Minderjährige und Jugendliche

This page was last updated on: 2023-11-27

Mindestalter für die Beschäftigung

Das allgemeine Mindestalter für die Beschäftigung wurde mit 15 Jahren festgelegt und bestätigt (oder bis zum Ende der Schulpflicht). Gelegentliche leichte Arbeit darf ab dem Alter von 13 Jahren durchgeführt werden.

Quelle: § 1-7 Gesetz zur Regelung der Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (Amtsblatt Nr. 599/1987)

Mindestalter für gefährliche Arbeit

Als Jungarbeitnehmer werden Arbeitnehmer im Alter von 15 bis 18 Jahren bezeichnet. Das Mindestalter für gefährliche Arbeit ist somit 18 Jahre. Die tägliche Arbeitszeit für junge Arbeitnehmer beträgt acht Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Neun Stunden sind für die Fälle erlaubt, in denen die 40-Stunden-Woche über einen Zeitraum von länger als einer Woche gemittelt wird; oder in denen die 40-Stunden-Grenze sich ungleichmäßig über einzelne Tage verteilt und sich daraus eine verlängerte Ruhezeit ergibt.

Wenn dringende geschäftliche Gründe dies erfordern, kann die tägliche Arbeitszeit eines jungen Arbeiternehmers, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, für Vorbereitungs- und Aufräumarbeiten um eine halbe Stunde verlängert werden, dies darf jedoch drei Stunden pro Woche nicht überschreiten und ist auf die folgenden Fälle beschränkt: Reinigungs- und Wartungsarbeit, die ohne Unterbrechung oder Störung während der regulären Geschäftszeiten durchgeführt werden müssen, Arbeiten, von denen die Fortsetzung der gesamten Geschäftsabläufe abhängig sind und die Bedienung von Endkunden und entsprechende Nacharbeiten. Die Vergütung der Überstunden für Jungarbeitnehmer beträgt 50 % über dem normalen Stundensatz.

Neben dem finanziellen Ausgleich müssen junge Arbeitnehmer auch durch einen späteren Beginn oder ein früheren Ende eines anderen Arbeitstages in der gleichen Woche oder spätestens in der darauffolgenden Woche entschädigt werden. Junge Arbeitnehmer dürfen mit Ausnahme bestimmter Branchen (Restaurants, Schichtarbeit; Unterhaltung (Film, Fernsehen und Radio-Aufnahme); Bäckereien und Krankenhäuser) nicht  in Nachtarbeit (zwischen 20:00 und 06:00 Uhr) beschäftigt werden. In diesen Fällen müssen sie ärztlich untersucht werden, bevor die Nachtarbeit beginnt und anschließend auf jährlicher Basis.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz von Sicherheit, Gesundheit und Moral der Jungarbeitnehmer zu gewährleisten. Die Beschäftigung von Jugendlichen in bestimmten gefährlichen Tätigkeiten ist laut Verordnung verboten. Mitarbeiter der Arbeitsaufsicht können ebenfalls die Beschäftigung mit gefährlicher Arbeit von Jugendlichen verbieten. 

Quelle: §1, 12, 14, 17 & 23 Gesetz zur Regelung der Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (Amtsblatt Nr. 599/1987)

Vorschriften zu Kinderarbeit

  • Gesetz zur Regelung der Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (Amtsblatt Nr. 599/1987, letzte Ergänzung 138/2013) / Employment of Children and Young Persons Act (Official Gazette No. 599/1987, last amended by 138/2013)
Loading...