INHALTSVERZEICHNIS
Verwendete Abkürzungen
Kollektivvertrag
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen
A.Geltungsbereich
B.Geltungsbeginn und Geltungsdauer
C.Anstellung
D.Gleichbehandlung
E.Allgemeine Pflichten der Angestellten
F.Urlaub
G.Fortzahlung des Entgeltes bei Arbeitsverhinderung
H.Dienstjubiläen
I.Anrechnung des Karenzurlaubes und Hospizkarenz bei dienstzeitabhängigen Ansprüchen
J.Kündigung
K.Abfertigung
Abschnitt 2 - Arbeitszeit
A.Allgemeine Bestimmungen für den Groß- und Einzelhandel
1.Kollektivvertragliche Normalarbeitszeit
2.Verteilung der Normalarbeitszeit
3.Gleitende Arbeitszeit
4.Andere Verteilung der Normalarbeitszeit (max. 4-Tage-Woche)
5.Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen
6.Reisezeiten
7.Durchrechenbare Arbeitszeit
8.Ruhezeiten
9.Zeitguthaben
10.Altersteilzeit
B.Arbeitszeit im GrosshandelArbeitszeit im Großhandel
1.Allgemeine Bestimmungen
2.Verkaufsstellen des Großhandels
C.Arbeitszeit im EinzelhandelArbeitszeit im Einzelhandel
1.Allgemeine Bestimmungen für den Einzelhandel
2.Verkaufsstellen, die an mehr als einem Samstag im Monat nach 13.00 Uhr offen gehalten werden
3.Verkaufsstellen, die mit Ausnahme der 4 Samstage vor dem 24. Dezember an nicht mehr als einem Samstag im Monat nach 13.00 Uhr offen gehalten werden
4.Zustelltätigkeiten am Samstagnachmittag
D.Wochenfreizeit für Jugendliche
E.Mehrarbeit
F.Normalarbeitszeit und Mehrarbeit während der erweiterten
ÖffnungszeitenÖffnungszeitenzuschlägeÖffnungszeiten, erweiterteMehrarbeit
1.Allgemeines
2.Besondere Verkaufsveranstaltungen
G.Überstunden
1.Allgemeines
2.Überstundenvergütung
3.Pauschalabfindung
4.Abgeltung in Freizeit
H.Inventurarbeiten
I.RuhetageRuhetage
1.Allgemeine Bestimmungen
2.Sonderbestimmungen für Arbeitsleistungen am 8. Dezember Abschnitt 3 - Entgelt
A.Gehaltssystem NEU
1.Allgemeine Bestimmungen
2.Vordienstzeitenanrechnung
3.Das Beschäftigungsgruppenschema
4.Die Gehaltstabelle
5.Entwicklungseinstufung für Trainees
6.Weihnachtsremuneration und Urlaubsbeihilfe
7.Formvorschriften bei All-In Verträgen
8.Zusatzprotokolle der Kollektivvertragsparteien
8.1.Zusatzprotokoll zum Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge im Handel über die Abgrenzung zwischen den Beschäftigungsgruppen C und D zur Kundinnenberatung und den Warenkenntnissen in der Arbeitswelt Verkauf & Vertrieb im stationären Handel
8.2.Zusatzprotokoll zum Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge im Handel mit Berechnungsbeispielen zur pauschalen Abgeltung von Entgeltbestandteilen (All-In Verträge)
B.Gehaltsordnung ALTEinstufung
1.Allgemeiner Teil
2.Anrechnungsbestimmungen für Einreihung und Vorrückung
3.Weihnachtsremuneration
4.Urlaubsbeihilfe
5.Beschäftigungsgruppenschema
6.Gehaltsgebiete und Gehaltstafeln
6.1.Gehaltsgebiete
6.2.Übersicht Gehaltstafeln
6.3.Gehaltstafeln Gehälter
Gehaltstafel A Allgemeiner Groß- und Kleinhandel Gehaltstafel B Fotohandel
Gehaltstafel C Drogenhandel
Gehaltstafel D Handel mit Büchern, Kunstblättern, Musikalien, Zeitungen und Zeitschriften; Buch-, Kunst- oder Musikalienverlag
Gehaltstafel E Großhandel mit Eisen und Eisenwaren, Metallen und Metallwaren, Röhren, Fittings und Sanitärem Installationsbedarf
Gehaltstafel E
Zusatzprotokoll Nr I
Gehaltstafel F Warenhäuser
Gehaltstafel G Kohlengroßhandel Wien; Papiergroßhandel Wien laut Firmenliste; Textil-, Bekleidungs- und Schuhhandel Wien
Gehaltstafel G - Kohlengroßhandel Wien;
Papiergroßhandel Wien laut Firmenliste; Textil-, Bekleidungs- und Schuhhandel Wien Zusatzprotokoll Nr II
Gehaltstafel H. Tabaktrafiken
C.Übergangsbestimmungen
1.Allgemeine Bestimmungen
2.Dienstzettel NEU
3.Einstufung in das neue Beschäftigungsgruppenschema
4.Vorrückungsstichtag
5.Sonderbestimmungen
6.Verfalls- und Verjährungsbestimmungen
7.Benachteiligungsverbot
D.Sonderbestimmung für Arbeitnehmerinnen mit Provision
E.Aufrechterhaltung der Überzahlungen
Abschnitt 4 - Rahmen- und Entgeltbestimmungen zur Aus- und Weiterbildung
A.Duale und integrative Berufsausbildung
B.Vergütung für Pflichtpraktikantinnen
C.Bestimmungen zur Förderung berufsbegleitender Bildung
D.Bildungskarenz
Abschnitt 5 - Reisekosten- und Reiseaufwandsentschädigungen
A.Begriff der Dienstreise
B.Reisekosten- und Reiseaufwandsentschädigung
1.Reisekosten
2.Reiseaufwandsentschädigung
3.Teilnahme an Seminaren, Kursen, Informationsveranstaltungen und ähnlichem
4.Dienstreisen außerhalb von Österreich
5.Messegeld
6.Betriebliche Zusatzregelungen
Abschnitt 6 - Branchenspezifische Sonderbestimmungen
A.Pharmazeutischer Großhandel
B Versandhandel
C.Videotheken
Abschnitt 7 - Abschließende Bestimmungen
A.Verfalls- und Verjährungsbestimmungen
1.Allgemeine Bestimmung
2.Arbeitszeitaufzeichnungen
3.Zeitguthaben, Zeitausgleich
4.Gehaltsansprüche
5.Reisekosten- und Reiseaufwandsentschädigungen
B.Begleitgruppe und Schlichtungsstelle
C.Schlussbestimmungen
Unterzeichnungsprotokoll
Anhänge
Übersicht Anhänge
Anhang 1) Muster: Dienstzettel Gehaltssystem NEU
Dienstzettel
Anhang 2) Muster: Dienstzettel Gehaltssystem NEU ALL-In
Dienstzettel All-In-Vereinbarung
Anhang 3) Muster: Umstiegsdienstzettel Gehaltssystem NEU
Umstiegsdienstzettel
Anhang 4) Umstiegsdienstzettel Gehaltssystem NEU - All-In
Umstiegsdienstzettel All In
Anhang 5) Muster: Betriebsvereinbarung zur Festlegung des Übertrittsstichtages
BV Übertritt Gehaltssystem NEU
Anhang 6) Muster: Mitteilung an die Arbeitnehmerin über den Übertrittsstichtag
Anhang 7) Dienstzettel Gehaltsordnung ALT
Dienstzettel gem § 2 AVRAG
Anhang 8) Muster: Vertrag für FerialpraktikantInnen
Anhang 9) Übersicht der Referenzfunktionen nach Beschäftigungsgruppen und Arbeitswelten
Anhang 10) Detailbeschreibungen der Referenzfunktionen
1.Übersicht der Arbeitswelten und Referenzfunktionen im Handel
2.Detailbeschreibung
2.1.Arbeitswelt 1: Einkauf
2.2.Arbeitswelt 2: Verkauf / Vertrieb
2.3.Arbeitswelt 3: Marketing/Kommunikation
2.4.Arbeitswelt 4: Kaufmännische/administrative Dienstleistungen
2.5.Arbeitswelt 5: Logistik
2.6.Arbeitswelt 6: Technischer Dienst
2.7.Arbeitswelt 7: IT
Anhang 11) Ausbildungsverordnung zum/zur Einzelhandelskaufmann/frau Bundesgesetzblatt (113/2015)
113. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Einzelhandel
(Einzelhandel-Ausbildungsordnung)
§ 1. Lehrberuf Einzelhandel
§ 2. Arbeitsgebiet
§ 3. Berufliche Handlungskompetenzen
Anhang 12) Relevante Lehrabschlussprüfungsersätze
Anhang 13) Erlass des BMWFJ nach § 34a BAG
Gleichhaltung von schulischen Ausbildungsabschlüssen mit facheinschlägigen Lehrabschlüssen gemäß § 34a BAG
Anhang 14) Erlass BMB zur Durchführung von Pflichtpraktika an kaufmännischen Lehranstalten
Durchführung des Pflichtpraktikums an kaufmännischen Lehranstalten (Handelsakademie, Handelsschule, Aufbaulehrgang an Handelsakademien)
Anhang 15) Historie Karenzberechnungen
HANDELSANGESTELLTE / RAHMEN
VERWENDETE ABKÜRZUNGEN
AG - Arbeitgeber / Arbeitgeberin
AN - Arbeitnehmer / Arbeitnehmerin
ABGB - Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch
AlVG - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AMFG - Arbeitsmarktförderungsgesetz
AngG - Angestelltengesetz
APSG - Arbeitsplatzsicherungsgesetz
ArbIG - Arbeitsinspektionsgesetz
ArbVG - Arbeitsverfassungsgesetz
ARG - Arbeitsruhegesetz
ASchG - ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
AVRAG - Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz
AZG - Arbeitszeitgesetz
BEinstG - Behinderteneinstellungsgesetz
BAG - Berufsausbildungsgesetz
BMSVG - Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
BUAG - Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
EFZG - Entgeltfortzahlungsgesetz
EStG - Einkommensteuergesetz
GewO - Gewerbeordnung
GlBG - Gleichbehandlungsgesetz
IESG - Insolvenzentgeltsicherungsgesetz
KBGG - Kinderbetreuungsgeldgesetz
KJBG - Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz
KV - Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben bzw. Kollektivvertrag allgemein
MSchG - Mutterschutzgesetz
ÖZG - Öffnungszeitengesetz
UrlG - Urlaubsgesetz
VKG -Väterkarenzgesetz
KOLLEKTIVVERTRAG Stand 1. Jänner 2020
für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben
abgeschlossen am 21. November 2019 zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Sparte Handel, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63 und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Handel, 1030 Wien, Alfred Dallinger-Platz 1.
Die Begriffe „Arbeitgeberin”, „Angestellte”, „Arbeitnehmerin”, „Lehrling” sowie „Pflichtpraktikantin“ sind geschlechtsneutral zu verstehen.
ABSCHNITT 1) ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
A.GELTUNGSBEREICH
1.Räumlich
Für das gesamte Bundesgebiet Österreich
2.Fachlich
Für sämtliche der Sparte Handel der Wirtschaftskammer Österreich, dem Fachverband der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten oder dem Fachverband Buch- und^Medienwirtschaft angehörenden Betriebe mit folgenden Ausnahmen:
- die dem Kollektivvertrag für die Angestellten des pharmazeutischen Großhandels 2.3unterliegenden Betriebe.
- OMV-Aktiengesellschaft
- VOEST-ALPINE Rohstoffhandel GmbH, Wien (VAR) und Verkaufsstelle österreichischer
- altwalzwerke GmbH Wien (VÖK).
- Österreichische Salinen AG
- Betriebe, deren Zugehörigkeit zum Gremium des Handels mit Mode- und Freizeitartikeln ausschließlich durch die Vermietung von Fahrrädern und Sportartikeln oder Sportgeräten (Fitnessgeräte) begründet wird.
- Lottokollekturen
(2. idF 1.1.2020)
3.Persönlich
Für alle Angestellte, Lehrlinge, Pflichtpraktikantinnen und Trainees. Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Arbeitnehmerinnen (auch Aushilfskräfte), auf welche das AngG Anwendung findet.
Dieser Kollektivvertrag gilt für Trainees ab dem Zeitpunkt, mit dem der Betrieb in die Gehaltsordnung NEU übertritt. Dieser Kollektivvertrag gilt nicht für Trainees in Betrieben, die noch der Gehaltsordnung ALT unterliegen.
B.GELTUNGSBEGINN UND GELTUNGSDAUER
1.Dieser Kollektivvertrag tritt am 1.1.2020in Kraft.
(1. idF 1.1.2020)
2.Dieser Vertrag kann mit Ausnahme des Abschnittes 3) Entgelt unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendervierteljahres gelöst werden.
Die Bestimmungen des Abschnittes 3) Entgelt können ab Geltungsbeginn unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist gelöst werden.
Die Kündigung ist mittels eingeschriebenen Briefes auszusprechen.
Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen über die Erneuerung bzw Abänderung des Kollektivvertrages geführt werden.
C.ANSTELLUNG
1.1.Die Arbeitgeberin hat dem Betriebsrat jede Neuaufnahme einer Angestellten vor deren Einstellung in den Betrieb, in begründeten Ausnahmefällen spätestens gleichzeitig mit der Anmeldung zur Sozialversicherung, mitzuteilen.
1.2.
1.3.Der Angestellten ist bei Abschluss des Arbeitsvertrages bzw unverzüglich bei Arbeitsantritt eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag (Dienstzettel) auszuhändigen (ein Muster eines solchen Dienstzettels befindet sich im Anhang). Diese Verpflichtung entfällt, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag alle notwendigen Angaben enthält. § 2 AVRAG ist anzuwenden.
1.4.Die Angestellte ist spätestens bei Abschluss des Arbeitsvertrages nach Vordienstzeiten, die im Sinne dieses Kollektivvertrages von Bedeutung sein können, zu befragen. Die Angestellte hat diese spätestens bei Beginn des Arbeitsverhältnisses glaubhaft zu machen bzw nachzuweisen. Nicht oder verspätet glaubhaft gemachte bzw nachgewiesene Vordienstzeiten sind für die Einstufung erst ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung zu berücksichtigen.
1.5.Die Sozialpartner empfehlen Filialbetrieben, beim Einsatz eines Angestellten in Filialen soweit als möglich, auf die Nähe zum Wohnsitz des Angestellten Rücksicht zu nehmen.
D.GLEICHBEHANDLUNG
1. Im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis darf niemand auf Grund seines Geschlechtes unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
- bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses,
- bei der Festsetzung des Entgelts,
- bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
- bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung auf betrieblicher Ebene,
- beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen,
- bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und
- bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzierung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenommen wird (§ 2 GlBG).
E.ALLGEMEINE PFLICHTEN DER ANGESTELLTEN
1. Die Angestellte ist verpflichtet, alle mit ihrer Stellung verbundenen Arbeitsleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge des Vorgesetzten ordnungsgemäß durchzuführen.
2. Die Angestellte ist nicht berechtigt, eine Provision oder sonstige Entlohnung von Kundinnen oder sonstigen Geschäftspartnerinnen ohne Bewilligung der Arbeitgeberin anzunehmen.
3. Sie ist ferner weder berechtigt ein selbstständiges kaufmännisches Unternehmen zu betreiben, noch ohne Bewilligung der Arbeitgeberin für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte im Geschäftszweig der Arbeitgeberin zu machen oder zu vermitteln.
4. Sie ist, soweit keine gesetzliche Auskunftspflicht besteht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten gegenüber jedermann verpflichtet.
5. Die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen ist ein wichtiger Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Entlassung) gemäß § 27 AngG.
F. URLAUB
1. Für den Urlaub gilt gemäß § 17 AngG das BGBl Nr 390/76, betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung.
2. Vordienstzeiten, die im selben Betrieb zugebracht wurden, werden bei Wiedereintritt in den Betrieb bei der Urlaubsberechnung, wenn die Unterbrechung nicht länger als 180 Tage gedauert hat und die Lösung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin erfolgt ist, sofort angerechnet.
3. Kriegsbeschädigten und Personen, deren Erwerbsminderung auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit beruht, mit einer mindestens 50%igen Minderung der Erwerbsfähigkeit, gebührt außer dem gesetzlichen Urlaub ein Zusatzurlaub von 3 Tagen.
G.FORTZAHLUNG DES ENTGELTES BEI ARBEITSVERHINDERUNG
- Se i angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem Eintritt nachstehender
- Familienangelegenheiten besteht gemäß § 8 Abs (3) AngG Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes zB in folgenden Fällen:
- bei eigener Eheschließung (3 Arbeitstage),
- bei Teilnahme an der Eheschließung der Kinder und Geschwister (1 Arbeitstag),
- beiTod der Ehegattin bzw Lebensgefährtin, wenn sie mit der Angestellten im gemeinsamen aushalt lebte (2 Arbeitstage),
- bei Teilnahme an der Beerdigung der Ehegattin bzw Lebensgefährtin (1 Arbeitstag),
- bei Tod der Eltern, Schwiegereltern oder der Kinder (1 Arbeitstag),
- bei Teilnahme an der Beerdigung der Eltern, Schwiegereltern, Kinder, Geschwister oder Großeltern (1 Arbeitstag),
- bei Niederkunft der Ehegattin bzw Lebensgefährtin (1 Arbeitstag),
- bei Wohnungswechsel die notwendige Zeit, jedoch höchstens 2 Arbeitstage innerhalb eines halben Jahres,
- für die Zeit notwendiger ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung, sofern eine kassenärztliche Bescheinigung vorgewiesen wird.
2. Für Lehrlinge gelten für die Fortzahlung der Lehrlingsentschädigung die Bestimmungen der §§ 17 und 17 a BAG mit der Maßgabe, dass diese auch für den Tag der Ablegung der
Lehrabschlussprüfung gebührt. Die beispielsweise Aufzählung unter Punkt 1 gilt auch für Lehrlinge.
H.DIENSTJUBILÄEN
1.Für langjährige Dienste werden der Angestellten nach einer Beschäftigung im gleichen Betrieb von
- 20 Jahren mindestens - 1 Brutto-Monatsgehalt,
- 25 Jahren mindestens - 1,5 Brutto-Monatsgehälter,
- 35 Jahren mindestens - 2,5 Brutto-Monatsgehälter,
- 40 Jahren mindestens - 3,5 Brutto-Monatsgehälter
als einmalige Anerkennungszahlung gewährt.
2.2Da s Dienstjubiläum gebührt grundsätzlich in Geld. Auf Wunsch der Arbeitnehmerin und sofern dies betrieblich möglich ist, kann in beiderseitigem Einvernehmen alternativ zum Geldanspruch, die Umwandlung des Jubiläumsgeldes in Zeitguthaben vereinbart werden.
Dabei gilt, dass für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen ein Monatsgehalt 22 Arbeitstagen entspricht. Arbeiten vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen auf Grund einer Vereinbarung regelmäßig weniger als fünf Tage in einer Kalenderwoche, so sind die Freizeittage entsprechend (regelmäßige Arbeitstage * 4,33 Kalenderwochen) anzupassen. Der Anspruch
Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen wird aliquot berechnet (durchschnittliche Arbeitstage in den letzten 12 Monaten vor dem Dienstjubiläum. Das Ergebnis wird kaufmännisch gerundet.).
Die Umwandlung dieser Geldansprüche in Zeitguthaben ist im Vorhinein schriftlich zwischen
2.3.rbeitnehmerin und Arbeitgeberin zu vereinbaren. Die Umwandlung von Geldansprüchen kann auch nur teilweise in Zeitguthaben erfolgen (zB nach 25 Jahren ein Monatsgehalt in Zeit und ein halbes Monatsgehalt in Geld).
2.4.Der Verbrauch der Zeitguthaben kann ab dem Fälligkeitszeitpunkt in einem oder mehreren Teilen vereinbart werden. Ebenso ist die Vereinbarung eines vorgezogenen Verbrauchs zulässig.
2.5.Nicht verbrauchte Zeitguthaben sind am Ende des Dienstverhältnisses auf Grundlage des zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses aktuellen Monatsgehaltes auszuzahlen.
Während des Verbrauchs des Zeitguthabens richtet sich die Entgeltfortzahlung nach dem vertraglich vereinbarten Bruttomonatsgehalt. Variable Entgeltbestandteile bleiben dabei ohne Berücksichtigung. Ein Krankenstand unterbricht die Konsumation des Zeitguthabens.
3.Die Arbeitnehmerin wird im Zusammenhang mit ihrem Jubiläum unter Fortzahlung ihres Entgeltes wie folgt vom Dienst freigestellt.
- 10 Jahre - ein Arbeitstag
- 15 Jahre - ein Arbeitstag
- 20 Jahre - zwei Arbeitstage
- 25 Jahre - zwei Arbeitstage
- 35. Jahre - zwei Arbeitstage
- 40 Jahre - zwei Arbeitstage
Der Anspruch für das 10-jährige und das 15-jährige Jubiläum gilt für Dienstjubiläen, die ab dem 1.1.2020 entstehen.
Bestehen betriebliche Regelungen über die Gewährung eines 10-jährigen oder 15-jährigen Dienstjubiläums, so gelten diese anstatt der obigen Regelung, soweit sie insgesamt zumindest gleich günstig sind.
(H. idF ab 1.1.2020)
I. ANRECHNUNG DES KARENZURLAUBES UND HOSPIZKARENZ BEI DIENSTZEITABHÄNGIGEN ANSPRÜCHEN
1.Karenzurlaube nach dem MSchG und VKG, die ab dem 1.1.2019 oder danach beginnen, werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß sowie das Jubiläumsgeld bis zum 2. Geburtstag jedes Kindes angerechnet.
(1. idF ab 1.1.2020)
2.Sterbebegleitung für nahe Angehörige oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern nach den §§ 14 a und b AVRAG, die ab dem 1.1.2019 oder danach beginnen, werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß sowie das Jubiläumsgeld im Höchstausmaß von jeweils im gesetzlich zulässigen Ausmaß angerechnet.
3.Der erste Karenzurlaub nach dem MSchG und VKG sowie Sterbebegleitung für nahe Angehörige und Begleitung von schwersterkrankten Kindern nach den §§ 14 a und b AVRAG, die vor dem 1.1.2019 angetreten wurden, werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß sowie das Jubiläumsgeld im Höchstausmaß von jeweils 10 Monaten angerechnet.
(I. idF 1.1.2019)
J.KÜNDIGUNG
1.Die Lösung eines Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin kann, soweit dieser Kollektivvertrag nicht günstigere Regelungen enthält, nur nach den Bestimmungen des AngG erfolgen. Hat das Arbeitsverhältnis der tatsächlichen kaufmännischen Tätigkeit im gleichen Betrieb länger als 5 Jahre gedauert, so ist die Kündigung durch die Arbeitgeberin nur nach den Bestimmungen des § 20 Abs (2) AngG zum Ende eines Kalenderviertels möglich, soweit § 20 Abs (1) AngG anzuwenden ist.
2.Bei Lösung des Arbeitsverhältnisses durch die Angestellte gelten die Kündigungsbestimmungen des § 20 Abs (4) AngG.
K.ABFERTIGUNG
1.Hinsichtlich der Abfertigung gelten, so weit in diesem Vertrag nicht günstigere Regelungen erfolgen, die Bestimmungen des AngG.
2.Eine Angestellte mit einer Mindestdienstzeit von 5 Jahren im selben Betrieb, die innerhalb der Schutzfrist nach dem MSchG bzw bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes nach dem MSchG spätestens 3 Monate vor Ende des Karenzurlaubes erklärt, das Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch nicht mehr fortzusetzen, hat Anspruch auf die Hälfte der ihr nach § 23 AngG zustehenden Abfertigung, höchstens jedoch auf 3 Monatsentgelte. Zeiten geringfügiger Beschäftigungen nach § 15 Abs (1a) MSchG, bleiben für den Abfertigungsanspruch außer Betracht. Die gleiche Regelung gilt auch für einen männlichen Angestellten, sofern er einen Karenzurlaub nach dem VKG in Anspruch nimmt und seinen vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis spätestens 3 Monate vor Ende des Karenzurlaubes erklärt. Erfolgt die Lösung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin, so gilt für die Bemessung der Abfertigung das AngG.
3.Im Falle des Todes einer Angestellten, die länger als 1 Jahr im Betrieb tätig war, ist das Gehalt für den Sterbemonat und den folgenden Monat weiterzuzahlen. Nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit der Angestellten ist das Gehalt für den Sterbemonat und die beiden folgenden Monate weiterzuzahlen.
4.Anspruchsberechtigt sind nur die gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche Personen nicht vorhanden, dann die physischen Personen, welche die Begräbniskosten bezahlen.
5.Besteht neben dem Anspruch auf Weiterzahlung des Gehaltes nach dieser Bestimmung ein gesetzlicher Abfertigungsanspruch nach dem AngG, so gilt nur der günstigere Anspruch.
6.Die Punkte 1 bis 3 dieser Regelung sind auf Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31.12.2002 beginnen, nicht anzuwenden. Das gilt auch für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1.1.2003 bestanden haben und für die ein Übertritt (Teil- oder Vollübertritt) vereinbart wurde, sofern in der Übertrittsvereinbarung nichts anderes festgelegt ist.
7.Die Vereinbarung, die für das am 31.12.2002 bestehende Dienstverhältnis den Übertritt nach § 47 BMSVG bewirkt, kann von der Angestellten widerrufen werden, sofern die Arbeitgeberin binnen 3 Wochen ab dem Abschluss der Übertrittsvereinbarung schriftlich Kenntnis vom Widerruf der Angestellten erhält. Der Übertrittsvertrag muss die dreiwöchige Rücktrittsfrist enthalten. Bei Übertrittsverträgen, die die dreiwöchige Rücktrittsfrist nicht enthalten, verlängert sich diese auf 6 Monate ab Vertragsunterfertigung.
ABSCHNITT 2) ARBEITSZEIT
A.ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DEN GROSS- UND EINZELHANDEL
1.KOLLEKTIVVERTRAGLICHE NORMALARBEITSZEIT
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ohne Ruhepausen 38,5 Stunden.
2.VERTEILUNG DER NORMALARBEITSZEIT
2.1.Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Dauer und Lage der Pausen sind nach Maßgabe der gesetzlichen und der folgenden kollektivvertraglichen Bestimmungen zu vereinbaren. Diese Regelung kann durch Betriebsvereinbarung oder durch Einzelvereinbarung erfolgen.
2.2.Wird an einem Werktag weniger als 8 Stunden oder überhaupt nicht gearbeitet, kann die entfallende Arbeitszeit auf die anderen Tage in der Woche verteilt werden, doch darf die tägliche Normalarbeitszeit in diesem Falle 9 Stunden nicht überschreiten.
2.3.Bei wechselnder Lage der Normalarbeitszeit ist deren Lage unbeschadet § 19c Abs (3) AZG für die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen im Vorhinein zu vereinbaren.
2.4.Die Sozialpartner empfehlen, Angestellte mit längerer An- und Heimreise in größeren zusammenhängenden Zeiträumen mit möglichst kurzer Arbeitsunterbrechung zu beschäftigen.
3.GLEITENDE ARBEITSZEIT
In einer Gleitzeitvereinbarung gemäß § 4 b AZG (Betriebsvereinbarung bzw schriftliche Einzelvereinbarung in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist) kann die tägliche Normalarbeitszeit von Erwachsenen bis auf 10 Stunden verlängert werden.
4.ANDERE VERTEILUNG DER NORMALARBEITSZEIT (MAX. 4-TAGE-WOCHE)
4.1. Au f Antrag der Arbeitnehmerin ist die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit regelmäßigau4f.2v.i2e.r oder weniger Tage
4.2.Die Arbeitgeberin kann diesen Antrag binnen zwei Wochen ablehnen, wenn
- die Einhaltung von Betriebsabläufen gefährdet ist oder
- die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes nicht mehr gewährleistet werden kann.
4.3. Wird der Antrag gemäß 4.2. abgelehnt ist in Betrieben mit Betriebsrat dieser zu informieren und ein Vermittlungsgespräch zu führen.
4.4. Wird die wöchentliche Normalarbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten regelmäßig auf vier Tage verteilt, kann die tägliche Normalarbeitszeit auf zehn Stunden ausgedehnt werden.
Wird die wöchentliche Normalarbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten regelmäßig auf vier oder weniger Tage verteilt, kann die tägliche Normalarbeitszeit auf zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn die Angestellte an jedem Tag, an dem sie zum Einsatz kommt, mindestens 4 Stunden zusammenhängend beschäftigt wird.
4.5. Im laufenden Dienstverhältnis ist die andere Verteilung der Normalarbeitszeit nach Antragsstellung mit dem nächst möglichen Zeitpunkt bei der Arbeitszeitplanung zu berücksichtigen. Die Bestimmung gemäß diesem Abschnitt 2.1. ist zu berücksichtigen.
(4. idF 1.1.2019)
5.EINARBEITEN IN VERBINDUNG MIT FEIERTAGEN
Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um der Arbeitnehmerin eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens 13 zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen verteilt werden. Bei Jugendlichen kann dieser Einarbeitungszeitraum gemäß KJBG höchstens 7 Wochen - durch Betriebsvereinbarung 13 Wochen - betragen.
6.REISEZEITEN
Passive Reisezeiten, das sind Zeiten, in denen die Angestellte ein Verkehrsmittel benützt, ohne es selbst zu lenken, werden mit dem Normalstundensatz vergütet, es sei denn, die Angestellte verrichtet in dieser Zeit Arbeitsleistungen im Rahmen des ihr erteilten Auftrages.
7.DURCHRECHENBARE ARBEITSZEIT
7.1. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in einzelnen Wochen eines Zeitraumes von 26 Wochen bis zu 44 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die wöchentliche Normalarbeitszeit 38,5 Stunden nicht überschreitet.
7.2. Der Durchrechnungszeitraum kann in Betrieben mit Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung, sonst durch Einzelvertrag auf maximal ein Jahr ausgedehnt werden.
7.3. Die Dauer der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum ist im Vorhinein zu vereinbaren. Bei einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 13 Wochen muss die Dauer der wöchentlichen Normalarbeitszeit zumindest für 13 Wochen im Vorhinein vereinbart werden.
7.4. Änderungen, die sich aus den jeweiligen Betriebserfordernissen oder aus der Bedachtnahme auf die Interessen der Arbeitnehmerin ergeben, sind rechtzeitig vorher zu vereinbaren.
7.5. Der zur Erreichung dieser durchschnittlichen Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum erforderliche Zeitausgleich ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse und unter Bedachtnahme auf die Interessen der Arbeitnehmerin mindestens in halben Tagen zu gewähren.
7.6. Ist es nicht möglich, die erforderliche durchschnittliche Arbeitszeit zu erreichen, kann ein Zeitguthaben oder eine Zeitschuld im Höchstausmaß der halben vertraglich vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden. (7.6. idF 1.1.2019)
8.RUHEZEITEN
Die Ruhezeit nach § 12 AZG darf in Einzelfällen auf bis zu 8 Stunden verkürzt werden. Das im Vergleich zum gesetzlichen Anspruch entfallende Ruhezeitausmaß ist im Zusammenhang mit einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit innerhalb der nächsten 10 Kalendertage auszugleichen. In Betrieben mit Betriebsrat ist dieser anzuhören.
9.ZEITGUTHABEN
Für Zeitguthaben am Ende des Dienstverhältnisses gebührt der Normalstundenlohn, wenn das Dienstverhältnis wegen Entlassung aus Verschulden der Arbeitnehmerin, Kündigung durch die Arbeitnehmerin oder Austritt der Arbeitnehmerin ohne wichtigen Grund endet.
10.ALTERSTEILZEIT
10.1. Will die Arbeitnehmerin die kontinuierliche Variante der Altersteilzeit zur Erreichung ihres Pensionsantrittsstichtages in Anspruch nehmen, und auch das Dienstverhältnis bei Erreichung ihres Pensionsstichtages beenden, hat sie die Arbeitgeberin schriftlich darüber zu informieren. Diese.^formation hat die gewünschte Reduktion der wöchentlichen Normalarbeitszeit und die Dauer der geförderten Altersteilzeit zu enthalten.
10.2. Weiters müssen auf die Arbeitnehmerin folgende Voraussetzungen zutreffen:
Betriebszugehörigkeit von mindestens einem Jahr zum Zeitpunkt der Information an die 10Ar3e itgeberin.
Das monatliche Bruttoentgelt darf die Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung 10rfrc4ht überschreiten.
Die rechtlichen Anforderungen zur Inanspruchnahme der gesetzlich geregelten und geförderten Altersteilzeit müssen erfüllt sein.
Nachweis über den persönlichen Pensionsantrittsstichtag und rechtzeitige Vorlage aller erforderlichen Unterlagen für die Antragstellung bei der Förderstelle durch die Arbeitgeberin.
10.3.Die Arbeitgeberin hat bei Erfüllung der Voraussetzungen innerhalb von 4 Wochen eine Vereinbarung über die geförderte Altersteilzeit mit der Arbeitnehmerin zu treffen. Darauf basierend wird dlBArtürag auf geförderte Altersteilzeit bei der abwickelnden Förderstelle eingebracht.
10.4 Arbeitgeberin kann die Vereinbarung über die geförderte Altersteilzeit auf einen späteren Zeitpunkt verschieben oder
- Gespräche über ein geändertes Ausmaß der Reduzierung der Normalarbeitszeit führen oder
- auf die geblockte Variante ändern oder
- ablehnen, wenn die Einhaltung von Betriebsabläufen gefährdet ist oder die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes nicht mehr gewährleistet werden kann.
10.5.Soll der Antrag gemäß 10.4. geändert, verschoben oder abgelehnt werden ist in Betrieben mit Betriebsrat dieser zu informieren und ein Vermittlungsgespräch zu führen.
10.6.Bei Änderung der gesetzlichen Bestimmungen zur kontinuierlichen Altersteilzeit tritt diese Regelung außer Kraft. Ausgenommen davon sind die bereits beschlossenen Änderungen bei Inkrafttreten dieser Regelung zum 1.1.2019. Die Sozialpartner nehmen in diesem Fall Verhandlungen über die Erneuerung bzw. Abänderung des Kollektivvertrages auf.
(10. gilt ab 1.1.2019)
B.ARBEITSZEIT IM GROSSHANDEL
1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1.1. Mit Ausnahme der Beschäftigung nach 2.1. endet für die Arbeitnehmerin, die im Großhandel beschäftigt ist, die Normalarbeitszeit an Samstagen um 13 Uhr.
1.2.Soweit keine Regelung durch Betriebsvereinbarung gemäß A. 2.1. dieses Abschnittes besteht, ist der Arbeitnehmerin in den Monaten Jänner bis November neben dem arbeitsfreien Samstagnachmittag wöchentlich ein freier Halbtag zu gewähren. Diese Freizeit ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse und unter Bedachtnahme auf die Interessen der Arbeitnehmerin einmal innerhalb eines Zeitraumes von 6 Wochen am Samstag (freier Samstag) zu gewähren. Abweichend kann auch vereinbart werden, dass in einem Durchrechnungszeitraum von 8 Wochen zumindest 8 ganze Werktage arbeitsfrei bleiben.
1.3.Die Gewährung freier Halbtage gilt nicht für jene Betriebe und in jenen Wochen, in denen mehrere halbe Werktage oder ein ganzer Werktag geschlossen gehalten werden. Durch Betriebsvereinbarung können abweichende Regelungen getroffen werden.
1.4. Am 24. und 31. Dezember endet die Normalarbeitszeit um 13.00 Uhr. Wenn diese Tage auf einen Samstag fallen, um 12.00 Uhr. Danach sind nur unbedingt notwendige Abschlussarbeiten zulässig. Diese gelten als Überstunden.
2.VERKAUFSSTELLEN DES GROSSHANDELS
2.1. In Verkaufsstellen des Großhandels (Merkmale: unmittelbarer Kundenkontakt, Verrichtung der Dienstleistung vor Ort) ist zur Beratung und Betreuung der Kunden, im Warenverkauf und für Tätigkeiten, die mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, eine Beschäftigung am Samstag bis 18.00 Uhr zulässig (§ 12a ARG). Mit unbedingt notwendigen Abschluss-, Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten dürfen Arbeitnehmerinnen höchstens eine weitere Stunde beschäftigt werden.
2.2. Wird die Arbeitnehmerin gemäß 2.1. am Samstag nach 13.00 Uhr beschäftigt, so hat der folgende Samstag zur Gänze arbeitsfrei zu bleiben. Es gelten die Ausnahmen nach C. 2.1., 2.2. und 3. sowie die Durchrechnungsbestimmungen nach 2.3. und 2.4. dieses Abschnittes sinngemäß.
2.3.
Bezüglich der Vergütung der Arbeitsleistung gemäß 2.1. an Samstagen ab 13.00 Uhr gilt für dabei geleistete Normalarbeits- und Mehrarbeitsstunden Punkt F.1. dieses Abschnittes sinngemäß, für dabei geleistete Überstunden gilt ein Zuschlag von 70%.2.4.Für Arbeitsleistungen nach 2.1., die zwischen 20.00 und 5.00 Uhr von Montag 0.00 Uhr bis Samstag 5.00 Uhr stattfinden, gebührt bei Normal- oder Mehrarbeit eine Zeitgutschrift von 50%. Mit Betriebsvereinbarung oder schriftlicher Einzelvereinbarung kann die Vergütung in Geld vereinbart werden.
2.5.Kommt die Arbeitnehmerin zwischen 20.00 und 5.00 Uhr gemäß 2.1. mehr als 6 Stunden zum Einsatz, beträgt die Ruhezeit nach § 12 AZG unmittelbar nach dem Einsatz 13 Stunden.
- Wahlweise kann vereinbart werden, dass die Arbeitnehmerin zusätzlich zur Wochenendruhe nach § 3 AZG Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 24 Stunden in der Woche hat.
2.6. Arbeitnehmerinnen, die mindestens 24 Nächte im Kalenderjahr im Sinne von 2.5. zum Einsatz kommen, haben Anspruch auf eine Untersuchung nach § 12b AZG.
2.7. Durch Betriebsvereinbarung können weitergehende Regelungen bezüglich Beschäftigung und Vergütung gemäß Unterabschnitt 2 getroffen werden.
C.ARBEITSZEIT IM EINZELHANDEL
1.ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DEN EINZELHANDEL
1.1. In den Monaten Jänner bis November sind der Arbeitnehmerin wöchentlich zwei freie Halbtage zu gewähren.
1.2. Diese Freizeit ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse und unter Bedachtnahme auf die Interessen der Arbeitnehmerin einmal innerhalb eines Zeitraumes von 6 Wochen am Samstag (freier Samstag) zu gewähren. Abweichend kann auch vereinbart werden, das3.ih einem Durchrechnungszeitraum von 8 Wochen zumindest 8 ganze Werktage arbeitsfrei bleiben.
1.3 Gewährung freier Tage bzw Halbtage gilt nicht für:
- jene Betriebe und in jenen Wochen, wo mehrere halbe Werktage oder ein ganzer Werktag 1.3l4schlossen sind.
- Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels mit bis zu 4 Arbeitnehmerinnen.
- Betriebe des Drogenkleinhandels mit bis zu 4 Arbeitnehmerinnen.
Gemischtwarenbetriebe mit bis zu 4 Arbeitnehmerinnen, deren wertmäßiger Umsatz aus dem Verkauf von Lebensmitteln 75% des Gesamtumsatzes beträgt.
Bei Filialbetrieben ist die Gesamtzahl der Angestellten und Lehrlinge des Unternehmens zu Grunde zu legen.
1.4.Am 24. Dezember und 31. Dezember endet die Arbeitszeit mit dem durch das Öffnungszeitengesetz oder einer Verordnung der Landeshauptfrau festgesetzten Ende der Öffnungszeit.
Die Beschäftigung und damit die Normalarbeitszeit endet allerdings am 24. Dezember um 1.413.00 Uhr. Ausnahmen gemäß § 6 Abs 1 zweiter Satz Öffnungszeitengesetz (betreffend Verkaufsstellen für Süßwaren und Naturblumen sowie Christbäume), gemäß Verordnung der Landeshauptfrau zum Öffnungszeitengesetz oder gemäß der Arbeitsruhegesetzverordnung bleiben davon unberührt.
Die Normalarbeitszeit endet am 31. Dezember um 17.00 Uhr wenn durch die Landeshauptfrau keine oder spätere Ladenschlusszeiten festgesetzt sind. Danach sind nur unbedingt notwendige Abschlussarbeiten zulässig, diese gelten als Überstunden.
(1.4. idF 1.1.2019)
1.5.An den vier verkaufsoffenen Samstagen vor dem 24. Dezember endet die Normalarbeitszeit von Angestellten und Lehrlingen, die an den übrigen Samstagen öfter als einmal im Monat nach 13.00 Uhr beschäftigt wurden, um spätestens 13.00 Uhr.
2.VERKAUFSSTELLEN, DIE AN MEHR ALS EINEM SAMSTAG IM MONAT
NACH 13.00 UHR OFFEN GEHALTEN WERDEN
2.1.Beschäftigung am Samstag - arbeitsfreier Samstag
- Angestellte und Lehrlinge in Verkaufsstellen dürfen an Samstagen nach 13.00 Uhr beschäftigt werden, soweit die jeweils geltenden Öffnungszeitenvorschriften das Offenhalten zulassen. In diesem Fall hat der folgende Samstag zur Gänze arbeitsfrei zu bleiben, außer in folgenden Fällen: Wenn die Arbeitnehmerin nach 13.00 Uhr beschäftigt wurde mit
- Verkaufstätigkeiten, die nach den §§ 17 und 18 ARG oder einer Verordnung gemäß § 12 2.1A.3R.G zulässig sind,
- Verkaufstätigkeiten an den vier Weihnachtssamstagen, dem Fertigbedienen von Kunden gemäß § 8 des ÖZG 1991 (in der Fassung 2003),
- Abschlussarbeiten gemäß § 3 Abs 2 ARG.
(2.1.2. idF 1.1.2019)
2.2.Ausnahmen zum arbeitsfreien Samstag
- Inpfodgpnden weiteren Fällen dürfen Angestellte und Lehrlinge, die an einem Samstag nach 13.00 Uh.r b. e.schäftigt wurden, am folgenden Samstag beschäftigt werden:
- Teilzeitbeschäftigte, mit denen eine Arbeitsleistung ausschließlich für Samstage vereinbart ist.
- Angestellte und Lehrlinge in Verkaufsstellen, die - mit Ausnahme der vier Weihnachtssamstage - lediglich an einem Samstag im Monat nach 13.00 Uhr offen gehalten werden, gemäß C. 3. dieses Abschnittes.
(2.2.2. idF 1.1.2019)
- Verkaufstätigkeiten, die auf Grund einer Verordnung gemäß § 12 und/oder § 13 ARG während der Wochenendruhe zum Stichtag 31. Dezember 1996 zugelassen sind.
- Teilzeitbeschäftigte, mit denen eine Arbeitsleistung von bis zu 18 Stunden pro Woche im Rahmen einer Beschäftigung nach § 15h oder § 15i MSchG bzw § 8 oder § 8a VKG vereinbart ist.
2.3.Allgemeine Durchrechnungsbestimmung
In Betrieben mit Betriebsrat kann durch Betriebsvereinbarung, sonst durch schriftliche Einzelvereinbarung, die Beschäftigung an zwei Samstagen innerhalb eines Zeitraumes von 4 Wochen ermöglicht werden. In diesem Fall haben die übrigen Samstage dieses Zeitraumes arbeitsfrei zu bleiben.
Jene Wochen in denen eine Samstagnachmittagsbeschäftigung auf Grund dieser Bestimmung zulässig ist, bleiben bei der Bemessung des Durchrechnungszeitraumes außer Betracht (FbrtHufhemmung).
2.4.Durchrechnungsbestimmung für Einzelhandelsunternehmen mit geringer Baeschäftigtenzahl
a) In Einzelhandelsunternehmen mit nicht mehr als 25 dauernd Beschäftigten kann durch Betriebsvereinbarung oder - in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist - durch
b)schriftliche Einzelvereinbarung zusätzlich wahlweise vereinbart werden:
- dass die Arbeitnehmerin innerhalb eines Zeitraumes von 8 Wochen an bis zu 4 Samstagen nach 13.00 Uhr beschäftigt werden kann, wenn sie an ebenso vielen Samstagen arbeitsfrei bleibt oder,
c)dass die Arbeitnehmerin innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 4 Wochen an 3 Samstagen nach 13.00 Uhr beschäftigt werden kann, wenn innerhalb des Durchrechnungszeitraumes jeweils ein Samstag und ein Montag arbeitsfrei bleibt oder
2.4d2.ss die Arbeitnehmerin innerhalb eines Zeitraums von 10 Wochen an 5 Samstagen beschäftigt werden kann. Abweichend davon kann die Arbeitnehmerin an 6 Samstagen beschäftigt werden, wenn ein Montag arbeitsfrei bleibt bzw an 7 Samstagen beschäftigt werden, wenn zwei Montage arbeitsfrei bleiben.
In jener Woche, in der der Samstag arbeitsfrei ist, ist gemäß C. dieses Abschnittes die 2.4wö.chentliche Normalarbeitszeit auf die Werktage Montag bis Freitag zu verteilen. In jener
Woche, in der gemäß einer Vereinbarung auf Grund der Bestimmung in 2.4.1 lit b) der Montag arbeitsfrei ist, ist die wöchentliche Normalarbeitszeit auf die Werktage Dienstag bis Samstag zu verteilen.
Jene Wochen, in denen eine Samstagnachmittagsbeschäftigung auf Grund dieses 2.iAb.schnittes zulässig ist, bleiben bei der Bemessung des Durchrechnungszeitraumes außer Betracht (Fortlaufhemmung).
2.5.Andere Verteilung des arbeitsfreien Samstages
- Grundsätzlich sind die Bestimmungen des Punktes C., 2., 2.1. (Beschäftigung am Samstag
- Arbeitsfreier Samstag dieses Abschnittes in den Verkaufsstellen anzuwenden. In Betrieben mit Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung, sonst durch schriftliche Einzelvereinbarung, kann stattdessen eine andere Verteilung des arbeitsfreien Samstages nach folgenden Bestimmungen eingeführt werden.
- Aubsnahmen von der Anwendung
- Für folgende Fälle kann die andere Verteilung nicht vereinbart werden: Teilzeitbeschäftigte, mit denen eine Arbeitsleistung ausschließlich für Samstag vereinbart ist,
- Lehrlinge, Teilzeitbeschäftigte, mit denen eine Arbeitsleistung von bis zu 18 Stunden pro Woche im Rahmen einer Beschäftigung nach § 15h oder § 15i MSchG bzw § 8 oder § 8a
- VKG vereinbart ist,
- Angestellte während des Probemonats (Abschnitt 1) C.).
(2.5.2. idF 1.1.2019)
Dauer des Durchrechnungszeitraumes
Der Durchrechnungszeitraum beträgt 52 Wochen. Durch Betriebsvereinbarung können Gruppen von Arbeitnehmerinnen von der Lage des festgelegten Durchrechnungszeitraums ausgenommen werden.
Anzahl der Blockfreizeiten
Arbeitnehmerinnen können an Samstagen nach 13.00 Uhr beschäftigt werden, wenn sie innerhalb des Durchrechnungszeitraumes von 52 Wochen insgesamt zehn Mal eine zusammenhängende Wochenfreizeit (Blockfreizeit) von drei Kalendertagen erhalten, welche den Samstag und den Sonntag einschließt (Freitag, Samstag, Sonntag oder Samstag, Sonntag, Montag). Fällt einer der Werktage der Blockfreizeit auf einen Feiertag, dann ist der vorangegangene oder der folgende Werktag in die Blockfreizeit einzubeziehen.
Jeweils während der ersten als auch während der zweiten Hälfte des Durchrechnungszeitraumes ist in fünf von sechs Kalendermonaten je eine Blockfreizeit zu konsumieren. Sowohl in der ersten Hälfte des 52-wöchigen Durchrechnungszeitraums als auch in der zweiten Hälfte des 52-wöchigen Durchrechnungszeitraums kann ein Monat ohne Blockfreizeit vereinbart werden (beispielsweise die vier Samstage vor dem 24. Dezember). Ist die Arbeitnehmerin aufgrund des Beginns, des Endes oder der Dauer ihres Dienstverhältnisses nur für einen Teil des festgelegten Durchrechnungszeitraumes in Beschäftigung, ist die Anzahl der Blockfreizeiten im Verhältnis zur geleisteten Dienstzeit zu
aliquotieren. Sich ergebende Bruchteile von Blockfreizeiten sind kaufmännisch auf ganze Zahlen zu runden. Wenn das Dienstverhältnis durch Dienstnehmerinnenkündigung, verschuldete Entlassung oder unberechtigten vorzeitigen Austritt endet, bleiben Bruchteile von 2.55? ckfreizeiten unberücksichtigt.
Ergibt sich im Zusammenhang mit der Gewährung von Blockfreizeit (Freitag, Samstag und Sonntag) bei Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigten eine 4-Tage-Woche, kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt werden.
Einteilung und Verbrauch der Blockfreizeit
Planung und notwendige Änderungen sind einvernehmlich unter Bedachtnahme der betrieblichen Erfordernisse und persönlicher wichtiger Gründe der Arbeitnehmerin vorzunehmen.
Ist die Lage der Blockfreizeit vereinbart, gebührt für die in diesen Zeitraum fallenden Zeiten gemäß § 8 AngG und § 16 UrlG kein Ersatz.
Steht zum Zeitpunkt der Vereinbarung von Blockfreizeit für diesen Zeitraum Urlaub bereits aufgrund einer früheren Vereinbarung zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeberin fest, kann für diese Tage keine Blockfreizeit vereinbart werden.
2.5Im. Falle der erstmaligen Anwendung der anderen Verteilung des arbeitsfreien Samstages, insbesondere der Einführung dieses Arbeitszeitmodelles oder bei Eintritten während der ersten sechs Monate des Durchrechnungszeitraums, muss die erste Blockfreizeit spätestens zwei Wochen vor deren Antritt vereinbart werden.
Besondere Bestimmungen zu Blockfreizeiten
Wenn aus betrieblichen Erfordernissen oder aus persönlichen wichtigen Gründen der Arbeitnehmerin der Verbrauch einer Blockfreizeit im Monat nicht möglich ist, kann in den drei darauf folgenden Kalendermonaten eine zweite Blockfreizeit zum Ausgleich vereinbart werden, sofern dabei nicht der Durchrechnungszeitraum überschritten wird.
Wenn die Arbeitnehmerin jegliche Vereinbarung zur Konsumierung von Blockfreizeit verweigert, kann die Arbeitgeberin von sich aus mangels Vereinbarung Blockfreizeiten für die Arbeitnehmerin einteilen.
Wurden Blockfreizeiten gemäß 2.5.4. dieser Bestimmung nicht innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 52 Wochen konsumiert, erhält die Arbeitnehmerin als Ersatz für je eine Blockfreizeit einen Urlaubstag (= Werktag).
Die Blockfreizeit darf bei aufrechtem Dienstverhältnis nicht in Geld abgelöst werden.
Ein Verzicht auf Konsumierung oder den Urlaubstag als Ersatz für nicht konsumierte
Blockfreizeit im Durchrechnungszeitraum durch die Arbeitnehmerin ist nicht möglich.
Blockfreizeit stellt keinen Zeitausgleich im Sinne des Punktes F., 1.4. dieses Abschnittes dar und führt nicht zur Anwendung der 30 % Zeitgutschrift.
(idF 1.1.2019)
Beendigung des Dienstverhältnisses
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist noch nicht vereinbarte Blockfreizeit tunlichst während der Kündigungsfrist auszugleichen. Ist ein Ausgleich nicht möglich, hat die Arbeitnehmerin pro vereinbarte Blockfreizeit Anspruch auf je einen zusätzlichen Urlaubstag bzw nach Ablauf des Dienstverhältnisses auf entsprechende Urlaubsersatzleistung, ausgenommen bei einem ungerechtfertigten vorzeitigen Austritt.
3.VERKAUFSSTELLEN, DIE MIT AUSNAHME DER 4 SAMSTAGE VOR DEM 24. DEZEMBER AN NICHT MEHR ALS EINEM SAMSTAG IM MONAT NACH 13.00 UHR OFFEN GEHALTEN WERDEN
3.1.Die Beschäftigung einer Angestellten an Samstagen nach 13.00 Uhr ist zulässig, auch wenn der folgende Samstag nicht arbeitsfrei bleibt.
3.2.Die Gewährung der freien ganzen bzw halben Tage gemäß C., 1. dieses Abschnittes gilt weiters nicht für Vollzeitbeschäftigte in Verkaufsstellen, deren Gesamtoffenhaltezeit innerhalb einer Kalenderwoche 44 Stunden nicht überschreitet.
4.ZUSTELLTÄTIGKEITEN AM SAMSTAGNACHMITTAG
Entsprechend § 12a ARG wird die Beschäftigung für die Zustellung von Produkten, die im stationären oder im Online Handel vom Letztverbraucher bestellt oder gekauft wurden, am Samstagnachmittag, sofern dies ein Werktag ist, bis 18.00 Uhr zugelassen. Für die Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr gebührt ein Zuschlag für die Normalarbeitszeit von 50 %.
Dl.WOCHENFREIZEIT FÜR JUGENDLICHE
1.Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist der Sonntag ausnahmslos arbeitsfrei zu halten.
Zusätzlich hat in dieser Woche ein ganzer Kalendertag, der mit dem Sonntag nicht zusammenhängen muss, arbeitsfrei zu bleiben. Wenn es organisatorisch möglich und im Interesse der Jugendlichen ist, hat dieser freie Tag auf einen Samstag oder Montag zu fallen. Jedenfalls muss der Zeitraum von Samstag 18.00 Uhr bis Montag 7.00 Uhr arbeitsfrei bleiben.
Abweichend kann im Falle eines Jugendlichen, der in einer Verkaufsstelle im Sinne des ÖZG mit einer 55 Stunden nicht überschreitenden wöchentlichen Gesamtoffenhaltezeit beschäftigt wird, die Wochenfreizeit auf 43 zusammenhängende Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, verkürzt werden. In diesem Fall muss jedoch innerhalb eines Zeitraumes von höchstens 8 Wochen die durchschnittliche Wochenfreizeit mindestens 48 Stunden betragen. Der erforderliche Ausgleich ist in Form von ganzen oder halben Tagen zu vereinbaren. Mit Betriebsvereinbarung kann diese Abweichung auch für Jugendliche in anderen Verkaufsstellen vereinbart werden.
2.Für Jugendliche in Verkaufsstellen gemäß ÖZG die in einer Kalenderwoche einen ganzen oder halben Werktag geschlossen werden, kann die Arbeitgeberin den Ruhetag, der nicht auf den Sonntag fällt, auf den Sperrtag festsetzen.
Die freien Halbtage gemäß B. und C. dieses Abschnittes sind auf diese ganzen oder halben freien Tage anzurechnen, wobei sicherzustellen ist, dass zumindest jeder sechste Samstag arbeitsfrei bleibt.
E.MEHRARBEIT
1.Arbeitsleistung im Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit (bei bisher 40 Stunden Normalarbeitszeit) von 1,5 Stunden pro Woche ist Mehrarbeit. Diese Mehrarbeit (von 38,5 bis einschließlich 40 Stunden) ist zuschlagsfrei zu behandeln und wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit nach den Punkten A. 2., 4. und 7., B. sowie C. 1. dieses Abschnittes mit der Maßgabe, dass jeweils 1,5 Stunden pro Woche über die sich aus der anderen Verteilung der Normalarbeitszeit ergebenden jeweiligen wöchentlichen Arbeitszeit als Mehrarbeit gelten. Durch Mehrarbeit darf - ausgenommen bei Einarbeiten in Verbindung von Feiertagen gemäß § 4 Abs (3) AZG - eine Wochenarbeitszeit von 44 Stunden nicht überschritten werden. Hinsichtlich der Anordnung dieser Mehrarbeit gelten die Bestimmungen über die Anordnung von Überstunden sinngemäß.
2.Arbeitszeiten, für die gemäß Punkt G. dieses Abschnittes ein Zuschlag von mehr als 50% gebührt, gelten nicht als Mehrarbeit im Sinne des Punktes 1., sondern als Überstunden.
3.Die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden und die Arbeitszeit gemäß der Punkte B. 1.4. und C. 1.4. dieses Abschnittes dürfen durch Mehrarbeit im Sinne des Punktes 1 nicht überschritten werden.
4.Zur Berechnung der Vergütung für Mehrarbeit ist das Bruttomonatsgehalt durch 167 zu teilen. Ab dem Übertritt in das Gehaltssystem NEU ist zur Berechnung der Vergütung für Mehrarbeit das Bruttomonatsgehalt durch die in diesem Kollektivvertrag festgelegte Normalarbeitszeit sowie durch 4,33 zu teilen.
5.An Stelle der Bezahlung von Mehrarbeit kann eine Abgeltung durch Zeitausgleich im Ausmaß von 1:1 vereinbart werden.
6.Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten bis zum In-Kraft-Treten einer weiteren Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit.
F. NORMALARBEITSZEIT UND MEHRARBEIT WÄHREND DER ERWEITERTEN ÖFFNUNGSZEITEN
1.ALLGEMEINES
1.1.Der Anspruch auf Zeitgutschrift bzw Bezahlung im Sinne dieses Punktes steht für Arbeitsleistungen im Rahmen der Regelung der Öffnungszeiten gemäß ÖZG zur Beratung und Betreuung der Kunden, im Warenverkauf und für Tätigkeiten, die mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sowie für sonstige Arbeitsleistungen, die von der Arbeitgeberin im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der erweiterten Öffnungszeiten verlangt werden, dann und insoweit zu, als diese im Rahmen von Öffnungszeiten erbracht werden, die die vor dem 1. September 1988 geltenden Offenhaltemöglichkeiten überschreiten.
1.2.Für Normalarbeitsstunden (innerhalb der geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit) und für Mehrarbeitsstunden (im Ausmaß von 1,5 Stunden pro Woche gemäß Punkt E. dieses Abschnittes), die an Werktagen von Montag bis Freitag zwischen 18.30 Uhr und 21.00 Uhr zuzüglich der mit der erweiterten Öffnungszeit bis 21.00 Uhr zusammenhängenden Arbeiten, insbesondere Abschlussarbeiten, und am Samstag zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr geleistet werden, wird eine Zeitgutschrift gewährt, die grundsätzlich in Freizeit zu verbrauchen ist.
1.3.Die Möglichkeit der Abgeltung nach den folgenden Absätzen 4 und 5 setzt eine Betriebsvereinbarung oder - in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist - eine schriftliche Einzelvereinbarung voraus. Die Betriebsvereinbarung kann auch die Einzelvereinbarung zur Festlegung der Form der Abgeltung ermächtigen.
1.4.Erfolgt der Ausgleich der Zeitgutschrift in Form eines ganzen arbeitsfreien Tages derart, dass eine ununterbrochene Freizeit gewährleistet ist, die die wöchentliche Ruhezeit oder eine Feiertagsruhe einschließt, so beträgt diese Zeitgutschrift für Arbeitsleistungen von Montag bis Freitag von 18.30 Uhr bis 20.00 Uhr und am Samstag zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr 30% = 18 Minuten je tatsächlich geleisteter Normalarbeitsstunde bzw Mehrarbeitsstunde.
1.5.Erfolgt der Ausgleich der Zeitgutschrift in Form eines ganzen arbeitsfreien Tages, so beträgt diese Zeitgutschrift für Arbeitsleistungen von Montag bis Freitag zwischen 18.30 Uhr und 20.00 Uhr und am Samstag zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr 50% = 30 Minuten je tatsächlich geleisteter Normalarbeitsstunde bzw Mehrarbeitsstunde. Diese Zeitgutschrift kann auch in Zusammenhang mit vereinbartem Zeitausgleich für geleistete Mehr- und Überstunden konsumiert werden.
1.6.Können vereinbarte Zeitgutschriften gemäß 1.4. und 1.5. wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr verbraucht werden, sind diese in der Höhe der jeweiligen Zeitschriften zu bezahlen. Zur Berechnung ist das Bruttomonatsgehalt durch die in diesem Kçillekjtivvertrag festgelegte Normalarbeitszeit sowie durch 4,33 zu teilen.
1.77 Sei jeder anderen Form des Ausgleiches durch Zeitgutschrift beträgt dieselbe von Montag bis Freitag zw 18.30 Uhr und 20.00 Uhr 70% = 42 Minuten von Montag bis Freitag ab 20.00 Uhr 100% = 60 Minuten
am Samstag zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr 50% = 30 Minuten
der in diesen Zeiträumen tatsächlich geleisteten Normalarbeitsstunden bzw Mehrarbeitsstunden.
1.7.Wird die Abgeltung der Zeitgutschriften gemäß 1.7. durch Bezahlung vereinbart, erfolgt diese in der Höhe der jeweiligen Zuschläge bzw Zeitgutschriften. Zur Berechnung der Vergütung ist das Bruttomonatsgehalt durch 167 zu teilen. Ab dem Übertritt in das Gehaltssystem NEU ist zur Berechnung das Bruttomonatsgehalt durch die in diesem Kollektivvertrag festgelegte Normalarbeitszeit sowie durch 4,33 zu teilen.
1.8.Verursacht die Arbeitgeberin, dass entgegen einer Vereinbarung der Ausgleich der Zeitgutschriften gemäß 1.4. und 1.5. nicht erfolgt, gebührt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Bezahlung gemäß 1.7. und 1.8.
1.9.Die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen gemäß 1. ist nur dann und insoweit zulässig, als berücksichtigungswürdige Interessen der Arbeitnehmerin - wie beispielsweise die Versorgung von Kindern und Eltern, unzumutbare Heimfahrtsmöglichkeiten, die Teilnahme an Schul- und Weiterbildungsveranstaltungen - dieser Arbeitsleistung nicht entgegenstehen.
1.10.Diese Bestimmungen gelten nicht für Angestellte, mit denen eine Arbeitsleistung ausschließlich an Samstagen vereinbart ist.
2.BESONDERE VERKAUFSVERANSTALTUNGEN
2.1.Folgende Bestimmungen gelten für Arbeitsleistungen im Sinne 1., die außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten gemäß ÖZG 2003 idF 2007 stattfinden und aufgrund einer Verordnung gemäß § 4a Abs (1) Z 3 und 4 ÖZG zugelassen sind.
2.2.Arbeitgeberinnen, die ihre Verkaufsstelle im Rahmen einer solchen Verkaufsveranstaltung nach 21.00 Uhr offen halten und Arbeitsleistungen im Sinne von 1. in Anspruch nehmen wollen, haben dies der Arbeitnehmerin bis spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung mitzuteilen. Die Arbeitnehmerin, der eine solche Mitteilung zeitgerecht zugegangen ist, hat das Recht, binnen einer Woche nach Zugang dieser Mitteilung die Arbeitsleistung abzulehnen. Keine Arbeitnehmerin darf wegen der Ablehnung der Arbeitsleistung benachteiligt werden.
2.3.Für solche Arbeitsleistungen nach 21.00 Uhr gebührt die Zeitgutschrift von 100% bis zum Ende der Verkaufsveranstaltung zuzüglich der damit zusammenhängenden Arbeiten, insbesondere Abschlussarbeiten. Die Vergütung in Geld kann vereinbart werden.
2.4.Ansprüche gemäß 1. bzw 2.3. gelten nicht für Arbeitnehmerinnen, die ausschließlich für Arbeitsleistungen im Rahmen der besonderen Verkaufsveranstaltung aufgenommen werden.
2.5.Nach einem Einsatz nach 21.00 Uhr ist der Arbeitnehmerin eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren. Wenn betrieblich nicht anders organisierbar, ist insbesondere in Kleinstbetrieben eine Verkürzung auf bis zu 8 Stunden nach A.8. dieses Abschnittes zulässig.
2.6.Arbeitnehmerinnen mit längerer Heimreise und ohne individuelle Heimfahrtmöglichkeit (KFZ, öffentliche Verkehrsmittel) sind tunlichst nicht gemäß 2.1. zu beschäftigen, oder es sind von der Arbeitgeberin Fahrgemeinschaften für diese zu organisieren. Der Ersatz der Mehrkosten durch die Arbeitgeberin kann vereinbart werden.
2.7.Mit Betriebsvereinbarung kann vereinbart werden, dass die Arbeitgeberin die Kosten für Kinderbetreuung, die durch die Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin gemäß 2.1. entstehen, dieser ersetzt.
G. ÜBERSTUNDEN
1.ALLGEMEINES
1.1.Als Überstunde gilt jede Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der auf Grund der Bestimmungen gemäß A. dieses Abschnittes jeweils festgelegten täglichen Arbeitszeit einschließlich allfälliger Mehrarbeit gemäß E. dieses Abschnittes überschritten wird.
1.2.Als Überstunden gelten Arbeiten an Feiertagen, soweit die für den betreffenden Wochentag festgelegte Normalarbeitszeit überschritten wird. Als Überstunden gelten weiters Arbeiten an Sonntagen.
1.3.Bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit gemäß A. dieses Abschnittes liegen Überstunden erst dann vor, wenn die auf Grund der anderen Verteilung der Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochen jeweils vereinbarte tägliche Arbeitszeit einschließlich der Mehrarbeit gemäß E. dieses Abschnittes überschritten wird.
1.4.Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für die Vollzeitbeschäftigten festgesetzten täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit überschritten wird.
1.5.Die rechtzeitige Anordnung von Überstunden durch die Arbeitgeberin erfolgt tunlichst nach Anhörung des Betriebsrates im Rahmen der gesetzlich zulässigen Arbeitszeitüberschreitungen.
1.6.Sofern vertraglich nicht ausgeschlossen, sind Arbeitnehmerinnen im Falle rechtzeitiger Anordnung im Rahmen der gesetzlich zulässigen Arbeitszeitüberschreitungen zur Leistung von Überstunden verpflichtet, wenn berücksichtigungswürdige Interessen der Arbeitnehmerin nicht entgegenstehen.
1.7.Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind zur Leistung von Überstunden grundsätzlich nicht heranzuziehen. Sollte in Ausnahmefällen eine Überstundenleistung notwendig sein, so sind die Überstunden nach den für Arbeitnehmerinnen in der Beschäftigungsgruppe 2, 1. Berufsjahr bzw Beschäftigungsgruppe C Stufe 1, geltenden Sätzen zu entlohnen. Bei Lehrlingen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist für die Berechnung der Grundstundenvergütung und des Zuschlages das niedrigste im Betrieb vereinbarte Angestelltengehalt (mind. Beschäftigungsgruppe 2, 1. Berufsjahr bzw Beschäftigungsgruppe C Stufe 1) heranzuziehen.
2.ÜBERSTUNDENVERGÜTUNG
2.1.Die Überstundenvergütung besteht aus der Grundstundenvergütung und einem Zuschlag.
2.2.Die Grundstundenvergütung beträgt 1/158 des Bruttomonatsgehaltes.
2.3.Der Überstundenzuschlag beträgt 50%.
2.4.Überstunden in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen sind mit einem Zuschlag von 100% zu vergüten.
2.5.Überstunden im Rahmen der erweiterten Öffnungszeiten (Bestimmung F.), die in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 18.30 Uhr und 20.00 Uhr und am Samstag zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr zuzüglich der mit der erweiterten Öffnungszeit zusammenhängenden Arbeiten, insbesondere Abschlussarbeiten, geleistet werden, sind mit einem Zuschlag von 70% zu vergüten.
2.6.Überstunden im Rahmen der erweiterten Öffnungszeiten (Bestimmung F.), die in der Zeit von Montag bis Freitag ab 20.00 Uhr geleistet werden, sind mit einem Zuschlag von 100% zu vergüten.
2.7.Überstunden, die an den verkaufsoffenen Samstagen vor Weihnachten nach 13.00 Uhr geleistet werden, sind mit einem Zuschlag von 100% zu vergüten.
2.8.Überstunden, die an Samstagen nach 13.00 Uhr im Rahmen von Inventurarbeiten bis 18.00 Uhr geleistet werden, sind mit einem Zuschlag von 70% zu vergüten. Von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr gebührt ein Zuschlag von 100%.
2.9.Überstunden sind spätestens am Ende der ihrer Leistung folgenden Gehaltsperiode zu bezahlen.
3.PAUSCHALABFINDUNG
Durch Vereinbarung zwischen einzelnen Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmerinnen kann ein Überstundenpauschale festgesetzt werden, doch darf es im Durchschnitt der Geltungsdauer die Arbeitnehmerin nicht ungünstiger stellen als die Überstundenvergütung.
4.ABGELTUNG IN FREIZEIT
An Stelle der Bezahlung von Überstunden kann eine Abgeltung in Freizeit vereinbart werden. Überstunden mit einem Zuschlag von 50% sind im Verhältnis 1:1,5, Überstunden mit einem Zuschlag von 70% sind im Verhältnis 1:1,7 und solche mit einem Zuschlag von 100% im Verhältnis 1:2 abzugelten. Wird eine Abgeltung im Verhältnis 1:1 vereinbart, bleibt der Anspruch auf den Überstundenzuschlag bestehen.
H.INVENTURARBEITEN
Bezüglich der Vergütung von Inventurarbeiten (Z 2) an Samstagen nach 13.00 Uhr gelten die Bestimmungen gemäß F. 1. (Normalarbeitszeit und Mehrarbeit während der erweiterten Öffnungszeiten), für Überstunden gebührt ein Zuschlag von 70%. Ab 18.00 Uhr gebührt ein Z2sthlag von 100%. Die Zuschläge bzw Zeitgutschriften gelten nicht für ausschließlich zu Inven turarbeiten aufgenommene Arbeitnehmerinnen.
venturarbeiten sind Arbeiten zur Erstellung und Überprüfung von
Inventuren zum Ende eines Kalender- bzw Wirtschaftsjahres,
Übergabe bzw Übernahmeinventuren einmal im Kalender- bzw Wirtschaftsjahr,
Inventuren auf Grund behördlicher Anordnung,
Inventuren in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit außergewöhnlichen Ereignissen (wie Einbruch, Elementarereignisse) an Samstagen bis 20.00 Uhr.
Die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen während der Arbeitszeiten gemäß 1. und 2. ist nur dann und insoweit zulässig, als berücksichtigungswürdige Interessen der Arbeitnehmerin - wie beispielsweise die Versorgung von Kindern und Eltern, unzumutbare Heimfahrtsmöglichkeiten, die Teilnahme an Schul- und Weiterbildungsveranstaltungen - dieser Arbeitsleistung nicht entgegenstehen.
I.RUHETAGE
1.ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1.1.Als Ruhetage gelten sämtliche Sonntage sowie die gesetzlichen Feiertage, das sind: 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8. Dezember (mit Ausnahme § 13a ARG und § 18a KJBG), 25. und 26. Dezember. Für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche gilt der Karfreitag als gesetzlicher Feiertag.
1.2.Für Angehörige der israelitischen Glaubensgemeinschaft gilt der Versöhnungstag als arbeitsfreier Tag. Eine Freistellung unter Entgeltfortzahlung hat allerdings nur dann zu erfolgen, wenn es die betreffende Arbeitnehmerin spätestens eine Woche vorher begehrt und der Freistellung nicht betriebliche Gründe entgegenstehen.
1.3.Für Feiertagsarbeit und deren Vergütung gelten die Bestimmungen des ARG.
2.SONDERBESTIMMUNGEN FÜR ARBEITSLEISTUNGEN AM 8. DEZEMBER
Gemäß § 13a ARG und § 18a KJBG können Angestellte und Lehrlinge am 8. Dezember, sofern .dieser nicht auf einen Sonntag fällt, in der Zeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr mit folgenden
Tltipke iten beschäftigt werden:
Tätigkeiten zur Beratung und Betreuung der Kunden,
Tätigkeiten im Warenverkauf,
Tätigkeiten, die mit diesen im unmittelbaren Zusammenhang stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sowie sonstige Tätigkeiten, die von der Arbeitgeberin im Zusammenhang mit den vorstehenden Tätigkeiten verlangt werden.
or- und Abschlussarbeiten sind über den in 2.1. genannten Zeitraum hinaus im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig.
Arbeitgeberinnen, die ihre Verkaufsstelle am 8. Dezember offen halten und Arbeitsleistungen gemäß 2.1. in Anspruch nehmen wollen, haben dies bis spätestens 10. November der Arbeitnehmerin mitzuteilen. Die Arbeitnehmerin, der eine solche Mitteilung zeitgerecht zugegangen ist, hat das Recht, binnen einer Woche nach Zugang dieser Mitteilung, die Beschäftigung am 8. Dezember abzulehnen. Keine Arbeitnehmerin darf wegen der Weigerung, am 8. Dezember der Beschäftigung nachzugehen, benachteiligt werden.
Hinsichtlich der Vergütung der Arbeitsleistung am 8. Dezember gelten die einschlägigen Bestimmungen des ARG und dieses Kollektivvertrages.
Für die Arbeitsleistung des Lehrlings am 8. Dezember gilt als Berechnungsgrundlage des Entgeltes gemäß § 9 Abs (5) ARG der Satz der Beschäftigungsgruppe 2, 1. Berufsjahr bzw Beschäftigungsgruppe C Stufe 1.
Die Arbeitnehmerin erhält für die Arbeitsleistung am 8. Dezember zusätzliche Freizeit. Der Verbrauch der Freizeit ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und unter Bedachtnahme auf die Interessen der Arbeitnehmerin zu vereinbaren und unter Entgeltfortzahlung bis 31. März des Folgejahres zu verbrauchen. Eine Arbeitnehmerin, die bis zu 4 Stunden arbeitet, erhält 4 Stunden Freizeit, eine Arbeitnehmerin, die mehr als 4 Stunden arbeitet, erhält 8 Stunden Freizeit.
Eine Abgeltung in Geld ist bei aufrechtem Arbeitsverhältnis nicht zulässig.
Die Punkte 2.3. und 2.6. gelten nicht für Beschäftigungen, die auf Grund von arbeitsrechtlichen Vorschriften, die bereits vor dem 6.11.1995 bestanden haben, zulässig sind.
Im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung am 8. Dezember können im Rahmen der Punkte bis 2.6. Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden.
Der 8. Dezember ist, auch wenn er auf einen Samstag fällt, kein verkaufsoffener Samstag gemäß C. 1.5. dieses Abschnittes (In-Kraft-Treten 1.1.2008). Diesfalls gelten für den 8. Dezember diese Bestimmungen und nicht C. 1.5. (In-Kraft-Treten 1.12.2007).
ABSCHNITT 3) ENTGELT
A.GEHALTSSYSTEM NEU
1.ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1.1.Arbeitnehmerinnen ist ein monatliches Mindestgehalt unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen zu bezahlen.
1.2.Allfällige Reformbeträge sind für die Berechnung aller gehaltsabhängigen Ansprüche in die Bemessungsgrundlage mit ein zu beziehen (zB Sonderzahlungen, Zuschläge, Jubiläumsgeld, Abfertigung, etc...).
(1.2. idF 1.1.2019)
1.3.Sie sind unter Anwendung der folgenden Vordienstzeitenregelung in die ihrer Tätigkeit entsprechende Beschäftigungsgruppe (A-H) einzustufen.
Dabei sind die Beschreibungen der Beschäftigungsgruppe ausschlaggebend. Die Referenzfunktionen dienen als zusätzliche Orientierung.
(1.3. idF 1.1.2019)
2. VORDIENSTZEITENANRECHNUNG
Vordienstzeiten aus den Punkten 2.1.1. bis 2.1.7. sind im Ausmaß von höchstens 7 Jahren be^i der. Einstufung in die Gehaltstabelle zu berücksichtigen.
Vordienstzeiten, die im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses, als selbstständige Tätigkeit, als freie Dienstnehmerin, oder im öffentlichen Dienst erbracht wurden, sind nach 2.1e3tsprechendem Nachweis anzurechnen.
Vordienstzeiten, die im Rahmen eines Arbeiterverhältnisses erbracht wurden, sind nach entsprechendem Nachweis zur Hälfte anzurechnen.
Weiters werden Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes als Vordienstzeiten gewertet.
Eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Einzelhandelskauffrau, Drogistin, Foto- und Multimediakauffrau, Buch- und Medienwirtschaftshändlerin, Buch- und Musikalienhändlerin, Waffen- und Munitionshändlerin sowie Bürokauffrau (kaufm. administrative Lehrberufe: alle Lehrberufe, die die LAP des Lehrberufs Bürokauffrau ersetzen, sowie Ersätze gemäß Erlass nach § 34a BAG - siehe Anhang 12) wird als ein Vordienstzeitenjahr gerechnet. Dies gilt auch bei Doppellehren. Wird eine derartige Lehrabschlussprüfung noch während der Lehrzeit des betreffenden Lehrberufes 2.1abgelegt, erfolgt die Anrechnung dieses einen Jahres mit Beginn der Weiterverwendungszeit entsprechend dieses Kollektivvertrages. Wird eine derartige Lehrabschlussprüfung während 2.1dêr Weiterverwendungszeit oder später abgelegt, erfolgt die Anrechnung dieses einen Jahres mit dem der Lehrabschlussprüfung folgenden Monatsersten.
Die erfolgreich abgeschlossene Handelsakademie wird mit zwei Jahren gerechnet.
Elternkarenzurlaube bzw Kinderbetreuungszeiten werden im Ausmaß von höchstens 24 Monaten als Vordienstzeiten gerechnet.
Im Ausland zurückgelegte Vordienstzeiten, sind sinngemäß dieser Bestimmung bei der Berechnung der Vordienstzeiten zu berücksichtigen, wenn diese nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
Weiters wird Arbeitnehmerinnen, die in der Arbeitswelt Verkauf & Vertrieb den Warenpreis und die Rechnungssumme rechnergestützt erfassen und/oder bare und unbare Zahlungsvorgänge abwickeln und/oder die Rechnung ausfolgen, ein weiteres Jahr als Vordienstzeit angerechnet. Führt die Arbeitnehmerin die angeführten Tätigkeiten nicht von Beginn des Dienstverhältnisses an aus, sondern erst ab einem späteren Zeitpunkt innerhalb der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses, so hat die Anrechnung mit diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
Der Vorrückungsstichtagsmonat der Arbeitnehmerin bleibt unverändert. Ergibt sich ein höheres Gehalt, gebührt dieses mit dem Zeitpunkt der Änderung der Tätigkeit.
(2.2. idF 1.1.2019)
3.DAS BESCHÄFTIGUNGSGRUPPENSCHEMA
3.1.Beschäftigungsgruppe A
Diese Beschäftigungsgruppe umfasst
Arbeitnehmerinnen, die im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses Hilfstätigkeiten aufgrund klar definierter Vorgaben und genauer Arbeitsanweisungen unter sachgemäßer Anwendung ihrer Arbeitsmittel verrichten. Sie haben nur geringen Entscheidungsspielraum im 3.-R2,hmen der auszuführenden Tätigkeit.
Für die Tätigkeit sind keine besonderen Fach- oder Sachkenntnisse, keine Ausbildung bzw Berufserfahrung erforderlich. Eine sehr kurze Einarbeitung im Ausmaß von höchstens einem Tag (max. 8 Stunden) ist notwendig.
Beispielsweise sind das folgende Funktionen:
Referenzfunktion
Lagerhilfsarbeitnehmerinnen, Helferinnen im
Angestelltenverhältnis
Reinigungskräfte, Parkplatzwächterinnen
Anmerkung: Diese Tätigkeiten sind aufgrund der Definition der Angestelltentätigkeit laut AngG dem Arbeiterinnenbegriff zuzuordnen. Diese Beschäftigungsgruppe dient jenen Betrieben als Hilfestellung bei der Einstufung, die Arbeiterinnen freiwillig im Kollektivvertrag für 3.2H.1a.ndelsangestellte einstufen.
3.2.Beschäftigungsgruppe B
Diese Beschäftigungsgruppe umfasst
Arbeitnehmerinnen, die im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses Tätigkeiten auf Grund klar definierter Vorgaben und genauer Arbeitsanweisungen unter sachgemäßer Anwendung ihrer Arbeitsmittel verrichten. Sie haben nur eingeschränkten Entscheidungsspielraum. Im fallweisen Kontakt mit Kundinnen, Kolleginnen oder Lieferantinnen erteilen sie einfache Auskünfte im Rahmen der auszuführenden Tätigkeit. Nach mindestens vierjähriger facheinschlägiger Berufserfahrung in der Arbeitswelt Verkauf & Vertrieb dieser Gruppe werden Arbeitnehmerinnen in die Beschäftigungsgruppe C umgereiht.
3.2F.2ü.r die Tätigkeit sind keine besonderen Fach- oder Sachkenntnisse, keine bzw keine abgeschlossene Ausbildung bzw geringe Berufserfahrung erforderlich. Eine kurze Einarbeitung im Ausmaß von höchstens drei Tagen (max. 24 Stunden) ist notwendig.
(3.2.1. idF 1.1.2019)
Arbeitswelt | Referenzfunktion |
Logistik | Lagerhilfsarbeitnehmerinnen, Helferinnen im
Angestelltenverhältnis |
Technischer Dienst | Reinigungskräfte, Parkplatzwächterinnen |
Beispielsweise sind das folgende Funktionen bzw Referenzfunktionen:
Anmerkung: Diese Tätigkeiten sind aufgrund der Definition der Angestelltentätigkeit laut AngG dem Arbeiterinnenbegriff zuzuordnen. Diese Beschäftigungsgruppe dient jenen Betrieben als Hilfestellung bei der Einstufung, die Arbeiterinnen freiwillig im Kollektivvertrag für 3H.1a.ndelsangestellte einstufen.
3.3.Beschäftigungsgruppe C
Diese Beschäftigungsgruppe umfasst
Arbeitnehmerinnen, die standardisierte Aufgabenstellungen nach allgemein umschriebenen Vorgaben und Arbeitsanweisungen eigenständig bearbeiten. Sie sind für ein ordnungsgemäßes Arbeitsergebnis verantwortlich und haben einen dem Verantwortungsbereich entsprechenden Entscheidungsspielraum. Die Tätigkeit erfordert grundlegende Kommunikationskompetenzen, Kundenorientierung und Teamfähigkeit, weil im regelmäßigen Kontakt mit Kundinnen und/oder Lieferantinnen oder in der Zusammenarbeit mit Kolleginnen Informationen ausgetauscht und einfache Beratungen durchgeführt werden. Die Tätigkeiten erfordern Fach- und Sachkenntnisse, die für die Bearbeitung standardmäßiger kaufmännischer und/oder administrativer Aufgaben erforderlich sind.
Ferner Arbeitnehmerinnen, die eine Lehre als Einzelhandelskauffrau oder eine kaufmännisch administrative Lehre (alle Lehrberufe, die die LAP des Lehrberufs Bürokauffrau ersetzen) oder eine fachlich gleichwertige Schulausbildung (gemäß Erlass nach § 34 BAG) absolviert haben. Sowie.Arbeitnehmerinnen mit einem gleichwertigen Qualifikationserwerb oder nach einer mindestens vierjährigen facheinschlägigen Berufserfahrung.
Arbeitnehmerinnen der Arbeitswelt Verkauf/Vertrieb, die eine oder mehrere der nachstehenden Standardtätigkeiten in den folgenden vier Tätigkeitsfeldern ausüben:
Bedienung
- Ermitteln des Kundenwunsches, damit verbundene einfache Auskünfte, die mit einer abgeschlossenen facheinschlägigen Ausbildung wie zB Lehrabschlussprüfung im
- Einzelhandel, leistbar sind
- Ausfolgung der gewünschten Ware
- Reklamations- und/oder Umtauschvorgänge, die einen standardisierten Prozess auslösen und nach genauen Vorgaben der Arbeitgeberin bearbeitet werden
- Das Herstellen von Produkten durch das Zusammenstellen von Waren nach einer vorgegebenen Anleitung
Überwachung
Einfache Prüfungen, Kontrollen im Zuge des Verkaufsprozesses (zB in der Diebstahlprävention = Taschenkontrollen) oder im Rahmen der Anlieferung (= Lieferantinnendiebstahl), Plausibilitätsüberprüfungen (Datumskontrolle Frischware, Abwiegen der losen Ware, etc).
Kassiervorgang
Rechnergestütztes Erfassen des Warenpreises und der Rechnungssumme, Abwicklung der baren und unbaren Zahlungsvorgänge und Ausfolgen der Rechnung.
Abwicklung
Erfassen der Ware, fachgerechtes einpacken oder verpacken der Ware Plausibilitätsprüfungen von Bestellungen auf Basis von Systemvorschlägen mit Durchführung von geringfügigen Anpassungen
Erläuterung von betriebsspezifischen Rahmenbedingungen, Regeln und Abläufen
Entgegennahme und Abwicklung von Bestellungen, die im Wege des Fernabsatzes vorgenommen werden (Bestellungen, bei denen ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet wird/werden wie zB Bestellung per Post,
Katalog, Internet, Telefon oder Fax) sowie damit verbundene Auskünfte und Beratungstätigkeit
Dekoration nach genauen Vorgaben, meist direkt in der Filiale. Umsetzung und/oder Kontrolle von vorgegebenen Standards
Arbeitnehmerinnen, die zeitweise mit Führungsaufgaben der Beschäftigungsgruppe E 3.3?§auftragt sind. Sie erhalten ein Vertretungsgeld von € 1,60 je Stunde oder € 12,80 pro Tag oder € 64,00 pro Woche (nächste Erhöhung siehe 4.5.1 dieses Abschnittes).
(nächste Erhöhung siehe 4.5.1 dieses Abschnittes)
(3.3.2. idF 1.1.2019)
Beispielsweise sind das folgende Referenzfunktionen:
Arbeitswelt | Referenzfunktion |
Verkauf & Vertrieb | Verkauf |
Marketing & Kommunikation | Customer Care Agent |
Kaufm. & administrative
Dienstleistungen |
Assistenz (Sekretariat), Rechnungskontrolle,
Debitorenbuchhaltung |
3.4.Beschäftigungsgruppe D
Diese Beschäftigungsgruppe umfasst
Arbeitnehmerinnen, die in einem klar und eindeutig definierten Tätigkeitsbereich, eigenständig und eigenverantwortlich wiederkehrende (teilstandardisierte) Aufgabenstellungen bearbeiten. Sie sind für ein ordnungsgemäßes Arbeitsergebnis verantwortlich und treffen im Rahmen ihres Verantwortungsbereiches eigenständig Entscheidungen. Die Tätigkeiten setzen regelmäßig Kompetenzen voraus, die für die Bearbeitung weitgehend standardmäßiger, aber umfangreicher kaufmännischer, administrativer oder technischer Aufgaben erforderlich sind. Die Tätigkeit erfordert grundlegende Kommunikationskompetenzen, Kundenorientierung und Teamfähigkeit, weil im regelmäßigen Kontakt mit Kundinnen, Lieferantinnen oder in der Zusammenarbeit mit Kolleginnen Informationen ausgetauscht und spezifische Beratungen durchgeführt werden.
Sowie Arbeitnehmerinnen, die eine gewerbliche Lehre oder eine Lehre in der Buch- und Medienwirtschaft, als Drogistin oder Foto- und Multimediakauffrau oder eine fachlich gleichwertige Schulausbildung bzw einen gleichwertigen Qualifikationserwerb absolviert haben, sofern diese Ausbildung für die Tätigkeit von Bedeutung ist. Weiters erfasst diese Beschäftigungsgruppe Arbeitnehmerinnen, die eine zertifizierte Weiterbildung absolviert haben, sofern diese den Kriterien des Zusatzprotokolls 8.1. entspricht und für die Tätigkeit von Bedeutung ist.
Arbeitnehmerinnen, die die Ausbildnerinnenprüfung absolviert haben und regelmäßig mit der fachlichen Ausbildung von Lehrlingen betraut sind.
Ferner Arbeitnehmerinnen, die regelmäßig standardisierte kaufmännische und/oder administrative Aufgaben entsprechend der Beschäftigungsgruppe C in einer Fremdsprache erledigen, sofern die Fremdsprache für die Ausübung der Tätigkeit von der Dienstgeberin verlangt wird. Als Fremdsprache gelten alle Sprachen außer der Staatssprache Deutsch laut Bundesverfassung.
Arbeitnehmerinnen, der Arbeitswelt Verkauf & Vertrieb, die zusätzlich zu einer oder mehreren Standardtätigkeiten entsprechend den vier Tätigkeitsfeldern in der Beschäftigungsgruppe C mindestens eine der folgenden qualifizierten Zusatztätigkeiten ausüben:
Kundenberatung unter Anwendung vertiefter Warenkenntnisse (siehe Zusatzprotokoll8.1.),
Kundenberatung unter Anwendung von Kenntnissen, welche in einer unternehmensspezifischen oder allgemein anerkannten Weiterbildung erworben wurden (siehe Zusatzprotokoll 8.1.),
Anleitung, Aufsicht und Kontrolle von SB Arbeitsabläufen oder -prozessen, die vom Kunden eigenständig durchgeführt werden, insbesondere dann, wenn mehrere Kunden/Prozesse gleichzeitig zu überwachen sind,
Abwicklung von Reklamations- und/oder Umtauschvorgängen für deren Bearbeitung eine eigene Befugnis notwendig ist,
Durchführung von Bestellungen, auch auf Basis von Systemvorschlägen, unter Berücksichtigung von mehreren Faktoren, wie zB Verderb, Schwund, Saison,
regionale Veranstaltungen, ... die Einfluss auf die Bestellmenge haben,
Demonstration und Anleitung bei einzelnen Tätigkeiten (praktische Anleitung = Arbeitnehmerin zeigt einer anderen einen Arbeitsablauf und führt mit ihr die notwendigen praktischen Übungen durch),
das Herstellen oder Zusammenstellen von Produkten nach eigenen Maßstäben. Die Arbeitnehmerin arbeitet weitgehend individuell und/oder erarbeitet lösungsorientierte Produkte nach den individuellen Bedürfnissen eines Kunden. Sie trägt mit ihren Kenntnissen zum Gelingen der Produktherstellung bei, die Arbeitnehmerin dekoriert nach groben Vorgaben, ist meist filialübergreifend tätig und/oder kontrolliert die Umsetzung von Vorgaben (Dekorateurinnen und Visual Merchandiser).
Arbeitnehmerinnen, die dauerhaft mit der Vertretung von Führungsaufgaben der Beschäftigungsgruppe E beauftragt sind.
Sowie Arbeitnehmerinnen die zeitweise mit Führungsaufgaben der Beschäftigungsgruppe F beauftragt sind. Diese erhalten ein Vertretungsgeld von € 2,10 je Stunde oder € 16,80 pro Tag, oder € 84,00 pro Woche (nächste Erhöhung siehe 4.5.1 dieses Abschnittes). Das Vertretungsgeld je Stunde gebührt für jede angefangene Stunde. Angefangene Stunden eines Tages können zusammengerechnet werden.
Beispielsweise sind das folgende Referenzfunktionen:
Arbeitswelt | Referenzfunktion |
Einkauf | Einkaufsassistenz |
Verkauf & Vertrieb | Verkauf |
Marketing & Kommunikation | Supervisor Customer Care Center, Data Analyst,
Onlinemarketing Management, Onlineshop Management, SEO Management, |
Kaufm. & administrative Dienstleistungen | Assistenz (Sekretariat), Buchhaltung, Personalverrechnung |
Technischer Dienst | Haustechnik |
IT | Support-Helpdesk |
3.5.Beschäftigungsgruppe E
Diese Beschäftigungsgruppe umfasst
Arbeitnehmerinnen, die in ihrem definierten Aufgabengebiet im Rahmen von grob umrissenen Vorgaben eigenständig auch an nicht-standardisierten Aufgabenstellungen arbeiten. Sie sind für ein ordnungsgemäßes Arbeitsergebnis verantwortlich und treffen im Rahmen ihres Verantwortungsbereiches eigenständig Entscheidungen. Sie erledigen umfassende Fach- bzw Beratungsaufgaben, die eine fortgeschrittene Beratungs- und Lösungskompetenz erfordern, dh ausgeprägte Kommunikationsfähigkeit, Kundenorientierung und Teamfähigkeit aber auch grundlegende Verhandlungsfähigkeit etwa für Verhandlungen im Verkaufsgespräch.
Außerdem erfordern diese Tätigkeiten Sach- und Fachkompetenzen für die Bearbeitung umfangreicher, nur teilweise standardisierter kaufmännischer, administrativer oder technischer Aufgaben.
Ferner Arbeitnehmerinnen, die eine berufsbildende höhere Schule absolviert haben, sofern diese Ausbildung für die Ausübung der Tätigkeit von der Dienstgeberin verlangt wird.
Sowie Arbeitnehmerinnen, die regelmäßig kaufmännische und/oder administrative Aufgaben schriftlich und mündlich entsprechend der Beschäftigungsgruppe D in einer Fremdsprache erledigen, sofern die Fremdsprache für die Ausübung der Tätigkeit von der Dienstgeberin verlangt wird. Als Fremdsprache gelten alle Sprachen außer der Staatssprache Deutsch laut Bundesverfassung.
Arbeitbehmerinnen der Arbeitswelt Verkauf & Vertrieb, die zusätzlich zu einer oder mehreren Standardtätigkeiten entsprechend den vier Tätigkeitsfeldern in der Beschäftigungsgruppe C mindegjens eine der folgenden besonders qualifizierten Zusatztätigkeiten ausüben:
- Fachlich vertiefte, lösungsorientierte Beratung. Kundenberatungsbeziehungen sind eher langfristig, das Produkt bzw die Lösung braucht Kenntnis über komplexere
- Rahmenbedingungen
- Verwaltung des Tresors, des Standgeldes und/oder Abrechnung barer und unbarer Zahlungsmittel sowie Einsatzplanung des Kassenpersonals
- Reklamationen, die weitreichende Herausforderungen hervorrufen.
- Arbeitnehmerinnen, erarbeiten hier kraft ihrer Befugnisse Kulanzlösungen und dürfen diese mit dem Kunden verhandeln.
- Einschulung auf einen Arbeitsbereich inkl theoretischen Hintergrundwissens und den systemischen Zusammenhängen (Anmerkung: gemeint sind Zusammenhänge innerhalb eines größeren Betriebes...)
3.5.2.Kundenspezifische Lösungen/Angebote werden auf Basis individueller Anforderungen geplant und erstellt.
Es werden Verhandlungen zur eigenständigen Gestaltung von Kaufverträgen geführt. Die Preisgestaltung erfolgt nach allgemeinen Vorgaben. Kostenvoranschläge werden eigenständig erstellt.
Arbeitnehmerinnen, die Mitarbeiterinnen der Beschäftigungsgruppen A bis D ihrer 3.5Organisationseinheit fachlich anleiten und/oder in eingeschränktem Ausmaß disziplinäre Führungsaufgaben wahrnehmen. Sie tragen fachliche und/oder eingeschränkte disziplinäre Führungsverantwortung, treffen aber keine Personalentscheidungen. Insbesondere sind sie für die fachliche Ausbildung von Lehrlingen verantwortlich.
Arbeitnehmerinnen, die dauerhaft mit der Vertretung von Führungsaufgaben der Beschäftigungsgruppe F beauftragt sind.
Beispielsweise sind das folgende Referenzfunktionen:
Arbeitswelt | Referenzfunktion |
Einkauf | Junior Category Management |
Verkauf & Vertrieb | Verkauf, Abteilungsleitung, Marktleitung/Filialleitung |
Marketing & Kommunikation | Social-Media Betreuung, Medienfachfrau, Business Intelligence, Teamleitung |
Kaufm. & administrative Dienstleistungen | Assistenz/Referent Fachbereich,
Personalverrechnung, Buchhaltung, Sicherheitsfachkraft |
Logistik | Betriebslogistik |
Technischer Dienst | Betriebsanlagentechnik, Kundendiensttechnik, Haustechnik |
IT | EDV-Technik |
3.6.Beschäftigungsgruppe F
Diese Beschäftigungsgruppe umfasst
Arbeitnehmerinnen, die in ihrem Aufgabengebiet weitgehend eigenständig umfassende, nicht-standardisierte Fachfragen bzw Beratungsaufgaben übernehmen und/oder in größerem Umfang planende, konzeptionelle, organisierende und anleitende Tätigkeiten ausüben. Die
Arbeitnehmerinnen treffen umfangreiche operative Entscheidungen, die andere betriebliche Bereiche beeinflussen, und bereiten strategische Entscheidungen vor. Sie tragen die 3(V?rantwortung für die Arbeitsergebnisse in ihrem Aufgabengebiet und ihrer Organisationseinheit.
Neben den überdurchschnittlichen Fach- und Sachkenntnissen zur Bearbeitung komplexer Aufgabenstellungen sind fortgeschrittene soziale Kompetenzen, insbesondere Kundenorientierung und Teamfähigkeit, Kommunikations- und Verhandlungsfähigkeit sowie Motivations- und Konfliktfähigkeit, beispielsweise für die Verhandlungen mit Kundinnen und 3.(Lifeferantinnen, aber auch für die Zusammenarbeit im Unternehmen erforderlich.
Arbeitnehmerinnen, die Mitarbeiterinnen der Beschäftigungsgruppen A bis E ihrer Organisationseinheit fachlich anleiten und disziplinäre Führungsaufgaben wahrnehmen. Sie tragen fachliche und disziplinäre Führungsverantwortung und wirken bei Personalentscheidungen mit. Sie tragen Verantwortung für die Einhaltung von Budgetvorgaben und setzen eigenverantwortlich Maßnahmen.
Beispielsweise sind das folgende Referenzfunktionen:
Referenzfunktion | Referenzfunktion |
Einkauf | Disponent (Beschaffung), Category
Management/Einkauf |
Verkauf & Vertrieb | Fachbetreuung, Marktleitung/Filialleitung,
Verkaufsaußendienst/Key Account, Vertriebsberatung |
Marketing & Kommunikation | Marketingfachfrau, Kundenbeziehungsmanagement,
Produktentwicklung, Social-Media Betreuung |
Kaufm. & administrative
Dienstleistungen |
Abteilungsleitung, Controlling, Personalentwicklung,
Personalverrechnung, Bilanzbuchhaltung, Revision, Team-/Gruppenleitung |
Logistik | Supply Chain Management/Warenflussleitung |
Technischer Dienst | Betriebsanlagentechnik |
IT | Programmierung – Datenbank- und
Softwareentwicklung, Systemadministration – Netzwerktechnik – Datenbankadministration |
3.7.Beschäftigungsgruppe G
Diese Beschäftigungsgruppe umfasst
Arbeitnehmerinnen, die für eine größere Fachabteilung, eine Stabstelle oder für ein räumlich abgegrenztes Gebiet die vollkommen eigenständige Bearbeitung komplexer Fachfragen und schwieriger Tätigkeiten übernehmen und/oder umfangreiche strategische Entscheidungen, die den Betriebsablauf maßgeblich beeinflussen, weitgehend selbstständig 3-treffen und verantworten. Sie sind im Rahmen ihres Aufgabengebietes sowohl für die
Arbeitsergebnisse der Organisationseinheit als auch für die Ziel-/Planerreichung verantwortlich.
Neben herausragenden Fach- und Sachkenntnissen zur Bearbeitung komplexer Aufgabenstellungen sind ausgeprägte soziale Kompetenzen, insbesondere Kundenorientierung und Teamfähigkeit, Kommunikations- und Verhandlungsfähigkeit sowie hohe Motivations- und Konfliktfähigkeit, beispielsweise für die Verhandlungen mit Kundinnen, Lieferantinnen und Geschäftspartnerinnen erforderlich.
Arbeitnehmerinnen, die für einen Unternehmensteil, eine größere Fachabteilung, eine 3.7S.3ta. bstelle oder für ein räumlich abgegrenztes Gebiet Führungsverantwortung und entsprechende Befugnisse haben. Sie leiten regelmäßig und dauerhaft die Mitarbeiterinnen und Führungskräfte ihrer Organisationseinheit fachlich an und nehmen disziplinäre Führungsaufgaben wahr. Sie planen, organisieren, koordinieren und kontrollieren die Aufgabenerfüllung zwischen den eigenen Abteilungen und Abteilungen anderer Fachbereiche. Sowie Führungskräfte, die eigenständig Personalentscheidungen treffen und/oder ihnen unterstellte Arbeitnehmerinnen der Beschäftigungsgruppen A bis F führen.
Beispielsweise sind das folgende Referenzfunktionen:
Arbeitswelt | Referenzfunktion |
Einkauf | Category Management/Einkauf |
Verkauf & Vertrieb | Gebietsleitung, Niederlassungsleitung/Hausleitung,
Key Account (Vertriebsleitung) |
Marketing & Kommunikation | Marketingfachfrau, Öffentlichkeitsarbeit,
Produktentwicklung |
Kaufm. & administrative
Dienstleistungen |
Abteilungsleitung, Bereichsleitung, Controlling,
Personalentwicklung, Revision |
Logistik | Supply Chain Management/Warenflussleitung |
Technischer Dienst | Bautechnik/Planung, Immobilienmanagement,
Qualitätsmanagement |
IT | Programmierung – Datenbank- und
Softwareentwicklung, Projektmanagement |
3.8.Beschäftigungsgruppe H
Die Beschäftigungsgruppe H umfasst
Arbeitnehmerinnen mit umfassenden Kenntnissen und Erfahrungen in leitenden, das Unternehmen in ihren Wirkungsbereichen entscheidend beeinflussenden Stellungen.
Beispielsweise sind das folgende Referenzfunktionen:
Arbeitswelt | Referenzfunktion |
Kaufm. & administrative
Dienstleistungen |
Geschäftsführung, Vorstand |
4. DIE GEHALTSTABELLE
4.1.Allgemeine Bestimmungen
Für die Auszahlung des Gehaltes gelten die Bestimmungen des AngG. Jeder Arbeitnehmerin ist eine Gehaltsabrechnung in schriftlicher oder elek-tro-ni-scher Form auszuhändigen, aus welcher das Bruttogehalt sowie sämtliche Zuschläge und Abzüge ersichtlich sind.
4.2.Die Gehaltstabelle
Die in der Gehaltstafel angeführten Bruttomonatsgehälter und Bruttolehrlingsentschädigungen sind Mindestsätze.
Stufe (Jahr) | A | B | C | D | E | F | G | H |
Stufe 1 (1. bis 3. Jahr) |
1.606,00 | 1.661,00 | 1.714,00 | 1.821,00 | 1.981,00 | 2.250,00 | 2.784,00 | 3.427,00 |
Stufe 2 (4. bis 6.
Jahr) |
1.649,00 | 1.714,00 | 1.810,00 | 1.956,00 | 2.159,00 | 2.517,00 | 3.079,00 | 3.747,00 |
Stufe 3 (7. bis 9.
Jahr) |
1.692,00 | 1.768,00 | 1.908,00 | 2.088,00 | 2.335,00 | 2.784,00 | 3.374,00 | 4.069,00 |
Stufe 4 (10. bis 12. Jahr) |
--- | --- | 2.004,00 | 2.222,00 | 2.512,00 | 3.052,00 | 3.668,00 | 4.391,00 |
Stufe 5 (ab 13.Jahr) |
— | — | 2.100,00 | 2.356,00 | 2.688,00 | 3.320,00 | 3.963,00 | 4.711,00 |
Lehllingsentschädigung
im 1. Lehrjahr | 700,00 |
im 2. Lehrjahr | 900,00 |
im 3. Lehrjahr | 1.150,00 |
im 4. Lehrjahr | 1.200,00 |
4.3.Vorrückung
Die Gehaltserhöhung durch Eintritt in die nächste Gehaltsstufe tritt mit dem ersten Tag desjenigen Monates in Kraft, in den der Beginn des neuen Angestelltenjahres fällt.
Die Erhöhung kann auf bestehende Überzahlungen angerechnet werden.
Karenzurlaube gemäß MSchG bzw. VKG, die ab dem 1.12.2017 oder danach beginnen, werden bis zum 2. Geburtstag jedes Kindes für Vorrückungen angerechnet.
(4.3.2. idF 1.1.2020)
Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes, die ab dem 1.12.2017 oder danach beginnen, werden für Vorrückungen im vollen Ausmaß angerechnet.
(4.3.3. idF ab 1.1.2020)
Bei Umreihung in eine höhere Beschäftigungsgruppe gebührt das kollektivvertragliche Mindestgrundgehalt jener Stufe, welche das kollektivvertragliche Mindestgrundgehalt jener Stufe, die durch die nächste Vorrückung bei Verbleiben in der bisherigen Beschäftigungsgruppe erreicht worden wäre, übersteigt. Gibt es keine nächst höhere Stufe durch Verbleiben in der bisherigen Beschäftigungsgruppe, gebührt das kollektivvertragliche Mindestgrundgehalt der Stufe in der höheren Beschäftigungsgruppe, welches das bisherige kollektivvertragliche Mindestgrundgehalt der Stufe der bisherigen Beschäftigungsgruppe, übersteigt. Die Erhöhung kann auf bestehende Überzahlungen angerechnet werden.
Für Arbeitnehmerinnen mit „Reformbetrag 1” gebührt bei Umreihung in eine höhere Beschäftigungsgruppe das dem bisher erreichten kollektivvertraglichen Mindestgrundgehalt zuzüglich des „Reformbetrages 1” nächst Höhere der neuen Beschäftigungsgruppe. Damit reduziert sich der „Reformbetrag 1” um die Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Mindestgehalt der bisherigen Beschäftigungsgruppe und dem kollektivvertraglichen Mindestgehalt der höheren Beschäftigungsgruppe. Ein allfällig verbleibender „Reformbetrag 1” ist weiterhin auszuweisen und wird alljährlich wie die kollektivvertraglichen Mindestgehälter 4.ztrh. öht. Bei einer weiteren Umreihung kann sich der „Reformbetrag 1” solange reduzieren, bis er aufgebraucht ist.
Aushilfsweise Tätigkeit in einer höheren Beschäftigungsgruppe, die in einem Jahr nicht länger als ununterbrochen fünf Wochen bei Urlaub und 12 Wochen bei Krankheit dauert, begründet keinen Anspruch auf Erhöhung des monatlichen Entgeltes. Wird dieser Zeitraum jedoch überschritten, so gebührt für die ganze Zeit der Tätigkeit in der höheren Beschäftigungsgruppe das Entgelt dieser Gruppe. Für Arbeitnehmerinnen, die zeitweise mit Führungsaufgaben einer Beschäftigungsgruppe höher beauftragt sind, gebührt das in der jeweiligen Beschäftigungsgruppe geregelte Vertretungsgeld.
Bei Umreihung in eine niedrigere Beschäftigungsgruppe gebührt das kollektivvertragliche 4 5Mjndestgrundgehalt jener Stufe, welches nächst niedrig dem bisherigen kollektivvertraglichen . M. in. destgrundgehalt liegt. Die Differenz zwischen dem alten und neuen kollektivvertraglichem Mindestgrundgehalt ist in Form einer Überzahlung auszuweisen. Der Vorrückungsstichtag bleibt unverändert. Die in der höheren Stufe verbrachte Dienstzeit wird auf die niedrigere Stufe 4.£ü0ertragen.
Die Bestimmungen des ArbVG hinsichtlich verschlechternde Versetzung sowie des MschG (Rückkehrrecht) werden durch diese Regelung nicht berührt.
(4.4.4. idF 1.1.2019)
4.5.Sonstige Bestimmungen
Das Vertretungsgeld gemäß den Beschäftigungsgruppen D und E wird alle zwei Jahre um den Gesamtprozentsatz der Kollektivvertragserhöhungen des aktuellen Jahres und des Vorjahres valorisiert. Die nächste Erhöhung erfolgt mit 1.1.2021.
In Betriebsvereinbarungen können Regelungen über die Gewährung von Mankogeldern vereinbart werden.
5.ENTWICKLUNGSEINSTUFUNG FÜR TRAINEES
Trainees sind Arbeitnehmerinnen, die im Rahmen eines betriebsinternen Förder- und Schulungsprogramms als vielfältig einsetzbare Nachwuchskraft (Führungskraft und/oder Spezialistin) aufgebaut werden.
Typische Bestandteile eines Traineeprogramms sind neben Praxiseinsätzen in verschiedenen Abteilungen/Filialen des Unternehmens Einführungs- und Netzwerkveranstaltungen sowie allgemeine Seminare zu Fach- und Führungsthemen.
Trainees können für die Dauer des Programms, maximal aber für 18 Monate, eine Beschäftigungsgruppe niedriger als die Beschäftigungsgruppe der Zielposition eingestuft werden. Die -Bestimmungen des Punktes A. 4.4. dieses Abschnitts sind sinngemäß anzuwenden.
Ein Einsatz- und Ausbildungsplan ist dem Trainee zu Beginn des Programms auszuhändigen.
6.WEIHNACHTSREMUNERATION UND URLAUBSBEIHILFE
6-1- Weihnachtsremuneration
Mit Ausnahme der Arbeitnehmerinnen mit Provision erhalten alle Arbeitnehmerinnen und Lehrlinge spätestens am 1.Dezember eine Weihnachtsremuneration. Diese beträgt 100% des 6.1N.4o.vembergehaltes bzw der im November ausbezahlten Lehrlingsentschädigung.
Den während des Jahres ein- oder austretenden Arbeitnehmerinnen und Lehrlingen gebührt der aliquote Teil; bei austretenden Arbeitnehmerinnen und Lehrlingen berechnet nach 6-idgm letzten Monatsgehalt bzw nach der letzten monatlichen Lehrlingsentschädigung.
Bei Arbeitnehmerinnen, die während des Jahres ihre Lehrzeit vollendet haben, setzt sich die Weihnachtsremuneration aus dem aliquoten Teil der letzten monatlichen Lehrlingsentschädigung und aus dem aliquoten Teil des Arbeitnehmerinnengehaltes (November-, bei Beendigung des Lehrverhältnisses mit Ende November des 6.iD6|zembergehaltes) zusammen.
Bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen mit unterschiedlichem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung berechnet sich die Weihnachtsremuneration nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen vor der Fälligkeit.
Der Anspruch auf Weihnachtsremuneration wird durch Zeiten, in denen kein oder ein 6-2.ekürzter Anspruch auf Entgelt im Krankheits- oder Unglücksfall besteht, nicht gekürzt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Dienstverhinderung Folge eines Freizeitunfalls ist. Die Arbeitgeberin kann zur Gewährung dieses Anspruchs eine ärztliche Bescheinigung über die Ursache der Dienstverhinderung verlangen.
In jenen Betrieben, in denen bisher regelmäßig eine höhere Weihnachtsremuneration bezahlt wurde, bleibt diese Regelung aufrecht und darf durch das In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages nicht gekürzt werden.
6-2- Urlaubsbeihilfe
Mit Ausnahme der Arbeitnehmerinnen mit Provision erhalten alle Arbeitnehmerinnen und Lehrlinge im Kalenderjahr beim Antritt ihres gesetzlichen Urlaubes, falls dieser in Teilen gewährt wird, bei Antritt des längeren, bei gleich großen Urlaubsteilen bei Antritt des ersten 6-2-J'?taubsteiles, spätestens aber am 30.Juni, eine Urlaubsbeihilfe. Diese beträgt 100% des im Zeitpunkt des Urlaubsantrittes bzw am 30.Juni zustehenden Bruttomonatsgehaltes bzw der monatlichen Lehrlingsentschädigung. Steht bei Urlaubsantritt die Beendigung des Arbeits- 6-2-4er Lehrverhältnisses bereits fest, gebührt der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe.
Den während eines Kalenderjahres eintretenden Arbeitnehmerinnen und Lehrlingen gebührt für dasselbe lediglich der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe. Erfolgt der Eintritt nach dem 6-230;Juni, ist diese aliquote Urlaubsbeihilfe am 31.Dezember des laufenden Kalenderjahres, berechnet nach der Höhe des Dezembergehaltes bzw der Dezemberlehrlingsentschädigung, auszubezahlen.
Den während des Kalenderjahres austretenden Arbeitnehmerinnen und Lehrlingen gebührt für dasselbe ebenfalls der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe, und zwar berechnet nach dem letzten Bruttomonatsgehalt bzw nach der letzten Lehrlingsentschädigung.
Bei Arbeitnehmerinnen, die während des Kalenderjahres ihre Lehrzeit vollendet haben, setzt sich die Urlaubsbeihilfe aus dem aliquoten Teil der letzten monatlichen Lehrlingsentschädigung und dem aliquoten Teil des Bruttomonatsgehaltes zusammen.
Wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Lehrling nach Erhalt der für das laufende Kalenderjahr gebührenden Urlaubsbeihilfe ihr Arbeitsverhältnis selbst aufkündigt, aus ihrem
eitsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder infolge Vorliegens eines wichtigen Grundes vorzeitig entlassen wird, muss sie sich die im laufenden Kalenderjahr anteilsmäßig zu viel bezogene Urlaubsbeihilfe auf ihre ihr aus dem Arbeitsverhältnis zustehenden Ansprüche (insbesondere Restgehalt und Weihnachtsremuneration) in Anrechnung bringen lassen. Diese Anrechnung gilt in den ersten sechs Monaten des e nstverhältnisses unabhängig von der Beendigungsform.
Bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen mit unterschiedlichem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung berechnet sich die Urlaubsbeihilfe nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen vor der Fälligkeit.
Der Anspruch auf Urlaubsbeihilfe wird durch Zeiten, in denen kein oder ein gekürzter Anspruch auf Entgelt im Krankheits- oder Unglücksfall besteht, nicht gekürzt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Dienstverhinderung Folge eines Freizeitunfalls ist. Die Arbeitgeberin kann zur Gewährung dieses Anspruchs eine ärztliche Bescheinigung über die Ursache der Dienstverhinderung verlangen.
Auf die Urlaubsbeihilfe sind die bereits bisher aus Anlass des Urlaubes oder der Erholung 7lgewährten besonderen Zuwendungen einzurechnen.
7. FORMVORSCHRIFTEN BEI ALL-IN VERTRÄGEN
Die Vereinbarung (Dienstzettel oder Dienstvertrag) hat zu enthalten:
- die betragsmäßige Höhe des Grundgehaltes für die Normalarbeitszeit (siehe Zusatzprotokoll 8.2.),
- die betragsmäßige Höhe das Pauschale und welche Entgeltbestandteile, insbesondere ob Überstunden an Sonn- und Feiertagen, damit abgegolten sind,
- ob allfällige Provisionen zur Abgeltung anderer und welcher Entgeltbestandteile herangezogen werden. Die Sonderbestimmungen in Punkt D dieses Abschnittes sind zu berücksichtigen, andere Entgeltbestandteile wie zB zweckgebundene Zulagen,
- die Angabe des Gesamtentgeltes, davon ausgenommen sind Arbeitnehmerinnen mit Provisionen.
Für Arbeitnehmerinnen, die in den Beschäftigungsgruppen A bis E sowie in der Beschäftigungsgruppe F in der Arbeitswelt Verkauf & Vertrieb sowie Technischer Dienst eingestuft uUd3v2>.m AZG nicht ausgenommen sind, darf für die pauschalierte Abgeltung von Mehr- und Überstunden nur das rechnerische Höchstausmaß pro Kalenderjahr herangezogen werden.
Deckungsrechnung (siehe Zusatzprotokoll 8.2.)
Zua)Deckungsprüfung ist das für die tatsächlich erbrachte Leistung gebührende Entgelt (inkl. Ausfallsentgelt) des letzten Kalenderjahres für jene Entgeltbestandteile, die durch das Pauschale erfasst sind, zu ermitteln und der im Kalenderjahr tatsächlich bezahlten Pauschale gegenbü)ber zu stellen. Ergibt sich eine Unterdeckung, so ist der Differenzbetrag im Folgemonat der Deckungsrechnung mit der Gehaltsabrechnung auszubezahlen.
Der Arbeitnehmerin ist einmal jährlich, im ersten Quartal nach Ende des Kalenderjahres oder Ende des Wirtschaftsjahres eine Deckungsrechnung vorzulegen.
7dF ^1.2019)
Abweichend zu 7.3.2 kann
in Betrieben mit Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung die Pflicht zur Vorlage der Deckungsrechnung auf Arbeitnehmerinnen eingeschränkt werden, deren Pauschale weniger als ein Drittel des Gesamtentgeltes ausmacht.
in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung die Pflicht zur Vorlage der Deckungsrechnung auf eine Vorlage auf Verlangen der Arbeitnehmerin abgeändert werden, deren Pauschale mehr als ein Drittel des Gesamtentgeltes ausmacht.
Zur Deckungsprüfung für Arbeitnehmerinnen mit Provision, deren Fixum unter dem kollektivvertraglichen Mindestgehalt liegt, ist das für die tatsächlich erbrachte Leistung gebührende Entgelt (inkl. Ausfallsentgelt) für den entsprechenden Abrechnungszeitraum, gemäß der Sonderbestimmung Punkt D dieses Abschnittes, für jene Entgeltbestandteile zu ^^RTI itteln welche durch die Provision erfasst sind und der im entsprechenden
Abrechnungszeitraum tatsächlich bezahlten Provision gegenüber zu stellen. Ergibt sich eine Unterdeckung, so ist abweichend zu 7.3.2. der Differenzbetrag im Folgemonat der Deckungsrechnung mit der Gehaltsabrechnung auszubezahlen, spätestens aber zum Ende des folgenden Quartals.
Die Deckungsrechnung hat die Bestandteile der Vereinbarung in der jeweiligen Höhe getrennt zu enthalten, insbesondere Überstunden an Sonn- und Feiertagen. Weiters sind die auf Grund des allgemeinen Ausfallsprinzips (zB im Krankheits- oder Urlaubsfall und an Feiertagen) anzurechnenden fiktiven Entgelte zu berücksichtigen.
Der Betriebsrat ist über die betriebliche Handhabung der Deckungsrechnung zu informieren. Gemäß § 89 Z (1) ArbVG hat der Betriebsrat das Recht in die Deckungsrechnung Einsicht zu nehmen, sie zu überprüfen und zu kontrollieren.
8. ZUSATZPROTOKOLLE DER KOLLEKTIVVERTRAGSPARTEIEN
8.1.Abgrenzung Beschäftigungsgruppe C / D: Kundenberatung und Warenkenntnisse in der Arbeitswelt Verkauf & Vertrieb
8.2.Berechnungsbeispiele zur pauschalen Abgeltung von Entgeltbestandteilen (All-In Verträge)
8.1.ZUSATZPROTOKOLL ZUM KOLLEKTIVVERTRAG FÜR ANGESTELLTE UND LEHRLINGE IM HANDEL ÜBER DIE ABGRENZUNG ZWISCHEN DEN BESCHÄFTIGUNGSGRUPPEN C UND D ZUR KUNDINNENBERATUNG UND DEN WARENKENNTNISSEN IN DER ARBEITSWELT VERKAUF & VERTRIEB IM STATIONÄREN HANDEL
Beschäftigungsgruppe C:
Arbeitnehmerinnen der Arbeitswelt Verkauf & Vertrieb, die eine oder mehrere der definierten Standardtätigkeiten entsprechend den vier Tätigkeitsfeldern in der Beschäftigungsgruppe C ausüben, sind auch in dieser einzureihen. Dies gilt insbesondere für die Ermittlung des Kundehwunsches, damit verbundene einfache Auskünfte, die mit einer abgeschlossenen facheiSschlägigen Ausbildung wie zB: Lehrabschlussprüfung in einem Schwerpunkt des Lehrberufes Einzelhandelskauffrau leistbar sind.
Beschäftigungsgruppe D:
Arbeitnehmerinnen der Arbeitswelt Verkauf & Vertrieb, die zusätzlich zu den Standardtätigkeiten entsprechend den vier Tätigkeitsfeldern in der Beschäftigungsgruppe C mindestens eine der genannten qualifizierten Zusatztätigkeiten ausüben, sind in die Beschäftigungsgruppe D einzureihen. Dies gilt insbesondere für
- Kundenberatung unter Anwendung vertiefter Warenkenntnisse
- Kundenberatung unter Anwendung von Kenntnissen, welche in einer unternehmensspezifischen oder allgemein anerkannten Weiterbildung erworben wurden
ad 1) Arbeitnehmerinnen können vertiefte Warenkenntnisse nur dann anwenden, wenn das Sortiment über das typische Basissortiment einer Branche hinausgeht und damit eine überdurchschnittliche Produkttiefe oder -breite aufweist, der Verkauf des Produkts einer intensiven Beratung bedarf.
ad 2) Arbeitnehmerinnern können Kenntnisse anwenden, welche sie in einer unternehmensspezifischen oder allgemein anerkannten Weiterbildung nachweislich (Zertifizierung) erworben haben. Die Weiterbildung muss abgeschlossen, am Arbeitsmarkt anerkannt sein und aus Theorie- und Praxisteilen bestehen. Das erworbene Wissen kann unabhängig vom Unternehmen angewandt werden. Die Zertifizierung muss eine Beschreibung der Ausbildungsinhalte enthalten. Die Weiterbildung hat folgende Inhalte zu umfassen:
- einschlägiges Sortiments- und Produktwissen, das über allgemeine Produktkenntnisse
- hinausgeht und herstellerübergreifend ist,
- Anwendung bzw Verwendung der Produkte,
- Soziale Kompetenz wie zB Rhetorik, Ausdrucksweise, Konfliktmanagement,
- Reklamationsverhalten,
- Methoden zum aktiven Verkauf, insbesondere Bedarfsermittlung, individuelle Beratung und Kaufabschluss,
- theoretische Kenntnisse und praktische Fähigkeiten,
Nicht als Weiterbildung gilt eine
- Basiseinschulung in einem Unternehmen (zB Einführung ins Sortiment, Vermittlung von unternehmensspezifischen Prozessen, Erklärung des Warenwirtschaftssystems, allgemeine Richtlinien, Kundenumgang und Verkaufsmethoden etc ...). Die beschriebene Basiseinschulung erfüllt die Definition der Beschäftigungsgruppe C (Bedienung),
- Information zu Produktneuheiten.
8.2.ZUSATZPROTOKOLL ZUM KOLLEKTIVVERTRAG FÜR ANGESTELLTE UND LEHRLINGE IM HANDEL MIT BERECHNUNGSBEISPIELEN ZUR PAUSCHALEN ABGELTUNG VON ENTGELTBESTANDTEILEN (ALL-IN VERTRÄGE)
Da die pauschale Abgeltung von Entgeltbestandteilen breit genutzt wird, soll mit diesen Rahmenbedingungen eine transparente Gestaltung gefördert werden und zu mehr Rechtssicherheit für die Vertragsparteien beitragen.
Diese Formvorschriften gelten ab dem Zeitpunkt des Übertritts des Unternehmens ins neue Gehaltssystem. Mittels Umstiegsdienstzettel sind bestehende All-In Vereinbarungen an diese Formvorschriften anzupassen.
Das Grundgehalt für die Normalarbeitszeit ist entweder das kollektivvertragliche Mindestgehalt oder ein vereinbartes bzw im Betrieb übliches über dem Kollektivvertrag liegendes Gehalt. Die Kollektivvertragsparteien empfehlen zur Rechtssicherheit für die Vertragsparteien die
Vereinbarung eines angemessenen Grundgehaltes für die Normalarbeitszeit. Die Bestimmungen des § 2g AVRAG sind zu berücksichtigen.
Beispiel 1:
Mustertext All-In Vereinbarung Dienstvertrag:
„Aufgrund Ihrer Tätigkeit werden Sie in die Beschäftigungsgruppe F, Stufe 4, 10. Jahr des Kollektivvertrages für Angestellte im Handel eingestuft, woraus sich ein kollektivvertragliches Mindestgehalt von € 2.986,00 brutto ergibt. Vereinbart ist jedoch ein All-In Gehalt in Höhe von € 4.810,00 brutto, wobei das Grundgehalt für die Normalarbeitszeit gemäß § 2 Abs (2) Z 9 iVm § 2g AVRAG € 3.500,00 brutto beträgt. Der über dem Grundgehalt liegende Betrag gilt im Durchschnitt alle wie immer gearteten entgeltpflichtigen Mehr- und Überstunden an Werktagen (im rechnerischen Höchstausmaß pro Kalenderjahr), Überstunden an Sonn- und Feiertagen sowie alle Zuschläge für Arbeitsleistungen im Rahmen der erweiterten Öffnungszeiten gemäß Abschnitt 2) F des Kollektivvertrages ab.“
KV-Gehalt | 3.052,00 |
Überzahlung (nicht zweckgebunden) | 448,00 |
Grundgehalt für die Normalarbeitszeit | 3.500,00 |
Pauschale (Mehr- & Überstunden, ÖZ-Zuschläge) | 1.310,00 |
Gesamtentgelt | 4.810,00 |
Die Deckungsrechnung:
Jahresabrechnung | ||
KV-Gehalt | 3.052,004 | 2.728,00 |
ÜZ | 448,00 | 6.272,00 |
Grundgehalt | 3.500,00 | 49.000,00 |
Pauschale | 1.310,00 | 18.340,00 |
Gesamtentgelt | 4.810,00 | 67.340,00 |
Deckungsrechnung inkl fiktiven Ausfallsentgelts:
• ÜST: Es wurden 240 Std an Werktagen im Kalenderjahr geleistet.
3.500,- / 158 * 1,5 * 240 Std = 7.974,68 |
7.974,68 |
• ÜST: Es wurden 15 Stunden an Sonntagen im Kalenderjahr geleistet
3.500,- / 158 * 2 * 15 Std = 664,56 |
664,56 |
• 1,5 MA je Woche an 30 Wochen = 45 Std p.a. 3.500,– / 38,5 /
4,33 *
45 Std = 944,78 |
944,78 |
• ÖZ-Zuschläge abends 140 Std p.a.
3.500,– / 38,5 / 4,33 * 0,7 * 140 Std = 2.057,53 |
2.057,53 |
• ÖZ-Zuschläge SA, 2 SA im Monat (10 Monate)
3.500,– / 38,5 / 4,33 * 0,5 * 100 Std = 1.049,76 |
1.049,76 |
• ÜST Weihnachtssamstage
3.500,– / 158 * 2 * 40 Std = 1.772,15 |
1.772,15 |
• fiktive Ausfallsentgelte (Urlaubsentgelt, Krankenentgelt,
Feiertagsentgelt) Annahme der Kollektivvertragsparteien: 50 Überstunden = 1.661,39 3 x 1,5 Stunden MA = 94,48 |
2.125,39 |
18 Std ÖZ-Zuschläge Abend = 264,54
2 x 5 Stunden Samstag ÖZ-Zuschläge = 104,98 |
|
Entgelt All-In | 16.588,85 |
Überdeckung | 1.751,15 |
Pauschale | 18.340,00 |
Beispiel 2:
Mustertext All-In Vereinbarung Dienstvertrag:
„Aufgrund Ihrer Tätigkeit werden Sie in die Beschäftigungsgruppe D, Stufe 3, 8. Jahr des Kollektivvertrages für Angestellte im Handel eingestuft, woraus sich ein kollektivvertragliches Mindestgehalt von € 2.043,00 brutto ergibt. Vereinbart ist jedoch ein All-In Gehalt in Höhe von € 2.250,00 brutto, wobei das Grundgehalt für die Normalarbeitszeit gemäß § 2 Abs (2) Z 9 iVm § 2g AVRAG € 2.043,00 brutto, beträgt. Der über dem Grundgehalt liegende Betrag gilt im Durchschnitt alle wie immer gearteten entgeltpflichtigen Mehr- und Überstunden an Werktagen (im rechnerischen Höchstausmaß pro Kalenderjahr) ab.“
KV-Gehalt | 2.088,00 |
Überzahlung (nicht zweckgebunden) | -------- |
Grundgehalt für die Normalarbeitszeit | 2.088,00 |
Pauschale (Mehr- & Überstunden) | 162,00 |
Gesamtentgelt | 2.250,00 |
Die Deckungsrechnung:
KV-Gehalt | 2.088,00 |
ÜZ | --- |
Grundgehalt | 2.088,00 |
Pauschale | 162,00 |
Gesamtentgelt | 2.250,00 |
Deckungsrechnung inkl fiktiven Ausfallsentgelts:
Jahresabrechnung | ||
KV-Gehalt | 29.232,00 | 29.232,00 |
ÜZ | ---------- | --------------- |
Grundgehalt | 2.088,00 | 29.232,00 |
Pauschale | 162,00 | 2.268,00 |
Gesamtentgelt | 2.250,00 | 2.250,00 |
Deckungsrechnung inkl fiktiven Ausfallsentgelts: | ||
• ÜST: Es wurden 200 Std an Werktagen im Kalenderjahr
geleistet.
2.043,– / 158 * 1,5 * 200 Std = 3.879,11 |
3.964,56 | |
• 1,5 MA je Woche an 30 Wochen = 45 Std p.a. 2.043,–
/38,5 / 4,33
*45 Std = 551,48 |
563,63 | |
• fiktive Ausfallsentgelte (Urlaubsentgelt,
Krankenentgelt,
Feiertagsentgelt) Annahme der Kollektivvertragsparteien: 24 Überstunden = 465,49 3 x 1,5 Stunden MA = 55,15 |
532,11 | |
Entgelt All-In | 5.060,30 | |
Unterdeckung (Nachzahlung im Folgemonat) | -2.792,30 | |
Pauschale | 2.268,00 |
B.GEHALTSORDNUNG ALT
1.ALLGEMEINER TEIL
1.1.Arbeitnehmerinnen ist für die in diesem Kollektivvertrag festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit ein monatliches Mindestgehalt nach den in den Gehaltstafeln nach Beschäftigungsgruppen, Berufsjahren und Gehaltsgebieten gestaffelten Sätzen zu bezahlen.
1.2.Zur Berechnung einer Normalstunde ist das Bruttomonatsgehalt durch die in diesem Kollektivvertrag festgelegte Normalarbeitszeit sowie durch 4,33 zu teilen. Für die Berechnung der Mehrarbeit siehe Abschnitt 2) E 4.
(1.2. idF 1.1.2019)
1.3.Rahmen- und Entgeltbestimmungen für Lehrlinge und Pflichtpraktikantinnen für Aus- und Weiterbildung finden sich im Abschnitt 4) dieses Kollektivvertrages. Ausgenommen davon sind Trainees da sie nicht vom Geltungsbereich dieses Teiles des Kollektivvertrages erfasst sind.
1.4.Die in den Gehaltstafeln angeführten Bruttomonatsgehälter und Bruttomonatslehrlingsentschädigungen sind Mindestsätze.
1.5.Für die Einstufung der Angestellten in die Gehaltsgebiete ist der Ort ihrer Tätigkeit maßgebend.
1.6.Bei vereinbarter Teilzeitbeschäftigung im Sinne der §§ 1 Abs (1) und 2 Abs (1) AngG ist der aliquote Teil der in den Gehaltstafeln dieses Kollektivvertrages festgesetzten Mindestgehaltssätze zu bezahlen. Das Gleiche gilt für die Bemessung der Urlaubsbeihilfe und der Weihnachtsremuneration. Derartige Teilzeitbeschäftigungen fallen unter die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages.
1.7.Für die Einreihung einer Angestellten in eine Beschäftigungsgruppe laut dem unter 5. festgelegten Beschäftigungsgruppenschema ist lediglich die Art ihrer Tätigkeit maßgebend. Übt eine Angestellte mehrere Tätigkeiten, die in verschiedenen Beschäftigungsgruppen gekennzeichnet sind, gleichzeitig aus, so erfolgt ihre Einreihung in diejenige Gruppe, die der überwiegenden Tätigkeit entspricht.
1.8.Für Filialleiterinnen können über die Regelung der Gehälter und Arbeitsbedingungen betriebsweise zwischen Arbeitgeberinnen und gesetzlicher Betriebsvertretung unter Mitwirkung der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Handel, Vereinbarungen getroffen werden. In Betrieben, in denen solche Sondervereinbarungen abgeschlossen werden, müssen die Filialleiterinnen mindestens die Gehaltssätze der Beschäftigungsgruppe 3 erreichen.
1.9.In Betriebsvereinbarungen können über die Gewährung von Reisekosten- und Aufwandsentschädigungen sowie von Mankogeldern Regelungen vereinbart werden, soweit günstigere kollektivvertragliche Regelungen nicht bestehen.
1.10.Aushilfsweise Tätigkeit in einer höheren Beschäftigungsgruppe oder vorübergehende Stellvertretung eines Angestellten einer höheren Beschäftigungsgruppe, die in einem Jahr nicht länger als ununterbrochen fünf Wochen bei Urlaub und 12 Wochen bei Krankheit dauert, begründet keinen Anspruch auf Erhöhung des Gehaltes. Wird dieser Zeitraum jedoch überschritten, so gebührt für die ganze Zeit der Tätigkeit in der höheren Beschäftigungsgruppe das Entgelt dieser Gruppe.
1.11.Stellvertreterinnen von Filialleiterinnen erhalten auf die Dauer der Stellvertretung, wenn eine Übernahms- oder Übergabsinventur vorgenommen wird, vom ersten Tag der Vertretung an das niedrigste Gehalt jener Beschäftigungsgruppe, welcher die beurlaubte oder erkrankte Filialleiterin angehört, mindestens jedoch um 5% mehr, als ihr Verkäuferinnengehalt beträgt.
1.12.Für die Auszahlung des Gehaltes gelten die Bestimmungen des AngG. Jede Arbeitnehmerin ist eine Gehaltsabrechnung in schriftlicher oder elektronischer Form auszuhändigen, aus welcher das Bruttogehalt sowie sämtliche Zuschläge und Abzüge ersichtlich sind.
1.13.Die Einstufung für Ferialangestellte, die höchstens 3 Monate pro Kalenderjahr im Betrieb beschäftigt sind, im 1., 2. und 3. Angestelltendienstjahr, wird mit 31.12.2018 ersatzlos gestrichen.
2.ANRECHNUNGSBESTIMMUNGEN FÜR EINREIHUNG UND VORRÜCKUNG
2.1.Als Berufsjahre für die Einstufung in die Gehaltstafeln gelten nur die Jahre der praktischen A0gS2telltentätigkeit sowie die Jahre der Tätigkeit als selbstständige Kauffrau (= gewerbliche Tätigkeit). Die Lehrzeit oder die die Lehrzeit gemäß 5. II, j ersetzenden drei Angestelltendienstjahre fallen nicht darunter.
2.2..3.D3i.e Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes werden nur dann als Berufsjahre gewertet, wenn zur Zeit der Einberufung ein Angestellten- bzw Lehrverhältnis bestanden hat. Bei Angestellten, die vor Einziehung zum Präsenz- oder Zivildienst in keinem Arbeitsverhältnis standen, aber eine Handelsschule oder eine entsprechend höhere kaufmännische Schule vollendet hatten, ist der Präsenz- oder Zivildienst mindestens zur Hälfte nach einjähriger Dauer des Arbeitsverhältnisses anzurechnen.
2.3.Die Anrechnung von Karenzzeiten gemäß MSchG bzw VKG im laufenden Dienstverhältnis (Vorrückungen) richtet sich für Geburten ab dem 1.8.2019 nach § 15 f MSchG in Verbindung mit § 7 c VKG.
- die aus Anlass von Geburten ab dem 1.8.2019 in Anspruch genommen werden, werden für die Einreihung in die Gehaltstabelle im Ausmaß von höchstens 10 Monaten als Berufsjahre gewertet.
- die aus Anlass der Geburt des ersten Kindes in Anspruch genommen werden, werden im Ausmaß von höchstens 10 Monaten als Berufsjahre (Vorrückungen und Einreihung) gewertet.
- Dies gilt für Karenzurlaube die zwischen dem 1.1.2012 und 31.7.2019 beginnen. Diese Höchstgrenze gilt auch für Karenzurlaube nach Mehrlingsgeburten. Liegt neben einer Karenz gleichzeitig ein Dienstverhältnis vor, so wird für die Anrechnung von Berufsjahren (gemäß I. Abschnitt 1) und Gehaltsordnung) die für die Angestellte günstigere Variante zur Anwendung gebracht. Im Folgenden zeigen Beispiele, wie die gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen zur Berechnung des Gehaltes im Falle von Karenz gemäß § 15 MSchG und § 7c VKG umzusetzen sind.
Beispiel I: Geburt des ersten Kindes:
1.9.1997 Beginn des Lehrverhältnisses
1.9.2000 Beginn des Angestelltendienstverhältnisses
7.9.2000 Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt
Voraussichtliche und tatsächliche Geburt des ersten Kindes: 30.9.2012
Beginn des absoluten Beschäftigungsverbots: 5.8.2012
Ende des absoluten Beschäftigungsverbots: 25.11.2012
Karenz bis zum 2. Geburtstag des Kindes: 30.9.2014
Arbeitsbeginn nach der Karenz: 1.10.2014
Aufgrund der Lehrabschlussprüfung und der 12 Jahre Praxiszeit als Angestellte bis zum 4.8.2012 ist sie in BG 2, 13. Bj einzustufen.
Der Zeitraum des absoluten Beschäftigungsverbots ist für die Vorrückung anzurechnen (5.8. - 25.11.2012). Zehn Monate der Karenz fürs erste Kind (26.11.2012 - 25.9.2013) sind bei der Anrechnung für Berufsjahre ebenso zu berücksichtigen. Insgesamt ist daher der Zeitraum vom
5.8.2012 bis zum 25.9.2013 für Berufsjahre anzurechnen. Die Angestellte erreicht am 1.9.2013 das 15. Berufsjahr. Weil sie sich zu diesem Zeitpunkt in Karenz befindet, erfolgt keine Gehaltsauszahlung.
Wenn die Angestellte nach dem Ende ihrer Karenz ihre Tätigkeit am 1.10.2014 wieder aufnimmt, ist sie in BG 2, 15. Bj einzustufen (14 Jahre und 25 Kalendertage).
Erhöhung des Gehalts:
Euro
1.628,00 | 1.8.2012 Gehalt vor Beginn des absoluten
Beschäftigungsverbots lt KV (BG 2, 12. Bj) |
1.677,00 | 1.1.2013 Gehaltserhöhung lt KV während der Karenz |
1.800,00 | 1.9.2013 Vorrückung in das 15. Berufsjahr |
1.846,00 | 1.1.2014 Gehaltserhöhung lt KV während der Karenz |
1.846,00 | 1.10.2014 Gehalt für Tätigkeit nach Ende der Karenz |
Bei der Geburt eines zweiten Kindes ist nur der Zeitraum des absoluten Beschäftigungsverbots bei den Berufsjahren anzurechnen.
Beispiel II: Geburt des ersten Kindes:
Eintrittsdatum: 1.6.2010
Vordienstzeiten: 6 Berufsjahre
In diesem Betrieb wird die Berechnung des neuen IST-Gehalts infolge der KV-Erhöhung nicht so durchgeführt, wie dies der Kollektivvertrag vorsieht. Das tatsächliche IST-Gehalt der Angestellten wird stattdessen um jenen Prozentsatz erhöht, der für die Erhöhung der KV-Mindestgehälter vorgesehen ist.
Voraussichtliche Geburt: 27.12.2011
Beginn des absoluten Beschäftigungsverbots: 1.11.2011
Tatsächliche Geburt: 31.12.2011
Ende des absoluten Beschäftigungsverbots: 25.2.2012
Karenz bis zum 30.6.2013 (das Kind ist zu diesem Zeitpunkt 18 Monate alt)
Arbeitsbeginn nach der Karenz: 1.7.2013
Vor Beginn des absoluten Beschäftigungsverbots ist die Angestellte in BG 3, 7. Bj eingestuft. Sie verdient € 1.661,00, darin ist die Überzahlung von € 200,00 enthalten.
Der Zeitraum des absoluten Beschäftigungsverbots vom 1.11.2011 bis zum 25.2.2012 ist für die Berufsjahre anzurechnen. Zehn Monate der Karenz fürs erste Kind (26.2.2012 - 25.12.2012) sind bei der Anrechnung für Berufsjahre ebenso zu berücksichtigen. Insgesamt ist daher der Zeitraum vom 1.11.2011 bis zum 25.12.2012 für Berufsjahre anzurechnen. Die Angestellte erreicht daher am 1.6.2012 das 9. Berufsjahr. Die Überzahlung bleibt in diesem Betrieb bei der Vorrückung bestehen. Weil sie sich zu diesem Zeitpunkt in Karenz befindet, erfolgt keine Gehaltsauszahlung. Wenn die Angestellte nach dem Ende ihrer Karenz ihre Tätigkeit am 1.7.2013 wieder aufnimmt, ist sie in BG 3, 9. Bj einzustufen (8 Jahre, 6 Monate und 25 Kalendertage).
Für das Jahr 2012 war eine KV-Erhöhung der Mindestgehälter von 3,5% und für das Jahr 2013 von 2,98% gerundet auf den vollen Euro vorgesehen.
Erhöhung des Gehalts:
Euro
1.661,00 | 1.10.2011 Gehalt vor Beginn des absoluten
Beschäftigungsverbots |
1.719,14 | 1.1.2012 IST-Erhöhung 3,5% während der Karenz |
1.834,14 | 1.6.2012 Vorrückung ins 9. Berufsjahr (Gehalt lt KV €
1.626,- + € 208,14 Überzahlung) |
1.889,00 | 1.1.2013 IST Erhöhung 2,98% Rundung auf den vollen Euro
während der Karenz |
1.889,00 | 1.7.2013 Gehalt für Tätigkeit nach Ende der Karenz |
Bei der Geburt eines zweiten Kindes ist nur der Zeitraum des absoluten Beschäftigungsverbots bei den Berufsjahren anzurechnen.
Weitere Ansprüche aufgrund von Anrechnungen nach der jeweils geltenden Fassung des MSchG und des VKG sowie dieses Kollektivvertrages sind zu berücksichtigen.
(2.3 idF 1.1.2020)
2.4.Eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Einzelhandelskauffrau, Großhandelskauffrau, Bürokauffrau, Drogistin, Fotokauffrau, Buch-, Kunst- und Musikalienhändlerin, Waffen- und Munitionshändlerin, EDV-Kauffrau, Gartencenterkauffrau ersetzt ein Berufsjahr.
Wird eine derartige Lehrabschlussprüfung noch während der Lehrzeit des betreffenden Lehrberufes abgelegt, erfolgt die Anrechnung dieses einen Berufsjahres mit Beginn der Weiterverwendungszeit gemäß Abschnitt 4), Z 6. Wird eine derartige Lehrabschlussprüfung während der Weiterverwendungszeit gemäß Abschnitt 4), Z 6 oder später abgelegt, erfolgt die Anrechnung dieses einen Berufsjahres mit dem der Lehrabschlussprüfung folgenden Monatsersten.
Die erfolgreich abgeschlossene Handelsakademie und die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als Handelsassistentin ersetzen jeweils zwei Berufsjahre.
2.5.Die im Ausland zurückgelegten Vordienstzeiten, sofern sie auf Grund des Handelsangestelltenkollektivvertrages anerkannt werden, sind bei Berechnung der Berufsjahre zu berücksichtigen, wenn diese nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
2.6.Die im öffentlichen Dienst zurückgelegten Vordienstzeiten werden als Berufsjahre angerechnet, sofern die Tätigkeit im Handelsbetrieb inhaltlich der Tätigkeit im öffentlichen Dienst ähnlich ist oder ihr gleichkommt und die im öffentlichen Arbeitsverhältnis erworbenen Kenntnisse Verwendung finden.
2.7.Die Gehaltserhöhung durch Eintritt in eine höhere Berufsaltersstufe tritt mit dem ersten Tag desjenigen Monates in Kraft, in den der Beginn des neuen Berufsjahres fällt.
2.8.Zur Erfüllung der in diesem Kollektivvertrag neu festgesetzten Mindestsätze ist zum Vergleich nur das bisher bezahlte Bruttomonatsgehalt heranzuziehen.
3. WEIHNACHTSREMUNERATION
3.1. Mit Ausnahme der Angestellten mit Provision erhalten alle Angestellten und Lehrlinge spätestens am 1. Dezember eine Weihnachtsremuneration. Diese beträgt 100% des Novembergehaltes bzw der im November ausbezahlten Lehrlingsentschädigung.
3.2.Den während des Jahres ein- oder austretenden Angestellten und Lehrlingen gebührt der aliquote Teil; bei austretenden Angestellten und Lehrlingen berechnet nach dem letzten Monatsgehalt bzw nach der letzten monatlichen Lehrlingsentschädigung.
3.3.Bei Angestellten, die während des Jahres ihre Lehrzeit vollendet haben, setzt sich die Weihnachtsremuneration aus dem aliquoten Teil der letzten monatlichen Lehrlingsentschädigung und aus dem aliquoten Teil des Angestelltengehaltes (November-, bei Beendigung des Lehrverhältnisses mit Ende November des Dezembergehaltes) zusammen.
3.4.Bei teilzeitbeschäftigten Angestellten mit unterschiedlichem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung berechnet sich die Weihnachtsremuneration nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen vor der Fälligkeit.
3.5.Der Anspruch auf Weihnachtsremuneration wird durch Zeiten, in denen kein oder ein gekürzter Anspruch auf Entgelt im Krankheits- oder Unglücksfall besteht, nicht gekürzt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Dienstverhinderung Folge eines Freizeitunfalls ist. Die Arbeitgeberin kann zur Gewährung dieses Anspruchs eine ärztliche Bescheinigung über die Ursache der Dienstverhinderung verlangen.
3.6.In jenen Betrieben, in denen bisher regelmäßig eine höhere Weihnachtsremuneration bezahlt wurde, bleibt diese Regelung aufrecht und darf durch das In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages nicht gekürzt werden.
4. URLAUBSBEIHILFE
4.1.Mit Ausnahme der Angestellten mit Provision erhalten alle Angestellten und Lehrlinge im Kalenderjahr beim Antritt ihres gesetzlichen Urlaubes, falls dieser in Teilen gewährt wird, bei Antritt des längeren, bei gleich großen Urlaubsteilen bei Antritt des ersten Urlaubsteiles, spätestens aber am 30. Juni eine Urlaubsbeihilfe. Diese beträgt 100% des im Zeitpunkt des Urlaubsantrittes bzw am 30. Juni zustehenden Bruttomonatsgehaltes bzw der monatlichen Lehrlingsentschädigung. Steht bei Urlaubsantritt die Beendigung des Arbeits- oder Lehrverhältnisses bereits fest, gebührt der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe.
4.2.Den während eines Kalenderjahres eintretenden Angestellten und Lehrlingen gebührt für dasselbe lediglich der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe. Erfolgt der Eintritt nach dem 30. Juni, ist diese aliquote Urlaubsbeihilfe am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres, berechnet nach der Höhe des Dezembergehaltes bzw der Dezemberlehrlingsentschädigung, auszubezahlen.
4.3.Den während des Kalenderjahres austretenden Angestellten und Lehrlingen gebührt für dasselbe ebenfalls der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe, und zwar berechnet nach dem letzten Bruttomonatsgehalt bzw nach der letzten Lehrlingsentschädigung.
4.4.Bei Angestellten, die während des Kalenderjahres ihre Lehrzeit vollendet haben, setzt sich die Urlaubsbeihilfe aus dem aliquoten Teil der letzten monatlichen Lehrlingsentschädigung und dem aliquoten Teil des Bruttomonatsgehaltes zusammen.
4.5.Wenn eine Angestellte oder ein Lehrling nach Erhalt der für das laufende Kalenderjahr gebührenden Urlaubsbeihilfe ihr Arbeitsverhältnis selbst aufkündigt, aus ihrem Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder infolge Vorliegens eines wichtigen Grundes vorzeitig entlassen wird, muss sie sich die im laufenden Kalenderjahr anteilsmäßig zu viel bezogene
Urlaubsbeihilfe auf ihre ihr aus dem Arbeitsverhältnis zustehenden Ansprüche (insbesondere Restgehalt und Weihnachtsremuneration) in Anrechnung bringen lassen. Diese Anrechnung gilt in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses unabhängig von der Beendigungsform.
4.6.Bei teilzeitbeschäftigten Angestellten mit unterschiedlichem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung berechnet sich die Urlaubsbeihilfe nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen vor der Fälligkeit.
4.7.Der Anspruch auf Urlaubsbeihilfe wird durch Zeiten, in denen kein oder ein gekürzter Anspruch auf Entgelt im Krankheits- oder Unglücksfall besteht, nicht gekürzt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Dienstverhinderung Folge eines Freizeitunfalls ist. Die Arbeitgeberin kann zur Gewährung dieses Anspruchs eine ärztliche Bescheinigung über die Ursache der Dienstverhinderung verlangen.
4.8.Auf die Urlaubsbeihilfe sind die bereits bisher aus Anlass des Urlaubes oder Erholung gewährten besonderen Zuwendungen einzurechnen.
5.BESCHÄFTIGUNGSGRUPPENSCHEMA
I.Angestellte ohne abgeschlossene Lehrzeit in einem kaufmännischen Lehrberuf sind einzustufen in
Beschäftigungsgruppe 1
Nach Ablauf von drei Angestelltendienstjahren in der Beschäftigungsgruppe 1 erfolgt die Einstufung in das 1. Berufsjahr der ihrer Tätigkeit entsprechenden Beschäftigungsgruppe (2-6).
II.Angestellte mit abgeschlossener Lehrzeit in einem kaufmännischen Lehrberuf
sind in die ihrer Tätigkeit entsprechende Beschäftigungsgruppe (2-6) einzustufen.
Für ab dem 1.1.2006 begründete Dienstverhältnisse gilt:
Der Angestellte wird weiters in die seiner Tätigkeit entsprechende Beschäftigungsgruppe (2-6) eingestuft, wenn er über eine abgeschlossene Berufsausbildung im gewerblich/industriellen Bereich verfügt und eine dieser Ausbildung entsprechende, fachlich ausgerichtete Tätigkeit im Handelsbetrieb tatsächlich ausübt.
Als kaufmännische Lehrberufe gelten:
Vor In-Kraft-Treten des Berufsausbildungsgesetzes Kaufmännischer Lehrling (Kaufmannsgehilfe)
Nach In-Kraft-Treten des Berufsausbildungsgesetzes mit 1.1.1970
Einzelhandelskaufmann/Einzelhandel (mit Schwerpunkten)
- Großhandelskaufmann
- Drogist
- Fotokaufmann
- Buchhändler
- Musikalienhändler
- Kunsthändler
- Buch-, Kunst- und Musikalienhändler
- Waffen- und Munitionshändler
- Bürokaufmann
- Industriekaufmann
- EDV-Kaufmann
- Gartencenterkaufmann
- Sportartikelmonteur
- Spediteur
- DiD abgeschlossene Lehrzeit in einem der genannten kaufmännischen Lehrberufe wird ersetzt: durch den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie im Sinne des § 74 SCHOG oder einer Sonderform derselben im Sinne des § 75 SCHOG;
- durch den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule im Sinne der §§ 72 und 76 SCHOG oder einer Sonderform derselben im Sinne der §§ 73 und 77 SCHOG, soweit die erworbenen Kenntnisse in der Tätigkeit im Handelsbetrieb Verwendung finden;
- durch den erfolgreichen Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule im Sinne des § 36 SCHOG oder einer Sonderform derselben im Sinne des § 37 SCHOG;
- durch den erfolgreichen Besuch einer Mittelschule vor Auswirkung des SCHOG;
- durch den erfolgreichen Besuch einer Handelsschule im Sinne des § 60 SCHOG oder einer dreijährigen Sonderform derselben im Sinne des § 61 SCHOG;
- durch den erfolgreichen Besuch einer zweiklassigen Handelsschule vor Auswirkung des SCHOG und ein Angestelltendienstjahr;
- durch den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule im Sinne der §§ 58 und 59 SCHOG, soweit die erworbenen Kenntnisse in der Tätigkeit imaHandelsbetrieb Verwendung finden;
- durch eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem der genannten Lehrberufe, wenn eine ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung gem § 23 Abs 5 BAG erfolgt ist;
- Stenotypisten durch die erfolgreich abgelegte Handelskammerprüfung über 150 Silben in der Minute;
- durch eine dreijährige praktische Angestelltentätigkeit.
Als erfolgreicher Besuch einer Schule gem lit a) bis g) gilt ein solcher im Sinne des § 2 der Verordnung BGBl Nr 214/1989.
Beschäftigungsgruppe 2
Angestellte, die einfache Tätigkeiten ausführen
zB
Im Ein- und Verkauf:
- Verkäufer, soweit sie nicht in eine höhere Beschäftigungsgruppe einzustufen sind Angestellte mit einfacher Tätigkeit im Einkauf, soweit sie nicht in eine höhere Beschäftigungsgruppe einzustufen sind
Lager und Logistik:
- Angestellte, soweit sie nicht in eine höhere Beschäftigungsgruppe einzustufen sind
Im Büro und Rechnungswesen:
- Angestellte mit einfacher Tätigkeit in der Buchhaltung
- Kalkulation
- Lohn- und Gehaltsverrechnung
- Kassiere, soweit sie nicht in eine höhere Beschäftigungsgruppe einzustufen sind Fakturierung
- Schreibkräfte, soweit sie nicht in eine höhere Beschäftigungsgruppe einzustufen sind
- Rezeption, Empfang
In der Datenverarbeitung:
- Datenerfasser
- Hilfsoperator
- Hilfskräfte in der Datenverarbeitung
- Technische Hilfskräfte
- Techniker in Ausbildung
- Bedienungspersonal an Hilfsmaschinen
- Im technischen Dienst:
- Telefonisten, soweit sie nicht in eine höhere Beschäftigungsgruppe einzustufen sind
- Techniker in Ausbildung
- Fuhrpabr)kbetreuer
- Angestellte in der Dekoration, soweit sie nicht höher einzustufen sind
- Angescte) llte im technischen Kunden- oder Betriebsdienst, soweit sie nicht höher einzustufen sind
Beschäftigungsgruppe 3
Angestellte, die auf Anweisung schwierige Tätigkeiten selbstständig ausführen
zB
Im Ein- und Verkauf:
- Erste Verkäufer
- Verkäufer mit besonderen Fähigkeiten, zB
- Verkäufer, die regelmäßig Verkaufsgespräche in einer Fremdsprache führen, wobei in gemischtsprachigen Gebieten die heimischen Sprachen nicht als Fremdsprache gelten
- Verkäufer, bei deren Aufnahme Fremdsprachenkenntnisse gefordert werden
- Fahrverkäufer, die neben der Zustelltätigkeit regelmäßig Verkaufsgespräche führen und inkassieren bzw anstelle des Inkassos entsprechende Verkaufsabrechnungen durchführen
- Verkäufer, die in einem Geschäft überwiegend allein tätig sind (auch dann, wenn sie einen Lehrling ausbilden)
- Ein- und Verkaufsangestellte im Großhandel mit Drogeriewaren
- EDV-Fachverkäufer
- Filialleiter, soweit sie nicht in eine höhere Beschäftigungsgruppe einzustufen sind
- Leiter von Abteilungen, soweit sie nicht in eine höhere Beschäftigungsgruppe einzustufen sind
- Verkäufer, die entsprechend ihrer Aufgabe den Filialleiter in erheblichem Ausmaß vertreten
- Kassiere mit Kassenaufsichtsverantwortung, sowie sie nicht höher einzustufen sind
- Kassiere an Sammelkassen
- Außendienstmitarbeiter im Ein- und Verkauf, soweit sie nicht in die Beschäftigungsgruppe 4 einzustufen sind
- Verkäufer, die aufgrund des Lehrvertrags für die Lehrlingsausbildung verantwortlich sind und die Ausbildnerprüfung absolviert haben
- Angestellte im Einkauf, die im Rahmen allgemeiner Richtlinien selbstständig Angebote einholen und/oder bearbeiten, Waren bestellen oder nach vorangegangenen Dispositionen abrufen, einschließlich der Überwachung von Fristen, Terminen und Konditionen
Lager und Logistik:
- Lagererste, wenn mehrere Arbeitnehmer im Lager beschäftigt sind
- Kommissionäre
- Selbstständige Expedienten
- Angestellte mit entsprechendem Verantwortungsbereich in der Logistik
- Im Büro und Rechnungswesen:
- Angestellte in der Buchhaltung, die mit der Führung von Konten betraut sind
- Kalkulanten
- Statistiker
- Angestellte, die eine Registratur oder ein Archiv selbstständig führen
- Sachbearbeiter
- Fakturisten
- Ladenkassiere in Selbstbedienungsläden
- Kassiere, die auch mit buchhalterischen Arbeiten beschäftigt sind
- Rechnungsprüfer
- Lohn- und/oder Gehaltsverrechner
- Zolldeklaranten/Frachttarifeure
- Reklamationsbearbeiter
- Angestellte, die den Schriftverkehr bzw die Korrespondenz überwiegend nach allgemeinen Angaben durchführen
- Angestellte, die überwiegend fremdsprachigen Schriftverkehr nach Vorlage durchführen
In der Datenverarbeitung:
- Datenerfasser mit Sachbearbeiterfunktion
- Arbeitsvorbereiter
- Operator
- Anwendungsbetreuer (Helpdesk/Support)
- EDV-Techniker
- Assistenten der Berufe der höheren Beschäftigungsgruppen im Bereich der
- Datenverarbeitung
- Programmierer, soweit sie nicht in eine höhere Beschäftigungsgruppe einzustufen sind
- Internetbetreuer (Webmaster)
- Netzwerkbetreuer (-administrator)
Im technischen Dienst:
- Telefonisten, die regelmäßig Auskünfte in mind. 1 Fremdsprache geben
- Telefonisten in Callcentern, die qualifizierte Auskünfte bzw Beratung geben
- Telefonisten mit besonders intensiver Beanspruchung
- Dekorateure
- Grafiker
- Angestellte, die mit der Instandhaltung und Instandsetzung von Betriebsanlagen betraut sind (Haustechniker)
- Techniker im Kundendienst
- Angestellte, die Maschinen oder technische Geräte vorführen und
- Bedienungspersonal von Kunden unterweisen
- Fuhrparkbetreuer, die für Betriebs- und Verkehrssicherheit, Einsatzbereitschaft und Verfügbarkeit verantwortlich sind
Beschäftigungsgruppe 4
Angestellte mit selbstständiger Tätigkeit
zB
Im Ein- und Verkauf:
- Erster Verkäufer mit selbstständiger Einkaufsbefugnis
- Einkäufer
- Erste Sortimenter (Erste Verkäufer) im Buchhandel, die als solche aufgenommen oder ernannt worden sind oder denen ständig mehr als 5 gelernte Buchhändler unterstehen
- Verkäufer von EDV-Systemen
- Filialleiter, die selbstständig über Waren, Lagerhaltung und sonstige Betriebsmittel Verfügungen treffen, die Warenpräsentation und/oder verkaufsfördernde Maßnahmen durchführen, zur selbstständigen Preisgestaltung oder zur Preisgestaltung im Rahmen allgemeiner Richtlinien berechtigt sind und für die Abrechnung vereinnahmter Geldbeträge Sorge tragen
- Leiter von Großfilialen bzw von mehreren Filialen, soweit sie nicht in die Beschäftigungsgruppe 5 einzustufen sind
- Leiter großer Abteilungen, sofern sie nicht höher einzustufen sind
- Außendienstmitarbeiter im Ein- und Verkauf, die schwierige Produktberatungen durchführen und zum Abschluss von Geschäften sowie zur Disposition über Preis und Konditionen berechtigt sind
In Lager und Logistik:
- Lager-/Logistikleiter, die für Wareneingang, Lagerhaltung und Warenausgang verantwortlich sind
- Expeditoren im Musikalienhandel
- Im Büro und Rechnungswesen:
- Selbstständige Buchhalter
- Selbstständige Kalkulanten
- Selbstständige Statistiker
- Hauptkassiere
- Controller
- Kassiere, die neben der Kassiertätigkeit die Abrechnung ausländischer Zahlungsmittel, geldwerter Zahlungsmittel, Kreditkartenabrechnungen und den Verkehr mit Geld- und Kreditinstituten durchführen
- Exportfakturisten
- Fremdsprachige Korrespondenten
- Dolmetscher
- Personalreferenten
- Assistenten des Betriebsinhabers oder der mit der Führung des Betriebes verantwortlich beauftragten Angestellten
- Zolldeklaranten, die der Behörde gegenüber verantwortlich sind
In der Datenverarbeitung:
- Leiter Operating
- Systemberater
- EDV-Organisator
- Datensicherheitsspezialist
- Datenbankadministrator/-entwickler
- e)Internetentwickler
- Netzwerktechniker
- SAP-Berater
- Selbstständiger Programmierer (Softwareentwickler)
- Systembetreuer (Systemanalytiker, -administrator, -entwickler)
- EDV-Techniker, die Tätigkeiten von erhöhter Schwierigkeit selbstständig durchführen
- EDV-Trainer
- Webdesigner
- EDV-Projektleiter
- Technikerausbilder, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind
- Gruppenleiter im technischen Kundendienst, denen bis zu 20 Kundendiensttechniker unterstellt sind
Im technischen Dienst:
- Dekorateure, die nach eigenen Entwürfen arbeiten
- Grafiker, die nach eigenen Entwürfen arbeiten
- Sicherheitsfachkräfte
- Angestellte im betrieblichen Dienst oder im Kundendienst, die aufgrund entsprechender Ausbildung oder mehrjähriger praktischer Erfahrung selbstständige Tätigkeiten von erhöhter Schwierigkeit zur technischen Überprüfung, Reparatur und Instandsetzung durchführen
- Röstmeister in Kaffeeröstereien
- Leiter der KFZ-Werkstätte in KFZ-Unternehmen
- Leiter des technischen Kundendienstes
- Einrichtungsplaner, die im Rahmen der Verkaufsberatung die Einrichtung und Ausstattung von Räumen mit Möbeln und Waren der Raumausstattung technisch und kostenmäßig selbstständig planen und gestalten
- Korrektoren in Verlagen
- Hersteller in Verlagen
Beschäftigungsgruppe 5
Angestellte mit Dispositions- und/oder Anweisungstätigkeiten, die schwierige Arbeiten selbstständig und verantwortlich ausführenoder
Angestellte, die Tätigkeiten, wofür Spezialkenntnisse und praktische Erfahrung erforderlich sind, selbstständig und verantwortlich ausführen
zB c)
Im Ein- und Verkauf:
- Selbstständige Einkäufer
- Selbstständige Leiter von im Firmenbuch eingetragenen Zweigniederlassungen im Pharmagroßhandel
- Leiter von Verkaufsabteilungen in EDV-Vertriebsfirmen oder in Großbetrieben
- Leiter von mehreren Großfilialen
In Lager und Logistik:
- Leiter von Lager- und Logistikbereichen mit Dispositions- und
- Führungsverantwortung für mindestens 20 Arbeitnehmer
- Leiter der Logistik in Großbetrieben
- Expeditleiter im Pharmagroßhandel mit Dispositionstätigkeit
Im Büro und Rechnungswesen:
- Bilanzbuchhalter
- Leiter der Buchhaltung
- Hauptkassiere in Großbetrieben
- Leiter des Kassenwesens
- Betriebsleiter in Großbetrieben
- Leiter des Personalwesens
- Leiter der Marketingabteilung
- Angestellte, die Assistenztätigkeit mit Dispositions- und/oder Anweisungstätigkeit selbstständig und verantwortlich ausführen
In der Datenverarbeitung:
- Leiter der Systemberatung/-betreuung
- Leiter von Programmiergruppen
- Leiter einer EDV-Abteilung
- Leiter im technischen Kundendienst im EDV-Bereich, denen mehr als 20
- Kundendiensttechniker unterstellt sind
Im technischen Dienst:
- Leiter der Dekoration
- Leiter einer KFZ-Großwerkstätte in KFZ-Unternehmen
- Leiter eines organisatorisch selbstständigen technischen Kundendienstes
- Leiter eines organisatorisch selbstständigen Fuhrparks, die für Einsatz, Wartung, Instandhaltung der verwendeten Kraftfahrzeuge sowie für alle technisch und verkehrsrechtlich erforderlichen Kontrollen verantwortlich sind
- Leiter von wissenschaftlichen Abteilungen
- Lektoren im Buch-, Kunst- oder Musikalienverlag
- Erste Hersteller im Buch-, Kunst- oder Musikalienverlag
Beschäftigungsgruppe 6
Angestellte mit umfassenden Kenntnissen und mehrjähriger praktischer Erfahrung, die eine leitende, das Unternehmen in ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich entscheidend beeinflussende Stellung einnehmen
zB
- Im Firmenbuch eingetragene bevollmächtigte Angestellte mit entsprechendem Verantwortungsbereich (zB Prokuristen)
- Selbstständige Leiter von EDV-Abteilungen, die für Problemanalyse, Programmierung, Datenerfassung und Datenverarbeitung verantwortlich sind
- Verkaufsdirektoren mit Prokura in EDV-Vertriebsfirmen
- Leiter des technischen Kundendienstes mit Prokura und mehr als 20 unterstellten Kundendiensttechnikern in EDV-Vertriebsfirmen
- Cheflektoren im Buch-, Kunst- oder Musikalienverlag
6. GEHALTSGEBIETE UND GEHALTSTAFELN
6.1.GEHALTSGEBIETE
6.1.1.Gehaltsgebiet A
Alle Ogjtp der Bundesländer Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol u^d Wien.
6.1.2.Gehaltsgebiet B
Alle Orte des Bundeslandes Salzburg und des Bundeslandes Vorarlberg.
6.2.ÜBERSICHT GEHALTSTAFELN
6.2.1.Allgemeiner Groß- und Kleinhandel (A)
6.2.2.Fotohandel (B)
6.2.3.Drogenhandel (C)
- Drogengroßhandel,
- Drogenkleinhandel.
6.2.4.Handel mit Büchern, Kunstblättern, Musikalien, Zeitungen und Zeitschriften; Buch-, Kunst¬oder Musikalienverlag (D)
6.2.5.Großhandel mit Eisen und Eisenwaren, Metallen und Metallwaren, Röhren, Fittings und sanitärem Installationsbedarf laut Firmenliste (E)
6.2.6.Warenhäuser (F)
6.2.7.Kohlengroßhandel Wien, Papiergroßhandel Wien laut Firmenliste, Textil-, Bekleidungs- und Schuhhandel Wien (G)
6.2.8.Tabaktrafiken (H)
6.3. GEHALTSTAFELN
GEHALTSTAFEL A ALLGEMEINER GROSS- UND KLEINHANDEL
Das Gehaltsgebiet A gilt für Betriebe in allen Bundesländern, außer Salzburg und Vorarlberg, das Gehaltsgebiet B für Salzburg und Vorarlberg.
Beschäftigungsgruppe 1
Gehaltsgebiet | ||
A | B | |
Euro | ||
Sonstige Angestellte im 1., 2. und 3. Angestelltendienstjahr | 1.589,00 | 1.589,00 |
Beschäftigungsgruppe 2
Gebiet A | Gebiet B | |
im 1. Berufsjahr | 1.675,00 | 1.675,00 |
im 3. Berufsjahr | 1.675,00 | 1.675,00 |
im 5. Berufsjahr | 1.675,00 | 1.693,00 |
im 7. Berufsjahr | 1.675,00 | 1.714,00 |
im 9. Berufsjahr | 1.761,00 | 1.815,00 |
im 10. Berufsjahr | 1.850,00 | 1.909,00 |
im 12. Berufsjahr | 1.941,00 | 2.002,00 |
im 15. Berufsjahr | 2.080,00 | 2.145,00 |
im 18. Berufsjahr | 2.112,00 | 2.178,00 |
Beschäftigungsgruppe 3
Gebiet A | Gebiet B | |
im 1. Berufsjahr | 1.675,00 | 1.675,00 |
im 3. Berufsjahr | 1.675,00 | 1.680,00 |
im 5. Berufsjahr | 1.723,00 | 1.774,00 |
im 7. Berufsjahr | 1.805,00 | 1.862,00 |
im 9. Berufsjahr | 1.939,00 | 1.999,00 |
im 10. Berufsjahr | 2.124,00 | 2.190,00 |
im 12. Berufsjahr | 2.233,00 | 2.305,00 |
im 15. Berufsjahr | 2.383,00 | 2.458,00 |
im 18. Berufsjahr | 2.423,00 | 2.501,00 |
Angestellte mit Provision siehe Abschnitt 3) D.
Beschäftigungsgruppe 4
Gebiet A | Gebiet B | |
im 1. Berufsjahr | 1.726,00 | 1.777,00 |
im 3. Berufsjahr | 1.799,00 | 1.856,00 |
im 5. Berufsjahr | 1.876,00 | 1.937,00 |
im 7. Berufsjahr | 2.080,00 | 2.143,00 |
im 9. Berufsjahr | 2.331,00 | 2.405,00 |
im 10. Berufsjahr | 2.566,00 | 2.648,00 |
im 12. Berufsjahr | 2.716,00 | 2.805,00 |
im 15. Berufsjahr | 2.923,00 | 3.018,00 |
im 18. Berufsjahr | 2.981,00 | 3.077,00 |
Angestellte mit Provision siehe Abschnitt 3) D.
Beschäftigungsgruppe 5
Gebiet A | Gebiet B | |
im 5. Berufsjahr | 2.576,00 | 2.662,00 |
im 7. Berufsjahr | 2.790,00 | 2.882,00 |
im 9. Berufsjahr | 3.016,00 | 3.116,00 |
im 10. Berufsjahr | 3.199,00 | 3.303,00 |
im 12. Berufsjahr | 3.354,00 | 3.462,00 |
im 15. Berufsjahr | 3.587,00 | 3.702,00 |
im 18. Berufsjahr | 3.657,00 | 3.779,00 |
Beschäftigungsgruppe 6
Gebiet A | Gebiet B | |
im 5. Berufsjahr | 2.897,00 | 2.991,00 |
im 10. Berufsjahr | 3.413,00 | 3.523,00 |
im 15. Berufsjahr | 3.932,00 | 4.061,00 |
im 18. Berufsjahr | 4.007,00 | 4.137,00 |
Lehrlingsentschädigung
im 1. Lehrjahr | 700,00 |
im 2. Lehrjahr | 900,00 |
im 3. Lehrjahr | 1.150,00 |
im 4. Lehrjahr | 1.200,00 |
Arbeitskleidung
Eisen- und Eisenwarenhandel, Metall- und Metallwarenhandel.
Lagerangestellte und Verkäufer erhalten jährlich einen Arbeitsmantel, der Eigentum der Firma bleibt. Die Reinigung und Instandsetzung obliegt dem Arbeitnehmer.
GEHALTSTAFEL B FOTOHANDEL
Das Gehaltsgebiet A gilt für Betriebe in allen Bundesländern, außer Salzburg und Vorarlberg, das Gehaltsgebiet B für Salzburg und Vorarlberg.
Die nachstehenden Mindestgehaltssätze gelten für jene Angestellte, die
- die Lehrabschlussprüfung als Fotokaufmann mit Erfolg abgelegt haben,
- die eine kaufmännische Lehrabschlussprüfung bzw die Kaufmannsgehilfenprüfung mit Erfolg abgelegt und den „Lehrgang Foto-Film-AV” erfolgreich absolviert haben.
Für alle übrigen Angestellten gelten die Mindestgehaltssätze der Gehaltstafel A) Allgemeiner Groß- und Kleinhandel.
Beschäftigungsgruppe 1
Gehaltsgebiet | ||
A | B | |
Euro | ||
Sonstige Angestellte im 1., 2. und 3. Angestelltendienstjahr | 1.589,00 | 1.589,00 |
Beschäftigungsgruppe 2
Gebiet A | Gebiet B | |
im 1. Berufsjahr | 1.675,00 | 1.696,00 |
im 3. Berufsjahr | 1.675,00 | 1.711,00 |
im 5. Berufsjahr | 1.688,00 | 1.738,00 |
im 7. Berufsjahr | 1.712,00 | 1.762,00 |
im 9. Berufsjahr | 1.811,00 | 1.870,00 |
im 10. Berufsjahr | 1.907,00 | 1.968,00 |
im 12. Berufsjahr | 2.000,00 | 2.064,00 |
im 15. Berufsjahr | 2.143,00 | 2.212,00 |
im 18. Berufsjahr | 2.176,00 | 2.247,00 |
Beschäftigungsgruppe 3
Gebiet A | Gebiet B | |
im 1. Berufsjahr | 1.675,00 | 1.700,00 |
im 3. Berufsjahr | 1.677,00 | 1.726,00 |
im 5. Berufsjahr | 1.772,00 | 1.825,00 |
im 7. Berufsjahr | 1.860,00 | 1.918,00 |
im 9. Berufsjahr | 1.994,00 | 2.059,00 |
im 10. Berufsjahr | 2.188,00 | 2.259,00 |
im 12. Berufsjahr | 2.302,00 | 2.379,00 |
im 15. Berufsjahr | 2.455,00 | 2.536,00 |
im 18. Berufsjahr | 2.497,00 | 2.581,00 |
Angestellte mit Provision siehe Abschnitt 3) D.
Beschäftigungsgruppe 4
Gebiet A | Gebiet B | |
im 1. Berufsjahr | 1.774,00 | 1.828,00 |
im 3. Berufsjahr | 1.853,00 | 1.911,00 |
im 5. Berufsjahr | 1.934,00 | 1.995,00 |
im 7. Berufsjahr | 2.142,00 | 2.211,00 |
im 9. Berufsjahr | 2.402,00 | 2.483,00 |
im 10. Berufsjahr | 2.644,00 | 2.731,00 |
im 12. Berufsjahr | 2.801,00 | 2.893,00 |
im 15. Berufsjahr | 3.013,00 | 3.115,00 |
im 18. Berufsjahr | 3.073,00 | 3.175,00 |
Angestellte mit Provision siehe Abschnitt 3) D.
Beschäftigungsgruppe 5
Gebiet A | Gebiet B | |
im 5. Berufsjahr | 2.658,00 | 2.746,00 |
im 7. Berufsjahr | 2.877,00 | 2.973,00 |
im 9. Berufsjahr | 3.109,00 | 3.214,00 |
im 10. Berufsjahr | 3.301,00 | 3.407,00 |
im 12. Berufsjahr | 3.460,00 | 3.572,00 |
im 15. Berufsjahr | 3.697,00 | 3.820,00 |
im 18. Berufsjahr | 3.772,00 | 3.897,00 |
Beschäftigungsgruppe 6
Gebiet A | Gebiet B | |
im 5. Berufsjahr | 2.987,00 | 3.086,00 |
im 10. Berufsjahr | 3.518,00 | 3.637,00 |
im 15. Berufsjahr | 4.056,00 | 4.189,00 |
im 18. Berufsjahr | 4.132,00 | 4.269,00 |
Lehrlingsentschädigung
im 1. Lehrjahr | 700,00 |
im 2. Lehrjahr | 900,00 |
im 3. Lehrjahr | 1.150,00 |
im 4. Lehrjahr | 1.200,00 |
GEHALTSTAFEL C DROGENHANDEL
Das Gehaltsgebiet A gilt für Betriebe in allen Bundesländern, außer Salzburg und Vorarlberg, das Gehaltsgebiet B für Salzburg und Vorarlberg.
C 1. Drogengroßhandel; Drogisten
Als Drogist gilt nur der Angestellte, der die Drogistenprüfung mit Erfolg abgelegt hat. Tätigkeiten, die Drogistenkenntnisse voraussetzen, dürfen nur durch gelernte Drogisten verrichtet werden.
Beschäftigungsgruppe 1
Gehaltsgebiet | ||
A | B | |
Euro | ||
Sonstige Angestellte im 1., 2. und 3. Angestelltendienstjahr | 1.589,00 | 1.589,00 |
Beschäftigungsgruppe 2
Gehaltsgebiet A | Gehaltsgebiet B | |||
Drogisten | Nichtdrog. | Drogisten | Nichtdrog. | |
Euro | Euro | |||
im 1. Berufsjahr | 1.693,00 | 1.675,00 | 1.742,00 | 1.675,00 |
im 3. Berufsjahr | 1.708,00 | 1.675,00 | 1.759,00 | 1.675,00 |
im 5. Berufsjahr | 1.733,00 | 1.675,00 | 1.786,00 | 1.693,00 |
im 7. Berufsjahr | 1.759,00 | 1.675,00 | 1.811,00 | 1.714,00 |
im 9. Berufsjahr | 1.864,00 | 1.761,00 | 1.924,00 | 1.815,00 |
im 10. Berufsjahr | 1.962,00 | 1.850,00 | 2.025,00 | 1.909,00 |
im 12. Berufsjahr | 2.058,00 | 1.941,00 | 2.125,00 | 2.002,00 |
im 15. Berufsjahr | 2.208,00 | 2.080,00 | 2.278,00 | 2.145,00 |
im 18. Berufsjahr | 2.241,00 | 2.112,00 | 2.314,00 | 2.178,00 |
Beschäftigungsgruppe 3
Gehaltsgebiet A | Gehaltsgebiet B | |||
Drogisten | Nichtdrog. | Drogisten | Nichtdrog. | |
Euro | Euro | |||
im 1. Berufsjahr | 1.696,00 | 1.675,00 | 1.746,00 | 1.675,00 |
im 3. Berufsjahr | 1.722,00 | 1.675,00 | 1.772,00 | 1.675,00 |
im 5. Berufsjahr | 1.821,00 | 1.723,00 | 1.882,00 | 1.774,00 |
im 7. Berufsjahr | 1.880,00 | 1.805,00 | 1.940,00 | 1.862,00 |
im 9. Berufsjahr | 2.019,00 | 1.939,00 | 2.083,00 | 1.999,00 |
im 10. Berufsjahr | 2.215,00 | 2.124,00 | 2.288,00 | 2.189,00 |
im 12. Berufsjahr | 2.331,00 | 2.233,00 | 2.405,00 | 2.305,00 |
im 15. Berufsjahr | 2.484,00 | 2.383,00 | 2.566,00 | 2.458,00 |
im 18. Berufsjahr | 2.529,00 | 2.423,00 | 2.612,00 | 2.501,00 |
Beschäftigungsgruppe 4
Gehaltsgebiet A | Gehaltsgebiet B | |||
Drogisten | Nichtdrog. | Drogisten | Nichtdrog. | |
Euro | Euro | |||
im 1. Berufsjahr | 1.822,00 | 1.726,00 | 1.884,00 | 1.777,00 |
im 3. Berufsjahr | 1.897,00 | 1.799,00 | 1.959,00 | 1.856,00 |
im 5. Berufsjahr | 1.972,00 | 1.876,00 | 2.037,00 | 1.937,00 |
im 7. Berufsjahr | 2.169,00 | 2.080,00 | 2.238,00 | 2.143,00 |
im 9. Berufsjahr | 2.426,00 | 2.331,00 | 2.505,00 | 2.405,00 |
im 10. Berufsjahr | 2.663,00 | 2.566,00 | 2.751,00 | 2.648,00 |
im 12. Berufsjahr | 2.816,00 | 2.716,00 | 2.910,00 | 2.805,00 |
im 15. Berufsjahr | 3.050,00 | 2.923,00 | 3.151,00 | 3.018,00 |
im 18. Berufsjahr | 3.108,00 | 2.981,00 | 3.214,00 | 3.077,00 |
Beschäftigungsgruppe 5
Gehaltsgebiet | ||
A | B | |
Euro | ||
im 5. Berufsjahr | 2.601,00 | 2.686,00 |
im 7. Berufsjahr | 2.816,00 | 2.909,00 |
im 9. Berufsjahr | 3.045,00 | 3.145,00 |
im 10. Berufsjahr | 3.250,00 | 3.356,00 |
im 12. Berufsjahr | 3.407,00 | 3.516,00 |
im 15. Berufsjahr | 3.642,00 | 3.762,00 |
im 18. Berufsjahr | 3.715,00 | 3.837,00 |
Beschäftigungsgruppe 6
Gehaltsgebiet | ||
A | B | |
Euro | ||
im 5. Berufsjahr | 2.913,00 | 3.008,00 |
im 10. Berufsjahr | 3.461,00 | 3.575,00 |
im 15. Berufsjahr | 4.003,00 | 4.132,00 |
im 18. Berufsjahr | 4.074,00 | 4.209,00 |
Lehrlingsentschädigung
im 1. Lehrjahr | 700,00 |
im 2. Lehrjahr | 900,00 |
im 3. Lehrjahr | 1.150,00 |
im 4. Lehrjahr | 1.200,00 |
Arbeitskleidung
Lagerangestellte erhalten jährlich einen Arbeitsmantel, der Eigentum der Firma bleibt. Die Reinigung und Instandsetzung obliegt dem Arbeitnehmer.
C 2. Drogenkleinhandel; Drogisten
Als Drogist gilt nur der Angestellte, der die Drogistenprüfung mit Erfolg abgelegt hat.
Tätigkeiten, die Drogistenkenntnisse voraussetzen, dürfen nur durch gelernte Drogisten verrichtet werden. Im Kleinhandel können zB als Verkaufspersonal für jene Waren, die nicht der Drogistenkonzession unterliegen (wie Kosmetika u dgl), auch Nichtdrogisten beschäftigt werden.
Beschäftigungsgruppe 1
Befristung 1 a) siehe Punkt B. 1.13. dieses Abschnitts
Gehaltsgebiet | ||
A | B | |
Euro | ||
Sonstige Angestellte im 1., 2. und 3. Angestelltendienstjahr | 1.589,00 | 1.589,00 |
Beschäftigungsgruppe 2
Gehaltsgebiet A | Gehaltsgebiet B | |||
Drogisten | Nichtdrog. | Drogisten | Nichtdrog. | |
Euro | Euro | |||
im 1. Berufsjahr | 1.693,00 | 1.675,00 | 1.742,00 | 1.675,00 |
im 3. Berufsjahr | 1.708,00 | 1.675,00 | 1.759,00 | 1.675,00 |
im 5. Berufsjahr | 1.733,00 | 1.675,00 | 1.786,00 | 1.693,00 |
im 7. Berufsjahr | 1.749,00 | 1.675,00 | 1.802,00 | 1.714,00 |
im 9. Berufsjahr | 1.853,00 | 1.761,00 | 1.912,00 | 1.815,00 |
im 10. Berufsjahr | 1.951,00 | 1.850,00 | 2.014,00 | 1.909,00 |
im 12. Berufsjahr | 2.034,00 | 1.941,00 | 2.101,00 | 2.002,00 |
im 15. Berufsjahr | 2.181,00 | 2.080,00 | 2.253,00 | 2.145,00 |
im 18. Berufsjahr | 2.216,00 | 2.112,00 | 2.289,00 | 2.178,00 |
Beschäftigungsgruppe 3
Gehaltsgebiet A | Gehaltsgebiet B | |||
Drogisten | Nichtdrog. | Drogisten | Nichtdrog. | |
im 1. Berufsjahr | 1.696,00 | 1.675,00 | 1.746,00 | 1.675,00 |
im 3. Berufsjahr | 1.722,00 | 1.675,00 | 1.772,00 | 1.675,00 |
im 5. Berufsjahr | 1.802,00 | 1.723,00 | 1.860,00 | 1.774,00 |
im 7. Berufsjahr | 1.892,00 | 1.805,00 | 1.951,00 | 1.862,00 |
im 9. Berufsjahr | 2.029,00 | 1.939,00 | 2.096,00 | 1.999,00 |
im 10. Berufsjahr | 2.203,00 | 2.124,00 | 2.273,00 | 2.189,00 |
im 12. Berufsjahr | 2.315,00 | 2.233,00 | 2.392,00 | 2.305,00 |
im 15. Berufsjahr | 2.469,00 | 2.383,00 | 2.550,00 | 2.458,00 |
im 18. Berufsjahr | 2.514,00 | 2.423,00 | 2.595,00 | 2.501,00 |
Beschäftigungsgruppe 4
Gehaltsgebiet A | Gehaltsgebiet B | |||
Drogisten | Nichtdrog. | Drogisten | Nichtdrog. | |
Euro | Euro | |||
im 1. Berufsjahr | 1.803,00 | 1.726,00 | 1.861,00 | 1.777,00 |
im 3. Berufsjahr | 1.885,00 | 1.799,00 | 1.947,00 | 1.856,00 |
im 5. Berufsjahr | 1.966,00 | 1.876,00 | 2.029,00 | 1.937,00 |
im 7. Berufsjahr | 2.181,00 | 2.080,00 | 2.252,00 | 2.143,00 |
im 9. Berufsjahr | 2.446,00 | 2.331,00 | 2.528,00 | 2.405,00 |
im 10. Berufsjahr | 2.662,00 | 2.566,00 | 2.751,00 | 2.648,00 |
im 12. Berufsjahr | 2.816,00 | 2.716,00 | 2.910,00 | 2.805,00 |
im 15. Berufsjahr | 3.032,00 | 2.923,00 | 3.133,00 | 3.018,00 |
im 18. Berufsjahr | 3.091,00 | 2.981,00 | 3.193,00 | 3.077,00 |
Beschäftigungsgruppe 5
Gehaltsgebiet | ||
A | B | |
Euro | ||
im 5. Berufsjahr | 2.576,00 | 2.662,00 |
im 7. Berufsjahr | 2.790,00 | 2.882,00 |
im 9. Berufsjahr | 3.016,00 | 3.116,00 |
im 10. Berufsjahr | 3.199,00 | 3.304,00 |
im 12. Berufsjahr | 3.354,00 | 3.462,00 |
im 15. Berufsjahr | 3.587,00 | 3.702,00 |
Beschäftigungsgruppe 6
Gehaltsgebiet | ||
A | B | |
Euro | ||
im 5. Berufsjahr | 2.897,00 | 2.991,00 |
im 10. Berufsjahr | 3.412,00 | 3.523,00 |
im 15. Berufsjahr | 3.932,00 | 4.061,00 |
im 18. Berufsjahr | 4.007,00 | 4.137,00 |
Lehrlingsentschädigung
im 1. Lehrjahr | 700,00 |
im 2. Lehrjahr | 900,00 |
im 3. Lehrjahr | 1.150,00 |
im 4. Lehrjahr | 1.200,00 |
GEHALTSTAFEL D HANDEL MIT BÜCHERN, KUNSTBLÄTTERN, MUSIKALIEN, ZEITUNGEN UND ZEITSCHRIFTEN; BUCH-, KUNST- ODER MUSIKALIENVERLAG
Das Gehaltsgebiet A gilt für Betriebe in allen Bundesländern, außer Salzburg und Vorarlberg, das Gehaltsgebiet B für Salzburg und Vorarlberg.
Diese Gehaltstafel gilt für sogenannte Mischbetriebe nur unter der Voraussetzung, dass ihr Umsatz aus dem Verkauf des Buch-, Kunst- und Musikalienhandels sowie des Zeitungs- und Zeitschriftenvertriebes über 51% beträgt.
Als Buchhändler im Sinne dieser Gehaltstafel gilt jener Angestellte, der die Lehrabschlussprüfung als Buchhändler, Musikalienhändler, Kunsthändler oder Buch, Kunst- und Musikalienhändler mit Erfolg abgelegt hat. Weiters gilt als Buchhändler jener Angestellte, der im Sortiment oder in der Auslieferung mindestens 5 Jahre hindurch buch-, kunst- oder musikalienhändlerische Tätigkeiten verrichtet hat. Er ist, sofern er keine Tätigkeit im Sinne der Beschäftigungsgruppen 4, 5 oder 6 ausübt, in die Beschäftigungsgruppe 3 einzustufen.
Im Buch-, Kunst- oder Musikalienverlag gelten die Mindestsätze der Buchhändler für jene Angestellte, die mindestens 3 Jahre hindurch Tätigkeiten als Korrektoren, Hersteller (auch in Anzeigenabteilungen), erste Hersteller (auch in Anzeigenabteilungen), Lektoren und Cheflektoren ausgeübt haben.
Für Angestellte im Zeitungs- und Zeitschriftengroßhandel können für Normalarbeitsstunden zwischen 22.00 und 6.00 Uhr Betriebsvereinbarungen über Nachtzulagen abgeschlossen werden.
Beschäftigungsgruppe 1
Gehaltsgebiet | |||
A | B | ||
Euro | |||
Sonstige Angestellte im 1., 2. und 3. Angestelltendienstjahr | 1.632,00 | 1.642,00 |
Beschäftigungsgruppe 2
Gehaltsgebiet | ||
A | B | |
Euro | ||
im 1. Berufsjahr | 1.675,00 | 1.685,00 |
im 3. Berufsjahr | 1.675,00 | 1.701,00 |
im 5. Berufsjahr | 1.679,00 | 1.729,00 |
im 7. Berufsjahr | 1.700,00 | 1.750,00 |
im 9. Berufsjahr | 1.798,00 | 1.856,00 |
im 10. Berufsjahr | 1.894,00 | 1.953,00 |
im 12. Berufsjahr | 1.983,00 | 2.048,00 |
im 15. Berufsjahr | 2.128,00 | 2.195,00 |
im 18. Berufsjahr | 2.160,00 | 2.229,00 |
Beschäftigungsgruppe 3
Buchhändler
Gebiet A | Gebiet B | |
im 1. Berufsjahr | 1.704,00 | 1.755,00 |
im 3. Berufsjahr | 1.730,00 | 1.781,00 |
im 5. Berufsjahr | 1.829,00 | 1.890,00 |
im 7. Berufsjahr | 1.923,00 | 1.984,00 |
im 9. Berufsjahr | 2.064,00 | 2.130,00 |
im 10. Berufsjahr | 2.266,00 | 2.341,00 |
im 12. Berufsjahr | 2.384,00 | 2.465,00 |
im 15. Berufsjahr | 2.542,00 | 2.626,00 |
im 18. Berufsjahr | 2.587,00 | 2.674,00 |
Übrige Angestellte
Gebiet A | Gebiet B | |
im 1. Berufsjahr | 1.670,00 | 1.688,00 |
im 3. Berufsjahr | 1.670,00 | 1.712,00 |
im 5. Berufsjahr | 1.759,00 | 1.811,00 |
im 7. Berufsjahr | 1.843,00 | 1.902,00 |
im 9. Berufsjahr | 1.979,00 | 2.042,00 |
im 10. Berufsjahr | 2.171,00 | 2.241,00 |
im 12. Berufsjahr | 2.285,00 | 2.357,00 |
im 15. Berufsjahr | 2.436,00 | 2.516,00 |
im 18. Berufsjahr | 2.480,00 | 2.560,00 |
Angestellte mit Provision siehe Abschnitt 3) D.
Beschäftigungsgruppe 4
Buchhändler
Gebiet A | Gebiet B | |
im 1. Berufsjahr | 1.831,00 | 1.892,00 |
im 3. Berufsjahr | 1.915,00 | 1.979,00 |
im 5. Berufsjahr | 1.999,00 | 2.065,00 |
im 7. Berufsjahr | 2.218,00 | 2.292,00 |
im 9. Berufsjahr | 2.488,00 | 2.572,00 |
im 10. Berufsjahr | 2.739,00 | 2.831,00 |
im 12. Berufsjahr | 2.899,00 | 2.997,00 |
im 15. Berufsjahr | 3.123,00 | 3.227,00 |
im 18. Berufsjahr | 3.182,00 | 3.288,00 |
Übrige Angestellte
Gebiet A | Gebiet B | |
im 1. Berufsjahr | 1.761,00 | 1.814,00 |
im 3. Berufsjahr | 1.836,00 | 1.897,00 |
im 5. Berufsjahr | 1.919,00 | 1.979,00 |
im 7. Berufsjahr | 2.128,00 | 2.194,00 |
im 9. Berufsjahr | 2.385,00 | 2.461,00 |
im 10. Berufsjahr | 2.625,00 | 2.711,00 |
im 12. Berufsjahr | 2.777,00 | 2.869,00 |
im 15. Berufsjahr | 2.990,00 | 3.090,00 |
im 18. Berufsjahr | 3.048,00 | 3.148,00 |
Angestellte mit Provision siehe Abschnitt 3) D.
Beschäftigungsgruppe 5 Buchhändler
Gebiet A | Gebiet B | |
im 5. Berufsjahr | 2.753,00 | 2.845,00 |
im 7. Berufsjahr | 2.980,00 | 3.079,00 |
im 9. Berufsjahr | 3.221,00 | 3.328,00 |
im 10. Berufsjahr | 3.418,00 | 3.530,00 |
im 12. Berufsjahr | 3.582,00 | 3.701,00 |
im 15. Berufsjahr | 3.830,00 | 3.959,00 |
im 18. Berufsjahr | 3.908,00 | 4.039,00 |
Übrige Angestellte
Gebiet A | Gebiet B | |
im 5. Berufsjahr | 2.637,00 | 2.723,00 |
im 7. Berufsjahr | 2.855,00 | 2.948,00 |
im 9. Berufsjahr | 3.087,00 | 3.188,00 |
im 10. Berufsjahr | 3.273,00 | 3.379,00 |
im 12. Berufsjahr | 3.431,00 | 3.544,00 |
im 15. Berufsjahr | 3.671,00 | 3.790,00 |
im 18. Berufsjahr | 3.742,00 | 3.866,00 |
Beschäftigungsgruppe 6
Buchhändler
Gebiet A | Gebiet B | |
im 5. Berufsjahr | 3.093,00 | 3.199,00 |
im 10. Berufsjahr | 3.645,00 | 3.770,00 |
im 15. Berufsjahr | 4.200,00 | 4.341,00 |
im 18. Berufsjahr | 4.279,00 | 4.424,00 |
Übrige Angestellte
Gebiet A | Gebiet B | |
im 5. Berufsjahr | 2.963,00 | 3.060,00 |
im 10. Berufsjahr | 3.492,00 | 3.606,00 |
im 15. Berufsjahr | 4.024,00 | 4.156,00 |
im 18. Berufsjahr | 4.098,00 | 4.234,00 |
Lehrlingsentschädigung
im 1. Lehrjahr | 700,00 |
im 2. Lehrjahr | 900,00 |
im 3. Lehrjahr | 1150,00 |
im 4. Lehrjahr | 1200,00 |
GEHALTSTAFEL E GROSSHANDEL MIT EISEN UND EISENWAREN, METALLEN UND METALLWAREN, RÖHREN, FITTINGS UND SANITÄREM INSTALLATIONSBEDARF
Das Gehaltsgebiet A gilt für Betriebe in allen Bundesländern, außer Salzburg und Vorarlberg, das Gehaltsgebiet B für Salzburg und Vorarlberg.
Beschäftigungsgruppe 1
Gehaltsgebiet | ||
A | B | |
Euro | ||
Sonstige Angestellte im 1., 2. und 3. Angestelltendienstjahr | 1.589,00 | 1.589,00 |
Beschäftigungsgruppe 2
Gebiet A | Gebiet B | |
im 1. Berufsjahr | 1.693,00 | 1.742,00 |
im 3. Berufsjahr | 1.708,00 | 1.759,00 |
im 5. Berufsjahr | 1.733,00 | 1.786,00 |
im 7. Berufsjahr | 1.759,00 | 1.811,00 |
im 9. Berufsjahr | 1.864,00 | 1.924,00 |
im 10. Berufsjahr | 1.962,00 | 2.025,00 |
im 12. Berufsjahr | 2.058,00 | 2.125,00 |
im 15. Berufsjahr | 2.208,00 | 2.278,00 |
im 18. Berufsjahr | 2.241,00 | 2.314,00 |
Beschäftigungsgruppe 3
Gebiet A | Gebiet B | |
im 1. Berufsjahr | 1.696,00 | 1.746,00 |
im 3. Berufsjahr | 1.722,00 | 1.772,00 |
im 5. Berufsjahr | 1.821,00 | 1.882,00 |
im 7. Berufsjahr | 1.912,00 | 1.973,00 |
im 9. Berufsjahr | 2.054,00 | 2.122,00 |
im 10. Berufsjahr | 2.254,00 | 2.330,00 |
im 12. Berufsjahr | 2.373,00 | 2.448,00 |
im 15. Berufsjahr | 2.529,00 | 2.613,00 |
im 18. Berufsjahr | 2.573,00 | 2.659,00 |
Angestellte mit Provision siehe Abschnitt 3) D.
Beschäftigungsgruppe 4
Gebiet A | Gebiet B | |
im 1. Berufsjahr | 1.822,00 | 1.884,00 |
im 3. Berufsjahr | 1.906,00 | 1.967,00 |
im 5. Berufsjahr | 1.989,00 | 2.054,00 |
im 7. Berufsjahr | 2.207,00 | 2.278,00 |
im 9. Berufsjahr | 2.476,00 | 2.558,00 |
im 10. Berufsjahr | 2.725,00 | 2.816,00 |
im 12. Berufsjahr | 2.885,00 | 2.981,00 |
im 15. Berufsjahr | 3.105,00 | 3.211,00 |
im 18. Berufsjahr | 3.165,00 | 3.271,00 |
Angestellte mit Provision siehe Abschnitt 3) D.
Beschäftigungsgruppe 5
Gebiet A | Gebiet B | |
im 5. Berufsjahr | 2.736,00 | 2.829,00 |
im 7. Berufsjahr | 2.964,00 | 3.064,00 |
im 9. Berufsjahr | 3.204,00 | 3.312,00 |
im 10. Berufsjahr | 3.400,00 | 3.513,00 |
im 12. Berufsjahr | 3.563,00 | 3.682,00 |
im 15. Berufsjahr | 3.811,00 | 3.940,00 |
im 18. Berufsjahr | 3.886,00 | 4.017,00 |
Beschäftigungsgruppe 6
Gebiet A | Gebiet B | |
im 5. Berufsjahr | 3.077,00 | 3.181,00 |
im 10. Berufsjahr | 3.627,00 | 3.747,00 |
im 15. Berufsjahr | 4.318,00 | 4.318,00 |
im 18. Berufsjahr | 4.258,00 | 4.400,00 |
Lehrlingsentschädigung
im 1. Lehrjahr | 700,00 |
im 2. Lehrjahr | 900,00 |
im 3. Lehrjahr | 1150,00 |
im 4. Lehrjahr | 1200,00 |
Arbeitskleidung
Lagerangestellte und Verkäufer erhalten jährlich einen Arbeitsmantel, der Eigentum der Firma bleibt. Die Reinigung und Instandsetzung obliegt dem Arbeitnehmer.
ZUSATZPROTOKOLL NR I
zum Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs.
Stand 1. Jänner 1988.
Die Gehaltstafel E) gilt laut besonderer Liste für jene Firmen, die mindestens 50% ihres Umsatzes im Großhandel mit Eisen, Metallen, Eisen- und Metallwaren, Werkzeugen, Waffen, Haus- und Küchengeräten, Glas-, Porzellan- und Keramikwaren tätigen. Als Großhandel werden Lieferungen an den nachgeordneten Handel verstanden. Mischbetriebe (Unternehmen mit Groß- und Einzelhandelstätigkeit), auch mit Filialen, zählen bei Zutreffen obiger Kriterien zum Großhandel.
Kärnten
Filli & Co, Klagenfurt, Bahnhofstraße 6
Mannesmann Handels Ges.m.b.H., Villach, Reitschulgasse 2
Niederösterreich
ALLCLICK Austria GmbH, Pfaffstätten, Wiener Straße 100
Groh & Sohn, Stockerau, Sparkassenplatz 8
VS Sanitär HANDELS AG. Perchtoldsdorf, Brunnerfeldstraße 53
Wallner & Neubert Gesellschaft m.b.H., Mödling, Im Felberbrunn
Oberösterreich
Kontinentale Eisenhandelsgesellschaft, Linz
Mannesmann Handels Ges.m.b.H., Linz/Wels
August Weyland, Schärding
Alfred Wagner, Ried im Innkreis
Tobias Altzinger, Perg
Fritz Holter KG, Wels
Gottfried Pengg & Co KG, Linz
Montanhandel, Eisen-, Stahl- und Metallhandelsges.m.b.H., Linz, Inhaber Karl Rosenauer Österr. Armaturen AG, Wels
Schachermayer Großhandelsges.m.b.H., Linz
Ing. Robert Ruttner, Steyr, Bahnhofstraße 14
Ferromontan GmbH, Linz, Hölzmüllerstraße 2
Eisenhof Attnang, Egon Rucker, Attnang-Puchheim, Bahnhofstraße 17
Höller-Eisen, Inhaber Max Löberbauer, Gmunden, Kammerhofgasse 6
Karl R. Willinger, Wels
Salzburg
Stinnes Ges.m.b.H., Salzburg, Rainerstraße 17
Carl Steiner & Co, Salzburg, Judengasse 5-7
Höller-Eisen, Inhaber Max Löberbauer, Salzburg, Kaiserschützenstraße 6
Steiermark
Christof Odörger, Graz, Griesgasse 14
Franz Grosschädl, Graz, Südbahnstraße 11
Rudolf Ferch, Graz, Schmiedgasse 2
Zultner & Co, Graz, Kastellfeldgasse 39
Mannesmann Handels Ges.m.b.H., Graz, Elisabethinergasse 22
Schweißtechnik, Handelsges.m.b.H., Gesellschafter Jos. Nussmüller, Graz, Stockergasse 8
Kontinentale Eisenhandelsgesellschaft, Kern & Co, Graz, Rösselmühlgasse 7
Franz Eberhardt, Graz, Waagner-Biro-Straße 45 „Stahlhütte”, Inhaber Herbert Zirl, Graz, Alte Poststraße 391
Karl Waltner & Co, Graz, Finkengasse 4-10
Tirol
Ernst Kieslinger OHG, Absam/Solbad Hall
Neckam & Co OHG, St. Johann, Fieberbrunner Straße 20
Vorarlberg
Josef Pircher, Bregenz, Rathausstraße 2
Gebrüder Ulmer, Dornbirn, Dr.-Waibel-Straße 7
Paul v. Furtenbach, Feldkirch, Marktplatz 9-11
Jos. Schmidts Erben, Bludenz, Werdenbergerstraße 13
Herwig Rhomberg, Götzis, Hauptstraße 33
Eisenhandelsgesellschaft Paul v. Furtenbach, Josef Pircher, Josef Schmidts Erben,
Gebrüder Ulmer, Dornbirn, Wallenmahd 54
Wien
Franz Bachl, 3, Apostelgasse 37
Karl Bakalla, 3, Löwengasse 39
Anton Berghofer AG, 15, Sechshauserstraße 31
H. Bergmann KG, 4, Wiedner Hauptstraße 46
Ferd. Eug. Biba, 14, Hägelingasse 14
Fritz Bogner & Co KG, 10, Hardtmuthgasse 131-135
Gebrüder Boschan KG, 23, Seybelgasse 26
„OKA” Großhandel für Bau- und Industriebedarf Karl Breyer & Söhne, 7, Kirchengasse 41
Commestero Außenhandelsges.m.b.H., 1, Kohlmarkt 16
Bruno Czermak, 1, Hohenstaufengasse 7/1/6
Czernosik & Co KG, 4, Wiedner Hauptstraße 45
Danubia Industrie-Ausrüstung-Handelsges.m.b.H., 2, Rueppgasse 11
Dietzel GmbH, 5, Bräuhausgasse 63
Franz Distals Söhne, 3, Landstraßer Hauptstraße 100
Draht- und Drahtwarenhandels GmbH, 9, Berggasse 21
C. Duisberg KG, 6, Capistrangasse 10
Hans Eberhard, 2, Große Sperlgasse 31
Ernst Eckschmidt, 13, Hummelgasse 20
„Elwas” Adolf Schätzschock Technische Produkte GmbH, 10, Rotenhofgasse 59
Karl Eschlböck, 3, Hansalgasse 4/4
Eurotrade-Langfelder u. Putzker GesmbH, 18, Schumanngasse 48
Hans Faulhaber, Eisen- und Eisenwarengroßhandel, 7, Hermanngasse 22
Josef Feda, 1, Schubertring 9-11
Karl Feistritzer, 17, Ottakringer Straße 59
Ferromontan Export- u. Beteiligungen GmbH, 3, Jacquingasse 29
Ferrum Eisengroßhandelsges.m.b.H., 1, Bartensteingasse 14
OHG Theodor Fink, 1, Johannesgasse 18
Fleischmann GesmbH, 20, Klosterneuburger Straße 70
Anton Friedrichkeit, 20, Hellwagstraße 10
Gustav Genschow & Co GmbH, 3, Neulinggasse 14
Alfred Götz, 9, Berggasse 22
A. Grohmann, Inhaber Ing. Alfred Grohmann, 5, Franzensgasse 23/1
Ferdinand Gruber, 14, Windschutzstraße 1
Carl Gstettner, Alleininhaber Manfred Slama, 8, Laudongasse 34
F. Hartmann & Co KG, 13, Lainzer Straße 26
„Hasegg” Handelsgesellschaft Hasenauer & Co KG, 1, Wipplingerstraße 3
VS Sanitär Handels-AG, Filiale 7, Neubaugasse 25-27
Oskar Hausenbichl & Co, 2, Dammstraße 37
August Herz, 1, Opernringhof
„Holzgebinde-Zentrale” Wien Wirtschaftsgenossenschaft des Fassbinder- und
Weinküferhandwerks Österreichs reg.Gen.m.b.H., 15, Storchengasse 21
Fritz Homola & Co, 15, Fröbelgasse 49
Rhon Eduard „Titan” Handel mit Industriebedarf, 9, Währinger Straße 9
Huber & Drott OHG, 1, Johannesgasse 18
Hütte Krems GmbH, 1, Rathausplatz 4
„Intropa” Industrie- u. Handelsaktienges.m.b.H., 13, Mantlergasse 30
Franz Kacena, 16, Deinhartsteingasse 30/32
Jos. H. Kaindl, 7, Kaiserstraße 113-115
A. Kaja Handelsgesellschaft m.b.H., 7, Stiftgasse 29
J. Kammler & Co, 9, Stadtbahnviadukt 79-80
Kellner & Kunz AG, Gumpendorfer Straße 118
Thyssen - Kontinentale Eisenhandels-GesmbH, 1, Neutorgasse 17
Karl Kochard, 6, Stumpergasse 60
Kohlberger & Prager GmbH, 4, Schikanedergasse 1
A. Th. Komoly, 14, Poschgasse 3
Johann Koppensteiner GmbH, 2, Bahnhof Wien-Nord, Hof 6
Krasa & Co, 7, Mariahilfer Straße 8
Josef Kucharik, 7, Kaiserstraße 14
Dr. Alfred Lang GmbH, 3, Ditscheinergasse 4
Brüder Lanik KG, 4, Graf-Starhemberg-Gasse 32
Latzel & Kutscha, 18, Gentzgasse 166
Josef Laurer, 5, Schönbrunner Straße 116
Johann Mandl, 10, Rotenhofgasse 80-84/1/3/11
Mannesmann Handels Ges.m.b.H., 3, Schwarzenbergplatz 7
Franz Marxt, 18, Währinger Gürtel 15-17
Ing. H. Mayer Ges.m.b.H., 19, Döblinger Hauptstraße 56
KR Dr. Egon Mehser, 17, Lacknergasse 15
Metall- und Erz AG, 1, Hegelgasse 19
Metall & Farben Ges.m.b.H., 1, Kärntner Straße 7
Metall- u. Gußwaren Handelsges.m.b.H., 7, Döblergasse 2
Montana AG für Bergbau, Industrie und Handel, 1, Schwarzenbergplatz 16/3
Alexander Moser KG, 3, Obere Viaduktgasse 2
Rosa Moser, 12, Edelsinnstraße 5a
Simon Moskowicz, Großhandel mit Waren aller Art, 1, Singerstraße 2/2/6
Alexander Müller, Inh. Kurt Ehrenberger, 10, Davidgasse 21
Schraubenmüller, Alexander Müller, 9, Hörlgasse 4
„Neptun” Eisenhandelsges.m.b.H., 11, Zinnergasse 6
„Oepros” Produktiv- u. Rohstoffgen. der Spenglermeister Österreichs reg.Gen.m.b.H., 5, Grüngasse 27
Friedrich Omasta und Sohn, 8, Blindengasse 37-39
O. u. K. Orenstein & Koppel GmbH, 23, Grawatsch- gasse 7-9
Ing. Osers Nachf. Ing. Messinger, Zacher & Vlcek KG, 1, Hegelgasse 6
Österr. Armaturen Ges.m.b.H., 11, Schemmerlstraße 66-68
Österr. Bleiwaren Verkaufsges.m.b.H., 5, Rechte Wienzeile 77
Österr. Sprengmittelvertriebsges.m.b.H., 1, Tuchlauben 7a
Louis Patz & Co KG, 14, Breitenseer Straße 80
Friedrich Perzt, 2, Wolfgang-Schmälzl-Gasse 26
Gustav Petri & Co, 1, Tuchlauben 21
J. G. Petzolt & Sohn, 7, Burggasse 52-54
Miroslav Podhorny, 1, Rotenturmstraße 24/3/28
J. Posamentir OHG, 16, Koppstraße 7
Josef Putze, 6, Königseggasse 11
Franz Rafetseder, 7, Neustiftgasse 89-91
Reiberger & Co Ges.m.b.H., 7, Kandlgasse 37
Capri Brausekabinen Heinz Riesenhuber OHG, 1, Friedrich-Schmidt-Platz 4
Max Rode, 18, Jörgerstraße 4
Viktor Ronca KG, 3, Kegelgasse 6
Ignaz Röslers Nachf., 23, Triester Straße 223
Josef Rötzer, 2, Novaragasse 26
Russ & Conditt, 1, Himmelpfortgasse 26
Franz Sarnitz GmbH, 19, Osterleitengasse 10
Seibt & Weiss KG, Inh. Franz Klemens Weiss, 4, Belvederegasse 10
Buntmetallgroßhandlung Slama & Sohn KG, 14, Dehnegasse 13
Stahlrohrbau GmbH, 1, Naglergasse 2
Metallwaren-Handelsges. Brüder Stein KG, 3, Untere Viaduktgasse 55
Dipl.-Ing. Karl Stohl, 1, Walfischgasse 6
Brüder Szalay KG, 4, Karolinengasse 5
Metall-Handelsges. E. Schicht & Co, 9, Roosevelt- platz 6
Schiekmetall, Paul Schiek & Co KG, 14, Goldschlagstraße 178-184
Alfred Schimel, 19, Gustav-Tschermak-Gasse 30
Rudolf Schmidt Armaturen und Gusswerk OHG, 2, Hammer-Purgstall-Gasse 8
Schmidtstahlwerke AG, 10, Favoritenstraße 213
Armaturen- und Röhrenhandelsges. Schmitz & Co Ges.m.b.H., 1, Walfischgasse 12-14
Johanna Schödelbauer, 20, Jägerstraße 73-77
Karl Schönbauer, 14, Goldschlagstraße 127
Ing. Carl Turnwald KG, 6, Theobaldgasse 15
„Vedra” Verkauf von Draht und Drahtstiften GmbH, 4, Gußhausstraße 14
Dkfm. Dr. Christan Venuleth, 1, Kärntner Straße 16
Vogel & Noot AG, 1, Landskrongasse 5
„Vör” Verkaufsgesellschaft Österr. Rohrhersteller Pachzelt, 1, Naglergasse 2
M. Waldmann & Bruder KG, 10, Südtiroler Platz 10
Eisenwerk Sulzau-Werfen R. & E. Weinberger GmbH, 4, Schwindgasse 20
Welat Armaturen-Großhandel Walter Timmelmayer, 12, Rechte Wienzeile 235
Friedrich Wiebe, 2, Große Stadtgutgasse 20
Franz Wilde, 2, Hollandstraße 14
Franz Winkler, Inh. Paul Banyak, 10, Dampfgasse 10
Zimmer Handelsges.m.b.H., 23, Carlbergergasse 66
Wilhelm Zultner & Co Ges.m.b.H., 7, Mondscheingasse 6
GEHALTSTAFEL F WARENHÄUSER
Diese Gehaltstafel gilt für alle Angestellten und Lehrlinge, die vor dem 1.1.1996 in eines der nachstehenden Warenhäuser eingetreten sind:
A. GERNGROSS, Kaufhaus AG, Wien 7, mit den Betriebsstätten Warenhaus STEFFL, Wien 1; Kaufhaus HERZMANSKY, Wien 7; Warenhaus STAFA, Wien 7; Kaufhaus GERNGROSS, Franz-Josefs-Bahnhof, Wien 9; Kaufhaus GERNGROSS, Wien 21; Kaufhaus PASSAGE, Linz; Kaufhaus TYROL, Innsbruck; Kaufhaus NIMO, Feldkirchen.
A. GERNGROSS Grundstücks-AG, Wien 7.
LITEGA Warenhandelsges. m. b. H., Wien.
HUMA-Verbrauchermarkt Ges. m. b. H., SCS Vösendorf.
ABM Ges. m. b. H. (Zentrale und Niederlassungen).
P & Q-Handelsges. m. b. H., Salzburg, mit den Kaufhäusern Wien 3, Wien 12, Wien 21 und Salzburg.
Großversandhaus QUELLE AG, Linz (Zentrale und Niederlassungen).
KASTNER & ÖHLER Warenhaus AG, Graz (Zentrale und Niederlassungen).
OTTO Versand Ges. m. b. H., Graz.
CITY FORUM Handelsges. m. b. H., Wien (Zentrale und Niederlassungen).
Beschäftigungsgruppe 2
- im 18. Berufsjahr - 2.292,00
Beschäftigungsgruppe 3
- im 18. Berufsjahr - 2.632,00
Angestellte mit Provision siehe Abschnitt 3) D.
Beschäftigungsgruppe 4
- im 18. Berufsjahr - 3.238,00
Angestellte mit Provision siehe Abschnitt 3) D.
Beschäftigungsgruppe 5
- im 18. Berufsjahr - 3.975,00
Beschäftigungsgruppe 6
- im 18. Berufsjahr - 4.354,00
GEHALTSTAFEL G KOHLENGROSSHANDEL WIEN; PAPIERGROSSHANDEL WIEN LAUT FIRMENLISTE; TEXTIL-, BEKLEIDUNGS- UND SCHUHHANDEL WIEN
Diese Gehaltstafel gilt für jene Betriebe, die als Waggonbezieher auftreten und mehr als 3 Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte, nicht aber Lehrlinge) beschäftigen.
Papiergroßhandel Wien laut Firmenliste
Textil-, Bekleidungs- und Schuhhandel Wien
Diese Gehaltstafel gilt für alle Betriebe, die den Landesgremien Wien für den Einzelhandel mit Bekleidung und Textilien, Textilgroßhandel, Großhandel mit Schuhen, Einzelhandel mit Schuhen bzw den diesen Gremien entsprechenden Berufszweigen der Fachgruppe des Einzelhandels mit Mode- und Freizeitprodukten der Wirtschaftskammer Wien oder der Fachgruppe des Großhandels mit Mode- und Freizeitprodukten der Wirtschaftskammer Wien angehören.
Beschäftigungsgruppe 1
- Sonstige Angestellte im 1., 2. und 3. Angestelltendienstjahr - 1.589,00
Beschäftigungsgruppe 2
im 1. Berufsjahr | 1.675,00 |
im 3. Berufsjahr | 1.675,00 |
im 5. Berufsjahr | 1.688,00 |
im 7. Berufsjahr | 1.712,00 |
im 9. Berufsjahr | 1.811,00 |
im 10. Berufsjahr | 1.907,00 |
im 12. Berufsjahr | 2.000,00 |
im 15. Berufsjahr | 2.143,00 |
im 18. Berufsjahr | 2.176,00 |
Beschäftigungsgruppe 3
im 1. Berufsjahr | 1.675,00 |
im 3. Berufsjahr | 1.677,00 |
im 5. Berufsjahr | 1.772,00 |
im 7. Berufsjahr | 1.860,00 |
im 9. Berufsjahr | 1.994,00 |
im 10. Berufsjahr | 2.188,00 |
im 12. Berufsjahr | 2.302,00 |
im 15. Berufsjahr | 2.455,00 |
im 18. Berufsjahr | 2.497,00 |
Angestellte mit Provision siehe Abschnitt 3) D.
Beschäftigungsgruppe 4
im 1. Berufsjahr | 1.774,00 |
im 3. Berufsjahr | 1.853,00 |
im 5. Berufsjahr | 1.934,00 |
im 7. Berufsjahr | 2.142,00 |
im 9. Berufsjahr | 2.402,00 |
im 10. Berufsjahr | 2.644,00 |
im 12. Berufsjahr | 2.801,00 |
im 15. Berufsjahr | 3.013,00 |
im 18. Berufsjahr | 3.073,00 |
Angestellte mit Provision siehe Abschnitt 3) D.
Beschäftigungsgruppe 5
im 5. Berufsjahr | 2.658,00 |
im 7. Berufsjahr | 2.877,00 |
im 9. Berufsjahr | 3.109,00 |
im 10. Berufsjahr | 3.301,00 |
im 12. Berufsjahr | 3.460,00 |
im 15. Berufsjahr | 3.697,00 |
im 18. Berufsjahr | 3.772,00 |
Beschäftigungsgruppe 6
im 5. Berufsjahr | 2.987,00 |
im 10. Berufsjahr | 3.518,00 |
im 15. Berufsjahr | 4.056,00 |
im 18. Berufsjahr | 4.132,00 |
Lehrlingsentschädigung
im 1. Lehrjahr | 700,00 |
im 2. Lehrjahr | 900,00 |
im 3. Lehrjahr | 1.150,00 |
im 4. Lehrjahr | 1.200,00 |
ZUSATZPROTOKOLL NR II zum Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs.
Stand 1. Jänner 1989.
Die Gehaltstafel G) „Papiergroßhandel Wien” des Handelsangestelltenkollektivvertrages gilt für die nachstehend angeführten Firmen
„Agens-Werk, Geyer & Reisser, Papierverarbeitung, Buchdruck, Papiergroßhandel, b)assablockerzeugung” Komm.Ges., 1050 Wien, Arbeitergasse 1-7 Johann Beer Kom. Ges., 1210 Wien, Hofherr-Schrantz-Gasse 3
Wilhelmine Bieber OHG, 1150 Wien, Diefenbachgasse 54a
EUROPAPIER Handelsgesellschaft m.b.H. & Co. KG, 1210 Wien, Autokaderstraße 88
Alfred Feller, 1010 Wien, Bartensteingasse 11
Hermann Frank, 1150 Wien, Beingasse 31
Josef Grazer Gesellschaft m.b.H., 1020 Wien, Engerthstraße 161-163
A. Hamburger, Inh. Dkfm. Dr. W. Reinthaller, 1010 Wien, Walfischgasse 8
Maschinenpappen-Betriebs-Gesellschaft m.b.H., 1010 Wien, Elisabethstraße 1
Carl Joh. Merckens, Inh. Ing. Otto Merckens, 1070 Wien, Neubaugasse 4
Patria Papierges.m.b.H., 1090 Wien, Berggasse 7
Pazelt & Vielguth, 1010 Wien, Stubenring 20
Wiener Spielkartenfabrik Ferd. Piatnik & Söhne, Kom.Ges., 1140 Wien, Hütteldorfer Straße 229-231
Josef Stiassny, Inh. Edith Hofer, 1010 Wien, Hegelgasse 19
Julius Töpfner OHG, 1040 Wien, Prinz-Eugen- Straße 80
Weber & Koci, 1100 Wien, Raaber-Bahn-Gasse 24
Welser Papierfabrik Ges.m.b.H., 1010 Wien, Singerstraße 8
Wiener Papier-Großhandlung Ges.m.b.H., 1010 Wien, Parkring 2
GEHALTSTAFEL H. TABAKTRAFIKEN
Für Trafikangestellte, die vor dem 1.1.1998 in eine Tabaktrafik eingetreten sind, gelten die Bestimmungen des jeweiligen Zusatzkollektivvertrages.
C.ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
1.ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1.1.Betriebe können ab dem 1.12.2017 zu jedem ersten eines Monats, spätestens aber am 1.12.2021 die Arbeitnehmerinnen in die Gehaltsordnung NEU überführen. Der Umstiegsstichtag ist per Betriebsvereinbarung innerhalb dieses Zeitraumes zu vereinbaren. Kommt es zu keiner Egiigjin g erfolgt der Übertritt spätestens am 1.12.2021. In Betrieben ohne Betriebsrat sind die Arbeitnehmerinnen spätestens 3 Monate vor dem geplanten Stichtag schriftlich über den Umstiegsstichtag zu informieren.
(1.1. idF 1.1.2019)
1.2.Die Kollektivvertragsparteien ersuchen um Übermittlung des Umstiegsstichtags von Betrieben mit dauerhaft mehr als 10 Arbeitnehmerinnen mindestens 3 Monate im Vorhinein mittels formloser Mail (Name und Adresse des Betriebes, Anzahl der Arbeitnehmerinnen, Zeitpunkt des Übertritts) an BSH@WKO.at oder handel@gpa-djp.at.
(1.2. idF 1.1.2019)
1.3.Alle Arbeitnehmerinnen eines Betriebes, welcher nach dem 1.12.2017 gegründet wurde, sind unter Anwendung der Vordienstzeitenanrechnung in das Gehaltssystem NEU einzustufen. Dies gilt auch für Betriebe, die den Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge im Handel erstmals agwefden (zB KV-Wechsel oder zusätzliche Gewerbeberechtigung, ...).
Ausgenommen davon sind Betriebe, deren Administration vom Franchisegeber oder einer zentralen Verwaltungsstelle innerhalb des eigenen Konzernverbunds durchgeführt wird.
die durch Fusionierung oder Verschmelzung von Betriebsteilen innerhalb einer Konzernorganisation entstehen.
Für sie gilt der Punkt 1.1. und 1.2..
1.4.Für Arbeitnehmerinnen in Saisonbetrieben, die erneut eingestellt werden, sind die Übergangsbestimmungen einmalig sinngemäß anzuwenden, sofern der Betrieb vor deren Wiedereinstellung in das Gehaltssystem „NEU“ übergetreten ist.
1.5.Alle Arbeitnehmerinnen sind unter Mitwirkung des Betriebsrates in das Gehaltssystem „NEU” einzustufen. Insbesondere hat eine Abstimmung über die Information der Arbeitnehmerinnen, zur betrieblichen Handhabung der Übergangsbestimmungen und zum Gehaltssytem „NEU“ zu erfolgen.
(1.5. idF 1.1.2019)
1.6.In jenen Betrieben in denen auf Grund der Gehaltsordnung ALT zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gehaltssystems NEU Anspruch auf einen Arbeitsmantel besteht und dieser Arbeitsmantel auch zur Verfügung gestellt wurde, bleibt dieser Anspruch für den gesamten Betrieb aufrecht. Sonstige Regelungen zur Arbeitskleidung werden von diesem Kollektivvertrag nicht berührt.
2.DIENSTZETTEL NEU
Die Einstufung in die Beschäftigungsgruppe NEU, das Beschäftigungsgruppenjahr und die Höhe des Mindestgehaltes und gegebenenfalls der Reformbeträge 1 und 2 sind den Arbeitnehmerinnen mittels Dienstzettel NEU mitzuteilen (siehe Muster im Anhang oder www.derhandel.atoderwww.gpa-djp.at/handel). Dieser ist bis spätestens vier Wochen vor dem Übertrittsstichtag den Arbeitnehmerinnen zu übermitteln. Der Dienstzettel neu für bestehende All-In Vereinbarungen hat den Formvorschriften gemäß A. Punkt 7. dieses Abschnittes zu entsprechen.
3.EINSTUFUNG IN DAS NEUE BESCHÄFTIGUNGSGRUPPENSCHEMA
3.1.Einstufung in die Beschäftigungsgruppe
Arbeitnehmerinnen der Beschäftigungsgruppen 1 bis 6 sind in das ^'fefeschäftigungsgruppenschema NEU in die ihrer Tätigkeit entsprechende Beschäftigungsgruppe A bis H bis spätestens zum 1.12.2021 zuzuordnen.
Auf Grund der Zusammenführung aller Gehaltstabellen und -gebiete kann als grobe Orientierung folgende Tabelle herangezogen werden:
Beschäftigungsgruppe Gehaltsordnung ALT | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
Beschäftigungsgruppe Gehaltssystem NEU | A,B,C | C,D,E | C,D,E,F | E,F | F,G | H |
3.2.Einstufung in die neue Gehaltstabelle
Die Einstufung erfolgt in das nächst höhere kollektivvertragliche Mindestgehalt der entsprechenden Beschäftigungsgruppe. Steht kein höherer Betrag in der entsprechenden Beschäftigungsgruppe zur Verfügung, hat die Einstufung in die höchste Stufe der entsprechenden Beschäftigungsgruppe zu erfolgen. Diese Erhöhungen des kollektivvertraglichen Mindestgehaltes können auf bestehende Überzahlungen angerechnet 5.1w.2e.rden.
Sollte das kollektivvertragliche Mindestgehalt ALT höher sein als das kollektivvertragliche Mindestgehalt der 5. Stufe (ab 13 Jahre) der neuen Gehaltstabelle, so ist trotzdem in diese Gehaltsstufe einzustufen. Die Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Mindestgehalt NEU der 5. Stufe und des kollektivvertraglichen Mindestgehalts ALT wird als „Reformbetrag 1” ausgewiesen. Bestehende Überzahlungen bleiben in diesem Fall aufrecht. Günstigere Lösungen für die Arbeitnehmerinnen sind möglich.
Der „Reformbetrag 1” darf nicht zur Abgeltung von Mehr- und Überstunden, Prämien, Provisionen, Zulagen, Zuschläge und Reiseaufwandsentschädigungen herangezogen werden. Der „Reformbetrag 1” wird alljährlich wie die Kollektivvertragsgehälter erhöht.
3.3.Altersteilzeit im Übergangszeitraum
Zum Umstiegsstichtag bestehende Vereinbarungen zur Altersteilzeit müssen entsprechend den Übergangsbestimmungen angepasst werden. Für Arbeitnehmerinnen, die sich zum Umstiegszeitpunkt bereits in der Freizeitphase der Altersteilzeit befinden, wird jene Tätigkeit für die Einstufung in das Beschäftigungsgruppenschema NEU zu Grunde gelegt, die vor Beginn der Altersteilzeit vereinbart war.
4.VORRÜCKUNGSSTICHTAG
4.1.Bei dieser Einstufung NEU ist der laufende Vorrückungsstichtag weiter anzuwenden. Fällt die Einstufung NEU mit einer Vorrückung zusammen, so ist zuerst die Vorrückung vorzunehmen, und danach die Einstufung NEU.
4.2.Die erste Vorrückung nach dem Übertrittsstichtag erfolgt im dritten Jahr mit jenem Monatsersten, der dem Vorrückungsstichtagsmonat vor dem Übertritt in die Gehaltsordnung NEU entspricht.
5.SONDERBESTIMMUNGEN
5.1.Für Betriebe, die zwischen 1.12.2017 und 1.11.2019 in das Gehaltssystem NEU übertreten, gelten folgende Bestimmungen:
Gleitender Übergang
Ist die Differenz zwischen kollektivvertraglichem Mindestgehalt NEU und Grundgehalt ALT (kollektivvertragliches Mindestgehalt zuzüglich Überzahlung) zum Zeitpunkt des Übertritts höher als € 65,-, kann die Anpassung an das kollektivvertragliche Mindestgehalt NEU in maximal drei Etappen erfolgen.
Dazu ist das Grundgehalt ALT zum Übertrittsstichtag um € 65,- anzuheben und danach am
1.1.der folgenden zwei Jahre zusätzlich zur jährlichen Kollektivvertragserhöhung um € 65,- aber maximal in der Höhe der Differenz zum kollektivvertraglichen Mindestgehalt NEU. Die € 65,- Euro stehen bei Teilzeitbeschäftigung in vollem Ausmaß zu. Günstigere Lösungen für die Arbeitnehmerinnen sind möglich.
Differenzbeträge unter € 65,- sind mit dem Übertrittsstichtag auszugleichen. Differenzbeträge, die bei der dritten Etappe noch bestehen, sind in vollem Ausmaß auszugleichen. Die Vorrückungen (gemäß Vorrückungsstichtag) sind unabhängig davon durchzuführen.
Sämtliche Ansprüche im laufenden Dienstverhältnis werden auf Basis des zum Zeitpunkt des Anspruches bezogenen Bruttomonatsgehalts abgerechnet. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt die Abrechnung von sämtlichen Ansprüchen wie zB Mehr- und Überstunden, Urlaubsersatzleistung, ... ebenfalls auf Basis des zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bezogenen Bruttomonatsgehaltes.
Pauschale Abgeltung von Vorrückungen der Gehaltsordnung Alt im Übergang Arbeitnehmerinnen der Beschäftigungsgruppe 3, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens (1.12.2017) des neuen Beschäftigungsgruppenschemas im Betrieb beschäftigt waren und im
Zuge des Übertritts in das Beschäftigungsgruppenschema NEU in die Gehaltsstufe 5 (ab 13 Jahre) eingereiht werden, erhalten monatlich einen zusätzlichen Reformbetrag. Dieser „Reformbetrag 2” richtet sich nach der Einstufung im Beschäftigungsgruppenschema ALT zum Zeitpunkt des Übertritts und nach nachstehender Tabelle. Fällt die Einstufung NEU mit einer Vorrückung zusammen, so ist zuerst die Vorrückung vorzunehmen, und danach die Einstufung NEU.
Der „Reformbetrag 2“ kann auf eine bestehende Überzahlung angerechnet werden und wird alljährlich wie die Kollektivvertragsgehälter erhöht. Der „Reformbetrag 2“ kann auch auf Erhöhungen durch eine Umreihung in eine höhere Beschäftigungsgruppe angerechnet werden und steht bei Teilzeitbeschäftigung im aliquoten Ausmaß zu.
Berufsjahr in der BG 3 zum Zeitpunkt des
Übertritts ins neue Entgeltsystem |
Reformbetrag 2 |
vom 9. bis 11. Berufsjahr | 64,00 |
vom 12. bis 14. Berufsjahr | 42,00 |
vom 15. bis 17. Berufsjahr | 22,00 |
(5.1.2. idF 1.1.2019)
6.VERFALLS- UND VERJÄHRUNGSBESTIMMUNGEN
Rechtsansprüche der Arbeitnehmerinnen, welche sich aufgrund der Einstufung NEU zum Übertrittsstichtag ergeben, verfallen mangels Geltendmachung mit Ablauf von drei Jahren. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 ABGB aufrecht.
7.BENACHTEILIGUNGSVERBOT
7.1.Keine Arbeitnehmerin darf aufgrund der Einstufung NEU und unterschiedlicher Auffassung da5r.ü2b. er, wie einzustufen ist, benachteiligt werden.
7.2.Im Zuge der Überführung der bestehenden Gehaltsansprüche in das Beschäftigungsgruppenschema NEU dürfen diese durch Einzelvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.
D. SONDERBESTIMMUNG FÜR ARBEITNEHMERINNEN MIT PROVISION
In der folgenden Sonderbestimmung für Arbeitnehmerinnen mit Provision sind die Beschäftigungsgruppenbezeichnungen des Gehaltssystems NEU und Gehaltsordnung ALT angeführt. Abhängig davon, ob das Unternehmen sich noch in der Gehaltsordnung ALT befindet oder bereits in das Gehaltssystem NEU übergetreten ist, gilt die jeweilige Bezeichnung.
1.Arbeitnehmerinnen der Beschäftigungsgruppe 2 bzw Beschäftigungsgruppe C, die neben dem Fixum auch Provision beziehen, haben monatlich Anspruch auf mindestens 75% ihres kollektivvertraglichen Mindestgehalts als Fixum. Zusätzlich haben sie Anspruch auf ein Provisionsakonto in einer Höhe, die der Differenz zwischen dem Fixum und dem kojl^ktivvertraglichen Mindestgehalt entspricht.
Die im jeweiligen Monat erworbenen Provisionsansprüche sind abzurechnen und mit der Gehaltsabrechnung des folgenden Monats unter Anrechnung auf das Provisionsakonto des Monates, in dem die Provisionsansprüche erworben wurden, auszubezahlen.
Erreichen die Provisionsansprüche nicht die Höhe des Provisionsakontos, können die Akontozahlungen weder zurückgefordert noch auf Provisionsansprüche anderer Monate angerechnet werden.
Übersteigen die Provisionsansprüche die Höhe des Provisionsakontos, jenes Monates, in dem die Provisionsansprüche erworben wurden, dürfen sie nicht auf Provisionsakonti anderer Monate angerechnet werden.
2.Arbeitnehmerinnen der Beschäftigungsgruppe 3 bzw Beschäftigungsgruppe D, die neben dem Fixum auch Provision beziehen, haben monatlich Anspruch auf mindestens 75% ihres kollektivvertraglichen Mindestgehalts als Fixum. Zusätzlich haben sie Anspruch auf ein Provisionsakonto in einer Höhe, die der Differenz zwischen dem Fixum und dem kollektivvertraglichen Mindestgehalt entspricht.
3.Mit Arbeitnehmerinnen, die zumindest in die Beschäftigungsgruppe 4 bzw Beschäftigungsgruppe E oder höher eingestuft sind, kann entweder das für die Beschäftigungsgruppe 3 bzw Beschäftigungsgruppe D beschriebene Modell oder ein Gehaltsmodell, welches ein geringeres oder kein Fixum, aber Provisionen beinhaltet, vereinbart werden. Arbeitnehmerinnen in einem dieser Modelle haben am Monatsende Anspruch auf eine Zahlung von zumindest 100% des kollektivvertraglichen Mindestgehalts. Bei dieser Zahlung kann es sich je nach Vereinbarung um ein Fixum, um Provisionen, um ein Provisionsakonto oder um eine Kombination aus diesen Bestandteilen handeln.
4.Für Arbeitnehmerinnen der Beschäftigungsgruppe 3 bzw Beschäftigungsgruppe D oder höher, mit welchen Provisionszahlungen in welcher Form oder Höhe auch immer, vereinbart sind, sind die im jeweiligen Monat erworbenen Provisionsansprüche abzurechnen und mit der Gehaltsabrechnung des folgenden Monats unter Anrechnung auf die Provisionsakonti des jeweiligen Kalenderhalbjahres auszubezahlen.
Erreichen die Provisionsansprüche des jeweiligen Kalenderhalbjahres nicht die Höhe der für das jeweilige Kalenderhalbjahr gewährten Provisionsakonti, können die Akontozahlungen weder zurückgefordert noch auf Provisionsansprüche anderer Kalenderhalbjahre angerechnet werden.
5.Weihnachtsremuneration und Urlaubsbeihilfe
Arbeitnehmerinnen, die in Beschäftigungsgruppe 2 oder 3 bzw Beschäftigungsgruppe C oder D eingestuft sind und mit denen Provisionen vereinbart wurden, erhalten Sonderzahlungen in der Höhe des Fixums, mindestens jedoch in der Höhe des kollektivvertraglichen
2.1M/1 indestgehaltes.
Arbeitnehmerinnen, die mindestens in Beschäftigungsgruppe 4 bzw Beschäftigungsgruppe E einzustufen sind und mit denen nur Provisionen vereinbart sind, erhalten am 30. Juni und 2.2s.pätestens am 31. Dezember Sonderzahlungen in dem Ausmaß, als sie mit ihrem im abgelaufenen Kalenderhalbjahr ins Verdienen gebrachte Provisionseinkommen einschließlich Urlaubsentgelt und allfälligem Krankenentgelt, aber ausschließlich Überstundenentgelt, das 7-fache des kollektivvertraglich vorgesehenen Mindestgehaltes ihrer Beschäftigungsgruppe nicht erreicht haben.
Arbeitnehmerinnen, die mindestens in Beschäftigungsgruppe 4 bzw Beschäftigungsgruppe E einzustufen sind und die neben der Provision ein Fixum beziehen, welches unter dem kollektivvertraglichen Mindestgehalt liegt, erhalten als Sonderzahlungen eine Weihnachtsremuneration in Höhe des Novemberfixums und eine Urlaubsbeihilfe in Höhe des zum Zeitpunkt des Urlaubsantrittes bzw spätestens aber am 30. Juni zustehenden Fixums, welche nicht mit Provisionen gegengerechnet werden dürfen.
Die jeweilige, zunächst in der Höhe des Fixums gewährte Sonderzahlung erhöht sich in dem Ausmaß, als sie mit ihrem im abgelaufenen Kalenderhalbjahr ins Verdienen gebrachten Einkommen, bestehend aus Provisionen und aus dem monatlichen Fixum einschließlich
Urlaubsentgelt und allfälligem Krankenentgelt, sowie der in Höhe des Fixums bestehenden Sonderzahlung, aber ausschließlich Überstundenentgelt, das 7-fache des kollektivvertraglich vorgesehenen Mindestgehaltes ihrer Beschäftigungsgruppe nicht erreicht hat.
Arbeitnehmerinnen, die mindestens in Beschäftigungsgruppe 4 bzw Beschäftigungsgruppe E einzustufen sind und die neben der Provision ein Fixum beziehen, welches zumindest dem kollektivvertraglichen Mindestgehalt entspricht, erhalten als Sonderzahlungen eine Weihnachtsremuneration in Höhe des Novemberfixums und eine Urlaubsbeihilfe in Höhe des zum Zeitpunkt des Urlaubsantrittes bzw spätestens aber am 30. Juni zustehenden Fixums.
6.Für alle während des Kalenderjahres eintretenden und austretenden Arbeitnehmerinnen mit Provisionen sind die Aliquotierungsbestimmungen gemäß Urlaubsbeihilfe bzw Weihnachtsremuneration ergänzend und sinngemäß heranzuziehen.
7.Bei Krankheit, Urlaub und an Feiertagen gilt das Ausfallsprinzip für die Berechnung der Provision.
8.Bei Beendigung des Dienstverhältnisses sind alle offenen Provisionsansprüche auszubezahlen.
9.Haben Arbeitnehmerinnen, unabhängig von der für sie vorzunehmenden Einstufung, laut Dienstvertrag Anspruch auf ein Ist-Gehalt, das der fiktiven (unter Anrechnung der Vordienstzeiten) Einstufung der Beschäftigungsgruppe 3 bzw Beschäftigungsgruppe D oder höher entspricht, können die für die jeweilige Beschäftigungsgruppe vorgesehenen Möglichkeiten, Fixum und Provision abzurechnen und auszubezahlen, genutzt werden. Für die Abrechnung aller Ansprüche, die sich auf das Entgelt beziehen, gilt die fiktive Einstufung in die jeweils höhere Beschäftigungsgruppe als Basis.
10.Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, den Arbeitnehmerinnen monatlich über die von ihr geführten Aufzeichnungen, die zur Berechnung der ihr zustehenden Provisionen geführt werden, unaufgefordert Einsicht zu gewähren bzw unaufgefordert eine entsprechende schriftliche Aufzeichnung auszuhändigen.
E.AUFRECHTERHALTUNG DER ÜBERZAHLUNGEN
1.Die am 31. Dezember 2019 bestehenden Überzahlungen der kollektivvertraglichen Mindestgehälter sind in ihrer euromäßigen Höhe (centgenau) gegenüber den ab 1. Jänner 2020 erhöhten kollektivvertraglichen Mindestgehältern aufrechtzuerhalten.
2.Für Arbeitnehmerinnen mit Provision gemäß D. dieses Abschnittes gilt Punkt 1 nur hinsichtlich jener Fälle, in denen ein Fixum vereinbart wurde.
Liegt der Betrag dieses Fixums höher als das jeweils zustehende kollektivvertragliche Mindestgehalt, ist die euromäßige Differenz zwischen Fixum und kollektivvertraglichem Mindestgehalt aufrechtzuerhalten.
Liegt der Betrag dieses Fixums niedriger als das jeweils zustehende kollektivvertragliche Mindestgehalt, ist das Fixum so zu erhöhen, dass der prozentmäßige Anteil des Fixums am kollektivvertraglichen Mindestgehalt unverändert aufrecht bleibt.
3.Der sich aus einem Umstieg ergebende „Reformbetrag 1” und „Reformbetrag 2” wird alljährlich wie die kollektivvertraglichen Mindestgehälter erhöht.
ABSCHNITT 4) RAHMENBEDINGUNGEN UND ENTGELTBESTIMMUNGEN ZUR AUS- UND WEITERBILDUNG
A.DUALE UND INTEGRATIVE BERUFSAUSBILDUNG
1.Für Lehrlinge gelten hinsichtlich der Probezeit die Bestimmungen des BAG.
2.Lehrlingen ist eine monatliche Lehrlingsentschädigung nach den angeführten Sätzen zu bezahlen. Der Betrag des 4. Lehrjahres gilt für Doppellehrverhältnisse.
3.Lehrlinge, die eine verlängerte Lehrzeit gemäß § 8b Abs 1 BAG absolvieren, ist die jeweilige (dem vereinbarten Lehrjahr entsprechende) monatliche Lehrlingsentschädigung zu bezahlen.
(3. idF ab 1.1.2020)
4.Lehrlinge, die eine Teilqualifikation gemäß § 8b Abs 2 BAG absolvieren, ist eine monatliche Lehrlingsentschädigung nach den angeführten Sätzen zu bezahlen.
Duale Berufsausbildung Reguläre Lehre und verlängerte Lehre gemäß § 8b Abs 1 BAG | Teilqualifizierung gemäß § 8b Abs 2 BAG Integrative Berufsausbildung | ||
Lehrlingsentschädigung | |||
Lehrjahr | Lehrlingsentschädigung
ab 1.1.2020 |
Ausbildungsjahr | Lehrlingsentschädigung |
1. Lehrjahr | 700,00 | im 1.Jahr | 90% der für das erste Lehrjahr gebührenden Lehrlingsentschädigung |
2. Lehrjahr | 900,00 | im 2.Jahr | 115% der für das erste Lehrjahr gebührenden Lehrlingsentschädigung |
3. Lehrjahr | 1.150,00 | im 3. Jahr | die für das zweite Lehrjahr gebührende Lehrlingsentschädigung |
4. Lehrjahr | 1.200,00 | im 4. und 5. Jahr | die für das dritte Lehrjahr gebührende Lehrlingsentschädigung |
Die angeführten Bruttomonatslehrlingsentschädigungen sind Mindestsätze.
(4. idF 1.1.2020)
5.Erhält die Arbeitgeberin für einen Lehrling eine Förderung gemäß der Richtlinie zu § 19c BAG und absolviert der Lehrling beim erstmaligen Antritt die Lehrabschlussprüfung mit gutem oder ausgezeichnetem Erfolg, erhält der Lehrling eine einmalige Prämie.
Die einmalige Prämie beträgt bei gutem Erfolg € 100,- und bei ausgezeichnetem Erfolg € 150,-. Bestehende betriebliche Prämienzahlungen können angerechnet werden.
Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie des Bundes-Berufsbildungsbeirates zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 19c BAG führt zum Entfall dieses Anspruches.
6.Hinsichtlich der Weiterverwendung eines ausgelernten Lehrlings gilt § 18 BAG. Die Behaltefrist beträgt 5 Monate. Wurde die Lehrzeit bis zur Hälfte zurückgelegt, beträgt die Behaltefrist 2,5 Monate. Endet die Behaltefrist nicht mit dem Letzten eines Kalendermonats, ist sie auf diesen zu erstrecken.
Für die Zeit der Weiterverwendung kann Teilzeitbeschäftigung nicht vereinbart werden. Wird gemäß § 18 Abs (3) BAG die Verpflichtung zur Weiterverwendung erlassen oder die Bewilligung zur Kündigung erteilt, so schließt sich keine weitere kollektivvertragliche Weiterverwendungszeit an..
7.Will die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitnehmerin nicht über die Zeit der Weiterverwendung hinaus fortsetzen, hat sie es mit vorhergehender sechswöchiger Kündigungsfrist zum Ende der Weiterverwendungszeit gemäß 6. zu kündigen.
8.Für die Fortzahlung der Lehrlingsentschädigung bei Arbeitsverhinderung sind die Bestimmungen des Punktes G. im Abschnitt 1) anzuwenden.
9.Lehrlingen, die auf Grund nicht genügender Leistung (nicht aber wegen Krankheit bzw. Unfall) nicht berechtigt sind, in die nächst höhere Schulstufe aufzusteigen gebührt im darauffolgenden Lehrjahr nur die Lehrlingsentschädigung in Höhe des abgelaufenen Lehrjahres. Ist der Lehrling in diesem Lehrjahr zum Aufsteigen berechtigt, so gebührt ab der auf den erfolgreichen Schulstufenabschluss folgenden Verrechnungsperiode wieder die der Dauer der Lehrzeit entsprechende Lehrlingsentschädigung.
(9. gilt ab 1.1.2019)
B.VERGÜTUNG FÜR PFLICHTPRAKTIKANTINNEN
1.Pflichtpraktikantinnen sind Schülerinnen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften ein Pflichtpraktikum einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule absolvieren.
2.Ihre monatliche Vergütung beträgt bei dem ersten Praktikum bei einer Normalarbeitszeit von 38,5 Wochenstunden mindestens die Lehrlingsentschädigung des 1. Lehrjahres. Dies gilt auch, wenn cpuf eine teilweise Arbeitspflicht besteht.
3.Ihre monatliche Vergütung beträgt bei dem zweiten Praktikum bei einer Normalarbeitszeit von 38,5 Wo&henstunden mindestens die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres. Dies gilt auch, wenn 1ur. eine teilweise Arbeitspflicht besteht.
4.Pfli1h5praktikantinnen sind weiteres Studentinnen, die auf Grund studienrechtlicher Vorschriften ein Pflichtpraktikum einer Fachhochschule, Hochschule oder Universität absolvieren. Ihre monatliche Vergütung beträgt bei einer Normalarbeitszeit von 38,5 Wochenstunden mindestens die Lehrlingsentschädigung für das 3. Lehrjahr. Dies gilt auch, wenn nur eine teilweise Arbeitspflicht besteht.
5.De2Pflichtpraktikantin ist spätestens bei Antritt des Pflichtpraktikums eine Vereinbarung über Beginn, Ende und Inhalt des Praktikums auszuhändigen.
(Weitere Informationen siehe Erlass zur Durchführung von Pflichtpraktika an kaufmännischen Lehranstalten vom Bundesministerium für Bildung.)
C.BESTIMMUNGEN ZUR FÖRDERUNG BERUFSBEGLEITENDER BILDUNG
1.Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit gemäß ABSCHNITT 2), 2. ist als ein berücksichtigungswürdiges Interesse der Arbeiternehmerin die Teilnahme an einer Aus- und Weiterbildung zu werten, auch wenn diese von der Arbeitnehmerin selbst finanziert wird, sofern die Arbeitnehmerin dieses Interesse mindestens 2 Monate vor Beginn der Bildungsmaßnahme schriftlich unter Nennung des Kurstitels, der Kursdauer sowie der Kurszeiten bekannt gibt und die zeitliche Lage der Bildungsmaßnahme am Beginn oder Ende der üblichen Arbeitszeit liegt. Die Ermöglichung der Teilnahme umfasst auch jene Zeit, die die Arbeitnehmerin braucht, um von der Arbeit zur Bildungsmaßnahme bzw. von der Bildungsmaßnahme zur Arbeit zu kommen.
2.Bei rechtzeitiger Bekanntgabe kann die Arbeitgeberin aus folgenden Gründen die Berücksichtigung der Bildungsmaßnahme bei der Arbeitszeiteinteilung binnen zwei Wochen ablehnen:
wenn die Einhaltung von Betriebsabläufen gefährdet ist oder
die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes nicht mehr gewährleistet werden kann
3.Die Zustimmung der Arbeitgeberin bezieht sich auf die gesamte Dauer der Bildungsmaßnahme, dh es ist die Teilnahmemöglichkeit für die gesamte Dauer der Bildungsmaßnahme zu gewährleisten. In besonderen und nicht vorhersehbaren Ausnahmefällen kann von der Ermöglichung der Teilnahme abgesehen werden, wenn eine Mindestteilnahme bei der Bildungsmaßnahme bzw. der Erfolg der Bildungsmaßnahme nicht gefährdet wird.
4.Das Zeitausmaß der Bildungsmaßnahme darf der Erbringung der wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht entgegenstehen.
5.Die Arbeitnehmerin hat am Ende der Bildungsmaßnahme bzw. am Ende des Semesters eine Teilnahmebestätigung vorzulegen.
6.Eine Ablehnung einer Arbeitsleistung durch die Arbeitnehmerin aufgrund der Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme darf nicht zu einer Benachteiligung der Arbeitnehmerin führen.
7.Die gesamte Regelung kann ab einer Mindestbetriebszugehörigkeit von 6 Monaten ab Beginn einer Bildungsmaßnahme in Anspruch genommen werden.
D.BILDUNGSKARENZ
1.Die Arbeitgeberin hat einem Antrag auf Bildungskarenz der Arbeitnehmerin zuzustimmen, wenn
- Anspruch auf Weiterbildungsgeld besteht.
- die Antragsstellung mindestens 6 Monaten vor gewünschtem Antritt erfolgt.
- eine Betriebszugehörigkeit von mindestens einem Jahr vor Bekanntgabe gegeben ist.
- die Aus- oder Weiterbildung bzw der Bildungsabschluss für die Arbeitgeberin von Bedeutung ist.
- die erforderlichen Unterlagen zur Antragsstellung vorliegen.
2.Die Arbeitgeberin kann diesen Antrag ablehnen, wenn
- die Einhaltung von Betriebsabläufen gefährdet ist oder
- die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes nicht mehr gewährleistet werden kann.
3.Eine Dienstgeberkündigung darf nicht wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Bildungskarenz erfolgen. Dies entspricht dem allgemeinen Motivkündigungsschutz.
(D. gilt ab 1.1.2019)
ABSCHNITT 5) REISEKOSTEN- UND REISEAUFWANDSENTSCHÄDIGUNG
A.BEGRIFF DER DIENSTREISE
1.Eine Dienstreise liegt vor, wenn die Angestellte zur Ausführung eines ihr erteilten Auftrages den Dienstort gemäß 2. verlässt. Eine Dienstreise liegt auch vor, wenn die Angestellte zur Ausführung eines ihr erteilten Auftrages die Betriebsstätte der Arbeitgeberin verlässt, dabei jedoch am Dienstort (gemäß 2.) bleibt. In diesem Falle erhält sie nur dann ein Taggeld, wenn eine Betriebsvereinbarung dies vorsieht.
2.Als Dienstort im Sinne dieser Bestimmung gilt außerhalb von Wien ein Tätigkeitsgebiet im Umkreis von 12 Straßenkilometern von der Betriebsstätte, aber jedenfalls das Gemeindegebiet. Als Gemeindegebiet von Wien gelten die Bezirke 1 bis 23.
3.Die Dienstreise beginnt, wenn sie von der Arbeitsstätte aus angetreten wird, mit dem Verlassen der Arbeitsstätte. In allen anderen Fällen beginnt die Dienstreise mit dem reisenotwendigen Verlassen der Wohnung. Die Dienstreise endet mit der Rückkehr zur Arbeitsstätte bzw mit der reisenotwendigen Rückkehr in die Wohnung.
B.REISEKOSTEN- UND REISEAUFWANDSENTSCHÄDIGUNG
Bei Dienstreisen ist der Angestellten der durch die Dienstreise verursachte Aufwand zu entschädigen. Die Angestellte hat die jeweils kostengünstigste Variante der Reise zu wählen.
1. REISEKOSTEN
1.1.Bei Dienstreisen mit der Eisenbahn werden die Fahrtkosten der 2. Klasse ersetzt.
1.2.Bei Benützung der 1. Klasse, von Luxuszügen und des Schlafwagens werden die jeweiligen Kosten nur dann ersetzt, wenn die Benützung auf Grund einer ausdrücklichen Bewilligung der Arbeitgeberin erfolgte. Liegt eine derartige Bewilligung nicht vor, werden die Fahrtkosten der 2. Klasse ersetzt.
1.3.Bei Dienstreisen mit dem Autobus werden die tatsächlich aufgelaufenen Fahrtkosten ersetzt.
1.4.Für die Benützung von Flugzeugen oder Schiffen ist eine ausdrückliche Bewilligung der Arbeitgeberin erforderlich. Bei Vorliegen einer derartigen Bewilligung werden die tatsächlich aufgelaufenen Kosten ersetzt.
1.5.Für die Verwendung des Privat-Pkw der Angestellten bei einer Dienstreise ist eine ausdrückliche Bewilligung der Arbeitgeberin erforderlich. Bei Vorliegen einer derartigen Bewilligung
wird zur Abdeckung des durch die Haltung und Benützung des Pkw entstehenden Aufwandes ein Kilometergeld gewährt. Über das Kilometergeld hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche auf Reisekostenentschädigung.
1.6.Das Kilometergeld im Sinne des Punktes 1.5. beträgt bei
Personen- und Kombinationskraftwagen seit dem 1.1.2009 | |||
1.6.1. | bis 10.000 gefahrene km pro Kalenderjahr | € 0,42 | |
1.6.2. | von 10.001 bis 20.000km | € 0,34 | |
1.6.3. | darüber | € 0,25 |
je Fahrtkilometer.
Das niedrigere Kilometergeld gebührt jeweils ab dem Überschreiten der obigen Kilometergrenzen im jeweils laufenden Kalenderjahr.
1.7.Wenn das innerbetriebliche Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, kann das Geschäftsjahr an Stelle des Kalenderjahres für die Berechnung des Kilometergeldes herangezogen werden. Innerbetrieblich können auch andere Jahreszeiträume für die Berechnung des Kilometergeldes vereinbart werden.
1.8.Das Kilometergeld ist entsprechend zu verringern, wenn ein Teil des Aufwandes (zB Treibstoff, Versicherungen, Reparatur) durch die Arbeitgeberin getragen wird. Bei Verringerung ist auf einen von den Kraftfahrervereinigungen veröffentlichten Verteilerschlüssel Bedacht zu nehmen.
1.9.Aus der Bewilligung gemäß Punkt 1.5. kann kein dienstlicher Auftrag zur Verwendung des Privat-Pkw abgeleitet werden. Die Gewährung von Kilometergeld bedingt daher keinerlei Haftung der Arbeitgeberin für Schäden, die aus der Benützung des Pkw durch die Angestellte entstehen.
1.10.Über die gefahrenen Kilometer ist ein Fahrtenbuch zu führen, das über Aufforderung, jedenfalls aber am Ende des Kalender- oder Geschäftsjahres bzw beim Ausscheiden der Angestellten, zur Abrechnung vorzulegen ist. Die Abrechnung hat entweder nach jeder Dienstreise, monatlich oder in bestimmten Zeitabständen zu erfolgen.
1.11.Die Reisezeit ist in Punkt A. Abschnitt 2) dieses Kollektivvertrages geregelt.
2.REISEAUFWANDSENTSCHÄDIGUNG
2.1.Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft erhält die Angestellte für jeden vollen Kalendertag eine Reiseaufwandsentschädigung. Diese besteht aus dem Taggeld und dem Nächtigungsgeld.
2.2.Die Reiseaufwandsentschädigung im Sinne des Einkommenssteuergesetzes in der geltenden Fassung beträgt:
Taggeld | Nächtigungsgeld | Tag- und Nächtigungsgeld |
€ 26,40 | € 15,00 | € 41,40 |
Wenn in einem Monat Dienstreisen an mehr als 12 Kalendertagen anfallen, so reduziert sich für jede Dienstreise ab dem 13. Kalendertag das Taggeld auf € 14,40 bzw auf ein Zwölftel von € 14,40 je angefangene Stunde. Bei der Ermittlung der 12 Kalendertage bleiben Dienstreisen, die insgesamt nicht mehr als 3 Stunden dauern, außer Ansatz.
2.3.Das Taggeld dient zur Deckung der Mehrausgaben für Verpflegung sowie aller mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Aufwendungen der Angestellten einschließlich der Trinkgelder. Ein von der Arbeitgeberin bezahltes Essen (außer dem Frühstück) führt zur Kürzung des Taggeldes um jeweils € 13,20.
2.4.Dauert eine Dienstreise länger als 3 Stunden, so kann für jede angefangene Stunde 1/12 des vollen Taggeldes berechnet werden.
Das Nächtigungsgeld dient zur Deckung der Ausgaben für Unterkunft einschließlich der Kosten des Frühstücks.
Das Nächtigungsgeld entfällt, wenn mit der Dienstreise keine Nächtigung verbunden ist, Quartier beigestellt wird, die tatsächlichen Beherbergungskosten vergütet werden oder die Benützung des Schlafwagens bewilligt und die entsprechenden Kosten ersetzt werden.
Tatsächliche Beherbergungskosten werden gegen Vorlage des Beleges nach den Grundsätzen dieser Bestimmungen (B.) vergütet.
2.5.Ist gelegentlichbei einer Dienstreise ein mehr als 28-tägiger ununterbrochener Aufenthalt an einem Ort erforderlich, so vermindert sich ab dem 29. Tag die gebührende Reiseaufwandsentschädigung gemäß Punkt 2.2. um 25%, wobei das Taggeld mindestens € 14,40 beträgt.
2.6.Am 30.6.2001 bestehende günstigere betriebliche oder individuelle Vereinbarungen über die Höhe des Reisekostenersatzes (Taggeld und Kilometergeld) werden durch die mit 1.7.2001 in Kraft getretene Neuregelung nicht berührt.
3.TEILNAHME AN SEMINAREN, KURSEN, INFORMATIONSVERANSTALTUNGEN UND ÄHNLICHEM
Eine Reisekosten- und Reiseaufwandsentschädigung entfällt bei Entsendung der Angestellten zu Veranstaltungen (zB Seminaren, Kursen, Informationsveranstaltungen), sofern die mit der Teilnahme verbundenen Kosten im erforderlichen Ausmaß von der Arbeitgeberin getragen werden.
4.DIENSTREISEN AUSSERHALB VON ÖSTERREICH
Dienstreisen außerhalb von Österreich bedürfen einer ausdrücklichen Bewilligung der Arbeitgeberin. Die Entschädigung der Reisekosten und des Reiseaufwandes ist jeweils vor Antritt der Dienstreise besonders zu vereinbaren. Diese Regelung kann auch durch Betriebsvereinbarung getroffen werden. Es wird empfohlen, sich bei einer derartigen Vereinbarung an den Sätzen für Auslandsreisen des Einkommensteuergesetzes zu orientieren.
5.MESSEGELD
5.1.Angestellte, die zu einer mehr als dreistündigen Dienstleistung auf Messen oder Ausstellungen am Dienstort herangezogen werden, erhalten eine Aufwandsentschädigung (Messegeld) pro Kalendertag in Höhe von € 20,36.
5.2.Für Angestellte, die ausdrücklich zur Dienstleistung auf der jeweiligen Messe oder Ausstellung aufgenommen wurden (zB Messeaushilfen) bzw dann, wenn von der Arbeitgeberin die Kosten für angemessene Verpflegung getragen werden, besteht kein Anspruch auf Messegeld.
5.3.Für Angestellte, die zu Dienstleistungen auf Messen oder Ausstellungen außerhalb ihres Dienstortes herangezogen werden, gelten die Bestimmungen des Punktes 2.
6.BETRIEBLICHE ZUSATZREGELUNGEN
In Betriebsvereinbarungen können über die Gewährung von Reisekosten- und
Aufwandsentschädigungen Regelungen vereinbart werden, soweit günstigere kollektivvertragliche Regelungen nicht bestehen.
ABSCHNITT 6) BRANCHENSPEZIFISCHE SONDERBESTIMMUNGEN
A. PHARMAZEUTISCHER GROSSHANDEL
1.Folgende Regelungen gelten für alle Arbeitnehmerinnen jener Betriebe die der Berufsgruppe des pharmazeutischen Großhandels im Bundesgremium des Handels mit Arzneimitteln, Drogerie- und Parfümeriewaren sowie Chemikalien und Farben laut aktualisierter Auflistung (wird im Kollektivvertrag angeführt) angehören.
2.Abweichend zu ABSCHNITT 2) B.1.1. wird entsprechend § 12a ARG die Beschäftigung in der Auslieferung am Samstag bis 15:00 Uhr und darüber hinaus für die Zustellung am Samstag bis 18.00 Uhr zugelassen. Ab 13.00 Uhr gebührt ein Zuschlag von 50 %.
3.Der Anspruch auf das Dienstjubiläum anlässlich einer Dienstzeit von 30 Jahren in der Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern besteht für alle Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis vor dem Umstiegsstichtag begründet wurde.
4.Abweichend zu ABSCHNITT 4) A.6. beträgt die Behaltefrist für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis vor dem Umstiegsstichtag begründet wurde, 6 Monate.
B VERSANDHANDEL
1.Folgende Regelungen gelten für alle Arbeitnehmerinnen der Mitgliedsunternehmen des Bundesgremiums des Versand-, Internet- und allgemeinen Handels hinsichtlich jener Betriebe, die mehr als 50 % des Umsatzes mit Waren tätigen, die mittels Katalog oder über Medien jedenfalls ni5c.h2t. in einem offenen Ladengeschäft, gegenüber Verbrauchern angeboten und im Versandweg an diese zugestellt werden.
2.Für Arbeitsleistungen im Zusammenhang mit der Beratung und Betreuung von Kunden sowie der Annahme von Bestellungen im Wege der Telekommunikation (zB telefonisch, über Internet), soweit diese Tätigkeiten nicht in einer offenen Verkaufsstelle geleistet werden, und für Tätigkeiten, die mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären gebühren
von 20 - 22 Uhr | € 3,73 pro Stunde |
von 22 - 6 Uhr | € 4,93 pro Stunde |
3.Diese Beträge erhöhen sich jeweils um denselben Prozentsatz wie das kollektivvertragliche Mindestgehalt der Beschäftigungsgruppe C Stufe 1.
4.Auf Grund § 12a ARG wird die Beschäftigung von Angestellten im Zusammenhang mit Tätigkeiten gemäß 2. an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen zugelassen.
5.Wir eine Arbeitnehmerin während der Wochenendruhe beschäftigt ist in der folgenden oder in derselben Kalenderwoche, die Normalarbeitszeit so zu verteilen, dass zwei zusammenhängende Tage Arbeitsfrei bleiben.
6.Eine Trennung der beiden arbeitsfreien Tage kann vereinbart werden, wenn einer der freien Tage der Sonntag ist und in der folgenden Kalenderwoche der Samstag und der Sonntag arbeitsfrei bleiben.
7.Bei nachweislicher Gesundheitsgefährdung durch die Arbeitsleistung nach 20:00 Uhr hat die Arbeitnehmerin einen Anspruch auf Versetzung auf einen Tagesarbeitsplatz, soweit, dies betrieblich möglich ist. Bei der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen an Abenden ist auf unbedingt notwendige Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu 12 Jahren Bedacht zu nehmen.
C. VIDEOTHEKEN
1.Folgende Regelungen gelten für alle Arbeitnehmerinnen der Mitgliedsunternehmen des Bundesgremiums des Elektro- und Einrichtungsfachhandels, deren Unternehmensgegenstand die Vermietung (Verleih) von Bild- und Tonträgern ist.
2.Gemäß § 12a des Arbeitsruhegesetzes, wird die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen im Zusammenhang mit der Vermietung von Bild- und Tonträgern in Videotheken an Samstagen bis 22.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 10.00 Uhr - 19.30 Uhr zugelassen.
3.Bei nachweislicher Gesundheitsgefährdung durch die Arbeitsleistung im Zusammenhang mit der Vermietung von Bild- und Tonträgern nach 20.00 Uhr hat die Arbeitnehmerin einen Anspruch auf Versetzung auf einen Tagesarbeitsplatz, sofern dies betrieblich möglich ist. Bei der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen am Abend ist auf die unbedingt notwendigen Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu 12 Jahren Bedacht zu nehmen.
4.Wegen der speziellen Arbeitszeitregelung werden die in ABSCHNITT 3) A 4. festgelegten kollektivvertraglichen Mindestgehälter um jeweils zumindest 7% erhöht.
5.Wird eine Arbeitnehmerin an einem Samstag nach 13.00 Uhr mit der Vermietung von Bild- und Tonträgern beschäftigt, hat der folgende Samstag zur Gänze arbeitsfrei zu bleiben. In folgenden Fällen ist die Beschäftigung am folgenden Samstag nach 13.00 zulässig:
- Vollzeitbeschäftige Arbeitnehmerinnen auf ausdrücklichen Wunsch der Arbeitnehmerin, wenn vereinbart wird, dass innerhalb der entsprechenden Arbeitswoche zumindest zwei zusammenhängende Tage arbeitsfrei bleiben.
- Arbeitnehmerinnen, mit denen eine Arbeitsleistung ausschließlich für Arbeitsleistungen an Samstagen, an Sonn- und Feiertagen oder an Samstagen und Sonntagen vereinbart ist.
6.Keine Anwendung finden sämtliche aufgrund der Lage der Normalarbeitszeit bzw. für Mehrarbeitsleistungen gebührenden besonderen Zuschlags bzw. Freizeitregelungen dieses Kollektivvertrages für Arbeitsleistungen an Werktagen sowie für Arbeitsleistungen an Sonn- und Feiertagen (ABSCHNITT 2). Diese sind durch das erhöhte Mindestgehalt der Gehaltstafeln im Sinne des Pkt 4. pauschal abgegolten.
7.Für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen am 8. Dezember kommen die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages gemäß ABSCHNITT 2) I zur Anwendung.
ABSCHNITT 7) ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN
A. VERFALLS- UND VERJÄHRUNGSBESTIMMUNGEN
1. ALLGEMEINE BESTIMMUNG
Soweit in diesem Kollektivvertrag nicht anders geregelt, sind Ansprüche der Arbeitgeberin sowie der Arbeitnehmerin bei sonstigem Verfall innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich dem Grunde nach geltend zu machen. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist gewahrt.
2.ARBEITSZEITAUFZEICHNUNGEN
2.1.Die Arbeitgeberin hat (außer in den Fällen gemäß § 26 Abs (2) bis (5) AZG, zB Gleitzeit, Reisende) laufend Aufzeichnungen über die von ihren Arbeitnehmerinnen geleisteten Arbeitszeiten zu führen, die der Arbeitnehmerin bis spätestens am Ende der folgenden Gehaltsperiode zur Bestätigung vorzulegen sind. Der Zeitraum der Vorlage kann über Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat über den Arbeitsvertrag (Dienstzettel) verlängert werden.
2.2.Verweigert die Arbeitnehmerin die Unterschrift mit begründetem Hinweis auf eine höhere Arbeitszeitleistung, so hat sie Ansprüche aufgrund einer höheren Arbeitszeitleistung innerhalb von 6 Monaten ab Vorlage der Arbeitszeitaufzeichnung schriftlich geltend zu machen. Für die so geltend gemachten Ansprüche gelten die Verjährungsfristen des ABGB.
2.3.Etwaige seitens der Arbeitnehmerin nach dem Verfahren gemäß der Punkte 2.1. und 2.2. nicht geltend gemachte Arbeitszeiten verfallen nach Ablauf von 2 Monaten.
2.4.Werden von der Arbeitgeberin entgegen diesen Bestimmungen die laufenden Aufzeichnungen nicht geführt oder vorgelegt, so verfallen Ansprüche, sofern sie nicht dem Grunde nach schriftlich geltend gemacht wurden, nach Ablauf von 6 Monaten nach Fälligkeit sofern gemäß Punkt 2.5. nichts anderes bestimmt ist.
2.5.Werden die Aufzeichnungen nicht geführt, in wesentlichen Teilen nicht geführt oder werden sie nicht vorgelegt, so beträgt diese Frist 12 Monate, sofern wegen des Umfanges des Betriebes diese Aufzeichnungen von der Arbeitgeberin üblicherweise nicht überwiegend persönlich geführt werden und die Arbeitnehmerinnen nicht in diese Aufzeichnungen Einsicht nehmen können.
3.ZEITGUTHABEN, ZEITAUSGLEICH
Bei Abgeltung von Arbeitszeit, Mehrarbeit, Überstunden und Zuschlägen in Form von Zeitausgleich hat die Arbeitgeberin ein Zeitkonto zu führen. Das Zeitkonto muss mindestens einmal im Quartal der Arbeitnehmerin zur Bestätigung der Richtigkeit vorgelegt werden. Bestätigt die Arbeitnehmerin die Richtigkeit des Zeitkontos, sind weitere Ansprüche auf Zeitguthaben ausgeschlossen. Wird die Richtigkeit nicht bestätigt, gelten die Bestimmungen gemäß Punkt 1. Von der Arbeitgeberin anerkannte Zeitgutschriften verfallen nicht.
4.GEHALTSANSPRÜCHE
Gehaltsansprüche auf Grund von Unstimmigkeiten hinsichtlich der Einstufung verfallen mangels Geltendmachung mit Ablauf von einem Jahr. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 ABGB aufrecht.
5.REISEKOSTEN- UND REISEAUFWANDSENTSCHÄDIGUNGEN
Ansprüche aus Reisekosten oder Reiseaufwandsentschädigungen müssen spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Dienstreise bzw der vereinbarten oder aufgetragenen Vorlage des Fahrtenbuches bei sonstigem Verfall bei der Arbeitgeberin durch Rechnungslegung bzw Vorlage des Fahrtenbuches geltend gemacht werden.
B.BEGLEITGRUPPE UND SCHLICHTUNGSSTELLE
1.Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten in der Auslegung dieses Kollektivvertrages wird eine Schlichtungsstelle errichtet. Diese Schlichtungsstelle kann seitens der Arbeitgeberinnen von den zuständigen Kammerorganisationen, seitens der Angestellten von der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, angerufen werden.
Diese Schlichtungsstelle hat bei Fragen zur Auslegung dieses Kollektivvertrages innerhalb von 3 Monaten zusammenzutreten. Die Schlichtungsstelle besteht aus 3 Vertreterinnen der Arbeitgeberinnen und 3 Vertreterinnen der Angestellten. Betrifft der Spruch der Schlichtungsstelle eine besondere Branchengruppe, so ist dies bei der Zusammensetzung der Schlichtungsstelle sowohl von der Arbeitgeberinnen- als auch von der Angestelltenseite durch die Beiziehung je einer Vertreterin der betreffenden Branche entsprechend zu berücksichtigen.
Die Vorsitzende wird abwechselnd je Sitzung aus den Reihen der Arbeitgeberinnen und Angestellten gewählt und hat nur eine Stimme. Die Schlichtungsstelle ist nur bei Anwesenheit aller Beisitzer beschlussfähig; es entscheidet die Stimmenmehrheit. Kann keine Einigung erzielt werden, dann unterwerfen sich beide Vertragspartner dem Schiedsspruch des Bundeseinigungsamtes.
2.Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit der Beschäftigung am 8. Dezember sollen von einer in jedem Bundesland zu errichtenden, paritätisch besetzten Schlichtungsstelle geklärt werden. Diese Schlichtungsstelle besteht aus zwei Vertreterinnen der Arbeitgeberinnen und zwei Vertreterinnen der Angestellten.
3.Die Kollektivvertragsparteien vereinbaren für die Dauer des Übergangs in das neue Beschäftigungsgruppenschema eine gemeinsame Beobachtung und Evaluierung durch eine Begleitgruppe, die in regelmäßigen Abständen tagt. Diese Begleitgruppe besteht aus je 2-4 Personen, die einerseits von der Bundessparte Handel und andererseits von der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier genannt werden. Aufgabe dieser Begleitgruppe ist es, Anfragen zur Einstufung NEU zu bearbeiten, bei Differenzen auf betrieblicher Ebene, insbesondere zum Übertrittsstichtag, zu vermitteln, die praktische Handhabbarkeit und die Auswirkungen auf Betriebsabläufe und Arbeitnehmerinnen zu dokumentieren und daraus notwendige Änderungsmaßnahmen abzuleiten und zu vereinbaren.
(3. idF ab 1.1.2019)
4.Die Kollektivvertragsparteien vereinbaren eine gemeinsame Evaluierung der Regelung zur ViertagewoB^e) Altersteilzeit und Bildungskarenz im Jahr 2020. Dabei wird die praktische HandhArtihDfflnT|g2i)t und die Auswirkung auf Betriebsabläufe überprüft. Zur Optimierung der RegelAngeft garden darauf basierend notwendige Änderungsmaßnahmen entwickelt.
(4.git aA 112014)
C.SCHLUSS BESTIMMUNGEN
1. BesAniheifidiei)höhere Gehälter und günstigere arbeitsrechtliche Vereinbarungen (individuelle Regelungen! odey betriebliche Übungen) werden durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt.
2.Mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages verlieren die Bestimmungen des bisher gültigen Kollektivvertrags vom 17. Dezember 2018 ihre Gültigkeit.
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT der PRIVATANGESTELLTEN
Druck, Journalismus, Papier
Der Geschäftsbereichsleiter:
Barbara Teiber, MA
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT der PRIVATANGESTELLTEN
Druck, Journalismus, Papier
Wirtschaftsbereich Handel
Der Vorsitzender WB Handel:Die Wirtschaftsbereichssekretärin:
Martin MüllauerAnita Palkovich
ANHÄNGE
Anhänge zur besseren Anwendung und Auslegung des Kollektivvertrages
ÜBERSICHT ANHÄNGE
Zur besseren Anwendung und Auslegung des Kollektivvertrages werden die KV-Parteien eine Reihe von Anhängen zur Verfügung stellen.
- Muster: Dienstzettel Gehaltssystem NEU Allgemein
- Muster: Dienstzettel Gehaltssystem NEU ALL-In
- Muster: Umstiegsdienstzettel Gehaltssystem NEU Allgemein
- Muster: Umstiegsdienstzettel Gehaltssystem NEU All-In
- Muster: Betriebsvereinbarung zur Festlegung des Übertrittsstichtages
- Muster: Mitteilung an die Arbeitnehmerin über den Übertrittsstichtag
- Muster: Dienstzettel Gehaltsordnung ALT (siehe KV „alt“)
- Muster: Vertrag für Ferialpraktikantinnen
- Übersicht der Referenzfunktionen nach Beschäftigungsgruppen und Arbeitswelten
- Detailbeschreibungen der Referenzfunktionen:
- Übersicht der Arbeitswelten und Referenzfunktionen im Handel
- Detailbeschreibung
- Arbeitswelt 1: Einkauf
- Arbeitswelt 2: Verkauf / Vertrieb
- Arbeitswelt 3: Marketing/Kommunikation
- Arbeitswelt 4: Kaufmännische/administrative Dienstleistungen
- Arbeitswelt 5: Logistik
- Arbeitswelt 6: Technischer Dienst
- Arbeitswelt 7: IT
- Ausbildungsverordnung zum/zur Einzelhandelskaufmann/-frau
- relevante Lehrabschlussprüfungsersätze
- Erlass des BMWFJ nach § 34a BAG
- Erlass BMB zur Durchführung von Pflichtpraktika an kaufmännischen Lehranstalten
- Historie Karenzberechnungen (Seite 112) (ab 1.1.2020)
ANHANG 1) MUSTER: DIENSTZETTEL GEHALTSSYSTEM NEU
DIENSTZETTEL
1.
a) Arbeitgeber(in):
b)Arbeitnehmer(in):
Herr/Frau*)
wohnhaft in
2. Beginn des Dienstverhältnisses
3. Das Dienstverhältnis ist unbefristet*) / bis .... befristet*). Der erste Monat des
Dienstverhältnisses gilt als Probemonat im Sinne des § 19 Abs 2 AngG, während dessen
das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden kann.*)
Mitarbeitervorsorgekasse (inkl. Anschrift):
4. Die Kündigungsbestimmungen richten sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen
Regelungen sowie dem Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge im Handel. Während
der ersten fünf Jahre der Angestelltentätigkeit kann das Dienstverhältnis jeweils zum 15.
oder Letzten eines jeden Kalendermonats gekündigt werden.*)
5. Das Dienstverhältnis unterliegt den Bestimmungen des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge im Handel sowie den jeweils für den Betrieb geltenden
Betriebsvereinbarungen.*)
Diese liegen .... (Ort) zur Einsichtnahme auf.
6. Gemäß dem Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge im Handel werden Sie in die
Gehaltstabelle des Gehaltssystems NEU, Beschäftigungsgruppe .... , Stufe .... eingestuft.
Wobei festgestellt wird, dass Sie jeweils mit .... eines jeden Jahres in ein neues
Angestelltenjahr treten.
7. Mit Ihrer Verwendung als .... sind insbesondere folgende Aufgaben verbunden:
Sie beachten alle betrieblichen Ordnungs- und Sicherheitsvorschriften und führen alle mit
der vorgesehenen Verwendung verbundenen Arbeiten weisungsgemäß durch.
Vorübergehend dürfen Ihnen auch andere Tätigkeiten zugewiesen werden.
8. Ihr gewöhnlicher Arbeitsort ist: ....
Mit der Tätigkeit ist regelmäßig Außendienst im Bereich .... verbunden.*)
9.Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt gemäß Abschnitt 2) des Kollektivvertrages38,5 Stunden.
Bei Teilzeitbeschäftigung:
Die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt .... Stunden. *)
Die Vereinbarung über die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage richtet sich nach den Bestimmungen des Abschnittes 2) des
Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge im Handel.
Der Dienstgeber ist berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen bzw kollektivvertraglichen
Bestimmungen Mehr- bzw Überstundenarbeit zu verlangen. Die Abgeltung der
Mehrleistungen erfolgt nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages.
10. Ihr monatliches Grundgehalt beträgt .... Euro
Darüber hinaus hat der/die*) Angestellte Anspruch auf folgende Entgeltbestandteile:*)
Für die Sonderzahlungen gelten die Bestimmungen des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge im Handel.
Die Auszahlung der monatlichen Bezüge erfolgt gemäß § 15 AngG am Ende eines
Monats.
Die Überweisung der laufenden Bezüge auf ein Gehaltskonto gilt als vereinbart.*)
11. Für Reisekosten und Reiseaufwandsentschädigungen gelten folgende Vereinbarungen:
a) die kollektivvertraglichen Bestimmungen*)
b) .... *)
12. Ihr Urlaubsanspruch richtet sich nach den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes. Für das Urlaubsausmaß werden gemäß § 3 UrlG .... angerechnet.
13. Jede künftige Änderung der hier festgehaltenen Rechte und Pflichten, die nicht unmittelbar auf Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung beruht, bedarf der
Schriftform.
.... , am ....
(Ort)
Bei Fragen zum Dienstzettel oder der Einstufung wenden Sie sich bitte an ihre Interessenvertretung
für Unternehmen: | für ArbeitnehmerInnen: |
Wirtschaftskammer Österreich
Bitte wenden Sie sich direkt an die Wirtschaftskammerorganisation Ihres Bundeslandes Die Kontakte finden Sie unter www.wko.at |
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck,
Journalismus, Papier Servicehotline: 050301-21000 E-Mail: handel@gpa-djp.at www.gpa-djp.at/handel |
*) Nichtzutreffendes streichen
ANHANG 2) MUSTER: DIENSTZETTEL GEHALTSSYSTEM NEU ALL-IN
DIENSTZETTEL ALL-IN-VEREINBARUNG
1. a) Arbeitgeber(in): ....
b) Arbeitnehmer(in):
Herr/Frau*) ....
wohnhaft in ....
2 Beginn des Dienstverhältnisses ....
3.Das Dienstverhältnis ist unbefristet*) / bis .... befristet*). Der erste Monat des
Dienstverhältnisses gilt als Probemonat im Sinne des § 19 Abs 2 AngG, während dessen
das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden kann.*)
Mitarbeitervorsorgekasse (inkl. Anschrift): ....
4.Die Kündigungsbestimmungen richten sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen
Regelungen sowie dem Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge im Handel. Während
der ersten fünf Jahre der Angestelltentätigkeit kann das Dienstverhältnis jeweils zum 15.
oder Letzten eines jeden Kalendermonats gekündigt werden.*)
5.Das Dienstverhältnis unterliegt den Bestimmungen des Kollektivvertrages für Angestellteund Lehrlinge im Handel sowie den jeweils für den Betrieb geltenden
Betriebsvereinbarungen.*)
Diese liegen (Ort) zur Einsichtnahme auf.
Gemäß dem Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge im Handel werden Sie in die
Gehaltstabelle des Gehaltssystems NEU, Beschäftigungsgruppe .... , Stufe .... eingestuft.
Wobei festgestellt wird, dass Sie jeweils mit .... eines jeden Jahres in ein neues
Angestelltenjahr treten.
7. Mit Ihrer Verwendung als .... sind insbesondere folgende Aufgaben verbunden: ....
Sie beachten alle betrieblichen Ordnungs- und Sicherheitsvorschriften und führen alle mit der vorgesehenen Verwendung verbundenen Arbeiten weisungsgemäß durch.
Vorübergehend dürfen Ihnen auch andere Tätigkeiten zugewiesen werden.
8.Ihr gewöhnlicher Arbeitsort ist: ....
Mit der Tätigkeit ist regelmäßig Außendienst im Bereich .... verbunden.*)
9. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt gemäß Abschnitt 2) des Kollektivvertrages38,5 Stunden.
Die Vereinbarung über die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage richtet sich nach den Bestimmungen des Abschnittes 2) des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge im Handel.
Der Dienstgeber ist berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen bzw kollektivvertraglichen
Bestimmungen Mehr- bzw Überstundenarbeit zu verlangen. Die Abgeltung der
Mehrleistungen erfolgt nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages.
10. Aufgrund Ihrer Einstufung ergibt sich ein kollektivvertragliches Mindestgehalt von ....
brutto. Vereinbart ist jedoch ein All-In Gehalt in Höhe von .... brutto, wobei das
Grundgehalt für die Normalarbeitszeit gemäß § 2 Abs 2 Z 9 iVm § 2g AVRAG .... brutto,
beträgt. Der über dem Grundgehalt liegende Betrag gilt im Durchschnitt alle wie immer
gearteten entgeltpflichtigen Mehr- und Überstunden an Werktagen (im rechnerischen
Höchstausmaß pro Kalenderjahr), Überstunden an Sonn- und Feiertagen, sowie alle
Zuschläge für Arbeitsleistungen im Rahmen der erweiterten Öffnungszeiten gemäß
Abschnitt 2) F des Kollektivvertrages ab.
Darüber hinaus hat der/die*) Angestellte Anspruch auf folgende Entgeltbestandteile:*) ....
Für die Sonderzahlungen gelten die Bestimmungen des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge im Handel.
Die Auszahlung der monatlichen Bezüge erfolgt gemäß § 15 AngG am Ende eines
Monats.
Die Überweisung der laufenden Bezüge auf ein Gehaltskonto gilt als vereinbart.*)
11. Für Reisekosten und Reiseaufwandsentschädigungen gelten folgende Vereinbarungen:
a) die kollektivvertraglichen Bestimmungen*)
b)*)
12. Ihr Urlaubsanspruch richtet sich nach den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes.
Für das Urlaubsausmaß werden gemäß § 3 UrlG .... angerechnet.
13. Jede künftige Änderung der hier festgehaltenen Rechte und Pflichten, die nicht unmittelbar auf Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung beruht, bedarf der Schriftform.
.... , am ....
(Ort)
Bei Fragen zum Dienstzettel oder der Einstufung wenden Sie sich bitte an ihre Interessenvertretung
für Unternehmen: | für ArbeitnehmerInnen: |
Wirtschaftskammer Österreich
Bitte wenden Sie sich direkt an die Wirtschaftskammer Österreich Bitte wenden Sie sich direkt an die |
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck,
Journalismus, Papier Servicehotline: 050301-21000 E-Mail: handel@gpa-djp.at www.gpa-djp.at/handel |
*) Nichtzutreffendes streichen
ANHANG 3) MUSTER: UMSTIEGSDIENSTZETTEL GEHALTSSYSTEM NEU
UMSTIEGSDIENSTZETTEL
Unternehmen:
1.Firma: ....
Anschrift:
Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer ....
2.Name: .... geboren am: ....
Anschrift:
3. Verwendung im Unternehmen: ....
. /Verwendung gemäß Tätigkeitsbeschreibung .... *)
4. Das Unternehmen tritt mit .... in das Gehaltssystem NEU des Kollektivvertrages für . Angestellte und Lehrlinge im Handel um.
5. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt laut Kollektivvertrag .... Stunden.*) . Bei Teilzeitbeschäftigung: Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt .... Stunden. *)
6a. Einstufung in die Gehaltsordnung ALT:
Gehaltstabelle | Gehaltsgebiet |
Beschäftigungsgruppe | Beschäftigungsgruppenjahr |
Das kollektivvertragliche Mindestgehalt ALT beträgt
daher ....
*) Es wurde ein Grundgehalt von .... vereinbart. |
|
Eintrittsdatum | angerechnete Jahre bei Eintritt |
Vorrückungsstichtag am |
6b. Einstufung in die Gehaltsordnung NEU:
Beschäftigungsgruppe | Stufe |
Das kollektivvertragliche Mindestgehalt beträgt daher | |
Darüber hinaus stehen noch folgende Beträge zu: .... | |
*) Reformbetrag 1 in der Höhe von .... *) Reformbetrag 2 in der Höhe von .... *) | |
*) Die Überzahlung reduziert sich daher auf .... / | |
Die Überzahlung in der Höhe von .... bleibt aufrecht / gilt als vereinbart. | |
Das *)Bruttomonatsgehalt NEU / Grundgehalt beträgt daher
.... und gelangt ab .... zur
Auszahlung. |
|
Der Vorrückungsstichtagsmonat in der Gehaltsordnung NEU entspricht jenem in der Gehaltsordnung ALT: |
6c. Das Unternehmen nutzt die Sonderbestimmung gemäß ABSCHNITT 3) C. 5.1.1.
’ Gleitender Übergang und wird in Etappen das Bruttomonatsgehalt ALT erhöhen:
- zum Umstiegsstichtag....+ 65,- Euro
- zum 1.1.20....+ KV Erhöhung +Euro
- zum 1.1.20....+ KV Erhöhung +Euro
weitere Entgeltbestandteile / Provisionsvereinbarung:*)
Folgende Entgeltbestandteile bleiben in voller Höhe aufrecht und sind vom Übergang nicht berührt:
6d.*) • ....
Gemäß ABSCHNITT 3) D. ist folgende Provisionsvereinbarung getroffen
- Fixum: .... (Anteil% )
Die Bestimmungen des Kollektivvertrages für Provisionsakonto werden angewendet.
Die im Dienstvertrag vereinbarten Regelungen und Ansprüche bleiben unverändert
7. aufrecht.*) Dies gilt auch für Betriebsvereinbarungen.
Diese sind (Ort) .... einsehbar.
, am
(Ort)
Bei Fragen zum Umstieg, dem Dienstzettel oder der Einstufung wenden Sie sich bitte an ihre Interessenvertretung
für Unternehmen: | für Arbeitnehmerinnen: |
Wirtschaftskammer Österreich
Bitte wenden Sie sich direkt an die Wirtschaftskammerorganisation Ihres Bundeslandes Die Kontakte finden Sie unter www.wko.at |
Gewerkschaft der Privatangestellten,
Druck, Journalismus, Papier Servicehotline: 050301-21000 E-Mail: handel@gpa-djp.at www.gpa-djp.at/handel |
*) Nichtzutreffendes streichen
ANHANG 4) UMSTIEGSDIENSTZETTEL GEHALTSSYSTEM NEU ALL-IN
UMSTIEGSDIENSTZETTEL ALL IN
Unternehmen:
1.Firma: ....
Anschrift:
Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer
2.Name: .... geboren am: ....
Anschrift: ....
Verwendung im Unternehmen: ....
/Verwendung gemäß Tätigkeitsbeschreibung *)
Das Unternehmen tritt mit .... in das Gehaltssystem NEU des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge im Handel um.
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt laut Kollektivvertrag .... Stunden.*) Bei Teilzeitbeschäftigung: Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt .... Stunden.*)
Einstufung in die Gehaltsordnung ALT:
-Gehaltsgebiet: ....
-Beschäftigungsgruppenjahr: ....
Das kollektivvertragliche Mindestgehalt ALT beträgt daher
Vereinbart wurde jedoch ein All-In Gehalt in Höhe von .... brutto, wobei das Grundgehalt für die Normalarbeitszeit gemäß § 2 Abs 2 Z 9 iVm § 2g AVRAG .... brutto, beträgt. Der über dem Grundgehalt liegende Betrag gilt im Durchschnitt*) alle wie immer gearteten entgeltpflichtigen Mehr- und Überstunden an Werktagen (im rechnerischen Höchstausmaß pro Kalenderjahr), Überstunden an Sonn- und Feiertagen, sowie alle Zuschläge für Arbeitsleistungen im Rahmen der erweiterten Öffnungszeiten gemäß Abschnitt 2) F des Kollektivvertrages ab.
-Eintrittsdatum: ....- angerechnete Jahre bei Eintritt: ....
-Vorrückungsstichtag am: ....
6b. Einstufung in die Gehaltsordnung NEU:
- Beschäftigungsgruppe ....
Das kollektivvertragliche Mindestgehalt beträgt daher
Darüber hinaus stehen noch folgende Beträge zu:
*) Reformbetrag 1 in der Höhe von .... *) Reformbetrag 2 in der Höhe von .... *) Vereinbart ist jedoch ein All-In Gehalt in Höhe von .... brutto, wobei das Grundgehalt für die Normalarbeitszeit gemäß § 2 Abs 2 Z 9 iVm § 2g AVRAG .... brutto, beträgt.*) Die Überzahlung reduziert sich daher auf .... / Die Überzahlung in der Höhe von .... bleibt aufrecht / gilt als vereinbart.
Der über dem Grundgehalt (exklusive Reformbeträge 1 und 2) liegende Betrag gilt im Durchschnitt*) alle wie immer gearteten entgeltpflichtigen Mehr- und Überstunden an Werktagen (im rechnerischen Höchstausmaß pro Kalenderjahr), Überstunden an Sonn- und Feiertagen, sowie alle Zuschläge für Arbeitsleistungen im Rahmen der erweiterten Öffnungszeiten gemäß Abschnitt 2) F des Kollektivvertrages ab.
Das *)Bruttomonatsgehalt NEU beträgt daher .... und gelangt ab .... zur Auszahlung. Der Vorrückungsstichtagsmonat in der Gehaltsordnung NEU entspricht jenem in der Gehaltsordnung ALT:
6c *). Das Unternehmen nutzt die Sonderbestimmung gemäß ABSCHNITT 3) C. 5.1.1. Gleitender Übergang und wird in Etappen das Bruttomonatsgehalt ALT erhöhen:
- zum Umstiegsstichtag.... + 65,- Euro
- zum 1.1.20.... + KV Erhöhung +Euro
weitere Entgeltbestandteile / Provisionsvereinbarung:*)
Folgende Entgeltbestandteile bleiben in voller Höhe aufrecht und sind vom Übergang nicht berührt:
6d.*)
Gemäß ABSCHNITT 3) D. ist folgende Provisionsvereinbarung getroffen
- Fixum: (Anteil % )
Die Bestimmungen des Kollektivvertrages für Provisionsakonto werden angewendet.
Die im Dienstvertrag vereinbarten Regelungen und Ansprüche bleiben unverändert
7.aufrecht.*) Dies gilt auch für Betriebsvereinbarungen.
Diese sind (Ort) .... einsehbar.
, am ....
(Ort)
Bei Fragen zum Umstieg, dem Dienstzettel oder der Einstufung wenden Sie sich bitte an ihre Interessenvertretung
für Unternehmen: | für ArbeitnehmerInnen: |
Wirtschaftskammer Österreich
Bitte wenden Sie sich direkt an die Wirtschaftskammerorganisation Ihres Bundeslandes Die Kontakte finden Sie unter www.wko.at |
Gewerkschaft der Privatangestellten,
Druck, Journalismus, Papier Servicehotline: 050301-21000 E-Mail: handel@gpa-djp.at www.gpa-djp.at/handel |
*) Nichtzutreffendes streichen
ANHANG 5) MUSTER: BETRIEBSVEREINBARUNG ZUR FESTLEGUNG DES ÜBERTRITTSSTICHTAGES
Zwischen der
Firma
(im Folgenden Arbeitgeber genannt)
und
dem gemeinsamen Betriebsrat / dem Angestelltenbetriebsrat
(im Folgenden Betriebsrat genannt)
wird folgende
BETRIEBSVEREINBARUNG
über den Übertritt in das Gehaltssystem NEU
abgeschlossen:
Der Übertritt in das Gehaltssystem NEU des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge im Handel erfolgt am .... unter Anwendung der Übergangsbestimmungen gemäß ABSCHNITT 3) C. des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge im Handel.
Alle Angestellten werden unter Mitwirkung des Betriebsrates in das Gehaltssystem NEU eingestuft. Insbesondere erfolgt die Abstimmung über die Information der Angestellten zur betrieblichen Handhabung der Übergangsbestimmungen und zum Gehaltssystem NEU.
Spätestens 4 Wochen vor dem Übertrittsstichtag erhalten alle Angestellten gemäß ABSCHNITT 3)
C. 2. einen Dienstzettel NEU, der die neue Einstufung, das neue kollektivvertragliche Mindestgehalt sowie gegebenenfalls weitere Entgeltbestandteile enthält. Das neue Gesamtentgelt der Angestellten wird jeweils mindestens dem aktuellen Gesamtentgelt entsprechen.
Bis zum vereinbarten Übertrittsstichtag gilt für alle neu eintretenden Angestellten die alte Gehaltsordnung gemäß ABSCHNITT 3) B. des Kollektivvertrages.
Diese Betriebsvereinbarung wird in den Sozialräumen/Verkaufsstellen/im Intranet*) zur Einsichtnahme aufgelegt.
, am
(Ort)
ArbeitgeberBetriebsrat
*) Wahlweise Varianten können bei Bedarf genutzt und ausformuliert werden.
ANHANG 6) MUSTER: MITTEILUNG AN DIE ARBEITNEHMERIN ÜBER DEN ÜBERTRITTSSTICHTAG
Arbeitgeber ....
Datum: ....
Mitteilung über den Übertrittsstichtag ins Entgeltsystem NEU
Sehr geehrte Frau…………………,
unser Unternehmen hat (gemeinsam mit unserem Betriebsrat) gemäß ABSCHNITT 3) C.1.1 den
Übertrittsstichtag mit …………………*) von der Gehaltsordnung ALT in das Gehaltssystem NEU
des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge im Handel festgelegt.
Spätestens 4 Wochen vor dem Übertrittsstichtag erhalten Sie gemäß ABSCHNITT 3) 2. einen
Dienstzettel NEU, der Ihre neue Einstufung, Ihr neues kollektivvertragliches Mindestgehalt sowie
gegebenenfalls weitere Entgeltbestandteile enthält. Das neue Gesamtentgelt wird mindestens
Ihrem aktuellen Gesamtentgelt entsprechen.
Arbeitgeber
*) Anmerkung: Mitteilung muss mindestens 3 Monate vor Übertritt erfolgen
Bei Fragen zum Umstieg, dem Dienstzettel oder der Einstufung wenden Sie sich bitte an ihre Interessenvertretung
für Unternehmen: | für Arbeitnehmerinnen: |
Wirtschaftskammer Österreich
Bitte wenden Sie sich direkt an die Wirtschaftskammerorganisation Ihres Bundeslandes Die Kontakte finden Sie unter www.wko.at |
Gewerkschaft der Privatangestellten,
Druck, Journalismus, Papier Servicehotline: 050301-21000 E-Mail: handel@gpa-djp.at www.gpa-djp.at/handel |
ANHANG 7) DIENSTZETTEL GEHALTSORDNUNG ALT
DIENSTZETTEL
Arbeitnehmer(in):
Herr/Frau*) ....
wohnhaft in ....
2. Beginn des Dienstverhältnisses ....
Das Dienstverhältnis ist unbefristet*) / bis .... befristet*)
3. Der erste Monat des Dienstverhältnisses gilt als Probemonat im Sinne des § 19 Abs 2
.AngG, während dessen das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden kann.*)
Mitarbeitervorsorgekasse (inkl. Anschrift):
Die Kündigungsbestimmungen richten sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen
4. Regelungen sowie dem Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge im Handel.
. Während der ersten fünf Jahre der Angestelltentätigkeit kann das Dienstverhältnis jeweils zum 15. oder Letzten eines jeden Kalendermonats gekündigt werden.*)
Das Dienstverhältnis unterliegt den Bestimmungen des Kollektivvertrages für die
5. Handelsangestellten Österreichs sowie den jeweils für den Betrieb geltenden
. Betriebsvereinbarungen.*)
Diese liegen .... (Ort) zur Einsichtnahme auf.
Gemäß dem Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge im Handel werden sie in die
6. Gehaltsordnung ALT, Gehaltstafel .... , Gehaltsgebiet .... , Beschäftigungsgruppe .... , im
..... Berufsjahr eingestuft. Wobei festgestellt wird, dass Sie jeweils mit .... eines jeden
Jahres in ein neues Berufsjahr treten.
Mit Ihrer Verwendung als .... sind insbesondere folgende Aufgaben verbunden:
7. Sie beachten alle betrieblichen Ordnungs- und Sicherheitsvorschriften und führen alle mit der vorgesehenen Verwendung verbundenen Arbeiten weisungsgemäß durch. Vorübergehend dürfen Ihnen auch andere Tätigkeiten zugewiesen werden.
8. Ihr gewöhnlicher Arbeitsort ist
. Mit der Tätigkeit ist regelmäßig Außendienst im Bereich .... verbunden.*)
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt gemäß Abschnitt 2) des Kollektivvertrages 38,5 Stunden.
Bei Teilzeitbeschäftigung:
Die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt .... Stunden.*)
_ Die Vereinbarung über die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die
9. einzelnen Wochentage richtet sich nach den Bestimmungen des Abschnittes 2) des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge im Handel.
Der Dienstgeber ist berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen bzw kollektivvertraglichen Bestimmungen Mehr- bzw Überstundenarbeit zu verlangen. Die Abgeltung der Mehrleistungen erfolgt nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages.
Ihr monatliches Grundgehalt beträgt .... Euro
Darüber hinaus hat der/die*) Angestellte Anspruch auf folgende Entgeltbestandteile:*)
10.Für die Sonderzahlungen gelten die Bestimmungen des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge im Handel.
Die Auszahlung der monatlichen Bezüge erfolgt gemäß § 15 AngG am Ende eines Monats.
Die Überweisung der laufenden Bezüge auf ein Gehaltskonto gilt als vereinbart.*)
Für Reisekosten und Reiseaufwandsentschädigungen gelten folgende Vereinbarungen:
11.
a) die kollektivvertraglichen Bestimmungen*)
b) *)
12 Ihr Urlaubsanspruch richtet sich nach den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes. Für das . Urlaubsausmaß werden gemäß § 3 UrlG .... angerechnet.
Jede künftige Änderung der hier festgehaltenen Rechte und Pflichten, die nicht
13. unmittelbar auf Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung beruht, bedarf der
Schriftform.
.. , am
Angestellte(r)
Bei Fragen zum Dienstzettel oder der Einstufung wenden Sie sich bitte an ihre Interessenvertretung
für Unternehmen: | für ArbeitnehmerInnen: |
Wirtschaftskammer Österreich
Bitte wenden Sie sich direkt an die Wirtschaftskammerorganisation Ihres Bundeslandes Die Kontakte finden Sie unter www.wko.at |
Gewerkschaft der Privatangestellten,
Druck, Journalismus, Papier Servicehotline: 050301-21000 E-Mail: handel@gpa-djp.at www.gpa-djp.at/handel |
*) Nichtzutreffendes streichen
ANHANG 8) MUSTER: VERTRAG FÜR FERIALPRAKTIKANTINNEN
1.
a) Arbeitgeber(in):
Praktikant(in): Herr/Frau*
Geburtsdatum
b) wohnhaft in besuchte SchuleJahrgang/Klasse
2. Gesetzliche(r) Vertreter(in):
. wohnhaft in
Zur Erfüllung des im Lehrplan vorgeschriebenen Pflichtpraktikums wird zwischen den Vertragspartnern ein als Ausbildungsverhältnis gestaltetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen. Dieser Vertrag regelt die beiderseitigen Pflichten und Rechte im Zuge der
3. Durchführung des im Lehrplan verpflichtend vorgeschriebenen Pflichtpraktikums.
. Das Pflichtpraktikum dient der Ergänzung und Vervollkommnung der in den praktischen Unterrichtsgegenständen erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Formung der Persönlichkeit, vor allem der Berufshaltung, durch die Auseinandersetzung mit der Berufswirklichkeit.
Das Pflichtpraktikum beginnt am, und endet am
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich PausenStunden und wird gemäß dem Lehrplan der (Schule) in den Bereichen bzw. Abteilungengeleistet. Es wird der/dem
4.Praktikanten(in) ermöglicht, Einblick in die Organisation und Aufgaben dieser Bereiche/Abteilungen zu bekommen.
Die arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, insbesondere auch die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen sind einzuhalten.
Das Praktikantenverhältnis unterliegt dem Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge im Handel sowie den jeweils für den Betrieb geltenden Betriebsvereinbarungen und den sonstigen arbeitsrechtlichen Vorschriften.
Diese liegen(Ort) zur Einsichtnahme auf.
Das monatliche Entgelt richtet sich nach den Bestimmungen des ABSCHNITT 4), B.
5.Vergütung für
Pflichtpraktikanten und beträgt €brutto.
Für die Sonderzahlungen gelten die Bestimmungen des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge im Handel.
Die Auszahlung der monatlichen Bezüge erfolgt gemäß § 15 AngG am Ende eines Monats. Die Überweisung der laufenden Bezüge auf ein Gehaltskonto gilt als vereinbart.
6.Der gewöhnliche Arbeitsort ist:
7. Hinsichtlich des gebührenden Erholungsurlaubes sind die urlaubsrechtlichen
. Bestimmungen anzuwenden.
Der Praktikant/Die Praktikantin verpflichtet sich, die ihm/ihr im Rahmen der Zielsetzung des Praktikums aufgetragenen, der Ausbildung dienenden Arbeiten gewissenhaft
8.durchzuführen und die vorgegebene Arbeitszeit einzuhalten. Er/Sie hat die Betriebs- und Hausordnung zu beachten und Verschwiegenheit über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren.
Der Arbeitgeber verpflichtet sich, auf eigene Kosten dem Praktikanten/der Praktikantin bei
9.Beendigung des Pflichtpraktikums ein Zeugnis über die zurückgelegte Praxiszeit zwecks
Vorlage bei der Schule auszustellen.
Der Praktikantenvertrag kann einvernehmlich oder von beiden Teilen jeweils einseitig bei
10. Vorliegen eines in Analogie zu § 15 Berufsausbildungsgesetz wichtigen Grundes vorzeitig . gelöst werden. Weiters gelten die Kündigungsbestimmungen des Kollektivvertrages für
Angestellte und Lehrlinge im Handel.
Der Vertrag wird in drei Ausfertigungen errichtet. Eine Ausfertigung verbleibt beim
11. Dienstgeber, eine zweite ist dem Praktikanten/der Praktikantin und eine weitere der zuständigen Schule auszufolgen.
(Ort) , am
gelesen und ausdrücklich einverstanden gelesen und ausdrücklich einverstanden Der ArbeitgeberDer Pflichtpraktikant / Die Pflichtpraktikantin
Bei Fragen zum Vertrag wenden Sie sich bitte an ihre Interessenvertretung
für Unternehmen: | für ArbeitnehmerInnen: |
Wirtschaftskammer Österreich
Bitte wenden Sie sich direkt an die Wirtschaftskammerorganisation Ihres Bundeslandes Die Kontakte finden Sie unter www.wko.at |
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck,
Journalismus, Papier Servicehotline: 050301-21000 E-Mail: handel@gpa-djp.at www.gpa-djp.at/handel |
ANHANG 9) ÜBERSICHT DER REFERENZFUNKTIONEN NACH BESCHÄFTIGUNGSGRUPPEN UND ARBEITSWELTEN
Gruppe | A | B |
Einkauf | ||
Verkauf/Vertrieb | Regalbetreuerinnen im
Angestelltenverhältnis, Angestellte im Verkauf, ohne abgeschlossene Berufsausbildung in einem kaufmännischen Beruf, sofern sie nicht höher einzustufen sind. |
|
Marketing/Kommunikation | ||
Kaufm./admin.
Dienstleistungen |
||
Logistik | Lagerhilfsarbeit-nehmerinnen
Helferinnen im Angestellten-verhältnis |
Warenübernahme
(im Anlieferbereich) |
Technischer Dienst | Reinigungskräfte
Parkplatzwächter |
|
IT |
ANHANG 10) DETAILBESCHREIBUNGEN DER REFERENZFUNKTIONEN
Für die Entwicklung des neuen Gehaltssystems im Handel wurde im Auftrag der Kollektivvertragsparteien diese Beschreibung zur besseren Verständlichkeit und Anwendung des Beschäftigungsgruppenschemas erstellt.
1. ÜBERSICHT DER ARBEITSWELTEN UND REFERENZFUNKTIONEN IM HANDEL
Arbeitswelten | Referenzfunktionen |
Einkauf | Einkaufsassistenz
Junior Category Management Disponent (Beschaffung) Category Management / Einkauf |
Verkauf / Vertrieb | Verkauf
Abteilungsleitung Marktleitung / Filialleitung Fachbetreuung Verkaufsaußendienst / Key Account Vertriebsberatung Gebietsleitung |
Marketing / Kommunikation | Customer Care Agent
Supervisor Customer Care Center Data Analyst Onlinemarketing Management Onlineshop Management SEO Management Social Media Betreuung Medienfachfrau Business Intelligence Teamleitung Marketingfachfrau Kundenbeziehungsmanagement (CRM) Produktentwicklung Öffentlichkeitsarbeit |
Kaufmännische/administrative
Dienstleistungen |
Assistenz (Sekretariat)
Rechnungskontrolle Debitorenbuchhaltung Buchhaltung Personalverrechnung Assistenz / Referent Fachbereich Sicherheitsfachkraft Abteilungsleitung Controlling Personalentwicklung Bilanzbuchhaltung Revision Team-/Gruppenleitung Bereichsleitung |
Logistik | Warenübernahme
Betriebslogistik Supply Chain Management/ Warenflussleitung |
Technischer Dienst | Haustechnik
Betriebsanlagentechnik Kundendiensttechnik Bautechnik / Planung Immobilienmanagement (Anlagen-/Liegenschaftsmanagement) Qualitätsmanagement |
IT | Support-Help-Desk
EDV-Technik Programmierung – Datenbank-/Softwareentwicklung Systemadministration – Netzwerktechnik – Datenbankadministration Projektmanagement |
2.DETAILBESCHREIBUNG
Der Kollektivvertrag sieht vor, dass Arbeitnehmerinnen entsprechend ihrer Tätigkeit im
Beschäftigungsgruppenschema (A bis H) einzustufen sind. Bei der Einstufung der Arbeitnehmerin ist die*Beschreibung der Beschäftigungsgruppe ausschlaggebend. Die dienen als zusätzliche Orientierung.
Scheint die Referenzfunktion in mehreren Beschäftigungsgruppen auf, erfolgt die Einstufung in jene Beschäftigungsgruppe, deren Beschreibung der Tätigkeit der Arbeitnehmerin entspricht. Dies gilt auch wenn die Tätigkeit der Beschreibung einer Beschäftigungsgruppe entspricht, in der die Referenzfunktion nicht angeführt ist.
2.1.ARBEITSWELT 1: EINKAUF
Referenzfunktion
Einkaufsassistenz
Tätigkeiten
Einkaufsassistenten ...
beobachten den Markt, insb. die Preisentwicklungen
holen Angebote ein und vergleichen sie
erstellen Auswertungen und Analysen von Einkaufskennzahlen
pflegen laufend die Stammdaten hinsichtlich Lieferanten und Artikeln
Beschreibung
Einkaufsassistenten beobachten den Markt und die Preisentwicklungen, holen Angebote ein und bereiten die Entscheidungsgrundlagen durch Angebotsvergleiche vor. Sie verwalten die Stammdaten der Lieferanten und Artikel und bereiten Vertrags- und Preisverhandlungen vor.
Ziel
bestmögliche Unterstützung der Einkäufer und Disponenten
Referenzfunktion
Junior Category Management
Tätigkeiten
Junior Category Manager ...
unterstützen den Category Manager bei der Planung und Steuerung des Sortiments und, der Artikelauswahl
unterstützen bei der Entwicklung von Verkaufskonzepten und der Weiterentwicklung der Sortimentsstrategie
nehmen an Verhandlungen mit Lieferanten sowie Lieferanten- und Messebesuchen teil übernehmen teilweise eigenverantwortlich die strategische und operative Planung eines Sortimentsteils
Beschreibung
Junior Category Manager unterstützen den Category Manager bei der Planung und Gestaltung des Sortiments in einer Warenkategorie. Sie arbeiten an der Sortimentszusammensetzung mit und nehmen an Verhandlungen mit Lieferanten teil. Sie sind an der Platzierung und Präsentation der Produkte ihrer Warenkategorie am Point of Sale beteiligt, kalkulieren die Preisgestaltung einschl. Aktionen und analysieren Absatz- und Verkaufszahlen. In Teilbereichen übernehmen sie eigenverantwortlich Monitoring, Analyse und Optimierung des Sortiments.
Ziel
Unterstützung des Category Managers bei der optimalen Gestaltung des Verkaufssortiments zur Erreichung von Absatz- und Marktanteilszielen in der jeweiligen Warenkategorie
Referenzfunktion
Disponent (Beschaffung)
Tätigkeiten
Disponenten ...
ermitteln den Warenbedarf
kontrollieren Lagerbestände
vereinbaren Einzelheiten der Warenlieferung mit Lieferanten
bestellen Waren
analysieren Daten und werten sie aus (Warenumschlag, ABC-Analysen)
Überschneidungen
Logistik (Schwerpunkt), Verkauf
Beschreibung
Disponenten organisieren die Warenbeschaffung und die bedarfs- und zeitgerechte Verteilung im Unternehmen. Sie kontrollieren die Lagerbestände, ermitteln in Abstimmung mit dem Verkauf und dem Lager den Warenbedarf und bestellen zu den vereinbarten Lieferterminen die Ware. Als Entscheidungsgrundlage analysieren sie Kennzahlen aus dem Warenumschlag.
Ziel
zeit- und bedarfsgerechte Versorgung der Verkaufsabteilungen mit Waren zu optimalen Konditionen; sichern die Verfügbarkeit der Waren
Referenzfunktion
Category Management / Einkauf
Tätigkeiten
Category Manager /Einkäufer ...
planen und optimieren das Sortiment in einer Warenkategorie und entscheiden über Sortimentsgestaltung und Produktaufnahmen
analysieren Absatz- und Marktanteilszahlen der Category
verhandeln mit Lieferanten (Industrie, Großhandel) und kaufen Waren ein, veranlassen gegebenenfalls Produktentwicklung
kalkulieren die Verkaufspreise, planen und gestalten Aktionspreise und Verkaufsaktionen planen, organisieren und koordinieren die Produktpräsentation (Platzierung am PoS)
Beschreibung
Category Manager/Einkäufer planen und gestalten das Sortiment in einer Warenkategorie. Sie entscheiden über die Sortimentszusammensetzung, verhandeln mit Lieferanten, testen und beschaffen Produkte. Sie planen die Platzierung und Präsentation der Produkte ihrer Warenkategorie am Point of Sale, kalkulieren die Preisgestaltung einschl. Aktionen und analysieren Absatz- und Verkaufszahlen.
Ziel
optimale Gestaltung des Verkaufssortiments zur Erreichung von Absatz- und Marktanteilszielen in ihrer Warenkategorie
2.2.ARBEITSWELT 2: VERKAUF / VERTRIEB
Referenzfunktion
Verkauf
Tätigkeiten
Verkäufer und Fachverkäufer ...
führen (vertiefte) Verkaufs- und Beratungsgespräche mit Kunden, bis hin zur Erteilung von
•Praxistipps
. präsentieren Ware übersichtlich im Verkaufsraum, pflegen und gestalten Regale; passen Waren erforderlichenfalls auf Kundenwunsch an oder bereiten sie zu
. zeichnen Preise aus
. nehmen Reklamationen von Kunden entgegen und behandeln sie, tauschen Waren um ermitteln den Warenbedarf und melden ihn an Lager bzw. Einkauf kontrollieren Bestand- und Qualität der Waren
Beschreibung
Verkäufer und Fachverkäufer beraten und betreuen Kunden. Sie erfragen den Kundenwunsch, erklären den Kunden, wo sie die gewünschte Ware im Verkaufsraum finden, beraten über die Beschaffenheit und Verwendung der Artikel, über Qualitäts-, Funktions- und Preisunterschiede verschiedener Ausführungen und Marken. Sie betreuen die Regale im Verkaufsraum, legen und stellen die Waren aus und zeichnen die Preise aus. Außerdem melden sie den Warenbedarf an das Lager.
Ziel
stellen die Verkaufsfähigkeit des Betriebes sicher (Warenpräsentation, Qualitätskontrolle ...) und sorgen durch die Tätigkeit für Kundenzufriedenheit und Kundenbindung
Referenzfunktion
Abteilungsleitung
Tätigkeiten
Abteilungsleiter .
wickeln die jeweiligen Abteilungsaufgaben selbstständig und eigenverantwortlich ab
planen, organisieren und koordinieren die Abteilungsaufgaben
organisieren Teams/Gruppen für abgrenzbare Aufgabenbereiche
Personalplanung, Mitarbeiterführung: teilen die Teamleiter und Mitarbeiter ein, weisen sie ein und leiten sie an
arbeiten operative mit, u. a. bei komplexen und erfolgskritischen Aufgaben kommunizieren mit den Teamleitern, Bereichsleitern sowie ggf. mit der Geschäftsführung und mit Geschäftspartnern, Behörden usw.
sind für Budgetierung, Controlling und Reporting verantwortlich; haben Geschäfts- und Ergebnisverantwortung für die Abteilung
Überschneidungen
kommt in allen Arbeitswelten vor, ist aber administrationstypisch
Beschreibung
Abteilungsleiter sind in ihrer jeweiligen Abteilung für die Planung, Organisation und Koordination der jeweiligen Abteilungsaufgaben verantwortlich. Sie planen und organisieren die Umsetzung der Aufgaben, teilen Teams ein und koordinieren die unterschiedlichen Teams. Sie weisen die Teamleiter und Mitarbeiter ein und arbeiten an verschiedenen Aufgaben selbst operativ mit. Sie kontrollieren die Umsetzung/Erfüllung der Aufgaben und die Zielerreichung und verantworten die Ergebnisse gegenüber ihren Vorgesetzen und der Geschäftsführung.
Referenzfunktion
Marktlfeitung / Filialleitung
Tätigkeiten
Marktleiter / Filialleiter ...
führen die Mitarbeiter in fachlicher, disziplinärer und organisatorischer Hinsicht; arbeiten
bei der Personaleinstellung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit Warenbewirtschaftung: bestellen termingerecht und in richtiger Menge und stellen die Ware in der Filiale bereit; kontrollieren die Warenwirtschaft/Bestellvorschläge; bearbeiten Bestellvorschläge sind für die Warenpräsentation in der Filiale/im Markt und für die Filialgestaltung im Rahmen der Vorgaben verantwortlich
sind für die wirtschaftliche Gebarung der Filiale verantwortlich
stellen die Einhaltung aller Vorschriften und Vorgaben und die Zielerreichung sicher
Beschreibung
Marktleiter / Filialleiter sind in die Personaleinstellung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen von Mitarbeitern - je nach Vorgabe des Unternehmens - eingebunden. Sie schulen Mitarbeiter ein und leiten sie fachlich an. Sie behalten einen Überblick über den Umsatz, kontrollieren die Warenbewirtschaftung und die Umsetzung der Vorgaben und Richtlinien des Unternehmens. Sie sind für die Arbeitsplanung verantwortlich und stehen als zentrale Ansprechpartner insbesondere für Mitarbeiter und Kunden zur Verfügung.
Ziel
Sicherstellung der Verkaufsfähigkeit der Filiale/des Marktes, der Einhaltung der Vorgaben durch die Zentrale und der Erreichung der Zielvorgaben
Referenzfunktion
Fachbetreuung
Tätigkeiten
Fachbetreuer ...
schulen und betreuen standortübergreifend das Verkaufspersonal über die Produkte und Produktgruppen eines bestimmten Fachbereiches
informieren das Verkaufspersonal über Besonderheiten, Neuerungen der jeweiligen Produkte und Produktgruppen
setzen gemeinsam mit dem Verkaufspersonal verkaufsfördernde Maßnahmen im jeweiligen Fachbereich um bzw. kontrollieren die Umsetzung vereinbarter Maßnahmen entwickeln ggf. verkaufsfördernde Maßnahmen im Fachbereich
kontrolliert die Einhaltung von Vorgaben zur Warenpräsentation
Beschreibung
Fachbetreuer schulen das Verkaufspersonal in bestimmten Produkten und Produktgruppen. Sie informieren die Verkäufer über Besonderheiten ihrer Produktgruppe und besprechen, wie diese Produkte und Produktgruppen den Kunden präsentiert werden können. Sie entwickeln ggf. verkaufsfördernde Maßnahmen und kontrollieren die Umsetzung vereinbarter Maßnahmen.
Ziel
Sicherstellung des produktbezogenen Fach-Know-hows beim Verkaufspersonal
Referenzfunktion
Verkaufsaußendienst / Key Account
Tätigkeiten
Verkaufsaußendienstmitarbeiter / Key Accounts ...
betreuen Geschäftskunden insbesondere im Außendienst, planen und organisieren Kundenbesuche und führen sie durch
verkaufen Produkte an (Schlüssel-)Kunden
bahnen die Geschäftsbeziehung mit neuen Kunden an und pflegen die Beziehung zu bestehenden Kunden durch laufende Kontakte und Informationen
repräsentieren das Unternehmen insgesamt beim Kunden
informieren die Kunden über neue Produkte und Angebote, über Bestellmöglichkeiten, Konditionen usw.
fungieren als erste Ansprechperson bei allen Anfragen von Geschäftskunden
Beschreibung
Verkaufsaußendienstmitarbeiter / Key Accounts betreuen Geschäftskunden in allen Belangen. Sie bahnen die Geschäftsbeziehung an, pflegen den Kundenkontakt und informieren die Kunden über neue Produkte und Angebote, aber auch über alle Veränderungen in der Geschäftsbeziehung, wie z. B. rïeue Konditionen, neue Bestellsysteme und verkaufen Produkte an (Schlüssel-)Kunden. Sie fungieren als erste Anlaufstelle für alle Kundenfragen und leiten diese an die zuständigen Abteilungen weiter.
Ziel
Erhöhung und Sicherung der Kundenbindung durch gezielten und regelmäßigen Kundenkontakt und Informationsfluss
Referenzfunktion
Vertriebsberatung
Tätigkeiten
Vertriebsberater ...
beraten das Verkaufspersonal oder Wiederverkäufer über verkaufsfördernde Maßnahmen verkaufen im Großhandel ggf. an den Wiederverkäufer
planen verkaufsfördernde Maßnahmen und unterstützen das Verkaufspersonal (Wiederverkäufer) bei der Umsetzung
schulen das Verkaufspersonal (Wiederverkäufer) in Verkaufstechniken, Kundenbetreuung und Reklamationsmanagement
Beschreibung
Vertriebsberater unterstützen das Verkaufspersonal oder Wiederverkäufer bei der Entwicklung ihres „Verkaufs-Know-hows“. Sie schulen in Verkaufstechniken und Kundenbetreuung, geben Tipps zur Umsetzung verkaufsfördernder Maßnahmen und unterstützen das Verkaufspersonal oder Wiederverkäufer bei der Umsetzung verkaufsfördernder Maßnahmen. Weiters verkaufen sie Waren an Wiederverkäufer.
Ziel
Förderung und Weiterentwicklung des „Verkaufs-Know-hows“ beim Verkaufspersonal / Wiederverkäufer
Referenzfunktion
Gebietsleitung
Tätigkeiten
Gebietsleiter .
. sind für die Aufrechterhaltung des Filialbetriebes innerhalb einer ihnen zugewiesenen Region verantwortlich
kontrollieren und unterstützen die Filialen innerhalb eines ihnen zugewiesenen Gebietes
tragen die Endverantwortung für die Personalbesetzung
sind für die Einhaltung aller Vorschriften und Vorgaben und für die Zielerreichung verantwortlich
Beschreibung
Gebietsleiter kontrollieren und unterstützen die Filialen eines Gebietes und sichern so die Aufrechterhaltung des Filialbetriebes. Sie tragen die Verantwortung für die Einhaltung und Umsetzung aller Vorschriften und Vorgaben des Unternehmens und sind für die Personalbesetzung endverantwortlich.
Ziel
als verantwortlich Beauftragte sind sie für die Sicherstellung des reibungslosen Filialbetriebes innerhalb einer Region zuständig
2.3.ARBEITSWELT 3: MARKETING/KOMMUNIKATION
Referenzfunktion
Customer Care Agent
Tätigkeiten
Customer Care Agents ...
übernehmen den 1st-Level-Kundensupport am Telefon bzw. über E-Mail, Briefe, Fax etc. und dokumentieren ihre Tätigkeiten (bspw. über CRM-Systeme)
beantworten Kundenanfragen, geben Auskünfte und nehmen Reklamationen entgegen
leiten Kundenanfragen bei Bedarf an die jeweils zuständigen Stellen weiter arbeiten in Abstimmung mit ihrem jeweiligen Supervisor
Beschreibung
Customer Care Agents bieten den Kunden Unterstützung bei Problemlagen, geben Auskünfte und nehmen Reklamationen in Form von telefonischer und/oder schriftlicher (E-Mail) Korrespondenz entgegen und dokumentieren diese Beratungsprozesse. Bei Bedarf leiten sie die Anfragen an die jeweils zuständigen, in der Frage kompetenten Stellen im Unternehmen weiter.
Ziel
Problemlösung bei Kundenanfragen und Sicherstellung der Kundenzufriedenheit
Referenzfunktion
Supervisor Customer Care Center
Tätigkeiten
Supervisor Customer Care Center .
sind für ihr Support-Team bzw. ihre Abteilung verantwortlich
steuern eigenständig die Abwicklung der laufenden Tätigkeiten im Kundensupport evaluieren und optimieren die Beratungsprozesse der Customer Care Agents u.a. über Zielvorgaben
sind zuständig für die Rekrutierungs- und Aus- und Weiterbildungsprozesse innerhalb ihrer Abteilung
sind für die kontinuierliche Verbesserung der Kundenzufriedenheit und der Kundenbindung verantwortlich
arbeiten mit Kunden (Geschäftspartner, Außendienstmitarbeiter etc.) zusammen, um die Kundenwünsche besser bearbeiten zu können
Beschreibung
Supervisor Customer Care Center sind für den möglichst reibungslosen Ablauf des
Kundensupports durch das ihnen unterstellte Team verantwortlich. Sie kontrollieren, bewerten und optimieren dieses Angebot laufend, indem bspw. bestimmte Zielvorgaben erstellt werden. Sie sind außerdem für die Rekrutierung und Aus- und Weiterbildung in ihrer Abteilung zuständig. Zu ihren Aufgaben zählt auch eine enge Zusammenarbeit mit ihren Kunden, um das Beratungs- und Supportangebot laufend an die Kundenwünsche anzupassen.
Ziel
Steuerung, laufende Kontrolle und Optimierung der Support-Tätigkeit des unterstellten Teams, um die Kundenzufriedenheit zu gewährleisten
Referenzfunktion
Data Analyst
Tätigkeiten
Data Analysts ...
sammeln und erfassen Daten verschiedenster Herkunft (insb. Kundendaten, Verkaufszahlen, aus den Bereichen Marketing- und Social-Media, Logistik und Transport, Verkehr etc.)
werten mit informationstechnischen, statistischen und mathematischen Methoden und Instrumenten diese Daten aus und analysieren sie hinsichtlich bestimmter Zielvorgaben oder Problemstellungen
prüfen die Daten in Hinblick auf Qualität und Konsistenz
bereiten ihre Analysen in Form von Berichten auf
präsentieren die Analyseergebnisse den betroffenen Unternehmensabteilungen und leiten Handlungsempfehlungen, Trends, Prognosen etc. daraus ab
warten bestehende und entwickeln und implementieren neue Datenerfassungs- und -analysesysteme
Überschneidungen
IT
Beschreibung
Der Data Analyst sammelt und erfasst Daten aus unterschiedlichen Quellen (insb. Kundendaten) und bewertet und analysiert diese unter Berücksichtigung bestimmter Zielvorgaben oder Fragestellungen. Zu diesem Zweck setzt er verschiedenste statistische und mathematische Modelle und Werkzeuge ein. Seine Analyseergebnisse bereitet er in Berichtsform auf, leitet daraus Handlungsempfehlungen, Trends und Prognosen ab und präsentiert sie den betroffenen Unternehmensabteilungen.
Ziel
Reduktion der Komplexität großer Datenmengen und Ableitung von Handlungsempfehlungen für die Fachabteilungen, damit diese in der Lage sind, wichtige geschäftliche Entscheidungen zu treffen
Referenzfunktion
Onlinemarketing Management
Tätigkeiten
Onlinemarketing Manager ...
entwickeln und bewerten Online-Marketingkonzepte und -strategien (bspw. E-Mail-, Social-Media- und Suchmaschinenmarketing, Newsletter, Onsite-Aktionen, Content-Marketing) und steuern und koordinieren deren Umsetzung
kontrollieren und analysieren die laufenden Online-Marketing Maßnahmen in ihrem Bereich und informieren die Unternehmens- bzw. Abteilungsverantwortlichen
beobachten und analysieren permanent Trends, Markt- und Konjunkturdaten sowie Mitbewerber
optimieren die Onlineauftritte hinsichtlich Funktionalität, Usability und Datenqualität (bspw. über SEO - Suchmaschinenoptimierung)
ermitteln die Wünsche der Kunden (bspw. über Befragungen)
Überschneidungen
IT
Beschreibung
Onlinemarketing Manager sind für die Entwicklung und Umsetzung von Online-Marketingkonzepten etwa über soziale Medien oder Suchmaschinen verantwortlich. Zu ihren Aufgaben zählt auch die Analyse und Optimierung der laufenden Online-Marketing Maßnahmen und die permanente Beobachtung von Trends, Markt- und Konjunkturdaten und Mitbewerbern. Sie arbeiten eng mit den betroffenen Fachabteilungen im Unternehmen und mit internen und externen Entwicklern (bspw. Web- und Grafik-Designer, Software- oder App-Entwickler etc.) zusammen.
Ziel
Steigerung der Umsätze und Marktanteile, Kundenbindung sowie Neukundenakquisition
Referenzfunktion
Onlineshop Management
Tätigkeiten
Onlineshop Manager ...
steuern und entwickeln den Onlineshop anhand von Umsatz- und Ertragszielen
wählen das Artikelsortiment für den Onlineshop aus, gestalten die Warenpräsentation und sind für die Preiskalkulation verantwortlich
kontrollieren und optimieren das Service im Bereich der Logistik
arbeiten mit Onlinemarketing Manager bei der Entwickelung von Online-Vertriebs- und Marketingstrategien zusammen
•sind für den Onlineauftritt hinsichtlich Funktionalität, Usability und Datenqualität
•verantwortlich
•vermitteln den technischen Dienstleistern (Entwicklern) die Anforderungen an den
•Onlineshop
•erfassen und analysieren die Verkaufsprozesse, das Kaufverhalten der Kunden und deren Bedürfnisse
beobachten und analysieren den Wettbewerb und Markttrends
Überschneidungen
IT
Beschreibung
Onlineshop Manager steuern und entwickeln den Onlineshop, indem sie etwa anhand von analysierten Kundenbedürfnissen das Artikelsortiment aussuchen und die Waren präsentieren, sich um den Einkauf neuer Produkte kümmern, Online-Vertriebs- und Marketingstrategien entwickeln und den Onlineauftritt kontrollieren und dessen Funktionalität sicherstellen. Dazu arbeiten sie auch eng mit technischen Dienstleistern (Entwicklern) zusammen. Außerdem beobachten und analysieren sie den Mitbewerb und Markttrends.
Ziel
Sicherstellung der Verkaufsfähigkeit des Onlineshops und der Kundenzufriedenheit sowie Neukundenakquisition
Referenzfunktion
SEO Management
Tätigkeiten
SEO Manager .
•analysieren laufend die Suchalgorithmen der großen Suchmaschinen
betreuen die technischen Aspekte von Websites, bspw. durch Analyse und Optimierung von Quelltexten
•erstellen Leitfäden, welche Themen auf einer neuen Seite enthalten sein müssen und legen das Wording zu dem Thema und die inhaltliche Gestaltung der Seite fest
erstellen „Backlinks“, d.h. Links auf die eigene Webseite von Webseiten Dritter (bspw.
•durch Linkpartnerschaften)
•optimieren den Auftritt in sozialen Medien, um die Ergebnisse von Suchmaschinen zu beeinflussen
beobachten Märkte und Trends und erstellen Rankingberichte und Reports
Überschneidungen
IT
Beschreibung
SEO-Manager analysieren Struktur und Inhalt von Webseiten, deren Suchmaschinenergebnisse sowie Suchmaschinenalgorithmen und Suchbegriffe. Dazu verwenden sie verschiedene Methoden und Instrumente (bspw. Keyword-Analyse, Webcrawling, Site Clinics etc.). Aus diesen Analysen leiten sie Verbesserungsmöglichkeiten für die Suchpositionierung der Seiten ab. SEO-Manager sorgen auch dafür, dass von externen Webseiten auf die eigene Seite verlinkt wird (bspw. durch Linkpartnerschaften) und optimieren den Auftritt in sozialen Medien.
Ziel
SEO-Manager sorgen dafür, dass Internetinhalte in Suchmaschinenergebnissen in den vorderen Rängen erscheinen und so von Nutzern im World Wide Web gefunden werden
Referenzfunktion
Social’Media Betreuung
Tätigkeiten
Social*Media Betreuer ...
konzipieren die Social Media Auftritte des Unternehmens, einschließlich
•Online-Verkaufsportale und Marktplätze
•betreuen die eigenen Social Media Auftritte redaktionell und beobachten das Unternehmensbild in der Online-Diskussion (z. B. auf Bewertungsplattformen)
•reagieren zeitnah auf unternehmensbezogene Userbeiträge
•koordinieren die Umsetzungsarbeiten zwischen IT, Marketing und Vertrieb
stellen die laufende Betreuung von Verkaufsportalen durch den Vertrieb sicher
Beschreibung
Social Media Betreuer entwickeln Strategien, um das Unternehmen im Internet präsentieren zu können. Sie erstellen und betreuen Unternehmensprofile auf Onlineplattformen (z. B. Facebook) und beobachten das öffentliche Bild des Unternehmens und die Reaktionen auf die eigene Präsenz im Internet, um die medialen Strategien nach diesem Bild auszurichten. Sie organisieren und betreuen Foren, Communities und E-Commerce-Portale (Verkaufsportale und Marktplätze) und analysieren Zugriffswerte.
Ziel
Sicherstellung einer aktuellen und positiven Onlinepräsenz des Unternehmens
Referenzfunktion
Medienfachfrau
Tätigkeiten
Medienfachmänner ...
betreuen die Medienkanäle des Unternehmens, sowohl Print- als auch Online-Medien bereiten die Inhalte für Printpublikationen (Folder, Flyer, Broschüren ...) grafisch auf betreuen, gestalten und warten Online-Plattformen
•gestalten Mitarbeiter- und Kundenzeitungen
•gestalten die Unternehmenskommunikation redaktionell (recherchieren und schreiben die
•Inhalte)
Beschreibung
Medienfachmänner betreuen die Medienkanäle des Unternehmens im Online- und im Printbereich. Sie bereiten mediale Inhalte grafisch auf und recherchieren und schreiben die Inhalte für die interne und externe Kommunikation. Sie gestalten Mitarbeiter- und Kundenzeitungen, betreuen und warten die Online-Plattformen sowohl grafisch als auch inhaltlich.
Ziel
optimale redaktionelle und grafische Darstellung der Unternehmenskommunikation
Referenzfunktion
Business Intelligence
Tätigkeiten
Business Intelligence ...
entwickeln und konzipieren Modelle zur betrieblichen Datenanalyse
identifiziere relevante Datenbestände in den einzelnen Fachabteilungen
erfassen, konsolidieren und analysieren Daten über das eigene Unternehmen, die Kunden , oder die Marktentwicklung hinsichtlich bestimmter Zielvorgaben oder Fragestellungen , verknüpfen Daten aus unterschiedlichen Quellen (bspw. Kunden-Feedbacks, Rechnungen, Reklamationen, Customer Touch Points, Online-Surf- und Kaufverhalten,
•CRM etc.) und erstellen und betreuen Business Intelligence-Plattformen
leiten aus ihren Analysen Strategien und Handlungsempfehlungen ab (bspw. zu
•Geschäfts- oder Arbeitsabläufen, Kunden- und Lieferantenbeziehungen, Produkteinführungen, Kostensenkung und Risikominimierung etc.) erstellen Kennzahlen, verfassen Berichte
präsentieren die Ergebnisse ihrer Analysen den Abteilungs- und Unternehmensverantwortlichen
Überschneidungen
IT
Beschreibung
Intelligence erfassen und analysieren Daten, um diese für Entscheidungsprozesse nutzbar zu machen. Hierzu verwenden sie verschiedenste IT-Technologien und Anwendungen und verknüpfen dabei auch Daten aus unterschiedlichen Quellen. Sie berichten laufend über ihre Tätigkeiten und leiten aus ihren Analysen Strategien und Handlungsempfehlungen für die Entscheidungsträger im Unternehmen ab. Sie arbeiten eng mit Data Analysts zusammen.
Ziel
Reduktion der Datenkomplexität, um für die Verantwortlichen im Unternehmen Entscheidungsprozesse zu erleichtern
Referenzfunktion
Teamleitung
Tätigkeiten
Teamlpiter ...
sind verantwortlich für Teamaufbau und -steuerung und die Weiterentwicklung der
•Mitarbeiter anhand der unternehmensspezifischen Managementprinzipien
•entwickeln strategische Marketingplanung und -maßnahmen weiter und setzen diese in Abstimmung mit der Geschäftsführung im Team um
definieren Ziele und Akquisitionspläne zusammen mit dem Team
erstellen Kunden-, Markt- und Wettbewerbsanalysen und liefern regelmäßig Reports an das Management
überprüfen den Erfolg der Maßnahmen im Rahmen des Marketingcontrollings koordinieren die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern und Agenturen
Überschneidungen
kommt in allen Arbeitswelten vor, ist aber administrationstypisch
Beschreibung
Teamleiter im Bereich des Marketings entwickeln strategische Marketingplanung und -maßnahmen und setzen diese gemeinsam mit ihrem Team um. Dabei sind sie für verschiedenste Marketingmaßnahmen zuständig (Broschüren, Flyer, Newsletter, Social Media Auftritte, Homepages etc.) und geben anderen Unternehmensabteilungen Feedback über
Kundanerwartungen- und Marktbedürfnisse, Produkterfolg etc. Sie definieren Ziele und Akquisitionspläne, erstellen Kunden-, Markt- und Wettbewerbsanalysen und berichten darüber. Des Weiteren sind sie für Teamaufbau und -steuerung und die Weiterentwicklung der Mitarbeiter verantwortlich.
Ziel *
erfolgreiche Entwicklung und Umsetzung von Marketingmaßnahmen
Referenzfunktion
Marketingfachfrau
Tätigkeiten
Marketingfachmänner ...
führen Markt- und Meinungsanalysen durch bzw. beauftragen diese
planen und entwickeln Werbemaßnahmen und Marketingkonzepte
wählen Werbemittel und Werbeträger aus
buchen und kaufen Anzeigenplätze für Werbeeinschaltungen
bilden die Schnittstelle zu externen Marketingagenturen
Beschreibung
Marketingfachmänner entwickeln Marketingkonzepte, planen Werbemaßnahmen und Werbekampagnen sowie Messen, Firmenevents und andere Marketing-Veranstaltungen. Sie führen Markt- und Meinungsanalysen durch und verfolgen, wie die Produkte oder Dienstleistungen des Unternehmens in der Öffentlichkeit bzw. am Markt aufgenommen werden. Sie wählen geeignete Werbemittel und Werbeträger aus, buchen und verkaufen Anzeigeplätze und bilden die Schnittstelle zu externen Marketingagenturen.
Ziel
Entwicklung einer attraktiven Werbestrategie, um Neukunden zu gewinnen und bestehende Kunden an das Unternehmen zu binden
Referenzfunktion
Kundenbeziehungsmanagement (CRM)
Tätigkeiten
Kundenbeziehungsmanager (CRM) .
•pflegen Kundenkontakte
präsentieren das Unternehmen gegenüber den Kunden
•initiieren kundenspezifische Verkaufsförderungsmaßnahmen aufgrund permanenter
•Marktbeobachtung und Analyse des Kundenverhaltens und der Kundenstruktur führen potenzielle und bestehende Kunden in einen Dialog mit dem Unternehmen
Überschneidungen
mit Verkauf
Beschreibung
Kundenbeziehungsmanager (CRM) gewinnen Kunden und binden sie durch laufende Kontakte an das Unternehmen. Sie repräsentieren das Unternehmen gegenüber den Kunden, stehen für Anfragen aller Art zur Verfügung und bilden die Schnittstelle zwischen den Kunden und den Unternehmensabteilungen. Sie erheben und analysieren die Kenndaten der Kunden und die Marktlage. Auf Grundlage dieser Analysen entwickeln sie Programme, die zur Bindung und Erweiterung des Kundenstocks und zur kundenspezifischen Förderung des Verkaufs dienen.
Ziel
Verstärkte und nachhaltige Kundenbindung zum Unternehmen
Referenzfunktion
Produktentwicklung
Tätigkeiten
Produktentwickler ...
führen Bedarfs- und Marktanalysen, Marktforschung durch und veranlassen diese
kreieren Eigenmarken und entwickeln Werbelinien
akquirieren Hersteller für Eigenmarken
entwickeln die Promotion der Produkte
stimmen die Position des Produktes im Sortiment ab
Überschneidungen
gewisse Überschneidung mit Category Management, arbeitswelttypisch
Beschreibung
Produktentwickler entwickeln Ideen und Konzepte für Produkte, etwa Eigenmarken, und sind für die Umsetzung der Prototypen verantwortlich. Dafür analysieren sie Produkte am Markt, ihren Bedarf, und optimieren bereits bestehende Produkte. Sie präsentieren ihre Produkte und akquirieren Hersteller für Eigenmarken.
Ziel
Schaffung von Wettbewerbsvorteilen durch eigene Handelsmarken
Referenzfunktion
Öffentlichkeitsarbeit
Tätigkeiten
Öffentlichkeitsarbeiter .
gestalten die Unternehmenskommunikation nach Innen und Außen konzipieren, planen, organisieren Presseauftritte, Kunden- und Mitarbeiterevents initiieren Imagekampagnen und begleiten deren Umsetzung
•kommunizieren mit den Medienfachleuten über die Aufbereitung der Inhalte
•beraten die Unternehmensführung in ihren Medienkontakten
•informieren die Medien über Entwicklungen und Neuigkeiten des Unternehmens
nehmen Medienanfragen entgegen und bearbeiten sie planen Krisenkommunikation und führen sie durch
Beschreibung
ÖffenUichkeitsarbeiter gestalten die Unternehmenskommunikation nach innen und außen. Sie verfassen und veröffentlichen Pressetexte, planen und organisieren Presseauftritte, Kunden- und Mitarbeiterevents und halten laufend Kontakt zu Medienvertretern. Sie nehmen Medienanfragen entgegen und informieren von sich aus über Entwicklungen und Neuigkeiten im Unternehmen. Sie beraten die Unternehmensführung in ihren Medienkontakten und initiieren Imagekampagnen. Erforderlichenfalls führen sie auch die Krisenkommunikation durch.
Ziel
positive Darstellung des Unternehmens nach außen
2.4.ARBEITSWELT 4: KAUFMÄNNISCHE/ADMINISTRATIVE DIENSTLEISTUNGEN
Referenzfunktion
Assistenz (Sekretariat)
Tätigkeiten
Assistenten (Sekretariat) .
führen Sekretariatsarbeiten durch: bearbeiten ein- und ausgehende Post, teilen Termine
•ein und koordinieren sie, überwachen Fristen usw.
bereiten interne Besprechungen und Besprechungen mit Geschäftspartnern vor und
•koordinieren Termine
•planen und organisieren Ablage- und Ordnungssysteme (Büroorganisation)
schreiben Berichte/Protokolle über den Verlauf von Verhandlungen und Besprechungen (protokollieren)
planen, begleiten und organisieren z. B. Veranstaltungen, Besprechungen, ggf. Dienstreisen
Überschneidungen
keine, arbeitswelttypisch
Beschreibung
Assistenten (Sekretariat) unterstützen Vorgesetzte bei ihren Aufgaben, indem sie Tagesabläufe und Termine planen, Besprechungen vorbereiten und dokumentieren und Unterlagen aufbereiten. Sie organisieren und begleiten ggf. Dienstreisen, empfangen Kunden und führen Telefongespräche, E-Mail- und Schriftverkehr mit Kunden und Mitarbeitern.
Ziel
Entlastung der Managementebenen von alltäglichen administrativen Tätigkeiten
Referenzfunktion
Rechrîungskontrolle
Tätigkeiten
Beschäftigte in der Rechnungskontrolle ...
•erfassen und überprüfen Eingangsrechnungen und Belege auf inhaltliche und
•rechnerische Richtigkeit und Vollständigkeit
klären Differenzen ab bzw. veranlassen Berichtigungen
•kontieren und buchen die Eingangsrechnungen, stimmen die Konten ab
•legen Belege (elektronisch) ab
veranlassen und prüfen fristgerechte Überweisung der offenen Rechnungen pflegen und verwalten die Lieferanten-Stammdaten
Überschneidungen
Einkauf
Beschreibung
Beschäftigte in der Rechnungskontrolle erfassen die eingehenden Rechnungen und überprüfen sie auf rechnerische und inhaltliche Vollständigkeit und Richtigkeit. Bei Abweichungen und Fehlern klären sie die Differenzen auf und veranlassen die Richtigstellung. Sie kontieren die Belege, erfassen sie in der Kreditorenbuchhaltung und legen die Belege ab (zunehmend elektronisch). Häufig führen sie auch die Pflege der Lieferanten-Stammdaten durch.
Ziel
sorgt für die Richtigkeit der Zahlungsflüsse und nachträglichen Rechnungskorrekturen
Referenzfunktion
Debitorenbuchhaltung
Tätigkeiten
Debito/enbuchhalter ...
erfassen und verwalten offene Forderungen an Kunden und erstellen und prüfen zu diesem Zweck Ausgangsrechnungen und Zahlungseingänge
legen Debitorenkonten an und verwalten diese (digital)
wirken bei der Prüfung und Bewertung die Kundenbonität mit
•ermitteln Zahlungsverzüge und kümmern sich um das Mahnungswesen (Mahnungen
•verfassen und versenden, Mahngebühren einheben etc.)
•bei komplett ausbleibender Zahlung veranlassen sie die Einleitung rechtlicher Schritte
•dokumentieren Reklamationen und Gutschriften
wirken bei Monats-, Quartals- und Jahresabschlüssen mit
erstellen Statistiken für das Management
Überschneidungen
Kreditorenbuchhaltung
Beschreibung
Debitorenbuchhalter erfassen und verwalten offene Forderungen an Kunden in Form von Debitorenkonten und prüfen die Kundenbonität. Sie ermitteln Zahlungsverzüge, kümmern sich um das Mahnungswesen und veranlassen bei ausbleibenden Zahlungen die Einleitung rechtlicher Schritte. Die Mitwirkung bei Monats-, Quartals- und Jahresabschlüssen und die Erstellung von Statistiken für das Management gehören ebenfalls zu ihren Aufgaben.
Ziel
Sicherstellung der Liquidität des Unternehmens
Referenzfunktion
Buchhaltung
Tätigkeiten
Buchhalter ...
führen diverse Buchhaltungen (Debitoren-, Kreditoren-, Anlagenbuchhaltung usw.) inkl.
•Mahnwesen und Zahlungsverkehr
•überprüfen, kontieren (Festlegen des Buchungssatzes) und erfassen Eingangs- und Ausgangsrechnungen, Bankauszügen usw.
•arbeiten bei Monats-, Quartals- und Jahresabschlüssen mit
nehmen monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen vor •
Beschreibung
Buchhalter sammeln und ordnen Belege (z. B. Rechnungen, Quittungen, Bankauszüge), überprüfen die Richtigkeit der Belege, vergeben laufende Nummern und kontieren die Belege. Anschließend werden die Buchungen in das verwendete EDV-Programm übertragen. Am Monatsende bereiten Buchhalter die Formulare (meist nur noch elektronisch) und Listen für die Entrichtung von Steuern und Abgaben vor (z. B. Umsatzsteuer) und führen die Meldungen an die Behörden über Onlinemeldesysteme durch.
Ziel
laufende und korrekte Aufzeichnung der Geschäftsvorgänge
Referenzfunktion
Personalverrechnung
Tätigkeiten
Personalverrechner nehmen die Lohn- und Gehaltsabrechnungen vor
führen Lohn- und Gehaltskonten, Personaldaten; verwalten Dienst- und Werkverträge etc. berechnen Arbeitszeiten und berücksichtigen Überstunden, Urlaube, Ausfallszeiten, Krankenstände etc.
kontrollieren Zeiterfassungssysteme und rechnen sie ab
berechnen Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge und andere lohnabhängige Abgaben, berücksichtigen Sonderzahlungen etc.
weisen Löhne und Gehälter an stehen ggf. als arbeitsrechtliche Ansprechpartner zur Verfügung
Übers chneidungen
keine, arbeitswelttypisch
Beschreibung
Personalverrechner berechnen und verrechnen die Löhne und Gehälter sowie
Sozialversicherungs- und Lohnabgaben für die Mitarbeiter eines Unternehmens. Sie führen Buch über Krankenstände und Urlaubszeiten, Dienstreisen und Überstunden und berechnen aufgrund dieser Aufzeichnungen die monatlichen Arbeitszeiten der Mitarbeiter. Sie rechnen die Abgaben mit der Krankenkasse (Sozialversicherung) und dem Finanzamt (Lohnsteuer und Lohnnebenkosten) ab.
Ziel
fristgerechte Abwicklung der Lohn- und Gehaltsverrechnung
Referenzfunktion
Assistenz (Fachbereich)
Tätigkeiten
Assistenten (Fachbereich) ...
erarbeiten Entscheidungsgrundlagen für operative und strategische Entscheidungen und bereiten diese vor
sammeln fachspezifische Daten, Kennzahlen und Statistiken und werten diese aus nehmen Soll-Ist-Vergleiche vor
beobachten die Einhaltung betrieblicher Kennzahlen (z. B. Absatz- und Umsatzzahlen) bereiten das Reporting des jeweiligen Fachbereiches vor
• erarbeiten Grundlagen für Budgetierung und Kostenrechnung
•erarbeiten Konzepte/Entwürfe für Verträge und Angebote
halten Kontakte zu Lieferanten, Kunden, Geschäftspartnern, Kreditinstituten und
•Behörden
Überschneidungen
kommt praktisch in allen Arbeitswelten vor
Beschreibung
Assistenten unterstützen im Fachbereich z. B. Vorgesetzte in der inhaltlichen Arbeit und führen auch Projektteile selbstständig durch. Sie sammeln, recherchieren Informationen, Daten, Kennzahlen und Statistiken und werten sie aus. Sie erarbeiten Vorschläge und Konzepte, die ihren Vorgesetzten als Entscheidungsgrundlage dienen und erarbeiten Grundlagen für Budget und Kostenrechnung.
Ziel
Entlastung von Entscheidungsträgern des Fachbereiches von fachlichen Routinetätigkeiten
Referenzfunktion
Sicherheitsfachkraft
Tätigkeiten
Sicherheitsfachkräfte ...
informieren und beraten Führungskräfte/Personalverantwortliche, Mitarbeiter, Personalvertreter über Arbeitssicherheit und Unfallverhütung
analysieren den Betrieb und ermitteln und schätzen Gefahrenquellen ein
•sorgen für die Installation und Wartung von sicherheitstechnischen Einrichtungen (bspw. Alarmsysteme, Brandmeldeanlagen etc.)
•organisieren und führen Unterweisungen durch (bspw. Erste-Hilfe-Kurse, Brandschutzübungen etc.)
•führen technische Messungen durch (bspw. Lärm, Beleuchtung, Staubbelastung etc.)
erstellen interne Sicherheitsanweisungen und arbeiten Brandschutzpläne und
•Evakuierungsmaßnahmen aus
•planen Arbeitsabläufe und Arbeitsplätze unter Berücksichtigung der Arbeitsergonomie und wirken bei der Planung von Arbeitsstätten mit
Überschneidungen
Technischer Dienst
Beschreibung
Sicherheitsfachkräfte beraten die einzelnen Unternehmensabteilungen, Personalvertreter und Mitarbeiter über Arbeitssicherheit und Arbeitsgestaltung und unterstützen die Fachabteilungen - beispielsweise auf der Verkaufsfläche, im BackOffice oder im Lager - bei der Erfüllung der entsprechenden gesetzlichen Vorgaben. Sie überprüfen die Sicherheitseinrichtungen und Arbeitsbedingungen, veranlassen gemeinsam mit den Fachabteilungen erforderliche Maßnahmen in allen Unternehmensbereichen und berichten ihre Erkenntnisse und Vorschläge regelmäßig der Geschäftsleitung.
Ziel
Gewährleistung der Sicherheit am Arbeitsplatz für Mitarbeiter und Kunden
Referenzfunktion
Abteilungsleitung
Tätigkeiten
Abteilungsleiter ...
wickeln die jeweiligen Abteilungsaufgaben selbstständig und eigenverantwortlich ab •
planen, organisieren und koordinieren die Abteilungsaufgaben
•organisieren Teams/Gruppen für abgrenzbare Aufgabenbereiche
Personalplanung, Mitarbeiterführung: teilen die Teamleiter und Mitarbeiter ein, weisen sie
•ein und leiten sie an
•arbeiten operative mit, u. a. bei komplexen und erfolgskritischen Aufgaben kommunizieren mit den Teamleitern, Bereichsleitern sowie ggf. mit der Geschäftsführung und mit Geschäftspartnern, Behörden usw.
sind für Budgetierung, Controlling und Reporting verantwortlich; haben Geschäfts- und •
Ergebnisverantwortung für die Abteilung
Überschneidungen
kommt in allen Arbeitswelten vor, ist aber administrationstypisch
Beschreibung
Abteilungsleiter sind in ihrer jeweiligen Abteilung für die Planung, Organisation und Koordination der jeweiligen Abteilungsaufgaben verantwortlich. Sie planen und organisieren die Umsetzung der Aufgaben, teilen Teams ein und koordinieren die unterschiedlichen Teams. Sie weisen die Teamleiter und Mitarbeiter ein und arbeiten an verschiedenen Aufgaben selbst operativ mit. Sie kontrollieren die Umsetzung/Erfüllung der Aufgaben und die Zielerreichung und verantworten die Ergebnisse gegenüber ihren Vorgesetzen und der Geschäftsführung.
Referenzfunktion
Controlling
Tätigkeiten
Controller .
entwickeln ein Informations- und Kontrollsystems zu den geplanten und tatsächlichen Unternehmensentwicklungen und führen es durch
•führen ggf. Kostenrechnungen durch und erstellen gemeinsam mit den Bereichs- und Abteilungsleitern Budgets und Vorausrechnungen
•kontrollieren die Budgeteinhaltung
. erstellen Soll-Ist-Vergleiche und führen Abweichungsanalysen durch berechnen Unternehmenskennzahlen, führen Benchmarking durch
•bereiten Unternehmensdaten für operative und strategische Entscheidungen auf führen unternehmensinternes Reporting durch
Beschreibung
Controller erfassen und analysieren wirtschaftliche Kennzahlen des Unternehmens und führen ggf. Kostenrechnungen durch. Sie beraten die Unternehmensleitung bei operativen und strategischen Entscheidungen, bereiten Führungsentscheidungen vor und erstellen Budgets und Vorausrechnungen. Sie kontrollieren die Einhaltung des Budgets und führen Soll-Ist-Vergleiche und darauf aufbauend Abweichungsanalysen durch.
Ziel
optimale Information der Entscheidungsträger über die Unternehmensentwicklung
Referenzfunktion
Personalentwicklung
Tätigkeiten
Personalentwickler ...
•eruieren gemeinsam mit den Fachabteilungen den Personalbedarf und entwickeln
•Maßnahmen zur Deckung des Personalbedarfs
•führen Maßnahmen zur Potenzialerkennung und Potenzialentwicklung der Mitarbeiter durch
•entwickeln, organisieren und evaluieren inner- und außerbetriebliche Aus-,
•Weiterbildungs- und Entwicklungsmaßnahmen für Mitarbeiter und Lehrlinge
entwickeln Konzepte zur Mitarbeitermotivation und Arbeitgeberattraktivität
•erarbeiten Konzepte zur Führungskräfteentwicklung und Nachfolgeplanung und setzen sie um
moderieren Workshops, begleiten Veränderungsprozesse in den Fachabteilungen und organisieren Auswahlprozesse
Beschreibung
Personalentwickler erarbeiten Qualifikations- und Kompetenzprofile und planen und organisieren innerbetriebliche und außerbetriebliche Weiterbildungs- und Entwicklungsmaßnahmen. Gemeinsam mit den Fachabteilungen planen sie den Personalbedarf entsprechend der Unternehmensentwicklung und der vorhandenen Personalressourcen. Sie führen Gespräche mit Mitarbeitern zur Erhebung der Entwicklungspotenziale und -möglichkeiten, entwickeln Konzepte und Methoden zur Mitarbeitermotivation, Arbeitgeberattraktivität sowie geeignete Aus- und Weiterbildungsprogramme und organisieren Auswahlprozesse.
Ziel
optimale Nutzung der Entwicklungspotenziale der Mitarbeiter im Unternehmen und Professionalisierung des Personalmarketings
Referenzfunktion
Bilanzbuchhaltung
Tätigkeiten
Bilanzpuchhalter ...
erstellen Monats-, Quartals- und Jahresabschlüsse und Bilanzen basierend auf nationalen und internationalen Standards im Rechnungswesen
erstellen gemeinsam mit der Steuerberatung betriebliche Steuererklärungen bspw. für
•Umsatzsteuer, Einkommens- und Körperschaftssteuer etc.
arbeiten aktiv an der Aufstellung von Budgets für die einzelnen Kostenstellen mit
•ermitteln Kennzahlen aus den Bilanzen, die für die Fachabteilungen und
•Geschäftsführung als Entscheidungsgrundlage dienen
arbeiten mit Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und den Finanzbehörden zusammen
sind für das Reporting der geschäftlichen Zahlen an Banken und Investoren verantwortlich
Beschreibung
Bilanzbuchhalter wirken bei der laufenden Buchführung von Unternehmen mit und erstellen die Monats-, Quartals- und Jahresabschlüsse sowie betriebliche Steuererklärungen. Sie ermitteln den Gewinn oder Verlust des Unternehmens, nehmen Auswertungen vor, errechnen betriebswirtschaftliche Kennzahlen und berichten der Unternehmensführung. Zu ihren Aufgaben gehört auch eine enge Kooperation mit Kreditinstituten, Investoren, Wirtschaftsprüfung/Steuerberatungen und Finanzbehörden.
Ziel
laufende und korrekte Aufzeichnung der Unternehmensgebarung insbesondere zum Bilanzstichtag und Unterstützung der Geschäftsführung
Referenzfunktion
Revision
Tätigkeiten
Revisoren ...
überprüfen, ob die Prozesse in den einzelnen Abteilungen durchgängig und lückenlos
•ablaufen
•kontrollieren die Einhaltung aller vorhandenen Vorgaben, Richtlinien,
•Betriebsvereinbarungen usw.
analysieren und bewerten die Abläufe in den Fachabteilungen und beurteilen die Effizienz
•und Wirtschaftlichkeit der Abläufe und Prozesse
•dokumentieren die Revisionsergebnisse und besprechen Optimierungs- und
•Verbesserungsvorschläge mit den betroffenen Abteilungen und mit der Geschäftsführung
Beschreibung
Beschäftigte in der Revision kontrollieren die Einhaltung von internen und externen Vorgaben und Richtlinien. Sie planen die Prüfung von betrieblichen Abläufen auf ihre Wirtschaftlichkeit und Effizienz, führen sie durch, analysieren und dokumentieren sie. Auf Grundlage dieser Prüfung liefern sie der Unternehmensleitung und den Abteilungen Vorschläge, um die Abläufe zu verbessern.
Ziel
Optimierungs- bzw. Risikopotenziale für betriebliche Abläufe identifizieren
Referenzfunktion
Team- / Gruppenleitung
Tätigkeiten
Team- / Gruppenleiter ...
•wickeln die jeweiligen Teamaufgaben selbstständig und eigenverantwortlich ab
•planen, organisieren und koordinieren die Teamaufgaben
•teilen Mitarbeiter ein, weisen sie ein und leiten sie an bzw. führen die Mitarbeiter; wirken
•bei der Auswahl der Mitarbeiter mit
arbeiten operativ bei den jeweiligen Teamaufgaben mit
kontrollieren die Zielerreichung, haben Geschäfts- und Ergebnisverantwortung für die Teamaufgaben
kommunizieren mit den Abteilungs- und Bereichsleitern sowie ggf. der Geschäftsführung und mit Geschäftspartnern, Behörden usw.
Überschneidungen
kommt in allen Arbeitswelten vor, ist aber administrationstypisch
Beschreibung
Team- bzw. Gruppenleiter sind innerhalb einer Abteilung für die selbstständige Abwicklung eines definierten Aufgabenbündels verantwortlich. Sie planen und organisieren die Umsetzung der Aufgaben, teilen die ihnen zugeordneten Mitarbeiter ein, weisen sie an bzw. führen sie und arbeiten selbst an der Umsetzung der Aufgaben mit. Sie kontrollieren die Umsetzung/Erfüllung der Aufgaben und verantworten die Ergebnisse gegenüber ihren Vorgesetzen und ggf. der Geschäftsführung.
Referenzfunktion
Bereichsleitung
Tätigkeiten
Bereichsleiter ...
führen ihren jeweiligen Fachbereich selbstständig und eigenverantwortlich
planen, organisieren und koordinieren die Bereichsaufgaben
organisieren Abteilungen und Teams/Gruppen für abgrenzbare Aufgabenbereiche innerhalb des Fachbereiches
führen die Personalplanung, Mitarbeiterauswahl durch und führen die Mitarbeiter
führen Besprechungen mit Abteilungsleitern, Teamleitern sowie mit der Geschäftsführung und mit Geschäftspartnern, Behörden usw. durch
koordinieren den eigenen mit anderen Fachbereichen und Abteilungen anderer Fachbereiche
sind für Budgetierung, Controlling und Reporting des Fachbereiches verantwortlich haben die Geschäfts- und Ergebnisverantwortung für den Fachbereich
Überschneidungen
kommt in allen Arbeitswelten vor, ist aber administrationstypisch
Beschreibung
Bereichsleiter führen und verantworten einen Fachbereich innerhalb eines Unternehmens. Sie organisieren die Abteilungen innerhalb ihres Fachbereiches, sind für die Personalplanung, Mitarbeiterauswahl und -führung verantwortlich und koordinieren die Aufgabenerfüllung zwischen den eigenen Abteilungen und Abteilungen anderer Fachbereiche. Sie planen und budgetieren die Aufgaben des Bereiches und kontrollieren und verantworten die Zielerreichung.
2.5. ARBEITSWELT 5: LOGISTIK
Referenzfunktion
Warenübernahme
Tätigkeiten
Warerïübernehmer ...
übernehmen Waren und kontrollieren den Eingang
übernehmen und kontrollieren Lieferpapiere
führen die Erstkontrolle (Qualität) durch, stellen oberflächliche Schäden, Verpackungsschäden fest und reklamieren die Mängel
nehmen die Zubuchungen im Warenwirtschaftssystem vor lagern die Ware ein bzw. veranlassen die Einlagerung etikettieren die Ware
Beschreibung
Warenübernehmer übernehmen Waren, kontrollieren sie am Eingang auf Vollständigkeit, Qualität und oberflächliche Schäden und reklamieren gegebenenfalls die Waren. Sie übernehmen und kontrollieren Lieferpapiere und nehmen die Zubuchungen im Warenwirtschaftssystem vor. Sie etikettieren ggf. die Ware und veranlassen die Einlagerung oder nehmen sie selbst vor.
Ziel
Einlagerung ordnungsgemäßer (bestellkonformer) Ware ins Warenlager
Referenzfunktion
Betriebslogistikkauffrau
Tätigkeiten
Betriebslogistikkaufmänner ...
organisieren und überwachen die Logistikkette und steuern automatisierte Abläufe
organisieren und überwachen die Kommissionierungsvorgänge
organisieren die Einlagerung, Umlagerung, Auslagerung der Waren
kontrolliert die erforderlichen Lagerbedingungen
Überschneidungen
keine, arbeitswelttypisch - enger Kontakt zu Einkauf und Verkauf
Beschreibung
Betriebslogistikkaufmänner planen und steuern die logistischen Abläufe im Unternehmen. Sie organisieren die Ein-, Um- und Auslagerung der Waren und kontrollieren die notwendigen Bedingungen für Lagerung und Transport. Weiters prüfen sie die Qualität der Waren, überwachen den Lagerbestand und veranlassen erforderlichenfalls Bestellvorgänge.
Ziel
ordnungsgemäße Lagerung und Bereitstellung der Waren im Unternehmen
Referenzfunktion
Supply Chain Management / Warenflussleitung
Tätigkeiten
Supply Chain Manager / Warenflussleiter ...
führen die logistische Planung und Kontrolle des gesamten Warenflusses von der Anlieferung über die innerbetriebliche Disposition bis zur Verteilung durch
werten regelmäßig Lieferfähigkeitsdaten, Fehlmengen, Lagerkennzahlen aus und bereiten die Daten auf
prüfen die Bestell- und Lieferrhythmen
bewerten die Lieferanten und wählen sie aus, führen Lieferantengespräche zur Verbesserung der Anliefersituation
Überschneidungen
keine, arbeitswelttypisch - enger Kontakt zu Einkauf und Verkauf
Beschreibung
Supply Chain Manager planen, gestalten und kontrollieren den Waren- und Materialfluss ins und im Unfernehmen, sodass dieser sowohl kostengünstig als auch zeitlich optimal erfolgt. Sie überwachen Lieferzeiten, berechnen die optimalen Lagerbestände und tauschen sich dafür sowohl mit den Mitarbeitern in Einkauf (Disponenten), Verkauf und in der Logistik aus. Sie berechnen Lagerkennzahlen und besprechen mit Lieferanten Möglichkeiten zur Optimierung der Liefersituation.
Ziel
bildet die Schnittstelle zwischen Einkauf, Lieferanten, Logistik und Vertrieb und gewährleistet Bereitstellung der richtigen Menge an Waren zum richtigen Zeitpunkt am richtigen Ort
2.6.ARBEITSWELT 6: TECHNISCHER DIENST
Referenzfunktion
Haustechnik
Tätigkeiten
Haustechniker ...
stellen haustechnische Einrichtungen wie Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen, Aufzugsanlagen, Alarm- und Sicherheitsanlagen ein und kontrollieren sie
führen einfache Wartungs- und Reparaturarbeiten durchbeauftragen Wartungs-, Reparatur- sowie Reinigungsdienste
organisieren und koordinieren größere Servicearbeiten
ggf. Alarmbereitschaft
Beschreibung
Haustechniker führen kleinere Wartungs- und Reparaturarbeiten selbst durch und organisieren und koordinieren größer angelegte Servicearbeiten. Sie beauftragen Wartungs-, Reparatur- und Reinigungsdienste und führen alltägliche Arbeiten an der Betriebs- und Büroausstattung durch.
Ziel
Aufrechterhaltung des laufenden Betriebes durch alltägliche handwerkliche und einfache technische Serviceleistungen
Referenzfunktion
Betriebsanlagentechnik
Tätigkeiten
Betriebsanlagentechniker .
stellen komplexe technische Betriebsanlagen ein und sichern den laufenden Betrieb, insb. automatisierter Lager- und Kommissionierungssysteme
führen elektronische Fehlersuche und -analyse durch
beheben Fehler und Defekte selbstständig
Beschreibung
Betriebsanlagentechniker stellen elektrische, elektronische und logistische Anlagen im Betrieb ein und halten sie instand. Sie kontrollieren die Anlagen auf Störungen und Defekte. Dabei kalkulieren sie Zeit- und Kostenaufwand von Reparaturen und führen diese dann entweder selbstständig durch oder veranlassen sie.
Ziel
reibungsloser Betrieb komplexer technischer Betriebsanlagen
Referenzfunktion
Kundendienst/-technik
Tätigkeiten
Kundendienst/-techniker .
montieren insb. technische Geräte beim Kunden und schließen die Geräte an (z. B.
Strom-, Wasser-, Satellitenanschlüsse) und prüfen die ordnungsgemäße Funktionsweise nehmen Kundenreklamationen und -anfragen entgegen, stellen Ursachen für Fehler fest, beheben die Fehler und tauschen schadhafte Teile aus
beraten die Kunden über den richtigen Betrieb, die richtige Pflege und Wartung insb. technischer Geräte
stellen den Kunden passende Zusatzprodukte vor, informieren über die Anwendungsmöglichkeiten und verkaufen diese Produkte
Beschreibung
Kundendienst/-techniker schließen vor allem technische Geräte beim Kunden an, führen Funktionskontrollen durch und beheben Fehler und Störungen. Den Kundenkontakt nutzen sie, um die Kunden auf geeignete Zusatzprodukte aufmerksam zu machen und diese zu verkaufen. Sie beraten die Kunden über den korrekten Betrieb und die richtige Pflege und Wartung von Produkten.
Ziel
Sicherung der Kundenbindung und Kundenzufriedenheit und Ermöglichung von Zusatzverkäufen
Referenzfunktion
Bautechnik / Planung
Tätigkeiten
Bautechniker / Planer ...
planen und entwickeln Projekte
kalkulieren Projekte, koordinieren Baustellen
•schreiben Projekte aus, vergeben Aufträge und überwachen Auftragnehmer und Professionisten
•betreuen die Ausführungsarbeiten
führen Abrechnungen und Nachkalkulationen durch
Beschreibung
Bautechniker sind für den Neu- und Umbau von Filialen und/oder Innenraumgestaltung verantwortlich. Sie vergeben Aufträge an Professionisten. Sie planen und kalkulieren solche Bauprojekte, anschließend koordinieren und steuern sie die Ausführung auf der Baustelle. Nach Fertigstellung des Baus, rechnen sie die Kosten ab und kalkulieren sie nach. Sie planen und koordinieren die nachträgliche Einrichtung insbesondere von Heizungs-, Lüftungs-, Klima-, Aufzugs-, Alarm- und Sicherheitsanlagen. Dafür erstellen sie Zeit- und Kostenpläne und wählen Angebote technischer Anbieterfirmen aus.
Ziel
bautechnische Projektentwicklung zur optimalen Gestaltung der baulichen Infrastruktur
Referenzfunktion
Immobilienmanagement (Anlagen-/ Liegenschaftsmanagement)
Tätigkeiten
Immobilienmanager (Anlagen-/Liegenschaftsmanager) ...
kontrollieren und überwachen Mietzinsabrechnungen, verhandeln Mietverträge und
schließen sie ab, führen Vergebührungen durch
suchen neue Bestandsobjekte, besichtigen mögliche neue Liegenschaften
stellen eventuelle Schäden an den Bestandsobjekten fest, beauftragen Professionisten mit der Instandsetzung, kontrollieren die Arbeiten der Professionisten
ermitteln laufend die Betriebskosten, kontrollieren sie und rechnen sie ab überprüfen die Einhaltung der vereinbarten Leistungen aus den Mietverträge (z. B. Müllentsorgung, Schneeräumung)
Beschreibung
Immobilienmanager suchen neue Immobilien für das Unternehmen und besichtigen sie. Sie verhandeln Mietverträge und schließen sie ab. Sie kontrollieren und überwachen die Abrechnungen des Mietzinses sowie der Betriebskosten und zahlen diese. Sie verwalten die Immobilien, begutachten sie auf Schäden und überprüfen die Einhaltung der vereinbarten Leistungen aus den Mietverträgen.
Ziel
kunden- und mitarbeiteradäquate Gebrauchsfähigkeit der Bestandsobjekte
Referenzfunktion
Qualitätsmanagement
Tätigkeiten
Qualitätsmanager ...
kontrollieren laufend die Qualität kritischer Waren insb. im Frische-, Gesundheits- und Gefahrgutbereich und die damit verbundenen Prozesse auf Basis von Vorschriften und festgelegten Standards
prüfen Frische, Zusammensetzung, Herkunft
stellen Liefer-, Lager- und Verkaufsbedingungen im Hinblick auf Qualitätsstandards sicher legen Manipulationsabläufe für „kritische“ Waren fest und definieren diese
schulen Mitarbeiter, die mit diesen Waren zu tun haben
Überschneidungen
Qualitätsmanger können grundsätzlich in allen Arbeitswelten in unterschiedlichen Zusammenhängen vorkommen.
Beschreibung
Qualitätsmanager kontrollieren und prüfen die Qualität von Produkten - besonders im Frische-, Gesundheits- und Gefahrengutbereich - auf die erforderliche und erwartete Qualität. Sie werten die gewonnen Daten aus, entwickeln Qualitätsstandards und Maßnahmen, damit die Waren diese Standards nachhaltig erfüllen können. Außerdem schulen sie Mitarbeiter im Umgang mit den betreffenden Produkten.
Ziel
Gewährleistung der erforderlichen und vom Kunden erwarteten Produktqualität und Vermeidung von Qualitätsverlusten
2.7.ARBEITSWELT 7: IT
Referenzfunktion
Support-Help-Desk
Tätigkeiten
Beschäftigte im Support-Help-Desk ...
bieten vorwiegend internen Support bei Anwendungsfragen oder Hard- und Softwareproblemen an
nehmen Anfragen von Mitarbeitern zu EDV-Problemen telefonisch, per E-Mail oder online entgegennehmen
bieten Lösungen innerhalb des eigenen Kompetenzbereiches an bzw. beauftragen Experten mit der Problembehandlung
führen erforderliche Schulungen durch
Beschreibung
Beschäftigte im Support-Help-Desk unterstützen die Mitarbeiter des Unternehmens bei Fragen und Problemen mit Software und Hardware online und vor Ort. Sie beheben das Problem selbst, leiten die Kollegen an, wie diese das Problem beheben können oder beauftragen Experten mit der Problembehandlung. Weiters besteht ihre Aufgabe darin, Mitarbeiter in der Anwendung von IT zu schulen.
Ziel
Lösung von EDV-Anwenderproblemen in allen laufenden Tätigkeiten
Referenzfunktion
EDV-Technik
Tätigkeiten
EDV-Techniker ...
planen die erforderliche Hardware-Ausstattung und wählen sie gemäß den Vorgaben aus besorgen, verteilen und installieren die Geräte
richten die Arbeitsplätze ein und verkabeln sie
installieren die benötigte Software und geben den Mitarbeitern eine Ersteinschulung führen Reparaturen und Anpassungen an der Hardware durch
Beschreibung
EDV-Techniker planen die Ausstattung der Hardware und wählen sie aus. Sie beschaffen die Hardware, richten sie am Arbeitsplatz ein, verkabeln sie und installieren die notwendige Software, etwa Betriebssysteme. Außerdem führen sie Reparaturen und Anpassungen der Hardware vor.
Ziel
Bereitstellung der erforderlichen funktionierenden EDV-Arbeitsplätze
Referenzfunktion
Programmierung - Datenbank-/Softwareentwicklung
Tätigkeiten
Programmierer - Datenbank-/Softwareentwickler ...
entwickeln und programmieren unternehmensspezifische Anwendungen für die einzelnen Fachabteilungen entlang der betrieblichen Prozessabläufe
passen Standardprogramme an den Unternehmensbedarf an - stellen vorhandene Lösungen ein und passen sie an
programmieren (bauen) Zugriffsberechtigungen
erstellen Programmbeschreibungen und Userguides und schulen Support und Help-Desk-Angestellte
Beschreibung
Programmierer - Datenbank-/Softwareentwickler entwickeln und programmieren Software, die das Unternehmen benötigt. Entweder erstellen sie dabei neue Programme, oder sie passen bereits bestehende dem Bedarf des Unternehmens an. Sie testen die von ihnen entwickelten und adaptierten Programme und geben diese für den regulären Betrieb frei. Sie erstellen Programmbeschreibungen und Arbeitsanweisungen und schulen den Support.
Ziel
Bereitstellung und Anpassung unternehmensspezifischer Softwarelösungen
Referenzfunktion
Systemadministration - Netzwerktechnik - Datenbankadministration
Tätigkeiten
Systemadministratoren - Netzwerktechniker - Datenbankadministratoren ...
1.planen Netzwerke und Serverkapazitäten und richten sie ein, konfigurieren Server und
2.Großrechner und stellen sie ein
3.führen laufende Datenverwaltung und Datensicherung durch, betreuen
4.Datenbanksysteme
5.spielen Softwareprogramme ein
6.spielen Updates ein
7.richten Datensicherheits- und Datenschutzvorkehrungen ein
8.richten Internetverbindungen, gesicherte Fernzugriffe ein (home office)
9.analysieren und beheben Fehlermeldungen und Betriebsstörungen
10.
11.
Beschreibung
Syster1administratoren - Netzwerktechniker - Datenbankadministratoren richten Computfersysteme und Computernetzwerke ein und betreuen sie laufend. Sie planen die erforde5ichen Serverkapazitäten, die Netzwerkstrukturen und legen Berechtigungen fest. Sie beraten (das Management in der Anschaffung von neuen Systemen, führen Wartungsarbeiten durch und beheben Fehler. Sie gewährleisten die laufende Datensicherung, stellen Internetzugänge her und treffen Sicherheits- und Datenschutzvorkehrungen.
Ziel
störungsfreie, vernetzte Zusammenarbeit im Unternehmen und Sicherung aller digitaler Unternehmensdaten
Referenzfunktion
Projektmanagement
Tätigkeiten
Projektmanager ...
planen, organisieren Projekte (z. B. IT), führen sie durch und koordinieren sie verhandeln Projektziele, gestalten den Projektablauf, einzelne Projektschritte, Projektetappen und Teilleistungsziele usw., definieren und erläutern sie
stellen Projektteams zusammen, teilen Projektmitarbeiter ein und koordinieren sie erarbeiten Terminpläne, Ablaufpläne, Kostenpläne, Meilensteine usw. und kontrollieren sie laufend
1 bereiten Projekt-Kennzahlen für die Geschäftsleitung auf und präsentieren sie
Überschneidungen
kann grundsätzlich in allen Arbeitswelten vorkommen
Beschreibung
Projekjmanager wirken angefangen von der Planung und Konzeption bis zur organisatorischen Durchführung der Projekte mit und beachten dabei die von der Geschäftsleitung vorgelegten Vorgaben und Ziele. Zu ihren wichtigsten Aufgaben zählen die Projektplanung, die laufende Kontrolle des Projektfortschritts und der Zielerreichung, die Einsatzplanung und Dokumentation sowie die Führung des Projektteams.
Ziel
Abwicklung von (IT-)Projekten im Rahmen der Zielsetzung sowie der geplanten Fristen und Kosten
ANHANG 11) AUSBILDUNGSVERORDNUNG ZUM/ZUR EINZELHANDELSKAUFMANN/FRAU
BUNDESGESETZBLATT
für die Republik Österreich
Jahrganga2015
Ausgegeben am 26. Mai 2015
Teil II
113. Veroftd nung: Einzelhandel-Ausbildungsordnung
113. VERORDNUNG DES BUNDESMINISTERS FÜR WISSENSCHAFT, FORSCHUNG UND WIRTSCHAFT ÜBER DIE BERUFeS) AUSBILDUNG IM LEHRBERUF EINZELHANDEL (EINZELHANDEL-AUSBILDUNGSORDNUNG)
Auf Grundgder §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert cTurch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2013, wird verordnet:
§ 1. LEHRBERUF EINZELHANDEL
(1)Der Lehrberuf Einzelhandel ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren und folgenden
Schwerpunkten eingerichtet:
Amllg)emeiner Einzelhandel,
Baustoffhandel,
Enin)richtungsberatung,
Eo)en- und Hartwaren,
Elektro-Elektronikberatung,
Fpi)nkostfachverkauf,
GOrtencenter,
Kraftfahrzeuge und Ersatzteile,
Lebensmittelhandel,
Parfümerie,
Schuhe,
2 Sportartikel,
Telekommunikation,
Textilhandel,
Uhren- und Juwelenberatung.
(2)Aufbauend auf die Inhalte des Schwerpunktes Allgemeiner Einzelhandel ist maximal die Ausbildung in einem der Schwerpunkte gemäß Z 2 bis Z 15 möglich.
(3)In den(Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Einzelhandelskaufmann oder Einzelhandelskauffrau) zu bezeichnen.
(4)Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
§ 2. ARBEITSGEBIET
Das Arbeitsgebiet des/der Einzelhandelskaufmanns/frau umfasst insbesondere: faÖhkräftebezogene Tätigkeiten in Handelsunternehmen oder anderen selbstständigen Unternehmen mit unterschiedlichen Größen, Betriebsformen und Sortimenten, wobei die) Verkaufstätigkeit der Mittelpunkt des kaufmännischen Aufgabenfeldes ist.
Darüber hinaus steuern sie den Waren- und Datenfluss in beratungs- und sel)bstbedienungsorientierten Betrieben und
4. unterstützen Unternehmensprozesse aus betriebswirtschaftlicher und kundenorientierter Sicht von der Beschaffung bis zum Verkauf.
§ 3. BERU FLICHE HANDLUNGSKOMPETENZEN
(1) Mit dem) positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule unter Berücksichtigung von § 23 und § 27 Berufsausbildungsgesetz (BAG) verfügt der/die Einzelhandelskaufmann/frau über folgende zentrale berufliche Handlungskompetenzen. Diese umfassen jeweils eine fachliche, methodische, personale und soziale Dimension. Sie befähigen den/die Ei^elhandelskaufmann/frau in seinem/ihrem Beruf selbstständig und eigenverantwortlich zi5 handeln.
Allgemeiner Einzelhandel:
Der/dia)Einzelhandelskaufmann/frau - Schwerpunkt Allgemeiner Einzelhandel
plant im Bewusstsein für die Wichtigkeit von lebensbegleitendem Lernen seine/ihre (weitere) Aus- und Weiterbildung für seinen/ihren individuellen beruflichen und persönlichen Erfolg,
entwickelt durch Selbstreflexion persönliche Stärke, bildet sich anhand der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Vorgänge eine eigene
Meinung und Position, kann die Bedeutung eines gepflegten Erscheinungsbildes des Verkäufers oder der
Verkäuferin erklären, kann mit Kunden und Kundinnen unter Berücksichtigung einschlägiger Kommunikations- und Feedbackregeln in Dialog treten, sie informieren und beraten, verkauft Waren und Dienstleistungen unter Einsatz seiner/ihrer Warenkenntnisse und bietet Serviceleistungen an, nimmt Bestellungen und Kundenaufträge entgegen und wickelt diese ab, kann die Grundlagen von Garantie und Gewährleistung erklären,
nimmt Reklamationen entgegen und behandelt diese,
kennt die Bedeutung einer nachhaltigen, ökologischen Produktion und die
Auswirkungen der Globalisierung,
ermittelt den Warenbedarf und wirkt bei der Warenbeschaffung mit,
wirkt bei der Warenannahme und Warenkontrolle mit, kontrolliert und pflegt
Warenbestände, zeichnet Ware aus und lagert diese,
platziert und präsentiert Waren im Verkaufsraum und wirkt bei Maßnahmen der
Verkaufsförderung mit, bedient die Kassa und führt Kassaabrechnungen durch,
wertet Kennziffern und Statistiken für die Erfolgskontrolle aus und leitet Maßnahmen
daraus ab,
wirkt bei der Planung und Organisation von Arbeitsprozessen mit,
setzt Informations- und Kommunikationstechniken ein,
arbeitet team-, kunden- und prozessorientiert und setzt dabei seine/ihre Service- und Dienstleistungskompetenz ein.
(2) Wird d^r Lehrling in einem der folgenden Schwerpunkte ausgebildet, verfügt der/die
Einzelhandelskaufmann/frau über nachstehende zusätzliche berufliche Handlungskompetenzen:
Baustoffhandel:
Der/die Einzelhandelskaufmann/frau - Schwerpunkt Baustoffhandel
d)liest Baupläne in Hinblick auf die fachgerechte Mengenübermittlung und Verwendung von Baustoffen,
8.informiert über die Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten von Baustoffen, Bauhilfsstoffen sowie über die zur Be- und Verarbeitung erforderlichen Werkzeuge
a)und Kleinmaschinen,
informiert über die bei der Verwendung von Baustoffen wesentlichen
b)Rechtsvorschriften,
berät bei der Produktauswahl vor allem hinsichtlich der technischen Eigenschaften
c)und der Anwendungsmöglichkeiten,
d)holt Angebote auf Grund spezieller Kundenwünsche und Baupläne ein.
- Schwerpunkt Einrichtungsberatung
liest Baupläne hinsichtlich einer möglichen Einrichtungsgestaltung und gestaltet
9.Skizzen und Einrichtungspläne gemäß Kundenwünschen,
wirkt bei der Planung der Warenbeschaffung unter Berücksichtigung aktueller
a)Wohntrends und Messeneuheiten, saisonaler und regionaler Erfordernisse mit,
wirkt bei der Einholung von Angeboten auf Grund spezieller Kundenwünsche und
b)Einrichtungspläne mit,
präsentiert das betriebliche Warensortiment verkaufsgerecht und wirkt bei der
c)Gestaltung von Kojen und Musterensembles mit Einrichtungsgegenständen mit,
d)entwickelt Einrichtungsideen unter Berücksichtigung von Funktion, Form und Farbe.
Eisene und Hartwaren:
Der/die 'Einzelhandelskaufmann/frau - Schwerpunkt Eisen- und Hartwaren
e)informiert über die fachgerechte Anwendung und Verwendung der einzelnen Produkte der Produktgruppen Beschläge, Werkzeuge, Kleinmaschinen, Schlösser und
. Materialien zur Befestigungstechnik,
a)berät Heimwerker/innen sowie gewerbliche Abnehmer/innen und bietet fachliche Hilfestellung an,
b)informiert über den Brandschutz, die Brandschutzklassen sowie über Versicherungswerte,
übernimmt Service- und Reparaturaufträge und wickelt diese ab,
c)wirkt bei der Vermietung von Arbeitsmaschinen und Geräten mit.
Elektro-Elektronikberatung:
Der/dig .Einzelhandelskaufmann/frau - Schwerpunkt Elektro-Elektronikberatung kann Gebrauchsanweisungen und Anleitungen für die Montage und Inbetriebnahme umsetzen,
wirkt bei der Beschaffungsplanung unter Berücksichtigung neuer Technologien und Trends sowie der Produktzyklen und der Preisentwicklung mit,
berät bei der Produktauswahl vor allem hinsichtlich der technischen Eigenschaften, der Einstellungen, der Anwendungsmöglichkeiten und der Inbetriebnahme,
a)informiert über die bei der Produktverwendung einzuhaltende Sicherheitsvorschriften vor dem Hintergrund der Regelungen der Produkthaftung,
b)informiert über Wirtschaftlichkeit, Energiebedarf und Energieeffizienz der Produkte unter Berücksichtigung von Kundenverhalten und Produktlebenszyklus.
Feinkostfachverkauf:
Der/die Einzelhandelskaufmann/frau - Schwerpunkt Feinkostfachverkauf
kontrolliert Wareneingänge unter Berücksichtigung der Qualität, Haltbarkeit und Frische sowie des Aussehens der Feinkostwaren (Brot und Backwaren, Käse, Wurst und Fleisch sowie spezielle Feinkostwaren),
beurteilt Fleischteile und Nebenprodukte nach ihrer Art und Qualität, Verwendungsund Verarbeitungsmöglichkeit,
a)lagert, kühlt und pflegt das Feinkostsortiment fach- und produktgerecht,
bereitet das betriebliche Feinkostsortiment vor, stellt es bereit und präsentiert es
b)verkaufsgerecht,
berät bei der Auswahl und Zusammenstellung sowie über die Zubereitung und
informiert über den Verzehr von Fleisch, Fleischwaren und Wurstwaren,
c)garniert und stellt kalte und warme Imbissartikel her,
wirkt bei Maßnahmen der Lebensmittelhygiene mit.
Lebensmittelhandel:
Der/die Einzelhandelskaufmann/frau - Schwerpunkt Lebensmittelhandel
kontrolliert Wareneingänge unter Berücksichtigung der Qualität, Haltbarkeit und
d)Frische sowie des Aussehens der Nahrungs- und Genussmittel, berät über die Aufbewahrung, Zusammenstellung, Zubereitung und informiert über
e)den Verzehr von Nahrungs- und Genussmitteln, berät bei der Produktauswahl und bietet Serviceleistungen an, präsentiert das betriebliche Warensortiment verkaufsgerecht und informiert über
Aktionen und Ergänzungsartikel, stellt Waren zusammen und verpackt diese gemäß Kundenwünschen, wirkt bei Maßnahmen der Lebensmittelhygiene mit.
Parfümerie:
Der/die)Einzelhandelskaufmann/frau - Schwerpunkt Parfümerie
c)wirkt bei der Beschaffungsplanung unter Berücksichtigung aktueller Trends,
d)Designerlinien und saisonaler und regionaler Erfordernisse mit,
16. präsentiert das betriebliche Warensortiment verkaufsgerecht nach saisonalen und modischen Aspekten und Warengruppen,
7 berät bei der Produktauswahl hinsichtlich Parfums, Gesichts- und Körperpflegeprodukte und informiert über deren Zusammensetzung und Wirkungsweise,
b)berät über Make-Up hinsichtlich Stil, Farbe, Modetrends, Zusammensetzung und Verträglichkeit,
' informiert über die Sonneneinwirkung auf der Haut sowie über Sonnenfilter und Hautpflege.
Schuhe:
Der/die)Einzelhandelskaufmann/frau - Schwerpunkt Schuhe wirkt bei der Beschaffungsplanung unter Berücksichtigung aktueller Modetrends, Designerlinien und saisonaler und regionaler Erfordernisse mit, bereitet das betriebliche Warensortiment vor, stellt es bereit, präsentiert es verkaufsgerecht und gestaltet modische Ensembles, berät bei der Produktauswahl vor allem hinsichtlich Farbe, Stil und Funktion unter Berücksichtigung modischer Einflüsse und Trends und informiert über Materialien, Verträglichkeit und Pflege der Schuhe,
informiert über Schuhtypen unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Aspekte und der Anatomie des Fußes,
bietet modische Kombinationen, Accessoires und Zubehör an, führt Mehrkundenberatung durch.
Sportartikel:
Der/die Einzelhandelskaufmann/frau - Schwerpunkt Sportartikel präsentiert Sportartikel und Sportbekleidung verkaufsgerecht und gestaltet modische Ensembles,
berät bei der Produktauswahl vor allem hinsichtlich Farbe, Stil und Funktion unter Berücksichtigung modischer Einflüsse und Trends und informiert über Materialien, Verträglichkeit und Pflege der Textilien,
informiert über die richtige Verwendung von Sportgeräten sowie über die dazu notwendigen gesundheitlichen sowie physiotherapeutischen und orthopädischen Voraussetzungen,
bietet Kombinationen, Accessoires und Zusatzartikel an,
bietet Serviceleistungen des Sportartikelhandels an und führt diese aus,
berät über die für die verschiedenen Sportarten adäquaten Schutzausrüstungen.
Telekommunikation:
Der/die Einzelhandelskaufmann/frau - Schwerpunkt Telekommunikation wendet Gebrauchsanleitungen sowie andere technische Unterlagen an, bearbeitet branchenübliche Kundenanliegen (zB SIM-Karten tauschen, Sperren, Reparaturannahmen, Auskunft über Tarife und Einzelgesprächsnachweise usw.), berät bei der Produktauswahl und informiert über grundlegende technische Entwicklungen und die Trends der angebotenen Warengruppen sowie über das entsprechende Zubehör, informiert über Verbindungselemente unter Berücksichtigung der Anschlussmöglichkeiten,
bietet Zusatzverkäufe an und führt Folgeverkäufe zur besseren Nutzung der technischen Möglichkeiten und zur Anpassung an den technischen Fortschritt durch.
Textilhandel:
Der/die Einzelhandelskaufmann/frau - Schwerpunkt Textilhandel
wirkt bei der Planung der Warenbeschaffung unter Berücksichtigung aktueller Modetrends, Designerlinien, saisonaler und regionaler Erfordernisse mit,
präsentiert das betriebliche Warensortiment verkaufsgerecht und gestaltet modische Ensembles,
berät bei der Produktauswahl vor allem hinsichtlich Farbe und Stil unter
Berücksichtigung modischer Einflüsse und Trends sowie über die Zusammensetzung, die Verträglichkeit und die Pflege der Textilien und Accessoires,
schätzt Kunden und Kundinnen hinsichtlich der Konfektionsgröße und des persönlichen Kleidungstils richtig ein,
führt Mehrkundenberatung durch.
Uhren- und Juwelenberatung:
Der/die Einzelhandelskaufmann/frau - Schwerpunkt Uhren- und Juwelenberatung berät bei der Produktauswahl vor allem hinsichtlich Stil und Funktion unter Berücksichtigung modischer Einflüsse und Trends,
informiert über die Pflege und Aufbewahrung von Schmuck, Edelsteinen und Perlen/Kulturperlen,
informiert über die Pflege und Handhabung von Uhren und Uhrbändern, reinigt und pflegt Schmuck, Edelsteine und Perlen/Kulturperlen,
bietet uhren- und schmuckspezifische Serviceleistungen an.
Digitaler Verkauf:
Der/Die Einzelhandelskaufmann/frau mit dem zusätzlichen Schwerpunkt Digitaler Verkauf kann die Einsatzmöglichkeiten von mobilen Endgeräten im Rahmen der Verkaufstätigkeit abschätzen, ist sich aber auch der Risiken der digitalen Welt bewusst,
kann mobile Endgeräte bei seinen/ihren Verkaufsund Beratungsgesprächen kunden- und bedarfsgerecht einsetzen,
nutzt mobile Endgeräte beim Anbieten von Ergänzungs- und Ersatzartikeln und anderer betrieblicher Serviceleistungen,
weiß mit Retouren aus dem Multi-Channel-Selling (Online kaufen - Offline retournieren) umzugehen,
wirkt beim Beantworten von online-Anfragen im Rahmen seines/ihres Tätigkeitsbereiches mit.
Die detaillierten Inhalte der Ausbildungsordnung können online unter www.ris.bka.gv.at abgerufen werden.
ANHANG 12) RELEVANTE LEHRABSCHLUSSPRÜFUNGSERSÄTZE
Abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf | Ersetzte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf bzw in den Lehrberufen |
Archiv-, Bibliotheks- und InformationsassistentIn | Buch- und Medienwirtschaft- Buch- und
Musikalienhandel Buch- und Medienwirtschaft- Buch- und Pressegroßhandel Buch- und Medienwirtschaft- Verlag Bürokaufmann/frau |
Bankkaufmann/frau | Bürokaufmann/frau |
Betriebsdienstleistung | Bürokaufmann/frau |
Betriebslogistikk aufmann/frau | Bürokaufmann/frau |
Buch- und Medienwirtschaft- Buch- und Musikalienhandel | Archiv-, Bibliotheks- und InformationsassistentIn
Buch- und Medienwirtschaft- Buch- und Pressegroßhandel Buch- und Medienwirtschaft- Verlag Bürokaufmann/frau Einzelhandel – alle Schwerpunkte Großhandelskaufmann/frau |
Buch- und Medienwirtschaft- Buch- und Pressegroßhandel |
Archiv-, Bibliotheks- und InformationsassistentIn
Buch- und Medienwirtschaft- Buch- und Musikalienhandel Buch- und Medienwirtschaft- Verlag Bürokaufmann/frau Einzelhandel – alle Schwerpunkte Großhandelskaufmann/frau |
Buch- und Medienwirtschaft- Verlag | Archiv-, Bibliotheks- und InformationsassistentIn
Buch- und Medienwirtschaft- Buch- und Musikalienhandel Buch- und Medienwirtschaft- Buch- und Pressegroßhandel Bürokaufmann/frau Einzelhandel – alle Schwerpunkte Großhandelskaufmann/frau |
Drogistin | Einzelhandel – alle Schwerpunkte |
EDV-Kaufmann/frau | Einzelhandel – alle Schwerpunkte |
EinkäuferIn | Betriebslogistikkaufmann/frau
Bürokaufmann/frau Großhandelskaufmann/frau |
Einzelhandel – Allgemeiner Einzelhandel | Foto- und Multimediakaufmann/frau |
Einzelhandel – Baustoffhandel | Foto- und Multimediakaufmann/frau |
Einzelhandel – Digitaler Verkauf (AV) | Foto- und Multimediakaufmann/frau |
Einzelhandel – Einrichtungsberatung | Foto- und Multimediakaufmann/frau |
Einzelhandel – Eisen- und Hartwaren | Foto- und Multimediakaufmann/frau |
Einzelhandel – Elektro-Elektronikberatung | Foto- und Multimediakaufmann/frau |
Einzelhandel – Feinkostfachverkauf | Foto- und Multimediakaufmann/frau |
Einzelhandel – Gartencenter | Foto- und Multimediakaufmann/frau |
Einzelhandel – Kraftfahrzeuge und Ersatzteile | Foto- und Multimediakaufmann/frau |
Einzelhandel – Lebensmittelhandel | Foto- und Multimediakaufmann/frau |
Einzelhandel – Schwerpunkt Schuhe | Foto- und Multimediakaufmann/frau |
Einzelhandel – Schwerpunkt Sportartikel | Foto- und Multimediakaufmann/frau |
Einzelhandel – Telekommunikation | Foto- und Multimediakaufmann/frau |
Einzelhandel – Textilhandel | Foto- und Multimediakaufmann/frau |
Einzelhandel – Uhren- und Juwelenberatung | Foto- und Multimediakaufmann/frau |
Finanz- und Rechnungswesenassistenz | Bürokaufmann/frau |
Finanzdienstleistungskaufmann/frau | Bürokaufmann/frau |
Foto- und Multimediakaufmann/frau | Einzelhandel – alle Schwerpunkte |
Großhandelskaufmann/frau | Bürokaufmann/frau |
Hotel- und GastgewerbeassistentIn | Bürokaufmann/frau |
Hotelkaufmann/frau (AV) | Bürokaufmann/frau
Hotel- und GastgewerbeassistentIn |
Immobilienkaufmann/frau | Bürokaufmann/frau |
Industriekaufmann/frau | Bürokaufmann/frau |
Medizinproduktekaufmann/frau | Einzelhandel – alle Schwerpunkte |
Mobilitätsservice | Bürokaufmann/frau |
Personaldienstleistung | Bürokaufmann/frau |
RechtskanzleiassistentIn | Bürokaufmann/frau |
ReisebüroassistentIn | Bürokaufmann/frau |
Speditionskaufmann/frau | Bürokaufmann/frau |
Speditionslogistik | Bürokaufmann/frau |
Sportadministration | Bürokaufmann/frau |
Steuerassistenz | Bürokaufmann/frau |
Versicherungskaufmann/frau | Bürokaufmann/frau |
VerwaltungsassistentIn | Bürokaufmann/frau |
Waffen- und MunitionshändlerIn | Einzelhandel – alle Schwerpunkte |
Stand: 1.1.2018
ANHANG 13) ERLASS DES BMWFJ NACH § 34A BAG
An die Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammern
GLEICHHALTUNG VON SCHULISCHEN AUSBILDUNGSABSCHLÜSSEN MIT FACHEINSCHLÄGIGEN LEHRABSCHLÜSSEN GEMÄSS § 34A BAG
Sehr geehrte Frau Lehrlingsstellenleiterin, sehr geehrte Lehrlingsstellenleiter,
§ 34a BAG legt hinsichtlich der in der Bestimmung genannten Rechtsgebiete bei erfolgreichem Abschluss einer berufsbildenden (mind. dreijährigen) mittleren oder höheren Schule dieselben Rechtswirkungen wie bei Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem facheinschlägigen Lehrberuf fest:
„Für den Bereich der beruflichen Qualifikationen, des Arbeitsrechtes einschließlich der Kollektivverträge sowie des Sozialversicherungsrechtes gilt das Prüfungszeugnis, mit dem der erfolgreiche Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule, einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen einschließlich der Schulversuche nachgewiesen wird, zumindest als Nachweis einer mit einer facheinschlägigen Lehrabschlussprüfung abgeschlossenen beruflichen Ausbildung.”
Aus Wortlaut und Intention dieser Regelung ergibt sich somit die rechtliche Wirkung, dass die Vereinbarung einer (Rest)Lehrzeit für Absolventen einer der genannten berufsbildenden Schulen in einem in den Ausbildungsinhalten gleichartigen Lehrberuf nicht zulässig ist.
Der Antritt zur Lehrabschlussprüfung (auf freiwilliger Basis) bleibt allerdings möglich, um den Nachweis der beruflichen Qualifikationen auch auf diese Weise erbringen und ein Lehrabschlussprüfungszeugnis erhalten zu können. Diese Auslegung wird durch den Bericht des Handelsausschusses in Zusammenhang mit der Berufsausbildungsgesetz-Novelle BGBl. Nr. 23/1993 (877 der Beil. zu den Sten. Prot. des NR XVIII. GP) bestätigt, demgemäß § 34a BAG einen Schulabsolventen nicht daran hindert, sich einer Lehrabschlussprüfung zu unterziehen. Die nachstehende Liste gleichwertiger Schul- und Lehrabschlüsse dient den Lehrlingsstellen zur Rechtsklarheit bei der Anwendung des § 34a BAG. Sie bezieht sich auf technisch-gewerbliche, kaufmännische und humanberufliche und Schulen.
Die Lehrlingsstellen haben daher im Falle der Anmeldung eines Lehrvertrages mit einem Absolventen einer der in der Liste angeführten Schulen über einen entsprechenden Lehrberuf die
Eintragung des Lehrvertrages gemäß § 20 Abs. 3
1.Technische und gewerbliche Schulen
5-jährige Höhere | Lehranstalt für |
Elektronik u. technische Informatik
Informatik Informationstechnologie Bautechnik Gebäudetechnik Elektrotechnik Innenraumgestaltung u. Holztechnik Maschinenbau Grafik- und Kommunikationsdesign Textildesign Mechatronik Chemie/Chemieingenieurwesen Werkstofftechnik Kunststofftechnik EDV- und Organisation |
Elektronik - Angewandte Elektronik
Informationstechnologie - Informatik EDV-Systemtechnik Maurer/in Installations- und Gebäudetechnik Elektrotechnik Tischlerei Metalltechnik - Maschinenbautechnik Medienfachmann/frau - Mediendesign Bekleidungsgestaltung Mechatronik Chemielabortechnik Werkstofftechnik Kunststofftechnik EDV-Systemtechnik |
Fachschule für | Lehrberuf |
Bautechnik und Bauwirtschaft
Tischlerei Elektrotechnik Elektronik Maschinenbau-Fertigungstechnik Maschinen- und Anlagentechnik Metalltechnik - Maschinenbautechnik Maschinen- und Kraftfahrzeugtechnik Chemische Technologie und Umwelttechnik Mechatronik Computer- und Kommunikationstechnik Informationstechnologie - Technik Malerei und Gestaltung Chemische Betriebstechnik |
Maurer/in
Tischlerei Elektrotechnik Elektronik – Angewandte Elektronik Metalltechnik - Maschinenbautechnik Metalltechnik - Maschinenbautechnik Kraftfahrzeugtechnik Chemielabortechnik Mechatronik Informationstechnologie - Technik Maler/in und Anstreicher/in Chemielabortechnik |
3. Humanberufliche Schulen | |
5-jährige Höhere Lehranstalt für | Lehrberuf |
wirtschaftliche Berufe einschließlich Sonderformen und Ausbildungsschwerpunkte |
Hotel- und Gastgewerbeassistent/in Restaurantfachmann/frau Koch/Köchin |
Tourismus (einschließlich Sonderformen und Ausbildungsschwerpunkte) |
Hotel- und Gastgewerbeassistent/in Restaurantfachmann/frau Koch/Köchin Reisebüroassistent/in |
Mode und Bekleidungstechnik einschließlich
Sonderformen und Ausbildungsschwerpunkte |
Bekleidungsgestaltung
Hauptmodul Damenbekleidung |
Mode einschließlich Sonderformen und | Bekleidungsgestaltung |
Ausbildungsschwerpunkte | Hauptmodul Damenbekleidung |
Fachschule für | Lehrberuf |
Fachschule für wirtschaftliche Berufe | Restaurantfachmann/frau
Bürokaufmann/frau |
Hotelfachschule | Hotel- und Gastgewerbeassistent/in
Restaurantfachmann/frau Koch/Köchin |
Tourismusfachschule | Hotel- und Gastgewerbeassistent/in |
Gastgewerbefachschule | Restaurantfachmann/frau
Koch/Köchin Bürokaufmann/frau |
Fachschule für Mode | Bekleidungsgestaltung Hauptmodul Damenbekleidung |
Fachschule für Sozialberufe | Betriebsdienstleistungskaufmann/frau |
Das BMWFJ ersucht um Einhaltung bei der Vollziehung und geeignete organisatorische Maßnahmen im Rahmen des Eintragungsverfahrens zur Eruierung des Vorliegens facheinschlägiger Schulabschlüsse.
Das BMWFJ weist darauf hin, dass bei Vorliegen einer Gleichhaltung gemäß § 34a BAG die Anrechnungsbestimmung für verwandte Lehrberufe gemäß § 13 Abs. 2 lit. b BAG anzuwenden ist. Dieses Schreiben ist beginnend auf Lehrverträge mit Absolventen einer der angeführten berufsbildenden Schulen in einem entsprechenden Lehrberuf, die ab Einlangen dieses Schreibens abgeschlossen werden, anzuwenden.
Mit freundlichen Grüßen
Wien, am 28.02.2013
Für den Bundesminister:
Mag.iur. Alexander Hölbl, LLM
ANHANG 14) ERLASS BMB ZUR DURCHFÜHRUNG VON PFLICHTPRAKTIKA AN KAUFMÄNNISCHEN LEHRANSTALTEN
An alle LSR/SSR für Wien
DURCHFÜHRUNG DES PFLICHTPRAKTIKUMS AN KAUFMÄNNISCHEN LEHRANSTALTEN (HANDELSAKADEMIE, HANDELSSCHULE, AUFBAULEHRGANG AN HANDELSAKADEMIEN)
Die Schülerinnen und Schüler der mittleren und höheren kaufmännischen Lehranstalten (Handelsakademie, Handelsschule, Aufbaulehrgang an Handelsakademien) haben nach den Bestimmungen der Lehrpläne für die Handelsakademie, die Handelsschule sowie dem Aufbaulehrgang an Handelsakademien (BGBl. II Nr. 209/2014, vom 27. August 2014) ein als Arbeitsverhältnis ausgestaltetes Pflichtpraktikum in einem Unternehmen oder in einer Organisation während ihrer schulischen Ausbildung, in der unterrichtsfreien Zeit, zu absolvieren. Dieses dient der Ergänzung und Vertiefung der in den Unterrichtsgegenständen erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten.
Das Pflichtpraktikum soll weiters Einsicht in soziale Beziehungen sowie betrieblichorganisatorische Zusammenhänge fördern und den Schülerinnen und Schülern einen Einblick in die Arbeitswelt ermöglichen. Neben fachlichen sollen außerdem soziale und personale Kompetenzen erworben werden.
Das Pflichtpraktikum dient auch dazu, die im Unterricht erworbenen Kenntnisse im Bereich des Arbeitsrechts weiter zu vertiefen.
Mit dem Pflichtpraktikum sammeln die Schülerinnen und Schüler Erfahrungen, die helfen, die Unterrichtsinhalte besser zu verstehen und die auch bei späteren Bewerbungen von Vorteil sind. Auch suchen Unternehmen und Organisationen Absolventinnen und Absolventen mit einer guten Ausbildung und praktischer Erfahrung. Die Praktikumszeit kann für den Aufbau von beruflichen Netzwerken genutzt werden und erleichtert damit den späteren Berufseinstieg.
Praktika können im In- und Ausland absolviert werden. Auslandspraktika werden über das EU- Bildungsförderungsprogramm Erasmus+ (Berufsbildung und Mobilität, www.bildung.erasmusplus.at) finanziell unterstützt.
1. Erstinformation
Die Schülerinnen und Schüler sind über das Pflichtpraktikum möglichst frühzeitig, zB im Rahmen der Erstinformation in den Vorschulen durch die Bildungsberatung, bei der Anmeldung an der Schule, beim Aufnahmegespräch, im Rahmen des Elternabends sowie in der Unterrichtsarbeit im
1.Jahrgang bzw. in der 1. Klasse zu informieren.
2.Finden eines Praktikumsplatzes, Einbindung in den Unterricht, Betreuung
Grundsätzlich obliegt das Finden eines entsprechenden Praktikumsplatzes der Schülerin bzw. dem Schüler in Eigenverantwortung, unter Nutzung der eigenen Netzwerke, zB Eltern, Verwandte, Bekannte, Freunde.
Die Schule wird jedoch angehalten, der Schülerin bzw. dem Schüler bei der Suche nach Praktikumsplätzen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten, Unterstützung anbieten. Dies kann zB durch Nutzen von Kontakten zu Unternehmen, mit denen die Schule in Kooperation steht, zu Wirtschaftsbetrieben in der näheren Umgebung, zu Lieferanten der Schule, zum Eltern- und Absolventenverein erfolgen. Offizielle Anlässe (zB Unternehmertag, Girls Day) sowie die Netzwerke mit Wirtschafts- und Arbeiterkammer bilden weitere Möglichkeiten der Kontaktaufnahme.
Das Erstellen eines „Praktikums-Pools“ in Form einer Datenbank, in denen Unternehmen bzw. Organisationen, die über Praktikumsplätze verfügen, erfasst werden, wird angeregt, wobei die entsprechenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten sind.
Die Vor- und Nachbereitung des Pflichtpraktikums hat im Besonderen im Unterrichtsgegenstand „Business Behaviour“ (Handelsakademie, Aufbaulehrgang an Handelsakademien), „Kundenorientierung und Verkauf“ sowie „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Übungsfirma, Projektmanagement und Projektarbeit“ (Handelsschule), unter dem Gesichtspunkt der Karriereplanung, zu erfolgen.
Die Schülerinnen und Schüler sind vor dem Beginn des Pflichtpraktikums über ihre Rechte und Pflichten als Praktikantin bzw. Praktikant zu informieren und darauf hinzuweisen, dass sie sich bei Problemen auch an die Interessenvertretungen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen wenden können.
Kontaktdaten/Links:
Stand: Jänner 2015
Arbeiterkammer:
Pflichtpraktikumsbroschüre über Rechte & Pflichten der Pflichtpraktikantinnen und Pflichtpraktikanten, Muster-Arbeitsvertrag, Arbeitszeitkalender, Tipps:
www.arbeiterkammer.at/beratung/bildung/schule/Praktikum.html
Bewerbungstipps Link zur Broschüre „Bewerbungstipps - Einfach überzeugend“:
http://www.arbeiterkammer.at/service/broschueren/Bildung/bewerbungs- tipps_einfach_ueberzeugend.html
Kontakt für Rechtsberatung: www.arbeiterkammer.at> links oben „Bundesland“ auswählen > rechts oben „Kontakt“ > Bezirksstelle auswählen
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier:
Toolbox mit Infomationsvideos, Powerpointpräsentationen zu rechtlichen Rahmenbedingungen für den Bereich der Pflichtpraktika, Ferialarbeitsverhältnisse und Volontariate:
www.jugend.gpa-djp.at
Meldestelle für problematische Praktika, Informationen über problematische Arbeits- bzw.
Praktika-Verträge: www.watchlist-praktikum.at
Die Rechtsberatung der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier ist unter 050301-21510 bzw. jugend@gpa-djp.aterreichbar
Wirtschaftskammer:
www.wko.at
www.wko.at/Ausbildungsverhaeltnisse
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz:
www.sozialministerium.at/> Arbeit > Arbeitsrecht > PraktikantInnen
Jugendinfostellen:
www.jugendinfos.at
Es wird empfohlen, die administrative Verwaltung des Praktikums im Klassenverband durch die Klassenvorständin bzw. den Klassenvorstand durchführen zu lassen. Die Schülerverwaltungssoftware „Sokrates BUND“ hat eine möglichst einfache Eingabeform vorzusehen. Das Führen einer Übersicht über die bereits absolvierten Praxiszeiten, Erinnerung bzw. Motivation bei fehlenden Zeiten gehören in den Zuständigkeitsbereich der Lehreinnen und Lehrer von „Business Behaviour“ bzw. „Kundenorientierung und Verkauf“.
Die Lehrerinnen und Lehrer der entsprechenden Unterrichtsgegenstände sollen mit den Unternehmen (Praxisstätten), in denen die Schülerinnen und Schüler ihre Praxis ableisten, Kontakt halten.
Nach § 11 Abs. 9 SchUG ist die Schülerin bzw. der Schüler verpflichtet das Pflichtpraktikum außerhalb des schulischen Unterrichtes in der vorgeschriebenen Zeit abzulegen. Das Pflichtpraktikum ist jedenfalls vor Abschluss der lehrplanmäßig letzten Schulstufe zurückzulegen. Erweist sich das Finden eines Praktikumsplatzes als schwierig, sind unter Einbeziehung der Schulleitung, der Schülerin bzw. des Schülers, gegebenenfalls der Erziehungsberechtigten, der betreuende Lehrperson, auf Wunsch der Schülerin bzw. des Schülers die Schülervertretung und gegebenenfalls der Schulbehörde 1. Instanz in einem Gespräch Lösungen suchen. Der Zeitpunkt des Gespräches ist so anzusetzen, dass die Schülerin bzw. der Schüler in Folge in der Lage ist, das Pflichtpraktikum vollständig zu absolvieren.
3.Zeitdauer
Das Pflichtpraktikum hat für Schülerinnen und Schüler an einer Handelsakademie 300 Arbeitsstunden*) , an einer Handelsschule sowie an einem Aufbaulehrgang an Handelsakademien jeweils 150 Arbeitsstunden**) zu umfassen. Es ist in der unterrichtsfreien Zeit, sinnvollerweise nach dem II. Jahrgang bzw. der 2. Klasse, im Aufbaulehrgang an Handelsakademien nach dem I. Jahrgang, und möglichst vor Eintritt in den letzten Jahrgang bzw. Klasse zu absolvieren.***) Ausnahmen im Einzelfall prüft die Schulleitung.
Das Pflichtpraktikum soll in den Hauptferien abgelegt werden. Bei Bedarf kann dieses auch in mehreren Tranchen von zumindest einwöchiger Dauer gegliedert werden. Schulbezogene Veranstaltungen gemäß § 13a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2013, sind im Ausmaß der tatsächlich erbrachten Arbeitszeit auf die vorgeschriebene Mindestdauer des Praktikums anzurechnen, wenn sie die Zielsetzungen des Pflichtpraktikums erfüllen.
4.Facheinschlägigkeit
Das Pflichtpraktikum der Schülerinnen und Schülern hat facheinschlägig zu sein.
Die Bewertung des Praktikumsplatzes in Bezug auf Facheinschlägigkeit richtet sich nach dem Bildungsziel der jeweiligen Schulform und liegt im Aufgabenbereich und in der Verantwortung der Schulleitung. Der Dokumentation des Pflichtpraktikums im Praktikumsportfolio zum Nachweis der Facheinschlägigkeit kommt ein besonderer Stellenwert zu.
Die Facheinschlägigkeit ist beim Pflichtpraktikum von Schülerinnen und Schülern der Handelsschule weiter zu fassen. So sind z.B. Tätigkeiten im Handelsbereich durchwegs facheinschlägig.
5.Arbeitsverhältnis und Versicherungsschutz
Das Pflichtpraktikum ist in der Regel in Form eines Arbeitsverhältnisses mit einer Entlohnung nach den kollektivvertraglichen Entgeltregelungen absolviert werden. Arbeitsrechtliche Bestimmungen, insbesondere das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 599/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2013, und das Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2013 sind zu beachten. Für Schülerinnen und Schüler unter 18 Jahren gelten dazu besondere Bestimmungen, zB beträgt die tägliche, maximale Arbeitszeit acht Stunden. Weiters sind die jeweiligen kollektivvertraglichen Vorschriften zu beachten.
Sind die Merkmale eines Arbeitsverhältnisses - Weisungsgebundenheit, persönliche Arbeitspflicht, Eingliederung in den Arbeitsprozess, vorgegebene Aufgaben und Zeiten - überwiegend erfüllt, so besteht für die Schülerinnen und Schüler das Recht auf entsprechendes Entgelt, Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Urlaubsanspruch und es gelten die Rechte und Pflichten aus den entsprechenden Rechtsvorschriften (insbesondere Angestelltengesetz, Kollektivverträgen usw.). Insbesondere entsteht durch das Arbeitsverhältnis die Sozialversicherungspflicht (Anmeldung bei der zuständigen Gebietskrankenkasse) und gegebenenfalls auch die Lohnsteuerpflicht. Gewerkschaft als auch Arbeiterkammer bieten ihre Unterstützung, zur Überprüfung ob ein Arbeitsverhältnisses gegeben ist, an.
Schülerinnen und Schüler, die in Österreich nicht arbeiten dürfen, benötigen für ein Pflichtpraktikum keine Beschäftigungsbewilligung. Die entsprechenden Meldeverpflichtungen nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 5 Ausländerbeschäftigungsgesetz (BGBl. Nr. 218/1975 idgF), sind zu beachten.
Ist kein Arbeitsverhältnis gegeben (nur in Ausnahmefällen denkbar und von der Schulleitung genau zu prüfen), d.h. es erfolgt keine Entlohnung, sind die Schülerinnen und Schüler durch die Schülerunfallversicherung versichert.
Stehen Schülerinnen und Schüler während ihres Schulbesuches in einem Arbeitsverhältnis, zB in einer (geringfügigen) Nebenbeschäftigung in Handelsunternehmen oder anderen Unternehmen bzw. Organisationen, wird dieses, wenn es den Erfordernissen des Pflichtpraktikums entspricht, auf das Pflichtpraktikum angerechnet. Zusammenhängenden Tranchen bei einem Arbeitgeber von mindestens einer Arbeitswoche werden als zusammenhängende mehrwöchige Beschäftigung beim selben Arbeitsgeber verstanden. Um Rechtsunsicherheiten bei der Anrechnung von Arbeitsverhältnissen zu vermeiden, ist es erforderlich die entsprechenden Nachweise über das Arbeitsverhältnis/die Arbeitsverhältnisse möglichst frühzeitig, in jedem Fall aber vor Eintritt in die letzte Schulstufe der betreuenden Lehrperson bzw. der Schulleitung zur Anerkennung vorlegen. Ein entsprechender Anerkennungsvermerk ist Teil des Praktikumsportfolios.
6.Aufzeichnungen
Die Schülerinnen und Schüler haben in geeigneter Weise Aufzeichnungen in Form eines Praxisportfolios zu führen; dieses ist in den entsprechenden Unterrichtsgegenständen auszuwerten. Firmenbestätigungen, Zeugnisse, Zertifikate usw. mit denen das Absolvieren des Pflichtpraktikums nachgewiesen wird, sind Teil des Praxisportfolios. Entsprechende Vorlagen eines Praxisportfolios stehen den Schülerinnen und Schülern zur Verfügung.
Das Praxisportfolio ist bis zum Ende des Wintersemesters der letzten Schulstufe fertigzustellen. Ist dieses in der Handelsschule der Ausgangspunkt der Projektarbeit, so ist das Praxisportfolio bis zum Beginn der Arbeiten an der Projektarbeit abzuschließen.
Es wird empfohlen, diejenigen Teile des Praxisportfolios, welche die Art des Praktikums im Rahmen des Pflichtpraktikums an Handelsschulen nachweisen, in Anlehnung an die Bestimmung des § 1 Z a der Verordnung über die Aufbewahrungsfristen von in den Schulen zu führenden Aufzeichnungen (BGBl. Nr. 449/1978), sechzig Jahre nach dem Schuljahr der Fertigstellung des Praxisportfolios aufzubewahren.
7.Beurteilung, Entfall, Abschließende Prüfungen, Übergangsregelungen
Eine Beurteilung des Pflichtpraktikums, das außerhalb des schulischen Unterrichts zurückzulegen ist, ist nicht vorzunehmen (§ 18 Abs. 13 SchUG).
Macht eine Schülerin bzw. ein Schüler glaubhaft, dass sie bzw. er, trotz persönlichen Bemühens sowie der Inanspruchnahme von Unterstützungsmaßnahmen der Schule,****) ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum nicht absolvieren kann, weil keine derartige Praxismöglichkeit bestand*****) , oder weist sie bzw. er nach, dass sie bzw. er an der Zurücklegung aus unvorhersehbaren oder unabwendbaren Gründen verhindert war, so entfällt für sie bzw. ihn die Verpflichtung zur Zurücklegung des Pflichtpraktikums (§ 11 Abs. 10 SchUG).
Zur Ablegung der Hauptprüfung im Rahmen der abschließenden Prüfungen (sRDP, Abschlussprüfung) sind diejenigen Kandidatinnen und Kandidaten berechtigt, die sämtliche im Lehrplan vorgesehene Pflichtpraktika zurückgelegt haben (§ 36a Abs. 1 Z 3, SchUG)). Die Bestimmungen des § 11 Abs. 10 SchUG finden Anwendung.******)
Die Bestimmung des § 36a Abs. 1 Z 3 SchUG tritt hinsichtlich dreijähriger mittlerer Schulen mit 1. September 2018 und hinsichtlich fünfjähriger höherer Schulen mit 1. September 2020 in Kraft. Sie sind damit auf die Schülerinnen und Schüler erstmalig anzuwenden, die ab dem Schuljahr 2016/17 in die kaufmännischen Schulen eintreten.
Folgende Übergangsregelungen gelten für Repetentinnen und Repetenten, die durch eine Klassen- bzw. Jahrgangswiederholung von den Lehrplänen HAS 2003, HAK 2004, AUL 2006 in die Lehrplangeneration 2014 wechseln. Folgende Praxiszeiten sind zu erbringen:
Handelsschule
(150h Pflichtpraktikum) |
Handelsakademie
(300h Pflichtpraktikum) |
Aufbaulehrgang
an
Handelsakademien (150h Pflichtpraktikum) |
||||
Schuljahr | Eintritt als
Repetentin bzw. Repetent in den |
zu
erbringende Praxiszeiten |
Eintritt als
Repetentin bzw. Repetent in den |
zu
erbringende Praxiszeiten |
Eintritt als
Repetentin bzw. Repetent in den |
zu
erbringende Praxiszeiten |
2014/15 | 1. Klasse | 150 h | I. Jahrgang | 300 h | I. Jahrgang | 150 h |
2015/16 | 150 h | II. Jahrgang |
300 h | II. Jahrgang |
150 h | |
2016/17 | III. Jahrgang |
300 h | III. Jahrgang |
|||
2017/18 | IV. Jahrgang |
150 h | ||||
2018/19 | V. Jahrgang |
8.Gleichhaltung von schulischen Ausbildungsabschlüssen mit facheinschlägigen Lehrabschlüssen
Entsprechend dem Erlass zur Gleichhaltung von schulischen Ausbildungsabschlüssen mit facheinschlägigen Lehrabschlüssen gemäß § 34a BAG (BMWFJ-33.800/0005-I/4/2012, vom 28. Februar 2013) sind Absolventinnen und Absolventen der Handelsschule, die ein Praktikum
„praktische Bürotätigkeit“ absolviert haben, einer ausgelernten Bürokauffrau bzw. einem ausgelernten Bürokaufmann gleichgestellt.
9.Weitere Informationen*******)
Arbeiterkammer:
Arbeitnehmerveranlagung:
www.arbeiterkammer.at/service/broschueren/SteuerundGeld/index.html
Gewerkschaft:
www.ferienjob.or.atundwww.jugend.gpa-djp.at
Praktikums-Checklisten:
www.oesterreichisches-jugendportal.at
Bundesministerium für Familien und Jugend:
www.bmfj.gv.at/ministerin/Aktuelles/Themen/Praktika-Check.html
Praxisportfolio: www.hak.cc/Ausbildung/Praktikum
Die Schulstandorte werden ersucht, Informationen zum Pflichtpraktikum auf ihren Websites zu veröffentlichen.
Mit gleicher Erledigung ergeht selbiger Erlass auch an alle kaufmännischen Schulen sowie als Kopie an die zuständige Schulaufsicht.
Wien, 15. Jänner 2015
Für die Bundesministerin:
OStR Mag. Katharina Kiss
*) Eine Arbeitsstunde umfasst 60 Minuten.
**) Im Schulversuch Handelsschule umfasst das Pflichtpraktikum 160 Arbeitsstunden
***) § 25 Abs. 8 SchUG - In berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, in denen der Lehrplan Pflichtpraktika und Praktika außerhalb des schulischen Unterrichtes vorsieht, ist der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt bzw. kann die lehrplanmäßig letzte Schulstufe nicht erfolgreich abschließen, wenn er das vor dem abgelaufenen Schuljahr vorgeschriebene Pflichtpraktikum oder Praktikum nicht zurückgelegt hat. Diese Rechtsfolgen treten im Falle des § 11 Abs. 10 nicht ein.
****) zB Inanspruchnahme des „Praktikums-Pools“; Gespräch der Schulleitung mit der Schülerin bzw. dem Schüler, unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten, betreuender Lehrperson, auf Wunsch der Schülerin bzw. des Schülers die Schülervertretung, gegebenenfalls der Schulbehörde 1. Instanz mit dem Ziel die Absolvierung des Pflichtpraktikums zu ermöglichen (siehe 2. Absatz dieses Anhangs)
***** Aufgrund der regionalen Arbeitsmarktsituation besteht keine Praxismöglichkeit. Die Absolvierung des Pflichtpraktikums in anderen Regionen des Bundeslandes bzw. des benachbarten Bundeslandes ist zeitlich und räumlich nicht zumutbar.
****** Siehe unter Zeitdauer
******* Stand: Jänner 2015
ANHANG 15) HISTORIE KARENZBERECHNUNGEN
Karenzbeginn vor dem 1.1.2012 | Karenzbeginn ab dem 1.1.2012 | Karenzbeginn ab dem 1.12.2017 | Karenzbeginn ab dem 1.1.2019 | |
Vorrückungen Altes System | keine Anrechnung | 10 Monate für das 1. Kind | ||
Vorrückungen | bis zum 2. Geburtstag jedes Kindes | |||
Neues System | (max. 22 Monate je Kind) | |||
Kündigungsfrist | 10 Monate für 1. Karenzurlaub im Arbeitsverhältnis | bis zum 2. Geburtstag jedes Kindes (max. 22 Monate je Kind) |
||
Dauer der Entgeltfortzahlung bei Krankheit |
||||
Urlaubsausmaß | ||||
Jubiläumsgeld | ||||
Vordienstzeiten
Altes System |
keine
Anrechnung |
10 Monate für das 1. Kind | ||
Vordienstzeiten
Neues System |
max. 24
Monate
(Kinderbetreuungszeiten) |
Für Geburten ab dem 1. August 2019 werden Zeiten der Elternkarenz nun bis zum zweiten Geburtstag des Kindes für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche angerechnet. Die Anrechnung gilt zudem für jedes Kind.