Beschäftigungssicherheit

This page was last updated on: 2023-11-27

Angaben im schriftlichen Arbeitsvertrag

Generell gibt es keine speziellen gesetzlichen Anforderungen an die Form eines Arbeitsvertrags (mit Ausnahme der Verträge mit Auszubildenden und einigen Mitarbeitern des öffentlichen Sektors). Daher kann ein Arbeitsvertrag sowohl schriftlich als auch mündlich abgeschlossen werden. Wenn ein Arbeitsvertrag allerdings nicht schriftlich abgeschlossen wird, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine schriftliche Erklärung über de wichtigsten Bedingungen des Arbeitsvertrags übergeben, die zumindest die grundlegenden Daten der Vertragsparteien enthält, den Vertragsbeginn, die Vertragsdauer, Kündigungsfrist, Vertragsende, Gehalt, Jahresurlaub, normale tägliche oder Wochenarbeitszeit, Name und Adresse des Pensionsfonds des Unternehmens und Kündigungsbedingungen.

Quellen: §2 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Arbeitsvertragsrechts (Amtsblatt Nr. 459/1993)

Befristete Beschäftigung

Unbefristete Arbeitsverträge sind die Regel, es gibt jedoch keine gesetzlichen Einschränkungen zu zeitlich begrenzten Arbeitsverträgen. Es gibt keine gesetzlichen Einschränkungen zu maximalen Laufzeiten eines einzelnen Arbeitsvertrags oder seinen Verlängerungen. Allerdings führen aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge automatisch zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, es sei denn, es sprechen bestimmte oder wichtige Gründe dagegen, die einen erneuten befristeten Vertrag rechtfertigen. Es gibt keine Einschränkung für die Laufzeiten von befristeten Arbeitsverträgen. Daraus kann gefolgert werden, dass das Gesetz die Einstellung von Mitarbeitern mit befristeten Arbeitsverträgen auch für Aufgaben dauerhafter Natur erlaubt.

Probezeit

Die Probezeit für Angestellte beträgt einen Monat. Die Probezeit für Arbeiter wird durch Tarifverträge geregelt. Diese beträgt in der Regel einen Monat.

 

Quellen: §19 Angestelltengesetz (Amtsblatt Nr. 292/1921)

Vorschriften zu Beschäftigungsbedingungen

  • Vereinheitlichung der gesetzlichen Regelungen zu bezahlter Abwesenheit und Einführung des Gesetzes zur Betreuungszeit (Urlaubsgesetz) (Amtsblatt Nr. 390/1976, letzte Änderung 3/2013) / Harmonization of Leave Law and Introduction of Care Leave Act (Annual Leave Act) (Official Gazette No. 390/1976, last amended by 3/2013)
  • Gesetzliche Ruhezeiten (Amtsblatt Nr. 144/1983, letzte Ergänzung 71/2013) / Rest Periods Act (Official Gazette No. 144/1983, last amended by 71/2013)
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