag des
Begräbnisses bei den oben genannten Tagen mit. Fällt der Begräbnistag also auf einen
arbeitsfreien Tag, so gebührt dem Dienstnehmer im Falle der lit i) keine besondere Freizeit; in den
Fällen der lit e) bis h) sind dem Dienstnehmer nur noch die restlichen Tage des oben genannten
Freizeitanspruches freizugeben, allerdings in Form betrieblicher Arbeitstage, die jedoch im
Zusammenhang mit dem betreffenden Todesfall konsumiert werden müssen.
(5) Findet das Begräbnis außerhalb des Wohnortes des Dienstnehmers statt, so gebührt bei den
in Abs 1 lit e), f) und i) genannten Dienstverhinderungen durch Todesfall außerdem die notwendige
Freizeit für die Hin- und Rückfahrt zum Begräbnisort im Höchstausmaß eines weiteren Tages.
Hinweis:
Siehe Anmerkung 2
§ 8 ANRECHNUNG VON MITTELSCHULSTUDIEN BEI BEMESSUNG DER
URLAUBSDAUER, KRANKENURLAUBE UND HEIMAUFENTHALTE,
STUDIENFREIZEIT
(1) Wenn das Angestelltendienstverhältnis wenigstens 2 Jahre ununterbrochen gedauert hat, so
sind dem Angestellten, der Studien an einer Mittelschule beziehungsweise nach Auswirkung des
Schulorganisationsgesetzes 1962 an einer höheren Schule mit bestandener Reifeprüfung (Matura)
zurückgelegt hat, für die Bemessung der Urlaubsdauer 3 Jahre anzurechnen. Voraussetzung ist,
dass diese Studien nicht neben einem Dienstverhältnis zurückgelegt wurden.
(2) Von der Krankenkasse gewährte Krankenurlaube oder Heimaufenthalte sind als
Krankheitsfälle zu behandeln, wenn der Dienstnehmer eine Bestätigung der Krankenkasse über
seine Arbeitsunfähigkeit für diese Zeit erbringt. Solche Zeiten dürfen nicht auf den gesetzlich zu
gewährenden Erholungsurlaub angerechnet werden.
(3) Zur Prüfungsvorbereitung im Rahmen einer facheinschlägigen Weiterbildung an einer
berufsbildenden mittleren, höheren Schule, Fachhochschule oder einer Hochschule einschließlich
einer dazu allfällig notwendigen Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem
Studienberechtigungsgesetz (StudBerG – BGBl 1985/292 idgF) ist dem Angestellten auf sein
Verlangen unbezahlte Freizeitinsgesamt im Ausmaß bis zu 2 Wochen im Kalenderjahr zu gewähren.
(gilt ab 1. Jänner 2000)
Über den Verbrauch ist das Einvernehmen mit dem Arbeitgeber herzustellen.
Für den Fall der Nichteinigung gelten die Schlichtungsregelungen des Urlaubsgesetzes (§ 4) sinngemäß.
Diese Zeiten gelten nicht als Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses.
(4) HTL-Ingenieure, die gemäß den Bestimmungen des § 16 ff Ingenieurgesetz in der Fassung
des BGBl 512/94 sich bei gegebenen betrieblichem Interesse zum Dipl.-HTL-Ingenieur
qualifizieren, haben Anspruch auf bezahlte Freizeit im Zusammenhang mit der Vorbereitung und
Ablegung der Prüfung sowie allfällige dazu notwendige Behördenwege im Gesamtausmaß von bis
zu einer Woche.
Die Inanspruchnahme ist rechtzeitig anzukündigen.
(Abs 4 gilt ab 1.November 1994)
§ 9 ABFERTIGUNG BEI VOLLENDUNG DES 65. LEBENSJAHRES BEI
MÄNNERN UND DES 60. LEBENSJAHRES BEI FRAUEN
(1) Hinsichtlich der Abfertigung bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei Männern und des 60.
Lebensjahres bei Frauen gelten die Bestimmungen des § 23a Abs 1, 2, 4 und 5 des
Angestelltengesetzes mit folgenden Ergänzungen: Anstelle der Voraussetzung einer zehnjährigen
Dauer des Dienstverhältnisses gemäß § 23a Abs 1 des Angestelltengesetzes tritt die
Voraussetzung einer fünfjährigen Dauer des Dienstverhältnisses.
(2) Bei Ermittlung der Voraussetzung einer fünfjährigen Dauer des Dienstverhältnisses sind auch
unmittelbar vor dem Angestelltenverhältnis liegende ArbeiterInnendienstzeiten beim gleichen
Dienstgeber zu berücksichtigen.
(3) Werden anlässlich der Auflösung des Dienstverhältnisses Versorgungsleistungen, wie
Pensionszuschüsse, Firmenpensionen und ähnliche Zuwendungen vom Arbeitgeber oder einer
von ihm ganz oder teilweise unterhaltenen Unterstützungseinrichtung gewährt, so ruhen diese
Versorgungsleistungen während des Abfertigungszeitraumes.
(Das ist die Anzahl der Abfertigungsmonate, die gemäß § 23 Abs 1 des Angestelltengesetzes
aufgrund der Dienstzeit als Angestellter vorgesehen ist.) Bestehende, gemäß § 23 des
Angestelltengesetzes zulässige Vereinbarungen, die eine Anrechnung von Versorgungsleistungen
auf Abfertigungsansprüche vorsehen oder die bei Zahlung einer Versorgungsleistung den
gänzlichen oder teilweisen Wegfall der Abfertigung vorsehen, gelten auch für den
Abfertigungsanspruch im Sinne des Abs 1. Derartige Vereinbarungen können auch in Hinkunft
abgeschlossen werden.
(4) Bestehende, für die Angestellten günstigere Vereinbarungen bleiben unberührt.
§ 9A ABFERTIGUNG BEI INANSPRUCHNAHME DER VORZEITIGEN
ALTERSPENSION BEI LANGER VERSICHERUNGSDAUER GEMÄSS § 253B
DES ASVG
(1) Über die Bestimmungen des Angestelltengesetzes hinaus besteht der Anspruch auf
Abfertigung auch für jene Fälle, in denen Angestellte wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen
Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 253b ASVG selbst kündigen. Für diesen
Fall gilt § 23a Abs 2, 4 und 5 des Angestelltengesetzes mit folgenden Ergänzungen sinngemäß.
(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nur dann, wenn bei Beendigung des Dienstverhältnisses
eine mindestens 5-jährige ununterbrochene Dienstzeit vorliegt. Bei Ermittlung dieser 5-jährigen
Dienstzeit sind auch unmittelbar vor dem Angestelltenverhältnis liegende ArbeiterInnendienstzeiten
beim gleichen Dienstgeber zu berücksichtigen. Wird das Dienstverhältnis vor Vollendung einer
10-jährigen Dienstzeit beendet, besteht der Anspruch auf Abfertigung überdies nur dann, wenn
das Dienstverhältnis seitens des Angestellten unter Einhaltung jener Kündigungsfrist und jenes
Kündigungstermines aufgekündigt wird, den der Dienstgeber aufgrund des Dienstvertrages oder
mangels einer Vereinbarung aufgrund des § 20 Abs 2 des Angestelltengesetzes einzuhalten hätte.
(3) Werden anlässlich der Auflösung des Dienstverhältnisses Versorgungsleistungen, wie
Pensionszuschüsse, Firmenpensionen und ähnliche Zuwendungen vom Arbeitgeber oder einer
von ihm ganz oder teilweise unterhaltenen Unterstützungseinrichtung gewährt, so ruhen diese
Versorgungsleistungen während des Abfertigungszeitraumes. (Das ist die Anzahl der
Abfertigungsmonate, die gemäß § 23 Abs 1 des Angestelltengesetzes aufgrund der Dienstzeit als
Angestellter vorgesehen ist.) Bestehende, gemäß § 23 des Angestelltengesetzes zulässige
Vereinbarungen, die eine Anrechnung von Versorgungsleistungen auf Abfertigungsansprüche
vorsehen oder die bei Zahlung einer Versorgungsleistung den gänzlichen oder teilweisen Wegfall
der Abfertigung vorsehen, gelten auch für den Abfertigungsanspruch im Sinne des Abs 1.
Derartige Vereinbarungen können auch in Hinkunft abgeschlossen werden.
§ 9B ANRECHNUNG DES KARENZURLAUBES (§ 15 MSCHG BZW § 2 EKUG)
UND ABFERTIGUNG NACH ENTBINDUNG (§ 23A ANGG)
Karenzen (Karenzurlaube) innerhalb des Dienstverhältnisses im Sinne des MSchG, EKUG oder
VKG werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer des Krankenentgeltanspruches
und die Urlaubsdauer bis zum Höchstausmaß von insgesamt zehn Monaten, soweit Karenzen
(Karenzurlaube) für das zweite bzw folgende Lebensjahre des Kindes in Anspruch genommen
werden bis zu insgesamt höchstens 22 Monaten angerechnet.
Für die Bemessung der Höhe der Abfertigung und die Voraussetzung der fünfjährigen Dienstzeit
gem § 23a Abs 3 AngG werden Karenzen (Karenzurlaube) im Sinn des vorigen Absatzes bis zum
Höchstausmaß von insgesamt zehn Monaten angerechnet.
Voraussetzung ist eine mindestens dreijährige Dauer des Dienstverhältnisses, wobei Karenzen
(Karenzurlaube) im obigen Sinn einzurechnen sind.
Diese Regelung gilt für Karenzurlaube ab dem 1.11. 2000. Soweit Karenzurlaube nach der bis
31.10. 2000 geltenden Fassung des § 9b bis zum jeweils genannten Höchstausmaß angerechnet
wurden, erfolgt keine weitere Anrechnung innerhalb des Dienstverhältnisses.
Die folgenden Bestimmungen gelten ab 1.November 2003
Sofern eine Elternkarenz bis längstens zum zweiten Geburtstag des Kindes beansprucht wurde,
hat der Arbeitgeber im sechsten oder fünften Monat vor dem Ende der Karenz den in Karenz
befindlichen Elternteil an die zuletzt bekannt gegebene Adresse schriftlich zu informieren, zu
welchem Zeitpunkt die Karenz endet.
Wird diese Verständigung unterlassen, und erfolgt kein Austritt gem § 23a Abs 3 bzw 4 AngG,
kann der/die Arbeitnehmer/in bis zu vier Wochen nach einer nachgeholten Verständigung im
obigen Sinn die Arbeit antreten (spätestens mit Ablauf des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld)
oder binnen zwei Wochen nach dieser Verständigung den Austritt erklären; in diesem Fall besteht
Anspruch auf Abfertigung gem § 23a Abs 3 und 4 AngG, sofern nicht das BMVG Anwendung findet.
Die Unterlassung der Dienstleistung zwischen dem Ende der gesetzlichen Karenz und dem
Wiederantritt im Sinne der obigen Bestimmung gilt als nicht pflichtwidrig. Es besteht kein
Kündigungsschutz über den gesetzlichen Anspruch hinaus.
Diese Regelung gilt für Karenzen, die nach dem 31.5. 2004 enden
§ 9C ANRECHNUNG VON ARBEITERINNENVORDIENSTZEITEN
(1) Die im Unternehmen unmittelbar vor der Übernahme ins Angestelltenverhältnis zurückgelegten
Dienstzeiten als ArbeiterInnen (nicht als Lehrling) sind für die Bemessung der Dauer des
Krankenentgeltanspruches gemäß § 8 Abs 1 und 2 AngG bis zu einem Höchstausmaß von 10
Jahren anzurechnen.
(2) Die im Unternehmen unmittelbar vor der Übernahme ins Angestelltendienstverhältnis
zurückgelegten Dienstzeiten als ArbeiterInnen (nicht als Lehrling) sind für die Bemessung der
Kündigungsfrist anzurechnen. Die Anrechnung gilt für Kündigungen, die ab 1.12. 1998
ausgesprochen werden.
(gilt ab 1.November 1998)
§ 9D WECHSEL IN DAS SYSTEM DER „ABFERTIGUNG NEU”(GILT AB
1.NOVEMBER 2002) (GILT AB 1.NOVEMBER 2002) *)
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des
Angestelltengesetzes / Arbeiter-Abfertigungsgesetzes in jenes des BMVG (Betriebliches
Mitarbeitervorsorgegesetz), ist der Arbeitnehmer berechtigt, binnen einem Monat ab
Unterzeichnung der Übertrittsvereinbarung ohne Angabe von Gründen von dieser zurückzutreten.
Dies gilt nicht, sofern die Übertrittsvereinbarung inhaltlich durch eine Betriebsvereinbarung gemäß
§ 97 Abs 1 Z 26 ArbVG (Festlegung von Rahmenbedingungen für den Übertritt in das
Abfertigungsrecht des BMVG) bestimmt ist.
Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages, die die Abfertigung betreffen und am 1.7. 2002
bestanden haben, gelten für die Arbeitnehmer/innen, die dem BMVG unterliegen nur, soweit sie für
diese Arbeitnehmer/innen nicht außer Kraft gesetzt wurden. Dies gilt sinngemäß auch für die
seither abgeschlossenen Regelungen.
(Der letzte Absatz gilt ab 1.November 2003)
*) (gilt ab 1.November 2002)
§ 10 GEHALTSZAHLUNG IM TODESFALL
(1) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Angestellten gelöst und hat das
Angestelltenverhältnis länger als ein Jahr gedauert, so ist das Gehalt für den Sterbemonat und den
folgenden Monat weiterzuzahlen. Hat das Dienstverhältnis im Zeitpunkt des Todes länger als 5
Jahre gedauert, so ist das Gehalt für den Sterbemonat und die beiden folgenden Monate
weiterzuzahlen.
Hatte der Angestellte im Zeitpunkt des Todes keinen oder nur einen verringerten Entgeltanspruch,
so ist hinsichtlich des Sterbemonates das Gehalt in voller Höhe nur für den ab dem Todesfall
laufenden restlichen Monatsteil zu leisten.
(2) Für die Dauer einer Gehaltsfortzahlung im Sinne des Abs 1 sind auch die aliquoten Teile des
gebührenden 13. und 14. Monatsgehaltes zu leisten.
(3) Anspruchsberechtigt sind die gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich
verpflichtet war.
(4) Besteht neben dem Anspruch auf Weiterzahlung des Gehaltes nach Abs 1 bis 3 auch ein
gesetzlicher Anspruch auf eine Auszahlung im Sterbefall bzw ein Anspruch nach Abs 5 oder 6, so
kann nur einer der beiden Ansprüche geltend gemacht werden.
Hinweis:
Siehe Anmerkung 3
(5) Sind unter den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet
war, Minderjährige, die zum Zeitpunkt des Todes des Angestellten das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, so erhöht sich der Anspruch gemäß § 23 Abs 6 des Angestelltengesetzes auf die
volle Abfertigung. Dies gilt auch, wenn derartige gesetzliche Erben das 18. Lebensjahr vollendet
haben, jedoch in einem Ausbildungsverhältnis stehen und gemäß § 2 lit b)
Familienlastenausgleichsgesetz Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Der letzte Satz ist auch
anzuwenden, wenn das Ausbildungsverhältnis wegen einer Ferialpraxis unterbrochen wird und in
diesem Zeitraum keine Familienbeihilfe gewährt wird. Die Abfertigung gebührt in diesen Fällen den
gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser im Zeitpunkt des Todes verpflichtet war, und
der Witwe oder dem Witwer gemeinsam und wird unter diesen nach Köpfen zu gleichen Teilen
aufgeteilt. Keinesfalls gebührt im Todesfall insgesamt mehr als die volle Abfertigung.
(6) Ist ein Ehegatte, jedoch kein minderjähriger Angehöriger im Sinne des Abs 5 zum Zeitpunkt
des Todes des Angestellten vorhanden, erhöht sich der Anspruch auf die halbe Abfertigung gemäß
§ 23 Abs 6 des Angestelltengesetzes auf 70% der vollen Abfertigung.
Dieser Anspruch besteht, gleichgültig, ob der überlebende Ehegatte zum Zeitpunkt des Todes des
Angestellten unterhaltsberechtigt war oder nicht. Voraussetzung ist jedoch, dass die Ehe zum
Zeitpunkt des Ablebens des Angestellten 3 Jahre gedauert hat.
§ 10A BERÜCKSICHTIGUNG VON ARBEITERINNENVORDIENSTZEITEN FÜR
DIE BEMESSUNG DER ABFERTIGUNG
Für die Berücksichtigung von Zeiten als ArbeiterIn oder Lehrling beim selben Dienstgeber gelten
die Bestimmungen des Arbeiterabfertigungsgesetzes vom 23.2. 1979, BGBl Nr 107/79, sowie die
darin enthaltene Abänderung des Angestelltengesetzes. Der § 10a in der bis zum 31.10. 1984
geltenden Fassung gilt für jene Fälle weiter, in denen ein Abfertigungsanspruch aufgrund §§ 9, 9a
und 9b Abs 2 dieses Kollektivvertrages zusteht oder die Anwendung des § 10a in der genannten
Fassung in Verbindung mit dem jeweils geltenden Kollektivvertrag für die ArbeiterInnen zu einem
günstigeren Ergebnis führt.
Hinweis:
Siehe Anmerkung 4
§ 11 WEIHNACHTSREMUNERATION (13. MONATSGEHALT)
Hinweis:
Siehe Protokoll
(1) Allen Angestellten ist spätestens am 30.November eines jeden Kalenderjahres eine
Weihnachtsremuneration in der Höhe des Novembergehaltes auszubezahlen.
Überstundenentlohnungen sind hiebei nicht einzubeziehen.
(2) Provisionsbezieher, die außer der Provision ein Monatsgehalt (Fixum) beziehen, erhalten als
Weihnachtsremuneration einen Betrag in der Höhe des Novembergehaltes (-fixums). In jenen
Fällen, in denen kein oder ein geringeres Monatsgehalt (Fixum) als das jeweilige
Mindestgrundgehalt vereinbart ist, gebührt als Weihnachtsremuneration ein Betrag in der Höhe
des jeweiligen Novembermindestgrundgehaltes. In diesem Fall sind im Kalenderjahr fällige
Provisionen bzw Provisionsakontierungen auf die Weihnachtsremuneration bzw die Differenz
zwischen Monatsgehalt (Fixum) und Weihnachtsremuneration anrechenbar. Für den
Jahresbezugsvergleich gemäß § 16 gilt eine so anrechenbare Provision weiterhin als anrechenbar. *)
(3) Lehrlingen gebührt zum gleichen Termin als Weihnachtsremuneration ein Betrag in Höhe der
im November ausbezahlten Lehrlingsentschädigung. Bei Angestellten, die während des
Kalenderjahres ihre Lehrzeit vollendet haben, setzt sich die Weihnachtsremuneration aus dem
aliquoten Teil der letzten monatlichen Lehrlingsentschädigung und aus dem aliquoten Teil des
Novembergehaltes zusammen.
(4) Den während des Kalenderjahres eintretenden oder austretenden Angestellten (Lehrlingen)
gebührt der aliquote Teil.
*) Bei allen Provisionsbeziehern ist jedoch der Jahresbezugsvergleich im Sinne des § 16 letzter
Satz zu beachten. Dieser Jahresbezugsvergleich lässt den Anspruch der Provisionsbezieher, die
außer der Provision ein Monatsgehalt (Fixum) beziehen, auf eine Weihnachtsremuneration in der
Höhe eines Monatsgehaltes (Fixums) unberührt.
§ 12 14. MONATSGEHALT
Hinweis:
Siehe Protokoll
(1) Neben dem 13. Monatsgehalt (Weihnachtsremuneration) gemäß § 11 gebührt allen
Angestellten einmal in einem Kalenderjahr ein 14. Monatsgehalt. Lehrlinge erhalten als 14.
Zahlung einen Betrag in der Höhe der monatlichen Lehrlingsentschädigung. Bei Angestellten, die
während des Kalenderjahres ihre Lehrzeit vollenden, setzt sich das 14. Monatsgehalt aus dem
aliquoten Teil der monatlichen Lehrlingsentschädigung und aus dem aliquoten Teil des
Angestelltengehaltes zusammen.
(2) Provisionsbezieher, die außer der Provision ein Monatsgehalt (Fixum) beziehen, erhalten als
14. Zahlung einen Betrag in der Höhe ihres Monatsgehaltes (Fixums). In jenen Fällen, in denen
kein oder ein geringeres Monatsgehalt (Fixum) als das jeweilige Mindestgrundgehalt vereinbart ist,
gebührt als 14. Zahlung ein Betrag in der Höhe des jeweiligen Mindestgrundgehaltes. In diesem
Fall sind im Kalenderjahr fällige Provisionen bzw Provisionsakontierungen auf die 14. Zahlung bzw
die Differenz zwischen Monatsgehalt (Fixum) und 14. Zahlung anrechenbar. Für den
Jahresbezugsvergleich gilt eine so anrechenbare Provision weiterhin als anrechenbar.*)
(3) Der Berechnung des 14. Monatsgehaltes ist jeweils das im Monat der Auszahlung gebührende
Monatsgehalt (Lehrlingsentschädigung, Fixum) zugrunde zu legen. Überstundenentlohnungen sind
hiebei nicht einzubeziehen. Bei Lehrlingen, die voraussichtlich während eines Kalenderjahres ihre
Lehrzeit beenden und denen noch während ihrer Lehrzeit das 14. Monatsgehalt auszuzahlen ist,
ist zunächst das 14. Monatsgehalt unter Zugrundelegung der Lehrlingsentschädigung im Monat
der Auszahlung zu berechnen. Vollendet der Lehrling während des Kalenderjahres seine Lehrzeit
und setzt er dann seine Dienstleistung bei der Firma als Angestellter fort, so ist der Restbetrag
(gemäß Abs 1) bei Antritt eines weiteren Urlaubes als Angestellter, spätestens aber gemeinsam
mit der Weihnachtsremuneration, auszubezahlen. Bei Berechnung dieses Restbetrages ist
einerseits von der im Monat der Auszahlung des 14. Monatsgehaltes (Lehrlingsentschädigung)
gebührenden Lehrlingsentschädigung, andererseits von dem im Monat der Auszahlung dieses
Restbetrages gebührenden Monatsgehalt auszugehen.
(4) Das 14. Monatsgehalt ist bei Antritt eines gesetzlichen Urlaubes auszuzahlen. Werden im
Kalenderjahr mehrere Urlaubsteile konsumiert, so gebührt das 14. Monatsgehalt bei Antritt des
längeren Urlaubsteiles; bei gleichen Urlaubsteilen ist es mit Antritt des ersten Urlaubsteiles fällig.
Regelungen, nach denen die Auszahlung des 14. Monatsgehaltes ohne Rücksicht auf den
Zeitpunkt der Urlaubskonsumierung einheitlich für alle Angestellten an einem bestimmten Stichtag
erfolgte, bleiben unberührt; desgleichen kann eine solche Auszahlungsweise auch künftighin durch
Betriebsvereinbarungen festgelegt werden.
Spätestens ist das 14. Monatsgehalt jedoch am 30.September eines jeden Jahres fällig.
(5) Den während des Kalenderjahres eintretenden oder austretenden Angestellten (Lehrlingen)
gebührt der aliquote Teil entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit.
Angestellten (Lehrlingen), die während des Kalenderjahres eintreten und bis zum 31.Dezember
noch nicht urlaubsberechtigt sind, ist der aliquote Teil des 14. Monatsgehaltes für dieses
Kalenderjahr gemeinsam mit der gebührenden Weihnachtsremuneration auszuzahlen.
Angestellten (Lehrlingen), die das 14. Monatsgehalt bereits erhalten haben, aber noch vor Ablauf
des Kalenderjahres ausscheiden, ist der verhältnismäßig zu viel bezahlte Anteil, der auf den
restlichen Teil des Kalenderjahres entfällt, bei der Endabrechnung in Abzug zu bringen.
(6) Soweit Betriebe bereits ein 14. Monatsgehalt oder unter welchem Titel immer sonstige über
das 13. Monatsgehalt hinausgehende Sonderzuwendungen leisten, können diese auf das nach
obigen Bestimmungen zu gewährende 14. Monatsgehalt angerechnet werden.
(7) Auf der Produktion beruhende Leistungs-, Ersparnis- oder Erfolgsprämien, die einmal oder
mehrmals jährlich ausgezahlt werden, ferner echte Bilanzgelder, die nur an einzelne Angestellte
für die Mitarbeit bei der Bilanzerstellung gewährt werden, gelten nicht als anrechenbare
Sonderzuwendungen im Sinne des Abs 6.
*) Bei allen Provisionsbeziehern ist jedoch der Jahresbezugsvergleich im Sinne des § 16 letzter
Satz zu beachten. Dieser Jahresbezugsvergleich lässt den Anspruch der Provisionsbezieher, die
außer der Provision ein Monatsgehalt (Fixum) beziehen, auf einen Urlaubszuschuss (14. Gehalt) in
der Höhe eines Monatsgehaltes (Fixums) unberührt.
§ 12A SONDERBESTIMMUNG FÜR TEILZEITBESCHÄFTIGTE ANGESTELLTE
(BERECHNUNG DES 13. UND 14. MONATSGEHALTES ABFERTIGUNG BEI
ÜBERTRITT VON VOLLZEITBESCHÄFTIGUNG IN
TEILZEITBESCHÄFTIGUNG)
(1) Vergütungen für Arbeitsstunden, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen, sind mit
dem Durchschnitt der letzten 12 Kalendermonate vor dem Auszahlungsmonat in das 13. und 14.
Monatsgehalt einzubeziehen. Hat das Dienstverhältnis noch nicht 12 Monate gedauert, ist der
Durchschnitt des Zeitraumes seit Beginn des Dienstverhältnisses zugrunde zu legen.
Durch Betriebsvereinbarung oder, wo kein Betriebsrat errichtet ist, durch Einzelvereinbarung, kann
vereinbart werden, dass anstelle obiger Regelung ein Teilungsfaktor für die Berechnung der
Grundvergütung der über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitsstunden tritt. Dieser
Teilungsfaktor ist unter sinngemäßer Anwendung der Berechnungsart des § 5 Abs 2 erster und
zweiter Satz (für Vollzeitbeschäftigte) zu berechnen. Solche Regelungen sind schriftlich festzuhalten.
(2) Für Angestellte im Sinne dieses Rahmenkollektivvertrages, die während des Kalenderjahres
von einer Vollbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt übertreten, setzt sich
das 13. und 14. Monatsgehalt jeweils aus dem der Dienstzeit im Kalenderjahr entsprechenden Teil
des 13. und 14. Monatsgehaltes vor dem Übertritt und dem entsprechenden Teil nach dem
Übertritt (Auszahlungsmonat) zusammen.
Wurde das 14. Gehalt bereits vor dem Übertritt ausgezahlt, ist eine Nachrechnung zum Zeitpunkt
der Auszahlung der Weihnachtsremuneration vorzunehmen, wobei die Differenz nachgezahlt wird
bzw der zu viel erhaltene Betrag mit der Weihnachtsremuneration gegenverrechnet wird oder
zurückzuzahlen ist.
(3) Wird mit dem Angestellten innerhalb von 5 Jahren vor Beendigung des
Angestelltenverhältnisses anstelle einer Vollbeschäftigung eine Teilzeitbeschäftigung als
Angestellte(r) vereinbart, ist das Entgelt aus der Vollbeschäftigung bei Berechnung der Abfertigung
nach folgenden Grundsätzen zu berücksichtigen:
Es ist die Zahl der Abfertigungsmonate aufgrund der Gesamtdienstzeit als Angestellte(r) zu
ermitteln. Danach ist das aliquote Verhältnis von Teilzeit- und Vollbeschäftigungszeit innerhalb des
gesamten Arbeitsverhältnisses festzustellen. Die Anzahl der Monatsentgelte ist gemäß dem so
ermittelten Verhältnis aufzuteilen. Entsprechend dieser Aufteilung sind dann unter Zugrundelegung
der monatlichen Berechnungsgrundlagen nach Voll- und Teilzeitbeschäftigung die
Abfertigungsanteile zu ermitteln und die Gesamtabfertigung festzustellen. Zur Ermittlung der
Berechnungsgrundlage für Vollbeschäftigung ist das letzte Monatsentgelt aufgrund der
Teilzeitbeschäftigung entsprechend aufzuwerten (im Verhältnis tatsächlicher Stundenzahl pro
Woche zur Normalarbeitszeit bei Beendigung des Dienstverhältnisses). Das so aufgewertete
Monatsentgelt verringert sich jedoch um jene Erhöhung des Monatsgehaltes, die im
Zusammenhang mit der Umstellung auf Teilzeit erfolgte und in dieser begründet war.
(Berechnungsbeispiel siehe Anmerkung 5)
Durch Betriebsvereinbarung oder, wo kein Betriebsrat errichtet ist, durch Einzelvereinbarung,
können gleichwertige andere Regelungen über die Berücksichtigung von Vollzeitbeschäftigung
abgeschlossen werden.
Sollte eine gesetzliche Regelung betreffend Abfertigung bei Übertritt von Vollzeit- in
Teilzeitbeschäftigung erfolgen, werden Gespräche über eine entsprechende Abänderung dieses
Kollektivvertrages aufgenommen.
Absatz 3 gilt nicht für jene Fälle, in denen bei Übertritt in Teilzeitbeschäftigung eine Abfertigung erfolgt.
Absatz 3 gilt sinngemäß für jene Fälle, in denen eine Verringerung einer Teilzeitbeschäftigung
vereinbart wird (gilt für Beendigungen von Dienstverhältnissen nach dem 31.10. 1997).
Absatz 3 gilt für Beendigungen von Dienstverhältnissen nach dem 31.Oktober 1989.
Die Ausdehnung auf 5 Jahre im Absatz 3 gilt für Beendigungen von Dienstverhältnissen nach dem
31.Oktober 1990.
(4) Geringere Normalarbeitszeiten als die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit gelten dann nicht
als Teilzeit, wenn sie für den ganzen Betrieb oder Betriebsteile gelten und nicht erheblich von der
betrieblichen Normalarbeitszeit abweichen
§ 12B BERECHNUNG DES 13. UND 14. MONATSGEHALTES
Vergütungen im Sinne des § 6 des Rahmenkollektivvertrages (zum Beispiel Nacht- und
Nachtschichtzuschläge), sonstige aufgrund von Zusatzkollektivverträgen für die Angestellten
gewährten Zuschläge für Mehrschichtarbeit sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen,
die den Angestellten aufgrund eines Kollektivvertrages oder einer aufgrund einer
kollektivvertraglichen Ermächtigung abgeschlossenen Betriebsvereinbarung gewährt werden, sind
in die Berechnungsgrundlagen des 13. und 14. Monatsgehaltes einzubeziehen.
Soweit in den Fachkollektivverträgen nichts anderes geregelt ist, sind derartige Entgeltteile mit
dem Durchschnitt der letzten 3 Kalendermonate zu berücksichtigen. Durch
Betriebsvereinbarungen können auch andere Berechnungszeiträume vereinbart werden.
§ 12C URLAUBSENTGELT
(1) Sind regelmäßige Überstunden gemäß § 2 Abs 2, 2. Satz des Generalkollektivvertrages über
den Begriff des Urlaubsentgeltes bei Bemessung des Urlaubsentgeltes mit zu berücksichtigen, so
gelten Überstunden dann als regelmäßig, wenn sie in mindestens 7 der letzten 12 Kalendermonate
vor Urlaubsantritt geleistet worden sind. Für die Ermittlung des Durchschnittes sind die letzten 12
Kalendermonate heranzuziehen.
Kalendermonate, in denen überwiegend Krankheit, Urlaub oder sonstige bezahlte
Dienstverhinderungen vorliegen, sind sowohl für die Ermittlung der Regelmäßigkeit als auch für die
Berechnung des Überstundendurchschnittes auszuscheiden. Um die ausgeschiedenen Monate ist
der Rückrechnungszeitraum zu verlängern.
(2) Bestehen vor In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages (1.November 1991) in den Betrieben
andere Rückbetrachtungszeiträume für die Regelmäßigkeit und die Durchschnittsberechnung als 7
bzw 12 Kalendermonate, dann bleiben diese Regelungen weiterhin aufrecht. Derartige
Regelungen können auch in Zukunft im Einvernehmen mit dem Betriebsrat eingeführt werden.
Bestehende und im Sinne dieses Absatzes künftig abgeschlossene Betriebsvereinbarungen über
die Berechnung des Urlaubsentgeltes gelten als Betriebsvereinbarung im Sinne des ArbVG.
§ 13 BEHALTEPFLICHT
(1) Kaufmännische Lehrlinge und technische Zeichnerlehrlinge müssen nach ordnungsgemäßer
Beendigung der Lehrzeit noch sechs Monate als Angestellte beschäftigt werden; wenn diese
Behaltezeit nicht mit dem Letzten eines Kalendermonates endigt, ist sie auf diesen zu erstrecken.
(2) Will der Dienstgeber das Dienstverhältnis mit dem Angestellten nicht über die Behaltezeit
hinaus fortsetzen, so hat er es mit vorhergehender sechswöchiger Kündigungsfrist zum Ende der
in Abs 1 bestimmten Behaltezeit zu kündigen.
(3) Durch einvernehmliche Erklärung der zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft
und der Landesexekutive der Gewerkschaft der Privatangestellten kann die Behaltepflicht bei
Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 18 Abs 2 und 3 des Berufsausbildungsgesetzes verkürzt werden.
§ 13A INFORMATION BEI BEFRISTETEN DIENSTVERHÄLTNISSEN
Gibt der/die Angestellte im Laufe eines befristeten Dienstverhältnisses keine Äußerung ab, das
Dienstverhältnis nicht über die Befristung hinaus fortsetzen zu wollen, bzw besteht nicht von
vornherein Klarheit darüber, dass eine Verlängerung des befristeten Dienstverhältnisses nicht
beabsichtigt ist, ist die Absicht, ein mit Ablaufdatum befristetes Dienstverhältnis von mehr als
2-monatiger Dauer (einschließlich eines allfälligen Probemonates) nicht über den Ablaufzeitpunkt
hinaus fortzusetzen, dem (der) Angestellten spätestens 2 Wochen vor Fristablauf mitzuteilen.
Erfolgt die Mitteilung nicht oder verspätet, ist das auf den Zeitraum von 3 Tagen entfallende Gehalt
über das mit Fristablauf beendete Dienstverhältnis hinaus als Ersatz für nicht konsumierte Freizeit
für Postensuche zu bezahlen.
§ 13a gilt für Dienstverhältnisse, die nach dem 31.10. 1995 beginnen.
§ 14 DIENSTERFINDUNGEN
Der Dienstgeber hat Anspruch auf Anbietung einer von einem Angestellten während des
Bestandes des Dienstverhältnisses gemachten Diensterfindung im Sinne des § 7 Abs 3 des
österreichischen Patentgesetzes.
Er muss dazu innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Tag der Anbietung an Stellung nehmen
und erklären, ob er sie für sich in Anspruch nehmen will; bis zur Anmeldung der Patentrechte ist
der Dienstgeber zur absoluten Geheimhaltung der Erfindung verpflichtet. Er hat im Falle der
Inanspruchnahme die im Gesetz vorgesehene Entschädigung an den Erfinder zu entrichten und
alle auflaufenden Patentgebühren zu bezahlen. Auf Verlangen des Dienstnehmers muss der
Erfinder bei der Eintragung in das Patentregister genannt werden, auch dann, wenn der
Dienstgeber als Anmelder erscheint. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des österreichischen
Patentgesetzes und die gemäß diesem Gesetz getroffenen Einzelvereinbarungen.
§ 14A VERBESSERUNGSVORSCHLÄGE
Über die Vergütung für Verbesserungsvorschläge können Betriebsvereinbarungen gemäß § 29
Arbeitsverfassungsgesetz abgeschlossen werden.
§ 14B AUSBILDUNGSKOSTEN
Über Vereinbarungen betreffend die Rückerstattung von Ausbildungskosten ist der Betriebsrat
über dessen Aufforderung zu informieren.
§ 15 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE VERWENDUNGSGRUPPEN
(1) Die Angestellten werden nach Art ihrer vorwiegend ausgeübten Tätigkeit in die in § 19
vorgesehenen Verwendungsgruppen eingereiht.
(2) Die Einreihung in die Verwendungsgruppen wird von der Firmenleitung unter Mitwirkung des
Betriebsrates vorgenommen. Die Einreihung in die Verwendungsgruppe, die Anzahl der
angerechneten Verwendungsgruppenjahre und die Höhe des Gehaltes sowie alle weiterhin
eintretenden Veränderungen sind dem Angestellten mittels Dienstzettels bekannt zu geben.
Hinweis:
Siehe Anmerkung 7
(2a) Praxiszeit:
Bei Angestellten, die noch keine Angestelltentätigkeit verrichtet haben, kann in
Verwendungsgruppe II während der ersten 6 Monate, in Verwendungsgruppe III und IV während
der ersten 9 Monate durch Vereinbarung das Mindestgrundgehalt im 1. und 2.
Verwendungsgruppenjahr um bis zu 5% unterschritten werden. Diese Praxiszeit wird durch im
Betrieb verbrachte Ausbildungszeiten oder im Rahmen einer Verwendung im Sinne des
Angestelltengesetzes verkürzt.
(gilt ab 1.Mai 1997)
(3) Innerhalb einer Verwendungsgruppe ist das dem Angestellten gebührende monatliche
Mindestgrundgehalt durch die Zahl der anrechenbaren Verwendungsgruppenjahre bestimmt.
In der Verwendungsgruppe I sind 3 Gehaltsstufen (2 Biennien) vorgesehen. Nach Vollendung des
6. Verwendungsgruppenjahres wird der Angestellte unter Anwendung der Umstufungsregel des §
15 Abs 11 in die VG II umgestuft. Erfolgt diese Umstufung nach Vollendung des 4.
Verwendungsgruppenjahres in der VG I, bleibt der bisherige Vorrückungsstichtag durch die
Umstufung in die VG II unberührt.
In den Verwendungsgruppen II bis Va und M I bis M III, M IV sind 7 Gehaltsstufen (6 Biennien)
vorgesehen, in Verwendungsgruppe VI 5 Gehaltsstufen (4 Biennien).
Ab 1.Mai 1997 wird eine Verwendungsgruppe IVa und Va eingeführt.
(4) Als Verwendungsgruppenjahre gelten jene Zeiten, die ein Dienstnehmer in einer bestimmten
Verwendungsgruppe beziehungsweise vor Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages mit der
einer bestimmten Verwendungsgruppe entsprechenden Tätigkeit als Angestellter im Sinne des
Angestelltengesetzes verbracht hat. Nachgewiesene Zeiten in einer höheren Verwendungsgruppe
sind auch in niedrigeren Verwendungsgruppen anzurechnen.
(5) Die im Unternehmen vor der Übernahme ins Meisterverhältnis zurückgelegten Vordienstzeiten
als VorarbeiterIn sind zur Hälfte, jedoch nur bis zu einem Höchstausmaß von 5 Jahren als
Verwendungsgruppenjahre für diejenige Verwendungsgruppe anzurechnen, in die der Meister
zuerst eingestuft wird.
Diese Anrechnung kommt in gleicher Höhe zur Anwendung, wenn ein(e) Angestellte(r) ab dem 1.
Jänner 1971 von der Verwendungsgruppe M I in die Verwendungsgruppe M II umgestuft wurde
beziehungsweise wird. Für die Anrechnung der VorarbeiterInnenjahre ist Abs 9 nicht anzuwenden.
Dieser Absatz gilt mit Ausnahme des zweiten Satzes auch für jene Meister, die bereits vor dem 1.
Jänner 1971 ins Angestelltenverhältnis übernommen wurden.
(6) Es wird empfohlen, Dienstzeiten als Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst auch als
Verwendungsgruppenjahre anzurechnen, sofern die frühere Tätigkeit den Merkmalen des
Angestelltengesetzes entsprach und diese frühere Tätigkeit überdies ihrer Natur nach geeignet
war, dem Angestellten für seine jetzige Verwendung brauchbare Fähigkeiten und Kenntnisse zu
vermitteln.
(gilt ab 1.November 1999)
(6a) Bei Dienstgebern im Ausland verbrachte Vordienstzeiten sind bei geeignetem –
erforderlichenfalls übersetztem – Nachweis unter denselben Voraussetzungen wie die im Inland
zurückgelegten Vordienstzeiten im Sinne der Absätze (4) und (9) als Verwendungsgruppenjahre
anzurechnen (gilt für alle ab 1.11. 1999 vorzunehmenden Einstufungen).
(7) Zeiten des Präsenzdienstes im Sinne des österreichischen Wehrgesetzes, BGBl Nr 305/1990,
sowie des Zivildienstes im Sinne des österreichischen Zivildienstgesetzes, BGBl Nr 679/1986,
während deren das Angestelltendienstverhältnis bestanden hat, sind ab 1.1. 1992 nach Maßgabe
des § 8 Arbeitsplatzsicherungsgesetzes, BGBl Nr 683/1991, als Verwendungsgruppenjahre
anzurechnen. Bis zu diesem Zeitpunkt geleistete Präsenzdienstzeiten werden voll angerechnet.
(8) Elternkarenzen (Karenzurlaube) im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen sind nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen anzurechnen, wenn sie im laufenden Arbeitsverhältnis in Anspruch
genommen werden:
- Elternkarenzen, die am 1.11. 2011 oder später begonnen haben, werden im Ausmaß von
insgesamt bis zu 10 Monaten je Kind als Beschäftigungsgruppenjahre angerechnet.
- Elternkarenzen, die vor dem 1.11. 2011 begonnen haben, werden im Höchstausmaß von
insgesamt bis zu 10 Monaten angerechnet.
Nimmt ein Elternteil für dasselbe Kind mehrere Elternkarenzen in Anspruch, werden dafür
höchstens 10 Monate je Kind bzw für Elternkarenzen, die bis zum 31.10. 2011 enden, höchstens
10 Monate insgesamt angerechnet.
Diese Höchstgrenzen gelten auch für Elternkarenzen nach Mehrlingsgeburten.
(Abs 8 idF ab 1.November 2011)
(9) Für die Anrechnung von Verwendungsgruppenjahren ist es ohne Belang, ob diese bei einem
oder bei verschiedenen Dienstgebern verbracht wurden. Verwendungsgruppenjahre, die ein
Angestellter aus früheren Dienstverhältnissen bei einem anderen Dienstgeber nachweist, werden
jedoch bei der Einreihung in eine bestimmte Verwendungsgruppe nur im Höchstausmaß von 8
Verwendungsgruppenjahren angerechnet. Voraussetzung für die Anrechnung ist jedoch, dass der
Angestellte diese Zeiten der Firmenleitung schon beim Eintritt bekannt gibt und tunlichst sofort,
spätestens aber innerhalb von zwei Monaten, durch entsprechende Zeugnisse oder sonstige
Arbeitspapiere nachweist.
(10) Wenn ein Angestellter infolge Ansteigens der Anzahl seiner Verwendungsgruppenjahre in
eine höhere Mindestgehaltsstufe seiner Verwendungsgruppe vorzurücken hat, tritt die
Gehaltserhöhung am Ersten des Monats ein, in dem er die erhöhte Anzahl der
Verwendungsgruppenjahre erreicht.
(11) Bei Umreihung in eine höhere Verwendungsgruppe sind dem Angestellten jene
Verwendungsgruppenjahre anzurechnen, die er allenfalls aus früheren Dienstzeiten für diese neue
Verwendungsgruppe nachgewiesen hat. Bei Angestellten, deren tatsächliches Gehalt dem bisher
erreichten Mindestgrundgehalt entspricht, erfolgt die Einstufung in das nächsthöhere
Mindestgrundgehalt der neuen Verwendungsgruppe unter Anrechnung der diesem
Mindestgrundgehalt entsprechenden Verwendungsgruppenjahre. Bei Angestellten, bei denen das
tatsächliche Gehalt darüber liegt, ist § 3 des Zusatzkollektivvertrages über die Zeitvorrückung in
der Verwendungsgruppe anzuwenden.*
* (Soweit der genannte ZKV vom Geltungsbereich her Anwendung findet.)
Überdies darf in der neuen Verwendungsgruppe das jeweilige Mindestgrundgehalt des
Angestellten jenes Mindestgrundgehalt nicht unterschreiten, das er beim Verbleiben in der
bisherigen Verwendungsgruppe durch Zeitvorrückung beziehungsweise durch Neufestsetzung der
Mindestgrundgehälter erreichen würde.
(11a) Die Bestimmungen des Abs 11 wurden durch Kollektivverträge über die Zeitvorrückung
innerhalb der Verwendungsgruppe ergänzt.
(12) Wenn ein Angestellter in einer Verwendungsgruppe die Höchstzahl der dort vorgesehenen
Verwendungsgruppenjahre erreicht hat, soll im Fall von Leistungssteigerung nach weiterer
Tätigkeit in der gleichen Verwendungsgruppe eine angemessene Gehaltserhöhung vorgenommen werden.
§ 15A KOLLEKTIVVERTRAGLICHE MINDESTGRUNDGEHÄLTER FÜR
TEILZEITBESCHÄFTIGTE ANGESTELLTE
Bei teilzeitbeschäftigten DienstnehmerInnen, soweit sie diesem Rahmenkollektivvertrag
unterliegen, ist das bei voller kollektivvertraglicher Normalarbeitszeit zustehende
kollektivvertragliche Mindestgrundgehalt durch den für den jeweiligen Fachverbandsbereich
geltenden Teiler für die Normalarbeitsstunde zu teilen und dann der so ermittelte Wert mit jener
Zahl zu multiplizieren, die sich aus der vereinbarten Stundenzahl (Monatsstunden,
Wochenstunden mal 4,33) ergibt.
§ 16 ANRECHNUNG AUF DAS MINDESTGRUNDGEHALT
(1) Sozialzulagen (Familien-, Hausstand-, Frauen- und Kinderzulagen), Provisionen sowie jene
Remunerationen, durch die die dem Angestellten zustehenden Ansprüche gemäß § 11
(Weihnachtsremuneration) und § 12 (14. Monatsgehalt) überschritten werden, sind auf das
Mindestgrundgehalt anrechenbar. In solchen Fällen ist am Ende des Kalenderjahres zu prüfen, ob
der Jahresbezug des Angestellten der Summe der in den 12 Monaten des Kalenderjahres jeweils
gebührenden Mindestgrundgehälter plus dem Zweifachen des Dezember-Mindestgrundgehaltes
entspricht; ist dies nicht der Fall, so ist der Differenzbetrag am Jahresende nachzuzahlen.
(2) Nicht anrechenbar sind Remunerationen, durch die die oben genannten Ansprüche gemäß §
11 (Weihnachtsremuneration) und § 12 (14. Monatsgehalt) überschritten werden, insofern sie das
Ausmaß eines Monatsgehaltes nicht überschreiten. In solchen Fällen ist nur der das Ausmaß
eines Monatsgehaltes überschreitende Teil der Remuneration (Sonderzahlungen) auf das
Mindestgrundgehalt anrechenbar.
§ 16A EIN- BZW AUSTRITT WÄHREND EINES KALENDERMONATS
Beginnt das Dienstverhältnis nicht am Monatsersten, jedoch am ersten betriebsüblichen Arbeitstag
eines Monats, steht das ungekürzte Monatsgehalt zu; Gleiches gilt sinngemäß bei Beendigung des
Dienstverhältnisses.
(gilt ab 1.November 1999)
§ 17 BEZÜGE DER AUFSICHTSORGANE
Die Bezüge der Angestellten, deren Tätigkeit vorwiegend und regelmäßig in der Beaufsichtigung,
Führung und Anweisung von Arbeitergruppen besteht, wie Aufseher, Werkmeister, Montageleiter
und dergleichen (nicht aber untergeordnete Aufsichtspersonen), müssen den kollektivvertraglichen
oder tariflichen Spitzenlohn (nicht Akkordlohn) der höchsten ihnen unterstellten Arbeiterkategorien
wie folgt übersteigen:
Aufseher um | 15% |
Meister und Montageleiter um | 20% |
Obermeister um | 25% |
Der Bezug der Meister, Steiger, Montageleiter, Obermeister und Obersteiger muss mindestens
den Akkordrichtsatz beziehungsweise Gedingerichtlohn der unterstellten ArbeiterInnen erreichen.
§ 18 LEHRLINGE, VORLEHRE, INTEGRATIVE BERUFSAUSBILDUNG
(a) Die monatliche Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge im Sinne des § 2 Abs 1 beträgt ab
1.September 2018 im
I | II | |
1. Lehrjahr | € 629,48 | € 842,47 |
2. Lehrjahr | € 844,01 | € 1.131,79 |
3. Lehrjahr | € 1.142,64 | € 1.407,74 |
4. Lehrjahr* | € 1.545,03 | € 1.636,31 |
* Gilt für Lehrlinge in Lehrberufen, in denen eine mehr als dreijährige Lehrzeit in den geltenden Ausbildungsvorschriften
vorgesehen ist.
Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach dem 1.November 1990 nach Vollendung
des 18. Lebensjahres oder nach bestandener Reifeprüfung beginnt.
b) Zeiten, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften auf die Lehrzeit angerechnet werden, gelten als
zurückgelegte Lehrzeit im Sinne obiger Einstufung (bei Anrechnung von zum Beispiel 12 Monaten
auf die Lehrzeit ist eine Einstufung im 2. Lehrjahr vorzunehmen).
c) Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der
Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, hat der
Lehrberechtigte dem Lehrling so zu bevorschussen und so zu ersetzen, dass dem Lehrling für den
Zeitraum, der der Dauer des Internats entspricht, die volle Lehrlingsentschädigung verbleibt.
(Gilt für Internatsaufenthalte, die ab 1.Juli 1992 beginnen. Bis zu den angeführten Zeitpunkten
hatten 70% der Lehrlingsentschädigung zu verbleiben.)
(d) Bei Verlängerung eines Lehrverhältnisses gem § 8b Abs 1 BAG idF BGBl I 79/2003 werden für
die Bemessung der Höhe der Lehrlingsentschädigung die Lehrjahre aliquot im Verhältnis zur
Gesamtlehrzeit verlängert; ergeben sich Teile von Monaten gebührt für das ganze Monat die
höhere Lehrlingsentschädigung.
Bei nachträglicher Verlängerung bleibt das der Lehrlingsentschädigung zugrunde liegende
Lehrjahr so lange unverändert, bis sich nach dem vorstehende Satz Anspruch auf die
Lehrlingsentschädigung eines höheren Lehrjahres ergibt.
Bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages zu einer Teilqualifizierung gem § 8b Abs 2 BAG idF
BGBl I 79/2003 gebührt die Lehrlingsentschädigung des ersten Lehrjahres. Nach einem Jahr
erhöht sich dieser Anspruch um ein Drittel der Differenz zwischen der Lehrlingsentschädigung für
das erste Lehrjahr und jener für das zweite Lehrjahr, nach zwei Jahren um ein weiteres Drittel
dieser Differenz.
Arbeitnehmer/innen, die eine Vorlehre im Sinne des § 8b BAG absolvieren, erhalten im 1. Jahr
eine monatliche Lehrlingsentschädigung in Höhe des für das 1. Lehrjahr angeführten Satzes,
danach eine monatliche Lehrlingsentschädigung in Höhe von € 710,55 ab 1.September 2018. Wird
die Vorlehre (einschließlich der Berufsschule) erfolgreich zurückgelegt, ist sie bei späterer
Absolvierung einer Lehrausbildung im gleichen oder einem verwandten Lehrberuf mindestens im
Ausmaß des 1. Lehrjahres anzurechnen. Besteht kein Anspruch auf diese Anrechnung, darf die
spätere Lehrlingsentschädigung jedenfalls nicht niedriger sein als die während der Vorlehre zuletzt bezahlte.
Anrechnung von integrativer Berufsausbildung
Wird die Vorlehre oder teilqualifizierte Lehrausbildung (einschließlich der Berufsschule im Sinne
der Anforderungen des BAG) erfolgreich zurückgelegt, ist sie bei späterer Absolvierung einer
Lehrausbildung im gleichen oder einem verwandten Lehrberuf mindestens im Ausmaß des 1.
Lehrjahres anzurechnen. Besteht kein Anspruch auf diese Anrechnung, darf die spätere
Lehrlingsentschädigung jedenfalls nicht niedriger sein als die während der Vorlehre zuletzt bezahlte.
§ 18 lit c) gilt sinngemäß für Arbeitnehmer/innen, die eine integrative Berufsausbildung (auch
Vorlehre) absolvieren.
(Abs d gilt ab 1.November 2003)
§ 18A PRAKTIKANTEN(GILT AB 1.NOVEMBER 1998)(GILT AB 1.NOVEMBER
1998)*)
Für Pflichtpraktikanten im Sinn des § 2 Abs 2 lit b) (Bezeichnungsänderung von Ferialpraktikanten
auf Pflichtpratikanten ab 1.11. 1998, vom Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages
ausgenommen) sind Vergütungen unter Mitwirkung des Betriebsrates festzusetzen.
*) (gilt ab 1.November 1998)
§ 19 VERWENDUNGSGRUPPENSCHEMA – MINDESTGRUNDGEHÄLTER
(In der ab 1.November 1999 geltenden Fassung)
(1) Die bei den Verwendungsgruppen angeführten Tätigkeitsbezeichnungen gelten nur als
Beispiele für gleichwertige Tätigkeiten und können durch in einzelnen Industriegruppen übliche
Tätigkeitsbezeichnungen für die gleiche oder ähnliche Verwendungsart ersetzt werden. Derartige
zusätzliche Vereinbarungen können nicht firmenweise, sondern nur durch die in § 22 genannten
zuständigen Organisationen abgeschlossen werden.
(2) Im Zweifel ist die Auslegung des Begriffes „Großbetrieb” im Sinne der Verwendungsgruppe VI
Fachverbandsverhandlungen vorbehalten.
(3) Die Höhe der für die einzelnen Verwendungsgruppen geltenden monatlichen
Mindestgrundgehälter wird für die Fachverbandsbereiche jeweils in eigenen Gehaltsordnungen
festgelegt.
Verwendungsgruppe I
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die schematische oder mechanische Arbeiten verrichten, die als einfache
Hilfsarbeiten zu werten sind.
Kaufmännische, administrative und technische Angestellte:
Zum Beispiel:
Hilfs- und Servicekräfte in Büro, Werkstätte, Registratur, Magazin, Lager, Versand (zB
MaschinschreiberInnen nach Konzept, WerkstättenschreiberInnen bzw LohnschreiberInnen,
KopistInnen);
Eingeben von EDV-Daten während der Anlernzeit (höchstens jedoch für die Dauer von 3
Monaten).
Verwendungsgruppe II
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die einfache, nicht schematische oder mechanische Arbeiten nach gegebenen
Richtlinien und genauer Arbeitsanweisung verrichten, für die in der Regel eine kurze
Einarbeitungszeit erforderlich ist. Auch während der Einarbeitungszeit ist die Einreihung in
die vorstehende Gruppe durchzuführen.
Angestellte der Verwendungsgruppe I nach Vollendung des 6. Verwendungsgruppenjahres in I.
(Letzter Satz gilt ab 1.Mai 1997)
Kaufmännische und administrative Angestellte:
Zum Beispiel:
Schreibkräfte,
FakturistInnen mit einfacher Verrechnung,
TelefonistInnen mit Auskunftserteilung (Info-, Helpdesk),
WerkstättenschreiberInnen, die für größere Abteilungen oder mit vielseitigen Arbeiten beschäftigt
sind, qualifizierte Hilfs- und Servicekräfte in Sekretariat, Büro, Betrieb, Lager und Versand,
qualifizierte Hilfs- und Servicekräfte, die auch Buchungsarbeiten durchführen, soweit sie nicht auch
eine der in VwGr. III genannten Buchhaltungsarbeiten ausführen,
LohnrechnerInnen (das sind Angestellte, die ohne Rücksicht darauf, ob sie die Tätigkeit eines
Lohnschreibers/einer Lohnschreiberin ausüben, auch die vorgeschriebenen Lohnsätze,
Lohnabzüge und Lohnzuschläge errechnen und einsetzen, wenn sie diese Tätigkeit unter
Anleitung von Angestellten einer höheren Verwendungsgruppe ausführen),
InkassantInnen,
VerkäuferInnen im Detailgeschäft,
Tätigkeiten in der Datenerfassung zur Eingabe bzw Übertragung von Daten auf Datenträger,
einschließlich der Prüfung der eingegebenen Daten.
Technische Angestellte:
Zum Beispiel:
Technische ZeichnerInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
QualitätsprüferInnen (Werkstoff, Werkstück) im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
Krankenpflegehilfsdienste.
Verwendungsgruppe III
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen technische oder
kaufmännische Arbeiten im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages selbstständig erledigen.
Kaufmännische und administrative Angestellte:
Zum Beispiel:
ÜbersetzerInnen,
SekretärInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
Schreibkräfte im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale mit besonderer Verwendung, insbesondere mit
einer verwendeten Fremdsprache,
Bürokräfte bzw SachbearbeiterInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale (insbesondere
Rechnungswesen, Controlling, Einkauf, Verkauf, Logistik, Produktion, Personal- und
Qualitätswesen),
Lohn- und GehaltsverrechnerInnen (das sind Angestellte, die über die Arbeit eines
Lohnrechners/einer Lohnrechnerin hinaus die Lohn- und Gehaltslisten auszahlungsreif gestalten
und allenfalls die im Lohnbüro erforderlichen Nacharbeiten, zum Beispiel Abrechnung mit
Sozialversicherungsträgern, Finanzamt, durchführen),
TelefonistInnen mit regelmäßiger Auskunftserteilung in mindestens einer Fremdsprache,
Helpdesk-MitarbeiterInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale mit inhaltlichen und fachlichen
Beratungsaufgaben,
KassierInnen in Betrieben mit einer Gesamtbeschäftigtenzahl bis zu 50 DienstnehmerInnen oder
solche, die einem Hauptkassier/einer Hauptkassierin unterstehen,
StatistikerInnen,
MagazineurInnen,
ExpedientInnen (ausgenommen PostexpedientInnen),
RegistraturleiterInnen,
Programmiertätigkeiten im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
Operator im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
NetzwerkadministratorInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
VertreterInnen,
VerkäuferInnen im Detailgeschäft mit besonderen Fachkenntnissen oder Fremdsprachen,
Krankenpflegepersonal im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale.
Technische Angestellte:
Zum Beispiel:
Technische ZeichnerInnen (HilfskonstrukteurInnen) im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
TeilkonstrukteurInnen,
TechnikerInnen (einschließlich Inbetriebnahme-, Wartungs- und Servicebereich, Planung,
Engineering und Qualitätswesen),
ArbeitsvorbereiterInnen,
Ablauf-(Termin-)KoordinatorInnen und NachkalkulantInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
ZeitnehmerInnen,
QualitätsprüferInnen (Werkstoff, Werkstück, Material) mit einschlägigen Fachkenntnissen im Sinne
obiger Tätigkeitsmerkmale.
Verwendungsgruppe IV
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die schwierige Arbeiten verantwortlich selbstständig ausführen, wozu
besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen erforderlich sind. Ferner
Angestellte, die regelmäßig und dauernd mit der Führung, Unterweisung und
Beaufsichtigung von Angestelltengruppen (zwei bis fünf Angestellte, worunter sich
Angestellte der Verwendungsgruppe III befinden müssen) beauftragt sind.
Kaufmännische und administrative Angestellte:
Zum Beispiel:
ÜbersetzerInnen mit mehr als einer verwendeten Fremdsprache,
SekretärInnen, die auch schwierige SachbearbeiterInnen-(ReferentInnen-)Tätigkeiten
selbstständig ausführen,
selbstständige BuchhalterInnen bis Rohbilanz (in Betrieben mit einer Gesamtbeschäftigtenzahl bis
zu 50 DienstnehmerInnen, auch BilanzbuchhalterInnen),
selbstständige KassierInnen in Betrieben mit mehr als 50 DienstnehmerInnen,
HauptkassierInnen,
selbstständige EDV-SpezialistInnen (zB ProgrammiererInnen, SystemanalytikerInnen,
SpezialistInnen für Datenschutz und Netzwerksicherung),
NetzwerkadministratorInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
Operator im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
SachbearbeiterInnen im Versand (VersandleiterInnen) im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
VertreterInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
SachbearbeiterInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale (insbesondere Rechnungswesen,
Einkauf, Verkauf, Logistik, Produktion, Personal- und Qualitätswesen),
selbstständige FilialleiterInnen,
HauptmagazineurInnen.
Technische Angestellte:
Zum Beispiel:
KonstrukteurInnen,
TechnikerInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale (einschließlich Inbetriebnahme-, Wartungsund
Servicebereich, Planung, Engineering und Qualitätswesen),
technische SachbearbeiterInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale (zB technische Ein- und
VerkäuferInnen, Helpdesk-MitarbeiterInnen),
selbstständige ArbeitsvorbereiterInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
selbstständige Ablauf-(Termin-)PlanerInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
selbstständige Vor- und NachkalkulantInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
EntwicklungstechnikerInnen,
Sicherheitsfachkräfte im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
Controller und RevisorInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
AuditorInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale.
Verwendungsgruppe IVa
(gilt ab 1.Mai 1997)
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte der Verwendungsgruppe IV, die in erheblichem Ausmaß, jedoch nicht
überwiegend, Tätigkeiten der Verwendungsgruppe V verrichten.
Anmerkung:Unter erheblichem Ausmaß ist ein Drittel der Normalarbeitszeit des/der Angestellten anzusehen.
Verwendungsgruppe V
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die Arbeiten erledigen, die besonders verantwortungsvoll sind, selbstständig
ausgeführt werden müssen, wozu umfangreiche, überdurchschnittliche Berufskenntnisse
und mehrjährige praktische Erfahrungen erforderlich sind. Ferner Angestellte, die
regelmäßig und dauernd mit der verantwortlichen Führung, Unterweisung und
Beaufsichtigung von größeren Angestelltengruppen (über fünf Angestellte, von denen
entweder einer der Verwendungsgruppe IV oder mehrere der Verwendungsgruppe III
angehören müssen) beauftragt sind.
Kaufmännische und administrative Angestellte:
Zum Beispiel:
BilanzbuchhalterInnen,
StellvertreterInnen von Angestellten der Verwendungsgruppe VI,
LeiterInnen des Personalbüros,
EinkäuferInnen, die mit dem selbstständigen Ankauf der wesentlichen Vormaterialien (zB
Rohstoffe) beauftragt sind, soweit diese Tätigkeit eine Qualifikation im Sinne obiger
Tätigkeitsmerkmale erfordert,
Angestellte im Verkauf, die mit der weitgehend abschlussreifen Vermittlung bzw dem Abschluss
von Geschäften beauftragt sind, welche aufgrund ihres Schwierigkeitsgrades sowie aufgrund ihrer
Bedeutung für das Unternehmen besondere Qualifikation im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale
erfordern,
EDV-LeiterInnen mit umfassender Verantwortung für die gesamte Informationstechnologie,
selbstständige EDV-SpezialistInnen mit besonderen Fachkenntnissen und umfassender
Aufgabenstellung einschließlich der EDV-Organisationsentwicklung,
SystemanalytikerInnen, die aufgrund ihrer besonderen Qualifikation (System- und
Organisationskenntnisse) umfassende und schwierige Organisationsabläufe für die
Programmierung vorbereiten,
Betriebsärzte/Betriebsärztinnen,
DolmetscherInnen (DiplomdolmetscherInnen, Mag. phil.) in mehrjähriger, besonders
verantwortungsvoller Verwendung, die aufgrund ihres Schwierigkeitsgrades eine besondere
Qualifikation und spezifische Branchenkenntnisse erfordert.
Technische Angestellte:
Zum Beispiel:
Leitende KonstrukteurInnen,
SachbearbeiterInnen für besondere Entwicklungsaufgaben,
VertreterInnen mit besonderen technischen Kenntnissen,
technische Ein- und VerkäuferInnen mit besonderen Fachkenntnissen im Sinne obiger
Tätigkeitsmerkmale,
Sicherheitsfachkräfte im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
LeiterInnen des Controllings im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale.
Verwendungsgruppe Va
(gilt ab 1.Mai 1997)
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte der Verwendungsgruppe V, die in erheblichem Ausmaß, jedoch nicht
überwiegend, Tätigkeiten der Verwendungsgruppe VI verrichten.
Anmerkung:Unter erheblichem Ausmaß ist ein Drittel der Normalarbeitszeit des/der Angestellten anzusehen.
Verwendungsgruppe VI
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte mit umfassenden Kenntnissen und Erfahrungen in leitenden, das Unternehmen
in ihrem Wirkungsbereich entscheidend beeinflussenden Stellungen. Ferner Angestellte mit
verantwortungsreicher und schöpferischer Arbeit.
Zum Beispiel:
ProkuristInnen, soweit sie eingestuft werden,
Chefingenieure
in Großbetrieben (siehe § 19 Abs
2)
Chefkonstrukteure
Betriebsleiter
leitende Chemiker
LeiterInnen der gesamten EDV in Unternehmungen mit Großanlagen bei umfassender integrierter
Anwendung.
Gruppe Meister
Verwendungsgruppe M I
Hilfsmeister, Betriebsaufseher
Verwendungsgruppe M II
Meister
ohne abgeschlossene Fachschule
mit abgeschlossener Fachschule oder der Tätigkeit entsprechender abgeschlossener
facheinschlägiger Meister- bzw Konzessionsprüfung.
Fachschulen:
Zwei- oder mehrjährige Werkmeisterschulen. Zwei- (nach Auswirkung des
Schulorganisationsgesetzes 1962: drei-) oder mehrjährige technische Fachschulen. Höhere
technische und gewerbliche Lehranstalten mit Reifeprüfung.
Unter nachstehenden Voraussetzungen gelten jedoch Werkmeisterkurse als Fachschule im Sinne
der Meistergruppe II:
Es muss sich um Werkmeisterkurse der Arbeiterkammern oder der Wirtschaftsförderungsinstitute
der Handelskammern handeln, sie müssen eine viersemestrige Studiendauer mit mindestens 8
Wochenstunden im Durchschnitt der Kursdauer aufweisen und in einer der Dienstverwendung des
Angestellten einschlägigen Fachrichtung liegen.
Als Schulen im Sinne des Verwendungsgruppenschemas sind nur öffentliche Lehranstalten oder
Privatlehranstalten mit Öffentlichkeitsrecht anzuerkennen. Die entsprechende Schulbildung ist
durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss nachzuweisen.
Verwendungsgruppe M III
Obermeister
§ 19A TELEARBEIT
Telearbeit ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich. Telearbeit
liegt dann vor, wenn der Arbeitsplatz eines (einer) Angestellten in eine außerbetriebliche
Arbeitsstätte, insbesondere die Wohnung, verlegt wird und die Verwendung neuer
Kommunikationstechnologie für die Tätigkeit an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte bestimmend ist.
Für die Telearbeit ist eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu
treffen, die schriftlich (Vertrag oder Dienstzettel) festzuhalten ist. Über die Bedingungen der
Telearbeit können Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden. Insoweit keine
Betriebsvereinbarung besteht, sind Vereinbarungen insbesondere über Arbeitsstätte, Arbeitszeit,
Arbeitsmittel, allfällige Aufwandserstattungen, Haftungsregelungen, über den Kontakt zum Betrieb
und eine Beendigung der Telearbeit zu treffen.
Ein von den Kollektivvertragspartnern ausgearbeiteter Dienstzettel ist dabei zugrundezulegen.
Hinweis:
Siehe Ergänzender Dienstzettel für Telearbeit
§ 19B BRILLE FÜR BILDSCHIRMARBEIT
(1) Bildschirmarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die
Dateneingabetastatur sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionelle Einheit bilden
und bei denen die Arbeit mit dem Bildschirmgerät und die Arbeitszeit am Bildschirmgerät
bestimmend für die gesamte Tätigkeit sind.
(2) Wenn die Verwendung einer besonderen Brille mit spezieller Sehkorrektur für die Tätigkeit am
Bildschirmgerät vom Augenarzt verordnet wird, sind vom Dienstgeber jene notwendigen Kosten zu
übernehmen, die über die gegebenenfalls von einem Sozialversicherungsträger getragenen
Leistungen hinausgehen.
Für den Kostenersatz ist der der Sachleistung der Krankenversicherungsträger zugrunde gelegte
Standard (ohne Rücksicht auf einen Selbstbehalt) maßgeblich.
Diese Regelung gilt für ab dem 1. Jänner 1991 anzuschaffende Brillen.
§ 19C DIENSTJUBILÄEN
Siehe Zusatzkollektivvertrag.
§ 20 SONDERVEREINBARUNGEN UND ARBEITSORDNUNGEN
(1) Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages können, soweit sie Rechtsverhältnisse zwischen
Arbeitgebern und Arbeitnehmern regeln, durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag weder
aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind, sofern sie der Kollektivvertrag
nicht ausschließt, nur gültig, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten
betreffen, die im Kollektivvertrag nicht geregelt sind. (§ 3 Abs 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes.)
(2) Arbeitsordnungen können nur mit Zustimmung des Betriebsrates abgeändert werden.
§ 21 EINSTELLUNGSBESCHRÄNKUNGEN
(1) Als Volontäre dürfen nur Personen eingestellt werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben
und eine mindestens zweijährige Fachschule oder sechsklassige Mittelschulbildung nachweisen.
(2) Als Volontäre können nicht Personen eingestellt werden, die nach abgeschlossener
Fachschulbildung oder nach Ablegung der 1. Staatsprüfung an einer Hochschule ein halbes Jahr
Praxis in ihrem Beruf zurückgelegt haben.
(3) Im Übrigen dürfen Volontäre nur nach Maßgabe folgender Bestimmungen eingestellt werden:
Betriebe mit weniger als 10 Angestellten | kein Volontär |
Betriebe mit 10 bis 34 Angestellten | 1 Volontär |
Betriebe mit 35 bis 70 Angestellten | 2 Volontäre |
Betriebe mit mehr als 70 Angestellten | 3% der Angestelltenzahl |
§ 22 FACHVERBANDSVERHANDLUNGEN
(1) Um den in den einzelnen Fachverbänden bestehenden Sonderverhältnissen Rechnung zu
tragen, sind die Fachverbände und die diesen entsprechenden gewerkschaftlichen Fachgruppen
berechtigt, unter der Führung der Bundessektion Industrie und der Zentrale der Sektion Industrie
und Gewerbe des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft der Privatangestellten,
Sonderverhandlungen über folgende Gegenstände zu führen:
a) Reisekosten und Aufwandsentschädigungen sowie Trennungskostenentschädigungen. Wenn
Fachverbandsverhandlungen über diesen Gegenstand binnen drei Monaten von dem
Zeitpunkt an, zu welchem seitens des Fachverbandes oder der Gewerkschaft die Einleitung
von Verhandlungen begehrt worden ist, zu keinem Erfolg führen, können
Betriebsvereinbarungen gemäß § 29 Arbeitsverfassungsgesetz abgeschlossen werden.
b) Interpretationen der Verwendungsgruppen.
c) Fachliche Besonderheiten hinsichtlich branchenüblicher Sonderentlohnungen und
Sonderbegünstigungen.
d) Verhandlungen über die Höhe der für die einzelnen Verwendungsgruppen geltenden
monatlichen Mindestgrundgehälter und über die Höhe der effektiven Monatsgehälter.
e) Regelung des Verwendungsgruppenschemas und der monatlichen Mindestgrundgehälter
sowie der effektiven Mindestgehälter der Gruppe „Meister”.
f) Regelungen betreffend die Arbeitszeit.
(2) Für die Betriebe des Bundeslandes Vorarlberg sind zu Verhandlungen über die vorher in lit d)
und e) genannten Angelegenheiten unternehmerseits die Sektion Industrie der Kammer der
gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg beziehungsweise deren Fachgruppen zuständig. Diese sind
auch – abweichend von der Bestimmung des § 3 Abs 6 letzter Satz – für den Ausspruch und die
Entgegennahme von Kündigungen solcher, das Bundesland Vorarlberg betreffender
Vereinbarungen zuständig.
§ 23 SCHLICHTUNG VON GESAMTSTREITIGKEITEN
Mit der Beilegung von Gesamtstreitigkeiten, die sich aus der Auslegung dieses Kollektivvertrages
ergeben, hat sich auf Antrag jedes Kollektivvertragspartners ein paritätischer, aus je drei Vertretern
der vertragschließenden Organisationen zusammengesetzter Ausschuss zu befassen, dessen
Mitglieder tunlichst dem Kreis der an den Verhandlungen über diesen Kollektivvertrag Beteiligten
zu entnehmen sind.
§ 24 AUFHEBUNG GELTENDER VORSCHRIFTEN, GÜNSTIGKEITSKLAUSEL
(1) Mit Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages treten mit Ausnahme der in Abs 2 genannten
Kollektivverträge bisher geltende kollektivvertragliche Regelungen außer Kraft.
Weitergeltung bestehender kollektivvertraglicher Sonderregelungen
(2) Sämtliche am 31.Oktober 1991 geltende Gehaltsordnungen im Sinne des § 19 Abs 3, die in
Kollektivverträgen betreffend effektive Monatsgehälter enthaltenen Regelungen und die für das
Bundesland Vorarlberg geltenden kollektivvertraglichen Mindestgehaltsregelungen sowie
nachstehende kollektivvertragliche Sonderregelungen bleiben für ihren Geltungsbereich weiterhin in Kraft.
Der Zusatzkollektivvertrag vom 21.Oktober 1980 (in der jeweils gültigen Fassung) für die
Angestellten der Brauereiindustrie, betreffend Aufwandsentschädigungen und dergleichen.
Der Zusatzkollektivvertrag vom 7.November 1983 (in der jeweils gültigen Fassung), betreffend Kilometergeld.
Die Kollektivverträge betreffend Arbeitszeitregelungen in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Bestehende, für die Angestellten günstigere Übungen und Vereinbarungen bleiben unberührt.
Die Nummerierung ergibt sich aus einer Gesamt-Auflistung aller Rahmen-KV-Branchen.
Wien, am 1.November 1991
BUNDESKAMMER DER GEWERBLICHEN WIRTSCHAFT
Der Präsident: Abg z NR Ing. Leopold Maderthaner
Der Generalsekretär: DDr. Karl Kehrer
SEKTION INDUSTRIE DER BUNDESKAMMER DER GEWERBLICHEN WIRTSCHAFT
Der Obmann: Dkfm. R. Engelbert Wenckheim
Der Syndikus: Dr. Friedrich Placek
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN
Die Vorsitzende: Eleonora Hostasch
Der Zentralsekretär: Hans Sallmutter
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN
SEKTION INDUSTRIE UND GEWERBE
Der Vorsitzende: Erwin Reichhardt
Der leitende Sektionssekretär: Ing. Walter Laichmann
**************
PROTOKOLLE
Authentische Interpretation zu den §§ 11 und 12 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der
Industrie (Globalrunde)
Zeiten des Dienstverhältnisses ohne Entgeltanspruch vermindern nicht den Anspruch auf
Sonderzahlungen, ausgenommen in den gesetzlich ausdrücklich angeführten Fällen (zB §§ 14/4
und 15/2 MSchG, 10 APSG, 119/3 ArbVG). Für Zeiten des ungerechtfertigten Fernbleibens von
der Arbeit stehen keine Sonderzahlungen zu. Für Zeiten des freiwillig vereinbarten Entfalls der
Dienstleistung ohne Entgelt, kann der Entfall der Sonderzahlungen vereinbart werden
(ausgenommen für unbezahlten Urlaub für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen iS des § 118
ArbVG über die dort vorgesehene Dauer hinaus). Erhält der Dienstnehmer aufgrund
öffentlich-rechtlicher Vorschriften vollen Entgeltersatz (einschließlich Sonderzahlungen) entfällt
insoweit der Anspruch gegen den Dienstgeber.
18.September 1995
***************
BILDUNGSKARENZ
Gemeinsame Erklärung der Kollektivvertragspartner zur Bildungskarenz (§ 11
Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz) für den Bereich der Fachverbände der Globalrunde
Die Kollektivvertragspartner kommen überein, das durch Gesetz eingeführte neue Instrument der
Bildungskarenz durch gemeinsame Empfehlungen zu unterstützen.
Die Einzelheiten der Bildungskarenz sollen betrieblich durch Betriebsvereinbarung geregelt
werden. Der Zugang zu den Maßnahmen der Bildungskarenz soll innerbetrieblich so geregelt
werden, dass eine weitest mögliche Übereinstimmung zwischen den Unternehmenszielen und
einer entsprechenden im Betrieb umsetzbaren Ausbildung mit dem Bildungs- und
Qualifikationsinteresse der Arbeitnehmer erreicht wird.
In diesem Sinne sollen in erster Linie Karenzierungen zur Ausbildung unterstützt werden, bei
denen aufgrund der Ausbildungsinhalte und der Ausbildungszeit eine hohe Wahrscheinlichkeit
besteht, dass nach Beendigung der Ausbildung eine Verbesserung des Bildungs- und
Qualifikationsniveaus vorliegt.
Die Kollektivvertragspartner sind darin einig, die Möglichkeiten der Bildungskarenz insbesondere
bei Wiedereinstieg in eine berufliche Tätigkeit vorzusehen.
Bestehende Kündigungsschutzbestimmungen sollen dabei auch während der Bildungskarenz
aufrecht erhalten werden.
Der Arbeitgeber soll Anträge der Arbeitnehmer auf Bildungskarenz genehmigen und eine
entsprechende Vereinbarung abschließen, wenn das betriebliche Interesse nicht nachteilig berührt
wird und aufgrund der Ausbildung eine Gewähr dafür besteht, dass die facheinschlägige
Weiterbildung im Unternehmen verwendbar ist.
In diesem Fall soll das Unternehmen nach einer zu vereinbarenden Weiterverwendungszeit allfällig
aufgelaufene Kosten für Sozialversicherung und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit
der Bildungskarenz übernehmen. Unter diesen Voraussetzungen soll die Karenzzeit auch bei
Ansprüchen, die sich nach der Dienstzeit richten, angerechnet werden.
Wien, am 19.Oktober 199
Sektion Industrie
der Wirtschaftskammer Österreich
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten
Sektion Industrie und Gewerbe
AUS- UND WEITERBILDUNG
Gemeinsame Erklärung der Kollektivvertragspartner zu Aus- und Weiterbildung für den Bereich der
Fachverbände der Globalrunde
Die Kollektivvertragspartner betonen die Wichtigkeit von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen der
Betriebe und der Arbeitnehmer/innen. Sie empfehlen, Bildungsinteressen der Arbeitnehmer/innen
zu fördern und betrieblich mögliche Rücksicht zu nehmen. Sie heben hervor, dass die
diskriminierungsfreie Einbeziehung gerade von Frauen in Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen ein
wichtiges gemeinsames Anliegen ist. Ebenso wichtig ist es, durch rechtzeitige Weiterqualifizierung
zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit älterer Arbeitnehmer/innen beizutragen.
Wien, am 28.Oktober 2003
Sparte Industrie
der Wirtschaftskammer Österreich
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten
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ERLÄUTERUNGEN
ANMERKUNG 1 ZU § 5 ABS 6
Gesetzliche Feiertage:
Auszug aus dem Arbeitsruhegesetz 1983, BGBl Nr 144/83, § 7 Abs 2 und 3.
§ 7 Abs 2: Als Feiertage im Sinne dieses Gesetzes gelten folgende Tage:
1. Jänner (Neujahr),
6. Jänner (Heilige Drei Könige),
Ostermontag,
1.Mai (Staatsfeiertag),
Christi Himmelfahrt,
Pfingstmontag,
Fronleichnam,
15.August (Mariä Himmelfahrt),
26.Oktober (Nationalfeiertag),
1.November (Allerheiligen),
8.Dezember (Mariä Empfängnis),
25.Dezember (Weihnachten),
26.Dezember (Stephanstag).
§ 7 Abs 3: Für Angehörige der evangelischen Kirche AB und HB, der altkatholischen Kirche und
der Methodistenkirche ist auch der Karfreitag ein Feiertag. Bezahlter Ruhetag am Versöhnungstag
für Arbeitnehmer, die der israelitischen Glaubensgemeinschaft angehören. Auszug aus den
Kollektivverträgen, abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und
dem Österreichischen Gewerkschaftsbund vom 3.April 1952, 18.Februar 1953 und 30.April 1954:
Arbeitnehmer, die in Österreich wohnhaft sind und ihre Zugehörigkeit zur israelitischen
Glaubensgemeinschaft nachweisen, werden vom Arbeitgeber am Versöhnungstag von der
Arbeitsleistung freigestellt, wenn sie dies von ihm spätestens eine Woche vorher begehren.
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ANMERKUNG 2 ZU § 7
Auszug aus dem Angestelltengesetz vom 11.Mai 1921, BGBl Nr 292, § 8 Abs 3:
Der Angestellte behält ferner den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine
Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an
der Leistung seiner Dienste verhindert wird.
ANMERKUNG 3 ZU § 10 ABS 4
Im Falle des Todes des Angestellten können die anspruchsberechtigten Erben zwischen der in §
10 Abs 1 bis 3 dieses Kollektivvertrages vorgesehenen Weiterzahlung des Gehaltes und der nach
§ 23 Abs 6 des Angestelltengesetzes beziehungsweise § 10 Abs 5 und 6 dieses Kollektivvertrages
bestimmten Abfertigung wählen.
Nach dem Angestelltengesetz stehen den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser
gesetzlich verpflichtet war, folgende Ansprüche zu:
Nach einer ununterbrochenen Angestelltendienstzeit von
3 Dienstjahren | 1 Monatsentgelt |
5 Dienstjahren | 1½ Monatsentgelte |
10 Dienstjahren | 2 Monatsentgelte |
15 Dienstjahren | 3 Monatsentgelte |
20 Dienstjahren | 4½ Monatsentgelte |
25 Dienstjahren | 6 Monatsentgelte |
ANMERKUNG 4 ZU § 10A
(1) Haben Angestellte, die im gleichen Unternehmen als ArbeiterInnen beschäftigt waren und in
das Angestelltenverhältnis übernommen wurden, Anspruch auf eine Abfertigung aufgrund des
Angestelltengesetzes oder dieses Kollektivvertrages, dann erfolgt eine Berücksichtigung ihrer
ArbeiterInnenvordienstzeiten auf die Angestelltenabfertigung nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen.
(2) Für die Dauer der ArbeiterInnenvordienstzeit wird der zeitliche Anspruch auf Abfertigung nach
den Bestimmungen des jeweils bestehenden Arbeiterkollektivvertrages ermittelt. Das heißt, es wird
ermittelt, auf wie viele Wochen- oder Monatslöhne der/die ArbeiterIn Anspruch hat.
(3) Für die Dauer der Angestelltentätigkeit wird der zeitliche Anspruch auf Angestelltenabfertigung
(Monatsentgelte nach Angestelltendienstzeit laut Angestelltengesetz) ermittelt.
(4) Die nach Ziffer 2 und 3 getrennt errechneten in Wochen beziehungsweise Monaten
ausgedrückten Ansprüche werden addiert.
(5) Bei Berechnung der Arbeiterabfertigung gemäß Ziffer 2 ist das letzte Monatsgehalt
heranzuziehen. Entgeltteile, die über das Monatsgehalt hinausgehen, sind nur insofern
heranzuziehen, als eine entsprechende Regelung im Arbeiterkollektivvertrag vorgesehen ist. Im
Übrigen ist der Berechnung der Abfertigung das im letzten Monat des
Angestelltendienstverhältnisses gebührende Entgelt zugrunde zu legen.
(6) Der Anspruch an Abfertigung ist jedoch mit jenem Anspruch nach oben begrenzt, den der
Dienstnehmer beanspruchen könnte, wenn er die gesamte Dienstzeit im Unternehmen als
Angestellter zurückgelegt hätte. Die Bestimmungen der §§ 23 Abs 4 und 6 und 23a Abs 2 und 4
Angestelltengesetz sowie § 10 Abs 5 und 6 dieses Kollektivvertrages sind auf die
Gesamtabfertigung im Sinne dieses Paragraphen anzuwenden.
(7) Eine Berücksichtigung der ArbeiterInnenvordienstzeiten entfällt, wenn der/die ArbeiterIn beim
Übertritt in das Angestelltenverhältnis abgefertigt wurde.
(8) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Unternehmungen, bei denen günstigere
betriebliche Regelungen bestehen oder in Zukunft abgeschlossen werden.
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ANMERKUNG 5 ZU § 12A ABS 3
Berechnungsbeispiel für eine Abfertigung
Annahmen:
Dauer des gesamten Dienstverhältnisses: | 16 Jahre |
davon Vollzeit: | 14 Jahre |
Teilzeit: | 2 Jahre |
Kollektivvertragliche Normalarbeitszeit: | 38,5 Stunden |
Teilzeitbeschäftigung: | 20 Stunden pro Woche |
Letztes Monatsgehalt: | € 726,73 |
Feststellung des gesamten Abfertigungsanspruches:
6 Monatsentgelte
Ermittlung der prozentualen Anteile von Voll- und Teilzeit an der Gesamtdienstzeit:
14 Jahre = 87,5% 2 Jahre = 12,5%
Übertragung der Anteile nach Pkt 2 auf die Anzahl Abfertigungsmonate nach Pkt 1:
87,5% = 5,25 Monatsentgelte12,5% = 0,75 Monatsentgelte
Ermittlung der Monatsbasis für Vollzeit durch Aufwertung des letzten Monatsgehaltes:
Sind regelmäßige Entgeltsbestandteile (zB Mehrleistungsstunden) zu berücksichtigen, ist wie bei
einer Abfertigung nach Vollbeschäftigung (Basis letztes Monatsgehalt) vorzugehen.
Maßgeblich sind die Verhältnisse vor der Beendigung des Dienstverhältnisses.
Wurde seinerzeit wegen der Umstellung auf Teilzeit eine relative Gehaltserhöhung (kein dem
Teilzeitausmaß entsprechend aliquotiertes, sondern höheres Gehalt) vorgenommen, wäre der
seinerzeitige Erhöhungsbetrag vom nach Pkt 4 aufgewerteten Monatsgehalt (€ 1.398,95) abzuziehen.
ANMERKUNG 7 ZU § 15 ABS 2
Das Muster für den Dienstzettel unter Ziffer 1 berücksichtigt die erforderlichen Angaben gemäß § 2
Abs 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) unbeschadet allfälliger weiterer im
Einzelfall bestehender arbeitsvertraglicher Vereinbarungen.
Änderungen in den im Dienstzettel festgehaltenen Angaben, soweit nicht auf Normen verwiesen
wird, sind unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, mitzuteilen, wofür hinsichtlich
Änderungen in Einstufung oder Gehalt der bisherige kollektivvertragliche Dienstzettel gemäß § 15
Abs 2 RKV (Muster siehe Ziffer 2) dienen kann.
Die Bestimmungen betreffend Dienstzettel in Kollektivverträgen bleiben in ihrem jeweiligen Umfang
unberührt. Im Übrigen wird auf § 2 AVRAG verwiesen. Wenn ein schriftlicher Dienstvertrag alle
erforderlichen Angaben enthält, entfällt der Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzettels gemäß AVRAG.
1) Muster für einen Dienstzettel gemäß § 2 AVRAG
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DIENSTZETTEL
gemäß Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz für Angestellte
1. Arbeitgeber (Name und Anschrift):
........................................................................................................
........................................................................................................
2. ArbeitnehmerIn:
Herr/Frau: ........................................................... geb. am: ...................................
Anschrift: ..............................................................................
3. Beginn des Dienstverhältnisses:
Der erste Monat gilt als Probemonat iS § 19 Abs 2 AngG*
Das Dienstverhältnis ist unbefristet / bis ............................................. befristet.*)
4. Für die Kündigung des Dienstverhältnisses gelten die Bestimmungen des
Angestelltengesetzes bzw des anzuwendenden Kollektivvertrages.*)
Kündigungsfrist / -termin: *) ...............................................................
5. Gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde
Arbeits(Einsatz)orte:
........................................................................................................
6. Vorgesehene Verwendung:
........................................................................................................
........................................................................................................
7. Einstufung gemäß Rahmenkollektivvertrag für die Angestellten der Industrie,
Gehaltsordnung für die
................................................................... Industrie.
Verwendungsgruppe ....................................
Angerechnete Verwendungsgruppenjahre ...................................
8. Das tatsächliche monatliche Bruttogehalt*) (Fixum)*) beträgt ................................
Fälligkeit der Auszahlung: ..................................................
Allfällige sonstige Entgeltbestandteile richten sich nach anzuwendenden
Kollektivverträgen* / Betriebsvereinbarungen*) /
aufgrund Vereinbarung* .............................................................
Provisionsregelung / Prämie*) ...................................................
9. Das Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes richtet sich nach den Bestimmungen
des Urlaubsgesetzes idgF und nach allfällig anzuwendenden Bestimmungen des
Nachtschwerarbeitsgesetzes bzw kollektivvertraglichen Regelungen.
Ergänzende Regelungen: *) ...............................................................
........................................................................................................
10. Die wöchentliche Normalarbeitszeit richtet sich nach dem anzuwendenden
Kollektivvertrag und beträgt
.............. Stunden.
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt ........................ Stunden (Teilzeitbeschäftigung).
Für das vorliegende Dienstverhältnis gilt das Angestelltengesetz. Weiters gelten derzeit
der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie idgF und die jeweils
anzuwendenden (Zusatz)Kollektivverträge
idgF für die Angestellten der ................................................................. Industrie.
11. Name und Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse:
........................................................................................................
Weiters gelten nach Maßgabe ihres Geltungsbereiches die zwischen
Betriebsinhaber/Unternehmensleitung und den jeweils zuständigen Organen der
gesetzlichen Arbeitnehmervertretung auf Betriebs- bzw Unternehmensebene
abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen iS des Arbeitsverfassungsgesetzes.
Diese sind gemäß Arbeitsverfassungsgesetz in
............................................................................................................ zur Einsichtnahme
aufgelegt.
Allfällige Unterschriften:
........................................................................................................
........................................................................................................
...................................., am ............................
* Nichtzutreffendes bitte streichen
gebührenfrei gem § 2 Abs 1 AVRAG
2) Muster für einen Dienstzettel gemäß § 15 Abs 2 RKV
DIENSTZETTEL
Herrn
Frau ........................................................................................................
Gemäß § 15 Abs 2 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie werden Sie in die
Verwendungsgruppe ..................................... eingereiht.
Aufgrund Ihrer Angestelltendienstzeiten werden Ihre Verwendungsgruppenjahre ab
...................................... gerechnet.
Das Monatsbruttogehalt beträgt € ...........................................
..........................................., am ...........................................
gebührenfrei gem § 2 Abs 1 AVRAG
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ERGÄNZENDER DIENSTZETTEL FÜR TELEARBEIT
gemäß § 19a des Rahmenkollektivvertrages
1. Zwischen der Firma (Arbeitgeber) ......................................................................................
und Herrn/Frau (Arbeitnehmer) ......................................................................................
wird Telearbeit an einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte im Sinne des § 19 des
Kollektivvertrages vereinbart.
Ort der außerbetrieblichen Arbeitsstätte:
......................................................................................
2. Normalarbeitszeit
a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen
Normalarbeitszeit.
b) Abweichend von der betrieblichen Normalarbeitszeit wird folgende Lage der
Normalarbeitszeit vereinbart:
........................................................................................................
........................................................................................................
........................................................................................................
Anmerkung: Im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes ist
auch eine andere Verteilung der Normalarbeitszeit möglich. Die
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bleiben aufrecht.
c) Abweichende Vereinbarung über die Erbringung der Normalarbeitszeit:
..............................
........................................................................................................
Anmerkung: Selbstbestimmte Normalarbeitszeit kann vereinbart werden,
wenn der tägliche Rahmen der Normalarbeitszeit, die Dauer und das
Höchstausmaß von Übertragungsmöglichkeiten und die Dauer und Lage
der fiktiven Normalarbeitszeit geregelt sind, und im Übrigen die
arbeitszeitgesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.
d) Die Normalarbeitszeit wird wie folgt zwischen betrieblicher und
außerbetrieblicher Arbeitszeit aufgeteilt.
Mehrarbeit:
Überstunden und Mehrarbeit an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte werden nur
vergütet, wenn sie ausdrücklich angeordnet werden.
Arbeitszeitaufzeichnungen:
Alle geleisteten Arbeitszeiten sind vom Arbeitnehmer aufzuzeichnen, soweit die
Arbeitszeit vom Arbeitnehmer bestimmt wird. Privat bedingte Unterbrechungen der
Arbeitszeit sind dabei festzuhalten. Der Arbeitnehmer hat die Aufzeichnungen
unmittelbar nach dem Monatsletzten vorzulegen.
3. Folgende Tätigkeiten werden in Telearbeit verrichtet: ..........................
........................................................................................................
........................................................................................................
4. Folgende für die Arbeitsleistung notwendige dem ergonomischen und
sicherheitstechnischen Standard entsprechende Arbeitsmittel werden vom Arbeitgeber
für die Zeit der Tätigkeit an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt:
........................................................................................................
........................................................................................................
........................................................................................................
Diese Arbeitsmittel werden vom Arbeitgeber installiert und gewartet.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, diese Arbeitsmittel nur im Rahmen der vereinbarten
Telearbeit zu benutzen und die Benützung durch Dritte auszuschließen.
Die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel sind bei Beendigung der Telearbeit bzw über
Aufforderung des Arbeitgebers dem Arbeitgeber unverzüglich zurückzustellen bzw ihm
zu ermöglichen, die Arbeitsmittel zu übernehmen.
5. Aufwandserstattung:
a) Folgende durch die außerbetriebliche Arbeitsstätte erforderlichen Aufwendungen
werden dem Angestellten erstattet:
........................................................................................................
........................................................................................................
b) Der Aufwandsersatz wird, wie folgt, pauschaliert:
........................................................................................................
........................................................................................................
6. Haftung:
Der Angestellte ist verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel so zu
verwahren, dass eine Beschädigung durch Dritte möglichst ausgeschlossen ist.
Auf den Schutz von Daten und Informationen ist in gleicher Weise zu achten und zu
sorgen, wie dies für den Betrieb vorgesehen ist. Vertrauliche Daten, Informationen und
Passwörter sind so zu schützen, dass Dritte keine Einsicht und keinen Zugriff nehmen
können.
Für Schäden, die der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem
Betrieb der außerbetrieblichen Arbeitsstätte zufügt, haftet er nach den Bestimmungen
des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes. Dies gilt auch für die im gemeinsamen Haushalt
mit dem Arbeitnehmer lebenden Personen.
7. Kontakt zum Betrieb:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Telearbeitnehmern hinsichtlich Aus- und
Weiterbildungsangebot die betrieblichen Informationen zukommen zu lassen. Der
Arbeitgeber ist darüber hinaus verpflichtet, die Arbeitnehmer an einem vorhandenen,
gemeinsamen betrieblichen Informationssystem teilnehmen zu lassen.
8. Beendigungsmöglichkeit der Telearbeit(gilt nur in Fällen, in denen die Telearbeit
während eines aufrechten Angestelltenverhältnisses im Betrieb vereinbart wird und der
Arbeitnehmer die Räumlichkeit für die außerbetriebliche Arbeitsstätte zur Verfügung
stellt):
Die Telearbeit kann bei Weiterbestand des Dienstverhältnisses von beiden Seiten unter
Einhaltung einer dreimonatigen Ankündigungsfrist eingestellt werden. Aus wichtigen
Gründen, wie Verlust der Wohnung vor diesem Zeitpunkt, verkürzt sich die
Ankündigungsfrist entsprechend.
9. Sonstige Vereinbarungen:................................
........................................................................................................
........................................................................................................
ANMERKUNGEN:
Ein Dienstzettel ist nur insoweit notwendig, als die obigen Gegenstände nicht durch Betriebsvereinbarung geregelt sind.
Der Dienstzettel kann daher überhaupt entfallen oder entsprechend verkürzt werden.
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AUSZUG AUS DEM KV VOM 28.OKTOBER 1996
über die Neuregelung des Gehaltssystems
ARTIKEL V ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Diese Übergangsbestimmungen gelten für alle Angestellten, deren Dienstverhältnis vor dem 1.Mai
1997 begonnen hat, solange sie nicht frühestens mit diesem Datum in eine höhere
Verwendungsgruppe, unbeschadet Abs 6, 3. Absatz, umgestuft werden.
Alle Angestellten, deren Dienstverhältnis vor dem 1.Mai 1997 begonnen hat, sind in die
Gehaltsordnung „neu” einzustufen. Bei dieser Umreihung ist der seit Vollendung der letzten
Vorrückung laufende Vorrückungsstichtag weiter anzuwenden.
1) Für die Anwendung der entsprechenden Übergangsbestimmung sind die erreichten
Verwendungsgruppenjahre zum Zeitpunkt des Geltungsbeginnes dieses Kollektivvertrages
maßgeblich. Unter Gehaltsordnung „alt” und Biennalsprung „alt” sind Gehaltsordnung und
Biennalsprung vor dem 1.Mai 1997 zu verstehen.
Unter Gehaltsordnung „neu” und Biennalsprung „neu” sind Gehaltsordnung und Biennalsprung in
der ab 1.Mai 1997 geltenden Höhe zu verstehen.
2) Angestellte der Verwendungsgruppen I und VI
Angestellte der Verwendungsgruppe I sind in die Gehaltsordnung „neu” umzustufen. Jene, die am
30.April 1997 in die Mindestgehaltsstufe nach 6 Jahren oder höher eingestuft sind, sind in die
schillingmäßig nächst höhere Mindestgehaltsstufe der Verwendungsgruppe II „neu” umzustufen,
unter Anrechnung der dieser Mindestgehaltsstufe in der Verwendungsgruppe II entsprechenden
Verwendungsgruppenjahre. Besteht zu diesem Zeitpunkt kein schillingmäßig nächst höheres oder
zumindest gleich hohes Mindestgrundgehalt in der Verwendungsgruppe II „neu”, bleibt das bisher
erreichte Mindestgrundgehalt solange abgesichert, als die entsprechende
Mindestgrundgehaltsposition „neu” unter diesem Betrag liegt.
Angestellte der Verwendungsgruppe VI sind in die der bisher erreichten
Verwendungsgruppenjahrstufe entsprechenden Stufe der Gehaltsordnung „neu” umzustufen.
3) Angestellte der Verwendungsgruppen II bis V, M I bis M III bzw M IV
Angestellte, die sich zum Zeitpunkt des Geltungsbeginnes des Kollektivvertrages in den
Mindestgrundgehaltspositionen nach 14, 16 und 18 VGJ befinden, sind in die Position nach 12
Verwendungsgruppenjahren der Gehaltsordnung „neu” einzustufen.
Angestellte, die sich zum Zeitpunkt des Geltungsbeginnes des Kollektivvertrages in den
Mindestgrundgehaltspositionen nach 12 Verwendungsgruppenjahren befinden, sind in die
Position nach 10 Verwendungsgruppenjahren der Gehaltsordnung „neu” einzustufen.
Angestellte, die sich zum Zeitpunkt des Geltungsbeginnes dieses Kollektivvertrages in den
Mindestgrundgehaltspositionen nach 2 Verwendungsgruppenjahren bis zu jenen nach 10
Verwendungsgruppenjahren befinden, sind in die jahresmäßig nächstniedrigere Stufe der
Gehaltsordnung „neu” einzustufen.
In jenen Gehaltsordnungen, in denen in den Verwendungsgruppen Meister I sowie Meister II
die Mindestgrundgehaltspositionen im 1. und 2. Verwendungsgruppenjahr sowie nach 2
Jahren gleich sind, sind in diesen Meistergruppen in die Verwendungsgruppenstufe nach 2
Jahren eingestufte Angestellte in die entsprechende Verwendungsgruppenstufe nach 2 Jahren
der Gehaltsordnung „neu” einzustufen.
Angestellte im 1. und 2. Verwendungsgruppenjahr sind in die Gehaltsordnung „neu”
einzustufen.
4) Mindestgehaltsabsicherung im Zuge kollektivvertraglicher Erhöhungen der
Mindestgehaltsordnungen
Angestellte gemäß Absatz 3a nach 14, 16, 18 VGJ „alt”.
Diesen Angestellten wird das vor dem 1.Mai 1997 für den Angestellten geltende
Mindestgrundgehalt wie folgt im Sinne eines individuellen Mindestgrundgehaltes gesichert:
Dieses Mindestgrundgehalt wird künftig zum Zeitpunkt kollektivvertraglicher
Mindestgehaltserhöhungen um jenen Prozentsatz erhöht, um den sich die jeweilige
Mindestgehaltsstufe nach 12 Verwendungsgruppenjahren der Gehaltsordnung „neu” erhöht.
Diese Mindestgarantie erhöht sich zum jeweiligen Anfallszeitpunkt um die Biennalsprünge im
Sinne des Abs 5 lit a) dieses Artikels. Die Obergrenze dieser Absicherung der Mindestgarantie
ist das schillingmäßige Mindestgrundgehalt dieser Verwendungsgruppe nach 18
Verwendungsgruppenjahren zum Stichtag 30.April 1997. Die Mindestgarantie gilt sinngemäß
auch für jene Angestellten, die in die Mindestgehaltsstufe nach 18 Jahren eingestuft waren
(Schillingbetrag der Gehaltsordnung „alt” nach 18 Verwendungsgruppenjahren zum Stichtag
30.April 1997).
Angestellte gemäß Absatz 3b (nach 10 bzw Nahrungs- und Genussmittelindustrie nach 12
VGJ „alt”) und 3c (nach 2 bis nach 10 VGJ „alt”)
Soweit das neue Mindestgrundgehalt niedriger ist als das Mindestgrundgehalt „alt”, wird das
individuelle Mindestgrundgehalt wie folgt abgesichert: Das individuelle Mindestgrundgehalt darf
jenen Betrag nicht unterschreiten, der sich aus dem jeweiligen Mindestgrundgehalt neu plus
dem Umstellungsunterschiedsbetrag ergibt.
Der „Umstellungsunterschiedsbetrag” ist der Differenzbetrag zwischen dem
Mindestgrundgehalt „alt” zum Stichtag 30.4. 1997 und dem Mindestgrundgehalt „neu” zum
Stichtag 1.5. 1997, der im Weiteren unverändert bleibt.
Für Angestellte gemäß Absatz 3b erhöht sich dieses individuelle Mindestgrundgehalt 2 und 4
Jahre nach Vollendung des 12. Verwendungsgruppenjahres („neu”) um je einen Biennalsprung
„alt”. Absatz 5a) letzter Satz.
Für Angestellte gemäß Absatz 3c erhöht sich dieses individuelle Mindestgrundgehalt 2 Jahre
nach Vollendung des 12. Verwendungsgruppenjahres um einen Biennalsprung „neu”
Unterschiedsbetrag zwischen der Mindestgrundgehaltsposition nach 10
Verwendungsgruppenjahren und jener nach 12 Verwendungsgruppenjahren.
Die Obergrenze dieser Absicherung der Mindestgarantie ist das schillingmäßige
Mindestgrundgehalt dieser Verwendungsgruppe nach 18 Verwendungsgruppenjahren zum
Stichtag 30.April 1997.
5) Zeitvorrückung in der Verwendungsgruppe („echter Biennalsprung”)
(gilt nicht für Brauindustrie – siehe 5e)
Biennalsprünge für Angestellte gemäß Absatz 3a) Diese Angestellten haben Anspruch auf
Biennalsprünge unter Anwendung der Grundsätze des Zusatzkollektivvertrages über die
Zeitvorrückung in der Verwendungsgruppe, auf die sie bei Verbleiben in der selben
Verwendungsgruppe nach der bis zum 1.Mai 1997 geltenden Regelung noch Anspruch gehabt
hätten. Als Biennalbetrag für diese Übergangsregelung gilt der schillingmäßige Wert vor dem
1.Mai 1997.
Angestellte gemäß Absatz 3b)
Für diese Angestellten gilt die Regelung des vorangehenden Absatzes mit der Maßgabe, dass
der Biennalsprung in die Stufe nach 12 Jahren in der Gehaltsordnung „neu” auf die
Biennalsprungsanzahl im Sinn des vorangehenden Absatzes angerechnet wird. Die
Angestellten im Sinne der Absätze a) und b) sind von der Berechnungsgrundlage gemäß § 2
Abs 3 des Zusatzkollektivvertrages über die Zeitvorrückung in der Verwendungsgruppe
(5%-Klausel) ausgenommen. Auf diese Angestellten findet § 2 Abs 3 keine Anwendung.
Angestellte gemäß Absatz 3c)
Diese Angestellten erhalten 2 Jahre nach Vollendung des 12. Verwendungsgruppenjahres
einen Biennalsprung „neu” unter Anwendung der Grundsätze des Zusatzkollektivvertrages
über die Zeitvorrückung in der Verwendungsgruppe.
In den Fällen des Absatzes 3c), 2. Absatz, erhalten die entsprechend dieser Vorschrift mit
1.Mai 1997 in die Mindestgehaltsstufe nach 2 Verwendungsgruppenjahren eingestuften
Meister weitere 2 Jahre nach dem Biennalsprung im Sinn des vorangehenden Absatzes einen
weiteren Biennalsprung.
Für den Verband der Brauereien gilt Abs 5 dieses Artikels nicht. Soweit in Abs 4 dieses
Artikels auf Biennalsprünge im Sinne des Abs 5 dieses Artikels verwiesen wird, sind diese
sinngemäß nur im Rahmen der Mindestabsicherung anzuwenden. Dies gilt auch für Abs 5c), 2.
Absatz dieses Artikels.
6) Einstufung in die Verwendungsgruppen IVa oder Va
Wird ein Angestellter zum Geltungsbeginn des Kollektivvertrages (1.Mai 1997) aufgrund der
ausgeübten Tätigkeit in IVa oder Va umgestuft, wird bei jenen Angestellten, deren tatsächliches
Monatsgehalt dem Mindestgrundgehalt „alt” entspricht, der laufende Vorrückungsstichtag aufgrund
der bisherigen Einstufung beibehalten. Die Einstufung erfolgt in die gegenüber dem bisher
erreichten Mindestgrundgehalt nächsthöheren Mindestgehalt entsprechenden Stufe der neuen
Verwendungsgruppe (§ 15 Abs 11 zweiter Absatz RKV).
Bei überzahlten Angestellten sind § 3 Abs 3 und 4 des Kollektivvertrages über die Zeitvorrückung
innerhalb der Verwendungsgruppe anzuwenden. Den Angestellten, die mit 30.4. 1997 das 12.
Verwendungsgruppenjahr vollendet oder überschritten haben, und ab diesem Zeitpunkt in IVa oder
Va umgestuft werden, bleibt unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des
Kollektivvertrages über die Zeitvorrückung in der Verwendungsgruppe, unter Anrechnung der sich
aus der Einstufung in der neuen Verwendungsgruppe noch ergebenden Zeitvorrückungen, die
Anzahl jener Zeitvorrückungen gesichert, die er beim Verbleib in der bisherigen
Verwendungsgruppe noch erreicht hätte; soweit daraus noch ein über die anzurechnenden
Biennalsprünge in den Gruppen IVa bzw Va hinausgehender Biennalsprung zusteht ist dieser ein
Biennalsprung „alt” Absatz 5 Z a) letzter Satz. Diese Angestellten sind von der
Berechnungsgrundlage gemäß § 2 Abs 3 des Zusatzkollektivvertrages über die Zeitvorrückung in
der Verwendungsgruppe (5%-Klausel) ausgenommen. Auf diese Angestellten findet § 2 Abs 3
keine Anwendung.
7) Fällt der Geltungsbeginn der Gehaltsordnung „neu” mit einem Biennalsprung zusammen, dann
ist der Biennalsprung aufgrund der Gehaltsordnung „alt” zu ermitteln.
8) Wird ein(e) Angestellte(r), auf den (die) die Übergangsregelung dieses Artikels anzuwenden ist,
in eine höhere Verwendungsgruppe umgestuft, gilt als bisher erreichtes Mindestgrundgehalt das
sich aufgrund der Bestimmungen über die Mindestabsicherung gemäß Abs 4 ergebende Gehalt.
Dieses Gehalt ist auch als Basis für das Ausmaß der Überzahlung maßgeblich.
9) Durch den Umstieg und die dementsprechende Einstufung in die Gehaltstabellen „neu” gemäß
Abs 2 und 3 bewirkte Erhöhungen von Mindestgrundgehältern lassen effektive Monatsgehälter
unberührt, soweit die neuen Mindestgrundgehälter bzw Mindestgehaltsabsicherungen gemäß Abs
4 nicht unterschritten werden.
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ARTIKEL VI BETRIEBLICHE REGELUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT
ÄNDERUNGEN DES RAHMENKOLLEKTIVVERTRAGES UND DES
ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAGES ÜBER DIE ZEITVORRÜCKUNG
Mit In-Kraft-Treten der kollektivvertraglichen Neuordnung der Verwendungsgruppen und
Mindestgehaltstabellen sind betriebliche Regelungen, nach denen Entgelte in einem fixierten
Ausmaß von einem kollektivvertraglichen Mindestgehalt oder einer Mindestgehaltstabelle
abhängen, unter Anwendung der Grundsätze dieses Kollektivvertrages so abänderbar, dass sich
gegenüber dem Zustand vor Geltungsbeginn der Neuordnung eine Gleichwertigkeit, dh infolge der
Mindestgehaltserhöhungen aufgrund der Neuordnung keine über die bisherige Effektivauswirkung
hinausgehende Auswirkung ergibt. Dies gilt auch für Umstufungsregelungen, betriebliche
Verwendungsgruppen oder Zwischengruppen bzw die Anwendung betrieblicher Regelungen auf
die neueingeführten Verwendungsgruppen, sofern eine Abhängigkeit vom Mindestgehalt besteht.
Kommt es binnen 3 Monaten nach In-Kraft-Treten der Neuordnung nicht zu einer
innerbetrieblichen Regelung im Sinn des ersten Absatzes, bleiben obige Regelungen nur insoweit
unberührt, als sich durch die Erhöhung der Mindestgehälter oder Umstufungen aufgrund der
Neuordnung keine Erhöhung der schillingmäßigen Überzahlung vor In-Kraft-Treten dieses
Kollektivvertrages ergibt. Diese Regelungen gelten daher nur in dem Umfang weiter, als sich keine
darüber hinausgehende Wirkung ergibt.
Betriebliche Regelungen, die eine höhere Anzahl von Zeitvorrückungen als die bisherigen
kollektivvertraglichen Mindestgehaltsordnungen vorsehen, verkürzen sich um die Anzahl, die der
Neuordnung gegenüber den bisherigen Mindestgehaltsordnungen entspricht, ausgenommen für
jene Angestellten, die im Zeitpunkt der Einführung der neuen Gehaltsordnung bereits in der Stufe
nach 18 Verwendungsgruppenjahren oder höher eingestuft sind und nicht in eine höhere
Verwendungsgruppe umgestuft werden. Für die übrigen Angestellten, sofern diese im
Umstiegszeitpunkt in die Verwendungsgruppenstufe nach 2 bis einschließlich nach 16 Jahren
eingestuft sind, ist die Umstiegsregelung dieses Kollektivvertrages innerbetrieblich so zu
adaptieren, dass sich eine mit der kollektivvertraglichen Umstiegsregelung gleichwertige, der
betrieblich verkürzten Zeitvorrückung entsprechende, ergibt.
Als betriebliche Regelung im Sinn dieser Bestimmung gelten Betriebsvereinbarungen und sonstige
betriebliche Regelungen oder Übungen, bei denen eine einheitliche Vorgangsweise gegenüber
allen oder einem Teil der Dienstnehmer ohne Rücksicht auf eine bestimmte formale Grundlage
eingehalten wird, aus denen Ansprüche abgeleitet werden.
Über betriebliche Regelungen im obigen Sinne können Betriebsvereinbarungen gemäß ArbVG
abgeschlossen werden.
ARTIKEL VII SONSTIGE BESTIMMUNGEN
1. Lenkzeitregelung
Die Lenkzeitregelungen in den Zusatzkollektivverträgen über Dienstreisen etc werden ab 1.Mai
1997 so abgeändert, dass anstelle der Verwendungsgruppe IV nach 18 Jahren die
Verwendungsgruppe IVa nach 10 Jahren tritt.
2. Umstellungsdienstzettel
Die für die Umstellung im Sinne dieses Kollektivvertrages notwendigen Angaben sind dem
Angestellten mittels Dienstzettels (Umstiegs-Dienstzettel) bekannt zu geben.
ARTIKEL VIII
Für Rechtsstreitigkeiten im Einzelfall, die sich aus der Anwendung des § 15 und des § 19, auch
insbesondere im Zusammenhang mit der Neuregelung des Gehaltssystems zum 1.5. 1997, der
Umstiegsregelung, der Einreihung in die neuen Verwendungsgruppen und der Anpassung
betrieblicher Regelungen ergeben, ist vor Anrufung des Arbeitsgerichtes eine von der
Bundessektion Industrie oder vom Fachverband und der Gewerkschaft der Privatangestellten,
Sektion Industrie und Gewerbe eingerichtete Schiedskommission anzurufen, welche eine
Streitbeilegung versucht und einen Schlichtungsvorschlag erstellt.
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ANHANG I
KOLLEKTIVVERTRAG
für Angestellte der Industrie ERWEITERTE ÖFFNUNGSZEITEN – LADENSCHLUSS Gültig ab
1.November 1991 (idF vom 4.November 2004)
KOLLEKTIVVERTRAG
betreffend Arbeitsleistungen im Rahmen der Regelung der Öffnungszeiten gemäß dem
Bundesgesetz, BGBl Nr I 48/2003,
abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Sektion Industrie,
einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der
Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe,andererseits.
§ 1 GELTUNGSBEREICH
(1) Der Kollektivvertrag gilt
räumlich:für alle Bundesländer der Republik Österreich;
fachlich:für alle Mitgliedsfirmen, die einem Fachverband der Industrie angehören, soweit sie
einem für den Bereich der Industrie geltenden Rahmenkollektivvertrag oder Kollektivvertrag angehören;
persönlich:für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer und für Lehrlinge,
soweit sie dem persönlichen Geltungsbereich eines im Bereich der Industrie geltenden
Rahmenkollektivvertrages oder Kollektivvertrages angehören.
(2) Dieser Kollektivvertrag gilt für Arbeitsleistungen im Rahmen der Regelung der Öffnungszeiten
gemäß dem Bundesgesetz, BGBl Nr I 48/2003, zur Beratung und Betreuung der Kunden, im
Warenverkauf und für die Tätigkeiten, die mit diesem im unmittelbaren Zusammenhang stehen
oder ohne die diese nicht durchführbar wären sowie für sonstige Arbeitsleistungen, die vom
Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der erweiterten Öffnungszeiten verlangt werden.
§ 2 ARBEITSLEISTUNG IM RAHMEN DER NORMALARBEITSZEIT UND ALS MEHRARBEIT
(1) Für Normalarbeitsstunden (innerhalb der jeweils geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit)
und für Mehrarbeitsstunden im Sinne des Absatzes 4, die an Werktagen von Montag bis Freitag
zwischen 18.30 Uhr und 21.00 Uhr und am Samstag zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr geleistet
werden, wird eine Zeitgutschrift oder Bezahlung gewährt. Die Art der Abgeltung (Zeitgutschrift oder
Bezahlung) ist zu vereinbaren. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, besteht Anspruch
auf Bezahlung.
(Abs 1 idF ab 1.November 2004)
(2) Die Zeitgutschrift im Sinne des Abs 1 beträgt für Arbeitsleistungen
a | von Montag bis Freitag zwischen 18.30 Uhr und 20.00 Uhr | 70% |
b | von Montag bis Freitag ab 20.00 Uhr | 100% |
c | am Samstag zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr | 50% |
der in diesen Zeiträumen tatsächlich geleisteten Normalarbeitsstunden bzw Mehrarbeitsstunden.
(lit c idF ab 1.November 2004)
(3) Die Bezahlung im Sinne des Abs 1 beträgt für Arbeitsleistungen
a | von Montag bis Freitag zwischen 18.30 Uhr und 20.00 Uhr | 70% |
b | von Montag bis Freitag ab 20.00 Uhr | 100% |
c | am Samstag zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr | 50% |
(lit c idF ab 1.November 2004)
des normalen Stundenlohnes (auszugehen ist vom für den jeweiligen Fachverband geltenden
Teiler des Monatsgehaltes für die Vergütung einer Normalstunde).
(4) Soweit in den einzelnen Fachverbänden Sonderbestimmungen über das Ausmaß der
Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit (Mehrarbeit) bestehen oder weiterhin in Kraft
treten, gelten diese Bestimmungen für Arbeitsleistungen im Rahmen der Absätze 1 bis 3, die die
tägliche oder jeweils geltende wöchentliche Normalarbeitszeit überschreiten, unbeschadet der
zusätzlichen Abgeltung der Absätze 2 oder 3 mit der Maßgabe, dass eine allfällig vorgesehene
über die Grundvergütung hinausgehende Abgeltung auf die zusätzliche Abgeltung der Absätze 2
oder 3 voll anzurechnen ist.
§ 3 ARBEITSLEISTUNG ALS ÜBERSTUNDE
Für Überstunden, die in den in § 2 genannten Zeiträumen geleistet werden, gelten die
Bestimmungen für Überstunden in der für den jeweiligen Fachverband geltenden Fassung. Der
Überstundenzuschlag beträgt 75%, für Arbeitsleistungen von Montag bis Freitag ab 20.00 Uhr 100%.
§ 4 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
(1) Der Anspruch auf Zeitgutschrift bzw Bezahlung im Sinne dieses Kollektivvertrages steht für
jene Arbeitsleistungen nicht zu, die im zeitlichen Rahmen der vor dem 1.September 1988 –
aufgrund des Ladenschlussgesetzes oder einer auf dieses Bundesgesetz gestützten Verordnung –
geltenden Offenhaltemöglichkeiten erbracht werden.
Der Anspruch auf Zeitgutschrift bzw Bezahlung im Sinne dieses Kollektivvertrages steht für
Arbeitsleistungen dann und insoweit zu, als diese im Rahmen von Öffnungszeiten erbracht
werden, die die vor dem Stichtag 1.September 1988 geltenden Offenhaltemöglichkeiten
überschreiten.
(2) Wird mit Verordnung des Landeshauptmannes an Werktagen (Montag bis Freitag) die
Öffnungszeit über 20 Uhr hinaus ermöglicht, steht der Anspruch auf Zeitgutschrift gem § 2 Abs 2 lit
b) bzw Bezahlung gem § 2 Abs 3 lit b) zu, sofern die Regelung jener Verordnung entspricht, die
aufgrund des Art I Z 4 des Bundesgesetzes, BGBl Nr 397/1991 (§ 6 Abs 3) bis zum In-Kraft-Treten
des ÖZG 2003 in Geltung war.
(3) Ist für Arbeitsleistungen eine Vergütung in Form von Zeitgutschrift vereinbart, so ist dem
Arbeitnehmer auf Verlangen der Verbrauch der Zeitgutschrift zusammenhängend in Form von
halben Tagen (bis 13.00 Uhr bzw ab 13.00 Uhr) zu gewähren.
Diese Zeitgutschriften können auch, wenn in Verbindung mit Samstagarbeit freie Halbtage
gegeben werden, in Verbindung mit diesen bis zu ganzen Tagen verbraucht werden.
(4) Die in diesem Kollektivvertrag vorgesehenen Ansprüche auf Zeitgutschrift verfallen nicht.
Sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Zeitgutschriften nicht verbraucht, sind sie im
Verhältnis 1:1 zu bezahlen.
(5) Die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen der §§ 2 und 3 ist nur dann und insoweit
zulässig, als berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers – wie beispielsweise die
Versorgung von Kindern und Eltern, zumutbare Heimfahrtsmöglichkeiten, die Teilnahme an Schulund
Weiterbildungsveranstaltungen – dieser Arbeitsleistung nicht entgegenstehen.
(6) Lehrlinge vor den letzten 12 Monaten ihrer Lehrzeit dürfen zur Arbeitsleistung im Rahmen der
§§ 2 und 3 nicht herangezogen werden.
(7) Insbesondere sind das AZG, ARG und KJBG zu beachten.
§ 5 ARBEITSZEIT
In jenen Fachverbänden, in denen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Kollektivvertrages
eine kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit als 40 Stunden gilt oder weiterhin in Geltung tritt,
kann vorbehaltlich einer weitergehenden Regelung auf Fachverbandsebene die wöchentliche
Normalarbeitszeit des Personals von Verkaufsstellen im Sinne des Öffnungszeitengesetzes in den
einzelnen Wochen eines Zeitraumes von 13 Wochen bis zu 44 Stunden ausgedehnt werden, wenn
innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die wöchentliche Normalarbeitszeit die in den
einzelnen Fachverbänden geltende wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt nicht überschreitet.
Diese Regelung gilt für jene Fachverbände, in denen die Verkürzung der wöchentlichen
Normalarbeitszeit auf weniger als 40 Stunden nach In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages in
Geltung tritt, ab dem Geltungsbeginn der kürzeren wöchentlichen Normalarbeitszeit.
§ 6 GELTUNGSBEGINN
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1.November 1991in Kraft.
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ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG SEG-ZULAGEN
Aufgrund des § 22, Abs 1, Ziffer c, des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie wird
zwischen dem
Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs
1030 Wien, Zaunergasse 1–3
einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft der Privatangestellten,
Sektion Industrie und Gewerbe,
1010 Wien, Deutschmeisterplatz 2
andererseits der nachstehende
ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG
vereinbart.
§ 1 GELTUNGSBEREICH
Der Zusatzkollektivvertrag gilt:
Räumlich:für alle Bundesländer der Republik Österreich;
Fachlich:für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Nahrungs- und Genussmittelindustrie,
Verband der Brauindustrie;
Persönlich:für alle Arbeitnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der
Industrie in der geltenden Fassung anzuwenden ist.
§ 2 GELTUNGSDAUER
(1) Der Zusatzkollektivvertrag tritt betreffend § 3 rückwirkend mit 1.November 1990und
betreffend §§ 4 und 5 rückwirkend mit 1.November 1989in Kraft.
(2) Der Zusatzkollektivvertrag kann von beiden vertragschließenden Teilen, unabhängig vom
Rahmenkollektivvertrag für die Angestellten der Industrie, unter Einhaltung einer dreimonatigen
Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
(3) Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen wegen Erneuerung bzw Abänderung
dieses Zusatzkollektivvertrages geführt werden.
§ 3 BERECHNUNGSGRUNDLAGE, ÜBERSTUNDENGRUNDVERGÜTUNG
(1) § 5, Abs 2, des Rahmenkollektivvertrages für die Angestellten der Industrie vom 1.November
1991 wird wie folgt ergänzt:
In die Berechnungsgrundlage für die Überstundengrundvergütung und die Grundlage für die
Berechnung der Überstundenzuschläge sind jene weiteren Gehaltsbestandteile, die unter anderen
begrifflichen Bezeichnungen dauernd für die Normalarbeitszeit bezahlt werden, einzubeziehen.
§ 4 SCHMUTZ-, ERSCHWERNIS- UND GEFAHRENZULAGE
Angestellten, die ihre Arbeiten unter besonderem, das übliche Maß überragenden Schmutz, unter
besonderen Erschwernissen oder unter besonderer Gefahr verrichten müssen (§ 68 EStG), kann
eine Zulage gewährt werden.
Solche Zulagen sind nach Art und Umfang im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und
Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung festzulegen.
§ 5 JUBILÄUMSZUWENDUNGEN
(1) Für langjährige, ununterbrochene Beschäftigung im gleichen Betrieb haben Angestellte
folgende Ansprüche auf Jubiläumszuwendungen:
Nach 25 Dienstjahren | 1 Monatsgehalt |
Nach 35 Dienstjahren | 2 Monatsgehälter |
Nach 40 Dienstjahren | 2½ Monatsgehälter |
Nach 45 Dienstjahren | 3 Monatsgehälter |
Jene Angestellten, die nach dem 40. Dienstjahr ein Jubiläumsgeld in der Höhe von 2½
Monatsgehältern erhielten, haben nach dem 45. Dienstjahr einen Anspruch in Höhe eines halben
Monatsgehaltes.
(2) Der Anspruch auf Jubiläumsgeld entsteht mit dem Erreichen der entsprechenden
Betriebszugehörigkeit. Diese Zuwendung ist spätestens am Ende jenes Kalenderjahres fällig, in
das das Dienstjubiläum fällt. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses nach dem Stichtag, jedoch
vor Ende des Kalenderjahres wird die Jubiläumszuwendung mit Beendigung des
Dienstverhältnisses fällig.
Der Tod des Angestellten nach dem Stichtag beseitigt nicht den Anspruch auf die
Jubiläumszuwendung.
(3) Innerbetriebliche Jubiläumsleistungen sind auf die kollektivvertragliche Regelung anzurechnen.
§ 6 SCHLUSSBESTIMMUNG UND GÜNSTIGKEITSKLAUSEL
(1) Durch den Abschluss dieses Zusatzkollektivvertrages sind die Fachverbandsverhandlungen im
Sinne des § 22 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie vom 1.November 1991
nicht erschöpft und können weitere Zusatzverhandlungen ohne Aufkündigung dieses
Zusatzkollektivvertrages geführt werden.
(2) Bestehende, für die Angestellten günstigere Übungen und Vereinbarungen bleiben aufrecht.
Diese Günstigkeitsklausel ist so anzuwenden, dass nur die betreffende Regelung dieses Vertrages
als Ganzes oder die bisher bestehende Regelung als Ganzes angewendet werden kann. Ein
Herausgreifen einzelner Teile der einen oder anderen Regelung unter Berufung auf die
Günstigkeitsklausel ist nicht gestattet.
(3) Mit In-Kraft-Treten dieses Zusatzkollektivvertrages tritt Art 4 des Kollektivvertrages vom
31.Oktober 1991 außer Kraft.
******************************
AUSZUG AUS DEM KOLLEKTIVVERTRAG
über die Fälligkeit der Abfertigungszahlung
abgeschlossen zwischen dem
Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie,
1030 Wien, Zaunergasse 1–3
und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft der Privatangestellten,
Sektion Industrie und Gewerbe,
1010 Wien, Deutschmeisterplatz 2.
ARTIKEL 4
Mit Wirkung vom 1.November 1992tritt für die Angestellten der Mitgliedsfirmen des
Fachverbandes der Nahrungs- und Genussmittelindustrie, Verband der Brauindustrie, folgende
Regelung in Kraft:
Für Angestellte, welche einen Anspruch auf Abfertigung gemäß §§ 23, 23a AngG haben, gilt
nachstehende Vereinbarung:
Die Abfertigung wird, soweit sie den Betrag des Fünffachen des Monatsentgeltes nicht übersteigt,
mit der Auflösung des Dienstverhältnisses fällig; der Rest kann vom sechsten Monatsentgelt an in
monatlichen im Voraus zahlbaren Teilbeträgen abgestattet werden.
Wien, 11.November 1992
Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten
Sektion Industrie und Gewerbe
*********************
ZKV REISEGEBÜHREN ETC
Aufgrund des § 22 des Rahmenkollektivvertrages für die Angestellten der Industrie vom
1.November 1984 in seiner derzeit geltenden Fassung wird zwischen dem
Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie,
Verband der Brauereien
einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft der Privatangestellten,
Sektion Industrie und Gewerbe
andererseits, der nachstehende
ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG
vereinbart.
§ 1 GELTUNGSBEREICH
Der Vertrag gilt für alle Angestellten der Österreichischen Brauereien, soweit sie dem
Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1.November 1984 in seiner jeweils
geltenden Fassung unterliegen und die Dienstgeber Mitglieder des Fachverbandes der Nahrungsund
Genussmittelindustrie, Verband der Brauereien, sind.
§ 2 GELTUNGSDAUER
Der Vertrag tritt am 1.November 1985in Kraft. Er kann von beiden Teilen unter Einhaltung einer
dreimonatigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. Während der
Kündigungszeit sollen Verhandlungen wegen Erneuerung dieses Vertrages geführt werden.
§ 3 REISEGEBÜHREN
(1) Die Angestellten, welche im Auftrage der Betriebsleitung Dienstreisen zu unternehmen haben,
erhalten folgende Fahrtvergütung und den Ersatz ihrer tatsächlichen Auslagen gegen Nachweis
bzw Glaubhaftmachung derselben, soweit nicht Sondervereinbarungen bestehen.
(1a) Durch Betriebsvereinbarung können Anspruchsberechtigung und Höhe von
Aufwandsentschädigungen geregelt werden.
Fahrtvergütung
(2) Die Fahrtkosten für das den Umständen angemessene bzw von der Betriebsleitung zur
Benützung vorgeschriebene Beförderungsmittel werden in ihrem nachgewiesenen, tatsächlichen
Ausmaß erstattet, und zwar entweder Eisenbahnfahrtkosten II. Klasse oder Autobusfahrtkosten.
(3) Angestellte der Verwendungsgruppe IV–VI und M III erhalten bei ununterbrochenen Fahrten
über 350 km die Fahrtkosten I. Klasse oder Autobus ersetzt. Das Gleiche gilt für sämtliche
Angestellte ohne Unterschied der Verwendungsgruppe bei angeordneten Nachtfahrten.
Eine Nachtfahrt liegt vor, wenn wenigstens 3 Fahrtstunden in die Zeit zwischen 21 und 6 Uhr
fallen. Vergütung für Schlafwagenbenützung, Verwendung von Flugzeugen und Luxuszügen wird
nur aufgrund besonderer Bewilligung der Betriebsleitung gewährt.
(4) Bei angeordneten Dienstreisen werden für jede begonnene, außerhalb der normalen
Arbeitszeit gelegene Stunde Reisezeit 35% des auf eine normale Arbeitsstunde entfallenden
Gehaltsanteiles vergütet.
§ 4 TRENNUNGSENTSCHÄDIGUNG
(1) Angestellte, die infolge vorübergehender Beorderung oder dauernder Versetzung an einen
anderen Dienstort gezwungen sind, einen getrennten Haushalt zu führen, erhalten auf Antrag zur
Abgeltung des dadurch entstehenden Mehraufwandes eine Trennungsentschädigung.
(2) Anspruchsberechtigt sind verheiratete Angestellte sowie jene verwitweten, geschiedenen und
ledigen Angestellten, die mit ihren minderjährigen Kindern, mit ihren Eltern oder mit einem
Elternteil im gemeinsamen Haushalt leben und die Mittel hiezu ganz oder zum überwiegenden Teil
aufbringen.
(3) Die Notwendigkeit getrennter Haushaltsführung ist als gegeben anzunehmen, wenn den
Angestellten die tägliche Heimfahrt vom neuen Dienstort zum bisherigen Wohnort nicht zugemutet
werden kann.
(4) Im Falle einer vorübergehenden, 7 Tage übersteigenden oder einer dauernden Versetzung
beträgt die Trennungsentschädigung für
Angestellte der Verwendungsgruppen | monatlich |
I bis IVa, M I u M II | € 469,14 |
V bis VI u M III | € 664,40 |
(Werte gültig ab 1.September 2018)
Wird ein angemessenes Quartier vom Dienstgeber unentgeltlich beigestellt, so verringern sich die
Sätze um ein Drittel des zustehenden Satzes.
Für Versetzungen unter 7 Tagen gilt die Regelung laut § 3.
(5) Der Anspruch auf Trennungskostenentschädigung ruht:
a) während des Urlaubes;
b) während einer Krankheit, wenn der Arbeitnehmer sich nach Hause in Pflege begibt, ab dem
auf die Abreise folgenden Tag;
c) während des Krankenhausaufenthaltes ab dem auf die Aufnahme folgenden Tag;
während jenes Zeitraumes, den ein Angestellter unentschuldigt der Arbeit fernbleibt;
für Zeiträume, für die Reisekosten verrechnet werden;
bei Dienstreisen an seinen ständigen Wohnort.
Bei nachweislich weiterlaufenden Quartierkosten gebührt jedoch auch in den Fällen a), b), c), e), f),
also mit Ausnahme des Punktes d), ein Drittel des zuständigen Satzes.
(6) Die Trennungskostenentschädigung entfällt:
wenn dem Angestellten eine geeignete, seinen Einkommens- und Familienverhältnissen
angemessene Wohnung am neuen Dienstort oder so nahe hievon angeboten wird, dass ihm
die tägliche Heimfahrt zugemutet werden kann;
wenn der Angestellte während mehr als 3 Monaten seit der Versetzung nachweislich nur
ungenügend um die Beschaffung einer Wohnung besorgt war;
wenn die sonstigen nach den Bestimmungen dieses Paragraphen nötigen Voraussetzungen
zur Zahlung der Trennungskostenentschädigung nicht mehr gegeben sind.
(7) Der Angestellte ist verpflichtet, jede Änderung der Voraussetzungen für die Gewährung der
Trennungskostenentschädigung unverzüglich zu melden. Widerrechtlich bezogene
Trennungskostenentschädigungen sind zurückzubezahlen. Die Auszahlung der
Trennungskostenentschädigung erfolgt mit der monatlichen Gehaltsauszahlung. Der Anspruch auf
Trennungskostenentschädigung muss innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit bei sonstigem
Verfall geltend gemacht werden.
§ 5 ENTLOHNUNG FÜR ARBEITEN AN FEIERTAGEN INNERHALB DER
NORMALARBEITSZEIT
Für Arbeit am 1. Jänner, 1.Mai, 25.Dezember, am Ostermontag und Pfingstmontag, die die für den
betreffenden Wochentag festgesetzte Normalarbeitszeit nicht übersteigt, gebührt neben dem
ungekürzten Monatsentgelt für jede geleistete Arbeitsstunde 1/170 des Monatsgehaltes zuzüglich
eines Zuschlages von 100%. Für die Entlohnung von Arbeit an sonstigen gesetzlichen Feiertagen
und an Feiertagen, die länderweise öffentlich angeordnet werden, gelten die allgemeinen
gesetzlichen resp. kollektivvertraglichen Bestimmungen.
§ 6 HAUSTRUNK
Alle aktiv tätigen Angestellten haben die Berechtigung, täglich einen bezahlten Haustrunk im
Ausmaß von 3 Liter bzw 90 Liter Bier pro Monat zu beziehen.
Soweit Angestellte bisher Haustrunk unentgeltlich bezogen haben, bleibt dieser Bezug auch im
bisherigen Ausmaß unverändert. Hat der ganze Bezug 2 Liter pro Kalendertag bzw 60 Liter pro
Monat erreicht oder überschritten, tritt er anstelle des bezahlten Haustrunks.
§ 7 DIENSTALTERSSONDERZAHLUNG
1. Anstelle der bisher empfohlenen oder betrieblich vereinbarten dienstaltersbedingten
Sonderzahlung (auch Einmalzahlung oder Ausstoßprämie oder Sommerausstoßprämie) sowie
auch anstelle von Istgehaltserhöhungen durch Zeitvorrückung innerhalb der Verwendungsgruppen
(so genannte echte Biennalsprünge) erhalten alle Angestellten und kaufmännischen Lehrlinge, die
an den Stichtagen 28.Februar und 31.August mehr als 1 Jahr ununterbrochen im selben
Unternehmen beschäftigt sind, eine Dienstalterssonderzahlung, die nach den nachstehenden
Richtlinien jährlich zweimal zur Auszahlung gelangt. Für Angestellte und kaufmännische Lehrlinge,
mit denen vor dem 1.5. 1997 ein Dienstverhältnis bzw Lehrverhältnis begründet wurde, lautet das
Schema für die Dienstalterssonderzahlung:
für das | 2. Dienstjahr | je 25 Prozent |
vom | 3. bis 5. Dienstjahr | je 40 Prozent |
vom | 6. bis 10. Dienstjahr | je 50 Prozent |
vom | 11. bis 15. Dienstjahr | je 65 Prozent |
vom | 16. bis 20. Dienstjahr | je 85 Prozent |
ab dem | 21. Dienstjahr | je 100 Prozent |
eines Monatsgrundgehaltes.
Für Angestellte und kaufmännische Lehrlinge, mit denen nach dem 30.4. 1997 ein Dienstverhältnis
bzw Lehrverhältnis begründet wurde, lautet das Schema für die Dienstalterssonderzahlung:
für das | 2. Dienstjahr | je 12,5 Prozent |
vom | 3. bis 5. Dienstjahr | je 20 Prozent |
vom | 6. bis 10. Dienstjahr | je 25 Prozent |
vom | 11. bis 15. Dienstjahr | je 32,5 Prozent |
vom | 16. Dienstjahr | je 85 Prozent |
eines Monatsgrundgehaltes.
Die Berechnungsgrundlage für die Höhe ist das jeweilige Monatsgrundgehalt zum 28.2. bzw 31.8.
eines jeden Kalenderjahres.
Die erste anfallende Dienstalterssonderzahlung im 2. Dienstjahr ist so zu aliquotieren, dass sie nur
für die im 2. Dienstjahr anfallenden Beschäftigungszeiten zu bezahlen ist. Beginnende Monate
werden voll angerechnet.
Diese Sonderzahlungen sind sowohl gemäß § 16 Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der
Industrie als auch auf allfällige, über den Biennalsprung hinausgehende altersbedingte, gesetzlich,
kollektivvertraglich oder betrieblich fällige Bezugserhöhungen anrechenbar.
Eine Aliquotierung der Sonderzahlung bei Lösung des Dienstverhältnisses erfolgt nur in den Fällen
einer Pensionierung (Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, Früh- und Alterspension), bei Kündigung
durch den Arbeitgeber, bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses, bei Auflösung des
Dienstverhältnisses durch berechtigten vorzeitigen Austritt sowie bei Lösung des
Dienstverhältnisses bei einer Entbindung bzw nach Ablauf des Karenzurlaubes nach dem
Mutterschutzgesetz bzw Elternkarenzurlaubsgesetz und bei Einberufung zum Präsenzdienst.
Die Auszahlung der Dienstalterssonderzahlung hat jeweils bis spätestens 15. März bzw
15.September eines jeden Jahres zu erfolgen.
Für Brauereien unter 36.000 hl gilt:
Die Höhe der Dienstalterssonderzahlung beträgt 90%
obiger Prozentsätze.
2. Die Dienstaltersonderzahlung (DASZ) kann im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und
ArbeitnehmerIn auch in Zeit konsumiert werden.
Voraussetzung hiefür ist:
a) Abschluss einer Betriebsvereinbarung oder – wenn kein Betriebsrat besteht – mittels
schriftlicher Einzelvereinbarung.
b) Einrichtung eines eigenen Zeitkontos auf welches ausschließlich
c) Dienstaltersonderzahlungszeiten gebucht werden (idF DASZ-Zeitkonto).
d) Die Umrechnung obiger Prozentsätze, zu oben ausgeführten Terminen und Bedingungen.
Wobei sich die Stundenanzahl bei Vollzeitbeschäftigung unter Zugrundelegung einer Basis von
167 Monatsstunden berechnet.
e) zB Anspruch auf 50% Dienstaltersonderzahlung = 50% von 167 = 83 Stunden und 30 Minuten
Zeitguthaben.
f) Jede/r Arbeitnehmer/in erhält zum Jahresende eine schriftliche Information über die
gutgeschriebenen Stunden auf seinem/Ihrem DASZ-Zeitkonto.
g) Die Konsumation der auf dem DASZ-Zeitkonto gutgeschriebenen Stunden erfolgt in
beiderseitigem Einvernehmen und ausschließlich in ganzen Tagen.
h) Im beiderseitigen Einvernehmen können die auf dem DASZ-Zeitkonto gutgeschriebenen
Stunden jederzeit, ganz oder teilweise, ausbezahlt werden. In diesem Fall werden die Stunden
1:1 und auf Basis der jeweils in der aktuellen Gehaltsordnung angeführten Gehälter aliquot ausbezahlt.
i) Sollten bei Beendigung des Dienstverhältnisses Zeitguthaben am DASZ-Zeitkonto offen
bleiben, so werden diese 1:1 und auf Basis der jeweils in der aktuellen Gehaltsordnung
angeführten Gehälter aliquot ausbezahlt.
j) Der Anspruch verfällt nicht durch Zeitablauf.
k) Der § 7 sechster Absatz (Aliquotierung) ist auf Zeitguthaben des DASZ-Zeitkontos nicht anwendbar.
Das Guthaben auf dem DASZ-Zeitkonto wird, soweit es den Betrag des 5-fachen
Monatsgrundgehaltes nicht übersteigt, mit Ende des Dienstverhältnisses fällig; der Rest kann
vom sechsten Monat an in monatlichen im Voraus zahlbaren Teilbeträgen abgestattet werden.
Die Betriebsvereinbarung gemäß Pkt B § 7 Abs 2a ist den diesen Kollektivvertrag
abschließenden Parteien (Fachverband der Nahrungs- und Genussmittel-industrie,
Gewerkschaft GPA DJP) unverzüglich nach Abschluss zu übermitteln.
In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, ist die Einzelvereinbarung, den diesen
Kollektivvertrag abschließenden Parteien (Fachverband der Nahrungs- und
Genussmittelindustrie, Gewerkschaft GPA DJP) unverzüglich nach Abschluss zu übermitteln.
Die Einzelvereinbarung tritt erst in Kraft, wenn die diesen Kollektivvertrag abschließenden
Parteien nicht innerhalb von 2 Wochen nach Übermittlung der Einzelvereinbarung schriftlich
widersprechen.
(Abs 2 gilt ab 1.9. 2015)
§ 8 ENTLOHNUNG DER FERIALANGESTELLTEN (UNECHTER
FERIALPRAKTIKANT)
Arbeitnehmer, die aushilfsweise und erstmals beschäftigt werden, erhalten für die ersten beiden
Monate unabhängig von der Art ihrer Tätigkeit 80% des Monatsgehaltes der Verwendungsgruppe
I, 1. und 2. Verwendungsgruppenjahr der Gehaltsordnung für die Angestellten der Brauereien.
§ 9 AUFHEBUNG GELTENDER VORSCHRIFTEN
Mit Wirksamkeit dieses Zusatzkollektivvertrages tritt der Zusatzkollektivvertrag vom 21.10. 1980 in
der zuletzt gültigen Fassung außer Kraft.
Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie
Verband der Brauereien
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten
Sektion Industrie und Gewerbe
***********************
ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG
über die Verrechnung von Kilometergeld für Personenkraftwagen
Abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Sektion Industrie, für
den Fachverband der
Nahrungs- und Genussmittelindustrie
einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft der Privatangestellten,
Sektion Industrie und Gewerbe
andererseits.
§ 1 GELTUNGSBEREICH
Der Kollektivvertrag gilt:
räumlich:
für alle Bundesländer der Republik Österreich;
fachlich:
für alle Mitgliedsfirmen des obigen Fachverbandes, Verband der Brauindustrie.
Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch anderen als den vertragschließenden
Fachverbänden angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich
zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion
Industrie und Gewerbe, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher
Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;
persönlich:
für alle dem Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie in seiner jeweiligen Fassung
unterliegenden Dienstnehmer.
§ 2 KILOMETERGELD
(1) Wird einem Angestellten die Verrechnung einer Aufwandsentschädigung
(Fahrtkostenentschädigung) für eine ihm freigestellte Verwendung seines Privat-Pkw für
Dienstreisen im Sinne der Zusatzkollektivverträge für Inlandsdienstreisen bzw des
Kollektivvertrages für die Erdölindustrie genehmigt, richtet sich die Bezahlung dieser
Aufwandsentschädigung nach den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages. Ein derartiger
Anspruch ensteht nur dann, wenn die Genehmigung zur Verrechnung einer
Aufwandsentschädigung im Sinne dieses Kollektivvertrages vor Antritt der Dienstreise, tunlichst
schriftlich, erteilt wird. Sofern in diesem Kollektivvertrag nicht anderes bestimmt ist, wird als
Aufwandsentschädigung ein Kilometergeld gewährt.
(3) Die Höhe des Kilometergeldes bestimmt sich ab 1.November 2010(lt BGBl 111/2010) wie folgt:
bis 15.000km | € 0,420 |
darüber | € 0,395 |
(Werte gelten ab 1.Jänner 2011)
Das niedrigere Kilometergeld im Sinne obiger Tabelle gebührt jeweils ab dem Überschreiten der
angeführten Kilometergrenzen. Wenn das innerbetriebliche Geschäftsjahr vom Kalenderjahr
abweicht, kann das Geschäftsjahr anstelle des Kalenderjahres für die Berechnung des
Kilometergeldes herangezogen werden. Darüber hinaus können innerbetrieblich auch andere
Jahreszeiträume, zum Beispiel ab Eintritt des Angestellten, vereinbart werden.
Wird ein Teil des Aufwandes direkt durch den Dienstgeber getragen (zum Beispiel Treibstoff,
Versicherung, Reparatur), ist das Kilometergeld entsprechend zu verringern. Bei der Verringerung
ist auf einen von den Kraftfahrervereinigungen veröffentlichten Verteilungsschlüssel Rücksicht zu nehmen.
(4) Diese Regelung gilt für Personenkraftwagen unter den zur Zeit des Abschlusses dieses
Kollektivvertrages gegebenen technischen Voraussetzungen. Für Neukonstruktionen (zum Beispiel
Kreiskolbenmotor) gilt dieser Kollektivvertrag nicht, bei Verwendung derartiger Wagentypen muss
bei einer Fahrt gemäß Abs 1 eine Vereinbarung über den Aufwandsersatz getroffen werden.
Soweit für den Bundesdienst Regelungen vorhanden sind, sind diese mit den Einschränkungen
dieses Kollektivvertrages, insbesondere des Abs 3, sinngemäß anzuwenden.
(5) Aus der Genehmigung der Verrechnung von Kilometergeld im Sinne des § 2 Abs 1 kann kein
dienstlicher Auftrag zur Verwendung des Pkw abgeleitet werden. Die Kilometergeldverrechnung im
Sinne dieses Kollektivvertrages bedingt daher keinerlei Haftung des Dienstgebers für Schäden, die
aus der Benützung des Pkw durch den Angestellten entstehen.
§ 3 RECHNUNGSLEGUNG UND NACHWEIS DER KILOMETERGELDER
Die Abrechnung der Kilometergelder hat schriftlich in Form einer Aufzeichnung über die
gefahrenen Kilometer zu erfolgen. Über Aufforderung des Dienstgebers hat der Angestellte diese
Abrechnung entweder nach jeder Fahrt oder in bestimmten Zeitabständen (zum Beispiel Monat) zu
erstellen. Über die gefahrenen Kilometer im Sinne des § 2 Abs 1 ist ein Fahrtenbuch zu führen,
das über Aufforderung, jedenfalls aber am Ende des Kalender- oder Geschäftsjahres bzw beim
Ausscheiden des Dienstnehmers vor Ablauf des Kalender- oder Geschäftsjahres, zur Abrechnung
zu übergeben ist. Die Führung eines Nachweises kann der Dienstgeber auch verlangen, wenn
eine Pauschalregelung mit dem Angestellten vereinbart wurde.
§ 4 VERFALL DER ANSPRÜCHE
Der Angestellte hat die Rechnungslegung spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt der
vereinbarten oder aufgetragenen Vorlage durchzuführen. Der Anspruch auf die Entschädigung im
Sinne dieses Kollektivvertrages verfällt, wenn die Rechnungslegung nicht innerhalb von zwei
Monaten nach der vereinbarten oder aufgetragenen Vorlage erfolgt.
§ 5 SONDERVEREINBARUNGEN, BETRIEBSVEREINBARUNGEN,
BETRIEBLICHE REGELUNGEN UND GÜNSTIGKEITSKLAUSEL
(1) Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages gelten nicht für Angestellte, die aufgrund ihrer
Dienstverwendung mit Privat-Pkw reisen (zum Beispiel Vertreter), und mit denen eine andere
Vereinbarung über den Aufwandsersatz getroffen wurde bzw wird.
(2) Bestehende Firmenregelungen bleiben in ihrem gesamten Umfang als Betriebsvereinbarungen
aufrecht und treten anstelle dieses Kollektivvertrages, wenn binnen zwei Monaten nach
In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages die Firmenleitung und der Betriebsrat einvernehmlich die
Weitergeltung der Regelung festlegen. Kommt keine Einigung zustande, gilt Abs 3. Regelungen im
Sinne dieses Absatzes haben schriftlich zu erfolgen.
(3) Bestehende, für die Angestellten günstigere Vereinbarungen, Betriebsvereinbarungen und
Regelungen bleiben aufrecht und können auch in Hinkunft abgeschlossen werden. Diese
Günstigkeitsklausel ist so anzuwenden, dass nur die betriebliche Regelung als Ganzes auf ihre
Günstigkeit geprüft wird, ein Herausgreifen einzelner Teile der einen oder anderen Regelung unter
Berufung auf diese Günstigkeitsklausel ist nicht gestattet. Die betriebliche Regelung ist jedenfalls
dann als günstiger anzusehen, wenn die Regelung nach Hubraum und Kilometergrenze für die
Mehrzahl der mit Fahrten gemäß § 2 Abs 1 befassten Angestellten günstiger ist.
§ 6 SCHLICHTUNGSVERFAHREN
Mit der Beilegung von Auslegungsstreitigkeiten über die Anwendung der Günstigkeitsklausel
gemäß § 5 hat sich vor Anrufung des Einigungsamtes*) ein paritätisch aus je drei Vertretern der
vertragschließenden Organisationen zusammengesetzter Ausschuss zu befassen, dessen
Mitglieder tunlichst aus dem Kreis der an den Verhandlungen über diesen Kollektivvertrag
Beteiligten zu entnehmen sind.
*) Richtig: Arbeits- und Sozialgerichtes
§ 7 GELTUNGSBEGINN UND GELTUNGSDAUER
(1) Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt ab dem 1.November 1983 in Kraft.
(2) Der Zusatzkollektivvertrag kann von beiden vertragschließenden Parteien unter Einhaltung
einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes
gekündigt werden.
(3) Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen wegen Erneuerung bzw Abänderung
dieses Zusatzkollektivvertrages geführt werden.
Wien, am 7.November 1983
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
Sektion Industrie der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten
Sektion Industrie und Gewerbe
*************************
KOLLEKTIVVERTRAG
betreffend die Einführung der 38,5-Stunden-Woche
abgeschlossen zwischen dem
Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie,
Verband der Brauereien,
1030 Wien, Zaunergasse 1–3,
und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft der Privatangestellten,
Sektion Industrie und Gewerbe,
1010 Wien, Deutschmeisterplatz 2.
I. GELTUNGSBEREICH
räumlich:
für alle Bundesländer der Republik Österreich.
fachlich:
für alle Mitgliedsfimen des Verbandes der Brauereien.
persönlich:
für alle Angestellten, einschließlich der Lehrlinge, die in diesem Unternehmen beschäftigt sind.
II. ARBEITSZEIT
A. Wöchentliche und tägliche Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt, soweit in der Folge nichts anderes
bestimmt ist, 38,5 Stunden.
(2) Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage und die
Festlegung der Pausen erfolgt unter Bedachtnahme auf § 4 RKV für die Angestellten der Industrie
vom 1.November 1991 in der geltenden Fassung.
B. Durchrechenbare Arbeitszeit
(1) Wird keine abweichende betriebliche Regelung vereinbart, wird die Normalarbeitszeit in
Betrieben bzw Betriebsabteilungen, die zu bestimmten Zeiten erheblich verstärkt arbeiten bzw bei
denen zu bestimmten Zeiten (zB Urlaubszeit) zur Sicherstellung der Betriebsleistung eine längere
Arbeitszeit notwendig ist (Saisonzeiträume), innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 52
Wochen (1 Jahr) ungleichmäßig so verteilt, dass sie im Durchschnitt 38,5 Stunden/Woche nicht
überschreitet. Ist kein Betriebsrat vorhanden, ist mit dem Arbeitnehmer eine schriftliche
Vereinbarung zu treffen. Die Normalarbeitszeit pro Woche beträgt dabei in den Saisonzeiträumen
40 Stunden.
Wird keine abweichende betriebliche Regelung vereinbart, gelten als Saisonzeiträume die Monate
Mai bis September sowie der Monat Dezember, wobei diese Saisonzeiträume mit dem Montag
jener Kalenderwoche beginnen, in die der jeweilige Monatserste fällt. Durchrechnungszeitraum ist
das Kalenderjahr.
(2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit außerhalb der Saisonzeiträume beträgt jene Stundenzahl,
die sich nach Maßgabe der Dauer der Saisonzeiträume im Durchrechnungszeitraum aus der
Anwendung von Abs 1 erster Satz ergibt, wobei das wöchentliche Ausmaß der Verkürzung auf die
einzelnen Arbeitstage aufzuteilen ist, soferne betrieblich keine andere Aufteilung vereinbart wird.
Die wöchentliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit + Mehrarbeit) kann bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden.
Diese Mehrarbeitsstunden sind mit einer Mehrarbeitsgrundvergütung und einem Zuschlag von
50% zu vergüten. Bei mehrschichtiger Arbeitsweise mit Wochenruhe bzw Wochenendruhe gilt
diese Bestimmung sinngemäß. Wird anstelle einer Bezahlung Zeitausgleich vereinbart, gebührt
dieser im Verhältnis 1:1,5. Dasselbe gilt, wenn keine saisonale Verteilung der Normalarbeitszeit
erfolgt. Durch die Mehrarbeitsstunden im obigen Sinn darf eine tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden,
ausgenommen jene Fälle in denen nach dem AZG eine längere tägliche Normalarbeitszeit zulässig
ist (zB § 4, Abs 3 AZG), nicht überschritten werden.
(3) Wird anstelle der Mehrarbeitsvergütung Zeitausgleich vereinbart, ist die Lage des
Zeitausgleiches zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen, kommt keine Einigung
zustande, ist der Betriebsrat beizuziehen.
(4) Die Bestimmungen der §§ 4 und 5 RKV für die Angestellten der Industrie vom 1.November
1991 in der geltenden Fassung sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das Gehalt für das Ausmaß der
durchschnittlichen Normalarbeitszeit.
(6) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder
bei berechtigter Entlassung gebührt für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur
durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel geleisteten nicht ausgleichbaren Stunden
Normalstundenentlohnung. In allen anderen Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses sind
diese Stunden wie Mehrarbeitsstunden zu bezahlen.
Den im Verhältnis zu der geleisteten Arbeit bis zum Ausscheiden gegenüber der durchschnittlichen
Normalarbeitszeit zu viel bezahlten Verdienst hat der Arbeitnehmer dann zurückzuzahlen, wenn er
ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder aus seinem Verschulden entlassen wird.
Saisonbeschäftigte mit befristetem Dienstverhältnis erhalten die über 38,5 bis 40 Stunden
hinausgehende Mehrarbeitsleistung als Normalstundenentlohnung abgegolten. Arbeitsleistung
über 40 Stunden hinaus wird als Überstundenleistung bezahlt.
C. Arbeitszeit im Schichtbetrieb
In Schichtbetrieben mit mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die
wöchentliche Normalarbeitszeit darf innerhalb der einzelnen Wochen sowie im Durchschnitt des
Schichtturnusses die gesetzlichen Höchstgrenzen nicht überschreiten. Die sich daraus
ergebenden Über- oder Unterschreitungen der durchschnittlichen kollektivvertraglichen
Normalarbeitszeit (38,5 Stunden/Woche) sind innerhalb von 26 Wochen auszugleichen, durch
Betriebsvereinbarung kann auch ein anderer Durchrechnungszeitraum vereinbart werden. Auf
diesen Ausgleich sind, soweit eine 40-stündige Wochenarbeitszeit im Durchschnitt nicht
überschritten wird, alle Bestimmungen über die Mehrarbeitsstunden im Sinne des Punktes B 2
sinngemäß anzuwenden.
D. Überstunden
Als Überstunde gilt jede Arbeitszeit, die über eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden
(ausgenommen im Schichtbetrieb und in Fällen der Einarbeitung gemäß § 4 Abs 3 AZG) und eine
tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden, soweit aufgrund des AZG keine längere Normalarbeitszeit
zulässig ist, hinausgeht.
III. TEILUNGSFAKTOR
Der Divisor für die Ermittlung der Normalstunde beträgt 167, der für die Berechnung der
Mehrarbeitsgrundvergütung und der Mehrarbeitszuschläge 154, sowie der für die Berechnung der
Überstundengrundvergütung, der Überstundenzuschläge und der Zuschläge für Sonn- und
Feiertagsarbeit 144.
IV. GELTUNGSTERMIN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1.
(1) Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.November 1994 in Kraft. Bei mehrschichtiger Arbeitsweise
kann durch Betriebsvereinbarung ein anderer Geltungstermin vereinbart werden (zB Beginn des
nächsten Schichtturnusses).
(2) Für Brauereien mit einem Jahresbierausstoß bis zu 36.000 hl gilt bis zum 31.10. 1995 als
Faktor für die Berechnung der Mehrarbeitsgrundvergütung 1/167.
(3) Mit In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages treten die Kollektivverträge betreffend die
Arbeitszeitverkürzung in der Brauindustrie vom 12.10. 1990 mit Ausnahme des Punktes III
(Einführungsbestimmungen*), sowie vom 14.10. 1993 außer Kraft.
* Diese Einführungsbestimmungen des Kollektivvertrages vom 12.10. 1990 bezogen auf den Geltungstermin 1.1. 1991 (für
Brauereien bis zu 36.000 hl auf den Geltungstermin 1.1. 1992) lauten wie folgt:
Die Monatsgehälter sowie die Lehrlingsentschädigungen bleiben zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der
Arbeitszeitverkürzung unverändert. Auf Stunden bezogene, in S-Beträgen ausgedrückte Zulagen werden um 3,9%
aufgewertet.
Bei Arbeitnehmern, mit denen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart wurde, wird entweder die vereinbarte wöchentliche
Arbeitszeit oder das IST-Gehalt aliquot zur Verkürzung der im Betrieb vollbeschäftigten Arbeitnehmer angepasst;
kommt eine Vereinbarung nicht zustande, erfolgt eine aliquote Verkürzung der Arbeitszeit.
Eine Anpassung der Überstundenpauschalien ist innerbetrieblich zu regeln.
Bezahlte Pausen werden in einem Ausmaß von 30% auf die Arbeitszeitverkürzung angerechnet, ausgenommen davon
sind jene Pausen, die aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen zu bezahlen sind und solche die aufgrund
gesetzlicher Bestimmungen vom Arbeitsinspektorat angeordnet werden. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer, die bei der
Flaschen-, Fass- oder Dosenabfüllung beschäftigt sind.
(4) Die durch diese Vereinbarung erfolgte Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit ist auf
alle künftigen gesetzlichen oder generalkollektivvertraglichen Regelungen, die eine
Arbeitszeitverkürzung vorsehen, anrechenbar.
(5) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Rahmenkollektivvertrages, soweit sie nicht durch
diesen Kollektivvertrag abgeändert bzw ergänzt werden, aufrecht.
Wien, am 4.Oktober 1994
Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie
Verband der Brauereien
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten
Sektion Industrie und Gewerbe
********************************
KOLLEKTIVVERTRAG
betreffend Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen (§ 4 Abs 3 und 3a AZG)
abgeschlossen zwischen dem
Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie
einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft der Privatangestellten,
Sektion Industrie und Gewerbe
I. GELTUNGSBEREICH
Der Kollektivvertrag gilt:
räumlich: für alle Bundesländer der Republik Österreich;
fachlich: für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Nahrungs- und Genussmittelindustrie,
Verband der Brauindustrie;
persönlich: für alle Angestellten, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der
Industrie in der geltenden Fassung anzuwenden ist.
II. EINARBEITUNG IN VERBINDUNG MIT FEIERTAGEN
Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um dem Dienstnehmer eine
längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann, sofern ein Einarbeitungszeitraum
von 7 Wochen überschritten werden soll, durch Betriebsvereinbarung die Verteilung der
ausfallenden Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens 52, die Ausfallstage
einschließenden Wochen geregelt werden. Ein Einarbeitungszeitraum von mehr als 13 Wochen ist
zulässig, wenn grundsätzlich die einzuarbeitende Arbeitszeit gleichmäßig auf die Wochen oder
Tage des Einarbeitungszeitraumes verteilt wird.
Durch Einarbeitung im Sinne dieser Bestimmung darf die Normalarbeitszeit 45 Stunden
einschließlich einer allfälligen Mehrarbeit im Sinne der jeweiligen Kollektivverträge betreffend
Arbeitszeit nicht übersteigen bzw in jenen Fällen, in denen die Normalarbeitszeit einschließlich
Mehrarbeit 40 Stunden in der Arbeitswoche übersteigt, um höchstens 5 Stunden verlängert
werden. Endet das Dienstverhältnis vor Konsumierung der eingearbeiteten Zeit (Freizeit), so
gebührt für die nicht konsumierte Zeit die entsprechende Überstundenvergütung. Diese
Bestimmungen lassen die jeweiligen Regelungen über eine andere Verteilung der Arbeitszeit in
den jeweiligen Kollektivverträgen betreffend Arbeitszeit unberührt.
III. GELTUNGSBEGINN
1.November 1994
Wien, am 12.September 1994
Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten
Sektion Industrie und Gewerbe
******************************
EMPFEHLUNGEN
EMPFEHLUNG NACHTARBEIT
§ 6 Rahmenkollektivvertrag – Nachtarbeit
In Ergänzung des § 6 Rahmenkollektivvertrag für Industrieangestellte empfiehlt der Fachverband
der Nahrungs- und Genussmittelindustrie seinen Mitgliedsfirmen, den der Arbeiterschaft in der Zeit
von 20 Uhr bis 22 Uhr allenfalls kollektivvertraglich gebührenden Nacht- bzw Schichtzuschlag auch
den zu dieser Arbeit herangezogenen Angestellten zu gewähren.
EMPFEHLUNG SCHICHTZUSCHLAG
Betreffend Schichtzuschlag: Der Verband der Brauereiindustrie empfiehlt seinen
Mitgliedsbetrieben, analog der Regelung bei den Arbeitern Angestellten im Schichtdienst für die
Zeit von 19 Uhr bis 22 Uhr einen Schichtzuschlag in der Höhe von 35% des sich mit 1/173 des
Monatsgehaltes errechnenden Normalstundensatzes zu gewähren.
Endet die Arbeitszeit vor 22 Uhr, soll für den Zeitraum von 18 Uhr an bis zum tatsächlichen
Schichtende (vor 22 Uhr) ein Zuschlag im Ausmaß von 25% gewährt werden.
Wien, am 15.November 1989
EMPFEHLUNG HAUSTRUNK
Haustrunk
Bei künftigen Veränderungen in der Höhe der Haustrunkpreise je 0,5-Liter-Flasche
Lager-/Märzenbier sollen Dienstnehmer im Angestelltenverhältnis nicht anders behandelt werden
wie Dienstnehmer im Arbeiterverhältnis.
Wien, am 16.November 1992
EMPFEHLUNG BETREFFEND BILDSCHIRMARBEIT
(1) Bildschirmarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die
Dateneingabetastatur sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionelle Einheit bilden
und bei denen die Arbeit mit dem Bildschirmgerät und die Arbeitszeit am Bildschirmgerät
bestimmend für die gesamte Tätigkeit sind.
(2) Bildschirmarbeitsplätze sollen – soweit es die sonstigen Verhältnisse gestatten – nach
arbeitswissenschaftlichen und arbeitsmedizinischen Erkenntnissen eingerichtet werden.
(3) Organisation und Arbeitsablauf sollen so gestaltet werden, dass längere ununterbrochene
Arbeitsphasen am Bildschirm vermieden werden. Sollte dies nicht möglich sein, sollen kurze
Unterbrechungen der Arbeit am Bildschirmgerät zur Entspannung der Körperhaltung und der
Augen ermöglicht werden.
Wien, am 19.Oktober 1989
Sektion Industrie der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten
Sektion Industrie und Gewerbe
*******************************
EMPFEHLUNG BETREFFEND FRÜHWARNSYSTEM (§ 45A AMFG)
Die Kollektivvertragsparteien empfehlen eine möglichst rechtzeitige Vorgangsweise im Sinne des §
45a AMFG (gesetzliche Mindestmeldefrist 30 Tage) zur Unterstützung der zur Vermeidung von
Arbeitslosigkeit vorgesehenen Maßnahmen.
Wien, am 16.Oktober 1999
Sektion Industrie der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten
Sektion Industrie und Gewerbe
*****************
ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG
zur durchrechenbaren Normalarbeitszeit für Angestellte im Produktionsbereich
ARTIKEL I GELTUNGSBEREICH
a. Räumlich:
für alle Bundesländer der Republik Österreich.
b. Fachlich:
für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Nahrungs- und Genussmittelindustrie.
c. Persönlich:
für alle Angestellte, die in den unter b) angeführten Betrieben im Produktionsbereich und damit im
unmittelbaren Zusammenhang stehenden Abteilungen
(zB: Labor, Lager, usw) beschäftigt sind.
d. Geltungsbeginn:
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 1.Juli 2006 in Kraft.
ARTIKEL II ERGÄNZUNGEN ZU § 4 RKV „NORMALARBEITSZEIT”
Der § 4 des RKV wird für Arbeitnehmer, die im Produktionsbereich und damit im unmittelbaren
Zusammenhang stehenden Abteilungen (zB: Labor, Lager, usw) tätig sind, um folgende Absätze
ergänzt.
Absatz 3a: Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. In Betrieben mit
Betriebsrat ist über den Schichtplan eine Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 ArbVG
abzuschließen.
Innerhalb dieser mehrschichtigen Arbeitsweise darf entweder
die sich aufgrund der Regelungen gem § 4 Abs 1 ergebende Normalarbeitszeit im
wöchentlichen Durchschnitt
oder
bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit gemäß § 4b die für den jeweiligen Verband
geltende Normalarbeitszeit gemäß § 4 Abs 1 im Durchschnitt innerhalb des
Durchrechnungszeitraumes nicht überschritten werden.
Diesfalls ist die Regelung des § 4b Abs 3 auf die Wochenstundenanzahl, die sich im Durchschnitt
des Schichtturnus ergibt, zu beziehen, wobei innerhalb von 26 Wochen nicht mehr als 13 Wochen
und 3 aufeinander folgenden Wochen 45 Stunden in der Woche gearbeitet werden darf.
Absatz 3b: Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat kann die wöchentliche Normalarbeitszeit in
einzelnen Wochen auf bis zu 56 Stunden ausgedehnt werden.
Absatz 10: Gemäß § 11 Abs 2 bis 3 Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz (KJBG),
BGBl 1987/599 idgF kann die wöchentliche Normalarbeitszeit der Jugendlichen an jene der
erwachsenen Arbeitnehmer angeglichen werden.
Dabei darf die tägliche Normalarbeitszeit 9 Stunden und die wöchentliche Normalarbeitszeit 45
Stunden nicht überschreiten.
Absatz 11: Die tägliche Normalarbeitszeit kann außer in den gesetzlich vorgesehen Fällen 10
Stunden betragen, wenn die gesamte Wochenarbeitszeit regelmäßig auf vier zusammenhängende
Tage verteilt wird.
ARTIKEL III EINFÜGUNG EINES § 4B RKV
Der § 4b gilt für Arbeitnehmer, die im Produktionsbereich und damit im unmittelbaren
Zusammenhang stehenden Abteilungen (zB: Labor, Lager, usw) tätig sind.
(1) Anstelle der in § 4 Abs 1 RKV angeführten Regelungen kann mittels Betriebsvereinbarung oder
– wenn kein Betriebsrat besteht – mittels schriftlicher Einzelvereinbarung, wobei die
Kollektivvertragsparteien über diese Einzelvereinbarungen zu informieren sind, für Betriebe oder
Betriebsabteilungen die wöchentliche Normalarbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von 26
Wochen ungleichmäßig so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die gemäß § 4
Abs 1 RKV geltende wöchentliche Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Die wöchentliche
Normalarbeitszeit darf 45 Stunden nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschreiten.
Eine Unterschreitung ist dann zulässig, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgt.
Der Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen kann durch Betriebsvereinbarung auf bis zu 52
Wochen verlängert werden.
(2) Das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit in den einzelnen Wochen ist in der
Betriebsvereinbarung – bzw schriftlichen Einzelvereinbarung – nach Möglichkeit für den gesamten
Durchrechnungszeitraum festzulegen. Abweichungen von der so in den einzelnen Wochen
festgelegten Normalarbeitszeit sind im Einvernehmen mit dem Betriebsrat – bzw wenn kein
Betriebsrat besteht, mit dem betroffenen Arbeitnehmer festzulegen.
(3) Für Wochenstunden nach der 40. bis einschließlich der 45. geleisteten Wochenstunde gebührt
ein Zuschlag von 15%. Unberührt davon bleiben Regelungen für Mehrarbeit bis zur 40. Stunde.
(4) Ist am Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeitausgleich nicht vollständig erfolgt, so sind
Zeitguthaben (Grundstunde und Zeitzuschlag) wie Überstunden abzurechnen.
(5) Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vorhinein fest, so ist dies einvernehmlich
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen. Kommt keine Einigung zustande, so ist der
Betriebsrat hinzuzuziehen.
(6) Bei Zusammentreffen einer vereinbarten durchrechenbaren Normalarbeitszeit im Sinne dieses
Paragraphen und einer Einarbeitsvereinbarung in Verbindung mit Feiertagen im Sinne des
entsprechenden Kollektivvertrages dürfen 45 Stunden Normalarbeitszeit pro Woche nicht
überschritten werden.
(7) Zulagen und Zuschläge sind in jenem Gehaltsabrechnungszeitraum zu berücksichtigen, in dem
die Arbeitsstunden geleistet werden.
(8) Scheidet ein Arbeitnehmer während des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes aus, so
gebührt für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel
geleistete Arbeit Überstundenentlohnung. Endet das Arbeitsverhältnis durch unberechtigten
vorzeitigen Austritt oder begründete Entlassung, so gebührt Normalstundenentlohnung.
(9) Das im Verhältnis zur geleisteten Arbeit bis zum Ausscheiden gegenüber der
durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel erhaltene Entgelt hat der Arbeitnehmer dann
zurückzuzahlen, wenn er selbst kündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder begründet
entlassen wird.
ARTIKEL IV ERGÄNZUNG DES § 5 ÜBERSTUNDENARBEIT
Der § 5 des RKV wird für Arbeitnehmer, die im Produktionsbereich und damit im unmittelbaren
Zusammenhang stehenden Abteilungen (zB: Labor, Lager, ...) tätig sind, um folgenden Absatz 15 ergänzt.
Absatz 15: Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat kann von der Möglichkeit des § 7 Abs 2
Arbeitszeitgesetz (AZG) Gebrauch gemacht werden.
ARTIKEL V ZUSCHLÄGE
Angestellte, die an einem Arbeitszeitmodell im Sinne dieses Zusatzkollektivvertrages teilnehmen,
haben für die Dauer der Teilnahme an einem solchen Arbeitszeitmodell Anspruch auf die gleichen
Zuschläge wie Arbeiter.
Wien, am 15.Mai 2006
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE | |
Obmann
GD KR DI MARIHART |
Geschäftsführer
Dr. BLASS |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN |
|
Vorsitzender
KATZIAN |
Geschäftsbereichsleiter
PROYER |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN WIRTSCHAFTSBEREICH LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT/NAHRUNG/GENUSS |
|
Vorsitzender
NEUMÄRKER |
Wirtschaftsbereichssekretär
Mag. HIRNSCHRODT |
******************
ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG
über eine
Qualitätsprämie für Lehrlinge
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie,
Verband der Brauereien, 1030 Wien, Zaunergasse 1–3, einerseits und dem Österreichischen
Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier,
Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss, 1034 Wien,
Alfred-Dallinger-Platz 1, andererseits.
Gültig ab 1.September 2010
Der Lehrling ist verpflichtet, den „Ausbildungsnachweis zur Mitte Lehrzeit“ (gemäß der Richtlinie
des Bundes-Berufsausbildungsbeirats zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen
gemäß § 19c BAG vom 2.4. 2009) zu absolvieren.
Bei positiver Bewertung, hat er Anspruch auf eine einmalige Prämie in Höhe von 10% der
Förderung, die das Unternehmen gemäß der Richtlinie des Bundes-Berufsausbildungsbeirats zur
Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 19c BAG vom 2.4. 2009, erhält.
Die Prämie ist gemeinsam mit der Lehrlingsentschädigung auszubezahlen, die nach dem Erhalt
der Förderung, fällig wird.
Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie führt zum Entfall dieses Anspruchs.
Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit Erfolg absolvieren, erhalten eine Prämie in Höhe von
350 Euro brutto.
Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie führt zum Entfall dieses Anspruchs.
Wien, am 23.September 2010
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführer
GD KR DI MARIHART Dr. BLASS
VERBAND DER BRAUEREIEN
Obmann Geschäftsführerin
Dr. DI LIEBL Mag. KAUFMANN-KERSCHBAUM
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Vorsitzender Geschäftsbereichsleiter
KATZIAN PROYER
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft / Nahrung / Genuss
Vorsitzender Wirtschaftsbereichssekretär
NEUMÄRKER Mag. HIRNSCHRODT
*******************
ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG
Zu Überstunden Im Sinne des § 7 Abs 1 AZG
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittel-industrie, Verband
der Brauereien, 1030 Wien, Zaunergasse 1–3, einerseits und dem Österreichischen
Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier,
Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/ Nahrung /Genuss, 1034 Wien, Alfred-Dallinger- Platz
1, andererseits.
Gültig ab 1. Juli 2019
1. Für die 11. und 12. Arbeitsstunde am Tag wird, sofern es sich um eine 3. oder 4. Überstunde
handelt, ein 100 %iger Zuschlag bezahlt.
Diese Überstunden müssen ausdrücklich angeordnet sein.
2. Bei Zusammentreffen dieses Zuschlages mit anderen kollektivvertraglichen oder gesetzlichen
Zuschlägen gilt jeweils nur der Höchste.
3. Auf betrieblicher Ebene bestehende Regelungen und Zuschläge sind auf diese
kollektivvertraglichen und gesetzlichen Regelungen voll anrechenbar.
4. Werden Überstunden im Sinne des Punktes 1. geleistet, so ist eine bezahlte Pause von
mindestens zehn Minuten zu gewähren, die in die Arbeitszeit einzurechnen ist. Innerbetrieblich
bereits bestehende, gleichwertige oder günstigere Regelungen – aus welchem Titel auch immer –
sind auf die Pause anzurechnen. Kein Anspruch auf diese Pause besteht, wenn die nach der 10.
Stunde zu erbringende Arbeitsleistung voraussichtlich nicht länger als 60 Minuten dauert.
5. Werden in einer Arbeitswoche mehr als 50 Stunden gearbeitet, so gebührt ab der 51.
Arbeitsstunde, sofern es sich um eine angeordnete Überstunde handelt, ein Zuschlag in der Höhe
von 100%. Dieser Punkt gilt nicht bei Gleitzeit.
6. Abweichende Regelungen zu den Punkten 1. bis 5.– auch für die Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer ungünstigere – sind über Betriebsvereinbarung möglich.
******************
ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG
Umziehzeiten
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittel-industrie, Verband
der Brauereien, 1030 Wien, Zaunergasse 1–3, einerseits und dem Österreichischen
Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier,
Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/ Nahrung /Genuss, 1034 Wien, Alfred-Dallinger- Platz
1, andererseits.
I. GELTUNGSBEREICH
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie, 1030 Wien,
Zaunergasse 1–3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der
Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Landund
Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss, 1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1.
II. ZEITLICHER GELTUNGSBEREICH
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 1. März 2019in Kraft.
III.
Diese Regelung gilt nur für jenen Arbeiternehmer/innen, die verpflichtet sind die Arbeitskleidung im
Betrieb an- und abzulegen (HACCP und IFS Standards):
1. Pro Schicht/Arbeitstag sind bezahlte „Umziehzeiten“ im Gesamtausmaß von 8 Minuten zu
gewähren.
2. Können Umziehzeiten nicht in der Normalarbeitszeit untergebracht werden gilt:
Als Ersatz/Abgeltung für die Umziehzeiten sind pro Schicht/Arbeitstag bezahlte Kurzpausen im
Gesamtausmaß von 8 Minuten zu gewähren.
Bereits bestehende freiwilliggewährte betriebliche Pausen können auf diese Kurzpausen
angerechnet werden.
Können Umziehzeiten nicht oder nur teilweise über solche Kurzpausen
abgegolten/ausgeglichen werden sind sie bzw der verbleibende Teil auf ein Zeitkonto zu
buchen.
Die auf diesem Zeitkonto gebuchten Zeiten sind innerhalb eines zwölfmonatigen
Durchrechnungszeitraumes, im Einvernehmen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn,
durch Zeitausgleich 1 : 1 auszugleichen.
Ist ein Zeitausgleich nicht oder nur teilweise möglich, sind die Stunden auf diesem Zeitkonto
spätestens am Ende eines zwölfmonatigen Durchrechnungszeitraumes durch Bezahlung 1 : 1
auszugleichen.
Hierbei gilt: Die zur Auszahlung kommenden Stunden sind mit dem Überstundenteiler (zB 144)
aufzuwerten. Es steht aber kein zusätzlicher Zuschlag zu.
Beispielsrechnung:
Monatsgrundgehalt / Überstundenteiler (z.B. 144) x auszuzahlende Stunden
€ 1.670,00 / 144 x 30 Stunden = € 347,92
Ausschließlich im Einvernehmen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn können am Ende
des Durchrechnungszeitraumes diese nicht ausgeglichenen Stunden (zum Verbrauch in
Zeitausgleich oder einer späteren Auszahlung) auf ein eigenes Zeitkonto übertragen werden.
Davor sind diese aber mit dem Überstundenteiler (zB 144) aufzuwerten und mit einem
25%igen Mehrarbeitszuschlag zu versehen.
Beispielsrechnung:
Monatsgrundgehalt / Überstundenteiler (zB 144) + 25% x zu übertragende Stunden
[(€ 1.670,00 / 144) + 25 %)] x 30 Stunden = € 434,90
Bei Verbrauch oder Auszahlung (wann auch immer diese/r erfolgt) ist keine weitere
Aufwertung durch Überstundenteiler oder einen Zuschlag vorzunehmen.
Der zwölfmonatige Durchrechnungszeitraum kann ausschließlich durch Betriebsvereinbarung
festgelegt werden. Passiert dies nicht, beginnt der Durchrechnungszeitraum mit 1. Jänner
eines jeden Jahres und endet mit 31. Dezember eines jeden Jahres. In diesem Fall beginnt
der erste Durchrechnungszeitraum mit 1. März 2019 und endet mit 31. Dezember 2019.
Umkleidezeiten im Sinne des Punktes 2.c) sind als Mehrarbeitsstunden und damit als
ergänzende Abänderung zum AZV-KV und zum AZG zu verstehen.
3. Details zu den Punkten 1. und 2. können in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.
*****************
KOLLEKTIVVERTRAG
abgeschlossen zwischen dem
Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie,
Verband der Brauereien,
1030 Wien, Zaunergasse 1–3,
einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier,
Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft / Nahrung / Genuss,
1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1,
andererseits.
ARTIKEL 1
Mit Wirkung vom 1.September 2018werden die für die Brauereien geltenden kollektivvertraglichen
Mindestgrundgehälter für Angestellte gemäß beigefügter Gehaltsordnung neu festgesetzt.
ARTIKEL 2
Mit Wirkung von 1.September 2018 werden die monatlichen Ist-Gehälter um 3,2%erhöht,
anschließend kaufmännisch auf Cent gerundet.
Berechnungsgrundlage für die Erhöhung ist das August Ist-Gehalt 2018.
Die Ist-Gehalts-Regelung gilt nicht für Angestellte, deren Dienstverhältnis nach dem 31.Juli 2018
begründet wurde.
ARTIKEL 3
Allenfalls gewährte Mehrarbeits-/Überstundenpauschalien sind ab 1. September 2018
entsprechend den Prozentsätzen der jeweiligen Verwendungsgruppen gemäß Pkt. 1. zu erhöhen
und kaufmännisch auf Cent zu runden.
ARTIKEL 4 LEHRLINGSENTSCHÄDIGUNG
I | II | |
1. Lehrjahr | € 629,48 | € 842,47 |
2. Lehrjahr | € 844,01 | € 1.131,79 |
3. Lehrjahr | € 1.142,64 | € 1.407,74 |
4. Lehrjahr | € 1.545,03 | € 1.636,31 |
Vorlehre | € 710,55 |
ARTIKEL 5 HAUSTRUNK
Der Preis für den Haustrunk wird heuer nicht erhöht.
ARTIKEL 6
Es besteht Einvernehmen, dass der 1.Oktober 2019 der Geltungstermin für den nächsten
Gehaltsabschluss sein wird.
Wien, am 27.November 2018
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann: GD KR DI MARIHART
Geschäftsführerin: Mag. KOSSDORFF
VERBAND DER BRAUEREIEN
Obmann: Mag. MENZ
Geschäftsführerin: Mag. KAUFMANN-KERSCHBAUM
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
gf. Vorsitzende: TEIBER
Geschäftsbereichsleiter: DÜRTSCHER
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
WIRTSCHAFTSBEREICH LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT/NAHRUNG/GENUSS
Vorsitzende:TREML
Wirtschaftsbereichssekretär: Mag. HIRNSCHRODT
*****************
GEHALTSORDNUNG 2018
Gemäß § 19 Abs 3 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie vom 1.November
1991, idgF, für Mitglieder des Verbandes der
Brauereien
Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vertragschließenden Verband
angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten
Verbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier,
Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft / Nahrung / Genuss, festzustellen. Bei dieser
Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.
Gültig ab 1.September 2018
Erhöhung der KV- und IST-Gehälter um 3,2% in €
Verwendungsgruppen | ||||||
Verwendungsgruppenjahre | I | II | III | IV | IVa | V |
1. u 2. | 1.669,52 | 1.887,35 | 2.356,13 | 3.000,97 | 3.287,69 | 3.657,93 |
n. 2. | 1.743,01 | 1.977,39 | 2.488,54 | 3.174,01 | 3.477,30 | 3.879,77 |
n. 4. | 1.816,50 | 2.067,43 | 2.620,95 | 3.347,05 | 3.666,91 | 4.101,61 |
n. 6. | -- | 2.157,47 | 2.753,36 | 3.520,09 | 3.856,52 | 4.323,45 |
n. 8. | -- | 2.247,51 | 2.885,77 | 3.693,13 | 4.046,13 | 4.545,29 |
n. 10. | -- | 2.337,55 | 3.018,18 | 3.866,17 | 4.235,74 | 4.767,13 |
n. 12. | -- | 2.427,59 | 3.150,59 | 4.039,21 | 4.425,35 | 4.988,97 |
BS | 73,49 | 90,04 | 132,41 | 173,04 | 189,61 | 221,84 |
Verwendungsgruppen | ||||||
Verwendungsgruppenjahre | Va | VI | M I | M II o. F. | M II m. F. | M III |
1. u 2. | 4.004,86 | 5.655,99 | 2.632,93 | 2.947,30 | 3.128,77 | 3.535,57 |
n. 2. | 4.247,89 | 6.146,30 | 2.632,93 | 2.947,30 | 3.128,77 | 3.716,65 |
n. 4. | 4.490,92 | 6.636,61 | 2.728,23 | 3.107,25 | 3.252,53 | 3.897,73 |
n. 6. | 4.733,95 | 7.126,92 | 2.823,53 | 3.267,20 | 3.376,29 | 4.078,81 |
n. 8. | 4.976,98 | 7.617,23 | 2.918,83 | 3.427,15 | 3.500,05 | 4.259,89 |
n. 10. | 5.220,01 | -- | 3.014,13 | 3.587,10 | 3.623,81 | 4.440,97 |
n. 12. | 5.463,04 | -- | 3.109,43 | 3.747,05 | 3.747,57 | 4.622,05 |
BS | 243,03 | 490,31 | 95,3 | 59,95 | 123,76 | 181,08 |